BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004
28.3.2018 - (COM(2017)0289 – C8-0183/2017 – 2017/0116(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Berichterstatter: Markus Pieper
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004
(COM(2017)0289 – C8-0183/2017 – 2017/0116(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0289),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0183/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Januar 2018[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0125/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Luftfahrt ist von wesentlicher Bedeutung für die Wirtschaft in der Europäischen Union. Sie ist ein wichtiger Impulsgeber für Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Handel und Mobilität. Die Zunahme des Luftverkehrs hat in den letzten Jahrzehnten erheblich zur Verbesserung der Verkehrsanbindungen sowohl innerhalb der Union als auch mit Drittländern beigetragen und ist insgesamt ein entscheidender Faktor für die EU-Wirtschaft. |
(1) Die Luftfahrt ist von wesentlicher Bedeutung für die Wirtschaft der Europäischen Union und den Alltag der Unionsbürger, da sie zu den leistungsstärksten, dynamischsten Branchen der europäischen Wirtschaft zählt. Sie ist ein wichtiger Impulsgeber für Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Handel und Tourismus sowie für die Anbindung und Mobilität von Unternehmen und Bürgern, insbesondere innerhalb und zwischen den Gebieten der Union. Die Zunahme des Luftverkehrs hat in den letzten Jahrzehnten erheblich zur Verbesserung der Verkehrsanbindungen sowohl innerhalb der Union als auch mit Drittländern beigetragen und ist insgesamt ein entscheidender Faktor für die EU-Wirtschaft. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die europäische Luftverkehrsbranche stellt etwa 2 Millionen direkte Arbeitsplätze, und bis 2030 wird eine Zunahme des internationalen Luftverkehrs um ca. 5 % jährlich erwartet. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Die Union muss die verschiedenen Branchen ihrer Wirtschaft und ihre Arbeitnehmer unter allen Umständen wirksam vor von Drittstaaten ausgehenden Praktiken des unlauteren Wettbewerbs schützen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Luftfahrtunternehmen der Union stehen im Mittelpunkt eines globalen Netzwerks, das Europa intern und mit den anderen Teilen der Welt verknüpft. Es sollten die Voraussetzungen geschaffen werden, damit sie auf der Grundlage eines offenen fairen Wettbewerbs zwischen allen Fluggesellschaften mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern konkurrieren können. Dies würde zur Aufrechterhaltung der Rahmenbedingungen für eine hochwertige Verkehrsanbindung der Union beitragen. |
(2) Die Luftfahrtunternehmen der Union stehen im Mittelpunkt eines globalen Netzwerks, das Europa intern und mit den anderen Teilen der Welt verknüpft. Es sollten die Voraussetzungen geschaffen werden, damit sie auf der Grundlage eines offenen fairen Wettbewerbs mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern konkurrieren können. Dies ist notwendig, um günstige Rahmenbedingungen für eine hochwertige Luftverkehrsanbindung der Union beizubehalten und für Transparenz, gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine dauerhafte Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen der Union sowie für eine hohe Anzahl qualifizierter Arbeitsplätze in der europäischen Luftfahrtbranche zu sorgen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Europa stellt für Luftfahrtunternehmen aus Drittländern einen Raum von mehr als 500 Millionen potenziellen Fluggästen dar. Diesem potenziell zunehmenden Verkehrsaufkommen sollte bei der Aushandlung umfassender Luftverkehrsabkommen im Namen der Union mit dem Rest der Welt Rechnung getragen werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Fairer Wettbewerb ist ein wichtiger allgemeiner Grundsatz bei der Durchführung internationaler Flugdienste. Dieser Grundsatz wird insbesondere im Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt („Chicagoer Abkommen“) bestätigt, in dessen Präambel die Notwendigkeit betont wird, internationale Luftverkehrsdienste auf der Grundlage „gleicher Möglichkeiten“ betreiben zu können. In Artikel 44 des Chicagoer Abkommens heißt es weiter, dass die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die Entwicklung des internationalen Luftverkehrs fördern sollte, um „zu gewährleisten, dass für jeden Vertragsstaat eine angemessene Möglichkeit besteht, internationale Luftverkehrsunternehmen zu betreiben“ und um „eine unterschiedliche Behandlung von Vertragsstaaten zu vermeiden“. |
(3) Im Kontext eines weltweit verstärkten Wettbewerbs zwischen den Akteuren des Luftverkehrs ist fairer Wettbewerb ein unerlässlicher allgemeiner Grundsatz bei der Durchführung internationaler Flugdienste. Dieser Grundsatz wird insbesondere im Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt („Chicagoer Abkommen“) bestätigt, in dessen Präambel die Notwendigkeit betont wird, internationale Luftverkehrsdienste auf der Grundlage „gleicher Möglichkeiten“ betreiben zu können. In Artikel 44 des Chicagoer Abkommens heißt es weiter, dass die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die Entwicklung des internationalen Luftverkehrs fördern sollte, um „zu gewährleisten, dass für jeden Vertragsstaat eine angemessene Möglichkeit besteht, internationale Luftverkehrsunternehmen zu betreiben“ und um „eine unterschiedliche Behandlung von Vertragsstaaten zu vermeiden“. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Erschließung neuer Märkte und die Verkehrsanbindung hängen eindeutig miteinander zusammen, da eine Verzerrung des Wettbewerbs eine Verlagerung der Verkehrsströme nach sich zieht. Luftfahrtunternehmen aus Drittländern möchten und brauchen in Anbetracht des potenziellen Markts von 500 Millionen Fluggästen, den der europäische Kontinent für sie darstellt, einen Zugang zu Flughäfen in allen Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Trotz der anhaltenden Bemühungen einiger Drittländer und der Union bestehen jedoch derzeit keine spezifischen multilateralen Regeln mit Grundsätzen für einen fairen Wettbewerb, weder im Rahmen der ICAO noch in Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO), aus denen Flugdienste weitgehend ausgeklammert wurden19. |
(5) Trotz der anhaltenden Bemühungen der Union und einiger Drittländer bestehen jedoch derzeit keine spezifischen multilateralen Regeln mit Grundsätzen für einen fairen Wettbewerb, weder im Rahmen der ICAO noch in Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO), aus denen Flugdienste weitgehend ausgeklammert wurden. |
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19 Übereinkommen von Marrakesch, Anhang 1B des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), Anlage zu Luftverkehrsdienstleistungen. |
19 Übereinkommen von Marrakesch, Anhang 1B des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), Anlage zu Luftverkehrsdienstleistungen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) In Anbetracht der Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 an den Europäischen Rat, in der es seine Absicht, gemäß Artikel 50 des Vertrags aus der Europäischen Union aus der Europäischen Union auszutreten, kundtat, sollte die Kommission die Auswirkungen dieses Austritts auf den Luftverkehr zwischen der Union bzw. ihren Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich sorgfältig bewerten, damit sowohl in der Union ansässige Luftfahrtunternehmen als auch die Verbraucher in möglichst geringem Umfang von einer Störung des Luftverkehrs beeinträchtigt werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen sollten vorzugsweise im Rahmen von Luftverkehrsabkommen mit Drittländern geregelt werden. In den meisten Luftverkehrsabkommen, die zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten oder beiden einerseits und Drittländern andererseits geschlossen wurden, sind aber bislang keine solchen Bestimmungen enthalten. Die Bemühungen, Bestimmungen für einen fairen Wettbewerb auszuhandeln und in bestehende oder künftige Luftverkehrsabkommen mit Drittländern aufzunehmen, sollten daher verstärkt werden. |
(7) Die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen sollten in erster Linie im Rahmen von Luftverkehrsabkommen mit Drittländern geregelt werden. In den meisten Luftverkehrsabkommen, die zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten oder beiden einerseits und Drittländern andererseits geschlossen wurden, sind aber bislang keine solchen Bestimmungen enthalten. Die Bemühungen, unverzüglich Bestimmungen für einen fairen Wettbewerb auszuhandeln und in bestehende oder künftige Luftverkehrsabkommen mit Drittländern aufzunehmen, sollten daher verstärkt werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Die Luftverkehrsabkommen und diese Verordnung sollten sich gegenseitig ergänzen und den Dialog mit dem betreffenden Drittland ermöglichen, damit Streitigkeiten wirksam beigelegt werden können und der faire Wettbewerb wiederhergestellt werden kann. Soweit mit Drittländern abgeschlossene bilaterale Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Luftverkehrsdienstleistungen Klauseln über fairen Wettbewerb oder ähnliche Bestimmungen enthalten, sollte zwecks Sicherstellung der Komplementarität zwischen dieser Verordnung und den bilateralen Abkommen die erschöpfende Inanspruchnahme der in solchen Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren keine Voraussetzung für die Eröffnung eines Verfahrens nach dieser Verordnung darstellen, und es sollte nicht die Befugnis der Kommission ausgeschlossen sein, eine Untersuchung einzuleiten. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Wo immer dies aus wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Gründen erforderlich ist oder wenn auf der Grundlage der verfügbaren Fakten festgestellt wird, dass eine Schädigung droht, sollte es auch im Falle einer komplexen laufenden Untersuchung möglich sein, vor der Einstellung des Verfahrens vorläufige Abhilfemaßnahmen zu erlassen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7c) Die Initiative, auf Ebene der Union Luftverkehrsabkommen und bilaterale Flugsicherheitsabkommen mit Drittländern auszuhandeln, deren Märkte sich schnell entwickeln und von strategischer Bedeutung sind (wie beispielsweise China, Japan, die ASEAN-Staaten, Türkei, Katar, VAE, Armenien, Mexiko, Bahrain, Kuwait, Oman und Saudi-Arabien), ist zu begrüßen, und es sollten konstruktive Verhandlungen geführt werden. Neue Abkommen sollten von sämtlichen Parteien ordnungsgemäß um- und durchgesetzt werden und müssen eine auf internationalen Normen (wie etwa den von der ICAO und der ILO festgelegten) beruhende Klausel über fairen Wettbewerb umfassen. Die Kommission und der Rat werden ersucht, das Parlament gemäß Artikel 218 AEUV in allen Phasen der Verhandlungen umfassend einzubeziehen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Ein fairer Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen kann auch durch geeignete Rechtsvorschriften der Union wie die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates20 und die Richtlinie 96/97/EG des Rates21 sichergestellt werden. Der Schutz von Luftfahrtunternehmen aus der Union vor bestimmten Praktiken von Drittländern oder Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, soweit für einen fairen Wettbewerb erforderlich, ist derzeit Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates22. Mit Blick auf ihr übergeordnetes Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, hat sich die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 aber nicht als hinreichend wirksam erwiesen. Ursache hierfür sind auch einige der darin enthaltenen Bestimmungen, die insbesondere die Definition der fraglichen Praktiken, mit Ausnahme der Subventionierung, sowie die Anforderungen für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen betreffen. Zudem sieht die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 kein eigenes unionsinternes Verfahren in Bezug auf Verpflichtungen vor, die sich aus Luftverkehrsabkommen, deren Vertragspartei die Union ist, ergeben und dazu dienen, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. In Anbetracht der Vielzahl und des Gewichts der Änderungen, die zur Bewältigung dieser Probleme nötig wären, sollte die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden. |
(8) Ein fairer Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen kann auch durch geeignete Rechtsvorschriften der Union wie die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates20 und die Richtlinie 96/97/EG des Rates21 sichergestellt werden. Der Schutz von Luftfahrtunternehmen aus der Union vor bestimmten Praktiken von Drittländern oder Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, soweit für einen fairen Wettbewerb erforderlich, ist derzeit Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates22. Mit Blick auf ihr übergeordnetes Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, hat sich die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 aber als unwirksam erwiesen. Ursache hierfür sind auch einige der darin enthaltenen Bestimmungen, die insbesondere die Definition der fraglichen Praktiken, mit Ausnahme der Subventionierung, sowie die Anforderungen für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen betreffen. Zudem sieht die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 kein eigenes unionsinternes Verfahren in Bezug auf Verpflichtungen vor, die sich aus Luftverkehrsabkommen, deren Vertragspartei die Union ist, ergeben und dazu dienen, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. In Anbetracht der Vielzahl und des Gewichts der Änderungen, die zur Bewältigung dieser Probleme nötig wären, sollte die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden. |
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20 Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1). |
20 Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1). |
21 Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36). |
21 Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36). |
22 Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 1). |
22 Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 1). |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Nach wie vor bedarf es wirksamer, angemessener und abschreckender Rechtsvorschriften, um die Voraussetzungen für eine hochwertige Verkehrsanbindung der Union aufrechtzuerhalten und einen fairen Wettbewerb mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern zu gewährleisten. Die Kommission sollte zu diesem Zweck befugt sein, Untersuchungen durchzuführen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sollten zur Verfügung stehen, wenn entweder relevante Verpflichtungen aus einer Übereinkunft, deren Vertragspartei die Union ist, verletzt werden oder wettbewerbsschädigende Praktiken Luftfahrtunternehmen der Union schädigen oder drohen zu schädigen. |
(9) Die Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtbranche der Union hängt von der Wettbewerbsfähigkeit jedes Bestandteils der Wertschöpfungskette in der Luftfahrt ab und kann nur mithilfe eines ergänzenden politischen Maßnahmenpakets aufrechterhalten werden. Die Union sollte einen konstruktiven Dialog mit Drittländern führen, um eine Grundlage für einen fairen Wettbewerb zu finden. In diesem Zusammenhang bedarf es wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Rechtsvorschriften, um die Voraussetzungen für eine hochwertige Verkehrsanbindung der Union aufrechtzuerhalten und einen fairen Wettbewerb mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern zu gewährleisten, wodurch Arbeitsplätze in den Luftfahrtunternehmen der Union erhalten werden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck effektiv befugt sein, Untersuchungen durchzuführen und gegebenenfalls vorläufige oder endgültige Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sollten zur Verfügung stehen, wenn entweder relevante Verpflichtungen aus einer Übereinkunft, deren Vertragspartei die Union ist, verletzt werden oder wettbewerbsverzerrende Praktiken Luftfahrtunternehmen der Union schädigen oder drohen zu schädigen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Damit die Kommission angemessen über mögliche Elemente informiert ist, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, sollten die Mitgliedstaaten, die EU-Luftfahrtunternehmen oder Verbände von EU-Luftfahrtunternehmen berechtigt sein, Beschwerden einzureichen. |
(11) Damit die Kommission angemessen über mögliche Elemente informiert ist, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, sollten die Mitgliedstaaten, die EU-Luftfahrtunternehmen oder Verbände von EU-Luftfahrtunternehmen berechtigt sein, Beschwerden einzureichen, und diese Beschwerden sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums bearbeitet werden müssen, damit den europäischen Beförderungsunternehmen keine Verluste entstehen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Im Interesse einer wirksamen Regulierung und im Einklang mit den anderen handelspolitischen Schutzinstrumenten der Union ist es unabdingbar, dass die Kommission auf der Grundlage einer Beschwerde, bei der ein Anscheinsbeweis für eine drohende Schädigung vorgelegt wird, ein Verfahren einleiten kann. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass in die Untersuchung ein möglichst breites Spektrum an relevanten Elementen einbezogen werden kann. Zu diesem Zweck und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Drittlandes und der betreffenden Drittlandstelle sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Untersuchungen in Drittländern durchführen. Aus denselben Gründen und zu demselben Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, die Kommission nach besten Kräften zu unterstützen. Die Kommission sollte die Untersuchung auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten zum Abschluss bringen. |
(12) Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass in die Untersuchung ein möglichst breites Spektrum an relevanten Elementen einbezogen werden kann. Die Kommission sollte zu diesem Zweck die Möglichkeit haben, gemeinsam mit dem betreffenden Drittland und der betreffenden Drittlandstelle Untersuchungen in Drittländern durchführen. Aus denselben Gründen und zu demselben Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, die Kommission nach besten Kräften zu unterstützen. Die Kommission sollte die Untersuchung, nachdem sie alle erforderlichen Informationen von den einschlägigen Interessenträgern eingeholt hat, auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten zum Abschluss bringen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Betrifft die Untersuchung der Kommission Tätigkeiten, die Gegenstand eines Luftverkehrsabkommens mit einem Drittland sind, dem die Union nicht angehört, sollte sichergestellt werden, dass die Kommission in voller Kenntnis etwaiger Verfahren handelt, die der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen des Abkommens durchführt oder durchzuführen beabsichtigt und die sich auf den von der Kommission untersuchten Sachverhalt beziehen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Pflicht haben, die Kommission entsprechend zu unterrichten. |
(13) Betrifft die Untersuchung der Kommission Tätigkeiten, die Gegenstand eines Luftverkehrsabkommens mit einem Drittland sind, dem die Union nicht angehört, sollte sichergestellt werden, dass die Kommission in voller Kenntnis etwaiger Verfahren handelt, die der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen des Abkommens durchführt oder durchzuführen beabsichtigt und die sich auf den von der Kommission auf der Grundlage fairer Wettbewerbsbedingungen untersuchten Sachverhalt beziehen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Pflicht haben, die Kommission entsprechend zu unterrichten. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Verfahren sollten nicht eingeleitet bzw. ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen nach dieser Verordnung eingestellt werden, wenn der Erlass solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf andere Personen, insbesondere Verbraucher oder Unternehmen in der Union, dem Interesse der Union zuwiderliefe. Außerdem sollten Verfahren ohne den Erlass von Maßnahmen eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen für solche Maßnahmen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. |
(15) Verfahren sollten nicht eingeleitet bzw. ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen nach dieser Verordnung eingestellt werden, wenn der Erlass solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf andere Beteiligte, insbesondere Verbraucher, Unternehmen oder Mitarbeiter von Luftfahrtunternehmen in der Union, den Interessen der Union zuwiderliefe. In diesem Zusammenhang und insbesondere dann, wenn Abhilfemaßnahmen erwogen werden, sollte die Aufrechterhaltung einer hochwertigen Verkehrsanbindung der Union eine Priorität darstellen. Außerdem sollten Verfahren ohne den Erlass von Maßnahmen eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen für solche Maßnahmen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Bei der Prüfung der Frage, ob die Interessen der Union ein Eingreifen erforderlich machen, sollte die Kommission den Standpunkten aller betroffenen Parteien Rechnung tragen. Damit Anhörungen organisiert werden können und alle betroffenen Parteien die Möglichkeit erhalten, angehört zu werden, sollten in der Bekanntmachung der Einleitung der Untersuchung Fristen für die Übermittlung von Informationen oder für die Beantragung einer Anhörung genannt werden. Die betroffenen Parteien sollten die Bedingungen für die Offenlegung der von ihnen bereitgestellten Informationen kennen und berechtigt sein, zu Anmerkungen anderer Parteien Stellung zu nehmen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Feststellungen in Bezug auf eine Schädigung oder drohende Schädigung des/der betreffenden Luftfahrtunternehmen(s) der Union sollten auf eine realistische Einschätzung des Sachverhalts und somit auf alle relevanten Faktoren gestützt sein, die sich insbesondere auf die Situation jener Unternehmen und die allgemeine Lage des betroffenen Luftverkehrsmarkts beziehen. |
(17) Bei der Prüfung der Frage, ob Verfahren nach dieser Verordnung eingeleitet werden sollten, sollten die Feststellungen in Bezug auf eine drohende Schädigung und eine bereits eingetretene Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union auf eine realistische Einschätzung des Sachverhalts und somit auf alle relevanten Faktoren gestützt sein, die sich insbesondere auf die Situation jener Unternehmen und die allgemeine Lage des betroffenen Luftverkehrsmarkts beziehen, und im Einklang mit den Gepflogenheiten und der Anwendung von Instrumenten zur Sicherstellung des fairen Wettbewerbs stehen, sodass bei einer den fairen Wettbewerb verzerrenden Praktik, für die es einen Anscheinsbeweis gibt, unter anderem eine eindeutig vorhersehbare Schädigung und die Gefahr einer solchen Schädigung abgewendet und ausgeglichen werden können. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Aus Gründen der administrativen Effizienz und im Hinblick auf eine mögliche Einstellung ohne den Erlass von Maßnahmen sollte es möglich sein, das Verfahren auszusetzen, wenn das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle entscheidende Schritte eingeleitet hat, um die wettbewerbsschädigenden Praktiken oder die sich daraus ergebende Schädigung oder drohende Schädigung zu beenden. |
(18) Aus Gründen der administrativen Effizienz und im Hinblick auf eine mögliche Einstellung ohne den Erlass von Maßnahmen sollte es möglich sein, das Verfahren auszusetzen, wenn das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle entscheidende Schritte eingeleitet hat, um die wettbewerbsverzerrenden Praktiken oder die sich daraus ergebende Schädigung oder drohende Schädigung zu beenden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Abhilfemaßnahmen in Bezug auf wettbewerbsschädigende Praktiken dienen dazu, die sich daraus ergebende Schädigung oder drohende Schädigung zu beseitigen. Sie sollten daher aus finanziellen Verpflichtungen oder anderen Maßnahmen bestehen, die einen messbaren Geldwert darstellen und dieselbe Wirkung entfalten können. Dies kann die Aussetzung von Zugeständnissen, von geschuldeten Leistungen oder anderen Rechten von Luftfahrtunternehmen aus Drittländern beinhalten, sofern damit nicht gegen ein mit dem betreffenden Drittland geschlossenes Luftverkehrsabkommen verstoßen wird. Zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten jegliche Maßnahmen auf das Maß beschränkt werden, das zur Beseitigung der festgestellten Schädigung bzw. drohenden Schädigung erforderlich ist. |
(19) Abhilfemaßnahmen in Bezug auf wettbewerbsverzerrende Praktiken dienen dazu, die sich daraus ergebende Schädigung oder drohende Schädigung zu beseitigen. Sie sollten daher aus finanziellen Verpflichtungen oder anderen Maßnahmen bestehen, die einen messbaren Geldwert darstellen und dieselbe Wirkung entfalten können. Dies kann die Aussetzung von Zugeständnissen, von geschuldeten Leistungen oder anderen Rechten von Luftfahrtunternehmen aus Drittländern beinhalten, sofern damit nicht gegen ein mit dem betreffenden Drittland geschlossenes Luftverkehrsabkommen verstoßen wird. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die im Rahmen dieser Verordnung untersuchten Sachverhalte und deren mögliche Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten können je nach Umständen unterschiedlich sein. Abhilfemaßnahmen können daher je nach Einzelfall für einen oder mehrere Mitgliedstaaten gelten oder nur auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt sein. |
(21) Die im Rahmen dieser Verordnung untersuchten Sachverhalte und deren mögliche Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten können je nach Umständen unterschiedlich sein. Abhilfemaßnahmen können daher je nach Einzelfall für einen oder mehrere Mitgliedstaaten gelten, nur auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt oder zeitlich begrenzt sein oder erst ab einem späteren Datum gelten, wenn genau festgelegt werden kann, wann die drohende Schädigung in eine tatsächliche Schädigung übergehen würde. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat alljährlich über die Umsetzung dieser Verordnung informieren. Der Bericht sollte Informationen über die Anwendung der Abhilfemaßnahmen, den Abschluss von Untersuchungen ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen, laufenden Untersuchungen, Überprüfungen und die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, betroffenen Parteien und Drittländern umfassen. Dieser Bericht sollte mit der gebotenen Vertraulichkeit behandelt werden. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf der Grundlage einheitlicher Kriterien und Verfahren einen wirksamen, für alle Luftfahrtunternehmen der Union geltenden Schutz vor Verletzungen geltender internationaler Verpflichtungen sowie vor Schädigung oder drohender Schädigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der Union durch wettbewerbsschädigende Praktiken von Drittländern oder Drittlandstellen zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(23) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf der Grundlage einheitlicher Kriterien und Verfahren einen wirksamen, für alle Luftfahrtunternehmen der Union geltenden Schutz vor Verletzungen geltender internationaler Verpflichtungen sowie vor Schädigung oder drohender Schädigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der Union durch wettbewerbsverzerrende Praktiken von Drittländern oder Drittlandstellen zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Sie zielt auch nicht darauf ab, Luftfahrtunternehmen aus Drittländern Vorschriften beispielsweise mit Blick auf Subventionen aufzuerlegen, indem strengere Verpflichtungen als für die Luftfahrtunternehmen der Union eingeführt werden. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Die Kommission sollte nicht nur im Binnenluftverkehr in der Union, sondern auch im intermodalen Verkehr die Stärkung von Bestimmungen, Kriterien und Maßnahmen für den fairen Wettbewerb in der Union vorschlagen. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Gegenstand |
Gegenstand und Geltungsbereich |
1. In dieser Verordnung werden die Vorschriften festgelegt, auf deren Grundlage die Kommission bei einer Verletzung der geltenden internationalen Verpflichtungen und bei Praktiken, die den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen der Union und anderen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und Luftfahrtunternehmen der Union schädigen oder drohen zu schädigen, Untersuchungen durchführen und Abhilfemaßnahmen erlassen kann. |
1. In dieser Verordnung werden die Vorschriften festgelegt, auf deren Grundlage die Kommission bei einer Verletzung der geltenden internationalen Verpflichtungen und bei Praktiken, die den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen der Union und anderen Luftfahrtunternehmen verzerren und Luftfahrtunternehmen der Union schädigen oder drohen zu schädigen, Untersuchungen durchführen und Abhilfemaßnahmen erlassen kann. |
2. Diese Verordnung findet unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 Artikel 12 und der Richtlinie 96/67/EG Artikel 20 Anwendung. |
2. Diese Verordnung findet unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 Artikel 12 und der Richtlinie 96/67/EG Artikel 20 Anwendung. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) „betroffene Partei“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person oder jede amtliche Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, bei der davon auszugehen ist, dass sie ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat; |
(d) „betroffene Partei“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person oder jede amtliche Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, bei der davon auszugehen ist, dass sie ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, darunter auch Luftfahrtunternehmen; |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) „betroffener Mitgliedsstaat“ bezeichnet einen Staat, |
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(i) der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 die Betriebsgenehmigung für europäische Luftfahrtunternehmen erteilt; |
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(ii) unter dessen Luftverkehrsabkommen bzw. Handelsabkommen mit Bestimmungen für den Luftfahrtbereich die europäischen Luftfahrtunternehmen operieren; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) „Drittlandstelle“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck oder jede amtliche Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die der Gerichtsbarkeit eines Drittlands unterliegt, unabhängig davon, ob sie der staatlichen Kontrolle eines Drittlands untersteht, und die unmittelbar oder mittelbar an Flugdiensten oder damit zusammenhängenden Diensten oder an der Bereitstellung von Infrastrukturen oder Diensten für den Luftverkehr oder damit zusammenhängenden Diensten beteiligt ist; |
(e) „Drittlandstelle“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck oder jede amtliche Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die der Gerichtsbarkeit eines Drittlands unterliegt, unabhängig davon, ob sie der staatlichen Kontrolle eines Drittlands untersteht, und die unmittelbar oder mittelbar an Flugdiensten oder damit zusammenhängenden Diensten oder an der Bereitstellung von Infrastrukturen oder Diensten für den Luftverkehr oder damit zusammenhängenden Diensten beteiligt ist, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen und Zusammenschlüssen, denen ausschließlich Luftfahrtunternehmen aus Drittländern angehören; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) „drohende Schädigung“ bezeichnet eine Schädigung, die unmittelbar bevorsteht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu erwarten ist; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fb) „vorläufige Abhilfemaßnahmen“ bezeichnen Maßnahmen einstweiliger Natur gegen ein Luftfahrtunternehmen aus einem Drittland, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedrohung stehen und ausschließlich dazu dienen, eine irreversible Schädigung zu verhindern, und die von der Kommission zu Beginn des Verfahrens auf der Grundlage der verfügbaren Fakten angeordnet werden und spätestens nach Abschluss einer Untersuchung aufzuheben sind; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer i – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) eine staatliche oder sonstige öffentliche Stelle, auch Unternehmen in öffentlicher Hand, die Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt oder Waren oder Dienstleistungen bezieht; |
(3) eine staatliche oder sonstige öffentliche Stelle, auch Unternehmen in öffentlicher Hand, die – mit Ausnahme der allgemeinen Infrastruktur – Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt oder Waren oder Dienstleistungen bezieht; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2a |
|
1. Bei der Feststellung der Interessen der Union ist der Notwendigkeit der Wiederherstellung des wirksamen und fairen Wettbewerbs, der Gewährleistung von Transparenz, der Vermeidung von Verzerrungen im Binnenmarkt, der Vermeidung einer Beeinträchtigung der sozioökonomischen Lage der Mitgliedstaaten und der Aufrechterhaltung eines hohen Maßes an Konnektivität für die Fluggäste und die Union Vorrang einzuräumen. |
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2. Ob das Interesse der Union ein Eingreifen erfordert, wird von der Kommission von Fall zu Fall auf der Grundlage einer Bewertung aller verschiedenen Interessen, einschließlich einer sozioökonomischen Bewertung, festgelegt. Eine solche Feststellung wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 3 innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens darzulegen. Von dieser Gelegenheit kann Gebrauch gemacht werden oder auch nicht. Die Feststellung der Interessen der Union berührt nicht die Befugnis der Kommission, eine Untersuchung gemäß Artikel 3 einzuleiten. Kommt die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Schluss, dass es nicht im Interesse der Union liegt, Abhilfemaßnahmen anzuwenden, so kommen diese Maßnahmen nicht zur Anwendung. |
|
3. Damit eine solide Grundlage geschaffen wird, die es der Kommission erlaubt, alle Standpunkte zu berücksichtigen, können sich die Beschwerdeführer und die betroffenen Parteien innerhalb der in der Mitteilung über die Einleitung einer Untersuchung festgelegten Frist melden und der Kommission Informationen übermitteln. Um die Transparenz der Konsultation zu gewährleisten, werden diese Informationen oder eine Zusammenfassung davon den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt, die zu diesen Informationen Stellung nehmen können. |
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4. Bei der Feststellung der Interessen der Union können die Parteien, die gemäß Absatz 3 vorgehen, eine Anhörung beantragen. Diesen Anträgen wird stattgegeben, wenn in ihnen die auf die Interessen der Union gestützten Gründe aufgeführt sind, aus denen die Parteien angehört werden sollten. Darüber hinaus können die Parteien Stellungnahmen zur Anwendung von Abhilfemaßnahmen abgeben, und andere Parteien können auf diese Stellungnahmen antworten. |
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5. Die Kommission prüft die vorgelegten Informationen, insbesondere, inwieweit sie repräsentativ sind, und legt die Ergebnisse ihrer Prüfung gemäß Artikel 15a (neu) und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dem Parlament und dem Rat vor. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ein Untersuchungsverfahren wird eingeleitet, wenn von einem Mitgliedstaat, einem Luftfahrtunternehmen der Union oder einem Verband von Luftfahrtunternehmen der Union eine schriftliche Beschwerde nach Absatz 2 eingereicht wurde, oder auf eigene Initiative der Kommission, sofern die vorgelegten Anscheinsbeweise einen der folgenden Sachverhalte vermuten lassen: |
1. Ein Untersuchungsverfahren wird eingeleitet, wenn von einem Mitgliedstaat, einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Union oder einem Verband von Luftfahrtunternehmen der Union eine schriftliche Beschwerde nach Absatz 2 eingereicht wurde, oder auf eigene Initiative der Kommission, sofern schlüssige Anscheinsbeweise für das Vorliegen eines der folgenden, abschließend aufgezählten Elemente vorliegen: |
(a) Verletzung der geltenden internationalen Verpflichtungen; |
(a) Verletzung der geltenden internationalen Verpflichtungen; |
(b) das Vorliegen sämtlicher folgender Umstände: |
(b) das Vorliegen sämtlicher folgender Umstände: |
(i) eine wettbewerbsschädigende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle; |
(i) eine wettbewerbsverzerrende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle; |
(ii) eine Schädigung oder drohende Schädigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen(s) der Union; |
(ii) eine Schädigung oder drohende Schädigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen(s) der Union; |
(iii) ein kausaler Zusammenhang zwischen der vermuteten Praxis und der vermuteten Schädigung oder vermutlich drohenden Schädigung. |
(iii) ein kausaler Zusammenhang zwischen der vermuteten Praxis und der vermuteten Schädigung oder vermutlich drohenden Schädigung. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission prüft die Richtigkeit und Angemessenheit der in der Beschwerde vorgebrachten oder die ihr vorliegenden Angaben so weit wie möglich, um festzustellen, ob die Beweise ausreichen, eine Untersuchung nach Absatz 1 einzuleiten. |
3. Die Kommission prüft die Richtigkeit und Angemessenheit der in der Beschwerde vorgebrachten oder ihr vorliegenden Angaben rechtzeitig, um festzustellen, ob die Beweise ausreichen, eine Untersuchung nach Absatz 1 einzuleiten. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission kann beschließen, keine Untersuchung einzuleiten, wenn die Verabschiedung von Maßnahmen nach Artikel 10 oder 13 den Interessen der Union zuwiderliefe oder wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die in der Beschwerde vorgelegten Fakten kein systemisches Problem darstellen oder keine erheblichen Auswirkungen auf einen oder mehrere Luftfahrtunternehmen der Union haben. |
4. Die Kommission kann beschließen, keine Untersuchung einzuleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass die in der Beschwerde vorgelegten Fakten kein systemisches Problem darstellen oder keine erheblichen Auswirkungen auf ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen der Union haben und nicht belegt sind; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Der Entscheidung, keine Untersuchung gemäß Absatz 4 einzuleiten, ist mit einer ordnungsgemäßen Begründung zu versehen. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Europäische Parlament kann die Kommission auffordern, weitere Gründe für ihre Entscheidung anzugeben. Beschwerdeführer können eine solche Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Veröffentlichung anfechten. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Reichen die vorgelegten Beweise für die Zwecke von Absatz 1 nicht aus, teilt die Kommission dies dem Beschwerdeführer innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Beschwerde mit. Der Beschwerdeführer hat 30 Tage Zeit, zusätzliche Beweise vorzulegen. Legt der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist keine neuen Beweise vor, kann die Kommission beschließen, keine Untersuchung einzuleiten. |
5. Reichen die vorgelegten Beweise für die Zwecke von Absatz 1 nicht aus, teilt die Kommission dies dem Beschwerdeführer innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Beschwerde mit. Der Beschwerdeführer hat 60 Tage Zeit, zusätzliche Beweise vorzulegen. Legt der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist keine neuen Beweise vor, kann die Kommission beschließen, keine Untersuchung einzuleiten. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Kommission entscheidet innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Beschwerde über die Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1. |
6. Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 entscheidet die Kommission innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Beschwerde über die Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Gelangt die Kommission vorbehaltlich des Absatzes 4 zu der Auffassung, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, geht sie wie folgt vor: |
7. Gelangt die Kommission vorbehaltlich des Absatzes 4 zu der Auffassung, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, geht sie wie folgt vor: |
(a) sie leitet das Verfahren ein; |
(a) sie leitet das Verfahren ein; |
(b) sie veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie die Einleitung der Untersuchung bekannt gibt, Angaben zum Umfang der Untersuchung macht, die geltenden internationalen Verpflichtungen nennt, die vermutlich verletzt wurden, sowie Angaben dazu macht, welchem Drittland oder welcher Drittlandstelle eine wettbewerbsschädigende Praxis und die Schädigung oder drohende Schädigung vorgeworfen werden, um welche(s) Luftfahrtunternehmen der Union es sich handelt und innerhalb welcher Frist betroffene Parteien sich melden, schriftlich ihre Standpunkte einbringen, Informationen einreichen oder beantragen können, von der Kommission angehört zu werden; |
(b) sie veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie die Einleitung der Untersuchung bekannt gibt, Angaben zum Umfang der Untersuchung macht, die geltenden internationalen Verpflichtungen nennt, die vermutlich verletzt wurden, sowie Angaben dazu macht, welchem Drittland oder welcher Drittlandstelle eine wettbewerbsverzerrende Praxis und die Schädigung oder drohende Schädigung vorgeworfen werden, um welche(s) Luftfahrtunternehmen der Union es sich handelt und innerhalb welcher Frist betroffene Parteien sich melden, schriftlich ihre Standpunkte einbringen, Informationen einreichen oder beantragen können, von der Kommission angehört zu werden; diese Frist muss mindestens 30 Tage betragen; |
(c) sie teilt den Vertretern des betreffenden Drittlandes und der betreffenden Drittlandstelle förmlich die Einleitung der Untersuchung mit; |
(c) sie teilt den Vertretern des betreffenden Drittlandes und der betreffenden Drittlandstelle förmlich die Einleitung der Untersuchung mit; |
(d) sie unterrichtet den Beschwerdeführer und den nach Artikel 15 eingesetzten Ausschuss über die Einleitung der Untersuchung. |
(d) sie unterrichtet den Beschwerdeführer und den nach Artikel 15 eingesetzten Ausschuss über die Einleitung der Untersuchung. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) ob die von einem Drittland oder einer Drittlandstelle verfolgte wettbewerbsschädigende Praxis das/die betreffende(n) Luftfahrtunternehmen der Union schädigt oder zu schädigen droht. |
(b) ob die von einem Drittland oder einer Drittlandstelle verfolgte wettbewerbsverzerrende Praxis das/die betreffende(n) Luftfahrtunternehmen der Union schädigt oder zu schädigen droht. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) ob dies negative Auswirkungen auf die Luftverkehrsanbindung einer bestimmten Region, eines Mitgliedstaats, einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des durch das Abkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geschaffenen gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums1a und somit auf die Verbraucher haben wurde ; |
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für die Zwecke von Buchstabe ba) werden die Auswirkungen auf die Luftverkehrsverbindungen der Union im Zusammenhang mit den Interessen der Union geprüft, bevor die Entscheidung über Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 13 getroffen wird; |
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_________________ |
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1a ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission kann alle Informationen anfordern, die sie für die Untersuchung als notwendig erachtet, und die Richtigkeit der Informationen prüfen, die sie von dem/den betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union oder von dem betreffenden Drittland oder der betreffenden Drittlandstelle erhalten oder angefordert hat. |
3. Die Kommission fordert alle Informationen an, die sie für die Untersuchung als notwendig erachtet, und prüft die Richtigkeit der Informationen, die sie von dem/den betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union oder von dem betreffenden Drittland oder der betreffenden Drittlandstelle erhalten oder angefordert hat. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Sofern es notwendig erscheint, kann die Kommission Untersuchungen im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands durchführen, sofern die Regierung des betreffenden Drittlands und die betreffende Drittlandstelle hierüber förmlich unterrichtet wurden und ihre Zustimmung gegeben haben. |
5. Sofern es notwendig erscheint, kann die Kommission Untersuchungen im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes oder im Hoheitsgebiet eines anderen Drittlands durchführen, sofern die Regierung des betreffenden Drittlands und die betreffende Drittlandstelle hierüber förmlich unterrichtet wurden. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wird der Zugang zu notwendigen Informationen verweigert oder innerhalb der entsprechenden Fristen auf andere Weise nicht gewährt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, werden die Feststellungen anhand der vorliegenden Fakten getroffen. Stellt die Kommission fest, dass falsche oder irreführende Informationen vorgelegt wurden, bleiben diese Informationen unberücksichtigt. |
Wird der Zugang zu den notwendigen Informationen verweigert oder innerhalb der entsprechenden Fristen nicht auf andere Weise gewährt, oder hat das betreffende Drittland den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet zum Zweck einer Untersuchung nicht gestattet oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so kann die Kommission auf der Grundlage der nach Artikel 3 vorgelegten Fakten und Beweise vorläufige Abhilfemaßnahmen erlassen. Stellt die Kommission fest, dass falsche oder irreführende Informationen vorgelegt wurden, bleiben diese Informationen unberücksichtigt. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Dauer des Verfahrens und Aussetzung |
Dauer des Verfahrens und Aussetzung |
1. Das Verfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden. |
1. Das Verfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden. |
|
1a. Die Untersuchung ist innerhalb von zwölf Monaten abzuschließen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden. |
2. In dringenden Fällen, in denen beispielsweise die Gefahr einer unmittelbaren und irreversiblen Schädigung eines Luftfahrtunternehmens der Union besteht, kann das Verfahren auf ein Jahr verkürzt werden. |
2. In dringenden Fällen, in denen beispielsweise die Gefahr einer unmittelbaren und irreversiblen Schädigung eines Luftfahrtunternehmens der Union besteht, kann das Verfahren auf sechs Monate verkürzt werden oder die Kommission als letztes Mittel vorläufige Abhilfemaßnahmen erlassen, um eine solche Schädigung abzuwenden oder auszugleichen. |
3. Die Kommission kann das Verfahren aussetzen, wenn das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle entscheidende Schritte eingeleitet hat, um entweder |
3. Die Kommission setzt das Verfahren aus, wenn das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle entscheidende Schritte eingeleitet hat, um entweder |
(a) im Falle einer Verletzung geltender internationaler Verpflichtungen diese Verletzung zu beheben oder |
(a) im Falle einer Verletzung geltender internationaler Verpflichtungen diese Verletzung zu beheben oder |
(b) im Falle wettbewerbsschädigender Praktiken diese Praktiken oder die Schädigung oder die drohende Schädigung des betreffenden Luftfahrtunternehmens der Union zu beenden. |
(b) im Falle wettbewerbsverzerrender Praktiken diese Praktiken oder die Schädigung oder die drohende Schädigung des betreffenden Luftfahrtunternehmens der Union zu beenden. |
4. Wurde die Verletzung der geltenden internationalen Verpflichtungen oder die wettbewerbsschädigende Praxis, die Schädigung oder die drohende Schädigung des/der betreffenden Luftfahrtunternehmen(s) der Union innerhalb einer annehmbaren Frist nicht beseitigt, kann die Kommission das Verfahren wieder aufnehmen. |
4. Wurde die Verletzung der geltenden internationalen Verpflichtungen oder die wettbewerbsverzerrende Praxis, die Schädigung oder die drohende Schädigung des/der betreffenden Luftfahrtunternehmen(s) der Union innerhalb einer annehmbaren Frist – jedoch nach spätestens sechs Monaten – nicht beseitigt, so nimmt die Kommission das Verfahren wieder auf. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Abschluss von Verfahren |
Abschluss von Verfahren |
1. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kann die Kommission die nach Artikel 4 durchgeführte Untersuchung ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen beenden. |
1. Wird eine Beschwerde zurückgenommen, so prüft die Kommission, ob eine Entscheidung zu treffen ist, die nach Artikel 4 durchgeführte Untersuchung ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen zu beenden. |
2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die nach Artikel 4 durchgeführte Untersuchung in folgenden Fällen beenden, ohne Abhilfemaßnahmen zu erlassen: |
2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die nach Artikel 4 durchgeführte Untersuchung in folgenden Fällen beenden, ohne Abhilfemaßnahmen zu erlassen: |
(a) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass keine geltenden internationalen Verpflichtungen verletzt wurden; |
(a) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass keine geltenden internationalen Verpflichtungen verletzt wurden; |
(b) die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass der Erlass von Abhilfemaßnahmen den Interessen der Union zuwiderliefe; |
(b) die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass der Erlass von Abhilfemaßnahmen den Interessen der Union zuwiderliefe; |
(c) zwischen der Union und dem betreffenden Drittland wurde entsprechend den einschlägigen Mechanismen, die in dem geltenden Abkommen oder der Vereinbarung oder nach dem einschlägigen Völkerrecht festgelegt sind, eine zufriedenstellende Lösung gefunden. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
|
(c) zwischen der Union und dem betreffenden Drittland wurde entsprechend den einschlägigen Mechanismen, die in dem geltenden Abkommen oder der Vereinbarung oder nach dem einschlägigen Völkerrecht festgelegt sind, eine zufriedenstellende Lösung gefunden. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments und der betroffenen Parteien erlassen. |
3. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 hat die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Abhilfemaßnahmen zu erlassen, wenn bei der Untersuchung festgestellt wurde, dass geltende internationale Verpflichtungen verletzt werden. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
3. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 hat die Kommission nach Unterrichtung des Parlaments mittels Durchführungsrechtsakten Abhilfemaßnahmen zu erlassen, wenn bei der Untersuchung festgestellt wurde, dass geltende internationale Verpflichtungen verletzt werden. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
4. Ist in dem Rechtsakt, der die geltenden internationalen Verpflichtungen enthält, vorgeschrieben, dass vor Erlass einer Maßnahme ein internationales Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren durchzuführen ist, so wird jeder Beschluss nach Absatz 3 erst nach Abschluss dieses Verfahrens und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens gefasst. |
4. Ist in dem Rechtsakt, der die geltenden internationalen Verpflichtungen enthält, vorgeschrieben, dass vor Erlass einer Maßnahme ein internationales Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren durchzuführen ist, so wird jeder Beschluss nach Absatz 3 erst nach Abschluss dieses Verfahrens und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens gefasst. |
5. Bei den in Absatz 3 genannten Abhilfemaßnahmen muss es sich um die Maßnahmen handeln, die in dem Rechtsakt mit den geltenden internationalen Verpflichtungen vorgesehen sind oder die nach den einschlägigen Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts zur Verfügung stehen. |
5. Bei den in Absatz 3 genannten Abhilfemaßnahmen muss es sich um die Maßnahmen handeln, die in dem Rechtsakt mit den geltenden internationalen Verpflichtungen vorgesehen sind oder die nach den einschlägigen Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Aus der Gesamtheit der geprüften Faktoren muss die Schlussfolgerung gezogen werden können, dass die vorhersehbare Entwicklung unmittelbar bevorsteht und dass tatsächlich eine Schädigung eintritt, sofern keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden. |
|
Wenn sich die analysierte Situation vor Ende des Verfahrens zu einer tatsächlichen Schädigung entwickelt, geht die Kommission im Einklang mit Absatz 1 vor und berücksichtigt die neuesten ihr zur Verfügung stehenden Beweise. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission kann die Untersuchung ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen einstellen, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird. |
1. Nur die Kommission kann die Untersuchung ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen einstellen, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird. Die Luftfahrtunternehmen der Union sind berechtigt, gegen die Entscheidung der Kommission, die Untersuchung einzustellen, Beschwerde einzulegen. Eine solche Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen eingelegt werden, nachdem die Kommission ihre Entscheidung, das Verfahren einzustellen, bekanntgegeben hat. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die nach Artikel 4 durchgeführte Untersuchung in folgenden Fällen einstellen, ohne Abhilfemaßnahmen zu erlassen: |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel [15 -a (neu)] delegierte Rechtsakte zu erlassen, um eine nach Artikel 4 durchgeführte Untersuchung in folgenden Fällen ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen einzustellen: |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Beschluss über die Einstellung der Untersuchung nach Absatz 2, dem eine Erklärung über die Gründe für die Einstellung beizufügen ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
3. Der Beschluss über die Einstellung der Untersuchung nach Absatz 2, dem eine Erklärung über die Gründe für die Einstellung beizufügen ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission begründet ihren Beschluss außerdem vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Abhilfemaßnahmen |
Abhilfemaßnahmen |
1. Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 1 und mit Ausnahme des in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Falls erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Abhilfemaßnahmen, wenn bei der nach Artikel 4 durchgeführten Untersuchung festgestellt wurde, dass die wettbewerbsschädigende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle das/die betreffende(n) Luftfahrtunternehmen der Union schädigt oder droht zu schädigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
1. Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 1 und mit Ausnahme des in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Falls erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Abhilfemaßnahmen, wenn bei der nach Artikel 4 durchgeführten Untersuchung festgestellt wurde, dass die wettbewerbsverzerrende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle das/die betreffende(n) Luftfahrtunternehmen der Union schädigt oder zu schädigen droht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
2. Die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen sind dem/den Luftfahrtunternehmen eines Drittlands, das/die von dieser wettbewerbsschädigenden Praxis profitiert/en, in einer der folgenden Formen aufzuerlegen: |
2. Die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen sind dem/den Luftfahrtunternehmen eines Drittlands, das/die von dieser wettbewerbsverzerrenden Praxis profitiert/en, in einer der folgenden Formen aufzuerlegen: |
(a) finanzielle Auflagen; |
(a) finanzielle Auflagen; |
(b) Maßnahmen von gleichem oder geringerem Wert. |
(b) betriebliche Maßnahmen von gleichem oder geringerem Wert. |
3. Die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen dürfen das für den Ausgleich der Schädigung oder drohenden Schädigung des/der betreffenden Luftfahrtunternehmen(s) der Union Notwendige nicht überschreiten. Daher können die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt werden. |
3. Die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen dürfen das für den Ausgleich der Schädigung des/der betreffenden Luftfahrtunternehmen(s) der Union oder für die Abwendung der Entwicklung der drohenden Schädigung hin zu einer tatsächlichen Schädigung des/der betreffenden Luftfahrtunternehmen(s) der Union Notwendige nicht überschreiten. Daher können die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf ein bestimmtes geografisches Gebiet und zeitlich beschränkt werden. |
4. Die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die Union oder der betreffende Mitgliedstaat die mit dem betreffenden Drittland geschlossenen Luftverkehrsabkommen oder eine in einem Handelsabkommen enthaltene Bestimmung über Flugdienste verletzt. |
4. Die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die Union oder der betreffende Mitgliedstaat die mit dem betreffenden Drittland geschlossenen Luftverkehrsabkommen oder eine in einem Handelsabkommen enthaltene Bestimmung über Flugdienste verletzt. |
|
4a. Die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen zielen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Luftverkehrsmarkts der Union ab und ziehen keinen ungerechtfertigten Vorteil für ein Luftfahrtunternehmen oder eine Gruppe von Luftfahrtunternehmen nach sich. |
|
4b. Die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen können vorläufig sein und gegebenenfalls erlassen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ergibt, dass eine Schädigung droht, sowie im Falle einer komplexen laufenden Untersuchung, die noch nicht abgeschlossen oder eingestellt ist. |
5. Der Beschluss über den Abschluss der Untersuchung mit Erlass von Abhilfemaßnahmen nach Absatz 1, dem eine Erklärung mit einer Begründung beizufügen ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
5. Der Beschluss über den Abschluss der Untersuchung mit Erlass von Abhilfemaßnahmen nach Absatz 1, dem eine Erklärung mit einer Begründung beizufügen ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die in Artikel 13 genannten Abhilfemaßnahmen bleiben so lange und in dem Umfang in Kraft, wie es angesichts des Fortbestehens der wettbewerbsschädigenden Praxis und der sich daraus ergebenden Schädigung oder drohenden Schädigung notwendig ist. Um dies festzustellen, findet das in den Absätzen 2, 3 und 4 genannte Überprüfungsverfahren Anwendung. |
1. Die in Artikel 13 genannten Abhilfemaßnahmen bleiben so lange und in dem Umfang in Kraft, wie es angesichts des Fortbestehens der wettbewerbsverzerrenden Praxis und der sich daraus ergebenden Schädigung oder drohenden Schädigung notwendig ist. Um dies festzustellen, findet das in den Absätzen 2, 3 und 4 genannte Überprüfungsverfahren Anwendung. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Je nach Sachlage kann die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Abhilfemaßnahmen in ihrer ursprünglichen Form entweder auf Initiative der Kommission oder des Beschwerdeführers oder nach einem begründeten Antrag des betreffenden Drittlands oder der betreffenden Drittlandstelle überprüft werden. |
2. Je nach Sachlage kann die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Abhilfemaßnahmen in ihrer ursprünglichen Form entweder auf Initiative der Kommission, des betreffenden Mitgliedstaats oder des Beschwerdeführers oder nach einem begründeten Antrag des betreffenden Drittlands oder der betreffenden Drittlandstelle überprüft werden. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission wird mittels Durchführungsrechtsakt die Abhilfemaßnahmen je nach Sachlage aufheben, ändern oder aufrechterhalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel [15 -a (neu)] delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Abhilfemaßnahmen je nach Sachlage aufzuheben, abzuändern oder aufrechtzuerhalten. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission den Interessen der Union Rechnung. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 15a |
|
Ausübung der Befugnisübertragung |
|
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
|
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 und Artikel 14 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von ... Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts oder anderes von den Mitgesetzgebern festgelegtes Datum] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von ... Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
|
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 und Artikel 14 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
|
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen. |
|
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
|
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 und Artikel 14 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 15b |
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1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Einzelfallgrundlage und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 6 einen Bericht vor, dem sie eine Erklärung über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung beifügt. Der Bericht umfasst – falls angezeigt – Informationen über die Anwendung der Abhilfemaßnahmen, den Abschluss von Untersuchungen ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen, laufende Untersuchungen, Überprüfungen und die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, betroffenen Parteien und Drittländern. |
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2. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, einen Vertreter der Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um weitere Auskünfte im Zusammenhang mit Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu geben. |
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3. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat. |
BEGRÜNDUNG
Vorschlag der Kommission
Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Mängel des bestehenden, in der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 verankerten Rechtsrahmens zu beseitigen. Mit den derzeit geltenden Rechtsvorschriften sollten die Luftfahrtunternehmen der Union insbesondere angesichts der Tatsache, dass es keinen internationalen Rahmen gibt, der die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen regelt, vor unlauteren Praktiken von Drittländern geschützt werden. Diese Rechtsvorschriften waren jedoch nie zweckmäßig und kamen folglich nie zur Anwendung, obwohl durchaus Bedarf für einen wirksamen Schutzmechanismus gegen den unlauteren Wettbewerb in der Luftfahrt besteht. Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass die Bestimmungen in der EU gewährleisten, dass alle europäischen und nichteuropäischen Luftfahrtunternehmen die gleichen Rechte und die gleichen Möglichkeiten hinsichtlich des Zugangs zu luftverkehrsbezogenen Dienstleistungen haben. Dies ist jedoch außerhalb Europas nicht immer der Fall, da dort diskriminierende Praktiken und Subventionen Luftfahrtunternehmen aus diesen Drittländern einen unfairen Wettbewerbsvorteil verschaffen können.
Standpunkt des Berichterstatters
Der Berichterstatter begrüßt und unterstützt den Vorschlag, da es sich hier um eine wichtige Verbesserung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 handelt, und befürwortet die Ziele und die Mittel für deren Verwirklichung. Er möchte jedoch betonen, dass Abhilfemaßnahmen, die aufgrund eines gut funktionierenden Schutzmechanismus ausgelöst werden könnten, dann zum Einsatz kommen sollten, wenn mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist oder die bestehenden bilateralen Verfahren ausgeschöpft sind. Folglich werden mit diesem Bericht nur die Änderungen eingebracht, die das Erfordernis hervorheben, bilaterale Lösungen zu bevorzugen und sämtliche einschlägigen Interessenträger einschließlich des Parlaments und des Rates als Rechtsetzungsinstanzen der EU in den Anhörungsprozess einzubeziehen. Der Berichterstatter hält es außerdem für geboten, den Schwerpunkt vermehrt auf die Rolle der Luftverkehrsanbindung als Kriterium für die Untersuchungen zu legen und – für die Zwecke dieser Verordnung – die „Interessen der Union“ genauer zu bestimmen, wenn bei der Aufdeckung unlauterer Methoden eines Luftfahrtunternehmens aus einem Drittstaat entschieden wird, ob Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (23.2.2018)
für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004
(COM(2017)0289 – C8-0183/2017 – 2017/0116(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Ramon Tremosa i Balcells
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Luftfahrt ist von wesentlicher Bedeutung für die Wirtschaft in der Europäischen Union. Sie ist ein wichtiger Impulsgeber für Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Handel und Mobilität. Die Zunahme des Luftverkehrs hat in den letzten Jahrzehnten erheblich zur Verbesserung der Verkehrsanbindungen sowohl innerhalb der Union als auch mit Drittländern beigetragen und ist insgesamt ein entscheidender Faktor für die EU-Wirtschaft. |
(1) Die Luftfahrt ist von wesentlicher Bedeutung für die Wirtschaft in der Europäischen Union und für den Alltag ihrer Bürger. Sie ist ein wichtiger Impulsgeber für Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und Handel sowie für die Anbindung und Mobilität von Unternehmen und Bürgern. Die Zunahme des Luftverkehrs hat in den letzten Jahrzehnten erheblich zur Verbesserung der Verkehrsanbindungen sowohl innerhalb der Union als auch mit Drittländern beigetragen und ist insgesamt ein entscheidender Faktor für die EU-Wirtschaft. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die europäische Luftverkehrsbranche stellt etwa 2 Millionen direkte Arbeitsplätze, und bis 2030 wird eine Zunahme des internationalen Luftverkehrs um ca. 5 % jährlich erwartet. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Die Union muss die verschiedenen Branchen ihrer Wirtschaft und ihre Arbeitnehmer unter allen Umständen wirksam vor von Drittstaaten ausgehenden Praktiken des unlauteren Wettbewerbs schützen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Luftfahrtunternehmen der Union stehen im Mittelpunkt eines globalen Netzwerks, das Europa intern und mit den anderen Teilen der Welt verknüpft. Es sollten die Voraussetzungen geschaffen werden, damit sie auf der Grundlage eines offenen fairen Wettbewerbs zwischen allen Fluggesellschaften mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern konkurrieren können. Dies würde zur Aufrechterhaltung der Rahmenbedingungen für eine hochwertige Verkehrsanbindung der Union beitragen. |
(2) Die Luftfahrtunternehmen der Union stehen im Mittelpunkt eines globalen Netzwerks, das Europa intern und mit den anderen Teilen der Welt verknüpft. Es sollten die Voraussetzungen geschaffen werden, damit sie auf der Grundlage eines offenen, gleichberechtigten und fairen Wettbewerbs zwischen allen Fluggesellschaften mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern konkurrieren können, wobei regulatorischen Aspekten wie zum Beispiel den Arbeitsbedingungen und dem Umweltschutz Rechnung getragen werden sollte. Dies würde zum Schutz der Arbeitsplätze und der Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen der Union und zur Aufrechterhaltung der Rahmenbedingungen für eine hochwertige Verkehrsanbindung der Union beitragen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Europa stellt für Luftfahrtunternehmen aus Drittländern einen Raum von mehr als 500 Millionen potenziellen Fluggästen dar. Diesem potenziell zunehmenden Verkehrsaufkommen sollte bei der Aushandlung umfassender Luftverkehrsabkommen im Namen der Union mit dem Rest der Welt Rechnung getragen werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Erschließung neuer Märkte und die Verkehrsanbindung hängen eindeutig miteinander zusammen, da eine Verzerrung des Wettbewerbs eine Verlagerung der Verkehrsströme nach sich zieht. Luftfahrtunternehmen aus Drittländern möchten und brauchen in Anbetracht des potenziellen Markts von 500 Millionen Fluggästen, den der europäische Kontinent für sie darstellt, einen Zugang zu Flughäfen in allen Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) In Anbetracht der Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 an den Europäischen Rat, in der es seine Absicht, gemäß Artikel 50 des Vertrags aus der Europäischen Union aus der Europäischen Union auszutreten, kundtat, sollte die Kommission die Auswirkungen dieses Austritts auf den Luftverkehr zwischen der Union bzw. ihren Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich sorgfältig bewerten, damit sowohl in der Union ansässige Luftfahrtunternehmen als auch die Verbraucher in möglichst geringem Umfang von einer Störung des Luftverkehrs beeinträchtigt werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Finanzielle Transparenz in den Bestimmungen für einen fairen Wettbewerb ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass gleichwertige Wettbewerbsbedingungen für Luftfahrtunternehmen aus der Union und aus Drittländern sichergestellt sind. Außerdem ist vollständige Transparenz unabdingbar dafür, dass einer Fluggesellschaft mutmaßlich gewährte Subventionen entweder bestätigt oder aber ausgeschlossen werden können. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Ein fairer Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen kann auch durch geeignete Rechtsvorschriften der Union wie die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates20 und die Richtlinie 96/97/EG des Rates21 sichergestellt werden. Der Schutz von Luftfahrtunternehmen aus der Union vor bestimmten Praktiken von Drittländern oder Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, soweit für einen fairen Wettbewerb erforderlich, ist derzeit Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates22. Mit Blick auf ihr übergeordnetes Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, hat sich die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 aber nicht als hinreichend wirksam erwiesen. Ursache hierfür sind auch einige der darin enthaltenen Bestimmungen, die insbesondere die Definition der fraglichen Praktiken, mit Ausnahme der Subventionierung, sowie die Anforderungen für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen betreffen. Zudem sieht die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 kein eigenes unionsinternes Verfahren in Bezug auf Verpflichtungen vor, die sich aus Luftverkehrsabkommen, deren Vertragspartei die Union ist, ergeben und dazu dienen, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. In Anbetracht der Vielzahl und des Gewichts der Änderungen, die zur Bewältigung dieser Probleme nötig wären, sollte die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden. |
(8) Ein fairer Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen kann auch durch geeignete Rechtsvorschriften der Union wie die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates20 und die Richtlinie 96/97/EG des Rates21 sichergestellt werden. Der Schutz von Luftfahrtunternehmen aus der Union vor bestimmten Praktiken von Drittländern oder Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, soweit für einen fairen Wettbewerb erforderlich, ist derzeit Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates22. Mit Blick auf ihr übergeordnetes Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, hat sich die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 aber als völlig ungeeignet erwiesen. Ursache hierfür sind auch einige der darin enthaltenen Bestimmungen, die insbesondere die Definition der fraglichen Praktiken, mit Ausnahme der Subventionierung, sowie die Anforderungen für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen betreffen. Zudem sieht die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 kein eigenes unionsinternes Verfahren in Bezug auf Verpflichtungen vor, die sich aus Luftverkehrsabkommen, deren Vertragspartei die Union ist, ergeben und dazu dienen, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. In Anbetracht der Vielzahl und des Gewichts der Änderungen, die zur Bewältigung dieser Probleme nötig wären, sollte die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden. |
__________________ |
__________________ |
20 Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1). |
20 Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1). |
21 Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36). |
21 Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36). |
22 Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 1). |
22 Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 1). |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) Im Interesse eines fairen Wettbewerbs in den Luftverkehrsaußenbeziehungen der Union sowie der Gegenseitigkeit und des Abbaus unfairer Praktiken einschließlich mutmaßlicher Subventionen und staatlicher Beihilfen, die Fluggesellschaften aus bestimmten Drittstaaten gewährt werden und die den Markt verzerren könnten, ist es unabdingbar, dass in den Bestimmungen für einen fairen Wettbewerb uneingeschränkte finanzielle Transparenz vorgeschrieben ist. Diese Transparenz ist erforderlich, damit die Kommission die mutmaßlichen Subventionen entweder positiv oder aber negativ beurteilen kann. |
Begründung | |
Nach wie vor bedarf es wirksamer, angemessener und abschreckender Rechtsvorschriften, um die Voraussetzungen für eine hochwertige Verkehrsanbindung der Union aufrechtzuerhalten und einen fairen Wettbewerb mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern zu gewährleisten. Die Kommission sollte zu diesem Zweck befugt sein, Untersuchungen durchzuführen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sollten zur Verfügung stehen, wenn entweder relevante Verpflichtungen aus einer Übereinkunft, deren Vertragspartei die Union ist, verletzt werden oder wettbewerbsschädigende Praktiken Luftfahrtunternehmen der Union schädigen oder drohen zu schädigen. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Nach wie vor bedarf es wirksamer, angemessener und abschreckender Rechtsvorschriften, um die Voraussetzungen für eine hochwertige Verkehrsanbindung der Union aufrechtzuerhalten und einen fairen Wettbewerb mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern zu gewährleisten. Die Kommission sollte zu diesem Zweck befugt sein, Untersuchungen durchzuführen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sollten zur Verfügung stehen, wenn entweder relevante Verpflichtungen aus einer Übereinkunft, deren Vertragspartei die Union ist, verletzt werden oder wettbewerbsschädigende Praktiken Luftfahrtunternehmen der Union schädigen oder drohen zu schädigen. |
(9) Nach wie vor bedarf es wirksamer, angemessener und abschreckender Rechtsvorschriften, um die Voraussetzungen für eine hochwertige Verkehrsanbindung der Union aufrechtzuerhalten und einen fairen Wettbewerb mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern zu gewährleisten, sodass die Arbeitsplätze in den Luftfahrtunternehmen der Union erhalten werden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck befugt sein, Untersuchungen durchzuführen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sollten zur Verfügung stehen, wenn entweder relevante Verpflichtungen aus einer Übereinkunft, deren Vertragspartei die Union ist, verletzt werden oder wettbewerbsschädigende Praktiken Luftfahrtunternehmen der Union schädigen oder drohen zu schädigen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Wenn die betreffenden Flugdienste in den Geltungsbereich eines bilateralen Luftverkehrsabkommens eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats fallen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, Untersuchungen einzuleiten und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, bevor der in dem bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus ausgeschöpft ist. Im Interesse einer wirksamen Regulierung kann die Kommission unabhängig davon, ob der betreffende Mitgliedstaat beabsichtigt, die wettbewerbsschädigende Praxis im Rahmen seines bilateralen Luftverkehrsabkommens mit dem Drittstaat anzugehen, eine entsprechende Untersuchung einleiten und entsprechende Abhilfemaßnahmen ergreifen. |
Begründung | |
Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass ein Fall eintritt, in dem die Mitgliedstaaten – unbeabsichtigt oder absichtlich – die Union am Tätigwerden hindern, indem sie den Streitbeilegungsmechanismus des bilateralen Luftverkehrsabkommens erheblich verzögern. Dies würde dazu führen, dass die wettbewerbsschädigende Praxis aufrechterhalten wird, und den Schaden, den das Luftfahrtunternehmen der Union davonträgt, unweigerlich vergrößern. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11a) Im Interesse einer wirksamen Regulierung und im Einklang mit den anderen handelspolitischen Schutzinstrumenten der Union ist es unabdingbar, dass die Kommission auf der Grundlage einer Beschwerde, bei der ein Anscheinsbeweis für eine drohende Schädigung vorgelegt wird, ein Verfahren einleiten kann. |
Begründung | |
Bei dieser Art handelspolitischer Schutzinstrumente ist der Begriff der drohenden Schädigung von größter Bedeutung. Die Verordnung muss die Einleitung von Verfahren ermöglichen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass ein Drittland oder eine Drittlandstelle Praktiken durchsetzt oder durchsetzen wird, die unweigerlich einem Luftfahrtunternehmen der Union Schaden zufügen würden. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Verfahren sollten nicht eingeleitet bzw. ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen nach dieser Verordnung eingestellt werden, wenn der Erlass solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf andere Personen, insbesondere Verbraucher oder Unternehmen in der Union, dem Interesse der Union zuwiderliefe. Außerdem sollten Verfahren ohne den Erlass von Maßnahmen eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen für solche Maßnahmen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. |
(15) Verfahren sollten ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen nach dieser Verordnung eingestellt werden können, wenn der Erlass solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf andere Personen, insbesondere Verbraucher oder Unternehmen in der Union, dem Interesse der Union zuwiderliefe. Außerdem sollten Verfahren ohne den Erlass von Maßnahmen eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen für solche Maßnahmen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ein Untersuchungsverfahren wird eingeleitet, wenn von einem Mitgliedstaat, einem Luftfahrtunternehmen der Union oder einem Verband von Luftfahrtunternehmen der Union eine schriftliche Beschwerde nach Absatz 2 eingereicht wurde, oder auf eigene Initiative der Kommission, sofern die vorgelegten Anscheinsbeweise einen der folgenden Sachverhalte vermuten lassen: |
1. Ein Untersuchungsverfahren wird eingeleitet, wenn von einem Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament, einem Luftfahrtunternehmen der Union oder einem Verband von Luftfahrtunternehmen der Union eine schriftliche Beschwerde nach Absatz 2 eingereicht wurde, eine nationale Verbraucherorganisation schriftlich Beschwerde eingelegt hat, oder auf eigene Initiative der Kommission, sofern angemessene und auf Tatsachen beruhende Hinweise auf einen der folgenden Sachverhalte vorliegen: |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Eine Beschwerde muss einen Anscheinsbeweis für einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte enthalten. |
2. Eine Beschwerde muss angemessene und auf Tatsachen beruhende Hinweise auf einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte enthalten. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission kann beschließen, keine Untersuchung einzuleiten, wenn die Verabschiedung von Maßnahmen nach Artikel 10 oder 13 den Interessen der Union zuwiderliefe oder wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die in der Beschwerde vorgelegten Fakten kein systemisches Problem darstellen oder keine erheblichen Auswirkungen auf einen oder mehrere Luftfahrtunternehmen der Union haben. |
4. Die Kommission kann beschließen, keine Untersuchung einzuleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass die in der Beschwerde vorgelegten Fakten kein systemisches Problem darstellen oder keine erheblichen Auswirkungen auf eines oder mehrere Luftfahrtunternehmen der Union haben. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Reichen die vorgelegten Beweise für die Zwecke von Absatz 1 nicht aus, teilt die Kommission dies dem Beschwerdeführer innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Beschwerde mit. Der Beschwerdeführer hat 30 Tage Zeit, zusätzliche Beweise vorzulegen. Legt der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist keine neuen Beweise vor, kann die Kommission beschließen, keine Untersuchung einzuleiten. |
5. Reichen die vorgelegten Beweise für die Zwecke von Absatz 1 nicht aus, teilt die Kommission dies dem Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Beschwerde mit. Der Beschwerdeführer hat 30 Tage Zeit, zusätzliche Beweise vorzulegen. Legt der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist keine neuen Beweise vor, kann die Kommission beschließen, keine Untersuchung einzuleiten. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Kommission entscheidet innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Beschwerde über die Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1. |
6. Die Kommission entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde über die Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) ob die von einem Drittland oder einer Drittlandstelle verfolgte wettbewerbsschädigende Praxis das/die betreffende(n) Luftfahrtunternehmen der Union schädigt oder zu schädigen droht. |
(b) ob die von einem Drittland oder einer Drittlandstelle verfolgte wettbewerbsschädigende Praxis das/die betreffende(n) Luftfahrtunternehmen der Union schädigt oder zu schädigen droht oder ob sich das wettbewerbsschädigende regelwidrige Verhalten negativ auf den Binnenmarkt auswirkt. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Sofern es notwendig erscheint, kann die Kommission Untersuchungen im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands durchführen, sofern die Regierung des betreffenden Drittlands und die betreffende Drittlandstelle hierüber förmlich unterrichtet wurden und ihre Zustimmung gegeben haben. |
5. Sofern es notwendig erscheint, kann die Kommission Untersuchungen im Hoheitsgebiet des betreffenden oder eines anderen Drittlands durchführen, sofern die Regierung des betreffenden Drittlands und die betreffende Drittlandstelle hierüber förmlich unterrichtet wurden. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Beschwerdeführer, betroffene Parteien, der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) und die Vertreter des Drittlandes oder der Drittlandstelle können in die der Kommission vorliegenden Informationen Einsicht nehmen, sofern es sich nicht um interne Dokumente handelt, die nur dem Dienstgebrauch vorbehalten sind, und sofern diese Informationen nicht vertraulich im Sinne von Artikel 6 sind und der Kommission ein schriftlicher Antrag vorliegt. |
7. Beschwerdeführer, betroffene Parteien, der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en), die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und die Vertreter des Drittlandes oder der Drittlandstelle können in die der Kommission vorliegenden Informationen Einsicht nehmen, sofern es sich nicht um interne Dokumente handelt, die nur dem Dienstgebrauch vorbehalten sind, und sofern diese Informationen nicht vertraulich im Sinne von Artikel 6 sind und der Kommission ein schriftlicher Antrag vorliegt. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wird der Zugang zu notwendigen Informationen verweigert oder innerhalb der entsprechenden Fristen auf andere Weise nicht gewährt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, werden die Feststellungen anhand der vorliegenden Fakten getroffen. Stellt die Kommission fest, dass falsche oder irreführende Informationen vorgelegt wurden, bleiben diese Informationen unberücksichtigt. |
Wird der Zugang zu notwendigen Informationen verweigert oder innerhalb der entsprechenden Fristen auf andere Weise nicht gewährt, hat das betreffende Drittland den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet zum Zweck einer Untersuchung nicht gestattet oder wird die Untersuchung erheblich behindert, werden die Feststellungen anhand der vorliegenden Fakten getroffen. Stellt die Kommission fest, dass falsche oder irreführende Informationen vorgelegt wurden, bleiben diese Informationen unberücksichtigt. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Verfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden. |
1. Das Verfahren ist innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten ab der Einleitung einer Untersuchung abzuschließen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist innerhalb eines festgelegten Zeitraums verlängert werden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In dringenden Fällen, in denen beispielsweise die Gefahr einer unmittelbaren und irreversiblen Schädigung eines Luftfahrtunternehmens der Union besteht, kann das Verfahren auf ein Jahr verkürzt werden. |
2. In dringenden Fällen, in denen beispielsweise die Gefahr einer unmittelbaren und irreversiblen Schädigung eines Luftfahrtunternehmens der Union besteht, kann das Verfahren auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission kann das Verfahren aussetzen, wenn das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle entscheidende Schritte eingeleitet hat, um entweder |
3. Ausschließlich die Kommission kann das Verfahren aussetzen – wogegen die Geschädigten Beschwerde einlegen können –, wenn das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle entscheidende Schritte eingeleitet hat, um entweder |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die Luftfahrtunternehmen der Union sind berechtigt, Beschwerde gegen einen Beschluss der Kommission, das Verfahren auszusetzen, einzulegen. Diese Beschwerde sollte innerhalb von 20 Tagen nach der Mitteilung der Kommission über ihren Beschluss, das Verfahren auszusetzen, eingelegt werden. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Wurde die Verletzung der geltenden internationalen Verpflichtungen oder die wettbewerbsschädigende Praxis, die Schädigung oder die drohende Schädigung des/der betreffenden Luftfahrtunternehmen(s) der Union innerhalb einer annehmbaren Frist nicht beseitigt, kann die Kommission das Verfahren wieder aufnehmen. |
4. Wurde die Verletzung der geltenden internationalen Verpflichtungen oder die wettbewerbsschädigende Praxis, die Schädigung oder die drohende Schädigung des/der betreffenden Luftfahrtunternehmen(s) der Union innerhalb einer annehmbaren Frist nicht beseitigt, nimmt die Kommission das Verfahren wieder auf. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die nach Artikel 4 durchgeführte Untersuchung in folgenden Fällen beenden, ohne Abhilfemaßnahmen zu erlassen: |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel [A] delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem die nach Artikel 4 durchgeführte Untersuchung in folgenden Fällen ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen beendet wird: |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Situation des/der betreffenden Luftfahrtunternehmen(s) der Union, vor allem in Hinblick auf Dienstefrequenz, Kapazitätsauslastung, Netzeffekte, Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Rentabilität, Investitionen und Beschäftigung; |
(a) die Situation des/der betreffenden Luftfahrtunternehmen(s) der Union, vor allem in Hinblick auf Dienstefrequenz, Kapazitätsauslastung, Netzeffekte, Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Rentabilität, Umweltschutz, Investitionen und Beschäftigung; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die absehbare Entwicklung der Situation des/der betreffenden Luftfahrtunternehmen(s) der Union, vor allem in Hinblick auf Dienstefrequenz, Kapazitätsauslastung, Netzeffekte, Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Rentabilität, Investitionen und Beschäftigung; |
(a) die absehbare Entwicklung der Situation des/der betreffenden Luftfahrtunternehmen(s) der Union, vor allem in Hinblick auf Dienstefrequenz, Kapazitätsauslastung, Netzeffekte, Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Rentabilität, Umweltschutz, Investitionen und Beschäftigung; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission kann die Untersuchung ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen einstellen, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird. |
1. Ausschließlich die Kommission kann die Untersuchung ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen einstellen, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird. Die Luftfahrtunternehmen der Union sind berechtigt, Beschwerde gegen einen Beschluss der Kommission, die Untersuchung einzustellen, einzulegen. Diese Beschwerde sollte innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Kommission über ihren Beschluss, das Verfahren einzustellen, eingelegt werden. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die nach Artikel 4 durchgeführte Untersuchung in folgenden Fällen einstellen, ohne Abhilfemaßnahmen zu erlassen: |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel [A] delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem die nach Artikel 4 durchgeführte Untersuchung in folgenden Fällen ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen eingestellt wird: |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass der Erlass von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 13 den Interessen der Union zuwiderliefe; |
(b) die Kommission kommt nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu dem Ergebnis, dass der Erlass von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 13 den Interessen der Union zuwiderliefe. Die Interessen der Union werden von der Kommission nach Anhörung aller einschlägigen Interessenträger einschließlich der Luftfahrtunternehmen der Union bewertet. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
entfällt |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2017)0289 – C8-0183/2017 – 2017/0116(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 15.6.2017 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 15.6.2017 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Ramon Tremosa i Balcells 5.10.2017 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
4.12.2017 |
24.1.2018 |
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Datum der Annahme |
21.2.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
50 4 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Hugues Bayet, Udo Bullmann, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Cătălin Sorin Ivan, Petr Ježek, Wolf Klinz, Georgios Kyrtsos, Werner Langen, Sander Loones, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Gabriel Mato, Costas Mavrides, Alex Mayer, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Pirkko Ruohonen-Lerner, Anne Sander, Alfred Sant, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Matt Carthy, Bas Eickhout, Ramón Jáuregui Atondo, Alain Lamassoure, Paloma López Bermejo, Thomas Mann, Luigi Morgano, Laurenţiu Rebega, Joachim Starbatty, Lieve Wierinck |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Alberto Cirio |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
50 |
+ |
|
ALDE |
Petr Ježek, Wolf Klinz, Ramon Tremosa i Balcells, Lieve Wierinck |
|
ECR |
Sander Loones, Stanisław Ożóg, Pirkko Ruohonen-Lerner, Joachim Starbatty, Kay Swinburne |
|
EFDD |
Marco Valli |
|
ENF |
Bernard Monot, Laurenţiu Rebega |
|
PPE |
Burkhard Balz, Alberto Cirio, Markus Ferber, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Werner Langen, Ivana Maletić, Thomas Mann, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Anne Sander, Theodor Dumitru Stolojan, Esther de Lange |
|
S&D |
Hugues Bayet, Udo Bullmann, Jonás Fernández, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Cătălin Sorin Ivan, Ramón Jáuregui Atondo, Olle Ludvigsson, Costas Mavrides, Alex Mayer, Luigi Morgano, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker |
|
Verts/ALE |
Bas Eickhout, Sven Giegold, Molly Scott Cato, Ernest Urtasun |
|
4 |
- |
|
GUE/ NGL |
Matt Carthy, Paloma López Bermejo, Martin Schirdewan, Miguel Viegas |
|
0 |
0 |
|
|
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2017)0289 – C8-0183/2017 – 2017/0116(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
7.6.2017 |
|
|
|
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 15.6.2017 |
|
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 15.6.2017 |
ITRE 15.6.2017 |
|
|
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 21.6.2017 |
|
|
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Markus Pieper 30.6.2017 |
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|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
11.1.2018 |
20.2.2018 |
|
|
|
Datum der Annahme |
20.3.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 9 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Georges Bach, Deirdre Clune, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Miltiadis Kyrkos, Peter Lundgren, Marian-Jean Marinescu, Georg Mayer, Gesine Meissner, Cláudia Monteiro de Aguiar, Renaud Muselier, Markus Pieper, Gabriele Preuß, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, Jill Seymour, Claudia Țapardel, Keith Taylor, Pavel Telička, Peter van Dalen, Wim van de Camp, Janusz Zemke, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Jakop Dalunde, Mark Demesmaeker, João Pimenta Lopes, Matthijs van Miltenburg |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Gilles Lebreton |
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Datum der Einreichung |
28.3.2018 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
28 |
+ |
|
ALDE |
Gesine Meissner, Dominique Riquet, Pavel Telička, Matthijs van Miltenburg |
|
ECR |
Peter van Dalen |
|
EFDD |
Daniela Aiuto |
|
ENF |
Gilles Lebreton, Georg Mayer |
|
PPE |
Georges Bach, Deirdre Clune, Andor Deli, Dieter-Lebrecht Koch, Marian-Jean Marinescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Renaud Muselier, Markus Pieper, Massimiliano Salini, Luis de Grandes Pascual, Wim van de Camp, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
|
S&D |
Lucy Anderson, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Miltiadis Kyrkos, Gabriele Preuß, Christine Revault d'Allonnes Bonnefoy, Janusz Zemke, Claudia Țapardel |
|
9 |
- |
|
ECR |
Jacqueline Foster, Roberts Zīle, Kosma Złotowski |
|
EFDD |
Peter Lundgren, Jill Seymour |
|
GUE/NGL |
João Pimenta Lopes |
|
Verts/ALE |
Michael Cramer, Jakop Dalunde, Keith Taylor |
|
2 |
0 |
|
ECR |
Mark Demesmaeker |
|
GUE/NGL |
Merja Kyllönen |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen