BERICHT über private Sicherheitsunternehmen

17.5.2017 - (2016/2238(INI))

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatterin: Hilde Vautmans

Verfahren : 2016/2238(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0191/2017
Eingereichte Texte :
A8-0191/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu privaten Sicherheitsunternehmen

(2016/2238(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Montreux-Dokument über einschlägige völkerrechtliche Verpflichtungen und Gute Praktiken für Staaten im Zusammenhang mit dem Einsatz privater Militär- und Sicherheitsunternehmen in bewaffneten Konflikten,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen Nr. 15/26, 22/33, 28/7 und 30/6 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen,

  unter Hinweis auf die im Juli 2005 eingerichtete Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zum Einsatz von Söldnern als Mittel zur Verletzung der Menschenrechte und zur Behinderung der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Völker,

–  unter Hinweis auf die Berichte der ergebnisoffenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe, die zur Erörterung der Möglichkeit eingesetzt wurde, einen international gültigen ordnungspolitischen Rahmen zur Regulierung, Kontrolle und Überwachung der Tätigkeiten privater Militär- und Sicherheitsunternehmen auszuarbeiten,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Vereinten Nationen zur Inanspruchnahme bewaffneter Sicherheitsdienste von privaten Sicherheitsunternehmen, die kürzlich auf unbewaffnete Sicherheitsdienste ausgeweitet wurden,

–  unter Hinweis auf den VN-Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Übereinkommens über private Militär- und Sicherheitsunternehmen zur Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen durch den Menschenrechtsrat,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (ICoC) der Vereinigung des Internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (ICoCA), bei dem es sich um einen Selbstregulierungsmechanismus der Branche mit freiwilligen Standards handelt,

–  unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der Vereinigung für internationale Stabilitätsoperationen (ISOA), bei dem es sich um einen brancheneigenen Selbstregulierungsmechanismus handelt,

–  unter Hinweis auf den Verhaltens- und Ethikkodex für den privaten Sicherheitssektor des Verbands der europäischen Wach- und Sicherheitsunternehmen (CoESS) und der UNI Europa,

–  unter Hinweis auf die Norm ISO 18788 – Managementsystem für die Tätigkeiten privater Sicherheitsunternehmen, in der Parameter für die Verwaltung privater Sicherheitsunternehmen festgelegt sind,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 13. Juni 2002 betreffend die Zusammenarbeit zwischen den für den Bereich private Sicherheit zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG[1],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG[2],

–  unter Hinweis auf das Konzept der EU für die logistische Unterstützung EU-geführter militärischer Operationen und das Konzept der EU für die gewerbliche Leistungserbringung bei EU-geführten militärischen Operationen,

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen im Rahmen des Priv-War-Projekts für ordnungspolitische Maßnahmen der EU im Bereich privater Militär- und Sicherheitsunternehmen und ihrer Dienstleistungen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 zum Thema „Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: Die Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten“[3] und auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 zum Thema „Soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“[4],

–  unter Hinweis auf die Vielzahl unterschiedlicher Risiken, Probleme und Bedrohungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,

  unter Hinweis auf die vorläufigen Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) von Mai 2012 für privates bewaffnetes Wachpersonal an Bord von Schiffen,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0191/2017),

A.  in der Erwägung, dass Sicherheit und Verteidigung öffentliche Güter sind, die von öffentlichen Behörden gemäß den Kriterien der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Rechenschaftspflicht und Rechtsstaatlichkeit verwaltet werden und die nicht nur von der Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel, sondern auch von Kenntnissen abhängig sind; in der Erwägung, dass die öffentlichen Behörden in bestimmten Bereichen möglicherweise nicht über die notwendigen Kapazitäten und Fähigkeiten verfügen;

B.  in der Erwägung, dass in erster Linie die öffentlichen Behörden für Sicherheit und Verteidigung sorgen sollten;

C.  in der Erwägung, dass Eurobarometer-Umfragen ergeben haben, dass sich die Unionsbürger wünschen, dass die EU im Bereich Sicherheit und Verteidigung aktiver wird;

D.  in der Erwägung, dass 2013 in etwa 40 000 privaten Sicherheitsunternehmen in Europa über 1,5 Mio. private Auftragnehmer für Sicherheitsleistungen beschäftigt waren; in der Erwägung, dass diese Zahlen weiter steigen; in der Erwägung, dass sich die Umsätze dieser Unternehmen im selben Jahr auf ungefähr 35 Mrd. EUR beliefen; in der Erwägung, dass die private Sicherheitsbranche 2016 weltweit auf 200 Mrd. USD bei etwa 100 000 privaten Sicherheitsunternehmen und 3,5 Mio. Beschäftigten geschätzt wurde;

E.  in der Erwägung, dass in den letzten Jahrzehnten private Sicherheitsunternehmen – wobei damit in dieser Entschließung auch private Militärunternehmen bezeichnet werden – zunehmend von nationalen Regierungen sowie Streitkräften und nichtmilitärischen Agenturen beschäftigt wurden, sowohl im Rahmen der Leistungserbringung im Inland als auch zur Unterstützung bei Einsätzen in Übersee;

F.  in der Erwägung, dass das Dienstleistungsspektrum privater Sicherheitsunternehmen äußerst groß ist und von logistischen Dienstleistungen bis hin zu Kampfeinsätzen, der Bereitstellung von Militärtechnologie und der Beteiligung am Wiederaufbau in der Konfliktfolgezeit reicht; in der Erwägung, dass private Sicherheitsunternehmen auch in den Mitgliedstaaten unerlässliche Leistungen erbringen, wie den Betrieb von Haftanstalten und die Bereitstellung von Wachleuten auf Infrastrukturgeländen; in der Erwägung, dass private Sicherheitsunternehmen sowohl bei nichtmilitärischen als auch bei militärischen Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zum Schutz von EU-Delegationen, für den Bau von Feldlagern, Ausbildung, Lufttransport und zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe eingesetzt wurden;

G.  in der Erwägung, dass die tatsächliche Inanspruchnahme privater Sicherheitsunternehmen, die Verfahren für ihre Beauftragung und die Qualität der entsprechenden Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten stark variieren, wobei private Sicherheitsunternehmen von vielen Mitgliedstaaten zur Verstärkung ihrer Kontingente bei multilateralen Einsätzen eingesetzt werden;

H.  in der Erwägung, dass militärische Aktivitäten, die ehemals zu den Tätigkeiten von Streitkräften zählten, unter anderem mit dem Ziel ausgelagert werden, Leistungen kostengünstiger zu erbringen, aber auch im Hinblick auf den Ausgleich eines Kapazitätsdefizits bei zahlenmäßig rückläufigen Streitkräften, während die Zahl der multilateralen Missionen im Ausland steigt und die Mittel gekürzt werden, da die Entscheidungsträger nicht bereit sind, entsprechende Mittel zur Verfügung zu stellen; in der Erwägung, dass dies nur in Ausnahmefällen geschehen sollte; in der Erwägung, dass gegen Defizite vorgegangen werden muss; in der Erwägung, dass die privaten Sicherheitsunternehmen auch – häufig kurzfristig und als ergänzende Maßnahme – Kapazitäten bereitstellen können, an denen es den nationalen Streitkräften vollständig mangelt; in der Erwägung, dass die privaten Sicherheitsunternehmen auch aufgrund politischer Zweckmäßigkeit eingesetzt wurden, damit der Einsatz von Truppen nicht eingeschränkt wird und insbesondere einer möglichen fehlenden Unterstützung seitens der Öffentlichkeit für den Einsatz der Streitkräfte begegnet werden kann; in der Erwägung, dass der Einsatz privater Sicherheitsunternehmen als außenpolitisches Mittel einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle unterliegen muss;

I.  in der Erwägung, dass private Sicherheitsunternehmen beschuldigt wurden, in zahlreiche Menschenrechtsverstöße und Vorfälle verwickelt gewesen zu sein, bei denen Menschen ums Leben gekommen sind; in der Erwägung, dass diese Vorfälle im Laufe der Zeit und je nach Land variieren und in einigen Fällen bis hin zu schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht reichen, u. a. Kriegsverbrechen; in der Erwägung, dass einige dieser Vorfälle strafrechtlich verfolgt wurden; in der Erwägung, dass diese Tatsache in Kombination mit ihrer fehlenden Transparenz Auswirkungen auf die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft in den betroffenen Staaten hatte und sich herausgestellt hat, dass die Rechenschaftsstrukturen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweisen, da z. B. mehrere Stufen von Tochterunternehmen oder Unterauftragnehmern in verschiedenen Ländern eingerichtet werden, insbesondere auf lokaler Ebene, was in einigen Fällen zur Folge hat, dass die grundlegende Sicherheit der Zivilbevölkerung in Aufnahmeländern nicht gewährleistet werden kann;

J.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten darauf hinwirken sollten, dass derartige Situationen künftig verhindert werden, und davon absehen sollten, Militäroperationen auszulagern, die mit dem Einsatz von Gewalt und Waffen einhergehen, sich an Feindseligkeiten zu beteiligen oder anderweitig Kampfeinsätze oder Einsätze in Kriegsgebieten durchzuführen, die über die legitime Selbstverteidigung hinausgehen; in der Erwägung, dass Operationen und Aktivitäten in Konfliktgebieten, die an private Sicherheitsunternehmen ausgelagert werden, auf logistische Unterstützung und den Schutz von Anlagen beschränkt werden sollten, ohne dass sich die privaten Sicherheitsunternehmen tatsächlich in Gebieten aufhalten, in denen es zu Kämpfen kommt; in der Erwägung, dass durch den Einsatz privater Sicherheitsunternehmen keinesfalls die Bediensteten der nationalen Streitkräfte ersetzt werden können; in der Erwägung, dass es bei der Durchführung der Verteidigungspolitik oberste Priorität haben muss, dass den Streitkräften der Mitgliedstaaten ausreichende Ressourcen, Instrumente, Ausbildung, Kenntnisse und Mittel zur Verfügung stehen, damit sie ihre Aufgaben vollständig ausüben können;

K.  in der Erwägung, dass auf internationaler Ebene ein Rechtsrahmen mit verbindlichen Regulierungs- und Überwachungsmechanismen geschaffen werden sollte, um die Inanspruchnahme privater Sicherheitsunternehmen zu regulieren und für eine ausreichende Kontrolle über ihre Tätigkeiten zu sorgen, damit die Staaten die Vorteile, die diese Unternehmen bieten, nutzen können und damit sichergestellt wird, dass sie zur Rechenschaft gezogen werden können; in der Erwägung, dass private Sicherheitsunternehmen zu einer Branche gehören, die stark transnational und mit staatlichen und zwischenstaatlichen Akteuren verflochten ist, weshalb bei ordnungspolitischen Maßnahmen ein globales Vorgehen erforderlich ist; in der Erwägung, dass für diese Branche gegenwärtig unter anderem eine Reihe inkohärenter Vorschriften gilt, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden; in der Erwägung, dass die uneinheitlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und die Selbstregulierung, die manche privaten Sicherheitsunternehmen annehmen, ein wenig wirksames Abschreckungsmittel gegen Missbrauchsfälle bieten, da es keine Strafen gibt, und sich erheblich darauf auswirken können, wie private Sicherheitsunternehmen bei multilateralen Einsätzen und in Konfliktgebieten vorgehen;

L.  in der Erwägung, dass es an vereinbarten Begriffsbestimmungen der Begriffe private Sicherheitsunternehmen und private Militärunternehmen sowie ihrer Leistungen mangelt; in der Erwägung, dass ein privates Unternehmen – wie in der Begriffsbestimmung in dem Entwurf eines Übereinkommens der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zum Einsatz von Söldnern vorgeschlagen – als Kapitalgesellschaft definiert werden kann, die entgeltlich durch natürliche bzw. juristische Personen militärische bzw. Sicherheitsleistungen erbringt; in der Erwägung, dass militärische Leistungen in diesem Zusammenhang als spezialisierte Leistungen verstanden werden können, die mit militärischen Einsätzen verbunden sind, u. a. strategische Planung, Aufklärung, Ermittlung, Land-, Wasser- oder Lufterkundung, bemannte oder unbemannte Flugeinsätze aller Art, Satellitenüberwachung und ‑aufklärung, alle Arten von Wissenstransfer in Bezug auf militärische Anwendungen, materielle und technische Unterstützung von Streitkräften und andere damit zusammenhängende Tätigkeiten; in der Erwägung, dass Sicherheitsleistungen als bewaffnete Bewachung oder bewaffneter Schutz von Gebäuden, Einrichtungen, Eigentum und Personen, alle Arten von Wissenstransfer in Bezug auf Anwendungen aus den Bereichen Sicherheit und Polizeiarbeit, Entwicklung und Umsetzung informationeller Sicherheitsmaßnahmen und andere damit zusammenhängende Tätigkeiten verstanden werden können;

M.  in der Erwägung, dass das Montreux-Dokument das erste wichtige Dokument ist, in dem festgelegt ist, wie das Völkerrecht auf private Sicherheitsunternehmen angewandt werden muss; in der Erwägung, dass im Internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (ICoC) Standards für diese Branche festgelegt sind und sich der ICoC zunehmend als hilfreich erweist, wenn es gilt, gemeinsame grundlegende Standards für eine internationale Branche sicherzustellen; in der Erwägung, dass es Ziel der Vereinigung des Internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (ICoCA) ist, die Umsetzung des ICoC zu fördern, zu verwalten und zu beaufsichtigen und Anreize für die verantwortungsvolle Erbringung von Sicherheitsdiensten und die Wahrung der Menschenrechte, des nationalen Rechts und des Völkerrechts zu setzen; in der Erwägung, dass der Beitritt zur ICoCA jedoch freiwillig erfolgt und an eine Zahlung gebunden ist und dass aufgrund der hohen Mitgliedsbeiträge nicht alle privaten Sicherheitsunternehmen Mitglied werden können;

N.  in der Erwägung, dass in vielen internationalen Foren auf die Regulierung privater Sicherheitsunternehmen hingewirkt wird, darunter auch im Montreux-Dokument-Forum, in dem die EU in die Gruppe der Freunde des Vorsitzes gewählt wurde, in der ergebnisoffenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe, die zur Erörterung der Möglichkeit eingesetzt wurde, einen international gültigen ordnungspolitischen Rahmen zur Regulierung, Kontrolle und Überwachung der Tätigkeiten privater Militär- und Sicherheitsunternehmen auszuarbeiten, und in der ICoCA;

O.  in der Erwägung, dass die EU und 23 Mitgliedstaaten dem Montreux-Dokument beigetreten sind und dass die EU der Arbeitsgruppe zur ICoCA angehört; in der Erwägung, dass die EU im Zusammenhang mit dem Menschenrechtsrat zur möglichen Ausarbeitung eines international gültigen ordnungspolitischen Rahmens beiträgt; in der Erwägung, dass der EU wesentliche Bedeutung zukommt, wenn es gilt, die nationale und regionale Kontrolle über die Bereitstellung und Ausfuhr verschiedener Militär- und Sicherheitsdienste zu fördern;

P.  in der Erwägung, dass die Europäische Union keine eigenen Vorschriften hat, obwohl es viele private Sicherheitsunternehmen gibt, die europäischer Herkunft sind bzw. bei Missionen und Einsätzen im Rahmen der GSVP oder der Delegationen der EU zum Einsatz kommen; in der Erwägung, dass die geltenden Rechtsrahmen fast ausschließlich dem Vorbild der USA anlässlich des Irakkonflikts folgen und Militärunternehmen begünstigen, die Kampfeinsätze ausführen; in der Erwägung, dass diese Bezugspunkte weder dem Format noch den Missionen europäischer privater Sicherheitsunternehmen entsprechen;

Q.  in der Erwägung, dass angesichts der derzeitigen Sicherheitslage in Europa die Festlegung eindeutiger Vorschriften für die Interaktion, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen Strafverfolgungsbehörden und privaten Sicherheitsunternehmen unbedingt Vorrang haben muss;

R.  in der Erwägung, dass private Sicherheitsunternehmen bei der Bekämpfung von Piraterie und der Verbesserung der maritimen Sicherheit, Missionen mit Hundeeinsatz, der Cyberabwehr, der Forschung und Entwicklung von Sicherheitsinstrumenten, gemischten Überwachungsmissionen und Schulungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden und unter deren Aufsicht eine größere Rolle spielen könnten; in der Erwägung, dass der Einsatz bewaffneter privater Sicherheitsunternehmen zu besonderen Herausforderungen für die Schifffahrt sowie zu zahlreichen Vorfällen geführt hat, bei denen Menschen ums Leben gekommen sind und die diplomatische Konflikte zur Folge hatten;

Einsatz privater Sicherheitsunternehmen zur Unterstützung des Militärs im Ausland

1.  weist darauf hin, dass private Sicherheitsunternehmen eine wichtige ergänzende Rolle spielen, wenn es gilt, die staatlichen militärischen und nichtmilitärischen Agenturen zu unterstützen, indem Kapazitätsengpässe ausgeglichen werden, die sich aufgrund der steigenden Nachfrage nach Einsätzen im Ausland ergeben, und gleichzeitig auch gelegentlich – wenn die Umstände es zulassen – Kapazitätspuffer bereitgestellt werden; hebt hervor, dass private Sicherheitsunternehmen in Ausnahmefällen bestehende Kapazitätsengpässe überbrücken, wobei die Mitgliedstaaten zunächst versuchen sollten, sich mit nationalen Streit- oder Polizeikräften zu behelfen; betont, dass private Sicherheitsunternehmen als Mittel zur Durchführung der Außenpolitik dieser Länder eingesetzt werden;

2.  betont, dass private Sicherheitsunternehmen bei Einsätzen in Aufnahmeländern – vor allem, wenn sich diese hinsichtlich der Kultur und Religion stark unterscheiden – die örtlichen Bräuche und Gewohnheiten beachten müssen, damit die Wirksamkeit ihrer Mission nicht gefährdet und die ortsansässige Bevölkerung nicht vor den Kopf gestoßen wird;

3.  weist darauf hin, dass private Sicherheitsunternehmen – insbesondere diejenigen mit Sitz in Aufnahmeländern – im Vergleich zu nationalen Streitkräften wertvolle Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten und häufig Kosteneinsparungen bieten können, wobei sicherzustellen ist, dass die Qualität nicht untergraben wird; betont jedoch, dass die Inanspruchnahme von Diensten, die von ortsansässigen privaten Sicherheitsunternehmen in instabilen Ländern und krisenanfälligen Gebieten erbracht werden, negative Auswirkungen auf die außenpolitischen Ziele der EU haben können, wenn durch diese Inanspruchnahme bestimmte ortsansässige bewaffnete Akteure gestärkt werden, die zu einer an dem Konflikt beteiligten Partei werden könnten; stellt fest, dass es einer eindeutigen rechtlichen Abgrenzung zwischen der Tätigkeit privater Sicherheitsunternehmen und privater Akteure bedarf, die unmittelbar an militärischen Aktivitäten beteiligt sind;

4.  weist darauf hin, dass Tätigkeiten, die den Einsatz von Gewalt bzw. die aktive Beteiligung an Feindseligkeiten voraussetzen – ausgenommen zur Selbstverteidigung –, nicht an private Sicherheitsunternehmen ausgelagert werden sollten; betont, dass in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung der EU die Verstärkung der nationalen Streitkräfte Vorrang hat, zu denen private Sicherheitsunternehmen lediglich eine Ergänzung ohne Autorität bei strategischen Entscheidungen bilden können; weist darauf hin, dass die Beteiligung privater Sicherheitsunternehmen an Militäreinsätzen begründet sein und eindeutig festgelegten Zielvorgaben, die sich anhand konkreter Indikatoren messen lassen, folgen muss, einen erschöpfenden detaillierten Haushaltsplan und ein festes Anfangs- und Enddatum aufweisen muss und gemäß einem strengen Ethikkodex erfolgen muss; weist darauf hin, dass die Arbeit der Streitkräfte und Sicherheitskräfte im Ausland unerlässlich ist, wenn der Frieden gewahrt und Konflikte verhindert werden sollen, aber auch im Hinblick auf den gesellschaftlichen Wiederaufbau und die spätere nationale Aussöhnung;

5.  betont, dass der Grundsatz der Kosteneffizienz des Einsatzes privater Sicherheitsunternehmen in erster Linie kurzfristige Vorteile bietet, insbesondere, wenn etliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Variablen nicht berücksichtigt werden, und daher im Umgang mit Sicherheitsfragen nicht als Hauptkriterium herangezogen werden sollte; weist darauf hin, dass Rechenschafts- und Aufsichtsmechanismen von wesentlicher Bedeutung sind, damit sichergestellt werden kann, dass die Rechtmäßigkeit und die möglichen Vorteile privater Sicherheitsunternehmen in vollem Umfang erreicht werden;

6.  betont, dass die parlamentarische Kontrolle über die staatliche Inanspruchnahme privater Sicherheitsunternehmen durch die Mitgliedstaaten von Bedeutung ist;

Inanspruchnahme privater Sicherheitsunternehmen durch die EU

7.  stellt fest, dass die EU private Sicherheitsunternehmen im Ausland einsetzt, damit sie die Delegationen und Bediensteten der EU schützen und ihre nichtmilitärischen und militärischen Missionen im Rahmen der GSVP unterstützen; stellt fest, dass ihr Einsatz somit unmittelbar zum Ruf der EU und ihrer Wahrnehmung durch Dritte beiträgt, was sie zu wichtigen Facetten der örtlichen Präsenz der EU macht und das Maß an Vertrauen in die EU beeinflusst; fordert, dass die Kommission und der Rat eine Übersicht erstellen, wo, wann und aus welchem Grund private Sicherheitsunternehmen eingesetzt wurden, um EU-Missionen zu unterstützen; ist der Auffassung, dass es nur logisch wäre, wenn die Europäische Union in ihren Ausschreibungen bezüglich der Sicherheit ihrer Delegationen vorzugsweise auf private Sicherheitsunternehmen zurückgriffe, die ihren Sitz in Europa haben, die europäischen Vorschriften befolgen und europäischen Steuerbestimmungen unterworfen sind;

8.  betont jedoch, dass der Einsatz eines privaten Sicherheitsunternehmens für bestimmte Aufgaben vor allem in konfliktanfälligen Gebieten negative Nebenwirkungen für die EU und vor allem für ihre Rechtmäßigkeit haben kann, indem sie ungewollt mit bewaffneten Akteuren in einem Konfliktgebiet in Verbindung gebracht wird, was sich wiederum bei bewaffneten Zwischenfällen negativ auswirkt, oder indem möglicherweise Bemühungen im Hinblick auf die Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) und die Reform des Sicherheitssektors (SSR) beeinträchtigt werden, weil die lokalen Akteure unbeabsichtigt gestärkt werden; weist vor allem auf die Gefahren hin, die die unkontrollierte Vergabe von Aufträgen an Dritte wie ortsansässige private Sicherheitsunternehmen birgt;

9.  verweist auf die zahlreichen schwerwiegenden rechtlichen und politischen Schwierigkeiten, die mit der gängigen Praxis der Vergabe von Unteraufträgen im Bereich Militär- und Sicherheitsdienste einhergehen, insbesondere im Zusammenhang mit Diensten, die von ortsansässigen Auftragnehmern in Drittstaaten erbracht werden; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, der EAD und die Kommission dem Beispiel der NATO folgend vereinbaren sollten, dass nur private Sicherheitsunternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU beauftragt werden;

10.  empfiehlt daher, dass die Kommission gemeinsame Leitlinien für die Vergabe von Aufträgen an private Sicherheitsunternehmen vorschlägt, die die Anwerbung, den Einsatz und die Verwaltung von Auftragnehmern für Militär- und Sicherheitsleistungen regeln und in denen die Bedingungen, unter denen private Sicherheitsunternehmen für Unionsverträge in Frage kommen, eindeutig festgelegt sind, damit das derzeitige Flickwerk aus Konzepten ersetzt wird; fordert die Kommission und den EAD mit Nachdruck auf, dieselben Leitlinien für die Anwerbung, den Einsatz und die Verwaltung von Auftragnehmern für Militär- und Sicherheitsleistungen bei allen Maßnahmen, Missionen und Operationen im Außenbereich und auf alle Delegationen der EU in allen Ländern und Regionen sowie alle Leistungen einer überarbeiteten Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union anzuwenden; weist darauf hin, dass sich diese Leitlinien auf internationale bewährte Verfahren in Bezug auf die Führung und Verwaltung privater Sicherheitsunternehmen, vor allem das Montreux-Dokument und den ICoC, stützen sollten und dass dafür Sorge zu tragen ist, dass bei der Auswahl privater Sicherheitsunternehmen unter komplexen Umständen nach Krisen besonders vorsichtig vorgegangen werden muss; fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, nur Anbieter, die nach dem ICoC zertifiziert sind, in Anspruch zu nehmen, was die VN bereits tun, da der ICoC für sie eine Grundvoraussetzung ist; verweist auf das Konzept der Regierungsstellen der USA, bei denen jeder einzelne Vertrag detaillierte Standards und Anforderungen umfasst, und fordert die EU auf, diesem Beispiel zu folgen; betont, dass Verträge mit privaten Sicherheitsunternehmen unter anderem Klauseln über den Besitz von Lizenzen und Genehmigungen, Personal- und Eigentumsregister, die Ausbildung, den rechtmäßigen Erwerb und Gebrauch von Waffen und die interne Organisation enthalten sollten;

11.  fordert, dass an von der EU finanzierten Standorten und bei Delegationen der EU ein Sicherheitsbeauftragter anwesend sein sollte, dessen Aufgabe es ist, die Qualität der erbrachten Sicherheitsdienste sicherzustellen, das vor Ort angeworbene Sicherheitspersonal auszuwählen und zu schulen, gute Kontakte zu den lokalen Sicherheitskräften aufzubauen und zu pflegen, Risikobewertungen vorzunehmen und als erste Anlaufstelle für die Delegation bei sicherheitsbezogenen Fragen zu fungieren;

12.  empfiehlt der Kommission, eine offene Liste der Auftragnehmer zu erstellen, die die Standards der EU – z. B. Auszug aus dem Strafregister ohne Einträge, finanzielle und wirtschaftliche Kapazitäten, Besitz von Lizenzen und Genehmigungen und Personalauswahl – eingehalten haben; weist darauf hin, dass sich die Standards für private Sicherheitsunternehmen in der EU erheblich unterscheiden, und ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten bestrebt sein sollten, ähnliche Standards umzusetzen; weist darauf hin, dass diese Liste in Abständen von höchstens zwei Jahren aktualisiert werden sollte;

13.  betont, dass in Fällen, in denen die EU auf private Sicherheitsunternehmen in Drittstaaten zurückgreift, mit denen sie ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte geschlossen hat, in diesen Abkommen immer die beschäftigten privaten Sicherheitsunternehmen genannt werden müssen und insbesondere eindeutig festgelegt sein muss, dass die Unternehmen nach Unionsrecht zur Rechenschaft gezogen werden;

14.  betont, dass das Konzept der EU für die Unterstützung von Auftragnehmern verstärkt und für die Mitgliedstaaten und die Organe der EU verpflichtend werden sollte; ist der Ansicht, dass darin vor allem strengere Standards für die Aufnahme in Verträge, beispielsweise auf der Grundlage der US-amerikanischen Standards, festgelegt werden sollten und dass außerdem darin vorgeschrieben werden sollte, dass in Konfliktgebieten kein ortsansässiges privates Sicherheitsunternehmen beschäftigt oder beauftragt werden sollte; weist darauf hin, dass internationale private Sicherheitsunternehmen die Möglichkeit haben sollten, ortsansässige Arbeitnehmer zu beschäftigen, aber nur in Einzelfällen und in unmittelbarer Form, damit eine wirksame Auswahl sichergestellt ist und verhindert wird, dass in Konfliktgebieten lokale Sicherheitsbranchen entstehen;

Regulierung privater Sicherheitsunternehmen

15.  empfiehlt, dass die Kommission ein Grünbuch erstellt, dessen Ziel es ist, alle Interessenträger aus dem öffentlichen und dem privaten Sicherheitssektor in eine umfassende Konsultation und Erörterung von Verfahren einzubeziehen, die darauf ausgerichtet ist, Möglichkeiten der unmittelbaren Zusammenarbeit effizienter zu ermitteln und eine Reihe grundlegender Einsatzregeln und bewährter Verfahren festzulegen; empfiehlt, dass branchenbezogene EU-Qualitätsstandards festgelegt werden; empfiehlt daher, dass der Begriff private Sicherheitsunternehmen zunächst eindeutig definiert wird, bevor eine wirksame Regulierung ihrer Aktivitäten festgelegt wird, da ansonsten legislative Schlupflöcher entstehen können;

16.  ist der Ansicht, dass die EU zunächst die einschlägigen Militär- und Sicherheitsdienste exakt definieren sollte; fordert diesbezüglich den Rat mit Nachdruck auf, unverzüglich die Militär- und Sicherheitsdienste privater Sicherheitsunternehmen in die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union aufzunehmen;

17.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein wirksames europäisches Regulierungsmodell zu entwickeln, mit dem

–  rechtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie vereinheitlicht werden,

–  gegenwärtige Strategien der öffentlich-privaten Zusammenarbeit neu bewertet und somit neu definiert werden,

–  Unternehmen danach aufgeschlüsselt werden, ob sie den Endnutzern eine oder mehrere Dienstleistungen bieten,

–  die genaue Art und Aufgabe privater Militär- und Sicherheitsunternehmen nicht isoliert, sondern im jeweiligen Kontext betrachtet wird,

–  hohe Standards für private Anbieter von Sicherheitsdiensten in der EU oder für Einsätze im Ausland festgelegt werden, einschließlich eines angemessenen Maßes an Sicherheitskontrolle des Personals und gerechter Entlohnung,

–  sichergestellt wird, dass Unregelmäßigkeiten und Unrechtmäßigkeiten bei den privaten Sicherheitsunternehmen gemeldet werden und ermöglicht wird, dass sie für Verstöße, u a. Menschenrechtsverletzungen, während ihrer Tätigkeiten im Ausland zur Rechenschaft gezogen werden,

–  eine konkrete maritime Dimension aufgenommen wird, wobei die Führungsposition der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) berücksichtigt wird;

18.  stellt fest, dass in ihrer Anfangsphase befindliche international gültige ordnungspolitische Rahmen, beispielsweise das Montreux-Dokument, der ICoC und andere Regulierungsinitiativen im Rahmen der Vereinten Nationen, gegenüber dem Mangel an aussagekräftigen Vorschriften, der noch vor zehn Jahren herrschte, eindeutig ein Fortschritt sind;

19.  würdigt außerdem, dass viele EU-Mitgliedstaaten dem bewährten Verfahren nach Maßgabe des Montreux-Dokuments folgen und darauf hinwirken, eine wirksame Regulierung der privaten Sicherheitsunternehmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten einzuführen;

20.  weist jedoch darauf hin, dass die Beurteilung der Leistung privater Sicherheitsunternehmen dadurch behindert wird, dass es an einer einheitlichen Berichterstattung über ihre Inanspruchnahme sowohl durch die Organe der EU als auch durch die Regierungen der Mitgliedstaaten mangelt; fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU auf, diese Informationen konsequenter und transparent bereitzustellen, damit die jeweilige Haushaltsbehörde und unabhängige Prüfer den Einsatz privater Sicherheitsunternehmen korrekt bewerten können; empfiehlt, dass die Parlamente und regierungsunabhängigen Akteure aktiv in die nötigen Bewertungsverfahren einbezogen werden, die für die Regulierung und Beaufsichtigung dieser Branche wesentlich sind;

21.  empfiehlt der Kommission und dem Rat, einen Rechtsrahmen festzusetzen, demzufolge die Ausfuhr von Militär- und Sicherheitsdiensten durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kontrolliert werden muss, und im Jahresbericht der EU über Waffenausfuhren auch über die Lizenzen für die Ausfuhr von Militär- und Sicherheitsdiensten zu berichten, die von den Mitgliedstaaten erteilt wurden, damit für mehr öffentliche Transparenz und eine bessere Rechenschaftspflicht gesorgt wird;

22.  betont, dass private Sicherheitsunternehmen und vor allem ihre Tätigkeiten in Krisengebieten weltweit grenzübergreifender Natur sind, was vor allem bei schwachen lokalen gesetzlichen Strukturen manchmal zu Lücken in der gerichtlichen Zuständigkeit führen kann, weshalb es schwierig sein könnte, die Unternehmen oder ihre Beschäftigten für ihr Handeln zur Rechenschaft zu ziehen; stellt fest, dass die einzelstaatlichen ordnungspolitischen Vorschriften für private Sicherheitsunternehmen häufig nicht außerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets gelten; betont, dass private Sicherheitsunternehmen immer dem Recht unterliegen und wirkungsvoll kontrolliert werden müssen, und zwar sowohl durch den Aufnahmestaat als auch durch den Staat, der den Auftrag erteilt; weist darauf hin, dass bei Streitfällen oder Vorfällen, an denen private Sicherheitsunternehmen und Bedienstete der Europäischen Union beteiligt sind und die in gefährdeten Gebieten eintreten können, häufig eine Gesetzeslücke vorliegt; empfiehlt daher, dass einheitliche und eindeutige Vorschriften für die Organe der EU erarbeitet werden, die auf private Sicherheitsunternehmen zurückgreifen, wenn es um den Schutz des Personals der EU geht, wobei die eingegangenen Verantwortlichkeiten eindeutig festgelegt werden, um Unzulänglichkeiten beim Schutz und Straflosigkeit zu verhindern, und dem Rechtsrahmen des Aufnahmestaates Rechnung getragen wird; fordert außerdem den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, nur private Sicherheitsunternehmen mit Sitz in der EU zu beauftragen, verbunden mit der Verpflichtung, dass die Dienste direkt erbracht werden, ohne dass ortsansässige Unterauftragnehmer in häufig instabilen Drittstaaten beauftragt werden;

23.  fordert daher mit Nachdruck, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihren Status im Montreux-Dokument-Forum nutzen und darauf bestehen, dass regelmäßig überprüft wird, inwieweit die Empfehlungen des Montreux-Dokuments für bewährte Verfahren durch die Beteiligten umgesetzt wurden; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, dem Montreux-Dokument möglichst bald beizutreten; ruft die Mitgliedstaaten auf, sich für den Austausch über bewährte Verfahren einzusetzen;

24.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten eindringlich auf, sich für ein internationales rechtsverbindliches Instrument einzusetzen, das über das Montreux-Dokument hinausgeht und mit dem die Tätigkeiten privater Sicherheitsunternehmen reguliert und einheitliche Ausgangsbedingungen geschaffen werden, damit sichergestellt ist, dass die Aufnahmeländer befugt sind, private Sicherheitsunternehmen zu regulieren, und dass die Vertragsstaaten ihre Befugnisse zum Schutz der Menschenrechte und zur Vermeidung von Korruption einsetzen können; betont, dass dieser Rahmen nicht nur abschreckende Sanktionen gegen Verstöße, eine Rechenschaftspflicht für diejenigen, die für die Verstöße verantwortlich sind, und den wirksamen Zugang zu Rechtsmitteln für Opfer beinhalten muss, sondern auch ein Zulassungs- und Kontrollsystem, in dessen Rahmen sich alle privaten Sicherheitsunternehmen unabhängigen Prüfungen unterziehen müssen und ihr Personal an obligatorischen Menschenrechtsschulungen teilnehmen muss;

25.  fordert die HR/VP, die Mitgliedstaaten, den EAD und die Kommission mit Nachdruck auf, die Einsetzung eines solchen internationalen Übereinkommens mit dem Ziel, internationale Rechtsvorschriften für die Regulierung einschlägiger von privaten Sicherheitsunternehmen erbrachter Dienste festzulegen, zu unterstützen;

26.  würdigt die Bemühungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), was die Bereitstellung von Leitlinien für den Einsatz privater bewaffneter Sicherheitsteams betrifft; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch künftig gemeinsam mit der IMO auf die globale Anwendung dieser Leitlinien hinzuwirken;

27.  betont, dass gerade durch Entscheidungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge besonders wirksam auf private Sicherheitsunternehmen Einfluss genommen werden kann; hebt daher hervor, dass unbedingt dafür Sorge zu tragen ist, dass die Vergabe von Aufträgen an private Sicherheitsunternehmen an die Bedingung geknüpft ist, dass bewährte Verfahren wie etwa Transparenz Anwendung finden und sie dem ICoC beitreten, der in einigen Mitgliedstaaten bereits umgesetzt wurde; weist allerdings darauf hin, dass der Mechanismus zur Einhaltung des ICoC gestärkt und sichergestellt werden muss, dass er absolut unabhängig ist, damit er zu einem glaubwürdigen Anreiz für die Einhaltung wird; weist darauf hin, dass Schweden und das Vereinigte Königreich die einzigen Mitgliedstaaten sind, die dem ICoC beigetreten sind, und ist der Ansicht, dass sich die EU zunächst darauf konzentrieren sollte sicherzustellen, dass die übrigen Mitgliedstaaten ebenfalls beitreten;

28.  stellt fest, dass die privaten Sicherheitsunternehmen eine Haftpflichtversicherung haben sollten, da dadurch der Sicherheitsmarkt stabiler und zuverlässiger würde, weil sich auch kleinere und mittlere private Sicherheitsunternehmen beteiligen könnten;

29.  betont, dass bei der Vergabe von Aufträgen an private Sicherheitsunternehmen und deren Bewertung die Erfahrung der privaten Sicherheitsunternehmen und der Zeitraum, in dem sie in feindlicher Umgebung tätig waren, eine größere Rolle spielen sollten als der Umsatz im Rahmen eines vergleichbaren Vertrags;

30.  weist darauf hin, dass private Sicherheitsunternehmen nicht nur Sicherheitsdienste anbieten, sondern auch Aufklärungstätigkeiten durchführen, die aufgrund ihrer möglichen Implikationen der wirksamen Regulierung und Kontrolle bedürfen;

31.  weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten großen Einfluss auf die Sicherheitsbranche weltweit haben, da viele wichtige Akteure ihren Sitz in der EU haben; hebt daher besonders hervor, dass die anstehende Überprüfung der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union Gelegenheit bietet, bestimmte Leistungen darin aufzunehmen, die von privaten Sicherheitsunternehmen angeboten werden, da sie dann den Ausfuhrvorschriften unterliegen und für ihre Tätigkeiten im Ausland grundlegende Standards gelten würden;

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32.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
  • [2]  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.
  • [3]  ABl. C 181 vom 19.5.2016, S. 2.
  • [4]  ABl. C 24 vom 22.1.2016, S. 33.

MINDERHEITENANSICHT

zu privaten Sicherheitsunternehmen (2016/2238(INI))

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Berichterstatterin: Hilde Vautmans

Minderheitenansicht, eingereicht von Javier Couso Permuy, Mitglied des Parlaments (GUE/NGL)

In dem Bericht geht es um private Sicherheitsunternehmen, darunter auch private Militärunternehmen, und deren Nutzen für die EU und die Mitgliedstaaten in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung. Ziel des Berichts ist es, die Inanspruchnahme privater Sicherheitsunternehmen zu erleichtern.

Diese Unternehmen leisten derzeit logistische Unterstützung bei Kampfeinsätzen, beteiligen sich aber auch am Wiederaufbau in der Konfliktfolgezeit. Außerdem wurden sie bei nichtmilitärischen und militärischen Missionen im Rahmen der GSVP eingesetzt.

Wir lehnen den Bericht aus folgenden Gründen ab:

–  Wir lehnen die Inanspruchnahme privater Sicherheitsunternehmen bei der Sicherheit und Verteidigung der Staaten ab, da diese Angelegenheit nicht von privaten Interessen abhängig sein sollte, zu deren Zweck Söldner eingesetzt werden.

–  Jeder Mitgliedstaat ist als souveräner Staat selbst für seine Verteidigung verantwortlich.

–  Wir lehnen die Verwendung öffentlicher Mittel zur Finanzierung dieser privaten Unternehmen ab, die sich in der Praxis darin niederschlägt, dass Söldner als Unterauftragnehmer für Kriegseinsätze verpflichtet werden, was zur weltweiten Unsicherheit und Instabilität beiträgt.

–  Wir lehnen die Privatisierung der Sicherheit und Verteidigung und jegliche Form der Privatisierung des Krieges schlichtweg ab.

–  Indem private Sicherheitsunternehmen in Anspruch genommen werden, können bei der Bevölkerung wenig beliebte Militärmissionen unterstützt werden, ohne dass die Entsendung von Streitkräften beeinträchtigt wird, die der Genehmigung durch das Parlament bedarf, und ohne dass es zu großen öffentlichen Debatten kommt (Opfer unter Söldnern zählen nicht als militärische Opfer).

Wir schlagen Folgendes vor:

–  Sicherheit und Verteidigung werden nicht mehr privatisiert.

–  Die Beteiligung privater Sicherheitsunternehmen am Wiederaufbau in der Konfliktfolgezeit wird untersagt.

–  Zu Sicherheits- und Verteidigungszwecken werden Sachverständige eingesetzt, also die Streitkräfte, da nur sie rechtmäßig Gewalt anwenden dürfen.

–  Die Regulierung der Branche muss im Rahmen des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern erfolgen.

–  In der EU wird die Vergabe von Unteraufträgen an private Unternehmen zu militärischen Zwecken oder zur Sicherstellung der Sicherheit von Delegationen oder Missionen der EU untersagt.

–  Der derzeitigen Straflosigkeit für Söldner, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, wird ein Ende bereitet.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

2.5.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

50

7

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Francisco Assis, Petras Auštrevičius, Amjad Bashir, Goffredo Maria Bettini, Mario Borghezio, Victor Boştinaru, James Carver, Fabio Massimo Castaldo, Lorenzo Cesa, Javier Couso Permuy, Arnaud Danjean, Georgios Epitideios, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Iveta Grigule, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Janusz Korwin-Mikke, Eduard Kukan, Ilhan Kyuchyuk, Arne Lietz, Barbara Lochbihler, Sabine Lösing, Andrejs Mamikins, Ramona Nicole Mănescu, Tamás Meszerics, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Alojz Peterle, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Jordi Solé, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, László Tőkés, Ivo Vajgl, Johannes Cornelis van Baalen, Anders Primdahl Vistisen, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Laima Liucija Andrikienė, Neena Gill, Andrzej Grzyb, Antonio López-Istúriz White, David Martin, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Marietje Schaake, Ernest Urtasun, Paavo Väyrynen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Birgit Collin-Langen, Jonás Fernández, Eider Gardiazabal Rubial, Karoline Graswander-Hainz, Andrey Novakov, Virginie Rozière, Josef Weidenholzer

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

50

+

ALDE

Petras Auštrevičius, Iveta Grigule, Ilhan Kyuchyuk, Javier Nart, Marietje Schaake, Ivo Vajgl, Paavo Väyrynen, Johannes Cornelis van Baalen

EFDD

Fabio Massimo Castaldo

PPE

Laima Liucija Andrikienė, Lorenzo Cesa, Birgit Collin-Langen, Arnaud Danjean, Andrzej Grzyb, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Eduard Kukan, Antonio López-Istúriz White, Francisco José Millán Mon, Ramona Nicole Mănescu, Andrey Novakov, Alojz Peterle, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, László Tőkés, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica

S&D

Francisco Assis, Goffredo Maria Bettini, Victor Boştinaru, Jonás Fernández, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Eider Gardiazabal Rubial, Neena Gill, Karoline Graswander-Hainz, Arne Lietz, Andrejs Mamikins, David Martin, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Virginie Rozière, Josef Weidenholzer, Boris Zala

VERTS/ALE

Barbara Lochbihler, Tamás Meszerics, Jordi Solé, Ernest Urtasun

7

-

ECR

Amjad Bashir, Anders Primdahl Vistisen

EFDD

James Carver

GUE/NGL

Javier Couso Permuy, Sabine Lösing

NI

Georgios Epitideios, Janusz Korwin-Mikke

1

0

ENF

Mario Borghezio

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen