BERICHT über den Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2016

28.11.2017 - (2017/2124(INI))

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Jonás Fernández
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Verfahren : 2017/2124(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0383/2017
Eingereichte Texte :
A8-0383/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2016

(2017/2124(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2016,

–  unter Hinweis auf Artikel 284 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB), insbesondere auf die Artikel 3 und 15,

–  gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ (Monti‑Bericht),

–  unter Hinweis auf das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (Macroeconomic Imbalance Procedure – MIP),

–  unter Hinweis auf den „ECB Economic Bulletin“ mit dem Titel „MFI lending rates: pass‑through in the time of non-standard monetary policy“ (Wirtschaftsbericht der EZB, Ausgabe 1/2017 zu dem Thema: MFI‑Zinssätze – Durchlaufrate vor dem Hintergrund geldpolitischer Sondermaßnahmen),

–  unter Hinweis auf den Bericht des EWSA zum Thema europäische Industrie und Geldpolitik,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Organisation Transparency International mit dem Titel „Two sides of the same coin? Independence and accountability of the European Central Bank“ (Zwei Seiten derselben Medaille? Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Europäischen Zentralbank),

–  unter Hinweis auf die Erklärung zu der Frage „Was ist Geld“ in der Rubrik „Wissenswertes“ auf der Website der EZB,

–  unter Hinweis auf die von der EZB am 19. Juni 2017 veröffentlichte Vereinbarung über Notfall‑Liquiditätshilfe,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 2010/191/EU der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel[1],

–  gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro[2],

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dem zufolge der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist,

–  unter Hinweis auf die Rede des Präsidenten der EZB vom 6. April 2017,

–  gestützt auf Artikel 127 Absatz 5 AEUV,

–  gestützt auf Artikel 127 Absatz 2 AEUV,

–  unter Hinweis auf die Rückmeldung der EZB auf die Ausführungen des Europäischen Parlaments im Rahmen der Entschließung zum Jahresbericht der EZB für das Jahr 2015,

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0383/2017),

A.  in der Erwägung, dass der EZB‑Rat in seiner Sitzung vom 9./10. März 2016 weitere geldpolitische Maßnahmen beschloss, damit das vorrangige Ziel der Preisstabilität und das nachrangige Ziel, die Wirtschaft zu unterstützen erreicht werden, namentlich 1. eine Senkung der Leitzinssätze und ein niedrigerer Zinssatz von -0,4 %für die Einlagefazilität, 2. eine Ausweitung der monatlichen Ankäufe im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (APP) auf 80 Mrd. EUR, 3. die Einleitung eines Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP) im Rahmen des APP, in dessen Rahmen Wertpapiere des Unternehmenssektors mit ausreichender Bonitätsbewertung, die von Nichtbanken mit Sitz im Euro-Währungsgebiet in Euro begeben werden, angekauft werden, und 4. neue gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (GLRG) mit einer vierjährigen Laufzeit;

B.  in der Erwägung, dass der EZB‑Rat in seiner Sitzung vom 7./8. Dezember 2016 beschloss, das Volumen des APP von April bis Dezember 2017 oder erforderlichenfalls auch darüber hinaus monatlich um einen geringeren Betrag (nicht 80 Mio. EUR, sondern 60 Mrd. EUR) zu erhöhen, in jedem Fall aber so lange, bis der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die mit seinem Inflationsziel im Einklang steht;

C.  in der Erwägung, dass das Direktorium der EZB stets betont, dass im Euro-Währungsgebiet unbedingt Reformen zur Steigerung der Produktivität umgesetzt werden müssen sowie im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts auch wachstumsfördernde haushaltspolitische Maßnahmen;

D.  in der Erwägung, dass die jährliche HVPI-Inflation (harmonisierter Verbraucherpreisindex) im Euro-Währungsgebiet gemäß der gesamtwirtschaftlichen Projektion des Eurosystems vom September 2017 im Jahr 2017 1,5 %, 2018 1,2 % und 2019 1,5 % betragen dürfte;

E.  in der Erwägung, dass es das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ist, die Preisstabilität zu gewährleisten, die laut dem EZB-Rat einem jährlichen Anstieg des harmonisierten Verbraucherpreisindex für das Euro-Währungsgebiet von unter, aber nahe 2 % definiert entspricht; in der Erwägung, dass die Prognosen der EZB in allen vier Jahren seit 2013 erheblich unter ihrem mittelfristigen Inflationsziel von 2 % lagen und die EZB inzwischen prognostiziert, dass dieses Inflationsziel nicht vor 2020 erreicht wird;

F.  in der Erwägung, dass die schwache Inflationsdynamik nach Auffassung der EZB unter anderem auf das verhaltene Lohnwachstum zurückzuführen ist;

G.  in der Erwägung, dass das Europäische System der Zentralbanken gemäß Artikel 127 Absatz 5 AEUV zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems beitragen muss;

H.  in der Erwägung, dass der Nettogewinn der EZB im Jahr 2016 1,19 Mrd. EUR betrug (2015: 1,08 Mrd. EUR);

I.  in der Erwägung, dass der Nettozinsertrag aus zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapieren, einschließlich der APP- und der USD-Bestände, die Hauptquelle dieses Nettogewinns darstellen;

J.  in der Erwägung, dass es bei den Wachstumsraten und der Arbeitslosenquote nach wie vor erhebliche regionale Unterschiede gibt, was zu einer Schwächung der Wirtschaft führt und eine solide Entwicklung beeinträchtigt;

K.  in der Erwägung, dass die monetäre Staatsfinanzierung gemäß Artikel 123 AEUV und Artikel 21 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank verboten ist;

L.  in der Erwägung, dass sich durch die steigende Anzahl von FinTech-Unternehmen sowohl ein erhebliches Potenzial für eine breitere finanzielle Inklusion im Euro-Währungsgebiet als auch ein verstärkter Aufsichts- und Überwachungsbedarf auf mikro- und makroprudenzieller Ebene ergeben;

Allgemeiner Überblick

1.  betont, dass gemäß Artikel 7 der Satzung der EZB weder die EZB noch eine nationale Zentralbank (NZB) noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen dürfen; betont, dass die EZB in ihrer Rolle als Währungsbehörde des Euro-Währungsgebiets unabhängig ist; betont jedoch, dass die Rechenschaftspflicht verbessert und die Transparenz erhöht werden müssen, sodass in beiden Bereichen für ein Maß gesorgt ist, dass dem Maß ihrer Unabhängigkeit entspricht;

2.  weist darüber hinaus darauf hin, dass die EZB föderal organisiert ist, sodass einzelstaatliche Vetos nicht möglich sind und die Regierungen nicht eingreifen können, wodurch die Bank in zahlreichen Bereichen entschlossen handeln und beispielsweise entschlossen gegen die Krise vorgehen kann;

3.  weist darauf hin, dass die EZB mit ihrer akkommodierenden Geldpolitik – einschließlich der niedrigen Zinssätze und der Programme zum Ankauf von Wertpapieren sowie dadurch, dass sie eine Deflation verhindert hat, dafür gesorgt hat, dass die Finanzierungsbedingungen für Unternehmen und Privathaushalte auch weiterhin günstig waren, die Finanzstabilität aufrechterhalten blieb und die Zahlungssysteme weiterhin ordnungsgemäß funktionierten –, im Zeitraum 2012–2016 zur Konjunkturbelebung und zur Entstehung von Arbeitsplätzen beigetragen hat, ist allerdings besorgt angesichts der möglichen Folgen der unkonventionellen geldpolitischen Maßnahmen für Privatsparer und das finanzielle Gleichgewicht der Renten- und Versicherungssysteme sowie möglicher Vermögenspreisblasen, die die EZB sorgfältig überwachen und minimieren sollte;

4.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Banken des Euro-Währungsgebiets das von der EZB geschaffene günstige Umfeld nicht genutzt haben, um ihre Eigenkapitalausstattung zu verstärken, sondern nach Angaben der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vielmehr dafür, erhebliche Dividenden auszuschütten, die zuweilen höher waren als die einbehaltenen Gewinne;

5.  ist unverändert besorgt darüber, dass dem Eurosystem im Rahmen seiner Refinanzierungsgeschäfte nach wie vor sehr viele nicht marktfähige Vermögenswerte und forderungsbesicherte Wertpapiere als Sicherheit vorgelegt werden; fordert die EZB erneut auf, offenzulegen, welche Zentralbanken solche Wertpapiere angenommen haben und nach welchen Methoden diese Vermögenswerte bewertet werden; betont, dass diese Offenlegung dem Zweck der parlamentarischen Kontrolle der der EZB übertragenen Aufsichtstätigkeiten dienen würde;

6.  nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Ungleichgewichte bei den TARGET2-Salden trotz eines Rückgangs bei den Handelsungleichgewichten im Euro-Währungsgebiet nach wie vor zunehmen, was auf fortgesetzte Kapitalabflüsse aus den Randgebieten des Euro-Währungsgebiets hindeutet;

Preisstabilität

7.  weist darauf hin, dass die Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet im Jahr 2016 im Durchschnitt 0,2 % betrug, während sie ohne die Einrechnung der Energiepreise 0,9 % betrug; weist darüber hinaus darauf hin, dass die Kerninflation gemäß dem Jahresbericht 2016 der EZB im Jahr 2016 nach wie vor keinen überzeugenden Aufwärtstrend erkennen ließ;

8.  weist darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass die Inflation im Euro-Währungsgebiet mindestens bis 2020 unter 2 % liegen wird, auch wenn die EZB eine stark akkommodierende Geldpolitik verfolgt, woraus abgeleitet werden kann, dass die Kapazitäten der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet nicht voll ausgelastet sind, während es sich aufgrund der jüngsten Aufwertung des Euro-Wechselkurses und anderer Faktoren schwierig gestaltet, für Preisstabilität zu sorgen;

9.  nimmt zur Kenntnis, dass die Inflation laut eigener Einschätzung der EZB in den Jahren 2016–2019 ohne das Maßnahmenpaket der EZB im Durchschnitt fast 0,5 % niedriger gewesen wäre als aktuell vorausgesagt;

10.  stimmt mit der EZB darin überein, dass eine ausgewogene Kombination solider, wachstumsbegünstigender nationaler haushaltspolitischer Maßnahmen unter Wahrung des Stabilitäts- und Wachstumspakts, einschließlich der darin vorgesehenen Flexibilität, sowie sozial ausgewogene, ehrgeizige Maßnahmen zur Produktionssteigerung auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten notwendig sind, damit der Übergang von der aktuellen konjunkturellen Erholung zu einer dauerhaften, nachhaltigen, robusten langfristigen wirtschaftlichen Entwicklung gelingt;

11.  ist der Auffassung, dass die EZB angesichts der derzeitigen Ineffizienzen der Kanäle zur Transmission der Geldpolitik für Preisstabilität sorgen muss, die laut dem EZB-Rat gewährleistet ist, wenn die Inflation unter, aber nahe 2 % liegt; ist der Auffassung, dass die EZB allerdings auch die Vorteile und Nebenerscheinungen ihrer Maßnahmen und dabei insbesondere jener der für die Zukunft geplanten Maßnahmen zur Bekämpfung der Deflation bewerten sollte; ist der Ansicht, dass sich die EZB auf eine klare und präzise Kommunikation ihrer geldpolitischen Maßnahmen konzentrieren sollte, damit für Sicherheit und Vertrauen auf den Finanzmärkten gesorgt ist;

12.  ist der Ansicht, dass die anhaltende Krise gezeigt hat, dass der theoretische Unterbau des politischen Rahmens in den Zentralbanken diversifiziert werden muss; fordert die EZB auf, in ihrem nächsten Jahresbericht darzulegen, wie sich die Krise auf die Weiterentwicklung ihres theoretischen Rahmens ausgewirkt hat;

Wirtschaftswachstum und Beschäftigung

13.  weist darauf hin, dass die EZB gemäß Artikel 2 ihres Statuts und Artikel 127 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der in Artikel 282 AEUV niedergelegten Einzelheiten unbeschadet ihres vorrangigen Ziels, die Preisstabilität zu gewährleisten, die „allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft“ im Hinblick darauf unterstützen muss, dass die Ziele der Union gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union erreicht werden;

14.  nimmt zur Kenntnis, dass das BIP-Wachstum im Euro-Währungsgebiet 2015 mit 2 % und 2016 mit 1,8 % stabil, aber moderat war; nimmt zur Kenntnis, dass das BIP-Wachstum laut der Wirtschaftsprognose der Kommission vom Herbst 2017 2017 2,2 % und 2018 2,3 % betragen wird;

15.  betont, dass die Investitionen laut dem Jahresbericht 2016 der EZB etwas langsamer zugenommen haben als im Vorjahr; betont, dass sich die geldpolitischen Maßnahmen der EZB bisher noch nicht merkbar auf die Investitionsseite der Wirtschaft in der EU ausgewirkt haben; stellt fest, dass sich dies insbesondere in den Randgebieten der Union negativ niederschlägt;

16.  betont, dass die Produktionslücke im Euro-Währungsgebiet gemäß dem Bericht zu den Entwicklungsperspektiven der Weltwirtschaft des IWF (World Economic Outlook) vom April 2017 -1,2 % des potenziellen BIP für das Jahr 2016 betrug und diese Lücke bis 2019 negativ sein wird, was bedeutet, dass das BIP des Euro-Währungsgebiets während des Prognosezeitraums unter dem entsprechenden Potenzial liegen wird;

17.  stellt fest, dass die konjunkturelle Erholung im Euro-Währungsgebiet der EZB zufolge maßgeblich auf der Geldpolitik der EZB beruht und dass die wichtigste Triebfeder für diese Erholung nach wie vor die Binnennachfrage ist, gestützt durch günstige Finanzierungsbedingungen, die Verbesserung der Lage auf den Arbeitsmärkten und Reformen zur Steigerung der Produktivität und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit in einigen Mitgliedstaaten sowie zusätzlich durch die niedrigeren Ölpreise, was im Zeitraum 2016–2019 zu einem zusätzlichen kumulativen Wachstum von 1,7 % führen wird;

18.  pflichtet dem Präsidenten der EZB in dessen Auffassung bei, dass die Geldpolitik nicht ausreicht, um zu erreichen, dass sich die Konjunkturbelebung fortsetzt, und dass mit ihr auch kein Beitrag dazu geleistet werden kann, die Strukturprobleme der europäischen Wirtschaft zu lösen, wenn auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht zusätzlich sorgfältig konzipierte, sozial ausgewogene, faire und langfristig angelegte Maßnahmen zur Wachstumssteigerung bzw. zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit getroffen werden, und zwar in Verbindung mit einer soliden Haushaltspolitik im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt; stimmt mit der EZB außerdem darin überein, dass die institutionelle Architektur der WWU vertieft werden muss, um die genannten Reformen zu fördern und das Euro-Währungsgebiet im Hinblick auf makroökonomische Schocks solider zu gestalten;

19.  bedauert, dass in vielen Länder im Euro-Währungsgebiet nach wie vor eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht, auch wenn die Arbeitslosenquote von 10,5 % (Dezember 2015) auf 9,6 % (Dezember 2016) zurückgegangen ist, und bedauert, dass die aggregierte Nachfrage im Euro-Währungsgebiet nach wie vor gedämpft ist, wobei es auch zu bedenken gilt, dass die anhaltenden Ungleichheiten in der EU einer soliden, inklusiven Wirtschaftsentwicklung abträglich sein können; fordert daher, dass Maßnahmen umgesetzt werden, um die Produktivität zu steigern, und dass der Schwerpunkt dabei auf Fertigkeiten gelegt wird, durch die weitere hochwertige Arbeitsplätze entstehen und Lohnerhöhungen erreicht werden;

20.  nimmt die Analyse der Verteilungswirkung der Maßnahmen der EZB zur Kenntnis, die diese in ihrem Jahresbericht vorlegt; fordert die EZB auf, die Verteilungseffekte ihrer Geldpolitik auch künftig zu untersuchen, und zwar auch hinsichtlich der Einkommensungleichheiten, und die Ergebnisse dieser Untersuchungen bei der Gestaltung der Geldpolitik zu berücksichtigen;

21.  betont, dass die Ungleichgewichte bei den Leistungsbilanzen durch angemessene haushaltspolitische, wirtschaftliche Maßnahmen und Reformen zur Steigerung der Produktivität korrigiert werden müssen, wenn die Geldpolitik voll greifen soll;

Kreditversorgung und Bankenaufsicht

22.  weist darauf hin, dass die Geldmenge M1 2016 zwar um 8,8 % zugenommen hat, die Geldmenge M3 allerdings jährlich nur 5 % zunimmt, woran sich zeigt, dass der Transmissionsmechanismus der Geldpolitik nicht voll wirksam ist, im Geldwesen Störungen bestehen und die Kreditversorgung unzureichend ist; betont, dass die Kapitalmarktunion daher von Bedeutung ist, da sie einen alternativen Weg zur Finanzierung der Wirtschaft eröffnen würde, wenn es zu Bankenkrisen kommt;

23.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kreditkosten über die Geldpolitik in gewissem Maße gesenkt werden konnten und sich durch die Geldpolitik der Zugang von Unternehmen und Privathaushalten im Euro-Währungsgebiet zu Finanzierung verbessert hat, und zwar vor allem in bestimmten Mitgliedstaaten, wie es auch die EZB in ihrem Jahresbericht 2016 darlegt, aus dem hervorgeht, dass die Kreditkosten für Privathaushalte in den einzelnen Ländern im Euro-Währungsgebiet nach wie vor unterschiedlich hoch sind; ist daher der Ansicht, dass die entsprechenden Maßnahmen nur begrenzt wirksam sind, zumal die Nachfrage nach Krediten gedämpft ist, das Bankwesen in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor strukturelle Probleme aufweist und sich selbst die Finanzinstitute gegenseitig kein ausreichendes Vertrauen entgegen bringen;

24.  spricht sich für eine weitere Verbesserung des Zugangs von KMU zu Krediten aus, damit für eine inklusive wirtschaftliche Entwicklung gesorgt ist;

25.  begrüßt, dass die Zinssätze für sehr niedrige Kredite seit 2015 rascher zurückgegangen sind als für Großkredite, womit sich die Spanne zwischen sehr niedrigen Krediten und Großkrediten weiter verringert hat; stellt darüber hinaus fest, dass die Zinsspannen zwischen Klein- und Großkrediten in den Ländern des Euro-Währungsgebiets inzwischen vergleichbar sind;

26.  stellt fest, dass es durch eine längeren Phase mit einer nahezu flachen Zinskurve zu einer Beeinträchtigung der Stabilität und Rentabilität des Bankwesens kommen könnte; stimmt mit der EZB trotzdem darin überein, dass die Rentabilität einer Bank letztendlich vom Geschäftsmodell abhängt sowie auch von der Struktur und der Bilanz, und zwar unbeschadet der niedrigen Zinssätze; stellt darüber hinaus fest, dass der europäische Bankensektor durch Vielfalt gekennzeichnet ist, was nicht zuletzt auf nationale Besonderheiten zurückzuführen ist, was aber auch zur Stabilität des Finanzsystems beiträgt;

27.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die aktuelle Niedrigzinspolitik zwar vorübergehend positiv auswirkt, was das Volumen an notleidenden Krediten angeht, für das hohe Risiko in Verbindung mit diesen Krediten allerdings eine strukturierte Lösung erforderlich ist; nimmt die Anstrengungen zur Kenntnis, die die EZB und der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Bereich der Bankenaufsicht und der Unterstützung der Banken im Euro-Währungsgebiet unternehmen, insbesondere auch den Leitfaden der EZB für Banken zu notleidenden Krediten vom März 2017 und ihre Maßnahmen in Bezug auf einzelne Banken, sowie auch die Billigung des Aktionsplans durch den Rat (Wirtschaft und Finanzen) am 11. Juli 2017, die allerdings unbeschadet der Befugnisse des Parlaments in Bezug auf die Stufe 1 der Rechtsetzung erfolgte; weist darauf hin, dass im Hinblick auf die ordnungsgemäße Umsetzung des Aktionsplans des Rates gemeinsame Anstrengungen der Banken, der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie der nationalen Behörden erforderlich sind; fordert, dass sich die aktuellen Stresstests auf ausreichend große Bereiche erstrecken sowie methodische Relevanz und Robustheit aufweisen müssen; empfiehlt eine sorgfältige Überwachung der Entwicklungen auf den Immobilienmärkten; weist darauf hin, dass bei allen etwaigen weiteren Maßnahmen den Befugnissen des Europäischen Parlaments Rechnung getragen werden muss;

Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors(CSPP)

28.  begrüßt die Verbesserungen, die die EZB vorgenommen hat, was die Offenlegung der Liste der Vermögenswerte angeht, die das Eurosystem im Rahmen des CSPP der EZB hält, weist allerdings darauf hin, dass dieses Programm hauptsächlich ganz direkt multinationalen Konzernen zugutekommt;

29.  fordert die EZB auf, auch künftig für umfassende Transparenz zu sorgen, was die Offenlegung der Volumina der im Rahmen des CSPP getätigten Ankäufe nach einer angemessenen Frist für die einzelnen Unternehmen angeht; fordert die EZB auf, sämtliche Daten zum CSPP in einer einzigen benutzerfreundlichen Tabelle zu veröffentlichen, um die öffentliche Rechenschaftspflicht des Programms zu verbessern; betont, dass bei der Beendigung des Programms auf jeden Fall umfassende Transparenz geschaffen werden sollte; fordert die EZB darüber hinaus auf, die Zulassungskriterien für den Ankauf von Unternehmensanleihen im Rahmen des CSPP offenzulegen, damit es nicht zu Marktverzerrungen kommt; betont, dass über die Zulässigkeit von Unternehmensanleihen anhand von Risikomanagement-Kriterien und nicht anhand der Größe der Emittenten beschieden werden muss;

30.  weist darauf hin, dass die EZB als Organ der EU an das Übereinkommen von Paris gebunden ist;

31.  ist der Ansicht, dass mit einem reibungslos funktionierenden, diversifizierten und integrierten Kapitalmarkt zur Umsetzung der einheitlichen Geldpolitik beigetragen würde; vertritt die Auffassung, dass der Kapitalmarktunion eine wesentliche Rolle beigemessen werden sollte, was die Erweiterung des in der EU verfügbaren Kapitals angeht; fordert, dass die Kapitalmarktunion Schritt für Schritt, fristgerecht und umfassend vollendet und umgesetzt wird;

32.  nimmt zur Kenntnis, dass die EZB positiv dazu Stellung genommen hat, dass das europäische Einlagensicherungssystem (EDIS) als dritte Säule der Bankenunion eingerichtet werden soll; betont, dass die Einlagensicherung eine Schlüsselrolle spielt, was die Vertrauensbildung sowie eine gleichberechtigte Sicherung der Einlagen im Rahmen der Bankenunion angeht; betont, dass mit dem EDIS dazu beigetragen werden könnte, die Finanzstabilität weiter zu konsolidieren; weist darauf hin, dass die Risikoverteilung und die Risikominderung Hand in Hand gehen müssen;

33.  nimmt die Überlegungen der Kommission zur Kenntnis, für die Bankenunion des Euro-Währungsgebiets eine sichere EU-Anleihe zu schaffen;

34.  nimmt den Beschluss des EZB-Rates betreffend die Empfehlung für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Artikels 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 23. Juni 2017 zur Kenntnis, womit eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden soll, dass das Eurosystem seine Funktion als zentrale Notenbank im Hinblick auf die vorgeschlagene Reform der Aufsichtsarchitektur für zentrale Clearing-Gegenparteien (CCP) ausüben kann, womit der EZB die Befugnis übertragen wird, die Tätigkeiten der Clearing-Systeme, einschließlich CCP, zu regulieren, damit die Risiken, die sich durch diese Systeme für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme und der Umsetzung der einheitlichen Geldpolitik ergeben, wirksam eingedämmt werden können; bewertet die Empfehlung derzeit und blickt den Aussprachen über diesen Vorschlag erwartungsvoll entgegen;

Physisches Geld und Kryptowährungen

35.  stimmt mit der EZB darin überein, dass dem physischen Geld als legales Zahlungsmittel eine wichtige Rolle zukommt, zumal der Euro im Euro-Währungsgebiet das einzige legale Zahlungsmittel ist, und weist alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erneut darauf hin, dass Euro-Münzen und Euro-Scheine im Einzelhandel grundsätzlich angenommen werden sollten, wobei den Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten bleibt, für Bargeldzahlungen Obergrenzen festzulegen, um Geldwäsche und Steuerbetrug sowie die Terrorismusfinanzierung und die Finanzierung der organisierten Kriminalität zu bekämpfen; schlägt vor, dass das Eurosystem Banknoten zum Gedenken an Karl den Großen ausgeben sollte, die auch als Zahlungsmittel verwendet werden könnten;

36.  nimmt zur Kenntnis, dass derzeit eine Debatte über eine „digitale Zentralbankwährung“ bzw. „digitales Basisgeld“ geführt wird, die bzw. das einer Vielzahl von Gegenparteien, einschließlich Privathaushalten, zur Verfügung stehen würde; fordert die Kommission und die EZB auf, derartige Systeme im Hinblick darauf zu prüfen, ob mit ihnen – parallel zur Verwendung von physischem Geld – der Zugang zu Zahlungssystemen verbessert werden könnte, und dabei auch zu untersuchen, welche Herausforderungen sich daraus potenziell im Hinblick auf das Notenprivileg der EZB ergeben; betont, dass Fortschritte im Bereich virtueller Währungen nicht zu Einschränkungen beim Bargeldverkehr oder zur Abschaffung des Bargelds führen dürfen;

37.  betont, dass Cyber-Sicherheit für den Finanzsektor von Bedeutung ist; begrüßt die diesbezügliche Tätigkeiten der EZB, darunter auch das Pilotprojekt zur Meldung ernsthafter Cyber-Angriffe, das im Februar 2016 eingeleitet wurde, und die Zusammenarbeit im Rahmen der G7;

Rechenschaftspflicht und Transparenz

38.  fordert die EZB auf, Griechenland und auch den weiteren betroffenen Mitgliedstaaten auch weiterhin die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen, was die Überprüfung des Abschlusses des Finanzhilfeprogramms angeht; ist der Auffassung, dass diese Unterstützung unbeschadet der Unabhängigkeit der EZB die Aufnahme griechischer Staatsanleihen in das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Purchase Programme – PSPP) umfassen könnte, wobei die Zulassungskriterien gelten würden, die auch für alle anderen Mitgliedstaaten gelten, sowie die Ausweitung des Ankaufprogramms für gedeckte Schuldverschreibungen (CBPP3) auf griechische juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts im Einklang mit denselben Zulassungskriterien;

39.  fordert die EZB auf, in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) alle Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU zu bewerten und darauf vorbereitet zu sein, Vorkehrungen für die Verlagerung von Banken und ihren Tätigkeiten in das Euro-Währungsgebiet zu treffen; ist der Ansicht, dass die Aufsicht über Clearing-Aktivitäten in Euro außerhalb des Euro-Währungsgebiets unbedingt gestärkt werden muss, um Aufsichtslücken und Probleme im Hinblick auf die Finanzstabilität zu vermeiden; beginnt auf der Ausschussebene mit den Aussprachen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der EMIR-Verordnung hinsichtlich der Aufsicht über zentrale Gegenparteien vom Juni 2017, die dieser Stärkung dienen soll;

40.  weist darauf hin, dass die hochrangige Gruppe „Eigenmittel“ die Seigniorageeinkünfte der EZB als eines der möglichen neuen Eigenmittel für den EU-Haushalt ermittelt hat; betont, dass die Satzung des ESZB und der EZB geändert und Anpassungen zur Berücksichtigung der spezifischen Situation der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets vorgenommen werden müssten, um diese Einkünfte in Eigenmittel umzuwandeln;

41.  ist der Ansicht, dass die EZB im Rahmen ihrer Unabhängigkeit und der von ihr zu leistenden Rechenschaftspflicht ihrer Bedeutung Rechnung tragen muss; ist der Ansicht, dass die EZB aufgrund ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit Transparenz üben und gegenüber dem Parlament Rechenschaft ablegen muss; betont, dass dem Parlament in Bezug auf Kandidaten Auswahllisten vorgelegt werden müssen, damit das Parlament seiner institutionellen Rolle nachkommen kann, was die Benennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der andern Direktoriumsmitglieder der EZB angeht;

42.  weist darauf hin, dass der geldpolitische Dialog ein wichtiges Instrument ist, um die Transparenz der geldpolitischen Entscheidungen gegenüber dem Parlament und folglich der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen; begrüßt, dass der Präsident der EZB und andere Mitglieder des Direktoriums dem geldpolitischen Dialog und anderen Formaten beiwohnen und dabei an den Dialogen teilnehmen; ist der Auffassung, dass der währungspolitische Dialog weiter verbessert werden könnte, unter anderem durch eine Umstrukturierung, mit der der Schwerpunkt, die Interaktion und der Meinungsaustausch mit dem Präsidenten der EZB und den anderen Mitgliedern des Direktoriums im Rahmen des geldpolitischen Dialogs und anderen Formaten gestärkt würden, und zwar entsprechend den Empfehlungen und Rückmeldungen, die der Ausschuss für Wirtschaft und Währung im März 2014 in Auftrag gegeben hatte; fordert darüber hinaus die Beamten der EZB auf, die zu begrüßende Praxis, auf nach den Aussprachen noch offene Fragen schriftlich zu antworten, auch künftig fortzuführen;

43.  begrüßt den von der EZB im Jahr 2016 gefassten Beschluss, ihre Rückmeldung auf die Ausführungen des Europäischen Parlaments in ihren Jahresbericht aufzunehmen, und legt der EZB nahe, ihre Bemühungen um Transparenz fortzusetzen, zumal sie somit ihre währungspolitischen Maßnahmen besser darlegen kann; erinnert an ihre Forderung, dass in den Jahresbericht der EZB ein Kapitel oder ein Anhang aufgenommen werden sollte, in dem sie umfassend zum Bericht des Parlaments vom vorigen Jahr Stellung nimmt;

44.  fordert die EZB auf, sicherzustellen, dass die Mitglieder des Ausschusses für die interne Prüfung unabhängig sind; fordert die EZB auf, die Erklärungen der Mitglieder des EZB-Rates über deren finanzielle Interessen zu veröffentlichen, um Interessenkonflikten vorzubeugen; fordert die EZB mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass der Vorsitz des Ethikausschusses nicht von einem ehemaligen Präsidenten oder ehemaligen Mitgliedern des EZB-Rates und generell nicht von Personen übernommen wird, die Interessenkonflikte haben könnten; fordert den EZB-Rat auf, dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union und dem Verhaltenskodex Rechnung zu tragen und seinen Mitgliedern nach dem Ende ihres Mandats eine zweijährige Karenzzeit aufzuerlegen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Mitglieder des Direktoriums der EZB von einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in Gremien oder sonstigen Organisationen absehen sollten, zu denen Führungskräfte in von der EZB beaufsichtigten Banken gehören;

45.  fordert die EZB auf, präzise Regelungen in Bezug auf Hinweisgeber anzunehmen und zu veröffentlichen;

46.  stellt fest, dass es aufgrund des von der EZB derzeit verwendeten Systems der Beschäftigung von Zeitbediensteten und dabei auch durch die wiederholte Vergabe von Zeitverträgen zu einem instabilen Arbeitsumfeld kommen und die fachliche Kontinuität bei der EZB beeinträchtigt werden kann; ist besorgt über die mutmaßlichen Fälle der Vetternwirtschaft und das hohe Maß an Unzufriedenheit unter EZB-Mitarbeitern; nimmt zur Kenntnis, dass die EZB Initiativen einleitet, um diese Probleme zu lösen – auch durch einen intensiveren Dialog mit der Personalvertretung –, und begrüßt dies, und fordert die EZB auf, diese Anstrengungen weiterzuführen; fordert die EZB auf, für alle Mitarbeiter Gleichbehandlung und Chancengleichheit sicherzustellen und zu gewährleisten, dass innerhalb des Organs angemessene Arbeitsbedingungen herrschen;

47.  begrüßt die Anstrengungen der EZB, in Bezug auf die Notfall-Liquiditätshilfe (ELA) und die entsprechenden Kosten entsprechend der Vereinbarung über Notfall-Liquiditätshilfe vom Mai 2017 für mehr Klarheit und Transparenz zu sorgen; weist darauf hin, dass in Bezug auf die Bereitstellung von Zentralbankliquidität an Institute im Euro-Währungsgebiet weitere Erläuterungen dargelegt werden könnten;

48.  begrüßt die Tatsache, dass die EZB ihre allgemeinen Beschlüsse, Verordnungen, Empfehlungen und Stellungnahmen veröffentlicht und dadurch die Anzahl der Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht drastisch senkt; fordert die EZB auf, die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu erhöhen und zu diesem Zweck auch öffentliche Konsultationen durchzuführen, sofern dabei die Funktionsweise der Märkte nicht wesentlich beeinträchtigt wird;

49.  weist darauf hin, dass die Aufsichtsrolle der EZB und ihre geldpolitische Funktion nicht vermischt werden dürfen und es dementsprechend nicht zu Interessenkonflikten kommen sollte, was die Wahrnehmung ihrer wesentlichen Aufgaben betrifft;

50.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der EZB zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 70.
  • [2]  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

21.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

7

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Thierry Cornillet, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Cătălin Sorin Ivan, Barbara Kappel, Wajid Khan, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Sander Loones, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Gabriel Mato, Costas Mavrides, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Pirkko Ruohonen-Lerner, Anne Sander, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni, Sotirios Zarianopoulos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Matt Carthy, Andrea Cozzolino, Herbert Dorfmann, Frank Engel, Ashley Fox, Ramón Jáuregui Atondo, Paloma López Bermejo, Thomas Mann, Siegfried Mureşan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Bogdan Brunon Wenta, Wim van de Camp

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

40

+

ALDE

Caroline Nagtegaal, Ramon Tremosa i Balcells, Thierry Cornillet

ECR

Pirkko Ruohonen-Lerner

PPE

Anne Sander, Bogdan Brunon Wenta, Brian Hayes, Frank Engel, Gabriel Mato, Georgios Kyrtsos, Gunnar Hökmark, Herbert Dorfmann, Ivana Maletić, Luděk Niedermayer, Markus Ferber, Siegfried Mureşan, Theodor Dumitru Stolojan, Thomas Mann, Tom Vandenkendelaere, Wim van de Camp

S&D

Alfred Sant, Andrea Cozzolino, Costas Mavrides, Cătălin Sorin Ivan, Hugues Bayet, Jakob von Weizsäcker, Jonás Fernández, Neena Gill, Olle Ludvigsson, Pedro Silva Pereira, Pervenche Berès, Peter Simon, Ramón Jáuregui Atondo, Roberto Gualtieri, Udo Bullmann, Wajid Khan

VERTS/ALE

Ernest Urtasun, Molly Scott Cato, Philippe Lamberts, Sven Giegold

7

-

EFDD

Marco Valli

ENF

Bernard Monot, Gerolf Annemans, Marco Zanni

GUE/NGL

Miguel Viegas, Paloma López Bermejo

NI

Sotirios Zarianopoulos

7

0

ECR

Ashley Fox, Kay Swinburne, Stanisław Ożóg, Sander Loones

ENF

Barbara Kappel

GUE/NGL

Dimitrios Papadimoulis, Matt Carthy

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung