BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

11.4.2018 - (COM(2017)0660 – C8-0394/2017 – 2017/0294(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Jerzy Buzek


Verfahren : 2017/0294(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0143/2018

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

(COM(2017)0660 – C8-0394/2017 – 2017/0294(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0660),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0394/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom ...[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom ...[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0143/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die noch verbleibenden Hindernisse für die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes zu beseitigen, die sich aus der Nichtanwendung der Marktvorschriften der Union auf Gasleitungen aus und nach Drittländern ergeben. Mit den durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen wird sichergestellt, dass die für Gasfernleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften auch für Rohrleitungen in der Union gelten, die aus Drittländern oder in Drittländer führen. Dadurch wird die Kohärenz des Rechtsrahmens innerhalb der Union bei gleichzeitiger Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Energiebinnenmarkt der Union gewährleistet. Dies wird auch die Transparenz verbessern und Marktteilnehmern, insbesondere Gasinfrastrukturinvestoren und Netznutzern, Rechtssicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechtsrahmens geben.

(3)  Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die noch verbleibenden Hindernisse für die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes zu beseitigen, die sich daraus ergeben, dass die Marktvorschriften der Union auf Gasleitungen aus und nach Drittländern nicht angewandt werden. Mit den durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen wird sichergestellt, dass die für Gasfernleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften auch für Rohrleitungen in der Union gelten, die aus Drittländern oder in Drittländer führen und wesentliche Auswirkungen auf den Erdgasbinnenmarkt der Union haben. Dadurch wird für Kohärenz des Rechtsrahmens innerhalb der Union gesorgt sowie erreicht, dass den strategischen Interessen aller Mitgliedstaaten im erforderlichen Maße Rechnung getragen wird, die allgemeine Versorgungssicherheit und die Energieversorgungsunabhängigkeit der Union hinreichend gewahrt und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen im Energiebinnenmarkt der Union verhindert werden. Dies wird auch die Transparenz verbessern und Marktteilnehmern, insbesondere Gasinfrastrukturinvestoren und Netznutzern, Rechtssicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechtsrahmens geben.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Um dem früheren Fehlen spezifischer Unionsvorschriften für Gasleitungen aus und nach Drittländern Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2009/73/EG für Rohrleitungen gewähren können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie fertiggestellt sind. Das maßgebliche Datum für die Anwendung von anderen Entflechtungsmodellen als dem der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollte für Gasleitungen aus und nach Drittländern angepasst werden.

(4)  Im Interesse der Vollendung der Energieunion und der Anwendung ihrer Vorschriften auf Gasleitungen aus und nach Drittländern gemäß den Rechtsvorschriften der EU sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2009/73/EG für Rohrleitungen, die vor der Verabschiedung dieses Vorschlags fertiggestellt wurden, erst zulassen können, nachdem eine Empfehlung der Kommission – insbesondere zu Fragen des Wettbewerbs, des Funktionierens und der Effizienz des Energiebinnenmarktes, der Versorgungssicherheit und der Diversifizierung von Energiequellen und -lieferanten – eingegangen ist. Das maßgebliche Datum für die Anwendung von anderen Entflechtungsmodellen als dem der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollte für Gasleitungen aus und nach Drittländern angepasst werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/73/EG auf Gasleitungen aus und nach Drittländern ist weiter auf das Gebiet beschränkt, in dem die Union ihre Befugnisse ausübt. In Bezug auf Offshore-Rohrleitungen sollte sie in den Hoheitsgewässern und in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten gelten.

(5)  Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/73/EG auf Gasleitungen aus und nach Drittländern ist weiter auf das Gebiet beschränkt, in dem die Union ihre Befugnisse ausübt. In Bezug auf Offshore-Rohrleitungen sollte sie gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) in den Hoheitsgewässern und in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten gelten.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Die Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen zur umfassenderen Nutzung von Biogas und Gas aus Biomasse, grünem Wasserstoff und synthetischem Methan aus erneuerbaren Quellen ergreifen und den Erzeugern dieser Energieträger gleichberechtigten Zugang zum Gasnetz zusichern, sofern dieser Zugang mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Sicherheitsnormen dauerhaft vereinbar ist.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)  Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualitätsanforderungen sicherstellen, dass Biogas, Gas aus Biomasse, grüner Wasserstoff und synthetisches Methan aus erneuerbaren Quellen sowie andere Gasarten gleichberechtigten Zugang zum Gasnetz erhalten, vorausgesetzt, dieser Zugang ist mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Sicherheitsnormen dauerhaft vereinbar. Mit diesen Vorschriften und Normen sollte sichergestellt werden, dass es technisch machbar ist, diese Gase sicher in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses Netz zu transportieren, und sie sollten sich auch auf die chemischen Eigenschaften dieser Gase erstrecken.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 1 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1)  Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  Die mit dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften für Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas (LNG), gelten auch in nichtdiskriminierender Weise für Biogas und Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses Netz zu transportieren.

(2)  Die mit dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften für Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas (LNG), gelten auch diskriminierungsfrei für Biogas und Gas aus Biomasse, grünen Wasserstoff und synthetisches Methan aus erneuerbaren Quellen sowie andere Gasarten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses Netz zu transportieren.

(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0094:0136:de:PDF)

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu)

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a)   In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(2a)  Hinsichtlich der Gasinfrastruktur, mit der die Verbindung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland hergestellt wird, gilt diese Richtlinie in den Grenzen des Gebiets, in dem die Union ihre Befugnisse ausübt. In Bezug auf Offshore-Rohrleitungen gilt sie in den Hoheitsgewässern und in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten.“

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 2 – Nummer 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  ‚Verbindungsleitung‘ eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern bis zur Grenze des Gebiets der Union quert oder überspannt;

(17)  ‚Gasverbindungsleitung‘ eine Fernleitung einschließlich der physischen Einspeisepunkte aus Drittländern und Ausspeisepunkte in Drittländer, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern bis zur Grenze des Gebiets der Union einschließlich der Hoheitsgewässer und ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten quert oder überspannt;

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 9 – Absatz 8 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  In Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

Eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b ist der Kommission unverzüglich zusammen mit allen sachdienlichen Informationen mitzuteilen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 9 – Absatz 9 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b ist der Kommission unverzüglich zusammen mit allen sachdienlichen Informationen mitzuteilen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 34 – Absatz 4 – vierter Satz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  In Artikel 34 Absatz 4 wird folgender vierter Satz angefügt:

 

Äußern sich die konsultierten Drittländer nicht, so können die betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Entscheidungen treffen.

[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4a (neu)“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)“ des Vorschlags der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.]

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 36 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Große neue Erdgasinfrastrukturen, d. h. Verbindungsleitungen, LNG- und Speicheranlagen, können auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von den Bestimmungen der Artikel 9, 32, 33 und 34 sowie des Artikels 41 Absätze 6, 8 und 10 unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:

(1)  Große neue Erdgasinfrastrukturen, d. h. Gasverbindungsleitungen, LNG- und Speicheranlagen, die ihren gewerblichen Betrieb nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, können auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von höchstens fünf Jahren von den Bestimmungen der Artikel 9, 32, 33 und 34 sowie des Artikels 41 Absätze 6, 8 und 10 ausgenommen werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  durch die Investition werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert;

a)  durch die Investition werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert;

b)  das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde;

b)  das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde;

c)  die Infrastruktur muss Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person sein, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;

c)  die Infrastruktur muss Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person sein, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;

d)  von den Nutzern dieser Infrastruktur werden Gebühren erhoben; und

d)  von den Nutzern dieser Infrastruktur werden Gebühren erhoben; und

e)  die Ausnahme wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes aus, an das die Infrastruktur angeschlossen ist.

e)  die Ausnahme wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die wahrscheinlich von der Investition betroffen sein werden, das effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes der Union, das effiziente Funktionieren der betroffenen regulierten Netze oder die Diversifizierung und die Erdgasversorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaates aus.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1520584216051&uri=CELEX:32009L0073)

[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe -a (neu)“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe -a (neu)“ des Vorschlags der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.]

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 36 – Absatz 3 – zweiter Satz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fällt die betreffende Infrastruktur unter die Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats und eines Drittlandes (oder mehrerer Drittländer), konsultiert die nationale Regulierungsbehörde vor Annahme einer Entscheidung die zuständigen Behörden der Drittländer.;

Bevor die nationale Regulierungsbehörde die Entscheidung trifft, konsultiert sie

 

a)  die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, deren Märkte wahrscheinlich von der neuen Infrastruktur betroffen sein werden, und

 

b)  die zuständigen Behörden der Drittländer, sofern die betreffende Infrastruktur unter die Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats und eines Drittlandes (oder mehrerer Drittländer) fällt.

 

Äußern sich die konsultierten Behörden der Drittländer nicht binnen drei Monaten, so kann die betroffene nationale Regulierungsbehörde die erforderliche Entscheidung treffen.

[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a (neu)“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a (neu)“ des Vorschlags der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.]

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 36 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – zweiter Satz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fällt die betreffende Infrastruktur auch unter die Hoheitsgewalt eines oder mehrerer Drittländer, konsultieren die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten vor Annahme einer Entscheidung die zuständigen Behörden der Drittländer, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie bis zur Grenze des Gebiets der Union einheitlich angewandt werden.;

Fällt die betreffende Infrastruktur auch unter die Hoheitsgewalt eines oder mehrerer Drittländer, konsultieren die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten vor Annahme einer Entscheidung die zuständigen Behörden der Drittländer, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie bis zur Grenze des Gebiets der Union einheitlich angewandt werden. Eine solche Entscheidung ist der Kommission unverzüglich zusammen mit allen sachdienlichen Informationen mitzuteilen.

 

Äußern sich die konsultierten Behörden der Drittländer nicht binnen drei Monaten, so können die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden die erforderlichen Entscheidungen treffen.

[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b“ des Vorschlags der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.]

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 36 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ba)  Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den nichtdiskriminierenden Zugang zu der neuen Infrastruktur aufzuerlegen. Bei der Entscheidung über diese Bedingungen werden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der bestehenden Kapazität, der Zeithorizont des Vorhabens und die einzelstaatlichen Gegebenheiten berücksichtigt.

Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den diskriminierungsfreien Zugang zu der neuen Infrastruktur aufzuerlegen. Bei der Entscheidung über diese Bedingungen werden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der bestehenden Kapazität, der Zeithorizont des Vorhabens und die einzelstaatlichen Gegebenheiten sowie die Diversifizierung und Sicherheit der Erdgaslieferungen in die EU oder innerhalb der EU oder eines Mitgliedstaats berücksichtigt.

[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe ba (neu)“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe ba (neu)“ des Vorschlags der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.]

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 36 – Absatz 9 – Unterabsatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bb)  Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Kommission kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag nach dem Eingang einer Meldung beschließen, von der Regulierungsbehörde die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu verlangen. Die Zweimonatsfrist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Diese weitere Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Auch die erste Zweimonatsfrist kann mit Zustimmung der Kommission und der Regulierungsbehörde verlängert werden.

Die Kommission kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag nach dem Eingang einer Meldung beschließen, von der Regulierungsbehörde die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu verlangen. Bei der Beschlussfassung über neue Gasinfrastrukturanlagen, die in ein Drittland hinein- oder aus einem Drittland herausführen, berücksichtigt die Kommission, ob von der EU restriktive Maßnahmen, etwa Wirtschaftssanktionen, gegen das Drittland verhängt wurden. Die Zweimonatsfrist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Diese weitere Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Auch die erste Zweimonatsfrist kann mit Zustimmung der Kommission und der Regulierungsbehörde verlängert werden.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1520584216051&uri=CELEX:32009L0073)

[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe ba (neu)“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe bb (neu)“ des Vorschlags der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.]

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 41 – Absatz 8

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(6a)  Artikel 41 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8)  Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Tarife oder Methoden und der Ausgleichsleistungen stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass für die Fernleitungs- und Verteilerbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.

(8)  Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Tarife oder Methoden und der Ausgleichsleistungen stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass für die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen. Bei Gasinfrastruktur, mit der die Verbindung von einem Mitgliedstaat zu einem Drittland zwischen der Grenze des Gebiets der Union und dem ersten Kopplungspunkt mit dem Unionsnetz hergestellt wird, sind in den Tarifen oder Methoden alle Kosten des Vorhabens zu berücksichtigen.“

[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6a (neu)“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)“ des Vorschlags der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.]

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 42 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Regulierungsbehörden konsultieren die zuständigen Behörden von Drittländern hinsichtlich des Betriebs von Gasleitungen aus und nach Drittländern und arbeiten mit ihnen zusammen, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie bis zur Grenze des Gebiets der Union einheitlich angewandt werden.

(6)  Die Regulierungsbehörden konsultieren die zuständigen Behörden von Drittländern hinsichtlich des Betriebs von Gasleitungen aus und nach Drittländern und arbeiten mit ihnen zusammen, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie bis zur Grenze des Gebiets der Union einheitlich angewandt werden.

 

Äußern sich die konsultierten Behörden der Drittländer nicht binnen drei Monaten, so können die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden die erforderlichen Entscheidungen treffen.

[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6“ im Vorschlag der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.]

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 49 – Absatz 9 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Gasleitungen aus und nach Drittländern, die vor dem [PO: date of entry into force of this Directive] fertiggestellt wurden, können die Mitgliedstaaten beschließen, in Bezug auf die Abschnitte solcher Rohrleitungen zwischen der Grenze des Gebiets der Union und dem ersten Kopplungspunkt von den Artikeln 9, 10, 11 und 31 und von Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 abzuweichen, sofern die Abweichung sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes in der Union oder auf die Versorgungssicherheit in der Union auswirkt.

Für Gasleitungen aus und nach Drittländern, die vor dem [PO: date of adoption of this proposal] fertiggestellt wurden, können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer Empfehlung der Kommission beschließen, in Bezug auf die Abschnitte solcher Rohrleitungen zwischen der Grenze des Gebiets der Union und dem ersten Kopplungspunkt von den Artikeln 9, 10, 11 und 32 und von Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 vorübergehend abzuweichen, sofern sich die Ausnahme nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes in der Union oder auf die Versorgungssicherheit in der Union auswirkt. Eine solche geplante Ausnahme ist der Kommission, der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ und der Agentur unverzüglich unter Übermittlung aller sachdienlichen Angaben und einer detaillierten Analyse der Auswirkungen der Ausnahme und der Gasleitung auf den Erdgasbinnenmarkt und die Versorgungssicherheit in der EU mitzuteilen. Binnen drei Monaten nach dem Eingang dieser Mitteilung gibt die Kommission eine Empfehlung dazu ab, ob die Ausnahme mit den geltenden Wettbewerbsbestimmungen und den energiepolitischen Grundsätzen und den wichtigsten Zielen der Union und der Energieunion vereinbar ist und dem effizienten Funktionieren des Marktes und der Versorgungssicherheit in der Union nicht entgegensteht. In besonders komplexen Fällen kann die Kommission den genannten Zeitraum um weitere drei Monate verlängern. Die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ und die Agentur können der Kommission ihre Anmerkungen zu der Übereinstimmung der geplanten Ausnahme mit den in diesem Artikel niedergelegten Grundsätzen übermitteln. Die Kommission veröffentlicht die Empfehlung umgehend. Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung. Weicht ein betroffener Mitgliedstaat von der Empfehlung der Kommission ab, so legt er eine stichhaltige Begründung vor, die auf belastbaren Daten und objektiven Kriterien beruht, und veröffentlicht diese Begründung. Bevor die Empfehlung der Kommission ergangen oder die dreimonatige Frist für die Herausgabe der Empfehlung abgelaufen ist, ist eine Ausnahme unter keinen Umständen zulässig.

[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7“ im Vorschlag der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.]

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 49 – Absatz 9 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Ausnahmeregelung ist zeitlich begrenzt und kann an Bedingungen geknüpft sein, die zur Einhaltung der oben genannten Bedingungen beitragen.

Die Ausnahmeregelung ist zeitlich begrenzt und an Bedingungen geknüpft, die zur Einhaltung der oben genannten Bedingungen beitragen.

[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7“ im Vorschlag der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.]

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 49 – Absatz 9 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Befindet sich die betreffende Gasleitung im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, entscheidet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Kopplungspunkt gelegen ist, über eine Ausnahmeregelung für die Rohrleitung.

Befindet sich die betreffende Gasleitung im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, entscheidet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste physische Ausspeisepunkt aus der Verbindungsleitung gelegen ist, über eine Ausnahmeregelung für die Rohrleitung. Bevor eine solche Ausnahme genehmigt wird, hat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Kopplungspunkt gelegen ist, die Mitgliedstaaten, an die seine Infrastruktur angeschlossen ist, zu konsultieren, ihnen alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln und ihre Stellungnahmen zu berücksichtigen.

[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7“ im Vorschlag der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.]

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum [PO: one year after the date of entry into force] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum [PO: three months after the date of entry into force of this amending Directive] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

BEGRÜNDUNG

Es zählt zu den wichtigsten Zielen der am 25. Februar 2015 von der Kommission beschlossenen Strategie für die Energieunion, für Energieversorgungssicherheit zu sorgen und allen europäischen Verbrauchern bezahlbare und nachhaltig erzeugte Energie zur Verfügung zu stellen. Ein kohärenter und stabiler Rechtsrahmen ist die Voraussetzung dafür, dass diese Ziele erreicht werden können. Deshalb ist es zu begrüßen, dass die Kommission den Vorschlag zur Änderung der geltenden Gasrichtlinie angenommen hat und damit den wiederholten Aufforderungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments gefolgt ist. Dieser Vorschlag trägt mit der Einschränkung des Geltungsbereichs und seiner eher technischen Ausrichtung der Tatsache Rechnung, dass weitergehende Bestimmungen der Richtlinie bereits umfänglich umgesetzt wurden. Doch dürfte die vorgeschlagene Neufassung in geeigneter Form die Regelungslücke schließen, die durch die unterschiedlichen Auslegungen des bestehenden Rechts und die selektive Anwendung der Rechtsvorschriften des dritten Energiepakets hinsichtlich der Gasfernleitungen, die in die Europäische Union hineinführen, durch einige Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer entstanden ist.

Unbeschadet Artikel 194 des Vertrags über die Europäische Union („Vertrag von Lissabon“) lässt die Neufassung der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates weder Zweifel daran, dass sämtliche Energievorschriften der Union für die gesamte Gasinfrastruktur, die in Drittländer hinein oder aus Drittländern herausführt, bis zur Grenze des Gebiets der EU gelten, noch lässt sie diesbezüglich Falschauslegungen zu. Für Offshore-Rohrleitungen gilt sie in den Hoheitsgewässern und in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmungen beziehen sich u. a. auf die Entflechtung der Fernleitungsnetzbetreiber, den Zugang Dritter, die Entgeltregulierung und Transparenzanforderungen und sind von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Energiebinnenmarktes der EU sowie für die allgemeine Versorgungssicherheit und energiewirtschaftliche Unabhängigkeit der Union, insbesondere angesichts der steigenden Gaseinfuhren in die EU.

Ferner ist es sinnvoll, dass die Kommission die Bestimmung des Begriffs „Verbindungsleitung“ so anpassen möchte, dass er sich auch auf die Infrastruktur bezieht, mit der die Verbindung zwischen der EU und Drittländern hergestellt wird. Dies entspricht den früheren Vorschlägen der Kommission, die in das Paket „Saubere Energie für alle“ eingeflossen sind, und ist ein weiterer Schritt zur Herstellung der erforderlichen Kompatibilität des Strommarktes und des Gasmarktes der Union.

Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der geltenden Gasrichtlinie ist dazu angetan, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Teilnehmer des Energiemarktes der EU sowie langfristige Investitionssicherheit und Planbarkeit zu sorgen, indem vollständige rechtliche Klarheit und Transparenz der bestehenden Rechtslage hergestellt wird. Dies sind ausschlaggebende Voraussetzungen für jeden zuverlässigen Investor oder Akteur, der faire und gleiche Spielregeln anwenden will. Ebenso wichtig sind diese Elemente für die Bürger und die Wirtschaft der EU. Sie stärken den Wettbewerb am Markt und dürften somit dazu führen, dass die Preise sinken und alle Kunden gleichberechtigt behandelt werden. Und schließlich sind die vorgeschlagenen Änderungen wichtig für die Vollendung und die Widerstandsfähigkeit der Energieunion, die sich auf Grundsätze und Werte und nicht auf Ausnahmeregelungen stützen muss.

In Anbetracht des zuvor Dargelegten wird die Auffassung vertreten, dass der Vorschlag der Kommission seinen Zweck und die allgemeinen Erwartungen des Parlaments erfüllt. Allerdings werden einige ergänzende und weitergehende Bestimmungen im Sinne des Ansatzes der Kommission vorgeschlagen.

Dazu wird folgender Standpunkt vertreten:

1)  Die räumliche Anwendbarkeit der Richtlinie sollte durch die Wiederholung des genauen Wortlauts aus Erwägung 5 der Präambel klarer bestimmt werden, um jegliche Zweifel an dem räumlichen Geltungsbereich der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten auszuräumen. Eine solche Klarstellung wird für mehr Rechtssicherheit sorgen und weiteren Falschauslegungen der Gasrichtlinie vorbeugen, was der vordringliche Zweck des Kommissionsvorschlags ist.

2)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten Tarife oder Methoden festlegen oder genehmigen dürfen, bei denen alle mit dem Bau und dem Betrieb von Gasinfrastrukturanlagen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern verbundenen Kosten berücksichtigt werden. Dabei sollten alle Kosten, die durch Gasinfrastrukturprojekte zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern entstehen, genau und transparent erfasst werden.

3)  Indessen wäre es zu rechtfertigen, Abweichungen von einigen Bestimmungen der Richtlinie für die bereits fertiggestellte Gasinfrastruktur zuzulassen, wobei die Kommission regelmäßig in diesbezügliche Entscheidungen eingebunden werden sollte. Das ist notwendig, um eine möglichst kohärente Rechtslage im Binnenmarkt zu schaffen und sicherzustellen, dass solche Abweichungen nicht den Wettbewerbsvorschriften der EU zuwiderlaufen oder sich nachteilig auf die Funktionsweise des Gasbinnenmarktes und die Versorgungssicherheit in der EU sowie auf die entsprechenden energiepolitischen Grundsätze der EU einschließlich der vorrangigen Ziele der Energieunion auswirken. Darüber hinaus sollte der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf den Ausbau des Energiebinnenmarktes der Zeithorizont für Abweichungen von Bestimmungen der Richtlinie im Text festgelegt werden – er sollte auf zehn Jahre nach Inkrafttreten der neugefassten Richtlinie beschränkt werden.

4)  In Anbetracht des eingeschränkten Geltungsbereichs und der technischen Ausrichtung des Kommissionsvorschlags sowie der Tatsache, dass die Geltung des dritten Energiepakets für Projekte mit der Beteiligung von Drittländern grundsätzlich klargestellt wird, dürfte eine dreimonatige Frist für die Umsetzung ausreichen.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2017)0660 – C8-0394/2017 – 2017/0294(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

8.11.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

29.11.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

29.11.2017

ENVI

29.11.2017

IMCO

29.11.2017

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

ECON

23.1.2018

ENVI

13.12.2017

IMCO

4.12.2017

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Jerzy Buzek

17.11.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.11.2017

11.1.2018

22.2.2018

 

Datum der Annahme

21.3.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

13

9

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zigmantas Balčytis, Nikolay Barekov, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, Jonathan Bullock, Cristian-Silviu Buşoi, Reinhard Bütikofer, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, Rebecca Harms, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Kaja Kallas, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jeppe Kofod, Jaromír Kohlíček, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Christelle Lechevalier, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Nadine Morano, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Dennis Radtke, Julia Reda, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Sven Schulze, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Gunnar Hökmark, Luděk Niedermayer, Răzvan Popa, Dominique Riquet, Pavel Telička

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Gerolf Annemans, Rosa D’Amato

Datum der Einreichung

11.4.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

41

+

ALDE

Kaja Kallas, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Dominique Riquet, Pavel Telička

ECR

Nikolay Barekov, Edward Czesak, Ashley Fox, Hans-Olaf Henkel, Zdzisław Krasnodębski, Evžen Tošenovský

PPE

Bendt Bendtsen, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Gunnar Hökmark, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Janusz Lewandowski, Angelika Niebler, Luděk Niedermayer, Paul Rübig, Algirdas Saudargas, Henna Virkkunen, Anna Záborská

S&D

Zigmantas Balčytis, José Blanco López, Adam Gierek, Jeppe Kofod, Miapetra Kumpula-Natri, Edouard Martin, Dan Nica, Miroslav Poche, Răzvan Popa, Kathleen Van Brempt, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

VERTS/ALE

Reinhard Bütikofer, Jakop Dalunde, Rebecca Harms, Julia Reda, Claude Turmes

13

EFDD

Jonathan Bullock

ENF

Gerolf Annemans, Angelo Ciocca, Christelle Lechevalier

GUE/NGL

Jaromír Kohlíček, Neoklis Sylikiotis

PPE

Sven Schulze, Hermann Winkler

S&D

Theresa Griffin, Eva Kaili, Peter Kouroumbashev, Patrizia Toia, Martina Werner

9

0

EFDD

Rosa D'Amato, Dario Tamburrano

GUE/NGL

Xabier Benito Ziluaga, Paloma López Bermejo

PPE

Pilar del Castillo Vera, Nadine Morano, Dennis Radtke, Massimiliano Salini, Vladimir Urutchev

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

–  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 26. April 2018
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