BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in Bezug auf Vorschriften für Roamingvorleistungsmärkte

7.12.2016 - (COM(2016)0399 – C8-0219/2016 – 2016/0185(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Miapetra Kumpula-Natri


Verfahren : 2016/0185(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0372/2016

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in Bezug auf Vorschriften für Roamingvorleistungsmärkte

(COM(2016)0399 – C8-0219/2016 – 2016/0185(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0399),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0219/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016[1],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0372/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Mit der Verordnung (EU) 2015/2120 wird ein neuer Mechanismus für die Bildung der Endkundenpreise für unionsweite regulierte Roamingdienste festgelegt, um Roamingaufschläge auf der Endkundenebene abzuschaffen, ohne den Wettbewerb auf den inländischen und den besuchten Märkten zu verfälschen.

(3)  Da Roamingentgelte in einem Europa ohne Grenzen ungerechtfertigt sind, wird mit der Verordnung (EU) 2015/2120 zum 15. Juni 2017 ein neuer Mechanismus für die Endkundenpreise für unionsweite regulierte Roamingdienste festgelegt, um Roamingaufschläge für Endkunden abzuschaffen, ohne den Wettbewerb auf den inländischen und den besuchten Märkten zu verzerren.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  In der Verordnung (EU) 2015/2120 ist vorgesehen, dass Roaminganbieter gemäß den in Artikel 6d der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 genannten Durchführungsrechtsakten eine Regelung der angemessenen Nutzung anwenden können. Eine adäquate Regelung der angemessenen Nutzung ist entscheidend, wenn es gilt, ein finanziell tragfähiges Modell für die Vorleistungs- und Endkunden-Roamingmärkte zu garantieren. Eine großzügige Regelung der angemessenen Nutzung für Roamingkunden muss mit Obergrenzen bei den Roamingvorleistungsentgelten einhergehen, die sich nach den tatsächlichen Kosten für die Bereitstellung von Roamingdiensten richten und die es möglichst vielen Betreibern ermöglichen, Roaming zu Inlandspreisen anzubieten, ohne dass ihre Kosten enorm steigen, wettbewerbsgeprägte Inlandsmärkte gestört werden oder die von den Verbrauchern im Inland zu zahlenden Preise steigen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die durch die Verordnung (EU) 2015/2120 eingeführte Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge, auch als „Roaming zu Inlandspreisen“ (Roam-like-at-Home, RLAH) bezeichnet, ist notwendig, um die Schaffung und das Funktionieren eines digitalen Binnenmarkts in der gesamten Union zu erleichtern. Die genannte Verordnung allein reicht aber nicht aus, um das ordentliche Funktionieren des Roamingmarkts zu gewährleisten.

(4)  Die durch die Verordnung (EU) 2015/2120 eingeführte Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge, auch als „Roaming zu Inlandspreisen“ (Roam-like-at-Home, RLAH) bezeichnet, ist notwendig, um die Schaffung und das Funktionieren eines digitalen Binnenmarkts in der gesamten Union zu erleichtern und die Kosten der Verbraucher zu senken. Die genannte Verordnung allein reicht aber nicht aus, damit der Roamingmarkt ordnungsgemäß und dauerhaft funktioniert. Mit dieser Verordnung sollte daher sichergestellt werden, dass die Preisgestaltung auf den Inlandsmärkten nicht von der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge betroffen ist.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die in der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vorgesehene Abschaffung der Roamingaufschläge zum 15. Juni 2017 ist daher abhängig von der Anwendbarkeit eines von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsakts, der geeignete Maßnahmen entsprechend einer von ihr zuvor durchgeführten Überprüfung der Roamingvorleistungsmärkte vorsieht.

(5)  Die in der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vorgesehene Abschaffung der Roamingaufschläge zum 15. Juni 2017 ist daher abhängig von der Anwendbarkeit eines von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsakts, der geeignete Maßnahmen entsprechend einer von ihr zuvor durchgeführten Überprüfung der Roamingvorleistungsmärkte vorsieht, um die Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge zu ermöglichen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Insbesondere könnte die gegenwärtige Funktionsweise der Roamingvorleistungsmärkte wegen überzogener Roamingvorleistungsentgelte im Vergleich zu den für Endkunden geltenden Inlandspreisen den Wettbewerb und die Investitionen auf den Inlandsmärkten der Heimatanbieter beeinträchtigen. Dies betrifft insbesondere kleinere Betreiber oder Betreiber mit überwiegend abgehendem Verkehr, für die das Roaming zu Inlandspreisen daher strukturell nicht tragfähig ist.

(8)  Insbesondere könnte die gegenwärtige Funktionsweise der Roamingvorleistungsmärkte wegen überzogener Roamingvorleistungsentgelte im Vergleich zu den für Endkunden geltenden Inlandspreisen den Wettbewerb und die Investitionen auf den Inlandsmärkten der Heimatanbieter beeinträchtigen. Dies betrifft insbesondere kleinere Betreiber, darunter auch die für einen gesunden Wettbewerb unbedingt notwendigen Betreiber virtueller Mobilfunknetze (MVNOs), und Betreiber mit überwiegend abgehendem Verkehr, für die das Roaming zu Inlandspreisen daher strukturell nicht tragfähig ist. Außerdem ist es von entscheidender Bedeutung, dass in der Richtlinie …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [dem europäischen Kodex für elektronische Kommunikation] klare und kohärente langfristige Anreize für private Investitionen in die Telekommunikationsbranche gesetzt werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Funktionsweise der Roamingvorleistungsmärkte sollte es den Betreibern ermöglichen, alle Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, zu decken. Dabei sollten Anreize für Investitionen in die besuchten Netze gewahrt bleiben und Verzerrungen des inländischen Wettbewerbs auf den besuchten Märkten vermieden werden, die aus der Regulierungsarbitrage erwachsen können, wenn Betreiber auferlegte Roamingzugangsverpflichtungen ausnutzen, um auf besuchten Inlandsmärkten in den Wettbewerb zu treten.

(9)  Die Funktionsweise der Roamingvorleistungsmärkte sollte es den Betreibern ermöglichen, die tatsächlich entstandenen Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, zu decken. Dabei sollten Anreize für Investitionen in die besuchten Netze gewahrt bleiben und Verzerrungen des inländischen Wettbewerbs auf den besuchten Märkten verhindert werden, die aus der Regulierungsarbitrage erwachsen können, wenn Betreiber auferlegte Roamingzugangsverpflichtungen ausnutzen, um auf besuchten Inlandsmärkten in den Wettbewerb zu treten.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Vorleistungsroamingdienste zu fördern, sollten Mobilfunknetzbetreiber Anträge auf Roamingvorleistungszugang nur auf der Grundlage objektiver Kriterien und nach Erhalt einer Genehmigung ihrer nationalen Regulierungsbehörde ablehnen dürfen. Unternehmen, deren Anträge auf Roamingvorleistungszugang abgelehnt werden, sollten bei den nationalen Regulierungsbehörden Beschwerde einreichen dürfen. Im Interesse der Transparenz sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Kommission über Anträge auf Genehmigung und übermittelte Beschwerden unterrichten. Unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht sollte die Kommission der Öffentlichkeit Informationen über diese Anträge und Beschwerden zugänglich machen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Hinsichtlich der Vorschriften über Vorleistungsentgelte sollten Verpflichtungen auf Unionsebene aufrecht erhalten werden, weil Maßnahmen, die ein unionsweites Roaming zu Inlandspreisen ermöglichen, ohne die mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen Vorleistungsentgelte zu regeln, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste stören könnten und den Wettbewerb nicht fördern würden.

(12)  Hinsichtlich der Vorschriften über Vorleistungsentgelte sollten Verpflichtungen auf Unionsebene aufrechterhalten werden, weil Maßnahmen, die ein unionsweites Roaming zu Inlandspreisen ermöglichen, ohne die mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen Vorleistungskosten zu regeln, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste stören könnten und den Wettbewerb nicht fördern würden. Auf dem Telekommunikationsmarkt ist Wettbewerb erforderlich, insbesondere für neue Marktteilnehmer, Dienste mit Technologieinnovationen, kleine und mittlere Unternehmen und Start-up-Unternehmen, zumal die notwendigen Investitionen in die Netzinfrastruktur gefördert werden müssen, um die zunehmende Nutzung von Datendiensten Rechnung zu bewältigen, zu der die Einführung des Roamings zu Inlandspreisen beitragen dürfte.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Bei der Festsetzung des maximalen Vorleistungsentgelts für regulierte Datenroamingdienste sind sämtliche für die Bereitstellung von Roamingdiensten erforderlichen Zugangsbestandteile berücksichtigt worden, auch die Transitkosten für die Übergabe des Datenverkehrs an einem vom Heimatnetzbetreiber bestimmten Austauschpunkt.

(16)  In der Union und weltweit verzeichnet die Nutzung von Datendiensten einen raschen Anstieg. Die Einführung des Roamings zu Inlandspreisen zum 15. Juni 2017 trägt – was das Datenroaming betrifft – zu diesem Anstieg bei, wodurch die Kosten pro verbrauchte Dateneinheit erheblich sinken. Das maximale Vorleistungsentgelt für regulierte Datenroamingdienste sollte jedes Jahr gesenkt werden, um der steigenden Nutzung von Datendiensten und den sinkenden Kosten pro verbrauchte Dateneinheit Rechnung zu tragen. Bei der Festsetzung des maximalen Vorleistungsentgelts für regulierte Datenroamingdienste sind sämtliche für die Bereitstellung von Roamingdiensten erforderlichen Zugangsbestandteile berücksichtigt worden, auch die Transitkosten für die Übergabe des Datenverkehrs an einem vom Heimatnetzbetreiber bestimmten Austauschpunkt.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Die bestehenden maximalen Roamingvorleistungsentgelte für Sprachanruf-, SMS- und Datendienste sollten deshalb gesenkt werden.

(18)  Die bestehenden maximalen Roamingvorleistungsentgelte für Sprachanruf-, SMS- und Datendienste sollten deshalb erheblich gesenkt werden, und zwar auf ein Niveau, das näher bei den tatsächlichen Kosten der Bereitstellung dieser Dienste liegt.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Es ist notwendig, das Funktionieren der Roamingvorleistungsmärkte sowie deren Wechselbeziehung mit dem Endkundenroamingmarkt regelmäßig zu überwachen und zu überprüfen und dabei die Wettbewerbsentwicklung, die technologische Entwicklung und die Verkehrsflüsse zu berücksichtigen. Für eine ordnungsgemäße Beurteilung, wie sich die Roamingmärkte auf die Vorschriften über das Roaming zu Inlandspreisen einstellen, sollten nach der Umsetzung dieser Vorschriften ausreichende Daten über das Funktionieren dieser Märkte erhoben werden.

(21)  Es ist notwendig, das Funktionieren der Roamingvorleistungsmärkte sowie deren Wechselbeziehung mit dem Endkundenroamingmarkt regelmäßig zu überwachen und zu überprüfen und dabei die Wettbewerbsentwicklung, die technologische Entwicklung und die Datenverkehrsflüsse zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Dezember 2018 einen Zwischenbericht auf der Grundlage der verfügbaren Daten vorlegen. Anschließend sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre Berichte vorlegen. Der erste entsprechende Bericht sollte bis zum 15. Dezember 2019 vorgelegt werden. In ihren zweijährlichen Berichten sollte die Kommission vor allem prüfen, ob das Roaming zu Inlandspreisen Auswirkungen auf die Entwicklung der Endkundenpreise und insbesondere auf das Tarifspektrum des Endkundenmarkts hat. Dabei sollte sie zum einen prüfen, ob Tarife eingeführt wurden, bei denen nur Inlandsdienste eingeschlossen und Endkundenroamingdienste von vornherein ausgeschlossen sind, wodurch das eigentliche Ziel des Roamings zu Inlandspreisen untergraben würde, und zum anderen prüfen, ob weniger Pauschaltarife zur Auswahl stehen, was ebenfalls Nachteile für die Verbraucher bedeuten und den Zielen des digitalen Binnenmarkts zuwiderlaufen könnte. Wie in ihrem Bericht über die Überprüfung des Roamingvorleistungsmarkts vom 15. Juni 2016 sollte die Kommission in ihren zweijährlichen Berichten prüfen, ob die Betreiber besuchter Netze die tatsächlich entstandenen Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste decken können und wie sich das Roaming zu Inlandspreisen auf geplante Investitionen in die Netzinfrastruktur auswirkt. Zusätzlich sollte die Kommission prüfen, ob die Heimatnetzbetreiber ihre Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingdienste aus ihren Einnahmen aus der Bereitstellung dieser Dienste decken können, insbesondere die Auswirkungen auf Betreiber virtueller Mobilfunknetze untersuchen und prüfen, in welchem Umfang die nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen des Tragfähigkeitsmechanismus Endkundenroamingaufschläge genehmigt haben. Für eine ordnungsgemäße Beurteilung, wie sich die Roamingmärkte auf die Vorschriften über das Roaming zu Inlandspreisen einstellen, sollten nach der Umsetzung dieser Vorschriften ausreichende Daten über das Funktionieren dieser Märkte erhoben werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Für die Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den unionsweiten Roamingmärkten und die Berichterstattung über Änderungen bei den tatsächlichen Roamingvorleistungsentgelten für unausgeglichenen Verkehr zwischen Roaminganbietern sollte dem GEREK die Aufgabe übertragen werden, von den nationalen Regulierungsbehörden Daten über die tatsächlich berechneten Entgelte für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingverkehr zu erheben. Außerdem sollte es Daten über die Fälle erheben, in denen die Parteien einer Vorleistungsvereinbarung von der Anwendung der maximalen Roamingvorleistungsentgelte abweichen oder auf der Vorleistungsebene Maßnahmen getroffen haben, um ein dauerhaftes Roaming oder eine zweckwidrige oder missbräuchlichen Nutzung des Roamingvorleistungszugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union zu verhindern.

(22)  Für die Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den unionsweiten Roamingmärkten und die Berichterstattung über Änderungen bei den tatsächlichen Roamingvorleistungsentgelten für unausgeglichenen Datenverkehr zwischen Roaminganbietern sollte dem GEREK die Aufgabe übertragen werden, von den nationalen Regulierungsbehörden Daten über die tatsächlich berechneten Entgelte für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingdatenverkehr zu erheben. Außerdem sollte es Daten über die Fälle erheben, in denen die Parteien einer Vorleistungsvereinbarung von der Anwendung der maximalen Roamingvorleistungsentgelte abweichen oder auf der Vorleistungsebene Maßnahmen getroffen haben, um ein dauerhaftes Roaming oder eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union zu verhindern. Auf der Grundlage der erhobenen Daten sollte das GEREK regelmäßig über das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Vorleistungsentgelten und Vorleistungskosten für Inlands- und Roamingdienste Bericht erstatten.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EU) Nr. 531/2012

Artikel 3 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1)   Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  Mobilfunknetzbetreiber dürfen Anträge auf Großkundenroamingzugang nur auf der Grundlage objektiver Kriterien ablehnen.“

„(2)  Mobilfunknetzbetreiber dürfen Anträge auf Großkundenroamingzugang nur auf der Grundlage objektiver Kriterien und nach Erhalt einer Genehmigung ihrer nationalen Regulierungsbehörde ablehnen. Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission über alle Anträge auf Genehmigung und über die objektiv gerechtfertigten Gründe für deren Erteilung. Unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht macht die Kommission der Öffentlichkeit Informationen über diese Anträge und Beschwerden zugänglich.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 531/2012

Artikel 3 – Absatz 6

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(1a)  Artikel 3 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)  Das Standardangebot gemäß Absatz 5 muss hinreichend detailliert sein und alle für einen Großkundenroamingzugang erforderlichen Komponenten gemäß Absatz 3, eine Beschreibung der für einen direkten Großkundenroamingzugang und einen Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang relevanten Angebotsbestandteile und die entsprechenden Geschäftsbedingungen enthalten. Dieses Standardangebot kann Bedingungen zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für die Kunden des Roaminganbieters bei deren vorübergehende Reisen innerhalb der Union umfassen. Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben erforderlichenfalls Änderungen des Standardangebots vor, um den Verpflichtungen in diesem Artikel zur Geltung zu verhelfen.“

„(6)  Das Standardangebot gemäß Absatz 5 muss hinreichend detailliert sein und alle für einen Großkundenroamingzugang erforderlichen Komponenten gemäß Absatz 3, eine Beschreibung der für einen direkten Großkundenroamingzugang und einen Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang relevanten Angebotsbestandteile und die entsprechenden Geschäftsbedingungen enthalten. Dieses Standardangebot kann Bedingungen zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für die Kunden des Roaminganbieters bei deren vorübergehenden Reisen innerhalb der Union umfassen. Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben erforderlichenfalls Änderungen des Standardangebots vor, um den Verpflichtungen in diesem Artikel zur Geltung zu verhelfen. Unternehmen, die Anträge auf Großkunden-Roamingzugang gestellt haben, dürfen bei den jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden Beschwerde einreichen. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen diese Beschwerden innerhalb eines Monats nach Erhalt annehmen oder ablehnen und ihre Entscheidung begründen. Die nationalen Regulierungsbehörden unterrichten die Kommission über diese Beschwerden und die entsprechenden Entscheidungen, und die Kommission macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 531/2012

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus dem betreffenden besuchten Netz berechnet, darf einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung ab dem 15. Juni 2017 eine Schutzobergrenze von 0,04 EUR pro Minute nicht übersteigen und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis zum 30. Juni 2022 bei 0,04 EUR.

(1)  Das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus dem jeweiligen besuchten Netz berechnet, darf einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung ab dem 15. Juni 2017 eine Schutzobergrenze von 0,03 EUR pro Minute nicht übersteigen und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis zum 30. Juni 2022 bei 0,03 EUR.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) Nr. 531/2012

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Mit Wirkung vom 15. Juni 2017 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das betreffende besuchte Netz berechnet, eine Schutzobergrenze von 0,0085 EUR pro Megabyte übertragener Daten nicht übersteigen und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis zum 30. Juni 2022 bei 0,0085 EUR pro Megabyte übertragener Daten.

(1)  Mit Wirkung vom 15. Juni 2017 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das jeweilige besuchte Netz berechnet, eine Schutzobergrenze von 4 EUR pro Gigabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Die Schutzobergrenze wird am 1. Juli 2018 auf 3 EUR pro Gigabyte übertragener Daten, am 1. Juli 2019 auf 2 EUR pro Gigabyte übertragener Daten und unbeschadet des Artikels 19 am 1. Juli 2020 auf 1 EUR pro Gigabyte übertragener Daten gesenkt. Sie bleibt bis zum 30. Juni 2022 bei 1 EUR pro Gigabyte übertragener Daten.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 531/2012

Artikel 16 – Absatz 1 und 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(4a)  Artikel 16 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet.

„(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen gemeinsam mit dem GEREK die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem jeweiligen Gebiet.

Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen genau die Roaminganbieter, die von Artikel 6b, Artikel 6c und Artikel 6e Absatz 3 Gebrauch machen.

Roaminganbieter, die von Artikel 6b, Artikel 6c und Artikel 6e Absatz 3 Gebrauch machen, werden von den nationalen Regulierungsbehörden genau beobachtet und überwacht.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 6a, 6b, 6c, 6e, 7, 9 und 12, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.“

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden und das GEREK stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 6a, 6b, 6c, 6e, 7, 9 und 12, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.“

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EU) Nr. 531/2012

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  In Artikel 17 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

(5)  Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellen, finden die in den Artikeln 20 und 21 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren Anwendung.

„(1)  Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellen, finden die in den Artikeln 20 und 21 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren Anwendung.

Mit Streitigkeiten zwischen Betreibern besuchter Netze und anderen Betreibern über Entgelte für Leistungen, die zur Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste erforderlich sind, können die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 20 und 21 der Rahmenrichtlinie befasst werden. In solchen Fällen konsultieren die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden das GEREK zu der Frage, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie, den Einzelrichtlinien oder dieser Verordnung zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind, und warten die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreifen.“

Mit Streitigkeiten zwischen Betreibern besuchter Netze und anderen Betreibern über

 

a)  Entgelte für Leistungen, die zur Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste erforderlich sind, und

 

b)  Fälle unlauteren Wettbewerbs, der im Wesentlichen in einem Angebot eines nicht inländischen Betreibers besteht, bei dem von dauerhaftem Roaming ausgegangen wird,

 

können die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 20 und 21 der Rahmenrichtlinie befasst werden. In solchen Fällen konsultieren die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden das GEREK zu der Frage, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie, den Einzelrichtlinien oder dieser Verordnung zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind, und warten die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreifen.

 

Handelt es sich um eine Streitigkeit im Sinne von Unterabsatz 2 Buchstabe b, nimmt das GEREK in seiner Stellungnahme eine Gesamtbewertung über einen aussagekräftigen Zeitraum vor, deren Gegenstand alle tatsächlichen Umstände sind, die für die Tätigkeiten kennzeichnend sind, die der nicht inländische Betreiber in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung und – im Verhältnis und zum Vergleich – in dem besuchten Mitgliedstaat ausübt. Diese Umstände können Folgendes umfassen:

 

a)  den Ort, an dem der Betreiber seinen Sitz und seine Verwaltung hat oder an dem er Büroräume nutzt und Steuern und Sozialabgaben zahlt,

 

b)  das Recht, das für die Verträge gilt, die der Betreiber zum einen mit seinem Personal und zum anderen mit seinen Kunden abschließt,

 

c)  den Ort, an dem der Betreiber seine wesentliche Geschäftstätigkeit ausübt und an dem er Verwaltungspersonal beschäftigt, und

 

d)  die getätigten Investitionen, die Anzahl der geschlossenen Verträge und/oder den Umsatzanteil im Mitgliedstaat der Niederlassung und im besuchten Mitgliedstaat.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe a

Verordnung (EU) Nr. 531/2012

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

a)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Außerdem legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach dem 15. Juni 2017 alle zwei Jahre einen Bericht vor. Jeder Bericht enthält unter anderem eine Beurteilung folgender Elemente:

„(3) Außerdem legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Dezember 2018 einen Zwischenbericht über die Umsetzung der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge vor. Darüber hinaus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation des GEREK bis zum 15. Dezember 2019 und danach alle zwei Jahre einen Bericht vor, dem sie, falls notwendig, einen Legislativvorschlag zur Änderung der in dieser Verordnung festgelegten Großkundenentgelte für regulierte Roamingdienste beifügt. Diese zweijährlichen Berichte enthalten unter anderem eine Beurteilung folgender Elemente:

a)  der Verfügbarkeit und der Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu regulierten Endkunden-Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;

a)  der Verfügbarkeit und der Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu regulierten Endkunden-Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;

b)  der Intensität des Wettbewerbs auf dem Endkunden- und Großkunden-Roamingmarkt, insbesondere der Wettbewerbssituation kleiner, unabhängiger und neu in den Markt eintretender Betreiber, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;

b)  der Intensität des Wettbewerbs auf dem Endkunden- und Großkunden-Roamingmarkt, insbesondere der Wettbewerbssituation kleiner, unabhängiger und neu in den Markt eintretender Betreiber und der Betreiber virtueller Mobilfunknetze, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;

c)  des Grades, zu dem die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für regulierte Roamingdienste zu Ergebnissen geführt hat."

c)  des Grades, zu dem die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für regulierte Roamingdienste zu Ergebnissen geführt hat;

 

ca)  der Entwicklung der Endkundenpreise sowie des den Kunden zur Verfügung stehenden Tarifspektrums, wozu auch die Einführung ausschließlich auf Inlandsdienste beschränkter Tarife und eine etwaige Verringerung der Verfügbarkeit von Pauschaltarifen zählen;

 

cb)  der Änderungen der Datennutzungsmuster der Verbraucher;

 

cc)  der Fähigkeit der Heimatnetzbetreiber, die Tragfähigkeit ihrer inländischen Entgeltmodelle zu erhalten und die Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingdienste aus ihren Einnahmen aus der Bereitstellung dieser Dienste zu decken, und des Umfangs, in dem außergewöhnliche Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Artikel 6c genehmigt wurden;

 

cd)  der Fähigkeit der Betreiber besuchter Netze, die tatsächlich entstandenen Kosten der Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste zu decken;

 

ce)  der Auswirkungen des Roamings zu Inlandspreisen auf geplante Investitionen der Betreiber in die Netzinfrastruktur;

 

cf)  der Auswirkungen der Durchführungsverordnung (EU) …/… der Kommission1a auf den Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Streitbeilegung zwischen Betreibern, die eine Regelung der angemessenen Nutzung anwenden, und Roamingkunden, beispielsweise im Hinblick darauf, ob den Roamingkunden genügend Zeit für einen Widerspruch eingeräumt wird, damit sie im Rahmen dieses Vorgangs keinen Nachteil erleiden;

 

cg)  der Nutzung objektiver Indikatoren und insbesondere der Auslegung der in der Durchführungsverordnung (EU) …/… verwendeten Terminologie durch Betreiber und nationale Regulierungsbehörden, beispielsweise der Begriffe „zweckwidrige Nutzung“ und „vorübergehende Reisen“, damit die Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten nicht voneinander abweicht.“

 

 

_____________________

 

1a  Durchführungsverordnung (EU) …/… der Kommission vom … mit detaillierten Durchführungsvorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Bewertung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Roamingaufschläge auf der Endkundenebene sowie über den von den Roaminganbietern für die Zwecke dieser Bewertung zu stellenden Antrag (ABl. L … vom …, S. …).

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EU) Nr. 531/2012

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

b)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)  Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den unionsweiten Roamingmärkten erhebt das GEREK regelmäßig Daten von den nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklungen der Großkunden- und Endkundenentgelte für regulierte Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste, einschließlich der für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingverkehr berechneten Großkundenentgelte. Außerdem erfasst es Daten über die Vorleistungsvereinbarungen, die den in Artikel 7, 9 oder 12 vorgesehenen Höchstbeträgen der Großkundenentgelte nicht unterliegen, sowie über die Anwendung vertraglicher Maßnahmen zur Verhinderung eines dauerhaften Roamings oder einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Großkundenroamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union.

„(4)  Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den unionsweiten Roamingmärkten erhebt das GEREK regelmäßig Daten von den nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklungen der Großkunden- und Endkundenentgelte für regulierte Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste, einschließlich der für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingverkehr berechneten Großkundenentgelte, und macht diese Daten öffentlich zugänglich. Außerdem erhebt es Daten über die Vorleistungsvereinbarungen, die den in Artikel 7, 9 oder 12 vorgesehenen Höchstbeträgen der Großkundenentgelte nicht unterliegen, sowie über die Anwendung vertraglicher Maßnahmen zur Verhinderung eines dauerhaften Roamings oder einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Großkundenroamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union.

Diese Daten werden der Kommission mindestens zweimal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten.

Diese Daten werden der Kommission mindestens alle drei Monate mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten.

Auf der Grundlage der gesammelten Daten berichtet das GEREK ferner regelmäßig über die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten für Inlands- sowie für Roamingdienste und über die Entwicklung der tatsächlichen Großkunden-Roamingentgelte, die für unausgeglichenen Verkehr zwischen Roaminganbietern berechnet werden.

Auf der Grundlage der erhobenen Daten berichtet das GEREK ferner regelmäßig über die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten für Inlands- und Roamingdienste, über die Entwicklung der tatsächlichen Großkunden-Roamingentgelte, die für unausgeglichenen Verkehr zwischen Roaminganbietern berechnet werden, und über das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Großkundenentgelten und Großkundenkosten für Inlands- und Roamingdienste. Das GEREK prüft, wie eng diese Elemente miteinander zusammenhängen, und berücksichtigt dabei, dass der Endkundenpreis größer oder gleich dem Großkundenentgelt sein muss, das wiederum größer oder gleich den Großkundenkosten sein muss. Das GEREK macht seine Berichte öffentlich zugänglich.

Das GEREK sammelt ebenfalls jährlich Angaben der nationalen Regulierungsbehörden zur Transparenz und Vergleichbarkeit der verschiedenen Tarife, die die Betreiber ihren Kunden anbieten. Die Kommission veröffentlicht diese Daten und Ergebnisse.“

Das GEREK erhebt zudem jährlich Angaben der nationalen Regulierungsbehörden zur Transparenz und Vergleichbarkeit der verschiedenen Tarife, die die Betreiber ihren Kunden anbieten. Die Kommission veröffentlicht diese Daten und Ergebnisse.“

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

In der 2015 erlassenen Verordnung (EU) 2015/2120 – der Telekommunikationsbinnenmarktverordnung – ist vorgesehen, für Endkunden die Roamingentgelte für Anrufe, Datennutzung und SMS zum 15. Juni 2017 abzuschaffen und damit das sogenannte Roaming zu Inlandspreisen einzuführen. Dafür müssen ab diesem Tag Rechtsvorschriften gelten, mit denen die Preisobergrenzen für Roamingvorleistungsdienste angepasst werden. Die Kommission ist der Forderung der Mitgesetzgeber nachgekommen, hat eine Überprüfung des Roamingvorleistungsmarkts durchgeführt und auf dieser Grundlage einen Rechtsakt vorgeschlagen. Dieser Bericht ist der erste Schritt im Hinblick auf den Erlass dieses Rechtsakts gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

Im Zusammenhang mit dem Roaming zu Inlandspreisen könnten die Betreiber auch Regelungen der angemessenen Nutzung anwenden und Ausnahmeregelungen im Rahmen eines Tragfähigkeitsmechanismus zur Anwendung kommen. Beide Regelungen müssen noch weiter ausgearbeitet und von der Kommission bis zum Jahresende in Form eines Durchführungsrechtsakts vorgelegt werden. Die Berichterstatterin möchte betonen, dass der Erlass dieses Durchführungsrechtsakts und die Überprüfung der Obergrenzen bei den Roamingvorleistungsentgelten parallel erfolgen sollten. Eine großzügige Regelung der angemessenen Nutzung muss mit Obergrenzen bei den Roamingvorleistungsentgelten einhergehen, durch die so viele Betreiber wie möglich in die Lage versetzt werden, Roaming zu Inlandspreisen anzubieten.

Die Kommission stellte in ihrer Überprüfung fest, dass der Roamingvorleistungsmarkt nicht so gut funktioniert, und schlug vor, die Obergrenze bei den Vorleistungsentgelten für Anrufe, SMS und Datenroaming weiter zu senken.

Die Berichterstatterin unterstützt uneingeschränkt das Ziel, Roamingentgelte für Endkunden in Europa abzuschaffen, und schlägt vor, weitere Änderungen am Kommissionsvorschlag vorzunehmen, die den Verbrauchern zugutekommen und dazu führen, dass die Telekommunikationsmärkte wettbewerbsgeprägt bleiben.

Obergrenzen bei den Roamingvorleistungsentgelten

Seit Jahren sind die Vorleistungspreise für Datenroaming auf den Märkten rückläufig, und es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass sich diese Entwicklung nicht fortsetzen könnte. Die weltweit rasch ansteigende Datennutzung ist einer der Hauptgründe für diesen Preisrückgang. Einigen Schätzungen zufolge dürfte sich der Mobilfunkdatenverkehr von 2015 bis 2021 verzehnfachen. Die gestiegene Datennutzung in den Volkswirtschaften Europas hat klare wirtschaftliche Vorteile, bringt neue Dienstleistungsmöglichkeiten mit sich und ist eine der Triebkräfte der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft. Keinesfalls sollte der Versuch unternommen werden, diese Datennutzung zu verhindern.

Durch eine gestiegene Datennutzung werden außerdem neue Infrastrukturinvestitionen angestoßen, in deren Folge inländische und ausländische Verbraucher noch mehr Daten nutzen können. An den anfänglichen Zahlen der Betreiber, die ihren Kunden bereits Roaming zu Inlandspreisen anbieten, ist ein starker Anstieg bei der Datennutzung abzulesen. Verbraucher, die ihre Mobilfunkgeräte immer noch ausgeschaltet lassen, wenn sie in anderen Ländern der Europäischen Union unterwegs sind, können datengestützte Dienste ohne Zusatzkosten nutzen, sobald das Roaming zu Inlandspreisen für alle Wirklichkeit wird, wodurch der Datennutzung neuer Schub verliehen wird.

Die Kommission stützt ihren Vorschlag für eine Obergrenze bei den Vorleistungsentgelten für Datenroaming auf eine konservative Schätzung des Anstiegs der Datennutzung und ein konstantes Marktpreisniveau und trägt damit diesen Entwicklungen nicht angemessen Rechnung. Aufgrund dieser Annahmen hat die Kommission eine Obergrenze bei den Vorleistungsentgelten vorgeschlagen, die nach Ansicht der Berichterstatterin zu hoch ist. In dem Vorschlag der Kommission wird für Datenroamingdienste von 2017 bis 2021 eine unveränderte Preisobergrenze von 0,0085 EUR festgelegt, die 2019 überprüft werden soll. Laut den Berechnungen von TERA Consultants, die der Folgenabschätzung der Kommission beigefügt sind, betragen die Kosten, die einem Anbieter bei der Bereitstellung von Roamingvorleistungsdiensten entstehen, 2017 unter 0,005 EUR pro Megabyte in allen Mitgliedstaaten und unter 0,004 EUR pro Megabyte in 27 von 28 Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Maltas).

In der Studie von TERA Consultants wird auch dargelegt, dass durch eine stärkere Nutzung die Kosten je Leistungseinheit erheblich sinken. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass man den tatsächlichen Gegebenheiten des Datenroamingmarkts besser gerecht werden sollte, und hält es deshalb für notwendig, die Preisobergrenze beim Datenroaming für 2017 auf eine Höhe festzulegen, die näher bei den eigentlichen Kosten liegt, und diese Obergrenze jährlich zu senken. Hierzu wird in Artikel 12 eine lineare Absenkung vorgeschlagen, mit der nicht nur der Wirklichkeit der Vorleistungsmärkte Rechnung getragen, sondern auch für bessere Planbarkeit gesorgt wird. Jahr für Jahr handeln die Betreiber Roamingvereinbarungen miteinander aus. Dank der linearen Absenkung können die Betreiber ihre Roamingentgelte besser planen als bei einer statischen Preisobergrenze, die mit einer Überprüfung mit ungewissem Ausgang kombiniert ist.

Überdies vertritt die Berichterstatterin die Auffassung, dass zu hohe Preisobergrenzen zu weniger Wettbewerb auf den Märkten führen. Kleinere Betreiber und die Betreiber virtueller Mobilfunknetze sind Innovatoren, stehen im Wettbewerb und können dafür sorgen, dass die inländischen Netze und die Roamingnetze von mehr Kunden genutzt werden. Diese Betreiber haben jedoch eine kleinere Verhandlungsmacht, und die Preise des Vorleistungsdatenroamings liegen in der Regel auf oder gerade unterhalb der regulierten Preisobergrenze. Wird nun eine zu hohe Preisobergrenze festgelegt, geraten kleinere Betreiber und die Betreiber virtueller Mobilfunknetze in wirtschaftliche Schwierigkeiten, und auf den Märkten können sich weniger Akteure halten und herrscht weniger Wettbewerb, wodurch die Verbraucher weniger Wahlmöglichkeiten haben. Zu hohe Preisobergrenzen könnten auch dazu führen, dass manche Betreiber ihren Kunden nur noch Inlandsdienste anbieten, was dem Sinn des digitalen Binnenmarkts widerspräche.

Eine großzügige Regelung der angemessenen Nutzung, die mit zu hohen Obergrenzen bei den Vorleistungsentgelten für das Datenroaming einhergeht, hat zudem negative Auswirkungen auf Märkte mit hoher Datennutzung und/oder niedrigen Endkundenpreisen. In diesem Szenario könnten sich die Betreiber des besuchenden Netzes gezwungen sehen, über den Tragfähigkeitsmechanismus eine Ausnahme vom Roaming zu Inlandspreisen zu beantragen, in deren Folge ihre Kunden nicht mehr vom Roaming zu Inlandspreisen profitieren könnten.

Außerdem schlägt die Berichterstatterin vor, die Einheit für die Berechnung der Datenroamingentgelte von Megabyte auf Gigabyte (1024 Megabyte) umzustellen, wodurch der schnell ansteigenden Datennutzung, die derzeit zu beobachten ist und auch für die kommenden Jahre erwartet wird, besser Rechnung getragen würde. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass diese Einheit für künftige Datennutzungsvolumina besser geeignet ist und die Verordnung so länger Bestand haben könnte.

Im Hinblick auf den Vorschlag der Kommission vertritt die Berichterstatterin zudem die Auffassung, dass auch bei einer niedrigeren Obergrenze bei den Roamingvorleistungsentgelten für Anrufe noch Spielraum für Wettbewerb und einen kostendeckenden Betrieb verbleibt. Hingegen hält die Berichterstatterin die Obergrenze bei den Roamingvorleistungsentgelten für SMS für angemessen, da sie auf den tatsächlichen Marktgegebenheiten beruht und zumal Textnachrichten immer seltener verschickt und allmählich durch konkurrierende datengestützte Dienste ersetzt werden.

Überprüfungsklausel

Die Kommission schlägt vor, die Preisobergrenzen nach dem 15. Juni 2017 alle zwei Jahre zu überprüfen. Diesem Vorschlag stimmt die Berichterstatterin zu, sofern er mit der von ihr vorgeschlagenen linearen Absenkung einhergeht. Sollte sich herausstellen, dass durch zu hohe Preisobergrenzen das Funktionieren der Märkte gestört wird, Marktteilnehmer verdrängt werden und der Wettbewerb beeinträchtigt wird oder hingegen durch zu niedrige Preisobergrenzen die kostendeckende Wirtschaftstätigkeit der Betreiber besuchter Netze in Gefahr gerät, können die Preisobergrenzen entsprechend angepasst werden.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorschriften für Roamingvorleistungsmärkte

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2016)0399 – C8-0219/2016 – 2016/0185(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

15.6.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

4.7.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

4.7.2016

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

IMCO

13.7.2016

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Miapetra Kumpula-Natri

6.7.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

5.9.2016

12.10.2016

 

 

Datum der Annahme

29.11.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

54

5

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zigmantas Balčytis, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, David Borrelli, Reinhard Bütikofer, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, Roger Helmer, Hans-Olaf Henkel, Kaja Kallas, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jaromír Kohlíček, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Ernest Maragall, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Nadine Morano, Dan Nica, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Carolina Punset, Michel Reimon, Herbert Reul, Paul Rübig, Algirdas Saudargas, Sergei Stanishev, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Martina Werner, Lieve Wierinck, Hermann Winkler, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pilar Ayuso, Michał Boni, Ian Duncan, Werner Langen, Olle Ludvigsson, Marian-Jean Marinescu, Clare Moody, Luděk Niedermayer, Jens Rohde, Massimiliano Salini

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Daniela Aiuto

Datum der Einreichung

7.12.2016