BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren und Verwaltern in den Anhängen A und B der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
23.11.2016 - (COM(2016)0317 – C8-0196/2016 – 2016/0159(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Tadeusz Zwiefka
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren und Verwaltern in den Anhängen A und B der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
(COM(2016)0317 – C8-0196/2016 – 2016/0159(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0317),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0196/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0324/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dieser Änderungsantrag spiegelt im Einklang mit dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Position des Vereinigten Königreichs in Bezug auf den Vorschlag der Kommission wider. Das Vereinigte Königreich war an der Verabschiedung und Anwendung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren beteiligt. | |||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dieser Änderungsantrag spiegelt im Einklang mit dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Position Irlands in Bezug auf den Vorschlag der Kommission wider. Irland war an der Verabschiedung und Anwendung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren beteiligt. Gemäß Artikel 4 des oben genannten Protokolls hat Irland nach der Verabschiedung dieser neuen Änderungsverordnung, mit der die Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 geändert werden, jederzeit die Möglichkeit, der neuen Verordnung beizutreten. | |||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Article 2 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Diese Änderung ist technischer Natur und zielt darauf ab, das Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an das Datum der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren anzugleichen, die mit der Änderungsverordnung geändert werden soll. Sie trägt zur Rechtssicherheit bei. |
BEGRÜNDUNG
Die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung)[1] trat am 26. Juni 2015 in Kraft. Die Verordnung gilt ab dem 26. Juni 2017, mit Ausnahme des Teils betreffend das System der Vernetzung der nationalen Insolvenzregister, der ab dem 26. Juni 2019 gilt.
Diese Verordnung enthält als Anhänge Listen von Insolvenzverfahren und Verwaltern in Bezug auf ihre Anwendung. In Anhang A der Verordnung (EU) 2015/848 des Rates sind die Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung aufgeführt. Anhang B enthält die Liste der Verwalter nach Artikel 2 Nummer 5.
Im Dezember 2015 teilte Polen der Kommission mit, es werde eine grundlegende Reform seines nationalen Umstrukturierungsgesetzes vornehmen, die am 1. Januar 2016 in Kraft treten werde, und beantragte eine entsprechende Änderung der Listen in den Anhängen A und B der Verordnung. Nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Nummer 4 und Erwägungsgrund 9 der Verordnung gelten nationale Verfahren nur dann als „Insolvenzverfahren“ im Sinne der Verordnung, wenn sie in Anhang A aufgeführt sind.
Die Anhänge der Verordnung können nur durch eine im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassende Verordnung im Rahmen der Rechtsgrundlage für die ursprüngliche Verordnung, nämlich Artikel 81 AEUV, geändert werden.
Die Kommission hat geprüft, ob der Antrag Polens den Anforderungen der Verordnung genügt, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag unterbreitet, damit der Anwendungsbereich der Neufassung der Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Anwendung den geltenden Rechtsvorschriften des polnischen Insolvenzrechts angepasst werden kann. Der Vorschlag der Kommission ist in diesem Zusammenhang rein technischer Natur. Er enthält keine inhaltliche Änderung der Verordnung.
Der Berichterstatter ist mit der Zielsetzung und dem allgemeinen Inhalt des Vorschlags einverstanden. Er ist jedoch der Auffassung, dass drei technische Änderungen daran vorgenommen werden sollten. Die beiden ersten geben im Einklang mit dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Position des Vereinigten Königreichs bzw. Irlands in Bezug auf den Vorschlag der Kommission wieder. Mit der dritten Änderung wird der Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Änderungsverordnung mit dem der Verordnung (EU) 2015/848 in Übereinstimmung gebracht.
- [1] ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Insolvenzverfahren und Verwalter |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0317 – C8-0196/2016 – 2016/0159(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
30.5.2016 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 6.6.2016 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 6.6.2016 |
LIBE 6.6.2016 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ECON 15.9.2016 |
LIBE 11.7.2016 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Tadeusz Zwiefka 14.6.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
12.7.2016 |
5.9.2016 |
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Datum der Annahme |
8.11.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 0 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Enrico Gasbarra, Mary Honeyball, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Daniel Buda, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Stefano Maullu, Virginie Rozière |
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Datum der Einreichung |
23.11.2016 |
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