BERICHT über die allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments

22.11.2016 - (2016/2114(REG))

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Richard Corbett


Verfahren : 2016/2114(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0344/2016
Eingereichte Texte :
A8-0344/2016
Angenommene Texte :

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über die allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments

(2016/2114(REG))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 226 und 227 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Rechtsausschusses (A8-0344/2016),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

2.  betont, dass bei den Änderungen der Geschäftsordnung die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung gebührend berücksichtigt worden ist[1];

3.  beauftragt den Generalsekretär, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die IT-Systeme des Parlaments an die geänderte Geschäftsordnung anzupassen und entsprechende elektronische Werkzeuge unter anderem für das Weiterverfolgen von Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an andere Unionsorgane zu schaffen;

4.  beschließt, den Artikel 106 Absatz 4 aus der Geschäftsordnung zu streichen, sobald das Regelungsverfahren mit Kontrolle in bestehenden Rechtsvorschriften gestrichen wurde, und beauftragt die zuständigen Dienststellen, einstweilen eine Fußnote in diesen Artikel aufzunehmen, in der auf diese künftige Streichung hingewiesen wird;

5.  fordert die Konferenz der Präsidenten auf, den Verhaltenskodex für Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu überarbeiten, um ihn mit den Artikeln 73 bis 73d der Geschäftsordnung, die als Ergebnis dieses Beschlusses angenommen wurden, in Übereinstimmung zu bringen;

6.  weist darauf hin, dass die Anlagen der Geschäftsordnung neu geordnet werden müssen, damit sie nur Texte enthalten, die den gleichen rechtlichen Rang haben und bei denen verfahrensrechtlich die gleiche Mehrheit erforderlich ist wie bei der Geschäftsordnung selbst und der Anlage VI, die zwar ein anderes Verfahren und eine andere Mehrheit für ihre Annahme erfordert, jedoch die Maßnahmen zur Durchführung der Geschäftsordnung enthält; verlangt, dass die übrigen bisherigen Anlagen und zusätzlichen Texte, die für die Tätigkeit der Mitglieder relevant sein können, in eine Textsammlung umgruppiert werden, die die Geschäftsordnung flankieren soll;

7.  weist darauf hin, dass diese Änderungen am ersten Tag der auf ihre Annahme folgenden Tagung in Kraft treten, mit Ausnahme von Artikel 212 Absatz 2, der die Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen betrifft und in Bezug auf die bisherigen Delegationen bei Eröffnung der ersten Tagung nach der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament, die 2019 ansteht, in Kraft tritt;

8.  beschließt, dass die Mitglieder ihre Erklärung über die finanziellen Interessen so anpassen müssen, dass sie den Änderungen des Artikels 4 der Anlage I der Geschäftsordnung spätestens sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungen Rechnung trägt; beauftragt sein Präsidium und seinen Generalsekretär, innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Anpassung durch die Mitglieder ermöglicht wird; beschließt, dass die Erklärungen, die auf der Grundlage der Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geltenden Geschäftsordnung vorgelegt worden sind, sechs Monate lang nach dem Datum dieses Inkrafttretens gültig bleiben; beschließt zudem, dass die letzteren Bestimmungen auch auf diejenigen Mitglieder Anwendung finden, deren Mandat während dieses Zeitraums beginnt;

9.  beauftragt den Ausschuss für konstitutionelle Fragen, den Artikel 168a, der die Neufestlegung der Schwellenwerte betrifft, zu überarbeiten und ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Artikels die Anwendung der Schwellenwerte auf bestimmte Artikel der Geschäftsordnung zu überprüfen;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 2

Artikel 2

Das freie Mandat

Das freie Mandat

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments üben ihr Mandat frei aus. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 sowie Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments üben die Mitglieder ihr Mandat frei und unabhängig aus und sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

Begründung

Rechtlich gesehen hat das unabhängige Mandat seinen Ursprung in Artikel 6 Absatz 1 des Akts von 1976 sowie in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Abgeordnetenstatuts. Die vorgeschlagene Änderung – die dem genauen Wortlaut dieser Bestimmungen Rechnung trägt – soll Missverständnisse vermeiden.

Änderungsantrag    2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Prüfung der Mandate

Prüfung der Mandate

1.  Im Anschluss an die Wahlen zum Europäischen Parlament fordert der Präsident die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, dem Parlament unverzüglich die Namen der gewählten Mitglieder mitzuteilen, damit sämtliche Mitglieder ihre Sitze im Parlament ab der Eröffnung der ersten Sitzung im Anschluss an die Wahlen einnehmen können.

1.  Im Anschluss an die Wahlen zum Europäischen Parlament fordert der Präsident die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, dem Parlament unverzüglich die Namen der gewählten Mitglieder mitzuteilen, damit sämtliche Mitglieder ihre Sitze im Parlament ab der Eröffnung der ersten Sitzung im Anschluss an die Wahlen einnehmen können.

Gleichzeitig macht der Präsident die genannten Behörden auf die einschlägigen Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 aufmerksam und ersucht sie, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um jedweder Unvereinbarkeit mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments vorzubeugen.

Gleichzeitig macht der Präsident die genannten Behörden auf die einschlägigen Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 aufmerksam und ersucht sie, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um jedweder Unvereinbarkeit mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments vorzubeugen.

2.  Die Mitglieder, deren Wahl dem Parlament bekannt gegeben worden ist, geben vor der Einnahme des Sitzes im Parlament eine schriftliche Erklärung dahingehend ab, dass sie kein Amt innehaben, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist. Nach allgemeinen Wahlen ist diese Erklärung, soweit möglich, spätestens sechs Tage vor der konstituierenden Sitzung des Parlaments abzugeben. Solange das Mandat eines Mitglieds nicht geprüft oder über eine Anfechtung noch nicht befunden worden ist, nimmt das Mitglied unter der Voraussetzung, dass es zuvor die vorgenannte schriftliche Erklärung unterzeichnet hat, an den Sitzungen des Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten teil.

2.  Die Mitglieder, deren Wahl dem Parlament bekannt gegeben worden ist, geben vor der Einnahme des Sitzes im Parlament eine schriftliche Erklärung dahingehend ab, dass sie kein Amt innehaben, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist. Nach allgemeinen Wahlen ist diese Erklärung, soweit möglich, spätestens sechs Tage vor der konstituierenden Sitzung des Parlaments abzugeben. Solange das Mandat eines Mitglieds nicht geprüft oder über eine Anfechtung noch nicht befunden worden ist, nimmt das Mitglied unter der Voraussetzung, dass es zuvor die vorgenannte schriftliche Erklärung unterzeichnet hat, an den Sitzungen des Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten teil.

Steht aufgrund von Tatsachen, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, fest, dass ein Mitglied ein Amt innehat, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist, stellt das Parlament nach Unterrichtung durch seinen Präsidenten das Freiwerden des Sitzes fest.

Steht aufgrund von Tatsachen, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, fest, dass ein Mitglied ein Amt innehat, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist, stellt das Parlament nach Unterrichtung durch seinen Präsidenten das Freiwerden des Sitzes fest.

3.  Auf der Grundlage eines Berichts seines für Wahlprüfungen zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate und entscheidet über die Gültigkeit der Mandate jedes seiner neu gewählten Mitglieder sowie über etwaige Anfechtungen, die aufgrund der Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 geltend gemacht werden, nicht aber über diejenigen, die auf die nationalen Wahlgesetze gestützt werden.

3.  Auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate und entscheidet über die Gültigkeit der Mandate jedes seiner neu gewählten Mitglieder sowie über etwaige Anfechtungen, die aufgrund der Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 geltend gemacht werden, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund dieses Akts ausschließlich unter die innerstaatlichen Vorschriften fallen, auf die sich der Akt bezieht.

 

Der Bericht des Ausschusses stützt sich auf die offizielle Mitteilung sämtlicher Mitgliedstaaten über die Gesamtheit der Wahlergebnisse unter genauer Angabe der gewählten Kandidaten und ihrer etwaigen Stellvertreter sowie ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses.

 

Das Mandat eines Mitglieds kann nur für gültig erklärt werden, wenn das Mitglied die schriftlichen Erklärungen abgegeben hat, zu denen es aufgrund dieses Artikels und der Anlage I dieser Geschäftsordnung verpflichtet ist.

4.  Der Bericht des Ausschusses stützt sich auf die offizielle Mitteilung sämtlicher Mitgliedstaaten über die Gesamtheit der Wahlergebnisse unter genauer Angabe der gewählten Kandidaten sowie ihrer etwaigen Stellvertreter einschließlich ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses.

 

Das Mandat eines Mitglieds kann nur für gültig erklärt werden, wenn das Mitglied die schriftlichen Erklärungen abgegeben hat, zu denen es aufgrund dieses Artikels sowie Anlage I dieser Geschäftsordnung verpflichtet ist.

 

Das Parlament kann sich jederzeit auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses zu etwaigen Anfechtungen der Gültigkeit des Mandats eines Mitglieds äußern.

4.  Auf der Grundlage eines Vorschlags seines zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate einzelner Mitglieder, die scheidende Mitglieder ersetzen, und kann sich jederzeit zu etwaigen Anfechtungen der Gültigkeit des Mandats eines Mitglieds äußern.

5.  Wird ein Mitglied benannt, weil Bewerber derselben Liste zurücktreten, dann vergewissert sich der Ausschuss, dass ihr Rücktritt gemäß Geist und Buchstaben des Akts vom 20. September 1976 sowie Artikel 4 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung erfolgt ist.

5.  Wird ein Mitglied benannt, weil Bewerber derselben Liste zurücktreten, dann vergewissert sich der Ausschuss, dass ihr Rücktritt gemäß Geist und Buchstaben des Akts vom 20. September 1976 sowie Artikel 4 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung erfolgt ist.

6.  Der Ausschuss wacht darüber, dass alle Angaben, die die Ausübung des Mandats eines Mitglieds bzw. die Rangfolge der Stellvertreter beeinflussen können, dem Parlament unverzüglich von den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union – unter Angabe des Zeitpunkts des Wirksamwerdens im Falle einer Benennung – übermittelt werden.

6.  Der Ausschuss wacht darüber, dass alle Angaben, die die Wählbarkeit eines Mitglieds bzw. die Wählbarkeit oder die Rangfolge der Stellvertreter beeinflussen können, dem Parlament unverzüglich von den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union – unter Angabe des Zeitpunkts des Wirksamwerdens im Falle einer Benennung – übermittelt werden.

Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen ein Mitglied ein Verfahren eröffnen, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, so ersucht der Präsident sie darum, ihn regelmäßig über den Stand des Verfahrens zu unterrichten und befasst damit den zuständigen Ausschuss, auf dessen Vorschlag das Parlament Stellung nehmen kann.

Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen ein Mitglied ein Verfahren eröffnen, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, ersucht der Präsident sie darum, ihn regelmäßig über den Stand des Verfahrens zu unterrichten und befasst damit den zuständigen Ausschuss, auf dessen Vorschlag das Parlament Stellung nehmen kann.

Begründung

The changes in paragraph 3 illustrate the fact that the "committee responsible" is clearly identified in Annex VI. The words "except those based on national electoral laws" are deleted as they are not fully in line with Article 12 of the Act of 1976, i.e. "other than those arising out of the national provisions to which the Act refers". Moreover, subparagraphs 1 and 2 of paragraph 4 are moved to paragraph 3 for consistency reasons.

As a consequence, paragraph 4 will consist of only its current subparagraph 3. This provision refers to what happens in the course of the legislative term when Members are replaced. The word "proposal" instead of "report" allows having recourse to a simplified procedure (i.e. ad hoc verification by letter) in unproblematic cases, in line with the standing practice.

Änderungsantrag    3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 4

Artikel 4

Dauer des Mandats

Dauer des Mandats

1.  Beginn und Ende des Mandats erfolgen nach Maßgabe des Akts vom 20. September 1976. Außerdem endet das Mandat bei Tod oder Rücktritt des Mitglieds.

1.  Beginn und Ende des Mandats erfolgen nach Maßgabe der Artikel 5 und 13 des Akts vom 20. September 1976.

2.  Jedes Mitglied bleibt bis zur Eröffnung der ersten Sitzung des Parlaments nach den Wahlen im Amt.

 

3.  Zurücktretende Mitglieder teilen dem Präsidenten ihren Rücktritt sowie den entsprechenden Stichtag mit, der innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Mitteilung liegen muss. Diese Mitteilung erfolgt in Form eines Protokolls, das in Gegenwart des Generalsekretärs oder seines Vertreters aufgenommen, von diesem sowie dem betreffenden Mitglied unterzeichnet und unverzüglich dem zuständigen Ausschuss vorgelegt wird, der sie auf die Tagesordnung seiner ersten Sitzung nach Eingang dieses Dokuments setzt.

3.  Zurücktretende Mitglieder teilen dem Präsidenten ihren Rücktritt sowie den entsprechenden Stichtag mit, der innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Mitteilung liegen muss. Diese Mitteilung erfolgt in Form eines Protokolls, das in Gegenwart des Generalsekretärs oder seines Vertreters aufgenommen, von diesem sowie dem betreffenden Mitglied unterzeichnet und unverzüglich dem zuständigen Ausschuss vorgelegt wird, der sie auf die Tagesordnung seiner ersten Sitzung nach Eingang dieses Dokuments setzt.

Ist der zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Rücktritt nicht mit dem Geist und dem Buchstaben des Akts vom 20. September 1976 vereinbar ist, unterrichtet er hierüber das Parlament, damit dieses einen Beschluss darüber fasst, ob das Freiwerden des Sitzes festgestellt wird oder nicht.

Ist der zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Rücktritt mit dem Akt vom 20. September 1976 vereinbar ist, wird das Freiwerden eines Sitzes erklärt, und zwar ab dem Zeitpunkt, der von dem zurücktretenden Mitglied im Rücktrittsprotokoll angegeben wird, und der Präsident unterrichtet das Parlament hierüber.

Andernfalls wird das Freiwerden des Sitzes festgestellt, und zwar ab dem Zeitpunkt, der von dem zurücktretenden Mitglied im Rücktrittsprotokoll angegeben wird. Eine Abstimmung des Parlaments darüber findet nicht statt.

Ist der zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Rücktritt nicht mit dem Akt vom 20. September 1976 vereinbar ist, schlägt er dem Parlament vor, das Freiwerden eines Sitzes nicht zu erklären.

Für bestimmte Sonderfälle, insbesondere den, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt wirksam werden soll, und der ersten Sitzung des zuständigen Ausschusses eine oder mehrere Tagungen stattfinden, wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, weil sonst die Fraktion, der das zurückgetretene Mitglied angehörte, nicht die Möglichkeit hätte, während dieser Tagungen einen Nachfolger zu erhalten, solange das Freiwerden nicht festgestellt ist. Gemäß diesem Verfahren ist der beauftragte Berichterstatter des zuständigen Ausschusses ermächtigt, jeden ordnungsgemäß mitgeteilten Rücktritt unverzüglich zu prüfen und, falls sich eine Verzögerung bei der Prüfung nachteilig auswirken könnte, den Ausschussvorsitz zu befassen, damit dieser gemäß den Bestimmungen von Absatz 3

 

  entweder im Namen des Ausschusses den Präsidenten des Parlaments unterrichtet, dass das Freiwerden des Sitzes festgestellt werden kann, oder

 

  eine Sondersitzung seines Ausschusses einberuft, damit vom Berichterstatter festgestellte Probleme behandelt werden können.

 

 

3a.  Ist vor der nächstfolgenden Tagung keine Sitzung des zuständigen Ausschusses vorgesehen, prüft der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses unverzüglich jeden ordnungsgemäß mitgeteilten Rücktritt. Falls sich eine Verzögerung bei der Prüfung nachteilig auswirken könnte, befasst der Berichterstatter den Ausschussvorsitz, damit dieser gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3

 

  entweder im Namen des Ausschusses den Präsidenten unterrichtet, dass das Freiwerden eines Sitzes erklärt werden kann, oder

 

  eine Sondersitzung seines Ausschusses einberuft, damit vom Berichterstatter festgestellte besondere Probleme behandelt werden können.

4.  Gibt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates dem Präsidenten das Erlöschen des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dieses Mitgliedstaates entweder aufgrund von Unvereinbarkeiten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Akts vom 20. September 1976 oder eines Entzugs des Mandats gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieses Akts bekannt, unterrichtet der Präsident das Parlament darüber, dass das Mandat zu dem vom Mitgliedstaat mitgeteilten Zeitpunkt erloschen ist, und ersucht den Mitgliedstaat, den freien Sitz unverzüglich zu besetzen.

4.  Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder das betroffene Mitglied dem Präsidenten eine Ernennung oder eine Wahl zu einem Amt bekannt, das mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments im Sinne von Artikel 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20. September 1976 unvereinbar ist, unterrichtet der Präsident hierüber das Parlament, welches das Freiwerden des Sitzes ab dem Zeitpunkt der Unvereinbarkeit feststellt.

Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder das betreffende Mitglied dem Präsidenten eine Ernennung oder eine Wahl zu einem Amt bekannt, das mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20. September 1976 unvereinbar ist, unterrichtet dieser hierüber das Parlament, welches das Freiwerden des Sitzes feststellt.

Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem Präsidenten das Erlöschen des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments entweder aufgrund zusätzlicher Unvereinbarkeiten mit dem Recht dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Akts vom 20. September 1976 oder aufgrund eines Entzugs des Mandats gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieses Akts bekannt, unterrichtet dieser das Parlament darüber, dass das Mandat dieses Mitglieds zu dem von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Zeitpunkt erloschen ist. Wird kein solcher Zeitpunkt mitgeteilt, gilt als Stichtag für das Erlöschen des Mandats der Zeitpunkt der Benachrichtigung durch den Mitgliedstaat.

5.  Die Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union unterrichten den Präsidenten über alle Aufgaben, die sie einem Mitglied zu übertragen gedenken. Der Präsident befasst den zuständigen Ausschuss mit der Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Aufgaben mit Buchstabe und Geist des Akts vom 20. September 1976 und bringt dem Parlament, dem Mitglied und den betreffenden Behörden die Schlussfolgerungen dieses Ausschusses zur Kenntnis.

5.  Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union den Präsidenten über eine Aufgabe unterrichten, die sie einem Mitglied zu übertragen gedenken, befasst der Präsident den zuständigen Ausschuss mit der Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Aufgabe mit dem Akt vom 20. September 1976 und bringt dem Parlament, dem Mitglied und den betreffenden Behörden die Schlussfolgerungen dieses Ausschusses zur Kenntnis.

6.  Als Stichtag für das Ende des Mandats und für das Freiwerden eines Sitzes gelten:

 

  im Rücktrittsfall: der Tag, an dem das Freiwerden des Sitzes vom Parlament entsprechend dem Rücktrittsprotokoll festgestellt wurde;

 

  im Falle der Ernennung oder der Wahl zu einem Amt, das gemäß Artikel 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20. September 1976 mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments unvereinbar ist: der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder von dem betreffenden Mitglied mitgeteilte Zeitpunkt.

 

7.  In den Fällen, in denen das Parlament das Freiwerden des Sitzes feststellt, unterrichtet es den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und fordert ihn auf, den Sitz unverzüglich zu besetzen.

7.  In den Fällen, in denen das Parlament das Freiwerden des Sitzes feststellt, unterrichtet der Präsident den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und fordert ihn auf, den Sitz unverzüglich zu besetzen.

8.  Jeder Einspruch gegen die Gültigkeit des bereits geprüften Mandats eines Mitglieds wird an den zuständigen Ausschuss mit dem Auftrag überwiesen, dem Parlament unverzüglich und spätestens zu Beginn der folgenden Tagung Bericht zu erstatten.

 

9.  Stehen der Annahme oder Beendigung des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegen, behält sich das Parlament das Recht vor, das geprüfte Mandat für ungültig zu erklären oder sich zu weigern, das Freiwerden des Sitzes festzustellen.

9.  Stehen der Annahme oder Beendigung des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegen, kann das Parlament das geprüfte Mandat für ungültig erklären oder sich weigern, das Freiwerden des Sitzes festzustellen.

Begründung

As regards paragraph 1, Article 13(1) of the Act of 1976 adds the case of "withdrawal of the mandate" to "death or resignation". However, since all these cases are covered by the Act of 1976, the second sentence of this paragraph is superfluous and can be deleted.

Paragraph 2 is deleted, asits content is already covered by the Act of 1976.

In paragraph 3, since the case of a problematic resignation is the exception and not the rule, subparagraphs 2 and 3 are inverted and their wording is streamlined.

The existing interpretation is converted into a new paragraph after paragraph 3 and its wording streamlined.

Subparagraphs 1 and 2 of paragraph 4 are inverted in order to reflect the order of the incompatibilities referred to in Article 7 of the Act of 1976. Their wording is also adapted (among other things, the last sentence of current subparagraph 1 is deleted as it is a mere repetition of current paragraph 7).

The amendment of paragraph 5 makes sure that it complies with the principle that Parliament’s Rules of Procedure may not impose obligations on other authorities, including those of the Member States.

Since the suggested wording of paragraphs 3 and 4 clarifies the date of the end of the term of office in all possible cases covered by the Act of 1976 (including resignation, incompatibilities or withdrawal of mandate), paragraph 6 becomes superfluous and can be deleted.

Paragraph 7 is in line with the existing practice.

Paragraph 8 is deleted as it is reflected in Rule 3 with the exception of the deadline, which can be deleted, as depending on the complexity of a dispute, this deadline "no later than the beginning of the next part-session" may prove to be too tight.

Paragraph 9 would become paragraph 7. "Shall reserve the right to" is a somewhat odd wording in the context and the amendment suggests to replace it with "may".

Änderungsantrag    4

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 5

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 5

Artikel 5

Vorrechte und Befreiungen

Vorrechte und Befreiungen

1.  Die Mitglieder genießen Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

1.  Die Mitglieder genießen die Vorrechte und Befreiungen, die im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen sind.

2.  Die parlamentarische Immunität ist kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder.

2.  Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten handelt das Parlament so, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt. Die parlamentarische Immunität ist kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder.

3.  Die Ausweise, aufgrund derer die Mitglieder in den Mitgliedstaaten volle Freizügigkeit genießen, werden ihnen vom Präsidenten ausgestellt, sobald er von ihrer Wahl in Kenntnis gesetzt ist.

3.  Einem Mitglied wird von der Europäischen Union vorbehaltlich der Genehmigung durch den Präsidenten des Parlaments ein Ausweis der Europäischen Union ausgestellt, mit dem sich das Mitglied in den Mitgliedstaaten und anderen Staaten, die ihn als gültiges Reisedokument anerkennen, frei bewegen kann.

 

3a.  Zur Ausübung seines Mandates verfügt jedes Mitglied über das Recht, sich im Rahmen der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung aktiv an der Arbeit der Ausschüsse und Delegationen des Parlaments zu beteiligen.

4.  Die Mitglieder haben das Recht, alle im Besitz des Parlaments oder eines Ausschusses befindlichen Akten einzusehen, mit Ausnahme der persönlichen Akten und Abrechnungen, in die nur die betreffenden Mitglieder Einsicht nehmen dürfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz für den Umgang mit Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, zu denen der Öffentlichkeit der Zugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission versagt werden kann, sind in Anlage VII dieser Geschäftsordnung geregelt.

4.  Die Mitglieder haben das Recht, alle im Besitz des Parlaments oder eines Ausschusses befindlichen Akten einzusehen, mit Ausnahme der persönlichen Akten und Abrechnungen, in die nur die betreffenden Mitglieder Einsicht nehmen dürfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz für den Umgang mit Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, zu denen der Öffentlichkeit der Zugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission versagt werden kann, sind in Artikel 210a geregelt.

 

Mit Zustimmung des Präsidiums kann einem Mitglied durch eine mit Gründen versehene Entscheidung die Einsichtnahme in ein Dokument des Parlaments verweigert werden, wenn das Präsidium nach Anhörung des Mitglieds zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einsichtnahme eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der institutionellen Belange des Parlaments oder des öffentlichen Interesses mit sich brächte und dass sie von dem Mitglied aus privaten und persönlichen Motiven gewünscht wird. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Mitteilung schriftlich Widerspruch erheben. Schriftliche Widersprüche sind nur zulässig, wenn sie mit Gründen versehen sind. Über den Widerspruch entscheidet das Parlament ohne Aussprache im Laufe der Tagung, die auf seine Einlegung folgt.

Begründung

Die Änderungen an Absatz 1 betreffen nicht die deutsche Fassung.

In Absatz 2 ist ein Grundprinzip im Bereich der parlamentarischen Immunitäten verankert. Er wird durch Aufnahme des ersten Satzes von Artikel 6 Absatz 1 ergänzt.

Was die Änderungen an Absatz 4 angeht, wurde Anlage VII Teil A gestrichen und in einen neuen Artikel 210a umgewandelt.

Änderungsantrag    5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 6

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 6

Artikel 6

Aufhebung der Immunität

Aufhebung der Immunität

1.  Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten handelt das Parlament so, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt. Jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität wird gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und nach den Grundsätzen dieses Artikels geprüft.

1.  Jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität wird gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und nach den Grundsätzen des Artikels 5 Absatz 2 geprüft.

2.  Werden Mitglieder aufgefordert, als Zeugen oder Sachverständige auszusagen, so besteht keine Notwendigkeit für einen Antrag auf Aufhebung der Immunität, sofern

2.  Werden Mitglieder aufgefordert, als Zeugen oder Sachverständige auszusagen, besteht keine Notwendigkeit für einen Antrag auf Aufhebung der Immunität, sofern

sie nicht verpflichtet werden, an einem Tag oder zu einem Zeitpunkt zu erscheinen, so dass sie an der Ausübung ihrer parlamentarischen Arbeit gehindert werden oder diese erschwert wird, oder sofern sie schriftlich oder in einer anderen Form, die sie nicht an der Erfüllung ihrer parlamentarischen Pflichten hindert, aussagen können; und

sie nicht verpflichtet werden, an einem Tag oder zu einem Zeitpunkt zu erscheinen, so dass sie an der Ausübung ihrer parlamentarischen Arbeit gehindert werden oder diese erschwert wird, oder sofern sie schriftlich oder in einer anderen Form, die sie nicht an der Erfüllung ihrer parlamentarischen Pflichten hindert, aussagen können, und

– sie nicht gezwungen werden, über Themen auszusagen, zu denen sie aufgrund ihres Mandats vertrauliche Informationen erhalten haben, deren Preisgabe sie für nicht zweckmäßig halten.

– sie nicht gezwungen werden, über Themen auszusagen, zu denen sie aufgrund ihres Mandats vertrauliche Informationen erhalten haben, deren Preisgabe sie für nicht zweckmäßig halten.

(Betrifft Änd. 25)

Begründung

Der erste Teil von Absatz 1 wird in Artikel 5 Absatz 2 verschoben.

Änderungsantrag    6

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 7

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 7

Artikel 7

Schutz der Vorrechte und der Immunität

Schutz der Vorrechte und der Immunität

1.  In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass die Vorrechte oder die Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats verletzt worden seien, kann ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob tatsächlich eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorlag, gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereicht werden.

1.  In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass eine Verletzung der Vorrechte oder der Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats stattgefunden hat oder bevorsteht, kann ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob es wahrscheinlich ist, dass eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorliegen wird oder vorlag, gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereicht werden.

2.  Ein solcher Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität kann insbesondere dann gestellt werden, wenn die Auffassung vertreten wird, dass die Umstände eine verwaltungsmäßige oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung darstellen oder in den Anwendungsbereich von Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union fallen.

2.  Ein solcher Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität kann insbesondere dann gestellt werden, wenn die Auffassung vertreten wird, die Umstände würden eine verwaltungsmäßige oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung darstellen oder in den Anwendungsbereich von Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union fallen.

3.  Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds ist unzulässig, wenn ein Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität dieses Mitglieds bereits in Bezug auf das gleiche Verfahren eingegangen ist, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt ein Beschluss gefasst wurde oder nicht.

3.  Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds ist unzulässig, wenn ein Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität dieses Mitglieds bereits in Bezug auf denselben Sachverhalt eingegangen ist, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt ein Beschluss gefasst wurde oder nicht.

4.  Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds wird nicht weiter geprüft, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Immunität dieses Mitglieds in Bezug auf das gleiche Verfahren eingeht.

4.  Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds wird nicht weiter geprüft, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Immunität dieses Mitglieds in Bezug auf denselben Sachverhalt eingeht.

5.  In Fällen, in denen ein Beschluss gefasst wurde, die Vorrechte und die Immunität eines Mitglieds nicht zu schützen, kann das Mitglied unter Vorlage neuen Beweismaterials einen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses stellen. Der Antrag auf Überprüfung ist unzulässig, wenn gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen den Beschluss Klage erhoben wurde oder wenn der Präsident die Auffassung vertritt, dass das neu vorgelegte Beweismaterial nicht hinreichend substantiiert ist, um eine Überprüfung zu rechtfertigen.

5.  In Fällen, in denen ein Beschluss gefasst wurde, die Vorrechte und die Immunität eines Mitglieds nicht zu schützen, kann das Mitglied durch die Vorlage neuen Beweismaterials gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausnahmsweise einen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses stellen. Der Antrag auf Überprüfung ist unzulässig, wenn gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen den Beschluss Klage erhoben wurde oder wenn der Präsident die Auffassung vertritt, dass das neu vorgelegte Beweismaterial nicht hinreichend substantiiert ist, um eine Überprüfung zu rechtfertigen.

Begründung

As regards paragraph 1, the wording is revised insofar as it sounds very categorical as to the existence of an actual breach. It seems to imply the need for a final judgment or an otherwise irrevocable decision by a public authority prejudicing a Member, thus making potential breaches irrelevant. This, however, would make requests for defence possible only at a stage when Parliament's decision could be useless.

Paragraph 3, insofar as reference to the same legal proceedings, and not to the same facts, although providing legal certainty, might be too formalistic. If both criminal and civil proceedings have been instituted in respect of the same facts, but the waiver is requested for the former and the defence for the latter, Parliament might paradoxically adopt two different decisions.

As it stands, paragraph 5 does not set any limits to requests for reconsideration, which could be, therefore, endlessly reiterated. In order to prevent such situations, the amendment suggests adding the word "exceptionally" in the first sentence– after all, the decision to defend (or not to defend) a Member's immunity is of a non-binding nature (see Judgment in Marra, EU:C:2008:579, paragraphs 38-39).

Änderungsantrag    7

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 9

Artikel 9

Immunitätsverfahren

Immunitätsverfahren

1.  Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, Vorrechte und Immunität zu schützen, wird dem Parlament mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

1.  Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, Vorrechte und Immunität zu schützen, wird dem Parlament mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Das Mitglied oder ehemalige Mitglied kann durch ein anderes Mitglied vertreten werden. Der Antrag kann von einem anderen Mitglied nur mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds gestellt werden.

1a.  Mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds kann der Antrag von einem anderen Mitglied gestellt werden, das das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied in sämtlichen Stadien des Verfahrens vertritt.

 

Das Mitglied, das das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied vertritt, darf an den vom Ausschuss gefassten Beschlüssen nicht beteiligt sein.

2.  Der Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität unverzüglich, aber unter Berücksichtigung ihrer relativen Komplexität.

2.  Der Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität unverzüglich, aber unter Berücksichtigung ihrer relativen Komplexität.

3.  Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität empfohlen wird.

3.  Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität empfohlen wird. Änderungsanträge sind unzulässig. Wird ein Vorschlag abgelehnt, gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.

4.  Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist.

4.  Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist.

5.  Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden, und kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen. Es kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

5.  Das betroffene Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden, und kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen.

Das Mitglied ist während der Diskussionen über den Antrag auf Aufhebung oder Schutz seiner Immunität nicht anwesend, außer bei seiner eigenen Anhörung.

Das Mitglied ist während der Diskussionen über den Antrag auf Aufhebung oder Schutz seiner Immunität nicht anwesend, außer bei seiner eigenen Anhörung.

Der Vorsitz des Ausschusses lädt das Mitglied unter Angabe eines Datums und Zeitpunkts zur Anhörung. Das Mitglied kann auf das Anhörungsrecht verzichten.

Der Vorsitz des Ausschusses lädt das Mitglied unter Angabe eines Datums und Zeitpunkts zur Anhörung. Das Mitglied kann auf das Anhörungsrecht verzichten.

Nimmt das Mitglied nicht an der Anhörung gemäß dieser Ladung teil, so wird davon ausgegangen, dass es auf das Anhörungsrecht verzichtet hat, es sei denn, das Mitglied hat unter Angabe von Gründen um Freistellung von der Anhörung zu diesem Datum und diesem Zeitpunkt gebeten. Der Vorsitz des Ausschusses entscheidet darüber, ob einem solchen Antrag auf Freistellung in Anbetracht der angegebenen Gründe stattzugeben ist; diesbezüglich sind keine Rechtsbehelfe zulässig.

Nimmt das Mitglied nicht an der Anhörung gemäß dieser Ladung teil, wird davon ausgegangen, dass es auf das Anhörungsrecht verzichtet hat, es sei denn, das Mitglied hat unter Angabe von Gründen um Freistellung von der Anhörung zu diesem Datum und diesem Zeitpunkt gebeten. Der Vorsitz des Ausschusses entscheidet darüber, ob einem solchen Antrag auf Freistellung in Anbetracht der angegebenen Gründe stattzugeben ist; diesbezüglich sind keine Rechtsbehelfe zulässig.

Gibt der Vorsitz des Ausschusses dem Freistellungsantrag statt, lädt er das Mitglied zu einer Anhörung zu einem neuen Datum und Zeitpunkt. Kommt das Mitglied der zweiten Ladung zur Anhörung nicht nach, wird das Verfahren ohne die Anhörung des Mitglieds fortgesetzt. In diesem Fall können keine weiteren Anträge auf Freistellung oder Anhörung zugelassen werden.

Gibt der Vorsitz des Ausschusses dem Freistellungsantrag statt, lädt er das Mitglied zu einer Anhörung zu einem neuen Datum und Zeitpunkt. Kommt das Mitglied der zweiten Ladung zur Anhörung nicht nach, wird das Verfahren ohne die Anhörung des Mitglieds fortgesetzt. In diesem Fall können keine weiteren Anträge auf Freistellung oder Anhörung zugelassen werden.

6.  Wurde der Antrag auf Aufhebung der Immunität aufgrund von mehreren Anklagepunkten formuliert, so kann jeder davon Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein. In Ausnahmefällen kann im Bericht des Ausschusses vorgeschlagen werden, dass die Aufhebung der Immunität ausschließlich die Strafverfolgung betrifft, ohne dass gegen das Mitglied, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, Maßnahmen wie Festnahme, Haft oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden können, die es an der Ausübung des Mandats hindern.

6.  Wurde der Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität aufgrund von mehreren Anklagepunkten formuliert, kann jeder davon Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein. In Ausnahmefällen kann im Bericht des Ausschusses vorgeschlagen werden, dass die Aufhebung oder der Schutz der Immunität ausschließlich die Strafverfolgung betrifft, ohne dass gegen das Mitglied, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, Maßnahmen wie Festnahme, Haft oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden können, die es an der Ausübung des Mandats hindern.

7.  Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der betreffenden Behörde und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt.

7.  Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der betreffenden Behörde und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt.

8.  Der Bericht des Ausschusses wird als erster Punkt auf die Tagesordnung der unmittelbar auf seine Vorlage folgenden Sitzung gesetzt. Änderungsanträge zu dem Vorschlag bzw. den Vorschlägen für einen Beschluss sind nicht zulässig.

8.  Der Vorschlag des Ausschusses für einen Beschluss wird auf die Tagesordnung der unmittelbar auf seine Vorlage folgenden Sitzung gesetzt. Änderungsanträge zu einem derartigen Vorschlag sind nicht zulässig.

Die Aussprache erstreckt sich nur auf die Gründe, die für und gegen die einzelnen Vorschläge für die Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Immunität oder den Schutz eines Vorrechts oder der Immunität sprechen.

Die Aussprache erstreckt sich nur auf die Gründe, die für und gegen die einzelnen Vorschläge für die Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Immunität oder den Schutz eines Vorrechts oder der Immunität sprechen.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 164 darf ein Mitglied, dessen Vorrechte oder Immunität Gegenstand des Falls sind, in der Aussprache nicht das Wort ergreifen.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 164 darf ein Mitglied, dessen Vorrechte oder Immunität Gegenstand des Falls sind, in der Aussprache nicht das Wort ergreifen.

Über den in dem Bericht enthaltenen Vorschlag bzw. die Vorschläge für einen Beschluss wird in der ersten Abstimmungsstunde nach der Aussprache abgestimmt.

Über den in dem Bericht enthaltenen Vorschlag bzw. die Vorschläge für einen Beschluss wird in der ersten Abstimmungsstunde nach der Aussprache abgestimmt.

Nach Prüfung durch das Parlament findet eine gesonderte Abstimmung über jeden einzelnen in dem Bericht enthaltenen Vorschlag statt. Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.

Nach Prüfung durch das Parlament findet eine gesonderte Abstimmung über jeden einzelnen in dem Bericht enthaltenen Vorschlag statt. Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.

9.  Der Präsident teilt den Beschluss des Parlaments unverzüglich dem betroffenen Mitglied und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates mit und ersucht darum, dass er über alle in dem betreffenden Verfahren eintretenden Entwicklungen und die sich daraus ergebenden Gerichtsentscheidungen unterrichtet wird. Sobald der Präsident diese Information erhält, unterrichtet er das Parlament, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem zuständigen Ausschuss, auf dem Wege, der ihm am angemessensten erscheint.

9.  Der Präsident teilt den Beschluss des Parlaments unverzüglich dem betroffenen Mitglied und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates mit und ersucht darum, dass er über alle in dem betreffenden Verfahren eintretenden Entwicklungen und die sich daraus ergebenden Gerichtsentscheidungen unterrichtet wird. Sobald der Präsident diese Information erhält, unterrichtet er das Parlament, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem zuständigen Ausschuss, auf dem Wege, der ihm am angemessensten erscheint.

10.  Der Ausschuss behandelt den Vorgang und die eingegangenen Unterlagen mit größter Vertraulichkeit.

10.  Der Ausschuss behandelt den Vorgang und die eingegangenen Unterlagen mit größter Vertraulichkeit. Die Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit Immunitätsverfahren durch den Ausschuss findet stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

11.  Nach Anhörung der Mitgliedstaaten kann der Ausschuss eine als Hinweis dienende Liste der Behörden der Mitgliedstaaten erstellen, die für die Einreichung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds zuständig sind.

11.  Das Europäische Parlament prüft nur solche Anträge auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds, die ihm von den Ermittlungsbehörden oder den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt wurden.

12.  Der Ausschuss legt die Grundsätze für die Anwendung dieses Artikels fest.

12.  Der Ausschuss legt die Grundsätze für die Anwendung dieses Artikels fest.

13.  Jede Anfrage einer zuständigen Behörde zum Geltungsbereich der Vorrechte oder Immunität der Mitglieder wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen geprüft.

13.  Jede Anfrage einer zuständigen Behörde zum Geltungsbereich der Vorrechte oder Immunität der Mitglieder wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen geprüft.

Begründung

The current interpretation following paragraph 1is converted into a new paragraph and the last part of paragraph 5 is aligned to it.

The amendment to paragraph 3 seeks to clarify that the same principles referred to in paragraph 8 of this Rule also apply at committee level.

For practical reasons, it is not always possible to place an immunity case at the head of the agenda. The amendment to paragraph 8 adapts the text to this reality. It also replaces the word ‘report’ by the more appropriate expression ‘proposal for a decision’, consistently with the wording of Rule 9(3) and (8), fourth subparagraph. At the same time, the existing mechanism consisting of a systematic plenary vote on every immunity case is preserved as the most objective and appropriate to ensure the fair treatment of all Members and have decisions on their immunity taken by Parliament as a whole.

The last sentence added to paragraph 10 comes from Rule 115 paragraph 4.

As regards the changes to paragraph 11, they try to address the fact that in some jurisdictions private persons can submit requests for the waiver of a Member's immunity without the filter of any public authority (so called private prosecution). The issue of the 'competent authority' is thus not settled. The change states that requests for waiver should be either addressed to Parliament by the competent prosecutor's office or court or transmitted by the permanent representation to the EU. Private parties' requests for a waiver of immunity will have to be streamlined by the Permanent Representations.

Änderungsantrag    8

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 10

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 10

entfällt

Durchführung des Abgeordnetenstatuts

 

Das Parlament erlässt das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Änderungen hierzu auf der Grundlage eines Vorschlags des zuständigen Ausschusses. Artikel 150 Absatz 1 findet entsprechend Anwendung. Das Präsidium ist für die Anwendung dieser Vorschriften zuständig und entscheidet auf der Grundlage des jährlichen Haushaltsplans über den Finanzrahmen.

 

Begründung

Der Wortlaut des Artikels bezieht sich nicht ausschließlich auf die „Durchführung“ des Statuts: Der erste Satz betrifft vielmehr seine Annahme und Änderung, ist aber wegen der Einfügung von Artikel 45 nicht erforderlich. Der zweite Satz erscheint nicht hilfreich, da in solchen Fällen üblicherweise Änderungen beantragt würden, und der dritte Satz wurde mit leicht geänderter Formulierung in Artikel 25 Absatz 14b (neu) aufgenommen.

Änderungsantrag    9

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 11

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 11

Artikel 11

Finanzielle Interessen der Mitglieder, Verhaltensregeln, verbindliches Transparenz-Register und Zutritt zum Parlament

Finanzielle Interessen der Mitglieder und Verhaltensregeln

1.  Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder gemäß Artikel 232 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage1 beigefügt wird .

1.  Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage1 beigefügt wird.

Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten in keiner Weise beeinträchtigen oder einschränken.

Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht in sonstigerWeise beeinträchtigen oder einschränken.

2.  Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Grundlagentexten der Europäischen Union festgelegten Werten und Grundsätzen, achtet die Würde des Parlaments und darf weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen noch Ruhestörungen in den Gebäuden des Parlaments verursachen. Die Mitglieder halten die Vorschriften des Parlaments über die Behandlung vertraulicher Informationen ein.

2.  Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Verträgen und insbesondere in der Charta der Grundrechte festgelegten Werten und Grundsätzen und achtet die Würde des Parlaments. Es darf zudem weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit noch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Gebäuden des Parlaments oder die Funktionsfähigkeit der Ausstattung des Parlaments beeinträchtigen.

 

Die Mitglieder unterlassen in Parlamentsdebatten diffamierende, rassistische und fremdenfeindliche Äußerungen oder Verhaltensweisen sowie das Entfalten von Spruchbändern oder Transparenten.

 

Die Mitglieder halten die Vorschriften des Parlaments über die Behandlung vertraulicher Informationen ein.

Die Nichteinhaltung dieser Grundregeln und Vorschriften kann zur Anwendung von Maßnahmen gemäß den Artikeln 165, 166 und 167 führen.

Die Nichteinhaltung dieser Grundregeln und Vorschriften kann zur Anwendung von Maßnahmen gemäß den Artikeln 165, 166 und 167 führen.

3.  Die Anwendung dieses Artikels schränkt weder die Lebhaftigkeit der Parlamentsdebatten noch die Redefreiheit der Mitglieder in irgendeiner Weise ein.

3.  Die Anwendung dieses Artikels schränkt weder die Lebhaftigkeit der Parlamentsdebatten noch die Redefreiheit der Mitglieder in sonstiger Weise ein.

Die Anwendung gründet sich auf die uneingeschränkte Achtung der Vorrechte der Mitglieder, wie sie im Primärrecht und im Abgeordnetenstatut festgelegt sind.

Die Anwendung gründet sich auf die uneingeschränkte Achtung der Vorrechte der Mitglieder, wie sie im Primärrecht und im Abgeordnetenstatut festgelegt sind.

Sie beruht auf dem Grundsatz der Transparenz und gewährleistet, dass jede diesbezügliche Bestimmung den Mitgliedern, die persönlich über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden, zur Kenntnis gebracht wird.

Sie beruht auf dem Grundsatz der Transparenz und gewährleistet, dass jede diesbezügliche Bestimmung den Mitgliedern, die persönlich über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden, zur Kenntnis gebracht wird.

 

3a.  Hält eine Person, die von einem Mitglied beschäftigt wird oder der ein Mitglied Zutritt zu den Gebäuden oder Zugang zur Ausstattung des Parlaments verschafft hat, die für die Mitglieder geltenden Verhaltensregeln nach Absatz 2 nicht ein, können erforderlichenfalls die in Artikel 166 festgelegten Sanktionen gegen das betroffene Mitglied verhängt werden.

4.  Zu Beginn jeder Wahlperiode setzen die Quästoren die Höchstzahl der Assistenten fest, die von den einzelnen Mitgliedern akkreditiert werden können (akkreditierte Assistenten).

4.  Die Quästoren setzen die Höchstzahl der Assistenten fest, die von den einzelnen Mitgliedern akkreditiert werden können.

5.  Personen, die nicht den Organen der Union angehören, werden unter der Verantwortung der Quästoren Dauerzugangsausweise ausgestellt. Diese Ausweise sind höchstens ein Jahr gültig; ihre Gültigkeit kann verlängert werden. Die Modalitäten der Verwendung dieser Ausweise werden vom Präsidium festgelegt.

 

Diese Zugangsausweise können folgenden Personengruppen ausgestellt werden:

 

– Personen, die im Transparenz-Register2 registriert sind oder die darin registrierten Organisationen vertreten oder für diese tätig sind; die Registrierung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Ausstellung eines solchen Zugangsausweises;

 

– Personen, die die Räumlichkeiten des Parlaments häufig betreten möchten, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung über die Einrichtung eines Transparenz-Registers3 fallen;

 

– den örtlichen Assistenten der Mitglieder sowie den Assistenten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

 

6.  Organisationen und Personen, die sich in das Transparenz-Register eintragen lassen, müssen in ihren Beziehungen zum Parlament Folgendes einhalten:

 

– den der Vereinbarung als Anlage beigefügten Verhaltenskodex4,

 

– die in der Vereinbarung festgelegten Verfahren und sonstigen Verpflichtungen und

 

– die Bestimmungen dieses Artikels sowie die Bestimmungen zu seiner Durchführung.

 

7.  Die Quästoren legen fest, in welchem Umfang der Verhaltenskodex für Personen gilt, die zwar einen Dauerzugangsausweis besitzen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung fallen.

 

8.  Der Zugangsausweis wird auf eine mit Gründen versehene Entscheidung der Quästoren in folgenden Fällen entzogen:

 

– bei einer Streichung aus dem Transparenz-Register, es sei denn, dass gewichtige Gründe gegen den Entzug sprechen;

 

– bei schwerwiegenden Verstöße gegen die in Absatz 6 vorgesehenen Verpflichtungen.

 

9.  Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Generalsekretärs Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Transparenz-Register gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die Einrichtung dieses Registers eingeführt werden kann.

 

Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 5 bis 8 werden in der Anlage5 festgelegt.

 

10. Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln, Vorrechte und Befreiungen für die ehemaligen Mitglieder fest. Bei der Behandlung der ehemaligen Mitglieder werden keine Unterschiede gemacht.

10. Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln, Vorrechte und Befreiungen für die ehemaligen Mitglieder fest. Bei der Behandlung der ehemaligen Mitglieder werden keine Unterschiede gemacht.

__________________

__________________

1 Siehe Anlage I.

1 Siehe Anlage I.

2 Register, das gemäß der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines „Transparenz-Registers“ für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, eingerichtet wird (siehe Anlage IX Teil B).

 

3 Siehe Anlage IX Teil B.

 

4 Siehe Anhang 3 der Vereinbarung in Anlage IX Teil B.

 

5 Siehe Anlage IX Teil A.

 

Begründung

As regards the amendment to the title, it reflects the fact that the Register is mandatory for the institutions, not for those registered therein. Registration facilitates the interaction with the EU institutions which represents an important incentive.

Paragraph 3a (new) comes from Annex XV §2 1st subparagraph (“Members shall be held responsible for any failure by persons whom they employ or for whom they arrange access to Parliament to comply on Parliament's premises with the standards of conduct applicable to Members”) and is reworded, with a view to clarifying its meaning.

As regards the amendment to paragraph 4, art. 34 § 9 of the Implementing measures concerning the Members’ Statute, adopted by the Bureau, states the following: “The number of contracts between a Member and accredited assistants in force at any given time may not exceed three, regardless of the duration of work provided for in those contracts. This limit may be increased to four if an exemption is expressly granted by the President of Parliament following verification by the relevant department that the Member concerned has sufficient office space to comply with the standards applicable to the use of Parliament’s buildings, taking into account also the number of trainees that may be present.”

The contents of Rule 11(5) to (9) will become part of new Rule 116a and their wording will be streamlined.

Änderungsantrag    10

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 12

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 12

Artikel 12

Interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) enthaltene gemeinsame Regelung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung eines reibungslosen Ablaufs der Untersuchungen des Amtes findet gemäß dem Beschluss des Parlaments, der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist6, innerhalb des Parlaments Anwendung.

Die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) enthaltene gemeinsame Regelung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung eines reibungslosen Ablaufs der Untersuchungen des Amtes findet gemäß dem Beschluss des Parlaments vom 18. November 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften innerhalb des Parlaments Anwendung.

__________________

 

6 Siehe Anlage XI.

 

Änderungsantrag    11

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 13

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 13

Artikel 13

Beobachter

Beobachter

1.  Nach der Unterzeichnung eines Vertrags über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union kann der Präsident nach Zustimmung der Konferenz der Präsidenten das Parlament des Beitrittsstaats auffordern, aus den Reihen seiner Mitglieder Beobachter zu benennen, deren Anzahl der Zahl der dem Staat zugewiesenen künftigen Sitze im Europäischen Parlament entspricht.

1.  Nach der Unterzeichnung eines Vertrags über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union kann der Präsident nach Zustimmung der Konferenz der Präsidenten das Parlament des Beitrittsstaats auffordern, aus den Reihen seiner Mitglieder Beobachter zu benennen, deren Anzahl der Zahl der dem Staat zugewiesenen künftigen Sitze im Europäischen Parlament entspricht.

2.  Diese Beobachter nehmen bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an den Verhandlungen des Parlaments teil und können in den Ausschüssen und Fraktionen das Wort ergreifen. Sie sind nicht berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen oder sich innerhalb des Parlaments in ein Amt wählen zu lassen. Ihre Teilnahme hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Verhandlungen des Parlaments.

2.  Diese Beobachter nehmen bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an den Verhandlungen des Parlaments teil und können in den Ausschüssen und Fraktionen das Wort ergreifen. Sie sind nicht berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen oder sich innerhalb des Parlaments in ein Amt wählen zu lassen oder das Parlament nach außen zu vertreten. Ihre Teilnahme hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Verhandlungen des Parlaments.

3.  Hinsichtlich der Nutzung von Einrichtungen des Parlaments und der Erstattung der mit ihrer Tätigkeit als Beobachter verbundenen Kosten sind sie einem Mitglied des Parlaments gleichgestellt.

3.  Hinsichtlich der Nutzung von Einrichtungen des Parlaments und der Erstattung der mit ihrer Tätigkeit als Beobachter verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten sind sie einem Mitglied des Parlaments gleichgestellt.

Änderungsantrag    12

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 14

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 14

Artikel 14

Vorläufiger Vorsitz

Vorläufiger Vorsitz

1.  In der in Artikel 146 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung wie auch in jeder anderen Sitzung, die der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums gewidmet ist, führt der scheidende Präsident oder andernfalls einer der scheidenden Vizepräsidenten entsprechend der Rangfolge oder, falls keiner von diesen anwesend ist, das Mitglied mit der längsten Mandatszeit den Vorsitz, bis der Präsident gewählt ist.

1.  In der in Artikel 146 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung wie auch in jeder anderen Sitzung, die der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums gewidmet ist, führt der scheidende Präsident oder andernfalls einer der scheidenden Vizepräsidenten entsprechend der Rangfolge oder, falls keiner von diesen anwesend ist, das Mitglied mit der längsten Mandatszeit den Vorsitz, bis der Präsident gewählt ist.

2.  Unter dem Vorsitz eines Mitglieds, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt, darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht mit der Wahl des Präsidenten oder der Prüfung der Mandate zusammenhängt.

2.  Unter dem Vorsitz eines Mitglieds, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt, darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht die Wahl des Präsidenten oder die Prüfung der Mandate gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 betrifft. Jede andere mit der Prüfung der Mandate zusammenhängende Angelegenheit, die aufgeworfen wird, während es den Vorsitz führt, wird an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Das Mitglied, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt, nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Befugnisse des Präsidenten wahr. Jede andere Frage bezüglich der Prüfung der Mandate, die aufgeworfen wird, während es den Vorsitz führt, wird an den mit der Wahlprüfung betrauten Ausschuss überwiesen.

 

Begründung

Die Auslegung wurde in Absatz 2 dieses Artikels aufgenommen.

Änderungsantrag    13

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 15

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 15

Artikel 15

Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen

Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen

1.  Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Quästoren werden gemäß Artikel 182 in geheimer Wahl gewählt. Die Kandidaten werden mit ihrem Einvernehmen vorgeschlagen. Vorschläge können nur von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern gemacht werden. Wenn jedoch die Zahl der Kandidaten die Zahl der freien Sitze nicht überschreitet, können die Kandidaten durch Zuruf gewählt werden.

1.  Der Präsident und anschließend die Vizepräsidenten und die Quästoren werden gemäß Artikel 182 in geheimer Wahl gewählt.

 

Die Kandidaten werden mit ihrem Einvernehmen vorgeschlagen; Vorschläge können nur von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern gemacht werden. Neue Vorschläge können vor jedem Wahlgang eingereicht werden.

 

Wenn die Zahl der Kandidaten die Zahl der freien Sitze nicht überschreitet, werden die Kandidaten durch Zuruf gewählt, es sei denn, mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Parlaments beantragen eine geheime Abstimmung.

 

Ist in einem Wahlgang mehr als ein Amtsträger zu wählen, gilt der Stimmzettel nur als gültig, wenn mehr als 50 % der verfügbaren Stimmen genutzt wurden.

Falls ein einzelner Vizepräsident ersetzt werden muss und nur ein Kandidat zur Verfügung steht, kann dieser durch Zuruf gewählt werden. Der Präsident kann nach seinem Ermessen entscheiden, ob die Wahl durch Zuruf oder in geheimer Abstimmung erfolgt. Der gewählte Kandidat nimmt in der Rangfolge die Stelle des Vizepräsidenten ein, den er ersetzt.

 

2.  Bei den Wahlen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren soll insgesamt einer gerechten Vertretung nach Mitgliedstaaten und politischen Richtungen Rechnung getragen werden.

2.  Bei den Wahlen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren soll insgesamt einer gerechten Vertretung nach politischen Richtungen, Geschlecht und geografischer Verteilung Rechnung getragen werden.

Begründung

Was die Änderungen an Absatz 1 Unterabsatz 1 angeht, besteht die derzeitige Praxis darin, dass manche Fraktionen die Kandidaten einmal für alle Wahlgänge vorschlagen, andere dagegen jeweils vor den einzelnen Wahlgängen Kandidaten vorschlagen. Diese Änderung schlägt sich auch in Artikel 16 nieder.

Die Auslegung wird gestrichen, da ihre ersten beiden Sätze in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels aufgenommen werden. Ihr letzter Satz fügt nichts Neues zu Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 hinzu und entfällt daher.

Was die Änderung an Absatz 2 betrifft, wird der Wortlaut an denjenigen angepasst, der im Statut verwendet wird.

Änderungsantrag    14

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 16

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 16

Artikel 16

Wahl des Präsidenten – Eröffnungsansprache

Wahl des Präsidenten – Eröffnungsansprache

1.  Zunächst wird der Präsident gewählt. Die Kandidaturen sind vor jedem Wahlgang dem Mitglied, das gemäß Artikel 14 vorläufig den Vorsitz führt, zu unterbreiten, das sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so können beim vierten Wahlgang nur die beiden Mitglieder Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben; bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt.

1.  Kandidaturen für das Amt des Präsidenten sind dem Mitglied, das gemäß Artikel 14 vorläufig den Vorsitz führt, zu unterbreiten, das sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, können beim vierten Wahlgang abweichend von Artikel 15 Absatz 1 nur die beiden Mitglieder Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben; bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt.

2. Sobald der Präsident gewählt ist, überlässt ihm das Mitglied, das gemäß Artikel 14 vorläufig den Vorsitz führt, den Vorsitz. Nur der gewählte Präsident kann eine Eröffnungsansprache halten.

2. Sobald der Präsident gewählt ist, überlässt ihm das Mitglied, das gemäß Artikel 14 vorläufig den Vorsitz führt, den Vorsitz. Nur der gewählte Präsident kann eine Eröffnungsansprache halten.

Begründung

Die Streichung der Formulierung „vor jedem Wahlgang“ entspricht dem Änderungsvorschlag zu Artikel 15 Absatz 1.

Änderungsantrag    15

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 17

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 17

Artikel 17

Wahl der Vizepräsidenten

Wahl der Vizepräsidenten

 

 

1.  Anschließend werden die Vizepräsidenten auf einem einzigen Stimmzettel gewählt. Im ersten Wahlgang gelten bis zu 14 Kandidaten, wenn sie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl als gewählt. Wenn danach nicht alle Vizepräsidenten gewählt sind, findet unter den gleichen Bedingungen ein zweiter Wahlgang statt, um die noch freien Sitze zu besetzen. Ist dafür ein dritter Wahlgang erforderlich, so genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten die Kandidaten mit dem höheren Lebensalter als gewählt.

1.  Anschließend werden die Vizepräsidenten in einem einzigen Wahlgang gewählt. Im ersten Wahlgang gelten bis zu 14 Kandidaten, wenn sie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl als gewählt. Wenn danach nicht alle Vizepräsidenten gewählt sind, findet unter den gleichen Bedingungen ein zweiter Wahlgang statt, um die noch freien Sitze zu besetzen. Ist dafür ein dritter Wahlgang erforderlich, genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten die Kandidaten mit dem höheren Lebensalter als gewählt.

Auch wenn im Unterschied zu Artikel 16 Absatz 1 bei der Wahl der Vizepräsidenten die Einreichung neuer Kandidaturen zwischen den einzelnen Wahlgängen nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist dies dennoch wegen der Souveränität des Parlaments rechtmäßig, da dieses über jede mögliche Kandidatur befinden können muss, dies insbesondere, weil das Fehlen dieser Möglichkeit einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl in Frage stellen könnte.

 

2.  Die Rangfolge der Vizepräsidenten wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 durch die Reihenfolge ihrer Wahl bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Lebensalter.

2.  Die Rangfolge der Vizepräsidenten wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 durch die Reihenfolge ihrer Wahl bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Lebensalter.

Wenn die Wahl durch Zuruf stattgefunden hat, wird die Rangfolge in geheimer Abstimmung festgelegt.

Wenn die Wahl durch Zuruf stattgefunden hat, wird die Rangfolge in geheimer Abstimmung festgelegt.

Begründung

Die gestrichene Auslegung findet ihren Niederschlag in dem Änderungsvorschlag zu Artikel 15 Absatz 1.

Änderungsantrag    16

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 18

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 18

Artikel 18

Wahl der Quästoren

Wahl der Quästoren

Nach der Wahl der Vizepräsidenten wählt das Parlament fünf Quästoren.

Das Parlament wählt fünf Quästoren nach demselben Verfahren wie im Fall der Vizepräsidenten.

Die Quästoren werden nach denselben Regeln gewählt wie die Vizepräsidenten.

 

Begründung

Die beiden Sätze des Artikels 18 werden zusammengeführt.

Änderungsantrag    17

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 19

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 19

Artikel 19

Amtszeit

Amtszeit

1.  Die Amtszeit des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren beträgt zweieinhalb Jahre.

1.  Die Amtszeit des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren beträgt zweieinhalb Jahre.

Wechseln Mitglieder die Fraktion, so behalten sie ihren etwaigen Sitz im Präsidium oder Kollegium der Quästoren während des verbleibenden Teils ihrer Amtszeit von zweieinhalb Jahren.

Wechseln Mitglieder die Fraktion, behalten sie ihren etwaigen Sitz im Präsidium oder als Quästoren während des verbleibenden Teils ihrer Amtszeit von zweieinhalb Jahren.

2.  Wird eines dieser Ämter vor Ablauf dieser Zeit frei, so bleibt das für dieses Amt gewählte Mitglied nur für die restliche Amtszeit des Vorgängers im Amt.

2.  Wird eines dieser Ämter vor Ablauf dieser Zeit frei, bleibt das für dieses Amt gewählte Mitglied nur für die restliche Amtszeit des Vorgängers im Amt.

Änderungsantrag    18

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 20

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 20

Artikel 20

Freiwerdende Ämter

Freiwerdende Ämter

1.  Falls der Präsident, ein Vizepräsident oder ein Quästor ersetzt werden muss, wird der Nachfolger gemäß den vorstehenden Bestimmungen gewählt.

1.  Falls der Präsident, ein Vizepräsident oder ein Quästor ersetzt werden muss, wird der Nachfolger gemäß den vorstehenden Bestimmungen gewählt.

Jeder neue Vizepräsident nimmt in der Rangfolge die Stelle desjenigen ein, den er ersetzt.

Jeder neue Vizepräsident nimmt in der Rangfolge die Stelle desjenigen ein, den er ersetzt.

2.  Wird das Amt des Präsidenten frei, so übt der erste Vizepräsident dieses Amt bis zur Wahl des neuen Präsidenten aus.

2.  Wird das Amt des Präsidenten frei, übt ein gemäß der Rangfolge bestimmter Vizepräsident dieses Amt bis zur Wahl des neuen Präsidenten aus.

Änderungsantrag    19

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 22

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 22

Artikel 22

Aufgaben des Präsidenten

Aufgaben des Präsidenten

1.  Der Präsident leitet unter den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen sämtliche Arbeiten des Parlaments und seiner Organe und besitzt alle Befugnisse, um bei den Beratungen des Parlaments den Vorsitz zu führen und deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.

1.  Der Präsident leitet im Einklang mit dieser Geschäftsordnung sämtliche Arbeiten des Parlaments und seiner Organe und besitzt alle Befugnisse, um bei den Beratungen des Parlaments den Vorsitz zu führen und deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.

Diese Vorschrift kann dahingehend ausgelegt werden, dass die durch sie eingeräumten Befugnisse auch das Recht umfassen, eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen, z. B. Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung, Anträge zum Verfahren, Erklärungen zur Abstimmung sowie Anträge auf gesonderte, getrennte oder namentliche Abstimmung zu unterbinden, wenn diese nach Überzeugung des Präsidenten offensichtlich eine dauerhafte und ernsthafte Obstruktion der Verfahren im Parlament oder der Rechte anderer Mitglieder bezwecken und bewirken.

 

Zu den durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnissen gehört unter anderem die, über Textteile in einer anderen Reihenfolge als derjenigen, die in dem zur Abstimmung vorliegenden Dokument festgelegt ist, abstimmen zu lassen. Entsprechend den Bestimmungen nach Artikel 174 Absatz 7 kann der Präsident zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen..

 

2.  Der Präsident eröffnet, unterbricht und schließt die Sitzungen. Er entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen, über Anfragen an den Rat und die Kommission sowie über die Übereinstimmung von Berichten mit dieser Geschäftsordnung. Er achtet auf die Einhaltung dieser Geschäftsordnung, wahrt die Ordnung, erteilt das Wort, erklärt die Aussprachen für geschlossen, lässt abstimmen und verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen. Er übermittelt den Ausschüssen die Mitteilungen, die ihre Tätigkeit betreffen.

2.  Der Präsident eröffnet, unterbricht und schließt die Sitzungen. Er entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen und anderen Texten, über die abgestimmt werden soll, sowie über die Zulässigkeit parlamentarischer Anfragen. Er achtet auf die Einhaltung dieser Geschäftsordnung, wahrt die Ordnung, erteilt das Wort, erklärt die Aussprachen für geschlossen, lässt abstimmen und verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen. Er übermittelt den Ausschüssen die Mitteilungen, die ihre Tätigkeit betreffen.

3. Der Präsident darf in einer Aussprache das Wort nur ergreifen, um den Stand der Sache festzustellen und die Aussprache zum Beratungsgegenstand zurückzuführen; will er sich an der Aussprache beteiligen, so gibt er den Vorsitz ab; er kann ihn erst wieder übernehmen, wenn die Aussprache über den Gegenstand beendet ist.

3. Der Präsident darf in einer Aussprache das Wort nur ergreifen, um den Stand der Sache festzustellen und die Aussprache zum Beratungsgegenstand zurückzuführen; will er sich an der Aussprache beteiligen, gibt er den Vorsitz ab; er kann ihn erst wieder übernehmen, wenn die Aussprache über den Gegenstand beendet ist.

4. Der Präsident vertritt das Parlament im internationalen Bereich, bei offiziellen Anlässen sowie in Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzangelegenheiten; er kann diese Befugnisse übertragen.

4. Der Präsident vertritt das Parlament im internationalen Bereich, bei offiziellen Anlässen sowie in Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzangelegenheiten; er kann diese Befugnisse übertragen.

 

4a.  Der Präsident ist für die Sicherheit und die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments verantwortlich.

Begründung

The contents of the first interpretation after paragraph 1 shall be transformed into a provision of the title on plenary sessions (Rule 164a), whilethe contents of the second interpretation shall be transformed into a provision of the title on plenary sessions (Rule 174).

The suggested change to paragraph 2 reflects the current practice according to which the President rules as inadmissible not only amendments, but also paragraphs of reports which are in violation of primary Union law or risk damaging Parliament's interest or reputation.

The new paragraph 4a reflects the current practice according to which the President is the highest authority as regards the waiver of the inviolability of Parliament’s premises and archives (Articles 1 and 2 PPI) and its security.

Änderungsantrag    20

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 23

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 23

Artikel 23

Aufgaben der Vizepräsidenten

Aufgaben der Vizepräsidenten

1.  Ist der Präsident abwesend oder verhindert oder will er sich gemäß Artikel 22 Absatz 3 an der Aussprache beteiligen, so übernimmt einer der Vizepräsidenten unter Beachtung von Artikel 17 Absatz 2 den Vorsitz.

1.  Ist der Präsident abwesend oder verhindert oder will er sich gemäß Artikel 22 Absatz 3 an der Aussprache beteiligen, übernimmt einer der Vizepräsidenten unter Beachtung von Artikel 17 Absatz 2 den Vorsitz.

2.  Die Vizepräsidenten nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen gemäß Artikel 25, Artikel 27 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 71 Absatz 3 übertragen werden.

2.  Die Vizepräsidenten nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen gemäß Artikel 25, Artikel 27 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 71 Absatz 3 übertragen werden.

3.  Der Präsident kann den Vizepräsidenten Aufgaben wie die Vertretung des Parlaments bei offiziellen Anlässen oder in bestimmten Angelegenheiten übertragen. Insbesondere kann der Präsident einen Vizepräsidenten damit beauftragen, die dem Präsidenten gemäß Artikel 130 Absatz 2 und Anlage II Absatz 3 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

3.  Der Präsident kann den Vizepräsidenten Aufgaben wie die Vertretung des Parlaments bei offiziellen Anlässen oder in bestimmten Angelegenheiten übertragen. Insbesondere kann der Präsident einen Vizepräsidenten damit beauftragen, die dem Präsidenten gemäß Artikel 129 und Artikel 130 Absatz 2 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Begründung

Anlage II wird gestrichen. Siehe die zu Artikel 129 vorgeschlagenen Änderungen.

Änderungsantrag    21

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 25

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 25

Artikel 25

Aufgaben des Präsidiums

Aufgaben des Präsidiums

1.  Das Präsidium nimmt die ihm von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

1.  Das Präsidium nimmt die ihm von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

2.  Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der internen Organisation des Parlaments, seines Generalsekretariats und seiner Organe.

2.  Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der internen Organisation des Parlaments, seines Generalsekretariats und seiner Organe.

3.  Das Präsidium trifft auf Vorschlag des Generalsekretärs oder einer Fraktion finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder.

3.  Das Präsidium trifft auf Vorschlag des Generalsekretärs oder einer Fraktion finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder.

4.  Das Präsidium regelt die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Tagungen.

4.  Das Präsidium regelt die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Tagungen.

Unter „Durchführung der Tagungen“ fallen auch Fragen, die das Verhalten der Mitglieder in den Gebäuden des Parlaments betreffen.

 

5.  Das Präsidium legt die in Artikel 35 vorgesehenen Bestimmungen für die fraktionslosen Mitglieder fest.

5.  Das Präsidium legt die in Artikel 35 vorgesehenen Bestimmungen für die fraktionslosen Mitglieder fest.

6.  Das Präsidium bestimmt den Stellenplan für das Generalsekretariat und die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen.

6.  Das Präsidium bestimmt den Stellenplan für das Generalsekretariat und die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen.

7.  Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments auf.

7.  Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments auf.

8.  Das Präsidium erlässt die Leitlinien für die Quästoren gemäß Artikel 28.

8.  Das Präsidium erlässt die Leitlinien für die Quästoren und kann die Quästoren zur Durchführung bestimmter Aufgaben auffordern.

9.  Das Präsidium ist zuständig für die Genehmigung von Ausschusssitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte, von Anhörungen sowie von Studien- und Informationsreisen der Berichterstatter.

9.  Das Präsidium ist zuständig für die Genehmigung von Ausschusssitzungen oder -reisen außerhalb der üblichen Arbeitsorte, von Anhörungen sowie von Studien- und Informationsreisen der Berichterstatter.

Bei der Genehmigung solcher Sitzungen und Veranstaltungen wird die Sprachenregelung auf der Grundlage der von den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses und ihren Stellvertretern verwendeten und beantragten Amtssprachen festgelegt.

Bei der Genehmigung solcher Sitzungen und Veranstaltungen oder Reisen wird die Sprachenregelung auf der Grundlage des vom Präsidium angenommenen Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit festgelegt. Derselbe Artikel gilt auch für die Delegationen.

Dasselbe gilt für die Delegationen, sofern nicht mit Einverständnis der betreffenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter etwas anderes beschlossen wird.

 

10.  Das Präsidium ernennt den Generalsekretär gemäß Artikel 222.

10.  Das Präsidium ernennt den Generalsekretär gemäß Artikel 222.

11.  Das Präsidium legt die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung fest und nimmt im Rahmen ihrer Durchführung die ihm von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

11.  Das Präsidium legt die Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen über die politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung fest.

12.  Das Präsidium legt unter Berücksichtigung einschlägiger interinstitutioneller Vereinbarungen Vorschriften über die Behandlung vertraulicher Informationen durch das Parlament und seine Organe, Amtsträger und andere Mitglieder fest. Diese Vorschriften werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und dieser Geschäftsordnung als Anlage7 beigefügt.

12.  Das Präsidium legt unter Berücksichtigung einschlägiger interinstitutioneller Vereinbarungen Vorschriften über die Behandlung vertraulicher Informationen durch das Parlament und seine Organe, Amtsträger und andere Mitglieder fest. Diese Vorschriften werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

13.  Der Präsident oder das Präsidium können ein oder mehrere Mitglieder des Präsidiums mit allgemeinen oder besonderen Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des Präsidenten oder des Präsidiums betrauen. Gleichzeitig wird die Art und Weise der Ausführung dieser Aufgaben festgelegt.

13.  Der Präsident oder das Präsidium können ein oder mehrere Mitglieder des Präsidiums mit allgemeinen oder besonderen Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des Präsidenten oder des Präsidiums betrauen. Gleichzeitig wird die Art und Weise der Ausführung dieser Aufgaben festgelegt.

14.  Das Präsidium benennt zwei Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten beauftragt werden.

14.  Das Präsidium benennt zwei Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten beauftragt werden.

Diese erstatten der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten in diesem Bereich.

 

 

14a.  Das Präsidium ernennt einen Vizepräsidenten, der mit der Durchführung einer strukturierten Konsultation der europäischen Zivilgesellschaft zu wichtigen Themen beauftragt wird.

 

14b.  Das Präsidium ist für die Anwendung des Abgeordnetenstatuts zuständig und entscheidet auf der Grundlage des jährlichen Haushaltsplans über die Höhe der Bezüge.

15.  Bei der Neuwahl des Parlaments bleibt das scheidende Präsidium bis zur ersten Sitzung des neuen Parlaments im Amt.

 

__________________

 

7 Siehe Anlage VII, Teil E.

 

Begründung

The changes to paragraph 9 subparagraph 2, reflect the provisions of the Code of Conduct on multi-lingualism adopted by the Bureau on the basis of the competences conferred upon it by the current Rule.

As regards the changes to paragraph 11, the last sentence is deleted as it repeats paragraph 1. The amendments means to align the text of the Rule with the new Regulation.

Paragraph 14 subparagraph 2 is deleted here and moved under Rule 27(3).

The content for paragraph 14a (new)comes from the last sentence of Rule 27(5) and the wording is aligned with Rule 25(14).

This sentence in paragraph 14b(new) is taken from current Rule 10 and is slightly reworded to replace ("financial envelopes" is replaced by "allowances").

Paragraph 15 is deleted, as a new Rule 30a will cover all bodies and office holders.

Änderungsantrag    22

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 26

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 26

Artikel 26

Zusammensetzung der Konferenz der Präsidenten

Zusammensetzung der Konferenz der Präsidenten

1.  Die Konferenz der Präsidenten besteht aus dem Präsidenten und den Vorsitzen der Fraktionen. Die Vorsitze der Fraktionen können sich durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen.

1.  Die Konferenz der Präsidenten besteht aus dem Präsidenten und den Vorsitzen der Fraktionen. Die Vorsitze der Fraktionen können sich durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen.

2.  Der Präsident des Parlaments ersucht eines der fraktionslosen Mitglieder, an den Sitzungen der Konferenz der Präsidenten ohne Stimmrecht teilzunehmen.

2.  Der Präsident ersucht, nachdem er den fraktionslosen Mitgliedern die Möglichkeit zur Darlegung ihrer Ansichten gegeben hat, eines von ihnen, an den Sitzungen der Konferenz der Präsidenten ohne Stimmrecht teilzunehmen.

3.  Die Konferenz der Präsidenten sucht in den Fragen, mit denen sie befasst ist, einen Konsens zu erreichen.

3.  Die Konferenz der Präsidenten sucht in den Fragen, mit denen sie befasst ist, einen Konsens zu erreichen.

Kann ein solcher Konsens nicht erreicht werden, wird abgestimmt, und zwar entsprechend der Mitgliederstärke jeder Fraktion.

Kann ein solcher Konsens nicht erreicht werden, wird abgestimmt, und zwar entsprechend der Mitgliederstärke jeder Fraktion.

Änderungsantrag    23

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 27

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 27

Artikel 27

Aufgaben der Konferenz der Präsidenten

Aufgaben der Konferenz der Präsidenten

1.  Die Konferenz der Präsidenten nimmt die ihr von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

1.  Die Konferenz der Präsidenten nimmt die ihr von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

2.  Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Arbeitsorganisation des Parlaments sowie über die Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprogramm.

2.  Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Arbeitsorganisation des Parlaments sowie über die Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprogramm.

3.  Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen, die die Beziehungen zu den anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie zu den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten betreffen.

3.  Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen, die die Beziehungen zu den anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie zu den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten betreffen. Die Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten beauftragt sind, erstatten der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten in diesem Bereich.

4. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen, die die Beziehungen zu Drittländern und zu Institutionen oder Organisationen außerhalb der Europäischen Union betreffen.

4. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen, die die Beziehungen zu Drittländern und zu Institutionen oder Organisationen außerhalb der Europäischen Union betreffen.

5.  Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Organisation einer strukturierten Konsultation der europäischen Zivilgesellschaft zu wichtigen Themen. Dies kann die Abhaltung öffentlicher Aussprachen über Themen von allgemeinem europäischem Interesse umfassen, an denen interessierte Bürger teilnehmen können. Das Präsidium benennt einen für die Durchführung dieser Konsultationen zuständigen Vizepräsidenten, der der Konferenz der Präsidenten Bericht erstattet.

5.  Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Organisation einer strukturierten Konsultation der europäischen Zivilgesellschaft zu wichtigen Themen. Dies kann die Abhaltung öffentlicher Aussprachen über Themen von allgemeinem europäischem Interesse umfassen, an denen interessierte Bürger teilnehmen können. Der für die Durchführung dieser Konsultationen zuständige Vizepräsident erstattet der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über seine Tätigkeiten in diesem Bereich.

6. Die Konferenz der Präsidenten stellt den Entwurf der Tagesordnung für die Tagungen des Parlaments auf.

6. Die Konferenz der Präsidenten stellt den Entwurf der Tagesordnung für die Tagungen des Parlaments auf.

7.  Die Konferenz der Präsidenten ist das zuständige Gremium für die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der Ausschüsse und der Untersuchungsausschüsse sowie der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse, der ständigen Delegationen und der Ad-hoc-Delegationen.

7.  Die Konferenz der Präsidenten unterbreitet dem Parlament Vorschläge in Bezug auf die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der Ausschüsse und der Untersuchungsausschüsse sowie der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse und der ständigen Delegationen. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Genehmigung von Ad-hoc-Delegationen.

8. Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Sitzordnung im Plenarsaal gemäß Artikel 36.

8. Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Sitzordnung im Plenarsaal gemäß Artikel 36.

9. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten.

9. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten.

10. Die Konferenz der Präsidenten legt dem Präsidium Vorschläge zur Lösung von Verwaltungs- und Haushaltsproblemen der Fraktionen vor.

10. Die Konferenz der Präsidenten legt dem Präsidium Vorschläge zur Lösung von Verwaltungs- und Haushaltsproblemen der Fraktionen vor.

Begründung

Der Absatz 3 hinzugefügte Text wird in Artikel 25 Absatz 14 verschoben.

Was die Änderungen an Absatz 5 betrifft, stehen sie im Zusammenhang mit der Hinzufügung von Absatz 14a in Artikel 25.

Änderungsantrag    24

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 28

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 28

Artikel 28

Aufgaben der Quästoren

Aufgaben der Quästoren

Die Quästoren sind gemäß der vom Präsidium erlassenen Leitlinien mit Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut, die die Mitglieder direkt betreffen.

Die Quästoren sind gemäß den vom Präsidium erlassenen Leitlinien mit Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten betraut, die die Mitglieder direkt betreffen, und für weitere Aufgaben zuständig, die ihnen übertragen werden.

Änderungsantrag    25

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 29

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 29

Artikel 29

Konferenz der Ausschussvorsitze

Konferenz der Ausschussvorsitze

1.  Der Konferenz der Ausschussvorsitze gehören die Vorsitze aller ständigen Ausschüsse und aller Sonderausschüsse an. Sie wählt einen Vorsitz.

1.  Der Konferenz der Ausschussvorsitze gehören die Vorsitze aller ständigen Ausschüsse und aller Sonderausschüsse an. Sie wählt einen Vorsitz.

Bei Abwesenheit des Vorsitzenden leitet der Altersvorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit das älteste anwesende Mitglied die Sitzung der Konferenz.

1a.  Bei Abwesenheit des Vorsitzes leitet das älteste anwesende Mitglied die Sitzung der Konferenz.

2.  Die Konferenz der Ausschussvorsitze kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Ausschüsse und zur Aufstellung der Tagesordnung der Plenartagung unterbreiten.

2.  Die Konferenz der Ausschussvorsitze kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Ausschüsse und zur Aufstellung der Tagesordnung der Plenartagung unterbreiten.

3.  Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Ausschussvorsitze bestimmte Aufgaben übertragen.

3.  Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Ausschussvorsitze bestimmte Aufgaben übertragen.

Begründung

Die Auslegung wird in einen Absatz umgewandelt. Durch die Streichung ergibt sich keine inhaltliche Änderung.

Änderungsantrag    26

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 30

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 30

Artikel 30

Konferenz der Delegationsvorsitze

Konferenz der Delegationsvorsitze

1.  Der Konferenz der Delegationsvorsitze gehören die Vorsitze aller ständigen interparlamentarischen Delegationen an. Sie wählt einen Vorsitz.

1.  Der Konferenz der Delegationsvorsitze gehören die Vorsitze aller ständigen interparlamentarischen Delegationen an. Sie wählt einen Vorsitz.

Bei Abwesenheit des Vorsitzenden leitet der Altersvorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit das älteste anwesende Mitglied die Sitzung der Konferenz.

1a.  Bei Abwesenheit des Vorsitzes leitet das älteste anwesende Mitglied die Sitzung der Konferenz.

2.  Die Konferenz der Delegationsvorsitze kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Delegationen unterbreiten.

2.  Die Konferenz der Delegationsvorsitze kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Delegationen unterbreiten.

3.  Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Delegationsvorsitze bestimmte Aufgaben übertragen.

3.  Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Delegationsvorsitze bestimmte Aufgaben übertragen.

Begründung

Die Auslegung wird in einen Absatz umgewandelt. Durch die Streichung ergibt sich keine inhaltliche Änderung.

Änderungsantrag    27

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 30 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 30a

 

Kontinuität von Ämtern während der Wahlperiode

 

Bei der Neuwahl des Parlaments bleiben alle scheidenden Organe und Amtsträger bis zur ersten Sitzung des neuen Parlaments im Amt.

Begründung

Hierhin verschoben von Artikel 25 Absatz 15; Geltungsbereich erweitert.

Änderungsantrag    28

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 31

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 31

Artikel 31

Auskunftspflicht des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten

Auskunftspflicht des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten

1.  Die Protokolle des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten werden in die Amtssprachen übersetzt, gedruckt und an alle Mitglieder des Parlaments verteilt und sind öffentlich zugänglich, sofern das Präsidium oder die Konferenz der Präsidenten nicht in Ausnahmefällen aus Gründen der Vertraulichkeit, wie sie in Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannt werden, in Bezug auf bestimmte Punkte der Protokolle etwas anderes beschließt.

1.  Die Protokolle des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten werden in die Amtssprachen übersetzt und an alle Mitglieder des Parlaments verteilt und sind öffentlich zugänglich, sofern das Präsidium oder die Konferenz der Präsidenten nicht in Ausnahmefällen aus Gründen der Vertraulichkeit, die Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 unterliegen, in Bezug auf bestimmte Punkte der Protokolle etwas anderes beschließt.

2.  Jedes Mitglied kann Anfragen zu den Arbeiten des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten und der Quästoren stellen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln und den Mitgliedern bekannt zu geben; sie werden zusammen mit den Antworten innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vorlage auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

2.  Jedes Mitglied kann Anfragen zu der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten bzw. der Quästoren stellen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln und den Mitgliedern bekannt zu geben; sie werden zusammen mit den Antworten innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vorlage auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

Begründung

Durch die Änderung soll die Bestimmung klargestellt werden, da der Begriff „Arbeiten“ ein breites Bedeutungsspektrum hat, und je nach betroffener Dienststelle liegen viele der Fragen außerhalb des Tätigkeitsbereichs der drei Organe, auf die verwiesen wird.

Änderungsantrag    29

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 32

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 32

Artikel 32

Bildung der Fraktionen

Konstituierung und Auflösung der Fraktionen

1.  Die Mitglieder können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden.

1.  Die Mitglieder können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden.

Das Parlament braucht grundsätzlich die politische Zugehörigkeit von Mitgliedern einer Fraktion nicht zu bewerten. Bilden Mitglieder nach diesem Artikel miteinander eine Fraktion, akzeptieren die Mitglieder definitionsgemäß, dass sie eine politische Zusammengehörigkeit aufweisen. Nur wenn dies von den betreffenden Mitgliedern in Abrede gestellt wird, ist es erforderlich, dass das Parlament bewertet, ob die Fraktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gebildet wurde.

Das Parlament braucht grundsätzlich die politische Zugehörigkeit von Mitgliedern einer Fraktion nicht zu bewerten. Bilden Mitglieder nach diesem Artikel miteinander eine Fraktion, akzeptieren die Mitglieder definitionsgemäß, dass sie eine politische Zusammengehörigkeit aufweisen. Nur wenn dies von den betreffenden Mitgliedern in Abrede gestellt wird, ist es erforderlich, dass das Parlament bewertet, ob die Fraktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gebildet wurde.

2.  Jeder Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 25 Mitglieder.

2.  Jeder Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 25 Mitglieder.

3.  Geht die Zahl der Mitglieder einer Fraktion unter die vorgeschriebene Schwelle zurück, kann der Präsident mit Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ihr Weiterbestehen bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Parlaments gestatten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

3.  Geht die Zahl der Mitglieder einer Fraktion unter eine der vorgeschriebenen Schwellen zurück, kann der Präsident mit Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ihr Weiterbestehen bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Parlaments gestatten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

– die Mitglieder vertreten weiterhin mindestens ein Fünftel der Mitgliedstaaten;

– die Mitglieder vertreten weiterhin mindestens ein Fünftel der Mitgliedstaaten;

– die Fraktion besteht bereits länger als ein Jahr.

– die Fraktion besteht bereits länger als ein Jahr.

Der Präsident wendet diese Ausnahmeregelung nicht an, wenn es hinreichend Anhaltspunkte für die Vermutung gibt, dass sie missbräuchlich in Anspruch genommen wird.

Der Präsident wendet diese Ausnahmeregelung nicht an, wenn es hinreichend Anhaltspunkte für die Vermutung gibt, dass sie missbräuchlich in Anspruch genommen wird.

4.  Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.

4.  Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.

5.  Die Bildung einer Fraktion muss gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. In dieser Erklärung sind der Name der Fraktion, die Namen der Mitglieder und die Zusammensetzung des Vorstands anzugeben.

5.  Die Bildung einer Fraktion muss gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. In dieser Erklärung sind der Name der Fraktion, die Namen der Mitglieder und die Zusammensetzung des Vorstands anzugeben. Sie wird von allen Fraktionsmitgliedern unterzeichnet.

6.  Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

6.  Die Erklärung wird dem Protokoll der Tagung, während der die Konstituierung der Fraktion bekannt gegeben wird, als Anlage beigefügt.

 

6a.  Der Präsident gibt die Konstituierung von Fraktionen im Plenum bekannt. Diese Bekanntgabe gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Fraktion ihre Konstituierung nach Maßgabe dieses Artikels gegenüber dem Präsidenten erklärt hat.

 

Der Präsident gibt zudem die Auflösung von Fraktionen im Plenum bekannt. Diese Bekanntgabe entfaltet an dem Tag Rechtswirkung, der auf den Tag folgt, an dem die Bedingungen für die Existenz der Fraktion nicht mehr erfüllt wurden.

Begründung

The change to the title aligns it with the provisions for the constitution/dissolution of the political groups (Rule 32 6a).

The current wording of paragraph 3 subparagraph 1 uses "threshold" in singular while there are two thresholds.

As regards the amendments to paragraph 5, the formality of signatures would increase the legal certainty of the statement submitted to the President.

Paragraph 6 has hardly ever been applied as it stands and certainly not during the last years. Therefore it is proposed to delete the reference to the publication in the Official journal and bring the provision in line with the practice.

As regards the addition of paragraph 6a, is aims at clarifying that a declaration by the President – in his role as a “notary” - is necessary for the establishment of the group, with retroactive effect to the moment when the group validly notified its establishment and, for its dissolution, also a declaration of President with effects on the day following the moment when the conditions failed to be complied with by the group.

Änderungsantrag    30

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 33

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 33

Artikel 33

Tätigkeiten und Rechtsstellung der Fraktionen

Tätigkeiten und Rechtsstellung der Fraktionen

1.  Die Fraktionen nehmen ihre Funktionen im Rahmen der Tätigkeiten der Union wahr, einschließlich der Aufgaben, die ihnen in dieser Geschäftsordnung zugewiesen werden. Die Fraktionen verfügen über ein Sekretariat im Rahmen des Stellenplans des Generalsekretariats, über Verwaltungseinrichtungen und über die im Haushaltsplan des Parlaments vorgesehenen Mittel.

1.  Die Fraktionen nehmen ihre Funktionen im Rahmen der Tätigkeiten der Union wahr, einschließlich der Aufgaben, die ihnen in dieser Geschäftsordnung zugewiesen werden. Die Fraktionen verfügen über ein Sekretariat im Rahmen des Stellenplans des Generalsekretariats, über Verwaltungseinrichtungen und über die im Haushaltsplan des Parlaments vorgesehenen Mittel.

2.  Das Präsidium erlässt die Regelungen zur Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle dieser Einrichtungen und Mittel sowie zur Übertragung der diesbezüglichen Befugnisse für die Ausführung des Haushaltsplans.

2.  Das Präsidium erlässt unter Beachtung von Vorschlägen der Konferenz der Präsidenten die Regelungen zur Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle dieser Einrichtungen und Mittel sowie zur Übertragung der diesbezüglichen Befugnisse für die Ausführung des Haushaltsplans und zu den Folgen bei Verstößen dagegen.

3.  In diesen Regelungen werden die administrativen und finanziellen Konsequenzen der Auflösung einer Fraktion vorgesehen.

3.  In diesen Regelungen werden die administrativen und finanziellen Konsequenzen der Auflösung einer Fraktion vorgesehen.

Begründung

Die Änderung dient dazu, diesen Artikel in Einklang mit Artikel 27 Absatz 10 zu bringen.

Änderungsantrag    31

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 34

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 34

Artikel 34

Interfraktionelle Arbeitsgruppen

Interfraktionelle Arbeitsgruppen

1.  Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen oder andere inoffizielle Mitgliedergruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.

1.  Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen oder andere inoffizielle Mitgliedergruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.

2.  Diese Gruppierungen dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sofern die vom Präsidium für ihre Bildung erlassene Regelung eingehalten wird, können die Fraktionen ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leisten.

2.  Diese Gruppierungen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten und dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sofern die vom Präsidium für ihre Bildung erlassene Regelung eingehalten wird, können die Fraktionen ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leisten.

Diese Gruppierungen sind gehalten, jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen (z. B. Unterstützung im Sekretariatsbereich) anzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten würde, gemäß Anlage I angegeben werden müsste.

3. Interfraktionelle Arbeitsgruppen sind gehalten, alljährlich jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen (z. B. Unterstützung im Sekretariatsbereich) anzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten würde, gemäß Anlage I angegeben werden müsste.

Die Quästoren führen ein Register der Erklärungen gemäß Unterabsatz 2. Dieses Register wird auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Die Quästoren legen die detaillierten Regelungen für diese Erklärungen fest.

4. Die Quästoren führen ein Register der Erklärungen gemäß Absatz 3. Dieses Register wird auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Die Quästoren legen die detaillierten Regelungen für diese Erklärungen fest und sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.

Änderungsantrag    32

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN

LEGISLATIV-, HAUSHALTS-, ENTLASTUNGS- UND SONSTIGE VERFAHREN

Änderungsantrag    33

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 37

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 37

Artikel 37

Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission

Jahresplanung

1.  Das Parlament nimmt gemeinsam mit der Kommission und dem Rat an der Festsetzung des Gesetzgebungsprogramms der Europäischen Union teil.

1.  Das Parlament nimmt gemeinsam mit der Kommission und dem Rat an der Festsetzung des Gesetzgebungsprogramms der Europäischen Union teil.

Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission, das der Beitrag der Kommission zur jährlichen und mehrjährigen Programmplanung der Union ist, gemäß einem Zeitplan und Modalitäten zusammen, die zwischen den beiden Organen vereinbart werden und dieser Geschäftsordnung als Anlage8 beigefügt sind.

Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission, das der Beitrag der Kommission zur jährlichen und mehrjährigen Programmplanung der Union ist, gemäß einem Zeitplan und Modalitäten zusammen, die zwischen den beiden Organen vereinbart werden8.

 

1a.  Nach der Annahme des Arbeitsprogramms der Kommission führen das Parlament, der Rat und die Kommission gemäß Ziffer 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ vom 13. April 20168a einen Meinungsaustausch und vereinbaren eine gemeinsame Erklärung über die jährliche interinstitutionelle Planung, in der breit angelegte Ziele und Prioritäten festgelegt sind.

 

Vor Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission über die gemeinsame Erklärung führt der Präsident einen Meinungsaustausch mit der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze über die breit angelegten Ziele und Prioritäten des Parlaments.

 

Vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung holt der Präsident die Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ein.

2.  In dringenden und unvorhergesehenen Fällen kann ein Organ gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren in eigener Initiative die Hinzufügung einer Legislativmaßnahme zum Arbeitsprogramm der Kommission vorschlagen.

 

3.  Der Präsident übermittelt die vom Parlament angenommene Entschließung den übrigen Organen, die im Rahmen der Legislativverfahren der Europäischen Union zusammenarbeiten, und den Parlamenten der Mitgliedstaaten.

3.  Der Präsident übermittelt vom Parlament angenommene Entschließungen, die die Planung und die Prioritäten der Legislativtätigkeit betreffen, den übrigen Organen, die im Rahmen der Legislativverfahren der Europäischen Union zusammenarbeiten, und den Parlamenten der Mitgliedstaaten.

Der Präsident ersucht den Rat um eine Stellungnahme zum Arbeitsprogramm der Kommission und zu der Entschließung des Parlaments.

 

4.  Kann ein Organ den festgelegten Zeitplan nicht einhalten, so teilt es den anderen Organen die Gründe für die Verzögerung mit und schlägt einen neuen Zeitplan vor.

 

 

4a.  Beabsichtigt die Kommission, einen Vorschlag zurückzuziehen, wird das zuständige Mitglied der Kommission vom zuständigen Ausschuss zwecks einer Aussprache über diese Absicht zu einer Sitzung eingeladen. Der Vorsitz des Rates kann auch zu der Sitzung eingeladen werden. Ist der zuständige Ausschuss mit der Absicht, den Vorschlag zurückzuziehen, nicht einverstanden, kann er die Kommission auffordern, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben. Artikel 123 findet Anwendung.

__________________

__________________

8 Siehe Anlage XIII.

8 Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (ABl. C 304 vom 20.11.2010, S. 47.)

 

8a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Mehrere Streichungen werden vorgeschlagen, jede aus einem spezifischen Grund. So wird Absatz 2 gestrichen, weil er aus einer einseitigen Erklärung in den internen Vorschriften des EP darüber besteht, was andere Organe angeblich tun dürfen.

Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen und nach oben verschoben, und

Absatz 4 wird gestrichen, weil er nie zur Anwendung gekommen ist.

Änderungsantrag    34

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 38

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 38

Artikel 38

Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Achtung der Grundrechte

1.  Das Parlament achtet bei allen seinen Tätigkeiten uneingeschränkt die Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

1.  Das Parlament achtet bei allen seinen Tätigkeiten uneingeschränkt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt werden, und die Werte, die in Artikel 2 dieses Vertrags verankert sind.

Das Parlament achtet ferner uneingeschränkt die in Artikel 2 und Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Rechte und Grundsätze.

 

2.  Wenn der in der Sache zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder der Auffassung sind, dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder Teile davon nicht mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechten vereinbar sind, so wird die Angelegenheit auf ihren Antrag hin an den für die Auslegung der Charta zuständigen Ausschuss überwiesen. Die Stellungnahme dieses Ausschusses wird dem Bericht des in der Sache zuständigen Ausschusses als Anlage beigefügt.

2.  Wenn der in der Sache zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder der Auffassung sind, dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder Teile davon nicht mit den Grundrechten der Europäischen Union vereinbar sind, wird die Angelegenheit auf ihren Antrag hin an den für den Schutz der Grundrechte zuständigen Ausschuss überwiesen.

 

2a.  Dieses Ersuchen wird binnen vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum eingereicht.

 

2b.  Die Stellungnahme des für den Schutz der Grundrechte zuständigen Ausschusses wird dem Bericht des in der Sache zuständigen Ausschusses als Anlage beigefügt.

Begründung

Durch die Anpassung deckt die Überschrift sowohl die Charta als auch die Rechte und Grundsätze der Menschenrechtskonvention, wie in Artikel 6 EUV dargelegt, ab.

Absatz 1 wird etwas umformuliert beibehalten: Der erste oder zweite Unterabsatz werden zusammengefügt. Die derzeitige Bestimmung stammt aus der Zeit vor dem Vertrag von Lissabon, als die Charta der Grundrechte den gleichen Wert wie der Vertrag erhielt (Artikel 6 betrifft sowohl die Charta (Absatz 1) als auch die Konvention (Absatz 3).

Die Hinzufügung von Absatz 2a erfolgte zur Angleichung an die Fristen in den Artikeln 38 und 42.

Änderungsantrag    35

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 38 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 38a

 

Gleichstellung von Männern und Frauen

 

1.  Wenn der in der Sache zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder der Auffassung sind, dass ein Vorschlag oder eine Maßnahme dem Erfordernis der Gleichstellung von Männern und Frauen nicht ausreichend Rechnung trägt, können sie beantragen, dass die Angelegenheit an den für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter zuständigen Ausschuss überwiesen wird.

 

2.  Dieses Ersuchen wird binnen vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum eingereicht.

 

3.  Die Stellungnahme des für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter zuständigen Ausschusses wird dem Bericht des in der Sache zuständigen Ausschusses als Anlage beigefügt.

Begründung

Die Korrektur betrifft die Streichung des dritten Absatzes, in dem sich der letzte Satz des ersten Absatzes enthalten ist, wiederholt.

Änderungsantrag    36

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 39

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 39

Artikel 39

Prüfung der Rechtsgrundlage

Prüfung der Rechtsgrundlage

1.  Bei jedem Vorschlag für einen Rechtsakt und jedem anderen Dokument legislativer Art prüft der in der Sache zuständige Ausschuss zunächst die gewählte Rechtsgrundlage.

1.  Bei jedem Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt prüft der in der Sache zuständige Ausschuss zunächst die gewählte Rechtsgrundlage.

2.  Stellt der in der Sache zuständige Ausschuss die Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage – dies umfasst auch die Prüfung gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union –, so ersucht er um die Stellungnahme des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses.

2.  Stellt der in der Sache zuständige Ausschuss die Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage – dies umfasst auch die Prüfung gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union –, ersucht er um die Stellungnahme des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses.

3.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage der Vorschläge für Rechtsakte befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.

3.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative in einer beliebigen Phase des Legislativverfahrens mit Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.

4.  Beschließt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss, die Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage zu stellen, so teilt er dem Parlament seine Feststellung mit. Das Parlament stimmt darüber vor der Abstimmung über den Inhalt des Vorschlags ab.

4.  Beschließt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss – soweit angemessen, nach dem Meinungsaustausch mit Rat und Kommission gemäß den auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Regelungen1a, die Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage zu stellen, teilt er dem Parlament seine Feststellung mit. Unbeschadet des Artikels 63 stimmt das Parlament darüber vor der Abstimmung über den Inhalt des Vorschlags ab.

5.  Im Plenum eingereichte Änderungsanträge, die darauf abzielen, die für den Vorschlag für einen Rechtsakt gewählte Rechtsgrundlage zu ändern, ohne dass der in der Sache zuständige Ausschuss bzw. der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss deren Richtigkeit oder Angemessenheit in Frage gestellt haben, sind unzulässig.

5.  Im Plenum eingereichte Änderungsanträge, die darauf abzielen, die Rechtsgrundlage zu ändern, ohne dass der in der Sache zuständige Ausschuss bzw. der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss deren Richtigkeit oder Angemessenheit in Frage gestellt haben, sind unzulässig.

6.  Lehnt es die Kommission ab, ihren Vorschlag so zu ändern, dass er mit der vom Parlament gebilligten Rechtsgrundlage in Einklang steht, können der Berichterstatter oder der Vorsitz des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses oder des in der Sache zuständigen Ausschusses die Vertagung der Abstimmung über den Vorschlag in der Sache auf eine der folgenden Sitzungen vorschlagen.

 

 

__________________

 

1a Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung, Nummer 25 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

Begründung

As concerns the changes in paragraph 1, “legally binding" is an inclusive formula which covers both the acts adopted by the ordinary and special legislative procedure (currently referred to as "legislative acts") and those adopted by another procedure (for instance NLE which the current rules refer to as "other documents of a legislative nature"). This formula reflects Article 288 and Article 2(1)&(2) of the Treaty on the Functioning of the European Union. The change is to be included in other Rules, especially as some of them (e.g. Rule 49(1) or even Rule 39(3) just below) refer only to "legislative acts" or "legislative procedures", but are in fact also applied to acts and procedures which are not "legislative" in the meaning of Article 289(3) TFEU (for instance "NLE".

As concerns the changes in paragraph 1, this suggestion is made to include the possibility of checking the legal basis not only at the stage of Commission's proposal, but also when the Council adopts its first reading position.

As regards the deletion of paragraph 6, emphasis put (probably for historical reasons) on the Commission, while the author or co-author of the legislative act is the Council. Such a referral back to the committee is always possible under the Rules of Procedure.

Änderungsantrag    37

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 40

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 40

Artikel 40

Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen

Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und Durchführungsbefugnissen

1.  Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Gesetzgebungsakt, in dem der Kommission Befugnisse gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, achtet das Parlament insbesondere auf Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie auf die Bedingungen, denen die Übertragung unterliegt.

1.  Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Gesetzgebungsakt, in dem der Kommission Befugnisse gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, achtet das Parlament insbesondere auf Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie auf die Bedingungen, denen die Übertragung unterliegt.

 

1a.  Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt, in dem Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, achtet das Parlament insbesondere darauf, dass die Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen den Rechtsakt selbst in seinen nicht wesentlichen Teilen weder ändern noch ergänzen darf.

2.  Der für den Gegenstand zuständige Ausschuss kann jederzeit um die Stellungnahme des für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständigen Ausschusses ersuchen.

2.  Der für den Gegenstand zuständige Ausschuss kann jederzeit um die Stellungnahme des für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständigen Ausschusses ersuchen.

3.  Der für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.

3.  Der für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und Durchführungsbefugnissen befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.

Änderungsantrag    38

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 41

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 41

Artikel 41

Prüfung der finanziellen Vereinbarkeit

Prüfung der finanziellen Vereinbarkeit

1.  Wenn ein Vorschlag für einen Rechtsakt finanzielle Auswirkungen hat, stellt das Parlament fest, ob ausreichende Finanzmittel vorgesehen sind.

1.  Wenn ein Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt finanzielle Auswirkungen hat, stellt das Parlament fest, ob ausreichende Finanzmittel vorgesehen sind.

2.  Bei jedem Vorschlag für einen Rechtsakt und jedem anderen Dokument legislativer Art prüft der in der Sache zuständige Ausschuss unbeschadet des Artikels 47 die finanzielle Vereinbarkeit des Rechtsakts mit dem mehrjährigen Finanzrahmen.

2.  Bei jedem Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt prüft der in der Sache zuständige Ausschuss die finanzielle Vereinbarkeit des Rechtsakts mit der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens.

3. Ändert der in der Sache zuständige Ausschuss die Mittelausstattung des geprüften Rechtsakts, so ersucht er um die Stellungnahme des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses.

3. Ändert der in der Sache zuständige Ausschuss die Mittelausstattung des geprüften Rechtsakts, ersucht er um die Stellungnahme des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses.

4.  Der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der finanziellen Vereinbarkeit der Vorschläge für Rechtsakte befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.

4.  Der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der finanziellen Vereinbarkeit der Vorschläge für rechtsverbindliche Akte befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.

5.  Beschließt der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss, die finanzielle Vereinbarkeit des Vorschlags in Frage zu stellen, so berichtet er dem Parlament über seine Schlussfolgerungen; das darüber abstimmt.

5.  Beschließt der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss, die finanzielle Vereinbarkeit des Vorschlags in Frage zu stellen, berichtet er dem Parlament über seine Schlussfolgerungen, bevor das Parlament über den Vorschlag abstimmt.

6.  Ein für unvereinbar erklärter Rechtsakt kann vom Parlament vorbehaltlich der Beschlüsse der Haushaltsbehörde angenommen werden.

 

Begründung

Was die Änderungen an Absatz 2 betrifft, ist die Bezugnahme auf Artikel 47 überflüssig. Durch Hinzufügen der Verordnung wird klargestellt, dass der BUDG-Ausschuss auch die Tabelle zur Mittelübertragung in der MFR-Verordnung prüft.

Was die Änderungen an Absatz 5 betrifft, würde das Parlament nicht über das Ergebnis der Arbeit des Haushaltsausschusses abstimmen, sie würden aber dem Bericht des in der Sache zuständigen Ausschusses vor der Abstimmung im Plenum als Anlage beigefügt.

Absatz 6 wird gestrichen, weil er nicht sehr klar ist (bezeichnet „Akt“ hier den Entwurf eines Legislativvorschlags? Wer hat ihn für „unvereinbar“ erklärt?)

Änderungsantrag    39

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 42

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 42

Artikel 42

Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität

Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

1.  Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt achtet das Parlament insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

1.  Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt achtet das Parlament insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

2.  Der für die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität zuständige Ausschuss kann beschließen, zu jedwedem Vorschlag für einen Rechtsakt Empfehlungen an den in der Sache zuständigen Ausschuss zu richten.

2.  Nur der für die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität zuständige Ausschuss kann beschließen, zu einem Vorschlag für einen Rechtsakt Empfehlungen an den in der Sache zuständigen Ausschuss zu richten.

 

Wenn der in der Sache zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder der Auffassung sind, dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder Teile davon nicht mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar sind, wird die Angelegenheit auf ihren Antrag hin an den für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschuss überwiesen. Dieses Ersuchen wird binnen vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum eingereicht.

3.  Wenn ein nationales Parlament dem Präsidenten gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine begründete Stellungnahme übermittelt, so wird dieses Dokument an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen und dem für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschuss zur Information übermittelt.

 

4.  Außer in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union findet die Schlussabstimmung in dem in der Sache zuständigen Ausschuss nicht vor Ablauf der Frist von acht Wochen statt, die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegt ist.

4.  Außer in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union findet die Schlussabstimmung in dem in der Sache zuständigen Ausschuss nicht vor Ablauf der Frist von acht Wochen statt, die in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegt ist.

 

4a.  Wenn ein nationales Parlament dem Präsidenten gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union eine begründete Stellungnahme übermittelt, wird dieses Dokument an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen und dem für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschuss zur Information übermittelt.

5.  Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen oder ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, fasst das Parlament erst dann einen Beschluss, wenn der Verfasser des Vorschlags erklärt hat, wie er vorzugehen beabsichtigt.

5.  Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen oder ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, fasst das Parlament erst dann einen Beschluss, wenn der Verfasser des Vorschlags erklärt hat, wie er vorzugehen beabsichtigt.

6.  Erreicht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach ein Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens die einfache Mehrheit der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen, kann der in der Sache zuständige Ausschuss, nachdem er die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente und der Kommission geprüft und die Ansichten des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses gehört hat, dem Parlament empfehlen, den Vorschlag wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, oder dem Parlament eine andere Empfehlung vorlegen, die auch Vorschläge für Änderungen im Hinblick auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips enthalten kann. Die Stellungnahme des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses wird einer solchen Empfehlung beigefügt.

6.  Erreicht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach ein Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens die einfache Mehrheit der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen, kann der in der Sache zuständige Ausschuss, nachdem er die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente und der Kommission geprüft und die Ansichten des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses gehört hat, dem Parlament empfehlen, den Vorschlag wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, oder dem Parlament eine andere Empfehlung vorlegen, die auch Vorschläge für Änderungen im Hinblick auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips enthalten kann. Die Stellungnahme des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses wird einer solchen Empfehlung beigefügt.

Die Empfehlung wird dem Parlament zur Aussprache und Abstimmung unterbreitet. Wird eine Empfehlung zur Ablehnung des Vorschlags mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, erklärt der Präsident das Verfahren für abgeschlossen. Lehnt das Parlament den Vorschlag nicht ab, wird das Verfahren fortgesetzt, wobei alle vom Parlament gebilligten Empfehlungen berücksichtigt werden.

Die Empfehlung wird dem Parlament zur Aussprache und Abstimmung unterbreitet. Wird eine Empfehlung zur Ablehnung des Vorschlags mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, erklärt der Präsident das Verfahren für abgeschlossen. Lehnt das Parlament den Vorschlag nicht ab, wird das Verfahren fortgesetzt, wobei alle vom Parlament gebilligten Empfehlungen berücksichtigt werden.

Begründung

Die Hinzufügung des Absatzes 2 Unterabsatz 1a (neu) geht auf die Bestimmung in Artikel 38 zurück.

Artikel 42 Absatz 3 wird verschoben und der Wortlaut angepasst.

Änderungsantrag    40

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 44

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 44

Artikel 44

Vertretung des Parlaments auf Ratstagungen

Vertretung des Parlaments auf Ratstagungen

Fordert der Rat das Parlament zur Teilnahme an einer Tagung des Rates auf, auf der der Rat als Gesetzgeber tätig wird, ersucht der Präsident den Vorsitz oder den Berichterstatter des zuständigen Ausschusses oder ein anderes vom Ausschuss benanntes Mitglied, das Parlament zu vertreten.

Fordert der Rat das Parlament zur Teilnahme an einer Tagung des Rates auf, ersucht der Präsident den Vorsitz oder den Berichterstatter des in der Sache zuständigen Ausschusses oder ein anderes vom Ausschuss benanntes Mitglied, das Parlament zu vertreten.

Änderungsantrag    41

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 45

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 45

Artikel 45

Dem Parlament von den Verträgen übertragene Initiativrechte

Recht des Parlaments zur Vorlage von Vorschlägen

In Fällen, in denen die Verträge dem Parlament ein Initiativrecht übertragen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Initiativbericht auszuarbeiten.

In Fällen, in denen die Verträge dem Parlament ein Initiativrecht übertragen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Initiativbericht gemäß Artikel 52 auszuarbeiten.

Der Bericht enthält:

Der Bericht enthält:

a) einen Entschließungsantrag;

a) einen Entschließungsantrag;

b)  gegebenenfalls den Entwurf eines Beschlusses oder eines Vorschlags;

b)  den Entwurf eines Vorschlags;

c) eine Begründung, gegebenenfalls einschließlich eines Finanzbogens.

c) eine Begründung, gegebenenfalls einschließlich eines Finanzbogens.

Erfordert die Annahme eines Rechtsakts durch das Parlament die Billigung oder die Zustimmung des Rates und die Stellungnahme oder die Zustimmung der Kommission, kann das Parlament im Anschluss an die Abstimmung über den vorgeschlagenen Rechtsakt und auf Vorschlag des Berichterstatters beschließen, die Abstimmung über den Entschließungsantrag zu verschieben, bis der Rat oder die Kommission ihren Standpunkt dargelegt haben.

Erfordert die Annahme eines Rechtsakts durch das Parlament die Billigung oder die Zustimmung des Rates und die Stellungnahme oder die Zustimmung der Kommission, kann das Parlament im Anschluss an die Abstimmung über den vorgeschlagenen Rechtsakt und auf Vorschlag des Berichterstatters beschließen, die Abstimmung über den Entschließungsantrag zu verschieben, bis der Rat seinen oder die Kommission ihren Standpunkt dargelegt hat.

Begründung

Formulierungsvorschlag zur Anpassung der Überschrift an die Überschrift von Artikel 46.

Die Änderungen an Absatz 1 sind eine Klarstellung. Beispiele für mögliche Initiativen des Parlaments: Artikel 7 EUV: Verletzung von EU-Werten durch einen Mitgliedstaat; Artikel 14 EUV: Zusammensetzung des EP; Artikel 48 EUV: Änderung der Verträge; Artikel 223 Absatz 1 AEUV: Bestimmungen für EP-Wahlen; Artikel 223 Absatz 2 AEUV: Beschluss über die Erfüllungen der Pflichten durch die Mitglieder (MdEP-Statut); Artikel 226 AEUV: Bestimmungen über die Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments; Artikel 228 AEUV: Regelungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten.

Änderungsantrag    42

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 46

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 46

Artikel 46

Initiative gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Ersuchen an die Kommission um die Vorlage von Vorschlägen

1.  Das Parlament kann die Kommission durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines gemäß Artikel 52 ausgearbeiteten Initiativberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auffordern, ihm geeignete Vorschläge für den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Unionsakte zu unterbreiten. Die Entschließung wird in der Schlussabstimmung mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.

1.  Das Parlament kann die Kommission durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines gemäß Artikel 52 ausgearbeiteten Initiativberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auffordern, ihm geeignete Vorschläge für den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Unionsakte zu unterbreiten. Die Entschließung wird in der Schlussabstimmung mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.

2.  Jedes Mitglied kann einen Vorschlag für einen Unionsakt im Rahmen des Initiativrechts des Parlaments gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einbringen.

2.  Jedes Mitglied kann einen Vorschlag für einen Unionsakt im Rahmen des Initiativrechts des Parlaments gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einbringen.

Ein solcher Vorschlag kann von bis zu zehn Mitgliedern gemeinsam eingebracht werden. Der Vorschlag muss seine Rechtsgrundlage enthalten und ggf. eine Erklärung mit einem Umfang von höchstens 150 Wörtern.

Ein solcher Vorschlag kann von bis zu zehn Mitgliedern gemeinsam eingebracht werden. Der Vorschlag muss die Rechtsgrundlage für seine Vorlage enthalten und ggf. eine Erklärung mit einem Umfang von höchstens 150 Wörtern.

 

Der Vorschlag ist beim Präsidenten einzureichen, der überprüft, ob die rechtlichen Auflagen erfüllt sind. Er kann den Vorschlag an den für eine solche Prüfung zuständigen Ausschuss überweisen, damit dieser Stellung zur Angemessenheit der Rechtsgrundlage nehmen kann. Erklärt der Präsident den Vorschlag für zulässig, gibt er dies im Plenum bekannt und überweist ihn an den zuständigen Ausschuss.

 

Vor der Überweisung an den zuständigen Ausschuss wird der Vorschlag in die Amtssprachen übersetzt, die der Vorsitz dieses Ausschusses für eine summarische Prüfung als erforderlich erachtet.

 

Der zuständige Ausschuss beschließt über das weitere Verfahren innerhalb von drei Monaten ab der Überweisung und nach Anhörung der Verfasser des Vorschlags.

 

Die Verfasser des Vorschlags werden im Titel des Berichts namentlich genannt.

3.  Der Vorschlag ist beim Präsidenten einzureichen, der überprüft, ob die rechtlichen Auflagen erfüllt sind. Er kann den Vorschlag an den für eine solche Prüfung zuständigen Ausschuss überweisen, damit dieser Stellung zur Angemessenheit der Rechtsgrundlage nehmen kann. Erklärt der Präsident den Vorschlag für zulässig, gibt er dies im Plenum bekannt und überweist ihn an den zuständigen Ausschuss.

 

Vor der Überweisung an den zuständigen Ausschuss wird der Vorschlag in die Amtssprachen übersetzt, die der Vorsitz dieses Ausschusses für eine summarische Prüfung als erforderlich erachtet.

 

Der Ausschuss kann dem Präsidenten empfehlen, dass der Vorschlag vorbehaltlich der in Artikel 136 Absätze 2, 3 und 7 festgelegten Modalitäten und Fristen zur Unterzeichnung durch alle Mitglieder aufgelegt wird.

 

Erhält ein solcher Vorschlag die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so gilt der Bericht über den Vorschlag als von der Konferenz der Präsidenten genehmigt. Der Ausschuss arbeitet nach Anhörung der Verfasser des Vorschlags einen Bericht gemäß Artikel 52 aus.

 

Wird ein Vorschlag nicht für weitere Unterschriften aufgelegt oder wird er nicht von der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments unterzeichnet, beschließt der zuständige Ausschuss über das weitere Verfahren innerhalb von drei Monaten nach der Überweisung und nach Anhörung der Verfasser des Vorschlags.

 

Die Verfasser des Vorschlags werden im Titel des Berichts namentlich genannt.

 

4.  In der Entschließung des Parlaments ist die angemessene Rechtsgrundlage angegeben. Ferner enthält die Entschließung detaillierte Empfehlungen zum Inhalt des angeforderten Vorschlags unter Wahrung der Grundrechte und des Grundsatzes der Subsidiarität.

4.  In der Entschließung des Parlaments ist die angemessene Rechtsgrundlage angegeben, und sie enthält Empfehlungen zum Inhalt der angeforderten Vorschläge.

5.  Hat der angeforderte Vorschlag finanzielle Auswirkungen, so gibt das Parlament an, wie eine ausreichende finanzielle Deckung bereitgestellt werden kann.

5.  Hat der angeforderte Vorschlag finanzielle Auswirkungen, gibt das Parlament an, wie eine ausreichende finanzielle Deckung bereitgestellt werden kann.

6.  Der zuständige Ausschuss überwacht die Fortschritte bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für einen Rechtsakt auf der Grundlage eines besonderen Ersuchens des Parlaments.

6.  Der zuständige Ausschuss überwacht die Fortschritte bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für einen Rechtsakt der Union auf der Grundlage eines besonderen Ersuchens des Parlaments.

 

6a.  Die Konferenz der Ausschussvorsitze überwacht regelmäßig die Einhaltung von Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ durch die Kommission, der zufolge die Kommission auf Ersuchen um die Vorlage von Vorschlägen binnen drei Monaten durch die Annahme einer spezifischen Mitteilung mit Angabe der geplanten Folgemaßnahmen, die ergriffen werden sollen, zu antworten hat. Sie berichtet regelmäßig der Konferenz der Präsidenten über die Ergebnisse dieser Überwachung.

Begründung

The title is clarified and aligned, compared also to the title of Rule 45.

The first, second, fifth and sixth subparagraphs of Rule 46(3) are moved to Rule 46(2). The contents of the third and fourth subparagraphs of Rule 46(3) is deleted because the procedure they laid down is very complex and was hardly ever applied until now.

As regards changes to paragraph 4, they reflect that other principles must obviously also be respected (proportionality for instance).

Paragraph 6 shall become paragraph 5. This paragraph refers to a "proposed legislative act". The restriction implied by the word "legislative" (as defined in Article 289 TFEU) is questionable. Therefore it is suggested to use "Union act" as in Article 225 TFEU and in paragraph 1 of this Rule.

Änderungsantrag    43

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 47

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 47

Artikel 47

Prüfung legislativer Dokumente

Prüfung rechtsverbindlicher Akte

1.  Vorschläge für Rechtsakte und andere Dokumente legislativer Art werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung überwiesen.

1.  Vorschläge für rechtsverbindliche Akte, die von anderen Organen oder Mitgliedstaaten eingehen, werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung durch ihn überwiesen.

Im Zweifelsfall kann der Präsident Artikel 201 Absatz 2 anwenden, bevor die Überweisung an den zuständigen Ausschuss im Parlament bekannt gegeben wird.

 

Ist ein Vorschlag im Arbeitsprogramm der Kommission aufgeführt, so kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Ausarbeitung des Vorschlags zu verfolgen.

 

Anhörungen seitens des Rates oder Ersuchen um Stellungnahme seitens der Kommission werden vom Präsidenten an den für die Prüfung des betreffenden Vorschlags zuständigen Ausschuss überwiesen.

 

Die Bestimmungen der Artikel 38 bis 46, 57 bis 63 und 75 über die erste Lesung sind auf alle Vorschläge für Rechtsakte anwendbar, gleichgültig ob diese eine, zwei oder drei Lesungen erfordern.

 

 

1a.  Im Zweifelsfall kann der Präsident, bevor die Überweisung an den zuständigen Ausschuss im Parlament bekannt gegeben wird, eine Zuständigkeitsfrage der Konferenz der Präsidenten vorlegen. Die Konferenz der Präsidenten beschließt im Einklang mit Artikel 201a Absatz 2 auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder von deren Vorsitz.

 

1b.  Der zuständige Ausschuss kann jederzeit beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Ausarbeitung eines Vorschlags zu verfolgen. Dies erwägt er insbesondere dann, wenn der Vorschlag im Arbeitsprogramm der Kommission aufgeführt ist.

2.  Die Standpunkte des Rates werden zur Prüfung an den in erster Lesung zuständigen Ausschuss überwiesen.

 

Die Bestimmungen der Artikel 64 bis 69 und 76 über die zweite Lesung sind auf Standpunkte des Rates anwendbar.

 

3.  Während des Vermittlungsverfahrens zwischen Parlament und Rat nach der zweiten Lesung erfolgt keine Überweisung an den Ausschuss.

 

Die Bestimmungen der Artikel 70, 71 und 72 über die dritte Lesung sind auf das Vermittlungsverfahren anwendbar.

 

4. Die Artikel 49, 50, 53, Artikel 59 Absätze 1 und 3 und die Artikel 60, 61 und 188 finden auf die zweite und dritte Lesung keine Anwendung.

 

5.  Bei einem Widerspruch zwischen einer Bestimmung dieser Geschäftsordnung über die zweite und dritte Lesung und einer anderen Bestimmung dieser Geschäftsordnung hat die die zweite und dritte Lesung betreffende Bestimmung Vorrang.

5.  Bei einem Widerspruch zwischen einer Bestimmung dieser Geschäftsordnung über die zweite und dritte Lesung und einer anderen Bestimmung dieser Geschäftsordnung hat die die zweite und dritte Lesung betreffende Bestimmung Vorrang.

Begründung

As regards the change to paragraph 1 subparagraph 1, same change as in Rule 39 paragraph 1.

As regards the second subparagraph of Rule 47(1), it converts Rule 201(2) into a new Rule on questions of competence: Rule 201a (new); an alignment is therefore necessary.

As regards the fourth subparagraph, the reference to the Commission Work Programme is limitative and should be deleted. The rest is moved as paragraph 1b of Rule 47.

As regards the fifth subparagraph, the readability of such provision is difficult. The list is not limitative as other Rules apply as well; in addition, it mentions general Rules which apply in any case throughout the procedure, as for instance Rules 38 to 44; Rules 45 & 46 concern the right of initiative; Rules 57 to 63 & 75 are specific for first reading and it is not clear what is meant by the reference to them in this subparagraph.

Paragraphs 2 and 3 (2) are deleted as superfluous or self-evident given the existence of specific Rules on second and third reading.

Paragraph 3 subparagraph 1 is deleted here and moved to Rule72 as §6(new)

Paragraph 4 is deleted given the proposals concerning Rules 66.5(new) and 72.7(new).

Änderungsantrag    44

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 47 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 47a

 

Beschleunigung von Legislativverfahren

 

In Abstimmung mit dem Rat und der Kommission kann von dem oder den zuständigen Ausschüssen hinsichtlich spezifischer Vorschläge, insbesondere solcher Vorschläge, die in der gemeinsamen Erklärung über die jährliche interinstitutionelle Planung gemäß Artikel 37 Absatz 1a als Prioritäten ausgewählt wurden, die Beschleunigung der Legislativverfahren vereinbart werden.

Änderungsantrag    45

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 48

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 48

Artikel 48

Gesetzgebungsverfahren für Initiativen, die von Mitgliedstaaten vorgelegt werden

Legislativverfahren bei Initiativen, die von anderen Organen als der Kommission oder von Mitgliedstaaten vorgelegt werden

1.  Initiativen, die gemäß Artikel 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von Mitgliedstaaten vorgelegt werden, sind gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 38 bis 43 sowie den Artikeln 47 und 59 dieser Geschäftsordnung zu prüfen.

1.  Bei der Bearbeitung von Initiativen, die von anderen Organen als der Kommission oder von Mitgliedstaaten vorgelegt werden, kann der zuständige Ausschuss Vertreter der Organe oder der vorlegenden Mitgliedstaaten auffordern, ihre Initiative dem Ausschuss vorzustellen. Die Vertreter der vorlegenden Mitgliedstaaten können vom Vorsitz des Rates begleitet werden.

2.  Der zuständige Ausschuss kann Vertreter der die Initiative vorlegenden Mitgliedstaaten auffordern, ihre Initiative dem Ausschuss vorzustellen. Die Vertreter der Mitgliedstaaten können von dem Vorsitz des Rates begleitet werden.

2. Der zuständige Ausschuss kann Vertreter der die Initiative vorlegenden Mitgliedstaaten auffordern, ihre Initiative dem Ausschuss vorzustellen. Die Vertreter der Mitgliedstaaten können von dem Vorsitz des Rates begleitet werden.

3.  Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie eine Stellungnahme zu der Initiative vorbereitet. Ist dies der Fall, nimmt der Ausschuss seinen Bericht nicht an, bevor ihm die Stellungnahme der Kommission vorliegt.

3.  Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie eine Stellungnahme zu der Initiative vorbereitet oder ob sie beabsichtigt, innerhalb einer kurzen Zeitspanne einen alternativen Vorschlag vorzulegen. Ist dies der Fall, nimmt der Ausschuss seinen Bericht nicht an, bevor ihm die Stellungnahme oder der alternative Vorschlag der Kommission vorliegt.

4.  Liegen dem Parlament zum gleichen Thema zwei oder mehr Vorschläge der Kommission und/oder der Mitgliedstaaten vor, die gleichzeitig oder in kurzem Abstand vorgelegt werden, behandelt das Parlament sie in einem einzigen Bericht. In seinem Bericht gibt der zuständige Ausschuss an, zu welchem Text er Änderungen vorschlägt, und verweist in der legislativen Entschließung auf alle anderen Texte.

4.  Liegen dem Parlament zum gleichen Thema zwei oder mehr Vorschläge der Kommission und/oder anderer Organe oder der Mitgliedstaaten vor, die gleichzeitig oder in kurzem Abstand vorgelegt werden, behandelt das Parlament sie in einem einzigen Bericht. In seinem Bericht gibt der zuständige Ausschuss an, zu welchem Text er Änderungen vorschlägt, und verweist in der legislativen Entschließung auf alle anderen Texte.

Begründung

Was die Änderungen an Absatz 1 betrifft, wird in diesem Artikel nach seinem jetzigen Wortlaut der Fall von Initiativen, die von Mitgliedstaaten vorgelegt werden, geregelt, aber andere Organe können ebenfalls Initiativen vorlegen (die Europäische Zentralbank oder der Gerichtshof, siehe Artikel 294 Absatz 15 AEUV). Der Verweis auf „gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 38 bis 43 sowie den Artikeln 47 und 59“ ist unnötig einschränkend. Andere Bestimmungen, z. B. Artikel 50 oder 53, können ebenfalls anwendbar sein. Absätze 1 und 2 werden zusammengeführt.

Absatz 2 in seiner jetzigen Form wird gestrichen und mit Absatz 1 zusammengeführt.

Änderungsantrag    46

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 49

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 49

Artikel 49

Legislativberichte

Legislativberichte

1.  Der Vorsitz des Ausschusses, an den ein Vorschlag für einen Rechtsakt überwiesen wurde, schlägt dem Ausschuss das anzuwendende Verfahren vor.

1.  Der Vorsitz des Ausschusses, an den ein Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt überwiesen wurde, schlägt dem Ausschuss das anzuwendende Verfahren vor.

2.  Nach dem Beschluss über das anzuwendende Verfahren und vorausgesetzt, dass Artikel 50 keine Anwendung findet, benennt der Ausschuss aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag für einen Rechtsakt, falls er dies noch nicht auf der Grundlage des gemäß Artikel 37 vereinbarten Arbeitsprogramms der Kommission getan hat.

2.  Nach dem Beschluss über das anzuwendende Verfahren und vorausgesetzt, dass das vereinfachte Verfahren nach Artikel 50 keine Anwendung findet, benennt der Ausschuss aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag für einen Rechtsakt, falls er dies noch nicht aufgrund des Artikels 47 Absatz 1b getan hat.

3.  Der Bericht des Ausschusses enthält:

3.  Der Bericht des Ausschusses enthält:

a)  die etwaigen Änderungsanträge zur Änderung des Vorschlags, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen, die in Verantwortung des Berichterstatters erstellt werden und nicht zur Abstimmung kommen;

a)  die etwaigen Änderungsanträge zur Änderung des Vorschlags, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen, die in Verantwortung des Verfassers erstellt werden und nicht zur Abstimmung kommen;

b) den Entwurf einer legislativen Entschließung gemäß Artikel 59 Absatz 2;

b) den Entwurf einer legislativen Entschließung gemäß Artikel 59 Absatz 1c;

c)  gegebenenfalls eine Begründung einschließlich eines Finanzbogens, der den Umfang der etwaigen finanziellen Auswirkungen des Berichts und seine Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen ausweist;

c)  gegebenenfalls eine Begründung einschließlich, falls erforderlich, eines Finanzbogens, der den Umfang der etwaigen finanziellen Auswirkungen des Berichts und seine Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen ausweist;

 

ca)  eine Bezugnahme auf die Folgenabschätzung durch das Parlament, falls sie vorliegt.

Begründung

Was die Änderungen an Absatz 3 Buchstabe a betrifft, sind sie Ausdruck der Tatsache, dass die Bestimmung, wie sie derzeit formuliert ist, impliziert, dass in den „Berichten“ alle „kurzen Begründungen“ von Änderungen in der „Verantwortung des Berichterstatters“ liegen. Dies ist richtig bei Entwürfen von Berichten, nicht aber bei Berichten selbst.

Was Absatz 3 Buchstabe c betrifft, sind Finanzbögen in Begründungen relativ unüblich, wogegen der Begriff „einschließlich“ impliziert, dass sie immer vorhanden sind. Eine flexiblere Formulierung wird vorgeschlagen.

Änderungsantrag    47

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 50

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 50

Artikel 50

Vereinfachtes Verfahren

Vereinfachtes Verfahren

1.  Nach einer ersten Aussprache über einen Vorschlag für einen Rechtsakt kann der Vorsitz vorschlagen, dass dieser ohne Änderung angenommen wird. Sofern nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch dagegen erhebt, legt der Vorsitz dem Parlament einen Bericht vor, in dem der Vorschlag gebilligt wird. Artikel 150 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie dessen Absätze 2 und 4 finden Anwendung.

1.  Nach einer ersten Aussprache über einen Vorschlag für einen Rechtsakt kann der Vorsitz vorschlagen, dass dieser ohne Änderung angenommen wird. Sofern nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch dagegen erhebt, gilt das vorgeschlagene Verfahren als angenommen. Der Vorsitz oder, falls benannt, der Berichterstatter legt dem Parlament einen Bericht vor, in dem der Vorschlag gebilligt wird. Artikel 150 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie dessen Absätze 2 und 4 finden Anwendung.

2.  Stattdessen kann der Vorsitz vorschlagen, dass er oder der Berichterstatter eine Reihe von Änderungsanträgen erarbeitet, die der Aussprache im Ausschuss Rechnung tragen. Erklärt sich der Ausschuss mit diesem Vorschlag einverstanden, werden diese Änderungsanträge den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt. Sofern vor Ablauf einer Frist von mindestens 21 Tagen ab der Übermittlung nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch erhebt, gilt der Bericht als vom Ausschuss angenommen. In diesem Fall werden der Entwurf einer legislativen Entschließung und die Änderungsanträge dem Parlament gemäß Artikel 150 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie Absätze 2 und 4 ohne Aussprache unterbreitet.

2.  Stattdessen kann der Vorsitz vorschlagen, dass er oder der Berichterstatter eine Reihe von Änderungsanträgen ausarbeitet, die der Aussprache im Ausschuss Rechnung tragen. Sofern nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch erhebt, gilt das vorgeschlagene Verfahren als angenommen, und die Änderungsanträge werden den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt.

 

Sofern vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Arbeitstagen ab der Übermittlung nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch gegen die Änderungsanträge erhebt, gilt der Bericht als vom Ausschuss angenommen. In diesem Fall werden der Entwurf einer legislativen Entschließung und die Änderungsanträge dem Parlament gemäß Artikel 150 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie Absätze 2 und 4 ohne Aussprache unterbreitet.

 

Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch gegen die Änderungsanträge erhebt, werden sie in der nächsten Sitzung des Ausschusses zur Abstimmung gestellt.

3.  Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch erhebt, werden die Änderungsanträge in der nächsten Sitzung des Ausschusses zur Abstimmung gestellt.

 

4.  Absatz 1 Sätze 1 und 2, Absatz 2 Sätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 3 finden auf die Stellungnahmen der Ausschüsse gemäß Artikel 53 entsprechend Anwendung.

4.  Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Vorlage beim Parlament findet dieser Artikel auf die Stellungnahmen der Ausschüsse gemäß Artikel 53 entsprechend Anwendung.

Begründung

Absatz 3 gilt für den in Absatz 2 genannten Fall, nicht für den in Absatz 1 genannten Fall. Die Lesbarkeit wird durch die Zusammenführung der Absätze 2 und 3 in einen gemeinsamen Absatz verbessert.

Durch die Änderung an Absatz 4 soll ebenfalls die Lesbarkeit verbessert werden.

Änderungsantrag    48

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 51

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 51

Artikel 51

Nichtlegislative Berichte

Nichtlegislative Berichte

1.  Wenn ein Ausschuss einen nichtlegislativen Bericht ausarbeitet, benennt er aus den Reihen seiner Mitglieder oder ihrer festen Stellvertreter einen Berichterstatter.

1.  Wenn ein Ausschuss einen nichtlegislativen Bericht ausarbeitet, benennt er aus den Reihen seiner Mitglieder oder ihrer festen Stellvertreter einen Berichterstatter.

2.  Der Berichterstatter ist dafür verantwortlich, den Ausschussbericht auszuarbeiten und ihn im Namen des Ausschusses dem Plenum vorzulegen.

 

3.  Der Bericht des Ausschusses enthält:

3.  Der Bericht des Ausschusses enthält:

a)  einen Entschließungsantrag;

a)  einen Entschließungsantrag;

b)  eine Begründung einschließlich eines Finanzbogens, der den Umfang der etwaigen finanziellen Auswirkungen des Berichts und seine Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen ausweist;

b)  eine Begründung einschließlich, falls erforderlich, eines Finanzbogens, der den Umfang der etwaigen finanziellen Auswirkungen des Berichts und seine Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen ausweist;

c)  gegebenenfalls die Texte der Entschließungsanträge, die gemäß Artikel 133 Absatz 4 aufzunehmen sind.

c)  gegebenenfalls die Texte der Entschließungsanträge, die gemäß Artikel 133 Absatz 4 aufzunehmen sind.

Begründung

Absatz 2 ist zu streichen und in derzeitigen Artikel 56 einzufügen. Die Definition der Aufgaben des Berichterstatters werden in Artikel 56 über die Ausarbeitung von Berichten aufgenommen.

Änderungsantrag    49

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 52

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 52

Artikel 52

Initiativberichte

Initiativberichte

1.  Beabsichtigt ein Ausschuss, ohne dass er mit einer Anhörung oder einem Ersuchen um Stellungnahme gemäß Artikel 201 Absatz 1 befasst worden ist, zu einem Gegenstand seiner Zuständigkeit einen Bericht auszuarbeiten und dem Plenum darüber einen Entschließungsantrag vorzulegen, bedarf es hierzu der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten. Ein etwaiger abschlägiger Bescheid muss stets begründet werden. Hat der Bericht einen Vorschlag zum Gegenstand, der von einem Mitglied gemäß Artikel 46 Absatz 2 eingereicht wurde, kann die Genehmigung nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 des Abgeordnetenstatuts sowie des Artikels 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllt sind.

1.  Beabsichtigt ein Ausschuss, zu einem Gegenstand seiner Zuständigkeit, zu dem keine Überweisung erfolgt ist, einen nichtlegislativen Bericht oder einen Bericht nach Artikel 45 oder 46 auszuarbeiten, bedarf es hierzu der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten.

 

Die Konferenz der Präsidenten entscheidet über Anträge auf Genehmigung zur Ausarbeitung eines Berichts nach Unterabsatz 1 gemäß den von ihr festgelegten Anwendungsbestimmungen.

Die Konferenz der Präsidenten entscheidet über Anträge auf Genehmigung zur Ausarbeitung eines Berichts nach Absatz 1 gemäß den von ihr selbst festgelegten Anwendungsbestimmungen. Wenn die Zuständigkeit eines Ausschusses, der eine Genehmigung zur Ausarbeitung eines Berichts beantragt hat, in Frage gestellt wird, entscheidet die Konferenz der Präsidenten binnen sechs Wochen auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder, mangels einer solchen, auf der Grundlage einer Empfehlung von deren Vorsitz. Wenn die Konferenz der Präsidenten innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, gilt die Empfehlung als angenommen.

 

 

1a.  Ein etwaiger abschlägiger Bescheid muss stets begründet werden.

 

Fällt das Thema eines Berichts unter das Initiativrecht des Parlaments gemäß Artikel 45, kann die Genehmigung nur mit der Begründung verweigert werden, dass die in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

 

1b.  In den in den Artikeln 45 und 46 genannten Fällen entscheidet die Konferenz der Präsidenten binnen zwei Monaten.

2.  In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 151 geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 170 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge einreichen. Die Artikel 176 und 180 finden auf den Entschließungsantrag des Ausschusses und Änderungsanträge hierzu Anwendung. Artikel 180 findet auch auf die einzige Abstimmung über alternative Entschließungsanträge Anwendung.

2.  Dem Parlament vorgelegte Entschließungsanträge werden gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 151 geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen und Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie entweder vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 170 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge einreichen. Artikel 180 findet auf den Entschließungsantrag des Ausschusses und Änderungsanträge hierzu Anwendung. Artikel 180 findet auch auf die einzige Abstimmung über alternative Entschließungsanträge Anwendung.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 45 oder Artikel 46 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht genehmigt worden ist9.

 

 

2a.  Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 45 oder Artikel 46 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht genehmigt worden ist9a.

3.  Fällt das Thema eines Berichts unter das Initiativrecht des Parlaments gemäß Artikel 45, kann die Genehmigung nur mit der Begründung verweigert werden, dass die im Vertrag dargelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

 

4.  In den in den Artikeln 45 und 46 genannten Fällen entscheidet die Konferenz der Präsidenten binnen zwei Monaten.

 

__________________

__________________

9 Siehe den entsprechenden Beschluss der Konferenz der Präsidenten, wiedergegeben in Anlage XVII.

 

 

9a Siehe den entsprechenden Beschluss der Konferenz der Präsidenten.

Begründung

As regards the changes to paragraph 1, the words "neither a consultation nor a request for an opinion has been referred to it" are updated to the current framework where Parliament's legislative powers go well beyond consultation. In fact, the own-initiative report must not deal with topics which are the subject of a legislative report / proposal.The last part of this paragraph will be deleted: Article 5 of the Statute and Article 225 of the Treaty are general provisions and do not as such set certain conditions for a Member's initiative. Minimal conditions are set in Rule 46(2) and they are meant to allow the President to follow up with the referral to the Committee responsible. It is the Committee responsible which then decides whether to seek authorisation.

The first part of the interpretation following paragraph 1 is integrated into paragraph 1.The last part of the interpretation is covered in new Rule 201a(2).

As regards paragraph 1a and 1b, the change suggests a restructuring of the Rules concerning the conditions for authorisation. The current paragraph 3 is reinserted here as subparagraph of paragraph 2 to which it is linked

The content of paragraph 1bis moved from the current Rule 52(4).

The renumbering and replacement of current paragraph 3 and 4 before current paragraph 2 aims to clarify that own initiative reports are a subcategory of the non-legislative reports.

Paragraph 2 subparagraph 1 becomes a separate paragraph.

Paragraph 3 moved up as paragraph 2.1 and paragraph 5 is deleted here and moved up as paragraph 3. As they cover the same issues, the last sentence of paragraph 1 and paragraphs 3 and 4 are merged.

Änderungsantrag    50

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 53

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 53

Artikel 53

Stellungnahmen der Ausschüsse

Stellungnahmen der Ausschüsse

1.  Will der zuerst mit einem Gegenstand befasste Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen oder wünscht ein anderer Ausschuss, zu dem Gegenstand des Berichts des zuerst befassten Ausschusses Stellung zu nehmen, so können sie beim Präsidenten beantragen, dass gemäß Artikel 201 Absatz 3 ein Ausschuss als federführender und der andere als mitberatender Ausschuss bestimmt wird.

1.  Will der zuerst mit einem Gegenstand befasste Ausschuss die Auffassungen eines anderen Ausschusses erfahren oder wünscht ein anderer Ausschuss, dem zuerst befassten Ausschuss seine Auffassungen zur Kenntnis zu bringen, können sie beim Präsidenten beantragen, dass gemäß Artikel 201 Absatz 3 ein Ausschuss als federführender und der andere als mitberatender Ausschuss bestimmt wird.

 

Der Ausschuss, der eine Stellungnahme abgibt, kann aus den Reihen seiner Mitglieder oder ihrer festen Stellvertreter einen Verfasser der Stellungnahme benennen oder in Form eines Briefs des Vorsitzes Stellung nehmen.

2.  Bei Dokumenten legislativer Art im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 enthält die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Änderungsanträge zu dem Text, mit dem er befasst wurde, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen. Solche Begründungen werden in Verantwortung des Verfassers der Stellungnahme erstellt und kommen nicht zur Abstimmung. Der mitberatende Ausschuss kann nötigenfalls eine kurze schriftliche Begründung für die gesamte Stellungnahme vorlegen.

2.  Wenn die Stellungnahme einen Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt betrifft, enthält sie Änderungsanträge zu dem Text, mit dem der Ausschuss befasst wurde, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen. Solche Begründungen werden in Verantwortung ihres Verfassers erstellt und kommen nicht zur Abstimmung. Der mitberatende Ausschuss kann nötigenfalls eine kurze schriftliche Begründung für die gesamte Stellungnahme vorlegen. Die kurze schriftliche Begründung wird in der Verantwortung des Verfassers der Stellungnahme erstellt.

Bei nichtlegislativen Texten besteht die Stellungnahme aus Vorschlägen für Teile des Entschließungsantrags des federführenden Ausschusses.

Wenn die Stellungnahme keinen Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt betrifft, besteht sie aus Vorschlägen für Teile des Entschließungsantrags des federführenden Ausschusses.

Der federführende Ausschuss lässt über diese Änderungsanträge bzw. Vorschläge abstimmen.

Der federführende Ausschuss lässt über diese Änderungsanträge bzw. Vorschläge abstimmen.

Die Stellungnahmen behandeln ausschließlich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des mitberatenden Ausschusses fallen.

Die Stellungnahmen behandeln ausschließlich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des mitberatenden Ausschusses fallen.

3.  Der federführende Ausschuss setzt eine Frist fest, innerhalb derer der mitberatende Ausschuss seine Stellungnahme abgeben muss, wenn sie vom federführenden Ausschuss berücksichtigt werden soll. Änderungen des angekündigten Zeitplans sind den mitberatenden Ausschüssen vom federführenden Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der federführende Ausschuss zieht seine endgültigen Schlussfolgerungen nicht vor Ablauf dieser Frist.

3.  Der federführende Ausschuss setzt eine Frist fest, innerhalb derer der mitberatende Ausschuss seine Stellungnahme abgeben muss, wenn sie vom federführenden Ausschuss berücksichtigt werden soll. Änderungen des angekündigten Zeitplans sind den mitberatenden Ausschüssen vom federführenden Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der federführende Ausschuss zieht seine endgültigen Schlussfolgerungen nicht vor Ablauf dieser Frist.

 

3a.  Stattdessen kann der Ausschuss, der eine Stellungnahme abgibt, beschließen, seinen Standpunkt in Form von Änderungsanträgen, die nach ihrer Annahme direkt im federführenden Ausschuss einzureichen sind, darzulegen. Diese Änderungsanträge werden vom Vorsitz oder vom Verfasser der Stellungnahme im Namen des Ausschusses eingereicht.

 

3b.  Der Ausschuss, der eine Stellungnahme abgibt, reicht die in Absatz 3a genannten Änderungsanträge innerhalb der vom federführenden Ausschuss festgelegten Frist für Änderungsanträge ein

4.  Alle angenommenen Stellungnahmen werden dem Bericht des federführenden Ausschusses als Anlage beigefügt.

4.  Alle vom Ausschuss, der eine Stellungnahme abgibt, angenommenen Stellungnahmen und Änderungsanträge werden dem Bericht des federführenden Ausschusses als Anlage beigefügt.

5.  Der federführende Ausschuss kann als einziger Ausschuss Änderungsanträge im Plenum einreichen.

5.  Ausschüsse, die eine Stellungnahme abgeben, im Sinne dieses Artikels können keine Änderungsanträge zur Prüfung durch das Parlament einreichen.

6.  Der Vorsitz des mitberatenden Ausschusses und der Verfasser der Stellungnahme werden aufgefordert, an den Sitzungen des federführenden Ausschusses, soweit sie den gemeinsamen Gegenstand betreffen, mit beratender Stimme teilzunehmen.

6.  Der Vorsitz des mitberatenden Ausschusses und der Verfasser der Stellungnahme werden aufgefordert, an den Sitzungen des federführenden Ausschusses, soweit sie den gemeinsamen Gegenstand betreffen, mit beratender Stimme teilzunehmen.

Begründung

As regards the changes to paragraph 1, strictly speaking, the opinion committee does not "make known its views on the report" but on the issue that will be covered by the report.As a new Rule 201a (new) is proposed to deal with the questions of competences,an alignment to that Rules is necessary throughout the text.The addition aims to clarify that a "rapporteur for an opinion" is appointed (currently not in the rules).

As regards the addition of paragraph 3 a (new), it reflects the outcome of the last CCC away day, when the Committee Chairs acknowledged that Rule 53 is over-used and recommended the introduction of the ‘committees-amendments” to the draft report of the lead committee.This possibility which corresponds to a current practice is now introduced in the Rules with an appropriate procedure to adopt and table “committee-amendments”.

Paragraph 5 is reworded. In fact, the restriction to the committee responsible is already set out in Rule 169 (which is a more relevant place).

Änderungsantrag    51

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 54

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 54

Artikel 54

Verfahren mit assoziierten Ausschüssen

Verfahren mit assoziierten Ausschüssen

Wird die Konferenz der Präsidenten gemäß Artikel 201 Absatz 2 oder Artikel 52 mit einer Zuständigkeitsfrage befasst und ist die Konferenz der Präsidenten auf der Grundlage von Anlage VI der Auffassung, dass der Gegenstand fast zu gleichen Teilen in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fällt oder dass verschiedene Teile des Gegenstands in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fallen, findet Artikel 53 mit den folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

1.  Wird die Konferenz der Präsidenten gemäß Artikel 201a mit einer Zuständigkeitsfrage befasst und ist die Konferenz der Präsidenten auf der Grundlage von Anlage VI der Auffassung, dass der Gegenstand fast zu gleichen Teilen in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fällt oder dass verschiedene Teile des Gegenstands in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fallen, findet Artikel 53 mit den folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

– Der Zeitplan wird gemeinsam von den betroffenen Ausschüssen vereinbart.

– Der Zeitplan wird gemeinsam von den betroffenen Ausschüssen vereinbart.

– Der Berichterstatter und die Verfasser der Stellungnahmen unterrichten sich laufend gegenseitig und bemühen sich, eine Einigung über die Texte, die sie ihren Ausschüssen vorschlagen, und über ihre Haltung zu den Änderungsanträgen zu erzielen.

– Der Berichterstatter und die Verfasser der Stellungnahmen unterrichten sich laufend gegenseitig und bemühen sich, eine Einigung über die Texte, die sie ihren Ausschüssen vorschlagen, und über ihre Haltung zu den Änderungsanträgen zu erzielen.

–  Die betroffenen Vorsitze, Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen bestimmen gemeinsam Teile des Textes, die in ihre ausschließliche oder gemeinsame Zuständigkeit fallen, und verständigen sich über die genauen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit. Besteht Uneinigkeit über die Abgrenzung der Zuständigkeiten, wird die Angelegenheit auf Antrag eines der beteiligten Ausschüsse an die Konferenz der Präsidenten überwiesen, die über die Frage der jeweiligen Zuständigkeiten entscheiden oder die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen gemäß Artikel 55 beschließen kann; Artikel 201 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet entsprechend Anwendung.

–  Die betroffenen Vorsitze, Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen sind an den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gehalten und bestimmen gemeinsam Teile des Textes, die in ihre ausschließliche oder geteilte Zuständigkeit fallen, und verständigen sich über die genauen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit. Besteht Uneinigkeit über die Abgrenzung der Zuständigkeiten, wird die Angelegenheit auf Antrag eines der beteiligten Ausschüsse an die Konferenz der Präsidenten überwiesen, die über die Frage der jeweiligen Zuständigkeiten entscheiden oder die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen gemäß Artikel 55 beschließen kann. Dieser Beschluss wird nach dem Verfahren und innerhalb der Frist gemäß Artikel 201a gefasst.

–  Der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen. Werden Änderungsanträge zu Fragen, die in die gemeinsame Zuständigkeit des federführenden Ausschusses und eines assoziierten Ausschusses fallen, vom federführenden Ausschuss abgelehnt, kann der assoziierte Ausschuss diese Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen.

–  Der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen. Falls der zuständige Ausschuss die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses missachtet, kann der assoziierte Ausschuss Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen. Werden Änderungsanträge zu Themen, die in die geteilte Zuständigkeit des federführenden Ausschusses und eines assoziierten Ausschusses fallen, vom federführenden Ausschuss nicht angenommen, kann der assoziierte Ausschuss diese Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen;

– Findet ein Vermittlungsverfahren zu dem Vorschlag statt, gehören der Delegation des Parlaments die Verfasser der Stellungnahme der assoziierten Ausschüsse an.

– Findet ein Vermittlungsverfahren zu dem Vorschlag statt, gehören der Delegation des Parlaments die Verfasser der Stellungnahme der assoziierten Ausschüsse an.

Aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt sich keine Beschränkung seines Anwendungsbereichs. Anträge auf Anwendung des Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen hinsichtlich nichtlegislativer Berichte gemäß Artikel 52 Absatz 1 und Artikel 132 Absätze 1 und 2 sind zulässig.

 

Das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen gemäß dem vorliegenden Artikel ist auf die gemäß Artikel 99 zu beschließende Empfehlung des zuständigen Ausschusses nicht anwendbar.

 

Der Beschluss der Konferenz der Präsidenten, das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen anzuwenden, gilt für sämtliche Stadien des jeweiligen Verfahrens.

Der Beschluss der Konferenz der Präsidenten, das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen anzuwenden, gilt für sämtliche Stadien des jeweiligen Verfahrens.

Die mit dem Status des "zuständigen Ausschusses" verbundenen Rechte werden vom federführenden Ausschuss wahrgenommen. Bei der Wahrnehmung dieser Rechte achtet dieser die Vorrechte des assoziierten Ausschusses, insbesondere die Verpflichtung zur redlichen Zusammenarbeit bezüglich des Zeitplans und das Recht des assoziierten Ausschusses, auf dem Gebiet seiner ausschließlichen Zuständigkeit die Änderungsanträge festzulegen, die dem Parlament vorgelegt werden.

Die mit dem Status des „zuständigen Ausschusses“ verbundenen Rechte werden vom federführenden Ausschuss wahrgenommen. Bei der Wahrnehmung dieser Rechte achtet dieser die Vorrechte des assoziierten Ausschusses, insbesondere die Verpflichtung zur redlichen Zusammenarbeit bezüglich des Zeitplans und das Recht des assoziierten Ausschusses, auf dem Gebiet seiner ausschließlichen Zuständigkeit die Änderungsanträge festzulegen, die dem Parlament vorgelegt werden.

Falls der federführende Ausschuss die Vorrechte des assoziierten Ausschusses missachtet, behalten die von ersterem gefassten Beschlüsse ihre Gültigkeit, jedoch kann letzterer im Rahmen seiner ausschließlichen Zuständigkeit Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen.

 

 

1a.  Das Verfahren nach diesem Artikel ist auf die gemäß Artikel 99 vom federführenden Ausschuss anzunehmende Empfehlung nicht anwendbar.

Begründung

The changes to paragraph 1 reflect the decision to convert the current Rule 201 (2) into a new Rule 201awhich would cover the questions of competence. Thus, the restriction to legislative files implied by the first paragraph of Rule 201 (1) would be lifted and the new Rule would serve to deal with conflict of competences for both legislative and non-legislative reports. An alignment to take into account the creation of Rule 201 (a) (new) is necessary whenever 201(2) is mentioned.

The change to paragraph 1, indent 3, aims to make the sentence easy to read and to bring the provision in line with the suggested creation of Rule 201a (new).

For clarity reasons, the last paragraph of the fourth part of the interpretation to this Rule is integrated in paragraph 1, indent 4.

The second subparagraph of the interpretation is transformed into a new paragraph of Rule 54 (1a new).

The last subparagraph of the interpretation is integrated in the first paragraph of Rule 54 (fourth hyphen); for the case of shared competence, the text already clearly establishes that the associated committee can table amendments directly in plenary.

Änderungsantrag    52

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 55

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 55

Artikel 55

Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen

Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen

1.  Wird die Konferenz der Präsidenten mit einer Frage der Zuständigkeit gemäß Artikel 201 Absatz 2 befasst, kann sie die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung beschließen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.  Wird die Konferenz der Präsidenten mit einer Frage der Zuständigkeit gemäß Artikel 201a befasst, kann sie die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung beschließen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

– Die Angelegenheit fällt gemäß Anlage VI in die unteilbare Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, und

– Die Angelegenheit fällt gemäß Anlage VI in die unteilbare Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, und

– sie ist davon überzeugt, dass das Thema von großer Bedeutung ist.

– sie ist davon überzeugt, dass das Thema von großer Bedeutung ist.

2.  In diesem Fall arbeiten die jeweiligen Berichterstatter einen einzigen gemeinsamen Berichtsentwurf aus, der von den betroffenen Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen die Vorsitze der betroffenen Ausschüsse gemeinsam den Vorsitz führen, geprüft und zur Abstimmung gebracht wird.

2.  In diesem Fall arbeiten die jeweiligen Berichterstatter einen einzigen gemeinsamen Berichtsentwurf aus, der von den betroffenen Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen die Vorsitze der betroffenen Ausschüsse gemeinsam den Vorsitz führen, geprüft und zur Abstimmung gebracht wird.

Die mit dem Status des zuständigen Ausschusses einhergehenden Rechte können in sämtlichen Phasen des Verfahrens von den betroffenen Ausschüssen nur gemeinsam wahrgenommen werden. Die betroffenen Ausschüsse können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Sitzungen und Abstimmungen einsetzen.

Die mit dem Status des zuständigen Ausschusses einhergehenden Rechte können in sämtlichen Phasen des Verfahrens von den betroffenen Ausschüssen nur gemeinsam wahrgenommen werden. Die betroffenen Ausschüsse können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Sitzungen und Abstimmungen einsetzen.

3.  In zweiter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens wird der Standpunkt des Rates in einer gemeinsamen Sitzung der betroffenen Ausschüsse geprüft, die in Ermangelung einer Einigung zwischen den Vorsitzen der betreffenden Ausschüsse am Mittwoch der ersten für die Sitzung parlamentarischer Organe vorgesehenen Woche, die auf die Übermittlung des Standpunkts des Rates an das Parlament folgt, stattfindet. In Ermangelung einer Einigung über die Einberufung einer weiteren Sitzung wird diese vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze einberufen. Über die Empfehlung für die zweite Lesung wird in einer gemeinsamen Sitzung auf der Grundlage eines gemeinsamen Texts abgestimmt, der von den jeweiligen Berichterstattern der betroffenen Ausschüsse ausgearbeitet wird; in Ermangelung eines gemeinsamen Texts wird über die in den betroffenen Ausschüssen eingereichten Änderungsanträge abgestimmt.

3.  In zweiter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens wird der Standpunkt des Rates in einer gemeinsamen Sitzung der betroffenen Ausschüsse geprüft, die in Ermangelung einer Einigung zwischen den Vorsitzen der betreffenden Ausschüsse am Mittwoch der ersten für die Sitzung parlamentarischer Organe vorgesehenen Woche, die auf die Übermittlung des Standpunkts des Rates an das Parlament folgt, stattfindet. In Ermangelung einer Einigung über die Einberufung einer weiteren Sitzung wird diese vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze einberufen. Über die Empfehlung für die zweite Lesung wird in einer gemeinsamen Sitzung auf der Grundlage eines gemeinsamen Texts abgestimmt, der von den jeweiligen Berichterstattern der betroffenen Ausschüsse ausgearbeitet wird; in Ermangelung eines gemeinsamen Texts wird über die in den betroffenen Ausschüssen eingereichten Änderungsanträge abgestimmt.

In dritter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sind die Vorsitze und Berichterstatter der betroffenen Ausschüsse von Amts wegen Mitglieder der Delegation im Vermittlungsausschuss.

In dritter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sind die Vorsitze und Berichterstatter der betroffenen Ausschüsse von Amts wegen Mitglieder der Delegation im Vermittlungsausschuss.

Dieser Artikel kann auf das Verfahren angewendet werden, das zu einer Empfehlung für die Billigung oder Ablehnung des Abschlusses eines internationalen Abkommens gemäß Artikel 108 Absatz 5 und Artikel 99 Absatz 1 führt, sofern die in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

 

Begründung

Was die Änderungen an Absatz 1 betrifft, gehen sie auf die Angleichung im Zusammenhang mit der Schaffung des neuen Artikels 201a zu Zuständigkeitsfragen zurück.

Die Auslegung nach Absatz 3 gilt wahrscheinlich auch für Empfehlungen in anderen Zustimmungsverfahren, dies ist jedoch nicht festgelegt. Um Unklarheit oder eine gegenteilige Auslegung zu vermeiden, wird vorgeschlagen, in zu streichen.

Änderungsantrag    53

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 56

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 56

Artikel 52a

Ausarbeitung von Berichten

Ausarbeitung von Berichten

 

-1.  Der Berichterstatter ist dafür verantwortlich, den Ausschussbericht auszuarbeiten und ihn im Namen des Ausschusses dem Parlament vorzulegen.

1.  Die Begründung wird in Verantwortung des Berichterstatters erstellt: Sie kommt nicht zur Abstimmung. Die Begründung muss jedoch dem Wortlaut des Entschließungsantrags, über den abgestimmt wurde, und etwaigen vom Ausschuss vorgeschlagenen Änderungsanträgen entsprechen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Vorsitz die Begründung streichen.

1.  Die Begründung wird in Verantwortung des Berichterstatters erstellt: Sie kommt nicht zur Abstimmung. Die Begründung muss jedoch dem Wortlaut des Entschließungsantrags, über den abgestimmt wurde, und etwaigen vom Ausschuss vorgeschlagenen Änderungsanträgen entsprechen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Vorsitz die Begründung streichen.

2.  In dem Bericht wird das Ergebnis der Abstimmung über den gesamten Bericht angegeben. Darüber hinaus wird, sofern zum Zeitpunkt der Abstimmung mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt, in dem Bericht die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds angegeben.

2.  In dem Bericht wird das Ergebnis der Abstimmung über den gesamten Bericht und im Einklang mit Artikel 208 Absatz 3 die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds angegeben.

3.  Wird in dem Ausschuss keine Einstimmigkeit erzielt, so enthält der Bericht auch eine Darstellung der Minderheitenansichten. Anlässlich der Abstimmung über den gesamten Text zum Ausdruck gebrachte Minderheitenansichten können auf Antrag ihrer Verfasser Gegenstand einer schriftlichen Erklärung von höchstens 200 Wörtern sein, die der Begründung als Anlage beigefügt wird.

3.  Anlässlich der Abstimmung über den gesamten Text können Minderheitenansichten zum Ausdruck gebracht werden und auf Antrag ihrer Verfasser Gegenstand einer schriftlichen Erklärung von höchstens 200 Wörtern sein, die der Begründung als Anlage beigefügt wird.

Über Streitigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen entstehen können, entscheidet der Vorsitz.

Über Streitigkeiten, die aus der Anwendung dieses Absatzes entstehen können, entscheidet der Vorsitz

4.  Auf Vorschlag seines Vorstands kann ein Ausschuss eine Frist festsetzen, innerhalb derer ihm der Berichterstatter den Berichtsentwurf vorlegen muss. Diese Frist kann verlängert werden, oder es kann ein neuer Berichterstatter benannt werden.

4.  Auf Vorschlag seines Vorsitzes kann ein Ausschuss eine Frist festsetzen, innerhalb deren ihm der Berichterstatter den Berichtsentwurf vorlegen muss. Diese Frist kann verlängert werden, oder es kann ein neuer Berichterstatter benannt werden.

5.  Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann der Ausschuss seinen Vorsitz beauftragen zu beantragen, dass der Gegenstand, mit dem er befasst worden ist, auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen des Parlaments gesetzt wird. In diesem Fall kann auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des betreffenden Ausschusses beraten werden.

5.  Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann der Ausschuss seinen Vorsitz beauftragen zu beantragen, dass der Gegenstand, mit dem er befasst worden ist, auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen des Parlaments gesetzt wird. In diesem Fall kann auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des betreffenden Ausschusses beraten und es können Abstimmungen vorgenommen werden.

(Der so geänderte Artikel ist vor Artikel 53 einzufügen.)

Begründung

As regards the contents of paragraph -1, it consists of the provision currentlu in Rule 51(2) and ismoved here for consistency.

The change to paragraph 2 will bring this provision in line with Rule 208(3): adoption of reports by roll-call vote is mandatory.

As regards the changes to paragraph 3 subparagraph 1, the first sentence will be deleted: lack of unanimity implies minority opinions; in addition it is not very clear what is meant by "give a summary of the minority opinion" in singular as compared to the rest of the paragraph.

The change to paragraph 4 is an alignment to committees’ practice.

Änderungsantrag    54

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 3 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

KAPITEL 3

KAPITEL 3

ERSTE LESUNG

ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN

Änderungsantrag    55

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 3 – Abschnitt 1 (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ABSCHNITT 1

 

ERSTE LESUNG

Änderungsantrag    56

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 3 – Zwischenüberschrift 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Prüfung im Ausschuss

entfällt

Änderungsantrag    57

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 57

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 57

entfällt

Änderung des Vorschlags für einen Rechtsakt

 

1.  Wenn die Kommission das Parlament davon unterrichtet, dass sie ihren Vorschlag ändern will, oder wenn der zuständige Ausschuss davon auf andere Weise Kenntnis erhält, vertagt der zuständige Ausschuss die Prüfung des Gegenstands, bis er den neuen Vorschlag oder die Änderungen der Kommission erhält.

 

2.  Falls der Rat den Vorschlag für einen Rechtsakt entscheidend ändert, findet Artikel 63 Anwendung.

 

Begründung

Dieser Artikel, der eher auf Anhörungsverfahren als auf ordentliche Gesetzgebungsverfahren zugeschnitten ist, wird hier gestrichen und (in der geänderten Fassung) in ein neues Kapitel 4 zum Anhörungsverfahren eingesetzt.

Änderungsantrag    58

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 58

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 58

entfällt

Standpunkt der Kommission und des Rates zu den Änderungsanträgen

 

1.  Vor der Schlussabstimmung im zuständigen Ausschuss über einen Vorschlag für einen Rechtsakt ersucht der Ausschuss die Kommission, ihren Standpunkt zu allen vom Ausschuss zu diesem Vorschlag angenommenen Änderungsanträgen mitzuteilen, und den Rat, hierzu eine Erklärung abzugeben.

 

2.  Ist die Kommission zu einer solchen Mitteilung nicht in der Lage oder erklärt sie, dass sie nicht zur Übernahme aller vom Ausschuss angenommenen Änderungsanträge bereit ist, kann der Ausschuss die Schlussabstimmung vertagen.

 

3.  Der Standpunkt der Kommission wird gegebenenfalls in den Bericht aufgenommen.

 

Änderungsantrag    59

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 3 – Zwischenüberschrift 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Prüfung im Plenum

entfällt

Änderungsantrag    60

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 59

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 59

Artikel 59

Abschluss der ersten Lesung

Abstimmung im Parlament – erste Lesung

 

-1.  Das Parlament kann den Entwurf des Rechtsakts annehmen, ändern oder ablehnen.

1.  Das Parlament prüft den Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 49 ausgearbeiteten Berichts.

1.  Das Parlament stimmt zunächst über Vorschläge zur unmittelbaren Ablehnung des Entwurfs eines Rechtsakts ab, die vom zuständigen Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern schriftlich eingereicht wurden.

 

Wird der Vorschlag zur Ablehnung angenommen, fordert der Präsident das vorlegende Organ auf, den Entwurf des Rechtsakts zurückzuziehen.

 

Zieht das vorlegende Organ den Entwurf zurück, erklärt der Präsident das Verfahren für beendet.

 

Zieht das vorlegende Organ den Entwurf des Rechtsakts nicht zurück, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung des Parlaments beendet ist, es sei denn, das Parlament beschließt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern, den Gegenstand zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurückzuüberweisen.

 

Wird der Vorschlag zur Ablehnung nicht angenommen, geht das Parlament anschließend gemäß den Absätzen 1a bis 1c vor.

 

1a.  Über jede vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 73d Absatz 4 vorgelegte vorläufige Einigung wird vorrangig abgestimmt, und zwar durch eine einzige Abstimmung, es sei denn, das Parlament beschließt stattdessen auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern, gemäß Absatz 1b über Änderungsanträge abzustimmen. In diesem Fall beschließt das Parlament außerdem, ob die Abstimmung über die Änderungsanträge unmittelbar im Anschluss stattfindet. Anderenfalls legt das Parlament eine neue Frist für Änderungsanträge fest, und die Abstimmung findet in einer späteren Sitzung statt.

 

Wird die vorläufige Einigung durch eine einzige Abstimmung angenommen, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung des Parlaments beendet ist.

 

Erhält die vorläufige Einigung in einer einzigen Abstimmung nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, legt der Präsident eine neue Frist für Änderungsanträge zum Entwurf eines Rechtsakts fest. Diese Änderungsanträge kommen in diesem Fall in einer der folgenden Sitzungen zur Abstimmung, damit das Parlament seine erste Lesung abschließen kann.

 

1b.  Sofern nicht ein Vorschlag zur Ablehnung gemäß Absatz 1 angenommen wurde oder eine vorläufige Einigung gemäß Absatz 1a angenommen wurde, kommen Änderungsanträge zum Entwurf eines Rechtsakts anschließend zur Abstimmung, einschließlich gegebenenfalls einzelner Teile der vorläufigen Einigung, wenn Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung oder konkurrierende Änderungsanträge eingereicht wurden.

 

Vor der Abstimmung über die Änderungsanträge kann der Präsident die Kommission um Mitteilung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen.

 

Nach der Abstimmung über diese Änderungsanträge stimmt das Parlament über den gegebenenfalls geänderten gesamten Entwurf eines Rechtsakts ab.

 

Wird der gegebenenfalls geänderte gesamte Entwurf eines Rechtsakts angenommen, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung beendet ist, es sei denn, das Parlament beschließt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern, den Gegenstand zwecks interinstitutioneller Verhandlungen gemäß den Artikeln 59a, 73a und 73d an den zuständigen Ausschuss zurückzuüberweisen.

 

Erhält der gesamte Entwurf eines Rechtsakts in der geänderten oder der nicht geänderten Fassung nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung beendet ist, es sei denn, das Parlament beschließt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern, den Gegenstand zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurückzuüberweisen.

 

1c.  Nach den Abstimmungen gemäß den Absätzen 1 bis 1b und den anschließenden Abstimmungen über Änderungsanträge zum Entwurf einer legislativen Entschließung, die gegebenenfalls aufgrund von Anträgen zum Verfahren vorliegen, gilt die legislative Entschließung als angenommen. Falls erforderlich, wird sie gemäß Artikel 193 Absatz 2 an das Ergebnis der gemäß den Absätzen 1 bis 1b durchgeführten Abstimmungen angepasst.

 

Der Text der legislativen Entschließung und des Standpunkts des Parlaments wird vom Präsidenten dem Rat und der Kommission sowie, wenn der Entwurf eines Rechtsakts von ihnen vorgelegt wurde, der Gruppe der vorlegenden Mitgliedstaaten, dem Gerichtshof oder der Europäischen Zentralbank übermittelt.

2.  Das Parlament stimmt zunächst ab über die Änderungsanträge zu dem dem Bericht des zuständigen Ausschusses zugrunde liegenden Vorschlag, sodann über den gegebenenfalls geänderten Vorschlag und dann über die Änderungsanträge zu dem Entwurf einer legislativen Entschließung und dann über den gesamten Entwurf der legislativen Entschließung, der ausschließlich eine Erklärung darüber, ob das Parlament den Vorschlag der Kommission billigt, ablehnt oder Änderungen dazu vorschlägt, sowie Anträge zum Verfahren enthält.

 

Mit der Annahme des Entwurfs der legislativen Entschließung ist die erste Lesung abgeschlossen. Nimmt das Parlament die legislative Entschließung nicht an, wird der Vorschlag an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

 

Jeder im Rahmen des Legislativverfahrens vorgelegte Bericht muss den Bestimmungen der Artikel 39, 47 und 49 entsprechen. Die Einreichung einer nichtlegislativen Entschließung durch einen Ausschuss muss im Rahmen einer besonderen Befassung gemäß Artikel 52 oder 201 erfolgen.

 

3. Der Text des Vorschlags in der vom Parlament gebilligten Fassung und die dazugehörige Entschließung werden vom Präsidenten als Standpunkt des Parlaments an den Rat und die Kommission übermittelt.

 

Begründung

The change of the title aims to clarify what the Rule is about(see also Rule 67a below).

As regards the changes to paragraph 1, it extends the possibility to table a motion for rejection to the political groups (this possibility is not foreseen in the current Rule 60). Otherwise,this sub-paragraph to paragraph 1 regroups the provisions in Rule 60 paras 2 and 3, with few modifications aiming to make its reading clearer. These provisions will be placed here in order to observe the logical sequence of the vote in plenary.Following the discussion in AFCO WG, it was agreed to invert the standard procedure so far (referral back to Committee) with the exceptional procedure (to immediately close the first reading).The reference to the vote on the draft legislative resolution has been deleted following the discussion in AFCO WG on 8/10/2015.

The insertion of paragraph 1 a (new) aims at granting a privileged status to any provisional agreement reached through informal negotiations in trilogue in accordance with Rule 73, by putting it to a single vote before any other amendments tabled. However, on request by political group/40 members, the Parliament will take a decision on the voting order. Thus, all political groups will have the possibility to ask for split votes and to table amendments to the Commission's proposal at plenary stage within the usual deadlines, but it would be for the plenary to decide the voting order.

The insertion of paragraph 1 a, subparagraph 3(new) is necessary as under paragraph 2 amendments would have been already tabled. Usual practice is that amendments which would not have been put to vote under paragraph 2 would be put to vote at the next voting session.

As regards, paragraph 1 b, subparagraphs 3 to 5 (new) - technical adaptation of the text following AFCO WG decision not to have a vote on the draft legislative resolution anymore.Provision corresponding to current rule 61 paragraph 2, second subparagraph.Provision currently in Rule 60 paragraph 3.

Current Rule 59 §3 is inserted as paragraph 1 c (new), subparagraph 2.

Änderungsantrag    61

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 59 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 59a

 

Rücküberweisung an den zuständigen Ausschuss

 

Wird ein Gegenstand gemäß Artikel 59 zur Prüfung oder zu interinstitutionellen Verhandlungen gemäß den Artikeln 73a und 73d an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen, erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer Frist von vier Monaten, die von der Konferenz der Präsidenten verlängert werden kann, mündlich oder schriftlich Bericht.

 

Nach einer Rücküberweisung an den Ausschuss gibt der federführende Ausschuss, bevor er seine Entscheidung über das Verfahren trifft, einem assoziierten Ausschuss gemäß Artikel 54 die Möglichkeit, hinsichtlich der in dessen ausschließliche Zuständigkeit fallenden Änderungsanträge seine Wahl zu treffen, insbesondere was die Auswahl der Änderungsanträge angeht, die dem Parlament erneut vorzulegen sind.

 

Das Parlament ist nicht daran gehindert, gegebenenfalls zu beschließen, eine abschließende Aussprache im Anschluss an den Bericht des zuständigen Ausschusses, an den der Gegenstand zurücküberwiesen wurde, zu führen.

 

(Die letzten beiden Absätze werden als Auslegung eingefügt.)

Begründung

Durch die vorgeschlagene Änderung wird die Frist von zwei auf vier Monate verlängert, da sich zwei Monate als extrem knappe Frist herausgestellt haben, wenn es gilt, wesentliche Fortschritte bei Rechtsetzungsvorhaben zu erzielen. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit einer Verlängerung durch die Konferenz der Präsidenten hinzugefügt, um die derzeit in Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 enthaltene Bestimmung klarer zu fassen.

Der erste Absatz stammt von der Auslegung, die sich derzeit in Artikel 60 Absatz 3 befindet.

Was Absatz 2 betrifft, stammt die Auslegung von Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 4 in der am 15.9.2016 angenommenen Fassung.

Änderungsantrag    62

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 60

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 60

entfällt

Ablehnung eines Vorschlags der Kommission

 

1.  Erhält ein Vorschlag der Kommission nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder wurde ein vom zuständigen Ausschuss oder von mindestens 40 Mitgliedern eingereichter Antrag auf dessen Ablehnung angenommen, so ersucht der Präsident, ehe das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung abstimmt, die Kommission, ihren Vorschlag zurückzuziehen.

 

2.  Zieht die Kommission ihren Vorschlag daraufhin zurück, so erklärt der Präsident das Verfahren für abgeschlossen und unterrichtet den Rat davon.

 

3.  Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament den Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurück, ohne über den Entwurf der legislativen Entschließung abzustimmen, es sei denn, das Parlament stimmt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern über den Entwurf der legislativen Entschließung ab.

 

Im Falle einer Rücküberweisung entscheidet der zuständige Ausschuss über das anzuwendende Verfahren und erstattet dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.

 

Nach einer Rücküberweisung an den Ausschuss gemäß Absatz 3 gibt der federführende Ausschuss, bevor er seine Entscheidung über das Verfahren trifft, einem assoziierten Ausschuss gemäß Artikel 54 die Möglichkeit, hinsichtlich der in dessen ausschließliche Zuständigkeit fallenden Änderungsanträge seine Wahl zu treffen, insbesondere was die Auswahl der Änderungsanträge angeht, die dem Parlament erneut vorzulegen sind.

 

Die gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 festgesetzte Frist gilt für die schriftliche Vorlage oder den mündlichen Vortrag des Berichts des zuständigen Ausschusses. Sie betrifft nicht die Festlegung des geeigneten Zeitpunkts durch das Parlament für die weitere Prüfung des jeweiligen Verfahrens.

 

4.  Wenn der zuständige Ausschuss die Frist nicht einhalten kann, muss er die Rücküberweisung an den Ausschuss gemäß Artikel 188 Absatz 1 beantragen. Wenn nötig, kann das Parlament aufgrund von Artikel 188 Absatz 5 eine neue Frist setzen. Wird dem Antrag des Ausschusses nicht stattgegeben, stimmt das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung ab.

 

Begründung

Diese Streichungen wird vorgeschlagen, da der Fall der Ablehnung in den neu formulierten Artikel 59 und 59a, mit leichten Anpassungen, um die derzeitige Praxis zur Geltung zu bringen, erfasst wird.

Änderungsantrag    63

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 61

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 61

entfällt

Annahme von Änderungsanträgen zu einem Vorschlag der Kommission

 

1.  Wird der Vorschlag der Kommission insgesamt gebilligt, jedoch auf der Grundlage von gleichzeitig angenommenen Änderungen, so wird die Abstimmung über den Entwurf der legislativen Entschließung vertagt, bis die Kommission ihren Standpunkt zu jeder Änderung des Parlaments bekannt gegeben hat.

 

Ist die Kommission nicht in der Lage, am Ende der Abstimmung des Parlaments über ihren Vorschlag eine solche Erklärung abzugeben, unterrichtet sie den Präsidenten oder den zuständigen Ausschuss, wann sie dazu in der Lage sein wird; der Vorschlag wird daraufhin in den Entwurf der Tagesordnung der ersten auf diesen Zeitpunkt folgenden Tagung aufgenommen.

 

2.  Falls die Kommission erklärt, dass sie nicht alle Änderungen des Parlaments zu übernehmen beabsichtigt, unterbreitet der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses oder gegebenenfalls der Vorsitz dieses Ausschusses dem Parlament einen formellen Vorschlag darüber, ob die Abstimmung über den Entwurf der legislativen Entschließung stattfinden soll. Vor der Unterbreitung seines formellen Vorschlags kann der Berichterstatter oder der Vorsitz des Ausschusses den Präsidenten ersuchen, die Behandlung dieses Punktes zu unterbrechen.

 

Beschließt das Parlament, die Abstimmung zu vertagen, so gilt der Gegenstand als zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

 

In diesem Fall erstattet der zuständige Ausschuss innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.

 

Kann der zuständige Ausschuss diese Frist nicht einhalten, so wird das in Artikel 60 Absatz 4 vorgesehene Verfahren angewandt.

 

In diesem Stadium sind nur Änderungsanträge zulässig, die vom zuständigen Ausschuss eingereicht werden und die darauf abzielen, einen Kompromiss mit der Kommission zu erreichen.

 

Das Parlament ist nicht daran gehindert, gegebenenfalls zu beschließen, eine abschließende Aussprache im Anschluss an den Bericht des zuständigen Ausschusses, an den der Gegenstand zurücküberwiesen wurde, zu führen.

 

3.  Die Anwendung von Absatz 2 hindert andere Mitglieder nicht, einen Antrag auf Rücküberweisung gemäß Artikel 188 zu stellen.

 

Bei Rücküberweisung eines Texts auf der Grundlage von Absatz 2 ist der zuständige Ausschuss gemäß dem mit dieser Bestimmung erteilten Auftrag in erster Linie gehalten, innerhalb der festgesetzten Frist Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Änderungsanträge einzureichen, die darauf abzielen, einen Kompromiss mit der Kommission zu erreichen. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sämtliche vom Parlament gebilligten Bestimmungen erneut zu prüfen.

 

Er verfügt allerdings wegen der aufschiebenden Wirkung der Rücküberweisung über größte Handlungsfreiheit und kann, wenn er dies zur Erreichung eines Kompromisses für erforderlich hält, vorschlagen, die bereits vom Plenum gebilligten Bestimmungen zu überprüfen.

 

Da in diesem Falle jedoch ausschließlich Kompromissänderungsanträge des Ausschusses zulässig sind, und um die Souveränität des Parlaments zu wahren, muss in dem in Absatz 2 vorgesehenen Bericht deutlich auf die bereits gebilligten Bestimmungen, die im Falle der Annahme eines oder mehrerer vorgeschlagener Änderungsanträge hinfällig würden, hingewiesen werden.

 

Begründung

Die Streichung wird vorgeschlagen, da alle Bestimmungen, die wegen der Tatsache, dass das Parlament heute mit dem Rat Verhandlungen führt, nicht gegenstandslos sind, durch die neuen Entwürfe der Artikel 59 und 59a geregelt werden.

Diese Auslegung gemäß Absatz 2 wurde in Artikel 59a verschoben.

Änderungsantrag    64

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 3 – Zwischenüberschrift 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Weiterverfolgung

entfällt

Änderungsantrag    65

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 62

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 62

entfällt

Weiterverfolgung des Standpunkts des Parlaments

 

1.  In der Zeit nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments zu einem Vorschlag der Kommission verfolgen der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses die Behandlung des Vorschlags im Verlauf des Verfahrens bis zu seiner Annahme durch den Rat, um insbesondere zu gewährleisten, dass die Zusicherungen des Rates bzw. der Kommission gegenüber dem Parlament hinsichtlich des vom Parlament angenommenen Standpunkts genau eingehalten werden.

 

2.  Der zuständige Ausschuss kann die Kommission und den Rat auffordern, die Angelegenheit mit dem Ausschuss zu erörtern.

 

3.  Der zuständige Ausschuss kann, wenn er dies für notwendig erachtet, in jeder Phase der Weiterverfolgung einen Entschließungsantrag gemäß diesem Artikel einreichen und darin dem Parlament empfehlen,

 

– die Kommission aufzufordern, ihren Vorschlag zurückzuziehen, oder

 

– die Kommission oder den Rat aufzufordern, das Parlament gemäß Artikel 63 erneut zu befassen, oder die Kommission aufzufordern, einen neuen Vorschlag vorzulegen, oder

 

– andere Maßnahmen, die es für angebracht hält, zu beschließen.

 

Dieser Entschließungsantrag wird in den Entwurf der Tagesordnung für die Tagung aufgenommen, die auf den Beschluss des Ausschusses folgt.

 

Begründung

In ein neues Kapitel 4 zum Anhörungsverfahren zu verschieben.

Änderungsantrag    66

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 63

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 63

Artikel 63

Erneute Befassung des Parlaments

Erneute Befassung des Parlaments

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

 

1.  Der Präsident fordert die Kommission auf Antrag des zuständigen Ausschusses auf, das Parlament erneut mit ihrem Vorschlag zu befassen,

1.  Der Präsident fordert die Kommission auf Antrag des zuständigen Ausschusses auf, das Parlament erneut mit ihrem Vorschlag zu befassen, wenn

  wenn die Kommission, nachdem das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat, ihren ursprünglichen Vorschlag zurückzieht, um ihn durch einen anderen Wortlaut zu ersetzen, es sei denn, dies geschieht, um den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen, oder

 

–  wenn die Kommission ihren Vorschlag, zu dem sich das Parlament ursprünglich geäußert hat, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen, oder

–  die Kommission, nachdem das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat, ihren ursprünglichen Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen,

wenn im Laufe der Zeit oder durch eine Änderung der Umstände sich die Art des Problems, mit dem sich der Vorschlag befasst, entscheidend ändert, oder

– sich die Art des Problems, mit dem sich der Vorschlag befasst, entscheidend ändert oder

wenn nach Festlegung des Standpunkts des Parlaments Wahlen zum Parlament stattgefunden haben und die Konferenz der Präsidenten dies für wünschenswert hält.

– nach Festlegung des Standpunkts des Parlaments Wahlen zum Parlament stattgefunden haben und die Konferenz der Präsidenten dies für wünschenswert hält.

 

1a.  Wird beabsichtigt, die Rechtsgrundlage eines Vorschlags mit dem Ergebnis zu ändern, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht länger darauf Anwendung finden würde, führen das Parlament, der Rat und die Kommission gemäß Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ über ihre Präsidenten oder Vertreter eine Aussprache darüber durch.

2.  Das Parlament ersucht auf Antrag des zuständigen Ausschusses den Rat, es erneut mit einem von der Kommission gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Vorschlag zu befassen, wenn der Rat beabsichtigt, die Rechtsgrundlage des Vorschlags mit dem Ergebnis zu ändern, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht länger Anwendung finden würde.

2.  Nach der in Absatz 1a genannten Aussprache ersucht der Präsident auf Antrag des zuständigen Ausschusses den Rat, das Parlament erneut mit dem Entwurf eines rechtsverbindlichen Akts zu befassen, wenn die Kommission oder der Rat beabsichtigt, die im Standpunkt des Parlaments in erster Lesung vorgesehene Rechtsgrundlage mit dem Ergebnis zu ändern, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht länger Anwendung finden würde.

Sonstige Verfahren

 

3.  Der Präsident fordert den Rat auf, das Parlament unter den gleichen Umständen und Bedingungen wie den in Absatz 1 vorgesehenen erneut anzuhören, wenn der zuständige Ausschuss dies beantragt oder wenn der Rat den ursprünglichen Vorschlag, zu dem das Parlament Stellung genommen hat, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um die vom Parlament angenommenen Änderungen zu übernehmen.

 

4.  Der Präsident ersucht auch aufgrund dieses Artikels um eine erneute Befassung mit einem Vorschlag für einen Rechtsakt, wenn das Parlament auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern einen entsprechenden Beschluss fasst.

 

Begründung

Der Unterabschnitt Überschrift kann gestrichen werden, da er Teil des Kapitels „Ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ sein wird.

Absatz 1 zweiter Spiegelstrich ist zu streichen, da er mit dem vorherigen Spiegelstrich zusammengeführt wird.

Die etwas geänderten Absätze 3 und 4 werden in ein neues Kapitel 4 zum Anhörungsverfahren verschoben.

Änderungsantrag    67

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 4 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

KAPITEL 4

ABSCHNITT 2

ZWEITE LESUNG

ZWEITE LESUNG

Änderungsantrag    68

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 4 – Zwischenüberschrift 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Prüfung im Ausschuss

entfällt

Änderungsantrag    69

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 64

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 64

Artikel 64

Übermittlung des Standpunkts des Rates

Übermittlung des Standpunkts des Rates

1.  Die Übermittlung des Standpunkts des Rates gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgt, indem der Präsident ihn in der Plenarsitzung des Parlaments bekannt gibt. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt, sobald er die Dokumente mit dem Standpunkt selbst mit allen anlässlich der Annahme des Standpunkts in das Protokoll des Rates aufgenommenen Erklärungen des Rates, mit den Gründen, aus denen der Rat seinen Standpunkt festgelegt hat, und mit dem Standpunkt der Kommission einschließlich der Übersetzung in die Amtssprachen der Europäischen Union erhalten hat. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt während der auf den Eingang dieser Dokumente folgenden Tagung.

1.  Die Übermittlung des Standpunkts des Rates gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgt, indem der Präsident ihn in der Plenarsitzung des Parlaments bekannt gibt. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt, sobald er die Dokumente mit dem Standpunkt selbst mit allen anlässlich der Annahme des Standpunkts in das Protokoll des Rates aufgenommenen Erklärungen des Rates, mit den Gründen, aus denen der Rat seinen Standpunkt festgelegt hat, und mit dem Standpunkt der Kommission einschließlich der Übersetzung in die Amtssprachen der Europäischen Union erhalten hat. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt während der auf den Eingang dieser Dokumente folgenden Tagung.

Vor der Bekanntgabe vergewissert sich der Präsident in Absprache mit dem Vorsitz des zuständigen Ausschusses und/oder dem Berichterstatter, dass es sich bei dem übermittelten Dokument tatsächlich um einen Standpunkt des Rates der ersten Lesung handelt und dass die in Artikel 63 genannten Fälle nicht gegeben sind. Anderenfalls bemüht sich der Präsident im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss und, wenn möglich, in Übereinstimmung mit dem Rat um eine angemessene Lösung.

Vor der Bekanntgabe vergewissert sich der Präsident in Absprache mit dem Vorsitz des zuständigen Ausschusses und/oder dem Berichterstatter, dass es sich bei dem übermittelten Dokument tatsächlich um einen Standpunkt des Rates der ersten Lesung handelt und dass die in Artikel 63 genannten Fälle nicht gegeben sind. Anderenfalls bemüht sich der Präsident im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss und, wenn möglich, in Übereinstimmung mit dem Rat um eine angemessene Lösung.

 

1a.  Am Tag seiner Bekanntgabe im Parlament gilt der Standpunkt des Rates als automatisch an den in erster Lesung zuständigen Ausschuss überwiesen.

2. Eine Auflistung dieser Übermittlungen wird im Sitzungsprotokoll unter Angabe der zuständigen Ausschüsse veröffentlicht.

2.  Eine Auflistung dieser Übermittlungen wird im Sitzungsprotokoll unter Angabe der zuständigen Ausschüsse veröffentlicht.

Begründung

Absatz 1a (neu) wurde aus Artikel 66 Absatz 1 übernommen.

Änderungsantrag    70

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 65

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 65

Artikel 65

Verlängerung von Fristen

Verlängerung von Fristen

1.  Auf Antrag des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses zu den für zweite Lesungen festgelegten Fristen oder auf Antrag der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss zu den für die Vermittlung festgelegten Fristen verlängert der Präsident die betreffenden Fristen gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

1.  Auf Antrag des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses verlängert der Präsident die Fristen für zweite Lesungen gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

2. Der Präsident teilt dem Parlament jede auf Initiative des Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgte Fristverlängerung mit.

2. Der Präsident teilt dem Parlament jede auf Initiative des Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgte Fristverlängerung mit.

Begründung

Artikel 65 ist in dem Kapitel über zweite Lesungen enthalten, erfasst aber tatsächlich sowohl zweite als auch dritte Lesungen Die Bestimmung, die sich derzeit in Absatz 1 befindet - Verlängerung der Fristen für dritte Lesungen -, wird in einem neuen Artikel 69a vorgesehen.

Änderungsantrag    71

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 66

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 66

Artikel 66

Überweisung an den federführenden Ausschuss und Verfahren in diesem Ausschuss

Verfahren im federführenden Ausschuss

1.  Am Tage seiner Übermittlung an das Parlament gemäß Artikel 64 Absatz 1 gilt der Standpunkt des Rates als automatisch an die Ausschüsse überwiesen, die in der ersten Lesung federführend und mitberatend waren.

 

2.  Der Standpunkt des Rates wird als erster Punkt auf die Tagesordnung der ersten Sitzung des federführenden Ausschusses gesetzt, die auf das Datum der Übermittlung folgt. Der Rat kann aufgefordert werden, seinen Standpunkt zu erläutern.

2.  Der Standpunkt des Rates wird als Priorität auf die Tagesordnung der ersten Sitzung des federführenden Ausschusses gesetzt, die auf das Datum der Übermittlung folgt. Der Rat kann aufgefordert werden, seinen Standpunkt zu erläutern.

3.  Wenn nichts anderes beschlossen wird, wird der Berichterstatter aus der ersten Lesung für die zweite Lesung beibehalten.

3.  Wenn nichts anderes beschlossen wird, wird der Berichterstatter aus der ersten Lesung für die zweite Lesung beibehalten.

4.  Die in Artikel 69 Absätze 2, 3 und 5 enthaltenen Bestimmungen für die zweite Lesung im Parlament gelten auch für das Verfahren im federführenden Ausschuss. Nur Mitglieder dieses Ausschusses oder deren feste Stellvertreter können Ablehnungsvorschläge oder Änderungsanträge einreichen. Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4.  Die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates in Artikel 69 Absätze 2 und 3 gelten auch für das Verfahren im federführenden Ausschuss. Nur Mitglieder dieses Ausschusses oder deren feste Stellvertreter können Ablehnungsvorschläge oder Änderungsanträge einreichen. Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5.  Vor der Abstimmung kann der Ausschuss den Vorsitz und den Berichterstatter auffordern, im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge mit dem Präsidenten des Rates bzw. dessen Vertretung und mit dem anwesenden zuständigen Kommissionsmitglied zu erörtern. Der Berichterstatter kann im Anschluss an eine solche Erörterung Kompromissänderungsanträge einreichen.

 

6.  Der federführende Ausschuss legt eine Empfehlung für die zweite Lesung vor mit dem Vorschlag, den vom Rat festgelegten Standpunkt zu billigen, zu ändern oder abzulehnen. Die Empfehlung enthält eine kurze Begründung für den vorgeschlagenen Beschluss.

6.  Der federführende Ausschuss legt eine Empfehlung für die zweite Lesung vor mit dem Vorschlag, den vom Rat festgelegten Standpunkt zu billigen, zu ändern oder abzulehnen. Die Empfehlung enthält eine kurze Begründung für den vorgeschlagenen Beschluss.

 

6a.  Die Artikel 49, 50, 53 und 188 finden auf die zweite Lesung keine Anwendung.

Begründung

Paragraph 1 is deleted here and moved, as amended, to Rule 64(1a). The end of the paragraph ("referred automatically to... the committees asked for their opinion at first reading.") is misleading. The committees asked for an opinion do not intervene in second reading, except if they are "associated committees" in the meaning of Rule 54 (see Rule 47(4) and 3rd paragraph of interpretation of Rule 54).

As regards the deletion of paragraph 5, this provision is not in line with (the current and revised) Rule 73, which provide for the intervention of the negotiation team (not only the chair and rapporteur).

As regards the insertion of paragraph 6 a (new), it is moved here, with modifications, from current Rule 47 (4).

Änderungsantrag    72

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 4 – Zwischenüberschrift 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Prüfung im Plenum

entfällt

Änderungsantrag    73

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 67

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 67

Artikel 67

Abschluss der zweiten Lesung

Vorlage beim Parlament

1.  Der Standpunkt des Rates und, wenn verfügbar, die Empfehlung des zuständigen Ausschusses für die zweite Lesung werden automatisch auf den Entwurf der Tagesordnung für die letzte Tagung gesetzt, deren Mittwoch dem Ablauf der Frist von drei oder, falls gemäß Artikel 65 verlängert, vier Monaten unmittelbar vorangeht, es sei denn, der Gegenstand wurde bereits auf einer vorangegangenen Tagung behandelt.

Der Standpunkt des Rates und, wenn verfügbar, die Empfehlung des zuständigen Ausschusses für die zweite Lesung werden automatisch auf den Entwurf der Tagesordnung für die letzte Tagung gesetzt, deren Mittwoch dem Ablauf der Frist von drei oder, falls gemäß Artikel 65 verlängert, vier Monaten unmittelbar vorangeht, es sei denn, der Gegenstand wurde bereits auf einer vorangegangenen Tagung behandelt.

Die von den Ausschüssen vorgelegten Empfehlungen für die zweite Lesung sind Texte, die einer Begründung des Ausschusses für seine Haltung zum Standpunkt des Rates gleichkommen, und deshalb wird über diese Texte nicht abgestimmt.

 

2.  Die zweite Lesung wird innerhalb der in Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Fristen und in Übereinstimmung mit den darin genannten Bedingungen abgeschlossen, indem das Parlament den Standpunkt des Rates billigt, ablehnt oder ändert.

 

Begründung

Absatz 2 ist hier zu streichen und in geänderter Fassung in den derzeitigen Artikel 67a Absatz 5 zu verschieben.

Änderungsantrag    74

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 67 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 67a

 

Abstimmungen im Parlament – zweite Lesung

 

1.  Das Parlament stimmt zunächst über Vorschläge zur unmittelbaren Ablehnung des Standpunkts des Rates ab, die vom zuständigen Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern schriftlich eingereicht wurden. Die Annahme eines solchen Vorschlags bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

 

Wird dieser Vorschlag zur Ablehnung angenommen und damit der Standpunkt des Rates abgelehnt, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass das Legislativverfahren beendet ist.

 

Wird der Vorschlag zur Ablehnung nicht angenommen, geht das Parlament anschließend gemäß den Absätzen 2 bis 5 vor.

 

2.  Über jede vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 73d Absatz 4 vorgelegte vorläufige Einigung wird vorrangig abgestimmt, und zwar in einer einzigen Abstimmung, es sei denn, das Parlament beschließt auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern, unverzüglich gemäß Absatz 3 über Änderungsanträge abzustimmen.

 

Erhält die vorläufige Einigung in einer einzigen Abstimmung die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, gibt der Präsident bekannt, dass die zweite Lesung des Parlaments beendet ist.

 

Erhält die vorläufige Einigung in einer einzigen Abstimmung nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, geht das Parlament anschließend gemäß den Absätzen 3 bis 5 vor.

 

3.  Sofern nicht ein Vorschlag zur Ablehnung gemäß Absatz 1 oder eine vorläufige Einigung gemäß Absatz 2 angenommen wurde, kommen anschließend etwaige Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates, einschließlich der Änderungsanträge in der vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 73d Absatz 4 vorgelegten vorläufigen Einigung, zur Abstimmung. Eine Änderung des Standpunkts des Rates bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

 

Vor der Abstimmung über die Änderungsanträge kann der Präsident die Kommission um Mitteilung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen.

 

4.  Auch wenn das Parlament den ursprünglichen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates gemäß Absatz 1 ablehnt, kann es auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern nach der Abstimmung über die Änderungsanträge gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 einen weiteren Vorschlag zur Ablehnung prüfen. Die Annahme eines solchen Vorschlags bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

 

Wird der Standpunkt des Rates abgelehnt, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass das Legislativverfahren beendet ist.

 

5.  Nach Durchführung der Abstimmungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 und den anschließenden Abstimmungen über Änderungsanträge zum Entwurf einer legislativen Entschließung aufgrund von Anträgen zum Verfahren gibt der Präsident bekannt, dass die zweite Lesung des Parlaments beendet ist, und die legislative Entschließung gilt als angenommen. Falls erforderlich, wird die legislative Entschließung gemäß Artikel 193 Absatz 2 an das Ergebnis der gemäß den Absätzen 1 bis 4 durchgeführten Abstimmungen oder der Anwendung des Artikels 76 angepasst.

 

Der Text der legislativen Entschließung und gegebenenfalls des Standpunkts des Parlaments wird vom Präsidenten dem Rat und der Kommission übermittelt.

 

Liegt kein Vorschlag zur Ablehnung oder Änderung des Standpunkts des Rates vor, gilt dieser als gebilligt.

Begründung

Die Änderungen an Absatz 1 entsprechen dem derzeitigen Artikel 68 Absatz 1, durch diejenigen an Absatz 2 soll er an die Bestimmung über die Abstimmung über den im Plenum in erster Lesung vereinbarten Text angepasst werden. Durch die Änderung an Absatz 4 soll die Möglichkeit, die Ablehnung vorzuschlagen, auf den Vorsitz und auf eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder (im Vergleich zum derzeitigen Artikel 68 Absatz 2) ausgeweitet werden. Diese Bestimmung, derzeit in Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe a, wird ans Ende dieses Artikels verschoben und in dem vorstehend genannten Artikel gestrichen.

Änderungsantrag    75

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 68

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 68

entfällt

Ablehnung des Standpunkts des Rates

 

1.  Der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können schriftlich innerhalb einer vom Präsidenten festgesetzten Frist einen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates einreichen. Für die Annahme eines solchen Vorschlags bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Über einen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates wird vor der Abstimmung über Änderungsanträge abgestimmt.

 

2.  Auch wenn das Parlament einen solchen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates ablehnt, kann es auf Empfehlung des Berichterstatters nach der Abstimmung über die Änderungsanträge und der Erklärung der Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 5 einen weiteren Vorschlag zur Ablehnung prüfen.

 

3.  Wird der Standpunkt des Rates abgelehnt, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass das Legislativverfahren beendet ist.

 

Begründung

Dieser Artikel wird gestrichen, da der Fall der Ablehnung durch den neuen Artikel 67a erfasst wird.

Änderungsantrag    76

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 69

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 69

Artikel 69

Abänderungen am Standpunkt des Rates

Zulässigkeit von Änderungsanträgen zum Standpunkt des Rates

1.  Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zur Prüfung im Plenum einreichen.

1.  Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zur Prüfung im Plenum einreichen.

2.  Ein Änderungsantrag zum Standpunkt des Rates ist nur dann zulässig, wenn er im Einklang mit den Artikeln 169 und 170 steht und darauf abzielt,

2.  Ein Änderungsantrag zum Standpunkt des Rates ist nur dann zulässig, wenn er im Einklang mit den Artikeln 169 und 170 steht und darauf abzielt,

a)  den vom Parlament in seiner ersten Lesung angenommenen Standpunkt ganz oder teilweise wieder einzusetzen oder

a)  den vom Parlament in seiner ersten Lesung angenommenen Standpunkt ganz oder teilweise wieder einzusetzen oder

b)  einen Kompromiss zwischen Rat und Parlament zu erreichen oder

b)  einen Kompromiss zwischen Rat und Parlament zu erreichen oder

c)  einen Textteil des Standpunkts des Rates abzuändern, der in dem zur ersten Lesung unterbreiteten Vorschlag nicht oder mit anderem Inhalt enthalten war und der keine entscheidende Änderung im Sinn von Artikel 63 darstellt oder

c)  einen Textteil des Standpunkts des Rates abzuändern, der in dem zur ersten Lesung unterbreiteten Vorschlag nicht oder mit anderem Inhalt enthalten war oder

d)  einen neuen Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage zu berücksichtigen, die seit der ersten Lesung eingetreten sind.

d)  einen neuen Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage zu berücksichtigen, die seit der Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung eingetreten sind.

Die Entscheidung des Präsidenten, einen Änderungsantrag für zulässig oder unzulässig zu erklären, ist unanfechtbar.

Die Entscheidung des Präsidenten, einen Änderungsantrag für zulässig oder unzulässig zu erklären, ist unanfechtbar.

3.  Haben seit der ersten Lesung Wahlen stattgefunden, ohne dass das Verfahren nach Artikel 63 durchgeführt wurde, kann der Präsident entscheiden, die in Absatz 2 aufgeführten Beschränkungen für die Zulässigkeit aufzuheben.

3.  Haben seit der ersten Lesung Wahlen stattgefunden, ohne dass das Verfahren nach Artikel 63 durchgeführt wurde, kann der Präsident entscheiden, die in Absatz 2 aufgeführten Beschränkungen für die Zulässigkeit aufzuheben.

4.  Für die Annahme des Änderungsantrags bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

 

5.  Vor der Abstimmung über die Änderungsanträge kann der Präsident die Kommission um Mitteilung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen.

 

Begründung

Die Änderungen an Absatz 2 Unterabsatz eins Buchstabe c werden vorgeschlagen, weil der Textteil „und der keine entscheidende Änderung im Sinn von Artikel 63 darstellt“ als zusätzliche Bedingung für die Zulässigkeit verstanden werden könnte.

Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen, da sie in Artikel 67a Absatz 3 erfasst werden.

Änderungsantrag    77

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 5 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

KAPITEL 5

ABSCHNITT 4

DRITTE LESUNG

VERMITTLUNG UND DRITTE LESUNG

Änderungsantrag    78

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 5 – Zwischenüberschrift 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Vermittlung

entfällt

Änderungsantrag    79

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 69 b (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 69b

 

Verlängerung von Fristen

 

1.  Auf Antrag der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss verlängert der Präsident die Fristen im Rahmen dritter Lesungen gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

 

2.  Der Präsident teilt dem Parlament jede auf Initiative des Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgte Fristverlängerung mit.

Änderungsantrag    80

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 71

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 71

Artikel 71

Delegation im Vermittlungsausschuss

Delegation im Vermittlungsausschuss

1.  Die Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss besteht aus derselben Anzahl von Mitgliedern wie die Delegation des Rates.

1.  Die Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss besteht aus derselben Anzahl von Mitgliedern wie die Delegation des Rates.

2.  Die politische Zusammensetzung der Delegation entspricht der Fraktionszusammensetzung des Parlaments. Die Konferenz der Präsidenten legt die genaue Zahl der Mitglieder aus jeder Fraktion fest.

2.  Die politische Zusammensetzung der Delegation entspricht der Fraktionszusammensetzung des Parlaments. Die Konferenz der Präsidenten legt die genaue Zahl der Mitglieder aus jeder Fraktion fest.

3.  Die Mitglieder der Delegation werden für jedes einzelne Vermittlungsverfahren von den Fraktionen benannt, vorzugsweise aus den Reihen der Mitglieder der betroffenen Ausschüsse, abgesehen von drei Mitgliedern, die als ständige Mitglieder der aufeinanderfolgenden Delegationen für einen Zeitraum von zwölf Monaten benannt werden. Die drei ständigen Mitglieder werden von den Fraktionen aus der Mitte der Vizepräsidenten benannt und vertreten mindestens zwei verschiedene Fraktionen. Der Vorsitz und der Berichterstatter des federführenden Ausschusses sind in jedem Fall Delegationsmitglieder.

3.  Die Mitglieder der Delegation werden für jedes einzelne Vermittlungsverfahren von den Fraktionen benannt, vorzugsweise aus den Reihen der Mitglieder des zuständigen Ausschusses, abgesehen von drei Mitgliedern, die als ständige Mitglieder der aufeinanderfolgenden Delegationen für einen Zeitraum von zwölf Monaten benannt werden. Die drei ständigen Mitglieder werden von den Fraktionen aus der Mitte der Vizepräsidenten benannt und vertreten mindestens zwei verschiedene Fraktionen. Der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses in der zweiten Lesung sowie die Berichterstatter von assoziierten Ausschüssen sind in jedem Fall Delegationsmitglieder.

4.  Die in der Delegation vertretenen Fraktionen benennen Stellvertreter.

4.  Die in der Delegation vertretenen Fraktionen benennen Stellvertreter.

5.  In der Delegation nicht vertretene Fraktionen und fraktionslose Mitglieder können je einen Vertreter zu internen Vorbereitungssitzungen der Delegation entsenden.

5.  In der Delegation nicht vertretene Fraktionen können je einen Vertreter zu internen Vorbereitungssitzungen der Delegation entsenden. Gehören der Delegation keine fraktionslosen Mitglieder an, kann ein fraktionsloses Mitglied an internen Vorbereitungssitzungen der Delegation teilnehmen.

6.  Die Delegation wird vom Präsidenten oder einem der drei ständigen Mitglieder geleitet.

6.  Die Delegation wird vom Präsidenten oder einem der drei ständigen Mitglieder geleitet.

7.  Die Delegation beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Ihre Beratungen sind nicht öffentlich.

7.  Die Delegation beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Ihre Beratungen sind nicht öffentlich.

Die Konferenz der Präsidenten legt weitere Verfahrensleitlinien für die Arbeit der Delegation im Vermittlungsausschuss fest.

Die Konferenz der Präsidenten legt weitere Verfahrensleitlinien für die Arbeit der Delegation im Vermittlungsausschuss fest.

8.  Die Delegation erstattet dem Parlament Bericht über die Ergebnisse der Vermittlung.

8.  Die Delegation erstattet dem Parlament Bericht über die Ergebnisse der Vermittlung.

Begründung

Was die Änderungen an Absatz 3 betrifft, stimmt der Zusatz „Berichterstatter von assoziierten Ausschüssen“ mit Artikel 54 letzter Spiegelstrich überein.

Absatz 5 wird neu formuliert um klarzustellen, dass alle fraktionslosen Mitglieder gemeinsam durch nur eine Person vertreten werden.

Änderungsantrag    81

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 5 – Zwischenüberschrift 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Prüfung im Plenum

entfällt

Änderungsantrag    82

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 72

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 72

Artikel 72

Gemeinsamer Entwurf

Gemeinsamer Entwurf

1.  Wird im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, so wird der Gegenstand auf die Tagesordnung für eine Plenarsitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb von sechs oder, im Falle einer Verlängerung, acht Wochen vom Zeitpunkt der Annahme durch den Vermittlungsausschuss an stattfindet.

1.  Wird im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, wird der Gegenstand auf die Tagesordnung für eine Plenarsitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb von sechs oder, im Falle einer Verlängerung, acht Wochen vom Zeitpunkt der Annahme durch den Vermittlungsausschuss an stattfindet.

2.  Der Vorsitz oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss gibt eine Erklärung zu dem gemeinsamen Entwurf ab, dem ein Bericht beigefügt wird.

2.  Der Vorsitz oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss gibt eine Erklärung zu dem gemeinsamen Entwurf ab, dem ein Bericht beigefügt wird.

3.  Zu dem gemeinsamen Entwurf können keine Änderungsanträge eingereicht werden.

3.  Zu dem gemeinsamen Entwurf können keine Änderungsanträge eingereicht werden.

4.  Der gemeinsame Entwurf insgesamt ist Gegenstand einer einzigen Abstimmung. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4.  Der gemeinsame Entwurf insgesamt ist Gegenstand einer einzigen Abstimmung. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5.  Wird im Vermittlungsausschuss keine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, so gibt der Vorsitz oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss eine Erklärung ab. Auf diese Erklärung folgt eine Aussprache.

5.  Wird im Vermittlungsausschuss keine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, gibt der Vorsitz oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss eine Erklärung ab. Auf diese Erklärung folgt eine Aussprache.

 

5a.  Während des Vermittlungsverfahrens zwischen Parlament und Rat nach der zweiten Lesung erfolgt keine Überweisung an den Ausschuss.

 

5b.  Die Artikel 49, 50 und 53 finden während der dritten Lesung keine Anwendung.

Begründung

Absatz 1a (neu) wird hier aus Artikel 47 Absatz 3 eingefügt, und Absatz 1b (neu) aus Artikel 47 Absatz 4.

Änderungsantrag    83

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 6 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

KAPITEL 6

ABSCHNITT 5

ABSCHLUSS DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS

ABSCHLUSS DES VERFAHRENS

Begründung

Wird verschoben und steht vor Artikel 78.

Änderungsantrag    84

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 3 – Abschnitt 3 (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ABSCHNITT 3

 

INTERINSTITUTIONELLE VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DES ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHRENS

 

(Abschnitt 3 ist vor Abschnitt 4, Vermittlung und dritte Lesung, einzufügen und enthält Artikel 73 in der geänderten Fassung und die Artikel 73a bis 73d).

Änderungsantrag    85

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 73

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 73

Artikel 73

Interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren

Allgemeine Bestimmungen

1.  Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, werden unter Beachtung des von der Konferenz der Präsidenten erstellten Verhaltenskodexes geführt10.

Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Legislativverfahrens abzielen, können nur nach einem Beschluss aufgrund der Artikel 73a bis 73c oder nach einer Rücküberweisung durch das Parlament zum Zweck interinstitutioneller Verhandlungen aufgenommen werden. Diese Verhandlungen werden unter Beachtung des von der Konferenz der Präsidenten erstellten Verhaltenskodexes geführt10.

2.  Derartige Verhandlungen werden erst aufgenommen, nachdem der zuständige Ausschuss von Fall zu Fall für jedes betroffene Gesetzgebungsverfahren und mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen gefasst hat. Mit diesem Beschluss werden das Mandat und die Zusammensetzung des Verhandlungsteams festgelegt. Derartige Beschlüsse werden dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, der die Konferenz der Präsidenten regelmäßig über den neuesten Stand informiert.

 

Das Mandat besteht aus einem Bericht, der im Ausschuss angenommen und zur späteren Prüfung durch das Plenum eingereicht wird. In Ausnahmefällen, wenn der zuständige Ausschuss es für hinreichend begründet erachtet, dass vor Annahme eines Berichts im Ausschuss Verhandlungen aufgenommen werden, kann das Mandat aus einer Reihe von Änderungsanträgen oder aus einer Reihe klar definierter Ziele, Prioritäten oder Leitlinien bestehen.

 

3.  Das Verhandlungsteam wird vom Berichterstatter geleitet; den Vorsitz führt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses oder ein vom Vorsitzenden benannter stellvertretender Vorsitzender. Dem Verhandlungsteam gehören zumindest die Schattenberichterstatter jeder Fraktion an.

 

4.  Jedes Dokument, über das in einer Sitzung mit dem Rat und der Kommission beraten werden soll („Trilog“), hat die Form eines Dokuments, in dem die jeweiligen Standpunkte der beteiligten Organe sowie mögliche Kompromisslösungen wiedergegeben sind, und wird dem Verhandlungsteam mindestens 48 Stunden oder, in dringenden Fällen, mindestens 24 Stunden vor dem betreffenden Trilog zur Verfügung gestellt.

 

Nach jedem Trilog erstattet das Verhandlungsteam dem zuständigen Ausschuss in dessen nächster Sitzung Bericht. Dem Ausschuss werden Dokumente zur Verfügung gestellt, die die Ergebnisse des letzten Trilogs enthalten.

 

Ist es nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen, erstattet das Verhandlungsteam, soweit zutreffend, dem Vorsitzenden, den Schattenberichterstattern und den Koordinatoren des Ausschusses Bericht.

 

Der zuständige Ausschuss kann das Mandat je nach den Fortschritten der Verhandlungen aktualisieren.

 

5.  Wird im Rahmen der Verhandlungen ein Kompromiss erzielt, wird der zuständige Ausschuss unverzüglich informiert. Der vereinbarte Text wird dem zuständigen Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Wurde der vereinbarte Text durch eine Abstimmung im Ausschuss gebilligt, so wird er in entsprechender Form, darunter auch in Form von Kompromissänderungsanträgen, zur Prüfung durch das Plenum eingereicht. Er kann als konsolidierter Text vorgelegt werden, sofern die Änderungen an dem zu prüfenden Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt deutlich hervorgehoben sind.

 

6.  Umfasst das Verfahren assoziierte Ausschüsse oder gemeinsame Ausschusssitzungen, finden auf den Beschluss über die Einleitung von Verhandlungen und auf das Führen solcher Verhandlungen die Artikel 54 und 55 Anwendung.

 

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den betreffenden Ausschüssen werden die Modalitäten für die Einleitung von Verhandlungen und das Führen solcher Verhandlungen vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze entsprechend den in der Geschäftsordnung festgelegten Grundsätzen festgelegt.

 

__________________

__________________

10 Siehe Anlage XX.

10 Verhaltenskodex für Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.

Änderungsantrag    86

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 73 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 73a

 

Verhandlungen vor der ersten Lesung des Parlaments

 

1.  Nimmt ein Ausschuss einen Legislativbericht gemäß Artikel 49 an, kann er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen auf der Grundlage dieses Berichts fassen.

 

2.  Beschlüsse über die Aufnahme von Verhandlungen werden zu Beginn der Tagung, die auf ihre Annahme im Ausschuss folgt, bekannt gegeben. Bis zum Ende des Tages nach der Bekanntgabe im Parlament können Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die zusammen mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments ausmachen, schriftlich beantragen, dass ein Beschluss eines Ausschusses über die Aufnahme von Verhandlungen zur Abstimmung gebracht wird. Das Parlament stimmt über solche Anträge während derselben Tagung ab.

 

Geht bis zum Ablauf der Frist nach Unterabsatz 1 kein solcher Antrag ein, unterrichtet der Präsident das Parlament darüber. Wird ein Antrag gestellt, kann der Präsident unmittelbar vor der Abstimmung einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort erteilen. Jeder Redner kann eine Erklärung von höchstens zwei Minuten Dauer abgeben.

 

3.  Lehnt das Parlament den Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Verhandlungen ab, werden der Entwurf des Rechtsakts und der Bericht des zuständigen Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten Tagung gesetzt, und der Präsident setzt eine Frist für Änderungsanträge fest. Artikel 59 Absatz 1b findet Anwendung.

 

4.  Verhandlungen können jederzeit nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgenommen werden, sofern kein Antrag auf Abstimmung im Parlament über den Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen gestellt wurde. Wenn ein solcher Antrag gestellt wurde, können die Verhandlungen jederzeit, nachdem der Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Verhandlungen im Parlament angenommen wurde, aufgenommen werden.

Begründung

Die Korrektur betrifft die Streichung des Passus „mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ in Absatz 4 von Änderungsantrag 263; diese Mehrheit ist die übliche Mehrheit und braucht nicht angegeben zu werden. Zudem wird in Absatz 4 das Wort „Plenum“ durch „Parlament“ ersetzt.

Änderungsantrag    87

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 73 b (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 73b

 

Verhandlungen vor der ersten Lesung des Rates

 

Hat das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung angenommen, stellt er das Mandat für Verhandlungen mit anderen Organen dar. Der zuständige Ausschuss kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt danach mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, Verhandlungen aufzunehmen. Die Beschlüsse werden während der Tagung, die auf die Abstimmung im Ausschuss folgt, bekannt gegeben, und im Protokoll wird auf sie verwiesen.

Änderungsantrag    88

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 73 c (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 73c

 

Verhandlungen vor der zweiten Lesung des Parlaments

 

Wurde der Standpunkt des Rates in erster Lesung an den zuständigen Ausschuss zurückverwiesen, stellt der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 69 das Mandat für Verhandlungen mit anderen Organen dar. Der zuständige Ausschuss kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt danach beschließen, Verhandlungen aufzunehmen.

 

Enthält der Standpunkt des Rates Elemente, die im Entwurf des Rechtsakts oder im Standpunkt des Parlaments in erster Lesung nicht enthalten waren, kann der Ausschuss Leitlinien für das Verhandlungsteam annehmen, z. B. in Form von Änderungsanträgen zum Standpunkt des Rates.

Änderungsantrag    89

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 73 d (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 73d

 

Verhandlungsführung

 

1.  Das Verhandlungsteam des Parlaments wird vom Berichterstatter geleitet, und den Vorsitz führt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses oder ein vom Vorsitzenden benannter stellvertretender Vorsitzender. Dem Verhandlungsteam gehören mindestens die Schattenberichterstatter jeder Fraktion, die sich beteiligen will, an.

 

2.  Jedes Dokument, über das in einer Sitzung mit dem Rat und der Kommission („Trilog“) beraten werden soll, wird mindestens 48 Stunden oder in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor dem jeweiligen Trilog an das Verhandlungsteam verteilt.

 

3.  Nach jedem Trilog erstatten der Vorsitz des Verhandlungsteams und der Berichterstatter im Namen des Verhandlungsteams dem zuständigen Ausschuss in dessen nächster Sitzung Bericht.

 

Ist es nicht möglich, rechtzeitig eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen, erstatten der Vorsitz des Verhandlungsteams und der Berichterstatter im Namen des Verhandlungsteams den Koordinatoren des Ausschusses in einer Sitzung Bericht.

 

4.  Wird in Verhandlungen eine vorläufige Einigung erzielt, wird der zuständige Ausschuss unverzüglich davon unterrichtet. Dokumente, die die Ergebnisse des letzten Trilogs enthalten, werden dem Ausschuss zur Verfügung gestellt und veröffentlicht. Die vorläufige Einigung wird dem zuständigen Ausschuss vorgelegt, der in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Im Fall der Annahme wird die vorläufige Einigung im Plenum zur Prüfung eingereicht, wobei die Änderungen an dem Entwurf eines Rechtsakts deutlich im Text angegeben werden.

 

5.  Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Ausschüssen gemäß Artikel 54 und 55 werden die detaillierten Regelungen für die Einleitung von Verhandlungen und die Verhandlungsführung vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze entsprechend den in den genannten Artikeln aufgeführten Grundsätzen festgelegt.

Änderungsantrag    90

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 74

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 74

entfällt

Billigung eines Beschlusses betreffend die Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen vor der Annahme eines Berichts im Ausschuss

 

1.  Jeder Beschluss eines Ausschusses über die Einleitung von Verhandlungen vor der Annahme eines Berichts im Ausschuss wird in alle Amtssprachen übersetzt, an sämtliche Mitglieder des Europäischen Parlaments verteilt und der Konferenz der Präsidenten vorgelegt.

 

Auf Antrag einer Fraktion kann die Konferenz der Präsidenten beschließen, den Gegenstand zur Prüfung mit Aussprache und Abstimmung auf den Entwurf der Tagesordnung der auf die Verteilung folgenden Tagung zu setzen; in diesem Fall setzt der Präsident eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.

 

Liegt kein Beschluss der Konferenz der Präsidenten vor, den Gegenstand auf den Entwurf der Tagesordnung dieser Tagung zu setzen, gibt der Präsident bei der Eröffnung dieser Tagung den Beschluss betreffend die Einleitung von Verhandlungen bekannt.

 

2.  Der Gegenstand wird zur Prüfung mit Aussprache und Abstimmung auf den Entwurf der Tagesordnung der auf die Bekanntgabe folgenden Tagung gesetzt, und der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest, wenn eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder dies innerhalb von 48 Stunden nach der Bekanntgabe beantragen.

 

Andernfalls gilt der Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen als gebilligt.

 

Änderungsantrag    91

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 75

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 75

Artikel 63a

Einigung in erster Lesung

Einigung in erster Lesung

Falls der Rat das Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darüber unterrichtet hat, dass er den Standpunkt des Parlaments übernommen hat, gibt der Präsident nach der Überarbeitung gemäß Artikel 193 im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt in der Fassung, die dem Standpunkt des Parlaments entspricht, angenommen ist.

Falls der Rat das Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darüber unterrichtet hat, dass er den Standpunkt des Parlaments übernommen hat, gibt der Präsident nach der Überarbeitung gemäß Artikel 193 im Plenum bekannt, dass der Rechtsakt in der Fassung, die dem Standpunkt des Parlaments entspricht, angenommen ist.

 

(Dieser Artikel wird an das Ende des Abschnitts 1 über die erste Lesung verschoben.)

Begründung

Wird an das Ende des Abschnitts 1 über die erste Lesung verschoben.

Änderungsantrag    92

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 76

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 76

Artikel 69a

Einigung in zweiter Lesung

Einigung in zweiter Lesung

Wenn innerhalb der Fristen, die für die Einreichung von Änderungsanträgen oder Vorschlägen zur Ablehnung und für die Abstimmung darüber festgelegt wurden, kein Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates und keine Änderungsanträge zu dem Standpunkt gemäß den Artikeln 68 und 69 angenommen werden, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt endgültig angenommen ist. Der Präsident und der Präsident des Rates unterzeichnen gemeinsam den Rechtsakt und veranlassen gemäß Artikel 78 seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Wenn innerhalb der Fristen, die für die Einreichung von Änderungsanträgen oder Vorschlägen zur Ablehnung und für die Abstimmung darüber festgelegt wurden, kein Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates und keine Änderungsanträge zu dem Standpunkt gemäß den Artikeln 67a und 69 eingereicht werden, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt endgültig angenommen ist.

 

(Dieser Artikel wird an das Ende des Abschnitts 2 über die zweite Lesung verschoben.)

Begründung

Der Inhalt des letzten Satzes wird verschoben in Artikel 78.

Änderungsantrag    93

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 77

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 77

entfällt

Anforderungen an die Abfassung von Rechtsakten

 

1.  In den gemeinsam vom Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Rechtsakten werden die Art des entsprechenden Rechtsakts, die Ordnungsnummer, der Zeitpunkt seiner Annahme und die Bezeichnung seines Gegenstands angegeben.

 

2.  Die gemeinsam vom Parlament und vom Rat erlassenen Rechtsakte enthalten:

 

a) die Formel „Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union“,

 

b) die Angabe der Bestimmungen, aufgrund derer der Rechtsakt erlassen wird; voranzustellen sind die Worte „gestützt auf“,

 

c) die Bezugsvermerke zu den erfolgten Vorschlägen sowie zu den Stellungnahmen und Anhörungen,

 

d) die Begründung des Rechtsakts, beginnend mit den Worten „in der Erwägung, dass“ bzw. „in Erwägung nachstehender Gründe“,

 

e) eine Formel wie „haben folgende Verordnung/Richtlinie/Entscheidung erlassen“ oder „beschließen“, an die sich der verfügende Teil des Rechtsakts anschließt.

 

3.  Die Rechtsakte werden in Artikel unterteilt, die gegebenenfalls zu Kapiteln oder Abschnitten zusammengefasst sind.

 

4.  Der letzte Artikel eines Rechtsakts bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, falls dieser vor oder nach dem zwanzigsten auf die Veröffentlichung folgenden Tag liegt.

 

5.  Nach dem letzten Artikel eines Rechtsakts folgen:

 

gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die auf die Anwendbarkeit bezogene Formel, die Formel:

 

„Geschehen zu … am ...“; es folgt das Datum, an dem der Rechtsakt erlassen worden ist,

 

die Formeln „Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident“, „Im Namen des Rates Der Präsident“; es folgen der Name des Präsidenten des Parlaments und der Name des bei Annahme des Rechtsakts amtierenden Präsidenten des Rates.

 

Begründung

Dieser Artikel wird an dieser Stelle gestrichen und in eine Anlage zur Geschäftsordnung umgewandelt. Die Geschäftsordnung des Rates enthält ähnliche Bestimmungen in einer Anlage und nicht im Text selbst. Detaillierte Bestimmungen über das Ausarbeiten von Rechtsakten wurden vom Parlament, dem Rat und der Kommission auf Verwaltungsebene vereinbart (Gemeinsamer praktischer Leitfaden für die Ausarbeitung von Rechtsakten).

Änderungsantrag    94

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 78

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 78

Artikel 78

Unterzeichnung angenommener Rechtsakte

Unterzeichnung und Veröffentlichung angenommener Rechtsakte

Nachdem der angenommene Text gemäß Artikel 193 überarbeitet wurde und überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, werden nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Rechtsakte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet und auf Veranlassung der Generalsekretäre des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Nachdem der angenommene Text gemäß Artikel 193 und Anlage XVIa überarbeitet wurde und überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, werden nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Rechtsakte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet.

 

Die Generalsekretäre des Parlaments und des Rates veranlassen anschließend die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union.

Begründung

Durch die Änderung soll die Rechtsgrundlage für die neue Anlage festgelegt werden, die durch den Text des derzeitigen Artikels 77 geschaffen wurde.

Änderungsantrag    95

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 4 (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

KAPITEL 4

 

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS ANHÖRUNGSVERFAHREN

 

(Dies ist nach Artikel 78 einzufügen.)

Begründung

Die Korrektur betrifft nur die Überschrift von Kapitel 4; es soll der Eindruck vermieden werden, dass das Kapitel alle Elemente des Anhörungsverfahrens regelt.

Änderungsantrag    96

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 78 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 78a

 

Geänderter Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt

 

Beabsichtigt die Kommission, ihren Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt zu ersetzen oder zu ändern, kann der zuständige Ausschuss seine Prüfung des Gegenstands vertagen, bis ihm der neue Vorschlag oder die Änderungen der Kommission vorliegen.

Begründung

Diese Bestimmung findet sich derzeit in Artikel 57 Absatz 1, und durch die vorgeschlagenen Änderungen soll der Text vereinfacht werden.

Änderungsantrag    97

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 78 b (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 78b

 

Standpunkt der Kommission zu Änderungsanträgen

 

Vor der Schlussabstimmung über einen Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt im zuständigen Ausschuss kann der Ausschuss die Kommission ersuchen, ihren Standpunkt zu allen vom Ausschuss zu diesem Vorschlag angenommenen Änderungsanträgen mitzuteilen.

 

Dieser Standpunkt wird gegebenenfalls in den Bericht aufgenommen.

Begründung

Diese Bestimmung findet sich derzeit in Artikel 58, und durch die vorgeschlagenen Änderungen soll der Text vereinfacht werden.

Änderungsantrag    98

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 78 c (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 78c

 

Abstimmung im Parlament

 

Artikel 59 Absätze -1, 1, 1b und 1c finden entsprechend Anwendung.

Änderungsantrag    99

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 78 d (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 78d

 

Weiterverfolgung des Standpunkts des Parlaments

 

1.  In der Zeit nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments zu einem Entwurf eines rechtsverbindlichen Akts verfolgen der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses die weitere Behandlung dieses Entwurfs im Verlauf des Verfahrens bis zu seiner Annahme durch den Rat, insbesondere um sicherzustellen, dass etwaige Zusicherungen des Rates oder der Kommission gegenüber dem Parlament in Bezug auf dessen Standpunkt genau eingehalten werden. Sie erstatten dem zuständigen Ausschuss regelmäßig Bericht hierüber.

 

2.  Der zuständige Ausschuss kann die Kommission und den Rat auffordern, die Angelegenheit mit dem Ausschuss zu erörtern.

 

3.  Der zuständige Ausschuss kann, wenn er es für notwendig erachtet, in jeder Phase des Weiterverfolgungsverfahrens einen Entschließungsantrag einreichen und darin dem Parlament empfehlen,

 

  die Kommission aufzufordern, ihren Vorschlag zurückzuziehen, oder

 

  die Kommission oder den Rat aufzufordern, das Parlament gemäß Artikel 78e erneut zu befassen, oder die Kommission aufzufordern, einen neuen Vorschlag vorzulegen, oder

 

  andere Maßnahmen, die es für angebracht hält, zu beschließen.

 

Dieser Entschließungsantrag wird in den Entwurf der Tagesordnung der Tagung aufgenommen, die auf seine Annahme durch den Ausschuss folgt.

Begründung

Die Bestimmung wird hierher vom derzeitigen Artikel 62 verschoben.

Änderungsantrag    100

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 78 e (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 78e

 

Erneute Befassung des Parlaments

 

1.  Auf Antrag des zuständigen Ausschusses ersucht Präsident den Rat, das Parlament unter den gleichen Umständen und Bedingungen wie den in Artikel 63 Absatz 1 vorgesehenen erneut anzuhören, sowie in den Fällen, in denen der Rat den Entwurf eines rechtsverbindlichen Akts, zu dem das Parlament ursprünglich Stellung genommen hat, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um die vom Parlament angenommenen Änderungen zu übernehmen.

 

2.  Der Präsident ersucht auch dann um eine erneute Befassung mit einem Entwurf eines rechtsverbindlichen Akts unter den in diesem Artikel festgelegten Umständen, wenn das Parlament auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern einen entsprechenden Beschluss fasst.

Begründung

Absatz 1 wird hierher von Artikel 63 Absatz 3 verschoben, und Absatz 2 wird von Artikel 63 Absatz 4 verschoben.

Änderungsantrag    101

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 7 – Nummerierung

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

KAPITEL 7

KAPITEL 5

KONSTITUTIONELLE FRAGEN

KONSTITUTIONELLE FRAGEN

Begründung

Kapitel 7 wird zu Kapitel 5.

Änderungsantrag    102

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 81

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 81

Artikel 81

Beitrittsverträge

Beitrittsverträge

1.  Jeder Antrag eines europäischen Staates auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union wird an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung überwiesen.

1.  Jeder aufgrund des Artikels 49 des Vertrags über die Europäische Union gestellte Antrag eines europäischen Staates auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union wird an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung überwiesen.

2.  Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beschließen, den Rat oder die Kommission zu ersuchen, vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem antragstellenden Staat an einer Aussprache teilzunehmen.

2.  Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beschließen, den Rat oder die Kommission zu ersuchen, vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem antragstellenden Staat an einer Aussprache teilzunehmen.

3.  Während der Verhandlungen unterrichten der Rat und die Kommission den zuständigen Ausschuss regelmäßig und umfassend über den Fortgang der Verhandlungen, erforderlichenfalls vertraulich.

3.  Der zuständige Ausschuss ersucht den Rat und die Kommission um umfassende und regelmäßige Unterrichtung über den Fortgang der Verhandlungen, erforderlichenfalls vertraulich.

4.  Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss eines Vertrags über den Beitritt eines antragstellenden Staates zur Europäischen Union zu berücksichtigen.

4.  Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss eines Vertrags über den Beitritt eines antragstellenden Staates zur Europäischen Union zu berücksichtigen.

5.  Nach Abschluss der Verhandlungen, jedoch vor der Unterzeichnung eines Abkommens wird dessen Entwurf dem Parlament gemäß Artikel 99 zur Zustimmung unterbreitet.

5.  Nach Abschluss der Verhandlungen, jedoch vor der Unterzeichnung eines Abkommens wird dessen Entwurf dem Parlament gemäß Artikel 99 zur Zustimmung unterbreitet. Gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union erteilt das Parlament seine Zustimmung mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Begründung

Der Wortlaut wurde in Absatz 3 angepasst, um eine einseitige Erklärung in der Geschäftsordnung des EP darüber, was andere Organe tun sollten, zu vermeiden.

Änderungsantrag    103

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 83

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 83

Artikel 83

Verletzung von wesentlichen Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat

Verletzung von wesentlichen Grundsätzen und Werten durch einen Mitgliedstaat

1.  Das Parlament kann auf der Grundlage eines Sonderberichts des zuständigen Ausschusses gemäß den Artikeln 45 und 52:

1.  Das Parlament kann auf der Grundlage eines Sonderberichts des zuständigen Ausschusses gemäß den Artikeln 45 und 52:

a) über einen begründeten Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zu treffen;

a) über einen begründeten Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zu treffen;

b) über einen Vorschlag abstimmen, mit dem die Kommission oder die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einen Vorschlag nach Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorzulegen;

b) über einen Vorschlag abstimmen, mit dem die Kommission oder die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einen Vorschlag nach Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorzulegen;

c) über einen Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 oder – zu einem späteren Zeitpunkt – nach Artikel 7 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union zu treffen.

c) über einen Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 oder – zu einem späteren Zeitpunkt – nach Artikel 7 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union zu treffen.

2.  Alle Ersuchen des Rates um Zustimmung zu einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union werden zusammen mit der Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaats dem Parlament bekannt gegeben und gemäß Artikel 99 an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Das Parlament beschließt außer in dringlichen und begründeten Fällen auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses.

2.  Alle Ersuchen des Rates um Zustimmung zu einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union werden zusammen mit der Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaats dem Parlament bekannt gegeben und gemäß Artikel 99 an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Das Parlament beschließt außer in dringlichen und begründeten Fällen auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses.

3.  Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

3.  Gemäß Artikel 354 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedürfen Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

4.  Der zuständige Ausschuss kann vorbehaltlich der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einen begleitenden Entschließungsantrag vorlegen. In einem derartigen Entschließungsantrag werden die Auffassungen des Parlaments zu einer schwerwiegenden Verletzung durch einen Mitgliedstaat und zu den geeigneten Sanktionen sowie zur Änderung oder Aufhebung dieser Sanktionen dargelegt.

4.  Der zuständige Ausschuss kann vorbehaltlich der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einen begleitenden Entschließungsantrag vorlegen. In einem derartigen Entschließungsantrag werden die Auffassungen des Parlaments zu einer schwerwiegenden Verletzung durch einen Mitgliedstaat sowie zu den geeigneten Maßnahmen und zur Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahmen dargelegt.

5.  Der zuständige Ausschuss gewährleistet, dass das Parlament vollständig informiert und, falls erforderlich, zu allen aufgrund seiner gemäß Absatz 3 erteilten Zustimmung zu treffenden Folgemaßnahmen angehört wird. Der Rat wird ersucht, die jeweiligen Entwicklungen darzulegen. Auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, für dessen Ausarbeitung die Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einzuholen ist, kann das Parlament Empfehlungen an den Rat annehmen.

5.  Der zuständige Ausschuss gewährleistet, dass das Parlament vollständig informiert und, falls erforderlich, zu allen aufgrund seiner gemäß Absatz 3 erteilten Zustimmung zu treffenden Folgemaßnahmen angehört wird. Der Rat wird ersucht, die jeweiligen Entwicklungen darzulegen. Auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, für dessen Ausarbeitung die Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einzuholen ist, kann das Parlament Empfehlungen an den Rat annehmen.

Begründung

Durch die Änderung soll Absatz 4 an den Wortlaut des Vertrags (in Artikel 7 EUV wird das Wort „Maßnahmen“, nicht „Sanktionen“ verwandt) angepasst werden.

Änderungsantrag    104

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 84

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 84

Artikel 84

Zusammensetzung des Parlaments

Zusammensetzung des Parlaments

Rechtzeitig vor dem Ende einer Wahlperiode kann das Parlament auf der Grundlage eines von seinem zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 45 ausgearbeiteten Berichts einen Vorschlag zur Änderung seiner Zusammensetzung unterbreiten. Der Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Parlaments wird gemäß Artikel 99 geprüft.

Rechtzeitig vor dem Ende einer Wahlperiode kann das Parlament auf der Grundlage eines von seinem zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sowie den Artikeln 45 und 52 der Geschäftsordnung ausgearbeiteten Berichts einen Vorschlag zur Änderung seiner Zusammensetzung unterbreiten. Der Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Parlaments wird gemäß Artikel 99 geprüft.

Begründung

Wie in den anderen Artikeln dieses Kapitels bedarf es einer Erwähnung des entsprechenden Artikels des Vertrags (Artikel 14 Absatz 2 EUV), da dies die Grundlage für die Initiative des Parlaments ist.

Änderungsantrag    105

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 85

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 85

Artikel 85

Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

1.  Die Anträge auf Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union werden vom Präsidenten zwecks Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Die Artikel 39, 41, 43, 47, 57 bis 63 und 99 dieser Geschäftsordnung finden gegebenenfalls Anwendung.

1.  Die Anträge auf Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union werden vom Präsidenten zwecks Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Artikel 99 findet Anwendung.

2.  Der zuständige Ausschuss überprüft die Einhaltung von Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union sowie der Artikel 326 bis 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

2.  Der zuständige Ausschuss überprüft die Einhaltung von Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union sowie der Artikel 326 bis 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3.  Rechtsakte, die nach Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit in deren Rahmen vorgeschlagen werden, werden vom Parlament nach den Verfahren behandelt, die gelten, wenn keine verstärkte Zusammenarbeit gegeben ist. Artikel 47 findet Anwendung.

3.  Rechtsakte, die nach Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit in deren Rahmen vorgeschlagen werden, werden vom Parlament nach den Verfahren behandelt, die gelten, wenn keine verstärkte Zusammenarbeit gegeben ist. Artikel 47 findet Anwendung.

Begründung

Mehrere Bezugnahmen werden als unnötig oder überflüssig gestrichen (die Erwähnung der Artikel 57 bis 63 zu ersten Lesungen und die Erwähnung der Artikel 39, 41, 43 und 47 sind überflüssig). Was das Zustimmungsverfahren betrifft, ist dies normalerweise nur in Artikel 99 geregelt.

Änderungsantrag    106

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 8 – Nummerierung

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

KAPITEL 8

KAPITEL 6

HAUSHALTSVERFAHREN

HAUSHALTSVERFAHREN

Änderungsantrag    107

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 86

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 86

Artikel 86

Mehrjähriger Finanzrahmen

Mehrjähriger Finanzrahmen

Wenn der Rat das Parlament um dessen Zustimmung zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens ersucht, wird die Angelegenheit gemäß dem in Artikel 99 festgelegten Verfahren an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Für die Zustimmung des Parlaments bedarf es der Mehrheit seiner Mitglieder.

Wenn der Rat das Parlament um dessen Zustimmung zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens ersucht, wird die Angelegenheit nach Maßgabe des Artikels 99 behandelt. In Übereinstimmung mit Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf die Zustimmung des Parlaments der Mehrheit seiner Mitglieder.

Änderungsantrag    108

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 86 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 86a

 

Jährliches Haushaltsverfahren

 

Unter Beachtung des Anhangs der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung1a kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen für angemessen erachteten Bericht über den Haushaltsplan auszuarbeiten.

 

Andere Ausschüsse können innerhalb der vom zuständigen Ausschuss festgelegten Frist eine Stellungnahme abgeben.

 

___________________

 

1a ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

Begründung

Durch die Änderung wird vorgeschlagen, den derzeitigen Artikel 87 zu streichen und durch einen neuen Artikel über das jährliche Haushaltsverfahren zu ersetzen.

Änderungsantrag    109

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 87

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 87

entfällt

Arbeitsdokumente

 

1.  Den Mitgliedern werden folgende Dokumente zur Verfügung gestellt:

 

a) der von der Kommission vorgelegte Entwurf des Haushaltsplans;

 

b) eine vom Rat erstellte Zusammenfassung seiner Beratungen über den Entwurf des Haushaltsplans;

 

c) der vom Rat gemäß Artikel 314 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegte Standpunkt zum Entwurf des Haushaltsplans;

 

d) Entwürfe von Beschlüssen über die Anwendung der vorläufigen Zwölftel gemäß Artikel 315 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

 

2.  Diese Dokumente werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Jeder betroffene Ausschuss kann eine Stellungnahme abgeben.

 

3.  Der Präsident setzt die Frist fest, innerhalb derer die Ausschüsse, die eine Stellungnahme abzugeben wünschen, diese dem zuständigen Ausschuss übermitteln müssen.

 

Änderungsantrag    110

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 88

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 88

Artikel 88

Prüfung des Entwurfs des Haushaltsplans – Erste Phase

Standpunkt des Parlaments zum Entwurf des Haushaltsplans

1.  Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten Abänderungsentwürfe zum Entwurf des Haushaltsplans einreichen und dazu sprechen.

1.  Abänderungsentwürfe zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans können von einzelnen Mitgliedern im zuständigen Ausschuss eingereicht werden.

 

Abänderungsentwürfe zum Standpunkt des Rates können von mindestens 40 Mitgliedern oder im Namen eines Ausschusses oder einer Fraktion im Plenum eingereicht werden.

2.  Die Abänderungsentwürfe sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens 40 Mitgliedern unterzeichnet sind oder im Namen einer Fraktion oder eines Ausschusses eingereicht werden; ferner ist darin die Haushaltslinie anzugeben, auf die sie sich beziehen, und dabei auch der Grundsatz des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben zu beachten. Die Abänderungsentwürfe enthalten alle zweckdienlichen Angaben in Bezug auf die Erläuterungen zu der betreffenden Haushaltslinie.

2.  Abänderungsentwürfe werden schriftlich vorgelegt und begründet und tragen die Unterschrift ihrer Verfasser; die Haushaltslinie, auf die sie sich beziehen, ist anzugeben.

Alle Abänderungsentwürfe zum Entwurf des Haushaltsplans sind schriftlich zu begründen.

 

3.  Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Abänderungsentwürfe fest.

3.  Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Abänderungsentwürfe fest.

4.  Der zuständige Ausschuss nimmt zu den eingereichten Texten vor ihrer Prüfung im Plenum Stellung.

4.  Der zuständige Ausschuss stimmt über die Abänderungsentwürfe vor ihrer Prüfung im Parlament ab.

Abänderungsentwürfe, die im zuständigen Ausschuss abgelehnt wurden, gelangen nur dann zur Abstimmung im Plenum, wenn ein Ausschuss oder mindestens 40 Mitglieder vor Ablauf einer vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich darum ersucht haben; diese Frist darf keinesfalls weniger als 24 Stunden vor Eröffnung der Abstimmung betragen.

4a.  Im Parlament eingereichte Abänderungsentwürfe, die im zuständigen Ausschuss abgelehnt wurden, dürfen nur dann zur Abstimmung kommen, wenn ein Ausschuss oder mindestens 40 Mitglieder vor Ablauf einer vom Präsidenten festgesetzten Frist dies schriftlich beantragt haben; diese Frist darf keinesfalls weniger als 24 Stunden vor Eröffnung der Abstimmung betragen.

5.  Die Abänderungsentwürfe zum Haushaltsvoranschlag des Parlaments, die einen ähnlichen Inhalt haben wie diejenigen, die vom Parlament schon bei der Aufstellung dieses Haushaltsvoranschlags abgelehnt wurden, werden nur geprüft, wenn der zuständige Ausschuss sie in seiner Stellungnahme befürwortet.

5.  Die Abänderungsentwürfe zum Haushaltsvoranschlag des Parlaments, die einen ähnlichen Inhalt haben wie diejenigen, die vom Parlament schon bei der Aufstellung dieses Haushaltsvoranschlags abgelehnt wurden, werden nur geprüft, wenn der zuständige Ausschuss sie in seiner Stellungnahme befürwortet.

6.  In Abweichung von Artikel 59 Absatz 2 stimmt das Parlament in aufeinanderfolgenden Einzelabstimmungen ab über

6.  Das Parlament stimmt in aufeinanderfolgenden Abstimmungen ab über

–  jeden Abänderungsentwurf,

–  die Abänderungen am Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans nach Einzelplänen,

  jeden Einzelplan des Entwurfs des Haushaltsplans,

 

–  einen Entschließungsantrag zum Entwurf des Haushaltsplans.

–  einen Entschließungsantrag zum Entwurf des Haushaltsplans.

Artikel 174 Absätze 4 bis 8 finden jedoch Anwendung.

Artikel 174 Absätze 4 bis 8a finden jedoch Anwendung.

7.  Die Artikel, Kapitel, Titel und Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans, zu denen keine Abänderungsentwürfe eingereicht wurden, gelten als angenommen.

7.  Die Artikel, Kapitel, Titel und Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans, zu denen keine Abänderungsentwürfe eingereicht wurden, gelten als angenommen.

8.  Zur Annahme der Abänderungsentwürfe bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

8.  Nach Artikel 314 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf die Annahme von Abänderungen der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

9.  Hat das Parlament den Entwurf des Haushaltsplans abgeändert, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen und den jeweiligen Begründungen dem Rat und der Kommission zugeleitet.

9.  Hat das Parlament den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans abgeändert, wird der so geänderte Standpunkt mit den Begründungen und dem Protokoll der Sitzung, in der die Abänderungen angenommen wurden, dem Rat und der Kommission zugeleitet.

10.  Das Protokoll der Sitzung, in der das Parlament zum Entwurf des Haushaltsplans Stellung genommen hat, wird dem Rat und der Kommission übermittelt.

 

Begründung

The title of Rule 88 is changed and brought in line with point 13 of the Annex to the IIA. As regards the changes to paragraph 1, they clarify the possibility to table amendments to the Council's position.

Paragraph 2 subparagraph 2 is deleted here and included in subparagraph 1.

As regards the changes to paragraph 4, the word "texts" is quite vague and therefore it is replaced by "amendments".

As regards the changes to paragraph 6 in the introductory part, the word "notwithstanding" is deleted to avoid unnecessary questions on the applicability of the other Rules governing the first reading.

The modifications to paragraph 6 subparagraph 2 reflect the changes in Rule 174.

Änderungsantrag    111

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 89

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 89

Artikel 95a

Finanztrilog

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Der Präsident nimmt an regelmäßigen Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission teil, die auf Initiative der Kommission im Rahmen der nach Titel II des Sechsten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Haushaltsverfahren einberufen werden. Der Präsident trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe zu fördern und so die Durchführung der oben genannten Verfahren zu erleichtern.

Gemäß Artikel 324 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nimmt der Präsident an regelmäßigen Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission teil, die auf Initiative der Kommission im Rahmen der nach Titel II des Sechsten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Haushaltsverfahren einberufen werden. Der Präsident trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe zu fördern und so die Durchführung der oben genannten Verfahren zu erleichtern.

Der Präsident des Parlaments kann diese Aufgabe einem Vizepräsidenten mit Erfahrung in Haushaltsangelegenheiten oder dem Vorsitz des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses übertragen.

Der Präsident des Parlaments kann diese Aufgabe einem Vizepräsidenten mit Erfahrung in Haushaltsangelegenheiten oder dem Vorsitz des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses übertragen.

 

(Dieser Artikel wird in der geänderten Fassung ans Ende des Kapitels über Haushaltsverfahren verschoben und steht nach Artikel 95.)

Änderungsantrag    112

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 91

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 91

Artikel 91

Endgültiger Erlass des Haushaltsplans

Endgültiger Erlass des Haushaltsplans

Ist der Präsident davon überzeugt, dass der Haushaltsplan gemäß den Bestimmungen von Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen wurde, erklärt er im Parlament, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist. Er veranlasst seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Ist der Präsident der Auffassung, dass der Haushaltsplan gemäß den Bestimmungen von Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen wurde, erklärt er im Parlament, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist. Er veranlasst seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Änderungsantrag    113

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 93

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 93

Artikel 93

Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans

Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans

Die Bestimmungen über das Durchführungsverfahren für den Beschluss über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Haushaltsordnung sind dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt11. Diese Anlage wird gemäß Artikel 227 Absatz 2 angenommen.

Die Bestimmungen über die Verfahren der Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Haushaltsordnung sind dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt11.

__________________

__________________

11 Siehe Anlage V.

11 Siehe Anlage V.

Begründung

Anpassung der EN-Fassung an andere Sprachfassungen (FR, IT, NL).

Änderungsantrag    114

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 94

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 94

Artikel 94

Andere Verfahren zur Entlastung

Andere Verfahren zur Entlastung

Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans gelten entsprechend für:

Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans im Einklang mit Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten auch für

– das Verfahren zur Entlastung des Präsidenten des Europäischen Parlaments bezüglich der Ausführung des Einzelhaushaltsplans des Europäischen Parlaments;

– das Verfahren zur Entlastung des Präsidenten des Europäischen Parlaments bezüglich der Ausführung des Einzelhaushaltsplans des Europäischen Parlaments;

–  das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat (in Bezug auf seine Tätigkeit als Exekutive), Gerichtshof der Europäischen Union, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen verantwortlich sind;

–  das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat, Gerichtshof der Europäischen Union, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen verantwortlich sind;

– das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Entwicklungsfonds;

– das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Entwicklungsfonds;

– das Verfahren zur Entlastung der für die Haushaltsführung verantwortlichen Organe von rechtlich selbständigen Einrichtungen, die Unionsaufgaben wahrnehmen, soweit in den für ihre Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften eine Entlastung durch das Parlament vorgesehen ist.

– das Verfahren zur Entlastung der für die Haushaltsführung verantwortlichen Organe von rechtlich selbständigen Einrichtungen, die Unionsaufgaben wahrnehmen, soweit in den für ihre Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften eine Entlastung durch das Parlament vorgesehen ist.

Begründung

Durch die vorgeschlagene Änderung am einführenden Teil wird klargestellt, dass die Entlastung auf der Grundlage des Artikels 319 des AEUV erteilt wird.

Was den zweiten Spiegelstrich betrifft, werden die Worte „(in Bezug auf seine Tätigkeit als Exekutive)“ gestrichen, weil die Entlastung selbstverständlich nicht die politische Tätigkeit des Rates betrifft.

Änderungsantrag    115

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 95

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 95

Artikel 92a

Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans durch das Parlament

Ausführung des Haushaltsplans

1.  Das Parlament kontrolliert die Ausführung des laufenden Haushaltsplans. Es beauftragt mit dieser Aufgabe seine für den Haushalt und die Haushaltskontrolle zuständigen Ausschüsse sowie die übrigen betroffenen Ausschüsse.

1.  Das Parlament kontrolliert die Ausführung des laufenden Haushaltsplans. Es beauftragt mit dieser Aufgabe seine für den Haushalt und die Haushaltskontrolle zuständigen Ausschüsse sowie die übrigen betroffenen Ausschüsse.

2.  Das Parlament prüft jedes Jahr die sich aus der Ausführung des laufenden Haushaltsplans ergebenden Probleme, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Entschließungsantrags seines zuständigen Ausschusses, und zwar vor der ersten Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr.

2.  Das Parlament prüft jedes Jahr die sich aus der Ausführung des laufenden Haushaltsplans ergebenden Probleme, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Entschließungsantrags seines zuständigen Ausschusses, und zwar vor seiner Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr.

 

(Dieser Artikel wird in der geänderten Fassung vor Artikel 93 verschoben.)

Änderungsantrag    116

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 9 – Nummerierung

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

KAPITEL 9

KAPITEL 7

INTERNE HAUSHALTSVERFAHREN

INTERNE HAUSHALTSVERFAHREN

Begründung

Kapitel 9 wird zu Kapitel 7.

Änderungsantrag    117

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 98

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 98

Artikel 98

Eingehen von Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsanweisungen

Eingehen von Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsanweisungen, Billigen der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung

1.  Der Präsident geht Zahlungsverpflichtungen ein und weist Zahlungen an oder veranlasst dies im Rahmen der vom Präsidium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses erlassenen internen Finanzordnung.

1.  Der Präsident geht Zahlungsverpflichtungen ein und weist Zahlungen an oder veranlasst dies im Rahmen der vom Präsidium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses erlassenen internen Finanzordnung.

2.  Der Präsident übermittelt dem zuständigen Ausschuss den Entwurf der Jahresrechnung.

2.  Der Präsident übermittelt dem zuständigen Ausschuss den Entwurf der Jahresrechnung.

3.  Das Parlament legt auf der Grundlage des Berichts seines zuständigen Ausschusses seine Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung.

3.  Das Parlament legt auf der Grundlage des Berichts seines zuständigen Ausschusses seine Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung.

Änderungsantrag    118

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 10 – Nummerierung

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

KAPITEL 10

KAPITEL 8

ZUSTIMMUNGSVERFAHREN

ZUSTIMMUNGSVERFAHREN

Begründung

Kapitel 10 wird zu Kapitel 8.

Änderungsantrag    119

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 99

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 99

Artikel 99

Zustimmungsverfahren

Zustimmungsverfahren

1.  Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Rechtsakt ersucht, so berücksichtigt es bei seinem Beschluss eine Empfehlung des zuständigen Ausschusses über seine Billigung oder Ablehnung. Die Empfehlung enthält Bezugsvermerke, jedoch keine Erwägungen. Sie kann eine kurze Begründung enthalten, die in Verantwortung des Berichterstatters erstellt wird und nicht zur Abstimmung kommt. Artikel 56 Absatz 1 findet entsprechend Anwendung. Im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge sind nur zulässig, wenn sie darauf abzielen, die vom Berichterstatter vorgeschlagene Empfehlung umzukehren.

1.  Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem rechtsverbindlichen Akt ersucht, legt der zuständige Ausschuss dem Parlament eine Empfehlung zur Genehmigung oder Ablehnung des vorgeschlagenen Akts vor.

 

Die Empfehlung enthält Bezugsvermerke, jedoch keine Erwägungen. Änderungsanträge im Ausschuss sind nur zulässig, wenn sie darauf abzielen, die vom Berichterstatter vorgeschlagene Empfehlung umzukehren.

 

Die Empfehlung kann mit einer kurzen Begründung versehen sein, die in Verantwortung des Berichterstatters erstellt wird und nicht zur Abstimmung kommt. Artikel 56 Absatz 1 findet entsprechend Anwendung.

Der zuständige Ausschuss kann einen Antrag für eine nichtlegislative Entschließung einreichen. Andere Ausschüsse können gemäß Artikel 201 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 53, 54 oder 55 in die Ausarbeitung der Entschließung einbezogen werden.

1a.  Falls erforderlich, kann der zuständige Ausschuss auch einen Bericht einreichen, der einen nichtlegislativen Entschließungsantrag umfasst und aus dem die Gründe hervorgehen, aus denen das Parlament seine Zustimmung erteilen oder verweigern soll, und der gegebenenfalls Empfehlungen für die Umsetzung des vorgeschlagenen Rechtsakts enthält.

 

1b.  Der zuständige Ausschuss behandelt das Ersuchen um Zustimmung unverzüglich. Hat der zuständige Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung des Ersuchens um Zustimmung an ihn seine Empfehlung nicht angenommen, kann die Konferenz der Präsidenten den Gegenstand entweder auf die Tagesordnung zur Prüfung auf einer der nächsten Tagungen aufnehmen oder, in einem hinreichend begründeten Fall, beschließen, die Frist von sechs Monaten zu verlängern.

Das Parlament beschließt über den Rechtsakt, zu dem nach dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union seine Zustimmung erforderlich ist, in einer einzigen Abstimmung über die Zustimmung, unabhängig davon, ob in der Empfehlung des zuständigen Ausschusses die Billigung oder Ablehnung des Rechtsakts empfohlen wird, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Die für die Zustimmung erforderliche Mehrheit entspricht der in dem Artikel des Vertrags über die Europäische Union oder des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Rechtsakt bildet, angegebenen Mehrheit, oder, wenn darin keine Mehrheit angegeben ist, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird die notwendige Mehrheit nicht erreicht, gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als abgelehnt.

1c.  Das Parlament beschließt über den vorgeschlagenen Rechtsakt in einer einzigen Abstimmung über die Zustimmung, unabhängig davon, ob in der Empfehlung des zuständigen Ausschusses die Billigung oder Ablehnung des Rechtsakts empfohlen wird, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Wird die notwendige Mehrheit nicht erreicht, gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als abgelehnt.

2.  Darüber hinaus finden bei internationalen Abkommen, Beitrittsverträgen, der Feststellung einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung wesentlicher Grundsätze durch einen Mitgliedstaat, der Feststellung der Zusammensetzung des Parlaments, der Feststellung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder der Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens jeweils die Artikel 108, 81, 83, 84, 85 bzw. 86 Anwendung.

 

3.  Ist die Zustimmung des Parlaments zu einem Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt oder zu einem geplanten internationalen Abkommen erforderlich, kann der zuständige Ausschuss dem Parlament einen Zwischenbericht über den Vorschlag mit einem Entschließungsantrag unterbreiten, der Empfehlungen für eine Änderung oder für die Durchführung des vorgeschlagenen Gesetzgebungsakts oder des geplanten internationalen Abkommens enthält.

3.  Ist die Zustimmung des Parlaments erforderlich, kann der zuständige Ausschuss dem Parlament jederzeit einen Zwischenbericht mit einem Entschließungsantrag unterbreiten, der Empfehlungen zur Änderung oder Durchführung des vorgeschlagenen Rechtsakts enthält.

4.  Der zuständige Ausschuss behandelt das Ersuchen um Zustimmung unverzüglich. Entscheidet der zuständige Ausschuss, keine Empfehlung abzugeben, oder hat er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung des Ersuchens um Zustimmung an ihn keine Empfehlung angenommen, kann die Konferenz der Präsidenten die Angelegenheit entweder auf die Tagesordnung einer folgenden Tagung zur Prüfung aufnehmen oder – in einem hinreichend begründeten Fall – beschließen, die Frist von sechs Monaten zu verlängern.

 

Ist die Zustimmung des Parlaments zu einem geplanten internationalen Abkommen erforderlich, kann das Parlament auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses beschließen, das Zustimmungsverfahren für höchstens ein Jahr auszusetzen.

 

Begründung

The changes to paragraph 1 reflect the fact that having an explanatory statement as a means of supporting/reinforcing the recommendation by rapporteur/committee is useful (it may lead to fewer reports under paragraph 2 as the committee would not draft them regularly in order to explain its (new)position).

Paragraph 1 subparagraph 2 shall become par 1a. The addition of "also" aims to clarify this aspect. The references to Rules 53, 54 and 55 are deleted because they are superfluous and might even lead to an erroneous “a contrary” reasoning concerning the first subparagraph (where Rule 53 and Rule 55 could apply, but not Rule 54). The fact that Rule 54 cannot apply to a report concerning the consent procedure stricto sensu is mentioned explicitly under Rule 54.

The text of paragraph 1 b (new) is moved from the first subparagraph of Rule 99(4) and streamlined.

The suggested changes to paragraph 1 subparagraph 3 aim to streamline the text and to delete provisions which are superfluous. Parliament's consent is always required because of a Treaty provision. The majority is also clearly indicated.

The suggested deletion of paragraph 2 aim to streamline the text and to delete provisions which are superfluous. This paragraph just reiterates some (but not all) situations where consent is required and which are already described in Rules 108, 81, 83, 84, 85 & 86.

The text of paragraph 4 subparagraph 1 is moved to a new paragraph 1b of Rule 99 and streamlined.

Paragraph 4 subparagraph 2 is to be deleted here and moved under Rule 108. This provision only applies to envisaged international agreements, because of the involvement of (and probable need for clarification for) third parties, and could therefore be moved under Rule 108. This paragraph does not impede Parliament abrogating at any time its decision to suspend, nor does it prevent Parliament from renewing it after its expiry.

Änderungsantrag    120

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 11 – Nummerierung

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

KAPITEL 11

KAPITEL 9

SONSTIGE VERFAHREN

SONSTIGE VERFAHREN

Änderungsantrag    121

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 100

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 100

Artikel 100

Verfahren der Stellungnahme gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Verfahren der Stellungnahme zu Ausnahmeregelungen bezüglich der Einführung des Euro

1.  Wird das Parlament um seine Stellungnahme zu den Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht, so berät es nach ihrer Vorlage im Plenum durch den Rat auf der Grundlage eines mündlich vorgetragenen oder schriftlich übermittelten Vorschlags seines zuständigen Ausschusses zur Annahme oder Ablehnung der Empfehlungen, die Gegenstand der Anhörung sind.

1.  Wird das Parlament um seine Stellungnahme gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht, berät es auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses über die Annahme oder Ablehnung des vorgeschlagenen Rechtsakts.

2.  Das Parlament stimmt anschließend über diese Empfehlungen en bloc ab, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können.

2.  Das Parlament stimmt anschließend in einer einzigen Abstimmung über den vorgeschlagenen Rechtsakt ab, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können.

Begründung

Die Änderung an der Überschrift dient dazu, die Überschrift des Artikels instruktiver zu machen.

Was die Änderungen an Absatz 1 betrifft, steht der Artikel in seiner derzeitigen Fassung nicht uneingeschränkt in Einklang mit Artikel 140 Absatz 2 AEUV und bringt die gegenwärtige Praxis nicht zur Geltung. Das Parlament wird zum Entwurf eines Beschlusses des Rates angehört, nicht aber zu „Empfehlungen des Rates“ (der Entwurf des Beschlusses des Rates basiert auf einer Empfehlung der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist). Der ECON-Ausschuss arbeitet systematisch einen Bericht aus.

Änderungsantrag    122

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 102

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 102

Artikel 102

Verfahren für die Prüfung freiwilliger Vereinbarungen

Verfahren für die Prüfung geplanter freiwilliger Vereinbarungen

1. Unterrichtet die Kommission das Parlament über ihre Absicht, die Anwendung freiwilliger Vereinbarungen als Alternative zum Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen, kann der zuständige Ausschuss gemäß Artikel 52 einen Bericht über den betreffenden Gegenstand ausarbeiten.

1. Unterrichtet die Kommission das Parlament über ihre Absicht, die Anwendung freiwilliger Vereinbarungen als Alternative zum Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen, kann der zuständige Ausschuss gemäß Artikel 52 einen Bericht über den betreffenden Gegenstand ausarbeiten.

2. Teilt die Kommission mit, dass sie beabsichtigt, eine freiwillige Vereinbarung zu schließen, kann der zuständige Ausschuss einen Entschließungsantrag einreichen, in dem empfohlen wird, den Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen, und in dem die entsprechenden Bedingungen genannt werden.

2. Teilt die Kommission mit, dass sie beabsichtigt, eine freiwillige Vereinbarung zu schließen, kann der zuständige Ausschuss einen Entschließungsantrag einreichen, in dem empfohlen wird, den Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen, und in dem die entsprechenden Bedingungen genannt werden.

Begründung

Die derzeitige Überschrift ist irreführend, da sie den Eindruck erweckt, dass die freiwillige Vereinbarung bereits besteht.

Änderungsantrag    123

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 103

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 103

Artikel 103

Kodifizierung

Kodifizierung

1.  Wird dem Parlament ein Vorschlag der Kommission für eine Kodifizierung von Rechtsakten der Union unterbreitet, so wird er an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss überwiesen. Dieser prüft ihn gemäß den auf institutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten12, um festzustellen, dass er sich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung beschränkt.

1.  Wird dem Parlament ein Vorschlag der Kommission für eine Kodifizierung von Rechtsakten der Union unterbreitet, wird er an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss überwiesen. Dieser prüft ihn gemäß den auf institutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten12, um festzustellen, dass er sich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung beschränkt.

2.  Der Ausschuss, der für die Rechtsakte, welche Gegenstand der Kodifizierung sind, zuständig war, kann auf seinen Antrag oder auf Antrag des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses mitberatend mit der Frage der Zweckmäßigkeit der Kodifizierung befasst werden.

2.  Der Ausschuss, der für die Rechtsakte, welche Gegenstand der Kodifizierung sind, zuständig war, kann auf seinen Antrag oder auf Antrag des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses mitberatend mit der Frage der Zweckmäßigkeit der Kodifizierung befasst werden.

3.  Änderungsanträge zum Text des Vorschlags sind unzulässig.

3.  Änderungsanträge zum Text des Vorschlags sind unzulässig.

Allerdings kann der Vorsitz des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses auf Antrag des Berichterstatters dem Ausschuss Änderungen, die sich auf technische Anpassungen beziehen, zur Genehmigung unterbreiten, sofern diese Anpassungen notwendig sind, um die Übereinstimmung des Vorschlags mit den Kodifizierungsregeln sicherzustellen, und der Vorschlag durch sie inhaltlich nicht geändert wird.

Allerdings kann der Vorsitz des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses auf Antrag des Berichterstatters dem Ausschuss technische Anpassungen zur Genehmigung unterbreiten, sofern diese Anpassungen notwendig sind, um die Übereinstimmung des Vorschlags mit den Kodifizierungsregeln sicherzustellen, und der Vorschlag durch sie inhaltlich nicht geändert wird.

4.  Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine inhaltliche Änderung von Rechtsakten der Union bewirkt, unterbreitet er ihn dem Parlament zur Genehmigung.

4.  Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine inhaltliche Änderung von Rechtsakten der Union bewirkt, unterbreitet er ihn dem Parlament zur Genehmigung.

Ist er der Auffassung, dass der Vorschlag eine inhaltliche Änderung bewirkt, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor.

Ist er der Auffassung, dass der Vorschlag eine inhaltliche Änderung bewirkt, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor.

In beiden Fällen nimmt das Parlament in einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache Stellung.

In beiden Fällen nimmt das Parlament in einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache Stellung.

__________________

__________________

12 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994, beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, Nummer 4 (ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2).

12 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994, beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, Nummer 4 (ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2).

Begründung

Durch die vorgeschlagene Änderung soll der Wortlaut des Artikels gestrafft und an die gegenwärtige Praxis angepasst werden.

Änderungsantrag    124

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 104

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 104

Artikel 104

Neufassung

Neufassung

1.  Wird dem Parlament ein Vorschlag zur Neufassung von Rechtsvorschriften der Union unterbreitet, so wird dieser an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss und an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen.

1.  Wird dem Parlament ein Vorschlag zur Neufassung von Rechtsvorschriften der Union unterbreitet, wird er an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss und an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen.

2.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss prüft ihn gemäß den auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten13, um festzustellen, dass er keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind.

2.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss prüft ihn gemäß den auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten13, um festzustellen, dass er keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind.

Im Rahmen dieser Prüfung sind Änderungsanträge zum Text des Vorschlags unzulässig. Allerdings findet Artikel 103 Absatz 3 Unterabsatz 2 auf die Bestimmungen Anwendung, die im Vorschlag für eine Neufassung unverändert geblieben sind.

Im Rahmen dieser Prüfung sind Änderungsanträge zum Text des Vorschlags unzulässig. Allerdings findet Artikel 103 Absatz 3 Unterabsatz 2 auf die Bestimmungen Anwendung, die im Vorschlag für eine Neufassung unverändert geblieben sind.

3.  Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

3.  Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 169 und 170 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 169 und 170 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 58 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.

Änderungsanträge zu den Teilen, die in dem Vorschlag unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses akzeptiert werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Logik des Textes oder der untrennbaren Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.

4.  Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag andere inhaltliche Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor und unterrichtet den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

4.  Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag andere inhaltliche Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor und unterrichtet den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

In diesem Fall fordert der Präsident die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Zieht die Kommission ihren Vorschlag zurück, so stellt der Präsident fest, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist, und unterrichtet den Rat darüber. Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament ihn an den in der Sache zuständigen Ausschuss, der ihn nach dem regulären Verfahren prüft.

In diesem Fall fordert der Präsident die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Zieht die Kommission ihren Vorschlag zurück, stellt der Präsident fest, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist, und unterrichtet den Rat darüber. Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament ihn an den in der Sache zuständigen Ausschuss, der ihn nach dem regulären Verfahren prüft.

__________________

__________________

13 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, Nummer 9 (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1).

13 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, Nummer 9 (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1).

Begründung

Parliament has repeatedly considered recasting as the normal legislative technique (for one of the latest resolutions, see 2011/2029(INI), para. 41), but the Commission has reduced the number of recasting proposals because of the current wording of this Rule and its implications in terms of unrestricted and unpredictable amending powers. Given the reluctance of the Commission to forward new proposals for recast due to the powers of Parliament to introduce substantive changes, a new drafting is proposed. The proposed change reinstates the original wording of this paragraph (amended in 2009) with a view to clarifying the boundaries of Parliament's amending powers and encouraging the Commission to present more recasting proposals. Although the current Rule is silent on that, the same criteria should apply at plenary stage.

Änderungsantrag    125

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 9 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

KAPITEL 9A

 

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Begründung

Aus Gründen der Klarheit wird ein neues Kapitel über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte geschaffen.

Änderungsantrag    126

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 105

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 105

Artikel 105

Delegierte Rechtsakte

Delegierte Rechtsakte

1.  Übermittelt die Kommission dem Parlament einen delegierten Rechtsakt, so leitet der Präsident diesen an den für den Basisrechtsakt zuständigen Ausschuss weiter, der beschließen kann, einen für die Prüfung eines delegierten Rechtsakts oder mehrerer delegierter Rechtsakte zuständigen Berichterstatter zu benennen.

1.  Übermittelt die Kommission dem Parlament einen delegierten Rechtsakt, leitet der Präsident ihn an den für den Basisrechtsakt zuständigen Ausschuss weiter, der beschließen kann, ein für die Prüfung eines delegierten Rechtsakts oder mehrerer delegierter Rechtsakte zuständiges Mitglied zu benennen.

2.  Der Präsident gibt dem Parlament den Tag des Eingangs des delegierten Rechtsakts in allen Amtssprachen und die Frist für Einwände bekannt. Diese Frist gilt ab diesem Tag.

2.  Während der Tagung, die auf den Eingang des delegierten Rechtsakts folgt, gibt der Präsident dem Parlament den Tag des Eingangs des delegierten Rechtsakts in allen Amtssprachen und die Frist für Einwände bekannt. Diese Frist gilt ab dem Tag des Eingangs.

Die Bekanntgabe wird im Sitzungsprotokoll unter Angabe des zuständigen Ausschuss veröffentlicht.

Die Bekanntgabe wird im Sitzungsprotokoll unter Angabe des zuständigen Ausschuss veröffentlicht.

3.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts und, sofern er dies für angemessen hält, nach Anhörung aller betroffenen Ausschüsse einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten. In diesem Entschließungsantrag werden die Gründe für die Einwände des Parlaments genannt; darüber hinaus kann die Kommission darin aufgefordert werden, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, der den Empfehlungen des Parlaments Rechnung trägt.

3.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts und, sofern er dies für angemessen hält, nach Anhörung aller betroffenen Ausschüsse einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag mit Einwänden gegen den Rechtsakt unterbreiten. Hat der zuständige Ausschuss zehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung, deren Mittwoch dem Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist unmittelbar vorausgeht, keinen Entschließungsantrag eingereicht, können eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag zu diesem Gegenstand zwecks Aufnahme in die Tagesordnung der genannten Tagung einreichen.

4.  Hat der zuständige Ausschuss zehn Werktage vor Beginn der Tagung, deren Mittwoch dem Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist unmittelbar vorausgeht, keinen Entschließungsantrag unterbreitet, können eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag zum Thema zur Aufnahme in die Tagesordnung für die oben genannte Tagung einreichen.

 

 

4a.  In einem gemäß Absatz 3 eingereichten Entschließungsantrag werden die Gründe für die Einwände des Parlaments genannt, und die Kommission kann darin aufgefordert werden, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, mit dem den Empfehlungen des Parlaments Rechnung getragen wird.

5.  Das Parlament beschließt über eingereichte Entschließungsanträge innerhalb der im Basisrechtsakt genannten Frist mit der in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Mehrheit.

5.  Das Parlament nimmt einen solchen Entschließungsantrag innerhalb der im Basisrechtsakt genannten Frist nach Maßgabe von Artikel 290 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.

Gelangt der zuständige Ausschuss zu dem Schluss, dass es unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts angemessen erscheint, die Frist für die Erhebung von Einwänden gegen den delegierten Rechtsakt zu verlängern, so unterrichtet der Vorsitz des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments den Rat und die Kommission über diese Fristverlängerung.

Gelangt der zuständige Ausschuss zu dem Schluss, dass es unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts angemessen erscheint, die Frist für die Erhebung von Einwänden gegen den delegierten Rechtsakt zu verlängern, unterrichtet der Vorsitz des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments den Rat und die Kommission über diese Fristverlängerung.

6.  Empfiehlt der zuständige Ausschuss, dass das Parlament vor Ablauf der im Basisrechtsakt genannten Frist erklären sollte, dass es keine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt,

6.  Empfiehlt der zuständige Ausschuss, dass das Parlament vor Ablauf der im Basisrechtsakt genannten Frist erklären sollte, dass es keine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt,

so unterrichtet er den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze hierüber schriftlich unter Angabe von Gründen und unterbreitet eine entsprechende Empfehlung;

– unterrichtet er den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze hierüber schriftlich unter Angabe von Gründen und unterbreitet eine entsprechende Empfehlung;

– werden weder in der folgenden Sitzung der Konferenz der Ausschussvorsitze noch in Dringlichkeitsfällen in schriftlicher Form Einwände erhoben, so unterrichtet der Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze den Präsidenten des Parlaments hierüber, der seinerseits unverzüglich das Plenum hiervon in Kenntnis setzt;

– werden weder in der folgenden Sitzung der Konferenz der Ausschussvorsitze noch in Dringlichkeitsfällen in schriftlicher Form Einwände erhoben, unterrichtet der Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze den Präsidenten des Parlaments hierüber, der seinerseits unverzüglich das Plenum hiervon in Kenntnis setzt;

– sprechen sich eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach der Bekanntgabe im Plenum gegen die Empfehlung aus, so wird über diese abgestimmt;

– sprechen sich eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach der Bekanntgabe im Plenum gegen die Empfehlung aus, wird über diese abgestimmt;

– werden innerhalb derselben Frist keine Einwände erhoben, so gilt die Empfehlung als angenommen;

– werden innerhalb derselben Frist keine Einwände erhoben, gilt die Empfehlung als angenommen;

– mit der Annahme einer solchen Empfehlung werden spätere Vorschläge für Einwände gegen den delegiert Rechtsakt unzulässig.

– mit der Annahme einer solchen Empfehlung werden spätere Vorschläge für Einwände gegen den delegiert Rechtsakt unzulässig.

7.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts auf eigenes Betreiben einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem die im Basisrechtsakt vorgesehene Befugnisübertragung vollständig oder teilweise widerrufen wird. Das Parlament beschließt mit der in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Mehrheit.

7.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts auf eigenes Betreiben einen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem die im Basisrechtsakt vorgesehene Befugnisübertragung vollständig oder teilweise widerrufen oder die stillschweigende Verlängerung der Befugnisübertragung abgelehnt wird.

 

Gemäß Artikel 290 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf ein Beschluss zum Widerruf der Befugnisübertragung der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

8.  Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen.

8.  Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen.

Begründung

As regards the changes to paragraph 1, they reflect the practice: the motions for resolutions for objecting a delegated act are tabled by the committee responsible, either in the name of the Committee Chair, or in the name of the authors of the original request.

The changes to paragraph 2 aims at clarifying it: in the second sentence, the date could be "the date" expressly mentioned in the first sentence or the date of the announcement (see the impact of the date of announcement on the deadlines for second reading).

The last sentence of paragraph 3 shall become paragraph 4a. The restructuring of paragraphs 3 and 4 aims to clarify that the current paragraph 3 second sentence also applies when a motion for resolution is tabled by a political group or at least 40 Members.

Paragraph 4 is deleted here and moved to the end of paragraph 3.

The insertion of paragraph 4 a (new) is meant to broaden the scope as indicated in paragraph 3 above.

As regards the changes to paragraph 7: the Treaty does not require any specific reasons by EP when revoking a delegation of powers, therefore the word "reasoned" is deleted. Moreover, a provision governing the decision whereby Parliament opposes the tacit extension of the period of delegation of powers is introduced in Rule 105 as no such provision existed so far.

Änderungsantrag    127

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 106

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 106

Artikel 106

Durchführungsrechtsakte und Durchführungsmaßnahmen

Durchführungsrechtsakte und Durchführungsmaßnahmen

1.  Übermittelt die Kommission dem Parlament den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme, so überweist der Präsident diesen an den Ausschuss, der für den Basisrechtsakt zuständig ist, wobei dieser Ausschuss beschließen kann, einen für die Prüfung des Entwurfs oder mehrerer Entwürfe eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zuständigen Berichterstatter zu benennen.

1.  Übermittelt die Kommission dem Parlament den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme, überweist der Präsident ihn an den Ausschuss, der für den Basisrechtsakt zuständig ist, wobei dieser Ausschuss beschließen kann, ein für die Prüfung des Entwurfs oder mehrerer Entwürfe eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zuständiges Mitglied zu benennen.

2.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem dargelegt wird, dass der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht oder dem Unionsrecht aus anderen Gründen nicht entspricht.

2.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem dargelegt wird, dass der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht oder dem Unionsrecht aus anderen Gründen nicht entspricht.

3.  Der Entschließungsantrag kann eine Aufforderung an die Kommission beinhalten, den Rechtsakt, die Maßnahme oder den Entwurf eines Rechtsakts oder einer Maßnahme zurückzuziehen, unter Berücksichtigung der Einwände des Parlaments zu ändern oder einen neuen Legislativvorschlag vorzulegen. Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die getroffene Entscheidung.

3.  Der Entschließungsantrag kann eine Aufforderung an die Kommission beinhalten, den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zurückzuziehen, unter Berücksichtigung der Einwände des Parlaments zu ändern oder einen neuen Legislativvorschlag vorzulegen. Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die getroffene Entscheidung.

4.  Wenn die von der Kommission beabsichtigten Durchführungsmaßnahmen unter das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ im Sinne des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse fallen, finden die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

4.  Wenn die von der Kommission beabsichtigten Durchführungsmaßnahmen unter das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ im Sinne des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse fallen, finden die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

a)  Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Frist beginnt zu laufen, wenn dem Parlament der Entwurf der Maßnahmen in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Wenn eine verkürzte Frist gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG gilt sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnt die Frist am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs der Durchführungsmaßnahmen im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 158 findet in diesem Fall keine Anwendung;

a)  Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Frist beginnt, wenn dem Parlament der Entwurf der Durchführungsmaßnahme in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Wenn eine verkürzte Frist gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG gilt sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnt die Frist am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs der Durchführungsmaßnahme im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 158 findet in den beiden vorstehend genannten Fällen keine Anwendung.

b)  wenn sich der Entwurf einer Durchführungsmaßnahme auf Artikel 5a Absatz 5 oder 6 des Beschlusses 1999/468/EG, der verkürzte Fristen für die Ablehnung des Parlaments vorsieht, stützt, kann vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses ein Entschließungsantrag zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs der Durchführungsmaßnahme eingereicht werden, wenn der Ausschuss in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zusammentreten konnte;

b)  Wenn sich der Entwurf einer Durchführungsmaßnahme auf Artikel 5a Absatz 5 oder 6 des Beschlusses 1999/468/EG, der verkürzte Fristen für die Ablehnung des Parlaments vorsieht, stützt, kann vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses ein Entschließungsantrag zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs der Durchführungsmaßnahme eingereicht werden, wenn der Ausschuss in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zusammentreten konnte.

c)  das Parlament kann die Annahme des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme mit der Mehrheit seiner Mitglieder unter Hinweis darauf ablehnen, dass der Entwurf von Maßnahmen über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts nicht vereinbar ist oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder der Verhältnismäßigkeit verstößt;

c)  Das Parlament kann eine Entschließung zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme mit der Mehrheit seiner Mitglieder annehmen und darin darauf hinweisen, dass der Entwurf von Maßnahmen über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts nicht vereinbar ist oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder der Verhältnismäßigkeit verstößt.

 

Hat der zuständige Ausschuss zehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung, deren Mittwoch dem Ablauf der Frist unmittelbar vorausgeht, keinen Entschließungsantrag eingereicht, können eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag zu diesem Gegenstand zur Aufnahme in die Tagesordnung der genannten Tagung einreichen.

d)  wenn der zuständige Ausschuss dem Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze infolge eines entsprechend begründeten Antrags der Kommission schriftlich unter Angabe von Gründen empfiehlt, dass das Parlament sich innerhalb der in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und/oder in Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen üblichen Frist nicht gegen die vorgeschlagene Maßnahme aussprechen sollte, findet das in Artikel 105 Absatz 6 dieser Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren Anwendung;

d)  Wenn der zuständige Ausschuss dem Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze schriftlich unter Angabe von Gründen empfiehlt, dass das Parlament sich innerhalb der in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und/oder in Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen üblichen Frist nicht gegen die vorgeschlagene Maßnahme aussprechen sollte, findet das in Artikel 105 Absatz 6 dieser Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren Anwendung.

Begründung

Klarstellung des Textes in Buchstabe a, da nur in den beiden in Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vorgesehenen Fällen Artikel 158 nicht anwendbar ist.

Änderungsantrag    128

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 108

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 108

Artikel 108

Internationale Abkommen

Internationale Abkommen

1.  Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder das Verfahren auf andere Weise zu verfolgen und die Konferenz der Ausschussvorsitze von diesem Beschluss in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls können weitere Ausschüsse um ihre Stellungnahme gemäß Artikel 53 Absatz 1 ersucht werden. Artikel 201 Absatz 2, Artikel 54 oder Artikel 55 findet gegebenenfalls Anwendung.

1.  Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder diese vorbereitende Phase auf andere Weise zu verfolgen. Der Ausschuss setzt die Konferenz der Ausschussvorsitze von diesem Beschluss in Kenntnis.

Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschusses und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse ergreifen gemeinsam geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass dem Parlament in allen Phasen der Verhandlung und des Abschlusses internationaler Abkommen, einschließlich dem Entwurf und dem endgültig angenommenen Text der Verhandlungsleitlinien, unverzüglich und regelmäßig, erforderlichenfalls vertraulich, umfassende Informationen sowie die in Absatz 3 genannten Informationen übermittelt werden, und zwar

 

– von der Kommission gemäß ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und ihren Verpflichtungen aufgrund der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission sowie

 

– vom Rat gemäß seinen Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

 

 

1a.  Der zuständige Ausschuss ermittelt bei der Kommission so bald wie möglich die für den Abschluss der internationalen Abkommen nach Absatz 1 gewählte Rechtsgrundlage. Der zuständige Ausschuss prüft diese gewählte Rechtsgrundlage gemäß Artikel 39.

2.  Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern den Rat ersuchen, die Aufnahme von Verhandlungen so lange nicht zu genehmigen, bis das Parlament auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses Stellung zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat genommen hat.

2.  Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern den Rat ersuchen, die Aufnahme von Verhandlungen so lange nicht zu genehmigen, bis das Parlament auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses Stellung zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat genommen hat.

3.  Zum Zeitpunkt der geplanten Aufnahme von Verhandlungen ermittelt der zuständige Ausschuss bei der Kommission die für den Abschluss der in Absatz 1 genannten internationalen Abkommen gewählte Rechtsgrundlage. Der zuständige Ausschuss prüft die gewählte Rechtsgrundlage gemäß Artikel 39. Gibt die Kommission keine Rechtsgrundlage an oder wird die Richtigkeit der Rechtsgrundlage in Frage gestellt, so findet Artikel 39 Anwendung.

 

4.  Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen sowie nach Beendigung der Verhandlungen bis zum Abschluss des internationalen Abkommens kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses sowie nach Prüfung aller gemäß Artikel 134 eingereichten einschlägigen Vorschläge Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss des Abkommens zu berücksichtigen.

4.  Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen sowie nach Beendigung der Verhandlungen bis zum Abschluss des internationalen Abkommens kann das Parlament auf der Grundlage eines auf eigene Initiative erstellten Berichts des zuständigen Ausschusses oder nach Prüfung aller von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern eingereichten einschlägigen Vorschläge Empfehlungen an den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss des Abkommens zu berücksichtigen.

5. Der Präsident überweist die Ersuchen des Rates um die Zustimmung oder die Stellungnahme des Parlaments an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 99 oder Artikel 47 Absatz 1.

5. Der Präsident überweist die Ersuchen des Rates um die Zustimmung oder die Stellungnahme des Parlaments an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 99 oder Artikel 47 Absatz 1.

6.  Vor der Abstimmung können der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder vorschlagen, dass das Parlament ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einholt. Stimmt das Parlament einem solchen Vorschlag zu, wird die Abstimmung vertagt, bis der Gerichtshof sein Gutachten abgegeben hat14.

6.  Zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor der Abstimmung des Parlaments über ein Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme können der zuständige Ausschuss oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments vorschlagen, dass das Parlament ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einholt.

 

Bevor das Parlament über den Vorschlag abstimmt, kann der Präsident die Stellungnahme des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses anfordern, der dem Parlament seine Schlussfolgerungen vorlegt.

 

Stimmt das Parlament dem Vorschlag zu, ein Gutachten des Gerichtshofs einzuholen, wird die Abstimmung über ein Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme vertagt, bis der Gerichtshof sein Gutachten abgegeben hat.

7.  Das Parlament beschließt über die Stellungnahme bzw. Zustimmung zu dem Abschluss, der Verlängerung oder der Änderung eines von der Europäischen Union geschlossenen internationalen Abkommens oder Finanzprotokolls in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Änderungsanträge zum Text des Abkommens bzw. Protokolls nicht zulässig sind.

7.  Wird das Parlament um Zustimmung zum Abschluss, der Verlängerung oder der Änderung eines von der Europäischen Union geschlossenen internationalen Abkommens ersucht, beschließt es in einer einzigen Abstimmung in Übereinstimmung mit Artikel 99.

 

Verweigert das Parlament seine Zustimmung, teilt der Präsident dem Rat mit, dass das fragliche Abkommen nicht geschlossen, verlängert oder geändert werden kann.

 

Unbeschadet des Artikels 99 Absatz 1b kann das Parlament auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses beschließen, den Beschluss über das Zustimmungsverfahren um höchstens ein Jahr zu verschieben.

8.  Ist die vom Parlament angenommene Stellungnahme negativ, so ersucht der Präsident den Rat, das betreffende Abkommen nicht abzuschließen.

8.  Wird das Parlament um Stellungnahme zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung eines internationalen Abkommens ersucht, sind keine Änderungen des Textes des Abkommens zulässig. Unbeschadet des Artikels 170 Absatz 1 sind Änderungsanträge zum Entwurf eines Beschlusses des Rates zulässig.

 

Ist die vom Parlament angenommene Stellungnahme negativ, ersucht der Präsident den Rat, das betreffende Abkommen nicht abzuschließen.

9.  Erteilt das Parlament einem internationalen Abkommen nicht die Zustimmung, so teilt der Präsident dem Rat mit, dass das betreffende Abkommen nicht abgeschlossen werden kann.

 

 

9a.  Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschusses und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse überprüfen gemeinsam, dass der Rat, die Kommission und der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik dem Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen der Vorbereitung der Verhandlungen, der Aushandlung und des Abschlusses internationaler Abkommen unverzüglich und regelmäßig umfassende Informationen – erforderlichenfalls vertraulich –, einschließlich des Entwurfs und des endgültig angenommenen Textes der Verhandlungsleitlinien, sowie Informationen über die Durchführung der Abkommen übermitteln.

__________________

 

14 Siehe auch die Auslegung von Artikel 141.

 

Begründung

As regards the changes to paragraph 1, they aim to clarify this paragraph, which concerns the monitoring of the steps taken by the other institutions prior to the effective launch of the negotiations. The committees responsible could do this monitoring by:- an INI report (authorised automatically and notified for information to the CCC);- by any other means under these Rules (such as motions for resolutions following debates on statements or on oral questions, etc.).The last two sentences are deleted as superfluous. The scope of Rules 53, 54 and 55 is clearly defined in those Rules. Any committee can do an opinion to INI reports under Rule 53. They can also do opinions under Rules 54 or 55. The acknowledgement of their exclusive or joint competences are not always questioned and settled under Rule 201 (2) (new Rule 201 a). Moreover, referring to the right of asking for opinions under this paragraph, but not under all Rules of procedures where they are applicable may lead to an erroneous “a contrario” type of reasoning.

Paragraph 1 indent 1 is deleted as redundant and not comprehensive (there are also customary practice and obligations taken in the form of unilateral declarations by Commissioners). Similarly,

the second indent of paragraph 1is deleted as it is redundant.

Paragraph 1 a (new) applies even before the Commission asks the Council to approve its negotiating mandate (here in paragraph 2 above). To observe the chronology paragraphs 2 and 3 are inverted.

Paragraph 4 applies during the negotiations and before the conclusion of the international agreement. The change aims to clarify that the committee responsible may draw an INI report (authorised automatically and notified for information to the CCC).To simplify the reading, it is suggested to add the provision concerning the possibility for a political group or at least 40 members to table such a proposal (currently in Rule 134 paragraph 1 and 2).

As regards the changes to paragraph 6, questions concerning the compatibility of an international agreement with the Treaties often touch upon issues – such as subsidiarity, legal basis, the interpretation and application of international law, the legal protection of Parliament’s rights and prerogatives etc. – for which the Committee on Legal Affairs is responsible under Annex VI to the Rules of Procedure. It is therefore appropriate to involve this Committee in the procedure referred to in this provision.

As regards the changes to paragraph 7, the first sentence covers both consultations and consent procedures. In case of consultation, Parliament does not decide in a single vote: amendments to the Council decision are admissible and put to the vote. However, the second sentence is useful only for consultations since, under Rule 99(1), third subparagraph (Rule 99 § 4 new), plenary amendments are never admissible in consent procedures.AFCO WG suggests therefore to re-order paragraphs 7, 8 and 9 in order to address the specificity of the consent and the consultation procedures.Moreover, the reference to "financial protocol[s]" which applies only in this provision shall be deleted. Elsewhere in the Rule, the reference to "international agreement[s]" is deemed sufficient.The third subparagraph is moved here from Rule 99 paragraph 4 second subparagraph. The text is slightly adapted to correspond to the new placement.

Paragraph 9 to be deleted here and moved under paragraph 7.

The new paragraph 9a consists of the text of subparagraph 2 of paragraph 1 which is slightly adapted.

Indeed, the current wording of that subparagraph gives the impression that the EP should be proactive in order for Article 218(10) TFEU to be applied. This is not in line with the Treaties, under which other institutions must inform the EP without specific requests, especially after C-658/11. The wording “…shall jointly supervise/monitor in line with Article 218(10) TFEU that Parliament is provided…” could be suggested.This subparagraph covers all demarches related to the conclusion of international agreements, from the intention to open negotiations to its conclusion and implementation.

Änderungsantrag    129

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 109

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 109

Artikel 109

Verfahren gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Fall der vorläufigen Anwendung oder der Aussetzung internationaler Abkommen oder der Festlegung des Standpunkts der Union in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium

Vorläufige Anwendung oder Aussetzung der Anwendung internationaler Abkommen oder Festlegung des Standpunkts der Union in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium

Wenn die Kommission gemäß ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission das Parlament und den Rat über ihre Absicht unterrichtet, die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines internationalen Abkommens vorzuschlagen, wird im Plenum eine Erklärung abgegeben, und es findet eine Aussprache statt. Das Parlament kann Empfehlungen gemäß den Artikeln 108 oder 113 dieser Geschäftsordnung abgeben.

Wenn die Kommission oder der Vizepräsident und Hohe Vertreter das Parlament und den Rat über die Absicht unterrichtet, die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines internationalen Abkommens vorzuschlagen, kann das Parlament den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten und Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik auffordern, eine Erklärung abzugeben; anschließend findet eine Aussprache statt. Das Parlament kann auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses oder gemäß Artikel 113 Empfehlungen abgeben, in denen insbesondere der Rat ersucht werden kann, ein Abkommen vorläufig nicht anzuwenden, bis das Parlament seine Zustimmung erteilt hat.

Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn die Kommission das Parlament über einen Vorschlag in Bezug auf die im Namen der Union festzulegenden Standpunkte in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium unterrichtet.

Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn die Kommission oder der Vizepräsident und Hohe Vertreter die im Namen der Union festzulegenden Standpunkte in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium vorschlägt.

Begründung

Die Überschrift wird gekürzt, indem der Verweis auf Artikel 218 entfällt (derselbe Artikel findet auch Anwendung auf die Verfahren gemäß Artikel 108, während sich der derzeitige Artikel nur auf Artikel 218 Absätze 9 und 10 bezieht). Die vorgeschlagene Änderung zielt so darauf ab, die Überschrift dem Wortlaut von Artikel 218 Absatz 9 AEUV („Aussetzung der Anwendung“) anzugleichen.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, wer der Verfasser der Erklärung ist. „Kommission oder VP/HR“ im gesamten Artikel zur Anpassung an Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

Änderungsantrag    130

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 110

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 110

Artikel 110

Sonderbeauftragte

Sonderbeauftragte

1.  Gedenkt der Rat Sonderbeauftragte gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union zu ernennen, so fordert der Präsident auf Ersuchen des zuständigen Ausschusses den Rat auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat, den Zielen und anderen einschlägigen Angelegenheiten zu beantworten, die mit den Aufgaben und der Rolle der Sonderbeauftragten in Verbindung stehen.

1.  Gedenkt der Rat Sonderbeauftragte gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union zu ernennen, fordert der Präsident auf Ersuchen des zuständigen Ausschusses den Rat auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat, den Zielen und anderen einschlägigen Angelegenheiten zu beantworten, die mit den Aufgaben und der Rolle der Sonderbeauftragten in Verbindung stehen.

2.  Die Sonderbeauftragten können nach ihrer Ernennung, aber vor der Amtsübernahme aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

2.  Die Sonderbeauftragten können nach ihrer Ernennung, aber vor der Amtsübernahme aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

3.  Binnen drei Monaten nach der Anhörung kann der Ausschuss gemäß Artikel 134 einen Vorschlag für eine Empfehlung vorlegen, der sich unmittelbar auf die Erklärung und die Antworten bezieht.

3.  Binnen zwei Monaten nach der Anhörung kann der zuständige Ausschuss Empfehlungen an den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausarbeiten, die sich unmittelbar auf die Ernennung beziehen.

4.  Die Sonderbeauftragten werden aufgefordert, das Parlament umfassend und regelmäßig über die praktische Durchführung des Mandats zu unterrichten.

4.  Die Sonderbeauftragten werden aufgefordert, das Parlament umfassend und regelmäßig über die praktische Durchführung des Mandats zu unterrichten.

5.  Ein vom Rat ernannter Sonderbeauftragter für besondere politische Fragen kann auf Initiative des Parlaments oder auf eigene Initiative zur Abgabe einer Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss aufgefordert werden.

 

Begründung

Der derzeitige Wortlaut von Absatz 3 ist nicht klar; nur der Teil von Artikel 134, der den von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern eingereichten Vorschlag betrifft, scheint für diesen Absatz relevant zu sein. Das Verfahren nach Artikel 113 wird stets anwendbar sein, da der Anwendungsbereich dieses Artikels die GASP umfasst. Absatz 5 wird gestrichen, da er überflüssig ist.

Änderungsantrag    131

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 111

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 111

Artikel 111

Internationale Vertretung

Internationale Vertretung

1.  Bei der Ernennung eines Leiters einer auswärtigen Delegation der Union kann die kandidierende Person aufgefordert werden, vor dem zuständigen Gremium des Parlaments zu erscheinen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

1.  Bei der Ernennung eines Leiters einer auswärtigen Delegation der Union kann die kandidierende Person aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss zu erscheinen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

2.  Binnen drei Monaten nach der Anhörung gemäß Absatz 1 kann der zuständige Ausschuss eine Entschließung annehmen oder eine Empfehlung abgeben, die sich unmittelbar auf die Erklärung und die Antworten bezieht.

2.  Binnen zwei Monaten nach der Anhörung gemäß Absatz 1 kann der zuständige Ausschuss eine Entschließung annehmen oder eine Empfehlung abgeben, die sich unmittelbar auf die Ernennung bezieht.

Begründung

Durch die Änderung soll in Übereinstimmung mit der Erklärung über die politische Rechenschaftspflicht und aus Gründen der Kohärenz mit dem Wortlaut der gesamten Geschäftsordnung „das zuständige Gremium des Parlaments“ durch „den zuständigen Ausschuss“ ersetzt werden.

Änderungsantrag    132

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 112

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 112

Artikel 113a

Anhörung und Unterrichtung des Parlaments im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Anhörung und Unterrichtung des Parlaments im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

1.  Wird das Parlament gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union angehört, wird der betreffende Gegenstand an den zuständigen Ausschuss überwiesen; dieser kann Empfehlungen gemäß Artikel 113 dieser Geschäftsordnung abgeben.

1.  Wird das Parlament gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union angehört, wird der Gegenstand an den zuständigen Ausschuss überwiesen; dieser kann Entwürfe von Empfehlungen gemäß Artikel 113 ausarbeiten.

2.  Die betreffenden Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik übermittelt. Auf Ersuchen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.

2.  Die betroffenen Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik übermittelt. Auf Ersuchen des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.

3.  Zweimal jährlich findet eine Aussprache über das von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausgearbeitete Anhörungsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 123 finden Anwendung.

3.  Zweimal jährlich findet eine Aussprache über das vom Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausgearbeitete Anhörungsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 123 finden Anwendung.

(Siehe auch Auslegung zu Artikel 134.)

 

4.  Die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wird aufgefordert, bei jeder Aussprache im Plenum anwesend zu sein, bei der Themen der Außen-, Sicherheits- oder Verteidigungspolitik behandelt werden.

4.  Der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wird aufgefordert, bei jeder Aussprache im Plenum anwesend zu sein, bei der Themen der Außen-, Sicherheits- oder Verteidigungspolitik behandelt werden.

 

(Dieser Artikel wird in der geänderten Fassung nach Artikel 113 verschoben (und folglich in das neu geschaffene Kapitel 2a aufgenommen).)

Begründung

Was die Streichung der Auslegung betrifft, ist die Benutzung dieser Bezugnahme nicht nachvollziehbar. Die einzige Auslegung zu Artikel 134 bezieht sich auf dessen Absatz 3. Betroffen sind Berichte und nicht die in Artikel 123 vorgesehenen Entschließungsanträge.

Änderungsantrag    133

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel III – Kapitel 2 a – Überschrift (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

KAPITEL 2A

 

EMPFEHLUNGEN ZUR AUSSENPOLITIK DER UNION

 

(Vor Artikel 113 einzufügen.)

Änderungsantrag    134

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 113

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 113

Artikel 113

Empfehlungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Empfehlungen zur Außenpolitik der Union

1.  Der für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zuständige Ausschuss kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die Konferenz der Präsidenten oder aufgrund eines Vorschlags gemäß Artikel 134 im Rahmen seiner Zuständigkeit an den Rat zu richtende Empfehlungen ausarbeiten.

1.  Der zuständige Ausschuss kann Entwürfe von Empfehlungen an den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Themen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union (Auswärtiges Handeln der Union) oder in den Fällen ausarbeiten, in denen ein in den Anwendungsbereich von Artikel 108 fallender Vorschlag nicht an das Parlament überwiesen oder das Parlament nicht gemäß Artikel 109 unterrichtet wurde.

2.  In dringenden Fällen kann die in Absatz 1 genannte Genehmigung vom Präsidenten erteilt werden, der auch die Dringlichkeitssitzung des betreffenden Ausschusses genehmigen kann.

2.  In dringenden Fällen kann der Präsident eine Dringlichkeitssitzung des betroffenen Ausschusses genehmigen.

3.  Während des Verfahrens der Annahme einer solchen Empfehlung, die in Form eines schriftlichen Textes zur Abstimmung gestellt werden muss, kommt Artikel 158 nicht zur Anwendung und es können mündliche Änderungsanträge gestellt werden.

3.  Während des Verfahrens der Annahme dieser Empfehlungsentwürfe auf Ausschussebene muss ein schriftlicher Text zur Abstimmung gestellt werden.

Die Nichtanwendung von Artikel 158 ist nur im Ausschuss und nur in Fällen der Unaufschiebbarkeit möglich. Weder in nicht als unaufschiebbar erklärten Ausschusssitzungen noch in Plenarsitzungen kann von den Bestimmungen des Artikels 158 abgewichen werden.

 

Die Bestimmung, wonach mündliche Änderungsanträge gestellt werden können, bedeutet, dass kein Einspruch dagegen erhoben werden darf, dass mündliche Änderungsanträge im Ausschuss zur Abstimmung gebracht werden.

 

 

3a.  In den in Absatz 2 genannten dringenden Fällen findet Artikel 158 auf der Ausschussebene keine Anwendung, und mündliche Änderungsanträge sind zulässig. Die Mitglieder können keinen Einspruch gegen mündliche Änderungsanträge einlegen, die im Ausschuss zur Abstimmung gebracht werden.

4.  Die so abgefassten Empfehlungen werden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Tagung gesetzt. In dringenden Fällen, über die der Präsident entscheidet, können Empfehlungen auf die Tagesordnung für eine laufende Tagung gesetzt werden. Die Empfehlungen gelten als angenommen, sofern nicht vor Beginn der Tagung mindestens 40 Mitglieder schriftlich Einspruch erhoben haben. In diesem Fall werden die Empfehlungen des Ausschusses auf die Tagesordnung derselben Tagung zwecks Aussprache und Abstimmung gesetzt. Änderungsanträge können von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern eingereicht werden.

4.  Die vom Ausschuss abgefassten Entwürfe von Empfehlungen werden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Tagung gesetzt. In dringenden Fällen, über die der Präsident entscheidet, können Empfehlungen auf die Tagesordnung für eine laufende Tagung gesetzt werden.

 

4a.  Empfehlungen gelten als angenommen, sofern nicht vor Beginn der Tagung mindestens 40 Mitglieder schriftlich Einspruch erhoben haben. Wenn Einsprüche vorliegen, werden die Empfehlungsentwürfe des Ausschusses auf die Tagesordnung derselben Tagung gesetzt. Es findet eine Aussprache über derartige Empfehlungen statt, und Änderungsanträge, die von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern eingereicht wurden, kommen zur Abstimmung.

Begründung

The changes to the title aim to extend the scope of Rule 113, so as to align it with the broader scope of Rule 134; moreover, Rule 113 is merged with Rule 134 and a a new chapter concerning EP recommendations on the Union’s external action is created. Consequently, Rule 134 is to be deleted.

As regards the changes to paragraph 1, it is suggested to also include the Commission among the possible “addressees” of an EP recommendation.

The deletion in paragraph 3 subparagraph 1 is proposed because this is the only reference in the Rules to "oral amendments". All other references are made in interpretations (in particular, the interpretation to Rule 169 gives the oral amendments equivalent status to the amendments not distributed in all languages).However, the interpretation which follows paragraph 3,is deleted and merged, with slight adaptations, with the provision of paragraph 3 a (new); it acknowledges the specifcity of the CFSP area and the high probability of urgent matters which would justify the a derogation for putting "oral amendments" to vote.

Änderungsantrag    135

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 114

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 114

Artikel 114

Verletzung der Menschenrechte

Verletzung der Menschenrechte

Die zuständigen Ausschüsse können auf jeder Tagung, ohne eine Genehmigung zu beantragen, je einen Entschließungsantrag gemäß dem Verfahren des Artikels 113 Absatz 4 zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen einreichen.

Die zuständigen Ausschüsse können auf jeder Tagung, ohne eine Genehmigung zu beantragen, je einen Entschließungsantrag gemäß dem Verfahren des Artikels 113 Absätze 4 und 4a zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen einreichen.

Änderungsantrag    136

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 115

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 115

Artikel 115

Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments

Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments

1. Das Parlament gewährleistet in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäischen Union, Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die größtmögliche Transparenz seiner Tätigkeiten.

1. Das Parlament gewährleistet in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäischen Union, Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die größtmögliche Transparenz seiner Tätigkeiten.

2.  Die Aussprachen des Parlaments sind öffentlich.

2.  Die Aussprachen des Parlaments sind öffentlich.

3.  Die Ausschüsse des Parlaments treten grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zusammen. Die Ausschüsse können jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Tagesordnung beschließen, die Tagesordnung einer bestimmten Sitzung in öffentlich und unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandelnde Punkte zu unterteilen. Findet eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, so kann der Ausschuss dennoch Dokumente und Protokolle der Sitzung vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates der Öffentlichkeit zugänglich machen. Bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsvorschriften findet Artikel 166 Anwendung.

3.  Die Ausschüsse des Parlaments treten grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zusammen. Die Ausschüsse können jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Tagesordnung beschließen, die Tagesordnung einer bestimmten Sitzung in öffentlich und unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandelnde Punkte zu unterteilen. Findet eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, kann der Ausschuss beschließen, Dokumente der Sitzung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

4.  Die Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit Immunitätsverfahren gemäß Artikel 9 durch den zuständigen Ausschuss findet stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

 

Begründung

Durch die Änderungen an Absatz 3 wird lediglich der Wortlaut genauer gefasst. Ein Querverweis auf Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 ergibt rechtlich keinen Sinn. Eine Verletzung der Vertraulichkeit ist bereits in den Artikeln 11 und 166 geregelt und muss folglich in der vorliegenden Bestimmung nicht wiederholt werden.

Artikel 4 wird gestrichen, da die Angelegenheit gemäß Artikel 9 Absatz 10 und dennach Artikel 9 Absatz 12 festgelegten Grundsätzen behandelt werden sollte.

Änderungsantrag    137

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 116

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 116

Artikel 116

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

1.  Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Parlaments vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen und gemäß den in dieser Geschäftsordnung enthaltenen besonderen Bestimmungen.

1.  Alle Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Parlaments vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen.

Anderen natürlichen oder juristischen Personen wird der Zugang zu den Dokumenten des Parlaments soweit möglich auf dieselbe Weise gewährt.

Anderen natürlichen oder juristischen Personen wird der Zugang zu den Dokumenten des Parlaments soweit möglich auf dieselbe Weise gewährt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird zur Information gleichzeitig mit dieser Geschäftsordnung veröffentlicht15.

 

2.  Zum Zweck des Zugangs zu Dokumenten bezeichnet der Ausdruck „Dokument des Parlaments“ jeden Inhalt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, der von Amtsträgern des Parlaments im Sinne von Titel I Kapitel 2 dieser Geschäftsordnung, von den Organen des Parlaments, von Ausschüssen oder interparlamentarischen Delegationen oder vom Generalsekretariat des Parlaments erstellt wurde oder bei ihnen eingegangen ist.

2.  Zum Zweck des Zugangs zu Dokumenten bezeichnet der Ausdruck „Dokument des Parlaments“ jeden Inhalt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, der von Amtsträgern des Parlaments im Sinne von Titel I Kapitel 2 dieser Geschäftsordnung, von den Organen des Parlaments, von Ausschüssen oder interparlamentarischen Delegationen oder vom Generalsekretariat des Parlaments erstellt wurde oder bei ihnen eingegangen ist.

Von einzelnen Mitgliedern oder Fraktionen erstellte Dokumente gelten zum Zwecke des Zugangs zu Dokumenten als Dokumente des Parlaments, wenn sie gemäß dieser Geschäftsordnung eingereicht werden.

Gemäß Artikel 4 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gelten von einzelnen Mitgliedern oder Fraktionen erstellte Dokumente zum Zweck des Zugangs zu Dokumenten nur dann als Dokumente des Parlaments, wenn sie gemäß dieser Geschäftsordnung eingereicht werden.

Das Präsidium erlässt Bestimmungen, um zu gewährleisten, dass alle Dokumente des Parlaments aufgezeichnet werden.

Das Präsidium erlässt Bestimmungen, um zu gewährleisten, dass alle Dokumente des Parlaments aufgezeichnet werden.

3.  Das Parlament richtet ein Register der Dokumente des Parlaments ein. Legislative Dokumente und bestimmte andere Kategorien von Dokumenten werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 direkt über das Register zugänglich gemacht. Hinweise auf andere Dokumente des Parlaments werden soweit möglich in das Register aufgenommen.

3.  Das Parlament richtet eine Website für das öffentliche Register seiner Dokumente ein. Legislative Dokumente und bestimmte andere Kategorien von Dokumenten werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 direkt über die Website für das öffentliche Register des Parlaments zugänglich gemacht. Hinweise auf andere Dokumente des Parlaments werden, soweit möglich, in die Website für das öffentliche Register aufgenommen.

Die Kategorien der Dokumente, die direkt zugänglich sind, werden in einem vom Präsidium angenommenen und auf der Website des Parlaments veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt. Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen; diese Dokumente werden auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht.

Die Kategorien der Dokumente, die direkt über die Website für das öffentliche Register des Parlaments zugänglich sind, werden in einem vom Präsidium angenommenen und auf der Website für das öffentliche Register des Parlaments veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt. Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen; diese Dokumente können in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht werden.

Das Präsidium kann in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen zur Regelung der Zugangsmodalitäten annehmen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Das Präsidium nimmt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten an, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

4.  Das Präsidium legt die Gremien fest, die für die Behandlung von Erstanträgen (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) zuständig sind, und entscheidet über Zweitanträge (Artikel 8 derselben Verordnung) und über Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten (Artikel 9 derselben Verordnung).

4.  Das Präsidium legt die Gremien fest, die für die Behandlung von Erstanträgen (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) und die Entscheidung über Zweitanträge (Artikel 8 derselben Verordnung) und über Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten (Artikel 9 derselben Verordnung) zuständig sind.

5.  Die Konferenz der Präsidenten benennt die Vertreter des Parlaments für den gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eingesetzten interinstitutionellen Ausschuss.

 

6.  Die Aufsicht über die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten obliegt einem der Vizepräsidenten.

6.  Die Aufsicht über die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten obliegt einem der Vizepräsidenten.

 

6a.  Das Präsidium nimmt den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten jährlichen Bericht an.

7.  Der zuständige Ausschuss des Parlaments erstellt auf der Grundlage von Informationen, die vom Präsidium und von anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden, den in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten jährlichen Bericht und legt ihn dem Plenum vor.

7.  Der zuständige Ausschuss des Parlaments prüft regelmäßig die Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments und legt dem Plenum einen Bericht mit seinen Feststellungen und Empfehlungen vor.

Der zuständige Ausschuss prüft und bewertet auch die von den anderen Organen und Einrichtungen gemäß Artikel 17 derselben Verordnung erstellten Berichte.

Der zuständige Ausschuss kann auch die von den anderen Organen und Einrichtungen gemäß Artikel 17 derselben Verordnung erstellten Berichte prüfen und bewerten.

 

7a.  Die Konferenz der Präsidenten benennt die Vertreter des Parlaments für den gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eingesetzten interinstitutionellen Ausschuss.

__________________

 

15 Siehe Anlage XIV.

 

Begründung

The changes to paragraph 1, subparagraph 1 are necessary as the Rules of Procedure may not restrict public access rights under Regulation 1049/2001.

As regards the deletion of paragraph 1, subparagraph 3, this annex is deleted since from a legal and procedural point of view it is not an annex. The Regulation would however be included in a compendium of legal acts, easily accessible to MEPs and other persons.

The changes to paragraph 2, subparagraph 2, reflect the ‘raison d’être’ of this rule. A document is "tabled" when it enters into the EP administrative circuit.

The changes to paragraph 3, subparagraph 2, clarify the relevant “register”; the use of “shall” would imply an obligation to disclose, but an exception under Article 4 of Regulation 1049 might apply; therefore “may” is more appropriate.

Paragraph 3, subparagraph 3, is updated as the rules have already been adopted (adopting them is an obligation under Regulation 1049/2001).

Paragraph 5 is deleted here and reinserted as paragraph 8 (new).

The changes to paragraph 7 and the addition of 6 a (new) adjust the the text to standard practice according to which the Bureau endorses yearly a technical/administrative report whereas the LIBE Committee prepares biannual reports (EP Institutional report on the implementation of Regulation 1049/2001; such reports were adopted in 2009, 2011, 2013, and 2016). It is therefore suggested to clarify that the adoption of the technical report is ensured by the Bureau whereas LIBE is competent for the institutional/political report, which may be based on the findings of the technical reports.Article 17(1) of Regulation (EC) No 1049/2001 reads as follows: "1. Each institution shall publish annually a report for the preceding year including the number of cases in which the institution refused to grant access to documents, the reasons for such refusals and the number of sensitive documents not recorded in the register."

Änderungsantrag    138

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 116 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 116a

 

Zugang zum Parlament

 

1.  Zugangsausweise für Mitglieder, Assistenten der Mitglieder und Dritte werden auf der Grundlage der vom Präsidium festgelegten Bestimmungen ausgestellt. In den Bestimmungen werden auch die Verwendung und der Entzug der Zugangsausweise geregelt.

 

2.  Personen im Mitarbeiterstab eines Mitglieds, auf die die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen1a, Anwendung findet, wird kein Zugangsausweis ausgestellt.

 

3.  Im Transparenz-Register registrierte Einrichtungen und ihre Vertreter mit Dauerausweisen für den Zugang zum Europäischen Parlament müssen folgende Bestimmungen einhalten:

 

  den der Vereinbarung als Anlage beigefügten Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen,

 

  die in der Vereinbarung festgelegten Verfahren und sonstigen Verpflichtungen und

 

  die Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels.

 

Unbeschadet der Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung über den Entzug oder die vorübergehende Deaktivierung von Dauerzugangsausweisen und sofern keine wesentlichen Argumente dagegen vorliegen, entzieht oder deaktiviert der Generalsekretär mit Genehmigung der Quästoren Dauerzugangsausweise, sofern der Inhaber aufgrund einer Verletzung des Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen aus dem Transparenz-Register ausgeschlossen wurde, sich einer schweren Verletzung der in diesem Absatz vorgesehenen Pflichten schuldig gemacht hat oder sich geweigert hat, einer förmlichen Ladung zu einer Anhörung oder Ausschusssitzung Folge zu leisten oder mit einem Untersuchungsausschuss zusammenzuarbeiten.

 

4.  Die Quästoren können festlegen, in welchem Umfang der Verhaltenskodex nach Absatz 2 für Personen gilt, die zwar einen Dauerzugangsausweis besitzen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung fallen.

 

5.  Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Generalsekretärs Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Transparenz-Register gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die Einrichtung dieses Registers eingeführt werden kann.

 

__________________

 

1a ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11.

Begründung

Hierdurch wird ein neuer Artikel hinzugefügt, um einen Verweis auf das Transparenz-Register aufzunehmen.

Änderungsantrag    139

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 117

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 117

Artikel 117

Wahl des Präsidenten der Kommission

Wahl des Präsidenten der Kommission

1  Schlägt der Europäische Rat eine Person für das Amt des Präsidenten der Kommission vor, so fordert der Präsident die kandidierende Person auf, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben und ihre politischen Zielvorstellungen zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

1.  Schlägt der Europäische Rat eine Person für das Amt des Präsidenten der Kommission vor, fordert der Präsident die kandidierende Person auf, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben und ihre politischen Zielvorstellungen zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

Der Europäische Rat ist eingeladen, an der Aussprache teilzunehmen.

Der Europäische Rat wird eingeladen, an der Aussprache teilzunehmen.

2.  Das Parlament wählt den Präsidenten der Kommission mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

2.  Gemäß Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union wählt das Parlament den Präsidenten der Kommission mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Es wird geheim abgestimmt.

Es wird namentlich abgestimmt.

3.  Wird die kandidierende Person gewählt, unterrichtet der Präsident den Rat hiervon und fordert ihn und den gewählten Präsidenten der Kommission auf, im gegenseitigen Einvernehmen die Kandidaten für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission zu benennen.

3.  Wird die kandidierende Person gewählt, unterrichtet der Präsident den Rat hiervon und fordert ihn und den gewählten Präsidenten der Kommission auf, im gegenseitigen Einvernehmen die Kandidaten für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission zu benennen.

4.  Erhält die kandidierende Person nicht die erforderliche Mehrheit, so ersucht der Präsident den Europäischen Rat, binnen eines Monats einen neuen Kandidaten zur Wahl nach dem gleichen Verfahren vorzuschlagen.

4.  Erhält die kandidierende Person nicht die erforderliche Mehrheit, ersucht der Präsident den Europäischen Rat, binnen eines Monats einen neuen Kandidaten zur Wahl nach dem gleichen Verfahren vorzuschlagen.

Änderungsantrag    140

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 118

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 118

Artikel 118

Wahl der Kommission

Wahl der Kommission

 

- 1.  Der Präsident fordert den gewählten Präsidenten der Kommission auf, das Parlament über die Aufteilung der Geschäftsbereiche im vorgeschlagenen Kollegium der Kommissionsmitglieder gemäß seinen politischen Leitlinien zu unterrichten.

1.  Der Präsident fordert nach Anhörung des gewählten Präsidenten der Kommission die vom gewählten Präsidenten der Kommission und vom Rat für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten auf, sich entsprechend ihren in Aussicht genommenen Zuständigkeitsbereichen den zuständigen Ausschüssen vorzustellen. Diese Anhörungen finden öffentlich statt.

1.  Der Präsident fordert nach Anhörung des gewählten Präsidenten der Kommission die vom gewählten Präsidenten der Kommission und vom Rat für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten auf, sich entsprechend ihren in Aussicht genommenen Zuständigkeitsbereichen den zuständigen Ausschüssen oder Gremien vorzustellen.

 

1a.  Die Anhörungen werden von den Ausschüssen durchgeführt.

 

In Ausnahmefällen kann eine Anhörung in einem anderen Format durchgeführt werden, wenn ein designiertes Kommissionsmitglied Geschäftsbereiche hat, die überwiegend horizontaler Art sind, vorausgesetzt, an einer solchen Anhörung werden die zuständigen Ausschüsse beteiligt. Die Anhörungen finden öffentlich statt.

2.  Der Präsident kann den gewählten Präsidenten der Kommission auffordern, das Parlament über die Aufteilung der Geschäftsbereiche im vorgeschlagenen Kollegium der Kommissionsmitglieder gemäß seinen politischen Leitlinien zu unterrichten.

 

3.  Der oder die zuständigen Ausschüsse fordern das designierte Kommissionsmitglied auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. Die Anhörungen werden so organisiert, dass die designierten Kommissionsmitglieder dem Parlament alle relevanten Informationen liefern können. Die Bestimmungen für die Durchführung der Anhörungen werden in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt16.

3.  Der oder die zuständigen Ausschüsse fordern das designierte Kommissionsmitglied auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. Die Anhörungen werden so organisiert, dass die designierten Kommissionsmitglieder dem Parlament alle relevanten Informationen liefern können. Die Bestimmungen für die Durchführung der Anhörungen werden in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt16.

4.  Der gewählte Präsident der Kommission stellt das Kollegium der Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vor, zu der der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates eingeladen sind. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

4.  Der gewählte Präsident der Kommission wird aufgefordert, das Kollegium der Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vorzustellen, zu der der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates eingeladen werden. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

5.  Zum Abschluss der Aussprache können eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 123 Absätze 3, 4 und 5 finden Anwendung.

5.  Zum Abschluss der Aussprache können eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 123 Absätze 3 bis 5b finden Anwendung.

Nach der Abstimmung über die Entschließungsanträge wählt das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Kommission oder lehnt sie ab.

 

Es wird namentlich abgestimmt.

 

Das Parlament kann die Abstimmung auf die nächste Sitzung vertagen.

 

 

5a.  Nach der Abstimmung über die Entschließungsanträge wählt das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Kommission oder lehnt sie ab. Es wird namentlich abgestimmt. Das Parlament kann die Abstimmung auf die nächste Sitzung vertagen.

6.  Der Präsident unterrichtet den Rat von der Wahl oder der Ablehnung der Kommission.

6.  Der Präsident unterrichtet den Rat von der Wahl oder der Ablehnung der Kommission.

7.  Im Fall einer wesentlichen Änderung der Aufgabenverteilung innerhalb der Kommission während ihrer Amtszeit, der Besetzung eines freien Postens oder der Ernennung eines neuen Kommissionsmitglieds nach dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates werden die betroffenen Mitglieder der Kommission gemäß Absatz 3 aufgefordert, vor dem Ausschuss zu erscheinen, der für ihren jeweiligen Aufgabenbereich zuständig ist.

7.  Im Fall einer wesentlichen Änderung der Aufgabenverteilung oder einer Änderung der Zusammensetzung der Kommission während ihrer Amtszeit werden die betroffenen Mitglieder der Kommission oder andere designierte Kommissionsmitglieder aufgefordert, an einer Anhörung gemäß den Absätzen 1a und 3 teilzunehmen.

 

7a.  Eine Änderung des Geschäftsbereichs oder der finanziellen Interessen eines Kommissionsmitglieds während seiner Amtszeit wird einer Prüfung durch das Parlament gemäß Anlage XVI unterzogen.

 

Wenn während der Amtszeit eines Kommissionsmitglieds festgestellt wird, dass ein Interessenkonflikt besteht, und der Präsident der Kommission die Empfehlungen des Parlaments zur Beilegung des Interessenkonflikts nicht befolgt, kann das Parlament den Präsidenten der Kommission auffordern, dem fraglichen Kommissionsmitglied gemäß Nummer 5 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission das Vertrauen zu entziehen und gegebenenfalls gemäß Artikel 245 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig zu werden, um dem Kommissionsmitglied seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen abzuerkennen

_______________

 

16 Siehe Anlage XVI.

 

Begründung

The changes to this Rule transpose the principle set out in paragraph 5 of the EP resolution of 8 September 2015 on procedures and practices regarding Commissioner hearings.

Paragraph 2 of Rule 118 becomes paragraph 1 and "may" is replaced by "shall", since it corresponds to standard practice the last three subparagraphs of paragraph 5 are re-grouped into a new paragraph (5a)in order to facilitate the reading and the interpretation.

In paragraph 7, the reference to a new MS is deleted as it is not accurate given that the same procedure applies to any new Commissioner (resignation, new accession or other circumstances.)

Änderungsantrag    141

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 118 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 118a

 

Mehrjährige Programmplanung

 

Nach der Ernennung einer neuen Kommission führen das Parlament, der Rat und die Kommission gemäß Nummer 5 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ einen Meinungsaustausch und einigen sich auf gemeinsame Festlegungen zur mehrjährigen Programmplanung.

 

Zu diesem Zweck und vor Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission über gemeinsame Festlegungen zur mehrjährigen Programmplanung führt der Präsident einen Meinungsaustausch mit der Konferenz der Präsidenten über die wichtigsten politischen Ziele und Prioritäten der neuen Wahlperiode. Bei diesem Meinungsaustausch werden unter anderem die Prioritäten des gewählten Präsidenten der Kommission sowie die Antworten der designierten Kommissionsmitglieder bei den in Artikel 118 vorgesehenen Anhörungen berücksichtigt.

 

Vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Festlegungen holt der Präsident die Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ein.

Änderungsantrag    142

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 119

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 119

Artikel 119

Misstrauensantrag gegen die Kommission

Misstrauensantrag gegen die Kommission

1.  Ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments kann beim Präsidenten einen Misstrauensantrag gegen die Kommission einreichen.

1.  Ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments kann beim Präsidenten einen Misstrauensantrag gegen die Kommission einreichen. Wurde in den vorangehenden zwei Monaten bereits über einen Misstrauensantrag abgestimmt, kann ein erneuter Antrag nur von einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden.

2.  Der Antrag muss die Bezeichnung „Misstrauensantrag“ tragen und ist zu begründen. Er wird der Kommission übermittelt.

2.  Der Antrag muss die Bezeichnung „Misstrauensantrag“ tragen und eine Begründung enthalten. Er wird der Kommission übermittelt.

3.  Der Präsident teilt den Eingang des Antrags unverzüglich den Mitgliedern mit.

3.  Der Präsident teilt den Eingang des Antrags unverzüglich den Mitgliedern mit.

4.  Die Aussprache über den Misstrauensantrag findet frühestens 24 Stunden nach der Mitteilung an die Mitglieder über den Eingang eines Misstrauensantrags statt.

4.  Die Aussprache über den Misstrauensantrag findet frühestens 24 Stunden nach der Mitteilung an die Mitglieder über den Eingang eines Misstrauensantrags statt.

5.  Die Abstimmung über den Antrag erfolgt namentlich und findet frühestens 48 Stunden nach dem Beginn der Aussprache statt.

5.  Die Abstimmung über den Antrag erfolgt namentlich und findet frühestens 48 Stunden nach dem Beginn der Aussprache statt.

6.  Die Aussprache und die Abstimmung finden spätestens während der Tagung statt, die auf den Eingang des Antrags folgt.

6.  Unbeschadet der Absätze 4 und 5 finden die Aussprache und die Abstimmung spätestens während der Tagung statt, die auf den Eingang des Antrags folgt.

7.  Zur Annahme des Antrags bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Das Ergebnis der Abstimmung wird den Präsidenten des Rates und der Kommission übermittelt.

7.  Die Annahme des Antrags bedarf in Übereinstimmung mit Artikel 234 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Das Ergebnis der Abstimmung wird den Präsidenten des Rates und der Kommission übermittelt.

Begründung

Bei der Änderung an Absatz 6 handelt es sich um eine Klarstellung für den Fall von Mini-Tagungen in Brüssel.

Änderungsantrag    143

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 120

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 120

Artikel 120

Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs der Europäischen Union

Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs der Europäischen Union

Das Parlament benennt auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses die von ihm vorzuschlagende Person für den aus sieben Persönlichkeiten bestehenden Ausschuss, der damit beauftragt ist, die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof und beim Gericht zu prüfen.

Das Parlament benennt auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses die von ihm vorzuschlagende Person für den aus sieben Persönlichkeiten bestehenden Ausschuss, der damit beauftragt ist, die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof und beim Gericht zu prüfen. Der zuständige Ausschuss wählt mit einfacher Mehrheit die Person aus, deren Benennung er vorschlagen will. Zu diesem Zweck erstellen die Koordinatoren dieses Ausschusses eine Auswahlliste der Bewerber.

Begründung

Diese Änderung bringt Artikel 120 in Einklang mit der gängigen Praxis.

Änderungsantrag    144

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 121

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 121

Artikel 121

Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs

Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs

1.  Die als Mitglieder des Rechnungshofs ausgewählten Persönlichkeiten werden aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten. Der Ausschuss stimmt über jede einzelne Ernennung geheim und gesondert ab.

1.  Die als Mitglieder des Rechnungshofs ausgewählten Persönlichkeiten werden aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten. Der Ausschuss stimmt über jede einzelne Ernennung geheim und gesondert ab.

2.  Der zuständige Ausschuss gibt in Form eines Berichts mit einem gesonderten Vorschlag für einen Beschluss für jede einzelne Ernennung eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.

2.  Der zuständige Ausschuss gibt eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.

3.  Die Abstimmung im Plenum findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags zur Ernennung statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern etwas anderes beschließt. Das Parlament stimmt über jede einzelne Ernennung geheim und gesondert ab und fasst seinen Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3.  Die Abstimmung im Plenum findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags zur Ernennung statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern etwas anderes beschließt. Das Parlament stimmt über jeden einzelnen Vorschlag zur Ernennung gesondert und geheim ab.

4.  Gibt das Parlament zu einer einzelnen Ernennung eine ablehnende Stellungnahme ab, so fordert der Präsident den Rat auf, seinen Vorschlag zur Ernennung zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.

4.  Gibt das Parlament zu einer einzelnen Ernennung eine ablehnende Stellungnahme ab, fordert der Präsident den Rat auf, seinen Vorschlag zur Ernennung zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.

Änderungsantrag    145

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 122

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 122

Artikel 122

Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

1.  Der für das Amt des Präsidenten der Europäischen Zentralbank ausgewählte Kandidat wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.

1.  Der für das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ausgewählte Kandidat wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.

2.  Der zuständige Ausschuss gibt eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.

2.  Der zuständige Ausschuss gibt eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.

3.  Die Abstimmung findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern etwas anderes beschließt.

3.  Die Abstimmung findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern etwas anderes beschließt. Das Parlament stimmt über jede einzelne Ernennung gesondert und geheim ab.

4.  Gibt das Parlament eine ablehnende Stellungnahme ab, so fordert der Präsident den Rat auf, seinen Vorschlag zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.

4.  Gibt das Parlament zu einer Ernennung eine ablehnende Stellungnahme ab, fordert der Präsident dazu auf, den Vorschlag zur Ernennung zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.

5.  Das gleiche Verfahren gilt für die Benennungen für die Ämter des Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank.

 

Begründung

The change in paragraph 1 aims to clarify that the procedure should be followed (and is actually followed) with regard to all members of the ECB Executive Board (cf. current § 5).

In paragraph 4, the words "the President shall ask the Council to withdraw its nomination and to submit a new nomination to Parliament" imply that Parliament is consulted by the Council. However, the wording of Article 283(2) TFEU is not clear in this respect.Where the EN wording of this Treaty provision might leave some doubt, the FR version clearly provides for a consultation by the European Council: "sont nommés par le Conseil européen ..., sur recommandation du Conseil et après consultation du Parlement européen".However, according to the DE version, Parliament is indeed consulted by the Council.Therefore Rule122 §4 has been reformulated so as to correspond with both versions.

§ 5.See suggested changes to §1

Änderungsantrag    146

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 122 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 122a

 

Ernennungen in die Gremien im Bereich der wirtschaftspolitischen Steuerung

 

1.  Dieser Artikel findet Anwendung auf die Ernennung

 

  des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus,

 

  des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Vollzeitmitglieder des Einheitlichen Abwicklungsausschusses des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus,

 

  der Vorsitzenden und geschäftsführenden Direktoren der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und

 

  des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des Europäischen Fonds für strategische Investitionen.

 

2.  Jeder Kandidat wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.

 

3.  Der zuständige Ausschuss gibt zu jedem Ernennungsvorschlag eine Empfehlung an das Parlament ab.

 

4.  Die Abstimmung findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Ernennungsvorschlags statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern etwas anderes beschließt. Das Parlament stimmt über jede einzelne Ernennung gesondert und geheim ab.

 

5.  Fasst das Parlament einen ablehnenden Beschluss zu dem Ernennungsvorschlag, fordert der Präsident dazu auf, den Vorschlag zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.

Änderungsantrag    147

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 123

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 123

Artikel 123

Erklärungen der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates

Erklärungen der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates

1.  Die Mitglieder der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates können jederzeit den Präsidenten des Parlaments ersuchen, ihnen zur Abgabe einer Erklärung das Wort zu erteilen. Der Präsident des Europäischen Rates gibt nach jeder Tagung des Europäischen Rates eine Erklärung ab. Der Präsident des Parlaments entscheidet, wann die Erklärung abgegeben werden kann und ob im Anschluss an eine solche Erklärung eine umfassende Aussprache stattfinden kann oder ob 30 Minuten für kurze und präzise formulierte Fragen der Mitglieder vorgesehen werden.

1.  Die Mitglieder der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates können jederzeit den Präsidenten des Parlaments ersuchen, ihnen zur Abgabe einer Erklärung das Wort zu erteilen. Der Präsident des Europäischen Rates gibt nach jeder Tagung des Europäischen Rates eine Erklärung ab. Der Präsident des Parlaments entscheidet, wann die Erklärung abgegeben werden kann und ob im Anschluss an eine solche Erklärung eine umfassende Aussprache stattfinden kann oder ob 30 Minuten für kurze und präzise formulierte Fragen der Mitglieder vorgesehen werden.

2.  Setzt das Parlament eine Erklärung mit anschließender Aussprache auf seine Tagesordnung, beschließt es darüber, ob zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung angenommen werden soll. Es nimmt davon Abstand, wenn ein Bericht über dasselbe Thema auf dieser oder der darauffolgenden Tagung vorgesehen ist, es sei denn, der Präsident macht aus besonderen Gründen einen anderslautenden Vorschlag. Beschließt das Parlament, zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung anzunehmen, können ein Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen.

2.  Setzt das Parlament eine Erklärung mit anschließender Aussprache auf seine Tagesordnung, beschließt es darüber, ob zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung angenommen werden soll. Es nimmt davon Abstand, wenn ein Bericht über dasselbe Thema auf dieser oder der darauffolgenden Tagung vorgesehen ist, es sei denn, der Präsident macht aus besonderen Gründen einen anderslautenden Vorschlag. Beschließt das Parlament, zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung anzunehmen, können ein Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen.

3.  Über die Entschließungsanträge wird am selben Tag abgestimmt. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident. Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig.

3.  Über die Entschließungsanträge wird in der frühestmöglichen Abstimmungsstunde abgestimmt. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident. Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig.

4.  Ein gemeinsamer Entschließungsantrag ersetzt die zuvor von den Unterzeichnern eingereichten Entschließungsanträge, jedoch nicht diejenigen, die von anderen Ausschüssen, Fraktionen oder Mitgliedern eingereicht wurden.

4.  Ein gemeinsamer Entschließungsantrag ersetzt die zuvor von den Unterzeichnern eingereichten Entschließungsanträge, jedoch nicht diejenigen, die von anderen Ausschüssen, Fraktionen oder Mitgliedern eingereicht wurden.

 

4a.  Wird ein gemeinsamer Entschließungsantrag von Fraktionen eingereicht, die eine klare Mehrheit vertreten, kann der Präsident den Antrag zuerst zur Abstimmung bringen.

5.  Nach Annahme eines Entschließungsantrags wird kein weiterer zur Abstimmung gestellt, sofern der Präsident nicht ausnahmsweise anders entscheidet.

5.  Nach Annahme eines Entschließungsantrags wird kein weiterer zur Abstimmung gestellt, sofern der Präsident nicht ausnahmsweise anders entscheidet.

 

5a.  Der oder die Verfasser eines gemäß Absatz 2 oder Artikel 135 Absatz 2 eingereichten Entschließungsantrags sind berechtigt, ihn vor der Schlussabstimmung zurückzuziehen.

 

5b.  Ein zurückgezogener Entschließungsantrag kann von einer Fraktion, einem Ausschuss oder derselben Anzahl von Mitgliedern, die für seine Einreichung erforderlich ist, unverzüglich übernommen und wieder eingereicht werden. Absatz 5a und dieser Absatz finden auch auf gemäß Artikel 105 und 106 eingereichte Entschließungsanträgen Anwendung.

Begründung

Durch Absatz 5a wird der verschobene Text erfasst, der derzeit in Artikel 133 Absatz 6 enthalten ist und gestrafft wurde.

Absatz 5b enthält den verschobenen Text, der derzeit in Artikel 133 Absatz 8 enthalten ist und durch den Zusatz über die Entschließungsanträge zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ergänzt wird.

Änderungsantrag    148

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 124

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 124

Artikel 124

Erläuterung von Beschlüssen der Kommission

Erläuterung von Beschlüssen der Kommission

Nach Anhörung der Konferenz der Präsidenten kann der Präsident den Präsidenten der Kommission, das für die Beziehungen zum Parlament zuständige Mitglied der Kommission oder nach einer entsprechenden Vereinbarung ein anderes Mitglied der Kommission auffordern, nach jeder Sitzung der Kommission eine Erklärung vor dem Parlament abzugeben und ihre wichtigsten Beschlüsse zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache von mindestens 30 Minuten Dauer an, in der die Mitglieder kurze und präzise formulierte Fragen stellen können.

Der Präsident fordert den Präsidenten der Kommission, das für die Beziehungen zum Parlament zuständige Mitglied der Kommission oder nach einer entsprechenden Vereinbarung ein anderes Mitglied der Kommission auf, nach jeder Sitzung der Kommission eine Erklärung vor dem Parlament abzugeben und ihre wichtigsten Beschlüsse zu erläutern, es sei denn, die Konferenz der Präsidenten beschließt aus Termingründen oder aufgrund der relativen politischen Bedeutung der Sache, dass dies nicht erforderlich ist. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache von mindestens 30 Minuten Dauer an, in der die Mitglieder kurze und präzise formulierte Fragen stellen können.

Änderungsantrag    149

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 125

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 125

Artikel 125

Erklärungen des Rechnungshofs

Erklärungen des Rechnungshofs

1.  Der Präsident des Rechnungshofs kann im Rahmen des Entlastungsverfahrens oder der Arbeit des Parlaments, die sich auf den Bereich der Haushaltskontrolle bezieht, aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen, um die im Jahresbericht oder in den Sonderberichten bzw. Stellungnahmen des Rechnungshofs enthaltenen Bemerkungen darzulegen und das Arbeitsprogramm des Rechnungshofs zu erläutern.

1.  Der Präsident des Rechnungshofs kann im Rahmen des Entlastungsverfahrens oder der Arbeit des Parlaments, die sich auf den Bereich der Haushaltskontrolle bezieht, aufgefordert werden, eine Erklärung abzugeben, um die im Jahresbericht oder in den Sonderberichten bzw. Stellungnahmen des Rechnungshofs enthaltenen Bemerkungen darzulegen und das Arbeitsprogramm des Rechnungshofs zu erläutern.

2.  Das Parlament kann beschließen, über jede Frage, die in einer solchen Erklärung zur Sprache kommt, eine getrennte Aussprache unter Beteiligung der Kommission und des Rates abzuhalten, vor allem wenn auf Unregelmäßigkeiten in der Haushaltsführung hingewiesen wird.

2.  Das Parlament kann beschließen, über jede Frage, die in einer solchen Erklärung zur Sprache kommt, eine getrennte Aussprache unter Beteiligung der Kommission und des Rates abzuhalten, vor allem wenn auf Unregelmäßigkeiten in der Haushaltsführung hingewiesen wird.

Begründung

Die Worte „das Wort zu ergreifen“ werden durch „eine Erklärung abzugeben“ ersetzt, wodurch diese Bestimmung an die Begriffe angepasst wird, die in Artikel 143 Absatz 1 und Artikel 124 benutzt werden, sowie an die Erwähnung von „Erklärungen“ in nachstehendem Absatz 2 angepasst wird.

Änderungsantrag    150

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 126

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 126

Artikel 126

Erklärungen der Europäischen Zentralbank

Erklärungen der Europäischen Zentralbank

1.  Der Präsident der Europäischen Zentralbank unterbreitet dem Parlament den Jahresbericht der Bank über die Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken und über die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr.

1.  Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird aufgefordert, dem Parlament den Jahresbericht der Bank über die Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken und über die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr zu unterbreiten.

2.  Das Parlament hält im Anschluss an die Vorlage dieses Berichts eine allgemeine Aussprache ab.

2.  Das Parlament hält im Anschluss an die Vorlage dieses Berichts eine allgemeine Aussprache ab.

3.  Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird aufgefordert, mindestens viermal jährlich an Sitzungen des zuständigen Ausschusses teilzunehmen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

3.  Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird aufgefordert, mindestens viermal jährlich an Sitzungen des zuständigen Ausschusses teilzunehmen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

4.  Auf eigene Initiative oder auf Initiative des Parlaments werden der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank aufgefordert, an zusätzlichen Sitzungen teilzunehmen.

4.  Auf eigene Initiative oder auf Initiative des Parlaments werden der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank aufgefordert, an zusätzlichen Sitzungen teilzunehmen.

5.  Von den Beratungen gemäß den Absätzen 3 und 4 wird ein ausführlicher Sitzungsbericht in den Amtssprachen verfasst.

5.  Von den Beratungen gemäß den Absätzen 3 und 4 wird ein ausführlicher Sitzungsbericht verfasst.

Begründung

Seit der letzten Änderung von Artikel 194 werden die ausführlichen Sitzungsberichte nicht mehr in allen Sprachen verfasst. Auf Ausschussebene ist es bezüglich des Währungsdialogs gängige Praxis, eine Abschrift der Sitzung anzufertigen, die dann in drei Sprachen übersetzt wird.

Änderungsantrag    151

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 127

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 127

entfällt

Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik

 

1.  Die Empfehlung der Kommission für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union wird dem zuständigen Ausschuss vorgelegt, der dem Plenum einen Bericht unterbreitet.

 

2.  Der Rat wird aufgefordert, das Parlament über den Inhalt seiner Empfehlung und die Haltung des Europäischen Rates zu unterrichten.

 

Begründung

Zu streichen, weil der Artikel in der Praxis nicht zur Anwendung kommt. In der Praxis stützen sich die INI-Berichte der Ausschüsse ECON und EMPL in diesem Bereich auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 5. Juli 2012; die Konferenz der Präsidenten hat beschlossen, folgende INI-Berichte (jährlich, automatisch und zusätzlich) zu genehmigen: - nach Veröffentlichung der Jahreswachstumsberichte sowie im Hinblick auf die Frühjahrstagung: ECON INI (+ BUDG gemäß Artikel 54) sowie EMPL INI (+ BUDG gemäß Artikel 54) - Frühherbst: ECON INI zur Bewertung der Umsetzung des laufenden Semesters und zur Formulierung von Vorgaben für Jahreswachstumsbericht des Folgejahres.

Änderungsantrag    152

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 128

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 128

Artikel 128

Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache

Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache

1.  Ein Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Anfragen an den Rat oder die Kommission richten und beantragen, dass sie auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt werden.

1  Ein Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Anfragen an den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik richten und beantragen, dass sie auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt werden.

Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie unverzüglich der Konferenz der Präsidenten unterbreitet.

Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie unverzüglich der Konferenz der Präsidenten unterbreitet.

Die Konferenz der Präsidenten entscheidet darüber, ob und in welcher Reihenfolge die Anfragen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Anfragen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einreichung auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt werden, werden hinfällig.

Die Konferenz der Präsidenten entscheidet darüber, ob die Anfragen nach dem Verfahren des Artikels 149 in den Entwurf der Tagesordnung aufgenommen werden. Die Anfragen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einreichung in den Entwurf der Tagesordnung des Parlaments aufgenommen werden, werden hinfällig.

2.  Anfragen an die Kommission müssen mindestens eine Woche, Anfragen an den Rat mindestens drei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung sie stehen sollen, dem Organ übermittelt worden sein.

2.  Anfragen an die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik müssen mindestens eine Woche, Anfragen an den Rat mindestens drei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung sie stehen sollen, dem Adressaten übermittelt worden sein.

3.  Für Anfragen, die die in Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union genannten Bereiche betreffen, gilt die in Absatz 2 vorgesehene Frist nicht. Der Rat muss innerhalb einer angemessenen Frist antworten, so dass das Parlament ordnungsgemäß unterrichtet wird.

3.  Für Anfragen, die die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik betreffen, gelten die in Absatz 2 vorgesehenen Fristen nicht; die Antwort muss innerhalb einer angemessenen Frist gegeben werden, sodass das Parlament ordnungsgemäß auf dem Laufenden gehalten wird.

4.  Dem fragestellenden Mitglied stehen zur Erläuterung fünf Minuten Redezeit zur Verfügung. Ein Mitglied des befragten Organs beantwortet die Anfrage.

4.  Dem fragestellenden Mitglied steht zur Erläuterung Redezeit zur Verfügung. Der Adressat beantwortet die Anfrage.

Der Verfasser der Anfrage hat das Recht, die gesamte Dauer der angegebenen Redezeit zu nutzen.

 

5.  Im Übrigen gilt Artikel 123 Absätze 2 bis 5 entsprechend.

5.  Artikel 123 Absätze 2 bis 5b, die die Einreichung von Entschließungsanträgen und die Abstimmung darüber betreffen, finden entsprechend Anwendung.

Begründung

Paragraph 1 is brought up to date, as following the entry into force of the Lisbon Treaty its text should include the possibility to submit Oral Questions to the Vice-President / High Representative Furthermore, the change made refloect the fact that the CoP does not decide on each and every Oral Question tabled, but simply adopts the Draft Agenda and Final Draft Agenda, including the possible Oral Questions. The reference to Rule 149 is introduced as the recommendation by the CCC referred to in Rule 149(1) includes a list of Oral Questions.

In paragraph 2 the words "that institution" cannot be used anymore if the VP/HR is added, therefore it is suggested to use "addressee" like in Annex III to the Rules.

Changes to paragraph 3 aim to increase the readability as this paragraph provides for two time limits.

Paragraph 4 is modified as having speaking time for the authors of the Oral Question does not seem useful especially as the Rules of Procedure do not establish the speaking time for other speakers in Plenary (rapporteurs, rapporteurs for opinion, authors of the motions for resolutions of Rule 135, other institutions, etc.). Speaking time is agreed with political groups and indicated in the Agenda of the Plenary. In addition, as regards authors of oral questions, when there is more than one author (e.g. several OQs on the same subject or one OQ tabled by several political groups or committees, but not in the case of an OQ tabled by 40+ MEPs), speaking time for each author or co-author is 2 minutes, not 5. This is why the reference to 5 minutes is deleted.

The second subparagraph of paragraph 2 is deleted as it is valid in the case of a question tabled jointly by several committees or political groups, as ad hoc arrangements are frequent, e.g. for questions tabled jointly by several committees.

Änderungsantrag    153

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 129

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 129

Artikel 129

Fragestunde

Fragestunde

1.  Fragestunden mit der Kommission finden auf jeder Tagung zu einem oder mehreren spezifischen Querschnittsthemen statt, die von der Konferenz der Präsidenten einen Monat vor der Tagung festgelegt werden; ihre Dauer beträgt 90 Minuten.

1.  Fragestunden mit der Kommission können auf jeder Tagung zu einem oder mehreren spezifischen Querschnittsthemen stattfinden, die von der Konferenz der Präsidenten einen Monat vor der Tagung festgelegt werden; ihre Dauer beträgt bis zu 90 Minuten.

2.  Der Geschäftsbereich der von der Konferenz der Präsidenten zur Teilnahme eingeladenen Kommissionsmitglieder muss in Verbindung mit dem spezifischen Querschnittsthema bzw. den spezifischen Querschnittsthemen stehen, zu dem bzw. denen die Fragen gestellt werden. Die Zahl der Kommissionsmitglieder ist auf zwei pro Tagung beschränkt, wobei die Möglichkeit besteht, abhängig von dem für die Fragestunde ausgewählten spezifischen Querschnittsthema bzw. den für die Fragestunde ausgewählten Querschnittsthemen ein drittes Kommissionsmitglied einzuladen.

2.  Der Geschäftsbereich der von der Konferenz der Präsidenten zur Teilnahme eingeladenen Kommissionsmitglieder muss in Verbindung mit dem spezifischen Querschnittsthema bzw. den spezifischen Querschnittsthemen stehen, zu dem bzw. denen die Fragen gestellt werden. Die Zahl der Kommissionsmitglieder ist auf zwei pro Tagung beschränkt, wobei die Möglichkeit besteht, abhängig von dem für die Fragestunde ausgewählten spezifischen Querschnittsthema bzw. den für die Fragestunde ausgewählten Querschnittsthemen ein drittes Kommissionsmitglied einzuladen.

3.  Die Fragestunde wird nach einem Losverfahren durchgeführt, dessen Einzelheiten in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt sind17.

 

4.  Gemäß den von der Konferenz der Präsidenten aufgestellten Leitlinien können besondere Fragestunden mit dem Rat, dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Vorsitz der Eurogruppe abgehalten werden.

4.  Gemäß den von der Konferenz der Präsidenten aufgestellten Leitlinien können besondere Fragestunden mit dem Rat, dem Präsidenten der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Vorsitz der Eurogruppe abgehalten werden.

 

4a.  Die Fragestunde wird nicht vorab gezielt aufgeteilt. Der Präsident sorgt dafür, dass nach Möglichkeit Mitglieder verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd Gelegenheit haben, eine Frage zu stellen.

 

4b.  Das Mitglied hat eine Minute Zeit, die Frage zu formulieren, und das Kommissionsmitglied hat zwei Minuten, auf die Frage zu antworten. Das Mitglied kann eine Zusatzfrage von 30 Sekunden stellen, sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage steht. Das Kommissionsmitglied hat anschließend zwei Minuten Zeit, eine zusätzliche Antwort zu geben.

 

Fragen und Zusatzfragen müssen unmittelbar mit dem gemäß Absatz 1 festgelegten spezifischen Querschnittsthema zusammenhängen. Der Präsident kann über die Zulässigkeit der Fragen entscheiden.

__________________

 

17 Siehe Anlage II.

 

Begründung

Durch die Änderung an Absatz 4a wird vorgeschlagen, das „Catch-the-eye“-Verfahren zu benutzen. Absatz 4b übernimmt den Inhalt der Absätze 2 und 3 der Anlage II. Als Folge dieser Änderungen wird die Anlage gestrichen.

Änderungsantrag    154

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 130

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 130

Artikel 130

Anfragen zur schriftlichen Beantwortung

Anfragen zur schriftlichen Beantwortung

1.  Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Kriterien18 an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten.Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.

1.  Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Kriterien18 an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.

2.  Die Anfragen sind beim Präsidenten einzureichen. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung des Präsidenten wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Anlage, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen. Die Entscheidung des Präsidenten wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.

2.  Die Anfragen sind beim Präsidenten einzureichen. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung des Präsidenten wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Anlage, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen. Die Entscheidung des Präsidenten wird dem fragestellenden Mitglied unter Angabe von Gründen mitgeteilt.

3.  Die Anfragen sind in elektronischer Form einzureichen. Jedes Mitglied darf höchstens fünf Anfragen pro Monat einreichen.

3.  Die Anfragen sind in elektronischer Form einzureichen. Jedes Mitglied darf höchstens zwanzig Anfragen über einen gleitenden Zeitraum von drei Monaten einreichen.

In Ausnahmefällen sind weitere Anfragen zulässig; diese sind als unterzeichnetes Schriftstück von dem jeweiligen Mitglied persönlich bei der zuständigen Dienststelle des Generalsekretariats einzureichen.

 

Ein Jahr nach Beginn der achten Wahlperiode nimmt die Konferenz der Präsidenten eine Bewertung des Systems in Bezug auf die zusätzlichen Anfragen vor.

 

Der Ausdruck „in Ausnahmefällen“ ist so auszulegen, dass die weitere Anfrage einen Dringlichkeitsfall betrifft und dass die Einreichung dieser Anfrage nicht auf den folgenden Monat verschoben werden kann. Darüber hinaus muss die Zahl der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 eingereichten Anfragen niedriger sein als die festgelegte Höchstzahl von fünf Anfragen pro Monat.

 

 

3a.  Eine Anfrage kann von anderen Mitgliedern unterstützt werden. Solche Anfragen werden nur auf die Anfragen des Verfassers angerechnet, nicht auf die Höchstzahl der Anfragen der unterstützenden Mitglieder nach Absatz 3.

4.  Kann eine Anfrage nicht fristgerecht beantwortet werden, so wird sie auf Antrag des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses gesetzt. Artikel 129 findet entsprechend Anwendung.

4.  Kann eine Anfrage nicht fristgerecht innerhalb von drei Wochen (Anfrage mit Vorrang) oder von sechs Wochen (Anfrage ohne Vorrang) vom Adressaten beantwortet werden, kann sie auf Antrag des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses gesetzt werden.

Der Vorsitz eines Ausschusses ist gemäß Artikel 206 Absatz 1 befugt, eine Ausschusssitzung einzuberufen; somit obliegt es ihm, über den Entwurf der Tagesordnung der von ihm einberufenen Sitzung zu entscheiden, um eine reibungslose Arbeitsorganisation zu ermöglichen. Durch dieses Recht wird die in Artikel 130 Absatz 4 vorgesehene Verpflichtung, eine schriftliche Anfrage auf Antrag des Fragestellers in den Entwurf der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzunehmen, nicht in Frage gestellt. Es liegt jedoch im Ermessen des Vorsitzes, unter Berücksichtigung der politischen Prioritäten die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte der Sitzung und die Modalitäten des Verfahrens vorzuschlagen (beispielsweise ein Verfahren ohne Aussprache und gegebenenfalls die Annahme einer Entscheidung über die Weiterbehandlung oder gegebenenfalls eine Empfehlung, den Punkt auf eine spätere Sitzung zu vertagen).

 

5.  Anfragen, die eine umgehende Beantwortung, aber keine eingehenden Nachforschungen erfordern (Anfragen mit Vorrang), müssen innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung an die Adressaten beantwortet werden. Jedes Mitglied kann eine solche Anfrage mit Vorrang einmal im Monat stellen.

5.  Jedes Mitglied kann eine solche Anfrage mit Vorrang einmal im Monat stellen.

Sonstige Anfragen (Anfragen ohne Vorrang) müssen innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Übermittlung an das betreffende Organ beantwortet werden.

 

6.  Anfragen und Antworten werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

6.  Anfragen und Antworten einschließlich der zugehörigen Anlagen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

__________________

__________________

18 Siehe Anlage III.

18 Siehe Anlage III.

Begründung

Several changes are made to this Rule. Paragraph 2 is aligned with Rule 136 paragraph 2. In practice, the author always receives an explanation of the reasons why the question was considered inadmissible by the President.

Second subparagraph of paragraph 3 is deleted in accordance with the plenary decision of 29 April 2015.The EP resolution of 29 April 2015 on Parliament's estimates of revenue and expenditure calls upon the EP"- to limit, for each Member, the number of parliamentary questions submitted in electronic format to a maximum of five questions per month (not taking into account the co-authors);- to abolish the possibility to submit any additional questions [...];- [...]- expects the revised rules to be applicable as of January 2016."On 9 September 2015, the following interpretation was adopted: "The expression 'by way of exception' is to be interpreted as meaning that the additional question concerns a matter of urgency and that the submission of that question cannot wait until the following month. Furthermore, the number of questions tabled under the second subparagraph of paragraph 3 must be smaller than the norm of five questions per month". In accordance wit the)CoP decision of 9 December 2015, subparagraph 3 of paragraph 3 is also deleted.

Subparagraph 4 of paragraph 3 is also deleted because it is obsolete given that the additional questions are abolished.

Changes to paragraph 4 aim at clarifying the provision. Currently, the application mutatis mutandis of Rule 129 raises doubts since the latest amendments thereto. Furthermore, since the increased number of written questions caused delays in the Institutions' replies, these written questions tend to appear more and more often on the committees' agendas, so it is suggested that the placement on the Committee agenda should not be automatic.

Changes to paragraph 5 aim to correct the fact that the current text imposes an obligation on third parties. As regards the research needed as a criterion for establishing the priority, practice shows that it is difficult to invoke it; the substance of the questions should give an indication whether it is a priority question or not.

Änderungsantrag    155

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 131

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 131

Artikel 131

Anfragen an die Europäische Zentralbank zur schriftlichen Beantwortung

Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die Europäische Zentralbank

1.  Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Kriterien19 an die Europäische Zentralbank pro Monat höchstens sechs Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.

1.  Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Kriterien19 an die Europäische Zentralbank pro Monat höchstens sechs Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.

2.  Die Anfragen sind schriftlich beim Vorsitz des zuständigen Ausschusses einzureichen, der sie der Europäischen Zentralbank übermittelt. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Vorsitz entschieden. Die Entscheidung des Vorsitzes wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.

2.  Die Anfragen sind schriftlich beim Vorsitz des zuständigen Ausschusses einzureichen, der sie der Europäischen Zentralbank übermittelt. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Vorsitz entschieden. Die Entscheidung des Vorsitzes wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.

3.  Anfragen und Antworten werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

3.  Anfragen und Antworten werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

4.  Können Anfragen nicht fristgerecht beantwortet werden, so werden sie auf Antrag der Fragesteller auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses mit dem Präsidenten der Europäischen Zentralbank gesetzt.

4.  Können Anfragen nicht binnen sechs Wochen beantwortet werden, können sie auf Antrag der Fragesteller auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses mit dem Präsidenten der Europäischen Zentralbank gesetzt werden.

__________________

_________________

19 Siehe Anlage III.

19 Siehe Anlage III.

Begründung

Die Änderung entspricht der ECON-Praxis, dass die Antwort so rasch wie möglich und in jedem Fall innerhalb von sechs Wochen erteilt wird. Außerdem wird vorgeschlagen, dass die Aufnahme in die Tagesordnung des ECON-Ausschusses nicht automatisch erfolgen sollte (siehe ähnliche Änderung an Artikel 130 Absatz 4).

Änderungsantrag    156

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 131 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 131a

 

Anfragen zur schriftlichen Beantwortung im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und dem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus

 

1.  Das in Artikel 131 Absätze 1, 2 und 3 festgelegte Verfahren findet entsprechend Anwendung auf Anfragen zur schriftlichen Beantwortung, die den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus betreffen. Die Zahl solcher Anfragen ist auf die Höchstzahl von sechs nach Artikel 131 Absatz 1 anzurechnen.

 

2.  Können Anfragen nicht innerhalb von fünf Wochen beantwortet werden, können sie auf Antrag der Fragesteller auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses mit dem Vorsitz des Verwaltungsrats des Adressaten gesetzt werden.

Begründung

Die Frist von fünf Wochen ist in der Interinstitutionellen Vereinbarung mit der EZB vorgesehen. Siehe auch Anmerkungen zu Artikel 130 Absatz 4 und Artikel 131 Absatz 4, die die Aufnahme in die Tagesordnung des Ausschusses betreffen.

Änderungsantrag    157

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel V – Kapitel 4 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

BERICHTE ANDERER ORGANE

BERICHTE ANDERER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

Änderungsantrag    158

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 132

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 132

Artikel 132

Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe

Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe oder Einrichtungen

1.  Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe, zu denen in den Verträgen die Anhörung des Parlaments vorgesehen ist oder in deren Fall andere gesetzliche Bestimmungen seine Anhörung erfordern, werden in Form eines Berichts behandelt, der dem Plenum unterbreitet wird.

1.  Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe oder Einrichtungen, zu denen in den Verträgen die Anhörung des Parlaments vorgesehen ist oder in deren Fall andere gesetzliche Bestimmungen seine Anhörung erfordern, werden in Form eines Berichts behandelt, der dem Plenum unterbreitet wird.

2.  Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der die Ausarbeitung eines Berichts gemäß Artikel 52 vorschlagen kann.

2.  Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe oder Einrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der sie prüft und dem Parlament einen kurzen Entschließungsantrag vorlegen oder die Ausarbeitung eines Berichts gemäß Artikel 52 vorschlagen kann, wenn er der Ansicht ist, dass das Parlament zu einer wichtigen in den Berichten enthaltenen Angelegenheit Stellung nehmen sollte.

Begründung

Durch die vorgeschlagene Änderung der Überschrift soll der Geltungsbereich der Bestimmung ausgeweitet werden, da „andere Einrichtungen“ weiter ist als „andere Organe“.

Änderungsantrag    159

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 133

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 133

Artikel 133

Entschließungsanträge

Entschließungsanträge

1.  Jedes Mitglied kann zu einer Angelegenheit, die den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, einen Entschließungsantrag einreichen.

1.  Jedes Mitglied kann zu einer Angelegenheit, die den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, einen Entschließungsantrag einreichen.

Er darf höchstens 200 Wörter umfassen.

Er darf höchstens 200 Wörter umfassen.

 

1a.  Ein solcher Antrag

 

  darf keinen Beschluss zu Angelegenheiten enthalten, für die in dieser Geschäftsordnung und speziell in Artikel 46 andere spezifische Verfahren und Zuständigkeiten vorgesehen sind, und

 

  darf sich nicht auf den Gegenstand eines im Parlament laufenden Verfahrens beziehen.

 

1b.  Jedes Mitglied darf höchstens einen derartigen Antrag im Monat stellen.

 

1c.  Der Entschließungsantrag ist beim Präsidenten einzureichen, der überprüft, ob die anzuwendenden Kriterien erfüllt sind. Erklärt der Präsident den Antrag für zulässig, gibt er ihn im Plenum bekannt und überweist ihn an den zuständigen Ausschuss.

 

 

2.  Der zuständige Ausschuss entscheidet über das Verfahren.

2.  Der zuständige Ausschuss entscheidet über das Verfahren, darunter die Verbindung des Entschließungsantrags mit anderen Entschließungsanträgen oder Berichten, die Annahme einer Stellungnahme, die auch die Form eines Schreibens haben kann, und die Ausarbeitung eines Berichts gemäß Artikel 52.

Er kann den Entschließungsantrag mit anderen Entschließungsanträgen oder Berichten verbinden.

 

Er kann eine Stellungnahme beschließen, die auch die Form eines Schreibens haben kann.

 

Er kann beschließen, einen Bericht gemäß Artikel 52 auszuarbeiten.

 

3.  Die Verfasser eines Entschließungsantrags werden über die Beschlüsse des Ausschusses und der Konferenz der Präsidenten unterrichtet.

3.  Die Verfasser eines Entschließungsantrags werden über die Beschlüsse des Präsidenten, des Ausschusses und der Konferenz der Präsidenten unterrichtet.

4.  Der Entschließungsantrag wird in den Bericht aufgenommen.

4.  Der Entschließungsantrag wird in den Bericht aufgenommen.

5.  Stellungnahmen in Form eines Schreibens an andere Organe der Europäischen Union werden vom Präsidenten übermittelt.

5.  Stellungnahmen in Form eines Schreibens an andere Organe der Europäischen Union werden vom Präsidenten übermittelt.

6.  Der oder die Verfasser eines gemäß Artikel 123 Absatz 2, Artikel 128 Absatz 5 oder Artikel 135 Absatz 2 eingereichten Entschließungsantrags sind dazu berechtigt, ihn bis zur Eröffnung der Schlussabstimmung zurückzuziehen.

 

7.  Auf der Grundlage von Absatz 1 eingereichte Entschließungsanträge können von ihren Verfassern oder ihren ersten Unterzeichnern zurückgezogen werden, bevor der zuständige Ausschuss gemäß Absatz 2 beschließt, einen Bericht darüber auszuarbeiten.

7.  Auf der Grundlage von Absatz 1 eingereichte Entschließungsanträge können von ihren Verfassern oder ihren ersten Unterzeichnern zurückgezogen werden, bevor der zuständige Ausschuss gemäß Absatz 2 beschließt, einen Bericht darüber auszuarbeiten.

Sobald der Entschließungsantrag auf diese Weise vom Ausschuss übernommen worden ist, hat nur dieser die Möglichkeit, ihn bis zur Eröffnung der Schlussabstimmung zurückzuziehen.

Sobald der Entschließungsantrag auf diese Weise vom Ausschuss übernommen worden ist, hat nur dieser die Möglichkeit, ihn bis zur Eröffnung der Schlussabstimmung zurückzuziehen.

8.  Ein zurückgezogener Entschließungsantrag kann von einer Fraktion, einem Ausschuss oder derselben Anzahl von Mitgliedern, die für seine Einreichung erforderlich ist, unverzüglich übernommen und wieder eingereicht werden.

 

Die Ausschüsse tragen dafür Sorge, dass Entschließungsanträge gemäß diesem Artikel, die die festgelegten Bedingungen erfüllen, weiterbehandelt und in den Folgedokumenten auf angemessene Art und Weise angeführt werden.

 

 

(Absatz 1a Unterabsatz 2 wird als Auslegung eingefügt.)

Begründung

The changes proposed in paragraphs 1a and 1b take into account the fact that the number of motions for resolution has increased exponentially during the current term. According to some recent figures:38 motions for resolution tabled in 201182 in 201247 in 2013494 in 2014and 737 in 2015 (855 including the ones that have not been published ). Over 90 % of these motions are tabled by a very small number of MEPs (less than 10), and nearly all motions for resolution have a counter part in a written question by the same author.In 2015, only one single motion for resolution was given follow up by a committee: the relevant committee decided to ask authorisation for an INI report on the subject.

Changes to paragraph 2 (1) clarify that the enumeration in this paragraph is not exhaustive. Subaragraphs 2,3 and 4 of paragraph 2 are deleted here and moved into Rule 133(2).

Paragraph 6 is deleted here and moved under Rule 123 as a new paragraph (5a) with slight modifications, so as to take into account other Rules which provide for the possibility of withdrawal of a motion for resolution as for example Rules 105 and 106.As this paragraph does not apply to motions tabled by individual Members, but only to motions tabled by a committee, political group or 40 Members, it is moved to Rule 123 as a new paragraph 4a. Likewise, pargraph 8 is deleted here and moved as modified under Rule 123 as a new paragraph 5b:“A withdrawn motion for a resolution may be taken over and retabled immediately by a group, a committee or the same number of Members as is entitled to table it. This provision applies also to resolutions tabled under Rules 105 and 106.” The suggested change aims to clarify that re-tabling also applies to resolutions objecting to DIA under Rules 105 and 106.

Änderungsantrag    160

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 134

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 134

entfällt

Empfehlungen an den Rat

 

1.  Eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat zu Themen gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union oder in den Fällen einreichen, in denen das Parlament nicht zu einem internationalen Abkommen im Rahmen von Artikel 108 oder Artikel 109 dieser Geschäftsordnung angehört wurde.

 

2.  Diese Vorschläge werden zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

 

Gegebenenfalls befasst dieser das Parlament gemäß den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren.

 

3.  Ein entsprechender Bericht des zuständigen Ausschusses an das Parlament enthält einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat sowie eine kurze Begründung und gegebenenfalls die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse.

 

Die Anwendung dieses Absatzes bedarf nicht der Genehmigung durch die Konferenz der Präsidenten.

 

4.  Die Bestimmungen des Artikels 113 finden Anwendung.

 

Begründung

Dieser Artikel wird gestrichen, da er mit Artikel 113 im Kapitel „Außenbeziehungen“ zusammengeführt wurde.

Änderungsantrag    161

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 135

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 135

Artikel 135

Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit

Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit

1.  Ein Ausschuss, eine interparlamentarische Delegation, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können beim Präsidenten schriftlich beantragen, über einen dringlichen Fall von Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit eine Aussprache zu führen (Artikel 149 Absatz 3).

1.  Ein Ausschuss, eine interparlamentarische Delegation, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können beim Präsidenten schriftlich beantragen, über einen dringlichen Fall von Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit eine Aussprache zu führen.

2.  Die Konferenz der Präsidenten stellt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Anträge und nach Maßgabe der Anlage IV eine Liste von Themen auf, die auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für die nächste Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu setzen sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als drei Themen einschließlich Unterpunkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2.  Die Konferenz der Präsidenten stellt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Anträge und nach Maßgabe der Anlage IV eine Liste von Themen auf, die auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für die nächste Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu setzen sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als drei Themen einschließlich Unterpunkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Das Parlament kann gemäß Artikel 152 beschließen, dass ein für die Aussprache vorgesehenes Thema entfällt und durch ein nicht vorgesehenes Thema ersetzt wird. Entschließungsanträge zu den ausgewählten Themen werden spätestens an dem Abend der Annahme der Tagesordnung eingereicht, wobei der Präsident die genaue Frist für die Einreichung solcher Entschließungsanträge festlegt.

Das Parlament kann gemäß Artikel 152 beschließen, dass ein für die Aussprache vorgesehenes Thema entfällt und durch ein nicht vorgesehenes Thema ersetzt wird. Entschließungsanträge zu den ausgewählten Themen können von einem Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern spätestens an dem Abend der Annahme der Tagesordnung eingereicht werden, wobei der Präsident die genaue Frist für die Einreichung solcher Entschließungsanträge festlegt.

3.  Im Rahmen der Gesamtdauer der Aussprache von höchstens 60 Minuten pro Tagung wird die Gesamtredezeit der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder gemäß Artikel 162 Absätze 4 und 5 aufgeteilt.

3.  Im Rahmen der Gesamtdauer der Aussprache von höchstens 60 Minuten pro Tagung wird die Gesamtredezeit der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder gemäß Artikel 162 Absätze 4 und 5 aufgeteilt.

Die Zeit, die nach Abzug der für die Erläuterung der Entschließungsanträge und die Abstimmungen erforderlichen Zeit und der gegebenenfalls für die Kommission und den Rat vereinbarten Redezeit verbleibt, ist auf die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder aufzuteilen.

Die Zeit, die nach Abzug der für die Erläuterung der Entschließungsanträge erforderlichen Zeit und der gegebenenfalls für die Kommission und den Rat vereinbarten Redezeit verbleibt, ist auf die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder aufzuteilen.

4.  Am Schluss der Aussprache wird unverzüglich abgestimmt. Artikel 183 findet dabei keine Anwendung.

4.  Am Schluss der Aussprache wird unverzüglich abgestimmt. Artikel 183, der Erklärungen zur Abstimmung betrifft, findet dabei keine Anwendung.

Abstimmungen, die gemäß diesem Artikel durchgeführt werden, können im Rahmen der Zuständigkeiten des Präsidenten und der Konferenz der Präsidenten zusammengefasst werden.

Abstimmungen, die gemäß diesem Artikel durchgeführt werden, können im Rahmen der Zuständigkeiten des Präsidenten und der Konferenz der Präsidenten zusammengefasst werden.

5.  Liegen zwei oder mehr Entschließungsanträge zum selben Thema vor, so findet das Verfahren gemäß Artikel 123 Absatz 4 Anwendung.

5.  Liegen zwei oder mehr Entschließungsanträge zum selben Thema vor, findet das Verfahren gemäß Artikel 123 Absätze 4 und 4a Anwendung.

6.  Der Präsident und die Fraktionsvorsitze können beschließen, über einen Entschließungsantrag ohne Aussprache abstimmen zu lassen. Für diesen Beschluss ist Einstimmigkeit seitens aller Fraktionsvorsitze erforderlich.

6.  Der Präsident und die Fraktionsvorsitze können beschließen, über einen Entschließungsantrag ohne Aussprache abstimmen zu lassen. Für diesen Beschluss ist Einstimmigkeit seitens aller Fraktionsvorsitze erforderlich.

Die Artikel 187, 188 und 190 gelten nicht für die Entschließungsanträge, die auf der Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit stehen.

Die Artikel 187 und 188 gelten nicht für die Entschließungsanträge, die auf der Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit stehen.

Entschließungsanträge für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit werden erst nach Annahme der Themenliste eingereicht. Entschließungsanträge, die in der für die Aussprache vorgesehenen Zeit nicht behandelt werden können, werden hinfällig. Dasselbe gilt für die Entschließungsanträge, bei denen auf einen gemäß Artikel 168 Absatz 3 gestellten Antrag hin festgestellt wurde, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Die Mitglieder haben das Recht, diese Entschließungsanträge entweder zur Behandlung im Ausschuss gemäß Artikel 133 oder für die auf der folgenden Tagung stattfindende Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit erneut einzureichen.

Entschließungsanträge für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit werden erst nach Annahme der Themenliste eingereicht. Entschließungsanträge, die in der für die Aussprache vorgesehenen Zeit nicht behandelt werden können, werden hinfällig. Dasselbe gilt für die Entschließungsanträge, bei denen auf einen gemäß Artikel 168 Absatz 3 gestellten Antrag hin festgestellt wurde, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Die Verfasser haben das Recht, diese Entschließungsanträge entweder zur Behandlung im Ausschuss gemäß Artikel 133 oder für die auf der folgenden Tagung stattfindende Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit erneut einzureichen.

Ein Thema kann nicht auf die Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gesetzt werden, wenn es bereits auf der Tagesordnung dieser Tagung steht.

Ein Thema kann nicht auf die Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gesetzt werden, wenn es bereits auf der Tagesordnung dieser Tagung steht.

Diese Geschäftsordnung enthält keine Bestimmung, die eine gemeinsame Aussprache über einen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 eingereichten Entschließungsantrag und einen Ausschussbericht über dasselbe Thema erlaubt.

Diese Geschäftsordnung enthält keine Bestimmung, die eine gemeinsame Aussprache über einen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 eingereichten Entschließungsantrag und einen Ausschussbericht über dasselbe Thema erlaubt.

* * *

 

Wenn die Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 168 Absatz 3 beantragt wird, gilt dieser Antrag nur für den Entschließungsantrag, über den abgestimmt werden soll, und nicht für die folgenden Entschließungsanträge.

Wenn die Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 168 Absatz 3 beantragt wird, gilt dieser Antrag nur für den Entschließungsantrag, über den abgestimmt werden soll, und nicht für die folgenden Entschließungsanträge.

Begründung

Die Änderungen an Absatz 3 Unterabsatz 2 gehen auf die Tatsache zurück, dass in der Praxis die Abstimmungszeit nicht abgezogen wird, und der Querverweis in Absatz 5 bedeutet, dass Entschließungsanträge nach Artikel 135 gemeinsame Entschließungsanträge sein können.

Durch die Änderung an Absatz 6 Unterabsatz 2 würde die Anwendung von Artikel 190 zur Vertagung der Aussprache und Abstimmung zulässig.

Änderungsantrag    162

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 136

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 136

entfällt

Schriftliche Erklärungen

 

1.  Mindestens zehn Mitglieder aus mindestens drei Fraktionen können ausschließlich zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt, eine schriftliche Erklärung im Umfang von höchstens 200 Wörtern einreichen. Der Inhalt einer solchen Erklärung darf über die Form einer Erklärung nicht hinausgehen. Vor allem darf in ihr keine legislative Maßnahme gefordert werden, sie darf keinen Beschluss zu Angelegenheiten enthalten, für die in dieser Geschäftsordnung spezifische Verfahren und Zuständigkeiten festgelegt sind, und sie darf keine Fragen behandeln, die Gegenstand eines laufenden Verfahrens im Europäischen Parlament sind.

 

2.  Die Genehmigung zur Weiterbehandlung ist gemäß Absatz 1 in jedem Einzelfall Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung des Präsidenten. Schriftliche Erklärungen werden in den Amtssprachen auf der Webseite des Parlaments veröffentlicht und elektronisch an die Mitglieder verteilt. Sie werden mit den Namen der Unterzeichner in ein elektronisches Register eingetragen. Dieses Register ist öffentlich und über die Webseite des Parlaments zugänglich. Ausdrucke der schriftlichen Erklärungen mit Unterschriften werden auch vom Präsidenten bereitgehalten.

 

3.  Jedes Mitglied kann eine in das elektronische Register eingetragene Erklärung mitunterzeichnen. Die Unterschrift kann jederzeit vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der Eintragung der Erklärung in das Register zurückgezogen werden. Im Falle einer solchen Rücknahme ist es dem betreffenden Mitglied nicht gestattet, die Erklärung noch einmal zu unterzeichnen.

 

4.  Erhält nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der Eintragung in das Register eine Erklärung die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so teilt der Präsident dem Parlament dies mit. Die Erklärung wird mit den Namen der Unterzeichner im Protokoll veröffentlicht, ist für das Parlament aber nicht bindend.

 

5.  Das Verfahren wird damit abgeschlossen, dass die Erklärung am Ende der Tagung mit Angabe der Namen der Unterzeichner an die Adressaten übermittelt wird.

 

6.  Wenn das Organ, an die sich die angenommene Erklärung richtet, das Parlament nicht innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang über ihre Weiterbehandlung informiert, wird der in der Erklärung geschilderte Sachverhalt von einem ihrer Verfasser auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses gesetzt.

 

7.  Eine schriftliche Erklärung, die mehr als drei Monate in dem Register gestanden hat und nicht von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Parlaments unterzeichnet ist, wird hinfällig, ohne dass die Möglichkeit einer Verlängerung dieser dreimonatigen Frist besteht.

 

Änderungsantrag    163

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel V – Kapitel 5 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

KAPITEL 5A

 

ANHÖRUNG ANDERER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

 

(Wird nach Artikel 136 eingefügt.)

Begründung

Die Artikel 137 bis 139 passen nicht uneingeschränkt in ein Kapitel mit der Überschrift „Entschließungen und Empfehlungen“. Aus diesem Grund wird ein neues Kapitel 5A geschaffen.

Änderungsantrag    164

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 137

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 137

Artikel 137

Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses

1.  In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses vorsieht, leitet der Präsident das Anhörungsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.

1.  In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses vorsieht, leitet der Präsident das Anhörungsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.

2.  Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten angehört wird.

2.  Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten angehört wird.

Der Ausschuss muss die Frist angeben, innerhalb derer der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme abzugeben hat.

Der Ausschuss muss die Frist angeben, innerhalb derer der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme abzugeben hat.

Über Anträge auf Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses wird vom Plenum ohne Aussprache entschieden.

Anträge auf Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses werden dem Parlament auf seiner nächsten Tagung bekannt gegeben und gelten als angenommen, sofern nicht innerhalb von 24 Stunden ab der Bekanntgabe von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt werden.

3.  Die vom Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

3.  Die vom Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Begründung

Die Transparenz des Verfahrens könnte verbessert werden, indem im Plenum der genaue Umfang der vom Ausschuss beantragten Anhörung bekannt gegeben wird. Erfolgt eine derartige Bekanntgabe des Antrags, wäre auch vorstellbar, das derzeit in anderen Bereichen (delegierte Rechtsakte, Auslegungen der Geschäftsordnung, Berichtigungen) angewandte Verfahren der stillschweigenden Vereinbarung anzuwenden: Wird innerhalb einer Frist ab der Bekanntgabe kein Einwand erhoben, gilt der Antrag auf Anhörung als angenommen; wird innerhalb der Frist ein Einwand erhoben, wird der Antrag zur Abstimmung gestellt.

Änderungsantrag    165

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 138

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 138

Artikel 138

Anhörung des Ausschusses der Regionen

Anhörung des Ausschusses der Regionen

1.  In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Ausschusses der Regionen vorsieht, leitet der Präsident das Anhörungsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.

1.  In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Ausschusses der Regionen vorsieht, leitet der Präsident das Anhörungsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.

2.  Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Ausschuss der Regionen zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten angehört wird.

2.  Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Ausschuss der Regionen zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten angehört wird.

Der Ausschuss muss die Frist angeben, innerhalb derer der Ausschuss der Regionen seine Stellungnahme abzugeben hat.

Der Ausschuss muss die Frist angeben, innerhalb deren der Ausschuss der Regionen seine Stellungnahme abzugeben hat.

Über Anträge auf Anhörung des Ausschusses der Regionen wird vom Plenum ohne Aussprache entschieden.

Anträge auf Anhörung des Ausschusses der Regionen werden dem Parlament auf seiner nächsten Tagung bekannt gegeben und gelten als angenommen, sofern nicht innerhalb von 24 Stunden ab der Bekanntgabe von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt werden.

3.  Die vom Ausschuss der Regionen übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

3.  Die vom Ausschuss der Regionen übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Begründung

Die Transparenz des Verfahrens könnte verbessert werden, indem im Plenum der genaue Umfang der vom Ausschuss beantragten Anhörung bekannt gegeben wird. Erfolgt eine derartige Bekanntgabe des Antrags, wäre auch vorstellbar, das derzeit in anderen Bereichen (delegierte Rechtsakte, Auslegungen der Geschäftsordnung, Berichtigungen) angewandte Verfahren der stillschweigenden Vereinbarung anzuwenden: Wird innerhalb einer Frist ab der Bekanntgabe kein Einwand erhoben, gilt der Antrag auf Anhörung als angenommen; wird innerhalb der Frist ein Einwand erhoben, wird der Antrag zur Abstimmung gestellt.

Änderungsantrag    166

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 140

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 140

Artikel 140

Interinstitutionelle Vereinbarungen

Interinstitutionelle Vereinbarungen

1.  Das Parlament kann in Anwendung der Verträge oder zur Verbesserung und Verdeutlichung der Verfahren Vereinbarungen mit anderen Organen treffen.

1.  Das Parlament kann in Anwendung der Verträge oder zur Verbesserung und Verdeutlichung der Verfahren Vereinbarungen mit anderen Organen treffen.

Solche Vereinbarungen können in Form gemeinsamer Erklärungen, eines Briefwechsels oder in Form von Verhaltenskodizes oder unter sonstigen geeigneten Bezeichnungen erfolgen. Sie werden nach Prüfung durch den für konstitutionelle Fragen zuständigen Ausschuss und nach Zustimmung des Parlaments vom Präsidenten unterzeichnet. Sie können dieser Geschäftsordnung zur Information als Anlage beigefügt werden.

Solche Vereinbarungen können in Form gemeinsamer Erklärungen, eines Briefwechsels oder in Form von Verhaltenskodizes oder unter sonstigen geeigneten Bezeichnungen erfolgen. Sie werden nach Prüfung durch den für konstitutionelle Fragen zuständigen Ausschuss und nach Zustimmung des Parlaments vom Präsidenten unterzeichnet.

2.  Bedingen solche Vereinbarungen die Änderung bestehender Verfahrensrechte oder -pflichten bzw. schaffen sie neue Verfahrensrechte oder -pflichten für Mitglieder oder Organe des Parlaments oder bedingen sie in anderer Weise eine Änderung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung, wird die Angelegenheit vor Unterzeichnung der Vereinbarung an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 226 Absätze 2 bis 6 überwiesen.

2.  Bedingen solche Vereinbarungen die Änderung bestehender Verfahrensrechte oder -pflichten bzw. schaffen sie neue Verfahrensrechte oder -pflichten für Mitglieder oder Organe des Parlaments oder bedingen sie in anderer Weise eine Änderung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung, wird die Angelegenheit vor Unterzeichnung der Vereinbarung an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 226 Absätze 2 bis 6 überwiesen.

Änderungsantrag    167

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 141

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 141

Artikel 141

Verfahren vor dem Gerichtshof

Verfahren vor dem Gerichtshof

1.  Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die Rechtsvorschriften der Union und deren Durchführungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verträge, insbesondere was seine Rechte betrifft, uneingeschränkt beachtet wurden.

1.  Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die Rechtsvorschriften der Union und deren Durchführung, um sicherzustellen, dass die Verträge, insbesondere was seine Rechte betrifft, uneingeschränkt beachtet wurden.

2.  Der zuständige Ausschuss erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen das Unionsrecht vermutet.

2.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen das Unionsrecht vermutet. Er kann gegebenenfalls die Stellungnahme des in der Sache zuständigen Ausschusses einholen.

3.  Der Präsident erhebt entsprechend der Empfehlung des zuständigen Ausschusses die Klage im Namen des Parlaments.

3.  Der Präsident erhebt entsprechend der Empfehlung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses die Klage im Namen des Parlaments.

Der Präsident kann dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage unterbreiten. Entscheidet sich das Plenum mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen die Klage, so nimmt er die Klage zurück.

Der Präsident kann dem Parlament zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage unterbreiten. Entscheidet sich das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen die Klage, nimmt er die Klage zurück.

Erhebt der Präsident entgegen der Empfehlung des zuständigen Ausschusses Klage, so unterbreitet er dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage.

Erhebt der Präsident entgegen der Empfehlung des zuständigen Ausschusses Klage, unterbreitet er dem Parlament zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage.

4.  In Gerichtsverfahren reicht der Präsident nach Anhörung des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments eine Stellungnahme ein oder tritt dem Verfahren bei.

4.  In Gerichtsverfahren reicht der Präsident nach Anhörung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments eine Stellungnahme ein oder tritt dem Verfahren bei.

Beabsichtigt der Präsident, von der Empfehlung des zuständigen Ausschusses abzuweichen, so unterrichtet er den Ausschuss entsprechend und überweist die Angelegenheit an die Konferenz der Präsidenten unter Angabe seiner Gründe.

Beabsichtigt der Präsident, von der Empfehlung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses abzuweichen, unterrichtet er den Ausschuss entsprechend und überweist die Angelegenheit an die Konferenz der Präsidenten unter Angabe seiner Gründe.

Gelangt die Konferenz der Präsidenten zu der Auffassung, dass das Parlament in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, das die Gültigkeit eines vom Parlament verabschiedeten Rechtakts betrifft, ausnahmsweise keine Stellungnahme einreichen oder dem Verfahren nicht beitreten sollte, so wird die Angelegenheit unverzüglich dem Plenum vorgelegt.

Gelangt die Konferenz der Präsidenten zu der Auffassung, dass das Parlament in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, das die Gültigkeit eines vom Parlament verabschiedeten Rechtakts betrifft, ausnahmsweise keine Stellungnahme einreichen oder dem Verfahren nicht beitreten sollte, wird die Angelegenheit unverzüglich dem Parlament vorgelegt.

In dringenden Fällen kann der Präsident vorläufig tätig werden, sofern dies zur Einhaltung der von dem betreffenden Gericht gesetzten Fristen erforderlich ist. In derartigen Fällen ist das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren unverzüglich einzuleiten.

 

In der Geschäftsordnung gibt es keine Bestimmung, die den zuständigen Ausschuss daran hindert, geeignete Verfahrensregeln für die rechtzeitige Übermittlung seiner Empfehlung in dringenden Fällen zu beschließen.

In der Geschäftsordnung gibt es keine Bestimmung, die den zuständigen Ausschuss daran hindert, geeignete Verfahrensregeln für die rechtzeitige Übermittlung seiner Empfehlung in dringenden Fällen zu beschließen.

In Artikel 108 Absatz 6 wird ein besonderes Verfahren für den Beschluss des Parlaments im Hinblick auf die Wahrnehmung des Rechts, gemäß Artikel 218 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beim Gerichtshof ein Gutachten über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einzuholen, festgelegt. Diese Vorschrift stellt eine „lex specialis“ dar, die Vorrang vor der allgemeinen Vorschrift des Artikels 141 hat.

 

Geht es um die Wahrnehmung der Rechte des Parlaments beim Gerichtshof der Europäischen Union und fällt der betreffende Akt nicht unter Artikel 141, findet das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren entsprechend Anwendung.

Geht es um die Wahrnehmung der Rechte des Parlaments beim Gerichtshof der Europäischen Union und fällt der betreffende Akt nicht unter Artikel 141, findet das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren entsprechend Anwendung.

 

4a.  In dringenden Fällen kann der Präsident – soweit möglich nach Konsultation des Vorsitzes und des Berichterstatters des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses – vorläufige Maßnahmen ergreifen, sofern dies zur Einhaltung der einschlägigen Fristen erforderlich ist. In derartigen Fällen ist das jeweils anwendbare Verfahren gemäß Absatz 3 bzw. 4 unverzüglich einzuleiten.

 

4b.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss legt die Grundsätze fest, die er bei seiner Anwendung dieses Artikels befolgen wird.

Begründung

The changes in paragraph 4(4) aim at making the urgent procedure of a general application as in practice, precautionary action might be necessary in any case, i.e. also in relation to the direct actions referred to in paragraph 3.

The changes in paragraph 4 (4b) aim to ratify the existence of the 'Guidelines for the application of Rule 141 of the Rules of Procedure', drafted in cooperation with the Legal Service, and adopted by the Coordinators of the Committee on Legal Affairs on 24 February 2015 . Recommendations made to the President under this Rule have constantly referred to these Guidelines since their adoption.

The deletion of the interpretation reflect the change to Rule 108(6) (according to which the President may request the opinion of the committee responsible for legal affairs before Parliament votes on a proposal to seek an opinion from the Court of Justice on the compatibility of an international agreement with the Treaties).

Änderungsantrag    168

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 143

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 143

Artikel 143

Konferenz der Sonderorgane für EU-Angelegenheiten (COSAC)

Konferenz der EuropaAusschüsse der Parlamente (COSAC)

1.  Auf Vorschlag des Präsidenten benennt die Konferenz der Präsidenten die Mitglieder der Delegation des Parlaments für die COSAC und kann dieser ein Mandat erteilen. Die Delegation wird von einem für die Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und dem Vorsitz des für institutionelle Fragen zuständigen Ausschusses geleitet.

1.  Auf Vorschlag des Präsidenten benennt die Konferenz der Präsidenten die Mitglieder der Delegation des Parlaments für die COSAC und kann dieser ein Mandat erteilen. Die Delegation wird von einem für die Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und dem Vorsitz des für konstitutionelle Fragen zuständigen Ausschusses geleitet.

2.  Die übrigen Mitglieder der Delegation werden entsprechend den auf dem Treffen der COSAC zu beratenden Themen ausgewählt und umfassen nach Möglichkeit Vertreter der für diese Themen zuständigen Ausschüsse. Nach jedem Treffen wird von der Delegation ein Bericht vorgelegt.

2.  Die übrigen Mitglieder der Delegation werden entsprechend den auf dem Treffen der COSAC zu beratenden Themen ausgewählt und umfassen nach Möglichkeit Vertreter der für diese Themen zuständigen Ausschüsse.

3.  Das allgemeine politische Kräfteverhältnis innerhalb des Parlaments wird gebührend berücksichtigt.

3.  Das allgemeine politische Kräfteverhältnis innerhalb des Parlaments wird gebührend berücksichtigt.

 

3a.  Die Delegation legt der Konferenz der Präsidenten nach jedem Treffen der COSAC einen Bericht vor.

Begründung

Der hier genannte vollständige Name der COSAC geht auf das Protokoll Nr. 9 zum Amsterdamer Vertrag zurück. Der Name entspricht nicht dem Namen gemäß Artikel 10 des Protokolls Nr. 1 zum EUV und AEUV, d. h. „Konferenz der Europa‑Ausschüsse der Parlamente“ oder der COSAC‑Geschäftsordnung (ABl. C 229 vom 4.8.2011, S. 1), d. h. „Konferenz der Ausschüsse für Unionsangelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union“. Ähnliche Unterschiede wurden auch in anderen Sprachfassungen der Geschäftsordnung des Parlaments festgestellt.

Änderungsantrag    169

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 146

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 146

Artikel 146

Einberufung des Parlaments

Einberufung des Parlaments

1.  Das Parlament tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März jedes Jahres zusammen und bestimmt selbstständig die Dauer der Unterbrechungen der Sitzungsperiode.

1.  In Übereinstimmung mit Artikel 229 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union tritt das Parlament, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März jedes Jahres zusammen und bestimmt selbstständig die Dauer der Unterbrechungen der Sitzungsperiode.

2.  Das Parlament tritt außerdem, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des in Artikel 10 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 genannten Zeitraums zusammen.

2.  Das Parlament tritt außerdem, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des in Artikel 10 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 genannten Zeitraums zusammen.

3.  Die Konferenz der Präsidenten kann die Dauer der gemäß Absatz 1 festgelegten Unterbrechungen durch einen begründeten Beschluss, der mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich vom Parlament für die Wiederaufnahme der Sitzungsperiode festgelegten Termin zu fassen ist, ändern, wobei dieser Tagungstermin um nicht mehr als zwei Wochen verschoben werden darf.

3.  Die Konferenz der Präsidenten kann die Dauer der gemäß Absatz 1 festgelegten Unterbrechungen durch einen begründeten Beschluss, der mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich vom Parlament für die Wiederaufnahme der Sitzungsperiode festgelegten Termin zu fassen ist, ändern, wobei dieser Tagungstermin um nicht mehr als zwei Wochen verschoben werden darf.

4.  Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments oder auf Antrag der Kommission oder des Rates beruft der Präsident nach Anhörung der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise ein.

4.  Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments oder auf Antrag der Kommission oder des Rates beruft der Präsident nach Anhörung der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise ein.

Der Präsident kann außerdem im Einvernehmen mit der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise in dringenden Fällen einberufen.

Der Präsident kann außerdem im Einvernehmen mit der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise in dringenden Fällen einberufen.

Änderungsantrag    170

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 148

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 148

Artikel 148

Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen

Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen

1.  In jeder Sitzung wird eine Anwesenheitsliste zur Unterzeichnung durch die Mitglieder ausgelegt.

1.  In jeder Sitzung wird eine Anwesenheitsliste zur Unterzeichnung durch die Mitglieder ausgelegt.

2.  Die Namen der Mitglieder, deren Anwesenheit aus der Liste hervorgeht, werden im Protokoll der jeweiligen Sitzung als „anwesend“ aufgeführt. Die Namen der Mitglieder, deren Abwesenheit durch den Präsidenten entschuldigt ist, werden im Protokoll der jeweiligen Sitzung als „entschuldigt“ aufgeführt.

2.  Die Namen der Mitglieder, die in der Liste als anwesend eingetragen sind, werden im Protokoll der jeweiligen Sitzung als „anwesend“ aufgeführt. Die Namen der Mitglieder, deren Abwesenheit durch den Präsidenten entschuldigt ist, werden im Protokoll der jeweiligen Sitzung als „entschuldigt“ aufgeführt.

Begründung

Die Änderung lehnt sich stark an die französische Fassung an, die wie folgt lautet: „Les noms des députés dont la présence est attestée par cette feuille de présence sont consignés comme "présents" ...“.

Änderungsantrag    171

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 149

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 149

Artikel 149

Entwurf der Tagesordnung

Entwurf der Tagesordnung

1.  Vor jeder Tagung wird der Entwurf der Tagesordnung von der Konferenz der Präsidenten aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der Ausschussvorsitze und unter Berücksichtigung des vereinbarten Arbeitsprogramms der Kommission gemäß Artikel 37 aufgestellt.

1.  Vor jeder Tagung wird der Entwurf der Tagesordnung von der Konferenz der Präsidenten aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der Ausschussvorsitze aufgestellt.

Die Kommission und der Rat können auf Einladung des Präsidenten an den Beratungen der Konferenz der Präsidenten über den Entwurf der Tagesordnung teilnehmen.

Die Kommission und der Rat können auf Einladung des Präsidenten an den Beratungen der Konferenz der Präsidenten über den Entwurf der Tagesordnung teilnehmen.

2.  Im Entwurf der Tagesordnung können Abstimmungszeiten für einzelne zur Prüfung anstehende Beratungsgegenstände angegeben werden.

2.  Im Entwurf der Tagesordnung können Abstimmungszeiten für einzelne zur Prüfung anstehende Beratungsgegenstände angegeben werden.

3.  Ein oder zwei Zeiträume mit einer Gesamtdauer von höchstens 60 Minuten können im Entwurf der Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 135 vorgesehen werden.

 

4.  Der endgültige Entwurf der Tagesordnung wird spätestens drei Stunden vor Beginn der Tagung an die Mitglieder verteilt.

4.  Der endgültige Entwurf der Tagesordnung wird spätestens drei Stunden vor Beginn der Tagung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

Begründung

Der letzte Teil des Satzes in Absatz 1 entfällt, um einen möglichen Konflikt mit etwaigen Änderungen des Artikels 37 aufgrund der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtssetzung zu verhindern.

Änderungsantrag    172

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 150

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 150

Artikel 150

Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache

Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache

1.  Vorschläge für Rechtsakte (erste Lesung) und nichtlegislative Entschließungsanträge, die im Ausschuss gegen die Stimmen von weniger als einem Zehntel der Mitglieder des Ausschusses angenommen wurden, werden zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den Entwurf der Tagesordnung des Parlaments gesetzt.

1.  Wurde ein Bericht im Ausschuss gegen die Stimmen von weniger als einem Zehntel der Mitglieder des Ausschusses angenommen, wird er zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den Entwurf der Tagesordnung des Parlaments gesetzt.

Der Punkt ist dann Gegenstand einer einzigen Abstimmung, sofern nicht vor der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die zusammen ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments bilden, schriftlich beantragt haben, Änderungsanträge dazu zuzulassen; in diesem Fall setzt der Präsident eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.

Der Punkt ist dann Gegenstand einer einzigen Abstimmung, sofern nicht vor der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die zusammen ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments bilden, schriftlich beantragt haben, Änderungsanträge dazu zuzulassen; in diesem Fall setzt der Präsident eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.

2.  Werden Punkte zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung gesetzt, so findet auch keine Aussprache darüber statt, es sei denn, das Parlament fasst zu Beginn der Tagung bei der Annahme seiner Tagesordnung auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern einen anderslautenden Beschluss.

2.  Werden Punkte zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung gesetzt, findet auch keine Aussprache darüber statt, es sei denn, das Parlament fasst zu Beginn der Tagung bei der Annahme seiner Tagesordnung auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern einen anderslautenden Beschluss.

3.  Bei der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung einer Tagung kann die Konferenz der Präsidenten vorschlagen, dass andere Punkte ohne Änderungsanträge oder ohne Aussprache behandelt werden. Bei der Annahme seiner Tagesordnung darf das Parlament keinem derartigen Vorschlag stattgeben, wenn sich eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder spätestens eine Stunde vor Eröffnung der Tagung schriftlich dagegen ausgesprochen haben.

3.  Bei der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung einer Tagung kann die Konferenz der Präsidenten vorschlagen, dass andere Punkte ohne Änderungsanträge oder ohne Aussprache behandelt werden. Bei der Annahme seiner Tagesordnung darf das Parlament keinem derartigen Vorschlag stattgeben, wenn sich eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder spätestens eine Stunde vor Eröffnung der Tagung schriftlich dagegen ausgesprochen haben.

4.  Wird ein Punkt ohne Aussprache behandelt, können der Berichterstatter oder der Vorsitz des zuständigen Ausschusses unmittelbar vor der Abstimmung eine Erklärung von höchstens zwei Minuten Dauer abgeben.

4.  Wird ein Punkt ohne Aussprache behandelt, können der Berichterstatter oder der Vorsitz des zuständigen Ausschusses unmittelbar vor der Abstimmung eine Erklärung von höchstens zwei Minuten Dauer abgeben.

Begründung

Die Änderungen an Absatz 1 entsprechen der Tatsache, dass die derzeitige Auslegung und Anwendung des Geltungsbereichs von Artikel 150 ist recht weit gefasst ist: COD (erste Lesung), CNS, APP, NLE, INI, IMM, BUDG, REGL. Der Artikel gilt im Grunde für alle im Ausschuss angenommenen Berichte. Derzeit fallen nur Entwürfe von Entschließungsanträgen, Empfehlungen für die zweite Lesung und Entwürfe von Empfehlungen an den Rat nicht in seinen Geltungsbereich.

Änderungsantrag    173

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 152

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 152

Artikel 149a

Annahme und Änderung der Tagesordnung

Annahme und Änderung der Tagesordnung

1.  Zu Beginn einer jeden Tagung entscheidet das Parlament über den endgültigen Entwurf der Tagesordnung. Änderungsvorschläge können von einem Ausschuss, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern gestellt werden. Diese Vorschläge müssen dem Präsidenten spätestens eine Stunde vor Beginn der Tagung vorliegen. Der Präsident kann dem Antragsteller, einem Redner für und einem Redner gegen den Vorschlag das Wort erteilen. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

1.  Zu Beginn einer jeden Tagung nimmt das Parlament die Tagesordnung an. Änderungsvorschläge zum endgültigen Entwurf der Tagesordnung können von einem Ausschuss, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern gestellt werden. Diese Vorschläge müssen dem Präsidenten spätestens eine Stunde vor Beginn der Tagung vorliegen. Der Präsident kann dem Antragsteller und einem Redner gegen den Vorschlag das Wort erteilen. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

2.  Die Tagesordnung kann nach ihrer Annahme, außer bei Anwendung der Artikel 154 oder 187 bis 191 oder auf Vorschlag des Präsidenten, nicht mehr geändert werden.

2.  Die Tagesordnung kann nach ihrer Annahme, außer bei Anwendung der Artikel 154 oder 187 bis 191 oder auf Vorschlag des Präsidenten, nicht mehr geändert werden.

Wird ein Verfahrensantrag auf Änderung der Tagesordnung abgelehnt, so kann er während derselben Tagung nicht noch einmal gestellt werden.

Wird ein Verfahrensantrag auf Änderung der Tagesordnung abgelehnt, kann er während derselben Tagung nicht noch einmal gestellt werden.

3.  Bevor der Präsident die Sitzung schließt, gibt er dem Parlament den Tag, den Sitzungsbeginn und die Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.

3.  Bevor der Präsident die Sitzung schließt, gibt er dem Parlament den Tag, den Sitzungsbeginn und die Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.

Dieser Artikel wird verschoben und folgt unmittelbar auf Artikel 149, da er den Entwurf der Tagesordnung betrifft.

Änderungsantrag    174

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 153 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 153a

 

Von einer Fraktion beantragte Aussprache über ein aktuelles Thema

 

1.  Bei jeder Tagung werden im Entwurf der Tagesordnung ein oder zwei Zeiträume von mindestens je 60 Minuten für Aussprachen über ein aktuelles Thema, das für die Politik der Europäischen Union von großem Interesse ist, vorgesehen.

 

2.  Jede Fraktion hat das Recht, für mindestens eine solche Aussprache pro Jahr ein aktuelles Thema ihrer Wahl vorzuschlagen. Die Konferenz der Präsidenten stellt über einen gleitenden Zeitraum von einem Jahr sicher, dass die Ausübung dieses Rechts zwischen den Fraktionen gerecht verteilt ist.

 

3.  Die Fraktionen teilen dem Präsidenten vor der Ausarbeitung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung durch die Konferenz der Präsidenten das aktuelle Thema ihrer Wahl schriftlich mit. Artikel 38 Absatz 1, der die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze sowie die Werte, die in Artikel 2 dieses Vertrags verankert sind, betrifft, ist uneingeschränkt zu beachten.

 

4.  Die Konferenz der Präsidenten legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Aussprache durchgeführt wird. Sie kann mit einer Mehrheit, die vier Fünftel der Mitglieder des Parlaments vertritt, beschließen, ein von einer Fraktion vorgeschlagenes Thema abzulehnen.

 

5.  Die Aussprache wird von einem Vertreter der Fraktion, die das aktuelle Thema vorgeschlagen hat, erläutert. Die Redezeit nach dieser Erläuterung wird gemäß Artikel 162 Absätze 4 und 5 aufgeteilt.

 

6.  Die Aussprache wird ohne Annahme einer Entschließung abgeschlossen.

Änderungsantrag    175

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 154

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 154

Artikel 154

Dringlichkeit

Dringlichkeit

1.  Die Dringlichkeit einer Aussprache über einen Vorschlag, zu dem das Parlament gemäß Artikel 47 Absatz 1 angehört wird, kann beim Parlament vom Präsidenten, von einem Ausschuss, von einer Fraktion, von mindestens 40 Mitgliedern, von der Kommission oder vom Rat beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

1.  Die Dringlichkeit einer Aussprache über einen Vorschlag, der dem Parlament gemäß Artikel 47 Absatz 1 vorgelegt wird, kann beim Parlament vom Präsidenten, von einem Ausschuss, von einer Fraktion, von mindestens 40 Mitgliedern, von der Kommission oder vom Rat beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

2.  Sobald der Präsident mit einem Antrag auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren befasst wurde, wird das Parlament darüber unterrichtet; die Abstimmung über diesen Antrag findet zu Beginn der Sitzung statt, die auf die Sitzung folgt, während derer die Unterrichtung über den Antrag erfolgte, sofern der Vorschlag, auf den sich der Antrag bezieht, in den Amtssprachen verteilt worden ist. Sofern mehrere Anträge auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren zum selben Gegenstand vorliegen, gilt die Annahme oder die Ablehnung der Dringlichkeit für alle Anträge zum selben Gegenstand.

2.  Sobald der Präsident mit einem Antrag auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren befasst wurde, wird das Parlament darüber unterrichtet; die Abstimmung über diesen Antrag findet zu Beginn der Sitzung statt, die auf die Sitzung folgt, während derer die Unterrichtung über den Antrag erfolgte, sofern der Vorschlag, auf den sich der Antrag bezieht, in den Amtssprachen verteilt worden ist. Sofern mehrere Anträge auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren zum selben Gegenstand vorliegen, gilt die Annahme oder die Ablehnung der Dringlichkeit für alle Anträge zum selben Gegenstand.

3.  Vor der Abstimmung kann nur dem Antragsteller, einem Redner für, einem Redner gegen den Antrag und dem Vorsitz und/oder dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses für je höchstens drei Minuten das Wort erteilt werden.

3.  Vor der Abstimmung kann nur dem Antragsteller, einem Redner gegen den Antrag und dem Vorsitz und/oder dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses für je höchstens drei Minuten das Wort erteilt werden.

4.  Die Dringlichkeit begründet einen Vorrang der Eintragung in die Tagesordnung. Der Präsident setzt den Zeitpunkt für die Aussprache und die Abstimmung fest.

4.  Die Dringlichkeit begründet einen Vorrang der Eintragung in die Tagesordnung. Der Präsident setzt den Zeitpunkt für die Aussprache und die Abstimmung fest.

5.  Die Beratung im Dringlichkeitsverfahren kann ohne Bericht oder ausnahmsweise auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des zuständigen Ausschusses stattfinden.

5.  Ein Dringlichkeitsverfahren kann ohne Bericht oder ausnahmsweise auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des zuständigen Ausschusses stattfinden.

 

Wird ein Dringlichkeitsverfahren angewandt und finden interinstitutionelle Verhandlungen statt, finden die Artikel 73 und 73a keine Anwendung. Artikel 73d findet entsprechend Anwendung.

Begründung

Das Verb „angehört“ in Absatz 1 könnte eine Beschränkung auf ein Anhörungsverfahren implizieren, Artikel 47 Absatz 1 umfasst jedoch auch ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Eine solche dringende Behandlung eines Dossiers kann sich auch bei Zustimmungsverfahren als hilfreich erweisen.

Die vorgeschlagene Änderung an Absatz 5 zielt darauf ab, nicht nur die „Aussprache“ sondern wie in Absatz 4 auch die „Abstimmung“ einzuschließen.

+ Neue Auslegung

Änderungsantrag    176

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 156

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 156

Artikel 156

Fristen

Fristen

Außer in den in den Artikeln 135 und 154 vorgesehenen Dringlichkeitsfällen können die Aussprache und die Abstimmung über einen Text nur eröffnet werden, wenn dieser mindestens vierundzwanzig Stunden zuvor verteilt wurde.

Außer in den in den Artikeln 135 und 154 vorgesehenen Dringlichkeitsfällen können die Aussprache und die Abstimmung über einen Text nur eröffnet werden, wenn dieser mindestens vierundzwanzig Stunden zuvor zur Verfügung gestellt wurde.

Änderungsantrag    177

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 157

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 157

Artikel 157

Zutritt zum Plenarsaal

Zutritt zum Plenarsaal

1.  Zutritt zum Plenarsaal haben die Mitglieder des Parlaments, die Mitglieder der Kommission und des Rates, der Generalsekretär des Parlaments, die aus dienstlichen Gründen anwesenden Mitglieder des Personals sowie die Sachverständigen oder Beamten der Union; allen übrigen Personen ist der Zutritt zum Plenarsaal untersagt.

1.  Zutritt zum Plenarsaal haben die Mitglieder des Parlaments, die Mitglieder der Kommission und des Rates, der Generalsekretär des Parlaments, die aus dienstlichen Gründen anwesenden Mitglieder des Personals sowie vom Präsidenten eingeladene Personen; allen übrigen Personen ist der Zutritt zum Plenarsaal untersagt.

2.  Nur wer im Besitz einer hierzu vom Präsidenten oder vom Generalsekretär des Parlaments ordnungsgemäß ausgestellten Einlasskarte ist, wird zu den Tribünen zugelassen.

2.  Nur wer im Besitz einer hierzu vom Präsidenten oder vom Generalsekretär des Parlaments ordnungsgemäß ausgestellten Einlasskarte ist, wird zu den Tribünen zugelassen.

3.  Die zu den Tribünen zugelassenen Zuhörer haben sitzen zu bleiben und sich ruhig zu verhalten. Wer Beifall spendet oder Missbilligung äußert, wird sofort von den Saaldienern der Tribüne verwiesen.

3.  Die zu den Tribünen zugelassenen Zuhörer haben sitzen zu bleiben und sich ruhig zu verhalten. Wer Beifall spendet oder Missbilligung äußert, wird sofort von den Saaldienern der Tribüne verwiesen.

Änderungsantrag    178

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 158

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 158

Artikel 158

Sprachen

Sprachen

1.  Alle Schriftstücke des Parlaments sind in den Amtssprachen abzufassen.

1.  Alle Schriftstücke des Parlaments sind in den Amtssprachen abzufassen.

2.  Alle Mitglieder haben das Recht, im Parlament die Amtssprache ihrer Wahl zu sprechen. Die Ausführungen in einer der Amtssprachen werden simultan in alle anderen Amtssprachen sowie in jede weitere Sprache, die das Präsidium für erforderlich erachtet, verdolmetscht.

2.  Alle Mitglieder haben das Recht, im Parlament die Amtssprache ihrer Wahl zu sprechen. Die Ausführungen in einer der Amtssprachen werden simultan in alle anderen Amtssprachen sowie in jede weitere Sprache, die das Präsidium für erforderlich erachtet, verdolmetscht.

3.  In Ausschusssitzungen und Delegationssitzungen wird eine Simultanverdolmetschung aus den und in die Amtssprachen sichergestellt, die von den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses oder der betreffenden Delegation und ihren Stellvertretern verwendet und beantragt werden.

3.  In Ausschusssitzungen und Delegationssitzungen wird eine Simultanverdolmetschung aus den und in die Amtssprachen sichergestellt, die von den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses oder der betreffenden Delegation und ihren Stellvertretern verwendet und beantragt werden.

4.  In Ausschusssitzungen oder Delegationssitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte wird eine Simultanverdolmetschung aus den und in die Sprachen der Mitglieder sichergestellt, die ihre Teilnahme an dieser Sitzung bestätigt haben. Diese Regelung kann in Ausnahmefällen mit dem Einverständnis der Mitglieder des jeweiligen Gremiums gelockert werden. Bei Uneinigkeit entscheidet das Präsidium.

4.  In Ausschusssitzungen oder Delegationssitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte wird eine Simultanverdolmetschung aus den und in die Sprachen der Mitglieder sichergestellt, die ihre Teilnahme an dieser Sitzung bestätigt haben. Diese Regelung kann in Ausnahmefällen gelockert werden. Das Präsidium nimmt die erforderlichen Bestimmungen an.

Zeigt sich nach der Verkündung des Abstimmungsergebnisses, dass der Wortlaut in den verschiedenen Sprachfassungen nicht übereinstimmt, so entscheidet der Präsident über die Gültigkeit des bekannt gegebenen Abstimmungsergebnisses aufgrund von Artikel 184 Absatz 5. Wenn er dieses Ergebnis für gültig erklärt, entscheidet er, welche Fassung als angenommen zu betrachten ist. Es kann jedoch nicht grundsätzlich von der Originalfassung als offiziellem Wortlaut ausgegangen werden, da alle anderen Fassungen vom Originaltext abweichen können.

 

 

4a.  Nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses beschließt der Präsident über Anträge, die mutmaßliche mangelnde Übereinstimmung der Sprachfassungen betreffen.

Änderungsantrag    179

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 159

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 159

Artikel 159

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

1.  Während einer am Ende der 8. Wahlperiode auslaufenden Übergangszeit20 sind Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 158 zulässig, wenn und soweit in einer Amtssprache Dolmetscher oder Übersetzer trotz angemessener Vorkehrungen nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind.

1.  Während einer am Ende der 8. Wahlperiode auslaufenden Übergangszeit20 sind Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 158 zulässig, wenn und soweit in einer Amtssprache Dolmetscher oder Übersetzer trotz angemessener Vorkehrungen nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind.

2.  Das Präsidium stellt auf Vorschlag des Generalsekretärs das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 für jede betroffene Amtssprache fest und überprüft seinen Beschluss halbjährlich auf der Grundlage eines Fortschrittsberichts des Generalsekretärs. Das Präsidium beschließt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

2.  Das Präsidium stellt auf Vorschlag des Generalsekretärs und unter gebührender Berücksichtigung der Regelungen gemäß Absatz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 für jede betroffene Amtssprache fest und überprüft seinen Beschluss halbjährlich auf der Grundlage eines Fortschrittsberichts des Generalsekretärs. Das Präsidium beschließt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

3.  Die vom Rat aufgrund der Verträge erlassenen befristeten Sonderregelungen hinsichtlich der Abfassung von Rechtsakten mit Ausnahme von Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, finden Anwendung.

3.  Die vom Rat aufgrund der Verträge erlassenen befristeten Sonderregelungen hinsichtlich der Abfassung von Rechtsakten finden Anwendung.

4.  Auf begründete Empfehlung des Präsidiums kann das Parlament jederzeit die vorgezogene Aufhebung dieses Artikels oder, nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Zeitspanne, seine Verlängerung beschließen.

4.  Auf begründete Empfehlung des Präsidiums kann das Parlament jederzeit die vorgezogene Aufhebung dieses Artikels oder, nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Zeitspanne, seine Verlängerung beschließen.

__________________

__________________

20 Verlängerung durch den Beschluss des Parlaments vom 26. Februar 2014.

20 Verlängerung durch den Beschluss des Parlaments vom 26. Februar 2014.

Begründung

Durch die Änderungen an den Absätzen 2 und 3 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Ausnahme hinsichtlich der Verfügbarkeit von EU‑Rechtsakten in irischer Sprache ab Ende 2016 schrittweise ausläuft. Andere Rechtsakte als „Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden“, müssen dann in irischer Sprache angenommen und veröffentlicht werden: Richtlinien des EP und des Rates ab dem 1. Januar 2017, Beschlüsse des EP und des Rates ab dem 1. Januar 2018. Es werden folglich mehr Übersetzungsressourcen für diese Dokumente erforderlich sein, die gegenüber anderen Dokumenten nichtlegislativer Art als vorrangig betrachtet werden könnten.

Änderungsantrag    180

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 160

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 160

Artikel 160

Verteilung der Dokumente

Verteilung der Dokumente

Dokumente, die den Beratungen und Beschlüssen des Parlaments zugrunde liegen, werden vervielfältigt und an die Mitglieder verteilt. Ein Verzeichnis dieser Dokumente wird im Sitzungsprotokoll veröffentlicht.

Dokumente, die den Beratungen und Beschlüssen des Parlaments zugrunde liegen, werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 haben die Mitglieder und die Fraktionen unmittelbaren Zugang zum internen EDV-System des Parlaments zwecks Konsultation jedes nicht vertraulichen vorbereitenden Dokuments (Berichtsentwurf, Entwurf einer Empfehlung, Entwurf einer Stellungnahme, Arbeitsdokument, im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge).

Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 haben die Mitglieder und die Fraktionen unmittelbaren Zugang zum internen EDV-System des Parlaments zwecks Konsultation jedes nicht vertraulichen vorbereitenden Dokuments (Berichtsentwurf, Entwurf einer Empfehlung, Entwurf einer Stellungnahme, Arbeitsdokument, im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge).

Begründung

Der letzte Satz entfällt an dieser Stelle und wird in Artikel 192 über das Protokoll der Plenarsitzung als neuer Absatz 1a eingefügt.

Änderungsantrag    181

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 162

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 162

Artikel 162

Aufteilung der Redezeit und Rednerliste

Aufteilung der Redezeit und Rednerliste

1.  Die Konferenz der Präsidenten kann vorschlagen, zur Durchführung einer Aussprache die Redezeit aufzuteilen. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag ohne Aussprache.

1.  Die Konferenz der Präsidenten kann vorschlagen, zur Durchführung einer Aussprache die Redezeit aufzuteilen. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag ohne Aussprache.

2.  Mitglieder dürfen das Wort nicht ergreifen, wenn es ihnen nicht vom Präsidenten erteilt worden ist. Die Mitglieder sprechen von ihrem Platz aus und wenden sich an den Präsidenten. Schweifen Redner vom Beratungsgegenstand ab, so ruft sie der Präsident zur Sache.

2.  Mitglieder dürfen das Wort nicht ergreifen, wenn es ihnen nicht vom Präsidenten erteilt worden ist. Die Mitglieder sprechen von ihrem Platz aus und wenden sich an den Präsidenten. Schweifen Redner vom Beratungsgegenstand ab, ruft sie der Präsident zur Sache.

3.  Der Präsident kann für den ersten Teil einer bestimmten Aussprache eine Rednerliste aufstellen, die eine oder mehrere Runden von Rednern aus jeder Fraktion, die das Wort ergreifen möchten, in der Reihenfolge der Fraktionsstärke und ein fraktionsloses Mitglied enthält.

3.  Der Präsident kann für den ersten Teil einer bestimmten Aussprache eine Rednerliste aufstellen, die eine oder mehrere Runden von Rednern aus jeder Fraktion, die das Wort ergreifen möchten, in der Reihenfolge der Fraktionsstärke enthält.

4.  Die Redezeit für diesen Teil der Aussprache wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

4.  Die Redezeit für diesen Teil der Aussprache wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

a) Ein Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt;

a) Ein Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt;

b) ein weiterer Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt;

b) ein weiterer Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt;

c) den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a und b eingeräumten Teilen basiert.

c) den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a und b eingeräumten Teilen basiert.

5.  Wird die Redezeit für mehrere Tagesordnungspunkte zusammen aufgeteilt, so bringen die Fraktionen dem Präsidenten zur Kenntnis, wie sich ihre Redezeit auf die einzelnen Tagesordnungspunkte verteilt. Der Präsident trägt dafür Sorge, dass diese Redezeiten eingehalten werden.

5.  Wird die Redezeit für mehrere Tagesordnungspunkte zusammen aufgeteilt, bringen die Fraktionen dem Präsidenten zur Kenntnis, wie sich ihre Redezeit auf die einzelnen Tagesordnungspunkte verteilt. Der Präsident trägt dafür Sorge, dass diese Redezeiten eingehalten werden.

6.  Der verbleibende Teil der für eine Aussprache vorgesehenen Zeit wird nicht im Voraus aufgeteilt. Stattdessen erteilt der Präsident Mitgliedern das Wort für Redebeiträge von grundsätzlich nicht mehr als einer Minute. Der Präsident achtet so weit wie möglich darauf, dass Redner verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd das Wort ergreifen.

6.  Der verbleibende Teil der für eine Aussprache vorgesehenen Zeit wird nicht im Voraus aufgeteilt. Stattdessen kann der Präsident Mitgliedern das Wort für Redebeiträge von grundsätzlich nicht mehr als einer Minute erteilen. Der Präsident achtet so weit wie möglich darauf, dass Redner verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd das Wort ergreifen.

7.  Auf Antrag kann Wortmeldungen des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses und der Fraktionsvorsitze, die im Namen ihrer Fraktion zu sprechen wünschen, bzw. der Redner, die an ihrer Stelle sprechen, Vorrang gegeben werden.

7.  Auf Antrag kann der Präsident Wortmeldungen des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses und der Fraktionsvorsitze, die im Namen ihrer Fraktion zu sprechen wünschen, bzw. der Redner, die an ihrer Stelle sprechen, Vorrang geben.

8.  Der Präsident kann Mitgliedern, die durch das Hochheben einer blauen Karte anzeigen, dass sie an ein anderes Mitglied während dessen Redebeitrags eine Frage von nicht mehr als einer halben Minute Dauer richten möchten, das Wort erteilen, wenn der Redner damit einverstanden ist und der Präsident davon überzeugt ist, dass die Aussprache dadurch nicht gestört wird.

8.  Der Präsident kann Mitgliedern, die durch das Hochheben einer blauen Karte anzeigen, dass sie an ein anderes Mitglied während dessen Redebeitrags eine Frage von nicht mehr als einer halben Minute Dauer im Zusammenhang mit den Ausführungen des Mitglieds richten möchten, das Wort erteilen, wenn der Redner damit einverstanden ist und der Präsident davon überzeugt ist, dass die Aussprache dadurch nicht gestört wird und dass durch mehrere aufeinander folgende blaue Karten kein grobes Ungleichgewicht in Bezug auf die Fraktionszugehörigkeit der während der Aussprache das Wort ergreifenden Mitglieder entsteht.

9.  Die Redezeit für Wortmeldungen zum Sitzungsprotokoll, zu Verfahrensanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung ist auf eine Minute begrenzt.

9.  Die Redezeit für Wortmeldungen zum Sitzungsprotokoll, zu Verfahrensanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung ist auf eine Minute begrenzt.

10.  Der Präsident kann, unbeschadet seiner sonstigen Ordnungsbefugnisse, die Ausführungen derjenigen Mitglieder, denen das Wort nicht erteilt worden war oder die das Wort über die ihnen gewährte Zeit hinaus behalten haben, aus den ausführlichen Sitzungsberichten streichen lassen.

 

11.  Der Kommission und dem Rat wird in der Aussprache über einen Bericht in der Regel unmittelbar nach dessen Erläuterung durch den Berichterstatter das Wort erteilt. Die Kommission, der Rat und der Berichterstatter können erneut das Wort erhalten, insbesondere um auf Ausführungen von Mitgliedern des Parlaments zu reagieren.

11.  Der Kommission und dem Rat wird in der Aussprache über einen Bericht in der Regel unmittelbar nach dessen Erläuterung durch den Berichterstatter das Wort erteilt. Die Kommission, der Rat und der Berichterstatter können erneut das Wort erhalten, insbesondere um auf Ausführungen von Mitgliedern des Parlaments zu reagieren.

12.  Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, können höchstens einmal pro Tagung eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.

12.  Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, können höchstens einmal pro Tagung eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.

13.  Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 230 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der Präsident bestrebt, mit der Kommission, dem Rat und dem Präsidenten des Europäischen Rates eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.

13.  Der Präsident ist unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 230 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestrebt, mit der Kommission, dem Rat und dem Präsidenten des Europäischen Rates eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.

Begründung

Paragraph 10 is deleted here and inserted in Rule 194 (Verbatim) as paragraph 1a (new). A technical change that brings everything under Verbatim and allows for a single cross reference in Rule 206 "Rule 194 also applies mutatis mutandis to Committees" (only few committees draw up Verbatim reports). Thus, no cross reference to this Rule is needed in Rule 209.

The suggested modification in paragraph 13 clarifies that the Rules of Procedure might not, in any case, prejudice primary law adn that this paragraph is not likely to allow an infringement of Article 230 TFUE since the President just "seek[s]" "to reach an understanding" with the institutions concerned.

Änderungsantrag    182

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 164 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 164a

 

Verhinderung von Obstruktion

 

Der Präsident ist befugt, eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen, z. B. Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung, Anträge zum Verfahren, Erklärungen zur Abstimmung sowie Anträge auf gesonderte, getrennte oder namentliche Abstimmung zu unterbinden, wenn diese Anträge oder Anfragen nach seiner Überzeugung offensichtlich dauerhaft eine erhebliche Obstruktion der Verfahren im Parlament oder der Rechte der Mitglieder bezwecken und bewirken würden.

 

(In Kapitel 3 „Allgemeine Vorschriften für den Ablauf der Sitzungen“)

Begründung

Der Text der Auslegung, der derzeit in Artikel 22 Absatz 1 enthalten ist, wird mit unverändertem Wortlaut an diese Stelle verschoben.

Änderungsantrag    183

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 165

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 165

Artikel 165

Sofortmaßnahmen

Sofortmaßnahmen

1.  Der Präsident ruft jedes Mitglied, das den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört oder dessen Verhalten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 in Einklang steht, zur Ordnung.

1.  Der Präsident ruft jedes Mitglied, das den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört oder dessen Verhalten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 in Einklang steht, zur Ordnung.

2.  Im Wiederholungsfall ruft der Präsident das Mitglied nochmals zur Ordnung, wobei ein Vermerk in das Sitzungsprotokoll eingetragen wird.

2.  Im Wiederholungsfall ruft der Präsident das Mitglied nochmals zur Ordnung, wobei ein Vermerk in das Sitzungsprotokoll eingetragen wird.

3.  Bei fortgesetzter Störung oder einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident dem Mitglied das Wort entziehen und es für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal weisen. Bei besonders groben Verstößen gegen die Ordnung kann der Präsident die letztgenannte Maßnahme auch unmittelbar ohne zweiten Ordnungsruf ergreifen. Der Generalsekretär sorgt unverzüglich mit Hilfe der Saaldiener und nötigenfalls des Sicherheitsdienstes des Parlaments für die Durchführung einer solchen Ordnungsmaßnahme.

3.  Bei fortgesetzter Störung oder einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident dem Mitglied das Wort entziehen und es für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal weisen. Bei besonders groben Verstößen gegen die Ordnung kann der Präsident die letztgenannte Maßnahme auch unmittelbar ohne zweiten Ordnungsruf ergreifen. Der Generalsekretär sorgt unverzüglich mit Hilfe der Saaldiener und nötigenfalls des Sicherheitsdienstes des Parlaments für die Durchführung einer solchen Ordnungsmaßnahme.

4.  Wenn störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, unterbricht der Präsident zur Wiederherstellung der Ordnung die Sitzung auf bestimmte Zeit oder schließt sie. Kann der Präsident sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl, und die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident das Plenum ein.

4.  Wenn störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, unterbricht der Präsident zur Wiederherstellung der Ordnung die Sitzung auf bestimmte Zeit oder schließt sie. Kann der Präsident sich kein Gehör verschaffen, verlässt er den Präsidentenstuhl, und die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident das Plenum ein.

 

4a.  Der Präsident kann im Fall diffamierender, rassistischer oder fremdenfeindlicher Äußerungen oder Verhaltensweisen durch ein Mitglied beschließen, die Live-Übertragung der Sitzung zu unterbrechen.

 

4b.  Der Präsident kann beschließen, die Teile einer Rede eines Mitglieds aus den audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzung zu entfernen, die diffamierende, rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen enthalten.

 

Dieser Beschluss wird sofort wirksam. Er muss jedoch vom Präsidium spätestens vier Wochen nachdem der Beschluss gefasst wurde bzw., sofern das Präsidium in diesem Zeitraum nicht zusammentritt, bei dessen nächster Sitzung bestätigt werden.

5.  Die in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Befugnisse stehen entsprechend demjenigen zu, der bei Sitzungen von in der Geschäftsordnung vorgesehenen Organen, Ausschüssen und Delegationen den Vorsitz führt.

5.  Die in den Absätzen 1 bis 4b aufgeführten Befugnisse stehen entsprechend demjenigen zu, der bei Sitzungen von in der Geschäftsordnung vorgesehenen Organen, Ausschüssen und Delegationen den Vorsitz führt.

6.  Unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen die Verhaltensregeln kann das Mitglied, das den Sitzungsvorsitz führt, spätestens bis zur nächsten Tagung oder bis zur nächsten Sitzung des betroffenen Organs, des Ausschusses oder der Delegation gegebenenfalls den Präsidenten mit einem Antrag auf Anwendung von Artikel 166 befassen.

6.  Unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen die Verhaltensregeln kann das Mitglied, das den Sitzungsvorsitz führt, spätestens bis zur nächsten Tagung oder bis zur nächsten Sitzung des betroffenen Organs, des Ausschusses oder der Delegation gegebenenfalls den Präsidenten mit einem Antrag auf Anwendung von Artikel 166 befassen.

Änderungsantrag    184

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 166

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 166

Artikel 166

Sanktionen

Sanktionen

1.  Bei außergewöhnlich schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung oder Störungen der Arbeit des Parlaments unter Missachtung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze fasst der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion und gibt ihn dem betroffenen Mitglied und den Vorsitzen der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, bekannt, bevor er das Plenum davon in Kenntnis setzt.

1.  Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung oder Störungen der Arbeit des Parlaments unter Missachtung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion.

 

Das betroffene Mitglied wird vom Präsidenten aufgefordert, schriftliche Bemerkungen vorzulegen, bevor der Beschluss gefasst wird. In außergewöhnlichen Fällen kann der Präsident beschließen, eine mündliche Anhörung des betroffenen Mitglieds einzuberufen.

 

Der Beschluss wird dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief oder in dringenden Fällen über die Saaldiener bekanntgegeben.

 

Jede gegen ein Mitglied verhängte Sanktion wird, nachdem sie dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben wurde, vom Präsidenten im Parlament bekannt gegeben, und die Vorsitze der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, werden über sie unterrichtet.

 

Sobald die Sanktion rechtskräftig ist, wird sie auf der Website des Europäischen Parlaments für die restliche Dauer der Wahlperiode an sichtbarer Stelle veröffentlicht.

2.  Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind auf der Grundlage der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügten Leitlinien21 ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen.

2.  Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen.

 

Es sollte unterschieden werden zwischen Handlungen visueller Art, die geduldet werden können, solange sie nicht verletzend, diffamierend, rassistisch oder fremdenfeindlich sind und ein vernünftiges Maß nicht überschreiten, und Handlungen, durch die die parlamentarische Tätigkeit aktiv gestört wird.

3.  Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:

3.  Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:

a) Rüge;

a) Rüge;

b) Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis zehn Tagen;

b)  Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen;

c) unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis zehn aufeinander folgenden Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält;

c)  unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält;

d) Befassung der Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag gemäß Artikel 21 über die Aussetzung oder Beendigung der Ausübung eines oder mehrerer Ämter innerhalb des Parlaments.

 

 

da)  Verbot für das Mitglied, für eine Dauer von bis zu einem Jahr das Parlament in einer interparlamentarischen Delegation, bei einer interparlamentarischen Konferenz oder in einem interinstitutionellen Forum zu vertreten;

 

db)  bei Verletzung der Geheimhaltungspflichten eine Beschränkung der Rechte auf Zugang zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen für eine Dauer von bis zu einem Jahr.

 

3a.  Die in Absatz 3 Buchstaben b bis db festgelegten Maßnahmen können bei wiederholten Verstößen oder bei Weigerung des Mitglieds, eine gemäß Artikel 165 Absatz 3 ergriffene Maßnahme zu befolgen, verdoppelt werden.

 

3b.  Der Präsident kann zusätzlich die Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag über die Aussetzung oder Beendigung der Ausübung eines oder mehrerer Ämter innerhalb des Parlaments in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 21 befassen.

__________________

 

21 Siehe Anlage XV.

 

Begründung

Changes to paragraph 1 take into account that the EN version "In exceptionally serious cases of disorder or disruption of Parliament " is much less explicit than the FR version (and others) "Dans le cas où un député trouble la séance [...] ou perturbe les travaux du Parlement ". Therefore it is suggested to replace the mandatory oral hearing with giving the opportunity to the Member concerned to present his views.The suggested changes aim to answer several practical inconveniences:- on the hearing: there is no legal necessity that the President hears the Member concerned orally (usually the Member concerned just states what he stated in writing);- on the notifications: in the recent past, there have been a number of cases where the sanctioned Member refused to sign an "accusé de reception";

Changes to paragraph 3b aim to review the penalties and to linkto the context in which the penalised conduct took place (e.g: days on which Parliament meets, days when the committees or the delegations meet, ban on access to confidential information, ban on participation in EP delegations).

Änderungsantrag    185

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 167

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 167

Artikel 167

Interne Beschwerdeverfahren

Interne Beschwerdeverfahren

Das betroffene Mitglied kann binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der vom Präsidenten verhängten Sanktion beim Präsidium eine interne Beschwerde einreichen, durch die die Anwendung der Sanktion ausgesetzt wird. Das Präsidium kann unbeschadet der dem Betroffenen zustehenden externen Beschwerdemöglichkeiten spätestens vier Wochen nach Eingang der Beschwerde das Ausmaß der verhängten Sanktion widerrufen, bestätigen oder verringern. Ergeht innerhalb der festgesetzten Frist kein Beschluss des Präsidiums, gilt die Sanktion als null und nichtig.

Das betroffene Mitglied kann binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der vom Präsidenten aufgrund des Artikels 166 Absätze 1 bis 3a verhängten Sanktion beim Präsidium eine interne Beschwerde einreichen, durch die die Anwendung der Sanktion ausgesetzt wird. Das Präsidium kann unbeschadet der dem Betroffenen zustehenden externen Beschwerdemöglichkeiten spätestens vier Wochen nach Eingang der Beschwerde oder, sofern das Präsidium in diesem Zeitraum nicht zusammentritt, bei seiner nächsten Sitzung das Ausmaß der verhängten Sanktion widerrufen, bestätigen oder ändern. Ergeht innerhalb der festgesetzten Frist kein Beschluss des Präsidiums, gilt die Sanktion als null und nichtig.

Begründung

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass, wenn innerhalb der vier Wochen keine Sitzung des Präsidiums abgehalten wird, der Beschluss gefasst wird, sobald eine Sitzung des Präsidiums stattfindet.

Änderungsantrag    186

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel VII – Kapitel 5 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG

BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG

Begründung

In der Überschrift sollte auch auf „ÄNDERUNGSANTRÄGE“ verwiesen werden, da diese in diesem Kapitel ebenfalls geregelt werden.

Änderungsantrag    187

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 168

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 168

Artikel 168

Beschlussfähigkeit

Beschlussfähigkeit

1.  Das Parlament kann ungeachtet der Zahl der Anwesenden jederzeit beraten, die Tagesordnung festsetzen und das Sitzungsprotokoll genehmigen.

1.  Das Parlament kann ungeachtet der Zahl der Anwesenden jederzeit beraten, die Tagesordnung festsetzen und das Sitzungsprotokoll genehmigen.

2.  Das Parlament ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder im Plenarsaal anwesend ist.

2.  Das Parlament ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder im Plenarsaal anwesend ist.

3.  Jede Abstimmung ist ungeachtet der Zahl der Abstimmenden gültig, sofern nicht der Präsident in Verbindung mit der Abstimmung auf einen zuvor von mindestens 40 Mitgliedern gestellten Antrag hin feststellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Zeigt die Abstimmung, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, so wird die Abstimmung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

3.  Jede Abstimmung ist ungeachtet der Zahl der Abstimmenden gültig, sofern nicht der Präsident auf einen zuvor von mindestens 40 Mitgliedern gestellten Antrag hin feststellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Ist die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht erreicht, erklärt der Präsident, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, und die Abstimmung wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

Ein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit kann nur von mindestens 40 Mitgliedern gestellt werden. Ein im Namen einer Fraktion gestellter Antrag ist nicht zulässig.

 

Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses müssen gemäß Absatz 2 alle im Plenarsaal anwesenden Mitglieder und gemäß Absatz 4 alle Antragsteller mitgezählt werden. Hierbei kann die elektronische Abstimmungsanlage nicht verwendet werden. Das Schließen der Türen des Plenarsaals ist nicht statthaft.

Die elektronische Abstimmungsanlage kann zur Feststellung der Schwelle von 40 Mitgliedern verwendet werden, nicht aber zur Überprüfung der Beschlussfähigkeit. Das Schließen der Türen des Plenarsaals ist nicht statthaft.

Ist die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Anwesenden nicht erreicht, so verkündet der Präsident nicht das Abstimmungsergebnis, sondern stellt fest, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist.

 

Absatz 3 letzter Satz ist nicht auf Abstimmungen über Anträge zum Verfahren anwendbar, sondern nur auf Abstimmungen über den Gegenstand selbst.

 

4.  Die Mitglieder, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt haben, werden bei der Ermittlung der Anwesenheit im Sinne von Absatz 2 auch dann hinzugerechnet, wenn sie im Plenarsaal nicht mehr anwesend sind.

4.  Die Mitglieder, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragen, müssen im Plenarsaal anwesend sein, wenn dieser Antrag gestellt wird, und werden bei der Ermittlung der Anwesenheit im Sinne der Absätze 2 und 3 auch dann hinzugerechnet, wenn sie den Plenarsaal anschließend verlassen.

Die Mitglieder, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt haben, müssen im Plenarsaal anwesend sein, wenn dieser Antrag vorgebracht wird.

 

5.  Sind weniger als 40 Mitglieder anwesend, so kann der Präsident die Beschlussunfähigkeit feststellen.

5.  Sind weniger als 40 Mitglieder anwesend, kann der Präsident die Beschlussunfähigkeit feststellen.

Begründung

The changes to paragraph 3 subparagraph 1, take into account the interpretation to this article and the the current practice which is slightly different from the Rule. The principles governing the verification of the quorum is as follows:- at least 40 MEPs (thresholds!) may ask for the quorum to be checked; the MEPs submitting this request do this by standing up;- in case 40 MEPs ask for the quorum to be checked, the check is being done visually: The number of MEPs being present are visually counted;- if the quorum is not present, the vote will not take place, but be immediately postponed.

As regards the deletion of paragraph 3 subparagraph 2, it is superfluous as it overlaps with paragraph 3 of the Rule itself.

As regards the changes of the interpretion after paragraph 3, the first sentence of this interpretation is superfluous as it overlaps with paragraphs 2 and 4 of the Rule itself.

Änderungsantrag    188

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 168 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 168a

 

Schwellen

 

1.  Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung und sofern nichts anderes festgelegt ist, bezeichnet der Begriff

 

a)  „niedrige Schwelle“ ein Zwanzigstel der Mitglieder des Parlaments oder eine Fraktion;

 

b)  „mittlere Schwelle“ ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments, die sich aus einer Fraktion oder mehreren Fraktionen, einzelnen Mitgliedern oder einer Kombination aus beidem zusammensetzen;

 

c)  „hohe Schwelle“ ein Fünftel der Mitglieder des Parlaments, die sich aus einer Fraktion oder mehreren Fraktionen, einzelnen Mitgliedern oder einer Kombination aus beidem zusammensetzen.

 

2.  Ist für den Zweck, festzustellen, ob eine geltende Schwelle erreicht wurde, die Unterschrift eines Mitglieds erforderlich, kann das Mitglied entweder handschriftlich oder mittels des Systems der elektronischen Unterschrift des Parlaments elektronisch unterzeichnen. Ein Mitglied kann seine Unterschrift innerhalb der einschlägigen Fristen zurückziehen, kann jedoch danach nicht erneut unterzeichnen.

 

3.  Ist die Unterstützung einer Fraktion erforderlich, damit eine Schwelle erreicht wird, handelt die Fraktion über ihren Vorsitz oder eine Person, die vom Vorsitz ordnungsgemäß für diesen Zweck bestimmt wurde.

 

4.  Für die Anwendung der mittleren und der hohen Schwelle wird die Unterstützung einer Fraktion wie folgt gezählt:

 

  wenn ein Artikel, in dem eine derartige Schwelle vorgesehen ist, im Lauf einer Sitzung in Anspruch genommen wird: alle Mitglieder, die der unterstützenden Fraktion angehören und physisch anwesend sind;

 

  in allen anderen Fällen: alle Mitglieder, die der unterstützenden Fraktion angehören.

Änderungsantrag    189

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Horizontale Anpassung

Derzeitiger Wortlaut

Horizontale Anpassung

 

Horizontale Anpassung von Artikeln und Änderungsanträgen an die neuen Definitionen der Schwellen gemäß Artikel 168a

 

A. In den folgenden Artikeln bzw. in den Änderungsanträgen zu den folgenden Artikeln werden die Worte „eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder“ in jeder flektierten Form durch „eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind:

 

Artikel 15 Absatz 1

 

Artikel 38 Absatz 2

 

Artikel 38a Absatz 1 (neu)

 

Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 3 (neu)

 

Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 4 (neu)

 

Artikel 59 Absatz 1a Unterabsatz 1 (neu)

 

Artikel 59 Absatz 1b Unterabsatz 4 (neu)

 

Artikel 59 Absatz 1b Unterabsatz 5 (neu)

 

Artikel 63 Absatz 4

 

Artikel 67a Absatz 1 Unterabsatz 1 (neu)

 

Artikel 67a Absatz 2 Unterabsatz 1 (neu)

 

Artikel 67a Absatz 4 Unterabsatz 1 (neu)

 

Artikel 69 Absatz 1

 

Artikel 81 Absatz 2

 

Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 105 Absatz 3

 

Artikel 105 Absatz 6 dritter Spiegelstrich

 

Artikel 106 Absatz 4c Unterabsatz 2 (neu)

 

Artikel 108 Absatz 2

 

Artikel 108 Absatz 4

 

Artikel 113 Absatz 4a (neu)

 

Artikel 118 Absatz 5 Unterabsatz 1

 

Artikel 121 Absatz 3

 

Artikel 122 Absatz 3

 

Artikel 122a Absatz 4 (neu)

 

Artikel 123 Absatz 2

 

Artikel 128 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 135 Absatz 1

 

Artikel 135 Absatz 2

 

Artikel 137 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

Artikel 138 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

Artikel 150 Absatz 2

 

Artikel 150 Absatz 3

Artikel 152 Absatz 1

Artikel 153 Absatz 1

 

Artikel 154 Absatz 1

 

Artikel 169 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 170 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 174 Absatz 5

 

Artikel 174 Absatz 6

Artikel 176 Absatz 1

 

Artikel 180 Absatz 1

 

Artikel 187 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 188 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 189 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 190 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 190 Absatz 4

 

Artikel 226 Absatz 4

Artikel 231 Absatz 4

Anhang XVI Nummer 1c Unterabsatz 7

In den Artikeln 88 Absatz 4 und 113 Absatz 4 a werden die Worte „mindestens 40 Mitglieder“ in jeder flektierten Form durch „eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

B. In Artikel 50 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1 werden die Worte „mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses“ in jeder flektierten Form durch „Mitglieder oder eine Fraktion bzw. mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

In Artikel 73a Absatz 2 und Artikel 150 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die zusammen mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments ausmachen“ bzw. „Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die zusammen ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments bilden“ in jeder flektierten Form durch „Mitglieder oder eine Fraktion bzw. mehrere Fraktionen, durch die mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

In Artikel 210a Absatz 4 werden die Worte „drei Mitgliedern des Ausschusses“ durch „Mitgliedern oder einer Fraktion bzw. mehreren Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

C. In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte „mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments“ durch „Mitglieder oder eine Fraktion bzw. mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die hohe Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

In Artikel 182 Absatz 2 und Artikel 180 a Absatz 2 werden die Worte „mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments“ durch „Mitglieder oder eine Fraktion bzw. mehrere Fraktionen, durch die mindestens die hohe Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

In Artikel 191 Absatz 1 werden die Worte „einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern“ durch „von Mitgliedern oder einer Fraktion bzw. mehrerer Fraktionen, durch die mindestens die hohe Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

In Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 208 Absatz 2 werden die Worte „eines Sechstels der Ausschussmitglieder“ bzw. „ein Sechstel der Mitglieder des Ausschusses“ in jeder flektierten Form durch „(von) Mitglieder(n) oder eine(r) Fraktion bzw. mehrere(n) Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die hohe Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

In Artikel 208 Absatz 3 werden die Worte „ein Viertel der Ausschussmitglieder“ durch „Mitglieder oder eine Fraktion bzw. mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

D. Diese horizontale Anpassung der Schwellen steht einer Annahme, Ablehnung oder Änderung der angeführten Artikel und Änderungsanträge aufgrund von anderen Aspekten als den Schwellen nicht entgegen.

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag    190

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 169

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 169

Artikel 169

Einreichung und Begründung von Änderungsanträgen

Einreichung und Begründung von Änderungsanträgen

1.  Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum einreichen.

1.  Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum einreichen. Die Namen aller Mitunterzeichner werden veröffentlicht.

Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden und von den Verfassern unterzeichnet sein.

Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden und von den Verfassern unterzeichnet sein.

Änderungsanträge zu Dokumenten legislativer Art im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 können mit einer kurzen Begründung versehen sein. Solche Begründungen werden in Verantwortung des Verfassers erstellt und kommen nicht zur Abstimmung.

Änderungsanträge zu Vorschlägen für rechtsverbindliche Akte können mit einer kurzen Begründung versehen sein. Solche Begründungen werden in Verantwortung des Verfassers erstellt und kommen nicht zur Abstimmung.

2.  Vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Artikel 170 kann sich ein Änderungsantrag auf jeden Teil eines Textes beziehen und kann darauf abzielen, Wörter oder Zahlen zu streichen, hinzuzufügen oder durch andere zu ersetzen.

2.  Vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Artikel 170 kann sich ein Änderungsantrag auf jeden Teil eines Textes beziehen und kann darauf abzielen, Wörter oder Zahlen zu streichen, hinzuzufügen oder durch andere zu ersetzen.

Unter Text wird in diesem und in Artikel 170 die Gesamtheit eines Entschließungsantrags/Entwurfs einer legislativen Entschließung, eines Vorschlags für einen Beschluss oder eines Vorschlags für einen Rechtsakt verstanden.

Unter Text wird in diesem und in Artikel 170 die Gesamtheit eines Entschließungsantrags/Entwurfs einer legislativen Entschließung, eines Vorschlags für einen Beschluss oder eines Vorschlags für einen rechtsverbindlichen Akt verstanden.

3.  Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.

3.  Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.

4.  Ein Änderungsantrag kann in der Aussprache von seinem Verfasser oder einem anderen Mitglied, das vom Verfasser des Änderungsantrags als Stellvertreter benannt wurde, begründet werden.

4.  Ein Änderungsantrag kann in der Aussprache von seinem Verfasser oder einem anderen Mitglied, das vom Verfasser des Änderungsantrags als Stellvertreter benannt wurde, begründet werden.

5.  Wird ein Änderungsantrag von seinen Verfassern zurückgezogen, so ist dieser Antrag hinfällig, sofern ihn nicht sofort ein anderes Mitglied übernimmt.

5.  Wird ein Änderungsantrag von seinen Verfassern zurückgezogen, ist dieser Antrag hinfällig, sofern ihn nicht sofort ein anderes Mitglied übernimmt.

6.  Sofern das Parlament nicht anders entscheidet, kann über die Änderungsanträge erst dann abgestimmt werden, wenn sie in allen Amtssprachen gedruckt und verteilt worden sind. Eine solche Entscheidung kann nicht getroffen werden, wenn mindestens 40 Mitglieder Einspruch dagegen erheben. Das Parlament vermeidet Entscheidungen, die dazu führen würden, dass Mitglieder, die eine bestimmte Sprache benutzen, in nicht vertretbarem Maße benachteiligt werden.

Sofern das Parlament nicht anders entscheidet, kann über die Änderungsanträge erst dann abgestimmt werden, wenn sie in allen Amtssprachen zur Verfügung gestellt worden sind. Eine solche Entscheidung kann nicht getroffen werden, wenn mindestens 40 Mitglieder Einspruch dagegen erheben. Das Parlament vermeidet Entscheidungen, die dazu führen würden, dass Mitglieder, die eine bestimmte Sprache benutzen, in nicht vertretbarem Maße benachteiligt werden.

Sind weniger als 100 Mitglieder anwesend, darf das Parlament nicht anders entscheiden, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder Einspruch dagegen erhebt.

Sind weniger als 100 Mitglieder anwesend, darf das Parlament nicht anders entscheiden, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder Einspruch dagegen erhebt.

Auf Vorschlag des Präsidenten wird ein mündlicher Änderungsantrag oder jegliche andere mündliche Änderung wie ein Änderungsantrag, der nicht in allen Amtssprachen verteilt worden ist, behandelt. Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 170 Absatz 3, dass dieser zulässig ist, und wird kein Einspruch gemäß Artikel 169 Absatz 6 erhoben, so wird über ihn im Einklang mit der festgelegten Abstimmungsreihenfolge abgestimmt.

Auf Vorschlag des Präsidenten wird ein mündlicher Änderungsantrag oder jegliche andere mündliche Änderung wie ein Änderungsantrag, der nicht in allen Amtssprachen zur Verfügung gestellt worden ist, behandelt. Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 170 Absatz 3, dass dieser zulässig ist, und wird kein Einspruch gemäß Artikel 169 Absatz 6 erhoben, wird über ihn im Einklang mit der festgelegten Abstimmungsreihenfolge abgestimmt.

Im Ausschuss bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder, die für einen Einspruch gegen einen solchen Änderungsantrag oder eine solche Änderung erforderlich ist, gemäß Artikel 209 im Verhältnis zur im Plenum erforderlichen Anzahl, wobei gegebenenfalls zur ganzen Zahl aufgerundet wird.

Im Ausschuss bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder, die für einen Einspruch gegen einen solchen Änderungsantrag oder eine solche Änderung erforderlich ist, gemäß Artikel 209 im Verhältnis zur im Plenum erforderlichen Anzahl, wobei gegebenenfalls zur ganzen Zahl aufgerundet wird.

Begründung

Durch die Änderung an Absatz 1 wird eine Empfehlung aus dem Bericht Ferrara, der am 28. April 2016 vom Parlament angenommen wurde, in die Geschäftsordnung übernommen.

Änderungsantrag    191

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 170

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 170

Artikel 170

Zulässigkeit von Änderungsanträgen

Zulässigkeit von Änderungsanträgen

1.  Ein Änderungsantrag ist unzulässig,

1. Unbeschadet der zusätzlichen Bedingungen gemäß Artikel 52 Absatz 2 zu Initiativberichten und Artikel 69 Absatz 2 zu Änderungsanträgen zum Standpunkt des Rates ist ein Änderungsantrag unzulässig,

a)  wenn sein Inhalt in keinem direkten Zusammenhang mit dem zu ändernden Text steht;

a)  wenn sein Inhalt in keinem direkten Zusammenhang mit dem zu ändernden Text steht;

b)  wenn er auf eine Streichung oder Ersetzung des gesamten Textes abzielt;

b)  wenn er auf eine Streichung oder Ersetzung des gesamten Textes abzielt;

c)  wenn er darauf abzielt, einen Textteil zu ändern, der über einen einzelnen Artikel oder Absatz des zugrunde liegenden Textes hinausgeht. Diese Bestimmung gilt nicht für Kompromissänderungsanträge oder Änderungsanträge, die darauf abzielen, die gleichen Änderungen an einer wiederkehrenden Formulierung im gesamten Text vorzunehmen;

c)  wenn er darauf abzielt, einen Textteil zu ändern, der über einen einzelnen Artikel oder Absatz des zugrunde liegenden Textes hinausgeht; diese Bestimmung gilt nicht für Kompromissänderungsanträge oder Änderungsanträge, die darauf abzielen, die gleichen Änderungen an einer wiederkehrenden Formulierung im gesamten Text vorzunehmen;

 

ca)  wenn damit ein Vorschlag für eine Kodifizierung von Rechtsakten der Union geändert werden soll; Artikel 103 Absatz 3 Unterabsatz 2 findet jedoch entsprechend Anwendung;

 

cb)  wenn damit die Teile eines Vorschlags zur Neufassung von Rechtsvorschriften der Union geändert werden sollen, die in einem solchen Vorschlag unverändert geblieben sind; Artikel 104 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 104 Absatz 3 Unterabsatz 3 finden jedoch entsprechend Anwendung;

d)  wenn sich erweist, dass die Fassung des Textes, auf die sich der Änderungsantrag bezieht, mindestens in einer Amtssprache keine Änderung bedingt. In diesem Fall bemüht sich der Präsident mit den Beteiligten um eine geeignete sprachliche Lösung.

d)  wenn der Änderungsantrag lediglich der Sicherstellung der sprachlichen Korrektheit oder der Verbesserung der terminologischen Kohärenz der Sprachfassung des Textes dienen soll, in der der Änderungsantrag eingereicht wurde. In diesem Fall bemüht sich der Präsident mit den Beteiligten um eine geeignete sprachliche Lösung.

2.  Der Änderungsantrag wird hinfällig, wenn er mit früheren Entscheidungen, die zum selben Text in derselben Abstimmung getroffen wurden, unvereinbar ist.

 

3.  Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen.

3.  Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen.

Die vom Präsidenten gemäß Absatz 3 getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen der Absätze 1 und 2, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen.

Die vom Präsidenten gemäß Absatz 3 getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen von Absatz 1, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen.

4.  Eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können einen alternativen Entschließungsantrag zu einem nichtlegislativen Entschließungsantrag in einem Ausschussbericht einreichen.

4.  Eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können einen alternativen Entschließungsantrag zu einem nichtlegislativen Entschließungsantrag in einem Ausschussbericht einreichen.

In einem solchen Fall können diese Fraktion oder die betreffenden Mitglieder keine Änderungsanträge zu dem Entschließungsantrag des federführenden Ausschusses einreichen. Der alternative Entschließungsantrag darf nicht länger sein als der vom Ausschuss vorgelegte Entschließungsantrag. Er ist Gegenstand einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge.

In einem solchen Fall können diese Fraktion oder die betroffenen Mitglieder keine Änderungsanträge zu dem Entschließungsantrag des federführenden Ausschusses einreichen. Der alternative Entschließungsantrag darf nicht länger sein als der vom Ausschuss vorgelegte Entschließungsantrag. Er ist Gegenstand einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge.

Artikel 123 Absatz 4 findet entsprechend Anwendung.

Artikel 123 Absätze 4 und 4a über gemeinsame Entschließungsanträge finden entsprechend Anwendung.

 

4a.  Mit Zustimmung des Präsidenten können Änderungsanträge ausnahmsweise nach Ablauf der Frist für Änderungsanträge eingereicht werden, wenn es sich um Kompromissänderungsanträge handelt oder wenn technische Probleme vorliegen. Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit solcher Änderungsanträge. Der Präsident holt vor der Abstimmung die Zustimmung des Parlaments zur Abstimmung über solche Änderungsanträge ein.

 

Für die Zulässigkeit von Kompromissänderungsanträgen lassen sich folgende allgemeine Kriterien aufstellen:

 

  In der Regel beziehen sich die Kompromissänderungsanträge auf Textstellen, zu denen vor Ablauf der Frist für Änderungsanträge andere Änderungsanträge eingereicht worden sind.

 

  In der Regel werden die Kompromissänderungsanträge von den Fraktionen eingereicht, die eine Mehrheit im Parlament bilden, den Vorsitzen bzw. den Berichterstattern der beteiligten Ausschüsse oder von den Verfassern anderer Änderungsanträge.

 

  In der Regel hat die Einreichung von Kompromissänderungsanträgen zur Folge, dass andere Änderungsanträge zum selben Textteil zurückgezogen werden.

 

Nur der Präsident kann die Berücksichtigung eines Kompromissänderungsantrags vorschlagen. Für die Abstimmung über einen solchen Änderungsantrag muss der Präsident die Zustimmung des Parlaments einholen, d. h. er muss die Frage stellen, ob gegen die Abstimmung über einen Kompromissänderungsantrag Einwände bestehen. Ist dies der Fall, entscheidet das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Begründung

The changes to the introductory part of paragraph 1 aim to include a reference to specific Rules dealing with the admissibility of amendments, for the sake of clarity.

Changes to paragraph 1 (c a (new)) seeks to clarify that the same principle laid down in Rule 103(3) which provides that, except for the cases mentioned therein, amendments to proposals for codification are not admissible at committee stage, applies at plenary stage as well.

Changes to paragraph § 1 (c b (new)) seeks to clarify that the same principle laid down in Rule 104(2) and (3) which provides that, except for the cases mentioned therein, amendments to the provisions which remain unchanged in a proposal recasting Union legislation are not admissible at committee stage, applies at plenary stage as well.

Changes to paragrapg 1 d aims to clarify certain questions raised sometmes by the current provision. For instance, it does theoretically exclude a vote when one single language version of the Commission proposal already reflects, due to a translation error, the contents of the amendment tabled. The wording suggested is selectively based upon Rule 193(3). Indeed, together with Rule 193(2), Rule 193(3) covers a linked issue.

Paragraph 2 is deleted here and moved under Rule 171 (4).This paragraph does not concern the "admissibility of amendments" (i.e. the title of this Rule). Furthermore, a similar principle is set out in the last sentence of Rule 171(4).

Paragraph 4a(new) is moved here from Rule 174 § 4 and slightly redrafted (in line with the existing interpretation).

Änderungsantrag    192

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 171

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 171

Artikel 171

Abstimmungsverfahren

Abstimmungsverfahren

1.  Das Parlament wendet bei Abstimmungen über Berichte folgendes Verfahren an:

1.  Sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt bei Abstimmungen über dem Parlament vorgelegte Texte folgendes Verfahren:

a)  Zunächst wird über etwaige Änderungsanträge zu dem dem Bericht des federführenden Ausschusses zugrunde liegenden Text abgestimmt,

a)  Zunächst wird gegebenenfalls über Änderungsanträge zu dem Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt abgestimmt,

b) dann wird über den gesamten, gegebenenfalls geänderten Text abgestimmt,

b)  dann wird gegebenenfalls über den gesamten, gegebenenfalls geänderten Vorschlag abgestimmt,

c) anschließend wird über die Änderungsanträge zum Entschließungsantrag oder zum Entwurf einer legislativen Entschließung abgestimmt,

c)  anschließend wird über etwaige Änderungsanträge zum Entschließungsantrag oder zum Entwurf einer legislativen Entschließung abgestimmt,

d) abschließend wird über den gesamten Entschließungsantrag oder Entwurf einer legislativen Entschließung abgestimmt (Schlussabstimmung).

d)  abschließend wird über den gesamten Entschließungsantrag abgestimmt (Schlussabstimmung).

Das Parlament stimmt nicht über die im Bericht enthaltene Begründung ab.

Das Parlament stimmt nicht über in Berichten enthaltene Begründungen ab.

2.  Für die zweite Lesung gilt folgendes Abstimmungsverfahren:

 

a) Liegt kein Vorschlag zur Ablehnung oder Abänderung des Standpunkts des Rates vor, so gilt er gemäß Artikel 76 als gebilligt;

 

b) über einen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates wird vor der Abstimmung über etwaige Änderungsanträge abgestimmt (siehe Artikel 68 Absatz 1);

 

c) wurden mehrere Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates eingereicht, wird über sie in der in Artikel 174 festgelegten Reihenfolge abgestimmt;

 

d) hat das Parlament über die Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates abgestimmt, kann eine weitere Abstimmung über den Text in seiner Gesamtheit nur gemäß Artikel 68 Absatz 2 erfolgen.

 

3.  Für die dritte Lesung gilt das Abstimmungsverfahren gemäß Artikel 72.

 

4.  Bei der Abstimmung über Legislativtexte und nichtlegislative Entschließungsanträge wird zunächst über den verfügenden Teil und anschließend über Bezugsvermerke und Erwägungen abgestimmt. Änderungsanträge, die im Widerspruch zu einer vorangegangenen Abstimmung stehen, werden hinfällig.

4.  Bei der Abstimmung über Vorschläge für rechtsverbindliche Akte und nichtlegislative Entschließungsanträge wird zunächst über den verfügenden Teil und anschließend über Bezugsvermerke und Erwägungen abgestimmt.

 

4a.  Ein Änderungsantrag wird hinfällig, wenn er mit früheren Entscheidungen, die zum selben Text in derselben Abstimmung getroffen wurden, unvereinbar ist.

5.  Zum Zeitpunkt der Abstimmung sind nur noch kurze Ausführungen des Berichterstatters zur Darlegung des Standpunkts des federführenden Ausschusses zu den Änderungsanträgen, über die abgestimmt wird, zulässig.

5.  Zum Zeitpunkt der Abstimmung sind nur noch Ausführungen des Berichterstatters oder an seiner Stelle des Vorsitzes des Ausschusses zulässig. Er kann den Standpunkt des federführenden Ausschusses zu den Änderungsanträgen, über die abgestimmt wird, kurz darlegen.

Begründung

The changes to the introductory part of paragraph 1 aims to clarify the the scope of this paragraph, as the the word "report"does not described entirely;   it actually covers non-legislative files and 1st reading codecision files and consultations. Points (a) and (b) apply to legislative files only; points (c) and (d) also apply to motions of resolutions not included in a "report" (the so-called "B8" documents). More generally, for legislative reports, Rule 171 (1), (2) & (3) essentially repeats Rule 59(2), Rules 68, 69 and 76, as well Rule 72. Compare with Rule 99 which sets out the voting procedure for consents but is not in any way referred to in Rule 171.

The second sentence of paragraph 4 is deleted as it sets out a principle similar to the one in Rule 170(2). For clarity reasons, Rule 170 (2) could be moved hereafter.

Änderungsantrag    193

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 172

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 172

entfällt

Stimmengleichheit

 

1.  Bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung gemäß Artikel 171 Absatz 1 Buchstabe b oder d wird der gesamte Text an den Ausschuss zurück überwiesen. Dies gilt auch für Abstimmungen gemäß den Artikeln 3 und 9 sowie für Schlussabstimmungen gemäß den Artikeln 199 und 212, wobei bei letzteren die Rücküberweisung an die Konferenz der Präsidenten erfolgt.

 

2.  Bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung über die Tagesordnung in ihrer Gesamtheit (Artikel 152) oder das Protokoll in seiner Gesamtheit (Artikel 192) oder über einen Text, über den gemäß Artikel 176 getrennt abgestimmt wird, gilt der Text als angenommen.

 

3.  In allen übrigen Fällen von Stimmengleichheit gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, der Text oder Vorschlag als abgelehnt.

 

Artikel 172 Absatz 3 ist so auszulegen, dass bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung über den Entwurf einer Empfehlung gemäß Artikel 141 Absatz 4, einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren nicht beizutreten, ein solches Abstimmungsergebnis nicht die Annahme einer Empfehlung bedeutet, dem Verfahren beizutreten. In so einem Fall gilt, dass der zuständige Ausschuss sich überhaupt nicht geäußert hat.

 

Begründung

Dieser Artikel entfällt an dieser Stelle und wird direkt nach Artikel 179 (Schlussabstimmung) eingefügt.

Änderungsantrag    194

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 173

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 173

entfällt

Grundlagen der Abstimmung

 

1.  Grundlage der Abstimmung über Berichte ist eine Empfehlung des zuständigen Ausschusses. Der Ausschuss kann diese Aufgabe an seinen Vorsitz oder den Berichterstatter delegieren.

 

2.  Der Ausschuss kann empfehlen, über alle oder einzelne Änderungsanträge en bloc abzustimmen, oder sie anzunehmen, abzulehnen oder für hinfällig zu erklären.

 

Er kann auch Kompromissänderungsanträge vorschlagen.

 

3.  Empfiehlt der Ausschuss eine Abstimmung en bloc, so wird über diese Änderungsanträge zuerst und en bloc abgestimmt.

 

4.  Schlägt der Ausschuss einen Kompromissänderungsantrag vor, so wird darüber vorrangig abgestimmt.

 

5.  Über einen Änderungsantrag, für den namentliche Abstimmung beantragt worden ist, wird gesondert abgestimmt.

 

6.  Bei einer Abstimmung en bloc oder über einen Kompromissänderungsantrag ist eine getrennte Abstimmung nicht zulässig.

 

Begründung

Der Grundsatz der vorrangigen Abstimmung über (alle) Kompromissänderungsanträge wird in Artikel 174 Absatz 4a (neu) aufgenommen; Absatz 5 wird in Artikel 174 Absatz 8a (neu) verschoben; Absatz 6 wird leicht geändert in Artikel 174 Absatz 4b (neu) verschoben.

Änderungsantrag    195

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 174

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 174

Artikel 174

Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge

Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge

1.  Die Änderungsanträge haben Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen, und sind vor ihm zur Abstimmung zu stellen.

1.  Die Änderungsanträge haben Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen, und sind vor ihm zur Abstimmung zu stellen.

2.  Beziehen sich zwei oder mehrere Änderungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, auf denselben Textteil, so hat der Antrag, der sich vom ursprünglichen Text am weitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Abstimmung zu stellen. Seine Annahme hat die Ablehnung der übrigen Änderungsanträge zur Folge. Wird er abgelehnt, so wird über den Antrag, der nunmehr den Vorrang hat, und in gleicher Weise über alle weiteren Änderungsanträge abgestimmt. Bestehen Zweifel über den Vorrang, so entscheidet der Präsident. Werden alle Änderungsanträge abgelehnt, gilt der ursprüngliche Text als angenommen, es sei denn, dass innerhalb der angegebenen Frist eine gesonderte Abstimmung beantragt wurde.

2.  Beziehen sich zwei oder mehrere Änderungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, auf denselben Textteil, hat der Antrag, der sich vom ursprünglichen Text am weitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Abstimmung zu stellen. Seine Annahme hat die Ablehnung der übrigen Änderungsanträge zur Folge. Wird er abgelehnt, wird über den Antrag, der nunmehr den Vorrang hat, und in gleicher Weise über alle weiteren Änderungsanträge abgestimmt. Bestehen Zweifel über den Vorrang, entscheidet der Präsident. Werden alle Änderungsanträge abgelehnt, gilt der ursprüngliche Text als angenommen, es sei denn, dass innerhalb der angegebenen Frist eine gesonderte Abstimmung beantragt wurde.

3.  Der Präsident kann den ursprünglichen Text zunächst zur Abstimmung stellen oder einen weniger weit vom ursprünglichen Text entfernten Änderungsantrag dem am weitesten entfernten bei der Abstimmung vorziehen.

3.  Der Präsident kann jedoch, wenn er der Ansicht ist, dass dies die Abstimmung erleichtert, den ursprünglichen Text zunächst zur Abstimmung stellen oder einen weniger weit vom ursprünglichen Text entfernten Änderungsantrag dem am weitesten entfernten bei der Abstimmung vorziehen.

Erhält einer dieser Texte die Mehrheit, so werden alle übrigen Änderungsanträge zu demselben Text hinfällig.

Erhält einer dieser Texte die Mehrheit, werden alle übrigen Änderungsanträge zu derselben Textstelle hinfällig.

4.  Ausnahmsweise können auf Vorschlag des Präsidenten Änderungsanträge, die nach Abschluss der Aussprache eingereicht werden, zur Abstimmung gestellt werden, wenn es sich um Kompromissänderungsanträge handelt oder wenn technische Probleme vorliegen. Der Präsident holt die Zustimmung des Parlaments zur Abstimmung über derartige Änderungsanträge ein.

 

Gemäß Artikel 170 Absatz 3 entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen. Bei nach Abschluss der Aussprache gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels eingereichten Kompromissänderungsanträgen entscheidet der Präsident von Fall zu Fall über die Zulässigkeit, wobei er sich vom Kompromisscharakter des betreffenden Änderungsantrags überzeugt.

 

Nur der Präsident kann die Berücksichtigung eines Kompromissänderungsantrags vorschlagen. Für die Abstimmung über einen derartigen Änderungsantrag muss der Präsident die Zustimmung des Parlaments einholen, d. h. er muss die Frage stellen, ob gegen die Abstimmung über einen Kompromissänderungsantrag Einwände bestehen. Ist dies der Fall, so entscheidet das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

4a.  Werden Kompromissänderungsanträge zur Abstimmung gestellt, wird über sie vorrangig abgestimmt.

 

4b.  Bei einer Abstimmung über einen Kompromissänderungsantrag ist eine getrennte Abstimmung nicht zulässig.

5.  Hat der zuständige Ausschuss ein Paket von Änderungsanträgen zu dem Text vorgelegt, auf den sich der Bericht bezieht, stellt der Präsident sie en bloc zur Abstimmung, sofern nicht eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder gesonderte Abstimmung beantragt haben bzw. weitere Änderungsanträge eingereicht worden sind.

5.  Hat der zuständige Ausschuss ein Paket von Änderungsanträgen zu dem Text vorgelegt, auf den sich der Bericht bezieht, stellt der Präsident sie en bloc zur Abstimmung, sofern nicht eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder zu bestimmten Textteilen eine gesonderte oder getrennte Abstimmung beantragt haben bzw. weitere konkurrierende Änderungsanträge eingereicht worden sind.

6.  Der Präsident kann andere Änderungsanträge, die sich ergänzen, en bloc zur Abstimmung stellen. In diesem Fall wendet er das in Absatz 5 vorgesehene Verfahren an. Die Verfasser derartiger Änderungsanträge können eine solche Abstimmung en bloc vorschlagen, wenn ihre Änderungsanträge sich ergänzen.

6.  Der Präsident kann andere Änderungsanträge, die sich ergänzen, en bloc zur Abstimmung stellen, sofern nicht eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder eine gesonderte oder getrennte Abstimmung beantragt haben. Auch die Verfasser der Änderungsanträge können eine solche Abstimmung en bloc vorschlagen, wenn ihre Änderungsanträge sich ergänzen.

7.  Der Präsident kann nach der Annahme oder Ablehnung eines bestimmten Änderungsantrags entscheiden, dass mehrere andere Änderungsanträge mit ähnlichem Inhalt oder ähnlicher Zielsetzung en bloc zur Abstimmung gestellt werden. Der Präsident kann zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen.

7.  Der Präsident kann nach der Annahme oder Ablehnung eines bestimmten Änderungsantrags entscheiden, dass mehrere andere Änderungsanträge mit ähnlichem Inhalt oder ähnlicher Zielsetzung en bloc zur Abstimmung gestellt werden. Der Präsident kann zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen.

Ein solches Paket von Änderungsanträgen kann sich auf verschiedene Teile des ursprünglichen Textes beziehen.

Ein solches Paket von Änderungsanträgen kann sich auf verschiedene Teile des ursprünglichen Textes beziehen.

8.  Werden zwei oder mehrere gleichlautende Änderungsanträge von verschiedenen Verfassern eingereicht, so wird darüber wie über einen einzigen Änderungsantrag abgestimmt.

8.  Werden zwei oder mehrere gleichlautende Änderungsanträge von verschiedenen Verfassern eingereicht, wird darüber wie über einen einzigen Änderungsantrag abgestimmt.

 

8a.  Über einen Änderungsantrag, für den namentliche Abstimmung beantragt worden ist, wird gesondert abgestimmt.

Begründung

Absatz 4 wird hier gestrichen und in Artikel 170 Absatz 4a (neu) verschoben. Wörtlich gilt dies für Änderungsanträge, „die nach Abschluss der Aussprache eingereicht werden“, nicht aber für Änderungsanträge, die nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen und vor dem Abschluss der Aussprache eingereicht werden.

Die Absätze 4a (neu) und 4b(neu) werden leicht verändert hierher aus Artikel 173 Absatz 4 bzw. Artikel 173 Absatz 6 verschoben.

Absatz 8a (neu) ist der derzeitige Artikel 173 Absatz 5.

Änderungsantrag    196

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 175

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 175

Artikel 175

Prüfung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss

Filterung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss

Wurden zu einem Bericht mehr als 50 Änderungsanträge und Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung zur Prüfung im Plenum eingereicht, so kann der Präsident den zuständigen Ausschuss nach Anhörung des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Prüfung dieser Änderungsanträge oder Anträge einzuberufen. Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung, für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.

Wurden zu einem von einem Ausschuss vorgelegten Text mehr als 50 Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung zur Prüfung im Plenum eingereicht, kann der Präsident den jeweiligen Ausschuss nach Anhörung des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Abstimmung über alle diese Änderungsanträge oder Anträge einzuberufen. Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung, für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.

Begründung

Aufgrund der Definition des Anwendungsbereichs dieses Artikels durch das Wort „Bericht“ wird dieser Artikel derzeit nicht auf andere Dokumente („B“) angewandt, die von Ausschüssen eingereicht werden, wie Entschließungsanträge oder Empfehlungen. Durch die Änderung wird vorgeschlagen, ein Verbot von Abstimmungen en bloc auf Ausschussebene und eine Anhebung der Schwelle von einem Zehntel der Ausschussmitglieder auf ein Drittel aufzunehmen.

Änderungsantrag    197

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 176

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 176

Artikel 176

Getrennte Abstimmung

Getrennte Abstimmung

1.  Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern die getrennte Abstimmung beantragt werden.

1.  Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern die getrennte Abstimmung beantragt werden.

2.  Der Antrag muss am Abend vor der Abstimmung gestellt werden, es sei denn, der Präsident legt eine andere Frist fest. Der Präsident entscheidet über den Antrag.

2.  Der Antrag muss spätestens am Abend vor der Abstimmung gestellt werden, es sei denn, der Präsident legt eine andere Frist fest. Der Präsident entscheidet über den Antrag.

Änderungsantrag    198

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 178

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 178

Artikel 178

Abstimmung

Abstimmung

1.  Das Parlament stimmt in der Regel durch Handzeichen ab.

1.  Das Parlament stimmt in der Regel durch Handzeichen ab.

 

Der Präsident kann jedoch jederzeit entscheiden, dass die Abstimmungen mittels elektronischer Abstimmungsanlage vorgenommen werden.

 

1a.  Der Präsident erklärt die einzelnen Abstimmung für eröffnet und für geschlossen.

 

Hat der Präsident die Abstimmung für eröffnet erklärt, sind neben den Ausführungen des Präsidenten selbst keine anderen Ausführungen zulässig, bis der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.

 

1b.  Für die Annahme oder Ablehnung eines Textes werden nur die abgegebenen Ja- und NeinStimmen bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt, es sei denn, in den Verträgen ist eine spezifische Mehrheit vorgesehen.

2.  Entscheidet der Präsident, dass das Ergebnis unklar ist, so wird elektronisch und im Falle einer Störung der Abstimmungsanlage durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt.

2.  Entscheidet der Präsident, dass das Ergebnis einer Abstimmung durch Handzeichen unklar ist, wird elektronisch und im Falle einer Störung der Abstimmungsanlage durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt.

 

2a.  Der Präsident stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es bekannt.

3.  Das Ergebnis der Abstimmung wird festgehalten.

3.  Das Ergebnis der Abstimmung wird festgehalten.

Begründung

Unterabsatz 1 (neu) wird von Artikel 181 Absatz 1 Unterabsatz 1 an diese Stelle verschoben. Absatz 1a (neu) wird von Artikel 184 Absätze 1 und 2 und Absatz 1b (neu) von Artikel 180 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz verschoben.

Absatz 2a (neu) wird von Artikel 180 Absatz 2 Unterabsatz 2 letzter Satz an diese Stelle verschoben.

Änderungsantrag    199

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 179

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 179

Artikel 179

Schlussabstimmung

Schlussabstimmung

Bei einzigen Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht stimmt das Parlament namentlich gemäß Artikel 180 Absatz 2 ab. Über Änderungsanträge wird nur auf Antrag gemäß Artikel 180 namentlich abgestimmt.

Bei einzigen Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht stimmt das Parlament namentlich gemäß Artikel 180 Absatz 2 ab.

Artikel 179 über die namentliche Abstimmung findet auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 3, 6 und 8 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.

Artikel 179 über die namentliche Abstimmung findet auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 3, 6 und 8 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.

Begründung

Der zweite Satz von Absatz 1 ist überflüssig und betrifft nicht die Schlussabstimmung.

Änderungsantrag    200

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 179 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 179a

 

Stimmengleichheit

 

1.  Bei Stimmengleichheit im Fall einer Abstimmung gemäß Artikel 171 Absatz 1 Buchstabe b oder d wird der gesamte Text an den Ausschuss zurück überwiesen. Dies gilt auch für Abstimmungen gemäß den Artikeln 3 und 9.

 

2.  Bei Stimmengleichheit im Fall einer Abstimmung über einen Text, über den gemäß Artikel 176 getrennt abgestimmt wird, gilt der Text als angenommen.

 

3.  In allen übrigen Fällen von Stimmengleichheit gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, der Text oder Vorschlag als abgelehnt.

 

Artikel 179 Absatz 3 ist so auszulegen, dass bei Stimmengleichheit im Fall einer Abstimmung über den Entwurf einer Empfehlung gemäß Artikel 141 Absatz 4, einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren nicht beizutreten, ein solches Abstimmungsergebnis nicht die Annahme einer Empfehlung bedeutet, nach der das Parlament diesem Verfahren beitreten sollte. In einem derartigen Fall wird davon ausgegangen, dass der zuständige Ausschuss überhaupt keine Empfehlung abgegeben hat.

 

Der Präsident kann an der Abstimmung teilnehmen, jedoch ohne dass seine Stimme den Ausschlag gibt.

 

(Die letzten beiden Unterabsätze werden als Auslegung eingefügt.)

Begründung

Querverweise auf die Artikel 199 und 212 entfallen, wenn die Vorschläge zur Änderung dieser Artikel angenommen werden. Es findet keine Abstimmung über die Tagesordnung oder das Protokoll insgesamt statt, sondern nur über die Änderungsvorschläge. Liegen keine Änderungsvorschläge vor, werden sie stillschweigend angenommen.

Änderungsantrag    201

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 180

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 180

Artikel 180

Namentliche Abstimmung

Namentliche Abstimmung

1.  Außer in den in Artikel 118 Absatz 5, Artikel 119 Absatz 5 und Artikel 179 vorgesehenen Fällen wird namentlich abgestimmt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern am Abend vor der Abstimmung schriftlich beantragt wird, sofern der Präsident nicht eine andere Frist festlegt.

1.  Außer in den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird namentlich abgestimmt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern spätestens am Abend vor der Abstimmung schriftlich beantragt wird, sofern der Präsident nicht eine andere Frist festlegt.

Artikel 180 Absatz 1 über die namentliche Abstimmung finden auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 3, 6 und 8 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.

Artikel 180 über die namentliche Abstimmung findet auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 3, 6 und 8 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.

 

1a.  Jede Fraktion kann höchstens einhundert Anträge auf namentliche Abstimmung pro Tagung einreichen.

2.  Die namentliche Abstimmung erfolgt mittels elektronischer Abstimmungsanlage. Ist eine Verwendung der elektronischen Abstimmungsanlage aus technischen Gründen nicht möglich, erfolgt die namentliche Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge und beginnt mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Mitglieds. Der Präsident wird als letzter zur Abstimmung aufgerufen.

2.  Die namentliche Abstimmung erfolgt mittels elektronischer Abstimmungsanlage.

 

Ist eine Verwendung der elektronischen Abstimmungsanlage aus technischen Gründen nicht möglich, kann die namentliche Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge erfolgen und mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Mitglieds beginnen. Der Präsident wird als letzter zur Abstimmung aufgerufen. Es wird mit lauter Stimme durch „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abgestimmt.

Es wird mit lauter Stimme durch „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abgestimmt. Für die Annahme oder Ablehnung werden nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt. Der Präsident stellt das Abstimmungsergebnis fest und verkündet es.

 

Das Abstimmungsergebnis wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen; die Namen der Mitglieder werden in alphabetischer Reihenfolge nach Fraktionen aufgeführt und es wird angegeben, wie jedes Mitglied gestimmt hat.

2a.  Das Abstimmungsergebnis wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen; die Namen der Mitglieder werden in alphabetischer Reihenfolge nach Fraktionen aufgeführt und es wird angegeben, wie jedes Mitglied gestimmt hat.

Begründung

Was die Änderungen an Absatz 1 betrifft, scheint es angesichts der Tatsache, dass es mehrere spezifische Artikel gibt, die eine namentliche Abstimmung vorsehen (wie Artikel 52 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 6, Artikel 118 Absatz 5, Artikel 119 Absatz 5 und Artikel 179), und angesichts möglicher zukünftiger Änderungen angezeigt, lediglich einen allgemeinen Verweis auf diese Bestimmungen vorzusehen.

Was die Streichung von Absatz 2 betrifft, wird Unterabsatz 2 gestrichen: Der erste Satz wird Teil von Unterabsatz 2; der zweite und der dritte Satz werden in Artikel 178 aufgenommen.

Änderungsantrag    202

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 180 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 180a

 

Geheime Abstimmung

 

1.  Über Ernennungen wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 2 geheim abgestimmt.

 

Nur die Stimmzettel, die die Namen von Personen tragen, deren Kandidatur vorlag, werden bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt.

 

2.  Eine geheime Abstimmung erfolgt auch, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments beantragt wird. Ein solcher Antrag muss vor Eröffnung der Abstimmung gestellt werden.

 

3.  Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf namentliche Abstimmung.

 

4.  Bei jeder geheimen Abstimmung zählen zwei bis acht durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen, es sei denn, es wird elektronisch abgestimmt.

 

Bei Abstimmungen gemäß Absatz 1 können die Kandidaten nicht mit der Stimmenzählung beauftragt werden.

 

Die Namen der Mitglieder, die an einer geheimen Abstimmung teilgenommen haben, werden im Protokoll der Sitzung aufgeführt, in der diese Abstimmung stattgefunden hat.

Begründung

Vormals Artikel 182. Der Querverweis auf Artikel 199 entfällt, weil die für diesen Artikel vorgeschlagenen Änderungen angenommen werden. Die Änderung zielt darauf ab klarzustellen, dass geheime Abstimmungen auch für externe Ernennungen gelten und nicht auf die Wahlen/Ernennungen von Mitgliedern beschränkt sind.

Änderungsantrag    203

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 181

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 181

Artikel 181

Elektronische Abstimmung

Verwendung der elektronischen Abstimmungsanlage

1.  Der Präsident kann jederzeit entscheiden, dass die in den Artikeln 178, 180 und 182 genannten Abstimmungen mittels elektronischer Abstimmungsanlage vorgenommen werden.

 

Sofern die Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage aus technischen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Abstimmung gemäß Artikel 178, 180 Absatz 2 oder gemäß Artikel 182.

 

Die technischen Anwendungsbestimmungen für die Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage werden vom Präsidium festgelegt.

1. Die technischen Anwendungsbestimmungen für die Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage werden vom Präsidium festgelegt.

2.  Bei elektronischer Abstimmung wird nur das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis festgehalten.

2.  Bei elektronischer Abstimmung wird, sofern es sich nicht um eine namentliche Abstimmung handelt, nur das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis festgehalten.

Wurde die namentliche Abstimmung nach Artikel 180 Absatz 1 beantragt, so wird das Abstimmungsergebnis namentlich festgehalten und in alphabetischer Reihenfolge nach Fraktionen in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

 

3.  Die namentliche Abstimmung wird nach Artikel 180 Absatz 2 durchgeführt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt; ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann durch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Abstimmungsanlage ermittelt werden.

 

 

3a.  Der Präsident kann jederzeit entscheiden, die elektronische Abstimmungsanlage zu verwenden, um das Erreichen einer Schwelle zu überprüfen.

Begründung

Die Reihenfolge der Artikel 181 und 182 wird umgekehrt, da eine geheime Abstimmung auch bei Verwendung der elektronischen Abstimmungsanlage möglich ist.

Was Absatz 1 Unterabsatz 1 betrifft, wird er hier gestrichen und in Artikel 178 eingefügt.

Was Absatz 1 Unterabsatz 2 betrifft, wird er gestrichen, da er überflüssig ist.

Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen, da darin Artikel 180 Absatz 2 Unterabsatz 3 wiederholt wird.

Änderungsantrag    204

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 182

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 182

entfällt

Geheime Abstimmung

 

1.  Über Ernennungen wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 Absatz 1, Artikel 199 Absatz 1 und Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 2 geheim abgestimmt.

 

Nur die Stimmzettel, die die Namen von Personen tragen, deren Kandidatur vorlag, werden bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt.

 

2.  Eine geheime Abstimmung kann auch erfolgen, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments beantragt wird. Ein solcher Antrag muss vor Eröffnung der Abstimmung gestellt werden.

 

Wird vor Eröffnung der Abstimmung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments eine geheime Abstimmung beantragt, so ist eine solche Abstimmung von Parlament durchzuführen.

 

3.  Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf namentliche Abstimmung.

 

4.  Bei jeder geheimen Abstimmung zählen zwei bis acht durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen, es sei denn, es erfolgt eine elektronische Abstimmung.

 

Bei Abstimmungen gemäß Absatz 1 können die Kandidaten nicht mit der Stimmenzählung beauftragt werden.

 

Die Namen der Mitglieder, die an einer geheimen Abstimmung teilgenommen haben, werden im Protokoll der Sitzung aufgeführt, in der diese Abstimmung stattgefunden hat.

 

Begründung

Die Reihenfolge der Artikel 181 und 182 wird umgekehrt, da eine geheime Abstimmung auch bei Verwendung der elektronischen Abstimmungsanlage möglich ist.

Änderungsantrag    205

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 182 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 182a

 

Streitigkeiten über die Abstimmung

 

1.  Wortmeldungen zur Anwendung der Geschäftsordnung, die die Gültigkeit einer Abstimmung betreffen, können vorgebracht werden, nachdem der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.

 

2.  Nach der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses kann die Überprüfung der durch Handzeichen erfolgten Abstimmung mit Hilfe der elektronischen Abstimmungsanlage beantragt werden.

 

3.  Über die Gültigkeit des bekannt gegebenen Ergebnisses entscheidet der Präsident. Seine Entscheidung ist unanfechtbar.

Begründung

Vormals Artikel 184. Dieser Artikel wurde geändert und vor Artikel 183 eingefügt.

Änderungsantrag    206

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 183

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 183

Artikel 183

Erklärungen zur Abstimmung

Erklärungen zur Abstimmung

1.  Wenn die allgemeine Aussprache abgeschlossen ist, kann jedes Mitglied zur Schlussabstimmung eine mündliche Erklärung, die höchstens eine Minute dauern darf, oder eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die in den ausführlichen Sitzungsbericht aufgenommen wird.

1.  Wenn die Abstimmungen abgeschlossen sind, kann jedes Mitglied zur einzigen Abstimmung und/oder Schlussabstimmung über einen dem Parlament unterbreiteten Gegenstand eine mündliche Erklärung, die höchstens eine Minute dauern darf, abgeben. Jedes Mitglied kann pro Tagung höchstens drei mündliche Erklärungen abgeben.

 

Jedes Mitglied kann zu einer derartigen Abstimmung eine schriftliche Erklärung zur Abstimmung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die auf die Seite des Mitglieds auf der Website des Parlaments aufgenommen wird.

Eine Fraktion kann eine Erklärung von höchstens zwei Minuten abgeben.

Eine Fraktion kann eine Erklärung von höchstens zwei Minuten abgeben.

Ein Antrag zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung ist nicht mehr zulässig, sobald die erste Erklärung begonnen hat.

Ein Antrag zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung ist nicht mehr zulässig, sobald die erste Erklärung zum ersten Gegenstand begonnen hat.

Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig zur Schlussabstimmung über jeden Gegenstand, der dem Parlament vorliegt. Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich der Begriff „Schlussabstimmung“ nicht auf die Art der Abstimmung, sondern bezeichnet die letzte Abstimmung zu einem Gegenstand.

Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig zur einzigen Abstimmung und/oder Schlussabstimmung über jeden Gegenstand, der dem Parlament vorliegt. Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich der Begriff „Schlussabstimmung“ nicht auf die Art der Abstimmung, sondern bezeichnet die letzte Abstimmung zu einem Gegenstand.

2.  Erklärungen zur Abstimmung sind bei Abstimmungen über Verfahrensfragen nicht zulässig.

2.  Erklärungen zur Abstimmung sind bei geheimen Abstimmungen oder Abstimmungen über Verfahrensfragen nicht zulässig.

3.  Steht ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder ein Bericht gemäß Artikel 150 auf der Tagesordnung des Parlaments, können die Mitglieder gemäß Absatz 1 schriftliche Erklärungen zur Abstimmung abgeben.

3.  Steht ein Gegenstand ohne Änderungsanträge oder ohne Aussprache auf der Tagesordnung des Parlaments, können die Mitglieder nur gemäß Absatz 1 schriftliche Erklärungen zur Abstimmung abgeben.

Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen zur Abstimmung müssen einen direkten Bezug zu dem zur Abstimmung stehenden Text haben.

Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen zur Abstimmung müssen einen direkten Bezug zu dem Gegenstand haben, der dem Parlament vorgelegt wurde.

Begründung

Die Änderung an Absatz 1 Unterabsatz 3 ist eine Klarstellung im Einklang mit der derzeitigen Praxis.

Was die Änderungen an Absatz 2 betrifft, sind Erklärungen zur Abstimmung ausdrücklich bei geheimen Abstimmungen ausgeschlossen.

Was die Änderungen an der Auslegung nach Absatz 3 betrifft, ist die Formulierung „zur Abstimmung stehenden Text“ ist nicht immer angemessen. So werden beispielsweise bei der Wahl der Kommission keine Texte eingereicht, dennoch werden Erklärungen zur Abstimmung abgegeben.

Änderungsantrag    207

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 184

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 184

entfällt

Streitigkeiten über die Abstimmung

 

1. Der Präsident erklärt jede einzelne Abstimmung für eröffnet und für geschlossen.

 

2. Hat der Präsident die Abstimmung für eröffnet erklärt, so sind neben den Ausführungen des Präsidenten selbst keine anderen Ausführungen zulässig, bis der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.

 

3. Bemerkungen zur Anwendung dieser Geschäftsordnung im Hinblick auf die Gültigkeit einer Abstimmung können vorgebracht werden, nachdem der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.

 

4. Nach der Verkündung des Abstimmungsergebnisses kann die Überprüfung der durch Handzeichen erfolgten Abstimmung mit Hilfe der elektronischen Abstimmungsanlage beantragt werden.

 

5. Über die Gültigkeit des verkündeten Ergebnisses entscheidet der Präsident. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Begründung

Dieser Artikel wird in der geänderten Fassung wird von Artikel 178 verschoben und vor Artikel 183 (als Artikel 182a (neu)) eingefügt.

Änderungsantrag    208

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel VII – Kapitel 6 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

KAPITEL 6

KAPITEL 6

WORTMELDUNGEN ZUM VERFAHREN

WORTMELDUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG UND ZUM VERFAHREN

Begründung

(Erster Satz der Begründung betrifft nicht die deutsche Fassung.) Die Überschrift dieses Kapitels könnte „Wortmeldungen zur Anwendung der Geschäftsordnung und Wortmeldungen zum Verfahren“ lauten (wobei Artikel 185 nach Artikel 186 gestellt wird). Angesichts der Tatsache, dass Wortmeldungen zur Anwendung der Geschäftsordnung Vorrang vor Anträgen zum Verfahren haben, wird vorgeschlagenen, den derzeitigen Artikel 186 über Wortmeldungen zur Anwendung der Geschäftsordnung vor den Artikel über Anträge zum Verfahren einzufügen.

Änderungsantrag    209

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 185

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 185

Artikel 185

Anträge zum Verfahren

Anträge zum Verfahren

1.  Wortmeldungen zu folgenden Anträgen zum Verfahren haben Vorrang vor anderen Wortmeldungen:

1.  Wortmeldungen zu folgenden Anträgen zum Verfahren haben Vorrang vor anderen Wortmeldungen:

a) Antrag auf Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit (Artikel 187),

Antrag auf Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit (Artikel 187),

b) Antrag auf Rücküberweisung an einen Ausschuss (Artikel 188),

b) Antrag auf Rücküberweisung an einen Ausschuss (Artikel 188),

c) Antrag auf Schluss der Aussprache (Artikel 189),

c) Antrag auf Schluss der Aussprache (Artikel 189),

d) Antrag auf Vertagung der Aussprache und Abstimmung (Artikel 190),

d) Antrag auf Vertagung der Aussprache und Abstimmung (Artikel 190),

e) Antrag auf Unterbrechung oder Schluss der Sitzung

e) Antrag auf Unterbrechung oder Schluss der Sitzung

(Artikel 191).

(Artikel 191).

Zu diesen Anträgen dürfen außer dem Antragsteller nur ein Redner, der sich für, und ein Redner, der sich gegen den Antrag äußert, sowie der Vorsitz oder der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses das Wort ergreifen.

Zu diesen Anträgen dürfen außer dem Antragsteller nur ein Redner, der sich gegen den Antrag äußert, sowie der Vorsitz oder der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses das Wort ergreifen.

2.  Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

2.  Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

Änderungsantrag    210

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 186

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 186

Artikel 184a

Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung

Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung

1.  Mitglieder können das Wort erhalten, um den Präsidenten auf einen Verstoß gegen diese Geschäftsordnung hinzuweisen. Zu Beginn ihrer Ausführungen geben sie den Artikel an, auf den sie sich beziehen.

1.  Mitglieder können das Wort erhalten, um den Präsidenten auf einen Verstoß gegen diese Geschäftsordnung hinzuweisen. Zu Beginn ihrer Ausführungen geben sie den Artikel an, auf den sie sich beziehen.

2.  Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung hat Vorrang vor allen anderen Wortmeldungen.

2.  Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung hat Vorrang vor allen anderen Wortmeldungen oder Anträgen zum Verfahren.

3.  Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

3.  Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

4.  Über Bemerkungen zur Anwendung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident unverzüglich gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und teilt diese Entscheidung unmittelbar nach Abgabe der Bemerkung zur Anwendung der Geschäftsordnung mit. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.

4.  Über Bemerkungen zur Anwendung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident unverzüglich gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und teilt diese Entscheidung unmittelbar nach Abgabe der Bemerkung zur Anwendung der Geschäftsordnung mit. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.

5.  Ausnahmsweise kann der Präsident erklären, dass die betreffende Entscheidung erst später, jedoch nicht mehr als 24 Stunden nach der Bemerkung zur Anwendung dieser Geschäftsordnung mitgeteilt wird. Das Aufschieben der Entscheidung bewirkt nicht die Vertagung der laufenden Aussprache. Der Präsident kann die Frage dem zuständigen Ausschuss vorlegen.

5.  Ausnahmsweise kann der Präsident erklären, dass die betreffende Entscheidung erst später, jedoch nicht mehr als 24 Stunden nach der Bemerkung zur Anwendung dieser Geschäftsordnung mitgeteilt wird. Das Aufschieben der Entscheidung bewirkt nicht die Vertagung der laufenden Aussprache. Der Präsident kann die Frage dem zuständigen Ausschuss vorlegen.

Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung muss sich auf den gerade behandelten Tagesordnungspunkt beziehen. Der Präsident kann eine Wortmeldung, die einen anderen Gegenstand betrifft, zu einem geeigneten Zeitpunkt, zum Beispiel nach Abschluss des jeweiligen Tagesordnungspunkts oder vor einer Unterbrechung der Sitzung, aufrufen.

Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung muss sich auf den gerade behandelten Tagesordnungspunkt beziehen. Der Präsident kann eine Wortmeldung, die einen anderen Gegenstand betrifft, zu einem geeigneten Zeitpunkt, zum Beispiel nach Abschluss des jeweiligen Tagesordnungspunkts oder vor einer Unterbrechung der Sitzung, aufrufen.

 

(Dieser Artikel wird in der geänderten Fassung vor Artikel 185 verschoben.)

Begründung

Angesichts der Tatsache, dass Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung Vorrang vor Anträgen zum Verfahren haben, wird vorgeschlagen, den Artikel 186 über Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung als Artikel 184a (neu) vor dem Artikel über Anträge zum Verfahren einzufügen.

Änderungsantrag    211

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 187

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 187

Artikel 187

Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit

Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit

1.  Bei Eröffnung der Aussprache über einen bestimmten Tagesordnungspunkt kann beantragt werden, die Prüfung des betreffenden Beratungsgegenstands wegen Unzulässigkeit abzulehnen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

1.  Bei Eröffnung der Aussprache über einen bestimmten Tagesordnungspunkt kann von einer Fraktion oder von 40 Mitgliedern beantragt werden, die Prüfung des betreffenden Beratungsgegenstands wegen Unzulässigkeit abzulehnen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.

Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.

2.  Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament sofort zum nächsten Punkt der Tagesordnung über.

2.  Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament sofort zum nächsten Punkt der Tagesordnung über.

Begründung

In diesem Artikel ist nicht festgelegt, von wem ein solcher Antrag bezüglich der Unzulässigkeit gestellt werden kann. Es wird deshalb vorgeschlagen, eine Schwelle vorzusehen, die der in den Artikeln 188, 189, 190 und 191 entspricht.

Änderungsantrag    212

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 188

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 188

Artikel 188

Rücküberweisung an einen Ausschuss

Rücküberweisung an einen Ausschuss

1.  Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann bei Festlegung der Tagesordnung oder vor Eröffnung der Aussprache von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden.

1.  Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann bei Festlegung der Tagesordnung oder vor Eröffnung der Aussprache von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden.

Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.

Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.

2.  Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann auch vor oder während einer Abstimmung von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

2.  Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann auch vor oder während einer Abstimmung von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

3.  Der Antrag kann jeweils nur einmal innerhalb der einzelnen Verfahrensabschnitte gestellt werden.

3.  Der Antrag kann jeweils nur einmal innerhalb der einzelnen Verfahrensabschnitte gestellt werden.

4.  Durch die Rücküberweisung wird die Beratung über den Gegenstand ausgesetzt.

4.  Durch die Rücküberweisung wird die Prüfung des Gegenstands ausgesetzt.

5.  Das Parlament kann dem Ausschuss eine Frist setzen, innerhalb derer er seine Ergebnisse vorzulegen hat.

5.  Das Parlament kann dem Ausschuss eine Frist setzen, innerhalb derer er seine Ergebnisse vorzulegen hat.

Begründung

Das Wort „Beratung“ scheint nicht das am besten geeignete Wort zu sein, wenn während einer Abstimmung eine Rücküberweisung beantragt wird. Deshalb wird stattdessen „Prüfung“ vorgeschlagen.

Änderungsantrag    213

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 190

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 190

Artikel 190

Vertagung der Aussprache oder Abstimmung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

1.  Bei Eröffnung der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden, die Aussprache bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vertagen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

1.  Bei Eröffnung der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden, die Aussprache bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vertagen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.

Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.

2.  Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament zum nächsten Punkt der Tagesordnung über. Die vertagte Aussprache wird zu dem beschlossenen Zeitpunkt wiederaufgenommen.

2.  Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament zum nächsten Punkt der Tagesordnung über. Die vertagte Aussprache wird zu dem beschlossenen Zeitpunkt wiederaufgenommen.

3.  Wird der Antrag abgelehnt, kann er während derselben Tagung nicht erneut gestellt werden.

3.  Wird der Antrag abgelehnt, kann er während derselben Tagung nicht erneut gestellt werden.

4.  Vor oder während einer Abstimmung kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden, die Abstimmung zu vertagen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

4.  Vor oder während einer Abstimmung kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden, die Abstimmung zu vertagen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

In einem Beschluss des Parlaments, eine Aussprache auf eine spätere Tagung zu vertagen, ist die Tagung anzugeben, auf deren Tagesordnung diese Aussprache gesetzt werden soll, wobei die Tagesordnung für die betreffende Tagung im Einklang mit den Artikeln 149 und 152 aufgestellt wird.

 

Begründung

(Der erste Teil der Begründung betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Was die Streichung der Auslegung betrifft, wurde diese Auslegung nicht immer eingehalten, und der Entwurf der Tagesordnung einer jeden Tagung wird von der Konferenz der Präsidenten angenommen.

Änderungsantrag    214

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 191

Artikel 191

Unterbrechung oder Schluss der Sitzung

Unterbrechung oder Schluss der Sitzung

Während einer Aussprache oder einer Abstimmung kann die Sitzung unterbrochen oder geschlossen werden, wenn es das Parlament auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beschließt. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.

Während einer Aussprache oder einer Abstimmung kann die Sitzung unterbrochen oder geschlossen werden, wenn es das Parlament auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beschließt. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.

Wenn eine Unterbrechung oder der Schluss einer Sitzung beantragt wird, ist unverzüglich das Verfahren zur Abstimmung über diesen Antrag einzuleiten. Die Abstimmung im Plenum sollte in der üblichen Weise angekündigt werden und es sollte den Abgeordneten gemäß der bestehenden Praxis ausreichend Zeit gewährt werden, um sich in den Plenarsaal zu begeben.

Wenn eine Unterbrechung oder der Schluss einer Sitzung beantragt wird, ist unverzüglich das Verfahren zur Abstimmung über diesen Antrag einzuleiten. Die Abstimmung im Plenum sollte in der üblichen Weise angekündigt werden und es sollte den Abgeordneten gemäß der bestehenden Praxis ausreichend Zeit gewährt werden, um sich in den Plenarsaal zu begeben.

Wenn ein derartiger Antrag abgelehnt wurde, kann in analoger Anwendung von Artikel 152 Absatz 2 Unterabsatz 2 ein ähnlicher Antrag an demselben Tag nicht noch einmal gestellt werden. Gemäß

der Auslegung von Artikel 22 Absatz 1 der Geschäftsordnung ist der Präsident befugt, eine unverhältnismäßig große Anzahl von Anträgen nach Artikel 191 zu unterbinden.

Wenn ein derartiger Antrag abgelehnt wurde, kann in analoger Anwendung von Artikel 149a Absatz 2 Unterabsatz 2 ein ähnlicher Antrag an demselben Tag nicht noch einmal gestellt werden. Gemäß Artikel 164a der Geschäftsordnung ist der Präsident befugt, eine unverhältnismäßig große Anzahl von Anträgen nach Artikel 191 zu unterbinden.

Änderungsantrag    215

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 192

Artikel 192

Protokoll

Protokoll

1.  Das Protokoll jeder Sitzung, in dem die Verhandlungen und Beschlüsse des Parlaments und die Namen der Redner im Einzelnen aufgeführt werden, wird spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Nachmittagssitzung des nächsten Sitzungstags verteilt.

1.  Das Protokoll jeder Sitzung, in dem die Verhandlungen, die Namen der Redner und die Beschlüsse des Parlaments, darunter auch die Ergebnisse der Abstimmungen über Änderungsanträge, im Einzelnen aufgeführt werden, wird spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Nachmittagssitzung des nächsten Sitzungstags zur Verfügung gestellt.

Als Beschlüsse im Sinne dieser Vorschrift gelten im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren auch alle vom Parlament angenommenen Änderungsanträge, selbst wenn der diesbezügliche Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 1 beziehungsweise der Standpunkt des Rates gemäß Artikel 68 Absatz 3 letztlich abgelehnt worden sind.

 

 

1a.  Ein Verzeichnis der Dokumente, die den Beratungen und Beschlüssen des Parlaments zugrunde liegen, wird im Protokoll veröffentlicht.

2.  Zu Beginn der Nachmittagssitzung jedes Sitzungstags unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zur Genehmigung.

2.  Zu Beginn der Nachmittagssitzung jedes Sitzungstags unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zur Genehmigung.

3.  Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, so beschließt das Parlament gegebenenfalls darüber, ob die beantragten Änderungen zu berücksichtigen sind. Kein Mitglied darf mehr als eine Minute zu diesem Thema sprechen.

3.  Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, beschließt das Parlament gegebenenfalls darüber, ob die beantragten Änderungen zu berücksichtigen sind. Kein Mitglied darf mehr als eine Minute zu diesem Thema sprechen.

4.  Das Sitzungsprotokoll wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

4.  Das Sitzungsprotokoll wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Begründung

Absatz 1a (neu) wird aus Gründen der Kohärenz mit einer geringfügigen Änderung von Artikel 160 an diese Stelle verschoben.

Änderungsantrag    216

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 194

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 194

Artikel 194

Ausführlicher Sitzungsbericht

Ausführlicher Sitzungsbericht

1.  Von jeder Sitzung wird ein ausführlicher Sitzungsbericht als mehrsprachiges Dokument verfasst, in dem alle mündlichen Beiträge in ihrer Originalsprache erscheinen.

1.  Von jeder Sitzung wird ein ausführlicher Sitzungsbericht als mehrsprachiges Dokument verfasst, in dem alle mündlichen Beiträge in der Originalamtssprache erscheinen.

 

1a.  Der Präsident kann, unbeschadet seiner sonstigen Ordnungsbefugnisse, die Ausführungen derjenigen Mitglieder, denen das Wort nicht erteilt worden war oder die das Wort über die ihnen gewährte Zeit hinaus behalten haben, aus den ausführlichen Sitzungsberichten streichen lassen.

2.  Die Redner können Korrekturen in der Niederschrift ihrer mündlichen Beiträge binnen fünf Arbeitstagen vornehmen. Korrekturen werden dem Generalsekretariat innerhalb dieser Frist zugeleitet.

2.  Die Redner können Korrekturen in der Niederschrift ihrer mündlichen Beiträge binnen fünf Arbeitstagen vornehmen. Korrekturen werden dem Generalsekretariat innerhalb dieser Frist zugeleitet.

3.  Der mehrsprachige ausführliche Sitzungsbericht wird als Anhang zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und im Archiv des Parlaments aufbewahrt.

3.  Der mehrsprachige ausführliche Sitzungsbericht wird als Anhang zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und im Archiv des Parlaments aufbewahrt.

4.  Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Übersetzung eines Auszugs aus dem ausführlichen Sitzungsbericht in eine Amtssprache angefertigt. Gegebenenfalls wird die Übersetzung kurzfristig bereitgestellt.

4.  Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Übersetzung eines Auszugs aus dem ausführlichen Sitzungsbericht in eine Amtssprache angefertigt. Gegebenenfalls wird die Übersetzung kurzfristig bereitgestellt.

Begründung

Was die Hinzufügung von Absatz 1a (neu) betrifft, wird er von Artikel 162 Absatz 10 an diese Stelle verschoben. Dies würde für mehr Kohärenz sorgen und eine automatische entsprechende Anwendung auf Ausschüsse in dem außergewöhnlichen Fall ermöglichen, in dem diese einen ausführlichen Sitzungsbericht verfassen, wodurch die Anzahl der derzeit in Artikel 209 enthaltenen Querverweise reduziert werden könnte.

Änderungsantrag    217

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 195

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 195

Artikel 195

Audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen

Audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen

1.  Die Verhandlungen des Parlaments in der Sprache, in der sie stattfinden, sowie die mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven Dolmetscherkabinen werden in Echtzeit auf der Website des Parlaments übertragen.

1.  Die Verhandlungen des Parlaments in der Sprache, in der sie stattfinden, sowie die mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven Dolmetscherkabinen werden in Echtzeit auf der Website des Parlaments übertragen.

2.  Unmittelbar nach der Sitzung wird eine indexierte audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen in der Sprache, in der sie stattgefunden haben, sowie die mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven Dolmetscherkabinen produziert und auf der Website des Parlaments während der laufenden und folgenden Wahlperiode zugänglich gemacht und danach im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Diese audiovisuelle Aufzeichnung wird mit den mehrsprachigen ausführlichen Sitzungsberichten der Verhandlungen verknüpft, sobald diese zur Verfügung stehen.

2.  Unmittelbar nach der Sitzung wird eine indexierte audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen in der Sprache, in der sie stattgefunden haben, sowie die mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven Dolmetscherkabinen produziert und auf der Website des Parlaments für den Rest der Wahlperiode und während der folgenden Wahlperiode zugänglich gemacht und danach im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Diese audiovisuelle Aufzeichnung wird mit den mehrsprachigen ausführlichen Sitzungsberichten der Verhandlungen verknüpft, sobald diese zur Verfügung stehen.

Begründung

Die Formulierung „während der laufenden und folgenden Wahlperiode“ wurde kritisiert. Eine Formulierung wie diese („für den Rest der Wahlperiode und während der folgenden Wahlperiode“) ist zu bevorzugen.

Änderungsantrag    218

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel VIII – Kapitel 1 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

AUSSCHÜSSE — EINSETZUNG UND AUFGABEN

AUSSCHÜSSE

Begründung

Die Kapitel 1 und 2 in einem einzigen Kapitel über Ausschüsse zusammengeführt, und ein separates Kapitel über interparlamentarische Delegationen wird zur Verbesserung der Lesbarkeit ausgearbeitet..

Änderungsantrag    219

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 196

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 196

Artikel 196

Einsetzung ständiger Ausschüsse

Einsetzung ständiger Ausschüsse

Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten setzt das Parlament ständige Ausschüsse ein, deren Zuständigkeiten in einer Anlage zur Geschäftsordnung bestimmt werden22. Die Wahl der Ausschussmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren statt.

Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten setzt das Parlament ständige Ausschüsse ein. Ihre Zuständigkeiten werden in einer Anlage zur Geschäftsordnung22 bestimmt, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen wird. Die Ernennung der Ausschussmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren statt.

Die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse können zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Beschlusses zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.

Die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse können zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Beschlusses zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.

__________________

__________________

22 Siehe Anlage VI.

22 Siehe Anlage VI.

Änderungsantrag    220

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 197

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 197

Artikel 197

Einsetzung von Sonderausschüssen

Sonderausschüsse

Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten Sonderausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, das Parlament verlängert die Mandatszeit bei deren Ablauf.

1.  Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten Sonderausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten , zahlenmäßige Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.

Da die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Mandatszeit der Sonderausschüsse gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden, kann das Parlament nicht später beschließen, ihre Zuständigkeiten im Sinne einer Einschränkung oder einer Ausweitung abzuändern.

 

 

1a.  Die Mandatszeit der Sonderausschüsse darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, das Parlament verlängert die Mandatszeit bei ihrem Ablauf. Sofern im Beschluss des Parlaments zur Einsetzung des Sonderausschusses nichts anderes beschlossen wurde, beginnt die Mandatszeit zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung.

 

1b.  Sonderausschüsse sind nicht berechtigt, Stellungnahmen für andere Ausschüsse abzugeben.

Begründung

Was sie Änderungen an Absatz 1 betrifft, wird der letzte Teil des Satzes hier gestrichen und unten als Absatz 1a (neu) eingefügt.

Was die Streichung der Auslegung nach Absatz 1 betrifft, wird der Satz, wonach die Befugnisse und Zuständigkeiten der Sonderausschüsse nach ihrer Einsetzung nicht geändert werden können, gestrichen.

Der die Einfügung von Absatz 1b betrifft, wird der Satz von dem sehr allgemeinen Artikel 201 Absatz 1 an diese Stelle verschoben.

Änderungsantrag    221

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 198

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 198

Artikel 198

Untersuchungsausschüsse

Untersuchungsausschüsse

1.  Zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht oder Missständen bei der Anwendung desselben, die einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union, einer Behörde eines Mitgliedstaates oder Personen, die durch das Unionsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden, zur Last gelegt werden, kann das Parlament auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen.

1.  Gemäß Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 2 des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments kann das Parlament zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht oder Missständen bei der Anwendung desselben, die einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union, einer Behörde eines Mitgliedstaates oder Personen, die durch das Unionsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden, zur Last gelegt werden, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen.

Der Beschluss zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wird innerhalb eines Monats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Parlament ergreift darüber hinaus alle notwendigen Maßnahmen, um diesen Beschluss möglichst umfassend bekannt zu machen.

 

 

Weder zum Gegenstand der Untersuchung, so wie er von einem Viertel der Mitglieder des Parlaments definiert wurde, noch zu dem in Absatz 10 festgelegten Zeitraum sind Änderungsanträge zulässig.

 

1a.  Der Beschluss zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wird innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2.  Für die Arbeitsweise eines Untersuchungsausschusses gelten die in dieser Geschäftsordnung für Ausschüsse vorgesehenen Bestimmungen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieses Artikels und der Bestimmungen des Beschlusses des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments, der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist.

2.  Für die Arbeitsweise eines Untersuchungsausschusses gelten die in der Geschäftsordnung für Ausschüsse vorgesehenen Bestimmungen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieses Artikels und der Bestimmungen des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS.

3.  Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss die genaue Angabe des Gegenstands der Untersuchung und eine ausführliche Begründung enthalten. Das Parlament entscheidet auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten über die Einsetzung des Ausschusses und gegebenenfalls über dessen Zusammensetzung gemäß den Bestimmungen des Artikels 199.

3.  Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss die genaue Angabe des Gegenstands der Untersuchung und eine ausführliche Begründung enthalten. Das Parlament entscheidet über die Einsetzung des Ausschusses und gegebenenfalls über dessen zahlenmäßige Zusammensetzung.

4.  Der Untersuchungsausschuss schließt seine Arbeiten durch Vorlage eines Berichts innerhalb eines Zeitraums ab, der zwölf Monate nicht überschreiten darf. Das Parlament kann zweimal eine Verlängerung dieser Frist um jeweils drei Monate beschließen.

 

Im Untersuchungsausschuss sind nur die ordentlichen Mitglieder und in deren Abwesenheit die festen Stellvertreter berechtigt, an den Abstimmungen teilzunehmen.

 

 

4a.  Die Untersuchungsausschüsse sind nicht berechtigt, Stellungnahmen für andere Ausschüsse abzugeben.

 

4b.  Zu jedem beliebigen Verfahrenszeitpunkt sind nur die ordentlichen Mitglieder und in deren Abwesenheit die Stellvertreter berechtigt, an den Abstimmungen in einem Untersuchungsausschuss teilzunehmen.

5.  Der Untersuchungsausschuss wählt seinen Vorsitz und zwei stellvertretende Vorsitze und benennt einen oder mehrere Berichterstatter. Der Ausschuss kann ferner seinen Mitgliedern Aufträge und besondere Aufgaben erteilen oder Befugnisse übertragen. Diese erstatten dem Ausschuss anschließend ausführlich Bericht.

5.  Der Untersuchungsausschuss wählt seinen Vorsitz und seine stellvertretenden Vorsitze und benennt einen oder mehrere Berichterstatter. Der Ausschuss kann ferner seinen Mitgliedern Aufträge und besondere Aufgaben erteilen oder Befugnisse übertragen. Diese erstatten dem Ausschuss anschließend ausführlich Bericht.

In der Zeit zwischen zwei Sitzungen übt der Vorstand in Dringlichkeits- und Notfällen die Befugnisse des Ausschusses vorbehaltlich einer Bestätigung in der nächstfolgenden Sitzung aus.

5a.  In der Zeit zwischen zwei Sitzungen üben die Koordinatoren des Ausschusses in Dringlichkeits- und Notfällen die Befugnisse des Ausschusses vorbehaltlich einer Bestätigung in der nächstfolgenden Sitzung aus.

 

 

6.  Ist ein Untersuchungsausschuss der Auffassung, dass gegen eines seiner Rechte verstoßen wurde, so schlägt er dem Präsidenten vor, geeignete Schritte zu unternehmen.

 

7.  Der Untersuchungsausschuss kann sich an die Organe oder Personen wenden, die in Artikel 3 des in Absatz 2 genannten Beschlusses genannt sind, um Anhörungen durchzuführen oder Dokumente anzufordern.

 

Reisekosten und Tagegelder der Mitglieder oder Beamten der Organe und Einrichtungen der Union gehen zu Lasten dieser Organe und Einrichtungen. Reisekosten und Tagegelder anderer Personen, die von einem Untersuchungsausschuss angehört werden, werden vom Europäischen Parlament nach den für die Anhörung von Sachverständigen geltenden Bestimmungen erstattet.

 

Personen, die zu einer Anhörung vor einem Untersuchungsausschuss erscheinen, können sich auf die Rechte berufen, die ihnen als Zeugen vor einer Gerichtsinstanz ihres Herkunftslandes zustehen würden. Vor ihrer Aussage sind sie über diese Rechte aufzuklären.

 

Bezüglich der Verwendung der Sprachen wendet der Untersuchungsausschuss Artikel 158 an. Der Vorstand des Ausschusses

7. Bezüglich der Verwendung der Sprachen wendet der Untersuchungsausschuss Artikel 158 an. Der Vorstand des Ausschusses

– kann die Simultanverdolmetschung auf die Amtssprachen der an den Arbeiten Beteiligten beschränken, wenn er dies aus Gründen der Vertraulichkeit für notwendig hält;

– kann die Simultanverdolmetschung auf die Amtssprachen der an den Arbeiten Beteiligten beschränken, wenn er dies aus Gründen der Vertraulichkeit für notwendig hält;

– beschließt über die Übersetzung der eingegangenen Dokumente derart, dass der Ausschuss seine Beratungen effizient und rasch durchführen kann und die gebotene Geheimhaltung und Vertraulichkeit gewahrt bleiben.

– beschließt über die Übersetzung der eingegangenen Dokumente derart, dass der Ausschuss seine Beratungen effizient und rasch durchführen kann und die gebotene Geheimhaltung und Vertraulichkeit gewahrt bleiben.

8.  Der Vorsitz des Untersuchungsausschusses wacht gemeinsam mit dem Vorstand über die Geheimhaltung bzw. Vertraulichkeit der Beratungen und informiert die Mitglieder rechtzeitig darüber.

 

Desgleichen weist er ausdrücklich auf die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 des genannten Beschlusses hin. Es gelten die Bestimmungen nach Anlage VII Teil A dieser Geschäftsordnung.

 

9.  Die Prüfung von Dokumenten, die unter dem Vorbehalt der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit übermittelt werden, unterliegt technischen Vorkehrungen, die gewährleisten, dass ausschließlich die mit der Prüfung beauftragten Mitglieder dazu persönlichen Zugang haben. Die betreffenden Mitglieder müssen die feierliche Verpflichtung eingehen, niemandem Zugang zu den geheimen oder vertraulichen Informationen im Sinne dieses Artikels zu gewähren und sie ausschließlich zum Zwecke der Ausarbeitung ihres Berichts für den Untersuchungsausschuss zu verwenden. Die Sitzungen finden in Räumen statt, die so ausgestattet sind, dass ein Mithören durch unbefugte Personen unmöglich ist.

 

 

9a.  Deuten behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei dessen Umsetzung darauf hin, dass eine Einrichtung oder eine Behörde eines Mitgliedstaats verantwortlich sein könnte, kann der Untersuchungsausschuss das Parlament des betroffenen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei den Ermittlungen ersuchen.

10.  Zum Abschluss seiner Arbeiten unterbreitet der Untersuchungsausschuss dem Parlament einen Bericht über die Ergebnisse, gegebenenfalls zusammen mit den etwaigen Minderheitenansichten unter den in Artikel 56 vorgesehenen Bedingungen. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

10.  Der Untersuchungsausschuss schließt seine Arbeiten mit einem Bericht über die Ergebnisse ab, den er dem Parlament innerhalb eines Zeitraums vorlegt, der zwölf Monate ab der konstituierenden Sitzung des Ausschusses nicht überschreitet. Das Parlament kann zweimal eine Verlängerung dieser Frist um jeweils drei Monate beschließen. Der Bericht kann gegebenenfalls Minderheitenansichten in Übereinstimmung mit den in Artikel 56 vorgesehenen Bedingungen enthalten. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Auf Antrag des Untersuchungsausschusses hält das Parlament eine Aussprache über den Bericht auf der auf dessen Vorlage folgenden Tagung ab.

Auf Antrag des Untersuchungsausschusses hält das Parlament eine Aussprache über den Bericht auf der auf dessen Vorlage folgenden Tagung ab.

Der Untersuchungsausschuss kann ferner dem Parlament einen Entwurf für eine an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung vorlegen.

10a.  Der Untersuchungsausschuss kann ferner dem Parlament einen Entwurf für eine an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung vorlegen.

 

 

11.  Der Präsident beauftragt den gemäß Anlage VI zuständigen Ausschuss, die Weiterbehandlung der Ergebnisse des Untersuchungsausschusses zu überwachen und gegebenenfalls darüber Bericht zu erstatten und trifft alle weiteren für zweckmäßig erachteten Vorkehrungen im Hinblick auf die konkrete Umsetzung der Ergebnisse der Untersuchungen.

11.  Der Präsident beauftragt den gemäß Anlage VI zuständigen Ausschuss, die Weiterbehandlung der Ergebnisse des Untersuchungsausschusses zu überwachen und gegebenenfalls darüber Bericht zu erstatten und trifft alle weiteren für zweckmäßig erachteten Vorkehrungen im Hinblick auf die konkrete Umsetzung der Ergebnisse der Untersuchungen.

Nur zu dem Vorschlag der Konferenz der Präsidenten über die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses (Absatz 3) sind Änderungsanträge gemäß Artikel 199 Absatz 2 zulässig.

 

Weder zum Gegenstand der Untersuchung, so wie er von einem Viertel der Mitglieder des Parlaments definiert wurde (Absatz 3), noch zu dem in Absatz 4 festgelegten Zeitraum sind Änderungsanträge zulässig.

 

__________________

 

23 Siehe Anlage VIII.

 

 

(Absatz 1 Unterabsatz 2 wird als Auslegung eingefügt.)

Begründung

As regards the changes to paragraph 1 subparagraph1, alignment with the wording used in both Article 226 TFEU and Article 2 of Decision 95/167/EC, Euratom, ECSC i.e.: "investigate alleged contraventions or maladministration in the implementation of Union law which ..." .

As regards the deletion of paragraph 1 subparagraph2, now paragraph 1a with some modifications

The new interpretation in paragraph 1 comes from the second interpretation at the end of Rule 198.The reference for Paragraph 12 is currently listed as paragraph 10 a (new)The reference for Paragraph 2 is currently listed as paragraph 1 a (new)

As regards the addition of paragraph 1b, nowadays Parliament's activity is always made available to the public. The second sentence therefore seems superfluous.

As regards the deletion of paragraph 4 subparagraph 1, to be deleted here and merged with the text of current paragraph 10. Several changes aims to clarify this Rule. The current provision is rather unclear as to when exactly the 12-month period starts to run: from the decision to set up an inquiry committee or from its constituent meeting.T he relevant provisions of the Decision 95/167: Article 2(1): "The decision to set up a temporary committee of inquiry, specifying in particular its purpose and the time limit for submission of its report, shall be published in the Official Journal of the European Communities."Art. 2(4) "The temporary committee of inquiry shall cease to exist on the submission of its report within the time limit laid down when it was set up, or at the latest upon expiry of a period not exceeding 12 months from the date when it was set up, and in any event at the close of the parliamentary term. By means of a reasoned decision the European Parliament may twice extend the twelve-month period by three months. Such a decision shall be published in the Official Journal of the European Communities."

As regards the deletion of paragraph 4 subparagraph 2, Becomes paragraph 4 b (new) with some modifications

As regards the insertion of paragraph 4 a (new) this sentence is moved here from the very general Rule 201(1).

As regards the insertion of paragraph 4 b (new), the change aims at clarifying that this provision relates to any vote, and not only to the vote on a final report.

As regards the change to paragraph 5, it is an alignment with Rule 204(1).

The insertion of paragraph 5 a (new) is an adaptation to the introduction of Rule 205(2) on committee coordinators.

Paragraph 6 is deleted deleted as it is superfluous

For subparagraph 2, the first sentence is superfluous and the second one is covered by the Bureau decision on public hearings.Subparagraph 3 is misleading. According to the Decision of 1995, persons called to give evidence are not obliged to appear, so the parallelism with the rights when called by a national court (in which case their presence is obligatory) is confusing and legally problematic.

Paragraphs 8 and 9 are deleted as obsolete. Morever, paragraph 9 is outdated given the Rules on the treatment of confidential information held by other institutions.

The change to paragraph 10 subparagraph 1 aims to differentiate between the report, which is presented by the committee and debated in Parliament, and the possible draft recommendation, which is the only document put to vote.

The first interpretation following paragraph 11 shall be deleted if changes in Rule 199 are agreed upon.

The second interpretation following paragraph 11 shall be deleted here and moved under paragraph 2 (with corrected cross-references).

Änderungsantrag    222

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 199

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 199

Artikel 199

Zusammensetzung der Ausschüsse

Zusammensetzung der Ausschüsse

1. Die Mitglieder der Ausschüsse und Untersuchungsausschüsse werden gewählt, nachdem sie von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern benannt worden sind. Die Konferenz der Präsidenten unterbreitet dem Parlament Vorschläge. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt so weit wie möglich die Zusammensetzung des Parlaments wider.

1. Die Mitglieder der Ausschüsse, Sonderausschüsse und Untersuchungsausschüsse werden von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern ernannt.

 

Die Konferenz der Präsidenten setzt eine Frist, innerhalb deren die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder dem Präsidenten ihre Ernennungen mitteilen; dieser gibt die Ernennungen anschließend im Parlament bekannt.

Bei einem Wechsel der Fraktion behalten Mitglieder ihre Sitze in den Ausschüssen während des verbleibenden Teils ihrer Amtszeit von zweieinhalb Jahren. Hat jedoch der Fraktionswechsel eines Mitglieds zur Folge, dass die gerechte Vertretung der politischen Richtungen in einem Ausschuss gestört wird, so muss die Konferenz der Präsidenten gemäß dem Verfahren nach Absatz 1 zweiter Satz neue Vorschläge für die Zusammensetzung dieses Ausschusses machen, wobei die individuellen Rechte des betreffenden Mitglieds gewährleistet werden müssen.

 

Bei der Wahrung des Verhältnisses zwischen den Fraktionen bei der Verteilung der Sitze in den Ausschüssen darf nicht von der nächstliegenden ganzen Zahl abgewichen werden. Beschließt eine Fraktion, Sitze in einem Ausschuss nicht in Anspruch zu nehmen, bleiben diese Sitze frei und die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird entsprechend verringert. Ein Austausch von Sitzen zwischen den Fraktionen ist nicht gestattet.

 

 

1a.  Die Zusammensetzung der Ausschüsse entspricht möglichst weitgehend der Zusammensetzung des Parlaments. Bei der Verteilung der Sitze in den Ausschüssen auf die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder ist entweder die nächstliegende ganze Zahl über oder die nächstliegende ganze Zahl unter dem Ergebnis der Berechnung im Verhältnis zur Gesamtzahl maßgeblich.

 

Erzielen die Fraktionen keine Einigung über ihr anteiliges Gewicht in einem oder mehreren Ausschüssen, fasst die Konferenz der Präsidenten einen Beschluss.

 

1b.  Beschließt eine Fraktion, Sitze in einem Ausschuss nicht in Anspruch zu nehmen, oder ernennt sie ihre Mitglieder nicht innerhalb der von der Konferenz der Präsidenten gesetzten Frist, bleiben diese Sitze frei. Ein Austausch von Sitzen zwischen den Fraktionen ist nicht gestattet.

 

1c.  Hat der Fraktionswechsel eines Mitglieds zur Folge, dass die in Absatz 1a festgelegte anteilsmäßige Verteilung der Sitze des Ausschusses gestört wird, und erzielen die Fraktionen keine Einigung, durch die die in Absatz 1a festgelegten Grundsätze eingehalten werden, so fasst die Konferenz der Präsidenten die erforderlichen Beschlüsse.

 

1d.  Etwaige beschlossene Änderungen der Ernennungen seitens der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder werden dem Präsidenten mitgeteilt, der sie spätestens zu Beginn der nächsten Sitzung im Parlament bekannt gibt. Diese Beschlüsse sind ab dem Tag der Bekanntgabe rechtswirksam.

 

1e.  Die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder können für jeden Ausschuss eine Anzahl von Stellvertretern benennen, die die Zahl der ordentlichen Mitglieder, durch die die Fraktion oder fraktionslosen Mitglieder im Ausschuss vertreten sind, nicht übersteigt. Der Präsident ist davon zu unterrichten. Die Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen und bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds an der Abstimmung teilzunehmen.

 

1f.  Ist das ordentliche Mitglied abwesend und wurden keine Stellvertreter benannt oder sind diese nicht anwesend, kann sich das ordentliche Mitglied in den Sitzungen von einem anderen Mitglied derselben Fraktion oder, wenn das Mitglied keiner Fraktion angehört, von einem anderen fraktionslosen Mitglied vertreten lassen, wobei das vertretende Mitglied berechtigt ist, an den Abstimmungen teilzunehmen. Der Vorsitz des Ausschusses ist spätestens vor Beginn der Abstimmungen davon zu unterrichten.

 

Die im letzten Satz vorgesehene vorherige Mitteilung muss vor Ende der Aussprache oder vor dem Beginn der Abstimmung über den Punkt bzw. die Punkte erfolgen, bei dem bzw. denen sich das ordentliche Mitglied vertreten lässt.

2.  Änderungsanträge zu den Vorschlägen der Konferenz der Präsidenten sind nur zulässig, sofern sie von mindestens 40 Mitgliedern eingereicht werden. Das Parlament entscheidet über diese Anträge in geheimer Abstimmung.

 

3.  Als gewählt gelten die Mitglieder nach den Vorschlägen der Konferenz der Präsidenten in der gegebenenfalls nach Absatz 2 geänderten Fassung.

 

4.  Teilt eine Fraktion die Kandidaturen für einen nichtständigen Untersuchungsausschuss gemäß Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Konferenz der Präsidenten gesetzten Frist mit, so unterbreitet diese dem Parlament in ihrem Vorschlag nur die Kandidaturen, die innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt wurden.

 

5.  Ausgeschiedene Ausschussmitglieder können durch eine vorläufige Entscheidung der Konferenz der Präsidenten mit Zustimmung der zu ernennenden Mitglieder und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 1 ersetzt werden.

 

6.  Diese Änderungen werden dem Parlament in seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung unterbreitet.

 

 

Im Sinne dieses Artikels

 

  ergibt sich die Eigenschaft eines ordentlichen oder eines stellvertretenden Ausschussmitglieds einzig und allein aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fraktion;

 

  ändert sich, wenn sich die Zahl der ordentlichen Mitglieder einer Fraktion in einem Ausschuss ändert, die Höchstzahl der festen Stellvertreter, die sie benennen kann, entsprechend;

 

  können Mitglieder, wenn sie die Fraktion wechseln, nicht das Mandat als feste Stellvertreter behalten, das sie in ihrer früheren Fraktion innehatten;

 

  kann ein Ausschussmitglied auf keinen Fall Stellvertreter eines Mitglieds sein, das einer anderen Fraktion angehört.

 

(Die letzten beiden nicht nummerierten Absätze des Artikels werden als Auslegung eingefügt.)

Begründung

As regards paragraph 1, several changes are suggestedso that the Members of committees would no longer be formally elected by the Parliament, but appointed by the political groups. The political groups would therefore have to inform the Conference of Presidents / the President within a deadline set by the Conference of Presidents, in view of an announcement of the composition in plenary.When Members change their political group, the latter would have the right to designate another member within the committee(s) this member was holding a seat in. The Member changing political group would therefore loose the seat he/she holds in the committee, unless the group this member is joining would appoint him/her in the same committee.- Consequently, changing political group would entail also the end of any office as (Vice-)Chair and possibly the office as rapporteur in that committee.- The principle according to which the committees' composition should as for as possible reflect the composition of the Parliament should remain unchanged, as well as the principle that the political groups should take the necessary initiatives in case the fair representation of political views in a committee is disturbed.This part of the interpretation may therefore become part of Rule 199.

Concerning the interpretation of pragraph 1f (new), as Rules 199 and 200 will be merged, this interpretation (from Rule 200) will follow paragraph 7(new) of Rule 199, with a corrected cross-reference.

For paragraph 3, long-standing practice is that there is no vote in plenary on the CoP proposal as a whole. Only the amendments are put to the vote.This paragraph becomes obsolete if the proposed changes to Rule 199 are adopted.

Paragraph 4 is moved to Rule 198(4).

Paragraphs 2, 5 and 6 become obsolete if the proposed changes to Rule 199 are adopted.

For the new interpretation, the wording of the interpretation to Rule 200 is reviewed; the first two hyphens could be deleted because they repeat the Rule. This interpretation will follow Rule 199, as Rules 199 and 200 are merged.

Änderungsantrag    223

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 200

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 200

entfällt

Stellvertreter

 

1.  Die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder können für jeden Ausschuss eine Anzahl fester Stellvertreter benennen, die der Zahl der ordentlichen Mitglieder, durch die sie im Ausschuss vertreten sind, entspricht. Der Präsident ist davon zu unterrichten. Die festen Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen und bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds an der Abstimmung teilzunehmen.

 

Im Falle des Freiwerdens des Sitzes des ordentlichen Mitglieds eines Ausschusses ist ein fester Stellvertreter derselben Fraktion berechtigt, ihn bei der Abstimmung vorübergehend zu vertreten, bis zur vorläufigen Ersetzung des ordentlichen Mitglieds gemäß Artikel 199 Absatz 5 oder mangels einer solchen vorläufigen Ersetzung bis zur Ernennung eines neuen ordentlichen Mitglieds. Diese Ermächtigung beruht auf dem Beschluss des Parlaments zur zahlenmäßigen Zusammensetzung des Ausschusses und sie soll sicherstellen, dass die gleiche Anzahl von Mitgliedern der betreffenden Fraktion an der Abstimmung teilnehmen kann, wie vor dem Freiwerden des Sitzes.

 

2.  Ist das ordentliche Mitglied abwesend und wurden keine festen Stellvertreter benannt oder sind diese nicht anwesend, so kann sich das ordentliche Ausschussmitglied in den Sitzungen von einem anderen Mitglied derselben Fraktion vertreten lassen, wobei dieses Mitglied berechtigt ist, an den Abstimmungen teilzunehmen. Die Namen der Stellvertreter sind dem Ausschussvorsitz vor Beginn der Abstimmungen mitzuteilen.

 

Absatz 2 gilt entsprechend auch für die fraktionslosen Mitglieder.

 

Die im letzten Satz vorgesehene vorhergehende Mitteilung muss vor Ende der Aussprache oder vor dem Beginn der Abstimmung über den bzw. die Punkte erfolgen, bei dem bzw. denen sich das ordentliche Mitglied vertreten lässt.

 

* * *

 

Diese Bestimmungen betreffen zwei Elemente, die sich eindeutig aus ihrem Wortlaut ergeben:

 

  Eine Fraktion kann keinesfalls mehr feste Stellvertreter als ordentliche Mitglieder in einem Ausschuss haben;

 

  nur die Fraktionen können feste Stellvertreter benennen; Voraussetzung dafür ist lediglich die Unterrichtung des Präsidenten.

 

Daraus folgt:

 

  Die Eigenschaft des festen Stellvertreters ergibt sich einzig und allein aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fraktion;

 

  wenn sich die Zahl der ordentlichen Mitglieder einer Fraktion in einem Ausschuss ändert, ändert sich die Höchstzahl der festen Stellvertreter, die sie benennen kann, entsprechend;

 

  wenn Mitglieder die Fraktion wechseln, können sie nicht das Mandat als feste Stellvertreter behalten, das sie in ihrer früheren Fraktion innehatten;

 

  auf keinen Fall kann ein Ausschussmitglied Stellvertreter eines Mitglieds sein, das einer anderen Fraktion angehört.

 

Änderungsantrag    224

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 201

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 201

Artikel 201

Aufgaben der Ausschüsse

Aufgaben der Ausschüsse

1.  Die ständigen Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen vom Parlament oder während einer Unterbrechung der Sitzungsperiode vom Präsidenten im Namen der Konferenz der Präsidenten überwiesenen Gegenstände zu prüfen. Die Zuständigkeiten der Sonder- und Untersuchungsausschüsse werden bei deren Einsetzung festgelegt; diese Ausschüsse sind nicht berechtigt, Stellungnahmen gegenüber anderen Ausschüssen abzugeben.

1.  Die ständigen Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen vom Parlament oder während einer Unterbrechung der Sitzungsperiode vom Präsidenten im Namen der Konferenz der Präsidenten überwiesenen Gegenstände zu prüfen.

(Siehe Auslegung zu Artikel 197.)

 

2.  Erklärt sich ein ständiger Ausschuss für die Prüfung eines Gegenstands für nicht zuständig oder besteht ein Kompetenzstreit zwischen zwei oder mehreren ständigen Ausschüssen, so wird die Frage der Zuständigkeit innerhalb von vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum an die Konferenz der Präsidenten überwiesen.

 

Die Konferenz der Präsidenten beschließt innerhalb von sechs Wochen auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder, mangels einer solchen, auf der Grundlage einer Empfehlung von deren Vorsitz. Fasst die Konferenz der Präsidenten innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, so gilt die Empfehlung als angenommen.

 

Die Ausschussvorsitze können sich, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung eines Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen gemäß Artikel 54, mit anderen Ausschussvorsitzen über die Zuweisung eines Gegenstands an einen bestimmten Ausschuss einigen.

 

3.  Sind für den Gegenstand mehrere ständige Ausschüsse zuständig, so werden ein Ausschuss als federführender und die anderen als mitberatende Ausschüsse bestimmt.

3.  Sind für den Gegenstand mehrere ständige Ausschüsse zuständig, werden ein Ausschuss als federführender und die anderen als mitberatende Ausschüsse bestimmt.

Insgesamt dürfen aber nicht mehr als drei Ausschüsse gleichzeitig mit einer Angelegenheit befasst werden, es sei denn, dass in begründeten Fällen eine Abweichung von dieser Regel unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen beschlossen wird.

Insgesamt dürfen aber nicht mehr als drei Ausschüsse gleichzeitig mit einer Angelegenheit befasst werden, es sei denn, dass eine Abweichung von dieser Regel unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen beschlossen wird.

4.  Zwei oder mehrere Ausschüsse oder Unterausschüsse können Gegenstände, für die sie zuständig sind, gemeinsam prüfen, aber nicht gemeinsam darüber beschließen.

4.  Zwei oder mehrere Ausschüsse oder Unterausschüsse können Gegenstände, für die sie zuständig sind, gemeinsam prüfen, aber nicht gemeinsam darüber beschließen, sofern nicht Artikel 55 Anwendung findet.

5.  Jeder Ausschuss kann mit dem Einverständnis des Präsidiums einem oder mehreren seiner Mitglieder einen Studien- oder Informationsauftrag erteilen.

5.  Jeder Ausschuss kann mit dem Einverständnis der zuständigen Gremien des Parlaments einem oder mehreren seiner Mitglieder einen Studien- oder Informationsauftrag erteilen.

Begründung

Was die Änderung an Absatz 1 betrifft, wird der zweite Satz des Artikels 201 hier gestrichen und in Artikel 197 bzw. 198 eingefügt.

Die Auslegung von Absatz 1 wird er gestrichen, da sie überflüssig ist.

Aus Gründen der Klarheit wird Absatz 2 hier gestrichen und mit geringfügigen Änderungen als Artikel 201a (neu) zu „Zuständigkeitsfragen“ nach unten verschoben.

Für Absatz 3 Unterabsatz 2 zeigt die Praxis zeigt, dass die Ausnahme (mehr als drei Ausschüsse) recht häufig Anwendung findet.

Was Absatz 5 betrifft, soll durch die Änderung der jüngsten Änderung im Hinblick auf die Genehmigung externer Delegationen Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag    225

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 201 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 201a

 

Zuständigkeitsfragen

 

1.  Erklärt sich ein ständiger Ausschuss für die Prüfung eines Gegenstands für nicht zuständig oder besteht ein Kompetenzstreit zwischen zwei oder mehreren ständigen Ausschüssen, wird die Frage der Zuständigkeit innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum der Konferenz der Ausschussvorsitze vorgelegt.

 

2.  Die Konferenz der Präsidenten beschließt innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anfrage auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder, mangels einer solchen, auf der Grundlage einer Empfehlung von deren Vorsitz. Fasst die Konferenz der Präsidenten innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, gilt die Empfehlung als angenommen.

 

3.  Die Ausschussvorsitze können sich, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung eines Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen gemäß Artikel 54, mit anderen Ausschussvorsitzen über die Zuweisung eines Gegenstands an einen bestimmten Ausschuss einigen.

Begründung

Die Bestimmungen dieses Artikels sind derzeit in Artikel 201 Absatz 2 enthalten.

Änderungsantrag    226

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 202

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 202

entfällt

Mit der Wahlprüfung betrauter Ausschuss

 

Einer der nach den Bedingungen dieser Geschäftsordnung eingesetzten Ausschüsse wird mit der Prüfung der Mandate und mit der Vorbereitung von Entscheidungen über Wahleinsprüche betraut.

 

Begründung

Dieser Artikel wird gestrichen, da er angesichts des Artikels 3 Absatz 3 und der Anlage VI überflüssig ist.

Änderungsantrag    227

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 203

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 203

Artikel 203

Unterausschüsse

Unterausschüsse

1.  Mit vorheriger Genehmigung der Konferenz der Präsidenten kann jeder ständige Ausschuss oder Sonderausschuss, wenn es seine Arbeit erfordert, aus seiner Mitte einen oder mehrere Unterausschüsse bilden, wobei er deren Zusammensetzung nach Maßgabe von Artikel 199 bestimmt und deren Zuständigkeit festlegt. Die Unterausschüsse berichten dem Ausschuss, der sie eingesetzt hat.

1.  Unterausschüsse können in Übereinstimmung mit Artikel 196 eingesetzt werden. Darüber hinaus kann jeder ständige Ausschuss oder Sonderausschuss, wenn es seine Arbeit erfordert, mit vorheriger Genehmigung der Konferenz der Präsidenten aus seiner Mitte einen oder mehrere Unterausschüsse bilden, wobei er deren Zusammensetzung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 199 bestimmt und deren Zuständigkeit festlegt, welche in die Zuständigkeit des Hauptausschusses fallen müssen. Die Unterausschüsse erstatten dem Hauptausschuss Bericht.

2.  Das für die Ausschüsse angewandte Verfahren gilt auch für die Unterausschüsse.

2.  Sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, gilt das für die Ausschüsse angewandte Verfahren auch für die Unterausschüsse.

 

2a.  Die ordentlichen Mitglieder eines Unterausschusses werden unter den Mitgliedern des Hauptausschusses ausgewählt.

3.  Die Stellvertreter werden unter den gleichen Bedingungen wie für Ausschusssitzungen zu den Sitzungen der Unterausschüsse zugelassen.

3.  Die Stellvertreter werden unter den gleichen Bedingungen wie für Ausschusssitzungen zu den Sitzungen der Unterausschüsse zugelassen.

4.  Die Anwendung dieser Bestimmungen muss das Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Unterausschuss und dem Ausschuss, innerhalb dessen er gebildet wurde, gewährleisten. Daher werden alle ordentlichen Mitglieder eines Unterausschusses unter den Mitgliedern des Hauptausschusses ausgewählt.

 

 

4a.  Der Vorsitz des Hauptausschusses kann die Vorsitze der Unterausschüsse an den Arbeiten der Koordinatoren beteiligen oder ihnen ermöglichen, bei Aussprachen im Hauptausschuss über Themen aus dem Fachbereich des Unterausschusses den Vorsitz zu führen, wenn ein derartiges Vorgehen dem Ausschussvorstand unterbreitet und von ihm gebilligt wird.

Begründung

Was die Änderung an Absatz 1 betrifft, zielt diese Änderung darauf ab, die Besonderheit der beiden AFET-Unterausschüsse klarzustellen, die ausdrücklich in Anlage VI der (vom Plenum angenommenen) Geschäftsordnung vorgesehen sind, während zugleich allgemein die Möglichkeit gewahrt wird, dass ein Ausschuss mit vorheriger Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einen Unterausschuss einrichtet.

Die Reihenfolge der Absätze wurde umgekehrt. Absatz 4 wird mit einigen Änderungen zu Absatz 2a (neu).

Absatz 4 ist derzeit Teil der Auslegung in Artikel 204.

Änderungsantrag    228

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 204

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 204

Artikel 204

Vorstand

Vorstand

In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 199 folgt, wählt der Ausschuss in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt.

1. In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Ernennung der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 199 folgt, wählt der Ausschuss unter seinen ordentlichen Mitgliedern in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt. Die Vielfalt des Parlaments muss in der Zusammensetzung der Vorstände der einzelnen Ausschüsse zur Geltung kommen. Demnach darf der Vorstand eines Ausschusses weder aus nur männlichen noch aus nur weiblichen Mitgliedern bestehen, und die stellvertretenden Vorsitze dürfen nicht aus dem selben Mitgliedstaat kommen.

Nur die gemäß Artikel 199 gewählten ordentlichen Mitglieder eines Ausschusses können in dessen Vorstand gewählt werden.

 

Entspricht die Zahl der Kandidaten der Zahl der freien Sitze, so kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.

2. Entspricht die Zahl der Kandidaten der Zahl der freien Sitze, erfolgt die Wahl durch Zuruf. Gibt es bei einem Wahlgang jedoch mehr als einen Kandidaten oder beantragt mindestens ein Sechstel der Ausschussmitglieder eine Abstimmung, erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.

Andernfalls oder auf Antrag eines Sechstels der Ausschussmitglieder findet sie in geheimer Abstimmung statt.

 

Bei einer einzigen Kandidatur erfolgt die Wahl mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die sich aus den für den Kandidaten abgegebenen Stimmen und den Gegenstimmen zusammensetzen.

Bei einer einzigen Kandidatur erfolgt die Wahl mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die sich aus den für den Kandidaten abgegebenen Stimmen und den Gegenstimmen zusammensetzen.

Bei mehreren Kandidaturen im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die in Unterabsatz 3 definierte absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist der Kandidat mit dem höheren Lebensalter gewählt.

Bei mehreren Kandidaturen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der im ersten Wahlgang abgegebenen Stimmen erhält. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist der Kandidat mit dem höheren Lebensalter gewählt.

Falls ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, können neue Kandidaten benannt werden.

 

Durch diese Bestimmung wird der Vorsitz des Hauptausschusses nicht daran gehindert, sondern sogar in die Lage versetzt, die Vorsitze der Unterausschüsse in die Arbeiten des Vorstands einzubinden oder ihnen zu gestatten, bei Aussprachen über Fragen aus dem Fachbereich des Unterausschusses den Vorsitz zu führen, wenn ein derartiges Vorgehen dem gesamten Vorstand vorgeschlagen und einmütig von ihm angenommen wird.

 

 

2a.  Die folgenden Artikel, die die Amtsträger des Parlaments betreffen, finden auf die Ausschüsse entsprechend Anwendung: Artikel 14 (Vorläufiger Vorsitz), Artikel 15 (Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen), Artikel 16 (Wahl des Präsidenten – Eröffnungsansprache), Artikel 19 (Amtszeit) und Artikel 20 (Freiwerdende Ämter).

Begründung

In paragraph 1, the word "election" has to be modified into "appointment" to reflect the proposed changes to Rule 199.

Interpretation is deleted here and incorporated in the first sentence of paragraph 1.

Subparagraph 1 of paragraph 2 is aligned with the revised Rule 15 and merging with subparagraphs 1 and 2. - To become the high threshold

Subparagraph 2 of paragraph 2 is deleted here and included in paragraph 2 above

Pagragraph 2, subparagraph 5 is deleted as it is superfluous.Rule 15, which applies mutatis mutandis to committees (see Rule 204 paragraph 4 new) already includes this principle.

Paragraph 2a (new), includes those references to Rules relevant for this chapter currently covered in Rule 209 in order to render the Rules more reader friendly.

For the interpretation of paragraph 2, to be deleted here and moved under Rule 203 as paragraph 5 new.This interpretation will be transformed into paragraph 5 new of Rule 203 on subcommittees.

Änderungsantrag    229

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 205

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 205

Artikel 205

Ausschusskoordinatoren und Schattenberichterstatter

Ausschusskoordinatoren

1.  Die Fraktionen können aus ihren Reihen einen Koordinator benennen.

1.  Die Fraktionen können in jedem Ausschuss aus ihren Reihen einen Koordinator benennen.

2.  Die Ausschusskoordinatoren werden erforderlichenfalls von ihrem Ausschussvorsitz einbestellt, um die vom Ausschuss zu fassenden Beschlüsse, insbesondere Verfahrensbeschlüsse und die Benennung von Berichterstattern, vorzubereiten. Der Ausschuss kann bestimmte Beschlussfassungsbefugnisse mit Ausnahme von Beschlüssen zur Annahme von Berichten, Stellungnahmen oder Änderungsanträgen den Koordinatoren übertragen. Die stellvertretenden Vorsitze können dazu eingeladen werden, an den Sitzungen der Ausschusskoordinatoren in beratender Funktion teilzunehmen. Die Koordinatoren bemühen sich um einen Konsens. Gelingt es nicht, einen Konsens zu erreichen, können sie nur mit einer Mehrheit beschließen, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Stärke der einzelnen Fraktionen eindeutig einer großen Mehrheit des Ausschusses entspricht.

2.  Die Ausschusskoordinatoren werden erforderlichenfalls vom Ausschussvorsitz einbestellt, um die vom Ausschuss zu fassenden Beschlüsse, insbesondere Verfahrensbeschlüsse und Beschlüsse über die Benennung von Berichterstattern, vorzubereiten. Der Ausschuss kann bestimmte Beschlussfassungsbefugnisse mit Ausnahme von Beschlüssen zur Annahme von Berichten, Entschließungsanträgen, Stellungnahmen oder Änderungsanträgen den Koordinatoren übertragen.

 

Die stellvertretenden Vorsitze können dazu eingeladen werden, an den Sitzungen der Ausschusskoordinatoren in beratender Funktion teilzunehmen.

 

Gelingt es nicht, einen Konsens zu erreichen, können die Koordinatoren nur mit einer Mehrheit beschließen, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Stärke der einzelnen Fraktionen eindeutig einer großen Mehrheit des Ausschusses entspricht.

 

Der Vorsitz gibt im Ausschuss alle Beschlüsse und Empfehlungen der Koordinatoren bekannt, die als angenommen betrachtet werden, sofern kein Widerspruch erhoben wird, und im Protokoll der Ausschusssitzung ordnungsgemäß aufgeführt werden.

3.  Die Ausschusskoordinatoren werden von ihrem Ausschussvorsitz einbestellt, um die Organisation der Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder vorzubereiten. Im Anschluss an diese Anhörungen treten die Koordinatoren zusammen, um die Kandidaten gemäß dem in Anlage XVI festgelegten Verfahren zu bewerten.

 

4.  Die Fraktionen können für jeden Bericht einen Schattenberichterstatter benennen, der den Fortgang des betreffenden Berichts verfolgen und im Auftrag der Fraktion innerhalb des Ausschusses nach Kompromissen suchen soll. Ihre Namen werden dem Vorsitz mitgeteilt. Auf Vorschlag der Koordinatoren kann der Ausschuss insbesondere beschließen, die Schattenberichterstatter bei ordentlichen Gesetzgebungsverfahren an den Bemühungen um die Erzielung einer Einigung mit dem Rat zu beteiligen.

 

Die fraktionslosen Mitglieder stellen keine Fraktion im Sinne von Artikel 32 dar und können folglich keine Koordinatoren benennen, die als einzige Mitglieder berechtigt sind, an den Sitzungen der Koordinatoren teilzunehmen.

Die fraktionslosen Mitglieder stellen keine Fraktion im Sinne von Artikel 32 dar und können folglich keine Koordinatoren benennen, die als einzige Mitglieder berechtigt sind, an den Sitzungen der Koordinatoren teilzunehmen.

Die Sitzungen der Koordinatoren sind dazu bestimmt, die Beschlüsse eines Ausschusses vorzubereiten, und können nicht an die Stelle von dessen Sitzungen treten, sofern keine ausdrückliche Delegation vorliegt. Deshalb müssen die Beschlüsse, die auf den Sitzungen der Koordinatoren gefasst werden, Gegenstand einer vorherigen Delegation sein. Ohne eine solche Delegation können die Koordinatoren nur Empfehlungen verabschieden, die einer nachträglichen förmlichen Bestätigung durch den Ausschuss bedürfen.

 

In jedem Falle muss entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung das Recht der fraktionslosen Mitglieder auf Zugang zu Informationen durch die Übermittlung von Informationen und die Anwesenheit eines Mitglieds des Sekretariats der fraktionslosen Mitglieder bei den Sitzungen der Koordinatoren gewährleistet werden.

In jedem Falle muss entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung das Recht der fraktionslosen Mitglieder auf Zugang zu Informationen durch die Übermittlung von Informationen und die Anwesenheit eines Mitglieds des Sekretariats der fraktionslosen Mitglieder bei den Sitzungen der Koordinatoren gewährleistet werden.

Begründung

Dieser Artikel wird in zwei Artikel aufgeteilt: Der erste Artikel bezieht sich auf die Koordinatoren und der andere auf die Schattenberichterstatter.

Absatz 3 wird angesichts der in Anlage XVI enthaltenen detaillierten Bestimmungen gestrichen.

Absatz 4 wird in Artikel 205a (neu) verschoben. Der letzte Satz könnte entfallen, da er angesichts der Bestimmungen zum Verhandlungsteam (sowohl im derzeitigen Artikel 73 Absatz 3 als auch im überarbeiteten Artikel 73d (neu)) überflüssig wird.

Die Auslegung von Unterabsatz zwei 2 gestrichen, da sie überflüssig ist. Diese Auslegung wiederholt Artikel 205 Absatz 2 in der geänderten Fassung.

Änderungsantrag    230

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 205 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 205a

 

Schattenberichterstatter

 

Die Fraktionen können für jeden Bericht einen Schattenberichterstatter benennen, der den Fortgang des jeweiligen Berichts verfolgen und im Auftrag der Fraktion innerhalb des Ausschusses nach Kompromissen suchen soll. Die Namen der Schattenberichterstatter werden dem Vorsitz mitgeteilt.

Begründung

Der letzte Satz könnte entfallen, da er angesichts der Bestimmungen zum Verhandlungsteam (sowohl im derzeitigen Artikel 73 Absatz 3 als auch im überarbeiteten Artikel 73d (neu)) überflüssig wird.

Änderungsantrag    231

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel VIII – Kapitel 2 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

KAPITEL 2

entfällt

AUSSCHÜSSE – ARBEITSWEISE

 

Begründung

Überschrift entfällt; Inhalt fließt in Kapitel 1 ein.

Änderungsantrag    232

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 206

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 206

Artikel 206

Ausschusssitzungen

Ausschusssitzungen

1.  Die Ausschüsse tagen nach Einberufung durch ihren Vorsitz oder auf Veranlassung des Präsidenten.

1.  Die Ausschüsse tagen nach Einberufung durch ihren Vorsitz oder auf Veranlassung des Präsidenten.

 

Bei Einberufung der Sitzung legt der Vorsitz den Entwurf der Tagesordnung vor. Der Ausschuss beschließt zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung.

2.  Die Kommission und der Rat können auf Einladung eines Vorsitzes im Namen des Ausschusses an Ausschusssitzungen teilnehmen.

2.  Die Kommission, der Rat und andere Organe der Union können auf Einladung eines Vorsitzes im Namen des Ausschusses in Ausschusssitzungen das Wort ergreifen.

Auf besonderen Beschluss des Ausschusses kann jede sonstige Person eingeladen werden, an einer Sitzung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

Auf Beschluss des Ausschusses kann jede sonstige Person eingeladen werden, an einer Sitzung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

Entsprechend liegt die Entscheidung über die Teilnahme der Assistenten der Mitglieder an Ausschusssitzungen im Ermessen des betreffenden Ausschusses.

 

Ein federführender Ausschuss kann vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums eine Anhörung von Sachverständigen veranstalten, wenn er dies für die erfolgreiche Abwicklung seiner Arbeiten zu einer bestimmten Frage für unerlässlich hält.

Ein federführender Ausschuss kann vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums eine Anhörung von Sachverständigen veranstalten, wenn er dies für die erfolgreiche Abwicklung seiner Arbeiten zu einem bestimmten Thema für unerlässlich hält.

Die mitberatenden Ausschüsse können an der Anhörung teilnehmen, wenn sie es wünschen.

 

Die Bestimmungen dieses Absatzes sind im Einklang mit Nummer 50 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission auszulegen24.

 

3. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 53 Absatz 6 können die Mitglieder, falls der betreffende Ausschuss nicht anders entscheidet, an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, aber nicht an deren Beratungen teilnehmen.

3. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 53 Absatz 6 und falls der betroffene Ausschuss nicht anders entscheidet, dürfen Mitglieder, die an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören, nicht an deren Beratungen teilnehmen.

Diese Mitglieder können jedoch vom Ausschuss ermächtigt werden, an seinen Arbeiten mit beratender Stimme teilzunehmen.

Sie können jedoch vom Ausschuss ermächtigt werden, an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

3a.  Artikel 162 Absatz 2 zur Aufteilung der Redezeit findet entsprechend auf die Ausschüsse Anwendung.

 

3b.  Wird ein ausführlicher Sitzungsbericht verfasst, finden Artikel 194 Absätze 1a, 2 und 4 entsprechend Anwendung.

___________________________

 

24 Siehe Anlage XIII.

 

Begründung

Subparagraph 2 of paragraph 1: Alignment to the current practice.

Subparagraph 3 of interpretation of paragraph 2: To be deleted as obsolete.Hearings are public. This paragraph of the interpretation can be misleading.

Cross reference inserted in paragraph 3a (new) instead of Rule 209 in order to improve the readability.

As regards to paragraph 3b (new), in order to make the Rules more "user friendly", it is suggested:- to move Rule 162(10) to Rule 194 as new paragraph 1a;- to include in Rule 206 a cross reference to Rule 194§1(a) as well as to some additional paragraphs which can apply mutatis mutandis to committees.

Änderungsantrag    233

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 207

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 207

Artikel 207

Ausschussprotokolle

Ausschussprotokolle

Das Protokoll jeder Ausschusssitzung wird an alle Mitglieder des Ausschusses verteilt und dem Ausschuss zur Genehmigung unterbreitet.

Das Protokoll jeder Ausschusssitzung wird allen Mitgliedern des Ausschusses zur Verfügung gestellt und dem Ausschuss zur Genehmigung unterbreitet.

Änderungsantrag    234

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 208

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 208

Artikel 208

Abstimmung im Ausschuss

Abstimmung im Ausschuss

1.  Jedes Mitglied kann Änderungsanträge zur Prüfung im Ausschuss einreichen.

1.  Unbeschadet des Artikels 66 Absatz 4, der zweite Lesungen betrifft, werden zur Prüfung im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge oder Entwürfe von Vorschlägen zur Ablehnung stets von einem ordentlichen Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied des betroffenen Ausschusses unterzeichnet oder von mindestens einem solchen Mitglied mitunterzeichnet.

2.  Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Viertel seiner Mitglieder tatsächlich anwesend ist. Falls jedoch ein Sechstel der Mitglieder des Ausschusses vor Beginn einer Abstimmung einen entsprechenden Antrag stellt, ist die Abstimmung nur gültig, wenn an ihr die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses teilnimmt.

2.  Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Viertel seiner Mitglieder tatsächlich anwesend ist. Falls jedoch ein Sechstel der Mitglieder des Ausschusses vor Beginn einer Abstimmung einen entsprechenden Antrag stellt, ist die Abstimmung nur gültig, wenn an ihr die Mehrheit seiner Mitglieder teilnimmt.

3.  Im Ausschuss erfolgen einzige Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht namentlich gemäß Artikel 180 Absatz 2. Die Abstimmung über Änderungsanträge sowie andere Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, der Vorsitz beschließt, eine elektronische Abstimmung durchzuführen, oder ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt eine namentliche Abstimmung.

3.  Im Ausschuss erfolgen einzige Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht oder eine Stellungnahme namentlich gemäß Artikel 180 Absätze 2 und 2a. Die Abstimmung über Änderungsanträge sowie andere Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, der Vorsitz beschließt, eine elektronische Abstimmung durchzuführen, oder ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt eine namentliche Abstimmung.

Artikel 208 Absatz 3 über die namentliche Abstimmung finden auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 3, 6 und 8 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.

Artikel 208 Absatz 3 über die namentliche Abstimmung finden auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 3, 6 und 8 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.

4.  Der Vorsitz des Ausschusses nimmt an den Beratungen und Abstimmungen teil, jedoch ohne dass seine Stimme den Ausschlag gibt.

 

5.  Aufgrund der eingereichten Änderungsanträge kann der Ausschuss, anstatt darüber abzustimmen, den Berichterstatter ersuchen, einen neuen Entwurf vorzulegen, der möglichst viele der Änderungsanträge berücksichtigt. Für die Einreichung von Änderungsanträgen zu diesem Entwurf wird eine neue Frist festgelegt.

5.  Aufgrund der eingereichten Änderungsanträge kann der Ausschuss, anstatt darüber abzustimmen, den Berichterstatter ersuchen, einen neuen Entwurf vorzulegen, der möglichst viele der Änderungsanträge berücksichtigt. Für die Einreichung von Änderungsanträgen wird eine neue Frist festgelegt.

Begründung

For paragraph 1, the change suggests including proposals for rejection at committee level, which the MEPs can put forward and, if adopted by the committee, such motion for rejection would be tabled to the plenary in accordance with Rule 60 RoP.Inclusion of cross-reference to current Rule 66 §4 (in second reading, only members or permanent substitutes of the committee can table amendments).

As regards to paragraph 3, the change proposes that a roll call vote be required for the final vote on opinions.According to the CCC guidelines on the use of roll call vote, the final vote on the outcome of negotiations and recommendations for the second reading should also be taken by roll call.No deadline applicable to requests for a roll call vote at committee stage (since Rule 180 §1 does not apply to committee stage).

Concerning paragraph 4, it is deleted here and transformed into an interpretation to Rule 179a (3) on tied votes with slight adaptations of the text. This provision refers to the tied vote and clarifies that the vote of the Chair is the same as the vote of any other Member.

As regards to paragraph 5, the change aims to clarify that this paragraph applies also to legislative files, not only to non-legislative files (textually, only the reference to amendments "to this draft", not to the underlying proposal, would bring to the conclusion that it would not apply to legislative files).

Änderungsantrag    235

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 209

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 209

Artikel 209

Die Plenarsitzung betreffende Bestimmungen, die auch für Ausschusssitzungen gelten

Die Plenarsitzung betreffende Bestimmungen, die auch für Ausschusssitzungen gelten

Die Artikel 14, 15, 16, 19, 20, 38 bis 48, 160, 162 Absätze 2 und 10, die Artikel 165, 167, 169 bis 172, 174, Artikel 176 Absatz 1, Artikel 177, 178, 181, 182, 184 bis 187, 190 und 191 gelten entsprechend für die Ausschusssitzungen.

Die folgenden Artikel, die Abstimmungen sowie Anträge zum Verfahren betreffen, finden auf Ausschusssitzungen entsprechend Anwendung: Artikel 164a (Verhinderung der Obstruktion), Artikel 168a (Schwellen), Artikel 169 (Einreichung und Begründung von Änderungsanträgen), Artikel 170 (Zulässigkeit von Änderungsanträgen), Artikel 171 (Abstimmungsverfahren), Artikel 174 (Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge) mit Ausnahme des Absatzes 4b, Artikel 176 Absatz 1 (Getrennte Abstimmung), Artikel 177 (Abstimmungsrecht), Artikel 178 (Abstimmung), Artikel 179a (Stimmengleichheit), Artikel 180 Absätze 2 und 2a (Namentliche Abstimmung), Artikel 180a (Geheime Abstimmung), Artikel 181 (Verwendung der elektronischen Abstimmungsanlage), Artikel 182a (Streitigkeiten über die Abstimmung), Artikel 184a (Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung), Artikel 190 (Vertagung der Aussprache oder Abstimmung) und Artikel 191 (Unterbrechung oder Schluss der Sitzung).

Änderungsantrag    236

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 210 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 210a

 

Verfahren für die Einsichtnahme durch die Ausschüsse in vertrauliche, beim Parlament eingegangene Informationen

 

1.  Ist das Parlament rechtlich dazu verpflichtet, ihm übermittelte Informationen vertraulich zu behandeln, wendet der Vorsitz des zuständigen Ausschusses automatisch das in Absatz 3 genannte vertrauliche Verfahren an.

 

2.  Unbeschadet des Absatzes 1 und in Fällen, in denen keine rechtliche Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen gegeben ist, kann jeder Ausschuss aus eigener Initiative das in Absatz 3 genannte vertrauliche Verfahren auf eine Information oder ein Dokument anwenden, auf die bzw. das eines seiner Mitglieder in einem schriftlichen oder mündlichen Antrag hingewiesen hat. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, um die Anwendung des vertraulichen Verfahrens in einem solchen Fall zu beschließen.

 

3.  Sobald der Ausschussvorsitz erklärt hat, dass das vertrauliche Verfahren angewandt wird, dürfen in der Sitzung nur noch die Ausschussmitglieder sowie diejenigen Beamten und Sachverständigen, die vorher vom Vorsitz benannt wurden und deren Anzahl auf das absolut notwendige Mindestmaß zu beschränken ist, zugegen sein.

 

Zu Beginn der Sitzung werden nummerierte Dokumente ausgeteilt und nach der Sitzung wieder eingesammelt. Es dürfen keine Notizen oder Fotokopien gemacht werden.

 

Im Sitzungsprotokoll werden keine Einzelheiten über die Prüfung des Punktes genannt, der nach dem vertraulichen Verfahren behandelt wurde. Nur der diesbezügliche Beschluss, sofern einer gefasst wurde, darf im Protokoll stehen.

 

4.  Die Prüfung von Fällen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann von drei Mitgliedern des Ausschusses, der das vertrauliche Verfahren eingeleitet hat, beantragt werden. Dieser Antrag kann auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung gesetzt werden. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, die Angelegenheit dem Präsidenten zur weiteren Prüfung gemäß den Artikeln 11 und 166 vorzulegen.

Begründung

Annex VII on confidential and sensitive information, which currently includes the IIAs and a decision by Parliament could be restructured completely. The legal substance of chapter A of this annex, which relates to the "confidential procedure" is kept and included with adaptations into the body of the rules as a new Rule 210 a. This provision (in reference to Annex VII (1)b) is legally misleading and in contradiction with the definition of "confidential information" under the Bureau decision of 15 April 2013 concerning the rules governing the treatment of confidential information by the European Parliament as well as with the relevant IIAs.This rule (in reference to Annex VII (1)b) is legally misleading and incorrect. The said committee has nothing to do with matters of confidential treatment of classified or other confidential information.The new wording establishes (for Rule 210a (1)) a clear link to Parliament's obligations under the relevant IIAs or any other legally binding commitments relating to the confidential treatment of classified or other confidential information.(in refrence to Rule 210a (4)) Alignment with Rules 11 and 166 according to which only the President is entitled to impose sanctions in case of a breach of confidentiality by a Member.

Änderungsantrag    237

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 211

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 211

Artikel 211

Öffentliche Anhörung zu einer Bürgerinitiative

Öffentliche Anhörung zu einer Bürgerinitiative

1.  Hat die Kommission in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register eine Bürgerinitiative gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/20111 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative veröffentlicht, so führt dies dazu, dass der Präsident des Europäischen Parlaments auf Vorschlag des Vorsitzes der Konferenz der Ausschussvorsitze:

1.  Hat die Kommission in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register eine Bürgerinitiative gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/20111 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative veröffentlicht, führt dies dazu, dass der Präsident des Europäischen Parlaments auf Vorschlag des Vorsitzes der Konferenz der Ausschussvorsitze

a)  den gemäß Anlage VI in der Sache zuständigen legislativen Ausschuss beauftragt, die in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorgesehene öffentliche Anhörung zu organisieren; der für Petitionen zuständige Ausschuss wird automatisch gemäß Artikel 54 mit dem legislativen Ausschuss assoziiert;

a)  den gemäß Anlage VI in der Sache zuständigen Ausschuss beauftragt, die in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorgesehene öffentliche Anhörung zu organisieren; der für Petitionen zuständige Ausschuss wird automatisch gemäß Artikel 54 assoziiert;

b)  in dem Fall, dass zwei oder mehr in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 veröffentlichte Bürgerinitiativen ein ähnliches Thema betreffen, nach Anhörung der Organisatoren entscheiden kann, dass eine gemeinsame Anhörung organisiert wird, bei der alle beteiligten Bürgerinitiativen gleichberechtigt behandelt werden.

b)  in dem Fall, dass zwei oder mehr in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 veröffentlichte Bürgerinitiativen ein ähnliches Thema betreffen, nach Anhörung der Organisatoren entscheiden kann, dass eine gemeinsame Anhörung organisiert wird, bei der alle beteiligten Bürgerinitiativen gleichberechtigt behandelt werden.

2.  Der zuständige Ausschuss:

2.  Der zuständige Ausschuss

a)  vergewissert sich davon, dass die Kommission die Organisatoren gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 211/2011 auf geeigneter Ebene empfangen hat;

a)  vergewissert sich davon, dass die Kommission die Organisatoren gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 211/2011 auf geeigneter Ebene empfangen hat;

b)  sorgt erforderlichenfalls mit Unterstützung der Konferenz der Ausschussvorsitze dafür, dass die Kommission ordnungsgemäß in die Organisation der öffentlichen Anhörung einbezogen wird und dass sie bei der Anhörung auf geeigneter Ebene vertreten ist.

b)  sorgt erforderlichenfalls mit Unterstützung der Konferenz der Ausschussvorsitze dafür, dass die Kommission ordnungsgemäß in die Organisation der öffentlichen Anhörung einbezogen wird und dass sie bei der Anhörung auf geeigneter Ebene vertreten ist.

3.  Der Vorsitz des zuständigen Ausschusses veranstaltet die öffentliche Anhörung an einem geeigneten Termin innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011.

3.  Der Vorsitz des zuständigen Ausschusses veranstaltet die öffentliche Anhörung an einem geeigneten Termin innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011.

4.  Der zuständige Ausschuss organisiert die öffentliche Anhörung im Parlament gegebenenfalls gemeinsam mit den anderen Einrichtungen und Organen der Union, die an dieser teilnehmen wollen. Er kann weitere Interessenvertreter zur Teilnahme einladen.

4.  Der zuständige Ausschuss organisiert die öffentliche Anhörung im Parlament gegebenenfalls gemeinsam mit den anderen Einrichtungen und Organen der Union, die an dieser teilnehmen wollen. Er kann weitere Interessenträger zur Teilnahme einladen.

Der zuständige Ausschuss lädt eine repräsentative Gruppe von Organisatoren, einschließlich mindestens einer Kontaktperson im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011, ein, die Initiative bei der Anhörung zu vertreten.

Der zuständige Ausschuss ersucht eine repräsentative Gruppe von Organisatoren, einschließlich mindestens einer Kontaktperson im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011, die Initiative bei der Anhörung zu vertreten.

5.  Das Präsidium nimmt im Einklang mit den mit der Kommission getroffenen Vereinbarungen Regelungen hinsichtlich der Rückerstattung von angefallenen Kosten an.

5.  Das Präsidium nimmt im Einklang mit den mit der Kommission getroffenen Vereinbarungen Regelungen hinsichtlich der Rückerstattung von angefallenen Kosten an.

6.  Der Präsident des Parlaments und der Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze können ihre Befugnisse nach diesem Artikel einem Vizepräsidenten bzw. einem anderen Ausschussvorsitz übertragen.

6.  Der Präsident des Parlaments und der Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze können ihre Befugnisse nach diesem Artikel einem Vizepräsidenten bzw. einem anderen Ausschussvorsitz übertragen.

7.  Sollten die in Artikel 54 bzw. 55 aufgeführten Bedingungen erfüllt sein, gelten diese Bestimmungen auch für andere Ausschüsse sinngemäß. Artikel 201 findet ebenfalls Anwendung.

7.  Sollten die in Artikel 54 bzw. 55 aufgeführten Bedingungen erfüllt sein, gelten diese Bestimmungen auch für andere Ausschüsse sinngemäß. Die Artikel 201 und 201a finden ebenfalls Anwendung.

Artikel 25 Absatz 9 findet auf öffentliche Anhörungen zu Bürgerinitiativen keine Anwendung.

Artikel 25 Absatz 9 findet auf öffentliche Anhörungen zu Bürgerinitiativen keine Anwendung.

 

7a.  Legt die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme und Darlegung der geplanten Maßnahmen in einer Mitteilung keinen Vorschlag für einen Rechtsakt aufgrund einer nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 erfolgreich eingereichten Bürgerinitiative vor, kann der zuständige Ausschuss in Abstimmung mit den Organisatoren der Bürgerinitiative eine Anhörung durchführen und erforderlichenfalls das Verfahren nach Artikel 46 mit Blick auf die Ausübung des Rechts des Parlaments, die Kommission zur Vorlage eines angemessenen Vorschlags aufzufordern, einleiten.

Begründung

In Absatz 1 Buchstabe a ist der Ausdruck „legislativer Ausschuss“ recht ungewöhnlich. Derselbe Ausschuss wird in den folgenden Absätzen als „zuständiger Ausschuss“ bezeichnet.

Die Hinzufügung von Absatz 7a (neu) ist auf Ziffer 32 der Entschließung des Parlaments vom 28. Oktober 2015 zur europäischen Bürgerinitiative (Schöpflin-Bericht) zurückzuführen, in der auch das Parlament aufgefordert wurde, seine Geschäftsordnung entsprechend zu ändern.

Änderungsantrag    238

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 212

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 212

Artikel 212

Einrichtung und Aufgaben der interparlamentarischen Delegationen

Einrichtung und Aufgaben der interparlamentarischen Delegationen

1.  Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten bildet das Parlament ständige interparlamentarische Delegationen und entscheidet über ihre Art und die Zahl ihrer Mitglieder im Hinblick auf ihre Aufgaben. Die Wahl der Mitglieder findet auf der ersten oder zweiten Tagung des neugewählten Parlaments für die Dauer der Wahlperiode statt.

1.  Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten bildet das Parlament ständige interparlamentarische Delegationen und entscheidet über ihre Art und die Zahl ihrer Mitglieder im Hinblick auf ihre Aufgaben. Die Ernennung der Mitglieder durch die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder findet auf der ersten oder zweiten Tagung des neugewählten Parlaments für die Dauer der Wahlperiode statt.

2.  Die Mitglieder der Delegationen werden gewählt, nachdem sie der Konferenz der Präsidenten von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern benannt worden sind. Die Konferenz der Präsidenten unterbreitet dem Parlament Vorschläge, die, soweit möglich, einer gerechten Vertretung nach Mitgliedstaaten und politischen Richtungen Rechnung tragen. Artikel 199 Absätze 2, 3, 5 und 6 finden Anwendung.

2.  Die Fraktionen stellen, soweit möglich, eine gerechte Vertretung nach Mitgliedstaaten, politischen Überzeugungen und Geschlecht sicher. Es ist nicht zulässig, dass mehr als ein Drittel der Mitglieder einer Delegation dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. Artikel 199 findet entsprechend Anwendung.

3.  Die Konstituierung der Vorstände der Delegationen erfolgt nach dem für die ständigen Ausschüsse festgelegten Verfahren gemäß Artikel 204.

3.  Die Konstituierung der Vorstände der Delegationen erfolgt nach dem für die ständigen Ausschüsse festgelegten Verfahren gemäß Artikel 204.

4.  Die allgemeinen Zuständigkeiten der einzelnen Delegationen bestimmt das Parlament. Erweiterungen oder Einschränkungen dieser Zuständigkeiten kann das Parlament jederzeit beschließen.

4.  Die allgemeinen Zuständigkeiten der einzelnen Delegationen bestimmt das Parlament. Erweiterungen oder Einschränkungen dieser Zuständigkeiten kann das Parlament jederzeit beschließen.

5.  Die für die Tätigkeit der Delegationen erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden auf Vorschlag der Konferenz der Delegationsvorsitze von der Konferenz der Präsidenten beschlossen.

5.  Die für die Tätigkeit der Delegationen erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden auf Vorschlag der Konferenz der Delegationsvorsitze von der Konferenz der Präsidenten beschlossen.

6.  Der Vorsitz einer Delegation erstattet dem für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit zuständigen Ausschuss Bericht über die Tätigkeit der Delegation.

6.  Der Vorsitz einer Delegation erstattet dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ausschuss regelmäßig Bericht über die Tätigkeit der Delegation.

7.  Der Vorsitz einer Delegation erhält die Möglichkeit, von einem Ausschuss gehört zu werden, wenn ein Punkt auf der Tagesordnung steht, der den Zuständigkeitsbereich der Delegation betrifft. Das Gleiche gilt bei Sitzungen der Delegation für den Vorsitz oder Berichterstatter dieses Ausschusses.

7.  Der Vorsitz einer Delegation erhält die Möglichkeit, von einem Ausschuss gehört zu werden, wenn ein Punkt auf der Tagesordnung steht, der den Zuständigkeitsbereich der Delegation betrifft. Das Gleiche gilt bei Sitzungen der Delegation für den Vorsitz oder Berichterstatter dieses Ausschusses.

Begründung

Absatz 1 wird in Übereinstimmung mit dem geänderten Artikel 199 neu formuliert.

Die Änderung an Absatz 2 würde erst ab 2019 in Kraft treten. Derzeit sind die meisten Delegationsvorsitze Mitglieder des AFET-, INTA- oder DEVE-Ausschusses. Dies ist ein guter Trend, der grundsätzlich beibehalten werden sollte, da dadurch für mehr Kohärenz bei den Standpunkten des Parlaments gesorgt wird.

In Absatz 6 gibt es eine Korrektur der Bezeichnung des AFET-Ausschusses.

Änderungsantrag    239

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 213

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 213

Artikel 214a

Zusammenarbeit mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarats

Zusammenarbeit mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarats

1.  Die Organe des Parlaments, insbesondere die Ausschüsse, arbeiten vor allem im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitseffizienz sowie zur Vermeidung von Doppelarbeit mit den entsprechenden Organen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats in den Bereichen, die von gemeinsamem Interesse sind, zusammen.

1.  Die Organe des Parlaments, insbesondere die Ausschüsse, arbeiten vor allem im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitseffizienz sowie zur Vermeidung von Doppelarbeit mit den entsprechenden Organen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats in den Bereichen, die von gemeinsamem Interesse sind, zusammen.

2.  Die Einzelheiten der Durchführung dieser Bestimmungen werden von der Konferenz der Präsidenten im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats festgelegt.

2.  Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit werden von der Konferenz der Präsidenten im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats festgelegt.

 

(Dieser Artikel wird in der geänderten Fassung nach Artikel 214 verschoben.)

Begründung

Dieser Artikel wird an das Ende des Kapitels verschoben, da er sich auf eine spezifische Art der Zusammenarbeit bezieht.

Änderungsantrag    240

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 214

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 214

Artikel 214

Gemischte Parlamentarische Ausschüsse

Gemischte Parlamentarische Ausschüsse

1.  Das Europäische Parlament kann mit den Parlamenten von mit der Union assoziierten Ländern oder Staaten, mit denen Beitrittsverhandlungen eingeleitet worden sind, Gemischte Parlamentarische Ausschüsse bilden.

1.  Das Europäische Parlament kann mit den Parlamenten von mit der Union assoziierten Ländern oder Staaten, mit denen Beitrittsverhandlungen eingeleitet worden sind, Gemischte Parlamentarische Ausschüsse bilden.

Diese Ausschüsse können an die beteiligten Parlamente zu richtende Empfehlungen ausarbeiten. Diese werden im Falle des Europäischen Parlaments an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der Vorschläge für ihre Weiterbehandlung unterbreitet.

Diese Ausschüsse können an die beteiligten Parlamente zu richtende Empfehlungen ausarbeiten. Diese werden im Falle des Europäischen Parlaments an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der Vorschläge für ihre Weiterbehandlung unterbreitet.

2.  Die allgemeinen Zuständigkeiten der einzelnen Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse werden vom Europäischen Parlament und in den Abkommen mit den Drittländern festgelegt.

2.  Die allgemeinen Zuständigkeiten der einzelnen Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse werden vom Europäischen Parlament in Übereinstimmung mit den Abkommen mit den Drittländern festgelegt.

3.  Für Gemischte Parlamentarische Ausschüsse gelten die Verfahrensvorschriften, die in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind. Sie gründen sich auf Parität zwischen der Delegation des Europäischen Parlaments und der des Partnerparlaments.

3.  Für Gemischte Parlamentarische Ausschüsse gelten die Verfahrensvorschriften, die in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind. Sie gründen sich auf Parität zwischen der Delegation des Europäischen Parlaments und der des Partnerparlaments.

4.  Gemischte Parlamentarische Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung und unterbreiten sie den Präsidien des Europäischen Parlaments und des Partnerparlaments zur Billigung.

4.  Gemischte Parlamentarische Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung und unterbreiten sie dem Präsidium des Europäischen Parlaments sowie dem zuständigen Gremium des Parlaments des jeweiligen Drittstaats zur Billigung.

5.  Die Wahl der Mitglieder der Delegationen des Europäischen Parlaments in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen sowie die Konstituierung der Vorstände dieser Delegationen erfolgen nach dem für die interparlamentarischen Delegationen festgelegten Verfahren.

5.  Die Wahl der Mitglieder der Delegationen des Europäischen Parlaments in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen sowie die Konstituierung der Vorstände dieser Delegationen erfolgen nach dem für die interparlamentarischen Delegationen festgelegten Verfahren.

Begründung

Der Abschnitt „den Präsidien [...] zur Billigung“ ist zu spezifisch, da es den Parlamenten von Drittländern überlassen ist, die Stelle zu wählen, die für die Billigung der Geschäftsordnung dieser Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse zuständig ist.

Änderungsantrag    241

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 215

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 215

Artikel 215

Petitionsrecht

Petitionsrecht

1.  Alle Bürgerinnen und Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat können allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Parlament richten.

1.  Alle Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat können in Übereinstimmung mit Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Parlament richten.

2.  Die Petitionen an das Parlament müssen mit Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz aller Petenten versehen sein.

2.  Die Petitionen an das Parlament müssen mit Namen und Wohnsitz aller Petenten versehen sein.

 

2a.  An das Parlament gerichtete Texte, die eindeutig nicht als Petition vorgelegt werden, sind nicht als Petitionen zu registrieren, sondern unverzüglich zur weiteren Behandlung an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten.

3. Wird eine Petition von mehreren natürlichen oder juristischen Personen unterzeichnet, so benennen die Unterzeichner einen Vertreter und dessen Stellvertreter, die für die Zwecke dieses Titels als die Petenten gelten.

3. Wird eine Petition von mehreren natürlichen oder juristischen Personen unterzeichnet, benennen die Unterzeichner einen Vertreter und dessen Stellvertreter, die für die Zwecke dieses Titels als die Petenten gelten.

Wurde eine solche Benennung nicht vorgenommen, gelten der erste Unterzeichner oder eine andere geeignete Person als Petenten.

Wurde eine solche Benennung nicht vorgenommen, gelten der erste Unterzeichner oder eine andere geeignete Person als Petenten.

4.  Jeder Petent kann seine Unterstützung für die Petition jederzeit zurückziehen.

4.  Jeder Petent kann seine Unterschrift unter der Petition jederzeit zurückziehen.

Nachdem alle Petenten ihre Unterstützung für die Petition zurückgezogen haben, wird diese hinfällig.

Ziehen alle Petenten ihre Unterschrift zurück, wird die Petition hinfällig.

5.  Die Petitionen müssen in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sein.

5.  Die Petitionen müssen in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sein.

Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nur dann geprüft, wenn ihnen eine Übersetzung in einer Amtssprache beigefügt ist. Der Schriftwechsel des Parlaments mit den Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung abgefasst ist.

Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nur dann geprüft, wenn ihnen eine Übersetzung in einer Amtssprache beigefügt ist. Der Schriftwechsel des Parlaments mit den Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung abgefasst ist.

Das Präsidium kann beschließen, dass die Petitionen und der Schriftwechsel mit den Petenten in anderen in einem Mitgliedstaat verwendeten Sprachen abgefasst werden dürfen.

Das Präsidium kann beschließen, dass die Petitionen und der Schriftwechsel mit den Petenten in einer anderen Sprache abgefasst werden dürfen, die nach der Verfassungsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats in dessen gesamtem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon Amtssprache ist.

 

5a.  Petitionen können entweder auf dem Postweg oder über das Petitionsportal eingereicht werden, das über die Website des Parlaments zugänglich ist und die Petenten dabei anleitet, die Petition in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 zu formulieren.

 

5b.  Gehen mehrere Petitionen zu einem ähnlichen Gegenstand ein, können sie gemeinsam behandelt werden.

6.  Die Petitionen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Register eingetragen, wenn sie die in Absatz 2 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen; ist dies nicht der Fall, so werden sie abgelegt. Die Begründung dafür wird den Petenten mitgeteilt.

6.  Die Petitionen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Register eingetragen, wenn sie die in Absatz 2 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen; ist dies nicht der Fall, werden sie abgelegt. Die Begründung dafür wird den Petenten mitgeteilt.

7.  Die in das Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der feststellt, ob die Petition gemäß Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zulässig ist oder nicht.

7.  Die in das Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der feststellt, ob die Petition gemäß Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zulässig ist.

Falls der zuständige Ausschuss in der Frage der Zulässigkeit der Petition keinen Konsens erzielt, wird diese für zulässig erklärt, wenn mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Falls der zuständige Ausschuss in der Frage der Zulässigkeit der Petition keinen Konsens erzielt, wird diese für zulässig erklärt, wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

8.  Die vom Ausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt; die Petenten werden unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet. Soweit möglich, können andere Rechtsbehelfe empfohlen werden.

8.  Die vom Ausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt; die Petenten werden unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet. Soweit möglich, können andere Rechtsbehelfe empfohlen werden.

9.  Sobald die Petitionen registriert sind, werden sie in der Regel zu öffentlichen Dokumenten, und die Namen der Petenten sowie der Inhalt der Petition können vom Parlament aus Gründen der Transparenz veröffentlicht werden.

9.  Sobald die Petitionen registriert sind, werden sie zu öffentlichen Dokumenten, und die Namen der Petenten, möglicher Mitunterzeichner und möglicher Unterstützer sowie der Inhalt der Petition können vom Parlament aus Gründen der Transparenz veröffentlicht werden. Die Petenten, Mitunterzeichner und Unterstützer werden entsprechend unterrichtet.

10.  Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 9 können Petenten beantragen, dass ihr Name zum Schutz ihrer Privatsphäre geheim gehalten wird; das Parlament muss in einem solchen Falle einen derartigen Antrag beachten.

10.  Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 9 können Petenten, Mitunterzeichner oder Unterstützer beantragen, dass ihr Name zum Schutz ihrer Privatsphäre geheim gehalten wird; das Parlament muss in einem solchen Falle einen derartigen Antrag beachten.

Kann die Beschwerde der Petenten aus Gründen der Anonymität nicht geprüft werden, sind sie dazu zu hören, welche weiteren Schritte unternommen werden sollen.

Kann die Beschwerde der Petenten aus Gründen der Anonymität nicht geprüft werden, sind sie dazu zu hören, welche weiteren Schritte unternommen werden sollen.

 

10a.  Zum Schutz der Rechte Dritter kann das Parlament aus eigener Initiative oder auf Antrag des betroffenen Dritten eine Petition und/oder darin enthaltene Informationen anonymisieren, sofern es dies für erforderlich erachtet.

11.  Die Petenten können beantragen, dass ihre Petition vertraulich behandelt wird; in diesem Falle trifft das Parlament geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass ihr Inhalt nicht veröffentlicht wird. Den Petenten wird mitgeteilt, unter welchen konkreten Voraussetzungen diese Bestimmung Anwendung findet.

 

12.  Der Ausschuss kann die Angelegenheit an den Bürgerbeauftragten weiterleiten, wenn er dies für zweckmäßig hält.

 

13.  An das Parlament gerichtete Petitionen von natürlichen oder juristischen Personen, die weder Bürger der Europäischen Union sind noch ihren Wohnort oder satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, werden getrennt erfasst und getrennt abgelegt. Jeden Monat übermittelt der Präsident ein Verzeichnis solcher im Vormonat eingegangenen Petitionen unter Angabe ihres Gegenstands an den für Petitionen zuständigen Ausschuss, der diejenigen Petitionen anfordern kann, deren Prüfung er für angebracht hält.

13.  An das Parlament gerichtete Petitionen von natürlichen oder juristischen Personen, die weder Bürger der Europäischen Union sind noch ihren Wohnort oder satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, werden getrennt erfasst und getrennt abgelegt. Jeden Monat übermittelt der Präsident ein Verzeichnis solcher im Vormonat eingegangenen Petitionen unter Angabe ihres Gegenstands an den für Petitionen zuständigen Ausschuss, der diejenigen Petitionen anfordern kann, deren Prüfung er für angebracht hält.

Begründung

Concerning paragraph 2, the requirement to indicate both nationality and a permanent address is unnecessary, since the Treaty only requires the petitioner to be either citizen or a resident in the EU. The requirement to indicate nationality creates a lot of practical problems since petitioners are not often aware of the requirement.

For paragraph 2a (new), submissions addressed to the President of the Parliament or just Parliament should not be automatically registered as petitions. To be considered as a petitioner, the person has to show a clear intent to petition. Other submissions than petitions need to be treated in an appropriate way by the responsible services. An intention is expressed, if the submission is addressed to the Committee on Petitions or its Chair, or the submission states that it is a petition.

In subparagraph 5, paragraph 3, the verb "used" is quite vague. For instance, Article 55(2) TEU refers more specifically to languages "which, in accordance with [the Member States] constitutional order, enjoy official status in all or part of their territory".

In paragraph 9, the first addition clarifies the existing uncertainty about the "legal status" of the names of co-petitioners and supporters in the light of data protection rules.The duty to inform the petitioners and possible co-petitioners and supporters about the public nature of the petition avoids misunderstandings and subsequent administrative problems. In legal terms, it can become relevant in the context of data protection legislation.Finally, the term “as a general rule” is deleted to the extent that the confidential procedure under paragraph 11 is abolished.

Concerning paragraph 10a (new), proposal with a view to remedying frequent practical problems in that field (defamation of third parties in the petition, disclosure of sensitive personal data of third parties who have not given their consent etc.)

For paragraph 11, this procedure is not in line with Parliament's transparency obligations under Regulation 1049/2001. Against the background of these obligations, Parliament is legally not in a position to guarantee the confidentiality which is promised to the petitioner under this rule. Indeed, this confidentiality-promise as such is, in legal terms, not sufficient to justify a refusal of access under Regulation 1049. This contradiction could even, in a worst-case scenario, entail problems of liability of Parliament. Without prejudice to the possibility, for the petitioner, to request the anonymisation of his petition under paragraph 10, it is therefore proposed to delete this paragraph.

As regards to paragraph 12, this is a misunderstanding in the existing RoP: the Ombudsman cannot start acting on a case without a complaint addressed to it.

Änderungsantrag    242

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 216

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 216

Artikel 216

Prüfung der Petitionen

Prüfung der Petitionen

1.  Die zulässigen Petitionen werden vom zuständigen Ausschuss im Verlauf seiner normalen Tätigkeit entweder im Rahmen einer Aussprache in einer ordentlichen Sitzung oder im Wege des schriftlichen Verfahrens geprüft. Die Petenten können zu den Ausschusssitzungen, in denen ihre Petition erörtert werden soll, eingeladen werden oder eine solche Teilnahme beantragen. Es ist in das Ermessen des Vorsitzes gestellt, den Petenten das Wort zu erteilen.

1.  Die zulässigen Petitionen werden vom zuständigen Ausschuss im Verlauf seiner normalen Tätigkeit entweder im Rahmen einer Aussprache in einer ordentlichen Sitzung oder im Wege des schriftlichen Verfahrens geprüft. Die Petenten können zu den Ausschusssitzungen, in denen ihre Petition erörtert werden soll, eingeladen werden oder eine solche Teilnahme beantragen. Es ist in das Ermessen des Vorsitzes gestellt, den Petenten das Wort zu erteilen.

2.  Der Ausschuss kann in Bezug auf eine für zulässig erklärte Petition beschließen, einen Initiativbericht gemäß Artikel 52 Absatz 1 auszuarbeiten oder dem Parlament einen kurzen Entschließungsantrag vorzulegen, sofern die Konferenz der Präsidenten keinen Einspruch erhebt. Diese Entschließungsanträge werden auf die Tagesordnung der spätestens acht Wochen nach ihrer Annahme im Ausschuss abgehaltenen Tagung gesetzt. Sie sind Gegenstand einer einzigen Abstimmung und werden darüber hinaus ohne Aussprache behandelt, sofern die Konferenz der Präsidenten nicht ausnahmsweise die Anwendung von Artikel 151 beschließt.

2.  Der Ausschuss kann in Bezug auf eine für zulässig erklärte Petition beschließen, dem Parlament einen kurzen Entschließungsantrag vorzulegen, sofern die Konferenz der Ausschussvorsitze vorab unterrichtet wird und die Konferenz der Präsidenten keinen Einspruch erhebt. Diese Entschließungsanträge werden auf die Tagesordnung der spätestens acht Wochen nach ihrer Annahme im Ausschuss abgehaltenen Tagung gesetzt. Sie sind Gegenstand einer einzigen Abstimmung. Die Konferenz der Präsidenten kann die Anwendung von Artikel 151 beschließen; andernfalls werden sie ohne Aussprache angenommen.

Gemäß Artikel 53 und Anlage VI kann der Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen, der speziell für die zu prüfende Frage zuständig ist.

 

3.  Betrifft der Bericht insbesondere die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts oder Vorschläge zur Änderung des geltenden Rechts, wird der für den Gegenstand zuständige Ausschuss gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 erster und zweiter Spiegelstrich assoziiert. Der zuständige Ausschuss übernimmt ohne Abstimmung die ihm von dem für den Gegenstand zuständigen Ausschuss übermittelten Vorschläge für die Teile des Entschließungsantrags, die die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts oder Änderungen des geltenden Rechts betreffen. Übernimmt der zuständige Ausschuss diese Vorschläge nicht, kann der assoziierte Ausschuss sie unmittelbar im Plenum einreichen.

3.  Beabsichtigt der Ausschuss, im Zusammenhang mit einer für zulässig erklärten Petition einen Initiativbericht gemäß Artikel 52 Absatz 1 auszuarbeiten, und betrifft der Bericht insbesondere die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts oder Vorschläge zur Änderung des geltenden Rechts, wird der für den Gegenstand zuständige Ausschuss gemäß Artikel 53 und Artikel 54 assoziiert. Der zuständige Ausschuss übernimmt ohne Abstimmung die ihm von dem für den Gegenstand zuständigen Ausschuss übermittelten Vorschläge für die Teile des Entschließungsantrags, die die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts oder Änderungen des geltenden Rechts betreffen. Übernimmt der zuständige Ausschuss diese Vorschläge nicht, kann der assoziierte Ausschuss sie unmittelbar im Plenum einreichen.

4.  Es wird ein elektronisches Register eingerichtet, in dem sich Bürger und Bürgerinnen den Petenten anschließen oder ihre Unterstützung zurückziehen können, indem sie ihre elektronische Unterschrift unter die für zulässig erklärte und ins Register eingetragene Petition setzen.

4.  Unterzeichner können auf dem Petitionsportal, das auf der Website des Parlaments zugänglich gemacht wird, eine für zulässig erklärte Petition unterstützen oder ihre Unterstützung für die Petition zurückziehen.

5.  Im Rahmen der Prüfung von Petitionen, der Tatsachenfeststellung oder der Ermittlung von Lösungen kann der Ausschuss Informationsbesuche in dem Mitgliedstaat oder der Region durchführen, auf den oder die sich die Petition bezieht.

 

Von den Teilnehmern werden Berichte über die Besuche erstellt. Diese werden nach Billigung durch den Ausschuss dem Präsidenten übermittelt.

 

Informationsbesuche und Berichte über solche Besuche zielen allein darauf ab, dem Ausschuss die erforderlichen Informationen für die weitere Prüfung der Petition zu liefern. Die Erstellung dieser Berichte unterliegt der ausschließlichen Verantwortung der Teilnehmer des Besuchs, die anstreben, einen Konsens zu erzielen. Wird kein Konsens erzielt, muss der Bericht die unterschiedlichen Feststellungen oder Bewertungen enthalten. Der Bericht wird dem Ausschuss zur Billigung durch eine einzige Abstimmung vorgelegt, es sei denn, der Vorsitz erklärt, sofern angemessen, dass Änderungsanträge zu Teilen des Berichts eingereicht werden können. Artikel 56 findet auf diese Berichte weder direkt noch entsprechend Anwendung. Berichte, die vom Ausschuss nicht gebilligt werden, werden dem Präsidenten nicht übermittelt.

 

6.  Der Ausschuss kann die Kommission ersuchen, ihn zu unterstützen, insbesondere durch Klarstellungen zur Anwendung oder Einhaltung des Unionsrechts und durch Übermittlung sämtlicher Informationen und Unterlagen zum Gegenstand der Petition. Zu den Sitzungen des Ausschusses werden Vertreter der Kommission eingeladen.

6.  Der Ausschuss kann die Kommission ersuchen, ihn zu unterstützen, insbesondere durch Klarstellungen zur Anwendung oder Einhaltung des Unionsrechts und durch Übermittlung sämtlicher Informationen und Unterlagen zum Gegenstand der Petition. Zu den Sitzungen des Ausschusses werden Vertreter der Kommission eingeladen.

7.  Der Ausschuss kann den Präsidenten ersuchen, seine Stellungnahme oder Empfehlung der Kommission, dem Rat oder der betroffenen nationalen Behörde zu übermitteln, um ein Tätigwerden oder eine Antwort zu erwirken.

7.  Der Ausschuss kann den Präsidenten ersuchen, seine Stellungnahme oder Empfehlung der Kommission, dem Rat oder der betroffenen nationalen Behörde zu übermitteln, um ein Tätigwerden oder eine Antwort zu erwirken.

8.  Der Ausschuss unterrichtet das Parlament halbjährlich über die Ergebnisse seiner Beratungen.

8.  Der Ausschuss erstattet dem Parlament jährlich über die Ergebnisse seiner Beratungen und gegebenenfalls über die vom Rat oder der Kommission in Bezug auf Petitionen, die vom Parlament an sie überwiesen wurden, ergriffenen Maßnahmen, Bericht.

Der Ausschuss berichtet dem Parlament insbesondere über Maßnahmen, die der Rat bzw. die Kommission hinsichtlich der vom Parlament übermittelten Petitionen ergriffen haben.

 

Die Petenten werden über den vom Ausschuss gefassten Beschluss und über dessen Begründung unterrichtet.

 

Ist die Prüfung einer zulässigen Petition beendet, wird sie für abgeschlossen erklärt und die Petenten werden unterrichtet.

Ist die Prüfung einer zulässigen Petition beendet, wird sie durch Beschluss des Ausschusses für abgeschlossen erklärt.

 

9a.  Die Petenten werden über alle vom Ausschuss gefassten einschlägigen Beschlüsse und deren Gründe unterrichtet.

 

9b.  Die Prüfung einer Petition kann durch Beschluss des Ausschusses wiederaufgenommen werden, wenn neue sachdienliche Fakten im Zusammenhang mit der Petition bekannt werden und der Petent dies beantragt.

 

9c.  Der Ausschuss nimmt mit der Mehrheit seiner Mitglieder in Übereinstimmung mit dieser Geschäftsordnung Leitlinien für die Behandlung von Petitionen an.

Begründung

Was Absatz 2 Unterabsatz 1 betrifft, ist der kurze Entschließungsantrag charakteristisch für den Petitionsausschuss; der derzeitige Artikel 151 kann auf Beschluss der Konferenz der Präsidenten Anwendung finden.

Was Absatz 8 Unterabsatz 1 betrifft, liegt in der Praxis der Petitionsausschuss in Übereinstimmung mit den Artikeln 52 und 216 Absatz 8 einen Bericht vor, der zur Abstimmung gestellt und manchmal geändert wird (siehe beispielsweise P7_TA(2014)0204 und A7-0131/2014). Darüber hinaus wird der Bericht jährlich und nicht „halbjährlich“ vorgelegt.

Änderungsantrag    243

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 216 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 216a

 

Informationsbesuche

 

1.  Im Rahmen der Prüfung von Petitionen, der Tatsachenfeststellung oder der Lösungsfindung kann der Ausschuss Informationsbesuche in dem Mitgliedstaat oder der Region durchführen, auf den bzw. die sich die für zulässig erklärte und bereits im Ausschuss erörterte Petition bezieht. In der Regel betreffen Informationsbesuche Themen, die in mehreren Petitionen vorgebracht wurden. Die Regelung des Präsidiums über Ausschussdelegationsreisen innerhalb der Europäischen Union findet Anwendung.

 

2.  Mitglieder, die in dem Mitgliedstaat gewählt wurden, in dem der Besuch stattfindet, dürfen nicht der Delegation angehören. Es kann ihnen gestattet werden, die Delegation von Amts wegen auf dem Informationsbesuch zu begleiten.

 

3.  Nach jedem Besuch erstellen die offiziellen Mitglieder der Delegation einen entsprechenden Bericht. Der Leiter der Delegation koordiniert die Ausarbeitung des Berichts und bemüht sich darum, unter den offiziellen Mitgliedern, die gleichberechtigt behandelt werden, einen Konsens über den Inhalt des Berichts zu erzielen. Wird kein Konsens erzielt, werden die unterschiedlichen Bewertungen in den Bericht über den Besuch aufgenommen.

 

Mitglieder, die die Delegation von Amts wegen begleiten, nehmen an der Ausarbeitung des Berichts nicht teil.

 

4.  Der Bericht über den Besuch, einschließlich etwaiger Empfehlungen, wird dem Ausschuss vorgelegt. Die Mitglieder können Änderungsanträge zu den Empfehlungen einreichen, nicht aber zu den Teilen des Berichts, die sich auf die von der Delegation festgestellten Fakten beziehen.

 

Wurden Änderungsanträge zu den Empfehlungen eingereicht, stimmt der Ausschuss zunächst über diese und anschließend über den Bericht in seiner Gesamtheit ab.

 

Nach seiner Annahme wird der Bericht über den Besuch dem Präsidenten zur Information übermittelt.

Begründung

Aus Gründen der Klarheit wird vorgeschlagen, einen separaten Artikel zu Informationsbesuchen vorzusehen (ehemals Teil von Artikel 216).

Änderungsantrag    244

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 217

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 217

Artikel 217

Bekanntgabe der Petitionen

Bekanntgabe der Petitionen

1.  Die Petitionen, die in das in Artikel 215 Absatz 6 genannte Register eingetragen wurden, sowie die wichtigsten Verfahrensbeschlüsse zur Beratung der betreffenden Petitionen werden in der Plenarsitzung bekannt gegeben. Diese Mitteilungen werden in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

1.  Die Petitionen, die in das in Artikel 215 Absatz 6 genannte Register eingetragen wurden, sowie die wichtigsten Verfahrensbeschlüsse zur Beratung der betreffenden Petitionen werden in der Plenarsitzung bekannt gegeben. Diese Mitteilungen werden in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

2.  Der Titel und eine Zusammenfassung des Inhalts der in das Register eingetragenen Petitionen sowie die im Zuge der Behandlung der Petition übermittelten Stellungnahmen und wichtigsten Beschlüsse werden in einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht, sofern die Petenten damit einverstanden sind. Vertraulich zu behandelnde Petitionen werden im Archiv des Parlaments aufbewahrt und können dort von jedem Mitglied eingesehen werden.

2.  Der Titel und eine Zusammenfassung des Inhalts der in das Register eingetragenen Petitionen sowie die im Zuge der Behandlung der Petition übermittelten Stellungnahmen und wichtigsten Beschlüsse werden auf dem Petitionsportal, das auf der Website des Parlaments veröffentlicht wird, öffentlich zugänglich gemacht.

Änderungsantrag    245

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 218

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 218

Artikel 218

Bürgerinitiative

Bürgerinitiative

Wird das Parlament davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 des EU-Vertrags und gemäß Verordnung (EU) Nr. 211/2011 aufgefordert wurde, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, so überprüft der für Petitionen zuständige Ausschuss, ob sich dies auf seine Arbeiten auswirken kann, und setzt die Petenten, die Petitionen zu verwandten Themen eingereicht haben, gegebenenfalls hiervon in Kenntnis.

1.  Wird das Parlament davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 des EU-Vertrags und gemäß Verordnung (EU) Nr. 211/2011 aufgefordert wurde, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, überprüft der für Petitionen zuständige Ausschuss, ob sich dies auf seine Arbeiten auswirken kann, und setzt die Petenten, die Petitionen zu verwandten Themen eingereicht haben, gegebenenfalls hiervon in Kenntnis.

Die vorgeschlagenen Bürgerinitiativen, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 registriert wurden, der Kommission allerdings nicht gemäß Artikel 9 dieser Verordnung vorgelegt werden können, weil nicht alle vorgesehenen einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden, können durch den für Petitionen zuständigen Ausschuss überprüft werden, wenn dieser eine Weiterbehandlung für angebracht erachtet. Die Artikel 215, 216 und 217 finden entsprechend Anwendung.

2.  Die vorgeschlagenen Bürgerinitiativen, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 registriert wurden, der Kommission allerdings nicht gemäß Artikel 9 dieser Verordnung vorgelegt werden können, weil nicht alle vorgesehenen einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden, können durch den für Petitionen zuständigen Ausschuss überprüft werden, wenn dieser eine Weiterbehandlung für angebracht erachtet. Die Artikel 215, 216, 216a und 217 finden entsprechend Anwendung.

Begründung

Die Unterabsätze werden neu nummeriert als Absätze 1 bzw. 2.

Änderungsantrag    246

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 219

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 219

Artikel 219

Wahl des Bürgerbeauftragten

Wahl des Bürgerbeauftragten

1.  Der Präsident ruft zu Beginn jeder Wahlperiode unmittelbar nach seiner Wahl oder in den in Absatz 8 vorgesehenen Fällen zu Bewerbungen um das Amt des Bürgerbeauftragten auf und legt die Frist für die Einreichung von Kandidaturen fest. Dieser Aufruf wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

1.  Der Präsident ruft zu Beginn jeder Wahlperiode oder im Fall des Todes, des Rücktritts oder der Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten zu Bewerbungen um das Amt des Bürgerbeauftragten auf und legt die Frist für die Einreichung von Kandidaturen fest. Dieser Aufruf wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2.  Die Kandidaturen müssen von mindestens 40 Mitgliedern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützt werden.

2.  Die Kandidaturen müssen von mindestens 40 Mitgliedern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützt werden.

Jedes Mitglied kann nur eine einzige Kandidatur unterstützen.

Jedes Mitglied kann nur eine einzige Kandidatur unterstützen.

Den Kandidaturen müssen alle erforderlichen Belege beigefügt sein, aus denen sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Bewerber die in den Regelungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegten Anforderungen erfüllen.

Den Kandidaturen müssen alle erforderlichen Belege beigefügt sein, aus denen sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Bewerber die in Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

3.  Die Kandidaturen werden dem zuständigen Ausschuss übermittelt; dieser kann verlangen, die Betreffenden zu hören.

3.  Die Kandidaturen werden dem zuständigen Ausschuss übermittelt. Eine vollständige Liste der Mitglieder, die die Kandidaten unterstützt haben, wird zu gegebener Zeit öffentlich zugänglich gemacht.

Diese Anhörungen stehen sämtlichen Mitgliedern offen.

 

 

3a.  Der zuständige Ausschuss kann darum ersuchen, die Kandidaten anzuhören. Diese Anhörungen stehen sämtlichen Mitgliedern offen.

4.  Die Liste mit den in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten zulässigen Kandidaturen wird dem Parlament anschließend zur Abstimmung vorgelegt.

4.  Die Liste mit den in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten zulässigen Kandidaturen wird dem Parlament anschließend zur Abstimmung vorgelegt.

5.  Die Abstimmung ist geheim und wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.

5.  Der Bürgerbeauftragte wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Wird in den ersten beiden Wahlgängen keiner der Kandidaten gewählt, stehen nur noch die beiden Kandidaten zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

Wird in den ersten beiden Wahlgängen keiner der Kandidaten gewählt, stehen nur noch die beiden Kandidaten zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

In sämtlichen Fällen von Stimmengleichheit erhält der Kandidat mit dem höheren Lebensalter den Vorzug.

In Fällen von Stimmengleichheit erhält der Kandidat mit dem höheren Lebensalter den Vorzug.

6.  Bevor der Präsident die Abstimmung eröffnet, vergewissert er sich, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.

6.  Bevor der Präsident die Abstimmung eröffnet, vergewissert er sich, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.

7.  Der gewählte Kandidat leistet unverzüglich einen Eid vor dem Gerichtshof.

 

8.  Der Bürgerbeauftragte bleibt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt, außer im Falle des Todes oder der Amtsenthebung.

8.  Der Bürgerbeauftragte bleibt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt, außer im Falle des Todes oder der Amtsenthebung.

Begründung

As regards the changes in paragraph 1, the "cases referred to in paragraph 8" are death or dismissal. The resignation should also be taken into account (see Article 7(1) of Parliament's Decision on the Ombudsman's duties, and recent history).

As regards the changes in paragraph 2 subparagraph 3, reference to the "Regulations on the Ombudsman" is somewhat strange. It probably means the act (currently a "decision" and eventually a "regulation") "on the regulations and general conditions governing the performance of the Ombudsman's duties (see Article 228(4) of the Treaty on the Functioning of the European Union)

As regards the addition of paragraph 3a - moved from para. 3

As regards the changes in paragraph 5 subparagraph 1, alternative wording suggested

As regards the deletion of paragraph 7 - a repetition of what is already laid down in the Ombudsman-decision.

Änderungsantrag    247

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 220

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 220

Artikel 220

Tätigkeit des Bürgerbeauftragten

Tätigkeit des Bürgerbeauftragten

1.  Der Beschluss über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten sowie die vom Bürgerbeauftragten erlassenen Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss sind dieser Geschäftsordnung zur Information als Anlage beigefügt24.

 

2.  Der Bürgerbeauftragte unterrichtet das Parlament gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 des genannten Beschlusses über Fälle von Missständen, zu denen der zuständige Ausschuss einen Bericht ausarbeiten kann. Er legt ferner gemäß Artikel 3 Absatz 8 des genannten Beschlusses dem Parlament am Ende jeder Sitzungsperiode einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. Hierzu arbeitet der zuständige Ausschuss einen Bericht aus, der dem Parlament zur Beratung vorgelegt wird.

2.  Der zuständige Ausschuss prüft die Fälle von Missständen, von denen er vom Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom in Kenntnis gesetzt wurde, und kann einen Bericht nach Artikel 52 der Geschäftsordnung ausarbeiten.

 

Der zuständige Ausschuss prüft den vom Bürgerbeauftragten am Ende jeder Sitzungsperiode vorgelegten Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom und kann dem Parlament einen Entschließungsantrag vorlegen, sofern er es für erforderlich hält, dass das Parlament zu einem Aspekt oder mehreren Aspekten dieses Berichts Stellung bezieht.

3.  Der Bürgerbeauftragte kann auch den zuständigen Ausschuss auf dessen Verlangen unterrichten oder auf eigene Initiative von diesem angehört werden.

3.  Der Bürgerbeauftragte kann auch den zuständigen Ausschuss auf dessen Verlangen unterrichten oder auf eigene Initiative von diesem angehört werden.

__________________

 

24 Siehe Anlage X.

 

Begründung

Was die Streichung von Absatz 1 betrifft, hat dieser Artikel, da diese Anlage Teil einer Übersicht von Dokumenten zur Information der Mitglieder wäre, keine Existenzberechtigung mehr.

Änderungsantrag    248

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 221

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 221

Artikel 221

Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten

Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten

1.  Ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments kann beantragen, dass der Bürgerbeauftragte seines Amtes enthoben wird, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

1.  Ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments kann beantragen, dass der Bürgerbeauftragte seines Amtes enthoben wird, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Wurde in den vorangehenden zwei Monaten bereits über einen Amtsenthebungsantrag abgestimmt, kann ein erneuter Antrag nur durch ein Fünftel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden.

2.  Der Antrag wird dem Bürgerbeauftragten und dem zuständigen Ausschuss übermittelt; befindet die Mehrheit der Mitglieder des zuständigen Ausschusses, dass die angegebenen Gründe stichhaltig sind, unterbreitet der Ausschuss dem Parlament einen Bericht. Der Bürgerbeauftragte wird auf eigenen Antrag vor der Abstimmung über den Bericht angehört. Das Parlament entscheidet nach einer Aussprache in geheimer Abstimmung.

2.  Der Antrag wird dem Bürgerbeauftragten und dem zuständigen Ausschuss übermittelt; befindet die Mehrheit der Mitglieder des zuständigen Ausschusses, dass die angegebenen Gründe stichhaltig sind, unterbreitet der Ausschuss dem Parlament einen Bericht. Der Bürgerbeauftragte wird auf eigenen Antrag vor der Abstimmung über den Bericht angehört. Das Parlament entscheidet nach einer Aussprache in geheimer Abstimmung.

3.  Bevor der Präsident die Abstimmung eröffnet, vergewissert er sich, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.

3.  Bevor der Präsident die Abstimmung eröffnet, vergewissert er sich, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.

4.  Stimmt das Parlament für den Antrag auf Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten, und tritt dieser daraufhin nicht zurück, so befasst der Präsident spätestens auf der auf die Abstimmung folgenden Tagung den Gerichtshof mit einem Antrag auf Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten mit der Bitte um unverzügliche Entscheidung.

4.  Stimmt das Parlament für den Antrag auf Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten, und tritt dieser daraufhin nicht zurück, befasst der Präsident spätestens auf der auf die Abstimmung folgenden Tagung den Gerichtshof mit einem Antrag auf Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten mit der Bitte um unverzügliche Entscheidung.

Der freiwillige Rücktritt des Bürgerbeauftragten unterbricht das Verfahren.

Der freiwillige Rücktritt des Bürgerbeauftragten unterbricht das Verfahren.

Begründung

Anpassung an die Änderung in Artikel 119 Absatz 1.

Änderungsantrag    249

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 222

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 222

Artikel 222

Generalsekretariat

Generalsekretariat

1.  Das Parlament wird durch einen vom Präsidium ernannten Generalsekretär unterstützt.

1.  Das Parlament wird durch einen vom Präsidium ernannten Generalsekretär unterstützt.

Der Generalsekretär übernimmt vor dem Präsidium die feierliche Verpflichtung, seine Aufgaben völlig unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.

Der Generalsekretär übernimmt vor dem Präsidium die feierliche Verpflichtung, seine Aufgaben völlig unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.

2.  Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat, dessen Zusammensetzung und Organisation vom Präsidium bestimmt werden.

2.  Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat, dessen Zusammensetzung und Organisation vom Präsidium bestimmt werden.

3.  Das Präsidium legt den Stellenplan für das Generalsekretariat sowie die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen fest.

3.  Das Präsidium legt den Stellenplan für das Generalsekretariat sowie die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen fest.

Das Präsidium bestimmt ferner die Gruppen derjenigen Beamten und Bediensteten, auf die die Artikel 11 bis 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ganz oder teilweise Anwendung finden.

 

Der Präsident übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union die erforderlichen Mitteilungen.

Der Präsident übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union die erforderlichen Mitteilungen.

Begründung

Article 15 of the Protocol on Privileges and Immunities reads as follows:The European Parliament and the Council, acting by means of regulations in accordance with the ordinary legislative procedure, and after consulting the other institutions concerned, shall determine the categories of officials and other servants of the Union to whom the provisions of Article 11, the second paragraph of Article 12, and Article 13 shall apply, in whole or in part.The names, grades and addresses of officials and other servants included in such categories shall be communicated periodically to the governments of the Member States."

Änderungsantrag    250

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel 12 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

TITEL XII

TITEL XII

BEFUGNISSE BEZÜGLICH DER POLITISCHEN PARTEIEN AUF EUROPÄISCHER EBENE

BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN BEZÜGLICH DER EUROPÄISCHEN POLITISCHEN PARTEIEN UND DER EUROPÄISCHEN POLITISCHEN STIFTUNGEN

Änderungsantrag    251

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 223

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 223

entfällt

Befugnisse des Präsidenten

 

Der Präsident vertritt das Parlament gemäß Artikel 22 Absatz 4 in seinen Beziehungen zu den politischen Parteien auf europäischer Ebene.

 

Begründung

Dieser Artikel hat nur deklaratorische Funktion, denn die Zuständigkeit des Präsidenten für die Vertretung des Parlaments nach außen ist in Artikel 22 Absatz 4 festgelegt. Da dem Präsidenten gemäß dem neuen Artikel 224 Absatz 1 der Geschäftsordnung in seiner Funktion als Vorsitz des Präsidiums eine neue Rolle zukommt, wird vorgeschlagen, dass dieser Artikel gestrichen wird, um jegliche Unklarheiten in Bezug auf die Rolle des Präsidenten zu vermeiden.

Änderungsantrag    252

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 223 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 223a1a

 

Befugnisse und Zuständigkeiten bezüglich der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen

 

1.  Behält sich das Parlament in Übereinstimmung mit Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, das Recht vor, Ausgaben zu genehmigen, wird es durch sein Präsidium tätig.

 

Auf dieser Grundlage ist das Präsidium dafür zuständig, Beschlüsse nach den Artikeln 17, 18 und 24, Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 30 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zu fassen.

 

Vom Präsidium aufgrund dieses Absatzes getroffene Einzelentscheidungen werden vom Präsidenten in dessen Namen unterzeichnet und dem Antragsteller oder dem Begünstigten in Übereinstimmung mit Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übermittelt. Einzelentscheidungen sind gemäß Artikel 296 Absatz 2 des genannten Vertrags mit einer Begründung zu versehen.

 

Das Präsidium kann jederzeit die Stellungnahme der Konferenz der Präsidenten einholen.

 

2.  Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Parlaments, die mindestens drei Fraktionen vertreten, stimmt das Parlament darüber ab, ob die Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 aufgefordert werden soll, zu prüfen, ob eine eingetragene europäische politische Partei oder eine eingetragene europäische politische Stiftung die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 erfüllt.

 

3.  Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Parlaments, die mindestens drei Fraktionen vertreten, stimmt das Parlament über den Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss ab, der vorsieht, dass in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Einwände gegen die Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen erhoben weden, eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung ihrer Entscheidung aus dem Register zu löschen.

 

Der zuständige Ausschuss unterbreitet den Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss. Wird dieser Vorschlag abgelehnt, gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.

 

4.  Auf der Grundlage eines Vorschlags des zuständigen Ausschusses benennt die Konferenz der Präsidenten zwei Mitglieder des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014.

 

__________________

 

1a Der eingefügte Artikel 223a findet lediglich auf europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen im Sinne von Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vom 22. Oktober 2014 Anwendung. Artikel 224 in seiner aktuellen Fassung gilt weiterhin in Bezug auf Rechtsakte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene für die Haushaltsjahre 2014, 2015, 2016 und 2017, die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 weiterhin durch die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung geregelt werden. Artikel 225 in seiner aktuellen Fassung gilt weiterhin für politische Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003, solange sie in Anwendung der letztgenannten Verordnung Finanzmittel für die Haushaltsjahre 2014, 2015, 2016 und 2017 erhalten.

Änderungsantrag    253

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 224

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 224

entfällt

Befugnisse des Präsidiums

 

1.  Das Präsidium beschließt über den von einer politischen Partei auf europäischer Ebene eingereichten Antrag auf Finanzierung sowie über die Aufteilung der Mittel zwischen den begünstigten politischen Parteien. Es legt eine Liste der Begünstigten und der zugewiesenen Beträge fest.

 

2.  Das Präsidium beschließt über die etwaige Aussetzung oder Kürzung einer Finanzierung und die etwaige Einziehung von zu Unrecht bezogenen Beträgen.

 

3.  Das Präsidium billigt nach Ende des Haushaltsjahres den endgültigen Tätigkeitsbericht und die Endabrechnung der begünstigten politischen Partei.

 

4.  Das Präsidium kann unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bedingungen den politischen Parteien auf europäischer Ebene gemäß ihren Vorschlägen technische Unterstützung gewähren. Das Präsidium kann dem Generalsekretär in bestimmten Fällen die Befugnis zur Beschlussfassung hinsichtlich der Gewährung technischer Unterstützung übertragen.

 

5.  In allen in den vorangegangenen Absätzen genannten Fällen handelt das Präsidium auf der Grundlage eines Vorschlags des Generalsekretärs. Außer in den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen hört das Präsidium vor der Beschlussfassung die Vertreter der betreffenden politischen Partei. Das Präsidium kann jederzeit die Stellungnahme der Konferenz der Präsidenten einholen.

 

6.  Wenn das Parlament nach einer Nachprüfung feststellt, dass eine politische Partei auf europäischer Ebene die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit nicht mehr beachtet, beschließt das Präsidium den Ausschluss dieser politischen Partei von der Finanzierung.

 

Änderungsantrag    254

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 225

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 225

entfällt

Befugnisse des zuständigen Ausschusses und des Plenums

 

1.  Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Parlaments, die mindestens drei Fraktionen vertreten, fordert der Präsident nach Aussprache in der Konferenz der Präsidenten den zuständigen Ausschuss auf, zu prüfen, ob eine politische Partei auf europäischer Ebene weiterhin, insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit, die Grundsätze beachtet, auf denen die Europäische Union beruht, nämlich die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.

 

2.  Bevor der zuständige Ausschuss dem Parlament einen Vorschlag für einen Beschluss unterbreitet, hört er die Vertreter der betreffenden politischen Partei, holt die Stellungnahme des Ausschusses ein, der sich aus den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 vorgesehenen unabhängigen Persönlichkeiten zusammensetzt, und prüft sie.

 

3.  Das Parlament nimmt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorschlag für einen Beschluss an, der feststellt, dass die betreffende politische Partei die in Absatz 1 genannten Grundsätze beachtet oder nicht beachtet. Es können keine Änderungsanträge eingereicht werden. Falls der entsprechende Vorschlag für einen Beschluss keine Mehrheit erhält, gilt ein Beschluss mit gegenteiligem Inhalt als angenommen.

 

4.  Der Beschluss des Parlaments erzeugt Rechtswirkung ab dem Tag der Einreichung des in Absatz 1 genannten Antrags.

 

5.  Der Präsident vertritt das Parlament im Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten.

 

6.  Der zuständige Ausschuss arbeitet den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 vorgesehenen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten aus und unterbreitet ihn dem Plenum.

 

Änderungsantrag    255

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 226

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 226

Artikel 226

Anwendung der Geschäftsordnung

Anwendung der Geschäftsordnung

1.  Treten Zweifel bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung auf, so kann der Präsident die Angelegenheit zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überweisen.

1.  Treten Zweifel bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung auf, kann der Präsident die Angelegenheit zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überweisen.

Die Ausschussvorsitze können ebenso verfahren, wenn sich im Verlauf der Arbeiten des Ausschusses ein solcher Zweifel im Zusammenhang mit der Ausschussarbeit ergibt.

Die Ausschussvorsitze können ebenso verfahren, wenn sich im Verlauf der Arbeiten des Ausschusses ein solcher Zweifel im Zusammenhang mit der Ausschussarbeit ergibt.

2.  Der Ausschuss beschließt, ob es erforderlich ist, eine Änderung dieser Geschäftsordnung vorzuschlagen. In diesem Fall verfährt er gemäß Artikel 227.

2.  Der Ausschuss beschließt, ob es erforderlich ist, eine Änderung dieser Geschäftsordnung vorzuschlagen. In diesem Fall verfährt er gemäß Artikel 227.

3.  Beschließt der Ausschuss, dass eine Auslegung der geltenden Geschäftsordnungsbestimmungen genügt, so übermittelt er seine Auslegung dem Präsidenten, der das Parlament auf seiner nächsten Tagung unterrichtet.

3.  Beschließt der Ausschuss, dass eine Auslegung der geltenden Geschäftsordnungsbestimmungen genügt, übermittelt er seine Auslegung dem Präsidenten, der das Parlament auf seiner nächsten Tagung unterrichtet.

4.  Sofern eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder gegen die Auslegung des Ausschusses Einspruch erheben, wird die Angelegenheit dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt, das mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit mindestens eines Drittels seiner Mitglieder darüber beschließt. Im Falle der Ablehnung wird die Angelegenheit an den Ausschuss zurücküberwiesen.

4.  Sofern eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe der Auslegung des Ausschusses gegen diese Einspruch erheben, wird die Angelegenheit dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt, das mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit mindestens eines Drittels seiner Mitglieder darüber beschließt. Im Falle der Ablehnung wird die Angelegenheit an den Ausschuss zurücküberwiesen.

5.  Auslegungen, gegen die kein Einspruch erhoben wurde, und vom Parlament angenommene Auslegungen werden in Kursivschrift als Erläuterungen zu dem Artikel oder den jeweiligen Artikeln angefügt.

5.  Auslegungen, gegen die kein Einspruch erhoben wurde, und vom Parlament angenommene Auslegungen werden in Kursivschrift als Erläuterungen zu dem Artikel oder den jeweiligen Artikeln angefügt.

6.  Diese Auslegungen müssen bei der künftigen Anwendung und Auslegung der betreffenden Artikel berücksichtigt werden.

6.  Diese Auslegungen müssen bei der künftigen Anwendung und Auslegung der jeweiligen Artikel berücksichtigt werden.

7.  Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und die dazugehörigen Auslegungen werden regelmäßig vom zuständigen Ausschuss überprüft.

7.  Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und die dazugehörigen Auslegungen werden regelmäßig vom zuständigen Ausschuss überprüft.

8.  Sofern durch die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern Rechte übertragen werden, erhöht sich diese Anzahl automatisch um denselben Prozentsatz auf die nächstliegende ganze Zahl, um den sich die Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder, insbesondere aufgrund von Erweiterungen der Europäischen Union, erhöht.

8.  Sofern durch die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern Rechte übertragen werden, ändert sich diese Anzahl automatisch um denselben Prozentsatz auf die nächstliegende ganze Zahl, um den sich die Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder, insbesondere aufgrund von Erweiterungen der Europäischen Union, ändert.

Begründung

Was die Änderungen an Absatz 8 betrifft, sollte in diesem Artikel der endgültige Beschluss über das System und die Festlegung der Schwellenwerte berücksichtigt werden. Die Bestimmung bezieht sich bislang nur auf eine Vergrößerung und nicht auf eine Verkleinerung des Parlaments. Folglich wurden die Schwellenwerte nicht geändert, als die Zahl der MdEP zu Beginn der 7. Wahlperiode von 785 auf 736 zurückging.

Änderungsantrag    256

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 227

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 227

Artikel 227

Änderung der Geschäftsordnung

Änderung der Geschäftsordnung

1.  Jedes Mitglied kann Änderungen zu dieser Geschäftsordnung und ihren Anlagen vorschlagen, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen.

1.  Jedes Mitglied kann Änderungen zu dieser Geschäftsordnung und ihren Anlagen vorschlagen, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen.

Diese Änderungsvorschläge werden übersetzt, vervielfältigt, verteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der sie prüft und beschließt, ob sie dem Parlament vorzulegen sind.

Der zuständige Ausschuss prüft diese Änderungsvorschläge und beschließt, ob sie dem Parlament vorzulegen sind.

Für die Anwendung der Artikel 169, 170 und 174 gelten bei der Prüfung dieser Vorschläge im Plenum die in den genannten Artikeln enthaltenen Hinweise auf den „ursprünglichen Text“ oder auf den „Vorschlag für einen Rechtsakt“ als Verweise auf die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Bestimmung.

Für die Anwendung der Artikel 169, 170 und 174 gelten bei der Prüfung dieser Vorschläge im Plenum die in den genannten Artikeln enthaltenen Hinweise auf den „ursprünglichen Text“ oder auf den „Vorschlag für einen Rechtsakt“ als Verweise auf die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Bestimmung.

2.  Für die Annahme von Änderungsanträgen zu dieser Geschäftsordnung bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

2.  In Übereinstimmung mit Artikel 232 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf die Annahme von Änderungsanträgen zu dieser Geschäftsordnung der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

3.  Sofern zum Zeitpunkt der Abstimmung nichts anderes beschlossen wird, treten Änderungen dieser Geschäftsordnung und ihrer Anlagen am ersten Tag der auf ihre Annahme folgenden Tagung in Kraft.

3.  Sofern zum Zeitpunkt der Abstimmung nichts anderes beschlossen wird, treten Änderungen dieser Geschäftsordnung und ihrer Anlagen am ersten Tag der auf ihre Annahme folgenden Tagung in Kraft.

Begründung

Was die Änderungen an Absatz 1 Unterabsatz 2 betrifft, wird der erste Teil des Satzes gestrichen, da es selbstverständlich ist, dass der AFCO-Ausschuss in der Lage sein muss, einen Beschluss in Bezug auf die etwaige Vorlage im Plenum zu fassen.

Was die Änderungen an Absatz 2 betrifft, könnte man sich die Frage stellen, ob diese Anforderung nicht auch auf Ausschussebene Anwendung finden sollte.

Änderungsantrag    257

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 230

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 230

entfällt

Gliederung der Anlagen

 

Die Anlagen zu dieser Geschäftsordnung werden in die vier folgenden Rubriken untergliedert:

 

a) mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommene Vorschriften zur Anwendung der in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren (Anlage VI);

 

b) Vorschriften, die in Anwendung spezifischer Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sowie unter Zugrundelegung der darin vorgesehenen Verfahren und Mehrheiten erlassen werden (Anlagen I, II, III, IV, V, Anlage VII Teile A, C, E und F sowie Anlage IX Teil A);

 

c) interinstitutionelle Vereinbarungen oder sonstige gemäß den Verträgen erlassene Vorschriften, die innerhalb des Parlaments anwendbar oder für seine Arbeit von Bedeutung sind. Die Aufnahme dieser Vorschriften als Anlagen wird vom Parlament auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen (Anlage VII Teil B und D, Anlage VIII, Anlage IX Teil B sowie Anlagen X, XI, XII, XIII, XIV, XVIII, XIX und XXI).

 

d) Leitlinien und Verhaltenskodizes, die von den jeweiligen Organen des Parlaments angenommen werden (Anlagen XV, XVI, XVII und XX).

 

Begründung

Die Rechtsgrundlage dafür, dass die Anlagen als Anlagen im eigentlichen Sinne (I, II, III, IV, V, VI, IXA, XVI) beibehalten werden, ist im entsprechenden Artikel enthalten. Die verbleibenden derzeitigen Anlagen (interinstitutionelle Vereinbarungen, Beschlüsse des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten, Verordnungen usw.) werden Teil einer leicht zugänglichen „Übersicht“ über die wichtigsten Beschlüsse/Rechtsakte.

Änderungsantrag    258

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 231

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 231

Artikel 231

Berichtigungen

Berichtigungen

1.  Wird in einem vom Parlament angenommenen Text ein Fehler festgestellt, so übermittelt der Präsident dem zuständigen Ausschuss gegebenenfalls einen Entwurf einer Berichtigung.

1.  Wird in einem vom Parlament angenommenen Text ein Fehler festgestellt, übermittelt der Präsident dem zuständigen Ausschuss gegebenenfalls einen Entwurf einer Berichtigung.

2.  Wird in einem vom Parlament angenommenen und mit anderen Organen vereinbarten Text ein Fehler festgestellt, so bemüht sich der Präsident um eine Einigung mit diesen Organen über die notwendigen Korrekturen, ehe er gemäß Absatz 1 vorgeht.

2.  Wird in einem vom Parlament angenommenen und mit anderen Organen vereinbarten Text ein Fehler festgestellt, bemüht sich der Präsident um eine Einigung mit diesen Organen über die notwendigen Korrekturen, ehe er gemäß Absatz 1 vorgeht.

3.  Der zuständige Ausschuss prüft den Entwurf einer Berichtigung und unterbreitet ihn dem Parlament, wenn er davon überzeugt ist, dass ein Fehler aufgetreten ist, der auf die vorgeschlagene Weise berichtigt werden kann.

3.  Der zuständige Ausschuss prüft den Entwurf einer Berichtigung und unterbreitet ihn dem Parlament, wenn er davon überzeugt ist, dass ein Fehler aufgetreten ist, der auf die vorgeschlagene Weise berichtigt werden kann.

4.  Die Berichtigung wird auf der nachfolgenden Tagung bekannt gegeben. Sie gilt als angenommen, wenn nicht spätestens 24 Stunden nach ihrer Bekanntgabe von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt wird. Wird die Berichtigung nicht angenommen, so wird sie an den zuständigen Ausschuss zurück überwiesen, der eine geänderte Berichtigung vorschlagen oder das Verfahren abschließen kann.

4.  Die Berichtigung wird auf der nachfolgenden Tagung bekannt gegeben. Sie gilt als angenommen, wenn nicht spätestens 24 Stunden nach ihrer Bekanntgabe von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt wird. Wird die Berichtigung nicht angenommen, wird sie an den zuständigen Ausschuss zurück überwiesen, der eine geänderte Berichtigung vorschlagen oder das Verfahren abschließen kann.

5.  Angenommene Berichtigungen werden auf die gleiche Weise veröffentlicht wie der Text, auf den sie sich beziehen. Artikel 76 sowie die Artikel 77 und 78 finden entsprechend Anwendung.

5.  Angenommene Berichtigungen werden auf die gleiche Weise veröffentlicht wie der Text, auf den sie sich beziehen. Artikel 78 findet entsprechend Anwendung.

Begründung

Artikel 77 soll zu einer Anlage werden.

Änderungsantrag    259

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage I – Artikel 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 2

Artikel 2

Wichtigste Pflichten der Mitglieder

Wichtigste Pflichten der Mitglieder

Im Rahmen ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments

Im Rahmen ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments

a) gehen die Mitglieder keinerlei Vereinbarungen ein, im Interesse einer anderen juristischen oder natürlichen Person zu handeln oder abzustimmen, die ihre in Artikel 6 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und in Artikel 2 des Abgeordnetenstatuts verankerte Abstimmungsfreiheit beeinträchtigt;

a) gehen die Mitglieder keinerlei Vereinbarungen ein, im Interesse einer anderen juristischen oder natürlichen Person zu handeln oder abzustimmen, die ihre in Artikel 6 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und in Artikel 2 des Abgeordnetenstatuts verankerte Abstimmungsfreiheit beeinträchtigt;

b)  verlangen die Mitglieder keinen unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Nutzen oder eine sonstige Vergünstigung als Gegenleistung für eine Beeinflussung oder eine Abstimmung über Rechtsakte, Entschließungsanträge, schriftliche Erklärungen oder Anfragen, die beim Parlament oder einem seiner Ausschüsse eingereicht worden sind, noch nehmen sie eine solche Vergünstigung an oder entgegen; sie vermeiden strikt jede Situation, die Korruption gleichkommen könnte.

b)  verlangen die Mitglieder keinen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen oder eine sonstige Vergünstigung in Form von Geld- oder Sachleistungen als Gegenleistung für ein spezifisches Verhalten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit des Mitglieds und vermeiden strikt jede Situation, die Korruption oder ungebührlicher Einflussnahme gleichkommen könnte.

 

(ba)  gehen die Mitglieder keiner bezahlten gewerblichen Lobbytätigkeit nach, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union stehen.

Änderungsantrag    260

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage I – Artikel 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 4

Artikel 4

Von den Mitgliedern abzugebende Erklärung

Von den Mitgliedern abzugebende Erklärung

1.  Aus Gründen der Transparenz geben die Mitglieder des Europäischen Parlaments in eigener Verantwortung bis zum Ende der ersten Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament (oder innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antritt eines Mandats im Parlament während der laufenden Wahlperiode) beim Präsidenten eine Erklärung über die finanziellen Interessen auf einem vom Präsidium gemäß Artikel 9 festgelegten Formular ab. Sie unterrichten den Präsidenten von etwaigen Änderungen, die sich auf ihre Erklärung auswirken, jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eintreten der Änderung.

1.  Aus Gründen der Transparenz geben die Mitglieder des Europäischen Parlaments in eigener Verantwortung bis zum Ende der ersten Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament (oder innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antritt eines Mandats im Parlament während der laufenden Wahlperiode) beim Präsidenten eine Erklärung über die finanziellen Interessen auf einem vom Präsidium gemäß Artikel 9 festgelegten Formular ab. Sie unterrichten den Präsidenten von etwaigen Änderungen, die sich auf ihre Erklärung auswirken, jeweils vor Ende des Monats nach Eintreten der Änderung.

2. Die Erklärung über die finanziellen Interessen enthält folgende Angaben, die auf präzise Weise vorgelegt werden:

2. Die Erklärung über die finanziellen Interessen enthält folgende Angaben, die auf präzise Weise vorgelegt werden:

a) die Berufstätigkeit(en) des Mitglieds während des Dreijahreszeitraums vor Antritt seines Mandats im Parlament und seine Mitgliedschaften in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit während dieses Zeitraums,

a) die Berufstätigkeit(en) des Mitglieds während des Dreijahreszeitraums vor Antritt seines Mandats im Parlament und seine Mitgliedschaften in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit während dieses Zeitraums,

b) jegliche Entschädigung für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament,

b) jegliche Entschädigung für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament,

c) jegliche vergütete regelmäßige Tätigkeit, die das Mitglied neben der Wahrnehmung seines Mandats als Angestellter oder Selbstständiger ausübt,

c) jegliche vergütete regelmäßige Tätigkeit, die das Mitglied neben der Wahrnehmung seines Mandats als Angestellter oder Selbstständiger ausübt,

d) jegliche Mitgliedschaften in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder jegliche sonstige auswärtige Tätigkeit, die das Mitglied mit oder ohne Vergütung ausübt,

d) jegliche Mitgliedschaften in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder jegliche sonstige auswärtige Tätigkeit, die das Mitglied mit oder ohne Vergütung ausübt,

e)  jegliche gelegentliche vergütete auswärtige Tätigkeit (einschließlich Verfassen von Texten, Vorträge oder sachverständige Beratung), wenn die gesamte Vergütung 5 000 EUR in einem Kalenderjahr übersteigt,

e)  jegliche gelegentliche vergütete auswärtige Tätigkeit (einschließlich Verfassen von Texten, Vorträgen oder sachverständiger Beratung), wenn die gesamte Vergütung sämtlicher gelegentlichen vergüteten auswärtigen Tätigkeiten des Mitglieds 5 000 EUR in einem Kalenderjahr übersteigt,

f) jegliche Beteiligung an einem Unternehmen oder einer Partnerschaft, die potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Politik in sich birgt oder die dem Mitglied einen erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des Unternehmens oder der Partnerschaft verschafft,

f) jegliche Beteiligung an einem Unternehmen oder einer Partnerschaft, die potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Politik in sich birgt oder die dem Mitglied einen erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des Unternehmens oder der Partnerschaft verschafft,

g) jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die dem Mitglied zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit von Dritten gewährt wird, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist.

g) jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die dem Mitglied zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit von Dritten gewährt wird, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist.

h) jegliche sonstigen finanziellen Interessen, die die Ausübung des Mandats beeinflussen könnten.

h) jegliche sonstigen finanziellen Interessen, die die Ausübung des Mandats beeinflussen könnten.

Jedes regelmäßige Einkommen, das das Mitglied im Zusammenhang mit einem gemäß Unterabsatz 1 angegebenen Punkt erhält, wird in eine der folgenden Kategorien eingeordnet:

Bei jedem gemäß Unterabsatz 1 zu meldenden Punkt gibt das Mitglied gegebenenfalls an, ob die Tätigkeit vergütet wird oder nicht; bei den Punkten a, c, d, e und f geben die Mitglieder zusätzlich eine der folgenden Einkommenskategorien an:

 

– nicht vergütet;

 

– 1 EUR bis 499 EUR monatlich;

– 500 EUR bis 1 000 EUR monatlich;

– 500 EUR bis 1 000 EUR monatlich;

– 1 001 EUR bis 5 000 EUR monatlich;

– 1 001 EUR bis 5 000 EUR monatlich;

– 5 001 EUR bis 10 000 EUR monatlich;

– 5 001 EUR bis 10 000 EUR monatlich;

– über 10 000 EUR monatlich.

– über 10 000 EUR monatlich unter Angabe der nächstliegenden 10 000-EUR-Schwelle.

Jedes sonstige Einkommen, das das Mitglied im Zusammenhang mit einem gemäß Unterabsatz 1 angegebenen Punkt erhält, wird auf Jahresbasis angerechnet, durch 12 geteilt und in eine der in Unterabsatz 2 festgelegten Kategorien eingeordnet.

Jedes Einkommen, das das Mitglied im Zusammenhang mit einem gemäß Unterabsatz 1 angegebenen Punkt nicht regelmäßig erhält, wird auf Jahresbasis angerechnet, durch 12 geteilt und in eine der in Unterabsatz 2 festgelegten Kategorien eingeordnet.

3.  Die dem Präsidenten gemäß diesem Artikel gemeldeten Angaben werden auf leicht zugängliche Weise auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

3.  Die dem Präsidenten gemäß diesem Artikel gemeldeten Angaben werden auf leicht zugängliche Weise auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

4.  Mitglieder, die die Erklärung über ihre finanziellen Interessen nicht abgegeben haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation mitwirken.

4.  Mitglieder, die die Erklärung über ihre finanziellen Interessen nicht abgegeben haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.

 

4a.  Gehen dem Präsidenten Informationen zu, die ihm Anlass zu der Annahme geben, dass die Erklärung über die finanziellen Interessen eines Mitglieds sachlich unzutreffend oder veraltet ist, kann er den in Artikel 7 vorgesehenen Beratenden Ausschuss konsultieren und gegebenenfalls das Mitglied auffordern, die Erklärung innerhalb von zehn Tagen zu korrigieren. Das Präsidium kann einen Beschluss zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 4 auf Mitglieder annehmen, die der Aufforderung des Präsidenten zu einer Korrektur nicht nachkommen.

 

4b.  Die Berichterstatter können in der Begründung ihres Berichts freiwillig die externen Interessenvertreter aufführen, die zu Themen, die Gegenstand des jeweiligen Berichts sind, konsultiert wurden.

Begründung

Was Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e betrifft, fragen die MdEP, auch wenn der Begriff „gesamte“ klar zu sein scheint, häufig nach, ob sich der Betrag von 5 000 EUR auf jede Tätigkeit bezieht, weshalb es angezeigt erscheint, noch deutlicher klarzustellen, dass dies der Gesamtbetrag für die Summe aller Tätigkeiten ist.

Was den einleitenden Teil von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 betrifft, handelt es sich hierbei um eine Anpassung an die Aufnahme der Kategorie „nicht vergütet“ und eine Einführung von drei zusätzlichen Kategorien, wie von der AFCO-Arbeitsgruppe vereinbart.

Änderungsantrag    261

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage I – Artikel 6

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 6

Artikel 6

Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder

Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder

Ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer gewerblichen Lobbytätigkeit nachgehen oder repräsentative Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union stehen, dürfen während der gesamten Dauer einer solchen Tätigkeit nicht die den ehemaligen Mitgliedern gemäß den vom Präsidium erlassenen Vorschriften1 zur Verfügung gestellten Einrichtungen in Anspruch nehmen.

Ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer gewerblichen Lobbytätigkeit nachgehen oder repräsentative Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union stehen, sollten das Parlament darüber unterrichten und dürfen während der gesamten Dauer einer solchen Tätigkeit nicht die den ehemaligen Mitgliedern gemäß den vom Präsidium erlassenen Vorschriften1 zur Verfügung gestellten Einrichtungen in Anspruch nehmen.

__________________

__________________

1 Beschluss des Präsidiums vom 12. April 1999.

1 Beschluss des Präsidiums vom 12. April 1999.

Änderungsantrag    262

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage I – Artikel 7

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 7

Artikel 7

Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern

Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern

1.  Es wird ein Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern (im Folgenden „der Beratende Ausschuss“) gebildet.

1.  Es wird ein Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern (im Folgenden „der Beratende Ausschuss“) gebildet.

2.  Der Beratende Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Präsidenten zu Beginn seiner Amtszeit aus den Mitgliedern der Vorstände und den Koordinatoren des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Rechtsausschusses ernannt werden, wobei der Erfahrung der Mitglieder und der politischen Ausgewogenheit gebührend Rechnung getragen wird.

2.  Der Beratende Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Präsidenten zu Beginn seiner Amtszeit aus den Mitgliedern des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Rechtsausschusses ernannt werden, wobei der Erfahrung der Mitglieder und der politischen Ausgewogenheit gebührend Rechnung getragen wird.

Jedes Mitglied des Beratenden Ausschusses führt nach einem Rotationsverfahren sechs Monate lang den Vorsitz.

Jedes Mitglied des Beratenden Ausschusses führt nach einem Rotationsverfahren sechs Monate lang den Vorsitz.

3.  Der Präsident ernennt ferner zu Beginn seiner Amtszeit Reservemitglieder für den Beratenden Ausschuss, je eines für jede nicht im Beratenden Ausschuss vertretene Fraktion.

3.  Der Präsident ernennt ferner zu Beginn seiner Amtszeit Reservemitglieder für den Beratenden Ausschuss, je eines für jede nicht im Beratenden Ausschuss vertretene Fraktion.

Im Falle eines behaupteten Verstoßes gegen den Verhaltenskodex durch ein Mitglied einer nicht im Beratenden Ausschuss vertretenen Fraktion wird das betreffende Reservemitglied für die Untersuchung des behaupteten Verstoßes vollwertiges sechstes Mitglied des Beratenden Ausschusses.

Im Falle eines behaupteten Verstoßes gegen den Verhaltenskodex durch ein Mitglied einer nicht im Beratenden Ausschuss vertretenen Fraktion wird das betreffende Reservemitglied für die Untersuchung des behaupteten Verstoßes vollwertiges sechstes Mitglied des Beratenden Ausschusses.

4.  Auf Ersuchen eines Mitglieds gibt der Beratende Ausschuss diesem Mitglied – vertraulich und innerhalb von 30 Kalendertagen – Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Verhaltenskodex. Das betreffende Mitglied kann sich auf diese Orientierungshilfe berufen.

4.  Auf Ersuchen eines Mitglieds gibt der Beratende Ausschuss diesem Mitglied – vertraulich und innerhalb von 30 Kalendertagen – Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Verhaltenskodex. Das betreffende Mitglied kann sich auf diese Orientierungshilfe berufen.

Auf Ersuchen des Präsidenten bewertet der Beratende Ausschuss auch die behaupteten Fälle von Verstößen gegen den Verhaltenskodex und berät ihn zu möglichen Maßnahmen.

Auf Ersuchen des Präsidenten bewertet der Beratende Ausschuss auch die behaupteten Fälle von Verstößen gegen den Verhaltenskodex und berät ihn zu möglichen Maßnahmen.

5.  Der Beratende Ausschuss kann nach Rücksprache mit dem Präsidenten Beratung von externen Sachverständigen einholen.

5.  Der Beratende Ausschuss kann nach Rücksprache mit dem Präsidenten Beratung von externen Sachverständigen einholen.

6.  Der Beratende Ausschuss veröffentlicht einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit.

6.  Der Beratende Ausschuss veröffentlicht einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit.

Begründung

Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich derart strenge Zulässigkeitskriterien (Mitglieder der Vorstände und Koordinieren des JURI- oder AFCO-Ausschusses) als problematisch erweisen könnten, insbesondere für die kleinsten Fraktionen, deren wenige Mitglieder alle derzeit vorgesehenen Bedingungen zur Ernennung für den beratenden Ausschuss erfüllen.

Änderungsantrag    263

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage I – Artikel 8

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 8

Artikel 8

Verfahren bei etwaigen Verstößen gegen den Verhaltenskodex

Verfahren bei etwaigen Verstößen gegen den Verhaltenskodex

1.  Besteht Anlass zu der Vermutung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments womöglich gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat, so kann der Präsident die Angelegenheit an den Beratenden Ausschuss verweisen.

1.  Besteht Anlass zu der Vermutung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments womöglich gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat, verweist der Präsident die Angelegenheit, wenn es sich nicht um einen offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Fall handelt, an den Beratenden Ausschuss .

2.  Der Beratende Ausschuss prüft die Umstände des behaupteten Verstoßes und kann das betroffene Mitglied anhören. Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen gibt er dem Präsidenten eine Empfehlung für einen möglichen Beschluss ab.

2.  Der Beratende Ausschuss prüft die Umstände des behaupteten Verstoßes und kann das betroffene Mitglied anhören. Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen gibt er dem Präsidenten eine Empfehlung für einen möglichen Beschluss ab.

 

Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Verhaltenskodex durch ein ständiges Mitglied oder ein Reservemitglied des Beratenden Ausschusses nimmt das betroffene Mitglied oder Reservemitglied nicht an den Arbeiten des Beratenden Ausschusses zu dem behaupteten Verstoß teil.

3.  Gelangt der Präsident unter Berücksichtigung dieser Empfehlung zu dem Schluss, dass das betreffende Mitglied gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so fasst er nach Anhörung des Mitglieds einen begründeten Beschluss über eine Sanktion, den er dem Mitglied mitteilt.

3.  Gelangt der Präsident unter Berücksichtigung dieser Empfehlung – und nachdem das betroffene Mitglied zur Vorlage schriftlicher Anmerkungen aufgefordert wurde – zu dem Schluss, dass das betroffene Mitglied gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, fasst er einen begründeten Beschluss über eine Sanktion, den er dem Mitglied mitteilt.

Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der in Artikel 166 Absatz 3 der Geschäftsordnung aufgeführten Maßnahmen bestehen.

Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der in Artikel 166 Absätze 3 bis 3b der Geschäftsordnung aufgeführten Maßnahmen bestehen.

4.  Die internen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 167 der Geschäftsordnung stehen dem betroffenen Mitglied offen.

4.  Die internen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 167 der Geschäftsordnung stehen dem betroffenen Mitglied offen.

5.  Nach Ablauf der in Artikel 167 der Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen wird jegliche gegen ein Mitglied verhängte Sanktion vom Präsidenten im Plenum bekanntgegeben und auf der Website des Europäischen Parlaments für die restliche Dauer der Wahlperiode an sichtbarer Stelle veröffentlicht.

 

Begründung

As regards subparagraph 1 of paragraph 2, AFCO WG clarified the current drafting in order to specifically address the situation in which an alleged breach has been committed by a member of the Advisory Committee (this would encourage the President to refer the matter to the Advisory Committee even in those circumstances).

For paragraph 3, subparagraph 1, alignment with Rule 166 (1) as modified.

Paragraph 5 to be deleted here to be inserted in Rule 166(1) so as to apply not only to the sanctions concerning a breach of the Code of Conduct on financial interest, but also to the sanctions following breaches of the rules on conduct in general.

Änderungsantrag    264

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage II

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

entfällt

Begründung

Anlage II wird gestrichen.

Änderungsantrag    265

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage III – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Kriterien für Anfragen zur schriftlichen Beantwortung gemäß den Artikeln 130 und 131

Kriterien für Anfragen zur schriftlichen Beantwortung gemäß den Artikeln 130, 131 und 131a

Änderungsantrag    266

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage III – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1.  Anfragen zur schriftlichen Beantwortung

1.  Anfragen zur schriftlichen Beantwortung

– müssen klare Angaben zum Adressaten enthalten, an den sie über die üblichen interinstitutionellen Kanäle übermittelt werden sollen;

– müssen klare Angaben zum Adressaten enthalten, an den sie über die üblichen interinstitutionellen Kanäle übermittelt werden sollen;

–  müssen ausschließlich in den Bereich der in den einschlägigen Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Organe und in die Verantwortung des Adressaten fallen und von allgemeinem Interesse sein;

–  müssen ausschließlich in den Bereich der in den einschlägigen Verträgen oder in Rechtsakten der Union festgelegten Zuständigkeiten des Adressaten oder in den Tätigkeitsbereich der Union fallen;

 

– müssen von allgemeinem Interesse sein;

– müssen präzise sein und eine verständliche Frage enthalten;

– müssen präzise sein und eine verständliche Frage enthalten;

– dürfen 200 Wörter nicht überschreiten;

– dürfen 200 Wörter nicht überschreiten;

– dürfen keine beleidigenden Äußerungen enthalten;

– dürfen keine beleidigenden Äußerungen enthalten;

– dürfen sich nicht auf rein persönliche Angelegenheiten beziehen.

– dürfen sich nicht auf rein persönliche Angelegenheiten beziehen.

– dürfen nicht mehr als drei Unterfragen enthalten.

– dürfen nicht mehr als drei Unterfragen enthalten.

Änderungsantrag    267

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage III – Absatz 1 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1a.  Fragen an den Rat dürfen nicht den Gegenstand eines laufenden ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens oder die Haushaltsbefugnisse des Rates betreffen.

Änderungsantrag    268

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage III – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3.  Wenn während der vorangegangenen sechs Monate eine gleichlautende oder ähnliche Anfrage gestellt und beantwortet wurde oder in ihr lediglich um solche Informationen über die Weiterbehandlung einer bestimmten Entschließung des Parlaments nachgesucht wird, die die Kommission bereits in einer schriftlichen Folgemitteilung zur Verfügung gestellt hat, übermittelt das Generalsekretariat dem Verfasser eine Kopie der vorherigen Anfrage und der Antwort. Die neu gestellte Frage wird dem Adressaten nicht übermittelt, es sei denn, der Präsident beschließt dies in Anbetracht wichtiger neuer Entwicklungen und auf begründeten Antrag des Verfassers.

3.  Wenn während der vorangegangenen sechs Monate eine gleichlautende oder ähnliche Anfrage gestellt und beantwortet wurde oder in ihr lediglich um solche Informationen über die Weiterbehandlung einer bestimmten Entschließung des Parlaments nachgesucht wird, die die Kommission bereits in einer schriftlichen Folgemitteilung während der vorangegangenen sechs Monate zur Verfügung gestellt hat, übermittelt das Generalsekretariat dem Verfasser eine Kopie der vorherigen Anfrage und der Antwort oder der Folgemitteilung. Die neu gestellte Frage wird dem Adressaten nicht übermittelt, es sei denn, der Präsident beschließt dies in Anbetracht wichtiger neuer Entwicklungen und auf begründeten Antrag des Verfassers.

Begründung

Der erste Satz dieses Absatzes ist nicht angemessen formuliert: Die Konsequenz der Tatsache, dass die Kommission bereits eine schriftliche Folgemitteilung zu einer spezifischen Entschließung des Parlaments übermittelt hat, findet sich darin nicht wieder. Ferner sollte ein Zeitrahmen hinzugefügt werden (z. B. sechs Monate analog zu den ähnlichen Fragen): Es wäre nutzlos, einem Mitglied eine Jahre zuvor erhaltene Folgemitteilung der Kommission zu übermitteln, in der aktuellere Entwicklungen nicht berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    269

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage VII

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Anlage VII wird gestrichen. Teil A dieser Anlage würde entfallen, da er in einen neuen Artikel 210a umgewandelt würde. Die Teile B bis E würden in eine für MdEP und sonstige Personen leicht zugängliche Übersicht von Rechtsakten aufgenommen werden.

Änderungsantrag    270

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage VIII

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Anlage VIII wird gestrichen. Der Text des Beschlusses, der in dieser Anlage wiedergegeben wird, würde in eine für MdEP und sonstige Personen leicht zugängliche Übersicht von Rechtsakten aufgenommen werden.

Änderungsantrag    271

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage IX

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Entfällt. Teil A der Anlage IX würde entfallen, da er in Artikel 116a eingefügt würde. Der Text der Vereinbarung, der in Teil B dieser Anlage wiedergegeben wird, würde in eine für MdEP und sonstige Personen leicht zugängliche Übersicht von Rechtsakten aufgenommen werden.

Änderungsantrag    272

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage X

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Entfällt. Der Text der Beschlüsse, der in dieser Anlage wiedergegeben wird, würde in eine für MdEP und sonstige Personen leicht zugängliche Übersicht von Rechtsakten aufgenommen werden.

Änderungsantrag    273

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XI

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Entfällt. Der Text des Beschlusses, der in dieser Anlage wiedergegeben wird, würde in eine für MdEP und sonstige Personen leicht zugängliche Übersicht von Rechtsakten aufgenommen werden.

Änderungsantrag    274

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XII

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Entfällt. Der Text der Vereinbarung, der in dieser Anlage wiedergegeben wird, würde in eine für MdEP und sonstige Personen leicht zugängliche Übersicht von Rechtsakten aufgenommen werden.

Änderungsantrag    275

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XIII

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Entfällt. Der Text der Vereinbarung, der in dieser Anlage wiedergegeben wird, würde in eine für MdEP und sonstige Personen leicht zugängliche Übersicht von Rechtsakten aufgenommen werden.

Änderungsantrag    276

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XIV

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Entfällt. Der Text der Verordnung, der in dieser Anlage wiedergegeben wird, würde in eine für MdEP und sonstige Personen leicht zugängliche Übersicht von Rechtsakten aufgenommen werden.

Änderungsantrag    277

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XV

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Absatz 1 entfällt hier und wird leicht geändert als Auslegung zu Artikel 166 Absatz 2 eingefügt. Absatz 2 entfällt hier und wird in Artikel 11 eingefügt. Der erste Satz wurde in Artikel 11 Absatz 3a (neu) eingefügt. Der zweite Satz ist überflüssig. Unterabsatz 1 entfällt, da überflüssig.

Änderungsantrag    278

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XVI

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Leitlinien für die Zustimmung zur Kommission

Zustimmung zur Kommission und Verifizierung der während der Anhörungen eingegangenen Verpflichtungen

1.  Für das Zustimmungsvotum des Parlaments zum gesamten Kollegium der Kommission gelten folgende Grundsätze, Kriterien und Regelungen:

 

 

Teil I – Zustimmung des Parlaments zum gesamten Kollegium der Kommission

 

Artikel 1

a) Bewertung

Bewertung

Das Parlament bewertet die designierten Kommissionsmitglieder aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung, ihres Einsatzes für Europa und ihrer persönlichen Unabhängigkeit. Es bewertet ferner die Kenntnis ihres künftigen Geschäftsbereichs und ihre Kommunikationsfähigkeiten.

1.  Das Parlament bewertet die designierten Kommissionsmitglieder aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung, ihres Einsatzes für Europa und ihrer persönlichen Unabhängigkeit. Es bewertet ferner die Kenntnis ihres künftigen Geschäftsbereichs und ihre Kommunikationsfähigkeiten.

Das Parlament achtet besonders auf die ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen. Es kann sich zur Aufteilung der Geschäftsbereiche durch den gewählten Präsidenten äußern.

2.  Das Parlament achtet besonders auf die ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen. Es kann sich zur Aufteilung der Geschäftsbereiche durch den gewählten Präsidenten äußern.

Das Parlament kann alle Informationen einholen, die für seine Entscheidung über die Eignung der designierten Kommissionsmitglieder relevant sind. Es erwartet die vollständige Offenlegung der Informationen über ihre finanziellen Interessen. Die Interessenerklärungen der designierten Kommissionsmitglieder werden zur Prüfung an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss übermittelt.

3.  Das Parlament kann alle Informationen einholen, die für seine Entscheidung über die Eignung der designierten Kommissionsmitglieder relevant sind. Es erwartet die vollständige Offenlegung der Informationen über ihre finanziellen Interessen. Die Interessenerklärungen der designierten Kommissionsmitglieder werden zur Prüfung an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss übermittelt.

Die Prüfung der Erklärung über die finanziellen Interessen eines designierten Kommissionsmitglieds durch den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss besteht nicht nur in der Überprüfung, ob die Erklärung ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, sondern auch in der Beurteilung, ob aus dem Inhalt der Erklärung auf einen Interessenkonflikt geschlossen werden kann. In diesem Fall hat der für die Anhörung zuständige Ausschuss zu entscheiden, ob er weitere Informationen vom designierten Kommissionsmitglied anfordert.

 

 

Artikel 1a

 

Prüfung der Erklärung über die finanziellen Interessen

 

1.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss prüft die Erklärungen über die finanziellen Interessen und bewertet, ob der Inhalt der Erklärung über die finanziellen Interessen eines designierten Kommissionsmitglieds wahrheitsgetreu und vollständig ist und ob aus dem Inhalt auf einen Interessenkonflikt geschlossen werden kann.

 

2.  Die Bestätigung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses, dass kein Interessenkonflikt besteht, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der Anhörung durch den zuständigen Ausschuss. Solange eine solche Bestätigung nicht vorliegt, ist das Verfahren zur Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds ausgesetzt, und das Verfahren nach Absatz 3 Buchstabe c wird angewandt.

 

3. Bei der Prüfung der Erklärungen über finanzielle Interessen durch den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss sind folgende Leitlinien zu berücksichtigen:

 

a)  Gelangt der Ausschuss bei der Prüfung einer Erklärung über die finanziellen Interessen aufgrund der vorgelegten Dokumente zu der Auffassung, dass die Erklärung über finanzielle Interessen wahrheitsgetreu und vollständig ist und keine Angaben enthält, die faktisch oder potenziell auf einen Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds schließen lassen, übermittelt der Vorsitz des Ausschusses den für die Anhörung zuständigen Ausschüssen oder – im Fall eines Verfahrens während der Amtszeit eines Kommissionsmitglieds – den beteiligten Ausschüssen ein Schreiben, in dem diese Feststellung bestätigt wird.

 

b)  Gelangt der Ausschuss zu der Auffassung, dass die Interessenerklärung eines designierten Kommissionsmitglieds unvollständig ist oder widersprüchliche Angaben enthält oder dass weitere Informationen erforderlich sind, fordert er gemäß der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission das designierte Kommissionsmitglied auf, zusätzliche Informationen unverzüglich zu übermitteln, und fasst nach Eingang und entsprechender Prüfung der Informationen einen Beschluss; der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann das designierte Kommissionsmitglied erforderlichenfalls zu einem Gespräch einladen.

 

c)  Gelangt der Ausschuss auf der Grundlage der Erklärung über die finanziellen Interessen oder der vom designierten Kommissionsmitglied vervollständigten Angaben zu der Auffassung, dass ein Interessenkonflikt besteht, formuliert er Empfehlungen, die auf eine Lösung des Interessenkonflikts abzielen; es kann unter anderem die Empfehlung ausgesprochen werden, von den fraglichen finanziellen Interessen Abstand zu nehmen oder dem Präsidenten der Kommission wird dazu geraten, dem designierten Kommissionsmitglied einen anderen Geschäftsbereich zu übertragen; in schwerer wiegenden Fällen kann der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss – wenn keine Lösung für den Interessenkonflikt gefunden wird – als letztes Mittel zu dem Schluss gelangen, dass das designierte Kommissionsmitglied nicht in der Lage ist, das Amt gemäß den Verträgen und dem Verhaltenskodex auszuüben; der Präsident des Europäischen Parlaments ersucht in diesem Fall den Präsidenten der Kommission um Auskunft über die weiteren Schritte, die dieser zu unternehmen beabsichtigt.

 

Artikel 2

b) Anhörungen

Anhörungen

Jedes designierte Kommissionsmitglied wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss oder den zuständigen Ausschüssen zu einer einzigen Anhörung zu erscheinen. Die Anhörungen finden öffentlich statt.

1.  Jedes designierte Kommissionsmitglied wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss oder den zuständigen Ausschüssen zu einer einzigen Anhörung zu erscheinen.

Die Anhörungen werden von der Konferenz der Präsidenten auf Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze organisiert. Der Vorsitz und die Koordinatoren jedes Ausschusses sind für die konkreten Vorkehrungen verantwortlich. Es können Berichterstatter benannt werden.

2.  Die Anhörungen werden von der Konferenz der Präsidenten auf Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze organisiert. Der Vorsitz und die Koordinatoren jedes Ausschusses sind für die konkreten Vorkehrungen verantwortlich. Es können Berichterstatter benannt werden.

Wenn sich Geschäftsbereiche überschneiden, werden geeignete Vorkehrungen zur Beteiligung der betreffenden Ausschüsse getroffen. Dabei können sich drei Fälle ergeben:

3.  Wenn sich Geschäftsbereiche überschneiden, werden geeignete Vorkehrungen zur Beteiligung der einschlägigen Ausschüsse getroffen. Dabei können sich drei Fälle ergeben:

a) Der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft die Zuständigkeiten eines einzigen Ausschusses; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied nur vor diesem Ausschuss (dem zuständigen Ausschuss) angehört;

a) Der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft die Zuständigkeiten eines einzigen Ausschusses; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied nur vor diesem Ausschuss (dem zuständigen Ausschuss) angehört;

b) der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft zu etwa gleichen Teilen die Zuständigkeiten von mehr als einem Ausschuss; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied von den betreffenden Ausschüssen (den gemeinsamen Ausschüssen) gemeinsam angehört; und

b) der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft zu etwa gleichen Teilen die Zuständigkeiten von mehr als einem Ausschuss; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied von den einschlägigen Ausschüssen (den gemeinsamen Ausschüssen) gemeinsam angehört; und

c) der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft zu einem sehr großen Teil die Zuständigkeiten eines Ausschusses und nur am Rande die Zuständigkeiten von mindestens einem weiteren Ausschuss; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied von dem in erster Linie zuständigen Ausschuss, unter Beteiligung des anderen Ausschusses bzw. der anderen Ausschüsse (der assoziierten Ausschüsse) angehört.

c) der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft zu einem sehr großen Teil die Zuständigkeiten eines Ausschusses und nur am Rande die Zuständigkeiten von mindestens einem weiteren Ausschuss; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied von dem in erster Linie zuständigen Ausschuss, unter Beteiligung des anderen Ausschusses bzw. der anderen Ausschüsse (der assoziierten Ausschüsse) angehört.

Der gewählte Kommissionspräsident wird zu den Vorkehrungen in vollem Umfang angehört.

4.  Der gewählte Kommissionspräsident wird zu den Vorkehrungen in vollem Umfang angehört.

Die Ausschüsse unterbreiten den designierten Kommissionsmitgliedern rechtzeitig vor den Anhörungen schriftliche Fragen. Jedem designierten Kommissionsmitglied werden zwei von der Konferenz der Ausschussvorsitze ausgearbeitete gemeinsame Fragen gestellt, wobei sich die erste auf die Themen allgemeine Befähigung, Einsatz für Europa und persönliche Unabhängigkeit bezieht, während die zweite die Verwaltung des Geschäftsbereichs und die Zusammenarbeit mit dem Parlament zum Gegenstand hat. Der zuständige Ausschuss arbeitet drei weitere Fragen aus. Bei gemeinsamen Ausschüssen ist jeder Ausschuss berechtigt, zwei Fragen auszuarbeiten.

5.  Die Ausschüsse unterbreiten den designierten Kommissionsmitgliedern rechtzeitig vor den Anhörungen schriftliche Fragen. Jedem designierten Kommissionsmitglied werden zwei von der Konferenz der Ausschussvorsitze ausgearbeitete gemeinsame Fragen gestellt, wobei sich die erste auf die Themen allgemeine Befähigung, Einsatz für Europa und persönliche Unabhängigkeit bezieht, während die zweite die Verwaltung des Geschäftsbereichs und die Zusammenarbeit mit dem Parlament zum Gegenstand hat. Der zuständige Ausschuss unterbreitet fünf weitere Fragen; Teilfragen sind nicht zulässig. Bei gemeinsamen Ausschüssen ist jeder Ausschuss berechtigt, drei Fragen zu unterbreiten.

 

Die Lebensläufe der designierten Kommissionsmitglieder und deren Antworten auf die schriftlichen Fragen werden vor der Anhörung auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

Für jede Anhörung ist eine Dauer von drei Stunden vorgesehen; Die Anhörungen finden unter Umständen und Bedingungen statt, die die Gleichbehandlung der designierten Kommissionsmitglieder gewährleisten und ihnen gleiche Möglichkeiten geben, sich selbst und ihre Auffassungen darzustellen.

6.  Für jede Anhörung ist eine Dauer von drei Stunden vorgesehen. Die Anhörungen finden unter Umständen und Bedingungen statt, die die Gleichbehandlung der designierten Kommissionsmitglieder gewährleisten und ihnen gleiche Möglichkeiten geben, sich selbst und ihre Auffassungen darzustellen.

Die designierten Kommissionsmitglieder werden ersucht, eine einleitende mündliche Erklärung von höchstens 15 Minuten abzugeben. Die Fragen, die während der Anhörung gestellt werden, sind im Rahmen des Möglichen nach Themen zu bündeln. Der größte Teil der Redezeit wird in entsprechender Anwendung des Artikels 162 den Fraktionen zugewiesen. Bei der Durchführung der Anhörungen ist anzustreben, dass ein pluralistischer politischer Dialog zwischen dem designierten Kommissionsmitglied und den Mitgliedern des Parlaments entsteht. Vor dem Ende der Anhörung erhält das designierte Kommissionsmitglied Gelegenheit, eine kurze Abschlusserklärung abzugeben.

7.  Die designierten Kommissionsmitglieder werden ersucht, eine einleitende mündliche Erklärung von höchstens 15 Minuten abzugeben. Während der Anhörung können bis zu 25 Fragen gestellt werden, die im Rahmen des Möglichen nach Themen zu bündeln sind. Innerhalb der zugewiesenen Redezeit kann unmittelbar im Anschluss eine Anschlussfrage gestellt werden. Der größte Teil der Redezeit wird in entsprechender Anwendung des Artikels 162 den Fraktionen zugewiesen. Bei der Durchführung der Anhörungen ist anzustreben, dass ein pluralistischer politischer Dialog zwischen dem designierten Kommissionsmitglied und den Mitgliedern des Parlaments entsteht. Vor dem Ende der Anhörung erhält das designierte Kommissionsmitglied Gelegenheit, eine kurze Abschlusserklärung abzugeben.

Die Anhörungen werden live audiovisuell übertragen. Eine mit einem Index versehene Aufzeichnung der Anhörungen wird innerhalb von 24 Stunden für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

8.  Die Anhörungen werden live audiovisuell übertragen und der Öffentlichkeit und den Medien kostenfrei zur Verfügung gestellt. Eine mit einem Index versehene Aufzeichnung der Anhörungen wird innerhalb von 24 Stunden für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

 

Artikel 3

c)  Bewertung

Bewertung

Der Vorsitz und die Koordinatoren treten nach der Anhörung umgehend zusammen, um ihre Bewertung des designierten Kommissionsmitglieds vorzunehmen. Diese Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Koordinatoren werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen, ob die designierten Kommissionsmitglieder ihrer Ansicht nach geeignet sind, dem Kollegium anzugehören und die besonderen Aufgaben wahrzunehmen, mit denen sie betraut werden sollen. Die Konferenz der Ausschussvorsitze arbeitet ein Modell aus, das die Bewertung erleichtert.

1.  Der Vorsitz und die Koordinatoren treten nach der Anhörung umgehend zusammen, um ihre Bewertung des designierten Kommissionsmitglieds vorzunehmen. Diese Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Koordinatoren werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen, ob die designierten Kommissionsmitglieder ihrer Ansicht nach geeignet sind, dem Kollegium anzugehören und die besonderen Aufgaben wahrzunehmen, mit denen sie betraut werden sollen. Die Konferenz der Ausschussvorsitze arbeitet ein Modell aus, das die Bewertung erleichtert.

Im Fall gemeinsamer Ausschüsse arbeiten der Vorsitz und die Koordinatoren der betroffenen Ausschüsse während des gesamten Verfahrens zusammen

2.  Im Fall gemeinsamer Ausschüsse arbeiten der Vorsitz und die Koordinatoren der betroffenen Ausschüsse während des gesamten Verfahrens zusammen

Für jedes designierte Kommissionsmitglied gibt es eine einzige Erklärung zur Bewertung. Die Stellungnahmen aller an der Anhörung beteiligten Ausschüsse sind darin enthalten.

3.  Für jedes designierte Kommissionsmitglied gibt es ein einziges Erklärungsschreiben zur Bewertung. Die Stellungnahmen aller an der Anhörung beteiligten Ausschüsse sind darin enthalten.

Wenn Ausschüsse zur Vervollständigung ihrer Bewertung weitere Informationen benötigen, wendet sich der Präsident in ihrem Namen schriftlich an den designierten Präsidenten der Kommission. Die Koordinatoren berücksichtigen dessen Antwort.

 

Gelingt es den Koordinatoren nicht, einen Konsens über die Bewertung zu erzielen, oder liegt ein entsprechender Antrag einer Fraktion vor, so beruft der Vorsitz eine Sitzung des gesamten Ausschusses ein. Als letztes Mittel lässt der Vorsitz über beide Beschlüsse in geheimer Abstimmung abstimmen.

 

 

3a.  Die folgenden Grundsätze gelten für die Bewertung der Koordinatoren:

 

a)  Stimmen die Koordinatoren der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds einstimmig zu, übermittelt der Vorsitz in ihrem Namen ein Zustimmungsschreiben.

 

b)  Lehnen die Koordinatoren die Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds einstimmig ab, übermittelt der Vorsitz in ihrem Namen ein Ablehnungsschreiben.

 

c)  Stimmt eine Mehrheit der Koordinatoren, die mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder vertritt, der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds zu, übermittelt der Vorsitz in ihrem Namen ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass eine große Mehrheit der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds zustimmt. Auf Antrag werden Minderheitenansichten aufgeführt.

 

d)  Erzielen die Koordinatoren keine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Ausschussmitglieder für die Zustimmung zur Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds,

 

  ersuchen sie zunächst um weitere Informationen durch weitere schriftliche Fragen;

 

  fordern sie, sofern sie weiterhin nicht überzeugt sind, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Konferenz der Präsidenten eine weitere 90-minütige Anhörung.

 

e)  Stimmt nach Anwendung von Buchstabe d eine Mehrheit der Koordinatoren, die mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder vertritt, der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds zu, übermittelt der Vorsitz in ihrem Namen ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass eine große Mehrheit der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds zustimmt. Auf Antrag werden Minderheitenansichten aufgeführt.

 

f)  Stimmt nach Anwendung von Buchstabe d weiterhin keine Mehrheit der Koordinatoren, die mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder vertritt, der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds zu, beruft der Vorsitz eine Sitzung des Ausschusses ein und bringt die beiden in Artikel 3 Absatz 1 genannten Fragen zur Abstimmung. Der Vorsitz übermittelt ein Schreiben, aus dem die Ergebnisse der Bewertung der Koordinatoren hervorgehen.

Die Erklärungen der Ausschüsse über die Bewertung werden innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung angenommen und veröffentlicht. Die Erklärungen werden von der Konferenz der Ausschussvorsitze geprüft und anschließend der Konferenz der Präsidenten vorgelegt. Sofern sie nicht beschließt, weitere Informationen einzuholen, erklärt die Konferenz der Präsidenten die Anhörungen nach einer Aussprache für geschlossen.

3b.  Die Schreiben der Ausschüsse über die Bewertung werden innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss des Bewertungsprozesses übermittelt. Die Schreiben werden von der Konferenz der Ausschussvorsitze geprüft und anschließend der Konferenz der Präsidenten vorgelegt. Sofern sie nicht beschließt, weitere Informationen einzuholen, erklärt die Konferenz der Präsidenten die Anhörungen nach einer Aussprache für abgeschlossen und genehmigt die Veröffentlichung aller Bewertungsschreiben.

 

Artikel 4

 

Vorstellung des Kollegiums

Der gewählte Präsident der Kommission stellt das gesamte Kollegium der designierten Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vor, zu der der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates eingeladen werden. An die Vorstellung schließt sich eine Aussprache an. Zum Abschluss der Aussprache können jede Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 123 Absätze 3, 4 und 5 finden Anwendung.

1.  Der gewählte Präsident der Kommission wird aufgefordert, das gesamte Kollegium der designierten Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vorzustellen, zu der der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates eingeladen werden. An die Vorstellung schließt sich eine Aussprache an. Zum Abschluss der Aussprache können jede Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 123 Absätze 3 bis 5b finden Anwendung.

Nach der Abstimmung über den Entschließungsantrag stimmt das Parlament darüber ab, ob es der Ernennung des gewählten Präsidenten und der designierten Mitglieder der Kommission seine Zustimmung erteilt. Das Parlament beschließt in namentlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es kann die Abstimmung auf die folgende Sitzung verschieben.

2.  Nach der Abstimmung über den Entschließungsantrag stimmt das Parlament darüber ab, ob es der Ernennung des gewählten Präsidenten und der designierten Mitglieder der Kommission seine Zustimmung erteilt. Das Parlament beschließt in namentlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es kann die Abstimmung auf die folgende Sitzung verschieben.

 

Artikel 5

 

Verifizierung der während der Anhörungen eingegangenen Verpflichtungen

 

Die von den designierten Kommissionsmitgliedern während der Anhörungen eingegangenen Verpflichtungen und genannten Prioritäten werden im Laufe ihrer gesamten Amtszeit vom zuständigen Ausschuss im Rahmen des jährlichen strukturierten Dialogs mit der Kommission gemäß Anhang IV Absatz 1 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission überprüft.

2. Für den Fall, dass sich während der Amtszeit der Kommission eine Änderung in der Zusammensetzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder oder eine wesentliche Änderung der Aufgabenverteilung innerhalb der Kommission ergibt, gelten folgende Bestimmungen:

 

 

Teil II – Wesentliche Änderung der Geschäftsbereiche oder Änderung in der Zusammensetzung während der Amtszeit

 

Artikel 6

 

Freiwerdende Ämter

a)  Wenn ein durch Rücktritt, erzwungenen Rückzug oder Tod frei gewordener Posten zu besetzen ist, fordert das Parlament das designierte Kommissionsmitglied unverzüglich auf, unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen an einer Anhörung teilzunehmen.

Wenn ein durch Rücktritt, erzwungenen Rückzug oder Tod frei gewordener Posten zu besetzen ist, fordert das Parlament das designierte Kommissionsmitglied unverzüglich auf, unter den in Teil I festgelegten Bedingungen an einer Anhörung teilzunehmen.

 

Artikel 7

 

Beitritt eines neuen Mitgliedstaates

b)  Im Falle des Beitritts eines neuen Mitgliedstaates fordert das Parlament das designierte Kommissionsmitglied auf, unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen an einer Anhörung teilzunehmen.

Im Falle des Beitritts eines neuen Mitgliedstaates fordert das Parlament das designierte Kommissionsmitglied auf, unter den in Teil I festgelegten Bedingungen an einer Anhörung teilzunehmen.

 

Artikel 8

 

Wesentliche Änderung der Geschäftsbereiche

c)  Im Falle einer wesentlichen Änderung der Aufgabenverteilung werden die betroffenen Kommissionsmitglieder aufgefordert, vor den zuständigen Ausschüssen des Parlaments zu erscheinen, bevor sie ihre neuen Aufgaben übernehmen.

Im Falle einer wesentlichen Änderung der Geschäftsbereiche während der Amtszeit der Kommission werden die betroffenen Kommissionsmitglieder aufgefordert, an einer Anhörung unter denselben Bedingungen, die in Teil I aufgeführt sind, teilzunehmen, bevor sie ihre neuen Aufgaben übernehmen.

 

Artikel 9

 

Abstimmung im Plenum

Abweichend von dem in Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 8 geregelten Verfahren wird bei Ernennung eines einzigen Kommissionsmitglieds im Plenum in geheimer Abstimmung abgestimmt.

Abweichend von dem in Artikel 118 Absatz 5a geregelten Verfahren wird bei Ernennung eines einzigen Kommissionsmitglieds im Plenum in geheimer Abstimmung abgestimmt.

Begründung

The tile is derived from §8 of EP resolution of 8 September 2015 on procedures and practices regarding Commissioner hearings, lessons to be taken from the 2014 process - (Rapporteur R. Corbett).

For subparagraph 3, point a, paragraph 1, interpretation adopted on 28 April 2015:"Scrutiny of the declaration of financial interests of a Commissioner-designate by the committee responsible for legal affairs consists not only in verifying that the declaration has been duly completed but also in assessing whether a conflict of interests may be inferred from the content of the declaration. It is then for the committee responsible for the hearing to decide whether or not it requires further information from the Commissioner-designate."In line with §§ 4 and 13 of the EP resolution of 8 September 2015, the JURI committee is preparing an initiative report on guidelines concerning the Commissioners’ declarations of interests. The rapporteur (Mr Pascal Durand Greens / EFA) would normally present a draft report to the JURI committee in September 2016.

For subparagraph 1 of point b, paragraph 1, the principle that "the hearings shall be held in public." is already laid down in Rule 118 §3. Moreover, the second part of point 2.8 below is also intimately linked to the publicity of the hearings.

As regards subparagraph 5, point, paragraph 1, transposition of § 6 of the EP resolution of 8 September 2015.Transposition of §11 of the EP resolution

Concerning subparagraph 7, point b of paragraph 1: transposition of §7 of the EP resolution of 8 September 2015.

Regarding subparagraph 8, point b of paragraph 1, public communication of the hearings is now addressed under a new Article 2 §8 of the annex.

As regards to subparagraph 4 and 5 of point c, paragraph 1, and article 3, paragraph 3 a (new): consequence of transposition of § 9 of the EP resolution of 8 September 2015.

Subparagraph 6, point c of paragraph 1, transposition of § 9 and 3rd indent of § 11 of the EP resolution of 8 September 2015, the evaluation is not necessarily completed after the "first" hearing.

Titile of Article 4 added to clarify the text

Regarding squbparagraph 7, point c of paragraph 1, articles 4.1. and 4.2 are in fact a repetition of the contents of Rule 118(5) to (7) (new numbering). Either Articles 4.1. and 4.2 should be deleted (preferably) or their wording should be fully harmonised with that of Rule 118(5) to (7) .

Concerning article 5 (new), transposition of § 8 of the EP resolution of 8 September 2015.

Änderungsantrag    279

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XVI a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ANLAGE XVI A

 

Anforderungen an die Abfassung von Rechtsakten, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden

 

1.  In Rechtsakten werden die Art des Rechtsakts, die Bezugsnummer, die Namen der beiden Organe, die den Rechtsakt erlassen, der Zeitpunkt der Unterzeichnung und der Gegenstand angegeben.

 

2.  Rechtsakte enthalten:

 

a)  die Formel „Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union“,

 

b)  die Angabe der Bestimmungen, auf deren Grundlage der Rechtsakt erlassen wird; voranzustellen sind die Worte „gestützt auf“,

 

c)  die Bezugsvermerke zu den erfolgten Vorschlägen sowie zu den Stellungnahmen und Anhörungen,

 

d)  die Begründung des Rechtsakts, beginnend mit den Worten „in der Erwägung, dass“ bzw. „in Erwägung nachstehender Gründe“,

 

e)  eine Formel wie „haben folgende Verordnung/Richtlinie bzw. folgenden Beschluss erlassen“, an die sich der verfügende Teil des Rechtsakts anschließt.

 

3.  Die Rechtsakte werden in Artikel unterteilt, die gegebenenfalls zu Teilen, Titeln, Kapiteln und Abschnitten zusammengefasst sind.

 

4.  Der letzte Artikel eines Rechtsakts bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, falls dieser vor oder nach dem zwanzigsten auf die Veröffentlichung folgenden Tag liegt.

 

5.  Nach dem letzten Artikel eines Rechtsakts folgen:

 

  gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die auf die Anwendbarkeit bezogene Formel,

 

  die Formel „Geschehen zu ... am ...“; es folgt das Datum, an dem der Rechtsakt unterzeichnet worden ist,

 

  die Formeln „Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident“, „Im Namen des Rates Der Präsident“; es folgen der Name des Präsidenten des Parlaments und der Name des bei Annahme des Rechtsakts amtierenden Präsidenten des Rates.

Begründung

Aus Artikel 77 (unverändert) an diese Stelle verschoben. Rechtsgrundlage in Artikel 78.

Änderungsantrag    280

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XVII

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Entfällt. Der Text des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten, der in dieser Anlage wiedergegeben wird, würde in eine für MdEP und sonstige Personen leicht zugängliche Übersicht von Rechtsakten aufgenommen werden.

Änderungsantrag    281

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XVIII

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Entfällt. Der Text der Vereinbarung, der in dieser Anlage wiedergegeben wird, würde in eine für MdEP und sonstige Personen leicht zugängliche Übersicht von Rechtsakten aufgenommen werden.

Änderungsantrag    282

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XIX

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Entfällt. Der Text der Erklärung, der in dieser Anlage wiedergegeben wird, würde in eine für MdEP und sonstige Personen leicht zugängliche Übersicht von Rechtsakten aufgenommen werden.

Änderungsantrag    283

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XX

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Entfällt. Der Text des Verhaltenskodex, der in dieser Anlage wiedergegeben wird, würde in eine für MdEP und sonstige Personen leicht zugängliche Übersicht von Rechtsakten aufgenommen werden.

Änderungsantrag    284

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XXI

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Entfällt. Der Text der Vereinbarung, der in dieser Anlage wiedergegeben wird, würde in eine für MdEP und sonstige Personen leicht zugängliche Übersicht von Rechtsakten aufgenommen werden.

  • [1]  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments

Das Europäische Parlament hat regelmäßig seine Geschäftsordnung überarbeitet, oft nach der Annahme neuer Verträge, durch die die Befugnisse des Europäischen Parlaments erweitert wurden[1].

Diesmal gibt es für die Überarbeitung der Geschäftsordnung hauptsächlich interne Gründe: Das Parlament soll besser funktionieren, die Artikel der Geschäftsordnung sollen klargestellt werden, die Transparenz soll verbessert werden, das Parlament soll vor einer Störung durch politische Elemente, die seine Arbeit sabotieren wollen, geschützt werden. Nur einige wenige Aspekte ergeben sich aus weiter gehenden Veränderungen, wie etwa der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung aus dem Jahr 2016 oder der Einsetzung neuer Gremien im Kontext der „Bankenunion“. Auch gibt es Änderungen, die auf den Bericht Corbett über Verfahren und Praktiken in Bezug auf die Anhörungen von Kommissionsmitgliedern aus dem Jahr 2015 zurückgehen.

Die Vorbereitungen für diese umfassende Übersicht über die Geschäftsordnung erfolgten in einer Arbeitsgruppe, deren Vorsitz der Vizepräsident des Parlaments WIELAND innehatte und die aus einem Mitglied aus jeder Fraktion bestand: Neben dem Vorsitzenden (EVP) waren das (S&D) (Berichterstatter), Kazimierz UJAZDOWSKI (ECR), Charles GOERENS (ALDE), Helmut SCHOLZ (GUE), Max ANDERSSON (Grüne), Isabella ADINOLFI (EFDD) und Gerolf ANNEMANS (ENF).

Sie wurde unterstützt von einem Task-Force-Sekretariat, das Fachwissen aus allen Dienststellen und Ausschüssen einbrachte. Die Arbeitsgruppe trat regelmäßig fast 18 Monate lang zusammen und erreichte ein hohes Maß an Konsens zu vielen (wenn auch nicht allen) Punkten.

Der größte Teil der Arbeit ist technischer, rechtlicher und sprachlicher Natur, um die Einzelheiten der Artikel zu verbessern. Allerdings gibt es einige Änderungen von weiter gehender Bedeutung.

Einigungen in erster Lesung (Neuer Abschnitt 3 – Artikel 73a (neu))

Einige wollten die Einigungen in erster Lesung abschaffen, wogegen andere die Vorteile anerkannten, die sich aus ihnen ergeben können. Man fand einen von allen Fraktionen unterstützten Kompromiss, nach dem sie beibehalten werden, allerdings mit Schutzmechanismen und mehr Transparenz. Ein Ausschuss kann mit absoluter Mehrheit beschließen, Verhandlungen mit anderen Organen einzuleiten (allerdings erst, nachdem er seinen Bericht angenommen hat), aber ein solcher Beschluss muss im Plenum bekannt gegeben werden, und das Plenum muss abstimmen, um diesen Beschluss zu bestätigen, wenn es Einwände von Fraktionen oder Mitgliedern, die ein Zehntel des Parlaments vertreten, gibt. Wenn es für diese Bestätigung keine Mehrheit gibt, wird der Bericht auf der nächsten Plenarsitzung behandelt und eine Frist für Änderungsanträge festgesetzt.

Einigungen in zweiter Lesung (neuer Artikel 73a)

In der zweiten Lesung wird es zur Vorbereitung von Verhandlungen möglich sein, dass ein Ausschuss Leitlinien annimmt, die etwaige Probleme im Standpunkt des Rates betreffen, die nicht durch den Standpunkt des EP in erster Lesung erfasst sind.

Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung

Die notwendigen Änderungen für die Anwendung dieser Vereinbarung werden in die Geschäftsordnung eingefügt:

•  Der Präsident kann Verhandlungen über die jährliche interinstitutionelle Programmvereinbarung über die legislative Programmplanung mit der Kommission und dem Rat auf der Grundlage von Beiträgen der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze führen.

•  Der Präsident darf die Unterschrift nur mit vorheriger Billigung durch die Konferenz der Präsidenten leisten.

•  Ein Ausschuss kann übereinkommen, das Legislativverfahren zu beschleunigen, wenn es in der jährlichen interinstitutionellen Programmvereinbarung als Priorität bezeichnet ist.

•  Wenn das Parlament eine Initiative anfordert, muss die Kommission innerhalb von drei Monaten reagieren, und sie muss, falls sie das nicht tut, vor dem jeweiligen Ausschuss erscheinen.

•  Die Zurückziehung eines Vorschlags durch die Kommission muss mit dem jeweiligen EP-Ausschuss erörtert werden, und wenn man zu keiner Einigung gelangt, im Plenum.

•  Änderungen der Rechtsgrundlage von Vorschlägen müssen interinstitutionelle Erörterungen vorausgehen.

Gleichstellung der Geschlechter / Mainstreaming (Artikel 38a (neu))

Der FEMM-Ausschuss, eine Fraktion oder 40 Mitglieder werden die Möglichkeit haben zu beantragen, dass ein Vorschlag an den FEMM-Ausschuss zur Stellungnahme überwiesen wird, wenn es um ein Thema mit Bezug zur Gleichstellung der Geschlechter geht.

Aktuelle Stunde (Artikel 153a)

Auf jeder Tagung werden künftig eine oder mehrere einstündige Aussprachen über ein aktuelles Thema von großem Interesse für die EU-Politik stattfinden. Jede Fraktion wird das Recht haben, um mindestens eine solche Aussprache pro Jahr zu ersuchen. Die Konferenz der Präsidenten wird für eine gerechte Aufteilung (d’Hondt) sorgen. Wenn eine Vier-Fünftel-Mehrheit in der Konferenz der Präsidenten mit dem Gegenstand der Aktuellen Stunde nicht einverstanden ist, findet sie nicht statt.

Transparenz

Wegen einer Verzögerung der Abstimmung über den Bericht Giegold wurden die Elemente des Berichts Giegold, die eine Änderung der internen Vorschriften im Parlament erfordern, im Kontext dieses Berichts geprüft, ohne das endgültige Ergebnis des Berichts Giegold abzuwarten (oder vorwegzunehmen). Die vorgeschlagenen Änderungen an der Geschäftsordnung betreffen Angelegenheiten im Bereich Transparenz und Rechenschaftspflicht, von denen einige aus den Beratungen im Umfeld des Entwurfs des Berichts Giegold herrühren. Dazu gehört vor allem Folgendes:

  Den Berichterstattern wird gestattet, ihren Berichten einen so genannten „legislativen Fußabdruck“ hinzuzufügen (im Einklang mit dem Beschluss des Präsidiums über den „legislativen Fußabdruck“).

  Den MdEP wird es nicht gestattet, eine bezahlte Lobbytätigkeit auszuüben.

  Es wird eine detailliertere Aufschlüsselung der Erklärungen der MdEP über die finanziellen Interessen eingeführt.

  Es wird überprüft, dass die Erklärungen der finanziellen Interessen auf aktuellem Stand gehalten werden und wahrheitsgetreu sind.

  Ehemalige MdEP müssen das EP unterrichten, wenn sie eine neue (Lobby-)Tätigkeit aufnehmen.

  Registrierten Lobbyisten, die die Bestimmungen nicht einhalten, werden die Zugangsausweise entzogen.

  Denjenigen, die den Einladungen von Untersuchungsausschüssen nicht Folge leisten, werden die Zugangsausweise entzogen.

  Zugangsausweise für Mitglieder des Mitarbeiterstabs dürfen nicht für Lobbytätigkeit benutzt werden.

  Bei den interfraktionellen Arbeitsgruppen wird es mehr Transparenz geben.

Die neuen Regelungen, die vorstehend erwähnt werden, verbessern die Transparenz, vor allem diejenigen zu Einigungen in erster Lesung, Transparenz bei Trilogen und Bestätigungsanhörungen mit Kommissionsmitgliedern (einschließlich der Prüfung ihrer potenziellen Interessenkonflikte).

Verschiedene Maßnahmen zur Effizienzsteigerung

•  Die Reihenfolge der Abstimmungen über Rechtsvorschriften wird klarer gefasst (Artikel 59 ff.), indem der Schlussabstimmung über die Billigung/Ablehnung die Abstimmungen über Änderungsanträge, über eine erreichte vorläufige Einigung und über die sofortige Ablehnung vorgeschaltet werden. Die doppelte Abstimmung erst über einen Legislativvorschlag und dann über eine legislative Entschließung wird abgeschafft: Legislative Entschließungen werden automatisch an das Ergebnis der Abstimmung über den Rechtsakt angepasst.

•  Die Fragestunde (Artikel 129) wird so geändert, dass bei ihrer Abhaltung – nach einem „Ping-Pong-System“ – die Gelegenheit gegeben wird, Kommissionsmitgliedern eine Frage zu stellen, worauf eine Zusatzfrage von 30 Sekunden gestellt werden kann.

•  Schriftliche Anfragen (Artikel 130). Um die übermäßig hohe Zahl von eingereichten Anfragen (derzeit über 60 000 pro Jahr), die zum Teil nur aus statistischen Gründen gestellt werden, zu verringern, wird jedes MdEP höchstens 20 Anfragen innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Monaten einreichen dürfen.

•  Entschließungsanträge werden auf höchstens einen pro Monat pro Mitglied beschränkt.

•  Namentliche Abstimmungen im Plenum werden auf 100 namentliche Abstimmungen je Fraktion je Tagung beschränkt (Artikel 180 Absatz 1a).

•  Schriftliche Erklärungen: Es gibt einen Vorschlag (mit einer anheim gestellten Abstimmung ohne Fraktionszwang), sie abzuschaffen. Wenn sie beibehalten werden, wäre eine Schwelle von 40 MdEP aus drei Fraktionen erforderlich, um sie einzureichen, und sie sollten keine laufenden Verfahren betreffen.

Schwellen (Artikel 168a)

Wenn auch die in verschiedenen Verfahren im Parlament erforderlichen Schwellen nicht allgemein angehoben werden, wird in dem Vorschlag doch vorgeschlagen, die meisten von ihnen so zu straffen, dass es nur noch drei gibt, wodurch eine Vielzahl verschiedener Schwellen ersetzt wird, die es vorher gegeben hat:

-  Niedrige Schwelle: eine Fraktion oder einzelne Mitglieder, die zusammen ein Zwanzigstel des Parlaments ausmachen;

-  Mittlere Schwelle: eine oder mehrere Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die zusammen ein Zehntel des Parlaments ausmachen;

-  Hohe Schwelle: eine oder mehrere Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die zusammen ein Fünftel des Parlaments ausmachen.

Wenn es auch Vorschläge gab, die Schwelle für die Bildung einer Fraktion anzuheben – die im EP niedriger ist als in den meisten nationalen Parlamenten –, um das Entstehen von vielen kleinen, extremistischen Fraktionen zu verhindern, gab es keine breite Unterstützung hierfür in der Arbeitsgruppe. Stattdessen gibt es eine neue Anforderung, dass Mitglieder, die einer Fraktion beitreten, eine Erklärung über die politische Zusammengehörigkeit unterzeichnen müssen.

Wahl des Kommissionspräsidenten durch namentliche Abstimmung anstatt geheimer Abstimmung (Artikel 117)

Im Parlament gibt es hierzu unterschiedliche Ansichten. Im Bericht wird deshalb eine Änderung in dem Sinn vorgeschlagen, dass eine namentliche Abstimmung vorsehen wird, und die MdEP können entscheiden, ob sie sie unterstützen wollen. Die Fraktionen können eine Abstimmung ohne Fraktionszwang hierüber zulassen, da die Trennlinien eher kultureller als politischer Natur sind.

Die neuen Verfahren über die Anhörungen von Kommissionsmitgliedern, auf die sich das Parlament im Kontext des Berichts Corbett über Anhörungen von 2015 verständigt hat, werden in die Geschäftsordnung übernommen.

Ernennungen in Gremien im Bereich der wirtschaftspolitischen Steuerung (Artikel 122a)

Es werden Verfahren festgelegt, nach denen das EP nach Anhörung der Kandidaten über Ernennungen in SSM, SRB, EBA, EFSI usw. eine Abstimmung durchführt.

Verhalten von MdEP (Artikel 165 zu Sofortmaßnahmen und Artikel 166 zu Sanktionen)

Gegen MdEP, die sich diffamierend, rassistisch oder fremdenfeindlich äußern oder ein Verhalten an den Tag legen, durch das die parlamentarische Tätigkeit gestört wird, werden nunmehr (vom Präsidenten) Sanktionen verhängt. Gegebenenfalls können sie für ein solches Verhalten ihrer Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden.

Die Sanktionen für ein schwer wiegendes Fehlverhalten wurden verschärft (bis zu 30 Tagegelder, das Doppelte im Wiederholungsfall). Außerdem können sie das EP nach außen bis zu einem Jahr lang nicht mehr vertreten (in Delegationen, bei interinstitutionellen Treffen usw.).

Den Fraktionen „gehörende“ Ausschusssitze (Artikel 199)

Es wird vorgeschlagen, dass Sitze in Ausschüssen, in die ein Mitglied gewählt wird, bei der betreffenden Fraktion verbleiben, wenn das Mitglied aus der Fraktion ausscheidet. Dies würde zu mehr Stabilität bei der politischen Zusammensetzung von Ausschüssen führen, die so sein soll, wie das Parlament als Ganzes. Im Einzelnen gilt:

  Mitglieder würden nicht mehr vom Plenum förmlich in Ausschüsse gewählt. Stattdessen würden die Fraktionen die Mitglieder je nach der Zahl von Sitzen, auf die sie Anspruch haben, als Mitglieder ernennen und die Konferenz der Präsidenten im Hinblick auf eine (bloße) Bekanntgabe im Plenum unterrichten.

  Scheidet ein Mitglied aus einer Fraktion aus, ist der Sitz im Ausschuss durch die Fraktion, die es verlassen hat, zu besetzen. Es obliegt der Fraktion, der sich das Mitglied anschließt, ihm einen Ausschusssitz an anderer Stelle zu besorgen.

  Hierdurch wird auch das Problem von Stellvertretern gelöst, die ihren Sitz verlieren, wenn ein Vollmitglied die Fraktion wechselt.

  Im Fall großer Veränderungen der Balance im Parlament kann die Konferenz der Präsidenten die Ausschüsse anpassen um sicherzustellen, dass ihre Zusammensetzung derjenigen des Parlaments entspricht.

Interparlamentarische Delegationen

Ab den nächsten Wahlen sollte nicht mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

  • [1]  Bericht Corbett über die Anpassung der Geschäftsordnung an die Vorschriften des Vertrags von Lissabon (A6-0277/2009), Bericht Corbett über die allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung (A6-0273/2009), Bericht Corbett über die Neustrukturierung der Geschäftsordnung (A5-0068/2004), Bericht Corbett über die allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung (A5-0008/2002), Bericht Corbett-Palacio-Gutierrez über die an der Geschäftsordnung vorzunehmenden Änderungen (A4-0022/1999).

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (26.10.2016)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu der allgemeinen Überarbeitung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
(2016/2114(REG))

Verfasser der Stellungnahme: Jean Arthuis

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag    1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 25 – Absatz 6

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

6.  Das Präsidium bestimmt den Stellenplan für das Generalsekretariat und die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen.

6.  Das Präsidium nimmt den Stellenplan für das Generalsekretariat für jedes Haushaltsjahr an und legt die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen fest.

Änderungsantrag    2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 25 – Absatz 7

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

7.  Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments auf.

7.  Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments für jedes Haushaltsjahr auf und nimmt ihn an.

Änderungsantrag    3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 88 – Absatz 5

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

5.  Die Abänderungsentwürfe zum Haushaltsvoranschlag des Parlaments, die einen ähnlichen Inhalt haben wie diejenigen, die vom Parlament schon bei der Aufstellung dieses Haushaltsvoranschlags abgelehnt wurden, werden nur geprüft, wenn der zuständige Ausschuss sie in seiner Stellungnahme befürwortet.

entfällt

Änderungsantrag    4

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 96 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Haushaltsvoranschlag des Parlaments

Haushaltsvoranschlag und Stellenplan des Parlaments

Änderungsantrag    5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 96 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1.  Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags auf der Grundlage eines vom Generalsekretär vorbereiteten Berichts auf.

1.  Das Präsidium stellt den Haushaltsvoranschlag und den Stellenplan des Parlaments für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage von vom Generalsekretär vorbereiteten Berichten über die mittel- und langfristige Planung und über die Jahresplanung auf und nimmt sie an. Bei der mittel- und langfristigen Planung wird eine klare Unterscheidung zwischen Investitionen und operativen Ausgaben getroffen.

Änderungsantrag    6

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 87 – Absatz 1 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1a.  Die vom Generalsekretär vorbereiteten Berichte, in denen die mittel- und langfristige Haushaltsplanung und die Jahresplanung enthalten sind, werden zusammen mit allen einschlägigen Dokumenten dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss übermittelt.

Änderungsantrag    7

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 96 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2.  Der Präsident übermittelt diesen Vorentwurf dem zuständigen Ausschuss, der den Entwurf des Haushaltsvoranschlags aufstellt und dem Parlament Bericht erstattet.

entfällt

Änderungsantrag    8

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 96 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen zum Entwurf des Haushaltsvoranschlags fest.

entfällt

Änderungsantrag    9

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 96 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Der zuständige Ausschuss nimmt zu diesen Änderungsanträgen Stellung.

entfällt

Änderungsantrag    10

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 96 – Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

4.  Das Parlament stellt den Haushaltsvoranschlag fest.

entfällt

Änderungsantrag    11

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 96 – Absatz 5

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

5.  Der Präsident übermittelt den Haushaltsvoranschlag der Kommission und dem Rat.

5.  Der Präsident übermittelt den Haushaltsvoranschlag und den Stellenplan des Parlaments für jedes Haushaltsjahr dem für Haushaltsfragen zuständigen Ausschuss, der Kommission und dem Rat.

Änderungsantrag    12

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 96 – Absatz 6

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

6.  Voranschläge für Berichtigungshaushaltspläne werden ebenfalls nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geprüft.

entfällt

Änderungsantrag    13

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 96 – Absatz 6 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

6a.  Unter unvermeidlichen, außerordentlichen und unvorhergesehenen Umständen kann das Präsidium ein Berichtigungsschreiben zum Haushaltsvoranschlags des Parlaments annehmen.

 

Das Präsidium übermittelt sein Berichtigungsschreiben bis zum 1. September jedes Haushaltsjahres dem für Haushaltsfragen zuständigen Ausschuss.

Änderungsantrag    14

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 96 – Absatz 6 b (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

6b.  Falls die Stellungnahme des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses zum Haushaltsentwurf von den ursprünglichen Beschlüssen des Präsidiums zum Haushaltsvoranschlags des Parlaments abweicht, findet eine Konzertierung zwischen dem Präsidium und dem für Haushaltsfragen zuständigen Ausschuss statt. Das Ergebnis der Konzertierung findet in die Abstimmung über die Feststellung des jährlichen Haushaltsplans im Plenum gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Eingang.

Änderungsantrag    15

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 97

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 97

entfällt

Verfahren für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments

 

1.  In Bezug auf den Haushaltsplan des Parlaments beschließen das Präsidium und der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss in aufeinander folgenden Phasen über:

 

(a)   den Stellenplan,

 

(b)   den Vorentwurf und den Entwurf des Haushaltsvoranschlags.

 

2.  Die Beschlüsse über den Stellenplan werden nach folgendem Verfahren gefasst:

 

(a)   Das Präsidium stellt den Stellenplan für jedes Haushaltsjahr auf;

 

(b)   gegebenenfalls findet eine Konzertierung zwischen dem Präsidium und dem für Haushaltsfragen zuständigen Ausschuss statt, falls die Stellungnahme des letzteren von den ursprünglichen Beschlüssen des Präsidiums abweicht;

 

(c)   am Ende des Verfahrens obliegt die letzte Entscheidung über die den Stellenplan betreffenden Aspekte des Haushaltsvoranschlags gemäß Artikel 222 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung unbeschadet der gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gefassten Beschlüsse dem Präsidium.

 

3.   Hinsichtlich des Haushaltsvoranschlags als solchen beginnt das Aufstellungsverfahren, sobald das Präsidium einen endgültigen Beschluss über den Stellenplan gefasst hat. Der Ablauf dieses Verfahrens ist in Artikel 96 festgelegt. Falls der Standpunkt des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses erheblich von dem des Präsidiums abweicht, wird ein Konzertierungsverfahren eingeleitet.

 

Änderungsantrag    16

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 222 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Das Präsidium legt den Stellenplan für das Generalsekretariat sowie die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen fest.

Das Präsidium erstellt den Stellenplan für das Generalsekretariat und nimmt ihn an, und es legt die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen fest.

Änderungsantrag    17

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage VI – Abschnitt IV – Punkt 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2.  die Haushaltsbefugnisse des Parlaments, insbesondere den Unionshaushalt sowie die Aushandlung und Umsetzung interinstitutioneller Vereinbarungen in diesem Bereich;

2.  die Haushaltsbefugnisse des Parlaments, insbesondere den Unionshaushalt sowie die Aushandlung und Umsetzung interinstitutioneller Vereinbarungen in diesem Bereich sowie damit verbundener besonderer Instrumente;

Änderungsantrag    18

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage VI – Abschnitt IV – Punkt 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3.  den Haushaltsvoranschlag des Parlaments gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren;

entfällt

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.10.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

7

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Ernest Maragall, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Pina Picierno, Paul Rübig, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Monika Vana, Daniele Viotti, Marco Zanni, Auke Zijlstra, Stanisław Żółtek

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Heidi Hautala, Alain Lamassoure, Stanisław Ożóg, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

John Stuart Agnew, Linda McAvan, Virginie Rozière

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (18.10.2016)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu der allgemeinen Überarbeitung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
(2016/2114(REG))

Verfasserin der Stellungnahme: Ingeborg Gräßle

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag    1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 94 – Absatz 1 – Einleitung

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans gelten entsprechend für:

Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans im Einklang mit Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten entsprechend für:

Änderungsantrag    2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 94 – Absatz 1 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Die Entlastung der Organe gemäß Absatz 1 vierter Spiegelstrich wird in einem einzigen Bericht für jedes Organ behandelt.

Begründung

The proposed change reinstates the original wording of this paragraph clarifying that: (1) discharge is granted on the basis of article 319 of the treaty and (2) the long current practice of preparing individual reports for the discharged bodies referred to in the fourth indent for the following reasons:

1. In recent year’s the bodies covered by rule 94 (fourth indent) have been at the center of the discharge procedure. The proposal to deal with those bodies in a single report would make it more difficult to early identify possible problems and to ensure proper financial management for agengies and joint undertakings.

2. A single report would also diffuse the accountability of each separate body, and would make it more challenging for the Committee on Budgetary Control, and consequently the Parliament, to scrutinise in detail the implementation of the tasks and the budget execution of individual agencies and joint undertakings.

3. Furthermore a number of considerations of political and practical nature also speak in favour of maintaining Rule 94 in its current version, such as a better visibility of Parliament’s scrutiny of each agency and other bodies and a stronger public accountability of their financial management, as well as the Council’s practice to present individual discharge recommendations on each of them;

4. Under Rule 94 (fourth indent) CONT Committee prepares the discharge reports for two different legal entities: EU decentralised agencies and joint undertakings. With due regard to that CONT has different “Rapporteurs” and inclusive different Political Groups responsible for those reports. It appears therefore that they shouldn’t be treated under the same report. CONT also reflects on a thematic regrouping of the discharge reports for EU decentralised agencies in order to have more than one rapporteur for this sector.

5. EU agencies are set up to perform specific tasks under EU law. The legal basis for each decentralised agency is set by its individual founding regulation. The EU agencies are established upon Commission’s proposal by the European Parliament and the Council of the European Union;

6. Joint undertakings are established on the basis of Article 187 TFEU (ex Article 171 TEC) to realise public-private partnerships at European level in the field of industrial research. The founding members of the joint undertakings are typically the European Commission, not-for-profit industry-led associations and some Member States;

7. Moreover according to Article 208 of the Financial Regulation, Parliament, on the recommendation of the Council, has to grant discharge to all bodies "set up under the TFEU and the Euratom Treaty and which have legal personality and receive contributions charged to the budget". Articles 108 and 109 of the Commission framework financial regulation for the bodies referred to in Article 208 of the Financial Regulation1, as well as the constituent acts establishing the agencies and other bodies contain more detailed provisions on the discharge of these bodies;

8. It results from these provisions that Parliament has to examine the implementation of the budget (accounts, financial statements) of each of the agencies and other bodies individually in the light of the individual reports of the Court of Auditors and take an individual and distinct decision on granting, postponing or rejecting the discharge as regards each of them;

9. The amendment (“dealt with in a single report which shall contain separate sections”) is not clear in this respect. Even if they were assembled in a single report, the discharge decisions for each body constitute legally distinct decisions which have to be separately adopted by Parliament and could not be replaced by a single vote;

10. Taking this into account, the proposed amendment obstructs the culture of responsibility within the agencies and joint undertakings.In the light of general principles of Union law, such as transparency (Article 1(2) TEU) and legal certainty, the existing version of Rule 94 and Parliament’s current practice to adopt separate discharge reports on each of the entities referred to in Article 208 of the Financial Regulation appears preferable;

11. Preparing only a single report for 41 bodies (33 EU agencies and 8 joint undertakings) would undermine the importance of the tasks performed by those bodies as well as their autonomy, in particular of the regulatory agencies and those with the function of independent information collection;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

26.9.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Inés Ayala Sender, Ryszard Czarnecki, Dennis de Jong, Martina Dlabajová, Luke Ming Flanagan, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Verónica Lope Fontagné, Georgi Pirinski, Petri Sarvamaa, Claudia Schmidt, Bart Staes, Marco Valli, Derek Vaughan, Tomáš Zdechovský, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Cătălin Sorin Ivan, Andrey Novakov, Julia Pitera, Richard Sulík

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

John Stuart Agnew, Edouard Ferrand

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (13.10.2016)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu der allgemeinen Überarbeitung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
(2016/2114(REG))

Verfasser der Stellungnahme: Giovanni La Via

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag    1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 73 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Änderungsantrag

 

Artikel 73 a

 

Verhandlungen vor der zweiten Lesung des Parlaments

 

Wurde der Standpunkt des Rates in erster Lesung an den zuständigen Ausschuss zurückverwiesen, stellt der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 69 das Mandat für Verhandlungen mit anderen Organen dar. Der zuständige Ausschuss kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt danach beschließen, Verhandlungen aufzunehmen.

 

Enthält der Standpunkt des Rates Elemente, die im Entwurf des Rechtsakts oder im Standpunkt des Parlaments in erster Lesung nicht enthalten waren, kann der Ausschuss Leitlinien für das Verhandlungsteam annehmen, z. B. in Form von Änderungsanträgen zum Standpunkt des Rates.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.10.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

64

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Angélique Delahaye, Stefan Eck, Bas Eickhout, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Josu Juaristi Abaunz, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Bolesław G. Piecha, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Dubravka Šuica, Tibor Szanyi, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Guillaume Balas, Paul Brannen, Nicola Caputo, Michel Dantin, Mark Demesmaeker, Luke Ming Flanagan, Elena Gentile, Martin Häusling, Krzysztof Hetman, Gesine Meissner, James Nicholson, Marijana Petir, Gabriele Preuß, Christel Schaldemose, Jasenko Selimovic, Mihai Ţurcanu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Nicola Danti, Anna Hedh, Marco Zullo

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (19.10.2016)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu der allgemeinen Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments
(2016/2114(REG))

Verfasser der Stellungnahme: Pavel Svoboda

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag    1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 3 – Absatz 3  

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3.  Auf der Grundlage eines Berichts seines für Wahlprüfungen zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate und entscheidet über die Gültigkeit der Mandate jedes seiner neu gewählten Mitglieder sowie über etwaige Anfechtungen, die aufgrund der Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 geltend gemacht werden, nicht aber über diejenigen, die auf die nationalen Wahlgesetze gestützt werden.

3.  Auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate und entscheidet über die Gültigkeit der Mandate jedes seiner neu gewählten Mitglieder sowie über etwaige Anfechtungen, die aufgrund der Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 geltend gemacht werden, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund dieses Akts ausschließlich unter die innerstaatlichen Vorschriften fallen, auf die sich der Akt bezieht.

 

Der Bericht des Ausschusses stützt sich auf die offizielle Mitteilung sämtlicher Mitgliedstaaten über die Gesamtheit der Wahlergebnisse unter genauer Angabe der gewählten Kandidaten sowie ihrer etwaigen Stellvertreter einschließlich ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses.

 

Das Mandat eines Mitglieds kann nur für gültig erklärt werden, wenn das Mitglied die schriftlichen Erklärungen abgegeben hat, zu denen es aufgrund dieses Artikels sowie Anlage I dieser Geschäftsordnung verpflichtet ist.

(Siehe Änderungsanträge 2 und 3 zu Artikel 3 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2).

Begründung

Der „zuständige Ausschuss“ ist in Anlage VI eindeutig bestimmt. Der Wortlaut „nicht aber über diejenigen, die auf die nationalen Wahlgesetze gestützt werden“ steht nicht uneingeschränkt im Einklang mit Artikel 12 des Akts von 1976, d. h. „mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die sich der Akt bezieht“. Darüber hinaus müssen Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 aus Gründen der Schlüssigkeit in Absatz 3 aufgenommen werden.

Änderungsantrag    2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

4.  Der Bericht des Ausschusses stützt sich auf die offizielle Mitteilung sämtlicher Mitgliedstaaten über die Gesamtheit der Wahlergebnisse unter genauer Angabe der gewählten Kandidaten sowie ihrer etwaigen Stellvertreter einschließlich ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses.

entfällt

(Siehe Änderungsantrag 1 zu Artikel 3 Absatz 3 und Änderungsantrag 3 zu Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2)

Begründung

Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 müssen aus Gründen der Schlüssigkeit in Absatz 3 aufgenommen werden.

Änderungsantrag    3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Das Mandat eines Mitglieds kann nur für gültig erklärt werden, wenn das Mitglied die schriftlichen Erklärungen abgegeben hat, zu denen es aufgrund dieses Artikels sowie Anlage I dieser Geschäftsordnung verpflichtet ist.

entfällt

(Siehe Änderungsantrag 1 zu Artikel 3 Absatz 3 und Änderungsantrag 2 zu Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1)

Begründung

Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 müssen aus Gründen der Schlüssigkeit in Absatz 3 aufgenommen werden.

Änderungsantrag    4

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Das Parlament kann sich jederzeit auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses zu etwaigen Anfechtungen der Gültigkeit des Mandats eines Mitglieds äußern.

4.  Auf der Grundlage eines Vorschlags seines zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate einzelner Mitglieder, die scheidende Mitglieder ersetzen, und kann sich jederzeit zu etwaigen Anfechtungen der Gültigkeit des Mandats eines Mitglieds äußern.

Begründung

Dieser Unterabsatz wird der neue Absatz 4. Mit dieser Änderung wird das Vorgehen in dem Fall klargestellt, dass einzelne Mitglieder im Laufe der Wahlperiode ersetzt werden. Zu diesem Zweck ermöglicht der Begriff „Vorschlag“ anstelle von „Bericht“ die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens in unproblematischen Fällen. Diese Änderung steht im Einklang mit der gängigen Praxis.

Änderungsantrag    5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 3 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

6.  Der Ausschuss wacht darüber, dass alle Angaben, die die Ausübung des Mandats eines Mitglieds bzw. die Rangfolge der Stellvertreter beeinflussen können, dem Parlament unverzüglich von den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union – unter Angabe des Zeitpunkts des Wirksamwerdens im Falle einer Benennung – übermittelt werden.

6.  Der Ausschuss wacht darüber, dass alle Angaben, die die Wählbarkeit eines Mitglieds bzw. die Wählbarkeit oder die Rangfolge der Stellvertreter beeinflussen können, dem Parlament unverzüglich von den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union – unter Angabe des Zeitpunkts des Wirksamwerdens im Falle einer Benennung – übermittelt werden.

Begründung

Der neue Wortlaut ist genauer und spiegelt den Sinn dieser Bestimmung besser wider.

Änderungsantrag    6

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 4 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1.  Beginn und Ende des Mandats erfolgen nach Maßgabe des Akts vom 20. September 1976. Außerdem endet das Mandat bei Tod oder Rücktritt des Mitglieds.

1.  Beginn und Ende des Mandats erfolgen nach Maßgabe der Artikel 5 und 13 des Akts vom 20. September 1976.

Begründung

Da all diese Fälle vom Akt von 1976 abgedeckt sind – insbesondere da in dessen Artikel 13 Absatz 1 „im Falle seines Rücktritts oder seines Todes oder des Entzugs“ hinzugefügt wurde –, ist der zweite Satz dieses Absatzes überflüssig.

Änderungsantrag    7

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 4 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2.  Jedes Mitglied bleibt bis zur Eröffnung der ersten Sitzung des Parlaments nach den Wahlen im Amt.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung ist bereits durch Artikel 5 des Akts von 1976 abgedeckt, der die einzige Rechtsquelle dieses Grundsatzes ist.

Änderungsantrag    8

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Ist der zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Rücktritt nicht mit dem Geist und dem Buchstaben des Akts vom 20. September 1976 vereinbar ist, unterrichtet er hierüber das Parlament, damit dieses einen Beschluss darüber fasst, ob das Freiwerden des Sitzes festgestellt wird oder nicht.

Ist der zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Rücktritt mit dem Akt vom 20. September 1976 vereinbar ist, wird das Freiwerden eines Sitzes erklärt, und zwar ab dem Zeitpunkt, der von dem zurücktretenden Mitglied im Rücktrittsprotokoll angegeben wird, und der Präsident unterrichtet das Parlament hierüber.

(Siehe Änderungsantrag 9 zu Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3).

Begründung

Da der Fall eines problematischen Rücktritts die Ausnahme und nicht die Regel ist, sollte die Reihenfolge der Unterabsätze 2 und 3 umgekehrt und ihr Wortlaut angepasst werden.

Änderungsantrag    9

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Andernfalls wird das Freiwerden des Sitzes festgestellt, und zwar ab dem Zeitpunkt, der von dem zurücktretenden Mitglied im Rücktrittsprotokoll angegeben wird. Eine Abstimmung des Parlaments darüber findet nicht statt.

Ist der zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Rücktritt nicht mit dem Akt vom 20. September 1976 vereinbar ist, schlägt er dem Parlament vor, das Freiwerden eines Sitzes nicht zu erklären.

(Siehe Änderungsantrag 8 zu Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2).

Begründung

Da der Fall eines problematischen Rücktritts die Ausnahme und nicht die Regel ist, sollte die Reihenfolge der Unterabsätze 2 und 3 umgekehrt und ihr Wortlaut angepasst werden.

Änderungsantrag    10

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 4 – Absatz 3 – Auslegung

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Für bestimmte Sonderfälle, insbesondere den, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt wirksam werden soll, und der ersten Sitzung des zuständigen Ausschusses eine oder mehrere Tagungen stattfinden, wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, weil sonst die Fraktion, der das zurückgetretene Mitglied angehörte, nicht die Möglichkeit hätte, während dieser Tagungen einen Nachfolger zu erhalten, solange das Freiwerden nicht festgestellt ist. Gemäß diesem Verfahren ist der beauftragte Berichterstatter des zuständigen Ausschusses ermächtigt, jeden ordnungsgemäß mitgeteilten Rücktritt unverzüglich zu prüfen und, falls sich eine Verzögerung bei der Prüfung nachteilig auswirken könnte, den Ausschussvorsitz zu befassen, damit dieser gemäß den Bestimmungen von Absatz 3

entfällt

  entweder im Namen des Ausschusses den Präsidenten des Parlaments unterrichtet, dass das Freiwerden des Sitzes festgestellt werden kann,

 

  eine Sondersitzung seines Ausschusses einberuft, damit vom Berichterstatter festgestellte Probleme behandelt werden können.

 

(Siehe Änderungsantrag 11 zu Artikel 4 Absatz 3a (neu))

Begründung

Die bestehende Auslegung sollte in einen neuen Absatz umgewandelt und ihr Wortlaut angepasst werden.

Änderungsantrag    11

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3a.  Ist vor der nächstfolgenden Tagung keine Sitzung des zuständigen Ausschusses vorgesehen, prüft der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses unverzüglich jeden ordnungsgemäß mitgeteilten Rücktritt. Falls sich eine Verzögerung bei der Prüfung nachteilig auswirken könnte, befasst der Berichterstatter den Ausschussvorsitz, damit dieser gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3

 

  entweder im Namen des Ausschusses den Präsidenten des Parlaments unterrichtet, dass das Freiwerden eines Sitzes erklärt werden kann, oder

 

  eine Sondersitzung seines Ausschusses einberuft, damit vom Berichterstatter festgestellte Probleme behandelt werden können.

(Siehe Änderungsantrag 10 zu Artikel 4 Absatz 3, zu dessen Auslegung).

Begründung

Die bestehende Auslegung sollte in einen neuen Absatz umgewandelt und ihr Wortlaut angepasst werden.

Änderungsantrag    12

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

4.   Gibt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates dem Präsidenten das Erlöschen des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dieses Mitgliedstaates entweder aufgrund von Unvereinbarkeiten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Akts vom 20. September 1976 oder eines Entzugs des Mandats gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieses Akts bekannt, unterrichtet der Präsident das Parlament darüber, dass das Mandat zu dem vom Mitgliedstaat mitgeteilten Zeitpunkt erloschen ist, und ersucht den Mitgliedstaat, den freien Sitz unverzüglich zu besetzen.

4.   Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder das betreffende Mitglied dem Präsidenten eine Ernennung oder eine Wahl zu einem Amt bekannt, das mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments im Sinne von Artikel 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20. September 1976 unvereinbar ist, unterrichtet der Präsident hierüber das Parlament, welches das Freiwerden des Sitzes ab dem Zeitpunkt der Unvereinbarkeit feststellt.

(Siehe Änderungsantrag 13 zu Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2).

Begründung

Die Reihenfolge der Unterabsätze 1 und 2 von Artikel 4 Absatz 4 sollte umgekehrt werden, um die Reihenfolge der in Artikel 7 des Akts von 1976 genannten Unvereinbarkeiten nachzuvollziehen. Der Wortlaut wird ebenfalls angepasst (unter anderem entfällt der letzte Satz des derzeitigen Unterabsatzes 1, da er eine bloße Wiederholung des derzeitiges Absatzes 7 ist).

Änderungsantrag    13

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder das betreffende Mitglied dem Präsidenten eine Ernennung oder eine Wahl zu einem Amt bekannt, das mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20. September 1976 unvereinbar ist, unterrichtet dieser hierüber das Parlament, welches das Freiwerden des Sitzes feststellt.

Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem Präsidenten das Erlöschen des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments entweder aufgrund zusätzlicher Unvereinbarkeiten mit dem Recht dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Akts vom 20. September 1976 oder aufgrund eines Entzugs des Mandats gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieses Akts bekannt, unterrichtet dieser das Parlament darüber, dass das Mandat dieses Mitglieds zu dem von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Zeitpunkt erloschen ist. Wird kein solcher Zeitpunkt mitgeteilt, gilt als Stichtag für das Erlöschen des Mandats der Zeitpunkt der Benachrichtigung durch den Mitgliedstaat.

(Siehe Änderungsantrag 12 zu Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1).

Begründung

Die Reihenfolge der Unterabsätze 1 und 2 von Artikel 4 Absatz 4 sollte umgekehrt werden, um die Reihenfolge der in Artikel 7 des Akts von 1976 genannten Unvereinbarkeiten nachzuvollziehen. Der Wortlaut wird ebenfalls angepasst (unter anderem wird klargestellt, dass für den Fall, dass von einem Mitgliedstaat kein spezieller Zeitpunkt mitgeteilt wird, als Stichtag für das Erlöschen des Mandats der Zeitpunkt der Benachrichtigung durch den Mitgliedstaat gilt).

Änderungsantrag    14

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 4 – Absatz 5

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

5.  Die Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union unterrichten den Präsidenten über alle Aufgaben, die sie einem Mitglied zu übertragen gedenken. Der Präsident befasst den zuständigen Ausschuss mit der Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Aufgaben mit Buchstabe und Geist des Akts vom 20. September 1976 und bringt dem Parlament, dem Mitglied und den betreffenden Behörden die Schlussfolgerungen dieses Ausschusses zur Kenntnis.

5.  Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union den Präsidenten über eine Aufgabe unterrichten, die sie einem Mitglied zu übertragen gedenken, befasst der Präsident den zuständigen Ausschuss mit der Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Aufgabe mit dem Akt vom 20. September 1976 und bringt dem Parlament, dem Mitglied und den betreffenden Behörden die Schlussfolgerungen dieses Ausschusses zur Kenntnis.

Begründung

Durch die Geschäftsordnung des Parlaments können anderen Behörden keine Verpflichtungen auferlegt werden – auch nicht denen der Mitgliedstaaten. Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass Artikel 4 Absatz 5 mit diesem Grundsatz in Einklang steht.

Änderungsantrag    15

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 4 – Absatz 6

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

6.  Als Stichtag für das Ende des Mandats und für das Freiwerden eines Sitzes gelten:

entfällt

  im Rücktrittsfall: der Tag, an dem das Freiwerden des Sitzes vom Parlament entsprechend dem Rücktrittsprotokoll festgestellt wurde;

 

  im Falle der Ernennung oder der Wahl zu einem Amt, das gemäß Artikel 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20. September 1976 mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments unvereinbar ist: der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder von dem betreffenden Mitglied mitgeteilte Zeitpunkt.

 

(Siehe Änderungsanträge 8-13 zu Artikel 4 Absätze 3 und 4).

Begründung

Da durch die Änderungsanträge zu Absatz 3 und 4 der Stichtag für das Ende des Mandats in allen möglichen Fällen, die unter den Akt von 1976 fallen, klargestellt wird, wird dieser Absatz überflüssig und sollte gestrichen werden.

Änderungsantrag    16

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 4 – Absatz 7

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

7.  In den Fällen, in denen das Parlament das Freiwerden des Sitzes feststellt, unterrichtet es den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und fordert ihn auf, den Sitz unverzüglich zu besetzen.

6.  In den Fällen, in denen das Parlament das Freiwerden des Sitzes feststellt, unterrichtet der Präsident den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und fordert ihn auf, den Sitz unverzüglich zu besetzen.

Begründung

Diese Änderung steht im Einklang mit der gängigen Praxis. Dieser Absatz wäre der neue Absatz 6.

Änderungsantrag    17

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 4 – Absatz 8

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

8.  Jeder Einspruch gegen die Gültigkeit des bereits geprüften Mandats eines Mitglieds wird an den zuständigen Ausschuss mit dem Auftrag überwiesen, dem Parlament unverzüglich und spätestens zu Beginn der folgenden Tagung Bericht zu erstatten.

entfällt

Begründung

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 kann sich das Parlament jederzeit zu etwaigen Anfechtungen der Gültigkeit des Mandats eines Mitglieds äußern, und darunter fallen selbstverständlich auch die in Artikel 4 Absatz 8 genannten Einsprüche. Je nach Komplexität eines Einspruchs kann sich darüber hinaus die in Artikel 4 Absatz 8 festgelegte Zeitangabe, d. h. spätestens zu Beginn der folgenden Tagung, möglicherweise als zu knapp erweisen. Der Absatz sollte daher gestrichen werden.

Änderungsantrag    18

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 4 – Absatz 9

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

9.  Stehen der Annahme oder Beendigung des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegen, behält sich das Parlament das Recht vor, das geprüfte Mandat für ungültig zu erklären oder sich zu weigern, das Freiwerden des Sitzes festzustellen.

7.  Stehen der Annahme oder Beendigung des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegen, kann das Parlament das geprüfte Mandat für ungültig erklären oder sich weigern, das Freiwerden des Sitzes festzustellen.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag wird der Wortlaut dieses Absatzes verbessert, der dann zum neuen Absatz 7 würde.

Änderungsantrag    19

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 5 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1.  Die Mitglieder genießen Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

1.  Die Mitglieder genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union für sie gelten.

Begründung

Dieser Absatz greift Artikel 6 Absatz 2 des Akts von 1976 auf.

Änderungsantrag    20

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 5 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2.  Die parlamentarische Immunität ist kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder.

2.  Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten handelt das Parlament so, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, gegebenenfalls in Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz, sicherstellt. Die parlamentarische Immunität ist kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder.

(Siehe Änderungsantrag 21 zu Artikel 6 Absatz 1).

Begründung

In diesem Absatz ist ein Grundprinzip im Bereich der parlamentarischen Immunitäten verankert. Er sollte durch Aufnahme des ersten Satzes von Artikel 6 Absatz 1 ergänzt werden.

Änderungsantrag    21

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 6 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1.  Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten handelt das Parlament so, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt. Jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität wird gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und nach den Grundsätzen dieses Artikels geprüft.

1.  Jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität wird gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und nach den Grundsätzen des Artikels 5 Absatz 2 geprüft.

(Siehe Änderungsantrag 20 zu Artikel 5 Absatz 2).

Begründung

Aus Gründen der Schlüssigkeit sollte der erste Teil dieser Bestimmung in Artikel 5 Absatz 2 aufgenommen werden.

Änderungsantrag    22

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 7 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1.  In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass die Vorrechte oder die Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats verletzt worden seien, kann ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob tatsächlich eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorlag, gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereicht werden.

1.  In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass eine Verletzung der Vorrechte oder der Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats stattgefunden hat oder bevorsteht, kann ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob es wahrscheinlich ist, dass eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorliegen wird oder vorlag, gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereicht werden.

(Siehe Änderungsantrag 23 zu Artikel 7 Absatz 2).

Begründung

Nach dem derzeitigen Wortlaut scheint ein abschließendes Urteil oder ein anderweitig unwiderruflicher Beschluss einer Behörde notwendig zu sein, sodass mögliche Verletzungen der Vorrechte oder der Immunität der Mitglieder nicht relevant sind. Das würde allerdings bedeuten, dass Anträge auf Schutz erst in einer Phase möglich wären, in der der Parlamentsbeschluss nutzlos sein könnte. Mit diesem Änderungsantrag soll daher klargestellt werden, dass der Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds auch bei möglichen Verletzungen beantragt werden kann.

Änderungsantrag    23

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 7 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2.  Ein solcher Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität kann insbesondere dann gestellt werden, wenn die Auffassung vertreten wird, dass die Umstände eine verwaltungsmäßige oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung darstellen oder in den Anwendungsbereich von Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union fallen.

2.  Ein solcher Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität kann insbesondere dann gestellt werden, wenn die Auffassung vertreten wird, die Umstände würden eine verwaltungsmäßige oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung darstellen oder in den Anwendungsbereich von Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union fallen.

(Siehe Änderungsantrag 22 zu Artikel 7 Absatz 1).

Begründung

Nach dem derzeitigen Wortlaut scheint ein abschließendes Urteil oder ein anderweitig unwiderruflicher Beschluss einer Behörde notwendig zu sein, sodass mögliche Verletzungen der Vorrechte oder der Immunität der Mitglieder nicht relevant sind. Das würde allerdings bedeuten, dass Anträge auf Schutz erst in einer Phase möglich wären, in der der Parlamentsbeschluss nutzlos sein könnte. Mit diesem Änderungsantrag soll daher klargestellt werden, dass der Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds auch bei möglichen Verletzungen beantragt werden kann.

Änderungsantrag    24

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 7 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3.  Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds ist unzulässig, wenn ein Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität dieses Mitglieds bereits in Bezug auf das gleiche Verfahren eingegangen ist, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt ein Beschluss gefasst wurde oder nicht.

3.  Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds ist unzulässig, wenn ein Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität dieses Mitglieds bereits in Bezug auf denselben Sachverhalt eingegangen ist, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt ein Beschluss gefasst wurde oder nicht.

(Siehe Änderungsantrag 25 zu Artikel 7 Absatz 4).

Begründung

Der Verweis auf das gleiche Verfahren anstelle desselben Sachverhalts schafft zwar Rechtssicherheit, ist aber möglicherweise zu formalistisch. In dem Fall, dass wegen desselben Sachverhalts sowohl ein Straf- als auch ein Zivilverfahren eingeleitet wurde, die Aufhebung aber für ersteres und der Schutz für letzteres beantragt wurde, könnte das Parlament paradoxerweise zwei unterschiedliche Beschlüsse fassen.

Änderungsantrag    25

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 7 – Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

4.  Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds wird nicht weiter geprüft, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Immunität dieses Mitglieds in Bezug auf das gleiche Verfahren eingeht.

4.  Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds wird nicht weiter geprüft, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Immunität dieses Mitglieds in Bezug auf denselben Sachverhalt eingeht.

(Siehe Änderungsantrag 24 zu Artikel 7 Absatz 3).

Begründung

Der Verweis auf das gleiche Verfahren anstelle desselben Sachverhalts schafft zwar Rechtssicherheit, ist aber möglicherweise zu formalistisch. In dem Fall, dass wegen desselben Sachverhalts sowohl ein Straf- als auch ein Zivilverfahren eingeleitet wurde, die Aufhebung aber für ersteres und der Schutz für letzteres beantragt wurde, könnte das Parlament paradoxerweise zwei unterschiedliche Beschlüsse fassen.

Änderungsantrag    26

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 7 – Absatz 5

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

5.  In Fällen, in denen ein Beschluss gefasst wurde, die Vorrechte und die Immunität eines Mitglieds nicht zu schützen, kann das Mitglied unter Vorlage neuen Beweismaterials einen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses stellen. Der Antrag auf Überprüfung ist unzulässig, wenn gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen den Beschluss Klage erhoben wurde oder wenn der Präsident die Auffassung vertritt, dass das neu vorgelegte Beweismaterial nicht hinreichend substantiiert ist, um eine Überprüfung zu rechtfertigen.

5.  In Fällen, in denen ein Beschluss gefasst wurde, die Vorrechte und die Immunität eines Mitglieds nicht zu schützen, kann das Mitglied durch die Vorlage neuen Beweismaterials gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausnahmsweise einen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses stellen. Der Antrag auf Überprüfung ist unzulässig, wenn gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen den Beschluss Klage erhoben wurde oder wenn der Präsident die Auffassung vertritt, dass das neu vorgelegte Beweismaterial nicht hinreichend substantiiert ist, um eine Überprüfung zu rechtfertigen.

Begründung

In diesem Absatz in der jetzigen Fassung wird keine Beschränkung für Anträge auf Überprüfung festgelegt, die daher endlos wiederholt werden könnten. Der Zusatz des Begriffs „ausnahmsweise“ im ersten Satz würde dazu beitragen, klarzustellen, dass eine Überprüfung nicht systematisch stattfindet. Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass der Beschluss, die Immunität eines Mitglieds zu schützen (oder nicht zu schützen), nicht bindend ist (siehe Urteil in Marra, EU:C:2008:579, Rn. 38–39).

Änderungsantrag    27

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 1 – Auslegung

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Das Mitglied oder ehemalige Mitglied kann durch ein anderes Mitglied vertreten werden. Der Antrag kann von einem anderen Mitglied nur mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds gestellt werden.

1a.  Mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds kann der Antrag von einem anderen Mitglied gestellt werden, das das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied in sämtlichen Stadien des Verfahrens vertritt.

 

Das Mitglied, das das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied vertritt, darf an den vom Ausschuss gefassten Beschlüssen nicht beteiligt sein.

(Siehe Änderungsantrag 29 zu Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1).

Begründung

Die derzeitige Auslegung sollte in einen neuen Absatz umgewandelt werden, und der letzte Teil von Absatz 5 wird daran angepasst.

Änderungsantrag    28

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3.  Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität empfohlen wird.

3.  Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität empfohlen wird. Änderungsanträge sind unzulässig. Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.

(Siehe Artikel 9 Absatz 8 Unterabsätze 1 und 5).

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll klargestellt werden, dass dieselben in Artikel 9 Absatz 8 erwähnten Grundsätze auch auf Ausschussebene gelten.

Änderungsantrag    29

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

5.  Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden, und kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen. Es kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

5.  Das betroffene Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden, und kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen.

(Siehe Änderungsantrag 27 zu Artikel 9 Absatz 1, zu dessen Auslegung).

Begründung

Die derzeitige Auslegung zu Artikel 9 Absatz 1 sollte in einen neuen Absatz umgewandelt werden, und der letzte Teil von Artikel 9 Absatz 5 sollte daran angepasst werden.

Änderungsantrag    30

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 6

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

6.  Wurde der Antrag auf Aufhebung der Immunität aufgrund von mehreren Anklagepunkten formuliert, so kann jeder davon Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein. In Ausnahmefällen kann im Bericht des Ausschusses vorgeschlagen werden, dass die Aufhebung der Immunität ausschließlich die Strafverfolgung betrifft, ohne dass gegen das Mitglied, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, Maßnahmen wie Festnahme, Haft oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden können, die es an der Ausübung des Mandats hindern.

6.  Wurde der Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität aufgrund von mehreren Anklagepunkten formuliert, so kann jeder davon Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein. In Ausnahmefällen kann im Bericht des Ausschusses vorgeschlagen werden, dass die Aufhebung oder der Schutz der Immunität ausschließlich die Strafverfolgung betrifft, ohne dass gegen das Mitglied, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, Maßnahmen wie Festnahme, Haft oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden können, die es an der Ausübung des Mandats hindern.

Begründung

Eine unterschiedliche Behandlung der Anträge ist nicht gerechtfertigt. Diese Bestimmung sollte dergestalt geändert werden, dass sie sowohl für Anträge auf Aufhebung als auch auf den Schutz der Immunität gilt.

Änderungsantrag    31

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 8 – Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

8.  Der Bericht des Ausschusses wird als erster Punkt auf die Tagesordnung der unmittelbar auf seine Vorlage folgenden Sitzung gesetzt. Änderungsanträge zu dem Vorschlag bzw. den Vorschlägen für einen Beschluss sind nicht zulässig.

8.  Der Vorschlag des Ausschusses für einen Beschluss wird auf die Tagesordnung der unmittelbar auf seine Vorlage folgenden Sitzung gesetzt. Änderungsanträge zu diesem Vorschlag sind nicht zulässig.

Begründung

Aus praktischen Gründen ist es nicht immer möglich, eine Immunitätsangelegenheit als ersten Punkt auf die Tagesordnung zu setzen. Mit dieser Änderung wird der Wortlaut der Realität angepasst. Außerdem wird das Wort „Bericht“ in Einklang mit dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 3 und Absatz 8 Unterabsatz 4 durch den besser geeigneten Begriff „Vorschlag für einen Beschluss“ ersetzt. Gleichzeitig wird der derzeitige Mechanismus, der in einer systematischen Abstimmung über jede Immunitätsangelegenheit besteht, als objektivste und geeignetste Form zur Sicherstellung einer fairen Behandlung aller Mitglieder und zur Beschlussfassung über ihre Immunität durch das Parlament als Ganzes beibehalten.

Änderungsantrag    32

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 10

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

10.  Der Ausschuss behandelt den Vorgang und die eingegangenen Unterlagen mit größter Vertraulichkeit.

10.  Der Ausschuss behandelt den Vorgang und die eingegangenen Unterlagen mit größter Vertraulichkeit. Die Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit Immunitätsverfahren durch den Ausschuss findet stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

(Siehe Änderungsantrag 66 zu Artikel 115 Absatz 4).

Begründung

Dieser neue letzte Satz stammt aus Artikel 115 Absatz 4, der daher gestrichen werden sollte.

Änderungsantrag    33

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 11

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

11.  Nach Anhörung der Mitgliedstaaten kann der Ausschuss eine als Hinweis dienende Liste der Behörden der Mitgliedstaaten erstellen, die für die Einreichung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds zuständig sind.

11.  Das Europäische Parlament prüft nur solche Anträge auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds, die ihm von den Justizbehörden oder den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt wurden.

Begründung

Eine „als Hinweis dienende Liste“ der zuständigen nationalen Behörden schafft alles andere als Rechtssicherheit. Darüber hinaus können in manchen Rechtssystemen auch Privatpersonen Anträge auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds ohne den Filter einer Behörde einreichen (sogenannte Privatklage). Mit diesem Änderungsantrag soll durch klare und objektive Verfahrensvoraussetzungen eine Regelung gefunden werden.

Änderungsantrag    34

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 39 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1.  Bei jedem Vorschlag für einen Rechtsakt und jedem anderen Dokument legislativer Art prüft der in der Sache zuständige Ausschuss zunächst die gewählte Rechtsgrundlage.

1.  Bei jedem Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt prüft der in der Sache zuständige Ausschuss zunächst die gewählte Rechtsgrundlage.

(Siehe Änderungsanträge 35-37 zu Artikel 39 und Änderungsanträge 46-49 zu Artikel 63).

Begründung

„Rechtsverbindlicher Akt“ ist eine einschließende Formulierung, die die Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 1 und 2 AEUV besser widerspiegelt.

Änderungsantrag    35

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 39 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage der Vorschläge für Rechtsakte befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.

3.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative in einer beliebigen Phase des Legislativverfahrens mit Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.

(Siehe Änderungsanträge 36-37 zu Artikel 39 Absätze 4 und 5 und Änderungsanträge 47-50 zu Artikel 63).

Begründung

Mit dieser Änderung sollen die Möglichkeiten der Überprüfung der Rechtsgrundlage erweitert werden. Eine solche Überprüfung sollte nicht nur so lange möglich sein, bis das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung annimmt, sondern auch danach.

Änderungsantrag    36

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 39 – Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

4.  Beschließt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss, die Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage zu stellen, so teilt er dem Parlament seine Feststellung mit. Das Parlament stimmt darüber vor der Abstimmung über den Inhalt des Vorschlags ab.

4.  Beschließt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss – gegebenenfalls nach einem Meinungsaustausch mit Rat und Kommission gemäß den auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten1a, die Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage zu stellen, so teilt er dem Parlament seine Feststellung mit. Unbeschadet Artikel 63 stimmt das Parlament darüber vor der Abstimmung über den Inhalt des Vorschlags ab.

 

__________________

 

1a Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung, Nummer 25 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

(Siehe Änderungsanträge 35 und 37 zu Artikel 39 Absätze 3 und 5 und Änderungsanträge 47-50 zu Artikel 63).

Begründung

Diese Änderung an Artikel 39 (und demzufolge auch an Artikel 63) ist erforderlich, um den Zusagen Rechnung zu tragen, die in der neuen IIV über bessere Rechtsetzung, insbesondere in deren Nummer 25, gegeben wurden. Durch diesen Wortlaut (der zusammen mit dem neuen Artikel 39 Absatz 3 zu verstehen ist) wären sowohl Fälle abgedeckt, für die Nummer 25 der neuen IIV gilt, als auch Fälle, für die sie nicht gilt. Gegebenenfalls könnte nach diesem Wortlaut auch ein Antrag auf erneute Befassung des Parlaments nach Artikel 63 (in geänderter Fassung) gestellt werden.

Änderungsantrag    37

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 39 – Absatz 5

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

5.  Im Plenum eingereichte Änderungsanträge, die darauf abzielen, die für den Vorschlag für einen Rechtsakt gewählte Rechtsgrundlage zu ändern, ohne dass der in der Sache zuständige Ausschuss bzw. der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss deren Richtigkeit oder Angemessenheit in Frage gestellt haben, sind unzulässig.

5.  Im Plenum eingereichte Änderungsanträge, die darauf abzielen, die Rechtsgrundlage zu ändern, ohne dass der in der Sache zuständige Ausschuss bzw. der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss deren Richtigkeit oder Angemessenheit in Frage gestellt haben, sind unzulässig.

(Siehe Änderungsantrag 35 zu Artikel 39 Absatz 3).

Begründung

Diese Bestimmung muss aus Gründen der Übereinstimmung mit dem neuen Artikel 39 Absatz 3 geändert werden.

Änderungsantrag    38

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 39 – Absatz 6

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

6.  Lehnt es die Kommission ab, ihren Vorschlag so zu ändern, dass er mit der vom Parlament gebilligten Rechtsgrundlage in Einklang steht, können der Berichterstatter oder der Vorsitz des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses oder des in der Sache zuständigen Ausschusses die Vertagung der Abstimmung über den Vorschlag in der Sache auf eine der folgenden Sitzungen vorschlagen.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung ist obsolet und auf jeden Fall bereits durch Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 188 abgedeckt.

Änderungsantrag    39

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 40 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen

Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und Durchführungsbefugnissen

(Siehe Änderungsantrag 41 zu Artikel 40 Absatz 3).

Änderungsantrag    40

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 40 – Absatz 1 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1a.  Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt, in dem Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, achtet das Parlament insbesondere darauf, dass die Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen den Rechtsakt selbst in seinen nicht wesentlichen Teilen weder ändern noch ergänzen darf.

Begründung

Mit dieser Änderung soll der Umfang der Kontrollfunktion des Parlaments klargestellt werden; er beruht auf der Rechtsprechung des EuGH (siehe Urteil in der Rechtssache C-65/13, EU:C:2014:2289, Rn. 45).

Änderungsantrag    41

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 40 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3.  Der für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.

3.  Der für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und Durchführungsbefugnissen befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.

(Siehe Änderungsantrag 39 zu Artikel 40, Überschrift).

Begründung

Da die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und die Übertragung von Durchführungsbefugnissen betreffende Fragen oft miteinander verknüpft sind, sollte Artikel 40 Absatz 3 dergestalt geändert werden, dass beide davon erfasst werden.

Änderungsantrag    42

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 42 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität

Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Begründung

In Artikel 42 wird auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erwähnt.

Änderungsantrag    43

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 42 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2.  Der für die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität zuständige Ausschuss kann beschließen, zu jedwedem Vorschlag für einen Rechtsakt Empfehlungen an den in der Sache zuständigen Ausschuss zu richten.

2.  Nur der für die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität zuständige Ausschuss kann beschließen, zu einem Vorschlag für einen Rechtsakt Empfehlungen an den in der Sache zuständigen Ausschuss zu richten.

Änderungsantrag    44

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 42 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Wenn der in der Sache zuständige Ausschuss der Auffassung ist, dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder Teile davon nicht mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar sind, ersucht er den für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschuss um Stellungnahme. Ein solches Ersuchen hat spätestens vier Wochen nach der Ankündigung der Befassung des in der Sache zuständigen Ausschusses im Parlament zu erfolgen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag, der auf dem Mechanismus von Artikel 39 beruht, soll die Rolle des Parlaments bei der Prüfung der Achtung des Subsidiaritätsprinzips gestärkt werden.

Änderungsantrag    45

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 42 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3.  Wenn ein nationales Parlament dem Präsidenten gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine begründete Stellungnahme übermittelt, so wird dieses Dokument an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen und dem für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschuss zur Information übermittelt.

3.  Außer in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union findet die Schlussabstimmung in dem in der Sache zuständigen Ausschuss nicht vor Ablauf der Frist von acht Wochen statt, die in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegt ist.

(Siehe Änderungsantrag 46 zu Artikel 42 Absatz 4).

Begründung

In Artikel 42 sollte die Reihenfolge der Absätze 3 und 4 umgekehrt und ihr Wortlaut angepasst werden.

Änderungsantrag    46

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 42 – Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

4.  Außer in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union findet die Schlussabstimmung in dem in der Sache zuständigen Ausschuss nicht vor Ablauf der Frist von acht Wochen statt, die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegt ist.

4.  Wenn ein nationales Parlament dem Präsidenten gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union eine begründete Stellungnahme übermittelt, wird dieses Dokument an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen und dem für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschuss zur Information übermittelt.

(Siehe Änderungsantrag 45 zu Artikel 42 Absatz 3).

Begründung

In Artikel 42 sollte die Reihenfolge der Absätze 3 und 4 umgekehrt und ihr Wortlaut angepasst werden.

Änderungsantrag    47

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 63 – Absatz 1 – Spiegelstrich 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

–   wenn die Kommission, nachdem das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat, ihren ursprünglichen Vorschlag zurückzieht, um ihn durch einen anderen Wortlaut zu ersetzen, es sei denn, dies geschieht, um den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen, oder

–   wenn die Kommission, nachdem das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat, ihren ursprünglichen Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen. Wenn die Kommission die in ihrem ursprünglichen Vorschlag angegebene Rechtsgrundlage ändern will, was zur Folge hätte, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht länger Anwendung finden würde, kann der Präsident auf Antrag des zuständigen Rechtsausschusses tätig werden,

(Siehe Änderungsantrag 35 zu Artikel 39 Absatz 3 und Änderungsanträge 47-50 zu Artikel 63).

Begründung

Der Fall, dass die Kommission die im Standpunkt des Parlaments angegebene Rechtsgrundlage ändern will, ist bereits durch Artikel 63 Absatz 1 erster Spiegelstrich 1 abgedeckt (eine Änderung der Rechtsgrundlage, die zum Nachteil des Parlaments ist, ist auf jeden Fall eine wesentliche Änderung). Mit diesem Änderungsantrag wird jedoch dieser Grundsatz verdeutlicht und sichergestellt, dass das Fachwissen des Rechtsausschusses in vollem Maße genutzt wird.

Änderungsantrag    48

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 63 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

  wenn die Kommission ihren Vorschlag, zu dem sich das Parlament ursprünglich geäußert hat, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen, oder

entfällt

(Siehe Änderungsantrag 49 zu Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1).

Begründung

Dieser Spiegelstrich sollte mit dem vorhergehenden Spiegelstrich zusammengefasst werden.

Änderungsantrag    49

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 63 – Absatz 1 – Spiegelstrich 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

–   wenn im Laufe der Zeit oder durch eine Änderung der Umstände sich die Art des Problems, mit dem sich der Vorschlag befasst, entscheidend ändert, oder

–   wenn im Laufe der Zeit oder durch eine Änderung der Umstände sich die Art des Problems, mit dem sich der Vorschlag befasst, entscheidend ändert,

(Siehe Änderungsanträge 47 und 48 zu Artikel 63).

Begründung

Als Folge der Änderungen der vorhergehenden Spiegelstriche muss der Wortlaut dieses Spiegelstrichs angepasst werden.

Änderungsantrag    50

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 63 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2.  Das Parlament ersucht auf Antrag des zuständigen Ausschusses den Rat, es erneut mit einem von der Kommission gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Vorschlag zu befassen, wenn der Rat beabsichtigt, die Rechtsgrundlage des Vorschlags mit dem Ergebnis zu ändern, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht länger Anwendung finden würde.

2.  Der Präsident ersucht auf Antrag des in der Sache zuständigen Ausschusses oder des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses den Rat, das Parlament erneut mit einem Entwurf eines Rechtsakts zu befassen, wenn der Rat beabsichtigt, die im Standpunkt des Parlaments in erster Lesung vorgesehene Rechtsgrundlage mit dem Ergebnis zu ändern, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht länger Anwendung finden würde.

(Siehe Änderungsanträge 35-36 und 4 zu Artikel 39 und Änderungsanträge 47-50 zu Artikel 63).

Begründung

Ähnlich wie Artikel 63 Absatz 1 erster Spiegelstrich (in der geänderten Fassung) sollte auch Artikel 63 Absatz 2 klarstellen, dass der Präsident des Parlaments auch auf Antrag des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses einen Antrag an den Rat auf erneute Befassung stellen kann, so dass das Fachwissen dieses Ausschusses im Bereich Rechtsgrundlagen in vollem Maße genutzt werden kann.

Änderungsantrag    51

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 103 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Allerdings kann der Vorsitz des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses auf Antrag des Berichterstatters dem Ausschuss Änderungen, die sich auf technische Anpassungen beziehen, zur Genehmigung unterbreiten, sofern diese Anpassungen notwendig sind, um die Übereinstimmung des Vorschlags mit den Kodifizierungsregeln sicherzustellen, und der Vorschlag durch sie inhaltlich nicht geändert wird.

Allerdings kann der Vorsitz des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses auf Antrag des Berichterstatters dem Ausschuss technische Anpassungen zur Genehmigung unterbreiten, sofern diese Anpassungen notwendig sind, um die Übereinstimmung des Vorschlags mit den Kodifizierungsregeln sicherzustellen, und der Vorschlag durch sie inhaltlich nicht geändert wird.

Begründung

Da technische Anpassungen streng genommen keine Änderungen sind, soll mit diesem Änderungsantrag der Wortlaut dieser Bestimmung klargestellt werden, um Verwirrung zu vermeiden und die Natur der Kodifizierung besser widerzuspiegeln.

Änderungsantrag    52

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 104 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 58 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.

Änderungsanträge zu den Teilen, die in dem Neufassungsvorschlag unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses zugelassen werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Logik des Textes oder der untrennbaren Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.

Begründung

Das Parlament hat wiederholt eine Neufassung als normale Gesetzgebungstechnik betrachtet (siehe seine Entschließung vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung (2011/2029(INI)), Ziffer 41). Die Kommission scheint jedoch nur ungern neue Neufassungsvorschläge vorlegen zu wollen, da das Parlament – wie in dieser Bestimmung derzeit geregelt ist – befugt ist, wesentliche Änderungen vorzunehmen. Durch die vorgeschlagene Änderung wird der ursprüngliche (2009 abgeänderte) Wortlaut dieses Absatzes wieder eingesetzt, um klarzustellen, wie weit die Befugnisse des Parlaments zu Abänderungen reichen, und die Kommission zu ermuntern, mehr Neufassungsvorschläge vorzulegen.

Änderungsantrag    53

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 9 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

KAPITEL 9A

 

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Änderungsantrag    54

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 105 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1.  Übermittelt die Kommission dem Parlament einen delegierten Rechtsakt, so leitet der Präsident diesen an den für den Basisrechtsakt zuständigen Ausschuss weiter, der beschließen kann, einen für die Prüfung eines delegierten Rechtsakts oder mehrerer delegierter Rechtsakte zuständigen Berichterstatter zu benennen.

1.  Übermittelt die Kommission dem Parlament einen delegierten Rechtsakt, so leitet der Präsident ihn an den für den Basisrechtsakt zuständigen Ausschuss weiter, der beschließen kann, ein für die Prüfung eines delegierten Rechtsakts oder mehrerer delegierter Rechtsakte zuständiges Mitglied zu benennen.

(Siehe Änderungsantrag 61 zu Artikel 106 Absatz 1).

Begründung

Dieser Änderungsantrag trägt der bestehenden Praxis Rechnung, wonach Entschließungsanträge mit Einwänden gegen einen delegierten Rechtsakt vom zuständigen Ausschuss entweder im Namen des Ausschussvorsitzes oder im Namen der Verfasser des ursprünglichen Antrags auf Ablehnung eingereicht werden.

Änderungsantrag    55

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 105 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2.  Der Präsident gibt dem Parlament den Tag des Eingangs des delegierten Rechtsakts in allen Amtssprachen und die Frist für Einwände bekannt. Diese Frist gilt ab diesem Tag.

2.  Während der Tagung nach dem Eingang des delegierten Rechtsakts gibt der Präsident dem Parlament den Tag des Eingangs des delegierten Rechtsakts in allen Amtssprachen und die Frist für Einwände bekannt. Diese Frist gilt ab dem Tag des Eingangs.

Begründung

Diese Bestimmung sollte umformuliert werden, um klarzustellen, welcher Zeitpunkt relevant ist.

Änderungsantrag    56

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 105 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts und, sofern er dies für angemessen hält, nach Anhörung aller betroffenen Ausschüsse einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten. In diesem Entschließungsantrag werden die Gründe für die Einwände des Parlaments genannt; darüber hinaus kann die Kommission darin aufgefordert werden, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, der den Empfehlungen des Parlaments Rechnung trägt.

3.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts und, sofern er dies für angemessen hält, nach Anhörung aller betroffenen Ausschüsse einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag mit Einwänden gegen den Rechtsakt unterbreiten. Hat der zuständige Ausschuss zehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung, deren Mittwoch dem Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist unmittelbar vorausgeht, keinen Entschließungsantrag eingereicht, können eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag zu dem Thema zwecks Aufnahme in die Tagesordnung der genannten Tagung einreichen.

(Siehe Änderungsantrag 57 zu Artikel 105 Absatz 4).

Begründung

Der letzte Satz von Absatz 3 sollte Absatz 4 werden. Durch die Neuformulierung der Absätze 3 und 4 soll klargestellt werden, dass der derzeitige zweite Satz von Absatz 3 auch dann Anwendung findet, wenn ein Entschließungsantrag von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern eingereicht wird.

Änderungsantrag    57

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 105 – Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

4.  Hat der zuständige Ausschuss zehn Werktage vor Beginn der Tagung, deren Mittwoch dem Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist unmittelbar vorausgeht, keinen Entschließungsantrag unterbreitet, können eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag zum Thema zur Aufnahme in die Tagesordnung für die oben genannte Tagung einreichen.

4.  In einem gemäß Absatz 3 eingereichten Entschließungsantrag werden die Gründe für die Einwände des Parlaments genannt, und die Kommission kann darin aufgefordert werden, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, mit dem den Empfehlungen des Parlaments Rechnung getragen wird.

(Siehe Änderungsantrag 56 zu Artikel 105 Absatz 3).

Begründung

Der letzte Satz von Absatz 3 sollte Absatz 4 werden. Durch die Neuformulierung der Absätze 3 und 4 soll klargestellt werden, dass der derzeitige zweite Satz von Absatz 3 auch dann Anwendung findet, wenn ein Entschließungsantrag von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern eingereicht wird.

Änderungsantrag    58

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 105 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

5.  Das Parlament beschließt über eingereichte Entschließungsanträge innerhalb der im Basisrechtsakt genannten Frist mit der in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Mehrheit.

5.   Das Parlament nimmt einen solchen Entschließungsantrag innerhalb der im Basisrechtsakt genannten Frist nach Maßgabe von Artikel 290 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.

Begründung

Es wird eine genauere Formulierung vorgeschlagen.

Änderungsantrag    59

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 105 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Gelangt der zuständige Ausschuss zu dem Schluss, dass es unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts angemessen erscheint, die Frist für die Erhebung von Einwänden gegen den delegierten Rechtsakt zu verlängern, so unterrichtet der Vorsitz des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments den Rat und die Kommission über diese Fristverlängerung.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

Es wird eine genauere Formulierung in EN vorgeschlagen.

Änderungsantrag    60

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 105 – Absatz 7

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

7.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts auf eigenes Betreiben einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem die im Basisrechtsakt vorgesehene Befugnisübertragung vollständig oder teilweise widerrufen wird. Das Parlament beschließt mit der in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Mehrheit.

7.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts auf eigenes Betreiben einen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem die im Basisrechtsakt vorgesehene Befugnisübertragung vollständig oder teilweise widerrufen oder die stillschweigende Verlängerung der Befugnisübertragung abgelehnt wird.

 

Gemäß Artikel 290 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf ein Beschluss zum Widerruf der Befugnisübertragung der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

Begründung

Die Worte „mit Gründen versehenen“ sind nicht nötig, da das Parlament laut Vertrag keine Gründe anführen muss, um eine Befugnisübertragung zu widerrufen. Andererseits sollte Artikel 105 geändert und es sollte eine spezifische Rechtsgrundlage für den Beschluss aufgenommen werden, mit dem das Parlament Einwände gegen die stillschweigende Verlängerung des Zeitraums der Befugnisübertragung erhebt.

Änderungsantrag    61

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 106 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1.  Übermittelt die Kommission dem Parlament den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme, so überweist der Präsident diesen an den Ausschuss, der für den Basisrechtsakt zuständig ist, wobei dieser Ausschuss beschließen kann, einen für die Prüfung des Entwurfs oder mehrerer Entwürfe eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zuständigen Berichterstatter zu benennen.

1.  Übermittelt die Kommission dem Parlament den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme, überweist der Präsident diesen an den Ausschuss, der für den Basisrechtsakt zuständig ist, wobei dieser Ausschuss beschließen kann, ein für die Prüfung des Entwurfs oder mehrerer Entwürfe eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zuständiges Mitglied zu benennen.

(Siehe Änderungsantrag 54 zu Artikel 105 Absatz 1).

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag wird diese Bestimmung an Artikel 105 Absatz 1 (in der geänderten Fassung) angeglichen.

Änderungsantrag    62

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 106 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3.  Der Entschließungsantrag kann eine Aufforderung an die Kommission beinhalten, den Rechtsakt, die Maßnahme oder den Entwurf eines Rechtsakts oder einer Maßnahme zurückzuziehen, unter Berücksichtigung der Einwände des Parlaments zu ändern oder einen neuen Legislativvorschlag vorzulegen. Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die getroffene Entscheidung.

3.  Der Entschließungsantrag kann eine Aufforderung an die Kommission beinhalten, den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zurückzuziehen, unter Berücksichtigung der Einwände des Parlaments zu ändern oder einen neuen Legislativvorschlag vorzulegen. Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die getroffene Entscheidung.

Begründung

Es wird eine genauere Formulierung vorgeschlagen.

Änderungsantrag    63

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 106 – Absatz 4 – Buchstabe a

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

a)  Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Frist beginnt zu laufen, wenn dem Parlament der Entwurf der Maßnahmen in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Wenn eine verkürzte Frist gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG gilt sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnt die Frist am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs der Durchführungsmaßnahmen im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 158 findet in diesem Fall keine Anwendung;

a)  Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Frist beginnt, wenn dem Parlament der Entwurf der Durchführungsmaßnahme in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Wenn eine verkürzte Frist gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG gilt sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnt die Frist am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs der Durchführungsmaßnahme im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 158 findet in den beiden vorstehend genannten Fällen keine Anwendung.

Begründung

Klarstellung des Textes, da nur in den beiden in Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vorgesehenen Fällen Artikel 158 nicht anwendbar ist.

Änderungsantrag    64

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 106 – Absatz 4 – Buchstabe d

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

d)  wenn der zuständige Ausschuss dem Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze infolge eines entsprechend begründeten Antrags der Kommission schriftlich unter Angabe von Gründen empfiehlt, dass das Parlament sich innerhalb der in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und/oder in Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen üblichen Frist nicht gegen die vorgeschlagene Maßnahme aussprechen sollte, findet das in Artikel 105 Absatz 6 dieser Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren Anwendung.

d)  wenn der zuständige Ausschuss dem Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze schriftlich unter Angabe von Gründen empfiehlt, dass das Parlament sich innerhalb der in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und/oder in Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen üblichen Frist nicht gegen die vorgeschlagene Maßnahme aussprechen sollte, findet das in Artikel 105 Absatz 6 dieser Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren Anwendung.

Begründung

Die Anforderung „infolge eines entsprechend begründeten Antrags der Kommission“ ist überflüssig (siehe auch den derzeitigen Artikel 105 Absatz 6).

Änderungsantrag    65

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 108 – Absatz 6

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

6.  Vor der Abstimmung können der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder vorschlagen, dass das Parlament ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einholt. Stimmt das Parlament einem solchen Vorschlag zu, wird die Abstimmung vertagt, bis der Gerichtshof sein Gutachten abgegeben hat14.

6.  Zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor der Abstimmung des Parlaments über ein Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme können der zuständige Ausschuss oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments vorschlagen, dass das Parlament ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einholt.

 

Bevor das Parlament über den Vorschlag abstimmt, kann der Präsident die Stellungnahme des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses anfordern, der dem Parlament seine Schlussfolgerungen vorlegt.

 

Stimmt das Parlament dem Vorschlag zu, ein Gutachten des Gerichtshofs einzuholen, wird die Abstimmung über ein Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme vertagt, bis der Gerichtshof sein Gutachten abgegeben hat.

__________________

 

14 Siehe auch die Auslegung von Artikel 141.

 

(Siehe Änderungsantrag 77 zu Artikel 141 Absatz 1, Auslegung dazu, zweiter Unterabsatz).

Begründung

Fragen betreffend die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen berühren häufig Aspekte – wie Subsidiarität, Rechtsgrundlage, Auslegung und Anwendung des Völkerrechts, rechtlicher Schutz der Rechte und Vorrechte des Parlaments usw. –, für die nach Anlage VI der Geschäftsordnung der Rechtsausschuss zuständig ist. Daher sollte dieser Ausschuss in das in dieser Bestimmung erwähnte Verfahren einbezogen werden.

Änderungsantrag    66

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 115 – Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

4.  Die Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit Immunitätsverfahren gemäß Artikel 9 durch den zuständigen Ausschuss findet stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

entfällt

(Siehe Änderungsantrag 32 zu Artikel 9 Absatz 10).

Begründung

Aus Gründen der Schlüssigkeit sollte diese Frage besser in Artikel 9 Absatz 10 geregelt werden.

Änderungsantrag    67

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 120 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Das Parlament benennt auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses die von ihm vorzuschlagende Person für den aus sieben Persönlichkeiten bestehenden Ausschuss, der damit beauftragt ist, die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof und beim Gericht zu prüfen.

Das Parlament benennt auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses die von ihm vorzuschlagende Person für den aus sieben Persönlichkeiten bestehenden Ausschuss, der damit beauftragt ist, die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof und beim Gericht zu prüfen. Der zuständige Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, wer dafür benannt werden soll. Zu diesem Zweck erstellen die Koordinatoren dieses Ausschusses eine Auswahlliste der Bewerber.

Begründung

Diese Änderung bringt Artikel 120 in Einklang mit der gängigen Praxis.

Änderungsantrag    68

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 141 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1.  Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die Rechtsvorschriften der Union und deren Durchführungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verträge, insbesondere was seine Rechte betrifft, uneingeschränkt beachtet wurden.

1.  Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die Rechtsvorschriften der Union und deren Durchführung, um sicherzustellen, dass die Verträge, insbesondere was seine Rechte betrifft, uneingeschränkt beachtet wurden.

Begründung

Um Verwirrung im Zusammenhang mit tatsächlichen „Durchführungsmaßnahmen“ zu vermeiden, wird eine einschließendere Formulierung vorgeschlagen.

Änderungsantrag    69

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 141 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2.  Der zuständige Ausschuss erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen das Unionsrecht vermutet.

2.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen das Unionsrecht vermutet. Er kann gegebenenfalls die Stellungnahme des für das Thema zuständigen Ausschusses einholen.

Begründung

Durch diese Änderung kann der für das Thema zuständige Ausschuss seine Stellungnahme abgeben.

Änderungsantrag    70

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 141 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3.  Der Präsident erhebt entsprechend der Empfehlung des zuständigen Ausschusses die Klage im Namen des Parlaments.

3.  Der Präsident erhebt entsprechend der Empfehlung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses die Klage im Namen des Parlaments.

Begründung

Es wird eine genauere Formulierung vorgeschlagen.

Änderungsantrag    71

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 141 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Der Präsident kann dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage unterbreiten. Entscheidet sich das Plenum mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen die Klage, so nimmt er die Klage zurück.

Der Präsident kann dem Parlament zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage unterbreiten. Entscheidet sich das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen die Klage, so nimmt er die Klage zurück.

Begründung

Es wird eine genauere Formulierung vorgeschlagen.

Änderungsantrag    72

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 141 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Erhebt der Präsident entgegen der Empfehlung des zuständigen Ausschusses Klage, so unterbreitet er dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage.

Erhebt der Präsident entgegen der Empfehlung des zuständigen Ausschusses Klage, so unterbreitet er dem Parlament zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage.

Begründung

Es wird eine genauere Formulierung vorgeschlagen.

Änderungsantrag    73

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 141 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 bis 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

4.  In Gerichtsverfahren reicht der Präsident nach Anhörung des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments eine Stellungnahme ein oder tritt dem Verfahren bei.

4.  In Gerichtsverfahren reicht der Präsident nach Anhörung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments eine Stellungnahme ein oder tritt dem Verfahren bei.

Beabsichtigt der Präsident, von der Empfehlung des zuständigen Ausschusses abzuweichen, so unterrichtet er den Ausschuss entsprechend und überweist die Angelegenheit an die Konferenz der Präsidenten unter Angabe seiner Gründe.

Beabsichtigt der Präsident, von der Empfehlung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses abzuweichen, so unterrichtet er den Ausschuss entsprechend und überweist die Angelegenheit an die Konferenz der Präsidenten unter Angabe seiner Gründe.

Gelangt die Konferenz der Präsidenten zu der Auffassung, dass das Parlament in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, das die Gültigkeit eines vom Parlament verabschiedeten Rechtakts betrifft, ausnahmsweise keine Stellungnahme einreichen oder dem Verfahren nicht beitreten sollte, so wird die Angelegenheit unverzüglich dem Plenum vorgelegt.

Gelangt die Konferenz der Präsidenten zu der Auffassung, dass das Parlament in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, das die Gültigkeit eines vom Parlament verabschiedeten Rechtakts betrifft, ausnahmsweise keine Stellungnahme einreichen oder dem Verfahren nicht beitreten sollte, so wird die Angelegenheit unverzüglich dem Parlament vorgelegt.

Begründung

Es wird eine genauere Formulierung vorgeschlagen.

Änderungsantrag    74

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 141 – Absatz 4 – Unterabsatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

In dringenden Fällen kann der Präsident vorläufig tätig werden, sofern dies zur Einhaltung der von dem betreffenden Gericht gesetzten Fristen erforderlich ist. In derartigen Fällen ist das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren unverzüglich einzuleiten.

entfällt

Begründung

Da manchmal auch in Bezug auf die in Artikel 141 Absatz 3 erwähnten direkten Klagen vorläufige Maßnahmen erforderlich sein können, soll durch diese Änderung (die in Verbindung mit dem neuen Artikel 141 Absatz 4a zu verstehen ist) das Dringlichkeitsverfahren allgemeine Anwendung finden.

Änderungsantrag    75

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 141 – Absatz 4 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

4a.  In dringenden Fällen kann der Präsident – soweit möglich nach Konsultation des Vorsitzes und des Berichterstatters des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses – vorläufige Maßnahmen ergreifen, sofern dies zur Einhaltung der einschlägigen Fristen erforderlich ist. In derartigen Fällen ist das jeweils anwendbare Verfahren gemäß Absatz 3 bzw. 4 baldmöglichst einzuleiten.

Begründung

Da manchmal auch in Bezug auf die in Artikel 141 Absatz 3 erwähnten direkten Klagen vorläufige Maßnahmen erforderlich sein können, soll durch diese Änderung (die in Verbindung mit der Streichung von Artikel 141 Absatz 4 zu verstehen ist) das Dringlichkeitsverfahren allgemeine Anwendung finden. Die Konsultation des Vorsitzes und des Berichterstatters des Rechtsausschusses ist bereits in anderen dringenden Fällen möglich (siehe beispielsweise Artikel 8 Absatz 1). Durch die vorgeschlagene Klarstellung wird diese Bestimmung wirkungsvoller.

Änderungsantrag    76

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 141 – Absatz 4 b (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

4b.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss legt die Grundsätze für die Anwendung dieses Artikels fest.

Begründung

Am 24. Februar 2015 nahmen die Koordinatoren des Rechtsausschusses die Leitlinien für die Anwendung von Artikel 141 der Geschäftsordnung („Guidelines for the application of Rule 141 of the Rules of Procedure“) an, die in Zusammenarbeit mit dem Juristischen Dienst ausgearbeitet wurden. In den dem Präsidenten auf der Grundlage dieses Artikels unterbreiteten Empfehlungen wird seit der Annahme der Leitlinien durchgehend auf diese Leitlinien Bezug genommen. Durch die vorgeschlagene Änderung würde das Bestehen dieses Instruments ratifiziert. Ein ähnlicher Wortlaut ist in Artikel 9 Absatz 12 enthalten, wenn auch in einem anderen Kontext.

Änderungsantrag    77

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 141 – Auslegung – Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

In Artikel 108 Absatz 6 wird ein besonderes Verfahren für den Beschluss des Parlaments im Hinblick auf die Wahrnehmung des Rechts, gemäß Artikel 218 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beim Gerichtshof ein Gutachten über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einzuholen, festgelegt. Diese Vorschrift stellt eine „lex specialis“ dar, die Vorrang vor der allgemeinen Vorschrift des Artikels 141 hat.

entfällt

(Siehe Änderungsantrag 65 zu Artikel 108 Absatz 6).

Begründung

Diese Auslegung wird wegen des neuen Artikels 108 Absatz 6 überflüssig.

Änderungsantrag    78

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 170 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ca)  wenn damit ein Vorschlag für eine Kodifizierung von Rechtsakten der Union geändert werden soll; Artikel 103 Absatz 3 zweiter Unterabsatz gilt jedoch sinngemäß;

Begründung

In Artikel 103 Absatz 3 ist bereits geregelt, dass Änderungsanträge zu Kodifizierungsvorschlägen außer in den darin erwähnten Fällen auf Ausschussebene nicht zulässig sind. Mit diesem Änderungsantrag soll klargestellt werden, dass derselbe Grundsatz auch auf Plenarebene gilt.

Änderungsantrag    79

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 170 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

cb)  wenn damit die Teile eines Vorschlags zur Neufassung von Rechtsvorschriften der Union geändert werden sollen, die in einem solchen Vorschlag unverändert geblieben sind; Artikel 104 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 104 Absatz 3 dritter Unterabsatz gelten jedoch sinngemäß;

Begründung

In Artikel 104 Absätze 2 und 3 ist bereits geregelt, dass Änderungsanträge zu Bestimmungen, die in einem Vorschlag zur Neufassung von Rechtsvorschriften der Union unverändert geblieben sind, außer in den darin erwähnten Fällen auf Ausschussebene nicht zulässig sind. Mit diesem Änderungsantrag soll klargestellt werden, dass derselbe Grundsatz auch auf Plenarebene gilt.

Änderungsantrag    80

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 202

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 202

entfällt

Mit der Wahlprüfung betrauter Ausschuss

 

Einer der nach den Bedingungen dieser Geschäftsordnung eingesetzten Ausschüsse wird mit der Prüfung der Mandate und mit der Vorbereitung von Entscheidungen über Wahleinsprüche betraut.

 

Begründung

Dieser Artikel ist angesichts des Artikels 3 Absatz 3 und der Anlage VI überflüssig.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.10.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pascal Durand, Evelyne Gebhardt, Constance Le Grip, Victor Negrescu, Virginie Rozière

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

8.11.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

5

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mercedes Bresso, Richard Corbett, Pascal Durand, Esteban González Pons, Danuta Maria Hübner, Diane James, Ramón Jáuregui Atondo, Constance Le Grip, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Paulo Rangel, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Barbara Spinelli, Claudia Țapardel, Kazimierz Michał Ujazdowski, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Isabella Adinolfi, Max Andersson, Gerolf Annemans, Sylvie Goulard, Daniel Hannan, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jérôme Lavrilleux, Helmut Scholz