BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen
20.10.2016 - (COM(2016)0044 – C8-0022/2016 – 2016/0029(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Hannu Takkula
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen
(COM(2016)0044 – C8-0022/2016 – 2016/0029(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0044),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0022/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0311/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(2a) Die Beziehungen zwischen der EU und Belarus sollten insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf gemeinsamen Werten beruhen, und es sei daran erinnert, dass die Union in Bezug auf die Menschenrechtslage in der Republik Belarus nach wie vor Bedenken hegt, und zwar insbesondere was die Todesstrafe angeht, die abgeschafft werden sollte. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(3) Diese positiven politischen Entwicklungen, die im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus eingetreten sind, sollten anerkannt werden; ferner sollten die bilateralen Beziehungen weiter verbessert werden. Dementsprechend werden mit dieser Verordnung die autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilien und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2015/936 festgelegt sind, aufgehoben. |
(3) Diese positiven politischen Entwicklungen, die im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus eingetreten sind, sollten anerkannt werden; ferner sollten die bilateralen Beziehungen weiter verbessert werden. Dementsprechend werden mit dieser Verordnung die autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilien und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2015/936 festgelegt sind, aufgehoben, wovon die Möglichkeit der Union, in der Zukunft auf Kontingente zurückzugreifen, falls sich die Menschenrechtslage in der Republik Belarus bedeutend verschlechtern sollte, allerdings unberührt bleiben sollte. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 2015/936 Erwägung 5 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer -1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 2015/936 Artikel 4 – Absatz 2 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 2015/936 Artikel 25 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 2015/936 Artikel 26 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 8 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 2015/936 Artikel 27 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 d (neu) Verordnung (EG) Nr. 2015/936 Artikel 28 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 e (neu) Verordnung (EG) Nr. 2015/936 Artikel 29 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 f (neu) Verordnung (EG) Nr. 2015/936 Artikel 31 – Absatz 2 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 g (neu) Verordnung (EG) Nr. 2015/936 Artikel 31 – Absatz 3 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 h (neu) Verordnung (EG) Nr. 2015/936 Artikel 31 – Absatz 6 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 2015/936 Anhang V | ||||||||||||||||
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BEGRÜNDUNG
In der Verordnung (EU) 2015/936 ist die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen, festgelegt. Sie betrifft aktuell zwei Länder, die nicht Mitglied der Welthandelsorganisation sind, nämlich die Republik Belarus und die Demokratische Volksrepublik Korea.
Die Freilassung politischer Gefangener am 22. August 2015 stellte einen wichtigen Schritt dar, der zusammen mit mehreren positiven Initiativen, die von der Republik Belarus in den vergangenen zwei Jahren ergriffen wurden, zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der EU und Belarus beigetragen hat.
Die Kommission erkennt die positiven politischen Entwicklungen im Rahmen der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus an und schlägt zur weiteren Verbesserung der bilateralen Beziehungen die Abschaffung der autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilien und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus – auch in Anbetracht von deren geringer Inanspruchnahme – vor. Durch diese Abschaffung sollen die Beziehungen zwischen der EU und Belarus weiter verbessert werden.
Aufgrund der sehr geringen Inanspruchnahme der Kontingente und der sehr marginalen Auswirkungen auf die Textilhersteller aus der EU stimmt der Berichterstatter der Abschaffung der Kontingente zu. Nach Ansicht des Berichterstatters wird dies ein positives und motivationsförderndes Signal für die Republik Belarus und die belarussischen Unternehmen sein, und zwar auch im Hinblick auf die Erleichterung des Dialogs zwischen den Unternehmen und die Förderung des Vertrauens der Investoren.
Eine Verstärkung der Handelsbeziehungen zwischen der EU und Belarus könnte ein Faktor für die Modernisierung der belarussischen Wirtschaft und die Förderung der Grundwerte der EU sein und damit die längst fälligen gesellschaftlichen Veränderungen in Belarus herbeiführen.
Als logische Konsequenz aus der Abschaffung der autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilien und Bekleidung mit Ursprung in Belarus sollten sämtliche Bestimmungen im Hinblick auf Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr aus der Verordnung (EU) 2015/936 gestrichen werden. Diese Kontingente gelten für Textilerzeugnisse aus der EU, die in Belarus verarbeitet und wieder in die Europäische Union ausgeführt werden. Die Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr gelten nicht für die Demokratische Volksrepublik Korea und werden damit redundant. In ihrem Vorschlag ging die Kommission nicht auf diese Redundanz ein. Der Berichterstatter schlägt daher mehrere Änderungen vor, um diese Auslassung zu korrigieren und die notwendigen technischen Anpassungen der grundlegenden Verordnung (EU) 2015/936 vorzunehmen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0044 – C8-0022/2016 – 2016/0029(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
3.2.2016 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 25.2.2016 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Hannu Takkula 14.3.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
13.7.2016 |
31.8.2016 |
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Datum der Annahme |
13.10.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 1 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laima Liucija Andrikienė, Maria Arena, Tiziana Beghin, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Christofer Fjellner, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, David Martin, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Franz Obermayr, Artis Pabriks, Franck Proust, Viviane Reding, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Matteo Salvini, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Hannu Takkula, Iuliu Winkler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Dita Charanzová, Edouard Ferrand, Agnes Jongerius, Sander Loones, Fernando Ruas, Lola Sánchez Caldentey |
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Datum der Einreichung |
20.10.2016 |
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