BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

14.6.2017 - (COM(2016)0686 – C8-0035/2017 – 2016/0338(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Michael Theurer


Verfahren : 2016/0338(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0225/2017
Eingereichte Texte :
A8-0225/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

(COM(2016)0686 – C8-0035/2017 – 2016/0338(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0686),

–  gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0035/2017),

–  unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2015[1] und vom 6. Juli 2016[2] zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0225/2017),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  fordert den Rat auf, die Möglichkeit der schrittweise vollzogenen Abschaffung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Hinblick auf Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen[3] nach der Annahme der vorgeschlagenen Richtlinie in Betracht zu ziehen und somit den koordinierten Ansatz der Union zur Streitbeilegung durch die vorgeschlagene Richtlinie zu stärken.

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Wenn verschiedene Mitgliedstaaten dieselben Erträge oder dasselbe Kapital doppelt besteuern, so kann dies grenzübergreifend tätige Unternehmen in steuerlicher Hinsicht erheblich behindern. Diese Hindernisse stellen für die Unternehmen eine übermäßige steuerliche Belastung dar und können zu wirtschaftlichen Verzerrungen und Störungen führen; zudem wirken sie sich nachteilig auf grenzübergreifende Investitionen und das Wachstum aus.

(1)  Auf der Grundlage des Grundsatzes der fairen und wirksamen Besteuerung müssen alle Unternehmen ihre Steuern dort zahlen, wo Gewinne und Wertsteigerungen generiert werden, doch Doppelbesteuerung ist ebenso zu verhindern wie doppelte Nichtbesteuerung. Wenn verschiedene Mitgliedstaaten dieselben Erträge oder dasselbe Kapital doppelt besteuern, so kann dies vor allem kleine und mittelständische grenzübergreifend tätige Unternehmen in steuerlicher Hinsicht erheblich behindern und so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Diese Hindernisse verursachen den Unternehmen übermäßige steuerliche Belastung, Rechtsunsicherheit und unnötige Kosten und können zu wirtschaftlichen Verzerrungen und Störungen führen. Zudem wirken sie sich nachteilig auf grenzübergreifende Investitionen und das Wachstum aus.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Am 25. November 2015 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung an, in der der Nutzen des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (im Folgenden „Übereinkommen der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung“) angezweifelt und die Ansicht vertreten wird, dass dieses Instrument neu konzipiert und effizienter gestaltet oder aber durch einen EU-Streitbeilegungsmechanismus mit wirksameren Verständigungsverfahren ersetzt werden sollte. Am 6. Juli 2016 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung an, in der hervorgehoben wird, dass die Systeme nur dann wirksamer werden, wenn ein klarer Zeitraum für Streitbeilegungsverfahren festgelegt wird.

 

___________

 

1a ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10.

Änderungsantrag     3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Das Europäische Parlament nahm am 16. Dezember 2015 eine Entschließung mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftssteuer in der Union an, in der die Kommission aufgefordert wird, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, mit denen Streitigkeiten über Besteuerung in grenzübergreifenden Fällen besser beigelegt werden können, wobei der Schwerpunkt nicht nur auf die Doppelbesteuerung, sondern auch auf die doppelte Nichtbesteuerung gelegt wird. Des Weiteren werden darin klarere Regeln, strengere Fristen und Transparenz gefordert.

Änderungsantrag     4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)  Frühere Versuche, Doppelbesteuerung zu beseitigen, mündeten häufig in „doppelter Nichtbesteuerung“, was heißt, dass es Unternehmen mittels der Praxis der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung gelang, ihre Gewinne in Mitgliedstaaten zu versteuern, in denen nahezu keine Körperschaftssteuer erhoben wird. Diese gängige Praxis bewirkt, dass der Wettbewerb verzerrt wird, heimische Unternehmen geschädigt werden und die Besteuerung beeinträchtigt wird, was zulasten des Wachstums und der Arbeitsplätze geht.

Änderungsantrag     5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Deshalb ist es notwendig, dass es in der Union Verfahren gibt, die für eine Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten und die wirksame Beseitigung von Doppelbesteuerung sorgen.

(2)  Die derzeitigen Streitbeilegungsverfahren sind zu langwierig und zu kostspielig und führen häufig nicht zu einer Einigung, wobei einige Fälle überhaupt nicht zur Kenntnis genommen werden. Manche Unternehmen nehmen derzeit eher Doppelbesteuerung in Kauf, als Geld und Zeit in aufwendige Verfahren zur Beseitigung der Doppelbesteuerung zu investieren. Deshalb ist es unerlässlich, dass es in der Union Verfahren gibt, die für eine wirksame, rasche und durchsetzbare Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten und die wirksame und rechtzeitige Beseitigung von Doppelbesteuerung sorgen, worüber der Steuerpflichtige regelmäßig und wirksam in Kenntnis gesetzt wird.

Änderungsantrag     6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die derzeit existierenden, in bilateralen Steuerabkommen vorgesehenen Verfahren können nicht in allen Fällen gewährleisten, dass eine Doppelbesteuerung vollumfänglich und rechtzeitig vermieden wird. Der Geltungsbereich des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Hinblick auf Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG)7 („Übereinkommen der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung“) beschränkt sich auf Streitigkeiten über Verrechnungspreise und über die Zuweisung von Gewinnen an Betriebsstätten. Das im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung durchgeführte Monitoring hat gezeigt, dass es einige erhebliche Unzulänglichkeiten gibt, insbesondere in Bezug auf den Zugang zum Verfahren sowie in Bezug auf seine Dauer und seinen effektiven Abschluss.

(3)  Die derzeit existierenden, in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Verfahren können nicht in allen Fällen gewährleisten, dass eine Doppelbesteuerung vollumfänglich und rechtzeitig vermieden wird. Die in diesen Abkommen vorgesehenen Mechanismen sind in vielen Fällen langwierig, kostspielig und schwer zugänglich und führen nicht immer zu einer Einigung. Das Übereinkommen der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung beschränkt sich auf Streitigkeiten über Verrechnungspreise und über die Zuweisung von Gewinnen an Betriebsstätten. Das im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung durchgeführte Monitoring hat gezeigt, dass es einige erhebliche Unzulänglichkeiten gibt, insbesondere in Bezug auf den Zugang zum Verfahren und fehlende Rechtsmittel sowie in Bezug auf seine Dauer und das Fehlen eines endgültigen verbindlichen und effektiven Abschlusses. Diese Unzulänglichkeiten sind ein Investitionshindernis und sollten beseitigt werden.

_________________

 

7 ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10.

 

Änderungsantrag     7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Damit faire, eindeutige und stabile steuerliche Rahmenbedingungen geschaffen werden können und weniger Steuerstreitigkeiten im Binnenmarkt anfallen, ist bei der Politik im Bereich der Körperschaftssteuer wenigstens ein Mindestmaß an Konvergenz erforderlich. Die von der Kommission vorgeschlagene gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)1a ist das wirksamste Instrument, um die Gefahr der Doppelbelastung des Unternehmensergebnisses zu bannen.

 

______________

 

1a Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), COM(2016)0683.

Änderungsantrag     8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Wenn ein faireres steuerliches Umfeld geschaffen werden soll, dann müssen die Transparenzvorschriften verbessert und die Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung verstärkt werden. Gleichzeitig ist es im Sinne eines fairen Steuersystems erforderlich, zu gewährleisten, dass dieselben Erträge oder dasselbe Kapital eines Steuerpflichtigen nicht doppelt besteuert werden und dass Streitbeilegungsverfahren umfassend, effektiv und nachhaltig sind. Bessere Verfahren für die Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten sind auch notwendig, weil die Gefahr besteht, dass regelmäßigere und gezieltere Prüfungen der Steuerbehörden noch zu einem Anstieg der Zahl der Streitigkeiten über Doppel- oder Mehrfachbesteuerung führen werden, bei denen es auch um sehr hohe Beträge gehen könnte.

(4)  Wenn ein faireres steuerliches Umfeld für die in der EU tätigen Unternehmen geschaffen werden soll, dann müssen die Transparenzvorschriften verbessert und die Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung auf nationaler Ebene sowie unions- und weltweit verstärkt werden. Die Verhinderung der Doppelbesteuerung muss auch künftig eine Priorität der Europäischen Union sein. Gleichzeitig ist es im Sinne eines fairen Steuersystems erforderlich, zu gewährleisten, dass dieselben Erträge oder dasselbe Kapital eines Steuerpflichtigen nicht doppelt besteuert werden und dass Streitbeilegungsverfahren umfassend, effektiv und nachhaltig sind. Bessere Verfahren für die Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten sind auch unbedingt notwendig, weil die Gefahr besteht, dass regelmäßigere und gezieltere Prüfungen der Steuerbehörden noch zu einem Anstieg der Zahl der Streitigkeiten über Doppel- oder Mehrfachbesteuerung führen werden, bei denen es auch um sehr hohe Beträge gehen könnte.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Der Einführung eines effektiven und effizienten Rechtsrahmens für die Beilegung von Steuerstreitigkeiten, der für Rechtssicherheit und ein unternehmensfreundliches Investitionsumfeld sorgt, kommt daher entscheidende Bedeutung für die Schaffung eines fairen und effizienten Systems der Unternehmensbesteuerung zu. Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten sollten auch einen harmonisierten und transparenten Rahmen für die Lösung von Problemen im Bereich der Doppelbesteuerung schaffen und auf diese Weise allen Steuerzahlern nützen.

(5)  Der Einführung eines effektiven und effizienten Rechtsrahmens für die Beilegung von Steuerstreitigkeiten, der für Rechtssicherheit sorgt und Investitionen begünstigt, kommt daher entscheidende Bedeutung für die Schaffung eines fairen und effizienten Systems der Unternehmensbesteuerung zu. Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden zu diesem Zweck mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Mitteln ausstatten.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Die EU kann hinsichtlich der steuerlichen Transparenz und Koordinierung weltweit als Vorbild fungieren und eine Spitzenposition einnehmen. Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten sollten daher auch einen harmonisierten und transparenten Rahmen für die Lösung von Problemen im Bereich der Doppelbesteuerung schaffen und auf diese Weise allen Steuerzahlern zugutekommen. Sofern keiner der betroffenen Steuerpflichtigen nachweist, dass einige sensible Handels-, Branchen- oder Berufsinformationen in der Entscheidung nicht veröffentlicht werden sollten, sollten alle abschließenden Entscheidungen vollständig veröffentlicht und von der Kommission in einem gemeinsamen Datenformat auch über eine zentral verwaltete Website zur Verfügung gestellt werden. Die Veröffentlichung abschließender Entscheidungen ist im Interesse der Öffentlichkeit, da hierdurch besser nachvollziehbar wird, wie die Vorschriften ausgelegt und angewandt werden sollten. Diese Richtlinie wird nur dann ihr volles Potenzial entfalten, wenn vergleichbare Vorschriften auch in Drittländern umgesetzt werden. Deshalb sollte die Kommission auch dafür eintreten, dass auf internationaler Ebene verbindliche Streitbeilegungsverfahren eingerichtet werden.

Änderungsantrag     11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)  Ein wirksamer und effizienter Rahmen sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, alternative Streitbeilegungsverfahren vorzuschlagen, die den Besonderheiten kleiner und mittlerer Unternehmen („KMU“) besser Rechnung tragen und mit denen die Kosten gesenkt, Bürokratie abgebaut, die Effizienz gesteigert und die Doppelbesteuerung rascher beseitigt werden kann.

Änderungsantrag     12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Beseitigung der Doppelbesteuerung soll mittels eines Verfahrens erfolgen, in dem in einem ersten Schritt die Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Fall befasst werden, damit sie die Streitigkeit in einem Verständigungsverfahren beilegen können. Kommt es innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu einer solchen Einigung, so sollte ein Beratender Ausschuss oder Ausschuss für die alternative Streitbeilegung, dem Vertreter sowohl der betroffenen Steuerbehörden als auch unabhängige Personen angehören, mit dem Fall befasst werden. Die Steuerbehörden sollten unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Beratenden Ausschusses oder Ausschusses für die alternative Streitbeilegung eine abschließende und verbindliche Entscheidung treffen.

(6)  Die Beseitigung der Doppelbesteuerung soll mittels eines Verfahrens erfolgen, das einfach anzuwenden ist. In einem ersten Schritt werden die Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Fall befasst, damit sie die Streitigkeit in einem Verständigungsverfahren beilegen können. Kommt es innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu einer solchen Einigung, so sollte ein Beratender Ausschuss oder Ausschuss für die alternative Streitbeilegung, dem Vertreter sowohl der betroffenen Steuerbehörden als auch unabhängige Personen angehören, deren Namen in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis der unabhängigen Personen aufgeführt werden, mit dem Fall befasst werden. Die Steuerbehörden sollten unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder Ausschusses für die alternative Streitbeilegung eine abschließende und verbindliche Entscheidung treffen.

Änderungsantrag     13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren für die Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten eröffnet Steuerpflichtigen unter anderem die Möglichkeit der Streitbeilegung. Dies umfasst Verständigungsverfahren gemäß bilateralen Doppelbesteuerungsübereinkommen oder dem Übereinkommen der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung. Das in dieser Richtlinie vorgesehene Streitbeilegungsverfahren sollte den sonstigen Möglichkeiten vorgezogen werden, da es einen koordinierten unionsweiten Ansatz bei der Streitbeilegung aufweist, der klare und durchsetzbare Vorschriften, die Verpflichtung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung und einen festgelegten Zeitrahmen umfasst.

Änderungsantrag     14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)  Gegenwärtig ist unklar, in welchem Verhältnis diese Richtlinie zu den geltenden Streitbeilegungsbestimmungen in bilateralen Steuerabkommen und dem geltenden Übereinkommen der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung steht. Daher sollte die Kommission dieses Verhältnis klarstellen, damit die Steuerpflichtigen das für den jeweiligen Fall am besten geeignete Verfahren wählen können.

Änderungsantrag     15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7c)  Zahlreiche Fälle von Doppelbesteuerung betreffen auch Drittländer. Daher sollte die Kommission die Schaffung eines globalen Regelungsrahmens anstreben, und zwar vorzugsweise im Rahmen der OECD. Bis zur Schaffung eines solchen OECD-Rahmens sollte die Kommission auf ein zwingend vorgeschriebenes und verbindliches Verständigungsverfahren (anstelle des geltenden freiwilligen Verfahrens) für sämtliche Fälle möglicher länderübergreifender Doppelbesteuerung hinwirken.

Änderungsantrag     16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Der Geltungsbereich der Richtlinie sollte so bald wie möglich ausgeweitet werden. Die Richtlinie bietet nur einen Rahmen für die Beilegung von Streitigkeiten über die Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen. Streitigkeiten über die Doppelbesteuerung von Einkommen (z. B. von Ruhegehältern und Löhnen) fallen nicht in ihren Geltungsbereich, auch wenn die Auswirkungen auf Einzelpersonen beträchtlich sein können. Die unterschiedliche Auslegung eines Steuerabkommens durch die Mitgliedstaaten kann wirtschaftliche Doppelbesteuerung bedingen, etwa wenn ein und dieselbe Einkommensquelle von dem einen Mitgliedstaat als Lohn und von dem anderen als Gewinn eingestuft wird. Daher sollten auch Unterschiede bei der Auslegung der Einkommensbesteuerung durch die Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Änderungsantrag     17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Kommission sollte die Anwendung der Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen, und die Mitgliedstaaten sollten die Kommission dabei durch sachdienliche Beiträge unterstützen –

(11)  Die Kommission sollte die Anwendung der Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen und dabei festlegen, ob die Richtlinie weiterhin angewandt oder geändert werden sollte. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission dabei durch sachdienliche Beiträge unterstützen. Nach Abschluss ihrer Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der eine Bewertung der Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie auf alle grenzüberschreitenden Doppelbesteuerungstatbestände und alle Fälle von doppelter Nichtbesteuerung sowie erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie enthält

Änderungsantrag     18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie steht der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften oder von Bestimmungen internationaler Abkommen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder Missbrauch nicht entgegen.

Diese Richtlinie steht der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften oder von Bestimmungen internationaler Abkommen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung, Steuerbetrug oder Missbrauch nicht entgegen.

Änderungsantrag     19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Jeder einer Doppelbesteuerung unterliegende Steuerpflichtige ist berechtigt, innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die die Doppelbesteuerung herbeiführt, eine Beschwerde zur Beseitigung der Doppelbesteuerung bei jeder der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einzulegen, unabhängig davon, ob dabei auf die im nationalen Recht eines der betroffenen Mitgliedstaaten vorhandenen Rechtsbehelfe zurückgegriffen wird. Der Steuerpflichtige gibt in seiner Beschwerde an die jeweilige zuständige Behörde an, welche anderen Mitgliedstaaten betroffen sind.

1.  Jeder einer Doppelbesteuerung unterliegende Steuerpflichtige ist berechtigt, innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die die Doppelbesteuerung herbeiführt, eine Beschwerde zur Beseitigung der Doppelbesteuerung bei jeder der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einzulegen, unabhängig davon, ob dabei auf die im nationalen Recht eines der betroffenen Mitgliedstaaten vorhandenen Rechtsbehelfe zurückgegriffen wird. Der Steuerpflichtige reicht die Beschwerde bei beiden zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig ein und gibt in seiner Beschwerde an jede zuständige Behörde an, welche anderen Mitgliedstaaten betroffen sind. Die Kommission richtet eine zentrale Anlaufstelle in allen Amtssprachen der Union ein, die der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist und aktuelle Kontaktinformationen für jede zuständige Behörde sowie eine vollständige Übersicht über die geltenden Rechtsvorschriften der Union und die Steuerabkommen.

Änderungsantrag     20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die zuständigen Behörden bestätigen den Empfang der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde. Sie informieren auch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über den Eingang der Beschwerde.

2.  Jede zuständige Behörde bestätigt den Empfang der Beschwerde schriftlich und informiert die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Beschwerde.

Änderungsantrag     21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Name, Anschrift, Steuernummer und sonstige Angaben, die für die Ermittlung des Steuerpflichtigen, der die Beschwerde bei den zuständigen Behörden eingereicht hat, und aller anderen unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen erforderlich sind;

a)  Name, Anschrift, Steuernummer und sonstige Angaben, die für die Ermittlung des Steuerpflichtigen, der die Beschwerde bei den zuständigen Behörden nach bestem Wissen und Gewissen eingereicht hat, und aller anderen unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen erforderlich sind;

Änderungsantrag     22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  anwendbare nationale Vorschriften und Doppelbesteuerungsabkommen;

entfällt

Änderungsantrag     23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii)  eine Erklärung des Steuerpflichtigen, in der er sich verpflichtet, alle angemessenen Anfragen einer zuständige Behörde so vollständig und rasch wie möglich zu beantworten und auf Anfrage den zuständigen Behörden alle Unterlagen vorzulegen;

(iii)  eine Erklärung des Steuerpflichtigen, in der er sich verpflichtet, alle angemessenen Anfragen einer zuständige Behörde so vollständig und rasch wie möglich zu beantworten und auf Anfrage den zuständigen Behörden alle Unterlagen vorzulegen, wobei die zuständigen Behörden etwaige Beschränkungen des Zugangs zu den angeforderten Unterlagen und externe Zeitverzögerungen gebührend berücksichtigen;

Änderungsantrag     24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  alle weiteren von den zuständigen Behörden angeforderten Informationen.

f)  alle weiteren von den zuständigen Behörden angeforderten und für die Steuerstreitigkeit relevanten Informationen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten treffen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eine Entscheidung über die Zulassung und Zulässigkeit der Beschwerde eines Steuerpflichtigen. Die zuständigen Behörden informieren die Steuerpflichtigen und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung.

5.  Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten treffen innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde eines Steuerpflichtigen eine Entscheidung über die Zulassung und Zulässigkeit der Beschwerde und informieren den Steuerpflichtigen und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen schriftlich über ihre Entscheidung.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschließen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, die Beschwerde gemäß Artikel 3 Absatz 5 zuzulassen, so bemühen sie sich darum, die Doppelbesteuerung im Verständigungsverfahren innerhalb von zwei Jahren ab der letzten Mitteilung der Zulassung der Beschwerde durch einen der Mitgliedstaaten zu beseitigen.

Beschließen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, die Beschwerde gemäß Artikel 3 Absatz 5 zuzulassen, so bemühen sie sich darum, die Doppelbesteuerung im Verständigungsverfahren innerhalb von einem Jahr ab der letzten Mitteilung der Zulassung der Beschwerde durch einen der Mitgliedstaaten zu beseitigen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der in Unterabsatz 1 genannte Zweijahreszeitraum kann auf Antrag einer zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats um sechs Monate verlängert werden, wenn die antragstellende zuständige Behörde eine schriftliche Begründung vorlegt. Dieser Verlängerung müssen die betroffenen Steuerpflichtigen und anderen zuständigen Behörden zustimmen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Einjahreszeitraum kann auf Antrag einer zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn die antragstellende zuständige Behörde eine schriftliche Begründung vorlegt. Dieser Verlängerung müssen die betroffenen Steuerpflichtigen und anderen zuständigen Behörden zustimmen.

Änderungsantrag     28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Wenn die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sich darauf geeinigt haben, die Doppelbesteuerung innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums zu beseitigen, übermittelt jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten dem Steuerpflichtigen diese Vereinbarung als für die Behörde verbindliche und vom Steuerpflichtigen durchsetzbare Entscheidung, vorbehaltlich des Verzichts des Steuerpflichtigen auf das Rechts auf nationale Rechtsbehelfe. Diese Entscheidung ist unabhängig von etwaigen im nationalen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Fristen durchzuführen.

3.  Wenn die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sich darauf geeinigt haben, die Doppelbesteuerung innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums zu beseitigen, übermittelt jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Tagen dem Steuerpflichtigen diese Vereinbarung als für die Behörde verbindliche und vom Steuerpflichtigen durchsetzbare Entscheidung, vorbehaltlich des Verzichts des Steuerpflichtigen auf das Rechts auf nationale Rechtsbehelfe. Diese Entscheidung ist unabhängig von etwaigen im nationalen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Fristen unverzüglich durchzuführen.

Änderungsantrag     29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums keine Einigung über die Beseitigung der Doppelbesteuerung erzielt, so teilt jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen mit, aus welchen Gründen keine Einigung erzielt wurde.

4.  Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums keine Einigung über die Beseitigung der Doppelbesteuerung erzielt, so teilt jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen innerhalb von zwei Wochen mit, aus welchen Gründen keine Einigung erzielt wurde, und unterrichtet ihn über die möglichen Rechtsmittel einschließlich der entsprechenden Kontaktdaten der Beschwerdestellen.

Änderungsantrag     30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können beschließen, eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist, wenn keine Doppelbesteuerung vorliegt oder wenn der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Dreijahreszeitraum nicht eingehalten wurde.

1.  Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können beschließen, eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist, wenn keine Doppelbesteuerung vorliegt oder wenn der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Dreijahreszeitraum nicht eingehalten wurde. Die zuständigen Behörden unterrichten den Steuerpflichtigen über die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde.

Änderungsantrag     31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beschwerde eines Steuerpflichtigen keine Entscheidung über die Beschwerde getroffen, so gilt die Beschwerde als zurückgewiesen.

2.  Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde eines Steuerpflichtigen keine Entscheidung über die Beschwerde getroffen, so gilt die Beschwerde als zurückgewiesen, und der Steuerpflichtige wird in diesem Dreimonatszeitraum innerhalb eines Monats darüber unterrichtet.

Änderungsantrag     32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Im Fall der Zurückweisung der Beschwerde ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Entscheidung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Vorschriften anzufechten.

3.  Im Fall der Zurückweisung der Beschwerde ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Entscheidung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Vorschriften anzufechten. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, bei einer der beiden zuständigen Behörden Rechtsbehelf einzulegen. Die zuständige Behörde, bei der dieser Rechtsbehelf eingelegt wird, unterrichtet die andere zuständige Behörde darüber, und die beiden zuständigen Behörden stimmen sich bei der Bearbeitung des Rechtsbehelfs untereinander ab. Wird dem Rechtsbehelf eines KMU stattgegeben, trägt die zuständige Behörde die Kosten, die die Beschwerde ursprünglich zurückwies.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Beratende Ausschuss trifft innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung der letzten Entscheidung zur Zurückweisung der Beschwerde gemäß Artikel 5 Absatz 1 durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine Entscheidung über die Zulässigkeit und Zulassung der Beschwerde. Wird innerhalb des Sechsmonatszeitraums keine Entscheidung übermittelt, so gilt die Beschwerde als zurückgewiesen.

2.  Der Beratende Ausschuss trifft innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der letzten Entscheidung zur Zurückweisung der Beschwerde gemäß Artikel 5 Absatz 1 durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine Entscheidung über die Zulässigkeit und Zulassung der Beschwerde. Wird innerhalb des Dreimonatszeitraums keine Entscheidung übermittelt, so gilt die Beschwerde als zurückgewiesen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stellt der Beratende Ausschuss das Vorliegen einer Doppelbesteuerung und die Zulässigkeit der Beschwerde fest, so wird auf Antrag einer der zuständigen Behörden das Verständigungsverfahren nach Artikel 4 eingeleitet. Die zuständige Behörde übermittelt diesen Antrag dem Beratenden Ausschuss, den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie den Steuerpflichtigen. Die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Zweijahresfrist läuft ab dem Datum der Entscheidung des Beratenden Ausschusses über die Zulassung und Zulässigkeit der Beschwerde.

Stellt der Beratende Ausschuss das Vorliegen einer Doppelbesteuerung und die Zulässigkeit der Beschwerde fest, so wird auf Antrag einer der zuständigen Behörden das Verständigungsverfahren nach Artikel 4 eingeleitet. Die zuständige Behörde übermittelt diesen Antrag dem Beratenden Ausschuss, den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie den Steuerpflichtigen. Die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Einjahresfrist läuft ab dem Datum der Entscheidung des Beratenden Ausschusses über die Zulassung und Zulässigkeit der Beschwerde.

Änderungsantrag     35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Beratende Ausschuss wird von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eingesetzt, wenn es ihnen nicht gelungen ist, die Doppelbesteuerung im Zuge des Verständigungsverfahrens innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Frist zu beseitigen.

3.  Wenn es den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht gelungen ist, die Doppelbesteuerung im Zuge des Verständigungsverfahrens innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Frist zu beseitigen, gibt der Beratende Ausschuss gemäß Artikel 13 Absatz 1 eine Stellungnahme zur Beseitigung der Doppelbesteuerung ab.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Erfolgt die Einsetzung des Beratenden Ausschusses gemäß Absatz 1, so wird er spätestens 50 Kalendertage nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 5 festgelegten Sechsmonatsfrist eingesetzt.

4.  Erfolgt die Einsetzung des Beratenden Ausschusses gemäß Absatz 1, so wird er spätestens einen Monat nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 5 festgelegten Dreimonatsfrist eingesetzt.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erfolgt die Einsetzung des Beratenden Ausschusses gemäß Absatz 2, so wird er spätestens 50 Kalendertage nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Frist eingesetzt.

Erfolgt die Einsetzung des Beratenden Ausschusses gemäß Absatz 2, so wird er spätestens einen Monat nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Frist eingesetzt.

Änderungsantrag     38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht mindestens eine unabhängige Person und einen Stellvertreter benannt, so kann der Steuerpflichtige beantragen, dass das zuständige Gericht dieses Mitgliedstaats eine unabhängige Person und einen Stellvertreter aus der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Liste benennt.

Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht mindestens eine unabhängige Person und einen Stellvertreter benannt, so kann der Steuerpflichtige beantragen, dass das zuständige Gericht dieses Mitgliedstaats eine unabhängige Person und innerhalb von drei Monaten einen Stellvertreter aus der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Liste benennt.

Änderungsantrag     39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Haben die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten dies versäumt, so kann der Steuerpflichtige beantragen, dass die zuständigen Gerichte aller betroffenen Mitgliedstaaten die beiden unabhängigen Personen gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 benennen. Die so benannten unabhängigen Personen bestimmen den Vorsitzenden per Losentscheid aus der Liste der unabhängigen Personen, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 für den Vorsitz infrage kommen.

Haben die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten dies versäumt, so kann der Steuerpflichtige beantragen, dass die zuständigen Gerichte aller betroffenen Mitgliedstaaten die beiden unabhängigen Personen gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 benennen. Die Kommission stellt über eine zentrale Anlaufstelle auf ihrer Website ausführliche und eindeutige Angaben zu den zuständigen Gerichten in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung. Die so benannten unabhängigen Personen bestimmen den Vorsitzenden per Losentscheid aus der Liste der unabhängigen Personen, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 für den Vorsitz infrage kommen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Antrag auf Benennung der unabhängigen Personen und ihrer Stellvertreter gemäß Absatz 1 wird erst nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Frist von 50 Tagen einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats vorgelegt, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist.

2.  Der Antrag auf Benennung der unabhängigen Personen und ihrer Stellvertreter gemäß Absatz 1 wird erst nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Frist von einem Monat einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats vorgelegt, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist.

Änderungsantrag     41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Das zuständige Gericht trifft eine Entscheidung gemäß Absatz 1 und teilt diese dem Antragsteller mit. Das Verfahren des zuständigen Gerichts zur Benennung der unabhängigen Personen für den Fall, dass die Mitgliedstaaten dies versäumen, entspricht den nach nationalen Vorschriften anwendbaren Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen zur Benennung von Schiedsrichtern, wenn sich die Parteien in dieser Hinsicht nicht einigen können. Das zuständige Gericht unterrichtet auch die zuständigen Behörden, die ursprünglich versäumt haben, den Beratenden Ausschuss einzurichten. Der betroffene Mitgliedstaat kann die Entscheidung des Gerichts anfechten, wenn er dazu nach nationalem Recht berechtigt ist. Wird sein Antrag abgewiesen, so kann der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften anfechten.

3.  Das zuständige Gericht trifft innerhalb eines Monats eine Entscheidung gemäß Absatz 1 und teilt diese dem Antragsteller mit. Das Verfahren des zuständigen Gerichts zur Benennung der unabhängigen Personen für den Fall, dass die Mitgliedstaaten dies versäumen, entspricht den nach nationalen Vorschriften anwendbaren Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen zur Benennung von Schiedsrichtern, wenn sich die Parteien in dieser Hinsicht nicht einigen können. Das zuständige Gericht unterrichtet auch die zuständigen Behörden, die ursprünglich versäumt haben, den Beratenden Ausschuss einzurichten. Der betroffene Mitgliedstaat kann die Entscheidung des Gerichts anfechten, wenn er dazu nach nationalem Recht berechtigt ist. Wird sein Antrag abgewiesen, so kann der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften anfechten.

Änderungsantrag     42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  eine oder zwei unabhängige Personen, die von jeder zuständigen Behörde aus der in Absatz 4 genannten Liste ausgewählt werden.

c)  eine oder zwei unabhängige Personen, die von jeder zuständigen Behörde aus der in Absatz 4 genannten Liste ausgewählt werden, mit Ausnahme der von dem eigenen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Personen.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Vertreter im Sinne des Buchstaben b dauerhaft zu benennen.

Änderungsantrag     44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie ist oder war an einem oder jedem der Steuerpflichtigen maßgeblich beteiligt oder ist oder war Angestellter oder Berater eines oder jedes dieser Steuerpflichtigen;

b)  sie oder einer ihrer Angehörigen ist oder war an einem oder jedem der Steuerpflichtigen maßgeblich beteiligt oder ist oder war Angestellter oder Berater eines oder jedes dieser Steuerpflichtigen;

Änderungsantrag     45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die unabhängigen Personen müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und in der Union wohnhaft sein. Sie müssen sachlich kompetent und unabhängig sein.

Die unabhängigen Personen müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in der Union wohnhaft und vorzugsweise im Bereich des Steuerrechts tätige Staatsbeamte und -bedienstete oder Mitglieder eines Verwaltungsgerichts sein. Sie müssen sachlich kompetent, unabhängig, unparteiisch und in hohem Maße integer sein.

Änderungsantrag     46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der von ihnen benannten unabhängigen Personen mit. Sie können in der Mitteilung angeben, welche der fünf nominierten Personen mit dem Vorsitz betraut werden kann. Sie übermitteln der Kommission außerdem vollständige und aktuelle Informationen zu deren beruflichem und akademischem Werdegang sowie zu Fähigkeiten, Fachkenntnissen und Interessenkonflikten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Liste unabhängiger Personen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der von ihnen benannten unabhängigen Personen mit. Sie geben in der Mitteilung an, welche der fünf nominierten Personen mit dem Vorsitz betraut werden kann. Sie übermitteln der Kommission außerdem vollständige und aktuelle Informationen zu deren beruflichem und akademischem Werdegang sowie zu Fähigkeiten, Fachkenntnissen und Interessenkonflikten. Diese Informationen werden bei jeder Änderung des Lebenslaufs der unabhängigen Personen entsprechend aktualisiert. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Liste unabhängiger Personen.

Änderungsantrag     47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten Informationen über die von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen Personen zu überprüfen. Derartige Überprüfungen werden innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Informationen aus dem Mitgliedstaat durchgeführt. Hegt die Kommission Zweifel an der Unabhängigkeit der benannten Personen, kann sie bei dem Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern, und sollten die Zweifel nicht ausgeräumt werden, kann sie den Mitgliedstaat ersuchen, diese Person aus dem Verzeichnis zu streichen und eine andere Person zu benennen.

Änderungsantrag     48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das Verzeichnis der unabhängigen Personen ist öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag     49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können vereinbaren, einen Ausschuss für alternative Streitbeilegung einzusetzen, der anstelle des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 13 eine Stellungnahme zur Beseitigung der Doppelbesteuerung abgibt.

1.  Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können vereinbaren, einen Ausschuss für alternative Streitbeilegung einzusetzen, der anstelle des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 13 eine Stellungnahme zur Beseitigung der Doppelbesteuerung abgibt. Auf den Ausschuss für alternative Streitbeilegung wird jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen zurückgegriffen.

Änderungsantrag     50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Ausschuss für alternative Streitbeilegung kann sich hinsichtlich Zusammensetzung und Form vom Beratenden Ausschuss unterscheiden und zur Beilegung des Streits auf Vergleichs- oder Mediationsverfahren, Sachverständigengutachten, Schieds- oder andere Verfahren oder Techniken der Streitbeilegung zurückgreifen.

2.  Der Ausschuss für alternative Streitbeilegung kann sich hinsichtlich Zusammensetzung und Form vom Beratenden Ausschuss unterscheiden und zur Beilegung des Streits auf Vergleichs- oder Mediationsverfahren, Sachverständigengutachten, Schieds- oder andere wirksame und anerkannte Verfahren oder Techniken der Streitbeilegung zurückgreifen.

Änderungsantrag     51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Artikel 11 bis 15 gelten für den Ausschuss für alternative Streitbeilegung, mit Ausnahme der Mehrheitsregeln des Artikels 13 Absatz 3. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können in der Geschäftsordnung des Ausschusses für alternative Streitbeilegung abweichende Mehrheitsregeln vereinbaren.

4.  Die Artikel 11 bis 15 gelten für den Ausschuss für alternative Streitbeilegung, mit Ausnahme der Mehrheitsregeln des Artikels 13 Absatz 3. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können in der Geschäftsordnung des Ausschusses für alternative Streitbeilegung abweichende Mehrheitsregeln vereinbaren, sofern sichergestellt ist, dass die benannten Personen, die die Streitigkeiten beilegen sollen, unabhängig sind und dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß Artikel 6 Absatz 4 innerhalb von 50 Kalendertagen jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen Folgendes übermittelt:

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß Artikel 6 Absatz 4 innerhalb eines Monats jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen Folgendes übermittelt:

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Datum darf nicht mehr als sechs Monate nach dem Datum der Einsetzung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung liegen.

Das in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Datum darf nicht mehr als drei Monate nach dem Datum der Einsetzung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung liegen.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Wird die Geschäftsordnung den Steuerpflichtigen nicht oder nur unvollständig übermittelt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die unabhängigen Personen und der Vorsitzende die Geschäftsordnung gemäß Anhang II vervollständigen und binnen zwei Wochen nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 4 festgelegten Frist von 50 Kalendertagen dem Steuerpflichtigen übermitteln. Wenn sich die unabhängigen Personen und der Vorsitzende nicht auf die Geschäftsordnung einigen oder diese nicht an die Steuerpflichtigen übermitteln, können sich die Steuerpflichtigen an das zuständige Gericht ihres Wohnsitz- oder Niederlassungsstaats wenden, damit dieses alle rechtlichen Folgerungen ziehen und die Geschäftsordnung anwenden kann.

3.  Wird die Geschäftsordnung den Steuerpflichtigen nicht oder nur unvollständig übermittelt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die unabhängigen Personen und der Vorsitzende die Geschäftsordnung gemäß Anhang II vervollständigen und binnen zwei Wochen nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 4 festgelegten Frist von einem Monat dem Steuerpflichtigen übermitteln. Wenn sich die unabhängigen Personen und der Vorsitzende nicht auf die Geschäftsordnung einigen oder diese nicht an die Steuerpflichtigen übermitteln, können sich die Steuerpflichtigen an das zuständige Gericht ihres Wohnsitz- oder Niederlassungsstaats wenden, damit dieses alle rechtlichen Folgerungen ziehen und die Geschäftsordnung anwenden kann.

Änderungsantrag     55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zum Zweck des in Artikel 6 genannten Verfahrens können die betroffenen Steuerpflichtigen dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für alternative Streitbeilegung jegliche Informationen, Beweismittel oder Unterlagen vorlegen, die für eine Entscheidung relevant sein könnten. Die Steuerpflichtigen und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten legen dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für alternative Streitbeilegung auf Anfrage alle Informationen, Beweismittel oder Unterlagen vor. Die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können sich jedoch in folgenden Fällen weigern, dem Beratenden Ausschuss Informationen vorzulegen:

1.  Zum Zweck des in Artikel 6 genannten Verfahrens legen die betroffenen Steuerpflichtigen dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für alternative Streitbeilegung jegliche Informationen, Beweismittel oder Unterlagen vor, die für eine Entscheidung relevant sein könnten. Die Steuerpflichtigen und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten legen dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für alternative Streitbeilegung auf Anfrage alle Informationen, Beweismittel oder Unterlagen vor. Die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können sich jedoch in folgenden Fällen weigern, dem Beratenden Ausschuss Informationen vorzulegen:

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung gibt seine Stellungnahme spätestens sechs Monate nach dem Datum seiner Einsetzung durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ab.

1.  Der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung gibt seine Stellungnahme spätestens drei Monate nach dem Datum seiner Einsetzung durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ab.

Änderungsantrag     57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung berücksichtigt bei der Abfassung seiner Stellungnahme die geltenden nationalen Vorschriften und Doppelbesteuerungsabkommen. Falls es zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, kann der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung bei der Abfassung seiner Stellungnahme auf die internationale Steuerpraxis, z. B. das neueste OECD-Musterabkommen, Bezug nehmen.

2.  Der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung berücksichtigt bei der Abfassung seiner Stellungnahme die geltenden nationalen Vorschriften und Doppelbesteuerungsabkommen. Falls es zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, kann der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung bei der Abfassung seiner Stellungnahme auf die internationale Steuerpraxis, z. B. das neueste OECD-Musterabkommen und das neueste Musterabkommen der Vereinten Nationen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Bezug nehmen.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die zuständigen Behörden einigen sich innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung.

1.  Die zuständigen Behörden einigen sich innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung.

Änderungsantrag     59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede zuständige Behörde die endgültige Entscheidung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb von 30 Kalendertagen nach ihrer Annahme an die Steuerpflichtigen übermittelt. Wird ein Steuerpflichtiger nicht innerhalb dieser Frist von 30 Kalendertagen über die Entscheidung unterrichtet, so kann er sie in seinem Wohnsitz- oder Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den nationalen Vorschriften anfechten.

3.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede zuständige Behörde die endgültige Entscheidung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb von 30 Kalendertagen nach ihrer Annahme an die Steuerpflichtigen übermittelt. Wird ein Steuerpflichtiger nicht innerhalb dieser Frist von 30 Tagen über diese Entscheidung unterrichtet, so kann er sie in seinem Wohnsitz- oder Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den nationalen Vorschriften anfechten.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Anhängigkeit eines Verständigungsverfahrens oder Streitbeilegungsverfahrens hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, Gerichtsverfahren oder Verwaltungs- und Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.

2.  Die Anhängigkeit eines Verständigungsverfahrens oder Streitbeilegungsverfahrens hindert einen Mitgliedstaat daran, Gerichtsverfahren oder Verwaltungs- und Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.

Begründung

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass in derselben Angelegenheit keine Sanktionen gegen den Steuerpflichtigen verhängt werden, solange keine verbindliche Entscheidung getroffen wurde.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  sechs Monate gemäß Artikel 3 Absatz 5;

a)  drei Monate gemäß Artikel 3 Absatz 5;

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  zwei Jahre gemäß Artikel 4 Absatz 1.

b)  ein Jahr gemäß Artikel 4 Absatz 1.

Änderungsantrag     63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Abweichend von Artikel 6 können die betroffenen Mitgliedstaaten bei Steuerbetrug, vorsätzlicher Nichterfüllung und grober Fahrlässigkeit den Zugang zum Streitbeilegungsverfahren verweigern.

6.  Abweichend von Artikel 6 können die betroffenen Mitgliedstaaten bei in einem Straf- oder Verwaltungsverfahren durch ein rechtskräftiges Urteil nachgewiesenem Steuerbetrug, vorsätzlicher Nichterfüllung und grober Fahrlässigkeit in derselben Angelegenheit den Zugang zum Streitbeilegungsverfahren verweigern.

Änderungsantrag     64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die zuständigen Behörden veröffentlichen die abschließende Entscheidung gemäß Artikel 14 vorbehaltlich des Einverständnisses aller betroffenen Steuerpflichtigen.

2.  Die zuständigen Behörden veröffentlichen die abschließende Entscheidung gemäß Artikel 14 in vollständiger Form. Macht jedoch einer der Steuerpflichtigen geltend, dass es sich bei einigen spezifischen Punkten um sensible Handels-, Branchen- oder Berufsinformationen handelt, prüfen die zuständigen Behörden seine Argumente und veröffentlichen die Entscheidung unter Tilgung der sensiblen Inhalte. Die zuständigen Behörden schützen zwar die verfassungsmäßigen Rechte der Steuerpflichtigen, zumal in Hinblick auf Informationen, mit deren Veröffentlichung Wettbewerbern eindeutig und offenkundig Branchen- bzw. sensible Geschäftsinformationen preisgegeben würden, sie sind jedoch zugleich bestrebt, dass durch die Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung für ein Höchstmaß an Transparenz gesorgt wird.

Änderungsantrag     65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist ein betroffener Steuerpflichtiger nicht mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung einverstanden, so veröffentlichen die zuständigen Behörden eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung mit Angabe von Sachverhalt und Streitgegenstand, Datum, betroffenen Steuerzeiträumen, Rechtsgrundlage, Wirtschaftsbereich sowie Kurzbeschreibung des Endergebnisses.

entfällt

Änderungsantrag     66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden übermitteln die gemäß Unterabsatz 1 zu veröffentlichenden Informationen vor ihrer Veröffentlichung an die Steuerpflichtigen. Auf Antrag eines Steuerpflichtigen veröffentlichen die zuständigen Behörden keine Informationen hinsichtlich Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen oder Geschäftsverfahren oder Informationen, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen.

entfällt

Änderungsantrag     67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten Musterformulare für die Übermittlung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

4.  Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten Musterformulare für die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission unverzüglich die gemäß Absatz 3 zu veröffentlichenden Informationen.

5.  Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission unverzüglich die gemäß Absatz 3 zu veröffentlichenden Informationen. Die Kommission stellt diese Informationen in einem gebräuchlichen Datenformat über eine zentral verwaltete Website zur Verfügung.

Änderungsantrag     69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission stellt die in Artikel 8 Absatz 4 genannte Liste unabhängiger Personen online bereit und hält sie auf dem Laufenden; sie gibt an, welche dieser Personen als Vorsitzende benannt werden können. Diese Liste enthält nur die Namen der entsprechenden Personen.

1.  Die Kommission stellt die in Artikel 8 Absatz 4 genannte Liste unabhängiger Personen in einem offenen Datenformat im Internet bereit und hält sie auf dem Laufenden; sie gibt an, welche dieser Personen als Vorsitzende benannt werden können. Diese Liste enthält die Namen der entsprechenden Personen, Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in Organisationen und ihre Lebensläufe sowie Informationen über ihre Qualifikationen und praktischen Erfahrungen nebst Erklärungen über etwaige Interessenkonflikte.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 21a

 

Überprüfung

 

Bis zum … [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] führt die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und im Lichte der Beratungen mit den zuständigen Behörden eine Überprüfung der Anwendung und des Geltungsbereichs dieser Richtlinie durch. Die Kommission untersucht zudem, ob mit einem dauerhaft eingerichteten Beratenden Ausschuss („Ständiger Beratender Ausschuss“) die Effektivität und Effizienz der Streitbeilegungsverfahren gesteigert werden könnte.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, der erforderlichenfalls durch einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie ergänzt wird.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Überschrift 5 – Nummer 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gewerbesteuer

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Überschrift 12 – Nummer 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Imposta regionale sulle attività produttive

BEGRÜNDUNG

Der Berichterstatter hebt hervor, dass Unternehmen dort, wo sie Gewinne erwirtschaften, ihren angemessenen Anteil an Steuern zahlen müssen, dass sie jedoch nur einmal Steuern zahlen sollten. Derzeit ist die Doppelbesteuerung eines der größten Hindernisse für den Binnenmarkt, da durch sie grenzüberschreitende Investitionen erschwert werden und das Wachstum langfristig beeinträchtigt wird. Die geltenden Streitbeilegungsverfahren in der EU sind jedoch nicht effizient genug. Manche Steuerpflichtigen nehmen eher eine Doppelbesteuerung in Kauf, als Geld und Zeit in aufwendige Verfahren zu investieren, die keine abschließende verbindliche Entscheidung gewährleisten, durch die Doppelbesteuerung beseitigt wird. Nach Angaben der Kommission sind in der EU rund 900 Doppelbesteuerungsstreitigkeiten anhängig, deren Streitwert sich insgesamt auf 10,5 Mrd. EUR beläuft.

Der Berichterstatter weist darauf hin, dass das Europäische Parlament bereits in seiner Entschließung vom November 2015 die Ansicht vertrat, dass das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung durch einen EU-Streitbeilegungsmechanismus mit wirksameren Verständigungsverfahren ersetzt werden sollte. In seiner Entschließung vom Juli 2016 hob das Europäische Parlament zudem hervor, dass die Systeme nur dann wirksamer werden, wenn ein klarer Zeitraum für Streitbeilegungsverfahren festgelegt wird. Aus diesem Grund begrüßt der Berichterstatter den Vorschlag der Kommission, in dem frühere Forderungen des Europäischen Parlaments berücksichtigt werden.

Der Berichterstatter schlägt folgende wesentliche Verbesserungen gegenüber dem Text der Kommission vor:

•  Den nationalen Behörden mangelt es häufig an Anreizen, rasch tätig zu werden und Doppelbesteuerungsstreitigkeiten beizulegen, wie Fälle belegen, die sich oft zwei Jahre oder sogar noch länger hinziehen. Daher ist der Berichterstatter der Auffassung, dass sich die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden erheblich verbessern lässt, weshalb er vorschlägt, die verschiedenen Verfahrensstadien zu beschleunigen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Mitteln ausstatten.

•  Der Berichterstatter hebt außerdem hervor, dass die für die beratenden Ausschüsse benannten unabhängigen Personen nicht nur sachlich kompetent und unabhängig, sondern auch unparteiisch und in hohem Maße integer sein müssen.

•  Wenn ein Steuerpflichtiger eine Beschwerde zur Beseitigung der Doppelbesteuerung einlegt, ist es nach Auffassung des Berichterstatters von entscheidender Bedeutung, dass in derselben Angelegenheit keine Sanktionen gegen den Steuerpflichtigen verhängt werden, solange keine verbindliche Entscheidung getroffen wurde.

•  Der Berichterstatter betont, dass die EU hinsichtlich der steuerlichen Transparenz weltweit als Vorbild fungieren und eine Spitzenposition einnehmen kann. Um einen harmonisierten und transparenten Rahmen für Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten zu schaffen, sollte die Kommission nicht nur mindestens eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidungen der zuständigen Behörden veröffentlichen, sondern diese auch zum Nutzen aller Steuerpflichtigen über eine zentral verwaltete Website zur Verfügung stellen. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass sich hierdurch die Gesamtzahl der Streitigkeiten, die sich zwischen denselben Mitgliedstaaten aus denselben Sachverhalten ergeben, zukünftig verringern lässt.

•  Außerdem vertritt der Berichterstatter die Auffassung, dass die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie nach Ablauf von fünf Jahren daraufhin überprüfen sollte, ob ihr Geltungsbereich auf alle Doppelbesteuerungstatbestände (z. B. indirekte Steuern, persönliche Einkommensteuern, Erbschaftssteuern, Besteuerung von Betriebsrenten) ausgeweitet werden kann. Nach Abschluss ihrer Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der durch einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie ergänzt wird.

•  Im gegenwärtigen Stadium schlägt der Berichterstatter vor, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf die deutsche Gewerbesteuer und die italienische „Imposta regionale sulle attività produttive“ auszuweiten, die ebenfalls zu Fällen von Doppelbesteuerung führen könnten.

Abschließend möchte der Berichterstatter hervorheben, dass ein faires und effizientes System der Unternehmensbesteuerung unerlässlich ist, damit die Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts voll ausschöpfen können.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0686 – C8-0035/2017 – 2016/0338(CNS)

Datum der Anhörung des EP

16.2.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

1.3.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

1.3.2017

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

IMCO

6.12.2016

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Michael Theurer

24.11.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.3.2017

3.5.2017

 

 

Datum der Annahme

8.6.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Hugues Bayet, Udo Bullmann, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Roberto Gualtieri, Danuta Maria Hübner, Othmar Karas, Philippe Lamberts, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Gabriel Mato, Costas Mavrides, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Sirpa Pietikäinen, Pirkko Ruohonen-Lerner, Pedro Silva Pereira, Theodor Dumitru Stolojan, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Manuel dos Santos, Bas Eickhout, Eva Kaili, Thomas Mann, Siegfried Mureşan, Romana Tomc, Lieve Wierinck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jens Geier, Jens Gieseke, Seán Kelly, Arndt Kohn, Isabelle Thomas, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Datum der Einreichung

14.6.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

41

+

ALDE

Ramon Tremosa i Balcells, Lieve Wierinck, Cora van Nieuwenhuizen

ECR

Sander Loones, Bernd Lucke, Stanisław Ożóg, Pirkko Ruohonen-Lerner

EFDD

Marco Valli

PPE

Burkhard Balz, Markus Ferber, Jens Gieseke, Danuta Maria Hübner, Esther de Lange, Othmar Karas, Seán Kelly, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Thomas Mann, Gabriel Mato, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Theodor Dumitru Stolojan, Romana Tomc, Tom Vandenkendelaere

S&D

Hugues Bayet, Udo Bullmann, Manuel dos Santos, Jonás Fernández, Jens Geier, Roberto Gualtieri, Eva Kaili, Arndt Kohn, Olle Ludvigsson, Costas Mavrides, Pedro Silva Pereira, Isabelle Thomas, Jakob von Weizsäcker

VERTS/ALE

Bas Eickhout, Sven Giegold, Philippe Lamberts, Ernest Urtasun

1

-

ENF

Marco Zanni

1

0

ENF

Bernard Monot

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen