BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009

25.7.2017 - (COM(2016)0157 – C8-0123/2016 – 2016/0084(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Ildikó Gáll-Pelcz
Verfasser der Stellungnahmen (*):
Elisabetta Gardini, Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Jan Huitema, Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2016/0084(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0270/2017

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009

(COM(2016)0157 – C8-0123/2016 – 2016/0084(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0157),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0123/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0270/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt oder entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Bereitstellung von Pflanzenernährungsmitteln mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009

 

(Dieser Änderungsantrag, in dem „Düngeprodukte“ zu „Pflanzenernährungsmitteln“ geändert wird, betrifft den gesamten Text. Durch seine Annahme würden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, die folglich angenommen werden müssten.)

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln auf dem Binnenmarkt wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates15 zum Teil harmonisiert, da diese sich fast ausschließlich mit Düngemitteln befasst, die aus geförderten oder mit chemischen Verfahren gewonnenen anorganischen Ausgangsstoffen bestehen. Es müsste auch möglich sein, durch Recycling-Verfahren gewonnenes oder organisches Material als Dünger zu verwenden. Es sollten harmonisierte Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln aus solchem recycelten oder organischen Material auf dem gesamten Binnenmarkt geschaffen werden, um starke Anreize für ihre weitere Verwendung zu schaffen. Die Harmonisierung sollte daher auf recyceltes und organisches Material ausgeweitet werden.

(1)  Die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln auf dem Binnenmarkt wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates15 zum Teil harmonisiert, da diese sich fast ausschließlich mit Düngemitteln befasst, die aus geförderten oder mit chemischen Verfahren gewonnenen mineralischen Ausgangsstoffen bestehen. Es müsste auch möglich sein, durch Recycling-Verfahren gewonnenes oder organisches Material als Dünger zu verwenden. Es sollten harmonisierte Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln aus solchem rezyklierten oder organischen Material auf dem gesamten Binnenmarkt geschaffen werden, um starke Anreize für ihre weitere Verwendung zu schaffen. Durch die Förderung der Nutzung von rezyklierten Nährstoffen würde die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft weiter unterstützt, eine ressourceneffizientere Verwendung von Nährstoffen im Allgemeinen ermöglicht und gleichzeitig die Abhängigkeit der EU von Nährstoffen aus Drittländern verringert. Die Harmonisierung sollte daher auf rezykliertes und organisches Material ausgeweitet werden.

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_________________

15 Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

15 Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

 

(Dieser Änderungsantrag umfasst auch die den gesamten Text betreffende Änderung von „anorganisch“ zu „mineralisch“. Durch seine Annahme würden entsprechende Änderungen dieses Begriffs im gesamten Text erforderlich, die folglich angenommen werden müssten.)

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Nährstoffe in Nahrungsmitteln stammen aus dem Boden, deshalb entstehen auf gesunden und nährstoffreichen Böden gesunde und nährstoffreiche pflanzliche Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel. Landwirten müssen viele verschiedene organische und synthetische Düngemittel zur Verfügung stehen, mit denen sie ihre Böden verbessern. Wenn es keine Nährstoffe im Boden gibt oder sie erschöpft sind, mangelt es auch den Pflanzen an Nährstoffen, und entweder hören sie zu wachsen auf, oder sie bieten keinen Nährwert für den Menschen.

Änderungsantrag     4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Damit Dung und in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugter Kompost wirksam eingesetzt werden, sollten Landwirte Erzeugnisse verwenden, die im Geiste der verantwortungsbewussten Landwirtschaft stehen, wobei auf lokale Vertriebswege, bewährte Landbewirtschaftungsmethoden und möglichst umweltschonende Verfahren gesetzt und dem EU-Umweltrecht, z. B. der Nitratrichtlinie oder der Wasserrahmenrichtlinie, entsprochen werden sollte. Es sollte darauf hingewirkt werden, dass vorrangig vor Ort und in benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben hergestellte Düngemittel verwendet werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Einem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung wohnt möglicherweise mehr als eine der Funktionen inne, die in den Produktfunktionskategorien dieser Verordnung beschrieben sind. Bezieht sich eine Angabe nur auf eine dieser Funktionen, sollte das Produkt lediglich die Anforderungen derjenigen Produktfunktionskategorie erfüllen müssen, unter die die angegebene Funktion fällt. Bezieht sich hingegen eine Angabe auf mehr als eine dieser Funktionen, sollte das jeweilige Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung als Kombination von zwei oder mehr Komponenten-Düngeprodukten betrachtet und für jedes Komponenten-Düngeprodukt die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf seine Funktion vorgeschrieben werden. Deshalb sollte es eine spezifische Produktfunktionskategorie geben, um derartige Kombinationen zu erfassen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)  Ein Hersteller, der ein oder mehrere Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung verwendet, die bereits einer von ihm oder einem anderen Hersteller durchgeführten Konformitätsbewertung unterzogen wurden, könnte beabsichtigen, sich auf diese Konformitätsbewertung zu stützen. Um den Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß zu verringern, sollte das betreffende Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ebenfalls als Kombination von zwei oder mehr Komponenten-Düngeprodukten angesehen werden, und die zusätzlichen Anforderungen an diese Kombination sollten auf die für das Mischen geltenden Aspekte beschränkt werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Kontaminanten in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, beispielsweise Cadmium, können ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt bergen, da sie in der Umwelt akkumulieren und in die Lebensmittelkette gelangen. Ihr Gehalt in solchen Produkten sollte daher begrenzt werden. Zudem sollten Verunreinigungen in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus organischen Abfällen – vor allem Polymere, aber auch Metall und Glas – soweit dies technisch möglich ist, verhindert oder begrenzt werden, indem sie vor der Verarbeitung in getrennt gesammelten organischen Abfällen ermittelt werden.

(8)  In Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten wie Cadmium können bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung dieser Produkte ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt bergen, da sie in der Umwelt akkumulieren und in die Lebensmittelkette gelangen. Ihr Gehalt in solchen Produkten sollte daher begrenzt werden. Zudem sollten Verunreinigungen in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus organischen Abfällen – vor allem Polymere, aber auch Metall und Glas – soweit dies technisch möglich ist, verhindert oder begrenzt werden, indem sie vor der Verarbeitung in getrennt gesammelten organischen Abfällen ermittelt werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Mitgliedstaaten, in denen bereits strengere nationale Grenzwerte für Cadmium in Düngemitteln gelten, dürfen diese Grenzwerte beibehalten, bis in den übrigen Ländern der Union ähnlich strenge Bestimmungen gelten.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)  Damit Phosphatdüngeprodukte den Anforderungen dieser Verordnung leichter entsprechen können und Innovationen begünstigt werden, müssen mittels der Finanzmittel, die im Rahmen von Horizont 2020, der LIFE-Programme, der Plattform zur finanziellen Unterstützung der Kreislaufwirtschaft sowie über die Europäische Investitionsbank (EIB) und erforderlichenfalls über weitere Finanzierungsinstrumente verfügbar sind, hinreichende Anreize für die Entwicklung der entsprechenden Techniken, insbesondere der Techniken für die Cadmiumabscheidung, und für die Bewirtschaftung gefährlicher cadmiumreicher Abfälle bereitgestellt werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht darüber erstatten, welche Anreize und Finanzmittel sie für die Cadmiumabscheidung setzt bzw. bereitstellt.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Produkte, die alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sollten für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sein. Wenn eines (oder mehrere) der Komponentenmaterialien für ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates18 geregelt, aber an einem Punkt in der Herstellungskette angelangt ist, ab dem es kein wesentliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mehr darstellt („Endpunkt in der Herstellungskette“), wäre es ein unnötiger Verwaltungsaufwand, auf das Produkt weiterhin die Bestimmungen der genannten Verordnung anzuwenden. Die Anforderungen der genannten Verordnung sollten daher für solche Düngeprodukte nicht mehr gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)  Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sollten für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sein. Wenn eines (oder mehrere) der Komponentenmaterialien ein Folgeprodukt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates18 ist, aber an einem Punkt in der Herstellungskette angelangt ist, ab dem es kein wesentliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mehr darstellt („Endpunkt in der Herstellungskette“), wäre es ein unnötiger Verwaltungsaufwand, auf das Produkt weiterhin die Bestimmungen der genannten Verordnung anzuwenden. Die Anforderungen der genannten Verordnung sollten daher für solche Düngeprodukte nicht mehr gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

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18 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

18 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Der Endpunkt in der Herstellungskette sollte für jedes relevante, tierische Nebenprodukte enthaltende Komponentenmaterial nach den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt werden. Wenn ein Herstellungsprozess gemäß der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat, bevor dieser Endpunkt erreicht ist, sollten die Prozessanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung kumulativ für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gelten, d. h., entscheidend sind die strengeren Anforderungen, falls beide Verordnungen denselben Parameter regeln.

(10)  Für jede Komponentenmaterialkategorie, die Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 umfasst, sollte der Endpunkt in der Herstellungskette für jedes relevante, tierische Nebenprodukte enthaltende Komponentenmaterial nach den Verfahren gemäß der genannten Verordnung festgelegt werden. Um sich den Fortschritt der Technik zunutze zu machen, Herstellern und Unternehmen mehr Möglichkeiten zu eröffnen und das Potenzial freizusetzen, das die intensivere Verwendung von Nährstoffen aus tierischen Nebenprodukten wie Dung bietet, sollte unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung damit begonnen werden, Verarbeitungsverfahren und Vorschriften für die Verwertung von tierischen Nebenprodukten festzulegen, für die ein Endpunkt in der Herstellungskette bestimmt wurde. In Bezug auf Düngeprodukte, die verarbeiteten Dung enthalten oder daraus bestehen, sollten Kriterien für den Endpunkt der Verarbeitung von Dung festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um Komponentenmaterialkategorien zu erweitern oder hinzuzufügen, damit mehr tierische Nebenprodukte berücksichtigt werden können. Wenn der Endpunkt vor dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, jedoch nach dem Beginn des Herstellungsprozesses gemäß der vorliegenden Verordnung erreicht ist, sollten die Prozessanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung kumulativ für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gelten, d. h., entscheidend sind die strengeren Anforderungen, falls beide Verordnungen denselben Parameter regeln.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Für tierische Nebenprodukte, die in den Mitgliedstaaten bereits in erheblichem Maße für die Herstellung von Düngemitteln verwendet werden, sollte der Endpunkt unverzüglich, spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung, festgelegt werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Wenn eines (oder mehrere) der Komponentenmaterialien für ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt und noch nicht am Endpunkt in der Herstellungskette angelangt ist, wäre es irreführend, die CE-Kennzeichnung des Produkts nach der vorliegenden Verordnung vorzunehmen, da die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(12)  Die Bereitstellung eines tierischen Nebenprodukts oder eines Folgeprodukts auf dem Markt, für das kein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde oder das zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt noch nicht am festgelegten Endpunkt angelangt ist, unterliegt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Folglich wäre es irreführend, die CE-Kennzeichnung des Produkts nach der vorliegenden Verordnung vorzunehmen. Produkte, die ein solches tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthalten oder daraus bestehen, sollten daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Für bestimmte verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 gibt es eine Nachfrage des Marktes nach einer Verwendung als Düngeprodukt. Für die zur Verwertung eingesetzten Abfälle und für die Verfahren und Techniken der Behandlung sowie für die durch die Verwertung gewonnenen Düngeprodukte sind zudem bestimmte Anforderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Verwendung solcher Produkte keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat. Diese Anforderungen an Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie deshalb nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten.

(13)  Für bestimmte verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20, z. B. Struvit, Biochar und Ascheprodukte, gibt es eine Nachfrage des Marktes nach einer Verwendung als Düngeprodukt. Für die zur Verwertung eingesetzten Abfälle und für die Verfahren und Techniken der Behandlung sowie für die durch die Verwertung gewonnenen Düngeprodukte sind zudem bestimmte Anforderungen erforderlich, damit die Verwendung solcher Produkte keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen hat. Diese Anforderungen an Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie deshalb nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten, und dementsprechend sollten Produkte, die solche verwerteten Abfallmaterialien enthalten oder daraus bestehen, Zugang zum Binnenmarkt erhalten können. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sich den technischen Fortschritt zunutze zu machen und stärker darauf hinzuwirken, dass die Hersteller wertvolle Abfallströme in größerem Maße nutzen, sollte unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung damit begonnen werden, wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen und die unionsweiten Anforderungen für die Verwertung dieser Produkte festzulegen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen ohne unnötige Verzögerungen umfassendere oder zusätzliche Kategorien von für die Herstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung zulässigen Komponentenmaterialien festgelegt werden können.

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_________________

20 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

20 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Derzeit werden bestimmte industrielle Nebenprodukte, Kuppelprodukte oder rezyklierte Produkte, die bei bestimmten industriellen Verfahren anfallen, von den Herstellern als Komponenten von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet. Die Anforderungen an Komponenten von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung in Bezug auf die Komponentenmaterialkategorien sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Bestimmte Stoffe und Gemische, die gemeinhin als Agrar-Zusatzstoffe bezeichnet werden, verbessern die Art und Weise, wie Nährstoffe in Düngemitteln freigesetzt werden. Stoffe und Gemische, die als Zusatzstoffe für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden, sollten bestimmte Wirksamkeitskriterien erfüllen, für die der Hersteller solcher Stoffe oder Gemische verantwortlich ist, weshalb sie als Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung betrachtet werden sollten. Zudem sollten für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die solche Stoffe oder Gemische enthalten, bestimmte Wirksamkeits- und Sicherheitskriterien gelten. Solche Stoffe und Gemische sollten somit ebenfalls als Komponentenmaterialien für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung geregelt werden.

(14)  Bestimmte Stoffe und Gemische, die als Agrar-Zusatzstoffe bezeichnet werden, verbessern die Art und Weise, wie Nährstoffe in Düngemitteln freigesetzt werden. Stoffe und Gemische, die als Zusatzstoffe für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden, sollten bestimmte Wirksamkeits-, Sicherheits- und Umweltkriterien erfüllen, für die der Hersteller solcher Stoffe oder Gemische verantwortlich ist, weshalb sie als Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung betrachtet werden sollten. Zudem sollten für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die solche Stoffe oder Gemische enthalten, bestimmte Wirksamkeits-, Sicherheits- und Umweltkriterien gelten. Solche Stoffe und Gemische sollten somit ebenfalls als Komponentenmaterialien für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung geregelt werden.

Änderungsantrag     17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Da Produkte dem Boden zugeführt und in die Umwelt freigesetzt werden sollen, die nicht nur Düngemittelkomponenten, sondern weitere Stoffe und Gemische enthalten, sollten für alle in dem Produkt enthaltenen Materialien Konformitätskriterien gelten, zumal wenn sie klein sind oder in kleine Bruchstücke zerfallen, die den Boden durchdringen, sich in den Wassersystemen verteilen und allgemein in die Umwelt gelangen können. Die Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und die Konformität sollten daher auch unter realistischen In-vivo-Bedingungen geprüft werden, wobei unterschiedlichen Abbauraten unter anaeroben Bedingungen, in aquatischen Lebensräumen oder unter Wasser, in vernässten oder gefrorenen Böden Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Bestimmte Stoffe, Gemische und Mikroorganismen, die gemeinhin als Pflanzen-Biostimulanzien bezeichnet werden, sind keine Nährstoffe im eigentlichen Sinne, stimulieren aber die Ernährungsprozesse der Pflanzen. Wenn solche Produkte ausschließlich darauf abzielen, die Effizienz der Nährstoffverwertung der Pflanzen, die Toleranz gegenüber abiotischem Stress oder die Qualitätsmerkmale der Pflanzen zu verbessern, dann weisen sie eher eine Ähnlichkeit mit Düngeprodukten als mit den meisten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln auf. Die CE-Kennzeichnung solcher Produkte sollte daher gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen; sie wären dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates21 auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)  Bestimmte Stoffe, Gemische und Mikroorganismen, die als Pflanzen-Biostimulanzien bezeichnet werden, sind keine hinzugefügten Nährstoffe im eigentlichen Sinne, stimulieren aber die natürlichen Ernährungsprozesse der Pflanzen. Wenn solche Produkte ausschließlich darauf abzielen, die Effizienz der Nährstoffverwertung der Pflanzen, die Toleranz gegenüber abiotischem Stress, die Qualitätsmerkmale der Pflanzen, den Abbau organischer Verbindungen im Boden zu verbessern oder die Verfügbarkeit von Nährstoffen im Boden oder in der Rhizosphäre zu steigern, dann weisen sie eher eine Ähnlichkeit mit Düngeprodukten als mit den meisten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln auf. Ihre Wirkung geht daher über die von Düngemitteln hinaus, sollen sie doch deren Effizienz optimieren und den Nährstoffeintrag verringern; sie wären dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates21 auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

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_________________

21 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

21 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Was Mikroorganismen betrifft, sollten Komponentenmaterialkategorien erweitert oder hinzugefügt werden, damit dafür gesorgt wird, dass Innovationspotenzial für die Entwicklung und Entdeckung neuer mikrobieller Pflanzen-Biostimulanzien besteht, und damit dieses Potenzial gesteigert wird. Um Anreize für Innovationen zu setzen und den Herstellern Rechtssicherheit hinsichtlich der Anforderungen zu bieten, die zu erfüllen sind, damit neue Mikroorganismen als Bestandteile von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet werden können, müssen harmonisierte Methoden für die Sicherheitsbewertung neuer Mikroorganismen eindeutig festgelegt werden. Die Vorarbeiten für die Festlegung dieser Sicherheitsbewertungsmethoden sollten unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um ohne unnötige Verzögerung die Anforderungen festzulegen, denen Hersteller nachkommen müssen, um die Sicherheit neuer Mikroorganismen nachzuweisen, die in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet werden sollen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Produkte mit einer oder mehreren Funktionen, von denen eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, sollten weiterhin der Kontrolle durch die dort für solche Produkte vorgesehenen Bestimmungen unterliegen. Wenn solche Produkte auch die Funktion eines Düngeprodukts haben, wäre es irreführend, ihre CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung zu regeln, da die Bereitstellung eines Pflanzenschutzmittels auf dem Markt eine Produktzulassung voraussetzt, die in dem fraglichen Mitgliedstaat Gültigkeit besitzt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(16)  Produkte mit einer oder mehreren Funktionen, von denen eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, sind Pflanzenschutzmittel, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Diese Produkte sollten weiterhin der Kontrolle durch die dort für solche Produkte vorgesehenen Bestimmungen unterliegen. Wenn solche Produkte auch die Funktion oder die Wirkung eines Düngeprodukts haben, wäre es irreführend, ihre CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung zu regeln, da die Bereitstellung eines Pflanzenschutzmittels auf dem Markt eine Produktzulassung voraussetzt, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat Gültigkeit besitzt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die vorliegende Verordnung sollte nicht der Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Aspekte des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt sowie der Sicherheit entgegenstehen, die nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Richtlinie 86/278/EWG des Rates22, Richtlinie 89/391/EWG des Rates23, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates25, Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission26, Richtlinie 2000/29/EG des Rates27, Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28 und Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates29.

(17)  Ungeachtet des Typs des Pflanzenernährungsprodukts mit CE-Kennzeichnung sollte die vorliegende Verordnung nicht der Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Aspekte des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt sowie der Sicherheit entgegenstehen, die nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Richtlinie 86/278/EWG des Rates22, Richtlinie 89/391/EWG des Rates23, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates25, Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission26, Richtlinie 2000/29/EG des Rates27, Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28, Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates29, Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 199129a und Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 200029b.

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22 Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

22 Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

23 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

23 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

24 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

24 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

25 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

25 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

26 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

26 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

27 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

27 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

28 Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).

28 Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).

29 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

29 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

 

29a Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

 

29b Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

 

 

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Produkte, die von organischen Verunreinigungen aus bestimmten potenziell problematischen Quellen bedroht sind (oder als solche wahrgenommen werden), sollten bis zur Quelle des organischen Materials rückverfolgbar sein. Nur so kann das Vertrauen der Verbraucher erlangt und der Schaden begrenzt werden, falls es örtlich zu Kontaminationen kommt. Hierdurch lassen sich diejenigen Betriebe ermitteln, die Düngeprodukte mit organischem Material aus diesen Quellen verwenden. Dies sollte für Produkte verpflichtend sein, die Material aus Abfällen oder Nebenprodukten enthalten und kein Verfahren durchlaufen haben, mit dem organische Verunreinigungen, Krankheitserreger und genetisches Material zerstört werden. Auf diese Weise sollen nicht nur Gesundheits- und Umweltrisiken gemindert, sondern es soll auch die Öffentlichkeit beruhigt und auf die Bedenken der Landwirte eingegangen werden, was Krankheitserreger, organische Verunreinigungen und genetisches Material betrifft. Zum Schutz der Grundeigentümer vor Verunreinigungen, die sie nicht selbst verschuldet haben, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, angemessene Haftungsregelungen einzuführen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b)  Unbehandelte Nebenprodukte der Tiererzeugung sollten von dieser Verordnung ausgenommen werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)  Bestimmte industrielle Nebenprodukte oder Kuppelprodukte, die bei bestimmten industriellen Verfahren anfallen, werden im Sinne der Kreislaufwirtschaft bereits heute von Herstellern als Komponenten von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet. Die Anforderungen an derartige Komponentenmaterialkategorien sollten in Anhang II festgelegt werden.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Eine Mischung aus verschiedenen Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, für die jeweils die Konformität mit den geltenden Anforderungen für das jeweilige Material festgestellt wurde, kann selbst nur dann als geeignet für die Verwendung als Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angesehen werden, wenn durch das Mischen bestimmte zusätzliche Anforderungen erfüllt sind. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten solche Mischungen daher einer eigenen Kategorie zugeteilt werden, für die eine Konformitätsbewertung nur noch hinsichtlich der für das Mischen geltenden zusätzlichen Anforderungen erforderlich ist.

(20)  Eine Kombination aus Produkten verschiedener Produktfunktionskategorien, für die jeweils die Konformität mit den geltenden Anforderungen für das jeweilige Material festgestellt wurde, kann selbst nur dann als geeignet für die Verwendung als Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angesehen werden, wenn die Mischung bestimmte zusätzliche Anforderungen erfüllt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten solche Kombinationen daher einer eigenen Kategorie zugeteilt werden, für die eine Konformitätsbewertung nur noch hinsichtlich der für die Mischung geltenden zusätzlichen Anforderungen erforderlich ist.

 

(Dieser Änderungsantrag umfasst auch die den gesamten Text betreffende Änderung des Begriffes „Mischen“ bzw. „Mischung“ (Singular oder Plural) zu „Kombination“ (Singular oder Plural). Durch seine Annahme würden entsprechende Änderungen dieser Begriffe im gesamten Text erforderlich, die folglich angenommen werden müssten.)

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Beim Inverkehrbringen eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung sollten die Einführer auf dessen Verpackung den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke ihres Unternehmens sowie die Postanschrift für eine Kontaktaufnahme angeben, um eine Marktüberwachung zu ermöglichen.

(25)  Beim Inverkehrbringen eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung sollten die Einführer auf dessen Verpackung den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke ihres Unternehmens, die Postanschrift für eine Kontaktaufnahme sowie den Drittstaatshersteller angeben, um eine Marktüberwachung zu ermöglichen.

Änderungsantrag     27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Wenn keine harmonisierten Normen erlassen wurden oder solche Normen nicht alle Elemente der Sicherheits- und Qualitätsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung ausreichend genau beschreiben, können einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen erforderlich sein. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte mit gemeinsamen Spezifikationen für diese Bedingungen zu erlassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher geklärt werden, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung diesen Spezifikationen genügen müssen, auch wenn davon ausgegangen wird, dass sie die harmonisierten Normen erfüllen.

(31)  Wenn keine harmonisierten Normen erlassen wurden oder solche Normen nicht alle Elemente der Sicherheits- und Qualitätsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung ausreichend genau beschreiben und es ungebührliche Verzögerungen beim Verfahren der Einführung oder Aktualisierung von Normen gibt, die diesen Anforderungen genügen, können vorläufige Maßnahmen erforderlich sein, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen festzulegen. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte mit gemeinsamen Spezifikationen für diese Bedingungen zu erlassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher geklärt werden, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung diesen Spezifikationen genügen müssen, auch wenn davon ausgegangen wird, dass sie die harmonisierten Normen erfüllen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausreichend wirksam sind und keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen, unter der Voraussetzung, dass sie ordnungsgemäß gelagert und zweckgebunden und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen angewandt werden, das heißt, wenn sich eine solche Anwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben könnte. Daher sollten Sicherheits- und Qualitätsanforderungen sowie geeignete Kontrollmechanismen festgelegt werden. Außerdem sollte die vorgesehene Anwendung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung nicht dazu führen, dass die Sicherheit von Lebens- oder Futtermitteln beeinträchtigt wird.

(47)  Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausreichend wirksam sind und kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen, unter der Voraussetzung, dass sie ordnungsgemäß gelagert und zweckgebunden und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen angewandt werden, das heißt, wenn sich eine solche Anwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben könnte. Daher sollten Sicherheits- und Qualitätsanforderungen sowie geeignete Kontrollmechanismen festgelegt werden.

Änderungsantrag     29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem interessierte Kreise über geplante Maßnahmen hinsichtlich Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung informiert werden, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Düngeprodukten zu einem frühen Zeitpunkt einschreiten.

(49)  Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem alle interessierten Kreise, darunter auch Interessenträger aus den Bereichen Gesundheit und Verbraucher, über geplante Maßnahmen hinsichtlich Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung informiert werden, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Düngeprodukten zu einem frühen Zeitpunkt einschreiten.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)  Beim Recycling von Abfällen, beispielsweise dem Recycling von Phosphor aus Klärschlamm, und der Herstellung von Düngeprodukten aus tierischen Nebenprodukten, beispielsweise Biochar, werden vielversprechende technische Fortschritte gemacht. Aus solchen Materialien bestehende oder sie enthaltende Produkte sollten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zum Binnenmarkt haben, sofern die Herstellungsprozesse wissenschaftlich untersucht und auf Unionsebene Prozessanforderungen festgelegt wurden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen umfassendere oder zusätzliche Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung oder für die Herstellung solcher Produkte zulässiger Komponentenmaterialien festgelegt werden können. Für tierische Nebenprodukte sollten Kategorien von Komponentenmaterialien nur dann erweitert oder hinzugefügt werden, wenn in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde, da tierische Nebenprodukte, für die ein solcher Endpunkt nicht bestimmt wurde, in jedem Fall vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind.

(55)  Beim Recycling von Abfällen, beispielsweise dem Recycling von Phosphor aus Klärschlamm, beispielsweise Struvit, der Herstellung von Düngeprodukten aus tierischen Nebenprodukten, beispielsweise Biochar, und der Rückgewinnung von Phosphor nach Verbrennung, beispielsweise Produkte auf der Grundlage von Asche, werden vielversprechende technische Fortschritte gemacht. Aus solchen Materialien bestehende oder sie enthaltende Produkte sollten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zum Binnenmarkt haben, sofern die Herstellungsprozesse wissenschaftlich untersucht und auf Unionsebene Prozessanforderungen festgelegt wurden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf die Zulässigkeit solcher Materialien für die Herstellung Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Für Produkte aus tierischen Nebenprodukten sollten Kategorien von Komponentenmaterialien nur dann erweitert oder hinzugefügt werden, wenn in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(55a)  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren enthalten, jedoch nur dann, wenn der Zweck des Polymers darin besteht, die Freisetzung von Nährstoffen zu regeln oder das Wasserrückhaltevermögen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu verbessern. Derartige Polymere enthaltende innovative Produkte sollten Zugang zum Binnenmarkt haben. Damit von sonstigen Polymeren mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren möglichst geringe Risiken für die Gesundheit des Menschen, die Sicherheit oder die Umwelt ausgehen, sollten Kriterien für ihren biologischen Abbau festgelegt werden, sodass sie physikalisch und biologisch abgebaut werden können. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen Kriterien für die Umwandlung von Kohlenstoffpolymeren in Kohlendioxid (CO2) ebenso festgelegt werden wie eine entsprechende Methode für die Prüfung des biologischen Abbaus.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56)  Es sollte zudem möglich sein, unmittelbar auf neue Erkenntnisse zu reagieren, welche die Bedingungen betreffen, die ausschlaggebend sind dafür, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ausreichend wirksam sind, ebenso wie auf neue Risikobewertungen betreffend die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Anforderungen an verschiedene Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung geändert werden können.

(56)  Es sollte zudem möglich sein, unter Berücksichtigung der Bewertungen, die von oder in Zusammenarbeit mit Behörden in den Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, unmittelbar auf neue Erkenntnisse zu reagieren, welche die Bedingungen betreffen, die ausschlaggebend sind dafür, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ausreichend wirksam sind, ebenso wie auf neue Risikobewertungen betreffend die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Anforderungen an verschiedene Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung geändert werden können.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)  Bei der Ausübung dieser Befugnisse ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf geeignete Weise übermittelt werden.

(57)  Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden.. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59a)  Phosphatgestein wurde aufgrund der starken Abhängigkeit der EU von Einfuhren von der Kommission als kritischer Rohstoff eingestuft. Deshalb müssen die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Zugang zum Rohstoffangebot im Allgemeinen, auf die Verfügbarkeit von Phosphatgestein im Einzelnen und – in beiden Fällen – auf die Preise überwacht werden. Wenn bei einer solchen Bewertung negative Auswirkungen festgestellt werden, sollte die Kommission die von ihr als geeignet erachteten Maßnahmen zur Beseitigung dieser Handelsverzerrungen ergreifen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  tierische Nebenprodukte, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen,

(a)  tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, deren Bereitstellung auf dem Markt den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegt,

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Richtlinie 91/676/EWG;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)  Richtlinie 2000/60/EG;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  „Düngeprodukt“ einen Stoff, ein Gemisch, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material auf Pflanzen oder deren Rhizosphäre zur Versorgung von Pflanzen mit Nährstoffen oder zur Verbesserung ihrer Ernährungseffizienz angewendet wird oder angewendet werden soll;

(1)  „Pflanzenernährungsmittel“ einen Stoff, ein Gemisch, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material auf Pilze oder deren Mykosphäre oder auf Pflanzen in allen Wachstumsstadien, einschließlich Samen, und/oder die Rhizosphäre angewendet wird oder angewendet werden soll, um Pflanzen und Pilze mit Nährstoffen zu versorgen oder ihre physikalischen oder biologischen Wachstumsbedingungen oder ihre allgemeine Wuchskraft zu verbessern bzw. ihre Erträge und ihre Qualität zu steigern, indem unter anderem die Fähigkeit der Pflanze, Nährstoffe aus der Phyllosphäre aufzunehmen, verbessert wird (ausgenommen hiervon sind Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009);

Änderungsantrag     39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  „Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

(3)  „Stoff“ ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung genügen muss;

(13)  „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung oder sein Produktionsprozess genügen muss;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt.

In Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Aspekte und Risiken behindern die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt nicht.

Änderungsantrag     42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten werden durch diese Verordnung nicht daran gehindert, im Einklang mit den Verträgen stehende Bestimmungen über die Anwendung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung zu Zwecken des Gesundheits- und Umweltschutzes beizubehalten oder zu erlassen, sofern diese Bestimmungen keine Änderung von in Einklang mit dieser Verordnung stehenden Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung erforderlich machen und sich nicht auf die Bereitstellung dieser Produkte auf dem Markt auswirken.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  In allen Aspekten, die nicht in Anhang I oder Anhang II abgedeckt sind, erfüllen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung die Anforderung, dass ihre Anwendung gemäß der Gebrauchsanweisung nicht dazu führt, dass Lebensmittel oder Futtermittel pflanzlichen Ursprungs im Sinne der Artikel 14 bzw. 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht sicher sind.

entfällt

Änderungsantrag     44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Kommission gibt zeitgleich mit der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Leitfaden heraus, der den Herstellern und den Marktüberwachungsbehörden anhand von Beispielen Klarheit über die Gestaltung des Etiketts bietet. In diesem Leitfaden werden auch die in Anhang III Teil 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten sonstigen Informationen genauer festgelegt.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, für das die genannten Unterlagen gelten, zehn Jahre lang auf.

3.  Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, für das die genannten Unterlagen gelten, fünf Jahre lang auf.

 

(Diese Änderung der Frist für die Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrifft den gesamten Text. Aufgrund ihrer Annahme würden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, die folglich angenommen werden müssten.)

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus Serienherstellung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen der Herstellungsmethode oder der Merkmale dieser Düngeprodukte sowie Änderungen der harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus Serienherstellung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen der Merkmale dieser Düngeprodukte sowie Änderungen der harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher und der Umwelt Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler und die Marktüberwachungsbehörden über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.

6.  Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller kontaktiert werden kann. Die genannten Angaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst, wie vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt, und müssen klar, verständlich und leserlich sein.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Die Hersteller stellen sicher, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III gekennzeichnet sind, oder, falls das Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, dass die Kennzeichnungsangaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt und für Kontrollzwecke zugänglich bereitgestellt werden, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird. Die Kennzeichnungsangaben werden wie vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und deutlich sein.

7.  Die Hersteller stellen sicher, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III gekennzeichnet ist oder dass die erforderlichen Angaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bereitgestellt werden, falls die Verpackung zu klein für die Angabe sämtlicher Informationen auf dem Etikett ist oder das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird. Die nach Anhang III erforderlichen Angaben werden wie vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 10 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.  Der Hersteller legt der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats für die folgenden Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einen Bericht über die Prüfung auf Detonationsfestigkeit gemäß Anhang IV vor:

10.  Der Hersteller legt der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats einen Bericht über die Prüfung auf Detonationsfestigkeit gemäß Anhang IV vor und stellt sicher, dass folgende Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung diese Prüfung bestehen können:

Änderungsantrag     51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 10 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Düngeproduktmischungen gemäß der Produktfunktionskategorie 7 in Anhang I, die ein Düngemittel gemäß Buchstabe a enthalten.

(b)  Kombinationen von Produkten verschiedener Produktfunktionskategorien gemäß der Produktfunktionskategorie 7 in Anhang I, die ein Düngemittel gemäß Buchstabe a enthalten.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 10 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Bericht wird mindestens fünf Tage vor dem Inverkehrbringen dieser Produkte vorgelegt.

Der Bericht wird mindestens fünf Arbeitstage vor dem Inverkehrbringen dieser Produkte vorgelegt. Eine Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird von der Kommission auf ihrer Website bereitgestellt.

Änderungsantrag     53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Einführer bringen nur konforme Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung in Verkehr.

1.  Nur konforme Düngemittel mit CE-Kennzeichnung dürfen in die EU eingeführt und in der EU in Verkehr gebracht werden.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bevor die Einführer ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen in Anhang I, Anhang II oder Anhang III nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

2.  Bevor die Einführer ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hierüber.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktpostanschrift entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.

3.  Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktpostanschrift sowie den Drittstaatshersteller entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Einführer gewährleisten, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III in einer Sprache gekennzeichnet ist, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, wie vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

4.  Die Einführer stellen sicher, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III gekennzeichnet ist oder – falls die Verpackung zu klein für die Angabe sämtlicher Informationen auf dem Etikett ist oder das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird – dass die erforderlichen Angaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bereitgestellt werden. Die nach Anhang III erforderlichen Angaben werden in einer Sprache abgefasst, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, wie vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

6.  Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher und der Umwelt Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.

8.  Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung fünf Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können. Auf Verlangen stellen die Einführer anderen betroffenen Wirtschaftsakteuren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zur Verfügung.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bevor die Händler ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob dem Produkt die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beiliegen, ob es gemäß Anhang III in einer Sprache gekennzeichnet ist, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.

Bevor die Händler ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beiliegen, ob es gemäß Anhang III in einer Sprache gekennzeichnet ist, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben. Falls die Verpackung zu klein für die Angabe sämtlicher Informationen auf dem Etikett ist oder das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, vergewissern sich die Händler, dass die erforderlichen Angaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen in Anhang I, Anhang II oder Anhang III nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Händler den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Händler den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 wird bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Konformität mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III vermutet, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten.

Bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder in Übereinstimmung mit solchen harmonisierten Normen oder Teilen davon geprüft wurden, wird die Konformität mit den entsprechenden Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III vermutet, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten.

Änderungsantrag     62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen erlassen, deren Einhaltung die Konformität mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III sicherstellt, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassen.

Falls für eine Anforderung gemäß den Anhängen I, II oder III keine harmonisierten Normen oder Teile davon gelten, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, und falls die Kommission bei einer oder mehreren europäischen Normungsorganisationen die Ausarbeitung harmonisierter Normen für diese Anforderung beantragt hat und ungebührliche Verzögerungen beim Erlass dieser Normen feststellt, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für diese Anforderung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassen.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Begleitunterlagen und, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in verpackter Form geliefert wird, auf der Verpackung angebracht.

1.  Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, auf den Begleitunterlagen zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angebracht.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in die Konformitätsbewertung gemäß Anhang IV Modul D1 einbezogen ist.

Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls dies gemäß Anhang IV erforderlich ist.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und den Anforderungen dieser Verordnung genügt, gilt als konform mit den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Bedingungen und wird daher nicht mehr als Abfall angesehen.

Wenn ein Material, das als Abfall gegolten hatte, ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und ein mit dieser Verordnung konformes Produkt mit CE-Kennzeichnung dieses Material enthält oder daraus besteht, gilt das Material als konform mit den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Bedingungen und wird daher ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung nicht mehr als Abfall angesehen.

Änderungsantrag     66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle.

2.  Die notifizierenden Behörden erteilen der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der jeweiligen notifizierten Stelle.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I, Anhang II oder Anhang III oder in den entsprechenden harmonisierten Normen, den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung aus.

3.  Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I, Anhang II oder Anhang III oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 festgelegt sind, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung oder Zulassung aus.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht mehr konform ist, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

4.  Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung oder Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht mehr konform ist, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung oder Zulassung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

5.  Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung und erfüllt somit ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nach wie vor nicht die Anforderungen dieser Verordnung, so beschränkt die notifizierte Stelle erforderlichenfalls alle Bescheinigungen oder Zulassungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;

(a)  jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung oder Zulassung;

Änderungsantrag     71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verfahren zur Handhabung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

Verfahren auf nationaler Ebene zur Handhabung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, mit denen ein Risiko verbunden ist

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, so beurteilen sie, ob das betreffende Düngeprodukt die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt oder für andere unter diese Verordnung fallende Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen birgt, so beurteilen sie, ob das betreffende Düngeprodukt alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

 

(Dieser Änderungsantrag umfasst auch die den gesamten Text betreffende Änderung des Begriffes „unannehmbares Risiko“ (im Singular oder Plural) zu „Risiko“ (im Singular). Durch seine Annahme würden entsprechende Änderungen dieser Begriffe im gesamten Text erforderlich, die folglich angenommen werden müssten.)

Änderungsantrag     73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so fordern sie den Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen, es zurückzurufen oder die CE-Kennzeichnung zu entfernen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Empfehlung nicht erfüllt, so fordern sie den Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder es innerhalb einer vertretbaren, der Art des Risikos angemessenen Frist, die sie vorschreiben können, zurückzurufen und die CE-Kennzeichnung zu entfernen.

Änderungsantrag     74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Düngeprodukt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.

Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Düngeprodukt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Die diesbezüglichen Pflichten der Marktüberwachungsbehörden bestehen unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Düngeprodukte ohne CE-Kennzeichnung zu regeln, wenn sie in Verkehr gebracht werden.

Änderungsantrag     75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die harmonisierten Normen gemäß Artikel 12, aus denen eine Konformitätsvermutung erwächst, sind mangelhaft.

(b)  die harmonisierten Normen gemäß Artikel 12 sind mangelhaft;

Änderungsantrag     76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 sind mangelhaft.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit Mängeln der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe c begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich Durchführungsrechtsakte zur Änderung oder Aufhebung der entsprechenden gemeinsamen Spezifikation. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassen.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 37 Absatz 1 fest, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, obwohl es dieser Verordnung entspricht, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Düngeprodukt bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.

1.  Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 37 Absatz 1 fest, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit, die Umwelt oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte, die Gegenstand dieser Verordnung sind, birgt, obwohl es dieser Verordnung entspricht, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Düngeprodukt bei seiner Bereitstellung auf dem Markt dieses Risiko nicht mehr aufweist, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die EU-Konformitätserklärung ist dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht beigefügt;

(c)  die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu deren Anpassung an den technischen Fortschritt und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für neuartige Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einschließlich deren freiem Verkehr zu verabschieden,

1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu deren Anpassung an den technischen Fortschritt, wobei sie Produkten und Materialien Rechnung trägt, die in den Mitgliedstaaten – zumal auf den Gebieten der Herstellung von Düngemitteln aus tierischen Nebenprodukten und Abfallverwertungsprodukten – bereits zugelassen sind, und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für neuartige Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einschließlich deren freiem Verkehr zu verabschieden,

(a)  die voraussichtlich Gegenstand eines umfangreichen Handels auf dem Binnenmarkt sind und

(a)  die potenziell Gegenstand eines umfangreichen Handels auf dem Binnenmarkt sind und

(b)  für die wissenschaftliche Belege dafür vorliegen, dass sie kein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt bergen und hinreichend wirksam sind.

(b)  für die wissenschaftliche Belege dafür vorliegen, dass sie kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt bergen und hinreichend wirksam sind.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Unverzüglich nach dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 1, um die in Anhang II festgelegten Komponentenmaterialkategorien zu ändern, ihnen insbesondere tierische Nebenprodukte, deren Endpunkt bestimmt worden ist, Struvit, Biochar und Ascheprodukte hinzuzufügen und die Bedingungen für die Aufnahme dieser Produkte in die entsprechenden Kategorien festzulegen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission insbesondere dem technischen Fortschritt bei der Nährstoffrückgewinnung Rechnung.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ändert die Kommission Anhang II, um neue Mikroorganismen in die Komponentenmaterialkategorie für solche Organismen gemäß Absatz 1 aufzunehmen, so erfolgt dies auf der Grundlage der folgenden Daten:

2.  Ändert die Kommission Anhang II, um neue Stämme von Mikroorganismen in die Komponentenmaterialkategorie für solche Organismen aufzunehmen, so erfolgt dies auf der Grundlage der folgenden Daten, nachdem überprüft worden ist, dass alle Stämme der zusätzlichen Mikroorganismen die Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels erfüllen:

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Bezeichnung des Mikroorganismus;

(a)  Bezeichnung des Mikroorganismus auf Stammebene;

Änderungsantrag     84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  historische Daten zur sicheren Herstellung und Verwendung des Mikroorganismus;

(c)  wissenschaftliche Literatur über die sichere Herstellung und Verwendung des Mikroorganismus;

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  taxonomische Beziehung zu Mikroorganismenarten, die die Anforderungen in Bezug auf eine qualifizierte Sicherheitsannahme, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeführt wurde, erfüllen;

(d)  taxonomische Beziehung zu Mikroorganismenarten, die die Anforderungen in Bezug auf eine qualifizierte Sicherheitsannahme, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeführt wurde, erfüllen, oder Hinweis auf die festgestellte Übereinstimmung mit den einschlägigen harmonisierten Normen für die Sicherheit der verwendeten Mikroorganismen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder – falls keine derartigen harmonisierten Normen in Kraft sind – Übereinstimmung mit den von der Kommission erlassenen Anforderungen an die Sicherheitsbewertung neuer Mikroorganismen;

Änderungsantrag     86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Um dem raschen technischen Fortschritt auf diesem Gebiet Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung neuer Mikroorganismen, die in Pflanzenernährungsmitteln verwendet werden könnten, ohne formal in eine Positivliste eingetragen zu sein.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ändert die Kommission Anhang II, um die Endpunkte in der Herstellungskette einzufügen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Bezug auf die in der Komponentenmaterialkategorie 11 in Anhang II aufgeführten tierischen Nebenprodukte festgelegt wurden.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 ändert die Kommission die Komponentenmaterialkategorie, in der die Anforderungen an sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren gemäß Anhang II festgelegt sind, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, und legt bis zum … [drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Kriterien für die Umwandlung von Kohlenstoffpolymeren in Kohlendioxid (CO2) ebenso fest wie eine entsprechende Methode für die Prüfung des biologischen Abbaus.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.  Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 erlässt, ändert sie zugleich die Komponentenmaterialkategorie, in der die Anforderungen an andere industrielle Nebenprodukte gemäß Anhang II festgelegt sind, um den aktuellen Herstellungsverfahren, der technischen Entwicklung und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, und legt bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] die Kriterien für die Aufnahme industrieller Nebenprodukte in die Komponentenmaterialkategorie fest.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 4 bezieht sich nicht auf Anpassungen der in Anhang I Teil II festgelegten Grenzwerte für Kontaminanten, es sei denn, aufgrund der Aufnahme neuer Komponentenmaterialien in Anhang II sind neue Grenzwerte für Kontaminanten erforderlich. Wenn neue Grenzwerte für Kontaminanten festgelegt werden, gelten diese Grenzwerte nur für die neu hinzugefügten Komponentenmaterialien.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen unverzüglich mit.

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen unverzüglich mit. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Vorschriften über Sanktionen durchgesetzt werden.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)   In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Für Folgeprodukte im Sinne von Artikel 32, die in den Mitgliedstaaten bereits in erheblichem Umfang für die Erzeugung von Düngemitteln verwendet werden, bestimmt die Kommission bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten der Düngemittelverordnung] einen solchen Endpunkt.“

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 – Nummer 34 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  „34. „Pflanzen-Biostimulans“ ein Produkt, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung einer oder mehrerer der folgenden Pflanzeneigenschaften abgezielt wird:

„34. „Pflanzen-Biostimulans“ ein Produkt, das einen Stoff oder Mikroorganismus enthält, der pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig von seinem Nährstoffgehalt stimuliert, oder eine Kombination solcher Stoffe und/oder Mikroorganismen, wobei ausschließlich auf die Verbesserung einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Qualitätsmerkmale der Kulturpflanze.

(c)  Qualität der Kulturpflanze;

Änderungsantrag     96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Verfügbarkeit von Nährstoffen, die im Boden, der Rhizosphäre oder der Phyllosphäre enthalten sind;

Änderungsantrag     97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  Abbau organischer Verbindungen im Boden;

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc)  Humusbildung.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen, Überprüfung und Berichterstattung

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem [Publications office, please insert the date of application of this Regulation] als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht wurden. Die Bestimmungen des Kapitels 5 gelten jedoch sinngemäß für solche Produkte.

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem … [zwölf Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht wurden. Die Bestimmungen des Kapitels 5 gelten jedoch sinngemäß für solche Produkte.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.   Mitgliedstaaten, die bereits einen niedrigeren als den in Anhang I Teil II PFC 1 (B)(3)(a) und PFC 1 (C)(I)(2)(a) festgelegten Grenzwert für den Gehalt an Cadmium (Cd) in organisch-mineralischen sowie anorganischen Düngemitteln eingeführt haben, können diesen strengeren Grenzwert beibehalten, bis der Grenzwert gemäß dieser Verordnung gleich hoch oder niedriger ist. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission bis zum ... [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] Mitteilung über das Bestehen derartiger nationaler Regelungen.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Bis zum … [42 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und ihre Gesamtauswirkungen hinsichtlich der Verwirklichung ihrer Ziele einschließlich der Auswirkungen auf KMU vor. Dieser Bericht enthält insbesondere

 

(a)  eine Bewertung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Düngeprodukte einschließlich einer Konformitätsbewertung und einer Bewertung der Wirksamkeit der Marktüberwachung, eine Untersuchung der Auswirkungen der Teilharmonisierung auf die Herstellung, die typischen Arten der Verwendung und die Handelsströme von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung und nach einzelstaatlichen Vorschriften in Verkehr gebrachten Düngeprodukten,

 

(b)  eine Bewertung, inwieweit die Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß Anhang I dieser Verordnung angewendet werden, und verfügbare neue einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse über die Toxizität und die Karzinogenität der entsprechenden Kontaminanten, z. B. über die Risiken der Kontamination von Düngeprodukten mit Uran,

 

(c)  eine Bewertung der Entwicklungen bei den Techniken zur Cadmiumabscheidung und deren Auswirkungen, Umfang und Kosten in der gesamten Wertschöpfungskette sowie der damit verbundenen Cadmiumabfallwirtschaft und

 

(d)  eine Bewertung der Auswirkungen auf den Rohstoffhandel, z. B. auf die Verfügbarkeit von Phosphatgestein.

 

Der Bericht trägt technischen Fortschritten und Innovationen ebenso Rechnung wie den Normungsprozessen, die die Herstellung und Verwendung von Düngeprodukten betreffen. Erforderlichenfalls wird ihm bis zum … [fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] ein Legislativvorschlag beigefügt.

 

Bis zum... [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission eine Bewertung der wissenschaftlichen Daten vor, um die agronomischen und ökologischen Kriterien für die Bestimmung der Kriterien für den Endpunkt der Verarbeitung von Dung festzulegen, damit die Leistung von Produkten, die verarbeiteten Dung enthalten oder daraus bestehen, gemessen werden kann.

Änderungsantrag     103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c.  Bis zum … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] führt die Kommission eine Überprüfung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Mikroorganismen durch.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Sie gilt ab dem … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung], mit Ausnahme der Artikel 19 bis 35, die ab dem … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gelten, und der Artikel 13, 41, 42, 43 und 45, die ab dem … [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] gelten.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Nummer 1 – Buchstabe C a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ca.  Düngemittel mit geringem Kohlenstoffanteil

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Nummer 5 – Buchstabe A – Ziffer I a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ia.  Denitrifikationshemmstoff

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Enthält das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Stoff, für den Rückstandshöchstgehalte für Lebens- und für Futtermittel im Einklang mit

entfällt

(a)   der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates32

 

(b)   der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates33

 

(c)   der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates34 oder

 

(d)   der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35

 

festgelegt sind, so darf die in der Gebrauchsanweisung vorgesehene Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht dazu führen, dass diese Obergrenzen in Lebens- oder Futtermitteln überschritten werden.

 

__________________

 

32 Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).

 

33 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

 

34 Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

 

35 Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

 

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – Nummer 4 – Abschnitt 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Inhaltsstoffe, die zur Genehmigung oder erneuten Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegt werden, aber nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, dürfen nicht für Düngeprodukte verwendet werden, wenn sie nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 begründeterweise nicht aufgeführt werden.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein organisches Düngemittel muss folgende Inhaltsstoffe enthalten:

1. Ein organisches Düngemittel muss folgende Inhaltsstoffe enthalten:

–  Kohlenstoff (C) und

–  organischen Kohlenstoff (Corg) und

–  Nährstoffe

–  Nährstoffe

ausschließlich biologischen Ursprungs, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

ausschließlich biologischen Ursprungs wie Torf, einschließlich Leonardit, Braunkohle und anderer aus diesen Materialien gewonnener Stoffe, jedoch unter Ausschluss anderer Materialien, die fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet sind.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Cadmium (Cd) 1,5 mg/kg Trockenmasse

–  Cadmium (Cd) 1,0 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 2 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Blei (Pb) 120 mg/kg Trockenmasse

–  Blei (Pb) 20 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 2 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Biuret (C2H5N3O2) 12 g/kg Trockenmasse.

–  Biuret (C2H5N3O2) unter der Nachweisgrenze

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

3.  Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

3.  Krankheitserreger dürfen in organischen Düngemitteln nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 l

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann

m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird

M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE

Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des organischen Düngeprodukts in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(A)(I) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung müssen mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O).

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(A)(I) – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Wenn ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mehr als einen Nährstoff enthält, muss das Produkt die folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten: □

 

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2,5 %, einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 % sowie

 

einen Massenanteil an Nährstoffen von insgesamt 6,5 %.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(A)(II) – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung müssen mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O).

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2 %

–  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1 % und/oder

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder

–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 %.

–  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1 % (einem Prozent) und

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  einen Massenanteil an Nährstoffen von insgesamt 6,5 %.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Wenn ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mehr als einen Nährstoff enthält, muss das Produkt die folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten: □

 

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2 %, einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 % und

 

einen Massenanteil an Primärnährstoffen von insgesamt 5 %.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(B) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein organisch-mineralisches Düngemittel muss eine Co-Formulierung sein, die folgende Bestandteile enthält:

1.  Ein organisch-mineralisches Düngemittel muss eine Co-Formulierung sein, die folgende Bestandteile enthält:

–  ein oder mehrere anorganische Düngemittel gemäß PFC 1(C) und

–  ein oder mehrere mineralische Düngemittel gemäß PFC 1(C) und

–  ein Material, das organischen Kohlenstoff (C) und

–  ein Material oder mehrere Materialien, das oder die organischen Kohlenstoff (Corg) und

–  Nährstoffe ausschließlich biologischen Ursprungs enthält, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

–  Nährstoffe ausschließlich biologischen Ursprungs wie Torf, einschließlich Leonardit, Braunkohle und anderer aus ihnen gewonnener Stoffe, jedoch keine anderen Materialien enthält oder enthalten, die fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet sind.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(B) – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  ab dem [Publications office, please insert the date occurring twelve years after the date of application of this Regulation]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

–  ab dem … [neun Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(B) – Nummer 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  Blei (Pb) 120 mg/kg Trockenmasse

(e)  Blei (Pb) 20 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(B) – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

4.  Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

4.  Krankheitserreger dürfen in organisch-mineralischen Düngemitteln nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 l

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann

m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird

M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE

Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des organisch-mineralischen Düngeprodukts in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(B)(I) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder

–  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Phosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(B)(I) – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Wenn ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mehr als einen Nährstoff enthält, muss das Produkt die folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

 

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2,5 %, wovon ein Massenanteil von 1 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung organischer Stickstoff (N) sein muss, einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 % und

 

einen Massenanteil an Primärnährstoffen von insgesamt 6,5 %.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(B) – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss jede Einheit die Menge an organischer Substanz und Nährstoffen enthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht.

4.  Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss jede Einheit die Menge an organischem Kohlenstoff und allen Nährstoffen enthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht. Eine Einheit entspricht einem Einzelbestandteil von Produkten wie Granulaten oder Pellets.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(B)(II) – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Wenn das Produkt mehr als einen Nährstoff enthält, muss es die folgenden Mindestmengen enthalten:

 

  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1 % oder

 

  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder

 

  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1 %,

 

wobei der Massenanteil an Nährstoffen insgesamt mindestens 4 % beträgt.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(B)(II) – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 3 % enthalten sein.

3.  Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 1 % enthalten sein.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein anorganisches Düngemittel ist ein Düngemittel, das nicht unter organische oder organisch-mineralische Düngemittel fällt.

1. Ein mineralisches Düngemittel ist ein Düngemittel, das Nährstoffe in mineralischer Form oder zu einer mineralischen Form verarbeitete Nährstoffe tierischen oder pflanzlichen Ursprungs enthält. Organischer Kohlenstoff (Corg) darf in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von höchstens 1 % enthalten sein. Damit ist Kohlenstoff aus Überzugsmitteln, die den Anforderungen der CMC 9 und 10 genügen, ebenso ausgeschlossen wie agronomische Zusatzstoffe, die den Anforderungen der PFC 5 und der CMC 8 genügen.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C) – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Phosphordünger müssen mindestens einem der folgenden Mindestlöslichkeitsgrade entsprechen, damit sie pflanzenverfügbar sind und als Phosphordünger deklariert werden dürfen:

 

  Wasserlöslichkeit: mindestens 40 % des Gesamtphosphorgehalts oder

 

  Löslichkeit in neutralem Ammoncitrat: mindestens 75 % des Gesamtphosphorgehalts oder

 

  Löslichkeit in Ameisensäure (nur für weicherdiges Rohphosphat): mindestens 55 % des Gesamtphosphorgehalts.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C) – Nummer 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Der zu deklarierende Gesamtstickstoffgehalt ist die Summe aus Ammonium-, Nitrat- und Harnstoffstickstoff sowie Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff. Der zu deklarierende Phosphorgehalt wird mit dem chemischen Zeichen P für Phosphor angegeben. Neue Formen können nach einer wissenschaftlichen Untersuchung gemäß Artikel 42 Absatz 1 ergänzt werden.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel muss dazu bestimmt sein, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Primärnährstoffe zu versorgen: Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na).

1.  Ein mineralisches Massennährstoff-Düngemittel muss dazu bestimmt sein, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Massennährstoffe zu versorgen:

 

(a)  Primärnährstoffe: Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K)

 

(b)  Sekundärnährstoffe: Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na).

 

 

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 2 – Buchstabe a – Aufzählungspunkt 2 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  ab dem [Publications office, please insert the date occurring twelve years after the date of application of this Regulation]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

–  ab dem … [neun Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  Blei (Pb) 150 mg/kg Trockenmasse

(e)  Blei (Pb) 20 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  Arsen (As) 60 mg/kg Trockenmasse

(f)  Arsen (As) 20 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein festes anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Nährstoff aufweisen.

1.  Ein festes mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von

 

(a)  nicht mehr als einem Primärnährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K)) oder

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 1 – Buchstabe b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(b)  nicht mehr als einem Sekundärnährstoff (Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na)) aufweisen.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Ein festes mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel mit einem deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Primärnährstoff kann einen oder mehrere Sekundärnährstoffe enthalten.

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss deklarierte Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 12 %

–  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Phosphorpentoxid (P2O5) von 12 %

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.

–  einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 3 %.

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein festes anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Nährstoff aufweisen.

1.  Ein festes mineralisches Mehrnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Primär- und/oder Sekundärnährstoff aufweisen.

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der deklarierten Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 3 %

–  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 5 %,

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 3 %

–  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 5 %

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 1,5 %

–  einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 2 %

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 1,5 %

–  einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 2 %

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 1,5 % oder

–  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 %

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.

–  einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 3 %.

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) – Nummer 5 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  nach fünf Wärmezyklen gemäß Abschnitt 4.2 in Modul A1 von Anhang IV

–  nach fünf Wärmezyklen gemäß Abschnitt 4.2 in Modul A1 von Anhang IV für Prüfungen vor dem Inverkehrbringen

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein flüssiges anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Nährstoff aufweisen.

1.  Ein flüssiges mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von

 

(a)  nicht mehr als einem Primärnährstoff oder

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 1 – Buchstabe b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(b)  nicht mehr als einem Sekundärnährstoff aufweisen.

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Ein flüssiges mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel mit einem deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Primärnährstoff kann einen oder mehrere Sekundärnährstoffe enthalten.

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss einen der deklarierten Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 5 %

–  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 5 %

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 % oder

–  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 %

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.

–  einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 0,5 bis 5 %.

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein flüssiges anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Nährstoff aufweisen.

1.  Ein flüssiges mineralisches Mehrnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Primär- und/oder Sekundärnährstoff aufweisen.

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der deklarierten Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1,5 %

–  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 3 % oder

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1,5 %

–  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1,5 %

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1,5 %

–  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 3 %

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 0,75 %

–  einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 1,5 % oder

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 0,75 %

–  einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 1,5 % oder

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 0,75 % oder

–  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 1,5 % oder

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C)(II) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel ist ein anorganisches Düngemittel mit Ausnahme der Düngemittel, die Primärnährstoffe enthalten, das dazu bestimmt ist, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Nährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) oder Zink (Zn).

1.  Ein anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel ist ein anorganisches Düngemittel mit Ausnahme der Düngemittel, die Massennährstoffe enthalten, das dazu bestimmt ist, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Nährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo), Selen (Se), Silicium (Si) oder Zink (Zn).

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 1(C a) (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

PFC1(Ca): DÜNGEMITTEL MIT GERINGEM KOHLENSTOFFANTEIL

 

1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung wird als Düngemittel mit geringem Kohlenstoffanteil bezeichnet, wenn es zwischen 1 % und 15 % organischen Kohlenstoff (Corg) enthält.

 

2.  Der in Kalkstickstoff und Harnstoff sowie in deren Kondensaten und Anlagerungsverbindungen enthaltene Kohlenstoff wird für den Zweck dieser Definition nicht zum organischen Kohlenstoff gezählt.

 

3.  Die Spezifikationen von festen/flüssigen, Einnährstoff-/Mehrnährstoff- und Massennährstoff-/Spurennährstoff-Düngemitteln gemäß der PFC 1(C) gelten auch für diese Kategorie.

 

4.  Produkte, die als Produkte gemäß der PFC 1(Ca) verkauft werden, genügen den in Anhang I festgelegten Belastungsgrenzen für organische oder organisch-mineralische Düngemittel in jedem Fall, wenn in der PFC 1(C) keine Grenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe angegeben sind.

Änderungsantrag    171

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das zur Korrektur des Säuregehalts des Bodens bestimmt ist und Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg) enthält.

1.  Ein Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das zur Korrektur des Säuregehalts des Bodens bestimmt ist und Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder/und Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg) enthält.

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 2 – Nummer 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Cadmium (Cd) 3 mg/kg Trockenmasse

–  Cadmium (Cd) 1 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    173

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 2 – Nummer 2 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Blei (Pb) 200 mg/kg Trockenmasse

–  Blei (Pb) 20 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    174

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 2 – Nummer 2 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Arsen (As) 120 mg/kg Trockenmasse.

–  Arsen (As) 20 mg/kg Trockenmasse.

Änderungsantrag    175

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das in den Boden eingebracht wird, um seine physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen.

Ein Bodenverbesserungsmittel ist ein Stoff, z. B. Mulch, der direkt in den Boden eingebracht wird, um in erster Linie dessen physikalische Eigenschaften zu erhalten oder zu verbessern, und der auch die chemischen und/oder biologischen Eigenschaften und die chemische und/oder biologische Aktivität des Bodens verbessern kann.

Änderungsantrag    176

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 3 – Nummer 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthält mindestens 15 % Material biologischen Ursprungs.

Änderungsantrag    177

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 3(A) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein organisches Bodenverbesserungsmittel darf ausschließlich aus Material rein biologischen Ursprungs bestehen, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

1.  Ein organisches Bodenverbesserungsmittel darf ausschließlich aus Material rein biologischen Ursprungs, einschließlich Torf, Leonardit, Braunkohle sowie Huminstoffen, die aus diesen Materialien gewonnen werden, jedoch nicht aus Material bestehen, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

Änderungsantrag    178

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 3(A) – Nummer 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Cadmium (Cd) 3 mg/kg Trockenmasse

–  Cadmium (Cd) 1,5 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    179

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 3(A) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  sechswertiges Chrom (Cr VI) 2 mg/kg Trockenmasse

–  sechswertiges Chrom (Cr VI) 1 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    180

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 3(A) – Nummer 2 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Blei (Pb) 120 mg/kg Trockenmasse.

–  Blei (Pb) 20 mg/kg Trockenmasse.

Änderungsantrag    181

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 3(A) – Nummer 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

(a)  Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

(a)  Krankheitserreger dürfen in organischen Bodenverbesserungsmitteln nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 l

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann

m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird

M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE

Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des organischen Bodenverbesserungsmittels in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Änderungsantrag    182

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 3(B) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme organischer Bodenverbesserungsmittel.

1.  Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel, das kein organisches Bodenverbesserungsmittel ist; dazu zählt auch Mulchfolie. Biologisch abbaubare Mulchfolie ist aus biologisch abbaubaren Polymeren hergestellte Folie, die insbesondere den Anforderungen gemäß Anhang II CMC 10 Nummern 2a und 3 entspricht und die unmittelbar auf den Boden gelegt wird, um dessen Struktur zu schützen, das Wachstum von Unkraut einzudämmen, Feuchtigkeitsverlust einzuschränken oder Erosion zu verhindern.

Änderungsantrag    183

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 3(B) – Nummer 2 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Blei (Pb) 150 mg/kg Trockenmasse.

–  Blei (Pb) 20 mg/kg Trockenmasse.

Änderungsantrag    184

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 4 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Das Kultursubstrat muss aus einem anderen Stoff als Erdboden bestehen und ist zur Verwendung als Substrat für die Wurzelentwicklung bestimmt.

1.  Das Kultursubstrat muss aus einem anderen Stoff als natürlichem Erdboden bestehen, in dem Pflanzen und Pilze angebaut werden.

Änderungsantrag    185

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 4 – Nummer 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Cadmium (Cd) 3 mg/kg Trockenmasse

–  Cadmium (Cd) 1,5 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    186

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 4 – Nummer 2 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Blei (Pb) 150 mg/kg Trockenmasse.

–  Blei (Pb) 20 mg/kg Trockenmasse.

Änderungsantrag    187

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 4 – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

3.  Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

3.  Krankheitserreger dürfen in Kultursubstrat nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 l

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann

m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird

M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE

Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des Kultursubstrats in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Änderungsantrag    188

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 5 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein agronomischer Zusatzstoff ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das einem Produkt, mit dem Pflanzen mit Nährstoffen versorgt werden, hinzugefügt wird, um die Freisetzung von Nährstoffen durch dieses Produkt zu verbessern.

Ein agronomischer Zusatzstoff ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das einem Produkt mit nachweislicher Wirkung auf die Umwandlung oder Pflanzenverfügbarkeit verschiedener Arten von Mineralstoffen oder mineralisierten Nährstoffen – oder auf beides – hinzugefügt wird oder das in den Boden eingebracht wird, um die entsprechende Nährstoffaufnahme durch die Pflanzen zu steigern oder den Nährstoffverlust zu verringern.

Änderungsantrag    189

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 5(A) – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200636 in einem Dossier registriert sein, das die folgenden Informationen enthält:

Jeder Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200636 registriert sein, sofern er nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung oder deren Anhängen IV oder V fällt.

__________________

__________________

36 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

36 Im Fall eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    190

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 5(A) – Nummer 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Änderungsantrag    191

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 5(A) – Nummer 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

Änderungsantrag    192

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 5(A) – Nummer 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

entfällt

Änderungsantrag    193

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 5(A)(I a) (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

PFC 5(A)(Ia): Denitrifikationshemmstoff

 

1.  Ein Denitrifikationshemmstoff ist ein Hemmstoff, der bewirkt, dass weniger Stickstoffoxid (N2O) entsteht, indem die Umwandlung von Nitrat (NO3-) in Dinitrogen (N2) verlangsamt oder blockiert wird, ohne dass die unter PFC 5(A)(I) beschriebene Nitrifikation dabei beeinflusst wird. Er trägt dazu bei, dass der Pflanze mehr Nitrat zur Verfügung steht und die N2O-Emissionen verringert werden.

 

2.  Die Wirksamkeit dieser Methode lässt sich ermitteln, indem die Stickoxidemissionen von in einem geeigneten Messgerät gesammelten Gasproben gemessen werden und die Menge an N2O in einer solchen Probe mithilfe eines Gaschromatografen bestimmt wird. Dabei ist auch der Wassergehalt des Bodens zu bestimmen.

Änderungsantrag    194

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 5(B) – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200637 in einem Dossier registriert sein, das die folgenden Informationen enthält:

2. Der Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200637 registriert sein, sofern er nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung oder deren Anhängen IV oder V fällt.

__________________

__________________

37 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

37 Im Fall eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    195

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 5(B) – Nummer 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Änderungsantrag    196

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 5(B) – Nummer 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

Änderungsantrag    197

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 5(B) – Nummer 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

entfällt

Änderungsantrag    198

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 5(C) – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200638 in einem Dossier registriert sein, das die folgenden Informationen enthält:

2. Der Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200638 registriert sein, sofern er nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung oder deren Anhängen IV oder V fällt.

__________________

__________________

38 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

38 Im Fall eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    199

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 5(C) – Nummer 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Änderungsantrag    200

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 5(C) – Nummer 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

Änderungsantrag    201

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 5(C) – Nummer 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

entfällt

Änderungsantrag    202

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6 – Nummer 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Pflanzenmerkmale abgezielt wird:

1.  Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Pflanzenmerkmale und die Rhizosphäre oder Phyllosphäre der Pflanze abgezielt wird:

Änderungsantrag    203

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Verfügbarkeit von im Boden und in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen

Änderungsantrag    204

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  Humusbildung

Änderungsantrag    205

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc)  Abbau organischer Verbindungen im Boden oder

Änderungsantrag    206

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6 – Nummer 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Cadmium (Cd) 3 mg/kg Trockenmasse

–  Cadmium (Cd) 1,5 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    207

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Das Pflanzen-Biostimulans muss die auf dem Etikett angegebenen Wirkungen für die dort genannten Kulturpflanzen besitzen.

3.  Das Pflanzen-Biostimulans muss die auf dem Etikett angegebenen Wirkungen für die dort genannten Pflanzen besitzen. Enthält das Pflanzen-Biostimulans einen oder mehrere Inhaltsstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen wurden, so sind mit den bei der Konformitätsbewertung bereitgestellten Informationen überzeugende empirische Nachweise für die Wirkung als Biostimulans zu erbringen, wobei die einschlägigen Parameter zu berücksichtigen sind, z. B. die relativen Konzentrationen der Komponenten, die Aufwandmenge, der Zeitplan, das Pflanzenwachstumsstadium, die Zielkulturpflanze usw.

Änderungsantrag    208

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6(A) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans darf nur aus einem Mikroorganismus oder einem Konsortium von Mikroorganismen gemäß Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II bestehen.

1.  Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans besteht aus:

 

(a)  einem Mikroorganismus oder einem Konsortium von Mikroorganismen gemäß Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II;

 

(b)  anderen Mikroorganismen oder einem anderen Konsortium von Mikroorganismen als unter Buchstabe a beschrieben; sie können als Komponentenmaterialkategorien verwendet werden, sofern sie den in der Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II festgelegten Anforderungen entsprechen.

Änderungsantrag    209

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6(A) – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

3.  Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

 

Geänderter Text

3.  Krankheitserreger dürfen in dem mikrobiellen Pflanzen-Biostimulans nicht in Konzentrationen auftreten, die über den in der unten stehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

Mikroorganismen bzw. deren Toxine, Metaboliten

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

 

Salmonella spp.

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Escherichia coli

5

0

kein Befund in 1 g oder 1 ml

Listeria monocytogenes

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Vibrio spp.

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Shigella spp.

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Staphylococcus aureus

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Enterococcaceae

5

2

10 KBE/g

anaerobe Keimzahl, es sei denn, das mikrobielle Biostimulans ist ein aerobes Bakterium

5

2

105 KBE/g oder ml

Anzahl der Hefen und Schimmelpilze, es sei denn, das mikrobielle Biostimulans ist ein Pilz

5

2

1000 KBE/g oder ml

n = Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Probeeinheiten; c = Anzahl der Probeneinheiten, deren Werte über dem festgelegten Grenzwert liegen

Änderungsantrag    210

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6(A) – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Escherichia coli darf in einer Probe von 1 g oder 1 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

entfällt

Änderungsantrag    211

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6(A) – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Enterococcaceae dürfen im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung 10 KBE/g Frischmasse nicht überschreiten.

entfällt

Änderungsantrag    212

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6(A) – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Listeria monocytogenes darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

entfällt

Änderungsantrag    213

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6(A) – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Vibrio spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

entfällt

Änderungsantrag    214

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6(A) – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  Shigella spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

entfällt

Änderungsantrag    215

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6(A) – Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  Staphylococcus aureus darf in einer Probe von 1 g oder 1 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

entfällt

Änderungsantrag    216

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6(A) – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.  Die aerobe Keimzahl darf 105 KBE/g oder ml in einer Stichprobe des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht überschreiten, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans ist ein aerobes Bakterium.

entfällt

Änderungsantrag    217

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6(A) – Nummer 12 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

dann muss der pH-Wert des Pflanzen-Biostimulans größer oder gleich 4 sein.

entfällt

Änderungsantrag    218

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 6(A) – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13.  Die Haltbarkeit des mikrobiellen Pflanzen-Biostimulans muss gemäß den auf dem Etikett angegebenen Lagerungsbedingungen mindestens sechs Monate betragen.

entfällt

Änderungsantrag    219

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – PFC 7 – Nummer 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mischung darf keine Änderung der Art der einzelnen Komponenten-Düngeprodukte bewirken:

3.  Die Mischung darf keine Änderung der Funktion der einzelnen Komponenten-Düngeprodukte bewirken:

Änderungsantrag    220

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 1 – CMC 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

CMC 11a: Sonstige industrielle Nebenprodukte

Änderungsantrag    221

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann alle Stoffe und Gemische enthalten, ausgenommen39

1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann alle Stoffe und Gemische enthalten, auch technische Zusatzstoffe, jedoch nicht39

__________________

__________________

39 Der Ausschluss eines Materials aus CMC 1 bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Komponentenmaterial für eine andere CMC, für die andere Anforderungen gelten, sein kann. Siehe beispielsweise CMC 11 (tierische Nebenprodukte), CMC 9 und CMC 10 (Polymere) sowie CMC 8 (agronomische Zusatzstoffe).

39 Der Ausschluss eines Materials aus CMC 1 bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Komponentenmaterial für eine andere CMC, für die andere Anforderungen gelten, sein kann. Siehe beispielsweise CMC 11 (tierische Nebenprodukte), CMC 9 und CMC 10 (Polymere) sowie CMC 8 (agronomische Zusatzstoffe).

Änderungsantrag    222

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG

(b)  Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG mit Ausnahme von Nebenprodukten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert sind und nicht unter die Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang V Abschnitt 5 der Verordnung fallen

Änderungsantrag    223

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 1 – Nummer 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  Polymere oder

(e)  Polymere, mit Ausnahme von Polymeren, die in Kultursubstraten verwendet werden, die nicht mit dem Boden in Berührung kommen, oder

Änderungsantrag    224

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 1 – Nummer 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einzeln oder in einem Gemisch zugesetzten Stoffe müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in einem Dossier registriert sein, das Folgendes enthält:

Sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter die Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder deren Anhängen IV oder V fällt, müssen alle dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einzeln oder in einem Gemisch zugesetzten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in einem Dossier registriert sein, das Folgendes enthält:

Änderungsantrag    225

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 1 – Nummer 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Änderungsantrag    226

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 1 – Nummer 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

Änderungsantrag    227

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 1 – Nummer 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

entfällt

Änderungsantrag    228

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Eine Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Mahlen, Zentrifugieren, Pressen, Trocknen, Gefriertrocknen oder Extrahieren mit Wasser.

1.  Ein Düngeprodukt mit CE‑Kennzeichnung kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Zerkleinern, Zentrifugieren, Durchsieben, Mahlen, Pressen, Trocknen, Gefriertrocknen, Puffern, Extrudieren, Bestrahlen, Behandlung mit Kälte, Hygienisieren mit Hitze Extrahieren mit Wasser oder irgendeine andere Zubereitung bzw. Verarbeitung, die nicht bewirkt, dass das Endprodukt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert werden muss.

Änderungsantrag    229

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 2 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen „Pflanzen“ auch Algen, während Blaualgen ausgeschlossen sind.

2.  Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen „Pflanzen“ auch Algen außer Blaualgen, die Cyanotoxine erzeugen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als gefährlich eingestuft wurden.

Änderungsantrag    230

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 3 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Kompost enthalten, der durch aerobe Kompostierung ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurde:

1.  Ein Pflanzenernährungsmittel mit CE-Kennzeichnung kann Kompost oder einen flüssigen oder nicht flüssigen mikrobiellen oder nicht mikrobiellen Extrakt aus Kompost enthalten, der durch aerobe Kompostierung und die mögliche anschließende Vervielfachung der natürlich vorkommenden Mikroben ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurde:

Änderungsantrag    231

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

(b)  Produkte aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, für die der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung erreicht wurde

Änderungsantrag    232

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe c – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, außer

(c)  Lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser verarbeitet wurden, außer

Änderungsantrag    233

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm und

–  Klärschlamm, Industrieschlamm (ausgenommen nicht verzehrbare Nahrungsmittelabfälle, Futtermittel und Pflanzungen in Verbindung mit Agrokraftstoffen) oder Baggerschlamm und

Änderungsantrag    234

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200640 in einem Dossier registriert ist, das die folgenden Informationen enthält:

–  der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200640 registriert ist, sofern er nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung oder deren Anhängen IV oder V fällt.

__________________

__________________

40 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

40 Im Fall eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    235

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 1 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Änderungsantrag    236

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 1 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

Änderungsantrag    237

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt und

entfällt

– die Gesamtkonzentration aller Zusatzstoffe 5 % des Gesamtgewichts der Eingangsmaterialien nicht überschreitet oder

 

Änderungsantrag    238

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  unverarbeitete und mechanisch verarbeitete Abfälle aus der Lebensmittelindustrie, ausgenommen aus Industriezweigen, in denen tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden

Änderungsantrag    239

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)  Materialien gemäß CMC 2, CMC 3, CMC 4, CMC 5, CMC 6 und CMC 11.

Änderungsantrag    240

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 3 – Nummer 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und

–  in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und

Änderungsantrag    241

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 3 – Nummer 6 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Kriterium: höchstens 25 mmol O2/kg organisches Material pro Stunde oder

–  Kriterium: höchstens 50 mmol O2/kg organisches Material pro Stunde oder

Änderungsantrag    242

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 4 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

CMC 4: Gärrückstände von Energiepflanzen

CMC 4: Gärrückstände von Energiepflanzen und pflanzliche Bioabfälle

Änderungsantrag    243

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 4 – Nummer 1 – Buchstabe b – Aufzählungspunkt 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200643 in einem Dossier registriert ist, das die folgenden Informationen enthält:

–  der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200643 registriert ist, sofern er nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung oder deren Anhängen IV oder V fällt.

__________________

__________________

43 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

43 Im Fall eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    244

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 4 – Nummer 1 – Buchstabe b – Aufzählungspunkt 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Änderungsantrag    245

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 4 – Nummer 1 – Buchstabe b – Aufzählungspunkt 1 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

Änderungsantrag    246

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 4 – Nummer 1 – Buchstabe b – Aufzählungspunkt 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt und

entfällt

  die Gesamtkonzentration aller Zusatzstoffe 5 % des Gesamtgewichts der Eingangsmaterialien nicht überschreitet oder

 

Änderungsantrag    247

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 4 – Nummer 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  jegliches Material gemäß den Buchstaben a bis b, das zuvor einen Gärungsprozess durchlaufen hat.

(c)  jegliches Material gemäß den Buchstaben a bis b, das zuvor einen Gärungsprozess ohne Spuren von Aflatoxinen durchlaufen hat.

Änderungsantrag    248

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 4 – Nummer 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und

–  in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und

Änderungsantrag    249

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 4 – Nummer 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70 °C – 1 Stunde)

(b)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission1a;

 

_________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 054 vom 26.2.2011, S. 1).

Änderungsantrag    250

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 4 – Nummer 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37 40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70 °C – 1 Stunde) oder

(d)  Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37–40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder

Änderungsantrag    251

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 5 – Nummer 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm

–  Klärschlamm, anderer Industrieschlamm als unter Buchstabe ea angegeben oder Baggerschlamm und

Änderungsantrag    252

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 5 – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200644 in einem Dossier registriert ist, das die folgenden Informationen enthält:

–  der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200644 registriert ist, sofern er nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung oder deren Anhängen IV oder V fällt.

__________________

__________________

44 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

44 Im Fall eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    253

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 5 – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Änderungsantrag    254

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 5 – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 1 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

sofern der Stoff unter die Ausnahme von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt und

 

  die Gesamtkonzentration aller Zusatzstoffe 5 % des Gesamtgewichts der Eingangsmaterialien nicht überschreitet oder

 

Änderungsantrag    255

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 5 – Nummer 1 – Buchstabe e – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  jedes unter den Buchstaben a bis d aufgeführte Material, das

(e)  jedes unter den Buchstaben a bis d aufgeführte Material, das frei von Aflatoxinen ist und

Änderungsantrag    256

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 5 – Nummer 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  unverarbeitete und mechanisch verarbeitete Abfälle aus der Lebensmittelindustrie, ausgenommen aus Industriezweigen, in denen tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.

Änderungsantrag    257

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 5 – Nummer 1 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)  Materialien gemäß CMC 2, CMC 3, CMC 4, CMC 5, CMC 6 und CMC 11.

Änderungsantrag    258

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 5 – Nummer 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und

–  in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und

Änderungsantrag    259

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 5 – Nummer 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C während mindestens 24 Stunden und eine hydraulische Verweilzeit von mindestens 20 Tagen

(a)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C während mindestens 24 Stunden und eine hydraulische Verweilzeit von mindestens 20 Tagen, worauf mittels einer Analyse überprüft wird, ob die Krankheitserreger durch den Gärprozess erfolgreich abgetötet wurden

Änderungsantrag    260

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 5 – Nummer 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70 °C – 1 Stunde)

(b)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Änderungsantrag    261

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 5 – Nummer 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37 40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70° C – 1 Stunde) oder

(d)  Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37–40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder

Änderungsantrag    262

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Ölkuchen, d. h. das zähflüssige Nebenprodukt des Pressens von Oliven, das bei der Behandlung des feuchten Tresters mit organischen Lösemitteln in zwei Phasen („Alperujo“) oder drei Phasen („Orujo“) entsteht

Änderungsantrag    263

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  Nebenprodukten der Futtermittelindustrie, die im Katalog der Einzelfuttermittel in der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 aufgeführt sind

Änderungsantrag    264

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc)  sonstigen Materialien oder Stoffen, die Lebensmitteln oder Tiernahrung zugesetzt werden dürfen.

Änderungsantrag    265

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 6 – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200647 in einem Dossier registriert sein, das die folgenden Informationen enthält:

Der Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200647 registriert sein, sofern er nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung oder deren Anhängen IV oder V fällt.

__________________

__________________

47 Im Falle eines Stoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei dem Stoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

47 Im Fall eines Stoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei dem Stoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    266

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 6 – Nummer 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Änderungsantrag    267

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 6 – Nummer 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

Änderungsantrag    268

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 6 – Nummer 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

entfällt

Änderungsantrag    269

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 6 – Nummer 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Sämtliche Stoffe dürfen Aflatoxine nur unterhalb der Nachweisgrenze enthalten.

Änderungsantrag    270

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 7 – Nummer 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  wurden keiner anderen Behandlung als der Trocknung oder Gefriertrocknung unterzogen und

entfällt

Änderungsantrag    271

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 8 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen Stoff oder ein Gemisch zur Verbesserung der Freisetzung von Nährstoffen in dem Produkt nur dann enthalten, wenn für diesen Stoff oder dieses Gemisch die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung für ein Produkt in der PFC 5 des Anhangs I im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren für einen solchen agronomischen Zusatzstoff nachgewiesen wurde.

1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen Stoff oder ein Gemisch (auch technische Zusatzstoffe wie Trennmittel, Entschäumer, Staubbindemittel, Farbstoffe und rheologische Mittel) zur Verbesserung der Freisetzung von Nährstoffen in dem Produkt nur dann enthalten, wenn für diesen Stoff oder dieses Gemisch die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung für ein Produkt in der PFC 5 des Anhangs I im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren für einen solchen agronomischen Zusatzstoff nachgewiesen wurde.

Änderungsantrag    272

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 8 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Denitrifikationshemmstoff gemäß PFC 5 (A)(Ia) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn es eine Form von Stickstoff enthält.

Änderungsantrag    273

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 8 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Ureasehemmstoff gemäß PFC 5 (A)(II) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) im Düngeprodukt aus der Stickstoffform (N) Harnstoff (CH4N2O) bestehen.

4.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Ureasehemmstoff gemäß PFC 5 (A)(II) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) im Düngeprodukt aus der Stickstoffform (N) Ammonium (NH4+) oder aus Ammonium (NH4+) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen.

Änderungsantrag    274

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 9 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Polymere dürfen kein Formaldehyd enthalten.

3.  Die Polymere dürfen höchstens 600 ppm freies Formaldehyd enthalten.

Änderungsantrag    275

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 10 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren nur dann enthalten, wenn der Zweck des Polymers darin besteht,

1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren nur dann enthalten, wenn der Zweck des Polymers darin besteht,

(a)   das Eindringen von Wasser in Nährstoffpartikel und damit die Freisetzung von Nährstoffen zu kontrollieren (in diesem Fall wird das Polymer als „Überzugmittel“ bezeichnet), oder

(a)   das Eindringen von Wasser in Nährstoffpartikel und damit die Freisetzung von Nährstoffen zu kontrollieren (in diesem Fall wird das Polymer als „Überzugmittel“ bezeichnet), oder

(b)   das Wasserrückhaltevermögen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu verbessern.

(b)   das Wasserrückhaltevermögen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu verbessern oder

 

(ba)  den Boden in Form einer biologisch abbaubaren Mulchfolie zu verbessern, die den Anforderungen gemäß CMC 10 Nummern 2a und 3 entspricht, oder

 

(bb)  Komponenten des Düngeprodukts zu binden, ohne mit dem Boden in Berührung zu kommen, oder

 

(bc)  die Stabilität der Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung zu verbessern oder

 

(bd)  das Eindringen von Wasser in den Boden zu verbessern.

Änderungsantrag    276

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 10 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation] ist das folgende Kriterium zu erfüllen: Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass der überwiegende Teil in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt. In einer Prüfung der Abbaubarkeit gemäß den folgenden Buchstaben a bis c müssen mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff in höchstens 24 Monaten in CO2 umgewandelt werden.

2.  Ab dem … [fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] ist das folgende Kriterium zu erfüllen: Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass der überwiegende Teil in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt. Es müssen im Vergleich zu der entsprechenden Norm bei der Prüfung der Abbaubarkeit mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff in höchstens 48 Monaten nach dem Ende der auf dem Etikett angegebenen Wirkungsdauer des Düngeprodukts in CO2 umgewandelt werden. Die Kriterien für Abbaubarkeit und die Entwicklung eines geeigneten Verfahrens für die Prüfung der Abbaubarkeit werden anhand der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet und in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 42 dieser Verordnung festgelegt.

(a)  Die Prüfung ist bei einer Temperatur von 25 °C ± 2 °C durchzuführen.

 

(b)  Die Prüfung ist gemäß einem Verfahren zur Bestimmung der tatsächlichen aeroben biologischen Abbaubarkeit von Kunststoffen in Böden durchzuführen, indem der Sauerstoffbedarf oder die Kohlendioxidmenge gemessen werden.

 

(c)  Ein mikrokristallines Cellulosepulver mit der gleichen Dimension wie das Prüfmaterial ist als Bezugsmaterial für die Prüfung zu verwenden.

 

(d)  Vor der Prüfung darf das Prüfmaterial nicht Bedingungen oder Verfahren ausgesetzt worden sein, die zur Beschleunigung des Abbaus des Films, etwa durch Hitze- oder Lichteinwirkung, dienen.

 

Änderungsantrag    277

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 10 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die in PFC 3(B) genannte biologisch abbaubare Mulchfolie muss dem folgenden Kriterium entsprechen:

 

Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass es in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt, und es müssen im Rahmen einer Prüfung der Abbaubarkeit gemäß den EU-Normen für die Abbaubarkeit von Polymeren im Boden mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff entweder absolut oder im Verhältnis zum Bezugsmaterial in höchstens 24 Monaten in CO2 umgewandelt werden.

Änderungsantrag    278

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 10 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Da das Produkt dem Boden zugeführt und in die Umwelt freigesetzt werden soll, gelten diese Kriterien für alle Materialien in dem Produkt.

Änderungsantrag    279

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 10 – Nummer 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.  Ein Produkt mit CE-Kennzeichnung, das Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren enthält, ist von den unter den Nummern 1, 2 und 3 festgelegten Anforderungen ausgenommen, sofern die Polymere ausschließlich als Bindemittel für das Düngemittel fungieren und nicht mit dem Boden in Berührung kommen.

Änderungsantrag    280

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 11

 

Vorschlag der Kommission

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann solche tierischen Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten, für die anhand der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass sie am Endpunkt der Herstellungskette angelangt sind; diese sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt und müssen den darin festgelegten Bestimmungen genügen:

 

Geänderter Text

Erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42, so kann ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung solche tierischen Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten, für die anhand der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass sie am Endpunkt der Herstellungskette angelangt sind; diese sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt und müssen den darin festgelegten Bestimmungen genügen:

 

Folgeprodukt

Verarbeitungsnormen für das Anlangen am Endpunkt der Herstellungskette

1

Fleischmehl

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

2

Knochenmehl

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

3

Fleisch- und Knochenmehl

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

4

Tierblut

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

5

hydrolisierte Proteine der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

6

verarbeitete Gülle

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

7

Kompost (1)

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

8

Biogasfermentationsrückstände (1)

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

9

Federnmehl

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

10

Häute und Felle

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

11

Hufe und Hörner

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

12

Fledermausguano

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

13

Wolle und Haare

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

14

Federn und Daunen

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

15

Schweinsborsten

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

16

Glyzerin und andere Erzeugnisse aus Material der Kategorien 2 und 3, die bei der Erzeugung von Biodiesel und erneuerbaren Kraftstoffen entstehen

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

17

Tiernahrung und Kauspielzeug für Hunde, die bzw. das aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund technischer Fehler nicht für den Vertrieb zugelassen ist

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009

(1) entstanden aus Material der Kategorie 2 und 3, bei dem es sich nicht um Fleisch- und Knochenmehl und nicht um verarbeitete tierische Proteine handelt

Änderungsantrag    281

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – CMC 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

CMC 11a: Sonstige industrielle Nebenprodukte

 

1.  Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung können sonstige industrielle Nebenprodukte, z. B. bei der Caprolactamherstellung anfallendes Ammoniumsulfat, bei der Erdgas- und Erdölraffination anfallende Schwefelsäure und sonstige Materialien aus spezifischen industriellen Prozessen, die nicht in der CMC 1 enthalten und in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, unter den darin festgelegten Bedingungen enthalten:

 

2.  Ab dem … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden die Kriterien für die Aufnahme gemäß Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 als Bestandteile von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendeter industrieller Nebenprodukte in die Komponentenmaterialkategorie im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 dieser Verordnung festgelegt, wobei den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag    282

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  eine Beschreibung aller Komponenten, die mehr als 5 % des Produktgewichts ausmachen, in absteigender Größenordnung nach Trockenmasse, unter Angabe der betreffenden Komponentenmaterialkategorien (Component Material Category, CMC) gemäß Anhang II.

(e)  eine Beschreibung aller Komponenten, die mehr als 1 % des Produktgewichts ausmachen, in absteigender Größenordnung nach Trockenmasse, unter Angabe der betreffenden Komponentenmaterialkategorien (Component Material Category, CMC) gemäß Anhang II und einschließlich des Trockenmassegehalts in Prozent;

Änderungsantrag    283

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  Bei Produkten, die Material aus organischen Abfällen oder Nebenprodukten enthalten, das noch keinen Prozess durchlaufen hat, durch den sämtliches organische Material zersetzt wurde, werden auf dem Etikett die Art der verwendeten Abfälle und Nebenprodukte sowie eine Chargennummer oder eine Seriennummer mit dem Herstellungszeitpunkt ausgewiesen. Anhand dieser Nummer, die auf die Rückverfolgbarkeitsdaten des Herstellers verweist, können die einzelnen Quellen (landwirtschaftliche Betriebe, Fabriken usw.) jedes organischen Abfall- bzw. Nebenprodukts ermittelt werden, das in der Charge oder Zeitreihe verwendet wurde. Die Kommission veröffentlicht nach einer öffentlichen Konsultation und bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Spezifikationen für die Umsetzung dieser Bestimmung, die bis zum … [drei Jahre nach Veröffentlichung der Spezifikationen in Kraft] tritt. Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Marktüberwachungsbehörden so gering wie möglich zu halten, trägt die Kommission in ihren Spezifikationen sowohl den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absätze 5 bis 7 und Artikel 11 und den geltenden Rückverfolgbarkeitsverfahren (z. B. für tierische Nebenprodukte oder industrielle Systeme) als auch den EU-Codes für die Klassifizierung von Abfällen Rechnung.

Änderungsantrag    284

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Kurzanweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck, einschließlich der vorgesehenen Aufwandmenge, Dauer, Zielpflanzen und Lagerung, werden von den Herstellern bereitgestellt.

Änderungsantrag    285

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a.  Weder darf ein Produkt Aussagen über eine andere PFC enthalten, sofern es nicht allen Anforderungen dieser zusätzlichen PFC entspricht, noch darf direkt oder implizit eine Pflanzenschutzwirkung geltend gemacht werden.

Änderungsantrag    286

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Der Gehalt an Nitrifikationshemmstoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.

(b)  Der Gehalt an Nitrifikationshemmstoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) oder als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.

Änderungsantrag    287

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;

(a)  die deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K; der deklarierte Gesamtstickstoffgehalt ergibt sich aus der Summe von Ammonium-, Nitrat- und Harnstoffstickstoff sowie Stickstoff aus Formaldehydharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff und Cyanamidstickstoff;

 

sofern Phosphordünger nicht das folgende, für die Pflanzenverfügbarkeit des Nährstoffs erforderliche Mindestmaß an Löslichkeit aufweisen, dürfen sie nicht als Phosphordünger deklariert werden:

 

  Wasserlöslichkeit: mindestens 25 % des Gesamtphosphorgehalts

 

  Löslichkeit in neutralem Ammoncitrat: mindestens 30 % des Gesamtphosphorgehalts

 

  Löslichkeit in Ameisensäure (nur für weicherdiges Rohphosphat): mindestens 35 % des Gesamtphosphorgehalts.

Änderungsantrag    288

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die deklarierten Nährstoffe Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Mg-Ca-S-Na;

(b)  die deklarierten Nährstoffe Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Ca-Mg-Na-S;

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag    289

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Zahlen, die den Gesamtgehalt der deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) angeben, ergänzt durch die Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) angeben;

(c)  Zahlen, die den Durchschnittsgehalt der deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) angeben;

Änderungsantrag    290

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  organischer Kohlenstoff (C) und

  organischer Kohlenstoff (C) und Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis

Änderungsantrag    291

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  etwa in Form von Pulver oder Pellets.

Änderungsantrag    292

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(B) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

  neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

Änderungsantrag    293

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(B) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 2 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

  nur in Mineralsäuren lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

Änderungsantrag    294

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(B) – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Der deklarierte Stickstoffgesamtgehalt ergibt sich aus der Summe von Ammonium-, Nitrat- und Harnstoffstickstoff sowie Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff und Cyanamidstickstoff.

Änderungsantrag    295

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

  neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

Änderungsantrag    296

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 2 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

–  nur in Mineralsäuren lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

Änderungsantrag    297

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 4 – Spiegelstrich 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  etwa in Form von Pulver oder Pellets;

Änderungsantrag    298

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  der pH-Wert

Änderungsantrag    299

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Auf Verpackungen und Etiketten von Düngeprodukten, die jeweils weniger als 5 ppm Cadmium, Arsen, Blei, Chrom VI und Quecksilber enthalten, darf ein sichtbares Ökosiegel angebracht werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um technische Normen für derartige Siegel festzulegen.

Änderungsantrag    300

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a) – Nummer 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Pulver, wenn das Produkt zu mindestens 90 % durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 10 mm passiert, oder

(c)  Pulver, wenn das Produkt zu mindestens 90 % durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm passiert, oder

Änderungsantrag    301

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a) – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Bei Produkten mit CE-Kennzeichnung im Sinne von Anhang II CMC 10 Nummer 1 Buchstabe bb, in denen Polymere ausschließlich als Bindemittel eingesetzt werden, ist folgender Hinweis anzubringen: „Das Düngeprodukt soll nicht mit dem Boden in Berührung kommen.“

Änderungsantrag    302

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(II) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die deklarierten Spurennährstoffe im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung sind mit ihrer Bezeichnung und ihrem chemischen Symbol in folgender Reihenfolge aufzuführen: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung des Gegenions/der Gegenionen;

1.  Die deklarierten Spurennährstoffe im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung sind mit ihrer Bezeichnung und ihrem chemischen Symbol in folgender Reihenfolge aufzuführen: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo), Selen (Se), Silicium (Si) und Zink (Zn), worauf die Bezeichnung des Gegenions / der Gegenionen folgt;

Änderungsantrag    303

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C a) (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

PFC 1(Ca): Düngemittel mit geringem Kohlenstoffanteil

 

1.  Folgende Angaben in Bezug auf Massennährstoffe sind zu machen:

 

(a)  die deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;

 

(b)  die deklarierten Nährstoffe Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Mg-Ca-S-Na;

 

(c)  Zahlen, die den Gesamtgehalt der deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) angeben;

 

(d)  der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen in der folgenden Reihenfolge und als Massenanteil des Düngemittels:

 

  Gesamtstickstoff (N)

 

  Mindestmenge an organischem Stickstoff (N), ergänzt durch eine Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials;

 

  Stickstoff (N) in Form von Nitratstickstoff;

 

  Stickstoff (N) in Form von Ammoniumstickstoff;

 

  Stickstoff (N) in Form von Harnstoffstickstoff;

 

  Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

 

  wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

 

  neutral-ammoncitratlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

 

  sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

 

  Gesamtkaliumoxid (K2O);

 

  wasserlösliches Kaliumoxid (K2O);

 

  Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO3) und Natriumoxid (Na2O), ausgedrückt,

 

  sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

 

  sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;

 

  in anderen Fällen als Gesamtgehalt, und

 

(e)  sofern Harnstoff (CH4N2O) vorhanden ist, Informationen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak bei der Anwendung von Düngemitteln auf die Luftqualität und die Aufforderung an die Anwender, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.

 

2.  Die folgenden anderen Elemente sind als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung anzugeben:

 

  Gehalt an organischem Kohlenstoff (C) und

 

  Trockenmassegehalt.

 

3.  Sofern einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn) in dem in der nachstehenden Tabelle als Massenanteil angegebenen Mindestgehalt vorhanden ist oder sind, so

 

  ist er / sind sie zu deklarieren, wenn er/sie dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bewusst zugesetzt ist/sind,

 

  kann er / können sie in anderen Fällen deklariert werden:

 

Spurennährstoff

Massenanteil

 

Bor (B)

0,01

 

Cobalt (Co)

0,002

 

Kupfer (Cu)

0,002

 

Mangan (Mn)

0,01

 

Molybdän (Mo)

0,001

 

Zink (Zn)

0,002

 

Er ist / sie sind nach den Angaben zu Massennährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:

 

(a)  Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), worauf die Bezeichnung des Gegenions / der Gegenionen folgt;

 

(b)  Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Massenanteil des Düngemittels,

 

  sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

 

  sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt und

 

  in anderen Fällen als Gesamtgehalt;

 

(c)  sofern der deklarierte Spurennährstoff / die deklarierten Spurennährstoffe durch Chelatbildner chelatisiert ist/sind, folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

 

  „als Chelat von ...“ Bezeichnung des Chelatbildners bzw. seine Abkürzung und die Menge des chelatisierten Spurennährstoffs als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung;

 

(d)  sofern das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Spurennährstoff / Spurennährstoffe enthält, komplexiert durch einen/mehrere Komplexbildner:

 

  folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs: „als Komplex von ...“ und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung und

 

  Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung;

 

(e)  der folgende Hinweis: „Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Angemessene Aufwandmenge nicht überschreiten.“

Änderungsantrag    304

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 3 – Nummer 1 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  Gehalt an Gesamtstickstoff (N);

entfällt

Änderungsantrag    305

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 3 – Nummer 1 – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  Gehalt an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

entfällt

Änderungsantrag    306

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 3 – Nummer 1 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  Gehalt an Gesamtkaliumoxid (K2O);

entfällt

Änderungsantrag    307

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 6 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  Dosis, Anwendungszeitpunkt (Entwicklungsphase der Pflanzen) und Anwendungshäufigkeit;

(e)  Dosis, Anwendungszeitpunkt (Entwicklungsphase der Pflanzen), Ort und Anwendungshäufigkeit (entsprechend den empirischen Nachweisen für den begründeten Anspruch bzw. die begründeten Ansprüche, es handle sich um ein Biostimulans);

Änderungsantrag    308

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 6 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  Hinweis, dass es sich nicht um ein Pflanzenschutzmittel handelt;

Änderungsantrag    309

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3 – PFC 1(A)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zulässige Toleranz für den deklarierten Nährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter

 

Zulässige Toleranz für den deklarierten Nährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter

Organischer Kohlenstoff (C)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Organischer Kohlenstoff (C)

± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Trockenmassegehalt

± 5,0 absolute Prozentpunkte

Trockenmassegehalt

± 5,0 absolute Prozentpunkte

Gesamtstickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtstickstoff (N)

± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Organischer Stickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Organischer Stickstoff (N)

± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)

± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid, Calciumoxid, Schwefeltrioxid oder Natriumoxid

± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte

Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid, Calciumoxid, Schwefeltrioxid oder Natriumoxid

± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte

Gesamtkupfer (Cu)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte

Gesamtkupfer (Cu)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte

Gesamtzink (Zn)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Gesamtzink (Zn)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Menge

–5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Menge

–5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

 

 

Deklarierte Formen von Stickstoff, Phosphor und Kalium

Binär: Höchsttoleranz, als absoluter Wert, von 1,1 N und 0,5 organischem N, 1,1 P2O5, 1,1 K2O und 1,5 für die Summe zweier Nährstoffe.

 

 

 

Ternär: Höchsttoleranz, als absoluter Wert, von 1,1 N und 0,5 organischem N, 1,1 P2O5, 1,1 K2O und 1,9 für die Summe dreier Nährstoffe.

 

 

 

± 10 % des deklarierten Gesamtgehalts jedes Nährstoffs, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte

Änderungsantrag    310

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3 – PFC 1(B) – Tabelle 1

 

Vorschlag der Kommission

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind

± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte

± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9 absoluter Prozentpunkt

Geänderter Text

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind, sowohl für jeden einzelnen Nährstoff als auch für die Summe der Nährstoffe

–50 % und +100 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens –2 und +4 absolute Prozentpunkte

± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9 absoluter Prozentpunkt

Die P2O5-Toleranzen gelten für neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5).

 

 

Änderungsantrag    311

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3 – PFC 1(B)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Organischer Kohlenstoff: ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Organischer Kohlenstoff: ± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Organischer Stickstoff (N): ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Organischer Stickstoff (N): ± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtkupfer (Cu): ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte

Gesamtkupfer (Cu): ± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte

Gesamtzink (Zn): ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Gesamtzink (Zn): ± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Änderungsantrag    312

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3 – PFC 1(C)(I)

 

Vorschlag der Kommission

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind

± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte

± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9 absoluter Prozentpunkt

Korngröße: ± 10 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Geänderter Text

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind, sowohl für jeden einzelnen Nährstoff als auch für die Summe der Nährstoffe

–50 % und +100 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens –2 und +4 absolute Prozentpunkte

–50 % und +100 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens –2 und +4 absolute Prozentpunkte

Die genannten Toleranzen gelten auch für die Stickstoffformen und für die Löslichkeiten.

Korngröße: ± 20 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Menge: ± 3 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Änderungsantrag    313

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3 – PFC 3

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

pH-Wert

± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 1,0 jederzeit in der Vertriebskette

Organischer Kohlenstoff (C)

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtstickstoff (N)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Trockenmasse

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Menge

–5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert zum Zeitpunkt der Herstellung

 

25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert jederzeit in der Vertriebskette

Organischer Kohlenstoff (C)/organischer Stickstoff (N)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Korngröße

± 10 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Geänderter Text

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

pH-Wert

± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 0,9 jederzeit in der Vertriebskette

Organischer Kohlenstoff (C)

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtstickstoff (N)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Trockenmasse

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Menge

–5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert zum Zeitpunkt der Herstellung

 

15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert jederzeit in der Vertriebskette

Organischer Kohlenstoff (C) / organischer Stickstoff (N)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Korngröße

± 10 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Änderungsantrag    314

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3 – PFC 4

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

Elektrische Leitfähigkeit

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

pH-Wert

± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 1,0 jederzeit in der Vertriebskette

Menge (Volumen) (Liter oder m³)

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

–25 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

–25 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von vorgeformten Kultursubstraten

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

25 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlöslicher Stickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Kaliumoxid (K2O)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Geänderter Text

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

Elektrische Leitfähigkeit

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

pH-Wert

± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 0,9 jederzeit in der Vertriebskette

Menge (Volumen) (Liter oder m³)

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

15 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

15 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von vorgeformten Kultursubstraten

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

15 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlöslicher Stickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Kaliumoxid (K2O)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Änderungsantrag    315

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 1 – Nummer 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Gärrückstände von Energiepflanzen gemäß CMC 4

(b)  Gärrückstände von Energiepflanzen und Bioabfälle pflanzlicher Herkunft gemäß CMC 4

Änderungsantrag    316

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 1 – Nummer 1 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  unverarbeitete oder mechanisch verarbeitete Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte gemäß CMC 2

Änderungsantrag    317

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 1 – Nummer 1 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  auf einen Denitrifikationshemmstoff gemäß PFC 5(A)(Ia)

Änderungsantrag    318

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 1 – Nummer 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  auf einen Denitrifikationshemmstoff gemäß PFC (A)(Ia)

Änderungsantrag    319

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 2 – Modul A – Nummer 2.2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Entwicklungskonzept, Fertigungszeichnungen und -pläne

entfällt

Änderungsantrag    320

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 2 – Modul A – Nummer 2.2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung erforderlich sind

entfällt

Änderungsantrag    321

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 2 – Modul A1 – Nummer 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannten Zyklen und Prüfungen sind an einer repräsentativen Probe des Produkts mindestens alle 3 Monate im Namen des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung mit den folgenden Anforderungen durchzuführen:

Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannten Zyklen und Prüfungen sind an einer repräsentativen Probe des Produkts im Fall des fortlaufenden Betriebs der Anlage mindestens alle sechs Monate und im Fall der periodischen Fertigung jährlich im Namen des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung mit den folgenden Anforderungen durchzuführen:

Änderungsantrag    322

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 2 – Modul A1 – Nummer 4.3.5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4.3.5a.  Der Hersteller bewahrt die Prüfberichte zusammen mit den technischen Unterlagen auf.

Änderungsantrag    323

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 2 – Modul B – Nummer 3.2 – Buchstabe c – Aufzählungspunkt 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Prüfberichte und,

–  Prüfberichte, einschließlich Studien zur agronomischen Wirksamkeit, und,

Änderungsantrag    324

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 2 – Modul D1 – Nummer 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Entwicklungskonzept, Fertigungszeichnungen und -pläne, einschließlich einer schriftlichen Beschreibung sowie eines Schaubilds des Produktionsprozesses, in dem jede Behandlung, jedes Vorratsgefäß und jeder Bereich klar ausgewiesen ist

(b)  eine schriftliche Beschreibung und ein Schaubild des Produktionsprozesses

  • [1]    ABl. C 389 vom 21.10.2016, S. 80.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Am 17. März 2016 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung an, mit der die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt geregelt wird.

Der geltende Rechtsrahmen, in dem die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngeprodukten auf dem Binnenmarkt geregelt sind – Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates – hat fast ausschließlich Düngemittel zum Gegenstand, die aus geförderten oder mit chemischen Verfahren gewonnenen anorganischen Ausgangsstoffen bestehen. Mit diesem Entwurf eines Vorschlags, der sich auf eine größere Bandbreite an Düngeprodukten bezieht, soll diese Rechtsvorschrift ersetzt werden, sodass der Binnenmarkt für den freien Warenverkehr von Düngeprodukten geöffnet wird, die aus organischen oder sekundären Rohstoffen bestehen. Daher werden mit dem Vorschlag, dessen einzige Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV ist, die Vorschriften für Düngeprodukte an den neuen Rechtsrahmen für Produktvorschriften angeglichen.

Mit dem Vorschlag der Kommission soll dazu beigetragen werden, dass die Wirtschaft der EU nachhaltiger und wettbewerbsfähiger wird, und es soll nachhaltiges Wirtschaftswachstum gefördert und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen werden. Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen die EU-Vorschriften für Produkte aus organischen Abfällen und Nebenprodukte harmonisiert werden.

Ausarbeitung des Vorschlags

Der Vorschlag beruht auf umfassenden Konsultationen mit Interessenträgern und auf einer Folgenabschätzung. Die 2010 durchgeführte Bewertung der geltenden Verordnung über Düngemittel ergab, dass im Rahmen der Verordnung innovative Düngemittel wirksamer gefördert werden könnten und dass auch zur Stärkung des Binnenmarktes eine Überarbeitung nötig wäre. Überdies zeigte sich, dass weder Wirtschaftsakteure noch einzelstaatliche Stellen der Ansicht sind, dass mithilfe gegenseitiger Anerkennung für den freien Verkehr von organischen Düngemitteln gesorgt werden kann, da es sich bei Düngemitteln um Produkte handelt, für die strenge Vorschriften erforderlich sind, damit Produktqualität sowie Umwelt- und Gesundheitsschutz sichergestellt sind.

Alle Interessenträger wurden während der Ausarbeitungsphase – auch im Rahmen der im Mai 2015 veröffentlichten öffentlichen Konsultation zur Kreislaufwirtschaft – konsultiert. Die Interessenträger wurden ferner gebeten, sich zu dem im Oktober 2015 veröffentlichten Fahrplan für die Überarbeitung der Düngemittelverordnung zu äußern.

Der Vorschlag wird von einer Folgenabschätzung flankiert, der zufolge die Überarbeitung zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, für die auf dem Markt erforderliche Flexibilität sorgen und den Schutz der Gesundheit und der Umwelt sicherstellen würde.

Allgemeine Bemerkungen

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung über Düngeprodukte im Rahmen des Pakets zur Kreislaufwirtschaft. Mit dem Vorschlag werden die Konformitätsbewertung und die Marktüberwachung im Einklang mit dem „neuen Rechtsrahmen“ für Produktvorschriften modernisiert, er umfasst mehr (und zwar auch aus sekundären Rohstoffen hergestellte) Düngeprodukte, und es werden darin – zum Schutz des öffentlichen Interesses – Grenzwerte für Schwermetalle und Schadstoffe in Düngeprodukten festgelegt.

1. Fakultative Harmonisierung

Mit der Initiative soll durch einen Binnenmarkt für diese Produkte eine kritische Masse erreicht werden. Bislang hat sich die gegenseitige Anerkennung nicht harmonisierter Düngemittel als äußerst schwierig erwiesen, doch dank Rechtsvorschriften über die Produktharmonisierung wurde der Zugang zum Binnenmarkt für anorganische Düngemittel erfolgreich geebnet. Daher wird der Schluss gezogen, dass Rechtsvorschriften über die Produktharmonisierung für Düngemittel aus organischen oder sekundären Rohstoffen nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um Rechtssicherheit als Anreiz für umfangreiche Investitionen in die Kreislaufwirtschaft zu schaffen.

Die in diesem Vorschlag gewählte Regelung bietet den Wirtschaftsakteuren ein Höchstmaß an Flexibilität beim Inverkehrbringen neuer Produkte auf dem Binnenmarkt, ohne dass Abstriche bei Sicherheit und Qualität gemacht werden müssten. Zudem wird es hierdurch den Mitgliedstaaten freigestellt, nicht harmonisierte Düngemittel auf dem heimischen Markt zuzulassen, ohne dass Wirtschaftsakteuren, die grenzüberschreitenden Handel treiben und größere Märkte erschließen möchten, die Möglichkeit genommen wird, sich für die Vorteile des harmonisierten Rechtsrahmens zu entscheiden.

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass die gegenwärtigen Hindernisse für den freien Verkehr von neuartigen Düngemitteln, die auf unterschiedliche einzelstaatliche Regelungen zurückzuführen sind, nicht durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten beseitigt werden können. Maßnahmen der EU könnten dem freien Verkehr derartiger organischer Düngemittel den Weg ebnen, indem einheitliche und anspruchsvolle Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltkriterien festgelegt werden. Darüber hinaus würden durch einen unionsweiten Regelungsrahmen die Mitgliedstaaten auf die wirtschaftlichen und ökologischen Möglichkeiten, die sich im Zusammenhang mit organischen Düngemitteln bieten, aufmerksam gemacht, organische Düngemittel auf eine Stufe mit mineralischen Düngemitteln gestellt und Innovationen angeregt.

Die Berichterstatterin betont, dass Unternehmen, die sich für den harmonisierten Weg entscheiden, Nutzen aus dem leichteren Zugang zum gesamten Binnenmarkt ziehen würden. Zudem würden die Verwaltungskosten sinken, da weniger Produkte gemäß unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften registriert werden müssten. Hersteller, die sich nicht von Dritten zertifizieren lassen müssen, wären weniger stark betroffen als Hersteller, die die Kosten einer Zertifizierung durch Dritte tragen müssen (z. B. KMU). Diese Kosten würden durch die geringere Kontrollhäufigkeit entsprechend der Produktionsmenge und die geringere Zahl externer Probenahmen nach dem Jahr der Anerkennung gemindert. In diesem Sinne würde die fakultative Harmonisierung den reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen erleichtern, da die Hersteller hierdurch die Wahl haben, ihre Produkte auf dem heimischen Markt oder EU-weit zu vertreiben.

2. Neue Anforderungen und neuer Geltungsbereich der Verordnung

Die Verordnung zielt unter anderem darauf ab, dass die für Düngeprodukte geltenden Sicherheitsnormen verbessert und die Grenzwerte für Schwermetalle, insbesondere für Cadmium, in allen Produktfunktionskategorien (PFC) gesenkt werden. Hierdurch ließe sich nicht nur für mehr Lebensmittel- und Verbrauchersicherheit, sondern auch für besseren Bodenschutz sorgen. Im Einklang mit den neuen Sicherheitsnormen werden Obergrenzen für Verunreinigungen wie organische und mikrobielle Kontaminanten festgelegt. Darüber hinaus wird ein neuer Mindestnährstoffgehalt für jede einzelne PFC festgelegt, damit für hochwertige Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gesorgt ist.

Die zulässigen Höchstwerte für Cadmium in Phosphatdüngern sind ein strittiges Thema; so gibt es zahlreiche Diskussionen über das richtige Gleichgewicht zwischen dem Gemeinwohl und den Mitteln, mit denen es angemessen gewahrt werden kann, sowie über die wissenschaftliche Grundlage und die bisherige Verfügbarkeit der erforderlichen Technik. Auf der Ebene der Ausschüsse wurde dem Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments die ausschließliche Zuständigkeit übertragen, die zulässigen Grenzwerte für Cadmium in Anhang I des Vorschlags festzulegen.

3. Deutliche Abgrenzung der Düngemittel von anderen Produkten

Die Bestimmung des Begriffs Düngeprodukt in dem Vorschlag könnte für Landwirte verwirrend sein, da sie mehrere Produktarten mit jeweils unterschiedlichen Funktionen und Merkmalen umfasst. Aus diesem Grund sollte eindeutig zwischen Düngemitteln – mithin Produkten, die Pflanzen mit wachstumsförderlichen Nährstoffen versorgen – und anderen Produkttypen wie Bodenverbesserungsmitteln, Kultursubstraten, agronomischen Additiven und Biostimulanzien unterschieden werden, die andere Aufgaben erfüllen – z. B. die Anregung bestimmter Pflanzenfunktionen oder die Beeinflussung der Bodenbeschaffenheit.

4. Verringerung des Verwaltungsaufwands

In dem Vorschlag werden mehrere Anforderungen für Wirtschaftsakteure festgelegt, um den Binnenmarkt so zu gestalten, dass wichtige öffentliche Interessen, z. B. Sicherheit, Schutz der öffentlichen Gesundheit und Umweltschutz, gewahrt werden. Diese Ziele sind jedoch mit Maßnahmen zu verfolgen, die mit dem geringstmöglichen Aufwand verbunden sind, damit Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Branche nicht beeinträchtigt werden. Die Berichterstatterin hält es daher für erforderlich, den Vorschlag dahingehend anzupassen, dass die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure in Bezug auf die Ziele dieser Verordnung verhältnismäßig sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

5. Kennzeichnung

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die Kennzeichnung deutlich und umfassend sein und sämtliche Informationen über die verwertbaren Nährstoffe und ihre Löslichkeit enthalten muss. Dies ist für Landwirte wichtig, damit sie die agronomische Wirksamkeit der Produkte richtig beurteilen und das für ihre Kulturen am besten geeignete Produkt je nach den Bedingungen und Besonderheiten des Bodens und des Klimas auswählen können. Zudem steigert dies die Wirksamkeit, und es schont die Umwelt.

Fazit

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass der Verwaltungsaufwand für die Hersteller von Düngeprodukten, die Zugang zu mehr als einem nationalen Hoheitsgebiet auf dem Binnenmarkt erhalten möchten, mit diesem Vorschlag vereinfacht und verringert wird, da der Zugang nicht länger von der gegenseitigen Anerkennung abhängen wird. Zugleich wird verhindert, dass der Marktzugang für Hersteller, die keine Konformität mit den EU-Vorschriften anstreben, unmöglich oder beschränkt ist, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, vorbehaltlich nationaler Vorschriften Zugang zu einzelstaatlichen Märkten zu erhalten oder im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung grenzüberschreitend tätig zu sein.

Die Berichterstatterin gibt überdies zu bedenken, dass sich der neue Ansatz der Kommission in einer nie dagewesenen Anzahl von Vorschriften für die Düngemittelbranche niederschlagen könnte. Darüber hinaus enthält der Vorschlag einige Unstimmigkeiten, Unsicherheiten und fehlende Definitionen, die einer Klärung bedürfen. Vor diesem Hintergrund mutet das geplante Inkrafttreten der neuen Verordnung am 1. Januar 2018 wenig realistisch an.

In der Überprüfungsklausel wird die Kommission dazu aufgefordert, im Jahr 2023 einen Bericht über das Funktionieren des Binnenmarkts vorzulegen, in dem die Auswirkungen der teilweise vollzogenen Harmonisierung und die Grenzwerte für Kontaminanten gemäß Anhang I bewertet werden und geprüft wird, ob diese Verordnung zu der vorgesehenen Verwaltungsvereinfachung beiträgt. Das vorgesehene Datum für die Vorlage des Berichts hängt davon ab, ob und inwieweit der in Artikel 49 festgelegte Geltungsbeginn der Verordnung geändert wird.

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde von der Berichterstatterin freiwillig und in Eigenverantwortung erstellt. Die Berichterstatterin erhielt im Zuge der Vorbereitung des Berichtsentwurfs Informationen von den folgenden Einrichtungen oder Personen:

Einrichtung bzw. Person

Europäischer Verband der Düngemittelhersteller

Europäischer Verband der Hersteller von Biostimulanzien (EBIC)

Europäisches Konsortium der Biodüngemittelhersteller (ECOFI)

Europäisches Bündnis der Phosphatdüngemittelhersteller (AEEP)

 

Europäische Phosphorplattform

 

 

Europäische Phosphorplattform

 

 

Europäische Phosphorplattform

 

Europäische Phosphorplattform

 

 

Copa-Cogeca

 

 

Europäisches Netz für die Durchsetzung der Chemikaliengesetzgebung (CLEEN)

Fertisac

Phosagro

Baltic Sea Centre der Universität Stockholm (Projekt „Baltic Eye“)

GRODAN

SOBAC

 

Veolia

SUEZ-Gruppe

Office Chérifien des Phosphates (OCP)

BAYER

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (2.6.2017)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE‑Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009
(COM(2016)0157 – C8-0123/2016 – 2016/0084(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Elisabetta Gardini

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Kontext

Düngeprodukte werden zur Ernährung von Pflanzen und zur Verbesserung des Pflanzenwachstums eingesetzt, vorrangig in der Landwirtschaft. Sie lassen sich grob in zwei Kategorien einteilen: Düngemittel, die Pflanzen mit Nährstoffen versorgen, und sonstige Produkte, deren Hauptzweck darin besteht, das Pflanzenwachstum auf anderem Wege zu fördern. Vor dem Hintergrund einer stetig wachsenden Weltbevölkerung kommt Düngemitteln, insbesondere dank gesteigerter Ernteerträge, eine zentrale Bedeutung zu. Jedoch gehen mit der Nutzung von Düngemitteln auch gewisse Herausforderungen hinsichtlich der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit und der Lebensmittelsicherheit einher.

Nach Schätzungen der Kommission liegt der Jahresumsatz der Düngemittelindustrie zwischen 20 und 25 Mrd. EUR; etwa 100 000 Personen sind hier beschäftigt. 90 % der Unternehmen sind KMU. Aus einer im Jahr 2015 veröffentlichten internen Studie geht hervor, dass die Düngemittel in den meisten EU-Mitgliedstaaten etwa 10 % der Kosten eines landwirtschaftlichen Betriebs ausmachen, wobei dieser Anteil bis zu 20 % (in Irland) oder auch nur 3,6 % (in Malta) betragen kann.

Geltender rechtlicher Rahmen

In der Düngemittelverordnung aus dem Jahr 2003 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003) sind verschiedene Düngemitteltypen definiert, die als „EG-Düngemittel“ zugelassen sind und auf dem Binnenmarkt frei gehandelt werden dürfen. Zwar umfasst die derzeitige Verordnung verschiedene Düngemitteltypen, bei den derzeitigen „EG-Düngemitteln“ handelt es sich jedoch im Wesentlichen um konventionelle, mineralische Düngemittel, die aus Primärrohstoffen gewonnen werden und von denen einige energie- und CO2-intensive Herstellungsprozesse erfordern. Darüber hinaus sind in der Verordnung keine Grenzwerte in Bezug auf den Gehalt an Schwermetallen und sonstigen Schadstoffen wie Pathogenen und physikalischen Verunreinigungen festgelegt.

Im März 2016 legte die Kommission im Rahmen des Pakets zur Kreislaufwirtschaft einen Legislativvorschlag zu Düngeprodukten vor. Der Vorschlag umfasst eine große Bandbreite an Düngeprodukten (unter anderem auch Produkte, die aus Sekundärrohstoffen hergestellt werden) und enthält zudem Grenzwerte für Schwermetalle und Schadstoffe, die in Düngeprodukten vorhanden sind.

Standpunkt der Verfasserin

Die Verfasserin begrüßt den Vorschlag der Kommission, da er es ermöglichen würde, sämtliche Düngemittel auf dem Binnenmarkt in Verkehr zu bringen und die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft in die Praxis umzusetzen. Die Verfasserin ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Aufnahme sämtlicher – und nicht nur mineralischer – Typen von Düngeprodukten in das EU-Recht ein überaus positiver Schritt in die richtige Richtung ist. Dies wird dazu beitragen, den Binnenmarkt weiter zu vervollständigen und die Investitionen von KMU in die Kreislaufwirtschaft zu fördern und zu verstärken.

Es ist jedoch genauso wichtig, realistische und erreichbare Ziele zu setzen, damit sichergestellt ist, dass die Beschränkungen eingehalten werden können und Anforderungen erfüllbar sind. Dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und dem Umweltschutz sollte Priorität eingeräumt werden, wobei jedoch eine Abwägung in Bezug auf die sozioökonomischen Folgen dieser Maßnahmen erfolgen muss. Zudem muss Ernährungssicherheit gegeben und sichergestellt sein, dass das Lebensmittelangebot auch in Zukunft der Nachfrage einer wachsenden Bevölkerung entspricht. Bei der Ausarbeitung der neuen Vorschriften sollte nicht nur dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen werden, sondern sie sollten sich auf eine fundierte wissenschaftliche Grundlage und belastbare Risikobewertungen stützen. Anderenfalls würde es zu ungerechtfertigten Einschränkungen kommen, die den unfairen Ausschluss bestimmter Produkte vom Binnenmarkt zur Folge hätten. Es sollten keine unrealistischen Anforderungen in technischer Hinsicht gestellt werden, es sei denn, es liegen belastbare wissenschaftliche Daten vor, anhand derer ein Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch und Tier nachgewiesen werden kann. Das ist die Herangehensweise der Verfasserin an den Vorschlag und insbesondere an das Thema Schadstoffe.

Unter den Schadstoffen ist Cadmium (Cd) von besonderer Bedeutung. Bei Cadmium, das vor allem in mineralischen phosphathaltigen Düngemitteln enthalten ist, handelt es sich um einen besonders besorgniserregenden Stoff, da er sich in Böden anreichern und auf Lebensmittel übergehen kann und sich potenziell schädigend auf die Gesundheit, die Artenvielfalt des Bodens und die Qualität des Trinkwassers auswirkt – und dabei den Pflanzen keinerlei Nutzen bringt. Wie hoch der Cadmium-Gehalt in phosphathaltigen Düngemitteln ist, hängt vom verwendeten Phosphorit ab, in dem das Cadmium enthalten ist und aus dem es auch nach dem Herstellungsprozess nicht freigesetzt wird. Der Cadmium-Gehalt in Phosphorit liegt in Abhängigkeit von dem Standort, an dem es gewonnen wird, zwischen 10 mg und 200 mg/kg Cd/kg Phosphor (P2O5). Der Vorschlag der Kommission sieht eine schrittweise Reduzierung des Höchstgehalts metallischer Verunreinigungen von 60 mg Cd/kg P2O5 auf 40 mg Cd/kg nach drei Jahren und auf 20 mg Cd/kg nach 12 Jahren vor. Damit würde die EU die restriktivsten Grenzwerte weltweit einführen: In Japan, Australien, Kalifornien und Neuseeland liegen die Grenzwerte für Cadmium höher – während in der EU bisher gar keine Beschränkung gilt.

Düngeprodukte werden in der EU nach unterschiedlichsten Verfahren hergestellt, die eine lange Tradition haben. Viele davon entsprechen voll und ganz den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass diese Herstellungsverfahren beibehalten werden können und dass keine Vorschriften erlassen werden, die sich nachteilig auf sie auswirken.

Darüber hinaus setzt sich die Verfasserin für eine Harmonisierung der für die verschiedenen Düngemittel-Kategorien geltenden Vorschriften ein, um sicherzustellen, dass den Landwirten hochwertige Produkte und eine größere Auswahl zur Verfügung stehen.

Einige Düngemittel, sogenannte Produkte mit „doppeltem Verwendungszweck“, werden aus denselben chemischen Verbindungen hergestellt wie Pflanzenschutzprodukte. Im Vorschlag der Kommission wird auf diese Produkte nicht Bezug genommen. Hier sollte nachgebessert werden, damit die beiden Kategorien, die unterschiedliche Merkmale aufweisen, eindeutig unterschieden werden können.

Die Kommission schlägt darüber hinaus vor, organische und organisch-mineralische Düngemittel und Biostimulanzien aus tierischen Nebenprodukten aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herauszunehmen. Auch sind die einzigen tierischen Nebenprodukte, die mit CE-Kennzeichnung vermarktet werden dürfen, solche Nebenprodukte, die den sogenannten „Endpunkt“ erreicht haben, damit keine missbräuchliche Nutzung der tierischen Nebenprodukte als Tierfutter möglich ist. Tierische Nebenprodukte, die noch nicht den Endpunkt erreicht haben, unterliegen jedoch sehr strengen Vorschriften, so dass auch sie EU-weit vertrieben werden können sollten.

Außerdem sollte bei einigen Begriffen und Begriffsbestimmungen nachgebessert werden, damit dem technischen Fortschritt und hierbei insbesondere innovativen Produkten wie z. B. Biostimulanzien besser Rechnung getragen wird.

Auch sollten Landwirte und Verbraucher klarere Informationen erhalten. Zu diesem Zweck sollten die Nährstoffe angegeben werden, die in mineralischen Düngemitteln enthalten sind, und die allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang III verbessert werden. Landwirte und Verbraucher hätten dann die Möglichkeit, den Einsatz von Düngemitteln zu optimieren, wodurch sich die Auswirkungen dieser Produkte auf die Umwelt verringern würden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Überschrift 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009

mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie der Richtlinie 91/676/EWG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass ein Zusammenhang zwischen dem Handel mit und der Verwendung von Düngemitteln, mit anderen Worten zwischen dieser Verordnung und der Nitratrichtlinie hergestellt wird. Wenn Handel und Verwendung völlig unabhängig voneinander betrachtet werden, besteht die Gefahr, dass das Ziel dieser Verordnung nicht erreicht wird. Die Mitgliedstaaten oder Regionen könnten in diesem Fall durch die Regelung der Verwendung von Düngeprodukten verhindern, dass bestimmte Düngeprodukte, beispielsweise Kompost aus organischen Abfällen, tatsächlich eingesetzt werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln auf dem Binnenmarkt wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates15 zum Teil harmonisiert, da diese sich fast ausschließlich mit Düngemitteln befasst, die aus geförderten oder mit chemischen Verfahren gewonnenen anorganischen Ausgangsstoffen bestehen. Es müsste auch möglich sein, durch Recycling-Verfahren gewonnenes oder organisches Material als Dünger zu verwenden. Es sollten harmonisierte Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln aus solchem recycelten oder organischen Material auf dem gesamten Binnenmarkt geschaffen werden, um starke Anreize für ihre weitere Verwendung zu schaffen. Die Harmonisierung sollte daher auf recyceltes und organisches Material ausgeweitet werden.

(1)  Die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln auf dem Binnenmarkt wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates15 zum Teil harmonisiert, da diese sich fast ausschließlich mit Düngemitteln befasst, die aus geförderten oder mit chemischen Verfahren gewonnenen anorganischen Ausgangsstoffen bestehen. Es müsste auch möglich sein, durch Recycling-Verfahren gewonnenes oder organisches Material als Dünger zu verwenden. Es sollten harmonisierte Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln aus solchem recycelten oder organischen Material auf dem gesamten Binnenmarkt geschaffen werden, um starke Anreize für ihre weitere Verwendung zu schaffen. Durch die Förderung einer verstärkten Nutzung von recycelten Nährstoffen würde ein weiterer Beitrag zur Kreislaufwirtschaft geleistet und eine insgesamt ressourceneffizientere Verwendung von Nährstoffen ermöglicht und gleichzeitig die Abhängigkeit der Union von Nährstoffen aus Drittländern verringert. Die Harmonisierung sollte daher auf recyceltes und organisches Material ausgeweitet werden.

__________________

__________________

15 Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

15 Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Mit der vorliegenden Verordnung sollten die Ziele der Kreislaufwirtschaft gefördert werden, sofern gleichzeitig die Versorgung der Landwirte mit hoch wirksamen Düngemitteln sichergestellt ist. Bis zum ... [ABL.: Bitte Datum einsetzen: fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Kontaminanten in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, beispielsweise Cadmium, können ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt bergen, da sie in der Umwelt akkumulieren und in die Lebensmittelkette gelangen. Ihr Gehalt in solchen Produkten sollte daher begrenzt werden. Zudem sollten Verunreinigungen in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus organischen Abfällen – vor allem Polymere, aber auch Metall und Glas – soweit dies technisch möglich ist, verhindert oder begrenzt werden, indem sie vor der Verarbeitung in getrennt gesammelten organischen Abfällen ermittelt werden.

(8)  Kontaminanten in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, beispielsweise Cadmium, bergen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt, da sie in der Umwelt akkumulieren und in die Lebensmittelkette gelangen. Einige Mitgliedstaaten haben aufgrund des Risikos, das Cadmium für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt birgt, bereits Belastungsgrenzen für Cadmium festgelegt. Der Gehalt an Kontaminanten in solchen Produkten sollte daher begrenzt werden. Zudem sollten Verunreinigungen in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus organischen Abfällen – vor allem Polymere, aber auch Metall und Glas – soweit dies technisch möglich ist, verhindert oder begrenzt werden, indem sie vor der Verarbeitung in getrennt gesammelten organischen Abfällen ermittelt werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Mitgliedstaaten, in denen bereits strengere nationale Grenzwerte für Cadmium in Düngemitteln gelten, dürfen diese Grenzwerte beibehalten, bis in den übrigen Ländern der Union ähnlich strenge Bestimmungen gelten.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)  Für cadmiumhaltige Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollte europaweit eine Kennzeichnungspflicht eingeführt werden, gemäß der der tatsächliche Cadmium (CD)-Gehalt in mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) auszuweisen ist. Dies könnte in Form einer deutlichen und farblichen Kennzeichnung auf dem Produkt geschehen, sodass für die Anwender sofort erkennbar ist, ob sie ein Produkt mit einem hohen oder einem niedrigen Cadmiumgehalt verwenden. Es sollte möglich sein, spezielle Kennzeichnungen für Düngeprodukte einzuführen, deren tatsächlicher Cadmiumgehalt 20 mg je kg Phosphorpentoxid (P2O5) oder weniger beträgt.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Damit die Vorteile der technischen Entwicklung hinsichtlich einer möglichen Verwendung tierischer Nebenprodukte genutzt werden können, sollte die relevante Komponentenmaterialkategorie unverzüglich um weitere tierische Nebenprodukte erweitert werden. Die Erweiterung der Komponentenmaterialkategorie könnten ein Beitrag dazu sein, neue Geschäftsmöglichkeiten und Rechtssicherheit für Hersteller und Unternehmen zu schaffen, da damit das Potenzial in Form einer besseren Nutzung von Nährstoffen aus tierischen Nebenprodukten wie Gülle erschlossen wird. Folglich sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, damit bestimmte tierische Nebenprodukte unverzüglich in die jeweiligen Komponentenmaterialkategorien aufgenommen werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)  Für tierische Nebenprodukte, die in den Mitgliedstaaten bereits in erheblichem Umfang für die Herstellung von Dünger verwendet werden, z. B. verarbeitete Gülle, sollte unverzüglich der Endpunkt bestimmt werden, spätestens jedoch bis zum ... . [ABl.: Bitte Datum einsetzen: sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung]

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Für bestimmte verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 gibt es eine Nachfrage des Marktes nach einer Verwendung als Düngeprodukt. Für die zur Verwertung eingesetzten Abfälle und für die Verfahren und Techniken der Behandlung sowie für die durch die Verwertung gewonnenen Düngeprodukte sind zudem bestimmte Anforderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Verwendung solcher Produkte keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat. Diese Anforderungen an Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie deshalb nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten.

(13)  Für bestimmte verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20, wie Struvit, Biochar und Produkte auf der Grundlage von Asche, gibt es eine Nachfrage des Marktes nach einer Verwendung als Düngeprodukt. Für die zur Verwertung eingesetzten Abfälle und für die Verfahren und Techniken der Behandlung sowie für die durch die Verwertung gewonnenen Düngeprodukte sind zudem bestimmte Anforderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Verwendung solcher Produkte keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat. Diese Anforderungen an Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie deshalb nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten. Damit Nutzen aus der technischen Entwicklung gezogen werden kann und weitere Anreize für Innovationen bei der Verwertung wertvoller Abfallströme geschaffen werden können, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, so dass die relevanten Komponentenmaterialkategorien um weitere Arten verwerteter Abfälle wie Struvit, Biochar und Produkte auf der Grundlage von Asche, die bei der Herstellung von Düngeprodukten mit CE‑Kennzeichnung verwendet werden dürfen, erweitert oder entsprechende Kategorien hinzugefügt werden. Unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sollte damit begonnen werden, die Prozessanforderungen ordnungsgemäß zu bewerten und festzulegen.

__________________

__________________

20 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

20 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Bestimmte Stoffe, Gemische und Mikroorganismen, die gemeinhin als Pflanzen-Biostimulanzien bezeichnet werden, sind keine Nährstoffe im eigentlichen Sinne, stimulieren aber die Ernährungsprozesse der Pflanzen. Wenn solche Produkte ausschließlich darauf abzielen, die Effizienz der Nährstoffverwertung der Pflanzen, die Toleranz gegenüber abiotischem Stress oder die Qualitätsmerkmale der Pflanzen zu verbessern, dann weisen sie eher eine Ähnlichkeit mit Düngeprodukten als mit den meisten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln auf. Die CE-Kennzeichnung solcher Produkte sollte daher gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen; sie wären dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates21 auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)  Bestimmte Stoffe, Mikroorganismen und Gemische daraus, die gemeinhin als Pflanzen-Biostimulanzien bezeichnet werden, sind nicht unbedingt Nährstoffe im eigentlichen Sinne, sie stimulieren aber die allgemeine Vitalität und die Ernährungsprozesse der Pflanzen. Wenn solche Produkte ausschließlich darauf abzielen, die Effizienz der Nährstoffverwertung der Pflanzen, die Nährstoffverfügbarkeit, die Toleranz gegenüber abiotischem Stress, die Qualitätsmerkmale der Pflanzen und den Abbau organischer Verbindungen im Boden zu verbessern oder die Verfügbarkeit von im Boden oder in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen oder den Ertrag zu steigern, dann weisen sie eher eine Ähnlichkeit mit Düngeprodukten als mit den meisten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln auf. Die CE-Kennzeichnung solcher Produkte sollte daher gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen; sie wären dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates21 auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

_________________

_________________

21 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

21 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die vorliegende Verordnung sollte nicht der Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Aspekte des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt sowie der Sicherheit entgegenstehen, die nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Richtlinie 86/278/EWG des Rates22, Richtlinie 89/391/EWG des Rates23, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates25, Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission26, Richtlinie 2000/29/EG des Rates27, Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28 und Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates29.

(17)  Die vorliegende Verordnung sollte nicht der Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Aspekte des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt sowie der Sicherheit entgegenstehen, die nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Richtlinie 86/278/EWG des Rates22, Richtlinie 91/676/EWG des Rates22a, Richtlinie 2000/60/EG des Rates22b, Richtlinie 89/391/EWG des Rates23, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates25, Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission26, Richtlinie 2000/29/EG des Rates27, Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28, Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates29 und Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates29a.

__________________

__________________

22 Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

22 Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

 

22a Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

 

22b Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

23 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

23 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

24 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

24 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

25 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

25 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

26 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

26 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

27 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

27 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

28 Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).

28 Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).

29 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

29 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

 

29a Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L. 189/2007 vom 20.7.2007, S. 1).

Begründung

Mit der Verordnung über Düngeprodukte soll lediglich das Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt und die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Düngeprodukten mit CE‑Kennzeichnung, die im Binnenmarkt gehandelt werden können, zum Teil harmonisiert werden. Die Nitratrichtlinie, die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) und die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sollten nicht unter die Regelungen über das Inverkehrbringen gemäß der Verordnung über Düngeprodukte fallen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)  Beim Recycling von Abfällen, beispielsweise dem Recycling von Phosphor aus Klärschlamm, und der Herstellung von Düngeprodukten aus tierischen Nebenprodukten, beispielsweise Biochar, werden vielversprechende technische Fortschritte gemacht. Aus solchen Materialien bestehende oder sie enthaltende Produkte sollten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zum Binnenmarkt haben, sofern die Herstellungsprozesse wissenschaftlich untersucht und auf Unionsebene Prozessanforderungen festgelegt wurden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen umfassendere oder zusätzliche Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung oder für die Herstellung solcher Produkte zulässiger Komponentenmaterialien festgelegt werden können. Für tierische Nebenprodukte sollten Kategorien von Komponentenmaterialien nur dann erweitert oder hinzugefügt werden, wenn in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde, da tierische Nebenprodukte, für die ein solcher Endpunkt nicht bestimmt wurde, in jedem Fall vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind.

(55)  Beim Recycling von Abfällen, beispielsweise dem Recycling von Phosphor aus Klärschlamm, insbesondere Struvit, der Herstellung von Düngeprodukten aus tierischen Nebenprodukten, beispielsweise Biochar, und der Rückgewinnung von Phosphor nach Verbrennung, insbesondere aus Produkten, deren Grundlage Asche ist, werden vielversprechende technische Fortschritte gemacht, und in mehreren Mitgliedstaaten sind derartige Produkte nach den nationalen Rechtsvorschriften bereits zugelassen. Aus solchen Materialien bestehende oder sie enthaltende Produkte sollten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zum Binnenmarkt haben, sofern die Herstellungsprozesse wissenschaftlich untersucht und auf Unionsebene Prozessanforderungen festgelegt wurden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, mit denen umfassendere oder zusätzliche Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung oder für die Herstellung solcher Produkte zulässiger Komponentenmaterialien festgelegt werden können. Insbesondere sollte unverzüglich nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ein delegierter Rechtsakt erlassen werden, mit dem Struvit, Biochar und Produkte auf der Grundlage von Asche zu den Kategorien von Komponentenmaterialien hinzugefügt werden. Für tierische Nebenprodukte sollten Kategorien von Komponentenmaterialien nur dann erweitert oder hinzugefügt werden, wenn in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56)  Es sollte zudem möglich sein, unmittelbar auf neue Erkenntnisse zu reagieren, welche die Bedingungen betreffen, die ausschlaggebend sind dafür, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ausreichend wirksam sind, ebenso wie auf neue Risikobewertungen betreffend die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Anforderungen an verschiedene Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung geändert werden können.

(56)  Es sollte zudem möglich sein, unter Berücksichtigung der Bewertungen, die von oder in Zusammenarbeit mit Behörden in den Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, unmittelbar auf neue Erkenntnisse zu reagieren, welche die Bedingungen betreffen, die ausschlaggebend sind dafür, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ausreichend wirksam sind, ebenso wie auf neue Risikobewertungen betreffend die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Anforderungen an verschiedene Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung geändert werden können.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59a)  Es sollten Vorschriften erlassen werden, damit die Produkte weiterverwendet werden dürfen, die im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1a in Verkehr gebracht wurden.

 

__________________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Richtlinie 91/676/EWG;

Begründung

The scope of the fertilising regulation is solely to guarantee the functioning of the internal market and to partially harmonise the conditions for placing in the market of CE marked fertilising products that can be traded in the internal market. Whereas the scope of the nitrates directive is the protection of water from agricultural pollution through certain restrictions of use of nutrients harmonised at EU level in already polluted areas. Amending the restriction on use in polluted areas included in the nitrates directive should fall outside of the scope of placing in the market of the fertilising regulation.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)  Richtlinie 2000/60/EG;

Begründung

Mit der Verordnung über Düngeprodukte soll lediglich das Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt und die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Düngeprodukten mit CE‑Kennzeichnung, die im Binnenmarkt gehandelt werden können, zum Teil harmonisiert werden. Die Wasserrahmenrichtlinie über Wasser angemessener Güte in Europa (2000/60/EG) sollte nicht unter die Vorschriften über das Inverkehrbringen gemäß der Verordnung über Düngeprodukte fallen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ha)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2007.

Begründung

Im Rahmen der Düngemittelverordnung müssen die ökologische/biologische Landwirtschaft und ihre Besonderheiten berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  „Düngeprodukt“ einen Stoff, ein Gemisch, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material auf Pflanzen oder deren Rhizosphäre zur Versorgung von Pflanzen mit Nährstoffen oder zur Verbesserung ihrer Ernährungseffizienz angewendet wird oder angewendet werden soll;

(1)  „Düngeprodukt“ einen Stoff, ein Gemisch, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material auf Pilzen oder ihrer Mykosphäre oder auf Pflanzen unabhängig von ihrem Wachstumsstadium, einschließlich Samen und/oder ihrer Rhizosphäre zur Versorgung von Pflanzen und Pilzen mit Nährstoffen oder zur Verbesserung ihrer physikalischen oder biologischen Wachstumsbedingungen oder ihrer allgemeinen Vitalität, zur Steigerung der Erträge und ihrer Qualität durch die Stärkung der Ernährungseffizienz, unter anderem durch Verbesserung der Fähigkeit der Pflanze, Nährstoffe aus der Phyllosphäre aufzunehmen, angewendet wird oder angewendet werden soll (mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) fallen);

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt.

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt aus Gründen ihrer Zusammensetzung oder Kennzeichnung oder aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung. Im Hinblick auf die Verwendung von Düngeprodukten mit CE‑Kennzeichnung können die Mitgliedstaaten Bestimmungen zu Zwecken des Gesundheits- und Umweltschutzes beibehalten oder einführen. Mit diesen Bestimmungen dürfen jedoch keine Änderungen an Düngeprodukten mit CE‑Kennzeichnung, die dieser Verordnung entsprechen, vorgeschrieben werden. Ebenso wenig dürfen sich diese Bestimmungen auf die Bedingungen für die Bereitstellung dieser Produkte auf dem Markt auswirken.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Kommission gibt zeitgleich mit der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Leitfaden heraus, der den Herstellern und den Marktüberwachungsbehörden anhand von Beispielen Klarheit über die Gestaltung des Etiketts bietet. In diesem Leitfaden werden auch die in Anhang III Teil 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten sonstigen Informationen genauer festgelegt.

Begründung

Damit Landwirte klare Informationen erhalten und fehlerhaftes Aufbringen von Düngemitteln mit nachteiligen Folgen für die Umwelt vermieden wird, sollte die Kommission in einem Leitfaden festlegen, welchen Inhalt die Etiketten mineralischer Düngemittel haben müssen und wie sie gestaltet sein müssen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben.

9.  Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 10 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  feste anorganische Ein- oder Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel mit Ammoniumnitrat mit hohem Stickstoffgehalt gemäß der Produktfunktionskategorie 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) in Anhang I;

(a)  feste mineralische Ein- oder Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel mit Ammoniumnitrat mit hohem Stickstoffgehalt gemäß der Produktfunktionskategorie 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) in Anhang I;

 

(Dieser Änderungsantrag, mit dem „anorganische Düngemittel“ durch „mineralische Düngemittel“ ersetzt wird, betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung an diese Behörde;

(b)  auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung an diese Behörde;

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verbunden sind, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

5.  Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verbunden sind, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und den Anforderungen dieser Verordnung genügt, gilt als konform mit den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Bedingungen und wird daher nicht mehr als Abfall angesehen.

Wenn ein Material, das als Abfall gegolten hatte, ein Verwertungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung durchlaufen hat und ein konformes Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung dieses Material enthält oder daraus besteht, gilt das Material als konform mit den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Bedingungen und wird daher ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung nicht mehr als Abfall angesehen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung bewertet, an deren Entwicklung, Herstellung, Bereitstellung oder Verwendung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, sofern nachgewiesen wird, dass sie unabhängig ist und keine Interessenskonflikte vorliegen.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung bewertet, an deren Entwicklung, Herstellung, Bereitstellung oder Verwendung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann nicht als solche Stelle gelten.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 8 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert.

Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert. Ein angemessener Schutz von Mitarbeitern, die in den Konformitätsbewertungsstellen begangene Verstöße anzeigen, vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten unfairer Behandlung wird sichergestellt.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Verordnung notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

2.  Unbeschadet der geltenden EU‑Vorschriften über den Datenschutz und über die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen sowie zum Schutz von Untersuchungen und Studien, die für die Konformitätsbewertung eingereicht werden, übermitteln die notifizierten Stellen den übrigen Stellen, die unter dieser Verordnung notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Begründung

Ohne diesen Zusatz dürften die notifizierten Stellen die Daten der Antragsteller gemäß Artikel 33 Absatz 2 untereinander ohne Einschränkung austauschen, was dem Datenschutz zuwiderlaufen könnte.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu deren Anpassung an den technischen Fortschritt und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für neuartige Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einschließlich deren freiem Verkehr zu verabschieden,

1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu deren Anpassung an den technischen Fortschritt, insbesondere im Hinblick auf die Herstellung von Düngemitteln aus tierischen Nebenprodukten und aus Materialien, die der Abfallverwertung entstammen oder die von Herstellern als Nebenprodukte oder Folgeerzeugnisse anderer industrieller und/oder landwirtschaftlicher Prozesse verwendet werden, sowie im Hinblick auf recycelte Erzeugnisse, unter Berücksichtigung der bereits in den Mitgliedstaaten zugelassenen Produkte und Materialien und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für neuartige Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einschließlich deren freiem Verkehr zu verabschieden,

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die voraussichtlich Gegenstand eines umfangreichen Handels auf dem Binnenmarkt sind und

(a)  die potenziell Gegenstand eines umfangreichen Handels auf dem Binnenmarkt sind und

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlässt die Kommission in Übereinstimmung mit Absatz 1 einen delegierten Rechtsakt, um die in Anhang II festgelegten Komponentenmaterialkategorien zu ändern, ihnen insbesondere tierische Nebenprodukte, Struvit, Biochar und Produkte auf der Grundlage von Asche hinzuzufügen und um die Bedingungen für die Aufnahme dieser Produkte in diese Kategorien festzulegen. Die Kommission berücksichtigt dabei insbesondere den technologischen Fortschritt bei der Rückgewinnung von Nährstoffen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Bis ... [ABL.: Bitte Datum einsetzen: sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Verordnung] erlässt die Kommission in Übereinstimmung mit Absatz 1 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang II, um die Endpunkte in der Herstellungskette einzufügen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 betreffend die tierischen Nebenprodukte, die in CMC 11 dieser Verordnung aufgeführt sind, festgelegt wurden.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Bezeichnung des Mikroorganismus;

(a)  Bezeichnung des Mikroorganismus bis zur Ebene des Stamms;

Begründung

Unterschiedliche Stämme derselben Art können sehr unterschiedliche Eigenschaften besitzen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  taxonomische Beziehung zu Mikroorganismenarten, die die Anforderungen in Bezug auf eine qualifizierte Sicherheitsannahme, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeführt wurde, erfüllen;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Anforderungen für die Bewertung der Sicherheit neuer Mikroorganismen im Sinne von Absatz 2 zu erlassen. Der erste dieser delegierten Rechtsakte wird dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am ... [ABL.: Bitte Datum einsetzen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] vorgelegt.

Begründung

Für die Verwendung von Mikroorganismen in Düngeprodukten bestehen vielfältige Innovations- und Entwicklungsmöglichkeiten. Daher ist es wichtig, dass mit dieser Verordnung möglichst viel Entwicklung und Innovation in diesem Bereich ermöglicht wird. Die Erleichterung der Aufnahme weiterer Mikroorganismen in diese Verordnung stellt diesbezüglich einen wichtigen Schritt dar.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 4 schließt Anpassungen der in Anhang I Teil II festgelegten Grenzwerte für Kontaminanten aus, es sei denn, es sind neue Grenzwerte für Kontaminanten infolge einer Aufnahme neuer Komponentenmaterialien in Anhang II erforderlich. Wenn neue Grenzwerte für Kontaminanten festgelegt werden, gelten diese Grenzwerte nur für die neu hinzugefügten Komponentenmaterialien.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b.  Die Kommission überarbeitet Anhang I Teil II bis ... [ABL.: Bitte Datum einsetzen: zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] bzw. im Falle neuer einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Toxizität und die Karzinogenität der entsprechenden Kontaminanten oder neuer technologischer Entwicklungen und Innovationen im Bereich der Herstellung und Verwendung von Düngeprodukten.

Begründung

Anforderungen, die Kontaminanten der Produktfunktionskategorien betreffen, sollten von den Befugnissen, die der Kommission übertragen werden, ausgenommen sein und im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens überarbeitet werden. Mit der neuen Verordnung wird nämlich unter anderem das Ziel verfolgt, die Umweltprobleme anzugehen, die die Folge der Kontamination von Böden, Binnengewässern, Meeren und letzten Endes Lebensmitteln durch EG-Düngemittel sind. Deshalb ist dies für den Schutz der menschlichen Gesundheit von zentraler Bedeutung.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 5 – Absatz 2 – Nummer 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Für Folgeprodukte im Sinne von Artikel 32, deren Nutzung im Zusammenhang mit der Erzeugung von Düngemitteln in den Mitgliedstaaten bereits weit verbreitet ist, legt die Kommission bis ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: sechs Monate nach der Veröffentlichung der Düngemittelverordnung] einen solchen Endpunkt fest“.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 – Nummer 34 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  „Pflanzen-Biostimulans“ ein Produkt, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung einer oder mehrerer der folgenden Pflanzeneigenschaften abgezielt wird:

(3)  „Pflanzen-Biostimulans“ ein Produkt, das einen Stoff oder Mikroorganismus enthält, der pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig von seinem Nährstoffgehalt stimuliert, oder eine Kombination solcher Stoffe und/oder Mikroorganismen, wobei ausschließlich auf die Verbesserung einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Abbau organischer Verbindungen im Boden;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  Verbesserung der Verfügbarkeit von im Boden und in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 a (neu)

Richtlinie 91/676/EWG;

Artikel 2 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 46a

 

Änderung der Richtlinie 91/676/EWG

 

Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 91/676/EG erhält folgende Fassung:

 

„(g)  ‚Gülle‘ tierische Ausscheidungen oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form, es sei denn, diese Ausscheidungen wurden einer Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterzogen und haben einen Stickstoffdünger-Ersatzwert von mindestens 90 % erreicht;“

Begründung

Es muss ein Zusammenhang zwischen dieser Verordnung und der Nitratrichtlinie hergestellt werden.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Anhang V – Nummer 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 46b

 

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

 

In Anhang V erhält Nummer 12 folgende Fassung:

 

„12. Kompost, Biogas und Gärrückstände;“

Begründung

Zur Unterstützung der Innovation und Weiterentwicklung in der Kreislaufwirtschaft ist Rechtssicherheit unabdingbar. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die für die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) weitverbreitete Anwendungspraxis gefestigt, dass Gärrückstände nach dieser Verordnung nicht der Meldepflicht unterliegen.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Mitgliedstaaten, die bereits einen niedrigeren als den in Anhang I Teil II PFC 1 (B)(3)(a) und PFC 1 (C)(I)(2)(a) festgelegten Grenzwert für den Cadmiumgehalt (Cd) in organisch-mineralischen sowie anorganischen Düngemitteln eingeführt haben , können diesen strengeren Grenzwert beibehalten, bis der Grenzwert gemäß dieser Verordnung gleich hoch oder niedriger ist. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission bis ... [ABl: Bitte Datum einfügen: sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] Mitteilung über das Bestehen derartiger nationaler Regelungen.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gelten die Artikel 42 und 45 ab dem ... [ABl: Bitte Datum einfügen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Nummer 5 – Buchstabe A – Ziffer I a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ia.  Denitrifikationshemmstoff

Begründung

Es ist erforderlich, die Kategorie der agronomischen Zusatzstoffe um Denitrifikationshemmstoffe zu erweitern. Denitrifikationshemmstoffe sind wichtige Stoffe, die zur Verhinderung der Luftverschmutzung eingesetzt werden, da sie die Entstehung von Dinitrogen aus Produkten wie Gülle und biologischen Gärrückständen verringern.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(A) – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein organisches Düngemittel muss folgende Inhaltsstoffe enthalten:

Ein organisches Düngemittel muss folgende Inhaltsstoffe enthalten:

–  Kohlenstoff (C) und

–  organischen Kohlenstoff (Corg) und

–  Nährstoffe

–  Nährstoffe

ausschließlich biologischen Ursprungs, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

ausschließlich biologischen Ursprungs wie Torf, einschließlich Leonardit, Braunkohle und anderer aus ihnen gewonnener Stoffe, allerdings unter Ausschluss anderer Materialien, die fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet sind.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(A) – Absatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Cadmium (Cd)  1,5 mg/kg Trockenmasse

–  Cadmium (Cd)  1,0 mg/kg Trockenmasse

Begründung

Da eines der Ziele der geltenden Verordnung darin besteht, den Einsatz von organisch-mineralischen und anorganischen Düngemitteln in der EU zu reduzieren und stärker auf organische Düngemitteln zu setzen, muss unbedingt darauf hingearbeitet werden, den Gehalt von karzinogenen Stoffen wie Cadmium in den Ackerböden in der EU so weit wie möglich zu verringern. Seit 2014 befindet sich Cadmium aufgrund seiner Einstufung als karzinogener Stoff der Klasse C1A (bekanntes Humankarzinogen) gemäß der REACH-Verordnung auf der Kandidatenliste.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(A) – Absatz 2 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Blei (Pb)  120 mg/kg Trockenmasse,

–  Blei (Pb)  20 mg/kg Trockenmasse,

Begründung

The French Food Security Agency (ANSES) has concluded in a 2016 report that levels for Lead found in baby and child food are of extreme risk and non-acceptable and should immediately be lowered. Similarly, the European Commission’s study of the Joint Research Centre and the Institute for Reference Materials and Measurements in which the total lead in baby food in Europe was determined, Lead was found as very problematic substance for babies’ intake. Given the fact that presence of lead in fertilisers easily contaminates crops for human consumption, as it was confirmed by EFSA’s study on Lead dietary exposure in the European population, maximum limits for this toxic contaminant in contaminants should drastically be lowered for all fertilisers, including organic ones

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(A) – Absatz 2 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Biuret (C2H5N3O2)  12 g/kg Trockenmasse

–  Biuret (C2H5N3O2) unter der Nachweisgrenze

Begründung

Für Biuret (eine in Harnstoff enthaltene chemische Verbindung) muss ein niedriger Grenzwert festgelegt werden, damit eine missbräuchliche Verwendung von Harnstoff verhindert wird, der aufgrund seines niedrigen Preises als Ersatz für organisches Material verwendet werden könnte.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(A) – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

3.  Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE‑Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

3.  Krankheitserreger in organischen Düngemitteln dürfen nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann

m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird

M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE

Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des organischen Düngeprodukts in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(A) (I) – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Düngeprodukte mit CE‑Kennzeichnung müssen mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O).

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(A) (II) – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung müssen mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O).

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(A) (II) – Absatz 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2%

–  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1% und/oder

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(A) (II) – Absatz 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder

–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 0,5% und/oder

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(B) – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein organisch-mineralisches Düngemittel muss eine Co-Formulierung sein, die folgende Bestandteile enthält:

1.  Ein organisch-mineralisches Düngemittel muss eine Co-Formulierung sein, die folgende Bestandteile enthält:

–  ein oder mehrere anorganische Düngemittel gemäß PFC 1(C) und

–  ein oder mehrere mineralische Düngemittel gemäß PFC 1(C) und

–  organischen Kohlenstoff (C) und

–  ein Material oder mehrere Materialien, die organischen Kohlenstoff (Corg) enthalten, und

–  Nährstoffe ausschließlich biologischen Ursprungs enthält, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

–  Nährstoffe ausschließlich biologischen Ursprungs wie Torf, einschließlich Leonardit, Braunkohle und anderer aus ihnen gewonnener Stoffe, allerdings unter Ausschluss anderer Materialien, die fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet sind.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(B) – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  weist das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Massenanteil an Gesamtphosphor (P) von weniger als 5 % Phosphorpentoxid (P2O5)-Äquivalent auf: 3 mg/kg Trockenmasse, oder

(1)  weist das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Massenanteil an Gesamtphosphor (P) von weniger als 5 % Phosphorpentoxid (P2O5)-Äquivalent auf: 3 mg/kg Trockenmasse, oder

(2)  Weist das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Massenanteil an Gesamtphosphor (P) von mindestens 5 % Phosphorpentoxid (P2O5)-Äquivalent auf („Phosphatdünger“):

(2)  Weist das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Massenanteil an Gesamtphosphor (P) von mindestens 5 % Phosphorpentoxid (P2O5)-Äquivalent auf („Phosphatdünger“):

–  ab dem [Publications office, please insert the date of application of this Regulation]: 60 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

–  ab dem ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum des Anwendungsbeginns dieser Verordnung einsetzen]: 60 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

–  ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

–  ab dem ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einsetzen: drei Jahre nach dem Anwendungsbeginn dieser Verordnung]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

–  ab dem [Publications office, please insert the date occurring twelve years after the date of application of this Regulation]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

–  ab dem ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einsetzen: neun Jahre nach dem Anwendungsbeginn dieser Verordnung]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(B) – Absatz 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  Blei (Pb)  120 mg/kg Trockenmasse.

(e)  Blei (Pb)  20 mg/kg Trockenmasse

Begründung

Blei reichert sich im Körper an und beeinträchtigt die Entwicklung des zentralen Nervensystems von Föten, Säuglingen und Kindern auf schwerwiegende Weise. Es gibt keine Empfehlung für eine zulässige Aufnahmemenge, da es keinen Grenzwert gibt, unterhalb dessen die Exposition gegenüber Blei keine kritischen Auswirkungen auf die Gesundheit hat. Da die Exposition von Kindern gegenüber Blei besonders besorgniserregend ist, müssen die wichtigsten ernährungsbedingten Bleiquellen strikt reguliert werden.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(B) – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

4.  Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE‑Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

4.  Krankheitserreger dürfen in organisch-mineralischen Düngemitteln nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

m

M

Salmonella spp.:

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 l

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann

m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird

M = Maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE

Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des organisch-mineralischen Düngeprodukts in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(B) (I) – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 7,5 % enthalten sein.

3.  Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens % enthalten sein.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(B) (I) – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Wenn das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mehr als einen Nährstoff enthält, muss das Produkt die folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

 

  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1,0 %, wovon ein Massenanteil von 0,5 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung organischer Stickstoff (N) sein muss, oder

 

  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1,0 % oder

 

  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1,0 % und

 

  eine Gesamtsumme an Nährstoffen von 3,0 %.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C) – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein anorganisches Düngemittel ist ein Düngemittel, das nicht unter organische oder organisch-mineralische Düngemittel fällt.

Ein mineralisches Düngemittel ist ein Düngemittel, das Nährstoffe in mineralischer Form oder zu einer mineralischen Form verarbeitete Nährstoffe enthält. Kalkstickstoff, Harnstoff und seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen können als Produkte angesehen werden, die Nährstoffe in mineralischer Form enthalten.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C) – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der zu deklarierende Gesamtstickstoffgehalt stellt die Summe aus Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Harnstoffstickstoff sowie Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff dar. Der zu deklarierende Phosphorgehalt wird mit dem chemischen Zeichen P für Phosphor angegeben. Neue Formen können nach einer wissenschaftlichen Untersuchung gemäß Artikel 42 ergänzt werden.

Begründung

Die Kommission schlägt vor, dass sich der deklarierte gesamte Nährstoffgehalt aus grundsätzlich allen Formen von Nährstoffen ergibt, und zwar auch aus solchen, die den Pflanzen nicht verfügbar sind. Es sollten jedoch nur pflanzenverfügbare Nährstoffe deklariert und auf dem Etikett angegeben werden, da nicht nachgewiesen ist, dass andere Formen von Stickstoff und Phosphor zur Pflanzenernährung beitragen. Andernfalls würden die Landwirte ihre Pflanzen nicht mit der Nährstoffmenge versorgen, von der sie gemäß dem Vorschlag ausgehen würden, und sie würden somit durch den deklarierten Gesamtgehalt an Nährstoffen in die Irre geführt werden.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C) (I) – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Phosphordünger müssen gemäß der vorliegenden Verordnung das folgende Mindestmaß an Löslichkeit aufweisen, damit eine Verfügbarkeit des Nährstoffs für die Pflanzen gegeben ist:

 

  Wasserlöslichkeit: mindestens 40 % des Gesamtphosphorgehalts oder

 

  Löslichkeit in neutralem Ammoncitrat: mindestens 75% des Gesamtphosphorgehalts oder

 

  Löslichkeit in Ameisensäure (nur für weicherdige Rohphosphate): mindestens 55% des Gesamtphosphorgehalts.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I) – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Der deklarierte Stickstoffgesamtgehalt ergibt sich aus der Summe von Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Harnstoffstickstoff und von Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff und Cyanamidstickstoff.

Begründung

Die Kommission schlägt vor, dass sich der deklarierte gesamte Nährstoffgehalt aus grundsätzlich allen Formen von Nährstoffen ergibt, und zwar auch aus solchen, die den Pflanzen nicht verfügbar sind. Es sollten jedoch nur pflanzenverfügbare Nährstoffe deklariert und auf dem Etikett angegeben werden, da nicht nachgewiesen ist, dass andere Formen von Stickstoff und Phosphor zur Pflanzenernährung beitragen. Andernfalls würden die Landwirte ihre Pflanzen nicht mit der Nährstoffmenge versorgen, von der sie gemäß dem Vorschlag ausgehen würden, und sie würden somit durch den deklarierten Gesamtgehalt an Nährstoffen in die Irre geführt werden.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C) I – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 2 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  ab dem [Publications office, please insert the date occurring twelve years after the date of application of this Regulation]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

–  ab dem ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einsetzen: neun Jahre nach dem Anwendungsbeginn dieser Verordnung]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I) – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  Blei (Pb)  150 mg/kg Trockenmasse

(e)  Blei (Pb)  20 mg/kg Trockenmasse

Begründung

Blei reichert sich im Körper an und beeinträchtigt die Entwicklung des zentralen Nervensystems von Föten, Säuglingen und Kindern auf schwerwiegende Weise. Es gibt keine Empfehlung für eine zulässige Aufnahmemenge, da es keinen Grenzwert gibt, unterhalb dessen die Exposition gegenüber Blei keine kritischen Auswirkungen auf die Gesundheit hat. Da die Exposition von Kindern gegenüber Blei besonders besorgniserregend ist, müssen die wichtigsten ernährungsbedingten Bleiquellen strikt reguliert werden.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I) – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  Arsen (As)  60 mg/kg Trockenmasse

(f)  Arsen (As)  20 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(II) – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel ist ein anorganisches Düngemittel mit Ausnahme der Düngemittel, die Primärnährstoffe enthalten, das dazu bestimmt ist, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Nährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) oder Zink (Zn).

1.  Ein anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel ist ein anorganisches Düngemittel mit Ausnahme der Düngemittel, die Primärnährstoffe enthalten, das dazu bestimmt ist, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Nährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo), Selen (Se), Silicium (Si) oder Zink (Zn).

Begründung

Selen wird auf Weideland eingesetzt, um die Nährstoffversorgung von Nutztieren zu verbessern. Silicium wird zur Ernährung von Pflanzen verwendet.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 2 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Cadmium (Cd)  3 mg/kg Trockenmasse

–  Cadmium (Cd)  1 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 2 – Absatz 2 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Blei (Pb)  200 mg/kg Trockenmasse

–  Blei (Pb)  20 mg/kg Trockenmasse

Begründung

Blei reichert sich im Körper an und beeinträchtigt die Entwicklung des zentralen Nervensystems von Föten, Säuglingen und Kindern auf schwerwiegende Weise. Es gibt keine Empfehlung für eine zulässige Aufnahmemenge, da es keinen Grenzwert gibt, unterhalb dessen die Exposition gegenüber Blei keine kritischen Auswirkungen auf die Gesundheit hat. Da die Exposition von Kindern gegenüber Blei besonders besorgniserregend ist, müssen die wichtigsten ernährungsbedingten Bleiquellen strikt reguliert werden.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 2 – Absatz 2 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Arsen (As)  120 mg/kg Trockenmasse.

–  Arsen (As)  20 mg/kg Trockenmasse.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das in den Boden eingebracht wird, um seine physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen.

Ein Bodenverbesserungsmittel ist ein Stoff (einschließlich Mulch), der direkt in den Boden eingebracht wird, vor allem, um seine physikalischen Eigenschaften zu erhalten oder zu verbessern, und der auch seine chemischen bzw. biologischen Eigenschaften und seine chemische bzw. biologische Aktivität verbessern kann.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 3(A) – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein organisches Bodenverbesserungsmittel darf ausschließlich aus Material rein biologischen Ursprungs bestehen, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

1.  Ein organisches Bodenverbesserungsmittel darf ausschließlich aus Material rein biologischen Ursprungs wie Torf bestehen, einschließlich Leonardit, Braunkohle und Stoffe, die aus ersteren gewonnen werden, nicht jedoch aus Materialien, die fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet sind.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 3(A) – Absatz 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Cadmium (Cd)  3 mg/kg Trockenmasse

–  Cadmium (Cd)  1,5 mg/kg Trockenmasse

Begründung

Der Grenzwert für den Cadmiumgehalt von organischen Bodenverbesserungsmitteln, Calcium‑/Magnesium-Bodenverbesserungsmitteln, Kultursubstraten und Pflanzen-Biostimulanzien sollte von 3 auf 1,5 mg/kg herabgesetzt werden, damit für alle diese Mittel die gleichen Kontaminantengrenzwerte gelten.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 3(A) – Absatz 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  sechswertiges Chrom (Cr VI)  2 mg/kg Trockenmasse

–  sechswertiges Chrom (Cr VI)  1 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 3(A) – Absatz 2 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Blei (Pb)  120 mg/kg Trockenmasse.

–  Blei (Pb)  20 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 3(A) – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

(a)  Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE‑Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

(a)  so dürfen Krankheitserreger in organischen Bodenverbesserungsmitteln nicht in Konzentrationen auftreten, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

 

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann

m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird

M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE

Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des organischen Bodenverbesserungsmittels in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 3(B) – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme organischer Bodenverbesserungsmittel.

1.  Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme organischer Bodenverbesserungsmittel und schließt Mulchfolien ein. Biologisch abbaubare Mulchfolien sind aus biologisch abbaubaren Polymeren hergestellte Folien, die insbesondere den Anforderungen gemäß Anhang II CMC 10 Punkt 2a und 3 entsprechen und die unmittelbar auf den Boden gelegt werden, um dessen Struktur zu schützen, das Wachstum von Unkraut einzudämmen, den Feuchtigkeitsverlust einzuschränken oder Erosion zu verhindern.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 3(B) – Absatz 2 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Blei (Pb)  150 mg/kg Trockenmasse

–  Blei (Pb)  20 mg/kg Trockenmasse

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Das Kultursubstrat muss aus einem anderen Stoff als Erdboden bestehen und ist zur Verwendung als Substrat für die Wurzelentwicklung bestimmt.

1.  Ein Kultursubstrat ist ein anderer Stoff als Erdboden, in dem Pflanzen und Pilze wachsen sollen.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 4 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Cadmium (Cd)  3 mg/kg Trockenmasse

–  Cadmium (Cd)  1,5 mg/kg Trockenmasse

Begründung

Der Grenzwert für den Cadmiumgehalt von organischen Bodenverbesserungsmitteln, Calcium‑/Magnesium-Bodenverbesserungsmitteln, Kultursubstraten und Pflanzen-Biostimulanzien sollte von 3 auf 1,5 mg/kg herabgesetzt werden, damit für alle diese Mittel die gleichen Kontaminantengrenzwerte gelten.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 4 – Absatz 2 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Blei (Pb)  150 mg/kg Trockenmasse

–  Blei (Pb)  20 mg/kg Trockenmasse

Begründung

Blei reichert sich im Körper an und beeinträchtigt die Entwicklung des zentralen Nervensystems von Föten, Säuglingen und Kindern auf schwerwiegende Weise. Es gibt keine Empfehlung für eine zulässige Aufnahmemenge, da es keinen Grenzwert gibt, unterhalb dessen die Exposition gegenüber Blei keine kritischen Auswirkungen auf die Gesundheit hat. Da die Exposition von Kindern gegenüber Blei besonders besorgniserregend ist, müssen die wichtigsten ernährungsbedingten Bleiquellen strikt reguliert werden.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

3.  Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE‑Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

3.  Krankheitserreger dürfen im Kultursubstrat nicht in Konzentrationen auftreten, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 l

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann

m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird

M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE

Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des Kultursubstrats in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Pflanzenmerkmale abgezielt wird:

1.  Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das natürlich vorkommende Stoffe oder Mikroorganismen enthält und pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, oder eine Kombination aus derartigen Stoffen und/oder Mikroorganismen, wobei ausschließlich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Merkmale der Pflanze oder ihrer Rhizosphäre abgezielt wird:

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Abbau organischer Verbindungen im Boden oder

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  Verbesserung der Verfügbarkeit von im Boden und in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Cadmium (Cd)  3 mg/kg Trockenmasse

–  Cadmium (Cd)  1,5 mg/kg Trockenmasse

Begründung

Der Grenzwert für den Cadmiumgehalt von organischen Bodenverbesserungsmitteln, Calcium‑/Magnesium-Bodenverbesserungsmitteln, Kultursubstraten und Pflanzen-Biostimulanzien sollte von 3 auf 1,5 mg/kg herabgesetzt werden, damit für alle diese Mittel die gleichen Kontaminantengrenzwerte gelten.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Das Pflanzen-Biostimulans muss die auf dem Etikett angegebenen Wirkungen für die dort genannten Kulturpflanzen besitzen.

3.  Das Pflanzen-Biostimulans muss die auf dem Etikett angegebenen Wirkungen für die dort genannten Pflanzen besitzen.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

3.  Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE‑Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

 

Geänderter Text

3.  Krankheitserreger dürfen in dem mikrobiellen Pflanzen-Biostimulans nicht in Konzentrationen auftreten, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

Mikroorganismen/deren Toxine, Metaboliten

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

 

Salmonella spp.

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Escherichia coli

5

0

kein Befund in 1g oder 1ml

Listeria monocytogenes

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Vibrio spp.

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Shigella spp.

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Staphylococcus aureus

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Enterococcaceae

5

2

10 KBE/g

anaerobe Keimzahl, es sei denn, das mikrobielle Biostimulans ist ein aerobes Bakterium

5

2

105 KBE/g oder ml

Anzahl von Hefen und Schimmelpilzen, es sei denn, das mikrobielle Biostimulans ist ein Pilz

5

2

1000 KBE/g oder ml

Dabei ist  n = Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Probeeinheiten; c = Anzahl der Probeneinheiten, deren Werte über dem festgelegten Grenzwert liegen.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Escherichia coli darf in einer Probe von 1 g oder 1 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

entfällt

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Enterococcaceae dürfen im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung 10 KBE/g Frischmasse nicht überschreiten.

entfällt

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Listeria monocytogenes darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

entfällt

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Vibrio spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

entfällt

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  Shigella spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

entfällt

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  Staphylococcus aureus darf in einer Probe von 1 g oder 1 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

entfällt

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.  Die aerobe Keimzahl darf 105 KBE/g oder ml in einer Stichprobe des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht überschreiten, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans ist ein aerobes Bakterium.

entfällt

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Absatz 12 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

dann muss der pH-Wert des Pflanzen-Biostimulans größer oder gleich 4 sein.

entfällt

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Absatz 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13.  Die Haltbarkeit des mikrobiellen Pflanzen-Biostimulans muss gemäß den auf dem Etikett angegebenen Lagerungsbedingungen mindestens sechs Monate betragen.

entfällt

Begründung

Die Vorgabe im Vorschlag der Kommission, dass die Haltbarkeit des mikrobiellen Pflanzen-Biostimulans mindestens sechs Monate zu betragen hat, birgt das Risiko, dass wirksame Produkte von kürzerer Haltbarkeit ausgeschlossen werden. Es besteht keine Notwendigkeit, die Dauer der Haltbarkeit in diesem Zusammenhang zu regeln, solange die Verbraucher ordnungsgemäß über die betreffenden Produkte informiert werden. Daher sollten stattdessen die Etikettierungsanforderungen geregelt werden.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Eine Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Mahlen, Zentrifugieren, Pressen, Trocknen, Gefriertrocknen oder Extrahieren mit Wasser.

1.  Ein Düngeprodukt mit CE‑Kennzeichnung kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Zerkleinern, Zentrifugieren, Durchsieben, Mahlen, Pressen, Trocknen, Gefriertrocknen, Puffern, Extrudieren, Bestrahlen, Behandlung mit Kälte, Hygienisieren mit Hitze oder Extrahieren mit Wasser oder irgendeine andere Zubereitung/Verarbeitung, die nicht dazu führt, dass das Endprodukt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert werden muss.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen „Pflanzen“ auch Algen, während Blaualgen ausgeschlossen sind.

2.  Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen „Pflanzen“ auch Algen außer Blaualgen, die Cyanotoxine erzeugen, die im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als gefährlich eingestuft wurden.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und

–  die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet, in Fertigungslinien, die eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien getrennt sind, und

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Ab dem [Publications office: Please insert the date occurring 5 years after the date of application of this Regulation] darf der Kompost höchstens 2,5 g/kg Trockenmasse an makroskopischen Verunreinigungen in Form von Kunststoffteilen über 2 mm enthalten. Spätestens am [Publications office: Please insert the date occurring 8 years after the date of application of this Regulation] muss der Grenzwert von 2,5 g/kg Trockenmasse überprüft worden sein, um den durch die getrennte Sammlung von Bioabfällen erzielten Fortschritt zu berücksichtigen.

5.  Ab dem ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einsetzen: zwei Jahre nach dem Anwendungsbeginn dieser Verordnung] darf der Kompost höchstens 2,5 g/kg Trockenmasse an makroskopischen Verunreinigungen in Form von Kunststoffteilen über 2 mm enthalten. Spätestens am ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einsetzen: fünf Jahre nach dem Anwendungsbeginn dieser Verordnung] muss der Grenzwert von 2,5 g/kg Trockenmasse überprüft worden sein, um den durch die getrennte Sammlung von Bioabfällen erzielten Fortschritt zu berücksichtigen.

Begründung

Es besteht kein Grund, fünf Jahre lang bis zu 5 g/kg Kunststoff in Kompost zuzulassen. Der Gehalt von 2,5 g/kg sollte nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Anwendungsbeginn der Verordnung gelten und nach 5 Jahren überprüft werden.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 4 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

CMC 4: Gärrückstände von Energiepflanzen

CMC 4: Gärrückstände von Energiepflanzen und Bioabfälle auf Pflanzenbasis

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  jegliches Material gemäß den Buchstaben a bis b, das zuvor einen Gärungsprozess durchlaufen hat.

(c)  jegliches Material gemäß den Buchstaben a bis b, das zuvor einen Gärungsprozess ohne Spuren von Aflatoxinen durchlaufen hat.

Begründung

Aflatoxine sind chemische Stoffe, die von Pilzen erzeugt werden und für die Gesundheit von Mensch und Tier sehr gefährlich sind.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 4 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70°C – 1 Stunde)

(b)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Absatz 1 Punkt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission1a.

 

_________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 054 vom 26.2.2011, S. 1).

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 4 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37 40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70° C – 1 Stunde) oder

(d)  Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37–40°C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Absatz 1 Punkt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 5 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  jedes unter den Buchstaben a bis d aufgeführte Material, das

(e)  jedes unter den Buchstaben a bis d aufgeführte Material, das frei von Aflatoxine ist, das

Begründung

Aflatoxine sind chemische Stoffe, die von Pilzen erzeugt werden und für die Gesundheit von Mensch und Tier sehr gefährlich sind.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 5 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70°C – 1 Stunde)

(b)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Absatz 1 Punkt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 5 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37 40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70° C – 1 Stunde) oder

(d)  Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37–40°C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Absatz 1 Punkt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Sämtliche Stoffe enthalten Aflatoxine nur unterhalb der Nachweisgrenze.

Begründung

Aflatoxine sind chemische Stoffe, die von Pilzen erzeugt werden und für die Gesundheit von Mensch und Tier sehr gefährlich sind.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 7 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

entfällt

Azotobacter spp.

 

Mykorrhizapilze

 

Rhizobium spp.

 

Azospirillum spp.

 

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren nur dann enthalten, wenn der Zweck des Polymers darin besteht,

1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren nur dann enthalten, wenn der Zweck des Polymers darin besteht,

(a)   das Eindringen von Wasser in Nährstoffpartikel und damit die Freisetzung von Nährstoffen zu kontrollieren (in diesem Fall wird das Polymer als „Überzugmittel“ bezeichnet), oder

(a)  das Eindringen von Wasser in Nährstoffpartikel und damit die Freisetzung von Nährstoffen zu kontrollieren (in diesem Fall wird das Polymer als „Überzugmittel“ bezeichnet oder

(b)   das Wasserrückhaltevermögen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu verbessern.

(b)  das Wasserrückhaltevermögen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu verbessern oder

 

(ba)  in Form einer biologisch abbaubaren Mulchfolie den Boden zu verbessern, die den Anforderungen nach CMC 10 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 entspricht, oder

 

(bb)  die Stabilität der Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung zu verbessern.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation] ist das folgende Kriterium zu erfüllen: Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass der überwiegende Teil in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt. In einer Prüfung der Abbaubarkeit gemäß den folgenden Buchstaben a bis c müssen mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff in höchstens 24 Monaten in CO2 umgewandelt werden.

2.  Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einsetzen: fünf Jahre nach dem Anwendungsbeginn dieser Verordnung] erlässt die Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung delegierte Rechtsakte zur Einführung

(a)   Die Prüfung ist bei einer Temperatur von 25 °C ± 2 °C durchzuführen.

(a)  eines Standards für die Abbaubarkeit, indem ein Zeitrahmen festgelegt wird, innerhalb dessen – nach Ablauf der Freisetzungsdauer des Polymers – mindestens 90 % des organischen Kohlenstoffs in CO2 umgewandelt werden, und

(b)   Die Prüfung ist gemäß einem Verfahren zur Bestimmung der tatsächlichen aeroben biologischen Abbaubarkeit von Kunststoffen in Böden durchzuführen, indem der Sauerstoffbedarf oder die Kohlendioxidmenge gemessen werden.

(b)  einer Prüfung der biologischen Abbaubarkeit, die das nachstehenden Kriterium erfüllt: Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass der überwiegende Teil in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt.

(c)   Ein mikrokristallines Cellulosepulver mit der gleichen Dimension wie das Prüfmaterial ist als Bezugsmaterial für die Prüfung zu verwenden.

 

(d)   Vor der Prüfung darf das Prüfmaterial nicht Bedingungen oder Verfahren ausgesetzt worden sein, die zur Beschleunigung des Abbaus des Films, etwa durch Hitze- oder Lichteinwirkung, dienen.

 

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 10 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die in PFC 3(B) genannten biologisch abbaubaren Mulchfolien müssen dem folgenden Kriterium entsprechen:

 

Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass es letztendlich in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt, und es müssen im Rahmen einer Prüfung der Abbaubarkeit gemäß den europäischen Normen für die Abbaubarkeit von Polymeren im Boden mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff entweder absolut oder im Verhältnis zum Bezugsmaterial in höchstens 24 Monaten in CO2 umgewandelt werden.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 10 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Polymere, die ausschließlich als Bindemittel für ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung fungieren und nicht mit dem Boden in Berührung kommen, sind von den unter den Nummern 1, 2 und 3 festgelegten Anforderungen ausgenommen.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 11

 

Vorschlag der Kommission

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann solche tierischen Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten, für die anhand der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass sie am Endpunkt der Herstellungskette angelangt sind; diese sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt und müssen den darin festgelegten Bestimmungen genügen:

 

Geänderter Text

Sofern die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 erlässt, kann ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung solche tierischen Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten, für die anhand der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass sie am Endpunkt der Herstellungskette angelangt sind; diese sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt und müssen den darin festgelegten Bestimmungen genügen:

 

Folgeprodukt

Verarbeitungsnormen zur Erreichung des Endpunkts in der Herstellungskette

1

Fleischmehl

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

2

Knochenmehl

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

3

Fleisch- und Knochenmehl

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

4

Tierblut

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

5

hydrolisierte Proteine der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

6

verarbeitete Gülle

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

7

Kompost (1)

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

8

Biogasfermentationsrückstände (1)

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

9

Federnmehl

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

10

Häute und Felle

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

11

Hufe und Hörner

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

12

Fledermausguano

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

13

Wolle und Haare

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

14

Federn und Daunen

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

15

Schweineborsten

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

16

Glyzerin und andere Erzeugnisse aus Material der Kategorien 2 und 3, die bei der Erzeugung von Biodiesel und erneuerbaren Kraftstoffen entstehen

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

17

Tiernahrung und Kauspielzeug für Hunde, die aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund technischer Fehler nicht vertrieben werden können

festgelegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 [neuer] Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

(1) entstanden aus Material der Kategorie 2 und 3, bei dem es sich nicht um Fleisch- und Knochenmehl und nicht um verarbeitete tierische Proteine handelt

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 11 a (neu) – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

CMC 11a: Sonstige industrielle Nebenprodukte

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ein Düngeprodukt mit CE‑-Kennzeichnung kann andere industrielle Nebenprodukte enthalten, die im Rahmen bestimmter industrieller Verfahren entstehen und die von CMC 1 ausgenommen und in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind und den darin festgelegten Bestimmungen genügen müssen:

Begründung

Der Inhalt der Tabelle wird von der Kommission festgelegt. Siehe den Änderungsantrag zu industriellen Nebenprodukten – Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe c (neu).

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil I – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  Im Fall von Produkten, die Material aus organischen Abfällen oder Nebenprodukten enthalten, das noch keinen Prozess durchlaufen hat, durch den sämtliches organisches Material zerstört wurde, werden auf der Kennzeichnung die Art der verwendeten Abfälle und Nebenprodukte sowie eine Chargennummer oder eine Seriennummer mit dem Herstellungszeitpunkt ausgewiesen. Anhand dieser Nummer, die auf die Rückverfolgbarkeitsdaten des Herstellers verweist, können die einzelnen Quellen (landwirtschaftliche Betriebe, Fabriken usw.) jedes organischen Abfall- bzw. Nebenprodukts ermittelt werden, das in der Charge oder Zeitreihe verwendet wurde. Die Kommission veröffentlicht nach einer Konsultation der Öffentlichkeit und innerhalb von zwei Jahren nach dem ... [ABL.: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einsetzen] Spezifikationen für die Umsetzung dieser Bestimmung, die drei Jahre nach Veröffentlichung der Spezifikationen in Kraft tritt. Um den Verwaltungsaufwand für die für die Marktteilnehmer und die Marktüberwachungsbehörden so gering wie möglich zu halten, trägt die Kommission in ihren Spezifikationen sowohl den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absätze 5 bis 7 und Artikel 11 und den vorhandenen Verfahren zur Rückverfolgbarkeit (z. B. für tierische Nebenprodukte oder industrielle Systeme) als auch den EU-Codes betreffend die Klassifizierung von Abfällen Rechnung.

Begründung

Phosphorous is a limited substance, therefore to recycle this very important nutrient and apply the circular economy approach for the production of fertilisers should be supported. In order to establish trust and ensure confidence and safety for fertiliser products susceptible to contain organic materials, a traceability system from input material source to field for organic fertiliser products based on the existing system used for animal by-products is highly recommended. Because the Fertilisers Regulation effectively results in “end of waste” status for animal by-products which become EU fertilisers, and because CMC11 (category of certain animal by-products) is currently a blank box, it should be made explicit that the current traceability for animal by-products (e.g. manures, slaughter house by-products) is maintained. This traceability should also be extended to all organic materials, e.g. fertilisers made out of sludge, food waste, food industry by-products.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil I – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Enthält das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Stoff, für den Rückstandshöchstgehalte für Lebens- und für Futtermittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Richtlinie 2002/32/EG festgelegt wurden, so ist mit den Anweisungen nach Absatz 2 Buchstabe c sicherzustellen, dass der vorgesehene Anwendungszweck des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht zu einer Überschreitung dieser Obergrenzen in Lebens- oder Futtermitteln führt.

5.  Enthält das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Stoff, für den Rückstandshöchstgehalte für Lebens- und für Futtermittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Richtlinie 2002/32/EG festgelegt wurden, so ist mit den Anweisungen nach Absatz 2 Buchstabe c sicherzustellen, dass der vorgesehene Anwendungszweck des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht zu einer Überschreitung dieser Obergrenzen in Lebens- oder Futtermitteln führt. Darf ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 889/20081a für den ökologischen Landbau verwendet werden, muss es den Vermerk „Zugelassen für den ökologischen Landbau gemäß Verordnung (EG) Nr. 889/2008“ tragen.

 

__________________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

Begründung

Die für den ökologischen Landbau zugelassenen Produkte müssen entsprechend gekennzeichnet sein, damit sich der Endverbraucher leichter informieren kann.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil I – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a.  Darf ein Düngeprodukt mit CE‑Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im ökologischen Landbau verwendet werden, muss auf dem Etikett der Vermerk „Zugelassen für den ökologischen Landbau gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ angegeben werden.

 

Bei Düngeprodukten mit CE‑Kennzeichnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht für die ökologische Landwirtschaft geeignet sind und die eine Handelsbezeichnung tragen, die an Begriffe erinnert, auf die in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Bezug genommen wird, die den Endnutzer in Bezug auf die Verwendung dieser Produkte in der ökologischen Landwirtschaft in die Irre führen könnten, muss auf dem Etikett der Vermerk „Nicht zugelassen für den ökologischen Landbau gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ angegeben werden.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil II – PFC 1(B) – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Weist das Düngeprodukt mit CE‑Kennzeichnung einen Massenanteil an Gesamtphosphor (P) von 5 % Phosphorpentoxid (P2O5)-Äquivalent oder mehr („Phosphatdünger“) auf,

 

(a)  wird der tatsächliche Gehalt an Cadmium (Cd) in mg/kg Phosphorpentoxid (P205) eindeutig angegeben, und

 

(b)  der Hinweis „geringer Cadmiumgehalt“ oder ein ähnlicher Hinweis oder ein Logo mit diesem Inhalt darf nur verwendet werden, wenn der Cadmiumgehalt (Cd) 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) oder weniger beträgt.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil II – PFC 1(C)(I) – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  pH

Begründung

Der pH-Wert von Düngemitteln ist eine wichtige Angabe, die es den Landwirten erlaubt, ihre Produktion auf die Bodenbeschaffenheit und die verwendeten Kulturen auszurichten.

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil II – PFC 1(C)(I) – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Auf Verpackungen und Etiketten von Düngeprodukten, die jeweils weniger als 5 ppm Cadmium, Arsen, Blei, Chrom VI und Quecksilber enthalten, darf ein sichtbares Öko-Siegel angebracht werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um technische Standards für derartige Siegel festzulegen.

Begründung

The European Union should ensure transparency for farmers and consumers and promote the use of greener, non-contaminated products in fertilising practices. In order to foster the usage of non-contaminated products in arable soil, we must increase visibility of those products in the market. The introduction of a “green label” in exceptionally low-contaminants products will facilitate the choice of farmers for these products, ensure their full knowledge on the contents of contaminants in their fertilisers, and ultimately encourage a move towards sustainable farming and safer products in the food chain. The introduction of a green label for those fertilisers with a content of below 5ppm of Cadmium, Arsenic, Lead Chromium VI and Mercury (the most toxic and common contaminants in inorganic and organo-mineral fertilisers” will support the transition towards greener fertilisers in the EU market.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil II – PFC 1(C)(I) – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Weist das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Massenanteil an Gesamtphosphor (P) von 5 % Phosphorpentoxid (P2O5)-Äquivalent („Phosphatdünger“) oder mehr auf,

 

(a)  wird der tatsächliche Gehalt an Cadmium (Cd) in mg/kg Phosphorpentoxid (P205) eindeutig angegeben, und

 

(b)  der Hinweis „geringer Cadmiumgehalt“ oder ein ähnlicher Hinweis oder ein Logo mit diesem Inhalt darf nur verwendet werden, wenn der Cadmiumgehalt (Cd) 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) oder weniger beträgt.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil III – PFC 1(C)(I) – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Menge: ± 3 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Begründung

Die relative Abweichung in Höhe von ± 5 % vom deklarierten Wert in Bezug auf die Menge ist zu hoch.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Anlage IV – Absatz I – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Gärrückstände von Energiepflanzen gemäß CMC 4

(b)  Gärrückstände von Energiepflanzen und Bioabfälle pflanzlicher Herkunft gemäß CMC 4

Begründung

Entsprechend dem Vorschlag für CMC 4 und CMC 6 sollten interne Fertigungskontrollen für Gärrückstände aus Agrar- und Lebensmittelabfällen angewendet werden (Anhang IV Modul A). Mit diesem Änderungsantrag werden die Bestimmungen an die im Anhang II eingeführten Änderungen angepasst.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0157 – C8-0123/2016 – 2016/0084(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

11.4.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

11.4.2016

Assoziierte Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum

27.10.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Elisabetta Gardini

21.9.2016

Prüfung im Ausschuss

27.2.2017

24.4.2017

 

 

Datum der Annahme

30.5.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

15

17

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Paul Brannen, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Mark Demesmaeker, Stefan Eck, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Arne Gericke, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Josu Juaristi Abaunz, Karin Kadenbach, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Jo Leinen, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Pavel Poc, Frédérique Ries, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Ivica Tolić, Estefanía Torres Martínez, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jørn Dohrmann, Eleonora Evi, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Merja Kyllönen, Stefano Maullu, James Nicholson, Christel Schaldemose

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Pál Csáky, Siôn Simon

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

34

+

ALDE

Catherine Bearder, Gerben-Jan Gerbrandy, Anneli Jäätteenmäki, Valentinas Mazuronis, Nils Torvalds

EFDD

Eleonora Evi

GUE/NGL

Stefan Eck, Josu Juaristi Abaunz, Merja Kyllönen, Estefanía Torres Martínez

NI

Zoltán Balczó

S&D

Simona Bonafè, Biljana Borzan, Paul Brannen, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Jo Leinen, Susanne Melior, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Pavel Poc, Christel Schaldemose, Siôn Simon, Daciana Octavia Sârbu, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Damiano Zoffoli

VERTS/ALE

Marco Affronte, Margrete Auken, Bas Eickhout, Benedek Jávor, Davor Škrlec

15

-

ECR

Jørn Dohrmann, Arne Gericke, Julie Girling, Urszula Krupa, James Nicholson, Jadwiga Wiśniewska

EFDD

Robert Jarosław Iwaszkiewicz

ENF

Mireille D'Ornano, Jean-François Jalkh

PPE

Angélique Delahaye, Jens Gieseke, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer

17

0

ALDE

Frédérique Ries

ECR

Mark Demesmaeker

PPE

Pilar Ayuso, Ivo Belet, Birgit Collin-Langen, Pál Csáky, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Stefano Maullu, Miroslav Mikolášik, Ivica Tolić, Adina-Ioana Vălean

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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (9.6.2017)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009
(COM(2016)0157 – C8-0123/2016 – 2016/0084(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jan Huitema

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Düngemittel sind für die Agrarproduktion von entscheidender Bedeutung. Durch Düngeprodukte können die Landwirte sicherstellen, dass ihre Pflanzen mit den nötigen Nährstoffen versorgt werden. Die Notwendigkeit, mehr Erzeugnisse mit weniger Mitteln hervorzubringen, gewinnt im Hinblick auf die Sättigung der Nachfrage nach Lebensmitteln und den Umweltschutz an Bedeutung. Dabei kommt Düngemitteln eine wichtige Rolle zu.

Etwa 50 % der derzeit auf dem Markt befindlichen Düngemittel fallen nicht in den Geltungsbereich der geltenden Verordnung, insbesondere Düngeprodukte, die rezyklierte organische Stoffe enthalten oder aus diesen bestehen. Schätzungen zufolge könnten bei einer besseren Bewirtschaftung der Bioabfälle und Nutzung der Recyclingmöglichkeiten knapp 30 % der anorganischen Düngemittel durch organische Düngemittel ersetzt werden. Damit könnte nicht nur ein Beitrag zur Kreislaufwirtschaft geleistet werden, indem weniger Abfall erzeugt und der Mineralstoffkreislauf geschlossen wird, sondern es könnte auch auf Bedenken bezüglich der Abhängigkeit der Europäischen Union von der Einfuhr von Rohstoffen aus Drittländern und der energieintensiven Verfahren bei der Herstellung von anorganischen Düngemitteln eingegangen werden.

Deshalb begrüßt der Verfasser der Stellungnahme die Überarbeitung der geltenden Düngemittelverordnung, durch die organischen Düngeprodukten der Zugang zum Binnenmarkt ermöglicht werden kann, was einer größeren Wahlfreiheit für die Landwirte gleichkäme. Darüber hinaus werden durch den erweiterten Geltungsbereich und die stärkere Harmonisierung Anreize für die Unternehmerschaft geboten und das Innovationspotenzial des Agrar-Lebensmittel-Sektors gesteigert, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Techniken zur Gewinnung wertvoller Nährstoffe aus organischen Abfallströmen und deren Verwendung für die Herstellung von Düngeprodukten.

Die Chancen für das Recycling organischer Abfallströme sind enorm, und die Landwirtschaft ist dabei unabdingbar. Ein Beispiel dafür ist die Verwertung von Nährstoffen aus Dung. Dung macht etwa die Hälfte der auf landwirtschaftlichen Flächen in der Europäischen Union aufgebrachten Nährstoffe aus und ist damit in diesem Bereich das am häufigsten genutzte Düngemittel. Mit innovativen Techniken, die der Verwertung und Verarbeitung von Nährstoffen aus Dung zu äußerst effizienten Mineralstoffkonzentraten (Stickstoff und Kalium) dienen, können die Landwirte Nährstoffe nachhaltiger rezyklieren.

Dem Anreiz für die Verwendung von Düngeprodukten, die verarbeiteten Dung enthalten oder daraus bestehen, stehen jedoch die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung von Düngemitteln gemäß der Nitratrichtlinie im Wege, da für die Verwendung von verarbeitetem Dung dieselben Vorschriften gelten wie für unverarbeiteten Dung.

Der Verfasser der Stellungnahme stellt weder die Ziele der Nitratrichtlinie in Frage, noch will er den zulässigen Höchstwert für die Aufbringung von Stickstoff aus Dung auf landwirtschaftliche Flächen ändern. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, dass für Düngeprodukte, die verarbeiteten Dung enthalten oder aus diesem bestehen, eine vergleichbare agronomische Wirksamkeit aufweisen wie anorganische Düngemittel und die Umweltziele der Nitratrichtlinie nicht gefährden, dieselben Vorschriften gelten wie für unverarbeiteten Dung und sie deshalb nur eingeschränkt Verwendung finden. Die Verwertung von Nährstoffen aus Dung bietet nicht nur ökologische Vorteile, da dadurch der Mineralstoffkreislauf geschlossen wird, sondern ermöglicht auch Kosteneinsparungen für die Landwirte, da sie weniger darauf angewiesen sind, anorganische Düngemittel zu kaufen.

Daher schlägt der Verfasser der Stellungnahme eine Änderung dahingehend vor, dass die Begriffsbestimmung von „Dung“ in der Nitratrichtlinie so angepasst wird, dass Düngeprodukte, die verarbeiteten Dung enthalten oder daraus bestehen und die den Anforderungen der Düngemittelverordnung entsprechen und nachweislich ausreichende agronomische Kapazitäten aufweisen, nicht zu Unrecht benachteiligt werden. Ungeachtet dessen sind für die Kontrolle der Wirksamkeit und Qualität der Produkte klare und strenge Anforderungen erforderlich, damit die ökologischen Ziele der Nitratrichtlinie gewahrt werden.

Ein weiteres vielversprechendes Produkt mit großem Potenzial für die Landwirtschaft ist die Kategorie der Biostimulanzien. Der Verfasser der Stellungnahme vertritt die Auffassung, dass der Einsatz von Biostimulanzien erheblich dazu beitragen könnte, die Wirksamkeit und damit den Einsatz von Düngemitteln zu steigern, da sie die Aufnahme von Nährstoffen durch die Pflanze verbessern. Daneben können sie auch viele weitere positive Auswirkungen haben und die Pflanze mittelbar widerstandsfähiger gegen äußere Einflüsse wie Schädlinge machen.

Der aktuelle Vorschlag ist jedoch nicht gänzlich mit den schnellen Fortschritten bei der Entwicklung neuer Biostimulanzien – insbesondere mikrobieller Biostimulanzien – vereinbar. Es sollte verhindert werden, dass die Düngemittelverordnung nicht für vielversprechende, nützliche Produkte gilt. Deshalb sollten klare Anforderungen festgesetzt werden, die die Hersteller von mikrobiellen Biostimulanzien erfüllen müssen, da es derzeit keine klaren Anforderungen für die Sicherheitsbewertung neu entdeckter Mikroorganismen gibt, wenn beurteilt werden soll, ob die Verwendung dieser Mikroorganismen in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung sicher ist. Dies führt zu Verzögerungen bei der Produktinnovation, die Hersteller hingegen brauchen Klarheit.

Dasselbe gilt für die Anforderungen bezüglich der biologischen Abbaubarkeit von kontrolliert freigesetzten Düngemitteln. Der Verfasser der Stellungnahme stimmt zu, dass die Verschmutzung der Böden mit Kunststoffpolymeren weitestgehend verhindert werden muss. Allerdings ist die Funktion eines biologisch abbaubaren Polymers bei einer Zeitspanne von 24 Monaten nicht gesichert, da einige Produkte über einen längeren Zeitraum Nährstoffe freisetzen müssen. Darüber hinaus ist unwahrscheinlich, dass angesichts des derzeitigen Wissens und der verfügbaren Technologie innerhalb von 24 Monaten eine biologische Abbaubarkeit von 90 % erreicht werden kann. Daher darf der Zeitraum, nach dem der Abbau des Polymers beginnt, erst nach Ablauf der geforderten Freisetzungszeit beginnen. Außerdem sollte die Industrie mehr Zeit haben, damit ein machbarer Zeitraum festgesetzt wird, nach dem das Polymer eine biologische Abbaubarkeit von 90 % erreicht. Dementsprechend müssen angemessene Prüfungen der biologischen Abbaubarkeit entwickelt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009

mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngemitteln und Produkten zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009 und (EG) Nr. 1907/2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

 

(Der Begriff „Düngemittel“ sollte im gesamten Text entfernt werden, sofern es sich um Produkte handelt, mit denen die Nährstoffeffizienz der Pflanzen verbessert werden soll.)

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln auf dem Binnenmarkt wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates15 zum Teil harmonisiert, da diese sich fast ausschließlich mit Düngemitteln befasst, die aus geförderten oder mit chemischen Verfahren gewonnenen anorganischen Ausgangsstoffen bestehen. Es müsste auch möglich sein, durch Recycling-Verfahren gewonnenes oder organisches Material als Dünger zu verwenden. Es sollten harmonisierte Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln aus solchem recycelten oder organischen Material auf dem gesamten Binnenmarkt geschaffen werden, um starke Anreize für ihre weitere Verwendung zu schaffen. Die Harmonisierung sollte daher auf recyceltes und organisches Material ausgeweitet werden.

(1)  Mit der vorliegenden Verordnung sollte angestrebt werden, die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu fördern und für die sichere und nachhaltige Versorgung der Landwirte mit hochwirksamen Düngemitteln zu sorgen. Die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln auf dem Binnenmarkt wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates15 zum Teil harmonisiert, da diese sich fast ausschließlich mit Düngemitteln befasst, die aus geförderten oder mit chemischen Verfahren gewonnenen anorganischen Ausgangsstoffen bestehen. Es müsste auch möglich sein, durch Recycling-Verfahren gewonnenes oder organisches Material als Dünger zu verwenden. Es sollten harmonisierte Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln aus solchem recycelten oder organischen Material auf dem gesamten Binnenmarkt geschaffen werden, um starke Anreize für ihre weitere Verwendung zu schaffen. Dies ist von entscheidender Bedeutung, damit die Union weniger auf die Einfuhr von Nährstoffen aus Drittländern angewiesen ist und ein Beitrag zur Kreislaufwirtschaft geleistet wird. Die Harmonisierung sollte daher auf recyceltes und organisches Material ausgeweitet werden. Bezüglich der Verwendung des Begriffs „organisch“ sollte Klarheit herrschen, und es muss eindeutig zwischen „organisch“ gemäß der Begriffsbestimmung aus der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates15a und „organisch“ als Düngemittelkategorie unterschieden werden, wobei diese Düngemittel überwiegend aus organischem Material anstatt aus mineralischen Komponenten bestehen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über den Stand ihrer Anwendung vorlegen.

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15 Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

15 Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

 

15a Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 189/2007 vom 20.7.2007, S. 20).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Nährstoffe in Nahrungsmitteln stammen aus dem Boden, deshalb bringen gesunde und nährstoffreiche Böden gesunde und nährstoffreiche pflanzliche Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel hervor. Landwirte müssen über viele verschiedene organische und synthetische Düngemittel verfügen können, mit denen sie ihren Böden verbessern. Wenn Bodennährstoffe fehlen oder erschöpft sind, mangelt es den Pflanzen an Nährstoffen, und sie hören entweder auf zu wachsen oder enthalten keinen ausreichend Nährwert für den menschlichen Verzehr.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Kontaminanten in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, beispielsweise Cadmium, können ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt bergen, da sie in der Umwelt akkumulieren und in die Lebensmittelkette gelangen. Ihr Gehalt in solchen Produkten sollte daher begrenzt werden. Zudem sollten Verunreinigungen in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus organischen Abfällen – vor allem Polymere, aber auch Metall und Glas – soweit dies technisch möglich ist, verhindert oder begrenzt werden, indem sie vor der Verarbeitung in getrennt gesammelten organischen Abfällen ermittelt werden.

(8)  Kontaminanten in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, beispielsweise Cadmium, können bei unsachgemäßer Verwendung ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt bergen, da sie in der Umwelt akkumulieren und in die Lebensmittelkette gelangen. Ihr Gehalt in solchen Produkten sollte daher begrenzt werden. Zudem sollten Verunreinigungen in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus organischen Abfällen – vor allem Polymere, aber auch Metall und Glas – soweit dies technisch möglich ist, verhindert oder begrenzt werden, indem sie vor der Verarbeitung in getrennt gesammelten organischen Abfällen ermittelt werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Der Endpunkt in der Herstellungskette sollte für jedes relevante, tierische Nebenprodukte enthaltende Komponentenmaterial nach den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt werden. Wenn ein Herstellungsprozess gemäß der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat, bevor dieser Endpunkt erreicht ist, sollten die Prozessanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung kumulativ für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gelten, d. h., entscheidend sind die strengeren Anforderungen, falls beide Verordnungen denselben Parameter regeln.

(10)  Der Endpunkt in der Herstellungskette sollte für jedes relevante, tierische Nebenprodukte enthaltende Komponentenmaterial nach den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt werden. Die Festlegung von Verarbeitungsverfahren und Vorschriften für die Verwertung von tierischen Nebenprodukten, für die ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde, sollte unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen. Dementsprechend sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, wenn es darum geht, die einzelnen Kategorien von Komponentenmaterialien zu erweitern oder bestimmte tierische Nebenprodukte hinzuzufügen, um mehr Chancen und Rechtssicherheit für die Hersteller und Unternehmer zu schaffen, indem das Potenzial, Nährstoffe aus tierischen Nebenprodukten wie Dung stärker zu nutzen, erschlossen wird. Wenn ein Herstellungsprozess gemäß der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat, bevor dieser Endpunkt erreicht ist, sollten die Prozessanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung kumulativ für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gelten, d. h., entscheidend sind die strengeren Anforderungen, falls beide Verordnungen denselben Parameter regeln.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Stellen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung aus tierischen Nebenprodukten ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, so sollte es möglich sein, Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates19 zu ergreifen, wie dies bei anderen Kategorien von Produkten aus tierischen Nebenprodukten der Fall ist.

(11)  Stellen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung aus tierischen Nebenprodukten ein verhältnismäßiges Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, so sollte es möglich sein, Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates19 zu ergreifen, wie dies bei anderen Kategorien von Produkten aus tierischen Nebenprodukten der Fall ist.

__________________

__________________

19 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

19 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Für bestimmte verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 gibt es eine Nachfrage des Marktes nach einer Verwendung als Düngeprodukt. Für die zur Verwertung eingesetzten Abfälle und für die Verfahren und Techniken der Behandlung sowie für die durch die Verwertung gewonnenen Düngeprodukte sind zudem bestimmte Anforderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Verwendung solcher Produkte keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat. Diese Anforderungen an Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie deshalb nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten.

(13)  Für bestimmte verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 wie Struvit, Biochar und Produkte auf der Grundlage von Asche gibt es eine Nachfrage des Marktes nach einer Verwendung als Düngeprodukt. Für die zur Verwertung eingesetzten Abfälle und für die Verfahren und Techniken der Behandlung sowie für die durch die Verwertung gewonnenen Düngeprodukte sind zudem bestimmte Anforderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Verwendung solcher Produkte keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat. Diese Anforderungen an Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie deshalb nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten, und dementsprechend sollten Produkte, die solche verwerteten Abfallmaterialien enthalten oder aus diesen bestehen, Zugang zum Binnenmarkt erhalten können. Um die Rechtssicherheit sicherzustellen und mehr Anreize für die Hersteller zu schaffen, damit sie wertvolle Abfallströme stärker nutzen, sollten die wissenschaftlichen Analysen und die Festsetzung der Verfahrensanforderungen auf Unionsebene für diese Produkte unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen. Dementsprechend sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, wenn es darum geht, ohne unnötige Verzögerungen umfassendere oder zusätzliche Kategorien von Komponentenmaterialien festzulegen, die bei der Herstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet werden dürfen, z. B. Struvit, Biochar und Produkte auf der Grundlage von Asche.

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__________________

20 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

20 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Die Hersteller von Düngemitteln und Produkten zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz sollten vor ihrem Inverkehrbringen die Wirksamkeit nachweisen, damit für die Verbraucher eine hohe Qualität gewährleistet ist.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)  Derzeit werden bestimmte industrielle Nebenprodukte, Koprodukte oder recycelte Produkte, die in bestimmten industriellen Verfahren anfallen, von den Herstellern als Komponenten von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet. Die Anforderungen an Komponenten von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung in Bezug auf die Komponentenmaterialkategorien sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Gegebenenfalls sollten solche Produkte, sobald sie alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Bestimmte Stoffe und Gemische, die gemeinhin als Agrar-Zusatzstoffe bezeichnet werden, verbessern die Art und Weise, wie Nährstoffe in Düngemitteln freigesetzt werden. Stoffe und Gemische, die als Zusatzstoffe für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden, sollten bestimmte Wirksamkeitskriterien erfüllen, für die der Hersteller solcher Stoffe oder Gemische verantwortlich ist, weshalb sie als Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung betrachtet werden sollten. Zudem sollten für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die solche Stoffe oder Gemische enthalten, bestimmte Wirksamkeits- und Sicherheitskriterien gelten. Solche Stoffe und Gemische sollten somit ebenfalls als Komponentenmaterialien für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung geregelt werden.

(14)  Bestimmte Stoffe und Gemische, die gemeinhin als Agrar-Zusatzstoffe bezeichnet werden, verbessern die Art und Weise, wie Nährstoffe in Düngemitteln freigesetzt werden. Stoffe und Gemische, die als Zusatzstoffe für Düngeprodukte oder Düngeprodukte auf der Grundlage organischer Landwirtschaft mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden, sollten bestimmte Wirksamkeits, Sicherheits- und Umweltkriterien erfüllen, für die der Hersteller solcher Stoffe oder Gemische verantwortlich ist, weshalb sie als Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung betrachtet werden sollten. Zudem sollten für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die solche Stoffe oder Gemische enthalten, bestimmte Wirksamkeits‑, Sicherheits- und Umweltkriterien gelten. Solche Stoffe und Gemische sollten somit ebenfalls als Komponentenmaterialien für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung geregelt werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Bestimmte Stoffe, Gemische und Mikroorganismen, die gemeinhin als Pflanzen-Biostimulanzien bezeichnet werden, sind keine Nährstoffe im eigentlichen Sinne, stimulieren aber die Ernährungsprozesse der Pflanzen. Wenn solche Produkte ausschließlich darauf abzielen, die Effizienz der Nährstoffverwertung der Pflanzen, die Toleranz gegenüber abiotischem Stress oder die Qualitätsmerkmale der Pflanzen zu verbessern, dann weisen sie eher eine Ähnlichkeit mit Düngeprodukten als mit den meisten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln auf. Die CE-Kennzeichnung solcher Produkte sollte daher gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen; sie wären dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates21 auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)  Bestimmte Stoffe, Gemische und Mikroorganismen, die gemeinhin als Pflanzen-Biostimulanzien bezeichnet werden, sind keine Nährstoffe im eigentlichen Sinne, stimulieren aber die Ernährungsprozesse der Pflanzen. Wenn solche Produkte ausschließlich darauf abzielen, die Effizienz der Nährstoffverwertung der Pflanzen, die Toleranz gegenüber abiotischem Stress, die Qualitätsmerkmale der Pflanzen oder die Humusbildung zu verbessern oder die Verfügbarkeit von festgehaltenen Nährstoffen im Boden zu steigern, dann weisen sie eher eine Ähnlichkeit mit Düngeprodukten als mit den meisten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln auf. Sie können daher als Ergänzung zu Düngemitteln mit dem Ziel dienen, ihre Wirksamkeit zu optimieren und die erforderlichen Mengen zu verringern. Mit diesen Produkten kann nicht nur die Produktionskapazität gesteigert, sondern auch dazu beigetragen werden, die Ökosystemleistungen zu unterstützen und die Kulturen im Hinblick auf die Auswirkungen des Klimawandels widerstandsfähiger zu machen. Die CE-Kennzeichnung solcher Produkte sollte daher gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen; sie wären dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates21 auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

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21 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

21 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Für Mikroorganismen sollten Kategorien von Komponentenmaterial erweitert oder hinzugefügt werden, um das Innovationspotenzial in Bezug auf die Entwicklung und Entdeckung neuer mikrobieller Pflanzen-Biostimulanzien zu garantieren und zu erhöhen. Um die Innovation anzuregen und Rechtssicherheit für Hersteller hinsichtlich der Anforderungen zu schaffen, deren Erfüllung für die Registrierung neuer Mikroorganismen als Bestandteil von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung erforderlich ist, müssen harmonisierte Methoden für die Sicherheitsbewertung neuer Mikroorganismen eindeutig festgelegt werden. Die Vorbereitungsarbeit für die Festlegung dieser Sicherheitsbewertungsmethoden sollte sofort nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um ohne unnötige Verzögerung die Anforderungen festzulegen, denen Hersteller nachkommen müssen, wenn sie die Sicherheit neuer Mikroorganismen nachweisen, die für die Verwendung in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung registriert werden sollen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Produkte mit einer oder mehreren Funktionen, von denen eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, sollten weiterhin der Kontrolle durch die dort für solche Produkte vorgesehenen Bestimmungen unterliegen. Wenn solche Produkte auch die Funktion eines Düngeprodukts haben, wäre es irreführend, ihre CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung zu regeln, da die Bereitstellung eines Pflanzenschutzmittels auf dem Markt eine Produktzulassung voraussetzt, die in dem fraglichen Mitgliedstaat Gültigkeit besitzt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(16)  Produkte, die in Verkehr gebracht werden und für eine oder mehrere Funktionen bestimmt sind, wovon mindestens eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, sind Pflanzenschutzprodukte und unterliegen weiterhin der Kontrolle durch die dort für diese Produkte vorgesehenen Bestimmungen. Wenn solche Produkte auch die Funktion eines Düngeprodukts haben, wäre es irreführend, ihre CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung zu regeln, da die Bereitstellung eines Pflanzenschutzmittels auf dem Markt eine Produktzulassung voraussetzt, die in dem fraglichen Mitgliedstaat Gültigkeit besitzt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden. Produkte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 registrierte Komponenten enthalten, können eine oder mehrere Düngemittelfunktionen haben und daher in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag würde kritisch zwischen Produkten und einzelnen Komponenten unterschieden, da diese sehr häufig verwechselt werden und unbedingt zu unterscheiden sind, damit klare Grenzen gesetzt werden, aber gleichzeitig ausreichend Raum für Innovation eingeräumt und zudem verhindert wird, dass aufgrund der Pflanzenschutzverordnung keine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 registrierten Stoffe mehr für sonstige Zwecke verwendet werden können.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die vorliegende Verordnung sollte nicht der Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Aspekte des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt sowie der Sicherheit entgegenstehen, die nicht Gegenstand der Verordnung sind. Richtlinie 86/278/EWG des Rates22, Richtlinie 89/391/EWG des Rates23, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates25, Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission26, Richtlinie 2000/29/EG des Rates27, Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28 und Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates29.

(17)  Die vorliegende Verordnung sollte nicht der Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Aspekte des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt sowie der Sicherheit entgegenstehen, die nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Richtlinie 86/278/EWG des Rates22, Richtlinie 91/676/EWG des Rates22a, Richtlinie 2000/60/EG des Rates22b, Richtlinie 89/391/EWG des Rates23, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates25, Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission26, Richtlinie 2000/29/EG des Rates27, Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28, Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates29 und Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates29a.

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22 Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

22 Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

 

22a Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

 

22b Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

23 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

23 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

24 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

24 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

25 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

25 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

26 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

26 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

27 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

27 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

28 Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).

28 Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).

29 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

29 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

 

29a Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 189/2007 vom 20.7.2007).

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung sollten im Rahmen der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der Union gleichbehandelt und nicht ungerechtfertigt diskriminiert werden. Um den Anreiz für die Verwendung von Düngeprodukten aus recycelten und organischen Materialien zu erhöhen, sollten technologieneutrale Vorschriften gelten, damit Rechtssicherheit für Hersteller geschaffen wird, die in die Herstellung innovativer Düngeprodukte investieren, und für fairen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Kategorien von Düngeprodukten gesorgt wird. Sofern Düngeprodukte, die verarbeiteten Dung enthalten oder daraus bestehen, agronomisch effizient genug sind, damit die Umweltziele der Richtlinie 91/676/EWG des Rates1a gewahrt bleiben, und diese Effizienz durch technische Unterlagen nachgewiesen ist, die mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen geprüft wurden, wäre es daher nicht gerechtfertigt, die Anwendung dieser Düngeprodukte dahingehend einzuschränken, dass für das Ausbringen von Stickstoffverbindungen aus Dung Grenzwerte gelten, die niedriger als die in der Richtlinie 91/676/EWG festgelegten Grenzwerte sind. Daher sollte die Richtlinie 91/676/EWG so geändert werden, dass eine Diskriminierung von Produkten, die verarbeiteten Dung enthalten oder daraus bestehen, verhindert wird.

 

__________________

 

1a Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b)  Die Rückverfolgbarkeit von Produkten, die anfällig für organische Verunreinigungen aus bestimmten potenziell problematischen Quellen (oder als solche wahrgenommen) sind, sollte bis hin zu der Quelle des organischen Materials sichergestellt werden. Dies ist notwendig, um (a) das Vertrauen der Verbraucher sicherzustellen und (b) Schaden zu begrenzen, wenn eine lokale Kontamination auftritt. Dadurch können die Betriebe, die Düngemittelprodukte, die organische Ausgangsmaterialien aus diesen Quellen enthalten, verwenden, identifiziert werden. Dies sollte verpflichtend sein für Produkte, die Material aus Abfällen oder Nebenprodukten, die kein Verfahren durchlaufen haben, das organische Verunreinigungen, Krankheitserreger und genetisches Material zerstört, enthalten. Ziel ist es, nicht nur Gesundheits- und Umweltrisiken, sondern auch die öffentliche Meinung und die Bedenken der Landwirte in Bezug auf Krankheitserreger, organische Verunreinigungen, genetisches Material zu verringern. Zum Schutz der Bodeneigentümer vor nicht selbstverschuldeten Verunreinigungen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, angemessene Haftungsregelungen zu etablieren.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17c)  Unbehandelte Nebenprodukte der tierischen Produktion sollen nicht dieser Verordnung unterliegen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Enthält ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Stoff oder ein Gemisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, so sollte die Sicherheit der enthaltenen Stoffe für die beabsichtigte Anwendung durch eine Registrierung nach den Bestimmungen der genannten Verordnung gewährleistet werden. Die Informationsanforderungen sollten den Nachweis der Sicherheit der beabsichtigten Anwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung in einer Weise gewährleisten, die die Vergleichbarkeit mit anderen Regelungen für Produkte ermöglicht, die für die Anwendung auf Ackerböden oder Ernteprodukten bestimmt sind, vor allem den nationalen Düngemittelvorschriften der Mitgliedstaaten und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Wenn ein Unternehmen pro Jahr nachweislich Mengen von unter 10 Tonnen in Verkehr bringt, sollten daher die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Registrierung von Stoffen in Mengen von 10 bis 100 Tonnen festgelegten Informationsanforderungen ausnahmsweise als Bedingung für die Bereitstellung im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten.

(18)  Enthält ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Stoff oder ein Gemisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, so sollte die Sicherheit der enthaltenen Stoffe für die beabsichtigte Anwendung durch eine Registrierung nach den Bestimmungen der genannten Verordnung gewährleistet werden.

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Gärrückstand sollte zwar nicht registrierungspflichtig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sein, dies geht aber aus dem Wortlaut von Anhang V der genannten Verordnung nicht eindeutig hervor. Deshalb bedarf es einer Überarbeitung dieses Anhangs, um das aktuelle Umsetzungsverfahren zu kodifizieren.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)  Beim Recycling von Abfällen, beispielsweise dem Recycling von Phosphor aus Klärschlamm, und der Herstellung von Düngeprodukten aus tierischen Nebenprodukten, beispielsweise Biochar, werden vielversprechende technische Fortschritte gemacht. Aus solchen Materialien bestehende oder sie enthaltende Produkte sollten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zum Binnenmarkt haben, sofern die Herstellungsprozesse wissenschaftlich untersucht und auf Unionsebene Prozessanforderungen festgelegt wurden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen umfassendere oder zusätzliche Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung oder für die Herstellung solcher Produkte zulässiger Komponentenmaterialien festgelegt werden können. Für tierische Nebenprodukte sollten Kategorien von Komponentenmaterialien nur dann erweitert oder hinzugefügt werden, wenn in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde, da tierische Nebenprodukte, für die ein solcher Endpunkt nicht bestimmt wurde, in jedem Fall vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind.

(55)  Beim Recycling von Abfällen, beispielsweise dem Recycling von Phosphor aus Klärschlamm, insbesondere Struvit, der Herstellung von Düngeprodukten aus tierischen Nebenprodukten, beispielsweise Biochar, und der Rückgewinnung von Phosphor nach Verbrennung, insbesondere Produkte auf der Grundlage von Asche, werden vielversprechende technische Fortschritte gemacht. Aus solchen Materialien bestehende oder sie enthaltende Produkte sollten daher Zugang zum Binnenmarkt haben, sofern die Herstellungsprozesse wissenschaftlich untersucht und auf Unionsebene Prozessanforderungen festgelegt wurden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen umfassendere oder zusätzliche Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung oder für die Herstellung solcher Produkte zulässiger Komponentenmaterialien festgelegt werden können. Durch den ersten dieser delegierten Rechtsakte sollten insbesondere Struvit, Biochar und Produkte auf der Grundlage von Asche zu den Kategorien von Komponentenmaterialien hinzugefügt werden, und dieser Rechtsakt sollte so schnell wie möglich nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erlassen werden. Für tierische Nebenprodukte sollten Kategorien von Komponentenmaterialien nur dann erweitert oder hinzugefügt werden, wenn in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde, da tierische Nebenprodukte, für die ein solcher Endpunkt nicht bestimmt wurde, in jedem Fall vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(55a)  Die derzeitigen Herstellungspraktiken, bei denen andere Nebenprodukte der Industrie oder rezyklierte Produkte als Komponenten von mineralischen Düngemitteln verwendet werden, müssen durch diese Verordnung gesichert werden, damit ihr Beitrag zur Kreislaufwirtschaft in der Union erhalten und gefördert wird. Diese Komponenten sollten ohne unnötige Verzögerungen als Komponenten gemäß den Anforderungen nach dieser Verordnung zulässig sein, sobald die Herstellungsprozesse wissenschaftlich untersucht und auf Unionsebene Prozessanforderungen festgelegt worden sind. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen umfassendere oder zusätzliche Komponentenmaterialien festgelegt werden können, die für die Herstellung dieser Produkte zulässig sind.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59a)  Es muss vorgesehen werden, dass Produkte weiterverwendet werden dürfen, die im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 764/20081a in Verkehr gebracht wurden.

 

__________________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Richtlinie 2000/60/EG;

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ha)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

Begründung

Es ist wichtig, im Rahmen der Verordnung über Düngeprodukte die ökologische/biologische Landwirtschaft und ihre Besonderheiten zu berücksichtigen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  „Düngeprodukt“ einen Stoff, ein Gemisch, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material auf Pflanzen oder deren Rhizosphäre zur Versorgung von Pflanzen mit Nährstoffen oder zur Verbesserung ihrer Nährstoffeffizienz angewendet wird oder angewendet werden soll;

entfällt

Begründung

Da es zwei verschiedene Kategorien von Produkten gibt, sollten hier statt einer Begriffsbestimmung zwei Begriffsbestimmungen stehen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  „Düngemittel“ einen Stoff oder ein Gemisch von Stoffen, der/das Pflanzen mit Nährstoffen versorgen soll;

Begründung

Da es zwei verschiedene Kategorien von Produkten gibt, sollten hier statt einer Begriffsbestimmung zwei Begriffsbestimmungen stehen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  „Produkt zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz“ einen Stoff oder ein Gemisch von Stoffen, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das auf Pflanzen oder deren Rhizosphäre angewendet wird, um ihre Nährstoffeffizienz zu verbessern;

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)  „Primärnährstoff“ ausschließlich die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1d)  „Sekundärnährstoff“ die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Kommission gibt zeitgleich mit der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Leitfaden heraus, der den Herstellern und den Marktüberwachungsbehörden anhand von Beispielen Klarheit über die Gestaltung des Etiketts bietet. In diesem Leitfaden werden auch die in Anhang III Teil 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten einschlägigen Informationen genauer festgelegt.

Begründung

Damit die Landwirte klare Informationen erhalten und die unsachgemäße Verwendung von Düngemitteln mit negativen Folgen für die Umwelt verhindert wird, sollte die Kommission konkrete Anforderungen an die Kennzeichnung von mineralischen Düngemitteln in einem Leitfaden vorgeben, der auch auf visuelle Aspekte Bezug nimmt.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 10 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Düngeproduktmischungen gemäß der Produktfunktionskategorie 7 in Anhang I, die ein Düngemittel gemäß Buchstabe a enthalten.

(b)  Kombination aus Produktfunktionskategorien gemäß der Produktfunktionskategorie 7 in Anhang I, die ein Düngemittel gemäß Buchstabe a enthalten.

 

(Dieser Änderungsantrag, in dem „Düngeproduktmischung“ zu „Kombination aus Produktfunktionskategorien“ geändert wird, betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Begründung

Der für die PFC 7 vorgeschlagene Name „Düngeproduktmischung“ ist verwirrend und entspricht nicht den Gegebenheiten am weltweiten Düngemittelmarkt, auf dem „Mischdünger“ durch Trockenmischung mehrerer Dünger ohne chemische Reaktion erhalten werden. Um für Klarheit zu sorgen, sollte der Name der PFC 7 in der gesamten Verordnung abgeändert werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und den Anforderungen dieser Verordnung genügt, gilt als konform mit den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Bedingungen und wird daher nicht mehr als Abfall angesehen.

Wenn ein Material, das als Abfall galt, ein Verwertungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung durchlaufen hat und ein konformes Produkt mit CE-Kennzeichnung dieses Material enthält oder daraus besteht, gilt das Material als konform mit den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Bedingungen und wird daher ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung nicht mehr als Abfall angesehen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu deren Anpassung an den technischen Fortschritt und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für neuartige Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einschließlich deren freiem Verkehr zu verabschieden,

1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu deren Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, insbesondere hinsichtlich der Herstellung von Düngemitteln aus tierischen Nebenprodukten und Abfallverwertungsprodukten, und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einschließlich deren freiem Verkehr zu verabschieden,

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  die derzeit von Herstellern als Neben- oder Kuppelprodukte anderer industrieller bzw. landwirtschaftlicher Verfahren sowie als rezyklierte Produkte verwendet werden.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis zum ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] verabschiedet die Kommission einen delegierten Rechtsakt in Übereinstimmung mit Unterabsatz 1, um erstmalig die in Anhang II festgelegten Komponentenmaterialkategorien zu ändern und ihnen insbesondere tierische Nebenprodukte, Struvit, Produkte auf der Grundlage von Asche und Biochar hinzuzufügen. Bei der Verabschiedung dieses delegierten Rechtsakts legt die Kommission den spezifischen Schwerpunkt auf den technologischen Fortschritt, der bei der Verwertung von Nährstoffen erzielt wird.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Bezeichnung des Mikroorganismus;

(a)  Bezeichnung des Mikroorganismus auf Stammebene;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  taxonomische Beziehung zu Mikroorganismenarten, die die Anforderungen in Bezug auf eine qualifizierte Sicherheitsannahme, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeführt wurde, erfüllen;

(d)  taxonomische Beziehung zu Mikroorganismenarten, die die Anforderungen in Bezug auf eine qualifizierte Sicherheitsannahme, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeführt wurde, erfüllen, oder Hinweis auf die festgestellte Übereinstimmung mit den einschlägigen harmonisierten Normen für die Sicherheit der verwendeten Mikroorganismen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder – falls keine derartigen harmonisierten Normen in Kraft sind – die Übereinstimmung mit den von der Kommission angenommenen Anforderungen für die Sicherheitsbewertung neuer Mikroorganismen;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Für die Zwecke von Absatz 2 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 in Bezug auf die Festlegung der Anforderungen für die Sicherheitsbewertung neuer Mikroorganismen zu verabschieden. Der erste dieser delegierten Rechtsakte wird bis zum ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts zu erlassen. Die Kommission macht von dieser Befugnis Gebrauch, wenn basierend auf einer Risikobewertung eine Änderung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass kein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, unter normalen Anwendungsbedingungen ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt.

4.  Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen, nachdem der wissenschaftliche Fortschritt untersucht wurde. Die Kommission macht von dieser Befugnis Gebrauch, wenn basierend auf einer Risikobewertung eine Änderung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass kein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, bei ordnungsgemäßer Verwendung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Im Hinblick auf CMC 10 in Anhang II wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Festsetzung der Anforderungen für den Standard der Bioabbaubarkeitskriterien und die Entwicklung eines entsprechenden Verfahrens zur Prüfung der Bioabbaubarkeit zu erlassen. Diese Anforderungen und dieses Prüfverfahren werden im Hinblick auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet und ab dem ... [fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung] festgelegt.

Begründung

In diesem Änderungsantrag wird Bezug auf einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines Standards für die Bioabbaubarkeit und eines Prüfverfahrens für Langzeitdüngemittel genommen. Dieser Aspekt wird in einem entsprechenden Änderungsantrag zu Anhang II CMC 10 aufgegriffen.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Qualitätsmerkmale des Agrarprodukts.

(c)  die Qualität des Agrarprodukts.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  die Humusbildung;

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  die Verbesserung der Verfügbarkeit von festgehaltenen Nährstoffen im Boden und in der Rhizosphäre.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 46a

 

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

 

In Anhang V erhält Nummer 12 folgende Fassung:

 

„12.   Kompost, Biogas und Gärrückstand.“

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem [Publications office, please insert the date of application of this Regulation] als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht wurden. Die Bestimmungen des Kapitels 5 gelten jedoch sinngemäß für solche Produkte.

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: zwölf Monate nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung] als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht wurden. Die Bestimmungen des Kapitels 5 gelten jedoch sinngemäß für solche Produkte.

Begründung

Der in Artikel 48 genannte Übergangszeitraum scheint unrealistisch. Zwölf Monate nach dem Geltungsbeginn wäre realistischer.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil I – Absatz 1 – Buchstabe C – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

C.  Anorganisches Düngemittel

C.  Mineralisches Düngemittel

 

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text.) Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Absatz 1 – Buchstabe C a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ca.  Düngemittel mit niedrigem Kohlenstoffanteil

 

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text.) Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – Nummer 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Inhaltsstoffe, die zur Genehmigung oder erneuten Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegt werden, aber nicht in der DurchführungsVerordnung (EU) Nr. 540/2011 genannt sind, werden nicht für Düngeprodukte verwendet, wenn der Ausschluss ihrer Verwendung nach Artikel 1 Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 begründet ist.

Begründung

Wurde die Genehmigung für bestimmte Komponenten als Komponenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aus Sicherheitsgründen nicht erteilt, wäre es nicht angemessen, wenn sie für Düngeprodukte zugelassen würden.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(A) – Nummer 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  Kohlenstoff (C) und

-  organischen Kohlenstoff (Corg) und

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(A) – Nummer 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ausschließlich biologischen Ursprungs enthält, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

ausschließlich biologischen Ursprungs enthält, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist, mit Ausnahme von Leonardit, Braunkohle und Torf.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2 %

-  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1 %

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 %

-  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1 %

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Wenn das Produkt mehr als einen Nährstoff enthält, muss es die folgenden Mindestmengen enthalten:

 

  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1 %;

 

  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 %;

 

  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1 %

 

wobei die Summe der Nährstoffe mindestens 4 % beträgt.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(B) – Nummer 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ausschließlich biologischen Ursprungs enthält, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

ausschließlich biologischen Ursprungs enthält, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist, mit Ausnahme von Leonardit, Braunkohle und Torf.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(I) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder

-  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Phosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder

Begründung

„Gesamt-“ ist aus agronomischer Sicht ungültig, vor allem bei einem hohen oder neutralen pH-Wert und geringem Niederschlag. Der für Pflanzen verfügbare Anteil ist neutral-ammoncitratlöslich und wasserlöslich.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(I) – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Wenn das Produkt mehr als einen Nährstoff enthält, muss es die folgenden Mindestmengen enthalten:

 

  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1 %;

 

  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 %;

 

  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1 %

 

wobei die Summe der Nährstoffe mindestens 4 % beträgt.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(I) – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss jede Einheit die Menge an organischer Substanz und Nährstoffen enthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht.

4.  Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss jede Einheit die Menge an organischem Kohlenstoff und allen Nährstoffen enthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht. Eine Einheit bezieht sich auf einen Bestandteil von Produkten wie Granulaten, Pellets usw.

Begründung

Es ist nicht möglich, die genauen Verhältnisse der Inhaltsstoffe in jeder Einheit des Produkts zu garantieren.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2 %, wovon ein Massenanteil von 0,5 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung organischer Stickstoff (N) sein muss, oder

-  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1 %, wovon ein Massenanteil von 0,5 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung organischer Stickstoff (N) sein muss, oder

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder

-  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Phosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder

Begründung

„Gesamt-“ ist aus agronomischer Sicht ungültig, vor allem bei einem hohen oder neutralen pH-Wert und geringem Niederschlag. Der für Pflanzen verfügbare Anteil ist neutral-ammoncitratlöslich und wasserlöslich.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 %

-  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1 %.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(II) – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

 

2a.  Wenn das Produkt mehr als einen Nährstoff enthält, muss es die folgenden Mindestmengen enthalten:

 

  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1,5 %

 

  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1,5 %

 

  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1,5 %.

 

wobei die Summe der Nährstoffe mindestens 4 % beträgt.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(II) – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 3 % enthalten sein.

3.  Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 1 % enthalten sein.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C) – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein anorganisches Düngemittel ist ein Düngemittel, das nicht unter organische oder organisch-mineralische Düngemittel fällt.

Ein mineralisches Düngemittel ist ein Düngemittel, das Nährstoffe in mineralischer Form enthält oder Nährstoffe, die aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen zu einer mineralischen Form verarbeitet wurden. Kalkstickstoff, Harnstoff und seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen können als Produkte angesehen werden, die Nährstoffe in mineralischer Form enthalten. Organischer Kohlenstoff (Corg) darf in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von maximal 1 % enthalten sein. Somit ist Kohlenstoff aus Überzugsmitteln und technischen Wirkstoffen standardmäßig ausgeschlossen.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C) – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Phosphordünger müssen mindestens einem der folgenden Mindestlöslichkeitsgrade entsprechen, damit sie pflanzenverfügbar sind und als Phosphordünger deklariert werden dürfen:

 

  Wasserlöslichkeit: mindestens 40 % des Gesamtphosphorgehalts oder

 

  Löslichkeit in neutralem Ammoncitrat: mindestens 75 % des Gesamtphosphorgehalts oder

 

  Löslichkeit in Ameisensäure (nur für weicherdiges Rohphosphat): mindestens 55 % des Gesamtphosphorgehalts.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C) – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der zu deklarierende Gesamtstickstoffgehalt stellt die Summe aus Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Harnstoffstickstoff sowie Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff dar. Der zu deklarierende Phosphorgehalt wird mit dem chemischen Zeichen P für Phosphor angegeben. Neue Formen können nach einer wissenschaftlichen Untersuchung gemäß Artikel 42 Absatz 1 ergänzt werden.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein festes anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Nährstoff aufweisen.

1.  Ein festes anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Primär- oder Sekundärnährstoff aufweisen. Feste Mineral-Einnährstoff-Primärnährstoffe können auch Sekundärnährstoffe beinhalten.

Begründung

Gemäß der Definition des Kommissionsvorschlags gehört „CAN 27 mit S“ zu der Gruppe „PFC 1(C)(I)(a)(ii) Festes anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel“. Dies entsprich nicht der herkömmlichen Herangehensweise und ist aus dem agronomischen Blickwinkel betrachtet auch nicht korrekt. Es widerspricht auch der gängigen Lehrmeinung der Wissenschaft, der Fachkreise und der Landwirtschaft.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 12 %

-  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Phosphorpentoxid (P2O5) von 12 %

Begründung

„Gesamt-“ ist aus agronomischer Sicht ungültig, vor allem bei einem hohen oder neutralen pH-Wert und geringem Niederschlag. Der für Pflanzen verfügbare Anteil ist neutral-ammoncitratlöslich und wasserlöslich.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 3 %

-  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Phosphorpentoxid (P2O5) von 12 %

Begründung

„Gesamt-“ ist aus agronomischer Sicht ungültig, vor allem bei einem hohen oder neutralen pH-Wert und geringem Niederschlag. Der für Pflanzen verfügbare Anteil ist neutral-ammoncitratlöslich und wasserlöslich.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 3 %.

-  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 5 %.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  und kann einen oder mehrere Sekundärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 1,5 %

-  einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 2 %

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 1,5 %

-  einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 2 %

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 1,5 % oder

-  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 %

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein flüssiges anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Nährstoff aufweisen.

1.  Ein flüssiges anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Primär- oder Sekundärnährstoff aufweisen. Flüssige Mineral-Einnährstoff-Primärnährstoffe können auch Sekundärnährstoffe beinhalten.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:

2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss einen der deklarierten Primärnährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 5 %

-  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Phosphorpentoxid (P2O5) von 5 %

Begründung

„Gesamt-“ ist aus agronomischer Sicht ungültig, vor allem bei einem hohen oder neutralen pH-Wert und geringem Niederschlag. Der für Pflanzen verfügbare Anteil ist neutral-ammoncitratlöslich und wasserlöslich.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-  und kann einen oder mehrere Sekundärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 % oder

-  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 %

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.

-  einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) zwischen 0,5 % und 5 %.

Begründung

Die Primärnährstoffe N, P2O5 und K2O sind die Hauptbestandteile, die für ein wirksames Pflanzenwachstum erforderlich sind, wohingegen die Sekundärnährstoffe MgO, CaO, SO3 und Na2O nur die Funktionen der Primärbestandteile unterstützen. Ein Wegfall der Trennung der beiden Nährstoffgruppen würde die Landwirte verwirren. Formeln für feste Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel sollten daher mindestens zwei Primärnährstoffe und möglichst mindestens einen Sekundärnährstoff enthalten. In den Kennzeichnungsvorschriften wird der Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärnährstoffen mittelbar Rechnung getragen, indem festgelegt wird, dass die Primärnährstoffangaben zuerst zu nennen sind.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein flüssiges anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Nährstoff aufweisen.

1.  Ein flüssiges anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Primärnährstoff aufweisen.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1,5 %

-  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 3 % oder

Begründung

Mineraldünger und insbesondere flüssige mineralische Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel müssen ein Mindestmaß an Nährstoffen enthalten, damit sie aus agronomischer Sicht effizient sind und dazu beitragen, dass Landwirte höhere Ernteerträge erzielen. Düngeprodukte mit sehr geringem Nährstoffgehalt wären ineffizient. Die Landwirte müssten diese Produkte in großen Mengen anwenden, um dem Düngebedarf der Pflanzen zu entsprechen, wodurch der Transport, die Lagerung und die Anwendung teurer und weniger ressourceneffizient würden.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1,5 %

-  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Phosphorpentoxid (P2O5) von 1,5 %

Begründung

„Gesamt-“ ist aus agronomischer Sicht ungültig, vor allem bei einem hohen oder neutralen pH-Wert und geringem Niederschlag. Der für Pflanzen verfügbare Anteil ist neutral-ammoncitratlöslich und wasserlöslich.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1,5 %.

-  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 3 % oder

Begründung

Mineraldünger und insbesondere flüssige mineralische Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel müssen ein Mindestmaß an Nährstoffen enthalten, damit sie aus agronomischer Sicht effizient sind und dazu beitragen, dass Landwirte höhere Ernteerträge erzielen. Düngeprodukte mit sehr geringem Nährstoffgehalt wären ineffizient. Die Landwirte müssten diese Produkte in großen Mengen anwenden, um dem Düngebedarf der Pflanzen zu entsprechen, wodurch der Transport, die Lagerung und die Anwendung teurer und weniger ressourceneffizient würden.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 0,75 %

-  einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 1,5 % oder

Begründung

Mineraldünger und insbesondere flüssige mineralische Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel müssen ein Mindestmaß an Nährstoffen enthalten, damit sie aus agronomischer Sicht effizient sind und dazu beitragen, dass Landwirte höhere Ernteerträge erzielen. Düngeprodukte mit sehr geringem Nährstoffgehalt wären ineffizient. Die Landwirte müssten diese Produkte in großen Mengen anwenden, um dem Düngebedarf der Pflanzen zu entsprechen, wodurch der Transport, die Lagerung und die Anwendung teurer und weniger ressourceneffizient würden.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 0,75 %

-  einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 1,5 % oder

Begründung

Mineraldünger und insbesondere flüssige mineralische Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel müssen ein Mindestmaß an Nährstoffen enthalten, damit sie aus agronomischer Sicht effizient sind und dazu beitragen, dass Landwirte höhere Ernteerträge erzielen. Düngeprodukte mit sehr geringem Nährstoffgehalt wären ineffizient. Die Landwirte müssten diese Produkte in großen Mengen anwenden, um dem Düngebedarf der Pflanzen zu entsprechen, wodurch der Transport, die Lagerung und die Anwendung teurer und weniger ressourceneffizient würden.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 0,75 % oder

-  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 1,5 % oder

Begründung

Mineraldünger und insbesondere flüssige mineralische Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel müssen ein Mindestmaß an Nährstoffen enthalten, damit sie aus agronomischer Sicht effizient sind und dazu beitragen, dass Landwirte höhere Ernteerträge erzielen. Düngeprodukte mit sehr geringem Nährstoffgehalt wären ineffizient. Die Landwirte müssten diese Produkte in großen Mengen anwenden, um dem Düngebedarf der Pflanzen zu entsprechen, wodurch der Transport, die Lagerung und die Anwendung teurer und weniger ressourceneffizient würden.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 1(Ca) (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

PFC 1(Ca): Düngemittel mit niedrigem Kohlenstoffanteil

 

1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, die nicht unter PFC 1(A), PFC 1(B), PFC 1(C) oder PFC 7 fallen, wird als Düngemittel mit niedrigem Kohlenstoffanteil bezeichnet, wenn es mehr als 1 % organischen Kohlenstoff (Corg) und bis zu 7,5 % organischen Kohlenstoff (Corg) enthält.

 

2.  Der in Kalkstickstoff und Harnstoff sowie in deren Kondensaten und Anlagerungsverbindungen enthaltene Kohlenstoff wird für den Zweck dieser Definition nicht zum organischen Kohlenstoff gezählt.

 

3.  Die Spezifikationen von festen/flüssigen, Einnährstoff-/Mehrnährstoff-, Primärrohstoff-/Spurennährstoff-Düngemittel gemäß PFC 1(C) gelten für den Zweck dieser Kategorie.

 

4.  Produkte, die unter PFC 1(Ca) verkauft werden, erfüllen immer dann, wenn PFC 1(C) keine Grenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe enthält, die Belastungsgrenzen gemäß Anhang I für organische oder organisch-mineralische Düngemittel

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das zur Korrektur des Säuregehalts des Bodens bestimmt ist und Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg) enthält.

1.  Ein Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel ist ein Produkt mit CE-Kennzeichnung, das zur Korrektur des Säuregehalts des Bodens bestimmt ist und Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg) enthält.

Begründung

Es muss zwischen den Produkten, die die Nährstoffeffizienz von Düngemitteln verbessern, und den Düngemitteln selbst (mit denen Nährstoffe zugeführt werden) unterschieden werden. Diese Abänderung sollte für alle in dieser Verordnung enthaltenen Produkte vorgenommen werden, die dazu dienen, die Nährstoffeffizienz von Pflanzen zu verbessern.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das in den Boden eingebracht wird, um seine physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen.

Ein Bodenverbesserungsmittel ist ein Stoff (einschließlich Mulch), der direkt in den Boden eingebracht wird, vor allem, um seine physikalischen Eigenschaften zu erhalten oder zu verbessern, und der auch seine chemischen bzw. biologischen Eigenschaften und seine chemische bzw. biologische Aktivität verbessern kann.

Begründung

Bodenverbesserungsmittel werden auch auf den Boden aufgebracht (z. B. Mulch), damit weniger Wasser verdunstet, weniger Unkraut wächst und die biologische Aktivität in den unteren Schichten zunimmt. Wenn die Begriffsbestimmung nicht geändert wird, wären diese Bodenverbesserungsmittel nicht von der Gesetzgebung abgedeckt.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens 15 % Material biologischen Ursprungs enthalten.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 3(A) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein organisches Bodenverbesserungsmittel darf ausschließlich aus Material rein biologischen Ursprungs bestehen, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

1.  Ein organisches Bodenverbesserungsmittel darf ausschließlich aus Material rein biologischen Ursprungs bestehen, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist, mit Ausnahme von Leonardit, Braunkohle und Torf.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 3(A) – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

2.  Im organischen Bodenverbesserungsmittel mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

Begründung

Es muss zwischen den Produkten, die die Nährstoffeffizienz verbessern (Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel), und den Produkten unterschieden werden, mit denen Nährstoffe zugeführt werden (Düngemittel).

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 3(A) – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens 40 Masseprozent Trockenmasse enthalten.

4.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens 20 Masseprozent Trockenmasse enthalten.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 3(B) – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Biologisch abbaubare Mulchfolien sind aus biologisch abbaubaren Polymeren hergestellte Folien, die den Anforderungen gemäß Anhang II CMC 10 Punkt 2a und 3 entsprechen und die unmittelbar auf den Boden gelegt werden, um dessen Struktur zu schützen, das Wachstum von Unkraut einzudämmen, den Feuchtigkeitsverlust einzuschränken oder Erosion zu verhindern.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird eine Unterkategorie für Mulchfolien aus biologisch abbaubaren Polymeren geschaffen und ihre Funktion, die Struktur des Bodens zu schützen, das Wachstum von Unkraut einzudämmen, den Feuchtigkeitsverlust einzuschränken oder Erosion zu verhindern, festgelegt.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Das Kultursubstrat muss aus einem anderen Stoff als Erdboden bestehen und ist zur Verwendung als Substrat für die Wurzelentwicklung bestimmt.

1.  Das Kultursubstrat muss aus einem anderen Stoff als natürlichem Erdboden bestehen, in dem Pflanzen und Pilze angebaut werden.

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein agronomischer Zusatzstoff ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das einem Produkt, mit dem Pflanzen mit Nährstoffen versorgt werden, hinzugefügt wird, um die Freisetzung von Nährstoffen durch dieses Produkt zu verbessern.

Ein agronomischer Zusatzstoff ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das einem Produkt mit einer nachweislichen Wirkung auf die Umwandlung bzw. Verfügbarkeit verschiedener Arten von Mineralstoffen oder mineralisierten Nährstoffen für die Pflanze hinzugefügt wird oder das in den Boden eingebracht wird mit dem Ziel, die entsprechende Nährstoffaufnahme durch die Pflanzen zu verbessern oder den Verlust von Nährstoffen zu verringern.

Begründung

Agronomische Zusatzstoffe tragen dazu bei, die Nährstoffversorgung von Kulturpflanzen effizient zu steigern und die düngerbedingte Umweltbelastung möglichst gering zu halten. Die Begriffsbestimmung gemäß Anhang I Teil II PFC 5 sollte verbessert werden, um marktgängigen Produkten ebenso Rechnung zu tragen wie dem Zukunftspotenzial innovativer Produkte.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 5(A) – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200636 in einem Dossier registriert sein, das die folgenden Informationen enthält:

Jeder Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200636 registriert sein, sofern er nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung oder deren Anhängen IV oder V fällt.

__________________

__________________

36 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

36 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 5(A) – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 5(A) – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 5(A) – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 5(B) – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200637 in einem Dossier registriert sein, das die folgenden Informationen enthält:

2. Der Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200637 registriert sein, sofern er nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung oder deren Anhängen IV oder V fällt.

__________________

__________________

37 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

37 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 5(B) – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 5(B) – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 5(B) – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 5(C) – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200638 in einem Dossier registriert sein, das die folgenden Informationen enthält:

2. Der Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200638 registriert sein, sofern er nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung oder deren Anhängen IV oder V fällt.

__________________

__________________

38 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

38 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 5(C) – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 5(C) – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 5(C) – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Humusbildung

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  Verbesserung der Verfügbarkeit von im Boden und in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Das Pflanzen-Biostimulans muss die auf dem Etikett angegebenen Wirkungen für die dort genannten Kulturpflanzen besitzen.

3.  Das Pflanzen-Biostimulans muss die auf dem Etikett angegebenen Wirkungen für die dort genannten Kulturpflanzen besitzen. Enthält das Pflanzen-Biostimulans einen oder mehrere Inhaltsstoffe, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen wurden, so liefern die bei der Konformitätsbewertung bereitgestellten Informationen überzeugende empirische Nachweise für die Wirkung als Biostimulans, wobei die einschlägigen Parameter berücksichtigt werden, z. B. die relativen Konzentrationen der Komponenten, die Aufwandmenge, der Zeitplan, das Pflanzenwachstumsstadium, die Zielkulturpflanze usw.

Begründung

Während in jedem Fall erwartet wird, dass bei der Konformitätsbewertung nach empirischen Nachweisen für den begründeten Anspruch, es handele sich um ein Biostimulans, gesucht wird, sollte durch eine Präzisierung ihrer Bedeutung bei Produkten, die eine nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassene Komponente enthalten, dazu beigetragen werden, den Missbrauch durch Personen zu unterbinden, die versuchen, die entsprechende Zulassung als Pflanzenschutzmittel zu umgehen, während gleichzeitig verhindert wird, dass das Vorhandensein einer derartigen Komponente die Anerkennung rechtmäßiger Biostimulanzien behindert.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans darf nur aus einem Mikroorganismus oder einem Konsortium von Mikroorganismen gemäß Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II bestehen.

1.  Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans besteht aus:

 

(a)  einem Mikroorganismus oder einem Konsortium von Mikroorganismen gemäß Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II;

 

(b)  anderen Mikroorganismen oder einem anderen Konsortium von Mikroorganismen als unter Buchstabe a beschrieben. Sie können als Komponentenmaterialkategorien verwendet werden, solange sie den in der Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II festgelegten Anforderungen entsprechen.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

2.  Im Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

Begründung

Es muss zwischen den Produkten, die die Nährstoffeffizienz verbessern (Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel), und den Produkten unterschieden werden, mit denen Nährstoffe zugeführt werden (Düngemittel).

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Absatz 12 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

dann muss der pH-Wert des Pflanzen-Biostimulans größer oder gleich 4 sein.

entfällt

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 6(B)(II) – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

2.  Im Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

Begründung

Es muss zwischen den Produkten, die die Nährstoffeffizienz verbessern (Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel), und den Produkten unterschieden werden, mit denen Nährstoffe zugeführt werden (Düngemittel).

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 7 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mischung darf keine Änderung der Art der einzelnen Komponenten-Düngeprodukte bewirken:

3.  Die Mischung darf keine Änderung der Wirkung der einzelnen Komponenten-Düngeprodukte bewirken und – bei vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Lagerung und der Anwendung der Düngeproduktmischung mit CE-Kennzeichnung – keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, auf die Sicherheit oder auf die Umwelt haben.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass die Wirkung des Produkts in Mischungen erhalten bleibt.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 7 – Absatz 3 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  weder dahingehend, dass bei vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Lagerung und der Anwendung der Düngeproduktmischung mit CE-Kennzeichnung negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, auf die Sicherheit, oder auf die Umwelt entstehen,

entfällt

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 7 – Absatz 3 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  noch in sonstiger erheblicher Weise.

entfällt

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG

(b)  Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG mit Ausnahme von Nebenprodukten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert sind und nicht unter die Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang V Abschnitt 5 der Verordnung fallen

Begründung

Für Produkte und Nebenprodukte sollte dasselbe Sicherheitsniveau gelten; außerdem soll die Verwendung der auf dem Markt verfügbaren Nebenprodukte ermöglicht werden.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 1 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  Polymere oder

(e)  Polymere, mit Ausnahme von Polymeren, die in Kultursubstraten verwendet werden, die nicht mit dem Boden in Kontakt kommen, oder

Begründung

Der Vorschlag sollte die ausdrückliche Möglichkeit der Nutzung von Polymeren als Bindemittel für Kultursubstrate vorsehen, die nicht in Kontakt mit dem Boden kommen. Diese Polymere stellen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze oder die Umwelt dar.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einzeln oder in einem Gemisch zugesetzten Stoffe müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in einem Dossier registriert sein, das Folgendes enthält:

Sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter die Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder deren Anhängen IV oder V fällt, müssen alle dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einzeln oder in einem Gemisch zugesetzten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in einem Dossier registriert sein, das Folgendes enthält:

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

entfällt

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Eine Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Mahlen, Zentrifugieren, Pressen, Trocknen, Gefriertrocknen oder Extrahieren mit Wasser.

1.  Eine Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die nur eine physische oder mechanische Behandlung durchlaufen haben wie etwa Schneiden, Mahlen, Zentrifugieren, Sieben, Mahlen, Pressen, Trocknen, Gefriertrocknen, Granulieren, Zerkleinern, Puffern, Extrudieren, Kältebehandlung, Hygienisieren mit Hitze oder Extrahieren mit Wasser.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 3 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Kompost enthalten, der durch aerobe Kompostierung ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurde:

1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Kompost sowie flüssige und nichtflüssige Extrakte von Kompost enthalten, die durch aerobe Kompostierung und eine sich daraus ergebende Vervielfältigung der natürlich vorkommenden Mikroben ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurden:

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

(b)  Produkte aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, für die der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung erreicht wurde

Begründung

Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Formulierung ist nicht gewährleistet, dass Kompost aus tierischen Nebenprodukten der Kategorien 2 und 3, der abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Freien gewonnen wurde, als Düngemittel und Kultursubstrat gilt und folglich der künftigen Verordnung entspricht. Deshalb muss derartiger Kompost auf der Grundlage eines Kontrollsystems und eines validierten Verfahrens, die die Kontrolle des Temperaturanstiegs und die Überprüfung der Hygienisierungsverfahren ermöglichen, damit diese Produkte wieder dem Boden zugeführt werden können, als Düngemittel und Kultursubstrat betrachtet werden.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, außer

(c) Lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, Lebensmittel- und Futterabfälle, die keine Schadstoffe enthalten und nicht verzehrbar sind, und für Agrokraftstoffe verwendete Abfälle von Pflanzungen, die keine Schadstoffe enthalten, außer

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 3 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200640 in einem Dossier registriert ist, das die folgenden Informationen enthält:

–  der Zusatzstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200640 registriert ist, sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung oder deren Anhängen IV oder V fällt.

__________________

__________________

40 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

40 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 3 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 1 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 3 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 1 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 3 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt und

entfällt

die Gesamtkonzentration aller Zusatzstoffe 5 % des Gesamtgewichts der Eingangsmaterialien nicht überschreitet oder

 

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  unverarbeitete und mechanisch verarbeitete Abfälle aus der Lebensmittelindustrie, ausgenommen aus Industriezweigen, in denen tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.

Begründung

Derzeit wird in CMC 3 und CMC 5 „Industrieschlamm“ aus den Eingangsmaterialien ausgenommen. Es ist nicht eindeutig definiert, was ein „Industrieschlamm“ ist. Bei vielen Schlämmen aus der Agrar-und Ernährungswirtschaft (z. B. aus der Obstverarbeitung, Molkereiprodukte-/Käseherstellung usw.) handelt es sich um vollständig saubere organische Materialien und angemessene, sichere Eingangsmaterialien für Kompostierungs- und Gärprozesse.

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 3 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)  Materialien gemäß CMC 2, CMC 3, CMC 4, CMC 5, CMC 6 und CMC 11.

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und

-  in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 3 – Absatz 6 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  Kriterium: höchstens 25 mmol O2/kg organisches Material pro Stunde oder

-  Kriterium: höchstens 50 mmol O2/kg organisches Material pro Stunde oder

Begründung

Es ist nicht klar, warum der Wert hier anders ist als bei CMC 5, deshalb sollten die Werte in dem Vorschlag einheitlich bei 50 liegen.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200643 in einem Dossier registriert ist, das die folgenden Informationen enthält:

–  der Zusatzstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200643 registriert ist, sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung oder deren Anhängen IV oder V fällt.

__________________

__________________

43 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

43 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 1 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt und

entfällt

  die Gesamtkonzentration aller Zusatzstoffe 5 % des Gesamtgewichts der Eingangsmaterialien nicht überschreitet oder

 

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 5 – Absatz 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm

–  Klärschlamm, anderer Industrieschlamm als unter Buchstabe ea angegeben oder Baggerschlamm und

Begründung

Derzeit wird in CMC 3 und CMC 5 „Industrieschlamm“ aus den Eingangsmaterialien ausgenommen. Es ist nicht eindeutig definiert, was ein „Industrieschlamm“ ist. Bei vielen Schlämmen aus der Agrar-und Ernährungswirtschaft (z. B. aus der Obstverarbeitung, Molkereiprodukte-/Käseherstellung usw.) handelt es sich um vollständig saubere organische Materialien und angemessene, sichere Eingangsmaterialien für Kompostierungs- und Gärprozesse.

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200644 in einem Dossier registriert ist, das die folgenden Informationen enthält:

–  der Zusatzstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200644 registriert ist, sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung oder deren Anhängen IV oder V fällt.

__________________

__________________

44 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

44 Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 1 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 5 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  unverarbeitete und mechanisch verarbeitete Abfälle aus der Lebensmittelindustrie, ausgenommen aus Industriezweigen, in denen tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.

Begründung

Derzeit wird in CMC 3 und CMC 5 „Industrieschlamm“ aus den Eingangsmaterialien ausgenommen. Es ist nicht eindeutig definiert, was ein „Industrieschlamm“ ist. Bei vielen Schlämmen aus der Agrar-und Ernährungswirtschaft (z. B. aus der Obstverarbeitung, Molkereiprodukte-/Käseherstellung usw.) handelt es sich um vollständig saubere organische Materialien und angemessene, sichere Eingangsmaterialien für Kompostierungs- und Gärprozesse.

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 5 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)  Materialien gemäß CMC 2, CMC 3, CMC 4, CMC 5, CMC 6 und CMC 11

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 5 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C während mindestens 24 Stunden und eine hydraulische Verweilzeit von mindestens 20 Tagen

(a)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C während mindestens 24 Stunden und eine hydraulische Verweilzeit von mindestens 20 Tagen, gefolgt von einer Analyse, mit der überprüft wird, ob durch den Gärprozess die Krankheitserreger erfolgreich abgetötet wurden

Begründung

Bei diesen niedrigen Temperaturen und einer so kurzen Gärzeit kann es sein, dass einige Krankheitserreger überleben und sich anschließend während der Verweilzeit vermehren. Es muss unbedingt überprüft werden, dass nach Ablauf der Verweilzeit keine Krankheitserreger mehr vorhanden sind.

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Ölkuchen, d. h. ein zähflüssiges Nebenprodukt aus dem Pressen von Oliven, das bei der Behandlung des feuchten Tresters mit organischen Lösemitteln in zwei Phasen („Alperujo“) oder drei Phasen („Orujo“) entsteht

Begründung

Die Begriffsbestimmung von „Ölkuchen“ muss mit aufgenommen werden, da sie in keinem der vorherigen Absätze enthalten war, weil im Endprodukt so gut wie keine organischen Lösemittel mehr enthalten sind.

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 6 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  Sonstige Materialien oder Stoffe, die Lebensmitteln oder Tiernahrung zugesetzt werden dürfen.

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 6 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200647 in einem Dossier registriert sein, das die folgenden Informationen enthält:

Der Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/200647 registriert sein, sofern er nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung oder deren Anhängen IV oder V fällt.

__________________

__________________

47 Im Falle eines Stoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei dem Stoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

47 Im Falle eines Stoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei dem Stoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.

Begründung

Es ist wichtig, dass die REACH-Verordnung auf Düngeprodukte Anwendung findet.

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 6 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

entfällt

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 6 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

entfällt

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 6 – Absatz 2 – letzter Satz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

entfällt

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 7 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Mikroorganismen enthalten, einschließlich toter Mikroorganismen oder Leerzellen-Mikroorganismen sowie unschädlicher residualer Elemente der Medien, auf denen sie erzeugt wurden; diese Mikroorganismen

Mikroorganismen, einschließlich toter oder Leerzellen-Mikroorganismen und unschädlicher residualer Elemente der Medien, auf denen sie erzeugt wurden, können als Zusatzstoff zu Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung für unbedenklich befunden werden, sofern sie in eine der folgenden drei Kategorien fallen:

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 7 – Absatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  wurden keiner anderen Behandlung als der Trocknung oder Gefriertrocknung unterzogen und

(a)  Es handelt sich um einen der folgenden Mikroorganismen:

 

  Azotobacter spp.

 

  Mykorrhizapilze

 

  Rhizobien

 

  Azospirillum spp.

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 7 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

(b)  sind ein Mikroorganismus (oder ein Konsortium von Mikroorganismen), der vorbehaltlich angemessener Datenschutz- und Datenlizensierungsanforderungen zu einem der folgenden Zwecke eingesetzt werden darf:

Azotobacter spp.

  als Zusatzstoff für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder im Rahmen der Verarbeitung solcher Lebensmittel, darunter Kulturen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als herkömmliche Lebensmittelzutaten gelten;

Mykorrhizapilze

  als im Register der Futtermittelzusatzstoffe der Europäischen Union gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ausgewiesener Futtermittelzusatzstoff;

Rhizobium spp.

  als Wirkstoff eines Pflanzenschutzmittels gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder als Biozid gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/20121a.

Azospirillum spp.

(c)  sind ein Mikroorganismus (oder ein Konsortium von Mikroorganismen), der für den Einsatz als Biostimulans unter Anwendung der einschlägigen gemeinsamen Spezifikationen oder der harmonisierten Standards, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschlossen wurden, annehmbare Grenzwerte ausweisen und analytische Methoden zu den Sicherheitskriterien umfassen, einschließlich der in Artikel 42 dieser Verordnung beschriebenen Grundlagen, als unbedenklich eingestuft wurde.

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Nitrifikationshemmstoff gemäß PFC 5 (A)(I) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) im Düngeprodukt aus den Stickstoffformen (N) Ammonium (NH4+) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen.

3.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Nitrifikationshemmstoff gemäß PFC 5(A)(I) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) im Düngeprodukt aus den Stickstoffformen (N) Ammonium (NH4+) oder Ammonium (NH4+) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen.

Begründung

Es ist wichtig, klarzustellen, dass der Stickstoffgehalt entweder nur mit Ammonium oder mit Ammonium und Harnstoff zusammen erreicht werden kann.

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 10 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) gemäß den Anforderungen von CMC 10 Nummern 2a und 3 in Form einer biologisch abbaubaren Mulchfolie den Boden zu verbessern.

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 10 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) die Stabilität der Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung zu verbessern.

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation] ist das folgende Kriterium zu erfüllen: Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass der überwiegende Teil in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt. In einer Prüfung der Abbaubarkeit gemäß den folgenden Buchstaben a bis c müssen mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff in höchstens 24 Monaten in CO2 umgewandelt werden.

2.  Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einsetzen: fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung] erlässt die Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 1 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte, in denen folgende Anforderungen ausgeführt werden:

(a)  Die Prüfung ist bei einer Temperatur von 25 °C ± 2 °C durchzuführen.

(a)  ein Standard für die Abbaubarkeit von Polymer, indem ein Zeitrahmen festgelegt wird, innerhalb dessen – nach Ablauf der geforderten Freisetzungsdauer des Polymers – mindestens 90 % des organischen Kohlenstoffs entweder absolut oder im Verhältnis zum Bezugsmaterial in CO2 umgewandelt werden, und

(b)  Die Prüfung ist gemäß einem Verfahren zur Bestimmung der tatsächlichen aeroben biologischen Abbaubarkeit von Kunststoffen in Böden durchzuführen, indem der Sauerstoffbedarf oder die Kohlendioxidmenge gemessen werden.

(b)  Eine Prüfung der Abbaubarkeit, die das nachstehenden Kriterium erfüllt: Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass der überwiegende Teil in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt.

(c)  Ein mikrokristallines Cellulosepulver mit der gleichen Dimension wie das Prüfmaterial ist als Bezugsmaterial für die Prüfung zu verwenden.

 

(d)  Vor der Prüfung darf das Prüfmaterial nicht Bedingungen oder Verfahren ausgesetzt worden sein, die zur Beschleunigung des Abbaus des Films, etwa durch Hitze- oder Lichteinwirkung, dienen.

 

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 10 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Biologisch abbaubare Mulchfolien müssen dem folgenden Kriterium entsprechen: Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass es in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt. Im Rahmen einer Prüfung der Abbaubarkeit gemäß den europäischen Standards für die Abbaubarkeit von Polymeren im Boden müssen mindestens 90 % des Gehalts absolut oder im Verhältnis zum Bezugsmaterial in höchstens 24 Monaten in CO2, Biomasse und Wasser umgewandelt werden.

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 10 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Ein Produkt mit CE-Kennzeichnung, das Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren enthält, ist von den unter den Nummern 1, 2 und 3 festgelegten Auflagen ausgenommen, sofern die Polymere ausschließlich als Bindemittel für das Düngemittel fungieren und nicht mit dem Boden in Berührung kommen.

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil II – CMC 10 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.  Da das Produkt dem Boden zugeführt und in die Umwelt freigesetzt werden soll, gelten diese Kriterien für alle Materialien in dem Produkt.

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  eine Beschreibung aller Komponenten, die mehr als 5 % des Produktgewichts ausmachen, in absteigender Größenordnung nach Trockenmasse, unter Angabe der betreffenden Komponentenmaterialkategorien (Component Material Category, CMC) gemäß Anhang II.

(e)  eine Beschreibung aller Komponenten, die mehr als 1 % des Produktgewichts ausmachen, in absteigender Größenordnung nach Trockenmasse, unter Angabe der betreffenden Komponentenmaterialkategorien (Component Material Category, CMC) gemäß Anhang II und einschließlich des Gehalts an Trockenmasse in Prozenten;

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a.  Darf ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im ökologischen Landbau verwendet werden, muss es den Vermerk „Zugelassen für den ökologischen Landbau gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ tragen.

 

Bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht für die ökologische Landwirtschaft geeignet sind und die eine Handelsbezeichnung tragen, die an Begriffe erinnert, auf die in Artikel 23 dieser Verordnung verwiesen wird, und die den Endnutzer in Bezug auf die Verwendung dieser Produkte in der ökologischen Landwirtschaft in die Irre führen könnte, muss auf dem Etikett der Vermerk „Nicht zugelassen für den ökologischen Landbau gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ angegeben werden.

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Absatz 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b.  Weder darf ein Produkt Aussagen im Zusammenhang mit anderen PFC enthalten, wenn nicht alle Anforderungen dieser zusätzlichen PFC erfüllt sind, noch sind direkte oder implizite Aussagen bezüglich Pflanzenschutzwirkungen zulässig.

Begründung

Durch diesen Zusatz wird die Abgrenzung zur Pflanzenschutzverordnung verdeutlicht und die Unterscheidung zwischen verschiedenen PFC eindeutiger gestaltet, wodurch verhindert werden kann, dass Anforderungen dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 umgangen werden.

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Der Gehalt an Nitrifikationshemmstoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.

(b)  Der Gehalt an Nitrifikationshemmstoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) oder Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.

Begründung

Es ist wichtig, klarzustellen, dass der Stickstoffgehalt entweder nur mit Ammonium oder mit Ammonium und Harnstoff zusammen erreicht werden kann.

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Buchstabe d – Spiegelstrich 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  Formen wie Pulver oder Pellets.

Begründung

Für Landwirte ist diese Angabe wichtig, damit sie die Dauer und das Verfahren der Anwendung des Düngemittels entsprechend anpassen können.

Änderungsantrag    171

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(B) – Buchstabe d – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

–  neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5):

Begründung

Dies dient der besseren Information der Landwirte. Der Begriff „Gesamtphosphorpentoxid“ ist aus agronomischer Sicht nicht stichhaltig, insbesondere bei hohen und neutralen pH-Werten und geringem Niederschlag. Der für Pflanzen verfügbare Anteil ist neutral-ammoncitratlöslich und wasserlöslich.

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(B) – Buchstabe d – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

–  Phosphorpentoxid (P2O5), nur löslich in Mineralsäuren;

Begründung

Dies dient der besseren Information der Landwirte gemäß der Verordnung 2003/2003.Nicht unmittelbar verfügbar, nur bei Böden mit sehr niedrigem pH-Wert und starken Niederschlägen.

Änderungsantrag    173

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(B) – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Der deklarierte Stickstoffgesamtgehalt ergibt sich aus der Summe von Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Harnstoffstickstoff und von Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff und Cyanamidstickstoff.

Begründung

Die Kommission schlägt vor, dass sich der deklarierte gesamte Nährstoffgehalt aus grundsätzlich allen Formen von Nährstoffen ergibt, und zwar auch aus solchen, die den Pflanzen nicht verfügbar sind. Es sollten jedoch nur pflanzenverfügbare Nährstoffe deklariert und auf dem Etikett angegeben werden, da nicht nachgewiesen ist, dass andere Formen von Stickstoff und Phosphor zur Pflanzenernährung beitragen. Andernfalls würden die Landwirte ihre Pflanzen nicht mit der Nährstoffmenge versorgen, von der sie gemäß dem Vorschlag ausgehen würden, und sie würden somit durch den deklarierten Gesamtgehalt an Nährstoffen in die Irre geführt werden.

Änderungsantrag    174

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

–  neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5):

Begründung

Dies dient der besseren Information der Landwirte. Der Begriff „Gesamtphosphorpentoxid“ ist aus agronomischer Sicht nicht stichhaltig, insbesondere bei hohen und neutralen pH-Werten und geringem Niederschlag. Der für Pflanzen verfügbare Anteil ist neutral-ammoncitratlöslich und wasserlöslich.

Änderungsantrag    175

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Absatz 1 – Buchstabe d – Nummer 2 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

–  Phosphorpentoxid (P2O5), nur löslich in Mineralsäuren;

Begründung

Dies dient der besseren Information der Landwirte gemäß der Verordnung 2003/2003. Es ist nicht unmittelbar, sondern nur in Böden mit sehr geringem pH-Wert und bei hohen Niederschlagsmengen verfügbar.

Änderungsantrag    176

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a) – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Bei Produkten mit CE-Kennzeichnung, in denen Polymere nur als Bindemittel eingesetzt werden, ist folgende Markierung anzubringen: „Das Düngeprodukt soll nicht mit dem Boden in Kontakt gelangen.“

Änderungsantrag    177

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Teil 2 – PFC 1(Ca) (neu)

Spurennährstoff

Massenanteil

Bor (B)

0,01

Cobalt (Co)

0,002

Kupfer (Cu)

0,002

Mangan (Mn)

0,01

Molybdän (Mo)

0,001

Zink

0,002

Er ist/Sie sind nach den Angaben zu Primärnährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:

(a)  Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung des Gegenions/der Gegenionen;

(b)  Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Massenanteil des Düngemittels,

  sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

  sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; und

  in anderen Fällen als Gesamtgehalt;

(c)  sofern der deklarierte Spurennährstoff/die deklarierten Spurennährstoffe durch Chelatbildner chelatisiert ist/sind, folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

  „als Chelat von ...“ Bezeichnung des Chelatbildners bzw. seine Abkürzung und die Menge des chelatisierten Spurennährstoffs als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung;

(d)  sofern das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Spurennährstoff/Spurennährstoffe enthält, komplexiert durch einen/mehrere Komplexbildner:

  folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs: „als Komplex von ...“ und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung; und

  Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung;

(e)  der folgende Hinweis: „Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Angemessene Aufwandmenge nicht überschreiten“.

Änderungsantrag    178

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2– PFC 3 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  Gehalt an Gesamtstickstoff (N);

entfällt

Begründung

Der einzige Zweck von Bodenverbesserungsmitteln ist die Verbesserung der physikalischen und chemischen Bodenstruktur und nicht die Freisetzung von Nährstoffen. Die gegebene Möglichkeit, Nährstoffinhalte zu deklarieren, könnte eine unangemessene Verwendung dieser Produkte nahelegen.

Änderungsantrag    179

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2– PFC 3 – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  Gehalt an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

entfällt

Begründung

Der einzige Zweck von Bodenverbesserungsmitteln ist die Verbesserung der physikalischen und chemischen Bodenstruktur und nicht die Freisetzung von Nährstoffen. Die gegebene Möglichkeit, Nährstoffinhalte zu deklarieren, könnte zu einer unangemessenen Verwendung dieser Produkte führen.

Änderungsantrag    180

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2– PFC 3 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  Gehalt an Gesamtkaliumoxid (K2O);

entfällt

Begründung

Der einzige Zweck von Bodenverbesserungsmitteln ist die Verbesserung der physikalischen und chemischen Bodenstruktur und nicht die Freisetzung von Nährstoffen. Die gegebene Möglichkeit, Nährstoffinhalte zu deklarieren, könnte eine unangemessene Verwendung dieser Produkte nahelegen.

Änderungsantrag    181

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 6 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  Dosis, Anwendungszeitpunkt (Entwicklungsphase der Pflanzen) und Anwendungshäufigkeit;

(e)  Dosis, Anwendungszeitpunkt (Entwicklungsphase der Pflanzen), Ort und Häufigkeit der Anwendung (entsprechend den empirischen Nachweisen für den bzw. die begründeten Anspruch bzw. Ansprüche, es handle sich um ein Biostimulans);

Begründung

Durch diese Formulierung wird verhindert, dass Unternehmen die Produktparameter auf den Etiketten ändern, um die Auswirkungen, die nicht die eines Biostimulans sind, bei der Verwendung zu fördern.

Änderungsantrag    182

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – PFC 6 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  Hinweis, dass es sich nicht um ein Pflanzenschutzmittel handelt;

Begründung

Auf Pflanzen-Biostimulanzien muss eindeutig angegeben sein, dass es sich nicht um Pflanzenschutzmittel handelt.

Änderungsantrag    183

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3– PFC 1(A) – Tabelle 1

 

Zulässige Toleranz für den deklarierten Nährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter

Organischer Kohlenstoff (C)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Trockenmassegehalt

± 5,0 absolute Prozentpunkte

Gesamtstickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Organischer Stickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5).

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid, Calciumoxid, Schwefeltrioxid oder Natriumoxid

± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte.

Gesamtkupfer (Cu)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte

Gesamtzink (Zn):

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Menge

- 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

 

Geänderter Text

PFC 1(A): Organisches Düngemittel

 

Zulässige Toleranz für den deklarierten Nährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter

Organischer Kohlenstoff (C)

± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Trockenmassegehalt

± 5,0 absolute Prozentpunkte

Gesamtstickstoff (N)

± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Organischer Stickstoff (N)

± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5).

± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid, Calciumoxid, Schwefeltrioxid oder Natriumoxid

± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte.

Gesamtkupfer (Cu)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte

Gesamtzink (Zn):

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Menge

- 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Begründung

Durch den Vorschlag der Kommission wird nicht die vollständige Wirksamkeit von Produkten sichergestellt, die an Landwirte verkauft werden sollen. Es ist jedoch trotzdem eine angemessene Flexibilität notwendig, um den Produktionsprozessen Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    184

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3 – PFC 1(B) – Tabelle 1 – Zeile 3 – Spalte 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind

 

P2O5-Toleranzwerte beziehen sich auf Phosphorpentoxid (P2O5), das in neutralem Ammoncitrat und Wasser löslich ist.

Begründung

In Ammoncitrat und Wasser lösliches Phosphorpentoxid ist die für Pflanzen verfügbare Fraktion.

Änderungsantrag    185

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3 – PFC 1(B) – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Organischer Kohlenstoff: ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Organischer Kohlenstoff: ± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Begründung

Durch den Vorschlag der Kommission wird nicht die vollständige Wirksamkeit von Produkten sichergestellt, die an Landwirte verkauft werden sollen. Es ist jedoch trotzdem eine angemessene Flexibilität notwendig, um den Produktionsprozessen Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    186

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3 – PFC 1(B) – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Organischer Stickstoff (N): ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Organischer Stickstoff (N): ± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Begründung

Durch den Vorschlag der Kommission wird nicht die vollständige Wirksamkeit von Produkten sichergestellt, die an Landwirte verkauft werden sollen. Es ist jedoch trotzdem eine angemessene Flexibilität notwendig, um den Produktionsprozessen Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    187

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3– PFC 1(C)(I) – Tabelle 1

 

Vorschlag der Kommission

PFC 1(C)(I): Anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Primärnährstoffen

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind

± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte.

± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9 absolute Prozentpunkte

Korngröße: ± 10 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

 

Geänderter Text

PFC 1(C)(I): Anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Primärnährstoffen

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind, für jeden Nährstoff einzeln und für die Summe der Nährstoffe

-50 % und +100 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 2 und +4 absolute Prozentpunkte

± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9 absolute Prozentpunkte

Die oben angegebenen Toleranzwerte gelten sowohl für die Stickstoffformen als auch für die Löslichkeit.

Korngröße: ± 20 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Menge: ± 3 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Begründung

Die Toleranzen müssen geändert werden, damit keine Probleme auf dem Markt auftreten. In Bezug auf Primärnährstoffe sollte klargestellt werden, dass es eine kumulative Grenze gibt (nicht jeweils 2 %). Dem Vorschlag zufolge ist bei der Herstellung eines NPK-Düngemittels eine Abweichung von ± 6 % des Gesamtnährstoffgehalts möglich, was jedoch zu hoch ist. Bezüglich der Sekundärnährstoffe sind höhere Toleranzen erforderlich, da diese Stoffe häufig als Füllstoffe hinzugefügt werden. Die Toleranzwerte sollten sowohl für die Stickstoffformen als auch für die Löslichkeit gelten. Die vorgeschlagene Toleranz für die Korngröße ist zu streng. Die relative Abweichung von ± 5 % vom deklarierten Wert für die Menge ist zu hoch.

Änderungsantrag    188

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3 – PFC 1(C)(I) – Tabelle 1 – Zeile 3 – Spalte 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind

 

P2O5-Toleranzwerte beziehen sich auf Phosphorpentoxid (P2O5), das in neutralem Ammoncitrat und Wasser löslich ist.

Begründung

In Ammoncitrat und Wasser lösliches Phosphorpentoxid ist die für Pflanzen verfügbare Fraktion.

Änderungsantrag    189

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3– PFC 1(C)(I) – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Korngröße: ± 10 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Korngröße: ± 20 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Begründung

Aufgrund der Produktionsprozesse ist mehr Flexibilität notwendig.

Änderungsantrag    190

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3 – PFC 3 – Tabelle 1 – Zeile 2 – Spalte 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung

± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung

± 1,0 jederzeit in der Vertriebskette

± 0,9 jederzeit in der Vertriebskette

Begründung

Wir unterstützen den Vorschlag der Kommission dahin gehend, dass Toleranzgrenzen sowohl in Bezug auf die Herstellung als auch den Vertrieb festgelegt werden sollten, um die Qualität des Bodenverbesserungsmittels für den Landwirt sicherzustellen. Die von der Kommission für den Vertrieb vorgeschlagenen Toleranzgrenzen sind jedoch zu hoch und sollten zum Schutz der Landwirte gesenkt werden.

Änderungsantrag    191

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3 – PFC 3 – Tabelle 1 – Zeile 8 – Spalte 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert jederzeit in der Vertriebskette

-15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert jederzeit in der Vertriebskette

Begründung

Wir unterstützen den Vorschlag der Kommission dahin gehend, dass Toleranzgrenzen sowohl in Bezug auf die Herstellung als auch den Vertrieb festgelegt werden sollten, um die Qualität des Bodenverbesserungsmittels für den Landwirt sicherzustellen. Die von der Kommission für den Vertrieb vorgeschlagenen Toleranzgrenzen sind jedoch zu hoch und sollten zum Schutz der Landwirte gesenkt werden.

Änderungsantrag    192

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 3– PFC 4 – Tabelle 1

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

Elektrische Leitfähigkeit

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

pH-Wert

± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 1,0 jederzeit in der Vertriebskette

Menge (Volumen) (Liter oder m³)

-5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

-25 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm

-5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

-25 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von vorgeformten Kultursubstraten

-5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

-25 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlöslicher Stickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

 

Geänderter Text

PFC 4: KULTURSUBSTRAT

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

Elektrische Leitfähigkeit

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

pH-Wert

± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 0,9 jederzeit in der Vertriebskette

Menge (Volumen) (Liter oder m³)

-5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

-15 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm

-5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

-15 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von vorgeformten Kultursubstraten

-5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

-15 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlöslicher Stickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Begründung

Wir unterstützen den Vorschlag der Kommission dahin gehend, dass Toleranzgrenzen sowohl in Bezug auf die Herstellung als auch den Vertrieb festgelegt werden sollten, um die Qualität des Bodenverbesserungsmittels für den Landwirt sicherzustellen. Die von der Kommission für den Vertrieb vorgeschlagenen Toleranzgrenzen sind jedoch zu hoch und sollten zum Schutz der Landwirte gesenkt werden.

Änderungsantrag    193

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 1 – Nummer 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  unverarbeitete oder mechanisch verarbeitete Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte gemäß CMC 2.

Begründung

Bei Modul A sollte auch die Verwendung von Produkten der CMC 2 akzeptiert werden, bei denen es sich um Bestandteile von Kultursubstraten handelt. Nach Ansicht von Growing Media Europe ist es sehr inkonsequent, die Kategorien CMC 4 „Gärrückstände von Energiepflanzen“ und CMC 6 „Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie“ zuzulassen, Materialien wie Holzfasern jedoch von der Selbstzertifizierung auszuschließen. Kultursubstratmaterialien werden in den meisten Mitgliedstaaten durch Selbstzertifizierung in Verkehr gebracht. Die Aufnahme zusätzlicher Zulassungsverfahren wäre mit einem hohen Aufwand für die Branche verbunden, in der es überwiegend KMU gibt.

Änderungsantrag    194

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 2 – Modul A – Nummer 4.2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.2.  Der Hersteller stellt für jedes Los eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung sie ausgestellt wurde.

4.2.  Der Hersteller stellt für jedes Los eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung sie ausgestellt wurde.

Begründung

Die vorgeschlagene Aufbewahrungsfrist für die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung ist zu lang. Es wäre sinnvoll, den Zeitraum nach dem Vorbild der Steuervorschriften auf fünf Jahre zu kürzen.

Änderungsantrag    195

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 2 – Modul B – Nummer 3.2 – Buchstabe c – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Prüfberichte und,

–  Prüfberichte, einschließlich Studien zur agronomischen Wirksamkeit, und,

Begründung

Die agronomische Wirksamkeit neuer Produkte sollte gewährleistet sein. Die Produkte gemäß Verordnung 2003/2003 haben bereits ihre agronomische Wirksamkeit bewiesen.

Änderungsantrag    196

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 2 – Modul B – Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die nationalen Behörden bereit.

9.  Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die nationalen Behörden bereit.

Begründung

Die vorgeschlagene Zeitspanne ist zu lang. Sie sollte sich an den Steuervorschriften orientieren.

Änderungsantrag    197

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 2 – Modul C – Nummer 3.2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.2  Der Hersteller stellt für ein Los eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Los eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung sie ausgestellt wurde.

3.2  Der Hersteller stellt für ein Los eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Los eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung sie ausgestellt wurde.

Begründung

Die vorgeschlagene Zeitspanne ist zu lang. Sie sollte sich an den Steuervorschriften orientieren.

Änderungsantrag    198

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 2 – Modul D1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Entwicklungskonzept, Fertigungszeichnungen und -pläne, einschließlich einer schriftlichen Beschreibung sowie eines Schaubilds des Produktionsprozesses, in dem jede Behandlung, jedes Vorratsgefäß und jeder Bereich klar ausgewiesen ist

(b)  eine schriftliche Beschreibung sowie ein Schaubild des Produktionsprozesses

Änderungsantrag    199

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 2 – Modul D1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Hersteller muss die technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die zuständigen nationalen Behörden bereithalten.

3.  Der Hersteller muss die technischen Unterlagen fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die zuständigen nationalen Behörden bereithalten.

Begründung

Die vorgeschlagene Zeitspanne ist zu lang. Sie sollte sich an den Steuervorschriften orientieren.

Änderungsantrag    200

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 2 – Modul D1 – Nummer 7.2.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.2.1  Der Hersteller stellt für jedes Los eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produktlos sie ausgestellt wurde.

7.2.1  Der Hersteller stellt für jedes Los eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produktlos sie ausgestellt wurde.

Begründung

Die vorgeschlagene Zeitspanne ist zu lang. Sie sollte sich an den Steuervorschriften orientieren.

Änderungsantrag    201

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 2 – Modul D1 – Nummer 8 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die einzelstaatlichen Behörden folgende Unterlagen bereit:

8.  Der Hersteller hält mindestens fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die einzelstaatlichen Behörden folgende Unterlagen bereit:

Begründung

Die vorgeschlagene Zeitspanne ist zu lang. Sie sollte sich an den Steuervorschriften orientieren.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0157 – C8-0123/2016 – 2016/0084(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

11.4.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

11.4.2016

Assoziierte Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum

27.10.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Jan Huitema

21.6.2016

Datum der Annahme

30.5.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

6

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Daniel Buda, Nicola Caputo, Matt Carthy, Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Jørn Dohrmann, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Edouard Ferrand, Luke Ming Flanagan, Beata Gosiewska, Martin Häusling, Esther Herranz García, Jan Huitema, Peter Jahr, Ivan Jakovčić, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Zbigniew Kuźmiuk, Philippe Loiseau, Ulrike Müller, James Nicholson, Maria Noichl, Marijana Petir, Bronis Ropė, Maria Lidia Senra Rodríguez, Ricardo Serrão Santos, Tibor Szanyi, Marc Tarabella, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Bas Belder, Franc Bogovič, Paul Brannen, Angélique Delahaye, Gabriel Mato, Hannu Takkula

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Margrete Auken

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

30

+

ALDE

Jan Huitema, Ivan Jakovčić, Ulrike Müller, Hannu Takkula

ECR

Bas Belder, James Nicholson

ENF

Edouard Ferrand, Philippe Loiseau

GUE / NGL

Matt Carthy, Luke Ming Flanagan

PPE

Franc Bogovič, Daniel Buda, Michel Dantin, Angélique Delahaye, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Esther Herranz García, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Gabriel Mato, Marijana Petir

S & D

Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Viorica Dăncilă, Paolo De Castro, Maria Noichl, Ricardo Serrão Santos, Tibor Szanyi, Marc Tarabella

6

-

EFDD

John Stuart Agnew, Marco Zullo

GUE / NGL

Maria Lidia Senra Rodríguez, Estefanía Torres Martínez

VERTZ / ALE

Martin Häusling, Bronis Ropė

3

0

ECR

Beata Gosiewska, Zbigniew Kuźmiuk

PPE

Norbert Erdős

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  enthalten

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (4.5.2017)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009
(COM(2016)0157 – C8-0123/2016 – 2016/0084(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jarosław Wałęsa

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser begrüßt zwar die erklärten Ziele der Überarbeitung der Düngemittelverordnung, die Ressourceneffizienz zu steigern, für mehr Einheitlichkeit zu sorgen, die Abhängigkeit von Rohstoffeinfuhren zu verringern und Anreize für die Düngemittelherstellung in der EU zu setzen, weist aber mit Nachdruck darauf hin, dass Schwachstellen bestehen, was die geschätzten weiterreichenden Auswirkungen anbelangt. Da die Vorschriften einer soliden wissenschaftlichen Grundlage entbehren, sind sie ein potenzielles Risiko für die europäischen Hersteller und können überdies von den Handelspartnern der EU angefochten werden. Darüber hinaus steht der Vorschlag möglicherweise im Widerspruch zum Grundsatz der besseren Rechtsetzung, wonach die Politik der EU und das Unionsrecht so gestaltet sein müssen, dass ihre Ziele möglichst wirksam und effizient erreicht werden können.

Welthandelskontext

Die EU ist fast vollständig auf Einfuhren von Phosphatgestein angewiesen. Der Vorschlag für eine überarbeitete Düngemittelverordnung in der von der Kommission im März 2016 angenommenen Fassung wird tiefgreifende Auswirkungen auf den Welthandel haben. Vor allem könnte durch den vorgeschlagenen unrealistischen Cadmiumgrenzwert der Handel mit Ländern, die Phosphatgestein fördern, erheblich gestört werden, und es ist fraglich, ob er mit den Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbar ist.

Sollten die überarbeiteten Vorschriften in ihrer derzeitigen Form angenommen werden, würden die Ausfuhrströme zahlreicher Entwicklungsländer ernsthaft eingeschränkt. Die meisten Länder, die Phosphatgestein in die EU ausführen, sind nicht in der Lage, die von der Kommission vorgeschlagenen Grenzwerte einzuhalten. Die vorgeschlagenen Grenzwerte bergen das Potenzial, bilaterale Handelsspannungen zu verschärfen, und könnten ein WTO-Streitbeilegungsverfahren zur Folge haben. Außerdem können durch sie Engpässe bei Phosphatgestein, das für die Herstellung von Düngemitteln mit CE-Kennzeichnung geeignet ist, verschärft werden, was wiederum nachteilige Auswirkungen auf die Hersteller von Phosphatdüngern in der EU hätte, die vollständig auf eingeführtes Phosphatgestein angewiesen sind.

In diesem Zusammenhang schlägt der Verfasser vor, zusätzliche Maßnahmen zur Gewährung befristeter Ausnahmen zu ergreifen, durch die es der Industrie ermöglicht würde, sich an die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Mit einem wissenschaftlich begründeten durchschnittlichen Grenzwert von 80 mg Cd/kg für Phosphatgestein würde für die Einhaltung der WTO-Vorschriften gesorgt, und in der Folge träten weniger Handelsspannungen auf.

Fazit

Den Bemühungen der EU-Unternehmen, ihre Abhängigkeit von Einfuhren zu überwinden, mehr Einfuhrquellen auf dem Weltmarkt zu erschließen und der Abhängigkeit von wenigen Rohstoff-Einfuhrquellen, durch die die Preise verzerrt werden, zu entgehen, dürfen die aktualisierten Vorschriften nicht zuwiderlaufen. Ebenso wenig darf die Kohärenz der politischen Maßnahmen der EU, die sich auf die südlichen Nachbarländer beziehen, beeinträchtigt werden.

Der Verfasser bedauert, dass die Kommission nicht ausreichend auf die Befürchtung eingeht, wonach durch die vorgeschlagenen Maßnahmen die Strukturen im internationalen Rohstoffhandel erheblich verzerrt werden könnten. Nach Auffassung des Verfassers könnten durch Cadmiumgrenzwerte, die nicht auf einer vertrauenswürdigen wissenschaftlichen Grundlage festgelegt werden, die Glaubwürdigkeit der EU gegenüber ihren Handelspartnern schwer beschädigt, die Rohstoffbeschaffung beeinträchtigt, der Verlauf internationaler Handelsströme verändert und die Industrie der EU irreparabel geschädigt werden.

Insbesondere Drittländer mit einer Monopolstellung bei Rohstoffvorkommen könnten versuchen, ihre privilegierte Stellung und die durch die Verordnung vorgeschriebenen Grenzwerte auszunutzen, um das Rohstoffangebot weiter zu verknappen und ihren Marktanteil bei Fertigdüngern zu steigern. Für die EU ergäbe sich daraus eine Abhängigkeit von der Einfuhr von Fertigdünger, was Auswirkungen auf die Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit hätte.

Folglich sollte die Kommission negative Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf den Markt und den Handel verstärkt überwachen, über sie berichten und ihnen beherzter entgegentreten, um stetigen, erschwinglichen Zugang zu Rohstoffen zu sichern und so dafür zu sorgen, dass wirksamer Wettbewerb herrscht und die EU-Düngemittelindustrie wettbewerbsfähig ist. Besonderes Augenmerk ist auf Verzerrungen wie Doppelpreissysteme, regulierte Inlandspreise, Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle sowie monopolistische oder oligopolistische Strukturen in der Rohstoffindustrie von Drittländern zu legen. Schließlich ist die Zahl der Phosphatgesteinvorkommen weltweit begrenzt, und zu vielen dieser Vorkommen haben die EU-Hersteller keinen Zugang. Der Verfasser möchte daher die Kommission ersuchen, die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente so anzuwenden, dass eine möglichst reibungslose Rohstoffversorgung sichergestellt wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(60a)  Die etwaigen ungünstigen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wirtschaft von europäischen Nachbarländern und Entwicklungsländern, die in hohem Maße auf die Ausfuhr von Phosphatgestein und Düngemitteln angewiesen sind, müssen bewertet und abgeschwächt werden. Die Kommission sollte die erforderlichen Maßnahmen einleiten, damit Recycling sowie Techniken und Verfahren für die industrielle Cadmiumabscheidung begünstigt werden und die Bedingungen für die CE-Kennzeichnung erfüllt werden können. Es sollten auch Finanzierungsmöglichkeiten für Verfahren zur Cadmiumabscheidung geboten werden, und zwar insbesondere unter Rückgriff auf das Forschungsprogramm Horizont 2020 und die Außenfinanzierungsinstrumente der Europäischen Investitionsbank.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(60b)  Phosphatgestein wurde aufgrund der starken Abhängigkeit der EU von Einfuhren von der Kommission als kritischer Rohstoff eingestuft. Deshalb müssen die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Zugang zum Rohstoffangebot im Allgemeinen, auf die Verfügbarkeit von Phosphatgestein im Einzelnen und – in beiden Fällen – auf die Preise überwacht werden. Werden bei einer solchen Bewertung negative Auswirkungen festgestellt, sollte die Kommission die von ihr als geeignet erachteten Maßnahmen zur Beseitigung dieser Handelsverzerrungen ergreifen.

Begründung

Phosphatgestein wird als kritischer Rohstoff eingestuft, da seine große wirtschaftliche Bedeutung für die EU mit einem hohen Versorgungsrisiko einhergeht. Die Kommission sollte nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung deren Auswirkungen auf den Zugang zu Phosphatgestein sowie die Verfügbarkeit und die Preise von Phosphatgestein überwachen und darüber Bericht erstatten. Außerdem sollte sie Maßnahmen zur Beseitigung von Handelsverzerrungen ergreifen dürfen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 44a

 

Überwachung, Berichterstattung und Unterstützung

 

Bis zum … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf

 

– die Sicherheit der Rohstoffversorgung, die Verfügbarkeit von Phosphatgestein, die Preise und die Wirtschaftsakteure in der EU, insbesondere KMU, sowie

 

– die Wirtschaft von Ländern der Europäischen Nachbarschaft und Entwicklungsländern, die in hohem Maße auf die Ausfuhr von Phosphatgestein und Düngemitteln angewiesen sind. Berichtet wird darin auch über die Entwicklung von Verfahren zur Cadmiumabscheidung und Tendenzen bei der Phosphateinfuhr.

 

Die Kommission ergreift die geeigneten Maßnahmen, um die Wirtschaftsakteure in der EU bei der Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung zu unterstützen, wozu auch zählt, dass der Zugang zu EU-Finanzierungsmöglichkeiten verbessert wird.

 

Damit etwaige negative Auswirkungen abgeschwächt werden und die Erfüllung der Bedingungen für die CE-Kennzeichnung erleichtert wird, stellt die Kommission den Ländern der Europäischen Nachbarschaft technische und finanzielle Unterstützung bereit, um u. a. Recycling sowie Techniken und Verfahren für die industrielle Cadmiumabscheidung zu fördern.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – PFC 7 – Nummer 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mischung darf keine Änderung der Art der einzelnen Komponenten-Düngeprodukte bewirken:

3.  Die Mischung darf keine Änderung der Funktion der einzelnen Komponenten-Düngeprodukte bewirken:

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0157 – C8-0123/2016 – 2016/0084(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

11.4.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

12.5.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Jarosław Wałęsa

20.4.2016

Prüfung im Ausschuss

13.7.2016

5.12.2016

27.2.2017

 

Datum der Annahme

4.5.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

4

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laima Liucija Andrikienė, Maria Arena, Tiziana Beghin, David Borrelli, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Heidi Hautala, Yannick Jadot, Bernd Lange, David Martin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Franz Obermayr, Franck Proust, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Hannu Takkula

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Eric Andrieu, Bendt Bendtsen, Dita Charanzová, Edouard Ferrand, Danuta Maria Hübner, Agnes Jongerius, Stelios Kouloglou, Sander Loones, Bolesław G. Piecha, Fernando Ruas, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Pedro Silva Pereira, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Beatriz Becerra Basterrechea, Edward Czesak, Marco Zanni

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

31

+

ALDE

Becerra Basterrechea Beatriz, Schaake Marietje, Takkula Hannu

ECR

Czesak Edward, Loones Sander, Piecha Bolesław G., Starbatty Joachim

EFDD

Beghin Tiziana, Borrelli David

PPE

Andrikienė Laima Liucija, Bendtsen Bendt, Caspary Daniel, Cicu Salvatore, Fisas Ayxelà Santiago, Hübner Danuta Maria, Proust Franck, Ruas Fernando, Salafranca Sánchez-Neyra José Ignacio, Saïfi Tokia, Szejnfeld Adam, Wałęsa Jarosław

S&D

Andrieu Eric, Arena Maria, Jongerius Agnes, Lange Bernd, Martin David, Moisă Sorin, Schuster Joachim, Silva Pereira Pedro

VERTS/ALE

Hautala Heidi, Jadot Yannick

4

ENF

Zanni Marco

GUE/NGL

Kouloglou Stelios, Mineur Anne-Marie, Scholz Helmut

3

0

ALDE

Charanzová Dita

ENF

Ferrand Edouard, Obermayr Franz

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0157 – C8-0123/2016 – 2016/0084(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

17.3.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

11.4.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

12.5.2016

ENVI

11.4.2016

ITRE

11.4.2016

AGRI

11.4.2016

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

ITRE

24.5.2016

 

 

 

Assoziierte Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

27.10.2016

ENVI

27.10.2016

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Ildikó Gáll-Pelcz

20.4.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

13.7.2016

21.3.2017

11.5.2017

 

Datum der Annahme

13.7.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

3

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlos Coelho, Daniel Dalton, Nicola Danti, Pascal Durand, John Flack, Ildikó Gáll-Pelcz, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Sergio Gutiérrez Prieto, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Morten Løkkegaard, Marlene Mizzi, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Jasenko Selimovic, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Mylène Troszczynski, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jan Philipp Albrecht, Birgit Collin-Langen, Edward Czesak, Dariusz Rosati, Adam Szejnfeld, Marc Tarabella

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Andrea Bocskor, David Coburn, Jan Huitema, Seán Kelly, Andrey Kovatchev, Norbert Lins, Bogdan Brunon Wenta, Marco Zanni, Bogdan Andrzej Zdrojewski

Datum der Einreichung

25.7.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

30

+

ALDE

Jan Huitema, Morten Løkkegaard, Jasenko Selimovic

ENF

Mylène Troszczynski, Marco Zanni

PPE

Andrea Bocskor, Carlos Coelho, Birgit Collin-Langen, Ildikó Gáll-Pelcz, Seán Kelly, Andrey Kovatchev, Norbert Lins, Dariusz Rosati, Ivan Štefanec, Adam Szejnfeld, Bogdan Brunon Wenta, Bogdan Andrzej Zdrojewski

S&D

Nicola Danti, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Sergio Gutiérrez Prieto, Liisa Jaakonsaari, Marlene Mizzi, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Catherine Stihler, Marc Tarabella

VERTS/ALE

Jan Philipp Albrecht, Pascal Durand

3

-

EFDD

David Coburn, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Marco Zullo

4

0

ECR

Edward Czesak, Daniel Dalton, John Flack, Anneleen Van Bossuyt

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung