BERICHT über die Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon

9.1.2017 - (2014/2249(INI))

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Mercedes Bresso, Elmar Brok


Verfahren : 2014/2249(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0386/2016
Eingereichte Texte :
A8-0386/2016
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon

(2014/2249(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

–  unter Hinweis auf die Erklärung vom 9. Mai 1950, in der erklärt wurde, die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sei „die erste Etappe der europäischen Föderation“,

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zum Vertrag von Lissabon[1],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die Entwicklung des institutionellen Gleichgewichts der Europäischen Union[2],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zur Umsetzung des Vertrags von Lissabon in Bezug auf das Europäische Parlament[3],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. September 2015[4],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Juli 2015[5],

–  unter Hinweis auf den Bericht der Reflexionsgruppe an den Europäischen Rat über die Zukunft der EU im Jahr 2030,

–  unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten (Kommission, Rat, Euro-Gruppe, Parlament und EZB) über die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zu den Jahresberichten 2012–2013 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit[6] sowie die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A8-0386/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten vor großen Herausforderungen stehen, die kein Mitgliedstaat allein bewältigen kann;

B.   in der Erwägung, dass unter anderem aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise sowie der sozialen Krise die EU zudem vor dem Problem steht, dass ihre Bürger vom europäischen Projekt enttäuscht sind, was etwa anhand der beständigen niedrigen Wahlbeteiligung an den Europawahlen und anhand des Aufstiegs von euroskeptischen oder offen antieuropäischen politischen Kräften erkennbar ist;

C.   in der Erwägung, dass einige der Vorschläge, wie die Herausforderungen, vor denen die EU steht, bewältigt werden können und die Integration der Union verbessert werden kann, so dass sie für ihre Bürger von größerem Nutzen ist, nur durch eine Änderung des Vertrags vollständig umgesetzt werden können; in der Erwägung, dass für die Reform der EU ein zweistufiger Ansatz vorgesehen werden sollte (innerhalb und außerhalb der Verträge); in der Erwägung, dass die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon und seiner Protokolle ihr Potenzial noch nicht in Gänze entfaltet haben und diese Entschließung ausschließlich auf eine Bewertung der in den Verträgen vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise der EU ausgerichtet ist;

D.   in der Erwägung, dass die dominante Rolle des Europäischen Rates auf eine fortwährende Unterdrückung der Gemeinschaftsmethode und des damit verbundenen Konzepts einer zweifachen Legitimierung hinausläuft;

E.   in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsmethode bewahrt werden muss und nicht durch den Rückgriff auf zwischenstaatliche Beschlüsse geschwächt werden darf, und zwar auch in Bereichen, in denen nicht alle Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für eine Teilnahme erfüllen; in der Erwägung, dass die Rolle der Kommission gestärkt werden muss, damit sie ihrer Funktion als treibende Kraft der Gemeinschaftsmethode in vollem Umfang und wirksam gerecht werden kann;

F.   in der Erwägung, dass der Binnenmarkt und der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital Grundpfeiler der EU sind;  

G.   in der Erwägung, dass das in allgemeiner Direktwahl demokratisch gewählte Europäische Parlament, das Kernstück der Demokratie auf der Ebene der Union, das Parlament der gesamten Union ist und eine wesentliche Rolle dabei spielt, Legitimität und Rechenschaftspflicht bei der Beschlussfassung in der EU sicherzustellen, und zwar auch hinsichtlich der demokratischen Aufsicht über Maßnahmen und Beschlüssen in Bezug auf das Euro-Währungsgebiet;

H.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die EU-Bürger nach Artikel 10 Absatz 2 AEUV unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit repräsentiert, während der Rat die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten über die nationalen Regierungen repräsentiert;

I.  in der Erwägung, dass der politische Dialog der einzelstaatlichen Parlamente mit dem Europäischen Parlament und die praktischen Möglichkeiten für die Verwendung der gelben oder orangefarbenen Karte verbessert werden sollte;

J.   in der Erwägung, dass die Arbeitsverfahren des Europäischen Rates gegenüber dem Parlament transparenter gestaltet werden sollten und der Europäische Rat seine Aufgaben innerhalb der Einschränkungen der Bestimmungen des Vertrags wahrnehmen sollte;

K.  in der Erwägung, dass es für die Schaffung eines echten, demokratisch und transparent tätigen Zweikammersystems der Legislative erforderlich wäre, dass die Entscheidungen des Rates von einer einzigen Legislativformation des Rates gefällt werden und die bestehenden spezialisierten Ratsformationen in mit den Ausschüssen im Parlament vergleichbare vorbereitende Gremien umgewandelt werden;

L.   in der Erwägung, dass die Einheit von Verantwortung und Kontrolle eine Grundvoraussetzung für die Stabilität jedes institutionellen Gefüges ist und dies besonders für wirtschaftliche, fiskal- und währungspolitische Fragen gilt; in der Erwägung, dass die Wirtschaftspolitik der EU auf einem hohen Verantwortungsbewusstsein seitens der Mitgliedstaaten beruht, wozu auch der in Artikel 125 AEUV verankerte Grundsatz zählt, dass die Union nicht haftet; in der Erwägung, dass mit der vermehrten Verschiebung von Befugnissen auf die europäische Ebene die Übereinkunft einhergeht, die nationale Souveränität der Mitgliedstaaten zu beschneiden;

M.   in der Erwägung, dass die EU ein Höchstmaß an Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten fördern muss und dafür zu sorgen ist, dass die EU, ihre Organe und die Mitgliedstaaten diese Rechte und Freiheiten achten und sich für sie einsetzen;

N.  in der Erwägung, dass die Rolle der Kommission als Exekutive sowohl in der Wirtschafts- als auch in der Steuerpolitik ausgebaut werden muss;

O.   in der Erwägung, dass in Artikel 2 des Protokolls (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe nicht festgelegt ist, dass der gewählte Präsident der Euro-Gruppe aus den Reihen ihrer Mitglieder stammen muss;

P.   in der Erwägung, dass die politische Legitimierung der Kommission mit Blick auf die Durchführung von Vorschriften für die wirtschaftspolitische Steuerung und Haushaltsvorschriften nur gestärkt werden kann, wenn der Präsident der Kommission in einem eindeutigen und leicht verständlichen Verfahren im Rahmen der Europawahl gewählt wird;

Q.  in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon der Rechtsrahmen für den Rechnungshof bekräftigt wurde, dem zufolge der Hof die Rechenschaftspflicht der öffentlichen Hand fördert und dem Parlament und dem Rat bei der Kontrolle der Ausführung des EU-Haushaltsplans zur Seite steht und somit einen Beitrag zum Schutz der finanziellen Interessen der Bürger leistet; in der Erwägung, dass mit Artikel 318 ein zusätzlicher Dialog zwischen Parlament und Kommission eingeführt wurde und dass der Artikel bewirken sollte, dass bei der Ausführung des EU-Haushaltsplans ergebnisorientiert vorgegangen wird;

R.  in der Erwägung, dass die Organe und Einrichtungen der EU, insbesondere der Ausschuss der Regionen (AdR) und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), vor allem aber das Europäische Parlament in ihrer täglichen Arbeit über die Achtung des Prinzips der horizontalen und vertikalen Subsidiarität in der Europäischen Union wachen sollten; in der Erwägung, dass die europäischen Organe die Rolle des AdR und des EWSA bei der Rechtsetzung und ihre jeweiligen Stellungnahmen berücksichtigen müssen;

S.   in der Erwägung, dass die Euro-Gruppe nach Artikel 137 AEUV und Protokoll Nr. 14 ein informelles Gremium ist;

T.   in der Erwägung, dass die Euro-Gruppe gegenwärtig aufgrund der neuen Aufgaben, die ihr mit der „Six Pack“- und der „Two Pack“-Verordnung übertragen wurden, und angesichts der Tatsache, dass die Mitglieder der Euro-Gruppe mit denen des ESM-Gouverneursrats sowie die Person des Präsidenten der Euro-Gruppe und die Person des Vorsitzenden des ESM-Gouverneursrats identisch sind, bei der wirtschaftspolitischen Steuerung des Euro-Währungsgebiets eine wirklich entscheidende Rolle spielt;

U.   in der Erwägung, dass das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht bisher nicht ausreichend zur Anwendung kommt; in der Erwägung, dass dieses Verfahren, wenn seine Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden, frühzeitig zum Ausgleich ökonomischer Ungleichgewichte beitragen, einen genauen Überblick über die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt liefern und die Wettbewerbsfähigkeit verbessern könnte; in der Erwägung, dass es einer stärkeren strukturellen Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten bedarf, weil dies auch zu nachhaltigem Wachstum und sozialem Zusammenhalt beitragen würde; in der Erwägung, dass die WWU daher dringend vollendet und alles daran gesetzt werden muss, die Legitimität und die demokratische Kontrolle der institutionellen Strukturen zu verbessern;

V.   in der Erwägung, dass die institutionelle Struktur der WWU in eine wirksame und demokratische Wirtschaftsregierung umgewandelt werden sollte, wobei Parlament und Rat als gleichberechtigte Mitgesetzgeber handeln, die Kommission die Rolle der Exekutive ausfüllt, die einzelstaatlichen Parlamente die Maßnahmen der einzelstaatlichen Regierungen auf der EU-Ebene stärker überwachen, das Europäische Parlament die EU-Ebene der Entscheidungsverfahren überwacht und der Gerichtshof eine stärkere Rolle einnimmt;

W.   in der Erwägung, dass der in der Union geltende wirtschaftspolitische Rahmen korrekt angewendet und durchgesetzt werden muss und dass außerdem neue Rechtsvorschriften zur Wirtschaftspolitik und wichtige Strukturreformen in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und sozialer Zusammenhalt erforderlich sind;

X.  in der Erwägung, dass das Verfahren des Europäischen Semesters vereinfacht sowie konzentrierter und demokratischer gestaltet werden sollte, indem die Kontrolle des Parlaments über das Semester verbessert wird und das Parlament eine wichtigere Rolle in den verschiedenen Verhandlungsphasen erhält;

Y.  in der Erwägung, dass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem Parlament im jährlichen Haushaltsverfahren eine mit dem Rat gleichberechtigte Stellung eingeräumt hat; in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon im Haushaltsbereich erst teilweise umgesetzt wurde, was in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass es keine wirklichen Eigenmittel gibt;

Z.  in der Erwägung, dass der Einsatz des Haushalts der Union stärker gestrafft werden, seine Einnahmen aus wirklichen Eigenmitteln und nicht vorrangig aus Beiträgen aus Bruttonationaleinkommen (BNE) stammen sollten und beim Abstimmungsverfahren für die Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) gemäß den Verträgen von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit übergegangen werden könnte;

AA.   in der Erwägung, dass gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates der Grundsatz der Universalität des Haushaltsplans eine Gruppe von Mitgliedstaaten nicht daran hindert, dem EU-Haushalt einen finanziellen Beitrag oder spezifischen Ausgaben bestimmte Einnahmen zuzuweisen, wie das beispielsweise beim Hochflussreaktor gemäß der Entscheidung 2012/709/Euratom bereits der Fall ist;

AB.   in der Erwägung, dass zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gemäß Erwägung 8 der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen Nr. 1311/2013 nicht Teil des MFR sind und damit nicht unter die MFR-Obergrenzen fallen;

AC.   in der Erwägung, dass nach der Eigenmittelregelung nichts dagegen spricht, die Eigenmittel nur von einer Gruppe von Mitgliedstaaten finanzieren zu lassen;

AD.   in der Erwägung, dass die Investitionskapazität der Union verbessert werden sollte, indem die bestehenden Strukturfonds optimal eingesetzt werden, der Europäische Fonds für strategische Investitionen genutzt wird und die Kapazitäten der EIB, des EIF und des EFSI aufgestockt werden;

AE.   in der Erwägung, dass die Schaffung einer Fiskalkapazität im Euro-Währungsgebiet und ihre Grundzüge und Finanzierung sowie die Verfahren für ihre Anwendung und die Bedingungen für ihre Einbindung in den Haushalt der EU geprüft werden;

AF.  in der Erwägung, dass das Wachstumspotenzial des Binnenmarktes in den Bereichen Dienstleistungen, digitaler Binnenmarkt, Energieunion, Bankenunion und Kapitalmarktunion weiter ausgeschöpft werden sollte;

AG.   in der Erwägung, dass die Union gemäß den Verträgen soziale Ausgrenzung und Diskriminierung bekämpft und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Solidarität zwischen den Generationen fördert;

AH.   in der Erwägung, dass die Stärkung des Binnenmarkts mit einer verbesserten haushaltspolitischen Abstimmung einhergehen muss;

AI.   in der Erwägung, dass das Recht auf Freizügigkeit und die Rechte von Arbeitnehmern durch die volle Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon gewährleistet und gesichert werden müssen;

AJ.   in der Erwägung, dass die Rechtsetzungsinstanzen der Union im Bereich der sozialen Sicherheit die Maßnahmen erlassen können, die für Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 48 AEUV wahrnehmen, notwendig sind; in der Erwägung, dass sie Maßnahmen zum Schutz der sozialen Rechte von Arbeitnehmern nach Artikel 153 AEUV auch unabhängig von der Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit erlassen können;

AK.   in der Erwägung, dass die Rechtsetzungsinstanzen der Union auf der Grundlage von Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a bis i AEUV im Bereich der Sozialpolitik Maßnahmen zur Mindestharmonisierung erlassen können; in der Erwägung, dass diese Vorschriften das Recht der Mitgliedstaaten, die Grundsätze ihrer Systeme der sozialen Sicherheit selbst festzulegen, nicht berühren dürfen; in der Erwägung, dass diese Vorschriften keine wesentlichen Auswirkungen auf das finanzielle Gleichgewicht der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit haben dürfen; in der Erwägung, dass die Rechtsetzungsinstanzen der Union trotz dieser Einschränkungen für eine Harmonisierung der Sozialpolitik gewissen ungenutzten Spielraum haben, um sozialpolitische Maßnahmen zu erlassen;

AL.   in der Erwägung, dass der nach Artikel 157 AEUV geltende Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach wie vor nicht umgesetzt ist;

AM.   in der Erwägung, dass in Bezug auf die Funktionsweise und die Umsetzung der Europäischen Bürgerinitiative Unzulänglichkeiten bestehen und dieses Instrument deshalb verbessert werden muss, damit es richtig greift und wirklich der Förderung einer partizipativen Demokratie und des bürgerschaftlichen Engagements dient;

AN.   in der Erwägung, dass die Personenfreizügigkeit, insbesondere die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ein in den Verträgen verankertes Recht (Artikel 45 AEUV) und eine grundlegende Triebkraft bei der Vollendung des Binnenmarktes ist;

AO.  in der Erwägung, dass die Union die Effektivität, Kohärenz und Rechenschaftspflicht in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) verbessern muss, was durch die Nutzung der geltenden Vertragsbestimmungen erfolgen kann, um in mehr und mehr Bereichen des auswärtigen Handelns von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit überzugehen wie auch – soweit dies nötig ist – durch die Umsetzung der Bestimmungen über Flexibilität und verstärkte Zusammenarbeit;

AP.  in der Erwägung, dass aktuelle sicherheitspolitische Herausforderungen, die sich zum Teil in unmittelbarer Nähe der Grenzen der EU abspielen, die Notwendigkeit gezeigt haben, schrittweise eine gemeinsame Verteidigungspolitik und schließlich eine gemeinsame Verteidigung zu konzipieren; in der Erwägung, dass der Vertrag bereits klare Bestimmungen enthält, wie dies umgesetzt werden könnte, nämlich in den Artikeln 41, 42, 44 und 46 EUV;

AQ.   in der Erwägung, dass in Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, sowie im Fall geteilter Zuständigkeiten, die bereits von der Union wahrgenommen werden, im Interesse der Union für eine externe Vertretung gesorgt werden muss; in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen die Union ihre geteilte Zuständigkeit bisher nicht wahrgenommen hat, zu einer aufrichtigen Zusammenarbeit mit der Union verpflichtet sind und von Maßnahmen absehen müssen, die die Interessen der Union untergraben könnten;

AR.   in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten in internationalen Organisationen und auf internationalen Foren eine abgestimmte und strukturierte Position beziehen müssen, um den Einfluss der Union und ihrer Mitgliedstaaten in diesen Organisationen und auf diesen Foren zu verstärken;

AS.   in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament im Zuge der Übernahme internationaler Verpflichtungen durch die Union oder die Mitgliedstaaten nicht zu reinen Ratifizierungsorganen degradiert werden dürfen;

AT.  in der Erwägung, dass die Flüchtlingskrise gezeigt hat, dass die EU eine gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik braucht, die auch für eine gerechte Verteilung der Asylbewerber in der EU sorgen sollte;

AU.   in der Erwägung, dass die von den Staats- und Regierungschefs unterzeichnete Vereinbarung das Recht auf eine weitere Vertiefung der WWU enthält, und dass nur das Vereinigte Königreich von einer weitergehenden politischen Integration ausgenommen ist, und zwar unbeschadet des Vertrags von Lissabon und der Pflichten und Rechte der Mitgliedstaaten und der Organe, einschließlich der vollen legislativen Befugnisse des Europäischen Parlaments auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission nach dem Ergebnis des Referendums;

AV.   in der Erwägung, dass die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder des Glaubens, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Ausrichtung in den Mitgliedstaaten nach wie vor ein Problem ist;

AW.   in der Erwägung, dass die jüngsten Krisen verdeutlicht haben, dass es nicht ausreicht, Rechtsvorschriften anzugleichen, wenn dafür gesorgt werden soll, dass der Binnenmarkt oder der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts funktionieren, weil die harmonisierten Rechtsvorschriften unterschiedlich umgesetzt werden;

AX.   in der Erwägung, dass die Rechtsetzungsinstanzen der Union den EU-Agenturen keine Ermessensbefugnisse übertragen dürfen, die politische Entscheidungen erfordern;

AY.   in der Erwägung, dass die Rechtsetzungsinstanzen für eine ausreichende politische Kontrolle über die Beschlüsse und Tätigkeiten der EU-Agenturen sorgen müssen;

AZ.   in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit der europäischen Organe erheblich in Misskredit gerät, wenn die Mitgliedstaaten die auf den europäischen Gipfeltreffen und auf den Tagungen des Europäischen Rats getroffenen Vereinbarungen nicht einhalten, und dass aus diesem Grund wirksamer für die Umsetzung dieser Vereinbarungen gesorgt werden muss;

1.   stellt fest, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bisher nie dagewesenen Herausforderungen gegenüberstehen – etwa der Flüchtlingskrise, außenpolitischen Herausforderungen in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft, dem Kampf gegen den Terrorismus, der Globalisierung, dem Klimawandel, der demographischen Entwicklung, der Arbeitslosigkeit, den Ursachen und Folgen der Finanz- und Schuldenkrise, fehlender Wettbewerbsfähigkeit und den damit verbundenen sozialen Folgen in bestimmten Mitgliedstaaten sowie der Notwendigkeit, den Binnenmarkt der EU zu vertiefen, und dass die Reaktionen auf all diese Herausforderungen verbessert werden müssen;

2.   betont, dass diese Herausforderungen von keinem Mitgliedstaat allein wirklich bewältigt werden können, sondern einer kollektiven Antwort der Union bedürfen, die sich am Grundsatz der Steuerung auf mehreren Ebenen orientiert;

3.   weist darauf hin, dass der Binnenmarkt, der den freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ermöglicht, ein Grundpfeiler der EU ist; weist außerdem darauf hin, dass durch Ausnahmen vom Binnenmarkt in der EU Wettbewerbsverzerrungen und ungleiche Ausgangsbedingungen am Markt entstehen;

4.   betont, dass die EU das verlorene Vertrauen ihrer Bürger wiedergewinnen muss, indem sie ihre Entscheidungsprozesse transparenter gestaltet und die Rechenschaftspflicht ihrer Institutionen, Agenturen und informellen Gremien (etwa der Eurogruppe) verbessert, sie die Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen intensiviert und ihre Handlungsfähigkeit verbessert;

5.  weist darauf hin, dass noch nicht alle Bestimmungen des Vertrags von Lissabon umfassend angewendet wurden, obwohl sie bestimmte notwendige Instrumente vorsehen, die zur Vermeidung einiger der Krisen, mit denen sich die EU auseinandersetzen muss, hätten angewendet werden können, oder die genutzt werden könnten, um die gegenwärtigen Herausforderungen zu bewältigen, ohne eine Vertragsänderung in der nächsten Zeit in die Wege zu leiten;

6.   betont, dass die Gemeinschaftsmethode für die Arbeitsweise der Union am besten geeignet ist und eine Reihe von Vorteilen gegenüber der zwischenstaatlichen Methode aufweist, da nur sie mehr Transparenz und Wirksamkeit, die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat und die Gleichberechtigung von Parlament und Rat als Mitgesetzgeber erlaubt sowie eine Zersplitterung der institutionellen Verantwortlichkeiten und die Entwicklung konkurrierender Institutionen verhindert;

7.   ist der Ansicht, dass zwischenstaatliche Lösungen die absolute Ultima Ratio sein und strengen Bedingungen unterliegen sollten, insbesondere der Einhaltung des Unionsrechts, dem Ziel einer Vertiefung der europäischen Integration und der Zugänglichkeit für Mitgliedstaaten, die nicht teilnehmen, und vertritt die Auffassung, dass anstelle von zwischenstaatlichen Lösungen Unionsverfahren angewendet werden sollten, sogar in Bereichen, in denen nicht alle Mitgliedstaaten die Voraussetzungen zur Teilnahme erfüllen, damit die Union ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen institutionellen Rahmens erfüllt; spricht sich in diesem Zusammenhang gegen die Schaffung von neuen Institutionen außerhalb des Unionsrahmens aus und strebt weiterhin an, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus Teil des Unionsrechts werden sollte, sofern dabei dem Europäischen Parlament angemessene Überwachungsbefugnisse zuerkannt werden, und dass die einschlägigen Bestimmungen des Fiskalpakts, wie im Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung (SKSV) selbst vorgesehen, auf Grundlage einer umfassenden Bewertung der Umsetzung des Pakts ebenfalls in den Rechtsrahmen der EU eingebunden werden;

8.   betont, dass das in unmittelbarer Wahl gewählte Europäische Parlament eine wesentliche Rolle dabei spielt, für die Legitimation der EU zu sorgen, und das System der Entscheidungsfindung in der Union den Bürgern gegenüber rechenschaftspflichtig gestaltet, indem es für eine ordnungsgemäße parlamentarische Kontrolle über die Exekutive auf der Ebene der Union und durch das Legislativverfahren im Wege der Mitentscheidung sorgt, dessen Anwendungsbereich ausgeweitet werden muss;

9.  weist darauf hin, dass das Europäische Parlament das Parlament der gesamten Union ist, und vertritt die Auffassung, dass eine ordnungsgemäße demokratische Rechenschaftspflicht auch in den Bereichen sichergestellt werden muss, in denen nicht alle Mitgliedstaaten beteiligt sind, wie etwa in Bezug auf Maßnahmen und Beschlüsse, die sich auf den Euro-Währungsraum beziehen;

10.  ist der Ansicht, dass der politische Dialog zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europäischen Parlament intensiviert und bedeutsamer und substantieller gestaltet werden sollte, ohne die Grenzen der jeweiligen verfassungsrechtlichen Kompetenzen zu überschreiten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die einzelstaatlichen Parlamente auf einzelstaatlicher Ebene am besten in der Lage sind, Handlungen ihrer jeweiligen Regierungen in europäischen Angelegenheiten zu mandatieren und zu kontrollieren, während das Europäische Parlament die demokratische Rechenschaftspflicht und Legitimität der Exekutive der EU sicherstellen sollte;

11.   vertritt die Ansicht, dass die institutionelle Transparenz und Öffnung in der EU und die Art der Kommunikation über die politische Beschlussfassung in der EU unbedingt verbessert werden müssen; fordert, dass die Bemühungen zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, intensiviert werden;

12.  weist darauf hin, dass es möglich ist, das Untersuchungsrecht des Parlaments und die Europäische Bürgerinitiative (EBI) mit Hilfe des Sekundärrechts der Union auszubauen, und fordert die Kommission erneut auf, eine Überarbeitung der EBI-Verordnung vorzuschlagen;

13.   erachtet es als notwendig, dass die Kommission die Europäische Bürgerinitiative reformiert, sodass diese zu einem funktionierenden Instrument demokratischen Engagements wird, und dabei den Initiativbericht vom 28. Oktober 2015 berücksichtigt, und fordert die Kommission unter anderem auf, eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu fördern und die Europäische Bürgerinitiative bekannt zu machen; fordert die Kommission darüber hinaus unter anderem auf, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und der EBI zu einem hohen Stellenwert zu verhelfen, ihre Software für die Online-Sammlung von Unterschriften benutzerfreundlicher zu gestalten und für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zu machen, angemessene und umfassende rechtliche und praktische Orientierungshilfen bereitzustellen, die Einrichtung eines für EBI zuständigen Büros in ihren Vertretungen in jedem Mitgliedstaat zu prüfen, die Ablehnung einer EBI detailliert zu begründen und Wege zu prüfen, um Vorschläge in Initiativen, die möglicherweise nicht zu den Zuständigkeiten der Kommission gehören, an besser geeignete Stellen zu verweisen;

14.  ist der Ansicht, dass der Europäische Freiwilligendienst einen grundlegenden Bestandteil für den Aufbau eines europäischen bürgerschaftlichen Engagements darstellt, und empfiehlt der Kommission aus diesem Grund, zu prüfen, wie die Teilnahme junger Menschen an diesem Dienst erleichtert werden kann;

Institutionelles Gefüge, Demokratie und Rechenschaftspflicht

Parlamente

15.   drängt darauf, dass die legislativen Befugnisse und Kontrollrechte des Parlaments – unter anderem durch interinstitutionelle Vereinbarungen und durch Handeln der Kommission aufgrund der entsprechenden Rechtsgrundlage – garantiert, konsolidiert und gestärkt werden müssen;

16.   ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament seine Arbeitsmethoden reformieren muss, um die kommenden Herausforderungen zu bewältigen, indem es seine Befugnisse hinsichtlich der politischen Überwachung der Arbeit der Kommission auch im Zusammenhang mit der Umsetzung und Anwendung des Besitzstands in den Mitgliedstaaten intensiver wahrnimmt und indem Einigungen in erster Lesung auf außergewöhnlich dringende Fälle beschränkt werden, wenn eine begründete und ausdrückliche Entscheidung hierzu getroffen wurde, und um in diesen Fällen die Transparenz des Verfahrens zur Erzielung einer derartigen Einigung zu verbessern; weist in diesem Zusammenhang zudem auf die Vorschläge des Parlaments hinsichtlich einer weiteren Harmonisierung seines eigenen Wahlverfahrens in seiner Entschließung vom 11. November 2015 zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union hin;

17.   verleiht seiner Absicht Ausdruck, mehr Gebrauch von legislativen Initiativberichten nach Artikel 225 AEUV zu machen;

18.   vertritt die Auffassung, dass das Parlament an seinem Hauptsitz und in sämtlichen Delegationen in den Mitgliedstaaten ein Eingangsregister einrichten sollte, in das von Bürgern persönlich übergebene beglaubigte Dokumente eingetragen werden;

19.   ist der Ansicht, dass ein Amtsblatt des Europäischen Parlaments in elektronischer Form geschaffen werden muss, in dem alle von diesem Organ verabschiedeten Entschließungen und Berichte beurkundet werden;

20.   fordert einen politischen Dialog mit den einzelstaatlichen Parlamenten über den Inhalt der Legislativvorschläge, soweit erforderlich; betont jedoch, dass Entscheidungen auf der Ebene der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten gefasst werden müssen und dass es eine klare Abgrenzung der jeweiligen Beschlussfassungskompetenzen der einzelstaatlichen Parlamente und des Europäischen Parlaments geben muss, wobei erstere ihre europäische Funktion auf der Grundlage ihrer einzelstaatlichen Verfassungen ausüben sollten, insbesondere durch die Kontrolle ihrer einzelstaatlichen Regierungen als Mitglieder des Europäischen Rats und des Rats, da dies die Ebene ist, auf der sie am besten den Inhalt europäischer Legislativverfahren beeinflussen und diesen überwachen können; spricht sich daher gegen gemeinsame parlamentarische Organe mit Entscheidungsbefugnissen oder sonstigem Einfluss aus;

21.   betont, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten in gemeinsamen Gremien wie der Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC), der Interparlamentarischen Konferenz für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP-IPK) und der Konferenz nach Artikel 13 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion auf der Grundlage der Prinzipien des Konsenses, des Informationsaustauschs und der Konsultation ist, um ihre jeweiligen Verwaltungen besser zu kontrollieren; fordert die Kommission und den Rat auf, auf hoher politischer Ebene an den interparlamentarischen Sitzungen teilzunehmen; betont die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit durch verstärkte Kohärenz und Transparenz sowie den Austausch von Informationen zwischen den Ausschüssen des Europäischen Parlaments und ihren einzelstaatlichen Entsprechungen in diesen gemeinsamen Gremien;

22.   fordert den Austausch bewährter Verfahren der parlamentarischen Überwachung zwischen einzelstaatlichen Parlamenten, wie die Durchführung regelmäßiger Sitzungen mit den zuständigen Ministern und den Fachausschüssen in den einzelstaatlichen Parlamenten vor und nach Ratstagungen und mit Mitgliedern der Europäischen Kommission in einem angemessenen Zeitrahmen sowie Sitzungen mit den einzelstaatlichen Parlamenten zum Zweck des Erfahrungsaustausches mit MdEP; fordert die Einführung eines Austauschs von Beamten der Organe und der Fraktionen zwischen den Verwaltungen des Europäischen Parlaments und den Verwaltungen der einzelstaatlichen Parlamente;

23.   ist der Ansicht, dass jede „Überregulierung“ von europäischen Rechtsvorschriften durch Mitgliedstaaten vermieden werden muss, und dass die einzelstaatlichen Parlamente dabei eine Schlüsselrolle spielen sollten;

Europäischer Rat

24.   drückt sein Bedauern darüber aus, dass der Rat Legislativangelegenheiten zu häufig an den Europäischen Rat verweist, indem er darauf verzichtete, eine Beschlussfassung mit qualitativer Mehrheit anzuwenden; vertritt die Auffassung, dass die vom Europäischen Rat angewendete Praxis, den „Rat zu beauftragen“, über die ihm in den Verträgen zuerkannten Funktion, strategische Leitlinien zu entwickeln, hinausgeht und damit dem Buchstaben und dem Geist der Verträge gemäß Artikel 15 Absatz 1 EUV widerspricht, gemäß dem der Europäische Rat die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten festlegen, jedoch nicht legislativ tätig werden soll; ist der Ansicht, dass die Arbeitsbeziehungen zwischen dem Europäischen Rat und dem Parlament verbessert werden müssen;

25.   weist darauf hin, dass der Präsident der Kommission auf Vorschlag des Europäischen Rates auf der Grundlage der Ergebnisse der Europawahl vom Europäischen Parlament und nach entsprechenden Konsultationen gewählt werden wird, und dass die europäischen Parteien daher, wie bereits 2014, Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vorschlagen müssen, damit die Menschen zwischen ihnen wählen können; begrüßt den Vorschlag des Präsidenten der Kommission zur Änderung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Beteiligung von Mitgliedern der Kommission als Kandidaten an den Wahlen zum Europäischen Parlament;

26.   weist zudem darauf hin, dass es möglich ist, die Funktion des Präsidenten des Europäischen Rates mit der des Präsidenten der Europäischen Kommission zu vereinen, auch wenn dies nicht im Interesse des Europäischen Parlaments liegt;

27.   fordert den Europäischen Rat auf, die Überleitungsklausel (Artikel 48 Absatz 7 EUV) zu nutzen, gemäß dem der Rat in Fällen, in denen gemäß den Verträgen gegenwärtig Einstimmigkeit erforderlich ist, dieses Verfahren durch das der qualifizierten Mehrheit ersetzen kann;

28.   fordert den Präsidenten des Europäischen Parlaments auf, die Konferenz der Präsidenten vorab von seinen dem Europäischen Rat gegenüber vertretenen Standpunkten in Kenntnis zu setzen;

Rat

29.  schlägt vor, dass der Rat in eine wirkliche Gesetzgebungskammer umgewandelt wird, indem die Ratsformationen durch einen Beschluss des Europäischen Rates beschränkt werden, sodass ein echtes, legislatives Zweikammersystem aus Rat und Parlament mit der Kommission als Exekutive geschaffen wird; schlägt vor, die derzeitigen spezialisierten legislativen Ratsformationen als Vorbereitungsgremien für eine einzige legislative öffentliche Ratstagung nach dem Muster der Arbeitsweise der Ausschüsse des Europäischen Parlaments zu nutzen;

30.   betont, wie wichtig es ist, die allgemeine Transparenz des legislativen Beschlussfassungsprozesses des Rates zu gewährleisten und gleichzeitig den Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen dem Parlament und dem Rat zu verbessern und Parlamentsvertreter als Beobachter zu Tagungen des Rates und seiner Gremien zuzulassen, insbesondere dann, wenn es um Rechtsetzung geht;

31.   hält es für möglich, das Amt des Vorsitzenden der Eurogruppe und das des für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten zuständigen Mitglieds der Kommission zu verschmelzen und würde in einem solchen Fall vorschlagen, dass der Präsident der Kommission dieses Mitglied der Kommission zum Vizepräsident der Kommission ernennt; vertritt die Auffassung, dass dieses für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten zuständige Mitglied der Kommission – das, ähnlich wie etwa das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission, alle erforderlichen Mittel und Kapazitäten erhalten sollte, um den bestehenden Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung anzuwenden und durchzusetzen – „EU-Finanzminister“ genannt werden könnte, sobald eine Fiskalkapazität und ein Europäischer Währungsfonds eingerichtet sind;

32.   weist darauf hin, dass in die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission im Wege einer Änderung eine verbindliche Bestimmung aufgenommen werden muss, dass der Präsident der Kommission sein Recht gemäß Artikel 17 Absatz 6 EUV, den Finanzministern der EU zur Amtsniederlegung aufzufordern, ausüben muss, wenn das Parlament mit einer Mehrheit seiner Mitglieder eine entsprechende Entscheidung trifft;

33.   fordert, dass im Rahmen der geltenden Verträge für den Präsidenten und die Mitglieder der Eurogruppe angemessene Mechanismen der demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament gelten, und zwar insbesondere indem der Präsident verpflichtet wird, parlamentarische Anfragen zu beantworten; fordert zudem, dass eine Geschäftsordnung verabschiedet wird und die Ergebnisse veröffentlicht werden;

34.   fordert, dass der Rat vollständig zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit übergeht, wo immer dies vertragsgemäß möglich ist, und die Praxis einstellt, strittige legislative Bereiche dem Europäischen Rat zu übertragen, da dies dem Wortlaut und dem Geist des Vertrags widerspricht, in dem vorgesehen ist, dass der Europäische Rat nur einstimmig entscheiden kann und sollte, wenn über allgemeine politische Ziele, nicht aber über legislative Angelegenheiten befunden wird;

35.  ist entschlossen, die Bestimmungen des Vertrags über die verstärkte Zusammenarbeit vollständig umzusetzen, indem es sich verpflichtet, seine Zustimmung zu sämtlichen neuen Vorschlägen für die verstärkte Zusammenarbeit zu verweigern, bis sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten ihrerseits dazu verpflichten, die besondere Überleitungsklausel nach Artikel 333 AEUV anzuwenden und bei der Beschlussfassung von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit und vom besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren überzugehen;

36.   betont, dass das in Artikel 20 EUV verankerte Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit uneingeschränkt genutzt werden muss, insbesondere unter den Mitgliedern des Euro-Währungsgebietes, damit die Mitgliedstaaten, die untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union einführen wollen, durch dieses Verfahren im Rahmen der Grenzen und nach Maßgabe der Verfahren gemäß den Artikeln 326 bis 334 AEUV die Verwirklichung der Ziele der Union fördern und ihren Integrationsprozess stärken können;

Kommission

37.   ist entschlossen, dem Parlament bei der Wahl des Präsidenten der Kommission mehr Gewicht zu verleihen, indem – wie in der 11. Erklärung zur Schlussakte der Regierungskonferenz über den Vertrag von Lissabon vorgesehen – die offiziellen Konsultationen zwischen den Fraktionen und dem Präsidenten des Europäischen Rates intensiviert werden, damit sichergestellt ist, dass der Europäische Rat beim Vorschlag eines Kandidaten, der vom Europäischen Parlament gewählt werden muss, die Wahlergebnisse vollständig berücksichtigt, wie es bei der Europawahl 2014 der Fall war;

38.   weist erneut darauf hin, dass alle Vorschläge der Kommission begründet sein müssen und ihnen eine ausführliche Folgenabschätzung – auch in Bezug auf die Menschenrechte – beiliegen muss;

39.   ist der Ansicht, dass die Unabhängigkeit des Präsidenten der Kommission erhöht werden könnte, wenn jeder Mitgliedstaat mindestens drei Kandidaten beiderlei Geschlechts benennen würde, die von dem gewählten Präsidenten/der gewählten Präsidentin der Kommission bei der Besetzung seiner/ihrer Kommission in Betracht gezogen werden können;

40.   fordert eine verbesserte Koordination und Repräsentation der EU bzw. des Euro-Währungsgebiets im Internationalen Währungsfonds (IWF), in der Weltbank und in anderen internationalen Finanzinstitutionen und weist darauf hin, dass Artikel 138 Absatz 2 AEUV eine rechtliche Grundlage für die Annahme von Maßnahmen bietet, um eine einheitliche Vertretung der EU bzw. des Euro-Währungsgebiets in den internationalen Finanzinstitutionen und -konferenzen sicherzustellen;

41.   fordert die Schaffung eines formalisierten und regelmäßigen „Dialogs“, der im Europäischen Parlament zu Fragen der Vertretung der Union nach außen organisiert werden soll;

42.   weist darauf hin, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten, das Parlament und der Rat, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, für eine deutlich bessere Anwendung und Umsetzung des EU-Rechts und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sorgen müssen;

Rechnungshof

43.  weist auf die wichtige Rolle des Europäischen Rechnungshofs hin, da er gewährleistet, dass die europäischen Finanzmittel besser und sinnvoller ausgegeben werden; weist darauf hin, dass sich der Hof zusätzlich zu seiner wichtigen Aufgabe, Angaben zu der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen, in der herausragenden Stellung befindet, dem Parlament die Informationen zur Verfügung zu stellen, die es für die Erfüllung seiner Aufgabe und seines Mandats der demokratischen Kontrolle des EU-Haushalts benötigt, und Angaben über die Ergebnisse der durch die Union finanzierten Maßnahmen und Konzepte bereitzustellen, sodass diese wirtschaftlicher, wirksamer und effizienter gestaltet werden können; empfiehlt aus diesem Grund, den Europäischen Rechnungshof zu stärken; erwartet vom Hof, dass er sich auch künftig zu Unabhängigkeit, Integrität, Unparteilichkeit und Professionalität bekennt und enge Arbeitsbeziehungen mit seinen Interessenträgern knüpft;

44.    vertritt die Auffassung, dass es dem Parlament aufgrund der anhaltenden Verweigerung der Zusammenarbeit durch den Rat nicht möglich ist, einen fundierten Beschluss über die Erteilung der Entlastung zu fassen, was sich letztlich dauerhaft negativ auf das Bild auswirkt, das sich die Bürger von der Glaubwürdigkeit der EU-Organe und der Transparenz bei der Verwendung der EU-Mittel machen; ist der Ansicht, dass die Verweigerung der Zusammenarbeit außerdem die Arbeitsweise der Organe beeinträchtigt und das in den Verträgen vorgesehene Verfahren der politischen Kontrolle der Haushaltsführung diskreditiert;

45.    betont, dass die Zusammensetzung des Hofes und das Ernennungsverfahren in den Artikeln 285 und 286 AEUV verankert sind; ist der Ansicht, dass das Parlament und der Rat bei der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs gleiche Rechte haben sollten, damit für die demokratische Legitimierung, für Transparenz und für die uneingeschränkte Unabhängigkeit dieser Mitglieder gesorgt ist; fordert den Rat auf, die Beschlüsse zu achten, die das Parlament im Anschluss an Anhörungen von als Mitglieder des Rechnungshofs nominierten Kandidaten fasst;

Ausschuss der Regionen und Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

46.   fordert Parlament, Rat und Kommission auf, die Verfahren der Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen (AdR) und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) zu verbessern, und zwar auch in der prälegislativen Phase während der Durchführung von Folgenabschätzungen, damit deren Stellungnahmen und Bewertungen während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt werden können;

Agenturen

47.   hebt hervor, dass die Entscheidungen und Tätigkeiten der EU-Agenturen von den Rechtsetzungsinstanzen hinreichend kontrolliert werden müssen, wenn diesen Agenturen Durchführungsbefugnisse übertragen werden; weist darauf hin, dass eine wirksame Kontrolle unter anderem in der Möglichkeit besteht, leitende Angestellte der EU-Agenturen zu benennen und abzusetzen, im Aufsichtsrat der EU-Agentur mitzuwirken, bei bestimmten Beschlüssen der EU-Agentur von einem Vetorecht Gebrauch zu machen und in Bezug auf den Haushaltsplan der Agentur Informationspflichten, Transparenzregeln sowie Haushaltsbefugnisse geltend zu machen;

48.   zieht die Möglichkeit in Erwägung, eine Rahmenverordnung für EU-Agenturen mit Durchführungsbefugnissen zu erlassen, in der die Mechanismen für die notwendige politische Kontrolle durch die Rechtsetzungsinstanzen der Union festgelegt sind, einschließlich des Rechts des Europäischen Parlaments, leitende Angestellte der EU-Agentur zu benennen und abzusetzen, im Aufsichtsrat der EU-Agentur mitzuwirken, bei bestimmten Beschlüssen der EU-Agentur von einem Vetorecht Gebrauch zu machen und in Bezug auf den Haushaltsplan der EU-Agentur Informationspflichten und Transparenzregeln sowie Haushaltsbefugnisse geltend zu machen;

Einhaltung der Grundsätze von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

49.  betont die Bedeutung des für alle Organe und Einrichtungen verbindlichen Subsidiaritätsprinzips gemäß Artikel 5 EUV sowie die Bedeutung der in Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit genannten Instrumente; erinnert in diesem Zusammenhang an die jeweiligen Befugnisse, die den einzelstaatlichen Parlamenten und dem AdR zugewiesen sind; fordert Flexibilität hinsichtlich der im Protokoll festgelegten Fristen für die Übermittlung von Entwürfen von Gesetzgebungsakten und fordert die Kommission auf, die Qualität ihrer Antworten auf begründete Stellungnahmen zu verbessern;

50.   weist auf die entscheidende Rolle der einzelstaatlichen Parlamente bei der Überwachung der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips hin; ist der Ansicht, dass die formellen Möglichkeiten für einzelstaatliche Parlamente, die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, in dieser Hinsicht umfassende Möglichkeiten bieten, dass aber die praktische Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten gestärkt werden muss, unter anderem, um sie in enger gegenseitiger Zusammenarbeit in die Lage zu versetzen, im Fall einer mutmaßlichen Verletzung das notwendige Quorum gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu erreichen;

51.   unterstreicht die Bedeutung des Artikels 9 AEUV, um die Berücksichtigung der sozialen Auswirkungen von rechtlichen und politischen Maßnahmen der EU zu gewährleisten;

Erweiterung und Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion

52.   verweist darauf, dass die Weiterentwicklung der WWU auf der Grundlage des geltenden Rechts und seiner Umsetzung erfolgen und zudem mit einer Vertiefung der sozialen Dimension verbunden sein muss;

53.  fordert weitere institutionelle Reformen, damit die WWU eine wirksame und demokratische Wirtschaftsregierung mit verbesserten Fähigkeiten erhält, die in den institutionellen Rahmen der Union integriert ist, so dass die Kommission als Exekutive und Parlament und Rat als Mitgesetzgeber tätig werden;

Eine neue Rechtsvorschrift zur Wirtschaftspolitik

54.  verweist auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu konstitutionellen Problemen ebenenübergreifender Verwaltungsmodalitäten[7], in der die Idee eines im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedeten Konvergenzkodex geäußert wird, um einen wirksameren Rahmen für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik zu schaffen (mit mehreren Konvergenzkriterien, die noch festgelegt werden müssten), der allen Mitgliedstaaten offen stünde und von einem auf Anreizen beruhenden Mechanismus unterstützt würde;

55.  ist der Ansicht, dass einige wichtige Bereiche für sich über fünf Jahre erstreckende Strukturreformen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstumspotenzials, der realwirtschaftlichen Konvergenz und des sozialen Zusammenhalts mit dem Ziel der Stärkung der europäischen sozialen Marktwirtschaft nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 3 EUV festgelegt werden sollten;

56.  betont, wie wichtig es ist, dass die Zuständigkeiten von EU-Organen einerseits und Mitgliedstaaten andererseits klar abgegrenzt sind, damit die Umsetzungsprogramme aktiver von den Mitgliedstaaten mitgetragen werden und die einzelstaatlichen Parlamente dabei eine größere Rolle übernehmen;

57.  fordert, die nach Maßgabe von Artikel 136 AEUV verfügbaren Instrumente besser zu nutzen, um im Euro-Währungsgebiet leichter neue Maßnahmen erlassen und umsetzen zu können;

58.   fordert die Schaffung eines Rahmens für ein geordnetes Verfahren für eine Staatsinsolvenz, um Artikel 125 AEUV und bestehende Instrumente zur Stabilisierung wie den ESM in Einklang zu bringen;

Ein vereinfachtes, gezielteres und demokratischeres Verfahren für das Europäische Semester

59.  verweist darauf, dass es weniger und stärker zielgerichteter länderspezifischer Empfehlungen auf der Grundlage des politischen Rahmens, der im Konvergenzkodex, im Jahreswachstumsbericht und in den konkreten Vorschlägen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten unterbreitet werden, festgelegt wird, bedarf, die den zentralen Reformzielen der Mitgliedstaaten entsprechen, aus einer breiten Palette von Strukturreformen definiert werden und mit denen Wettbewerbsfähigkeit, realwirtschaftliche Konvergenz und sozialer Zusammenhalt gefördert werden;

60.   betont die Bedeutung der demographischen Entwicklung für das Europäische Semester und fordert eine stärkere Berücksichtigung dieses Indikators;

61.   weist darauf hin, dass bereits Verfahren für einen wirtschaftspolitischen Dialog geschaffen wurden, insbesondere durch die Schaffung des „wirtschaftspolitischen Dialogs“ im Rahmen der Rechtsvorschriften des „Sechserpakets“ und „Zweierpakets“ erachtet dies als wirksames Mittel, damit das Parlament bei den Verhandlungen im Rahmen des Europäischen Semesters mit mehr Befugnissen ausgestattet wird, damit der Dialog zwischen dem Parlament, dem Rat, der Kommission und der Eurogruppe intensiviert wird, und schlägt vor, die Überwachungsbefugnisse des Parlaments im Rahmen des Europäischen Semesters mit einer interinstitutionellen Vereinbarung zu formalisieren; hebt hervor, dass die demokratische Legitimität des Verfahrens für das Europäische Semester mit einer interinstitutionellen Vereinbarung verbessert würde, die eine Gestaltung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der beschäftigungspolitischen Leitlinien durch Parlament und Rat und damit eine tatsächliche und regelmäßige parlamentarische Überwachung des Verfahrens vorsehen sollte; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Kommission sich verpflichten könnte, Empfehlungsentwürfe im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester dem Europäischen Parlament vorzulegen, bevor diese von der Kommission angenommen werden; erachtet es ferner als prinzipiell nicht notwendig, Informationen über die Verhandlungen und die Kontrolle makroökonomischer Anpassungsprogramme als vertraulich zu behandeln; begrüßt und fordert zudem die Einbeziehung der einzelstaatlichen Parlamente auf einzelstaatlicher Ebene und die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europäischen Parlament im Rahmen des Europäischen Semesters und der wirtschaftspolitischen Steuerung im Allgemeinen, z.B. durch die Europäische Parlamentarische Woche und die Konferenz gemäß Artikel 13; vertritt außerdem die Auffassung, dass die Beteiligung der Sozialpartner am Europäischen Semester verbessert werden könnte;

62.  erachtet es als notwendig, vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates eine Gesamtbewertung der Haushaltslage und der Aussichten für die EU und das Euro-Währungsgebiet insgesamt, für die einzelnen Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet und für alle Mitglieder des Fiskalpakts vorzunehmen, wobei sicherzustellen ist, dass es die einzelnen Mitgliedstaaten sind, die die Pflicht haben, die Anforderungen des Sechserpakets und des Zweierpakets zu erfüllen;

63.   fordert, dass die wesentlichen Vorschriften des Fiskalpakts auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung seiner Umsetzung in dem Maße in den Rechtsrahmen der EU eingebunden wird, wie sie noch nicht vom geltenden Sekundärrecht erfasst sind;

Die Rolle des EU-Haushalts in der WWU

64.  verweist auf die Möglichkeit, bei der Verabschiedung der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR-Verordnung) dazu überzugehen, diese gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV nicht einstimmig, sondern mit qualifizierter Mehrheit zu verabschieden; betont, wie wichtig es ist, die Dauer der Wahlperiode des Parlaments, die Amtszeit der Kommission und die Dauer des MFR, der gemäß Artikel 312 Absatz 1 AEUV auf fünf Jahre verkürzt werden kann, zu verknüpfen; fordert, dass die künftigen MFR an die Wahlperioden des Parlaments angepasst werden; fordert den Rat auf, sich diesem demokratischen Gebot anzuschließen;

65.   sieht dem Bericht der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ mit Interesse entgegen; äußert den Wunsch, zu Buchstabe und Geist der Verträge zurückzukehren und vom gegenwärtigen System, das sich auf Beiträge aus den Bruttonationaleinkommen (BNE) stützt, zu einem System wirklicher Eigenmittel für den Haushalt der EU und schließlich einem Haushalt für das Euro-Währungsgebiet überzugehen, für dessen Gestaltung bereits viele Ideen geäußert wurden, wie beispielsweise eine reformierte Mehrwertsteuer, eine Finanztransaktionssteuer, eine CO2-Steuer, einen Anteil an der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, eine europäische Vermögensteuer sowie Einnahmen aus anderen Quellen wie dem Emissionshandelssystem oder den Gewinnen der EZB;

66.    weist darauf hin, dass gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU, Euratom) des Rates Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und von Euratom gemäß Artikel 7 der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen werden müssen;

67.   schlägt die Einführung eines Haushalts des Euro-Währungsgebiets mit Einnahmen aus den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vor, die gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Ausgaben zweckbestimmt sind, die ausschließlich in den Mitgliedstaaten eingesetzt werden können, deren Währung der Euro ist; ist der Ansicht, dass solche Einnahmen die Einführung neuer Eigenmittel, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, aufgebracht werden, erfordert; erinnert daran, dass zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 nicht von der MFR und den dort festgesetzten Obergrenzen erfasst sind;

Verbesserte Investitionskapazität der EU

68.   fordert eine optimierte Nutzung der bestehenden Strukturfonds zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Kohäsion der EU sowie eine verbesserte Investitionskapazität der EU durch die Nutzung innovativer Ansätze wie des EFSI, zu denen auch besondere Fazilitäten gehören, um Infrastrukturprojekte im Interesse der Union zu finanzieren und zu garantieren;

69.   drängt auf die vollständige Umsetzung des Rechtsrahmens des Sechser- und des Zweierpakets und des Europäischen Semesters und betont die Notwendigkeit, insbesondere makroökonomische Ungleichgewichte zu beseitigen und die langfristige Kontrolle von Defiziten und des nach wie vor extrem hohen Schuldenniveaus sicherzustellen, indem eine wachstumsfreundliche Haushaltskonsolidierung durchgeführt und die Ausgabeneffizienz verbessert sowie produktiven Investitionen Vorrang eingeräumt wird und Anreize für faire und nachhaltige Strukturreformen geschaffen sowie die konjunkturellen Bedingungen berücksichtigt werden;

Aufbau einer aus dem EU-Haushalt finanzierten Fiskalkapazität im Euro-Währungsgebiet

70.  hebt hervor, dass der Euro die Währung der Union ist und dass der Haushalt der EU die Ziele der Union gemäß Artikel 3 EUV umsetzen und gemeinsame politische Vorhaben finanzieren, schwächere Regionen durch die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität unterstützen, die Vollendung des Binnenmarkts erreichen, europäische Synergien fördern und auf bestehende und neue Herausforderungen, die einen gesamteuropäischen Ansatz erfordern, reagieren soll, unter anderem also dazu beitragen soll, dass weniger entwickelte Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, aufzuholen und befähigt zu werden, dem Euro-Währungsgebiet beizutreten;

71.   weist auf die verschiedenen Vorschläge zur Schaffung einer Haushaltskapazität innerhalb des Euro-Währungsgebiets hin; erklärt, dass in diesen Vorschlägen der Kapazität unterschiedliche Aufgaben zugewiesen werden und häufig auch unterschiedliche Formen vorgesehen sind (z.B. ein Konvergenzinstrument zur an Bedingungen geknüpften Unterstützung von Strukturreformen oder ein Verfahren zur Abfederung von Schocks); weist darauf hin, dass das Parlament die Ansicht vertritt, dass eine derartige Kapazität im Rahmen der EU geschaffen werden sollte;

72. weist darauf hin, dass es zwar von Form, Funktion und Größe der neuen Haushaltskapazität abhängt, ob sie im Rahmen der geltenden Verträge geschaffen werden kann, dass es aber gemäß den Verträgen möglich ist, die Eigenmittelobergrenzen anzuheben, neue Kategorien von Eigenmitteln zu schaffen (auch wenn derartige Eigenmittel nur aus bestimmten Mitgliedstaaten kommen würden) und eine Zweckbindung von bestimmten Arten von Einkommen für bestimmte Ausgabenposten auszusprechen; erklärt zudem, dass der EU-Haushalt bereits Garantien für spezielle Darlehen bietet und es mehrere Flexibilitätsinstrumente gibt, deren Finanzierung über die Ausgabenobergrenzen des MFR hinausgehen kann;

73.   verweist auf die Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde und die Schaffung der Bankenunion; fordert weitere Maßnahmen im Bereich der Staatsverschuldung und eine weitere Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der WWU gegenüber wirtschaftlichen Erschütterungen und spekulativem Verhalten im Markt für öffentliche Anleihen; fordert, Politikstrategien zu beschließen, um asymmetrische Erschütterungen abzufangen und die Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, wobei gleichzeitig im Einklang mit Artikel 125 und 136 Absatz 3 AEUV dauerhafte Fiskaltransferleistungen zu vermeiden sind;

74.   weist auf seine Unterstützung für die Aufnahme des Europäischen Stabilitätsmechanismus in den Rechtsrahmen der Union hin, sofern eine angemessene Überwachung durch das Europäischen Parlament erfolgt;  

75.  ist der Ansicht, dass der Aufbau einer europäischen Fiskalkapazität und des Europäischen Währungsfonds Schritte auf dem Weg zur Einführung einer europäischen Finanzverwaltung sein können, die dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig sein sollte;

76.  fordert, dass die zentralen Erkenntnisse der von der Kommission bestellten Expertengruppe für den Aufbau eines Schuldentilgungsfonds gebührend berücksichtigt werden;

Binnenmarkt und Finanzmarktintegration

77.   ist der Ansicht, dass der Binnenmarkt einen der Eckpfeiler der EU darstellt, da es sich bei ihm um eine grundlegende Voraussetzung für Wohlstand, Wachstum und Beschäftigung in der Union handelt; weist darauf hin, dass der Binnenmarkt, der sowohl für die Unternehmen als auch für die Verbraucher von spürbarem Nutzen ist, ein Wachstumspotenzial birgt, das noch nicht umfassend ausgeschöpft worden ist, insbesondere in Bezug auf den digitalen Binnenmarkt, Finanzdienstleistungen, Energie, die Bankenunion und die Kapitalmarktunion; fordert daher eine genauere Kontrolle der korrekten Anwendung und eine wirksamere Durchsetzung des derzeitigen Besitzstands in diesen Bereichen;

78.   fordert eine zügige, aber schrittweise Vollendung der Bankenunion auf der Grundlage eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM), eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) und eines europäisches Einlagensicherungssystems, gestützt durch einen geeigneten und haushaltsneutralen Auffangmechanismus; begrüßt die Einigung über einen Finanzierungsmechanismus zur Überbrückung, bis der einheitliche Abwicklungsmechanismus bereitsteht, und fordert ein europäisches Insolvenzverfahren;

79.   weist darauf hin, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden dazu beitragen sollten, dass das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten und der Verschiedenartigkeit der Finanzmarktteilnehmer ein hochwertiges, wirksames und kohärentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet wird; ist der Ansicht, dass Angelegenheiten, die alle Mitgliedstaaten betreffen, von allen Mitgliedstaaten aufgeworfen, erörtert und entschieden werden sollten, und dass für gerechtere Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt die Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für alle Akteure der Finanzmärkte in der EU wesentlich ist, um eine Zersplitterung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen und unlauteren Wettbewerb aufgrund von ungleichen Wettbewerbsbedingungen zu verhindern ;

80.  fordert die Bildung einer wirklichen Kapitalmarktunion;

81.  unterstützt die Schaffung eines Systems aus Einrichtungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, das die einzelstaatlichen Stellen zur Beobachtung des Fortschritts im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit in jedem Mitgliedstaat zusammenfasst, und schlägt vor, dass die Kommission dafür zuständig sein sollte, die Fortschritte im Rahmen dieses Systems zu verfolgen;

82.   erachtet es als notwendig, den automatischen Informationsaustausch zwischen einzelstaatlichen Steuerbehörden zu verbessern, damit Steuerhinterziehung, Steuerflucht, Praktiken zur Steuervermeidung, Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung unterbunden sowie abgestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung von Steueroasen gefördert werden; fordert eine Richtlinie über eine gemeinsame konsolidierte Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer mit einem Mindeststeuersatz und gemeinsamen Zielen für eine weitere Angleichung; hält es für notwendig, das geltende Mehrwertsteuerrecht einer umfassenden Prüfung zu unterziehen und dabei unter anderem die Einführung des Ursprungslandprinzips zu prüfen;

Ein demokratischeres institutionelles Gefüge für die WWU

83.  verweist darauf, dass für eine ordnungsgemäße demokratische Legitimation und Rechenschaftspflicht auf der Ebene der Entscheidungsfindung gesorgt sein muss, wobei die einzelstaatlichen Parlamente die einzelstaatlichen Regierungen kontrollieren sollten und auf EU-Ebene das Europäische Parlament eine größere Rolle bei der Überwachung spielen sollte und ihm – gemeinsam mit dem Rat – bei der Annahme des Konvergenzkodex gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine zentrale Rolle zukommen sollte;

84.  spricht sich für eine allgemeine Nutzung der Überleitungsklausel nach Artikel 48 Absatz 7 EUV aus; weist darauf hin, dass die Kommission in ihrem Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion[8] die Einrichtung eines Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit auf der Grundlage von Artikel 136 AEUV oder von Artikel 352 AEUV vorgeschlagen hat, die gegebenenfalls im Wege der verstärkten Zusammenarbeit erfolgen könnte; erklärt, dass im Falle der verstärkten Zusammenarbeit die Anwendung von Artikel 333 Absatz 2, in dem die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens festgelegt ist, die demokratische Legitimität und die Wirksamkeit des ordnungspolitischen Rahmens der EU und die Rolle des Parlaments in diesem Rahmen verbessern würde;

85.   weist erneut darauf hin, dass die interparlamentarische Zusammenarbeit nicht zum Aufbau eines neuen Parlamentsgremiums oder einer anderen Institution führen darf, da der Euro die Währung der EU und das Europäische Parlament das Parlament der EU ist; verweist darauf, dass die WWU durch die Union gegründet wurde, deren Bürger auf Unionsebene direkt vom Europäischen Parlament repräsentiert werden, das Wege finden und umsetzen können muss, um die parlamentarische demokratische Rechenschaftspflicht von für das Euro-Währungsgebiet geltenden Beschlüssen zu gewährleisten; schlägt vor, auf bereits entwickelte Lösungen zurückzugreifen, um die Einbindung in Verfahren zur Beschlussfassung zu differenzieren, und weist etwa auf den Status der Vertreter Berlins im Deutschen Bundesrat vor der Wiedervereinigung hin, die das Recht hatten, an dessen Beratungen teilzunehmen, dabei aber nicht über ein Stimmrecht verfügten;

86.  drängt darauf, der Kommission Befugnisse zu übertragen, um bestehende und zukünftige Instrumente im Bereich der WWU umzusetzen und durchzusetzen;

87.   erachtet es als notwendig, die Schwächen in der bestehenden institutionellen Struktur der WWU, insbesondere ihr Demokratiedefizit, zu beheben, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Gerichtshof über bestimmte Teile des Vertrags wachen kann, während andere von dieser Kontrolle ausgeschlossen sind; erachtet es als notwendig, die parlamentarische Kontrolle bei der konkreten Anwendung von Artikel 121 Absatz 3 und 4 AEUV in Bezug auf eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik zu intensivieren;

88.  ist der Ansicht, dass allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer differenzierten Integration offenstehen sollte;

89.  verweist darauf, dass auf EU-Ebene vorrangig die ordentlichen Gesetzgebungs- und Haushaltsverfahren angewendet, dafür bei Bedarf Ausnahmeregelungen genutzt und entsprechende Haushaltslinien eingerichtet werden sollten; verweist darauf, dass andere Bestimmungen, wie die Bestimmungen über das Euro-Währungsgebiet oder die verstärkte Zusammenarbeit, nur herangezogen werden sollten, wenn diese Verfahren aus rechtlichen oder politischen Gründen nicht zur Anwendung kommen können;

Vollendung des Binnenmarktes als wichtigster Wachstumsmotor

90.  ist überzeugt, dass die Vertiefung der WWU mit der Vollendung des Binnenmarktes einhergehen sollte, indem alle verbleibenden internen Hindernisse, vor allem in Bezug auf die Energieunion, den digitalen Binnenmarkt und den Dienstleistungsmarkt, beseitigt werden;

91.  fordert zur Schaffung einer Energieunion die vollständige Durchsetzung geltender Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt gemäß Artikel 194 AEUV;

92.  unterstützt den Ausbau der Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) bis hin zu einer Einrichtung einer europäischen Energieagentur gemäß Artikel 54 Euratom-Vertrag, wie auch die Integration der Energiemärkte, den Aufbau einer europäischen strategischen Reserve auf der Grundlage der kombinierten einzelstaatlichen Reserven und die Einrichtung eines gemeinsamen Verhandlungszentrums mit Lieferanten, um die institutionelle Struktur des Energiebinnenmarkts zu vollenden;

93.  empfiehlt zur Deckung des Finanzierungsbedarfs für Infrastruktur‑ und Energieprojekte in enger Zusammenarbeit mit der EIB die Nutzung von Projektanleihen;

94.   fordert die Kommission auf, von Artikel 116 AEUV Gebrauch zu machen, der dem Parlament und dem Rat die erforderliche Rechtsgrundlage zur Verfügung stellt, um gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren tätig zu werden und Maßnahmen gegen Praktiken zu ergreifen, die durch schädliche steuerpolitische Maßnahmen zu einer Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt führen;

Die soziale Dimension

95.  betont, dass die Achtung der Rechte der Arbeitnehmer – insbesondere, wenn sie ihr Recht auf Mobilität wahrnehmen – sowie ihre sozialen Rechte gewährleistet sein sollte, indem die einschlägigen rechtlichen Instrumente gemäß Titel IV, IX und X und gemäß der EU-Grundrechtecharta umfassend angewendet werden, um eine stabile soziale Grundlage der Union zu schaffen; weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Rechte hin, die sich aus der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ergeben;

96.   hält es für geboten, dass Europa sozial ausgestaltet wird, damit das Projekt der europäischen Einigung auch künftig dauerhaft von den Arbeitnehmern unterstützt wird;

97.   weist darauf hin, wie wichtig es ist, den Gedanken der Einführung von Mindestlöhnen nach dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern und Möglichkeiten eines Systems der Arbeitslosenunterstützung zu prüfen, wobei hierfür gemeinsame Regelungen und Bedingungen für einen EU‑Arbeitsmarkt notwendig wären, und schlägt vor, dass im Rahmen der geltenden Verträge eine Richtlinie zur Arbeitnehmermobilität verabschiedet werden könnte, um weiterhin bestehende Hindernisse für Arbeitnehmer abzubauen;

98.   verweist auf die von der Union bereitgestellten Möglichkeiten und die Notwendigkeit der aktiven Einbeziehung junger Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt sowie die weitere Förderung des Austausches junger Arbeitnehmer gemäß Artikel 47 AEUV;

99.  fordert die Kommission auf, Kriterien aus dem Bereich Beschäftigung in die Bewertung der makroökonomischen Leistung der Mitgliedstaaten aufzunehmen und Strukturreformen zu empfehlen und zu unterstützen, auch um für eine bessere Nutzung der Regional- und Sozialfonds zu sorgen;

100.  fordert die Kommission auf, gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 angemessen zu prüfen, ob ein Handeln seitens der EU angezeigt ist und welche wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen alternative politische Optionen möglicherweise zeitigen würden, bevor sie neue Initiativen vorschlägt (etwa Gesetzgebungsvorschläge, nichtlegislative Initiativen sowie Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte);

101.   fordert den Abschluss eines neuen Sozialpakts (etwa in der Form eines Sozialprotokolls), mit dem die soziale Marktwirtschaft in Europa gefördert und Ungleichheiten verringert werden sollen, wobei dafür gesorgt wird, dass die Grundrechte aller Bürger, unter anderem auch das Recht auf Tarifverhandlungen und auf Freizügigkeit gesichert werden; verweist darauf, dass im Rahmen eines solchen Pakts die Mitgliedstaaten ihre Sozialpolitik besser koordinieren könnten;

102.   fordert die Kommission auf, den sozialen Dialog der EU durch verbindliche Vereinbarungen der Sozialpartner gemäß Artikel 151 bis 161 AEUV wiederzubeleben;

Außenpolitische Maßnahmen

Verbesserung der Effektivität, Kohärenz und Rechenschaftspflicht in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

103.  vertritt die Auffassung, dass der umfassende Ansatz der Europäischen Union in Bezug auf außenpolitische Konflikte und Krisen ausgebaut werden sollte, indem die verschiedenen Akteure und Instrumente in allen Konfliktphasen enger miteinander in Kontakt gebracht werden.

104.   drängt darauf, auf der Grundlage von Artikel 22 EUV einen allgemeinen strategischen Rahmen zu schaffen und Beschlüsse zu strategischen Interessen und Zielen gemäß Artikel 21 EUV zu fassen, die über die GASP hinaus gehen und auch andere Bereiche des auswärtigen Handelns berühren können, wie die Bereiche Handel, Landwirtschaft und Entwicklungshilfe; verweist darauf, dass die aufgrund dieser Strategie gefassten Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit umgesetzt werden könnten; weist darauf hin, dass die demokratische Legitimität derartiger Beschlüsse gesteigert werden könnte, wenn Rat und Parlament gemeinsame strategische Dokumente auf der Grundlage von Vorschlägen der Hohen Vertreterin und Vizepräsidentin (HR/VP) annehmen würden;

105.  fordert, dass die parlamentarische Kontrolle des auswärtigen Handelns der EU gestärkt wird, unter anderem durch die Fortsetzung der regelmäßigen Anhörungen mit der HR/VP, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Kommission, und fordert ferner, dass die Verhandlungen über die Neufassung der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2002 über den Zugang zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der GASP abgeschlossen werden;

106.  erachtet es als notwendig, die EU-Sonderbeauftragten in den EAD zu integrieren und ihre Haushaltsmittel von den Haushaltslinien der GASP auf den Haushaltsplan des EAD zu übertragen, da damit eine bessere Kohärenz der Maßnahmen der EU erreicht würde;

107.  fordert, dass von Artikel 31 Absatz 2 EUV, auf dessen Grundlage der Rat bestimmte Beschlüsse über Angelegenheiten der GASP mit qualifizierter Mehrheit fassen kann, und von der Überleitungsklausel gemäß Artikel 31 Absatz 3 EUV für den allmählichen Übergang auf die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in Bereichen der GASP, die keine militärischen oder verteidigungspolitischen Bezüge haben, Gebrauch gemacht wird; verweist darauf, dass Artikel 20 Absatz 2 EUV, der die verstärkte Zusammenarbeit regelt, für die Mitgliedstaaten weitere Möglichkeiten vorsieht, um die GASP weiterzuentwickeln, und deshalb genutzt werden sollte;

108.  ist der Ansicht, dass die Finanzvorschriften für Maßnahmen im Bereich des auswärtigen Handelns flexibler gestaltet werden sollten, damit Verzögerungen bei der konkreten Auszahlung von EU-Mitteln vermieden werden und dadurch die Fähigkeit der EU, rasch und effektiv auf Krisen zu reagieren, verbessert wird; erachtet es in diesem Zusammenhang als notwendig, ein Schnellverfahren für humanitäre Hilfseinsätze einzurichten, damit Hilfsmittel so wirksam und effizient wie möglich eingesetzt werden;

109.  fordert den Rat, den EAD und die Kommission nachdrücklich auf, ihren jeweiligen Pflichten nachzukommen, das Parlament in allen Phasen der Verhandlung und des Abschlusses internationaler Übereinkünfte unverzüglich und umfassend zu unterrichten, wie dies in Artikel 218 Absatz 10 AEUV vorgesehen und in interinstitutionellen Vereinbarungen mit Kommission und Rat genauer geregelt ist;

110.   weist darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof bestätigt hat, dass das Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV das Recht hat, umfassend und in allen Phasen über die Verhandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte – auch wenn diese einen Bezug zur GASP haben – unterrichtet zu werden, damit es seine Befugnisse unter umfassender Kenntnis der Maßnahmen der Europäischen Union insgesamt ausüben kann; erwartet daher, dass bei den interinstitutionellen Verhandlungen über verbesserte praktische Regelungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Verhandlungen über internationale Übereinkünfte und ihren Abschluss die Rechtsprechung des EuGH in angemessener Weise berücksichtigt wird;

Gestaltung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik

111.  fordert die schrittweise Einführung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik (Artikel 42 Absatz 2 EUV) und schließlich einer gemeinsamen Verteidigung, die vom Europäischen Rat einstimmig beschlossen werden kann, wobei gleichzeitig die Zivilgesellschaft mit auf Gewaltfreiheit beruhenden Ansätzen für die Vorbeugung und Beilegung von Konflikten gestärkt werden sollte, und zwar insbesondere durch eine Aufstockung der finanziellen, administrativen und personellen Ressourcen für Vermittlung, Dialog, Aussöhnung und Krisenreaktion auf der Grundlage der organisierten Zivilgesellschaft;

112.   schlägt vor, dass zunächst die Bestimmungen von Artikel 46 EUV, mit denen auf Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit eine ständige strukturierte Zusammenarbeit begründet werden kann, umgesetzt werden, da dieses Instrument ambitioniertere Mitgliedstaaten in die Lage versetzen würde, unter der Schirmherrschaft der EU in Verteidigungsfragen auf koordinierte Weise enger zusammenzuarbeiten, und sie ermächtigen würde, sich der Einrichtungen, Instrumente und Haushaltsmittel der EU zu bedienen;

113.   empfiehlt die Institutionalisierung eines ständigen Rates der Verteidigungsminister und unter dem Vorsitz der HR/VP, in dem die Verteidigungsstrategien der Mitgliedstaaten insbesondere in den Bereich Cybersicherheit und Terrorismusbekämpfung aufeinander abgestimmt und die Strategie und Prioritäten der Verteidigungspolitik der EU koordiniert werden;

114.   drängt darauf, auf der Grundlage der globalen EU-Strategie für Außen- und Sicherheitspolitik, die von der HR/VP vorgelegt wird, sowie der Agenda von Bratislava ein Weißbuch der EU zu Sicherheit und Verteidigung zu erstellen, da darin die strategischen Ziele der EU für Sicherheit und Verteidigung weiter definiert und die bestehenden und erforderlichen Fähigkeiten ermittelt würden; fordert die Kommission auf, ihre laufenden Vorbereitungen für einen europäischen Aktionsplan im Verteidigungsbereich auf die Ergebnisse des künftigen Weißbuchs der EU zu Sicherheit und Verteidigung zu stützen, das sich auch mit der Frage befassen sollte, wie und unter welchen Umständen der Einsatz militärischer Gewalt angemessen und gerechtfertigt ist;

115.  betont die Notwendigkeit, eine gemeinsame europäische Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung gemäß Artikel 42 Absatz 3 EUV zu definieren, die sich auch auf die gemeinsame Planung, Entwicklung und Beschaffung militärischer Fähigkeiten erstrecken würde und auch Vorschläge umfassen sollte, um auf Cyber‑, hybride und asymmetrische Bedrohungen zu reagieren; fordert die Kommission auf, an einem ehrgeizigen Europäischen Aktionsplan im Verteidigungsbereich zu arbeiten, wie dies im Arbeitsplan 2016 angekündigt wurde;

116.   unterstreicht das große Potenzial der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) für die Heranbildung eines wettbewerbsfähigen, effizienten und in Forschung, Entwicklung und Innovation starken Verteidigungsbinnenmarkts und für die Schaffung von spezialisierten Arbeitsplätzen und empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass die Möglichkeiten einer öffentlich-privaten Zusammenarbeit ausgelotet werden; weist erneut darauf hin, dass die EDA dringend gestärkt werden muss, indem ihr die erforderlichen Ressourcen und politischer Rückhalt zuteilwerden, sodass sie eine führende und koordinierende Rolle bei der Entwicklung, Erforschung und Beschaffung von Fähigkeiten spielen kann; wiederholt seine Ansicht, dass dies am besten zu erreichen wäre, indem die Personal- und Betriebskosten der Agentur aus dem Unionshaushalt gezahlt werden;

117.  verweist auf Artikel 44 EUV, der zusätzliche Flexibilitätsbestimmungen und die Möglichkeit vorsieht, die Durchführung von Krisenmanagementmaßnahmen einer Gruppe von Mitgliedstaaten zu übertragen, die diese Maßnahmen im Namen der EU unter der politischen Aufsicht und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und des EAD durchführen würden;

118.  schlägt vor, nach Maßgabe des Artikels 41 Absatz 3 EUV einen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gespeisten Anschubfonds zu bilden, womit vorbereitende Tätigkeiten im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) finanziert werden, die nicht zulasten des Haushalts der Union gehen;

119.  betont, wie wichtig es ist, die gemeinsame Finanzierung auf die Militärausgaben im Rahmen der GSVP auszudehnen, etwa durch den Mechanismus Athena, da dadurch finanzielle Negativanreize, die Mitgliedstaaten von der Beteiligung an militärischen GSVP-Missionen und -Einsätzen abhalten, reduziert und so die Krisenreaktionsfähigkeit der EU verbessert würden;

120.  fordert die Schaffung eines ständigen zivilen und militärischen Hauptquartiers mit einem Militärischen Planungs- und Durchführungsstab (MPCC) und einem Zivilen Planungs- und Durchführungsstab (CPCC); fordert, dass die verschiedenen europäischen militärischen Strukturen (unter anderem verschiedene Gefechtsverbände, Euroforces, Verteidigungskooperation Frankreich – Vereinigtes Königreich und Luftverteidigungskooperation Benelux) organisatorisch in den EU-Rahmen eingebunden werden und die Einsatzfähigkeit der EU-Gefechtsverbände verbessert wird, indem unter anderem die gemeinsame Finanzierung ausgedehnt wird und ihr Einsatz als Schnelleingreiftruppen in künftigen Krisenmanagementszenarien grundsätzlich erwogen wird;

121.  stellt fest, dass dieses ständige Hauptquartier ständige Notfallplanung betreiben und eine wichtige koordinierende Rolle in der zukünftigen Anwendung des Artikels 42 Absatz 7 EUV spielen könnte; ist der Ansicht, dass die Beistandsklausel in Artikel 42 Absatz 7 EUV, deren Anwendung von Frankreich auf der Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) am 17. November 2015 gefordert wurde, einen Auslöser für die weitere Entwicklung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU darstellen kann, was zu einem stärkeren Engagement aller Mitgliedstaaten führen würde;

122.   ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO auf allen Ebenen in Bereichen wie der Entwicklung von Fähigkeiten und der Notfallplanung für hybride Bedrohungen gefördert und verstärkt am Abbau der verbleibenden politischen Hindernisse gearbeitet werden muss; fordert eine umfassende politische und militärische Partnerschaft der EU und der NATO;

123.   fordert, dass entschiedene Maßnahmen zur Gewährleistung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) gemäß Artikel 208 AEUV ergriffen, das System zur Folgenabschätzung der PKE verbessert und ein Schiedsmechanismus für den Fall von Unstimmigkeiten zwischen den einzelnen Strategien der Union eingerichtet werden, mit dem dem Präsidenten der Kommission die Richtlinienkompetenz und die Verantwortung für die Klärung aller Belange im Zusammenhang mit den von der Union im Rahmen der PKE eingegangenen Verpflichtungen übertragen werden;

Justiz und Inneres (JI)

124.   betont, dass angesichts der jüngsten Angriffe und des Anstiegs der terroristischen Bedrohung ein intensiver, obligatorischer und strukturierter Austausch von Informationen und Daten zwischen einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten und mit Europol und Frontex absolut notwendig ist und so bald wie möglich eingeführt werden muss, ohne dabei die Grundrechte und Grundfreiheiten zu gefährden und auf eine demokratische und gerichtliche Kontrolle über die Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zu verzichten;

125.   betont, dass die Täter der Anschläge von Paris – wie bei früheren Anschlägen – den Sicherheitsbehörden bereits bekannt waren und dass gegen sie Ermittlungen liefen und Überwachungsmaßnahmen ergriffen worden waren; ist besorgt, dass zwischen den Mitgliedstaaten trotz der Anforderungen nach Artikel 88 AEUV kein Austausch der verfügbaren Daten über diese Personen stattfand; fordert den Rat auf, auf der Grundlage von Artikel 352 einen verbindlichen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorzuschreiben; ist der Ansicht, dass die Möglichkeit für eine verstärkte Zusammenarbeit genutzt werden sollte, falls keine Einstimmigkeit erzielt werden kann;

126.   fordert die Kommission und den Rat auf, mithilfe des in Artikel 70 AEUV vorgesehenen Verfahrens eine umfassende Bewertung der Maßnahmen der EU zur Bekämpfung des Terrorismus und der damit zusammenhängenden Maßnahmen vorzunehmen, insbesondere was die Umsetzung der Maßnahmen in das Recht und die Praxis der Mitgliedstaaten und die Frage angeht, inwieweit die Mitgliedstaaten mit den EU-Einrichtungen, speziell Europol und Eurojust, in diesem Bereich zusammenarbeiten, und eine entsprechende Einschätzung der verbleibenden Lücken und der Übereinstimmung der Maßnahmen mit den auf die Grundrechte bezogenen Verpflichtungen der Union durchzuführen;

127.  erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Artikel 222 AEUV eine Solidaritätsklausel enthält, die aktiviert werden kann und sollte, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer durch den Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist;

128.   bedauert, dass die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes angesichts der Flüchtlingskrise nicht in Kraft gesetzt wurde, obwohl sie für den Umgang mit dem Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen erarbeitet wurde;

129.   betont, dass die EU eine gerechte und wirksame gemeinsame Asyl- und Immigrationspolitik benötigt, die auf den Grundsätzen der Solidarität, der Nichtdiskriminierung, der Nichtzurückweisung und der ehrlichen Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedstaaten beruht und die auch für eine gerechte Umverteilung der Asylbewerber in der Europäischen Union sorgen sollte; ist der Ansicht, dass diese Politik alle Mitgliedstaaten einbeziehen sollte; weist die Mitgliedstaaten auf ihre diesbezüglichen bestehenden Verpflichtungen hin und hebt hervor, dass eine neue Asyl- und Migrationspolitik auf den Grundrechten der Migranten basieren sollte;

130.   verweist darauf, dass weitere Schritte notwendig sind, damit das Gemeinsame Europäische Asylsystem wirklich ein einheitliches System wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsvorschriften und Praktiken mit Blick auf die Kriterien dafür, wer internationalen Schutz beantragen darf, und mit Blick auf die Garantien im Rahmen der internationalen Schutzverfahren und die Aufnahmebedingungen an die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH sowie an die bewährten Verfahren in anderen Mitgliedstaaten anzugleichen;

131.  begrüßt die Annahme der Verordnung 2016/1624, mit der die Aufgaben und Befugnisse von Frontex erweitert werden und die Agentur in die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache umbenannt wird; vertritt die Auffassung, dass die Agentur erforderlichenfalls militärische Unterstützung erhalten sollte, etwa durch die Europäische Seestreitmacht (Euromarfor) und ein aufgestocktes Europäisches Korps (Eurokorps) sowie durch die im Rahmen der ständigen strukturierten Zusammenarbeit gemeinsam genutzten Ressourcen; hebt hervor, dass in der Verordnung hervorgehoben wird, dass die Mitgliedstaaten in ihrem eigenen Interesse und im Interesse anderer Mitgliedstaaten Daten in die europäischen Datenbanken einspeisen sollten; schlägt vor, dass auch eine Interoperabilität der Datenbanken von Grenzbehörden wie Eurodac und ein Interoperabilität mit den Datenbanken von Europol vorgesehen sein sollte;

132.   fordert eine dringende Überarbeitung der Dublin-Verordnung, indem ein ständiges, EU-weit gültiges und rechtsverbindliches System für die Verteilung der Asylbewerber auf die Mitgliedstaaten eingeführt wird, das auf einer gerechten und verbindlichen Zuweisung beruht;

133.   hebt hervor, dass die EU angesichts des nie dagewesenen Zustroms von Migranten, die die Außengrenzen der Union erreicht haben und weiterhin erreichen, und der steten Zunahme der Zahl von Menschen, die internationalen Schutz beantragen, einen verbindlichen und obligatorischen Rechtssetzungsansatz in Bezug auf Neuansiedlungen benötigt, wie dies in der Agenda für Migration der Kommission dargelegt ist;

134.  fordert die Unterzeichnung von Abkommen mit sicheren Drittstaaten, damit die Migrationsströme kontrolliert und reduziert werden können, bevor die Migranten an den EU-Grenzen ankommen; drängt gleichzeitig auf strenge Verfahren, mit denen Antragsteller mit unbegründeten Ansprüchen zurückgeschickt werden;

135.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mittel für die Ausbildung von Sachverständigen im Bereich Asylpolitik und die Verbesserung der Wirksamkeit der Asylverfahren aufzustocken;

136.   vertritt die Auffassung, dass sich die externe Dimension auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten bei der Bekämpfung der Ursachen und der irregulären Ströme nach Europa und beim Vorgehen gegen diese Ströme konzentrieren sollte; vertritt ferner die Auffassung, dass Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunfts-, Transit- und Zielländern weiterhin im Mittelpunkt stehen sollten; empfiehlt, dass bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten die Asylsysteme und die Flüchtlingshilfe dieser Länder untersucht werden müssen und geprüft werden muss, ob die Länder imstande und bereit sind, gegen Menschenhandel und kriminelle Schleuseraktivitäten in ihre Gebiete oder durch diese hindurch vorzugehen; erkennt an, dass die Wirksamkeit des Rückführungssystems der Union verbessert werden muss, ist aber der Ansicht, dass die Rückkehr von Migranten in Sicherheit und unter Einhaltung der Grund- und Verfahrensrechte der betreffenden Migranten durchgeführt werden darf;

137.   begrüßt die Tatsache, dass die neue Verordnung 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache für den Fall, dass die Kontrolle der Außengrenzen so unwirksam geworden sein sollte, dass damit das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet wird, entweder, weil ein Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift oder weil er die erforderliche Unterstützung von Frontex nicht angefordert hat oder diese Unterstützung nicht anwendet, vorsieht, dass die Kommission dem Rat einen Beschluss vorschlagen kann, in dem die Maßnahmen, die von der Agentur zu treffen sind, festgelegt werden, und der von dem betreffenden Mitgliedstaat fordert, bei der Umsetzung dieser Maßnahmen mit der Agentur zusammenzuarbeiten; weist darauf hin, dass in der Verordnung auch Regelungen im Hinblick auf die zivil- und strafrechtliche Haftung der Teammitglieder sowie auf ein Beschwerdeverfahren enthalten sind, damit die Einhaltung der Grundrechte bei allen Maßnahmen der Agentur überwacht und sichergestellt wird;

138.   vertritt die Auffassung, dass die personellen und finanziellen Kapazitäten des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) aufgestockt werden müssten, wenn es alle EU-Asylanträge koordinieren und eingesetzt werden sollte, um Mitgliedstaaten, die unter besonderem Migrationsdruck leiden, auch im Rahmen seines Mandats für den Einsatz von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und Soforteinsätzen, die denen ähnlich sind, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 dem Mandat von Frontex hinzugefügt wurden, bei der Bearbeitung von Asylanträgen zu unterstützen;

139.  unterstreicht die Bedeutung einer verbesserten Koordinierung zwischen EASO, Frontex und dem Büro der Europäischen Bürgerbeauftragten, um eine reibungslose Annahme von Frühwarnberichten in Fällen außerordentlichen Migrationsdrucks, durch den die Achtung der Grundfreiheiten von Asylbewerbern gefährdet wird, zu ermöglichen; hält es für möglich, dass der Kommission diese Frühwarnberichte als Grundlage dafür dienen, Notmaßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV auszulösen;

140.  hält es für absolut notwendig, die Rolle des Parlaments als neben dem Rat gleichberechtigter Mitgesetzgeber durch die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 AEUV auszubauen, demzufolge im Bereich des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren übergegangen werden kann, wenn der Rat dies nach Anhörung des Parlaments einstimmig beschließt; fordert einen Übergang der übrigen Beschlussfassung im Bereich Justiz und Inneres zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Anwendung der Überleitungsklausel nach Artikel 48 Absatz 7 EUV;

141.   fordert die Kommission auf der Grundlage von Artikel 83 AEUV auf, Mindestvorschriften für die Begriffsbestimmungen und Sanktionen in Verbindung mit dem Kampf gegen Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegalen Drogenhandel, illegalen Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, die Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität vorzuschlagen;

142.  drängt darauf, dass die im Vertrag von Lissabon festgelegten Grundsätze praktische Anwendung finden, insbesondere Solidarität und Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bei der Umsetzung der Politik im Bereich Justiz und Inneres (Artikel 70 AEUV) und die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

143.   vertritt die Ansicht, dass die EU den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und eine stetige Wahrung der „Kriterien von Kopenhagen“ sicherstellen und dafür sorgen muss, dass alle Mitgliedstaaten die in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte wahren;

144.   hält es für geboten, dass das sogenannte „Paket der Verfahrensgarantien“ abgeschlossen wird und insbesondere Rechtsvorschriften in den Bereichen Verwaltungshaft und Inhaftierung Minderjähriger ausgearbeitet werden, da die Bestimmungen vieler Mitgliedstaaten in diesen Bereichen den Menschenrechten und anderen internationalen Normen nicht vollständig Rechnung tragen;

145.   hält es für geboten, dass Fortschritte bei der Ausarbeitung des europäischen Strafrechts und insbesondere im Bereich der gegenseitigen Anerkennung und der Vollstreckung von Strafurteilen erzielt werden;

146.   hält es für geboten, den Aufbau einer europäischen Rechtskultur zu fördern, da sie eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger verwirklicht wird, sodass das EU-Recht besser angewandt werden kann;

147.   hält es für geboten, dass das Amt des Europäischen Staatsanwalts geschaffen wird, damit die organisierte Kriminalität, Betrug und Korruption bekämpft, die finanziellen Interessen der Union geschützt und die Fragmentierung des europäischen Strafrechtsraums rückgängig gemacht werden;

148.   betont, dass gemäß Artikel 86 AEUV eine Europäische Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU nur mit Zustimmung des Europäischen Parlaments geschaffen werden kann; verweist daher erneut auf die in seinen Entschließungen vom März 2014 und April 2015 formulierten Empfehlungen zur genauen Ausgestaltung und hebt hervor, dass die Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft rasch erlassen werden sollte, um dieser Ermittlungs- und Anklagekompetenz für Straftaten im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der EU, einschließlich Mehrwertsteuerbetrug, zu verleihen;

149.   verweist auf die in Artikel 6 Absatz 2 EUV enthaltene Verpflichtung der EU, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beizutreten, und fordert nachdrücklich, die Verhandlungen mit dem Europarat darüber unverzüglich wiederaufzunehmen, wobei dem Gutachten des EuGH vom 18. Dezember 2015 Rechnung zu tragen ist; weist die Kommission in ihrer Rolle als Verhandlungsführerin darauf hin, dass dieser Beitritt den Schutz der Menschenrechte aller EU-Bürger verbessern wird;

150. weist erneut darauf hin, dass die Entschließung ausschließlich der Bewertung der rechtlichen Möglichkeiten in den Verträgen dienen und die Grundlage für die baldige Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union darstellen sollte; weist darauf hin, dass weitere zukünftige grundlegende Reformen eine Überarbeitung der Verträge erfordern würden;

151.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, der EZB, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (11.5.2015)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu der Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon
(2015/2249(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Jean Arthuis

VORSCHLÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die demokratische Legitimation der EU-Politik gestärkt und dem Parlament im jährlichen Haushaltsverfahren eine mit dem Rat gleichberechtigte Stellung eingeräumt hat; in der Erwägung, dass die EU derzeit nicht über die Haushaltsmittel verfügt, die sie benötigt, um die ihr von den Mitgliedstaaten, die die Verträge unterzeichnet haben, übertragenen Aufgaben umfassend zu erfüllen;

B.  in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon im Haushaltsbereich erst teilweise umgesetzt wurde, was in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass es keine wirklichen Eigenmittel gibt;

C.  in der Erwägung, dass sich die vereinbarte Höhe der Mittel für Verpflichtungen in den vergangenen Jahren im Verhältnis zur Höhe der Zahlungen als nicht angemessen erwiesen hat, was die ernstzunehmende Gefahr eines ständig wachsenden strukturellen Defizits im EU-Haushalt birgt, das einen Verstoß gegen den Vertrag von Lissabon darstellen würde;

D.  in der Erwägung, dass der Gesetzgeber vor großen Herausforderungen stand, als es darum ging, die Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2014‑2020 mit den gleichzeitig stattfindenden Verhandlungen über die mehrjährigen Programme in Einklang zu bringen;

E.  in der Erwägung, dass das Haushaltsverfahren nach dem Vertrag von Lissabon innerhalb eines äußerst engen Zeitrahmens abgeschlossen werden muss, da jedes Jahr bis zum 1. September der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt und innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach dem Beschluss des Parlaments über den Haushaltsplan eine Einigung mit dem Rat erzielt werden muss; in der Erwägung, dass die Vermittlungsverfahren der Jahre 2011, 2013 und 2015 gescheitert sind;

1.  fordert den Europäischen Rat auf, Artikel 48 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 312 Absatz 2 AEUV anzuwenden und beim Erlass der nächsten MFR-Verordnung vom Einstimmigkeitsprinzip zugunsten einer qualifizierten Mehrheit abzurücken und somit eine ausgewogene Einigung zu erleichtern;

2.  betont, dass der Europäische Rat nicht zur Wahrnehmung von Legislativaufgaben befugt und dass dieses Verbot in Artikel 15 Absatz 1 EUV eindeutig verankert ist; bedauert, dass der Europäische Rat bei der Annahme des MFR 2014-2020 Vorentscheidungen getroffen hat, die sich auf den Inhalt einiger der aus dem Haushaltsplan der Union finanzierten Programme ausgewirkt haben, und damit die legislativen Vorrechte des Parlaments unterlaufen hat;

3.  bedauert, dass der Haushaltsplan der EU in erster Linie auf Beiträge der Einzelstaaten statt – wie seit dem Römischen Vertrag in den europäischen Verträgen vorgesehen – auf wirkliche Eigenmittel gestützt ist; bedauert, dass sich die Debatten im Rat über die Ausgaben folglich auf Nettoeinnahmen statt auf den Mehrwert für Europa und auf den Grundsatz des „angemessenen Mittelrückflusses“ statt auf das in den Präambeln des AEUV verankerte Gebot der Solidarität konzentrieren; fordert den Rat auf, den Verträgen in Buchstaben und Geist Folge zu leisten und ein transparentes, einfaches und gerechtes System wirklicher Eigenmittel einzurichten, mit dem die Außenwirkung und die Effizienz des Haushaltsplans der EU verbessert werden und gleichzeitig Druck von den einzelstaatlichen Haushalten genommen wird; betont die Rolle der von Mario Monti geleiteten hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“; fordert den Rat auf, den Empfehlungen der Gruppe Rechnung zu tragen;

4.  bedauert, dass sich aufgrund der unzureichenden Ausstattung des Haushaltsplans der EU mit Mitteln für Zahlungen Zahlungsrückstände angesammelt haben, was den Bestimmungen der Artikel 310 und 323 AEUV zuwiderläuft und dem Ansehen der Union Schaden zuzufügen droht; bedauert, dass diese unhaltbare Sachlage Ausdruck des mangelnden gegenseitigen Verständnisses ist, und weist erneut darauf hin, dass eine gemeinsame Problemanalyse vonnöten ist; ist der Auffassung, dass die spätestens Ende 2016 einzuleitende Nachwahlüberprüfung des MFR 2014-2020 eine gute Gelegenheit bietet, diesen Punkt zu überarbeiten und die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, um das Problem zu entschärfen;

5.  fordert den Rat auf, jedem seiner Beschlüsse, die sich auf den Haushaltsplan auswirken, eine umfassende Erläuterung mit Blick auf den Haushalt beizufügen;

6.  weist darauf hin, dass die Union durch die bei einigen Instrumenten – wie dem System des finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen, dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) oder den Instrumenten für die Außenpolitik wie beispielsweise der Garantie für das externe Mandat der EIB, der Makrofinanzhilfe und dem in naher Zukunft einzurichtenden Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) – vorgesehene Inanspruchnahme des europäischen Haushaltsplans als Darlehensgarantie auf den Märkten de facto eine Schuldenlast übernimmt, die als solche nicht mit dem im Vertrag von Lissabon verankerten Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts vereinbart werden kann; stellt fest, dass die Beiträge zum Haushaltsplan der EU im Rahmen des EFSM keinerlei Kontrolle durch das Europäische Parlament unterliegen, und schlägt vor, dass das Europäische Parlament diese Kontrolle gemeinsam mit den nationalen Parlamenten ausübt;

7.  weist darauf hin, dass im Vertrag von Lissabon entgegen der derzeitigen Vorgehensweise die Möglichkeit vorgesehen ist, einen MFR für einen Zeitraum von fünf Jahren anzunehmen; fordert, dass die MFR künftig an die Wahlperioden des Parlaments angepasst werden, um das Gesetzgebungsverfahren von der Annahme mehrjähriger Programme zu entkoppeln und damit die legislative Koordinierung zu erleichtern und den Europäischen Rat de facto daran zu hindern, Legislativfunktionen wahrzunehmen; fordert den Rat auf, sich anlässlich der Nachwahlüberprüfung des MFR diesem demokratischen Gebot anzuschließen;

8.  fordert den Rat auf, seine Beratungen über die Annahme seines Standpunkts zum jährlichen Haushaltsplan und zu den Berichtigungshaushaltsplänen öffentlich zu machen und nicht zu häufig auf das schriftliche Verfahren zurückzugreifen, das der in Artikel 10 Absatz 3 EUV verankerten Transparenz der Beschlussfassung zuwiderläuft und echten Notfällen vorbehalten bleiben sollte;

9.  weist darauf hin, dass gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU, Euratom) des Rates Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und von Euratom gemäß Artikel 7 der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen werden müssen;

10.  fordert die Kommission auf, einen jährlichen Bericht zu erstellen, der dem Gesamthaushaltsplan der Union beigefügt wird und in dem die verfügbaren und nichtvertraulichen Informationen zu Folgendem zusammengetragen werden:

  – den Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten der Union, einschließlich jener, die sich aus Anleihe- und Darlehenstransaktionen ergeben, die die Union im Einklang mit ihren Befugnissen gemäß den Verträgen durchführt,

  – den Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und etwaiger sonstiger künftiger Mechanismen einschließlich Treuhandfonds,

  – den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit, soweit sie nicht im Gesamthaushaltsplan der Union erfasst werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

6.5.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean Arthuis, Lefteris Christoforou, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Monika Hohlmeier, Carlos Iturgaiz, Bernd Kölmel, Vladimír Maňka, Ernest Maragall, Siegfried Mureșan, Victor Negrescu, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Paul Tang, Indrek Tarand, Inese Vaidere, Marco Valli, Monika Vana, Daniele Viotti, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Andrey Novakov, Claudia Tapardel, Miguel Urbán Crespo, Anders Primdahl Vistisen, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Emilian Pavel

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (24.2.2016)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu der Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon
(2014/2249(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Petri Sarvamaa

VORSCHLÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass die angespannte Haushaltslage durch das schwierige ökonomische und finanzielle Umfeld noch verschärft wird; in der Erwägung, dass die Organe der Union und die Mitgliedstaaten aus diesem Grund uneingeschränkt zusammenarbeiten sollten, um das Potenzial des Vertrags von Lissabon bei der Umsetzung und dem wirksamen Schutz des Haushaltsplans der Europäischen Union vollständig auszuschöpfen;

B.  in der Erwägung, dass der Haushalt der EU für die Mitgliedstaaten nach wie vor eine wichtige Finanzierungsquelle und in manchen Fällen die wichtigste Quelle öffentlicher Investitionen in insbesondere Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit darstellt;

C.  in der Erwägung, dass sämtliche EU-Organe transparent arbeiten und den Bürgern der Union umfassend Rechenschaft über die Verwendung der ihnen anvertrauten Finanzmittel ablegen sollten;

D.  in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon der Rechtsrahmen für den Rechnungshof bekräftigt wurde, dem zufolge der Hof die Rechenschaftspflicht der öffentlichen Hand fördert, dem Parlament und dem Rat bei der Kontrolle der Ausführung des EU-Haushaltsplans zur Seite steht und somit einen Beitrag zum Schutz der finanziellen Interessen der Bürger leistet;

E.  in der Erwägung, dass mit Artikel 318 des Vertrags von Lissabon ein zusätzlicher Dialog zwischen Parlament und Kommission eingeführt wurde und dass der Artikel bewirken sollte, dass bei der Ausführung des EU-Haushaltsplans ergebnisorientiert vorgegangen wird;

F.  in der Erwägung, dass die Organe der EU nach Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen müssen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen;

EU-Haushalt – Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.  weist darauf hin, dass die Union immer mehr Aufgaben übernimmt und dass es aus diesem Grund für die Steuerzahler der Union immer wichtiger wird, dass das Parlament die Ausführung der Haushaltsmittel der EU durch die Kommission und andere Organe und Einrichtungen jährlich kontrolliert;

2.  hält es für unabdingbar, dass die Haushaltsdisziplin eingehalten wird und die verfügbaren EU-Mittel wirksamer und effizienter verwendet werden; stellt fest, dass die bestehenden Strukturfonds wirksamer und transparenter eingesetzt werden sollten und ihre ordnungsgemäße Ausführung streng überwacht werden sollte, damit Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlicher Zusammenhalt gefördert werden;

3.  betont, dass die Kommission bei der Erstellung des in Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen Evaluierungsberichts zu den Finanzen der Union für das Parlament und den Rat die erzielten Ergebnisse darlegen und besonderes Augenmerk auf den Nutzen richten sollte, den sie auf der Grundlage einer exakten Analyse der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der Effizienz der mit den EU-Mitteln erzielten Ergebnisse und einer Analyse der Verwirklichung der in den Verträgen verankerten Ziele und Strategien ermitteln sollte;

4.  stellt fest, dass der in Artikel 318 AEUV genannte Evaluierungsbericht trotz mancher Fortschritte noch kein nützlicher Beitrag zu den verfügbaren Erkenntnissen ist, die das Parlament heranzieht, wenn es in seiner Funktion als Entlastungsbehörde der Kommission die Entlastung erteilt (Artikel 319 AEUV); fordert die Kommission auf, in ihrem jährlichen Evaluierungsbericht eindeutige und quantifizierbare Leistungsindikatoren zu ermitteln und darzulegen;

Entlastung des Rates

5.  bekundet seine Besorgnis darüber, dass sich der Rat seit 2009 weigert, bei dem vom Parlament durchgeführten Entlastungsverfahren zu kooperieren und die notwendigen Informationen vorzulegen, auf schriftliche Anfragen zu antworten und an Anhörungen und Gesprächen über die Ausführung seines Haushaltsplans teilzunehmen; betont, dass das Parlament dem Rat bereits seit mehreren Jahren Rat die Entlastung verweigert, ohne dass dieser die Maßnahmen ergriffen hätte, die erforderlich sind, um den Anforderungen an Transparenz und Rechenschaft gegenüber dem Parlament – dem einzigen direkt und demokratisch gewählten und mit der Erteilung der Entlastung für den gesamten EU-Haushalt beauftragten Organ der EU – gerecht zu werden, und dass der Rat hierdurch die Legitimität und die Rechtmäßigkeit der Zuständigkeiten des Parlaments untergräbt;

6.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Parlament das einzige direkt von den Bürgern gewählte Organ ist, und ist der Ansicht, dass die Ausführung des Haushaltsplans der Union nur dann wirksam überwacht werden kann, wenn das Parlament, der Europäische Rat und der Rat zusammenarbeiten, sodass die Transparenz der Haushaltsführung erhöht und die demokratische Rechenschaftslegung gegenüber den Steuerzahlern der EU verbessert wird;

7.  vertritt die Auffassung, dass es dem Parlament aufgrund der anhaltenden Verweigerung der Zusammenarbeit durch den Rat nicht möglich ist, einen fundierten Beschluss über die Erteilung der Entlastung zu fassen, was sich letztlich dauerhaft negativ auf das Bild auswirkt, das sich die Bürger von der Glaubwürdigkeit der EU-Organe und der Transparenz bei der Verwendung der EU-Mittel machen; ist der Ansicht, dass die Verweigerung der Zusammenarbeit außerdem die Arbeitsweise der Organe beeinträchtigt und das in den Verträgen vorgesehene Verfahren der politischen Kontrolle der Haushaltsführung diskreditiert;

8.  bedauert, dass nicht alle Organe der EU die gleichen Standards in Bezug auf Transparenz anwenden, und vertritt die Auffassung, dass im Rat Verbesserungen hierzu erforderlich sind; ist der Überzeugung, dass Parlament und Rat als zusammenwirkende Gesetzgebungsorgane die gleichen Transparenzstandards anwenden sollten;

Rechnungshof

9.  weist auf die wichtige Rolle des Rechnungshofs – der einzigen öffentlichen Prüfungsbehörde der EU – hin, da er gewährleistet, dass die europäischen Finanzmittel besser und intelligenter ausgegeben werden; weist darauf hin, dass sich der Hof zusätzlich zu seiner wichtigen Aufgabe, Angaben zu der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen, in der herausragenden Stellung befindet, dem Parlament die Informationen zur Verfügung zu stellen, die es für die Erfüllung seiner Aufgabe und seines Mandats der demokratischen Kontrolle des EU-Haushalts benötigt, und Angaben über die mit den mit den Maßnahmen der Union erzielten Ergebnisse bereitzustellen, sodass diese mit Unionsmitteln finanzierten Maßnahmen wirtschaftlicher, wirksamer und effizienter gestaltet werden können;

10.  empfiehlt aus diesem Grund, den Europäischen Rechnungshof zu stärken; erwartet vom Hof, dass er sich auch künftig zu Unabhängigkeit, Integrität, Unparteilichkeit und Professionalität bekennt und enge Arbeitsbeziehungen mit seinen Interessenträgern knüpft;

11.  vertritt die Ansicht, dass der Hof gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV insbesondere bei der Erstellung der Berichte über die Wirtschaftlichkeitsprüfung der einzelnen Strategien und Programme der EU und bei der Prüfung der geteilten Mittelverwaltung enger mit den einzelstaatlichen obersten Rechnungskontrollbehörden zusammenarbeiten sollte; hofft auf konkrete Ergebnisse bei der Übermittlung des Jahresarbeitsprogramms des Hofes;

12.  betont, dass die Zusammensetzung des Hofes und das Ernennungsverfahren in den Artikeln 285 und 286 AEUV verankert sind; ist der Ansicht, dass das Parlament und der Rat bei der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs gleiche Rechte haben sollten, damit für die demokratische Legitimierung, für Transparenz und für die uneingeschränkte Unabhängigkeit dieser Mitglieder gesorgt ist; fordert den Rat auf, die Beschlüsse zu achten, die das Parlament im Anschluss an Anhörungen von als Mitglieder des Rechnungshofs nominierten Kandidaten fasst;

13.  bedauert, dass derzeit nicht einmal 20 % der Mitglieder des Rechnungshofs Frauen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich bei den Ernennungen dahingehend abzustimmen, dass Frauen und Männer gleichermaßen als Mitglieder des Hofes vertreten sind;

Europäische Staatsanwaltschaft

14.  weist darauf hin, dass mit Artikel 86 AEUV die Möglichkeit geschaffen wird, eine Europäische Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union einzusetzen; betont außerdem, dass die Europäische Staatsanwaltschaft befugt sein wird, bei diesen Straftaten ein Strafverfahren gegen die Täter und die Teilnehmer einzuleiten und vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen; weist darauf hin, dass das Parlament bereits im April 2015 seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft abgegeben hat, und fordert den Rat mit Nachdruck auf, diese Verordnung unter Berücksichtigung des Standpunkts des Parlaments so schnell wie möglich zu erlassen, damit die EU ihre finanziellen Interessen wirksamer schützen kann.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.2.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Louis Aliot, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Ryszard Czarnecki, Dennis de Jong, Tamás Deutsch, Martina Dlabajová, Ingeborg Gräßle, Bogusław Liberadzki, Verónica Lope Fontagné, Monica Macovei, Dan Nica, Georgi Pirinski, Petri Sarvamaa, Claudia Schmidt, Bart Staes, Michael Theurer, Marco Valli, Derek Vaughan, Tomáš Zdechovský, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Cătălin Sorin Ivan, Benedek Jávor, Markus Pieper, Julia Pitera, Patricija Šulin

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

8.12.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

6

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mercedes Bresso, Elmar Brok, Fabio Massimo Castaldo, Richard Corbett, Pascal Durand, Danuta Maria Hübner, Diane James, Ramón Jáuregui Atondo, Constance Le Grip, Jo Leinen, Paulo Rangel, Barbara Spinelli, Claudia Țapardel, Kazimierz Michał Ujazdowski, Guy Verhofstadt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Gerolf Annemans, Sven Giegold, Charles Goerens, Jérôme Lavrilleux

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Inés Ayala Sender, Pál Csáky, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, John Procter