BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)

30.11.2017 - (COM(2016)0411 – C8-0322/2016 – 2016/0190(CNS)) - *

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Tadeusz Zwiefka
(Neufassung – Artikel 104 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2016/0190(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0388/2017
Eingereichte Texte :
A8-0388/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)

(COM(2016)0411 – C8-0322/2016 – 2016/0190(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0411),

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0322/2016),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[1],

–  gestützt auf die Artikel 104 und 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahme des Petitionsausschusses (A8-0388/2017),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates34 wurde erheblich geändert35. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates34 wurde erheblich geändert35. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden unerlässlichen Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen. Diese Änderungen werden dazu beitragen, die Rechtssicherheit und die Flexibilität zu erhöhen, den Zugang zu Gerichtsverfahren zu verbessern und diese Verfahren effizienter zu gestalten. Gleichzeitig wird mit den Änderungen dieser Verordnung dazu beigetragen, die volle Souveränität der Mitgliedstaaten in Bezug auf die materiellrechtlichen Vorschriften über die elterliche Verantwortung zu wahren.

__________________

__________________

34 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).

34 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).

35 Siehe Anhang V.

35 Siehe Anhang V.

Änderungsantrag     2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Union als Raum des Rechts, in dem die unterschiedlichen Rechtssysteme und -traditionen geachtet werden, ist für die Union von entscheidender Bedeutung. In dieser Hinsicht sollte das gegenseitige Vertrauen in die jeweiligen Rechtssysteme weiter ausgebaut werden. Die Union hat sich die Schaffung , Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr und der Zugang zur Justiz gewährleistet sind. Zur Verwirklichung dieser Ziele sollten die Rechte von Personen, insbesondere Kindern, in Verfahren gestärkt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern. Die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Zivilsachen sollte verstärkt, der Zugang zur Justiz vereinfacht und der Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten verbessert werden.

(3)  Das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Union als Raum des Rechts, in dem die unterschiedlichen Rechtssysteme und -traditionen geachtet werden, ist für die Union von entscheidender Bedeutung. In dieser Hinsicht sollte das gegenseitige Vertrauen in die jeweiligen Rechtssysteme weiter ausgebaut werden. Die Union hat sich die Schaffung , Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr und der Zugang zur Justiz gewährleistet sind. Zur Verwirklichung dieser Ziele ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Rechte von Personen, insbesondere Kindern, in Verfahren gestärkt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern. Die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Zivilsachen sollte verstärkt, der Zugang zur Justiz vereinfacht und der Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten verbessert werden, indem mittels einer genauen Überprüfung sichergestellt wird, dass die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angewendeten Verfahren und Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls und der damit zusammenhängenden Grundrechte nicht diskriminierend wirken.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Hierzu erlässt die Union unter anderem Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere wenn diese für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

(4)  Hierzu erlässt die Union unter anderem Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere wenn diese für den freien Personenverkehr und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Um die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern, bedarf es juristischer Fortbildungen, insbesondere zu grenzübergreifenden Aspekten des Familienrechts. Auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten müssen Schulungen, etwa Seminare oder Austauschprogramme, angeboten werden, um diese Verordnung, ihren Inhalt und ihre Auswirkungen bekannt zu machen und das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Rechtsordnungen zu stärken.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Um die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen, sollte diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gelten, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Kindern , ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen oder einem anderen Verfahren besteht.

(6)  Um die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen, sollte diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gelten, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen besteht.

Begründung

Die Formulierung ist nicht mit Artikel 1 Absatz 3 vereinbar.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sollten auch auf alle Kinder Anwendung finden, die sich auf dem Gebiet der Union aufhalten und deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen sollte insbesondere auf minderjährige Flüchtlinge und Kinder erstreckt werden, die aus sozioökonomischen Gründen oder aufgrund von Unruhen aus ihren Ländern geflohen sind.

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Diese Verordnung sollte sämtliche in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) niedergelegten Rechte achten, insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren (Artikel 47 der Charta), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta) und die Rechte des Kindes (Artikel 24 der Charta).

Änderungsantrag     8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Zuständigkeitsvorschriften für die elterliche Verantwortung wurden dem Wohle des Kindes entsprechend ausgestaltet und sollten im Einklang damit angewandt werden. Jede Bezugnahme auf das Wohl des Kindes sollte vor dem Hintergrund des Artikels 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ausgelegt werden.

(13)  Die Zuständigkeitsvorschriften für die elterliche Verantwortung sollten immer dem Wohle des Kindes entsprechend ausgestaltet und unter Berücksichtigung des Kindeswohls angewendet werden. Jede Bezugnahme auf das Wohl des Kindes sollte im Lichte von Artikel 7, 14, 22 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ausgelegt werden. Zur Wahrung des Kindeswohls ist es unerlässlich, dass der Mitgliedstaat, dessen Behörden gemäß dieser Verordnung in einer die elterliche Verantwortung betreffenden Angelegenheit für die Hauptsache zuständig sind, nach der rechtskräftigen Entscheidung, mit der die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird, dafür Sorge trägt, dass nach der Rückgabe des Kindes das Kindeswohl und die Grundrechte des Kindes gewahrt werden, insbesondere wenn das Kind zu beiden Elternteilen Kontakt hat.

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Die Bedeutung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ sollte auf der Grundlage der Definitionen der Behörden von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände ausgelegt werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach einem rechtmäßigen Umzug, sollte die Zuständigkeit das Kind begleiten, damit die räumliche Nähe aufrechterhalten bleibt. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob ein Verfahren anhängig ist oder nicht. Ist ein Verfahren anhängig, können die Parteien jedoch im Interesse der Wirksamkeit der Justiz vereinbaren, dass die Zuständigkeit bis zum Ergehen der endgültigen Entscheidung bei den Gerichten des Mitgliedstaats bleibt, in dem das Verfahren anhängig ist, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Dieser Möglichkeit kommt besondere Bedeutung zu, wenn ein Verfahren vor dem Abschluss steht und ein Elternteil mit dem Kind in einen anderen Mitgliedstaat umziehen möchte.

(15)  Ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach einem rechtmäßigen Umzug, sollte die Zuständigkeit das Kind begleiten, damit die räumliche Nähe aufrechterhalten bleibt. Ist ein Verfahren anhängig, können die Parteien jedoch im Interesse der Wirksamkeit der Justiz vereinbaren, dass die Zuständigkeit bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung bei den Gerichten des Mitgliedstaats bleibt, in dem das Verfahren anhängig ist, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Anhängige Verfahren betreffend das Sorge- und Umgangsrecht sollten dagegen mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen werden, damit sorgeberechtigte Personen nicht deshalb ein Kind in ein anderes Land verbringen, um sich auf diesem Wege einer ungünstigen Entscheidung durch eine Behörde zu entziehen, es sei denn die Parteien vereinbaren, dass das anhängige Verfahren beendet werden soll.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die vorliegende Verordnung hindert die Behörden eines Mitgliedstaats , die nicht für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, nicht daran, in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Person oder das Vermögen eines Kindes , das sich in diesem Mitgliedstaat aufhält , anzuordnen. Diese Maßnahmen sollten in allen anderen Mitgliedstaaten einschließlich der Mitgliedstaaten, die nach dieser Verordnung zuständig sind, anerkannt und vollstreckt werden, bis eine zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die von ihr als angemessen erachteten Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen eines Gerichts in einem Mitgliedstaat sollten jedoch nur durch Maßnahmen geändert oder ersetzt werden, die ebenfalls von einem Gericht in dem Mitgliedstaat getroffen werden, der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Eine Behörde, die lediglich für einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zuständig ist, sollte sich, wenn sie mit einem Antrag betreffend die Hauptsache befasst wird, von Amts wegen für unzuständig erklären. Sofern der Schutz des Wohls des Kindes dies gebietet, sollte die Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, direkt oder über die Zentrale Behörde über die getroffenen Maßnahmen informieren. Das Versäumnis, die Behörde des anderen Mitgliedstaats zu informieren, sollte jedoch nicht an sich ein Grund für die Nichtanerkennung der Maßnahme sein.

(17)  Die vorliegende Verordnung sollte die Behörden eines Mitgliedstaats, die nicht für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, nicht daran hindern, in dringenden Fällen etwa in Fällen häuslicher oder geschlechtsbasierter Gewalt einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Person oder das Vermögen eines Kindes, das sich in diesem Mitgliedstaat aufhält, anzuordnen. Diese Maßnahmen sollten in allen anderen Mitgliedstaaten einschließlich der Mitgliedstaaten, die nach dieser Verordnung zuständig sind, anerkannt und vollstreckt werden, bis eine zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die von ihr als angemessen erachteten Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen eines Gerichts in einem Mitgliedstaat sollten jedoch nur durch Maßnahmen geändert oder ersetzt werden, die ebenfalls von einem Gericht in dem Mitgliedstaat getroffen werden, der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Eine Behörde, die nur für einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zuständig ist, sollte sich, wenn sie mit einem Antrag betreffend die Hauptsache befasst wird, von Amts wegen für unzuständig erklären. Sofern der Schutz des Wohls des Kindes dies gebietet, sollte die Behörde unverzüglich die Behörde des Mitgliedstaats, der nach dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, über die getroffenen Maßnahmen informieren, und zwar direkt oder über die Zentrale Behörde. Das Versäumnis, die Behörde des anderen Mitgliedstaats zu informieren, sollte jedoch nicht an sich ein Grund für die Nichtanerkennung der Maßnahme sein.

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  In außergewöhnlichen Fällen kann es sein, dass die Behörden des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht die am besten geeigneten Behörden zur Behandlung des Falls sind. Die zuständige Behörde kann ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall zum Wohl des Kindes ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, wenn diese den Fall besser beurteilen kann. Allerdings sollte die später angerufene Behörde nicht befugt sein, die Zuständigkeit einer dritten Behörde weiterzuübertragen.

(18)  Besonders zu beachten ist, dass es in außergewöhnlichen Fällen, z. B. in Fällen geschlechtsbasierter Gewalt, sein kann, dass die Behörden des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht die am besten geeigneten Behörden zur Behandlung des Falls sind. Die zuständige Behörde kann ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, wenn diese den Fall besser beurteilen kann. Allerdings sollte hierfür zunächst die Einwilligung der zweiten Behörde eingeholt werden, da diese, sobald sie in ihre Befassung mit der Sache eingewilligt hat, ihre Zuständigkeit nicht einer dritten Behörde übertragen kann. Es ist unerlässlich, dass vor einer Übertragung der Zuständigkeit das Wohl des Kindes geprüft und umfassend berücksichtigt wird.

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach dieser Verordnung sowie Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 sollten das Recht des Kindes auf freie Meinungsäußerung achten und die geäußerte Meinung bei der Bewertung des Kindeswohls gebührend berücksichtigen. Die Anhörung des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes spielt bei der Anwendung dieser Verordnung eine wichtige Rolle. Diese Verordnung hat jedoch nicht zum Ziel , die Modalitäten für die Anhörung des Kindes festzulegen, beispielsweise ob das Kind von dem Richter persönlich oder von einem speziell geschulten Sachverständigen angehört wird, der dem Gericht anschließend Bericht erstattet, oder ob die Anhörung des Kindes im Gerichtssaal oder an einem anderen Ort erfolgt .

(23)  Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach dieser Verordnung sowie Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 sollten das Recht des Kindes auf freie Meinungsäußerung achten und die geäußerte Meinung bei der Bewertung des Kindeswohls gebührend berücksichtigen. Die Anhörung des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und mit der Empfehlung des Europarates zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren1a spielt bei der Anwendung dieser Verordnung eine wichtige Rolle. Diese Verordnung hat jedoch nicht zum Ziel, gemeinsame Mindestanforderungen an das Verfahren zur Anhörung des Kindes festzulegen, das nach wie vor den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterliegt.

 

______________

 

1a CM/Rec(2012)2 vom 28. März 2012.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Um das Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 so schnell wie möglich abzuschließen, sollten die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für dieses Verfahren bei einem oder mehreren Gerichten bündeln und dabei ihren internen Strukturen für die Rechtspflege angemessen Rechnung tragen. Die Bündelung der Zuständigkeit bei einer begrenzten Zahl von Gerichten eines Mitgliedstaats ist ein wesentliches und wirksames Instrument, um die Bearbeitung von Kindesentführungsfällen in einer Reihe von Mitgliedstaaten zu beschleunigen, da die Richter, die vermehrt mit diesen Fällen befasst sind, sich besonderes Fachwissen aneignen. Je nach der Struktur des Rechtssystems könnte die Zuständigkeit für Kindesentführungsfälle bei einem einzigen Gericht für das ganze Land oder bei einer begrenzten Zahl von Gerichten gebündelt werden; dabei ließe sich beispielsweise die Zuständigkeit für internationale Kindesentführungsfälle ausgehend von der Zahl der Berufungsgerichte bei einem Gericht erster Instanz in jedem Berufungsgerichtsbezirk bündeln. Die Entscheidung jeder Instanz sollte innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung des Antrags oder Einlegung des Rechtsbehelfs ergehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der möglichen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung der Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 erteilt oder abgelehnt wird, auf einen Rechtsbehelf begrenzen.

(26)  Um das Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 so schnell wie möglich abzuschließen, sollten die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für dieses Verfahren bei einer begrenzten Zahl von Gerichten bündeln und dabei ihren internen Strukturen für die Rechtspflege angemessen Rechnung tragen. Die Bündelung der Zuständigkeit bei einer begrenzten Zahl von Gerichten eines Mitgliedstaats ist ein wesentliches und wirksames Instrument, um die Bearbeitung von Kindesentführungsfällen in einer Reihe von Mitgliedstaaten zu beschleunigen, da die Richter, die vermehrt mit diesen Fällen befasst sind, sich besonderes Fachwissen aneignen. Je nach der Struktur des Rechtssystems könnte die Zuständigkeit für Kindesentführungsfälle bei einer begrenzten Zahl von Gerichten gebündelt werden; dabei ließe sich beispielsweise die Zuständigkeit für internationale Kindesentführungsfälle ausgehend von der Zahl der Berufungsgerichte bei einem Gericht erster Instanz in jedem Berufungsgerichtsbezirk bündeln, ohne jedoch das Recht der Parteien auf Zugang zur Justiz einzuschränken und die fristgerechte Abwicklung des Rückgabeverfahrens zu beeinträchtigen. Die Entscheidung jeder Instanz sollte innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung des Antrags oder Einlegung des Rechtsbehelfs ergehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der möglichen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung der Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 erteilt oder abgelehnt wird, auf einen Rechtsbehelf begrenzen. Zudem sollte sichergestellt werden, dass Gerichtsurteile, die in einem Mitgliedstaat getroffen worden sind, in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist es unerlässlich, dass die Entscheidung – insbesondere aus Gründen des Kindeswohls – in der gesamten Europäischen Union anerkannt wird.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  In allen Fällen, die Kinder betreffen, insbesondere in Fällen internationaler Kindesentführung, sollten die Justiz- und Verwaltungsbehörden die Möglichkeit der Herbeiführung einer gütlichen Einigung durch Mediation oder auf ähnlichem Weg prüfen und dabei gegebenenfalls auf die Unterstützung durch bestehende Netzwerke und Unterstützungsstrukturen für Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten betreffend die elterliche Verantwortung zurückgreifen. Solche Bemühungen dürfen jedoch die Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 nicht über Gebühr in die Länge ziehen.

(28)  Der Durchführung einer Mediation kann in allen Fällen, die Kinder betreffen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Auseinandersetzungen um das Sorge- und Umgangsrecht, sowie in Fällen internationaler Kindesentführung eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Beilegung der Streitigkeiten zukommen. Auch im Hinblick auf die steigende Zahl grenzüberschreitender Sorgerechtsstreitigkeiten in der Europäischen Union, die auf die jüngsten Zuwanderungsströme zurückzuführen ist und für die es keine internationale Rahmenregelung gibt, stellt die Mediation häufig den einzigen legale Weg dar, um den Familien eine gütliche und schnelle Beilegung ihrer familiären Streitigkeiten zu ermöglichen. Um in solchen Fällen die Mediation zu fördern, sollten die Justiz- und Verwaltungsbehörden, gegebenenfalls unter Rückgriff auf bestehende Netzwerke und Unterstützungsstrukturen für Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten betreffend die elterliche Verantwortung, den Parteien vor oder während des gerichtlichen Verfahrens bei der Auswahl geeigneter Mediatoren und der Organisation der Mediation Unterstützung leisten. Den Parteien sollte mindestens in der Höhe eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Mediation gewährt werden, in der ihnen auch Prozesskostenhilfe gewährt wird oder gewährt worden wäre. Solche Bemühungen dürfen jedoch die Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 nicht über Gebühr in die Länge ziehen und dürfen auch nicht dazu führen, dass Personen, die Opfer irgendeiner Form von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, wurden, verpflichtet sind, an einem Mediationsverfahren teilzunehmen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)  Um in nationalen oder internationalen Familienrechtsstreitigkeiten eine Alternative zu Gerichtsverfahren anbieten zu können, kommt es entscheidend darauf an, dass die hinzugezogenen Mediatoren eine einschlägige Fachausbildung absolviert haben. Die Ausbildung sollte insbesondere den Rechtsrahmen für grenzüberschreitende familienrechtliche Streitigkeiten, interkulturelle Kompetenz und die Instrumente zur Moderation äußerst konfliktbeladener Situationen abdecken, wobei das Kindeswohl stets berücksichtigt werden muss. Da Richter in hohem Maße auf die Mediation zurückgreifen dürften, sollten sie auch darin geschult werden, wie sie die Parteien dazu veranlassen können, so früh wie möglich eine Mediation in Anspruch zu nehmen, und wie die Mediation in ein Gerichtsverfahren eingebettet und mit den durch das Haager Übereinkommen über die Kindesentführung vorgegebenen Fristen in Einklang gebracht werden kann, ohne dass es dadurch zu unnötigen Verzögerungen kommt.

Änderungsantrag     17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Entscheidet das Gericht des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde oder in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, die Anordnung der Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 abzulehnen, sollte es in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens verweisen, auf deren Grundlage die Ablehnung erfolgt. Eine solche Entscheidung kann jedoch durch eine in einem Sorgerechtsverfahren nach sorgfältiger Prüfung des Kindeswohls ergangene spätere Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats ersetzt werden, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sollte in dieser Entscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet werden, so sollte die Rückgabe erfolgen, ohne dass es in dem Mitgliedstaat, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf.

(30)  Entscheidet das Gericht des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde oder in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, die Anordnung der Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 abzulehnen, sollte es in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens verweisen, auf deren Grundlage die Ablehnung erfolgt und die Gründe hierfür angeben. Eine solche Entscheidung kann jedoch durch eine in einem Sorgerechtsverfahren nach sorgfältiger Prüfung des Kindeswohls ergangene spätere Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats ersetzt werden, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sollte in dieser Entscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet werden, so sollte die Rückgabe erfolgen, ohne dass es in dem Mitgliedstaat, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Darüber hinaus rechtfertigt das Ziel, den Zeit- und Kostenaufwand in grenzüberschreitenden Streitigkeiten mit Kindesbezug zu verringern, die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung vor der Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat für alle Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Während dieses Erfordernis mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 lediglich für Entscheidungen über das Umgangsrecht und für bestimmte Entscheidungen über die Rückgabe des Kindes abgeschafft wurde, sieht die vorliegende Verordnung nunmehr ein einziges Verfahren für die grenzüberschreitende Vollstreckung aller Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vor. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist eine von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung daher so zu behandeln, als ob sie im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen wäre.

(33)  Darüber hinaus rechtfertigt das Ziel, die Freizügigkeit der Unionsbürger zu erleichtern, die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung vor der Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat für alle in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Entscheidungen über die elterliche Verantwortung. Dadurch werden vor allem die Dauer und die Kosten grenzüberschreitender Streitigkeiten mit Kindesbezug verringert. Während dieses Erfordernis mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 lediglich für Entscheidungen über das Umgangsrecht und für bestimmte Entscheidungen über die Rückgabe des Kindes abgeschafft wurde, sieht die vorliegende Verordnung nunmehr ein einziges Verfahren für die grenzüberschreitende Vollstreckung aller in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vor. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist eine von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung daher so zu behandeln, als ob sie im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen wäre.

Begründung

Der vorgeschlagene Text geht über den in der Verordnung festgelegten Geltungsbereich hinaus.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a)  Jede Entscheidung, mit der einer Entscheidung im Sinne dieser Verordnung die Anerkennung versagt wird, weil sie offensichtlich der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats widerspricht, sollte mit Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang stehen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  In bestimmten Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten die Zentralen Behörden bei der Unterstützung der nationalen Behörden sowie der Träger der elterlichen Verantwortung zusammenarbeiten. Zu dieser Unterstützung sollte insbesondere gehören, das Kind direkt oder über andere zuständige Behörden ausfindig zu machen, wenn dies erforderlich ist, um einem Ersuchen nach dieser Verordnung nachzukommen, und die für die Zwecke des Verfahrens erforderlichen Informationen zu dem Kind bereitzustellen.

(42)  In bestimmten Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten die Zentralen Behörden bei der Unterstützung der nationalen Behörden sowie der Träger der elterlichen Verantwortung zusammenarbeiten. Zu dieser Unterstützung sollte insbesondere gehören, das Kind direkt oder über andere zuständige Behörden ausfindig zu machen, wenn dies erforderlich ist, um einem Ersuchen nach dieser Verordnung nachzukommen, und die für die Zwecke des Verfahrens erforderlichen Informationen zu dem Kind bereitzustellen. In Fällen, in denen die Zuständigkeit bei einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen liegt, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, informieren die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats unverzüglich die zentralen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Eine ersuchende Behörde sollte unbeschadet der für sie geltenden nationalen verfahrensrechtlichen Erfordernisse frei zwischen verschiedenen Kanälen wählen können, die ihr zur Verfügung stehen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten; so könnten beispielsweise Gerichte in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates auf das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, insbesondere auf die Unterstützung durch die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eingerichteten Zentralen Behörden sowie der dem Netz angeschlossenen Richter und Kontaktstellen, zurückgreifen, und Justiz- und Verwaltungsbehörden könnten über Nichtregierungsorganisationen, die in diesem Bereich spezialisiert sind, Informationen anfordern.

(44)  Eine ersuchende Behörde sollte unbeschadet der für sie geltenden nationalen verfahrensrechtlichen Erfordernisse frei zwischen verschiedenen Kanälen wählen können, die ihr zur Verfügung stehen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten; so könnten beispielsweise Gerichte in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates auf das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, insbesondere auf die Unterstützung durch die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eingerichteten Zentralen Behörden sowie der dem Netz angeschlossenen Richter und Kontaktstellen, zurückgreifen, und Justiz- und Verwaltungsbehörden könnten über Nichtregierungsorganisationen, die in diesem Bereich spezialisiert sind, Informationen anfordern. Die internationale justizielle Zusammenarbeit und Kommunikation sollte von dafür benannten, dem Netz angeschlossenen Richtern oder Verbindungsrichtern in allen Mitgliedstaaten eingeleitet bzw. erleichtert werden. Die Aufgaben des Europäischen Justiziellen Netzes und der zentralen Behörden sollten klar voneinander abgegrenzt werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eine Entscheidung zu treffen hat, sollte das Recht haben, von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats für den Schutz des Kindes relevante Informationen anzufordern, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Je nach den Umständen kann dies Informationen über Verfahren und Entscheidungen betreffend einen Elternteil oder Geschwister des Kindes oder Informationen über die Fähigkeit eines Elternteils, für das Kind Sorge zu tragen oder Umgang mit dem Kind zu haben, umfassen.

(46)  Eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eine Entscheidung zu treffen hat, sollte verpflichtet sein, von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats für den Schutz des Kindes relevante Informationen anzufordern, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Je nach den Umständen kann dies Informationen über Verfahren und Entscheidungen betreffend einen Elternteil oder Geschwister des Kindes oder Informationen über die Fähigkeit eines Elternteils oder der Familie, für das Kind Sorge zu tragen oder Umgang mit dem Kind zu haben, umfassen. Die Staatsangehörigkeit, die wirtschaftliche und soziale Lage sowie der kulturelle und religiöse Hintergrund eines Elternteils sollten bei der Entscheidung über die Fähigkeit, für ein Kind Sorge zu tragen, nicht als bestimmende Faktoren betrachtet werden.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(46a)  Die Kommunikation zwischen Richtern, Behörden, zentralen Behörden und den Fachleuten, die die Eltern unterstützen, sowie zwischen den Eltern untereinander sollte mit allen Mitteln gefördert werden, wobei unter anderem zu beachten ist, dass die Entscheidung, das Kind nicht zurückzugeben, die Grundrechte des Kindes ebenso verletzen kann wie die Entscheidung, das Kind zurückzugeben.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a)  Soweit es das Kindeswohl erfordert, sollten die Richter direkt mit den zentralen Behörden oder den zuständigen Gerichten in den anderen Mitgliedstaaten kommunizieren.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Hat eine Behörde eines Mitgliedstaats bereits eine Entscheidung in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung getroffen oder steht kurz davor, eine solche Entscheidung zu treffen, und soll diese Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat umgesetzt werden, kann die Behörde die Behörden des anderen Mitgliedstaats auffordern, bei der Umsetzung der Entscheidung Unterstützung zu leisten. Dies sollte beispielsweise für Entscheidungen gelten, mit denen das Recht auf begleiteten Umgang gewährt wird, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Behörde ausgeübt werden soll, die das Umgangsrecht erteilt hat, oder für Entscheidungen, die sonstige Begleitmaßnahmen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung umzusetzen ist, nach sich ziehen.

(49)  Hat eine Behörde eines Mitgliedstaats bereits eine Entscheidung in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung getroffen oder steht kurz davor, eine solche Entscheidung zu treffen, und soll diese Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat umgesetzt werden, sollte die Behörde die Behörden des anderen Mitgliedstaats auffordern, bei der Umsetzung der Entscheidung Unterstützung zu leisten. Dies sollte beispielsweise für Entscheidungen gelten, mit denen das Recht auf begleiteten Umgang gewährt wird, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Behörde ausgeübt werden soll, die das Umgangsrecht erteilt hat, oder für Entscheidungen, die sonstige Begleitmaßnahmen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung umzusetzen ist, nach sich ziehen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)  Erwägt eine Behörde eines Mitgliedstaats die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat, sollte vor der Unterbringung über die Zentralen Behörden beider Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren durchgeführt werden. Vor der Anordnung der Unterbringung sollte die anordnende Behörde die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erhalten, in dem das Kind untergebracht werden soll. Da es sich bei Unterbringungen zumeist um dringende Maßnahmen handelt, die erforderlich sind, um das Kind aus einer Situation zu entfernen, die sein Wohl gefährdet, ist der Zeitfaktor von entscheidender Bedeutung für solche Entscheidungen. Um das Konsultationsverfahren zu beschleunigen, werden in dieser Verordnung deshalb auf erschöpfende Weise die Anforderungen für das Ersuchen sowie eine Frist festgelegt, innerhalb deren der Mitgliedstaat, in dem das Kind untergebracht werden soll, zu reagieren hat. Die Bedingungen für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung unterliegen jedoch nach wie vor nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

(50)  Erwägt eine Behörde eines Mitgliedstaats die Unterbringung eines Kindes mit Familienangehörigen in einer Pflegefamilie oder in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat, sollte vor der Unterbringung über die Zentralen Behörden beider Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren durchgeführt werden. Vor der Anordnung der Unterbringung sollte die anordnende Behörde die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erhalten, in dem das Kind untergebracht werden soll. Da es sich bei Unterbringungen zumeist um dringende Maßnahmen handelt, die erforderlich sind, um das Kind aus einer Situation zu entfernen, die sein Wohl gefährdet, ist der Zeitfaktor von entscheidender Bedeutung für solche Entscheidungen. Um das Konsultationsverfahren zu beschleunigen, werden in dieser Verordnung deshalb auf erschöpfende Weise die Anforderungen für das Ersuchen sowie eine Frist festgelegt, innerhalb deren der Mitgliedstaat, in dem das Kind untergebracht werden soll, zu reagieren hat. Die Bedingungen für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung unterliegen jedoch nach wie vor nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Jede langfristige Unterbringung des Kindes im Ausland sollte im Einklang mit Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Anspruch auf direkte Kontakte zu beiden Elternteilen) und mit den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes stehen, vor allem den Artikeln 8, 9 und 20. Insbesondere sind bei der Abwägung verschiedener Lösungen die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes zu berücksichtigen.

(51)  Die staatlichen Behörden, die die Unterbringung eines Kindes prüfen, sollten im Einklang mit Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Anspruch auf direkte Kontakte zu beiden Elternteilen) und mit den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes handeln, vor allem den Artikeln 8, 9 und 20. Insbesondere sind bei der Abwägung verschiedener Lösungen die Möglichkeit, ein Geschwisterkind in derselben Pflegefamilie oder in demselben Heim unterzubringen, die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes zu berücksichtigen. Vor allem im Falle einer langfristigen Unterbringung eines Kindes im Ausland sollten die zuständigen Behörden zunächst immer prüfen, ob das Kind bei im Ausland lebenden Angehörigen untergebracht werden kann, sofern das Kind eine Beziehung zu diesen Familienangehörigen aufgebaut hat und nachdem das Wohl des Kindes im Einzelfall abgewogen wurde. Solche langfristigen Unterbringungen sollten im Hinblick auf die Bedürfnisse und das Wohl des Kindes regelmäßig überprüft werden.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Justiz- oder Verwaltungsbehörde , für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

(1)  Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder sonstigen Behörde, die für Angelegenheiten zuständig ist, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Internationale Kindesentführung

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim,

d)  die Unterbringung des Kindes bei Familienangehörigen in einer Pflegefamilie oder einem sicheren Heim im Ausland,

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  „Behörde“ jede Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

1.  „Behörde“ jede Justiz- oder Verwaltungsbehörde sowie jede sonstige Behörde der Mitgliedstaaten, die für Angelegenheiten zuständig ist, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks;

3.  „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks;

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  „Entscheidung“ alle von einer Behörde eines Mitgliedstaats erlassenen Urteile oder Beschlüsse über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung einer Ehe oder die elterliche Verantwortung;

4.  „Entscheidung“ jede von einer Behörde eines Mitgliedstaats erlassene Verfügung, Anordnung oder Entscheidung, jede in einem Mitgliedstaat vollstreckbare öffentliche Urkunde sowie jede im Mitgliedstaat ihrer Errichtung vollstreckbare Vereinbarung zwischen den Parteien über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung einer Ehe oder die elterliche Verantwortung;

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12.  „widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes“ das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn

12.  „internationale Kindesentführung“ das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Behörden des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zieht ein Kind rechtmäßig von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat um und erlangt dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, sind die Behörden des Mitgliedstaats des neuen Aufenthalts zuständig.

(1)  Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Behörden des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zieht ein Kind rechtmäßig von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat um und erlangt dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, sind die Behörden des Mitgliedstaats des neuen Aufenthalts zuständig, es sei denn die Parteien stimmen vor dem Umzug zu, dass die Zuständigkeit bei der Behörde des Mitgliedstaates verbleibt, in dem das Kind bisher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Bei anhängigen Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht bleibt die Behörde des Ursprungsmitgliedstaates bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin zuständig, es sei denn die Parteien vereinbaren, dass das Verfahren beendet werden sollte.

Begründung

Die Regelung soll verhindern, dass ein Kind deshalb in ein anderes Land verbracht wird, um einer möglicherweise ungünstigen Entscheidung einer Behörde zu entgehen.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Sinne des Absatzes 1 die Zuständigkeit der Behörden des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dadurch anerkannt hat, dass er sich an Verfahren vor diesen Behörden beteiligt, ohne ihre Zuständigkeit anzufechten.

(2)  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Sinne des Absatzes 1, nachdem er von den Behörden des früheren gewöhnlichen Aufenthalts auf die rechtlichen Folgen hingewiesen wurde, die Zuständigkeit der Behörden des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dadurch anerkannt hat, dass er sich trotz des rechtlichen Hinweises an Verfahren vor diesen Behörden beteiligt, ohne deren Zuständigkeit zu widersprechen.

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Innerhalb eines Jahres, nachdem der Sorgeberechtigte den Aufenthaltsort des Kindes kannte oder hätte kennen müssen, wurde kein Antrag auf Rückgabe des Kindes bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückgehalten wird;

i)  Innerhalb eines Jahres, nachdem der Sorgeberechtigte Kenntnis vom Aufenthaltsort des Kindes erlangt hat oder erlangen hätte können und er von den Behörden auf seine rechtliche Pflicht hingewiesen wurde, einen Antrag auf Rückgabe des Kindes zu stellen, wurde kein solcher Antrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückgehalten wird;

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei den benannten Richtern muss es sich um praktizierende und erfahrene Familienrichter handeln, die insbesondere über Erfahrungen mit grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten verfügen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem sich das Kind oder die Vermögensgegenstände des Kindes befinden, haben in dringenden Fällen die Zuständigkeit für das Ergreifen von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Kind und seine Vermögensgegenstände.

Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem sich das Kind oder die Vermögensgegenstände des Kindes befinden, haben in dringenden Fällen die Zuständigkeit für das Ergreifen von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Kind und seine Vermögensgegenstände. Durch solche Maßnahmen dürfen das Verfahren und die rechtskräftigen Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht nicht übermäßig verzögert werden.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sofern der Schutz des Wohls des Kindes es erfordert, informiert die Behörde, die die Schutzmaßnahmen ergriffen hat, direkt oder über die nach Artikel 60 benannte Zentrale Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach Maßgabe dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist.

Sofern der Schutz des Wohls des Kindes es erfordert, informiert die Behörde, die die Schutzmaßnahmen ergriffen hat, direkt oder über die nach Artikel 60 benannte Zentrale Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach Maßgabe dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Diese Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die am Verfahren beteiligten Elternteile gleich behandelt werden und insbesondere unverzüglich, eingehend und in einer von ihnen beherrschten Sprache über alle einschlägigen Maßnahmen informiert werden.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Maßnahmen nach Absatz 1 treten außer Kraft, sobald die Behörde des Mitgliedstaats, die gemäß dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die sie für angemessen hält.

2.  Die Maßnahmen nach Absatz 1 treten außer Kraft, sobald die Behörde des Mitgliedstaats, die gemäß dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die sie für angemessen hält, und sobald sie die Behörde des Mitgliedstaates, in dem die einstweiligen Maßnahmen getroffen wurden, über diese Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat.

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  In den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen muss jede andere mit der Sache befasste Behörde auf Antrag einer mit der Sache befassten Behörde dieser unverzüglich das Datum mitteilen an dem sie gemäß Artikel 15 mit der Sache befasst wurde.

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 20

Artikel 20

Recht des Kindes auf Meinungsäußerung

Recht des Kindes auf Meinungsäußerung

Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Abschnitt 2 stellen die Behörden der Mitgliedstaaten sicher, dass einem Kind, das in der Lage ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, die echte und konkrete Gelegenheit gegeben wird, diese Meinung während des Verfahrens frei zu äußern.

Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Abschnitt 2 stellen die Behörden der Mitgliedstaaten sicher, dass einem Kind, das in der Lage ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, gemäß dem einzelstaatlichen Verfahrensrecht, Artikel 24 Absatz 1 der Charta, Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sowie gemäß der Empfehlung des Europarates an die Mitgliedstaaten zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren1a eine echte und effektive Gelegenheit gegeben wird, diese Meinung während des Verfahrens frei zu äußern. Die Behörden müssen ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Entscheidung darlegen.

 

Die Anhörung eines Kindes, das von seinem Recht auf Meinungsäußerung Gebrauch macht, hat vor einem Richter oder vor einem besonders ausgebildeten Sachverständigen zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der nationalen Vorschriften und ohne Ausübung von Druck, insbesondere durch die Eltern, sowie in einer kindgerechten Umgebung, die in sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht dem Alter des Kindes angepasst ist und jegliche Gewähr dafür bietet, dass die emotionale Unversehrtheit und das Wohl des Kindes gewahrt werden.

 

Die Anhörung des Kindes darf nicht in Anwesenheit der Verfahrensparteien oder ihrer rechtlichen Vertreter durchgeführt werden, muss aber aufgezeichnet und in die Akte aufgenommen werden, damit die Parteien und ihre rechtlichen Vertreter die Möglichkeit haben, in die Aufzeichnung der Anhörung Einsicht zu nehmen.

Die Behörde trägt der Meinung des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters und Reifegrads gebührend Rechnung und legt ihre Erwägungen in der Entscheidung dar.

Die Behörde trägt der Meinung des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters, Reifegrads und Wohlergehens gebührend Rechnung und legt ihre Erwägungen in der Entscheidung dar.

 

_______________

 

1a CM/Rec(2012)2 vom 28. März 2012.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Das Gericht prüft zum frühest möglichen Zeitpunkt im Verfahren, ob die Parteien gewillt sind, zum Wohle des Kindes im Wege einer Mediation eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, sofern das Verfahren hierdurch nicht über Gebühr hinausgezögert wird.

(2)  Das Gericht prüft zum frühest möglichen Zeitpunkt im Verfahren, ob die Parteien gewillt sind, zum Wohle des Kindes im Wege einer Mediation eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, sofern das Verfahren hierdurch nicht über Gebühr hinausgezögert wird. In diesem Fall fordert das Gericht die Parteien auf eine Mediation in Anspruch zu nehmen.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das Gericht kann die Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären, selbst wenn nach nationalem Recht keine vorläufige Vollstreckung vorgesehen ist.

(3)  Das Gericht kann die Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären, selbst wenn nach nationalem Recht keine vorläufige Vollstreckung vorgesehen ist; das Gericht trägt dabei dem Kindeswohl Rechnung.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Hat eine Justizbehörde die Rückgabe eines Kindes angeordnet, so unterrichtet sie die zentrale Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, über diese Entscheidung und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Wurde die Entscheidung nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vollstreckt, informiert das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die ersuchende Zentrale Behörde des Ursprungsmitgliedstaats oder, falls das Verfahren ohne Unterstützung der Zentralen Behörde eingeleitet wurde, den Antragsteller über diesen Sachverhalt und die Gründe.

(4)  Wurde die Entscheidung nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vollstreckt, informiert das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die ersuchende Zentrale Behörde des Ursprungsmitgliedstaats oder, falls das Verfahren ohne Unterstützung der Zentralen Behörde eingeleitet wurde, den Antragsteller ordnungsgemäß über diesen Sachverhalt und die Gründe und gibt den voraussichtlichen Termin für die Vollstreckung an.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht; oder

a)  die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei jedoch die Ablehnung nicht zu einer nach Artikel 21 der Charta unzulässigen Diskriminierung führen darf, oder

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Auf Antrag einer interessierten Partei wird die Anerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung abgelehnt , wenn

(1)  Auf Antrag einer interessierten Partei wird die Entscheidung über die elterliche Verantwortung nicht anerkannt, wenn

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist; or

b)  die Entscheidung im Versäumnisverfahren ergangen ist und der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist, oder

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wurde dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kostenbefreiung gewährt, so genießt er in dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 3 und den Artikeln 32, 39 und 42 hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kostenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

Wurde dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe, Kostenhilfe für die Inanspruchnahme einer Mediation oder Kostenbefreiung gewährt, so genießt er in dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 3 und den Artikeln 32, 39 und 42 hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kostenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Sie leisten auf Antrag der Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Unterstützung bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Kindes, wenn der Anschein besteht, dass sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats befindet und die Feststellung des Aufenthaltsorts des Kindes für die Erledigung eines Antrags nach dieser Verordnung erforderlich ist.

a)  Sie leisten auf Antrag der Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Unterstützung bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Kindes, wenn der Anschein besteht, dass sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats befindet und die Feststellung des Aufenthaltsorts des Kindes für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist.

Begründung

Damit soll der Vorschlag zur Neufassung an die vorgeschlagene allgemeine Abschaffung des Exequaturverfahrens angepasst werden. Es wäre zu diskutieren, ob die automatische Vollstreckung als „Antrag“ aufgefasst werden und damit zu unnötiger Verwirrung führen könnte.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Sie erleichtern die Verständigung zwischen den Behörden , insbesondere zur Anwendung des Artikels 14, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 26 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2.

d)  Sie erleichtern die Verständigung zwischen den Gerichtsorganen, insbesondere zur Anwendung des Artikels 14, des Artikels 19, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 26 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2.

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag     55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  Sie informieren die Träger der elterlichen Verantwortung über Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand, etwa über die von zweisprachigen Fachanwälten angebotene Hilfe, um zu verhindern, dass die Träger der elterlichen Verantwortung ihre Einwilligung erteilen, ohne die Tragweite dieser Einwilligung erfasst zu haben.

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  Leiten sie Gerichtsverfahren zur Rückgabe von Kindern nach dem Haager Übereinkommen von 1980 ein oder erleichtern sie die Einleitung solcher Verfahren, so gewährleisten sie, dass die für diese Verfahren angelegten Akten innerhalb von sechs Wochen vollständig sind, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.

g)  Leiten sie Gerichtsverfahren zur Rückgabe von Kindern nach dem Haager Übereinkommen von 1980 ein oder erleichtern sie die Einleitung solcher Verfahren, so gewährleisten sie, dass die für diese Verfahren angelegten Akten innerhalb von sechs Wochen vollständig sind und bei Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle eingereicht werden, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Auf begründeten Antrag der Zentralen Behörde oder einer Behörde eines Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine enge Verbindung hat, kann die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in dem es sich befindet, unmittelbar oder durch Einschaltung von Behörden oder sonstigen Stellen

(1)  Auf begründeten Antrag der Zentralen Behörde oder einer Behörde eines Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine enge Verbindung hat, wird die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in dem es sich befindet, unmittelbar oder durch Einschaltung von Behörden oder sonstigen Stellen

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Wird eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung erwogen, so kann eine Behörde eines Mitgliedstaats, sofern die Situation des Kindes dies erfordert, eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die über Informationen verfügt, die für den Schutz des Kindes von Belang sind, ersuchen, ihr diese Informationen zu übermitteln.

(2)  Wird eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung erwogen, so muss eine Behörde eines Mitgliedstaats, sofern die Situation des Kindes dies erfordert, eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die über Informationen verfügt, die für den Schutz des Kindes von Belang sind, ersuchen, ihr diese Informationen zu übermitteln.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2а)  Bei der Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung setzt die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unverzüglich die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind oder ein Elternteil besitzt, davon in Kenntnis, dass ein Verfahren anhängig ist.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Eine Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörden eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sie bei der Umsetzung von nach dieser Verordnung ergangenen Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu unterstützen, insbesondere bei der Sicherstellung der wirksamen Ausübung des Umgangsrechts sowie des Rechts, regelmäßige unmittelbare Kontakte aufrechtzuerhalten.

(3)  Eine Behörde eines Mitgliedstaats muss die Behörden eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sie bei der Umsetzung von nach dieser Verordnung ergangenen Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu unterstützen, insbesondere bei der Sicherstellung der wirksamen Ausübung des Umgangsrechts sowie des Rechts, regelmäßige unmittelbare Kontakte aufrechtzuerhalten.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sammeln auf Antrag einer Person, die sich in diesem Mitgliedstaat aufhält und den Umgang mit dem Kind erwirken oder aufrechterhalten will, oder auf Antrag einer Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Informationen oder Beweise und können Feststellungen zur Eignung dieser Person zur Ausübung des Umgangs und zu den Bedingungen seiner Ausübung treffen.

(5)  Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sammeln auf Antrag eines Elternteils oder von Familienangehörigen, die sich in diesem Mitgliedstaat aufhalten und den Umgang mit dem Kind erwirken oder aufrechterhalten wollen, oder auf Antrag einer Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Informationen oder Beweise und können Feststellungen zur Eignung dieser Personen zur Ausübung des Umgangs und zu den Bedingungen dieser Ausübung treffen.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Eine Behörde eines Mitgliedstaats kann die zentrale Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, Informationen zu den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats im Zusammenhang mit Aspekten bereitzustellen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und die für die Prüfung eines Falles im Rahmen dieser Verordnung maßgeblich sind. Die Behörde des ersuchten Mitgliedstaats hat der Aufforderung unverzüglich nachzukommen.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Erwägt eine nach dieser Verordnung zuständige Behörde die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder in einer Pflegefamilie in einem anderen Mitgliedstaat , so holt die Behörde vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats ein. Zu diesem Zweck übermittelt sie der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind untergebracht werden soll, über die Zentrale Behörde ihres eigenen Mitgliedstaats einen Antrag auf Zustimmung, der einen Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung enthält.

(1)  Erwägt eine nach dieser Verordnung zuständige Behörde die Unterbringung eines Kindes bei Familienangehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einem sicheren Heim in einem anderen Mitgliedstaat, so holt die Behörde vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats ein. Zu diesem Zweck übermittelt sie der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind untergebracht werden soll, über die Zentrale Behörde ihres eigenen Mitgliedstaats einen Antrag auf Zustimmung, der einen Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung enthält. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Eltern und Angehörigen des Kindes unabhängig von ihrem Wohnort regelmäßig Umgang mit dem Kind haben können, es sei denn, das Wohl des Kindes würde dadurch beeinträchtigt.

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Beabsichtigt die zuständige Behörde, Sozialarbeiter in einen anderen Mitgliedstaat zu entsenden, um festzustellen, ob eine Unterbringung dort dem Wohl des Kindes dient, so informiert sie den betroffenen Mitgliedstaat hierüber.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Jede Zentrale Behörde trägt ihre eigenen Kosten.

(4)  Soweit zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart wurde, hat jede Zentrale Behörde ihre eigenen Kosten zu tragen.

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum [10 Jahre nach Geltungsbeginn] gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung dieser Verordnung. Dem Bericht wird , falls notwendig, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum [5 Jahre nach Geltungsbeginn] gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung dieser Verordnung. Dem Bericht wird, falls notwendig, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Begründung

Notwendige Änderung, um die innere Logik des Textes sicherzustellen.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Die Zahl der Fälle und Entscheidungen im Mediationsverfahren betreffend die elterliche Verantwortung;

  • [1]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

BEGRÜNDUNG

I. Anwendungsbereich

Dieser Vorschlag zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel-IIa-Verordnung) ist eine Initiative im Rahmen des Programms zur Eignungsprüfung bestehender EU-Vorschriften (REFIT).

Von den beiden unter die Verordnung fallenden Bereichen – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – erwies sich letzterer als Ursache akuter Probleme, die dringend behoben werden müssen. Diese Einschätzung ergab sich in der von der Kommission durchgeführten Befragung der Interessengruppen und einer Reihe von Studien. Daher wurde besondere Aufmerksamkeit auf die allgemeine Effizienz bestimmter Aspekte von Kinder betreffenden Verfahren gerichtet, darunter Fragestellungen betreffend die elterliche Kindesentführung, die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden.

II. Das Rückgabeverfahren

Mit der Neufassung soll die Effizienz bei der Rückgabe eines entführten Kindes verbessert werden. Erstens sieht der Vorschlag einen Zeitraum von insgesamt höchstens 18 Wochen für alle möglichen Stufen vor, im Einzelnen eine gesonderte sechswöchige Frist vor den Zentralbehörden für den Eingang und die Bearbeitung eines Antrags auf Kindesrückgabe (Artikel 63 Absatz 1), eine zusätzliche sechswöchige Frist für das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und eine letzte sechswöchige Frist vor dem Berufungsgericht (Artikel 23 Absatz 1). Zweitens wird mit ihm die Anzahl der Berufungsmöglichkeiten auf eine begrenzt (Artikel 25 Absatz 4) und der Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verpflichtet, das Kindeswohl sorgfältig zu prüfen, bevor eine endgültige Sorgerechtsentscheidung ergeht, und in diesem Zusammenhang das Kind anzuhören, sofern es in der Lage ist, sich seine eigene Meinung zu bilden.

Der Vorschlag sieht darüber hinaus die Bündelung der Zuständigkeit für Fälle von Kindesentführung bei Fachgerichten vor (Artikel 22). Diese Gerichte müssen von den Mitgliedstaaten benannt und der Kommission anschließend mitgeteilt werden. Dieser Aspekt gilt als eine der wichtigsten Neuerungen des Vorschlags und könnte dazu beitragen, dass die einschlägigen Vorschriften innerhalb des vorgegebenen Zeitraums ordnungsgemäß angewendet werden. Es ist jedoch anzumerken, dass die Bündelung der Zuständigkeit, vor allem in größeren Mitgliedstaaten, nicht den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zur Justiz und die fristgerechte Abwicklung der Rückgabeverfahren beeinträchtigen sollte.

Darüber hinaus soll mit dem Vorschlag die praktische Anwendung des sogenannten „übergeordneten Mechanismus“ gemäß Artikel 26 Absätze 2 bis 4 verbessert werden, worin das Verfahren festgelegt ist, das befolgt werden muss, wenn im Vollstreckungsmitgliedstaat die Rückgabe des Kindes auf der Grundlage von Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 abgelehnt wird. Damit wird dem für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung noch zuständigen Gericht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die Möglichkeit eingeräumt, jede Entscheidung des Gerichts, vor dem ein Rückgabeverfahren anhängig ist, durch den Erlass einer Entscheidung aufzuheben, in der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird. Der Vorschlag zur Neufassung sieht eine neue Verpflichtung zur Übersetzung der Unterlagen in die Amtssprache des Staates vor, an den sie übermittelt werden, während das Gericht außerdem die Frage des Sorgerechts prüfen und dabei das Wohl des Kindes sowie die Gründe und Beweismittel für die Entscheidung zur Ablehnung der Rückgabe des Kindes berücksichtigen muss.

Schließlich wird mit dem Vorschlag für Fälle, in denen das Kind dem schwerwiegenden Risiko einer Schädigung ausgesetzt oder anderweitig in eine unzumutbare Situation versetzt wäre, wenn es ohne Garantien in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts verbracht würde, für das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die Möglichkeit eingeführt, dringende Schutzmaßnahmen anzuordnen (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b).

III. Die Abschaffung des Exequaturverfahrens

Mit der geltenden Fassung der Brüssel-IIa-Verordnung wurde das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird (Exequaturverfahren), für das Umgangsrecht und bestimmte Rückgabeanordnungen bereits abgeschafft. Mit dem Vorschlag zur Neufassung wird das Exequaturverfahren nunmehr auch für alle in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Entscheidungen, darunter zum Sorgerecht, zum Kindesschutz und zur Unterbringung, abgeschafft. Diese Entwicklung geht mit verfahrensrechtlichen Garantien einher, die das Recht des Antraggegners auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta betreffen. Dem Vorschlag der Kommission zufolge könnten von grenzüberschreitenden Streitigkeiten betroffene europäische Bürgerinnen und Bürger durch die Abschaffung des Exequaturverfahrens durchschnittlich 2 200 EUR für die Bearbeitung des Antrags einsparen und zudem Verzögerungen vermeiden.

IV. Die Verpflichtung zur Anhörung des Kindes

Die Anhörung des Kindes ist ein sensibles Thema und betrifft ein Recht, das auf Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 zurückgeht und auch in Artikel 24 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgegriffen wurde. Weder das Haager Übereinkommen von 1996 noch das von 1980 sehen eine allgemeine Anforderung vor, wonach einem Kind, das in der Lage ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, die echte und konkrete Gelegenheit gegeben werden muss, diese Meinung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Rahmen dieser Übereinkommen frei zu äußern. Eine solche allgemeine Anforderung ist nun in dem Vorschlag zur Neufassung vorgesehen. Allerdings muss unterschieden werden zwischen der Verpflichtung, dem Kind – wenn es fähig ist, sich seine eigene Meinung zu bilden – die Gelegenheit zu geben, gehört zu werden (Artikel 20 Absatz 1), und der Frage, welches Gewicht der Richter der Meinung des Kindes beimessen soll (Artikel 20 Absatz 2).

Da die Anhörung des Kindes jedoch dazu beitragen kann, in einem bestimmten Fall (besonders in Entführungsfällen) festzustellen, womit dem Wohl des Kindes am besten gedient ist, betont der Berichterstatter, dass die Möglichkeit für das Kind, seine Meinung zu äußern, besondere Beachtung finden muss. Die diesbezüglichen Erwägungen sollten daher in den Entscheidungen der Gerichte hinreichend dargelegt werden.

Darüber hinaus lässt der Vorschlag die Vorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten für die Anhörung des Kindes vor einem Gericht unberührt. Dennoch legt er die gegenseitige Anerkennung zwischen den Rechtssystemen fest, was bedeutet, dass ein Gericht eines Landes die Anerkennung einer Entscheidung eines anderen Landes nicht allein deshalb versagen wird, weil die Anhörung des Kindes nicht den Anhörungsstandards dieses Gerichts entsprach (Artikel 38).

V. Vollstreckung der Entscheidungen

Mit der vorgeschlagenen Neufassung soll das Problem der ineffizienten Vollstreckung behoben werden. Zunächst muss der Antrag auf Vollstreckung bei einem Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat gestellt werden, wobei auf die Verfahren, Mittel und Modalitäten dieses Mitgliedstaats zurückzugreifen ist. Ist die Vollstreckung nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist, erfolgt, wäre zudem die Zentrale Behörde des Ursprungsmitgliedstaats oder der Antragsteller über diesen Umstand und die Gründe für das Versäumen der fristgerechten Vollstreckung zu informieren. Schließlich werden mit dem Vorschlag noch spezifische Gründe der öffentlichen Ordnung eingeführt, die auf den Schutz des Kindeswohls beschränkt sind (Artikel 40).

VI. Die Rolle der Mediation

Der Vorschlag zur Neufassung sieht für Gerichte eine ausdrückliche Verpflichtung vor, sich aktiv um eine Förderung der Mediation zu bemühen und zu diesem Zweck zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren zu prüfen, ob die Parteien gewillt sind, zum Wohle des Kindes im Wege einer Mediation eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen (Artikel 23 Absatz 2). Durch solche Bemühungen sollte das Verfahren jedoch nicht über Gebühr hinausgezögert werden.

VII. Die Rolle der Zentralen Behörden und anderer ersuchter Behörden

Der Vorschlag zur Neufassung stärkt auch die Rolle der Zentralen Behörden, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die Zentralen Behörden über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können (Artikel 61). Diese Behörden haben durch das Inkrafttreten verschiedener Instrumente der Union und internationaler Instrumente zusätzliche Kompetenzen gewonnen, die einen Anstieg ihrer Arbeitsbelastung bewirkt haben. Daher sollten ihnen ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden, damit sie ihre Rolle erfüllen können. Insbesondere müssen sich die Zentralen Behörden der beiden Staaten, die an Fällen von Kindesentführung beteiligt sind, gegenseitig über die vor Gericht verhandelten Fälle unterrichten und diesbezüglich auf dem Laufenden sein. Aus diesem Grund sieht der Vorschlag zur Neufassung eine stärkere Beteiligung der Zentralen Behörden im Hinblick auf Rückgabeverfahren und die Ermittlungen zu dem Fall, die Unterstützung der Parteien und die Förderung der Mediation vor.

VIII. Schulungsbedarf

Die Anzahl der Erwägungen und Artikel in der vorgeschlagenen Neufassung hat sich deutlich erhöht; viele von ihnen sind länger als vorher oder werden wesentlich geändert oder neu nummeriert. Dies erfordert die Einrichtung eines einfachen Schulungswerkzeugs in Form eines systematischen Leitfadens zu allen Änderungen und Neuerungen, in dem dargelegt wird, wie diese miteinander verknüpft sind. Darüber hinaus sollten auf nationaler und EU-Ebene Schulungen gefördert werden, um die Neufassung, ihre Inhalte und Folgen für Angehörige der Rechtsberufe stärker ins Bewusstsein zu bringen und den Aufbau von gegenseitigem Vertrauen zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu fördern.

IX. Schlussfolgerung

Abschließend stellt der Berichterstatter fest, dass dieser Vorschlag zur Neufassung der Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eindeutig im Interesse der EU und ihrer internationalen Familien liegt. Die Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung ist angesichts der steigenden Anzahl internationaler Paare und neuer Lebensmodelle unerlässlich. Daher muss größere Aufmerksamkeit auf den Schutz des Kindeswohls gerichtet werden, was nicht nur in Fällen der Trennung und Scheidung wichtig ist, sondern bereits dann, wenn Ehen formal noch bestehen, aber zwischen den beiden Parteien keine wirkliche Beziehung mehr besteht – dies ist der Zeitpunkt, zu dem die meisten internationalen Entführungen stattfinden.

Der Berichterstatter ist sich der sensiblen Natur und der Komplexität der maßgeblichen Fragen bewusst und hat daher einen umsichtigen, aber klaren Ansatz verfolgt, mit dem ein für alle Mitgliedstaaten annehmbarer Kompromiss gefunden werden könnte. Die Vereinfachung der Ablehnungsgründe für die Vollstreckung, die Bereitstellung angemessener finanzieller Unterstützung für die Zentralen Behörden, die Bündelung der Zuständigkeit für Fälle der internationalen Kindesentführung und die Beteiligungsrechte von Kindern, ohne dabei in die nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten zu den Modalitäten der Anhörung eines Kindes einzugreifen, werden aufrichtig begrüßt.

Insgesamt wird es mit der vorgeschlagenen Neufassung möglich werden, zahlreiche Fälle der Unklarheit und Rechtsunsicherheit sowie unnötige Verzögerungen und Erschwernisse auszuschließen. Mit ihr wird außerdem sichergestellt, dass Kinder mit größtem Respekt und nicht als das Eigentum ihrer Eltern, der einschlägigen Organisationen oder der Staaten selbst behandelt werden. Der Berichterstatter schlägt dem Parlament daher vor, zu diesem Vorschlag eine befürwortende Stellungnahme mit gewissen Änderungsanträgen abzugeben, die in der legislativen Entschließung weiter oben nachgelesen werden können.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

 

    Brüssel, 24. November 2016

STELLUNGNAHME

FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

          DEN RAT

          DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)

COM(2016)411 endgültig vom 30.6.2016 – 2016/0190(CNS)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 29. September und am 27. Oktober 2016 Sitzungen abgehalten, in denen u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei diesen Sitzungen[1] hat die beratende Gruppe nach Prüfung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 übereinstimmend festgestellt, dass die folgenden Textteile durch den grauen Hintergrund markiert hätten sein müssen, mit dem üblicherweise inhaltliche Änderungen gekennzeichnet werden:

– in Erwägung 31 die vorgeschlagene Hinzufügung der Formulierung „Insbesondere, wenn ihnen eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vorgelegt wird, mit der die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung der Ehe vollzogen wird und die [...] nicht mehr angefochten werden kann“ und am Ende die Worte „und ihre Personenstandsbücher entsprechend aktualisieren“;

- in Erwägung 41 die vorgeschlagene Hinzufügung der Formulierungen „sollten in allen Mitgliedstaaten [...] benannt werden“ und „sollten die Eltern und die zuständigen Behörden in grenzüberschreitenden Verfahren unterstützen“;

- in Artikel 2 Nummer 9 die vorgeschlagene Hinzufügung der Worte „Einrichtung oder sonstige Stelle“;

- in Artikel 2 Nummer 10 die vorgeschlagene Hinzufügung der Formulierung „oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes“;

- in Artikel 21 die vorgeschlagene Ersetzung des derzeitigen Verweises auf die „Absätze 2 bis 8“ durch den Verweis auf die „Artikel 22 bis 26“;

- die vorgeschlagene Streichung von Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003;

- der gesamte Text von Artikel 36 Absatz 1;

- der gesamte Text von Artikel 38 Absatz 2;

- die vorgeschlagene Streichung von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003;

- die vorgeschlagene Streichung von Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003;

- in Artikel 79 die vorgeschlagene Ersetzung des Wortes „Anwendung“ durch „Ex-post-Evaluierung“ und der Worte „auf der Grundlage der“ durch „gestützt auf die“.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit jenen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung des bestehenden Rechtstextes ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.

F. DREXLER      H. LEGAL     L. ROMERO REQUENA

Rechtsberater      Rechtsberater     Generaldirektor

  • [1]   Die beratende Gruppe hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung des Vorschlags zugrunde gelegt, da es sich dabei um die maßgebliche Sprachfassung des zur Prüfung vorliegenden Textes handelt.

STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (28.4.2017)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)
(COM(2016)0411 – C8-0322/2016 – 2016/0190(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme: Soledad Cabezón Ruiz

KURZE BEGRÜNDUNG

In etlichen der zahlreichen Petitionen, die zum Wohlergehen von Kindern eingingen, wurde auf die Mängel der Verordnung bzw. deren mangelhafte Umsetzung hingewiesen. Da dem Petitionsausschuss ganz besonders daran gelegen ist, das Recht des Kindes zu schützen, möchte er in Anbetracht der Schutzbedürftigkeit von Kindern Verfahren finden, mit denen dafür gesorgt wird, dass ihren Problemen und Ansichten Gehör geschenkt wird.

In der vorgeschlagenen Neufassung, mit der das Recht des Kindes gestärkt werden soll, wird insbesondere eine gesonderte Vorschrift eingeführt, wonach Gerichte verpflichtet sind, Kindern die Gelegenheit zu geben, angehört zu werden. Mit der Neufassung sollen zudem die Wirksamkeit des Verfahrens für die Rückführung nach internationalen Kindesentführungen verbessert und Exequaturverfahren für alle Fälle, die das elterliche Sorgerecht betreffen, abgeschafft werden. All diese Probleme wurden in den eingegangenen Petitionen thematisiert, und zwar zumeist im Zusammenhang damit, dass ein ausländischer Ehepartner von dem Mitgliedstaat, der für die Entscheidung zuständig ist, faktisch diskriminiert wurde.

Nach Ansicht der Verfasserin der Stellungnahme wird mit dem Vorschlag, der zweckmäßige Verbesserungsvorschläge enthält, das gesetzte Ziel alles in allem erreicht. Der Vorschlag sollte jedoch an einigen Stellen geändert werden, damit mit ihm noch mehr Wirkung erzielt werden kann und sowohl das Wohl des Kindes als auch die Grundrechte und -freiheiten der Unionsbürger im Allgemeinen besser geschützt werden. Hierdurch dürfte er dazu beitragen, den europäischen Raum des Rechts und der Grundrechte noch effizienter zu machen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Union als Raum des Rechts, in dem die unterschiedlichen Rechtssysteme und -traditionen geachtet werden, ist für die Union von entscheidender Bedeutung. In dieser Hinsicht sollte das gegenseitige Vertrauen in die jeweiligen Rechtssysteme weiter ausgebaut werden. Die Union hat sich die Schaffung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr und der Zugang zur Justiz gewährleistet sind. Zur Verwirklichung dieser Ziele sollten die Rechte von Personen, insbesondere Kindern, in Verfahren gestärkt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern. Die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Zivilsachen sollte verstärkt, der Zugang zur Justiz vereinfacht und der Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten verbessert werden.

(3)  Das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Union als Raum des Rechts, in dem die unterschiedlichen Rechtssysteme und -traditionen geachtet werden, ist für die Union von entscheidender Bedeutung. In dieser Hinsicht sollte das gegenseitige Vertrauen in die jeweiligen Rechtssysteme weiter ausgebaut werden. Die Union hat sich die Schaffung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr und der Zugang zur Justiz gewährleistet sind. Zur Verwirklichung dieser Ziele ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Rechte von Personen, insbesondere Kindern, in Verfahren gestärkt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern. Die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Zivilsachen sollte verstärkt, der Zugang zur Justiz vereinfacht und der Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten verbessert werden. Dabei sollte mittels einer genauen Überprüfung sichergestellt werden, dass die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angewendeten Verfahren zum Schutz des Wohls des Kindes und der damit zusammenhängenden Grundrechte nicht diskriminierend sind.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Diese Verordnung sollte weder für die Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses, bei der es sich um eine von der Übertragung der elterlichen Verantwortung gesonderte Frage handelt, noch für sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Personenstand gelten.

(10)  Diese Verordnung sollte weder für die Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses, bei der es sich um eine von der Übertragung der elterlichen Verantwortung gesonderte Frage handelt, noch für sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Personenstand gelten. Bei Entscheidungen über die Ausübung der elterlichen Verantwortung, die auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgen, sollte jedoch sämtlichen Formen elterlicher Verantwortung, die in anderen Mitgliedstaaten rechtlich anerkannt sind, gebührend Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag     3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Zuständigkeitsvorschriften für die elterliche Verantwortung wurden dem Wohle des Kindes entsprechend ausgestaltet und sollten im Einklang damit angewandt werden. Jede Bezugnahme auf das Wohl des Kindes sollte vor dem Hintergrund des Artikels 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ausgelegt werden.

(13)  Die Zuständigkeitsvorschriften für die elterliche Verantwortung sollten stets dem Wohle des Kindes entsprechend ausgestaltet werden, und sie sollten im Einklang damit angewandt werden. Jede Bezugnahme auf das Wohl des Kindes sollte vor dem Hintergrund der Artikel 7, 14, 22 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ausgelegt werden. Zur Wahrung des Wohls des Kindes ist es unerlässlich, dass der Mitgliedstaat, dessen Behörden gemäß dieser Verordnung in der Hauptsache zuständig sind, nach der endgültigen Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, dafür sorgt, dass geprüft wird, welche Beziehung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen besteht.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die vorliegende Verordnung hindert die Behörden eines Mitgliedstaats, die nicht für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, nicht daran, in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Person oder das Vermögen eines Kindes, das sich in diesem Mitgliedstaat aufhält, anzuordnen. Diese Maßnahmen sollten in allen anderen Mitgliedstaaten einschließlich der Mitgliedstaaten, die nach dieser Verordnung zuständig sind, anerkannt und vollstreckt werden, bis eine zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die von ihr als angemessen erachteten Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen eines Gerichts in einem Mitgliedstaat sollten jedoch nur durch Maßnahmen geändert oder ersetzt werden, die ebenfalls von einem Gericht in dem Mitgliedstaat getroffen werden, der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Eine Behörde, die lediglich für einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zuständig ist, sollte sich, wenn sie mit einem Antrag betreffend die Hauptsache befasst wird, von Amts wegen für unzuständig erklären. Sofern der Schutz des Wohls des Kindes dies gebietet, sollte die Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, direkt oder über die Zentrale Behörde über die getroffenen Maßnahmen informieren. Das Versäumnis, die Behörde des anderen Mitgliedstaats zu informieren, sollte jedoch nicht an sich ein Grund für die Nichtanerkennung der Maßnahme sein.

(17)  Die vorliegende Verordnung hindert die Behörden eines Mitgliedstaats, die nicht für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, nicht daran, in dringenden Fällen oder in Fällen häuslicher Gewalt oder anderen derartigen Fällen oder im Fall von geschlechtsspezifischer Gewalt im Sinne der Definition des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Person oder das Vermögen eines Kindes, das sich in diesem Mitgliedstaat aufhält, anzuordnen. Diese Maßnahmen sollten in allen anderen Mitgliedstaaten einschließlich der Mitgliedstaaten, die nach dieser Verordnung zuständig sind, anerkannt und vollstreckt werden, bis eine zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die von ihr als angemessen erachteten Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen eines Gerichts in einem Mitgliedstaat sollten jedoch nur durch Maßnahmen geändert oder ersetzt werden, die ebenfalls von einem Gericht in dem Mitgliedstaat getroffen werden, der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Eine Behörde, die lediglich für einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zuständig ist, sollte sich, wenn sie mit einem Antrag betreffend die Hauptsache befasst wird, von Amts wegen für unzuständig erklären. Sofern der Schutz des Wohls des Kindes dies gebietet, sollte die Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, direkt oder über die Zentrale Behörde über die getroffenen Maßnahmen informieren. Das Versäumnis, die Behörde des anderen Mitgliedstaats zu informieren, sollte jedoch nicht an sich ein Grund für die Nichtanerkennung der Maßnahme sein.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  In außergewöhnlichen Fällen kann es sein, dass die Behörden des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht die am besten geeigneten Behörden zur Behandlung des Falls sind. Die zuständige Behörde kann ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall zum Wohl des Kindes ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, wenn diese den Fall besser beurteilen kann. Allerdings sollte die später angerufene Behörde nicht befugt sein, die Zuständigkeit einer dritten Behörde weiterzuübertragen.

(18)  Besonders zu beachten ist, dass es in außergewöhnlichen Fällen, z. B. in Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt, sein kann, dass die Behörden des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht die am besten geeigneten Behörden zur Behandlung des Falls sind. Die zuständige Behörde kann ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall zum Wohl des Kindes ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, wenn diese den Fall besser beurteilen kann. Allerdings sollte die später angerufene Behörde nicht befugt sein, die Zuständigkeit einer dritten Behörde weiterzuübertragen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach dieser Verordnung sowie Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 sollten das Recht des Kindes auf freie Meinungsäußerung achten und die geäußerte Meinung bei der Bewertung des Kindeswohls gebührend berücksichtigen. Die Anhörung des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes spielt bei der Anwendung dieser Verordnung eine wichtige Rolle. Diese Verordnung hat jedoch nicht zum Ziel, die Modalitäten für die Anhörung des Kindes festzulegen, beispielsweise ob das Kind von dem Richter persönlich oder von einem speziell geschulten Sachverständigen angehört wird, der dem Gericht anschließend Bericht erstattet, oder ob die Anhörung des Kindes im Gerichtssaal oder an einem anderen Ort erfolgt.

(23)  Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach dieser Verordnung sowie Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 sollten das Recht des Kindes auf freie Meinungsäußerung achten und die geäußerte Meinung bei der Bewertung des Kindeswohls gebührend berücksichtigen. Die Anhörung des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes spielt bei der Anwendung dieser Verordnung eine wichtige Rolle. Diese Verordnung hat ausdrücklich nicht zum Ziel, die Modalitäten für die Anhörung des Kindes festzulegen, beispielsweise ob das Kind von dem Richter persönlich oder von einem speziell geschulten Sachverständigen angehört wird, der dem Gericht anschließend Bericht erstattet, oder ob die Anhörung des Kindes im Gerichtssaal oder an einem anderen Ort erfolgt. Zum Schutz der entsprechenden Grundrechte sollte die Anhörung des Kindes jedoch in jedem Fall aufgezeichnet werden. Bei der Anhörung des Kindes muss unbedingt jegliche Gewähr dafür geleistet werden, dass die emotionale Unversehrtheit und das Wohl des Kindes gewahrt werden, weshalb eine derartige Anhörung von professionellen Mediatoren, Psychologen bzw. Sozialarbeitern und Dolmetschern begleitet werden sollte. Damit ließen sich auch die Zusammenarbeit beider Elternteile und die spätere Beziehung zwischen ihnen und dem Kind erleichtern.

Änderungsantrag     7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Um das Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 so schnell wie möglich abzuschließen, sollten die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für dieses Verfahren bei einem oder mehreren Gerichten bündeln und dabei ihren internen Strukturen für die Rechtspflege angemessen Rechnung tragen. Die Bündelung der Zuständigkeit bei einer begrenzten Zahl von Gerichten eines Mitgliedstaats ist ein wesentliches und wirksames Instrument, um die Bearbeitung von Kindesentführungsfällen in einer Reihe von Mitgliedstaaten zu beschleunigen, da die Richter, die vermehrt mit diesen Fällen befasst sind, sich besonderes Fachwissen aneignen. Je nach der Struktur des Rechtssystems könnte die Zuständigkeit für Kindesentführungsfälle bei einem einzigen Gericht für das ganze Land oder bei einer begrenzten Zahl von Gerichten gebündelt werden; dabei ließe sich beispielsweise die Zuständigkeit für internationale Kindesentführungsfälle ausgehend von der Zahl der Berufungsgerichte bei einem Gericht erster Instanz in jedem Berufungsgerichtsbezirk bündeln. Die Entscheidung jeder Instanz sollte innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung des Antrags oder Einlegung des Rechtsbehelfs ergehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der möglichen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung der Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 erteilt oder abgelehnt wird, auf einen Rechtsbehelf begrenzen.

(26)  Um das Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 so schnell wie möglich abzuschließen, sollten die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für dieses Verfahren bei einem oder mehreren Gerichten bündeln und dabei ihren internen Strukturen für die Rechtspflege angemessen Rechnung tragen. Die Bündelung der Zuständigkeit bei einer begrenzten Zahl von Gerichten eines Mitgliedstaats ist ein wesentliches und wirksames Instrument, um die Bearbeitung von Kindesentführungsfällen in einer Reihe von Mitgliedstaaten zu beschleunigen, da die Richter, die vermehrt mit diesen Fällen befasst sind, sich besonderes Fachwissen aneignen. Je nach der Struktur des Rechtssystems könnte die Zuständigkeit für Kindesentführungsfälle bei einem einzigen Gericht für das ganze Land oder bei einer begrenzten Zahl von Gerichten gebündelt werden; dabei ließe sich beispielsweise die Zuständigkeit für internationale Kindesentführungsfälle ausgehend von der Zahl der Berufungsgerichte bei einem Gericht erster Instanz in jedem Berufungsgerichtsbezirk bündeln. Die Entscheidung jeder Instanz sollte innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung des Antrags oder Einlegung des Rechtsbehelfs ergehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der möglichen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung der Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 erteilt oder abgelehnt wird, auf einen Rechtsbehelf begrenzen. Zudem sollte sichergestellt werden, dass Gerichtsurteile, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Wenn ein Gerichtsurteil ergangen ist, sollte es auch überall in der Union anerkannt werden, und zwar vor allem dann, wenn das Wohl des Kindes auf dem Spiel steht.

Änderungsantrag     8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  In allen Fällen, die Kinder betreffen, insbesondere in Fällen internationaler Kindesentführung, sollten die Justiz- und Verwaltungsbehörden die Möglichkeit der Herbeiführung einer gütlichen Einigung durch Mediation oder auf ähnlichem Weg prüfen und dabei gegebenenfalls auf die Unterstützung durch bestehende Netzwerke und Unterstützungsstrukturen für Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten betreffend die elterliche Verantwortung zurückgreifen. Solche Bemühungen dürfen jedoch die Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 nicht über Gebühr in die Länge ziehen.

(28)  In allen Fällen, die Kinder betreffen, insbesondere in Fällen internationaler Kindesentführung, sollten die Justiz- und Verwaltungsbehörden die Möglichkeit der Herbeiführung einer gütlichen Einigung durch Mediation oder auf ähnlichem Weg prüfen, damit die Rechte des Kindes sowie alle weiteren damit zusammenhängenden Grundrechte gewahrt bleiben. Solche Bemühungen dürfen jedoch die Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 nicht über Gebühr in die Länge ziehen. Zudem sollte das Fachwissen von Ombudsleuten besser genutzt und angewandt werden.

Änderungsantrag     9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Entscheidet das Gericht des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde oder in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, die Anordnung der Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 abzulehnen, sollte es in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens verweisen, auf deren Grundlage die Ablehnung erfolgt. Eine solche Entscheidung kann jedoch durch eine in einem Sorgerechtsverfahren nach sorgfältiger Prüfung des Kindeswohls ergangene spätere Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats ersetzt werden, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sollte in dieser Entscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet werden, so sollte die Rückgabe erfolgen, ohne dass es in dem Mitgliedstaat, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf.

(30)  Entscheidet das Gericht des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde oder in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, die Anordnung der Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 abzulehnen, sollte es in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens verweisen, auf deren Grundlage die Ablehnung erfolgt, und die Gründe dafür angeben. Eine solche Entscheidung kann jedoch durch eine in einem Sorgerechtsverfahren nach sorgfältiger Prüfung des Kindeswohls ergangene spätere Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats ersetzt werden, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sollte in dieser Entscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet werden, so sollte die Rückgabe erfolgen, ohne dass es in dem Mitgliedstaat, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf.

Änderungsantrag     10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Um die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, über die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung zu informieren, sollte die nach dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung dieser Person rechtzeitig vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt werden, wobei erforderlichenfalls die Entscheidung beizufügen ist. In diesem Zusammenhang sollte als erste Vollstreckungsmaßnahme die erste Vollstreckungsmaßnahme nach einer solchen Zustellung gelten.

(38)  Um die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, über die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung zu informieren, sollte die nach dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung dieser Person so rasch wie möglich und rechtzeitig vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt werden, wobei erforderlichenfalls die Entscheidung beizufügen ist. In diesem Zusammenhang sollte als erste Vollstreckungsmaßnahme die erste Vollstreckungsmaßnahme nach einer solchen Zustellung gelten.

Änderungsantrag     11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  In bestimmten Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten die Zentralen Behörden bei der Unterstützung der nationalen Behörden sowie der Träger der elterlichen Verantwortung zusammenarbeiten. Zu dieser Unterstützung sollte insbesondere gehören, das Kind direkt oder über andere zuständige Behörden ausfindig zu machen, wenn dies erforderlich ist, um einem Ersuchen nach dieser Verordnung nachzukommen, und die für die Zwecke des Verfahrens erforderlichen Informationen zu dem Kind bereitzustellen.

(42)  In bestimmten Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten die Zentralen Behörden bei der Unterstützung der nationalen Behörden sowie der Träger der elterlichen Verantwortung zusammenarbeiten. Zu dieser Unterstützung sollte insbesondere gehören, das Kind direkt oder über andere zuständige Behörden ausfindig zu machen, wenn dies erforderlich ist, um einem Ersuchen nach dieser Verordnung nachzukommen, und die für die Zwecke des Verfahrens erforderlichen Informationen zu dem Kind bereitzustellen. In Fällen, in denen die Zuständigkeit bei einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen liegt, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, informieren die Zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats unverzüglich die Zentralen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eine Entscheidung zu treffen hat, sollte das Recht haben, von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats für den Schutz des Kindes relevante Informationen anzufordern, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Je nach den Umständen kann dies Informationen über Verfahren und Entscheidungen betreffend einen Elternteil oder Geschwister des Kindes oder Informationen über die Fähigkeit eines Elternteils, für das Kind Sorge zu tragen oder Umgang mit dem Kind zu haben, umfassen.

(46)  Eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eine Entscheidung zu treffen hat, hat von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats in besonderen Fällen für den Schutz des Kindes relevante Informationen anzufordern, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Je nach den Umständen kann dies Informationen über Verfahren und Entscheidungen betreffend einen Elternteil – beispielweise in Fällen häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt – oder über Entscheidungen betreffend Geschwister des Kindes oder Informationen über die Fähigkeit eines Elternteils, für das Kind Sorge zu tragen oder Umgang mit dem Kind zu haben, umfassen. Diese Fähigkeit sollte fachmännisch beurteilt werden. Staatsangehörigkeit, wirtschaftliche und soziale Lage sowie kultureller und religiöser Hintergrund eines Elternteils sollten bei der Entscheidung über die Fähigkeit, für ein Kind Sorge zu tragen, nicht zur Beurteilung herangezogen werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a) Es sollte eine Unterstützungsplattform für Unionsbürger eingerichtet werden, die vor Gerichten in anderen Mitgliedstaaten die Rückgabe eines Kindes einfordern. Zudem sollten Unionsbürger, die sich in anderen Mitgliedstaaten aufhalten, in denen sie die Rückgabe eines Kindes fordern, von ihren jeweiligen Vertretungen Unterstützung erfahren.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Behörden des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zieht ein Kind rechtmäßig von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat um und erlangt dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, sind die Behörden des Mitgliedstaats des neuen Aufenthalts zuständig.

(1)  Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Behörden des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zieht ein Kind rechtmäßig von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat um und erlangt dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Definition des Gerichtshofs, sind die Behörden des Mitgliedstaats des neuen Aufenthalts zuständig.

Änderungsantrag     15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Zur Vereinfachung der Zuständigkeit benennen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene ein Gericht, das sich mit grenzüberschreitenden Fällen befasst, die Kinder betreffen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem sich das Kind oder die Vermögensgegenstände des Kindes befinden, haben in dringenden Fällen die Zuständigkeit für das Ergreifen von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Kind und seine Vermögensgegenstände.

Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem sich das Kind oder die Vermögensgegenstände des Kindes befinden, haben in dringenden Fällen die Zuständigkeit für das Ergreifen von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Kind und seine Vermögensgegenstände. Durch diese Maßnahmen dürfen das Verfahren und die endgültigen Entscheidungen über das Sorgerecht und das Recht auf Umgang nicht über Gebühr hinausgezögert werden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sofern der Schutz des Wohls des Kindes es erfordert, informiert die Behörde, die die Schutzmaßnahmen ergriffen hat, direkt oder über die nach Artikel 60 benannte Zentrale Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach Maßgabe dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist.

Sofern der Schutz des Wohls des Kindes es erfordert, informiert die Behörde, die die Schutzmaßnahmen ergriffen hat, direkt oder über die nach Artikel 60 benannte Zentrale Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach Maßgabe dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Diese Behörde stellt sicher, dass die am Verfahren beteiligten Elternteile unverzüglich, eingehend und in einer Sprache, die sie mühelos verstehen, über alle einschlägigen Maßnahmen informiert werden. Entsprechend dürfen die Kosten für die Übersetzung in keinem Fall dem Elternteil in Rechnung gestellt werden, das aus dem Mitgliedstaat stammt, dessen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Abschnitt 2 stellen die Behörden der Mitgliedstaaten sicher, dass einem Kind, das in der Lage ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, die echte und konkrete Gelegenheit gegeben wird, diese Meinung während des Verfahrens frei zu äußern.

Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Abschnitt 2 stellen die Behörden der Mitgliedstaaten sicher, dass dem Kind die echte und konkrete Gelegenheit gegeben wird, seine Meinung während des Verfahrens frei zu äußern.

Die Behörde trägt der Meinung des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters und Reifegrads gebührend Rechnung und legt ihre Erwägungen in der Entscheidung dar.

Die Behörde trägt der Meinung des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters und Reifegrads, zumal bei Kindern über zwölf Jahren, gebührend Rechnung und legt ihre objektiven Erwägungen in der Entscheidung deutlich dar. Ist das Kind 16 Jahre alt oder älter, wird sein Wunsch als ausschlaggebend angesehen. Die Behörde schafft die angemessenen Voraussetzungen dafür, dass das Kind seine Meinung, der bei der endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird, deutlich und umfassend äußern kann. Bei der Bestimmung der Fähigkeiten und des Reifegrads des Kindes werden Fachleute für Kinder- und Familienangelegenheiten zurate gezogen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Das Gericht prüft zum frühest möglichen Zeitpunkt im Verfahren, ob die Parteien gewillt sind, zum Wohle des Kindes im Wege einer Mediation eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, sofern das Verfahren hierdurch nicht über Gebühr hinausgezögert wird.

(2)  Das Gericht schlägt – außer in Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt – zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren Mediationsdienste vor, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, sofern das Verfahren hierdurch nicht über Gebühr hinausgezögert wird. Sofern die Parteien mit der Teilnahme an der Mediation einverstanden sind, stellen die Behörden des Mitgliedstaats, der für die Entscheidung zuständig ist, den Zugang zu Mediationsdiensten sicher.

Änderungsantrag     20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für das Verfahren der Vollstreckung von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen ist, sofern es nicht durch diese Verordnung geregelt ist, das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend. Unbeschadet des Artikels 40 wird eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.

(1)  Für das Verfahren der Vollstreckung von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen ist, sofern es nicht durch diese Verordnung geregelt ist, das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

Änderungsantrag     21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Das Gericht kann den Antragsteller erforderlichenfalls auffordern, im Einklang mit Artikel 69 eine Übersetzung oder Transliteration des relevanten Inhalts der Bescheinigung vorzulegen, in der die zu vollstreckende Verpflichtung angegeben ist.

(2)  Das Gericht fordert den Antragsteller auf, im Einklang mit Artikel 69 eine Übersetzung oder Transliteration des relevanten Inhalts der Bescheinigung vorzulegen, in der die zu vollstreckende Verpflichtung angegeben ist.

Änderungsantrag     22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  Sie informieren die Träger elterlicher Verantwortung über Verfahrenshilfe und Rechtsbeistand, beispielsweise über zweisprachige Fachanwälte, um zu verhindern, dass Träger elterlicher Verantwortung ihre Einwilligung erteilen, ohne die Tragweite dieses Entschlusses erfasst zu haben.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Wird eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung erwogen, so informiert die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, unverzüglich darüber, dass ein Verfahren in demselben Zusammenhang anhängig ist.

Änderungsantrag     24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sammeln auf Antrag einer Person, die sich in diesem Mitgliedstaat aufhält und den Umgang mit dem Kind erwirken oder aufrechterhalten will, oder auf Antrag einer Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Informationen oder Beweise und können Feststellungen zur Eignung dieser Person zur Ausübung des Umgangs und zu den Bedingungen seiner Ausübung treffen.

(5)  Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sammeln auf Antrag eines Angehörigen, der sich in diesem Mitgliedstaat aufhält und den Umgang mit dem Kind erwirken oder aufrechterhalten will, oder auf Antrag einer Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Informationen oder Beweise und können Feststellungen zur Eignung dieser Person zur Ausübung des Umgangs und zu den Bedingungen seiner Ausübung treffen.

Änderungsantrag     25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Sozialarbeiter und andere Mitarbeiter von Behörden, die sich mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in Heimen oder bei Pflegefamilien befassen, werden mit Schulungen für die Problematik sensibilisiert.

Änderungsantrag     26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Die Mitgliedstaaten garantieren den Eltern das Recht auf regelmäßigen Besuch, es sei denn, das Wohl des Kindes ist dadurch gefährdet.

Änderungsantrag     27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Beabsichtigt die zuständige Behörde, Sozialarbeiter in einen anderen Mitgliedstaat zu entsenden, um festzustellen, ob eine Unterbringung oder Adoption dort dem Wohl des Kindes dient, so informiert sie den betroffenen Mitgliedstaat hierüber.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum [10 Jahre nach Geltungsbeginn] gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung dieser Verordnung. Dem Bericht wird, falls notwendig, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

1.  Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum [5 Jahre nach Geltungsbeginn] gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung dieser Verordnung. Dem Bericht wird, falls notwendig, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Änderungsantrag     29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  in Bezug auf die Vollstreckungsanträge nach Artikel 32 die Zahl der Fälle, in denen die Vollstreckung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erfolgte;

b)  in Bezug auf die Vollstreckungsanträge nach Artikel 32 die Zahl der Fälle, in denen die Vollstreckung ausgesetzt wurde und für wie lange, sowie die Zahl der Fälle, in denen die Vollstreckung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erfolgte;

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie die internationale Kindesentführung (Neufassung)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2016)0411 – C8-0322/2016 – 2016/0190(CNS)

Federführender Ausschuss

  Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

12.9.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

  Datum der Bekanntgabe im Plenum

PETI

12.9.2016

Berichterstatter(innen)

  Datum der Benennung

Soledad Cabezón Ruiz

16.11.2016

Datum der Annahme

24.4.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

0

8

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marina Albiol Guzmán, Margrete Auken, Beatriz Becerra Basterrechea, Soledad Cabezón Ruiz, Pál Csáky, Eleonora Evi, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Peter Jahr, Notis Marias, Marlene Mizzi, Cristian Dan Preda, Gabriele Preuß, Laurenţiu Rebega, Virginie Rozière, Josep-Maria Terricabras, Jarosław Wałęsa, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Miltiadis Kyrkos, Julia Pitera, Ángela Vallina, Axel Voss, Rainer Wieland

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

15

+

ALDE

GUE/NGL

ECR

ENF

S&D

VERTS/ALE

Beatriz Becerra Basterrechea, Cecilia Wikström

Albiol Guzmán, Ángela Vallina,

Notis Marias

,Laurenţiu Rebega,

Soledad Cabezón Ruiz, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Miltiadis Kyrkos,Marlene Mizzi, Gabriele Preuß, Virginie Rozière,

Margrete Auken, Josep-Maria Terricabras, Tatjana Ždanoka

0

-

8

0

EFDD

PPE

Eleonora Evi,

Pál CsákyPeter Jahr, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Axel Voss, Jarosław Wałęsa, Rainer Wieland

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie die internationale Kindesentführung (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0411 – C8-0322/2016 – 2016/0190(CNS)

Datum der Anhörung des EP

15.7.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

12.9.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

12.9.2016

FEMM

12.9.2016

PETI

12.9.2016

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

LIBE

11.7.2016

FEMM

1.9.2016

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Tadeusz Zwiefka

11.7.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.3.2017

30.5.2017

13.7.2017

 

Datum der Annahme

21.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Laura Ferrara, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Isabella Adinolfi, Daniel Buda, Angelika Niebler, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

John Flack, Emma McClarkin, Sabine Verheyen

Datum der Einreichung

1.12.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

22

+

ALDE

EFDD

ENF

GUE/NGL

PPE

S&D

VERTS/ALE

Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto

Joëlle Bergeron

Marie-Christine Boutonnet, Gilles Lebreton

Kostas Chrysogonos, Jiří Maštálka

Rosa Estaràs Ferragut, Angelika Niebler, Emil Radev, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

Mady Delvaux, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Evelyn Regner, Tiemo Wölken

Max Andersson, Julia Reda

0

-

 

 

3

0

ECR

EFDD

John Flack, Emma McClarkin

Isabella Adinolfi

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen