BERICHT über den EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

18.10.2016 - (2016/2076(INI))

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Catherine Bearder

Verfahren : 2016/2076(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0303/2016
Eingereichte Texte :
A8-0303/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

(2016/2076(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels“ (COM(2016)0087),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2014 zu Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten,[1]

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), das in der EU im Wege der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates durchgeführt wird,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom 6. März 2015 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES),[2]

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2003 gegen Korruption,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern),

–  unter Hinweis auf den World Wildlife Crime Report (Bericht über Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten) des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) von 2016,

–  unter Hinweis auf die am 30. Juli 2015 angenommene Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 69/314 zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Umweltversammlung der Vereinten Nationen 2/14 zum illegalen Handel mit Exemplaren wildlebender Tiere und Pflanzen,

–  unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2015–2030,

–  unter Hinweis auf das Internationale Konsortium für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (International Consortium on combating Wildlife Crime, ICCWC), dem das CITES-Sekretariat, Interpol, das UNODC, die Weltbank und die Weltzollorganisation angehören,

–  unter Hinweis auf die Erklärung, die auf der Londoner Konferenz zu illegalem Artenhandel und Wilderei 2014 unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Buckingham-Palasts von 2016 über die Rolle des Verkehrssektors bei der Verhinderung des illegalen Artenhandels,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen,[3] 4 und den diesbezüglichen Umsetzungsbericht der Kommission von 2016,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei)[4],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 605/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen[5] und Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009[6], nach der es zulässig ist, 20 kg Fischerzeugnisse für den persönlichen Verbrauch einzuführen,

–  unter Hinweis auf die Bedeutung der durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates eingerichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für die Bekämpfung des illegalen Fangs und Verkaufs von Meerestieren,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt,[7]

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos,[8]

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 147/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten,[9]

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen,[10]

–  unter Hinweis auf die von der zuständigen Fachabteilung für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im März 2016 veröffentlichte Studie über Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten,

–  unter Hinweis auf das Natura-2000-Netz, das wichtige Brut- und Raststätten für seltene und bedrohte Arten und einige seltene natürliche Lebensraumtypen, die ihrer selbst wegen unter Schutz stehen, umfasst,

–  unter Hinweis auf den Bericht über das EU-Forschungsprojekt zur Bekämpfung von Umweltkriminalität (EFFACE) von 2014,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der VN-Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege vom 4. März 2003 über den illegalen Handel mit geschützten Arten wildlebender Pflanzen und Tiere und den illegalen Zugang zu genetischen Ressourcen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zum EU‑Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels,

–  unter Hinweis auf die 2016 vorgenommene Bewertung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und Interpols über die Zunahme der Umweltkriminalität (The Rise of Environmental Crime),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Fischereiausschusses und des Rechtsausschusses (A8‑0303/2016),

A.  in der Erwägung, dass der illegale Artenhandel als Straftatbestand der organisierten internationalen Kriminalität gilt, die Erträge daraus etwa 20 Milliarden EUR pro Jahr betragen und er weltweit in den letzten Jahren zugenommen hat, sodass er mittlerweile einen der größten und lukrativsten Bereiche der organisierten grenzüberschreitenden Kriminalität darstellt; in der Erwägung, dass der illegale Artenhandel als Finanzquelle für andere Formen des schweren und organisierten Verbrechens dient und mit diesen in engem Zusammenhang steht;

B.  in der Erwägung, dass der derzeitige Schwund der Artenvielfalt auf der Welt ein schwerwiegender Vorgang und die sechste Welle des massiven Artensterbens ist;

C.  in der Erwägung, dass die Artenvielfalt und Ökosystemdienstleistungen aufgrund von Landnutzungsänderungen, einer nicht nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie aufgrund von Umweltverschmutzung und Klimawandel weltweit gefährdet sind; in der Erwägung, dass insbesondere die Herausforderungen für viele gefährdete Arten aufgrund der rasch voranschreitenden Verstädterung, des Lebensraumverlusts und des illegalen Artenhandels zugenommen haben;

D.  in der Erwägung, dass der illegale Artenhandel schwerwiegende Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die bestehenden Ökosysteme, das Naturerbe der Herkunftsländer, die natürlichen Ressourcen und den Artenschutz hat;

E.  in der Erwägung, dass der illegale Artenhandel eine erstzunehmende und wachsende Bedrohung für die weltweite Sicherheit, die politische Stabilität, die wirtschaftliche Entwicklung, die Lebensgrundlagen in den betroffenen Ländern und die Rechtstaatlichkeit darstellt und dass daher ein strategischer, koordinierter EU-weiter Ansatz erforderlich ist, der alle Akteure miteinbezieht;

F.  in der Erwägung, dass die Unterbindung des illegalen Handels mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie mit aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen von ausschlaggebender Bedeutung ist, wenn die Ziele der Vereinten Nationen in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung verwirklicht werden sollen;

G.  in der Erwägung, dass das CITES ein wichtiges internationales Übereinkommen ist, das 35 000 Tier‑ und Pflanzenarten umfasst, seit 1975 in Kraft ist und von 183 Vertragsparteien (einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten und seit Juli 2015 der EU selbst) unterzeichnet wurde;

H.  in der Erwägung, dass die Handels- und Entwicklungspolitik unter anderem dazu dienen sollte, die Achtung der Menschenrechte sowie den Tier- und den Umweltschutz voranzubringen;

I.  in der Erwägung, dass der illegale Artenhandel seit 2005 durch EU-TWIX (EU Trade in Wildlife Information Exchange) überwacht wird, indem eine Datenbank über Beschlagnahmen sowie Kommunikationskanäle zwischen Beamten in europäischen Ländern geschaffen wurden;

J.  in der Erwägung, dass die wirksame Bekämpfung des illegalen Artenhandels in wesentlichem Maße dadurch behindert wird, dass es an Informationen und politischem Willen mangelt;

K.  in der Erwägung, dass in der Europäischen Sicherheitsagenda für den Zeitraum 2015 bis 2020 Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten als eine Art des organisierten Verbrechens definiert werden, das auf EU-Ebene bekämpft werden muss, indem EU-weit weitere strafrechtliche Sanktionen im Wege einer Überprüfung der vorhandenen Rechtsvorschriften über Umweltkriminalität in Erwägung gezogen werden;

L.  in der Erwägung, dass die im Mai 2015 durchgeführte Operation COBRA III der bisher größte koordinierte internationale Strafverfolgungseinsatz war, der auf den illegalen Handel mit gefährdeten Arten abzielte und zu 139 Verhaftungen und über 247 Beschlagnahmungen unter anderem von Elfenbein, Arzneipflanzen, Rhinozeros-Hörnern, Schuppentieren, Rosenholz, Schildkröten und vielen weiteren Pflanzen und Tierarten führte;

M.  in der Erwägung, dass durch die Nachfrage nach illegalen Produkten aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in den Zielmärkten die Korruption entlang der gesamten Lieferkette des illegalen Artenhandels begünstigt wird;

N.  in der Erwägung, dass die EU nicht nur ein bedeutender Zielmarkt und eine Transitstrecke für den illegalen Artenhandel, sondern auch ein Ursprungsmarkt für den Handel mit bestimmten gefährdeten europäischen Tier- und Pflanzenarten ist.

O.  in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege der Vereinten Nationen in der Resolution vom April 2013, die am 25. Juli 2013 vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen angenommen wurde, nahegelegt wird, den illegalen Handel mit geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten als schwere Straftat einzustufen, wenn organisierte kriminelle Vereinigungen beteiligt sind, und ihn somit auf die gleiche Stufe wie Menschen- und Drogenhandel zu stellen;

Allgemeine Anmerkungen

1.  begrüßt den Aktionsplan der Kommission zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, in dem betont wird, dass ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist, um die Ursachen des illegalen Artenhandels zu bekämpfen, bestehende Vorschriften wirksam durchzuführen und durchzusetzen und die internationale Zusammenarbeit von Ursprungs‑, Transit‑ und Zielmarktländern zu stärken;

2.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die EU-Agenturen Europol und Eurojust auf, anzuerkennen, dass der illegale Artenhandel eine ernstzunehmende und wachsende Gefahr darstellt, gegen die auf politischer Ebene dringend vorgegangen werden muss; betont, dass hierzu umfassende und koordinierte Ansätze, unter Beteiligung verschiedener politischer Bereiche wie z. B. Handel, Entwicklung, Außenpolitik, Verkehr, Tourismus, Justiz und Innenpolitik erforderlich sind;

3.  betont, dass ausreichend finanzielle und personelle Mittel veranschlagt und zugewiesen werden müssen, damit der Aktionsplan durchgeführt werden kann; hebt hervor, dass ausreichende Finanzmittel im EU-Haushalt und in den nationalen Haushalten bereitgestellt werden müssen, damit dieser Plan wirksam umgesetzt werden kann;

4.  betrachtet den Aktionsplan als wichtig, hebt aber hervor, dass aquatische Arten nicht genügend berücksichtigt werden;

5.  fordert, dass alle Bereiche des Aktionsplans vollständig und zügig durchgeführt werden, da illegalen und nicht nachhaltigen Praktiken sowie einem weiteren Artensterben Einhalt geboten werden muss; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat jährlich den aktuellen Stand der Durchführung schriftlich mitzuteilen und einen Mechanismus für die detaillierte und ständige Überwachung und Bewertung einzurichten, mit dem die Fortschritte – dazu zählen auch die von den Mitgliedstaaten unternommenen Maßnahmen – gemessen werden können;

6.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, die Lebensräume der Zielarten stärker zu schützen; betont, dass ein besserer Schutz der als gefährdete marine Ökosysteme gekennzeichneten Gebiete, der ökologisch und biologisch wertvollen Seegebiete und der Natura‑2000‑Gebiete sichergestellt werden sollte;

7.  fordert die Kommission auf, ein Koordinationsbüro für den Kampf gegen den illegalen Artenhandel nach dem Vorbild des Büros für den Kampf gegen den Menschenhandel einzurichten, damit die unterschiedlichen Dienststellen der Kommission und der Mitgliedstaaten gemeinsam vorgehen können;

8.  weist die Kommission darauf hin, dass auch viele Meerestierarten vom Aussterben bedroht sind, was sich auf die Fortbestandsfähigkeit vieler Ökosysteme auswirken wird;

9.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wissenschaftliche Studien zu technologischen Anpassungsmöglichkeiten der Fanggeräte voranzutreiben, um so Beifang vorzubeugen, da viele Arten, einschließlich Schildkröten, nicht nur infolge des illegalen Handels mit wildlebenden Tieren, sondern auch durch Beifang bedroht sind;

Unterbindung des illegalen Artenhandels und Bekämpfung seiner Ursachen

10.  fordert die EU, Drittländer, Interessenträger und die Zivilgesellschaft auf, eine zielgerichtete und koordinierte Reihe von Informationskampagnen durchzuführen, um einen wirklichen und nachhaltigen kollektiven und individuellen Wandel beim Verhalten zu bewirken und so die Nachfrage im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Produkten aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu senken; stellt fest, dass zivilgesellschaftliche Organisationen eine wichtige Rolle bei der Unterstützung des Aktionsplans spielen können;

11.  fordert die EU auf, Initiativen zur Entwicklung alternativer und nachhaltiger Lebensgrundlagen für die ortsansässigen Bevölkerungsgruppen, die in der Nähe der Lebensräume von wildlebenden Arten leben, zu fördern, sodass vor Ort größerer Nutzen aus den Erhaltungsmaßnahmen gezogen werden kann, der Interessenkonflikt zwischen Menschen und wildlebenden Arten verringert wird und wildlebende Arten als eine wertvolle Einkommensquelle der Bevölkerungsgruppen gefördert werden; vertritt die Ansicht, dass durch derartige Initiativen – wenn sie in Konsultation mit den betroffenen Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden – der Einsatz für den Arterhalt gesteigert wird und zur Erholung, zum Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Populationen von wildlebenden Arten und ihren Lebensräumen beitragen wird;

12.  betont, dass der Schutz der natürlichen Pflanzen- und Tierwelt ein entscheidender Bestandteil der EU‑Strategien zur Armutsreduzierung sein muss; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, die die ortsansässigen Bevölkerungsgruppen in die Lage versetzen, direkte Vorteile aus dem Schutz wildlebender Arten – der in den verschiedenen Kooperationsabkommen mit Drittländern zu verankern ist – zu ziehen;

13.  weist die Kommission darauf hin, dass der illegale Handel mit Meerestierarten auch die Wirtschaftsentwicklung von Küstengemeinden und die ökologische Eignung unserer Gewässer beeinträchtigt;

14.  fordert die EU mit Nachdruck auf, die Korruption und die ordnungspolitischen Defizite auf internationaler Ebene in Angriff zu nehmen, die der illegalen Handelskette von wildlebenden Arten Vorschub leisten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit anderen Ländern im Rahmen von Foren wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) die Probleme in den Ursprungs-, Transit- und Zielmarktländern anzugehen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Vorgaben des UNCAC uneingeschränkt einzuhalten und wirksam umzusetzen; begrüßt das internationale Engagement im Kampf gegen Korruption, das in Ziffer 10 der Resolution 69/314 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Juli 2015 zum Ausdruck kommt;

15.  stellt fest, dass die Behörden in den Ursprungs-, Transit- und Zielländern bei der Ermittlungstätigkeit, der Durchsetzung und bei gerichtlichen Verfahren auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene Unterstützung, Anleitung und Fortbildung benötigen; hebt hervor, dass diese Anstrengungen auf wirksame Weise mit allen beteiligten Agenturen abgestimmt werden müssen; fordert die EU auf, den Austausch von bewährten Vorgehensweisen zu unterstützen und bei Bedarf Spezialausstattungen und Fachwissen zur Verfügung zu stellen;

16.  nimmt die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 über den EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels zur Kenntnis, in denen anerkannt wird, dass Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten eine wachsende und ernstzunehmende Bedrohung für die Artenvielfalt und die Umwelt, aber auch für die weltweite Sicherheit, die Rechtstaatlichkeit, die Menschenrechte und die nachhaltige Entwicklung darstellen; bedauert zutiefst den Mangel an eindeutigen Verpflichtungen seitens der Mitgliedstaaten; betont, dass den Mitgliedstaaten bei der vollständigen und kohärenten Umsetzung des Aktionsplans auf einzelstaatlicher Ebene und bei dem Erreichen der darin festgelegten Zielvorgaben eine entscheidende Rolle zukommt;

17.  fordert die Ursprungsländer nachdrücklich auf, i) die Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und wirksame, abschreckende Maßnahmen zu ergreifen, indem vermehrt strafrechtlich ermittelt und vermehrt Anklage erhoben wird und dann auch Urteile verhängt werden, ii) striktere Gesetze zu erlassen, in deren Rahmen der illegale Artenhandel als „schwere Straftat“ gilt, der dasselbe Maß an Aufmerksamkeit gewidmet und die ebenso schwer bestraft wird wie andere Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, iii) mehr Ressourcen für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten bereitzustellen und insbesondere auch die Strafverfolgung, die Handelskontrollen, die Überwachung und die Aufspürung bzw. Beschlagnahme durch die Zollbehörden zu stärken und iv) in Hinblick auf Korruption eine Politik der Nulltoleranz zu verfolgen;

Effizientere Durchführung und Durchsetzung

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Aktionspläne zum illegalen Artenhandel zu erstellen, in denen die Maßnahmen zur Durchsetzung und das Strafmaß im Detail aufgelistet sind, und zwecks Kohärenz und Harmonisierung der Konzepte der Mitgliedstaaten Informationen über Beschlagnahmungen und Verhaftungen im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel zu veröffentlichen und auszutauschen; begrüßt die Einrichtung eines Mechanismus, durch den der Kommission regelmäßig neue Daten und Informationen über Beschlagnahmen und Verhaftungen in den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden und durch den der Austausch bewährter Vorgehensweisen gefördert wird;

19.  fordert, dass der Aktionsplan und die EU‑Verordnungen zum illegalen Artenhandel vollständig durchgeführt und durchgesetzt werden;

20.  regt strenge Strafen für den illegalen Handel an, insbesondere in Gebieten mit gefährdeten marinen Ökosystemen und in Natura-2000-Gebieten, durch die potenzielle Täter abgeschreckt werden;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und ihr jeweiliges Gerichtswesen über ausreichende finanzielle und personelle Mittel sowie geeignetes Fachwissen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels verfügen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt für die Schulung und Sensibilisierung aller in diesem Zusammenhang maßgeblichen Behörden und Einrichtungen einzusetzen;

22.  begrüßt die Anstrengungen des Gemeinschaftsnetzes für die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL), des Europäischen Netzes der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte (ENPE), des Europäischen Forums „Richter für die Umwelt“ (EUFJE) und des informellen Polizeinetzes zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (EnviCrimeNet);

23.  weist darauf hin, dass der illegale Artenhandel in die Europäische Sicherheitsagenda 2015–2020 aufgenommen wurde, in der anerkannt wird, dass der illegale Artenhandel eine Bedrohung der biologischen Vielfalt in den Ursprungsregionen darstellt sowie die nachhaltige Entwicklung und regionale Stabilität gefährdet;

24.  regt an, dass die Mitgliedstaaten die Einnahmen aus den Strafen für illegalen Handel für den Schutz und die Erhaltung von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten einsetzen;

25.  fordert grundlegende Veränderungen, was den Erkenntnisgewinn, die Rechtsetzung, die Rechtsdurchsetzung und die Bekämpfung von Korruption im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel in den Mitgliedstaaten sowie in anderen Ziel- und Transitländern angeht; fordert die Kommission daher auf, der damit zusammenhängenden Verwaltung und Überwachung bei der Durchsetzung der internationalen Normen im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel besondere Bedeutung beizumessen;

26.  betont, dass insbesondere die Maßnahmen und die rechtlichen Rahmen in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten harmonisiert werden sollten, damit sich die in diesem Bereich gebildeten kriminellen Netzwerke nicht „verlagern“;

27.  betont, dass eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Behörden sowie ein funktionierender und rechtzeitiger Informationsaustausch zwischen den Umsetzungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden auf einzelstaatlicher Ebene und EU-Ebene erforderlich ist; fordert, dass Netzwerke für die strategische Durchsetzung auf EU-Ebene und auf einzelstaatlicher Ebene geschaffen werden, um eine solche Zusammenarbeit zu fördern und zu verbessern; fordert alle Mitgliedstaaten auf, Einheiten einzurichten, die auf Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten spezialisiert sind, um die Umsetzung in den verschiedenen Agenturen zu fördern;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Europol kontinuierlich relevante Informationen und Daten zu übermitteln; fordert Europol nachdrücklich auf, zu prüfen, ob der illegale Artenhandel nicht in die nächste Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA) aufgenommen werden sollte; fordert innerhalb von Europol die Einrichtung einer Sondereinheit mit umfassenden grenzüberschreitenden Befugnissen und Zuständigkeiten, die auf Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten spezialisiert und mit ausreichendem Fachpersonal und hinreichenden Mitteln ausgestattet ist, um Informationen zentral zu erfassen und auszuwerten und um Durchsetzungsstrategien und Ermittlungen zu koordinieren;

29.  fordert die Kommission auf, das EU-TWIX-System als ein bewährtes und gut funktionierendes Instrument zum Austausch von Daten und Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und eine langfristige Mittelbindung für dieses System sicherzustellen; ist der Ansicht, dass nichtstaatliche Organisationen bei der Überwachung der Durchsetzung und der Berichterstattung über Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Arten eine wichtige Rolle spielen können; fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, um solche von nichtstaatlichen Organisationen unternommenen Anstrengungen zu unterstützen;

30.  weist darauf hin, dass zwischen Straftaten, bei denen es um wildlebende Tier- und Pflanzenarten geht, und anderen Formen des organisierten Verbrechens wie der Geldwäsche und der Finanzierung von Milizen und terroristischen Gruppen Verbindungen bestehen; vertritt die Auffassung, dass die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen illegale Kapitalströme eine Priorität darstellt; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, alle geeigneten Instrumente – dazu zählt auch die Zusammenarbeit mit der Finanzbranche – zu nutzen und die Auswirkungen neuer Finanzprodukte und Praktiken, die mit diesen Aktivitäten im Zusammenhang stehen, zu überwachen und zu untersuchen;

31.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Bestimmungen der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt uneingeschränkt umzusetzen und angemessene Sanktionen für Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten festzulegen; ist darüber besorgt, dass einige Mitgliedstaaten die Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt haben; fordert die Kommission auf, die Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere in Hinblick auf die eingeführten Sanktionen, zu bewerten und Orientierungshilfen anzubieten; fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2008/99EG insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit im Kampf gegen Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten innerhalb des im Rahmen der Europäischen Sicherheitsagenda vorgesehenen Zeitraums zu überprüfen und bei Bedarf einen Vorschlag für die Überarbeitung vorzulegen; fordert die Kommission auf, gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV Maßnahmen zur Ausarbeitung und Umsetzung gemeinsamer Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftatbeständen und Sanktionen für den illegalen Artenhandel bei besonders schweren, grenzüberschreitenden Straftaten zu ergreifen;

32.  vertritt die Auffassung, dass die zollpolitischen Aspekte des Aktionsplans stärker hervorgehoben werden sollten, und zwar sowohl mit Blick auf die Zusammenarbeit mit Partnerländern als auch auf eine bessere und effizientere Umsetzung innerhalb der Union; sieht deshalb der Überprüfung der Anwendung und Durchführung der einschlägigen geltenden EU-Rechtsvorschriften, die die Kommission 2016 durchzuführt, erwartungsvoll entgegen und fordert, dass diese Überprüfung eine Bewertung der Zollverfahren umfasst;

33.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vorgaben des Übereinkommens von Palermo (UNTOC), das die Grundlage für das internationale Vorgehen und für gegenseitige Rechtshilfe darstellt, wirksam umzusetzen und zu befolgen und so einen entscheidenden Schritt hin zu einem in gemeinsamer Mitsprache konzipierten Kampf gegen Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu vollziehen; bedauert in diesem Zusammenhang zutiefst, dass elf Mitgliedstaaten das UNTOC noch nicht ratifiziert haben; fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen schnellstmöglich umzusetzen;

34.  hält im Kampf gegen Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten konsequente, wirksame und abschreckende Strafmaßnahmen für erforderlich; fordert die Mitgliedstaaten auf, den illegalen Artenhandel gemäß Artikel 2 Buchstabe b des UNTOC als schwere Straftat einzustufen;

35.  stellt fest, dass den Richtern und Staatsanwälten der Mitgliedstaaten Anleitungen zur Strafverfolgung und Verurteilung an die Hand gegeben werden müssen und dass Schulungen für die Zoll‑ und Vollzugsbeamten an den Grenzübergangsstellen der EU notwendig sind; vertritt die Auffassung, dass sich die EU das „Global Judges Programme“ der UNEP und die Partnerschaft „Green Customs Initiative“ zum Vorbild nehmen sollte;

36.  fordert die Kommission, die relevanten EU-Agenturen und die Mitgliedstaaten auf, sich das Ausmaß des illegalen Online-Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten bewusst zu machen, in den Zollbehörden und in den Einheiten, die auf Umweltkriminalität spezialisiert sind, Kapazitäten zu schaffen, sich besser mit den auf Cyberkriminalität spezialisierten Einheiten abzustimmen und das Engagement zivilgesellschaftlicher Organisationen zu fördern, damit Kanäle zur Verfügung stehen, über die Unterstützung durch auf Cyberkriminalität spezialisierte grenzüberschreitende Einheiten angefordert werden kann;

37.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich gemeinsam mit den Betreibern von Plattformen sozialer Medien, von Suchmaschinen und von Plattformen des elektronischen Handels gegen den illegalen Online-Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten einzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Überwachungsmaßnahmen zu stärken und politische Maßnahmen zu entwickeln, um möglichen illegalen Aktivitäten im Internet entgegenzuwirken; fordert die Kommission daher auf, Leitlinien für den Umgang mit dem Problem der Internet-Kriminalität im Zusammenhang mit wildlebenden Tier‑ und Pflanzenarten auf EU-Ebene auszuarbeiten;

38.  fordert die EU und die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten auf, die Muster, nach denen in anderen Formen der schweren und organisierten Kriminalität, wie z. B. dem Menschenhandel, vorgegangen wird, zu ermitteln und zu beobachten, um Präventivmaßnahmen und die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten in der Versorgungskette zu fördern, wenn diese mit dem Kampf gegen den illegalen Artenhandel im Zusammenhang stehen, z. B. bei verdächtigen Lieferungen und Finanztransaktionen;

39.  begrüßt, dass die EU erstmals an der COP 17 als CITES-Vertragspartei teilnimmt, sowie die Tatsache, dass die EU und die Mitgliedstaaten sich entschlossen für das CITES einsetzen und diesem beachtliche finanzielle Unterstützung zukommen lassen;

40.  begrüßt das Verfahren der UNEP-Sachverständigenprüfung, in dessen Rahmen eine allgemein anerkannte Definition des Begriffs Umweltstraftat erarbeitet werden soll; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die rechtlichen Grenzen zwischen verschiedenen Umweltstraftaten in manchen Fällen unscharf verlaufen, was eine Einschränkung der Möglichkeiten einer wirksamen Strafverfolgung und Bestrafung zur Folge haben kann;

Stärkung der globalen Partnerschaft

41.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Dialog und die Zusammenarbeit mit den Ursprungs-, Transit- und Zielmarktländern des illegalen Artenhandels zu intensivieren und ihnen technische, wirtschaftliche und diplomatische Unterstützung anzubieten; ist der Ansicht, dass die EU auf internationaler Ebene tätig werden muss, was die Unterstützung von Drittländern bei der Bekämpfung des illegalen Artenhandels angeht, und dass sie im Rahmen der bilateralen und multilateralen Abkommen einen Beitrag zur Weiterentwicklung der notwendigen rechtlichen Rahmens leisten muss;

42.  betont, dass die weit verbreitete Korruption, geschwächte Institutionen, Staatsverfall, Misswirtschaft und die Tatsache, dass auf Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Arten nur geringe Strafen verhängt werden, große Probleme darstellen, die bewältigt werden müssen, wenn es gilt, wirksam gegen den grenzüberschreitenden illegalen Artenhandel vorzugehen; fordert die EU nachdrücklich auf, die Entwicklungsländer in deren Bemühungen zu unterstützen, die Anreize zu beseitigen, die zu Wilderei führen, und zu diesem Zweck mehr Möglichkeiten für wirtschaftliche Tätigkeiten zu schaffen und eine verantwortungsvolle Regierungsführung und Rechtstaatlichkeit zu fördern;

43.  fordert die Organe der EU, die Mitgliedstaaten und alle betroffenen Staaten auf, die Zusammenhänge zwischen dem illegalen Artenhandel, regionalen Konflikten und Terrorismus systematischer zu untersuchen;

44.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Treuhandfonds oder eine ähnliche Fazilität gemäß Artikel 187 der überarbeiteten Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union mit dem Ziel einzurichten, Schutzgebiete zu erhalten und gegen den illegalen Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die Wilderei als Teil eines Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels vorzugehen;

45.  fordert die EU auf, die über das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bereitgestellte finanzielle und technische Hilfe, mit der die Entwicklungsländer dabei unterstützt werden sollen, die nationalen Vorschriften über wild lebende Arten gemäß den CITES-Empfehlungen umzusetzen, aufzustocken, und zwar insbesondere für die Länder, denen für die Rechtsdurchsetzung und die Strafverfolgung von Schmugglern nur unzureichende Ressourcen zur Verfügung stehen;

46.  fordert die Kommission auf, im Einklang mit Schwerpunkt 1 des Aktionsplans eine Finanzierung von Initiativen im Rahmen des Partnerschaftsinstruments zu erwägen, die darauf ausgerichtet sind, die Nachfrage nach illegalen Erzeugnissen aus wildlebenden Arten in Schlüsselmärkten zu verringern; betont, dass die Zivilgesellschaft in diesem Zusammenhang maßgebliche Beiträge leisten kann, indem sie im Rahmen der Kapitel Handel und nachhaltige Entwicklung in EU-Handelsabkommen an den Überwachungsstrukturen mitwirkt;

47.  hält es für sehr wichtig, im Rahmen der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und China das sensible Thema der wachsenden Nachfrage nach Erzeugnissen aus wildlebenden Arten, z. B. Elefanten-Elfenbein, Nashorn-Horn und Tigerknochen, in Angriff zu nehmen, da diese eine tatsächliche Gefahr für die Erhaltung der betroffenen Arten und die Artenvielfalt im Allgemeinen darstellt;

48.  fordert die Kommission auf, verbindliche und durchsetzbare Kapitel über die nachhaltige Entwicklung in alle Handelsabkommen und Verhandlungen, an denen die EU beteiligt ist, einzubinden – wobei speziell darauf verwiesen werden muss, dass dem illegalen Artenhandel in allen Wirtschaftszweigen ein Ende zu setzen ist – und Untersuchungen zu diesen Bestimmungen in ihre Umsetzungsberichte einzufügen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, der Umsetzung des CITES und den Maßnahmen zur Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten einen höheren Stellenwert im Kontext des APS+-Systems einzuräumen;

49.  weist darauf hin, dass unter anderem Korruption ein Nährboden für den illegalen Handel mit wildlebenden Arten und Erzeugnissen aus wildlebenden Arten ist; begrüßt die von der Kommission in ihrer Strategie mit dem Titel „Handel für alle“ abgegebene Zusage, ehrgeizige Vorschriften zur Bekämpfung der direkten und indirekten Auswirkungen der Korruption und des illegalen Artenhandels in alle künftigen Handelsabkommen aufzunehmen; fordert die Kommission daher auf, der Verwaltung und Überwachung bei der Durchsetzung der internationalen Normen im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit wildlebenden Arten besondere Bedeutung beizumessen;

50.  fordert die EU auf, zu prüfen, wie im Rahmen der WTO der Welthandel und Umweltvorschriften einander förderlich sein können, insbesondere vor dem Hintergrund der laufenden Arbeiten für mehr Kohärenz zwischen den WTO-Übereinkommen und multilateralen Umweltübereinkommen sowie im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über Handelserleichterungen, mit dem sich neue Möglichkeiten für die Zusammenarbeit der für Zollangelegenheiten, wildlebende Arten und Handelsfragen zuständigen Beamten – vor allem in Entwicklungsländern – eröffnen; vertritt die Auffassung, dass weitere Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen der WTO und dem CITES geprüft werden sollten, insbesondere wenn es darum geht, Beamten aus Entwicklungsländern fachliche Unterstützung und Kapazitätsaufbau in den Bereichen Handel und Umwelt anzubieten;

51.  betont, dass die internationale Zusammenarbeit der an der Durchsetzung beteiligten Organisationen entscheidend ist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das Internationale Konsortium für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (International Consortium on Combating Wildlife Crime, ICCWC) weiterhin zu unterstützen; begrüßt jede Verstärkung dieser Unterstützung, auch durch die Bereitstellung von Finanzmitteln und Fachexpertise, um den Aufbau von Kapazitäten, den Austausch von Informationen und Erkenntnissen sowie die Durchsetzung und Einhaltung von Rechtsvorschriften zu fördern; fordert die Kommission auf, Indikatoren des ICCWC zu nutzen, um die Wirksamkeit der finanziellen Unterstützung, die Drittländern für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels gewährt wird, zu bewerten und auf diesem Wege eine einheitliche und glaubwürdige Bewertung der Entwicklungsfinanzierung zu fördern;

52.  begrüßt internationale Strafverfolgungseinsätze wie die Operation COBRA III, durch die auch ermöglicht wird, dass bedeutende Mengen an illegalen Produkten aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten beschlagnahmt werden, Händler festgenommen werden und der illegale Artenhandel von der Öffentlichkeit zunehmend als ein Bereich der schweren organisierten Kriminalität wahrgenommen wird;

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die für das CITES vorgesehenen Mittel aufzustocken, damit die Organisation ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung und Bestimmung von Arten erweitern kann; bedauert in diesem Zusammenhang, dass sechs Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1992 bis 2015 in Bezug auf das CITES immer noch im Zahlungsrückstand sind;

54.  begrüßt ferner, dass mit dem Aktionsplan der EU ein wichtiger Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung geleistet wird, die in der von den Staats- und Regierungschefs im September 2015 auf einem Gipfel der Vereinten Nationen vereinbarten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verankert sind;

Die EU als Zielmarkt, Ursprungs- und Transitgebiet

55.  weist darauf hin, dass das CITES, die EU-Holzverordnung und der verordnungsrechtliche Rahmen der EU im Zusammenhang mit der IUU-Fischerei wichtige Instrumente zur Regelung des internationalen Artenhandels sind; ist jedoch besorgt angesichts der unzureichenden Umsetzung und Durchsetzung und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren und ihre Tätigkeiten besser abzustimmen, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen; ist außerdem besorgt angesichts der bestehenden Regelungslücken im Hinblick auf die Arten und Akteure; fordert daher, dass die EU den bestehenden verordnungsrechtlichen Rahmen prüft, um ihn dahingehend zu ergänzen, dass das Anbieten, das Inverkehrbringen, der Transport, der Erwerb und der Besitz von Arten, die illegal geerntet bzw. erbeutet wurden, oder mit denen in Drittländern Handel getrieben wird, verboten wird; vertritt die Ansicht, dass durch eine solche Rechtsvorschrift der bestehende EU-Rahmen harmonisiert werden könnte und dass die grenzüberschreitenden Auswirkungen einer solchen Rechtsvorschrift entscheidend zur Verringerung des weltweiten illegalen Artenhandels beitragen könnten; betont in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen einer solchen Rechtsvorschrift vollständige Transparenz über Handelsverbote von bestimmten wildlebenden Tier‑ und Pflanzenarten, die in Drittländern unter Schutz stehen, gegeben werden muss, damit die Rechtssicherheit für alle am legalen Handel Beteiligten sichergestellt ist;

56.  betont, dass die Trophäenjagd zu einem massiven Rückgang der in den Anhängen I und II des CITES gelisteten gefährdeten Arten beigetragen hat, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Einfuhr von Jagdtrophäen, die von Arten stammen, die gemäß den EU-Artenschutzverordnungen unter Schutz gestellt sind, ein Vorsorgekonzept zu entwickeln und außerdem die EU-Rechtsvorschriften, in denen die Einfuhr von Jagdtrophäen in die EU-Mitgliedstaaten geregelt wird, weiter zu stärken und Einfuhrgenehmigungen für Trophäen aller in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/79 gelisteten Arten zu fordern;

57.  begrüßt die Buckingham-Palast-Erklärung von 2016, in der sich die Unterzeichner – wie etwa Luftverkehrsunternehmen, Schifffahrtsunternehmen, Hafenbetreiber, Zollbehörden, zwischenstaatliche Einrichtungen und Wohlfahrtsverbände, die sich für die Arterhaltung einsetzen, dazu verpflichtet haben, die Standards im gesamten Verkehrssektor zu erhöhen, wobei besonderes Gewicht auf den Informationsaustausch, Mitarbeiterschulungen, technologische Verbesserungen sowie die gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln durch mehrere Unternehmen und Organisationen auf der ganzen Welt gelegt werden soll; fordert sämtliche Parteien auf, die im Rahmen dieser Erklärung eingegangenen Verpflichtungen vollständig umzusetzen; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, angelehnt an die Buckingham-Palast-Erklärung freiwillige Selbstverpflichtungen auch in anderen Bereichen, insbesondere in der Finanzbranche und im elektronischen Geschäftsverkehr, zu fördern;

58.  fordert, dass der Elfenbeinhandel sowie die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von Elfenbein in der EU und in Drittländer, einschließlich des Elfenbeins, das vor Abschluss des Abkommens ausgeführt wurde, sowie von Nashorn-Horn uneingeschränkt und umgehend verboten werden; fordert, dass ein Mechanismus eingeführt wird, mit dem bewertet werden soll, ob es notwendig ist, vergleichbare Einschränkungen für andere vom Aussterben bedrohte Arten einzuführen;

59.  stellt fest, dass die EU-Verordnung zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Verordnung) Wirkung erzielt hat, verlangt aber, dass ihre Durchführung energischer betrieben wird, damit keine illegal gefangenen Fischereierzeugnisse auf den EU-Markt gelangen; empfiehlt den EU-Mitgliedstaaten, die Kontrollen der Fangdokumentation (Fangbescheinigungen) und der Sendungen (besonders aus Ländern, denen ein hohes Risiko zugeordnet wird) konsequenter und wirkungsvoller durchzuführen, damit sichergestellt ist, dass die Fischereierzeugnisse legal gefangen sind;

60.  betont, dass die Beteiligung des Privatsektors am Kampf gegen den illegalen Artenhandel durch Selbstregelung und die soziale Verantwortung der Unternehmen wichtig ist; erachtet die Rückverfolgbarkeit im rechtmäßigen und nachhaltigen gewerblichen und nicht gewerblichen Handel als unbedingt notwendig; betont, dass auf internationaler Ebene sowie im öffentlichen und privaten Sektor ein gemeinsames und abgestimmtes Vorgehen notwendig ist; fordert die EU auf, die vorhandenen Kontrollinstrumente, einschließlich der Nutzung von Mechanismen zur Rückverfolgung, zu stärken; ist der Ansicht, dass der Verkehrssektor hierbei eine entscheidende Rolle – zum Beispiel durch die Einführung eines Frühwarnsystems – spielen sollte; weist darauf hin, dass die öffentlich-privaten Partnerschaften in diesem Zusammenhang eine wesentliche Rolle spielen können;

61.  fordert, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgeschriebenen Kontrollen an den Grenzübergängen künftig auch überwachen sollten, ob die Bestimmungen auf nationaler Ebene eingehalten werden – mit regelmäßigen Kontrollen von Händlern und Inhabern von Genehmigungen wie Tierhandlungen, Tierzüchtern, Forschungszentren und Gärtnereien sowie in den Branchen Mode, Kunst, Arzneimittel und Catering, in denen möglicherweise illegal erworbene Teile von Pflanzen und Tieren verwendet werden;

62.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche beschlagnahmten Exemplare sofort eingezogen werden und dass beschlagnahmte oder eingezogene lebendige Exemplare in geeigneten Tierschutzeinrichtungen versorgt und untergebracht werden; fordert die Kommission auf, Anleitungen zur Verfügung zu stellen, damit sichergestellt ist, dass alle von den Mitgliedstaaten herangezogenen Tierschutzeinrichtungen für wildlebende Tiere den notwendigen Anforderungen genügen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für ausreichende finanzielle Mittel für Tierschutzeinrichtungen zu sorgen;

63.  fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, nationale Pläne für den Umgang mit beschlagnahmten lebendigen Exemplaren im Einklang mit Anlage 3 der CITES-Entschließung Conf. 10.7 (Rev. CoP15) anzunehmen; betont, dass die Mitgliedstaaten Informationen über alle eingezogenen lebendigen Exemplare an EU-TWIX leiten, zusammenfassende Jahresberichte veröffentlichen und sicherstellen sollten, dass die Fortbildung von Vollzugsbeamten auch Fragen im Zusammenhang mit dem Tierwohl und der Sicherheit beim Umgang mit lebenden Tieren umfasst; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ausreichende finanzielle Mittel zur Unterstützung von Tierschutzeinrichtungen für wildlebende Tiere zur Verfügung zu stellen;

64.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Positivlisten für Arten in Erwägung zu ziehen, nach denen exotische Arten objektiv und auf der Grundlage wissenschaftlicher Kriterien daraufhin zu beurteilen sind, ob der Handel mit ihnen und ihre Haltung als Haustiere für sie sicher ist und sie hierfür geeignet sind;

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65.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0031.
  • [2]  ABl. L 75 vom 19.3.2008. S. 1.
  • [3]  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.
  • [4]  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
  • [5]  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1.
  • [6]  ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1.
  • [7]  ABl. L 328 vom 29.10.2008, S. 28.
  • [8]  ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24.
  • [9]  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
  • [10]  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

BEGRÜNDUNG

Auf dem Weltartenschutztag 2015 erklärte der Generalsekretär der Vereinigten Nationen Ban Ki-moon, es sei an der Zeit, hart gegen Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten vorzugehen. Die Botschaft war einfach, aber deutlich: Der illegale Artenhandel stellt eine ernstzunehmende und wachsende Bedrohung dar – nicht nur für die Flora und Fauna, sondern auch für die Rechtstaatlichkeit, die Menschenrechte, die Weltordnungspolitik, das Wohlergehen der betroffenen Bevölkerungsgruppen und insbesondere für das Überleben der Ökosysteme der Welt.

Der illegale Artenhandel ist zu einem milliardenschweren illegalen Geschäft geworden, das von organisierten kriminellen Banden dominiert wird. Da der Handel mit Arten, die illegal aus ihrem natürlichen Lebensraum erbeutet und entfernt wurden, ein lukratives Geschäft ist, bei dem das Risiko der Aufdeckung gering ist, stellt er für kriminelle Banden ein attraktives Mittel zur Finanzierung ihrer kriminellen Aktivitäten dar.

Die Anstrengungen zur Eindämmung von Umweltstraftaten größeren Ausmaßes sind insbesondere für den Erhalt des Friedens und der Sicherheit wichtig. Weltweit sind immer mehr nichtstaatliche bewaffnete, terroristische und andere Gruppen in Umweltstraftaten verwickelt, da die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen für sie ein lohnendes Geschäft darstellt, das mit weniger Aufwand verbunden ist als andere Formen der Ausbeutung, wie z. B. Drogen‑ und Zigarettenschmuggel oder das Schleusen von Migranten.

Die Europäische Union spielt eine wichtige Rolle im Kampf gegen Straftaten, bei denen wildlebende Tier- und Pflanzenarten verschoben werden, da sie nicht nur ein großer Zielmarkt für illegale Produkte aus wildlebenden Tieren und Pflanzen ist, sondern auch ein Transitgebiet und häufig sogar Ausgangspunkt für den illegalen Artenhandel, insbesondere zwischen Afrika, Asien und Lateinamerika, aber auch innerhalb der EU selbst.

Der Aktionsplan der EU ist Teil ihrer Reaktion auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und insbesondere auf das Ziel Nr. 15 für nachhaltige Entwicklung; danach müssen nicht nur sofortige Maßnahmen ergriffen werden, um die Wilderei zu beenden und den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten zu unterbinden, sondern auch das Angebot an solchen illegalen Produkten aus wildlebenden Tieren und Pflanzen bzw. die Nachfrage nach ihnen in Angriff genommen werden;

Von 2016 bis 2020 dürfte der Aktionsplan die Rolle der EU im Kampf gegen den illegalen Artenhandel stärken, zumal darin die folgenden Schwerpunkte festgelegt sind: Prävention, Durchsetzung, Zusammenarbeit und das Eingeständnis, dass die EU einen Zielmarkt sowie einen Transit‑ und Ausgangspunkt für Produkte wildlebender Tiere und Pflanzen darstellt.

Die wichtigsten Aufgaben des Aktionsplans sind die Unterbindung des illegalen Artenhandels und die Bekämpfung seiner Ursachen. Um dies zu erreichen, muss es der EU unbedingt gelingen, die weltweite Nachfrage nach und das Angebot an illegalen Produkten aus wildlebenden Tieren und Pflanzen einzuschränken, indem sie auf folgende verfügbare Instrumente zurückgreift: auf das CITES-Regelwerk, auf Informationskampagnen, die Bekämpfung der Korruption in der Lieferkette, den Ausbau der Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden in den Ursprungsländern und auf Einsatzkräfte der Wildhüter, die den illegalen Artenhandel vor Ort bekämpfen.

Der zweite Schwerpunkt des Aktionsplans besteht darin, dafür zu sorgen, dass die bestehenden Vorschriften gegen die organisierte Kriminalität im Zusammenhang mit wildlebenden Tieren und Pflanzen wirksam um‑ und durchgesetzt werden. Europol und Eurojust verfügen nur über sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Bekämpfung des illegalen Artenhandels, da die Mitgliedstaaten den Durchsetzungsbehörden zur Zeit weder genügend Informationen über Beschlagnahmen noch ausreichendes Datenmaterial zur Verfügung stellen. Darüber hinaus entspricht das Strafmaß für den illegalen Artenhandel nicht der Schwere dieser Verbrechen. Die EU-Mitgliedstaaten sollten vorab festgelegte und einheitliche Strafen für im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel Verurteilte einführen. Die EU muss prüfen, ob Rechtsvorschriften eingeführt werden können, mit denen die Einfuhr, der Handel und die Wiederausfuhr von Arten, die in ihren Herkunftsländern unter Schutz stehen, verboten werden können. Das US-amerikanische Lacey-Gesetz könnte hier als Beispiel für derartige Rechtsvorschriften herangezogen werden. Zwar ist CITES ein sinnvolles Instrument zur Regulierung des illegalen Artenhandels und zum Schutz bedrohter Tierarten, es macht es den Kriminellen jedoch leicht, sich Gesetzeslücken zunutze zu machen, da nicht alle gefährdeten Tierarten erfasst sind und es daher nicht schnell genug an veränderte Situationen angepasst werden kann.

Der dritte Schwerpunkt liegt in der Stärkung der globalen Partnerschaft der Ursprungs-, Zielmarkt- und Transitländer gegen den illegalen Artenhandel. Zu diesem Zweck muss den wichtigsten Ursprungs-, Zielmarkt- und Transitländern politische und technische Unterstützung gewährt werden. Die EU muss ihre wirtschaftliche Macht dazu nutzen, Klauseln in aktuelle und zukünftige Handelsabkommen aufzunehmen, um den illegalen Artenhandel zu bekämpfen. Die Transpazifische Partnerschaft (TPP) ist ein Handelsabkommen zwischen den USA und elf Pazifikanrainerstaaten, das Umweltschutzvorschriften umfasst, mit denen der illegale Artenhandel bekämpft werden soll. Zwar weisen diese Vorschriften einige Lücken auf, sie sind jedoch ein politisches Bekenntnis dafür, dass die Artenvielfalt im Rahmen von Handelsbeziehungen berücksichtigt werden sollte. Die EU sollte in ihren aktuellen und künftigen Handelsabkommen diesem Beispiel folgen.

Schließlich gibt es in der EU selbst einen sehr regen Markt für den illegalen Handel mit Erzeugnissen aus wildlebenden Tieren und Pflanzen. So ist die EU nicht nur ein Transit- und Zielmarkt für diesen Wirtschaftszweig, sondern auch ein Ursprungsgebiet für illegale Erzeugnisse aus wildlebenden Tieren und Pflanzen, die gemäß den EU‑Rechtsvorschriften unter Artenschutz stehen. Die Mitgliedstaaten müssen den internen Handel mit illegal erbeuteten Produkten aus wildlebenden Arten, die als legale Waren verkauft werden, wie z. B. Blumen, Möbel und exotische Tiere, bekämpfen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ihre Tierheime und Tierschutzzentren erneuern und verbessern, um der großen Vielfalt an Arten, die an den Grenzübergängen oder anderswo in der EU beschlagnahmt werden, gerecht zu werden.

Letztlich ist es die gemeinsame Aufgabe aller EU-Mitgliedstaaten, diese Herausforderung zu bewältigen und den rasanten Schwund einiger der außergewöhnlichsten Arten der Welt aufzuhalten. Diese Maßnahmen dienen nicht nur dem Erhalt der Artenvielfalt für künftige Generationen, sondern auch der Verbesserung und Stärkung der Sicherheit der EU und der Verbesserung der Lebensumstände der Menschen in den betroffenen Ländern; darüber hinaus beflügeln sie die nachhaltige Entwicklung und bewirken eine Stärkung der Rechtstaatlichkeit.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (12.9.2016)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zum Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels
(2016/2076(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Brian Hayes

VORSCHLÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass etwa 70 % der weltweit von Armut betroffenen Menschen im ländlichen Raum leben und unmittelbar von der Artenvielfalt abhängig sind, was ihre Lebensgrundlage angeht; in der Erwägung, dass der Schutz der Artenvielfalt daher von Bedeutung ist, wenn es gilt, dafür zu sorgen, dass Menschen eine nachhaltige Lebensgrundlage haben, sowie auch für die Entwicklung im Dienste der Ärmsten; in der Erwägung, dass umgekehrt auch die Einbindung der lokalen Gemeinschaften von entscheidender Bedeutung für einen erfolgreichen Artenschutz sein kann;

B.  in der Erwägung, dass die Artenvielfalt und Ökosystemdienstleistungen aufgrund von Landnutzungsänderungen, einer nicht nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie aufgrund von Umweltverschmutzung und des Klimawandels weltweit gefährdet sind; in der Erwägung, dass insbesondere die Herausforderungen für viele gefährdete Arten aufgrund der rasch voranschreitenden Verstädterung, des Lebensraumverlusts und des illegalen Artenhandels zugenommen haben;

C.  in der Erwägung, dass durch die Beteiligung der EU als Rechtsträger an diesem Artenschutzsystem bestätigt wird, dass die EU bei der Förderung der Nachhaltigkeit eine bedeutende und verantwortungsvolle Rolle einnimmt;

D.  in der Erwägung, dass die Praktiken der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und der illegale Handel – die im engen Zusammenhang mit ordnungs- und sicherheitspolitischen Beschränkungen stehen – bei den internationalen Straftaten im Hinblick auf den Jahresumsatz an vierter Stelle stehen;

E.  in der Erwägung, dass die meisten Konflikte auf den Abbau natürlicher Reichtümer und auf den illegalen Tierhandel zurückgehen, was den Wohlstand der lokalen Gemeinschaften, die Artenvielfalt und die Flora und Fauna gefährdet;

F.  in der Erwägung, dass Konflikte zwischen Mensch und Tier, die sich aus Lebensraumverlusten und den zunehmenden Bedürfnissen des Menschen ergeben, eine große Gefahr für das dauerhafte Überleben vieler Arten in verschiedenen Weltregionen darstellen; in der Erwägung, dass Waldverlust und Waldschäden im Wesentlichen darauf zurückgehen, dass immer mehr Fläche landwirtschaftlich genutzt wird, intensiver Holzschlag – auch für die Verwendung als Brennstoff – betrieben wird und auch andere Erzeugnisse des Waldes intensiv genutzt werden und Überweidung betrieben wird; in der Erwägung, dass Tiere wild lebender Arten bei einem Kontakt mit dem Menschen in vielen Fällen getötet oder gefangengenommen werden; in der Erwägung, dass es sehr gefährlich sein kann, bewaffneten Wilderern entgegenzutreten;

G.  in der Erwägung, dass Elefanten und Nashörner an erster Stelle der Tiere stehen, die von Wilderern getötet werden, zumal so die weltweit steigende Nachfrage nach ihren Stoßzähnen und Hörnern befriedigt wird; in der Erwägung, dass Wilderer zuweilen von der Armut in ihre Tätigkeit getrieben oder von kriminellen Organisationen ausgebeutet werden, die auf der Suche nach ortskundigen Jägern sind;

H.  in der Erwägung, dass das Phänomen des illegalen Artenhandels – an dem Wilderer, bewaffnete nichtstaatliche Akteure in den Ursprungsländern und internationale kriminelle Gruppierungen und eine ganze Reihe von Akteuren in den Zielländern beteiligt sind – nicht neu ist, sein Ausmaß allerdings zugenommen hat und auch die Art und Weise, wie er betrieben wird und sich auswirkt, im Hinblick auf bestimmte Arten nie dagewesene Formen angenommen hat;

I.  in der Erwägung, dass der Eigenwert der Artenvielfalt sowie ihr vielfältiger Beitrag zu nachhaltiger Entwicklung und zum Wohlergehen des Menschen anerkannt werden muss, um die in Ziel Nr. 15 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung enthaltenen Unterziele zu verwirklichen;

J.  in der Erwägung, dass es sich bei Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Arten um länderübergreifend organisierte kriminelle Aktivitäten mit einem Jahresumsatz von mindestens 19 Mrd. USD handelt und sie weltweit an der vierten Stelle der illegalen Aktivitäten stehen; in der Erwägung, dass Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Arten mit verheerenden Auswirkungen auf die Artenvielfalt einhergehen, und in der Erwägung, dass sie die Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigen, da sie in engem Zusammenhang mit der Korruption stehen, und zwar insbesondere in einigen Regionen Afrikas, wo sie das Potenzial für die wirtschaftliche Entwicklung stark beeinträchtigen;

K.  in der Erwägung, dass die EU eine wichtige Rolle spielen muss, was die Bekämpfung dieses illegalen Handels angeht, da Europa derzeit ein Zielmarkt und auch ein Umschlagplatz für illegal gehandelte Arten auf der Durchfuhr in andere Regionen ist; in der Erwägung, dass Europa auch zu den Ursprungsregionen bestimmter illegal gehandelter Arten zählt;

1.  ist besorgt darüber, dass das Ausmaß der Wilderei und des illegalen Handels mit wild lebenden Arten und entsprechenden Erzeugnissen zunimmt und auf wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ebene mit negativen Folgen einhergeht; ist der Auffassung, dass die EU einen koordinierten Ansatz verfolgen muss, wenn die Wilderei bekämpft werden soll, und dass in dieser Hinsicht auch die Länder unterstützt werden müssen, deren Kapazitäten im Bereich des Artenschutzes begrenzt sind; vertritt die Ansicht, dass die EU eine größere Rolle spielen kann, was den Schutz und den Unterhalt von Wildreservat-Projekten in Entwicklungsländern angeht;

2.  weist erneut darauf hin, dass die Artenvielfalt und resiliente Ökosysteme eine Quelle für den Lebensunterhalt darstellen, zu vermehrter Ernährungssicherheit beitragen, Zugang zu Wasser eröffnen und für die Gesundheit von Bedeutung sind sowie in erheblichem Maße zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen; ist daher der Ansicht, dass die Artenvielfalt und Ökosystemdienstleistungen unbedingt geschützt werden müssen, damit dafür gesorgt ist, dass eine nachhaltige Existenzsicherung möglich ist und somit ein Beitrag dazu geleistet wird, dass die Armut weltweit sinkt;

3.  betont, dass dem Artenschutz im Rahmen der in den Verträgen niedergelegten Strategie der EU für Politikkohärenz angemessen Rechnung getragen werden muss, und betont, dass der Artenvielfalt in den Zielen für nachhaltige Entwicklung ein hoher Stellenwert zukommt, und unterstützt die Leitinitiative Erhaltung der biologischen Vielfalt (B4Life), die insbesondere im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds und des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit durchgeführt wird, sowie auch Ziel 1.2 des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels im Zusammenhang mit ländlichen Gemeinschaften; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die einschlägigen Maßnahmen mit dem grundlegenden Ziel der Armutsminderung im Rahmen der Entwicklungspolitik der EU, den Maßnahmen für eine nachhaltige Forstwirtschaft und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere Ziel Nr. 15, im Einklang stehen und positive Auswirkungen insbesondere auf die Ernährungssicherheit, natürliche Lebensräume und Ökosysteme haben; fordert die EU auf, in den geschützten Gebieten und den entsprechenden Pufferbereichen Erwerbsmöglichkeiten zu fördern (z. B. durch nachhaltigen Fremdenverkehr) und die örtlichen Kapazitäten entsprechend zu stärken;

4.  fordert die Kommission und den Rat auf, die Hebelwirkung ihrer Handels- und Entwicklungsinstrumente zu nutzen, um spezifische Programme zur Förderung der Umsetzung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) einzurichten und Ressourcen für den Kapazitätenaufbau für die Bekämpfung von Wilderei und illegalem Artenhandel bereitzustellen, und fordert sie auf, zu diesem Zweck insbesondere Durchsetzungsinitiativen wie etwa die Netze zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in der ASEAN-Region (ASEAN-WEN) und am Horn von Afrika (HA-WEN) sowie die Einsatzgruppe des Lusaka-Abkommens (LATF) – die darauf abzielen, regionale Fachzentren aufzubauen und Modelle für die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Arten bereitzustellen – zu unterstützen, zu stärken und auszubauen;

5.  weist erneut darauf hin, dass die Probleme, die in der EU im Zusammenhang mit illegalem Artenhandel bestehen, größtenteils darauf zurückzuführen sind, dass die Mitgliedstaaten die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften nur unzureichend zur Anwendung bringen; fordert die Mitgliedstaaten und alle anderen einschlägigen Akteure auf, den Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels fristgerecht umzusetzen und somit den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zu diesem Aktionsplan Rechnung zu tragen;

6.  ist der Ansicht, dass der Reichtum der Völker in Afrika stark von der Pflanzen- und Tierwelt des Kontinents abhängt und die Armut im ländlichen Raum entscheidend dazu beiträgt, dass lokal gewildert wird;

7.  ist der Ansicht, dass nichtstaatliche Organisationen bei der Überwachung der Strafverfolgung und der Berichterstattung über Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Arten eine wichtige Rolle spielen können; fordert, dass nichtstaatliche Organisationen in ihren Bemühungen besser unterstützt werden, da die örtlichen Stellen in diesen Bereichen nur über begrenzte Kapazitäten verfügen;

8.  betont, dass der Schutz wild lebender Arten im Wesentlichen auf die Wahrung der Ökosysteme und der Landschaften ausgerichtet sein muss, in denen der Großteil der wild lebenden Pflanzen und Tiere des afrikanischen Kontinents heimisch ist, und dass er ein wesentlicher Bestandteil der Strategien der EU für die Armutsminderung sein muss;

9.  betont, dass der Aktionsplan scheitern wird, wenn er nicht angemessen finanziell ausgestattet wird; ist der Ansicht, dass in den Haushaltsplan der EU und auch in die Haushaltspläne aller Mitgliedstaaten Finanzmittel eingestellt werden müssen, mit denen gewährleistet werden kann, dass der Plan umgesetzt wird, und dass dafür auch spezifische Humanressourcen vorgesehen werden sollten;

10.  ist der Ansicht, dass Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Arten bzw. mit Wäldern die gleiche Aufmerksamkeit zukommen sollte wie allen anderen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, und ist daher der Auffassung, dass nicht nur Wilderer strafrechtlich verfolgt werden sollten, sondern auch diejenigen, die auf höherer Ebene an der organisierten Kriminalität beteiligt sind;

11.  fordert die Ursprungsländer nachdrücklich auf, i) die Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und wirksame abschreckende Maßnahmen zu schaffen, indem vermehrt strafrechtlich ermittelt und vermehrt Anklage erhoben wird und dann auch Urteile verhängt werden, ii) striktere Gesetze zu erlassen, in deren Rahmen der illegale Artenhandel als „schwere Straftat“ gilt, der dasselbe Maß an Aufmerksamkeit gewidmet und die ebenso schwer bestraft wird wie andere Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, iii) mehr Ressourcen für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Arten bereitzustellen und insbesondere auch die Strafverfolgung, die Handelskontrollen, die Überwachung und die Aufspürung bzw. Beschlagnahme durch die Zollbehörden zu stärken und iv) sich einer Politik der Nulltoleranz zu verschreiben, was Korruption angeht;

12.  betont, dass gemeinsame Interventionen auf globaler Ebene vonnöten sind, wenn Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Arten bekämpft werden sollen und gegen die entsprechende finanzielle Dimension vorgegangen werden soll, und zwar im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche; betont ferner, dass Sensibilisierungskampagnen durchgeführt werden müssen, damit die Nachfrage nach Erzeugnissen aus wildlebenden Arten zurückgeht;

13.  fordert die Ursprungs-, Transit- und Zielländer nachdrücklich auf, bei der Bekämpfung des illegalen Artenhandels intensiver zusammenzuarbeiten, und zwar entlang der gesamten Handelskette; fordert in dieser Hinsicht, dass beispielsweise zwischen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), der Weltzollorganisation (WZO), dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) und im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) verstärkt zusammengearbeitet wird;

14.  fordert die EU auf, die über das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und den Europäischen Entwicklungsfonds bereitgestellte finanzielle und technische Hilfe, mit der die Entwicklungsländer dabei unterstützt werden sollen, die nationalen Vorschriften über wild lebende Arten gemäß den CITES-Empfehlungen umzusetzen, aufzustocken, und zwar insbesondere für die Länder, denen für die Rechtsdurchsetzung und die Strafverfolgung von Schmugglern nur unzureichende Ressourcen zur Verfügung stehen;

15.  betont, dass Kriminelle unterbezahlte Beamte, die für die Strafverfolgungsbehörden tätig sind, korrumpieren können, wenn Armut herrscht und sie es mit einer geschwächten Verwaltung zu tun haben; betont, dass mit dem Risiko, das mit der Bekämpfung von Wilderern und des illegalen Artenhandels einhergeht, verantwortungsvoll umgegangen werden muss, zumal Wilderei und illegaler Artenhandel die Ökosysteme und die Existenzgrundlagen im ländlichen Raum beeinträchtigen, und zwar auch in Bezug auf den umweltverträglichen Fremdenverkehr, und dass dafür gesorgt werden muss, dass die Sachverständigen des Bereichs organisierte Kriminalität und Geldwäsche gezielt sensibilisiert werden; betont, dass eine weit verbreitete Korruption, geschwächte Institutionen, Staatsverfall, Misswirtschaft und die Tatsache, dass auf Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Arten nur geringe Strafen verhängt werden, große Herausforderungen darstellen, die bewältigt werden müssen, wenn es gilt, wirksam gegen den grenzüberschreitenden illegalen Artenhandel vorzugehen; fordert die EU nachdrücklich auf, die Entwicklungsländer in deren Bemühungen zu unterstützen, die Anreize zu beseitigen, die zu Wilderei führen, und zu diesem Zweck mehr Möglichkeiten für wirtschaftliche Tätigkeiten zu schaffen und eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern, für Stellen, die gegen den illegalen Artenhandel vorgehen, Schulungen durchzuführen und sie zu unterstützen und Sensibilisierungsarbeit zu leisten, was den illegalen Artenhandel betrifft; fordert die Institutionen der EU, die Mitgliedstaaten und alle betroffenen Staaten auf, die Zusammenhänge zwischen illegalem Artenhandel und regionalen Konflikten bzw. Terrorismus systematischer zu untersuchen, zumal die Veröffentlichung des Berichts des UNODC noch aussteht;17.  betont, dass es einer langfristig angelegten Strategie zur Bekämpfung der Korruption bedarf und die Kapazitäten für wirksame Ermittlungen bei einer mutmaßlichen Mittäterschaft auf Regierungsebene ausgebaut werden sollten; betont, dass dies in letzter Konsequenz dazu führen könnte, dass durch die EU oder auch von internationaler Seite Sanktionen verhängt werden;

16.  fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, damit lokalen Akteuren ihre Beteiligung am Schutz wildlebender Arten ganz unmittelbar zugutekommt, und parallel dazu auch Maßnahmen getroffen werden, die dazu führen, dass die Attraktivität illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit wildlebenden Pflanzen und Tieren abnimmt und vermehrt Möglichkeiten dafür entstehen, dass Menschen ihren Lebensunterhalt bestreiten können, ohne sich an derartigen Tätigkeiten zu beteiligen; fordert insbesondere, dass diese Maßnahmen als vorrangiges Ziel in die einzelnen Handels- und Kooperationsabkommen mit Drittländern aufgenommen werden; fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck im Rahmen der Kooperationsabkommen die Einführung von Pilotprojekten zu erwägen, mit denen in erster Linie auf die Weiterbildung und Unterstützung der örtlichen Zollbehörden und Forstdienste abgezielt wird;

17.  ist der Ansicht, dass durch einen Verhaltenskodex, in dem der Konsum von illegalen Erzeugnissen aus wildlebenden Arten verurteilt wird, darauf hingewirkt werden sollte, dass die Privatwirtschaft innerhalb und auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Union eine Vorbildfunktion einnimmt;

18.  fordert, dass privatwirtschaftliche Initiativen, die sich für die Eindämmung des illegalen Artenhandels einsetzen, gefördert werden;

19.  fordert, dass die einschlägigen Interessenträger, darunter auch Organisationen der Zivilgesellschaft und die einschlägigen Branchen der Wirtschaft, bei der Umsetzung des Aktionsplans der EU enger und konstruktiver zusammenarbeiten, sodass die bereits zur Verfügung stehenden Instrumente und Maßnahmen wirksamer genutzt und die Synergien zwischen ihnen gestärkt werden, damit bei der Bekämpfung des illegalen Artenhandels innerhalb der EU und auf weltweiter Ebene möglichst viel erreicht wird;

20.  fordert grundlegende Veränderungen, was den Erkenntnisgewinn, die Rechtsetzung, die Rechtsdurchsetzung und die Bekämpfung von Korruption im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel in den Mitgliedstaaten sowie in anderen Ziel- und Transitländern angeht; fordert die Kommission daher auf, der damit zusammenhängenden Verwaltung und Überwachung bei der Durchsetzung der internationalen Normen im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel besondere Bedeutung beizumessen;

21.  betont, dass verbindlich vorgeschrieben werden sollte, dass in alle neuen Handelsabkommen ein Kapitel über nachhaltige Entwicklung aufgenommen wird; ist der Ansicht, dass ein legaler, nachhaltiger Handel positiv zu nachhaltiger Entwicklung beitragen und auch mit positiven Auswirkungen auf die betroffenen Gemeinschaften einhergehen kann; ist der Ansicht, dass die EU auf internationaler Ebene tätig werden muss, was die Unterstützung von Drittländern bei der Bekämpfung des illegalen Artenhandels angeht, und dass sie im Rahmen der bilateralen und multilateralen Abkommen einen Beitrag zur Weiterentwicklung der einschlägigen Rechtsvorschriften leisten muss;

22.  fordert, dass die internationalen Mechanismen der Rechenschaftspflicht gestärkt und die einschlägigen Maßnahmen und Rechtsvorschriften rasch verbessert werden, damit kein illegaler Artenhandel mehr betrieben wird und die Nachfrage nach Erzeugnissen aus wildlebenden Arten sowie nach Erzeugnissen des Waldes auf null sinkt;

23.  fordert, dass jährlich ein ausführlicher Bericht zur Überwachung und Bewertung der Umsetzungsprozesse vorgelegt wird, wobei auch ein Mechanismus zur Anwendung gebracht werden sollte, der mit dem Bewertungsmechanismus vergleichbar ist, der zur Überwachung der Fortschritte bei der Vollendung des Natura-2000-Netzes verwendet wurde („Scorecard“);

24.  betont, dass insbesondere die Maßnahmen und die rechtlichen Rahmen in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Arten harmonisiert werden sollten, damit die in diesem Bereich tätigen kriminellen Netze nicht „wandern“;

25.  fordert die EU und alle Mitgliedstaaten auf, die Regulierung des internationalen Handels stärker zu unterstützen, die einzelstaatlichen Märkte für Elfenbein endgültig zu schließen und noch gelagertes Elfenbein zu zerstören.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

31.8.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Louis Aliot, Beatriz Becerra Basterrechea, Ignazio Corrao, Manuel dos Santos, Doru-Claudian Frunzulică, Nathan Gill, Charles Goerens, Enrique Guerrero Salom, Heidi Hautala, Maria Heubuch, György Hölvényi, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Stelios Kouloglou, Arne Lietz, Linda McAvan, Norbert Neuser, Cristian Dan Preda, Lola Sánchez Caldentey, Eleni Theocharous, Paavo Väyrynen, Bogdan Brunon Wenta, Rainer Wieland, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Brian Hayes, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Liliana Rodrigues

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (04.10.2016)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zum Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels
(2016/2076(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Emma McClarkin

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  begrüßt den Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, der von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es gilt, den illegalen Handel mit wildlebenden Arten zu bekämpfen, der in besorgniserregendem Maße zunimmt und äußerst lukrativ ist und durch den Volkswirtschaften und bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts auf wildlebende Arten angewiesene Bevölkerungsgruppen destabilisiert und Frieden und Sicherheit in fragilen Regionen von EU-Handelspartnern – wenn sich dort illegale Routen verfestigen – bedroht werden; betont insbesondere, dass die EU nach wie vor ein bedeutender Zielmarkt und eine wichtige Transitroute für illegale Erzeugnisse aus wildlebenden Arten ist; weist daher auf die Schwerpunkte 1 und 2 hin, die die Unterbindung des illegalen Artenhandels bzw. die Umsetzung und Durchsetzung der geltenden einschlägigen Vorschriften und rechtlichen Rahmenbedingungen betreffen;

2.   vertritt die Auffassung, dass die zollpolitischen Aspekte des Aktionsplans stärker hervorgehoben werden sollten, und zwar sowohl mit Blick auf die Zusammenarbeit mit Partnerländern als auch auf eine bessere und effizientere Umsetzung innerhalb der Union; sieht deshalb der Überprüfung 2016 der Anwendung und Durchführung der einschlägigen geltenden EU-Rechtsvorschriften, die von der Kommission durchzuführen ist, erwartungsvoll entgegen und fordert, dass diese Überprüfung eine Bewertung der Zollverfahren umfasst;

3.  fordert die Kommission auf, Überlegungen dazu anzustellen, wie die geltenden EU-Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit anderen wichtigen weltweiten Partnern wie den USA verbessert werden können, um die Einfuhr, den Handel und die Wiederausfuhr von Arten zu verhindern, die in den Ursprungsländern bereits geschützt sind, aber noch nicht in die Anhänge des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) oder die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen worden sind;

4.  hebt den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung hervor, damit durch die gemeinsame Handelspolitik ein bedeutender Beitrag zum Vorgehen der Union gegen illegalen Artenhandel geleistet wird, wobei die gemeinsame Handelspolitik ein Instrument ist, mit dem sowohl die mit dem Aktionsplan unmittelbar zusammenhängenden Anstrengungen unterstützt als auch Rahmenbedingungen geschaffen werden, die für die Erhaltung der Artenvielfalt förderlich sind, insbesondere indem alternative Einnahmemöglichkeiten für die Bevölkerung in ländlichen Gebieten in den von Wilderei betroffenen Partnerländern geschaffen werden;

5.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Vorschläge zu prüfen, wonach die Einfuhren von Elfenbein und Nashorn-Horn in die EU weiter eingeschränkt werden, einschließlich eines möglichen vollständigen Verbots von Erzeugnissen aus Elfenbein und Nashorn-Horn, was sowohl mit den Vorschriften des EU-Binnenmarkts als auch mit denen der WTO im Einklang stehen dürfte;

6.  fordert dazu auf, die bestehenden Ressourcen und moderne Technologien besser einzusetzen und Zollbeamte in den Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländern – insbesondere in den Entwicklungsländern – angemessen zu schulen, die internationale Zusammenarbeit zu stärken, öffentlich-private Partnerschaften auszuweiten und Schlupflöcher zu schließen, um den illegalen Handel mit wildlebenden Arten erfolgreich zu bekämpfen und zugleich den legalen und nachhaltigen Handel mit wildlebenden Arten zu erleichtern; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zwischen dem lukrativen, umfänglichen und organisierten illegalen Artenhandel und dem internationalen Terrorismus enge Verbindungen bestehen, fordert eine weltweit gut abgestimmte Zusammenarbeit der Polizei- und Zolldienststellen und stellt dazu fest, dass im Rahmen des Aktionsplans durch die Eindämmung des illegalen Handels mit wildlebenden Arten die Finanzierungsquellen krimineller und terroristischer Organisationen erfolgreich ausgetrocknet werden könnten und so dazu beigetragen wird, die Rechtsstaatlichkeit zu stärken und einen Beitrag zur Stabilität und Sicherheit der Nationen zu leisten;

7.  fordert, dass Mittel für die Anstrengungen zum Aufbau entscheidender Kapazitäten in Ursprungs-, Transit- und Zielländern zugewiesen werden, etwa was Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit, die Einrichtung und den Betrieb von Rettungszentren für wildlebende Arten und Ökotourismusprogramme betrifft;

8.   weist darauf hin, dass unter anderem Korruption ein Nährboden für den illegalen Handel mit wildlebenden Arten und Erzeugnissen aus wildlebenden Arten ist; begrüßt die von der Kommission in ihrer Strategie mit dem Titel „Handel für alle“ abgegebene Zusage, ehrgeizige Vorschriften zur Bekämpfung der direkten und indirekten Auswirkungen der Korruption und des illegalen Artenhandels in alle künftigen Handelsabkommen aufzunehmen; fordert die Kommission daher auf, der Verwaltung und Überwachung bei der Durchsetzung der internationalen Normen im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel besondere Bedeutung beizumessen;

9.  stellt fest, dass durch den legalen Handel mit wildlebenden Arten dazu beigetragen werden kann, dass in Entwicklungsländern – insbesondere im ländlichen Raum – Einkommensmöglichkeiten entstehen; fordert, Maßnahmen zu treffen, mit denen der legale und ökologisch nachhaltige Handel mit wildlebenden Arten als Instrument zur Förderung von Wirtschaftsentwicklung und Artenvielfalt begünstigt wird;

10. begrüßt, dass Bestimmungen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in das Kapitel Handel und nachhaltige Entwicklung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Vietnam aufgenommen wurden, und fordert, Bestimmungen über den Schutz der natürlichen Pflanzen- und Tierwelt in alle künftigen Freihandelsabkommen der EU aufzunehmen, darunter beispielsweise jene mit den USA, Japan und den ASEAN-Staaten als Zielmärkte; erachtet es als sehr wichtig, die Zusagen in den Kapiteln Handel und nachhaltige Entwicklung zu bindenden Verpflichtungen zu machen, und fordert die Kommission auf, in ihre Umsetzungsberichte die Prüfung dieser Bestimmungen aufzunehmen und der Berichterstattung über die Umsetzung des CITES im Kontext des APS+-Systems einen höheren Stellenwert einzuräumen;

11.  fordert die Kommission auf, im Einklang mit Schwerpunkt 1 des Aktionsplans eine Finanzierung von Initiativen im Rahmen des Partnerschaftsinstruments zu erwägen, die darauf ausgerichtet sind, die Nachfrage nach illegalen Erzeugnissen aus wildlebenden Arten in Schlüsselmärkten zu verringern; betont, dass die Zivilgesellschaft in diesem Zusammenhang maßgebliche Beiträge leisten kann, indem sie im Rahmen der Kapitel Handel und nachhaltige Entwicklung in EU-Handelsabkommen an den Überwachungsstrukturen mitwirkt;

12.  hält es für sehr wichtig, im Rahmen der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und China das sensible Thema der wachsenden Nachfrage nach Erzeugnissen aus wildlebenden Arten in Angriff zu nehmen, etwa was Elefanten-Elfenbein, Nashorn-Horn und Tigerknochen anbelangt, die eine tatsächliche Gefahr für die Erhaltung der betroffenen Arten und die Artenvielfalt im Allgemeinen darstellt;

13.  hebt hervor, dass angesichts des Stellenwerts und der Bedeutung von Plattformen für den elektronischen Handel, Verteilernetzen und Transport- und Kurierunternehmen die Privatwirtschaft in die Bekämpfung des illegalen Artenhandels einbezogen werden muss, betont jedoch, dass für Akteure der Privatwirtschaft geeignete Anleitungen herausgegeben werden müssen; begrüßt, dass zwischen den Sachverständigen für den Handel mit wildlebenden Arten und Logistikunternehmen auf Zusammenarbeit ausgelegte Null-Toleranz-Ansätze im Entstehen begriffen sind; ist der Ansicht, dass die Kommission Überlegungen dazu anstellen sollte, wie den Risiken im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel und der kommerziellen Online- und Offline-Werbung im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften am besten begegnet werden kann;

14.  erachtet es als sehr wichtig, dass es wirksame und funktionierende Kennzeichnungs- und Rückverfolgungssysteme gibt, die als Nachweis der Rechtmäßigkeit und Nachhaltigkeit des Handels mit wildlebenden Arten gelten können;

15.  fordert die EU auf, zu prüfen, wie im Rahmen der WTO der Welthandel und Umweltvorschriften einander förderlich sein können, insbesondere vor dem Hintergrund der laufenden Arbeiten für mehr Kohärenz zwischen den WTO-Übereinkommen und multilateralen Umweltübereinkommen sowie im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über Handelserleichterungen, mit dem sich neue Möglichkeiten für die Zusammenarbeit der für Zollangelegenheiten, wildlebende Arten und Handelsfragen zuständigen Beamten – vor allem in Entwicklungsländern – eröffnen; vertritt die Auffassung, dass weitere Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen der WTO und dem CITES geprüft werden sollten, insbesondere wenn es darum geht, Beamten aus Entwicklungsländern fachliche Unterstützung und Kapazitätsaufbau in den Bereichen Handel und Umwelt anzubieten;

16.  fordert die Kommission auf, mit Partnern im Kontext des CITES und anderweitig zusammenzuarbeiten, um die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen aus wildlebenden Arten sicherzustellen, zumal viele der bei der verwerflichen Wilderei erworbenen Trophäen aus dem Schwarzmarkt heraus schließlich in legale Handelsströme eingebracht werden;

17.  fordert die EU nachdrücklich auf, sich dem derzeitigen Vorschlag zu widersetzen, dem zufolge die bestehenden Anmerkungen zu Elefanten-Elfenbein aus Namibia und Simbabwe auf der kommenden 17. Konferenz der Vertragsparteien des CITES gestrichen werden sollen, wodurch es für den kommerziellen Handel zugelassen würde, und den Vorschlag zu unterstützen, den Afrikanischen Elefanten in Anhang I aufzunehmen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

26.9.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laima Liucija Andrikienė, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Marielle de Sarnez, Eleonora Forenza, Karoline Graswander-Hainz, Alexander Graf Lambsdorff, Bernd Lange, David Martin, Emmanuel Maurel, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Franz Obermayr, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Iuliu Winkler, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Eric Andrieu, Reimer Böge, José Bové, Edouard Ferrand, Gabriel Mato, Frédérique Ries, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Werner Kuhn, Verónica Lope Fontagné, Francisco José Millán Mon, Cláudia Monteiro de Aguiar, Milan Zver

STELLUNGNAHME des Fischereiausschusses (11.10.2016)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels
(2016/2076(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Ricardo Serrão Santos

VORSCHLÄGE

Der Fischereiausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  betrachtet den Aktionsplan als wichtig, hebt aber hervor, dass aquatische Arten nicht genügend berücksichtigt werden;

2.  weist darauf hin, dass der Schutz der Vielfalt der Meeresarten im Allgemeinen, in europäischen Gewässern und in den Ozeanen zu den Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt gehört; betont, dass der Schutz der Vielfalt der Meeresarten auf mehreren Wegen betrieben werden sollte, unter anderem durch die Bekämpfung der IUU-Fischerei, die Eindämmung aller Kategorien von meeresbezogenem illegalem Handel, die Stärkung der externen Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Bekämpfung der Kriminalität im Allgemeinen;

3.  stellt fest, dass die EU-Verordnung zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Verordnung) Wirkung erzielt hat, verlangt aber, dass ihre Durchführung energischer betrieben wird, damit keine illegal gefangenen Fischereierzeugnisse auf den europäischen Markt gelangen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Kontrollen der Fangdokumentation (Fangbescheinigungen) und der Sendungen (besonders aus Ländern, denen ein hohes Risiko zugeordnet wird) konsequenter und wirkungsvoller durchzuführen, damit sichergestellt ist, dass die Fischereierzeugnisse legal gefangen sind;

4.  weist darauf hin, dass die Meeresschildkrötenarten Chelonia mydas, Eretmochelys imbricata und Dermochelys coriacea durch illegalen Handel gefährdet sind und dass sie, von illegalen Fängen abgesehen, noch immer als Beifang in die Fanggeräte bestimmter industrieller Fischereien geraten;

5.  weist die Kommission darauf hin, dass der illegale Handel mit Meerestierarten auch die Wirtschaftsentwicklung von Küstengemeinden und die ökologische Eignung unserer Gewässer beeinträchtigt;

6.  stellt fest, dass die EU-Verordnung zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei langfristig nur Wirkung erzielen kann, wenn die 28 Mitgliedstaaten Informationen über Fischereierzeugniseinfuhren in Realzeit gemeinsam nutzen können, sodass vergleichende Kontrollen, Überprüfungen und letztlich ein koordinierter Ansatz zur Ermittlung und Beschlagnahme verdächtiger Sendungen möglich werden; fordert deswegen die Kommission auf, eine Datenbank mit Informationen über Fischereierzeugniseinfuhren einzurichten, um möglichen Missbrauch zu unterbinden;

7.  verweist auf die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Kosten des illegalen Handels mit Meeresarten, der Ursache ist für den Rückgang der Artenvielfalt im Meer, die Gefährdung von Ökosystemen, die Schmälerung der Einkommensquellen für die Akteure der nachhaltigen Fischerei und Gesundheitsgefahren;

8.  weist darauf hin, dass die Stör-Populationen wegen der Zerstörung von Lebensräumen und der intensiven Ausbeutung zur Deckung des Kaviarbedarfs dramatisch zurückgegangen sind; weist darauf hin, dass der Kaviarhandel durch das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) geregelt wird und die Nutzung bestimmter Arten verboten ist;

9.  weist die Kommission darauf hin, dass auch viele Meerestierarten vom Aussterben bedroht sind, was sich auf die Fortbestandsfähigkeit vieler Ökosysteme auswirken wird;

10.  weist darauf hin, dass die Ernte von Korallen, die, wie im Fall von Corallium rubrum im Mittelmeer und im Atlantik, illegal ist, und ihre unbeabsichtigte Ernte, die durch Grundschleppnetz- und Langleinenfischerei bedingt ist, Gefahren für die Lebensräume und die darauf beruhenden Ökosystemdienstleistungen verursachen;

11.  begrüßt es, dass die Themen im Zusammenhang mit Überwachung wichtig genommen werden, fordert aber die Kommission auf, stärker ins Detail zu gehen, wenn sie auf die IUU-Fischerei und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) Bezug nimmt;

12.  spricht sich dafür aus, dass die Durchführung bestehender Übereinkünfte und die Durchsetzung zusätzlicher Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene, speziell in Entwicklungsländern, zur Befolgung der CITES- und der IUU-Verordnung gestärkt werden, indem Unterstützung geleistet wird für die Ausarbeitung von Programmen, die Einführung von Regeln, die Veranstaltung von Workshops und die Durchsetzungsmaßnahmen;

13.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der neue Aktionsplan einen Mechanismus zur Koordinierung zwischen der Bekämpfung der IUU-Fischerei und den Strategien zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels umfasst;

14.  fordert die Kommission auf, auf die IUU-Fischerei in europäischen Gewässern und in der unmittelbaren Nachbarschaft (beispielsweise Fang auf Glasaale und Störartige und Korallenernte) einzugehen und ihr die nötige Bedeutung beizumessen, und verlangt eine verschärfte Kontrolle bezüglich schutzbedürftiger Meeresarten und durch das CITES geschützter Arten ;

15.  betont, dass eine erfolgreiche Zusammenarbeit der GD MARE und TRADE der Kommission nötig ist, wenn es gilt, dafür zu sorgen, dass Erzeugnisse der IUU-Fischerei nicht in das Gebiet der Union eingeführt werden und dass Arten, die durch IUU-Fischerei gefangen wurden, nicht in ausgehandelte Handelsabkommen einbezogen werden;

16.  betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels mit den Bestimmungen des Unionsrechts über die IUU-Fischerei in Einklang stehen;

17.  betrachtet es als wichtig, die illegalen Ausfuhren von Glasaalen und europäischen Störartigen, die im illegalen Kaviarhandel eingesetzt werden, aus Europa zu bekämpfen;

18.  empfiehlt die Stärkung der Mittel zur Kontrolle des Handels mit Organismen und besonders des illegalen Handels mit Arten für Aquarien und der Internet-Verkäufe (z. B. Ankäufe durch Aquarienbesitzer);

19.  betont die Bedeutung von Kontroll-, Fortbildungs- und Aufklärungsmaßnahmen für die Durchsetzung des Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels im Bereich Fischerei;

20.  weist erneut darauf hin, dass die wissenschaftliche Forschung und die technologische Entwicklung im Bereich Fanggeräte fortgesetzt werden müssen, um Beifänge zu verhindern und den Druck auf Populationen, die von Artenhandel betroffen sind, zu vermindern;

21.  empfiehlt die Überarbeitung der Genehmigungen zur Einfuhr von Organismen, die Gegenstand von Erhaltungsmaßnahmen (Verordnung 1185/2003, geändert durch die Verordnung 605/2013) sind, oder von Teilen solcher Organismen;

22.  legt der Kommission nahe, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gewonnenen Erfahrungen zu nutzen, um die Methoden zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels zu verbessern;

23.  betrachtet es als wichtig, die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen und deren sorgfältige Kennzeichnung aufrechtzuerhalten; betont, dass illegale und nicht gemeldete Fischerei eine Bedrohung für die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen ist und die Bemühungen um die Verbesserung der Bewirtschaftung der Meere und zum Schutz der biologischen Vielfalt der Meere untergräbt;

24.  weist darauf hin, dass Methoden zur Identifizierung aufgrund der DNA nützliche Hilfsmittel für die Überwachungstätigkeit, aber auch für gezielte Ermittlungen zu Zwecken der Strafverfolgung sein können; betrachtet DNA-gestützte Werkzeuge als ideale Hilfe zur Ermittlung der Herkunft von Meerestieren und Erzeugnissen daraus, weil DNA in allen Zellen zu finden ist und sich sogar gefrorenem Fisch entnehmen lässt;

25.  stellt fest, dass das System der gelben und roten Karten für Drittländer, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nicht kooperieren, auch als Verfahren zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels eingesetzt werden könnte;

26.  weist darauf hin, dass die Fischer, die legalen Aalfang betreiben, einmütig verlangen, eine EU-Kennzeichnung einzuführen, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und einen fairen Markt herbeizuführen;

27.  betont die Bedeutung hochwertiger Daten auf dem Gebiet der Fischerei und eines guten Informationsflusses zwischen den in den Mitgliedstaaten für die Durchsetzung zuständigen Behörden;

28.  verlangt strengere Regelung und Überwachung der Freizeitfischerei, die auf nationaler Ebene unzulänglich geregelt ist und möglicherweise den Schwarzmarkt begünstigt;

29.  betont die Bedeutung der Rückverfolgbarkeit für die Ermittlung der Herkunft und der Verbreitungswege illegal gehandelter Arten in der EU im Hinblick auf eine bessere Bekämpfung dieses Handels;

30.  fordert dazu auf, auf der Basis eines fortlaufenden Dialogs mit allen beteiligten Akteuren empfindliche Meeresökosysteme, ökologisch und biologisch wertvolle Seegebiete und das Netz Natura 2000 stärker zu überwachen und zu schützen, sodass die Erhaltung der durch illegalen Handel in Bedrängnis geratenden Arten Unterstützung erfährt;

31.  hält es für geboten, die groß angelegte Ausplünderung von Flüssen stärker zu bekämpfen, bei der Verbrecher große Mengen Fisch für die europäischen Märkte entwenden und dabei weder der Art der erbeuteten Fische noch den Umweltschäden, die von einer derartigen Störung der Fauna ausgelöst werden, Rechnung tragen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Grenzkontrollen gemeinsam zu verstärken, damit solche Ausfuhren von für den Schwarzmarkt bestimmtem Fisch, mit dem außerdem die Gesundheit der Verbraucher in hohem Maße gefährdet wird, abgefangen werden können;

32.  empfiehlt die Förderung von Ausrüstungen, die dafür sorgen, dass empfindliche natürliche Ressourcen nachhaltig genutzt werden;

33.  regt an, dass die Mitgliedstaaten die Einnahmen aus den wegen illegalen Handels erhobenen Geldstrafen für den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tiere und Pflanzen einsetzen;

34.  betont, dass durch die illegale Fischerei Meeresökosysteme und die biologische Vielfalt zerstört werden, was sich unmittelbar auf den Rückgang der Fischbestände auswirkt und die Küsten- und Inselregionen schwächt;

35.  weist darauf hin, dass Schätzungen zufolge 19 % des angegebenen Werts der Fänge auf die illegale Fischerei entfallen;

36.  befürwortet alternative Formen der nachhaltigen Erzeugung, damit der Druck auf wild lebende Organismen nachlässt (beispielsweise Aquakultur);

37.  hebt die entscheidenden Beiträge hervor, die Küstengemeinden zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels leisten können, und befürwortet ihre Mitwirkung an der Erhaltung wild lebender Arten und an umweltverträglichen Aktivitäten;

38.  vertritt die Auffassung, dass eines der wirkungsvollsten Mittel zur Bekämpfung des illegalen und nicht nachhaltigen Artenhandels darin liegt, den Verbrauchern nahe zu legen, beim Kauf von Produkten aus wild lebenden Arten fundierte Entscheidungen zu treffen; regt zur Herstellung und zum Kauf von zertifizierten nachhaltig hergestellten Produkten aus wild lebenden Meeresarten an;

39.  betrachtet Maßnahmen zur ökologischen Aufklärung und zur Verbreitung ökologischer Kenntnisse als eine für den Schutz der biologischen Vielfalt der Meere wesentliche Aufgabe, bei der die Bildungssysteme und die Medien eine Schlüsselrolle spielen müssen;

40.  weist darauf hin, dass die Aufklärung der Bürger über die Auswirkungen des illegalen Artenhandels und die Rückverfolgbarkeit von Produkten wesentliche Bedeutung für die Bekämpfung illegaler Tätigkeiten haben, weil der Markt für deren Produkte eingeengt wird;

41.  empfiehlt, dass die Interessenträger, die sich besonders für die Bekämpfung des illegalen Handels einsetzen, europaweit anerkannt werden; stellt fest, dass dies in Form der Verleihung eines Preises an Personen geschehen könnte, die sich besonders dafür einsetzen und in einzelnen Fällen ihr Leben riskieren, wenn sie den illegalen Artenhandel an Land, im Gebirge, in Seen, in Flüssen und im Meer bekämpfen;

42.  vertritt die Auffassung, dass zu den Säulen des auswärtigen Handelns der Union ein „wirkungsvoller Multilateralismus“ gehört, der nach Aussagen der Kommission das integrative, nicht diskriminierende und vollständige Instrument zur Schaffung einer internationalen Ordnungspolitik ist, besonders wenn es um die Bekämpfung des illegalen Artenhandels geht; hebt deswegen hervor, dass sich die Union in internationalen Gremien deutlicher engagieren muss;

43.  regt an, für den illegalen Handel, insbesondere in Gebieten mit empfindlichen Meeresökosystemen und in Natura-2000-Gebieten, ausreichend strenge Strafen zu verhängen, durch die potenzielle Täter abgeschreckt werden;

44.  empfiehlt, in dem Aktionsplan die finanziellen Mittel und die quantitativen Zielvorgaben darzulegen, die es ermöglichen, seine Umsetzung laufend zu überprüfen;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.10.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Alain Cadec, Richard Corbett, Diane Dodds, Linnéa Engström, João Ferreira, Raymond Finch, Ian Hudghton, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, Gabriel Mato, Norica Nicolai, Liadh Ní Riada, Ulrike Rodust, Remo Sernagiotto, Ricardo Serrão Santos, Ruža Tomašić, Peter van Dalen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

José Blanco López, Cláudia Monteiro de Aguiar, Nils Torvalds

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Dariusz Rosati

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (28.9.2016)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels
(2016/2076(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Kostas Chrysogonos

VORSCHLÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass der Erhalt der biologischen Vielfalt eine bestimmende Rolle im europäischen Umweltrecht und in der Politikgestaltung spielt; in der Erwägung, dass der Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und die Bekämpfung des illegalen Handels mit diesen Arten Fragen von internationalem und nationalem Interesse sind und dass es insbesondere in Anbetracht des zunehmenden internationalen und nationalen illegalen Handels mit diesen Arten (illegaler Artenhandel) der Zusammenarbeit sämtlicher Staaten, einschließlich der Mitgliedstaaten der EU, bedarf;

B.  in der Erwägung, dass der illegale Artenhandel kriminellen Vereinigungen bedeutende Gewinne verschafft und derzeit einen der vordersten Plätze auf der Liste der weltweiten illegalen Handelsaktivitäten einnimmt; in der Erwägung, dass die Europäische Union gegenwärtig ein Zielmarkt, ein Umschlagplatz für den illegalen Transit in andere Regionen und eine Ursprungsregion ist, in der bestimmte Arten für den illegalen Handel beschafft werden;

C.  in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege der Vereinten Nationen in der Resolution vom April 2013, die am 25. Juli 2013 vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen angenommen wurde, nahegelegt wird, den illegalen Handel mit geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten als schwere Straftat zu behandeln, wenn organisierte kriminelle Vereinigungen beteiligt sind, und ihn somit auf die gleiche Stufe wie Menschen- und Drogenhandel zu stellen;

D.  in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) unterzeichnet haben, und in der Erwägung, dass die EU 2015 dem Übereinkommen beigetreten ist;

E.  in der Erwägung, dass durch die Beteiligung der EU als Rechtsperson an dieser Artenschutzregelung die bedeutende und verantwortungsvolle Einstellung der EU zur Förderung der Nachhaltigkeit untermauert wird;

F.  in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt die Definitionen von Handlungen, die als Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten gelten, vereinheitlicht und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, in ihren nationalen Rechtsvorschriften wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen für schwerwiegende Verstöße gegen das Unionsrecht im Hinblick auf die Erhaltung der Umwelt, einschließlich geschützter Arten wildlebender Tiere und Pflanzen, vorzusehen;

G.  in der Erwägung, dass die EU nach wie vor zu den größten Märkten für illegal gehandelte Erzeugnisse aus wildlebenden Tieren und Pflanzen gehört und ein Umschlagplatz für den illegalen Handel mit anderen Regionen ist (der weltweit mit dem illegalen Handel von wildlebenden Tieren erzielte Umsatz wird auf etwa 22 Milliarden US-Dollar geschätzt), und in der Erwägung, dass ein europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels ein wichtiger Fortschritt ist; in der Erwägung, dass dieser EU-Plan nun mit wirksamen ergänzenden Maßnahmen wie zum Beispiel der Fortbildung der Forst- und Zollbediensteten und der Einführung wirksamer Sanktionen einhergehen muss;

H.  in der Erwägung, dass der EU-Aktionsplan deutlich macht, dass die EU bereit ist, den internationalen Erwartungen und Verpflichtungen nachzukommen, und dass sie sich im Kampf gegen den illegalen Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen höhere Ziele setzt;

I.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Wirksamkeit des öffentlichen Handelns ihre Maßnahmen aufeinander abstimmen müssen, wenn gefährdete Arten erfolgreich vor illegalem Handel geschützt werden sollen; in der Erwägung, dass dies mit einem gemeinsamen Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Form eines Aktionsplans erfolgen kann, mit dem die vorhandenen Ressourcen und Einrichtungen sinnvoll eingesetzt werden, umfangreiches Expertenwissen beigesteuert wird, potenzielle illegale Tätigkeiten überwacht werden, gemeinsame internationale Zusagen umgesetzt werden und die große Bedeutung der Lösung dieses Problems auf politischer Ebene anerkannt wird;

J.  in der Erwägung, dass es im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten überlassen bleiben muss, wie sie das Ziel, gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen, erreichen; in der Erwägung, dass die lokalen Behörden in diesem Zusammenhang besonders wirksam in Erscheinung treten müssen;

K.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die gesamte EU in Anbetracht der besonderen grenzüberschreitenden Dimension der Straftaten im Bereich des illegalen Artenhandels darauf hinarbeiten sollten, dass bereits abgegebene internationale Zusagen eingehalten werden, dass gemäß Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Mindestvorschriften für die Definition und Bestrafung derartiger Vergehen festgelegt werden und dass in Abstimmung mit sämtlichen einschlägigen Behörden und Interessenträgern auch in Dritt- und in den Ursprungsländern ein strukturierter Dialog für eine verbesserte Zusammenarbeit ermöglicht wird;

1.  begrüßt den von der Kommission vorgelegten Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels sowie die Tatsache, dass sich die EU in den letzten zehn Jahren aktiv im Kampf gegen den illegalen Handel mit freilebenden Tieren und Pflanzen engagiert und strenge Handelsvorschriften erlassen hat, um diese Form des illegalen Handels zu bekämpfen;

2.  begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates (Umwelt) vom 20. Juni 2016 zum Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels;

3.  begrüßt ferner, dass mit dem Aktionsplan der EU ein wichtiger Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung geleistet wird, die in der von den Staats- und Regierungschefs im September 2015 auf einem Gipfel der Vereinten Nationen vereinbarten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verankert sind;

4.  ist der Ansicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten – insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die EU dem CITES-Übereinkommen, mit dem mittlerweile mehr als 35 000 Tier- und Pflanzenarten geschützt werden, beigetreten ist – ihre gemeinsamen Bemühungen um die Bekämpfung von Umweltvergehen und insbesondere des illegalen Artenhandels ausweiten und eine intensive Zusammenarbeit mit Dritt- und Ursprungsländern einleiten müssen; weist deshalb darauf hin, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels und seiner Ursachen unbedingt gestärkt und besser abgestimmt und dass nicht nur die Ursprungs-, sondern auch die Transit- und die Zielländer eingebunden werden müssen;

5.  fordert die EU eindringlich auf, sich gemeinsam mit Interessenträgern und der Zivilgesellschaft an Sensibilisierungskampagnen nicht nur im ländlichen Raum, sondern auch auf globaler Ebene zu beteiligen, damit die Nachfrage nach Erzeugnissen aus wildlebenden Tieren und Pflanzen schwindet;

6.  fordert die Kommission und die Behörden in den Mitgliedstaaten – insbesondere die Strafverfolgungsbehörden auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene wie Polizei, Zollverwaltung, Justiz, Forstämter, Gesundheitsbehörden und Gewerbeaufsichtsämter – auf, bei der Bekämpfung des illegalen Artenhandels stärker zusammenzuarbeiten, damit vor Ort geeignete Maßnahmen umgesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, den nationalen Justizbehörden juristischen Beistand und Hilfestellung bei der Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Arten zu leisten; fordert in diesem Zusammenhang, dass gemeinsame Schwerpunkte für die Rechtsdurchsetzung festgelegt werden und dass Europol und Eurojust in grenzüberschreitenden Fällen gezielt Unterstützung leisten;

7.  vertritt die Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten den von ihnen eingegangenen internationalen Verpflichtungen nachkommen sollten, indem sie dafür sorgen, dass der illegale Artenhandel unter ihre jeweiligen Rechtsvorschriften über die organisierte Kriminalität fällt und dass für diese Form des illegalen Handels angemessene Sanktionen verhängt werden können; betont außerdem, dass die internationale Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung durch die Teilnahme an Einsätzen zur Durchsetzung des internationalen Rechts, durch technische Hilfe und durch gezielte finanzielle Unterstützung verbessert werden muss;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Resolution der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege der Vereinten Nationen vom April 2013 dafür Sorge zu tragen, dass illegaler Artenhandel, an dem organisierte kriminelle Vereinigungen beteiligt sind, gemäß dem Übereinkommen von Palermo als schwere Straftat gilt;

9.  stimmt mit der Kommission darin überein, dass Fortbildungsmaßnahmen ein wichtiger Bestandteil der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des illegalen Artenhandels sind; fordert die Kommission daher auf, geeignete Weiterbildungsprojekte in Erwägung zu ziehen, deren Zielgruppe in erster Linie die zuvor genannten Strafverfolgungsbehörden sind; empfiehlt die Einrichtung eines Überwachungssystems, damit Verbesserungen und bewährte Verfahren zur Eindämmung des illegalen Artenhandels erfasst werden, und hält es außerdem für unabdingbar, dass das Bewusstsein für diese Thematik insbesondere im Rahmen von Sensibilisierungskampagnen geschärft wird und dass der Dialog und die technische Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Gemeinschaften vor Ort ausgeweitet werden, wobei der Schwerpunkt auf den Auswirkungen des illegalen Handels mit Erzeugnissen aus wildlebenden Tieren und Pflanzen liegen sollte;

10.  ist der Ansicht, dass sich der illegale Artenhandel mit Mechanismen des nicht zwingenden Rechts bekämpfen lässt; stellt jedoch fest, dass womöglich legislative Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit Rechtssicherheit herrscht und auf ausreichende verbindliche Vorschriften zurückgegriffen werden kann; betont, dass es in der Holz- und Forstwirtschaft bereits EU-Rechtsvorschriften gibt, in denen Verpflichtungen für Marktteilnehmer festgelegt werden, die illegale Erzeugnisse in Verkehr bringen, und die es ermöglichen, wirksam gegen den illegalen Artenhandel vorzugehen;

11.  fordert die Kommission auf, gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV Maßnahmen zur Ausarbeitung und Umsetzung gemeinsamer Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftatbeständen und Sanktionen für den illegalen Artenhandel zu ergreifen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Bestimmungen der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt uneingeschränkt umzusetzen und angemessene Sanktionen für Straftaten im Bereich des illegalen Artenhandels festzulegen; hebt hervor, dass die Umsetzung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels genau überwacht werden muss, dass das Parlament und der Rat über die bis zum 31. Juli 2018 erzielten Fortschritte regelmäßig auf dem Laufenden gehalten werden müssen und dass bis 2020 eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist;

12.  begrüßt in diesem Zusammenhang die Zusage der Kommission, im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsagenda eine Überprüfung einzuleiten, die darauf abzielt, die Angemessenheit und die Effizienz der EU-Politik und des EU-Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Umweltkriminalität und insbesondere organisierter Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Arten zu bewerten; begrüßt außerdem die Zusage der Kommission, dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2018 über den Stand der Durchführung des Aktionsplans zu berichten und bis 2020 eine Gesamtbewertung vorzunehmen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

26.9.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Sajjad Karim, Dietmar Köster, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Emil Radev, Evelyn Regner, József Szájer, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, Sergio Gaetano Cofferati, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Stefano Maullu, Virginie Rozière

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.10.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

60

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Angélique Delahaye, Stefan Eck, Bas Eickhout, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Josu Juaristi Abaunz, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Bolesław G. Piecha, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Dubravka Šuica, Tibor Szanyi, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Guillaume Balas, Paul Brannen, Nicola Caputo, Michel Dantin, Mark Demesmaeker, Luke Ming Flanagan, Elena Gentile, Martin Häusling, Krzysztof Hetman, Gesine Meissner, James Nicholson, Marijana Petir, Gabriele Preuß, Christel Schaldemose, Jasenko Selimovic, Mihai Ţurcanu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Nicola Danti, Anna Hedh, Marco Zullo