BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
11.4.2018 - (COM(2017)0660 – C8-0394/2017 – 2017/0294(COD)) - ***I
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Jerzy Buzek
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
(COM(2017)0660 – C8-0394/2017 – 2017/0294(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0660),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0394/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom ...[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom ...[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0143/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die noch verbleibenden Hindernisse für die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes zu beseitigen, die sich aus der Nichtanwendung der Marktvorschriften der Union auf Gasleitungen aus und nach Drittländern ergeben. Mit den durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen wird sichergestellt, dass die für Gasfernleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften auch für Rohrleitungen in der Union gelten, die aus Drittländern oder in Drittländer führen. Dadurch wird die Kohärenz des Rechtsrahmens innerhalb der Union bei gleichzeitiger Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Energiebinnenmarkt der Union gewährleistet. Dies wird auch die Transparenz verbessern und Marktteilnehmern, insbesondere Gasinfrastrukturinvestoren und Netznutzern, Rechtssicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechtsrahmens geben. |
(3) Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die noch verbleibenden Hindernisse für die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes zu beseitigen, die sich daraus ergeben, dass die Marktvorschriften der Union auf Gasleitungen aus und nach Drittländern nicht angewandt werden. Mit den durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen wird sichergestellt, dass die für Gasfernleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften auch für Rohrleitungen in der Union gelten, die aus Drittländern oder in Drittländer führen und wesentliche Auswirkungen auf den Erdgasbinnenmarkt der Union haben. Dadurch wird für Kohärenz des Rechtsrahmens innerhalb der Union gesorgt sowie erreicht, dass den strategischen Interessen aller Mitgliedstaaten im erforderlichen Maße Rechnung getragen wird, die allgemeine Versorgungssicherheit und die Energieversorgungsunabhängigkeit der Union hinreichend gewahrt und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen im Energiebinnenmarkt der Union verhindert werden. Dies wird auch die Transparenz verbessern und Marktteilnehmern, insbesondere Gasinfrastrukturinvestoren und Netznutzern, Rechtssicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechtsrahmens geben. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Um dem früheren Fehlen spezifischer Unionsvorschriften für Gasleitungen aus und nach Drittländern Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2009/73/EG für Rohrleitungen gewähren können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie fertiggestellt sind. Das maßgebliche Datum für die Anwendung von anderen Entflechtungsmodellen als dem der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollte für Gasleitungen aus und nach Drittländern angepasst werden. |
(4) Im Interesse der Vollendung der Energieunion und der Anwendung ihrer Vorschriften auf Gasleitungen aus und nach Drittländern gemäß den Rechtsvorschriften der EU sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2009/73/EG für Rohrleitungen, die vor der Verabschiedung dieses Vorschlags fertiggestellt wurden, erst zulassen können, nachdem eine Empfehlung der Kommission – insbesondere zu Fragen des Wettbewerbs, des Funktionierens und der Effizienz des Energiebinnenmarktes, der Versorgungssicherheit und der Diversifizierung von Energiequellen und -lieferanten – eingegangen ist. Das maßgebliche Datum für die Anwendung von anderen Entflechtungsmodellen als dem der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollte für Gasleitungen aus und nach Drittländern angepasst werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/73/EG auf Gasleitungen aus und nach Drittländern ist weiter auf das Gebiet beschränkt, in dem die Union ihre Befugnisse ausübt. In Bezug auf Offshore-Rohrleitungen sollte sie in den Hoheitsgewässern und in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten gelten. |
(5) Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/73/EG auf Gasleitungen aus und nach Drittländern ist weiter auf das Gebiet beschränkt, in dem die Union ihre Befugnisse ausübt. In Bezug auf Offshore-Rohrleitungen sollte sie gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) in den Hoheitsgewässern und in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten gelten. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Die Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen zur umfassenderen Nutzung von Biogas und Gas aus Biomasse, grünem Wasserstoff und synthetischem Methan aus erneuerbaren Quellen ergreifen und den Erzeugern dieser Energieträger gleichberechtigten Zugang zum Gasnetz zusichern, sofern dieser Zugang mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Sicherheitsnormen dauerhaft vereinbar ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(5b) Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualitätsanforderungen sicherstellen, dass Biogas, Gas aus Biomasse, grüner Wasserstoff und synthetisches Methan aus erneuerbaren Quellen sowie andere Gasarten gleichberechtigten Zugang zum Gasnetz erhalten, vorausgesetzt, dieser Zugang ist mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Sicherheitsnormen dauerhaft vereinbar. Mit diesen Vorschriften und Normen sollte sichergestellt werden, dass es technisch machbar ist, diese Gase sicher in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses Netz zu transportieren, und sie sollten sich auch auf die chemischen Eigenschaften dieser Gase erstrecken. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 2009/73/EG Artikel 1 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0094:0136:de:PDF) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu) Richtlinie 2009/73/EG Artikel 1 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 2009/73/EG Artikel 2 – Nummer 17 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2009/73/EG Artikel 9 – Absatz 8 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2009/73/EG Artikel 9 – Absatz 9 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2009/73/EG Artikel 34 – Absatz 4 – vierter Satz | |||||||||||||||||||||||||||||||
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[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4a (neu)“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)“ des Vorschlags der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.] | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2009/73/EG Artikel 36 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1520584216051&uri=CELEX:32009L0073) | |||||||||||||||||||||||||||||||
[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe -a (neu)“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe -a (neu)“ des Vorschlags der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.] | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Richtlinie 2009/73/EG Artikel 36 – Absatz 3 – zweiter Satz | |||||||||||||||||||||||||||||||
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[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a (neu)“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a (neu)“ des Vorschlags der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.] | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2009/73/EG Artikel 36 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – zweiter Satz | |||||||||||||||||||||||||||||||
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[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b“ des Vorschlags der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.] | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2009/73/EG Artikel 36 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe ba (neu)“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe ba (neu)“ des Vorschlags der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.] | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 2009/73/EG Artikel 36 – Absatz 9 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1520584216051&uri=CELEX:32009L0073) | |||||||||||||||||||||||||||||||
[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe ba (neu)“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe bb (neu)“ des Vorschlags der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.] | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2009/73/EG Artikel 41 – Absatz 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6a (neu)“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)“ des Vorschlags der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.] | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2009/73/EG Artikel 42 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6“ im Vorschlag der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.] | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2009/73/EG Artikel 49 – Absatz 9 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7“ im Vorschlag der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.] | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2009/73/EG Artikel 49 – Absatz 9 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7“ im Vorschlag der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.] | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2009/73/EG Artikel 49 – Absatz 9 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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[Der Verweis in der Überschrift auf den Änderungsrechtsakt („Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8“) bezieht sich auf „Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7“ im Vorschlag der Kommission. Diese Abweichung liegt an der falschen Nummerierung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 ist doppelt) im Vorschlag der Kommission in allen Sprachfassungen außer der ungarischen.] | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum [PO: one year after the date of entry into force] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum [PO: three months after the date of entry into force of this amending Directive] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
BEGRÜNDUNG
Es zählt zu den wichtigsten Zielen der am 25. Februar 2015 von der Kommission beschlossenen Strategie für die Energieunion, für Energieversorgungssicherheit zu sorgen und allen europäischen Verbrauchern bezahlbare und nachhaltig erzeugte Energie zur Verfügung zu stellen. Ein kohärenter und stabiler Rechtsrahmen ist die Voraussetzung dafür, dass diese Ziele erreicht werden können. Deshalb ist es zu begrüßen, dass die Kommission den Vorschlag zur Änderung der geltenden Gasrichtlinie angenommen hat und damit den wiederholten Aufforderungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments gefolgt ist. Dieser Vorschlag trägt mit der Einschränkung des Geltungsbereichs und seiner eher technischen Ausrichtung der Tatsache Rechnung, dass weitergehende Bestimmungen der Richtlinie bereits umfänglich umgesetzt wurden. Doch dürfte die vorgeschlagene Neufassung in geeigneter Form die Regelungslücke schließen, die durch die unterschiedlichen Auslegungen des bestehenden Rechts und die selektive Anwendung der Rechtsvorschriften des dritten Energiepakets hinsichtlich der Gasfernleitungen, die in die Europäische Union hineinführen, durch einige Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer entstanden ist.
Unbeschadet Artikel 194 des Vertrags über die Europäische Union („Vertrag von Lissabon“) lässt die Neufassung der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates weder Zweifel daran, dass sämtliche Energievorschriften der Union für die gesamte Gasinfrastruktur, die in Drittländer hinein oder aus Drittländern herausführt, bis zur Grenze des Gebiets der EU gelten, noch lässt sie diesbezüglich Falschauslegungen zu. Für Offshore-Rohrleitungen gilt sie in den Hoheitsgewässern und in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmungen beziehen sich u. a. auf die Entflechtung der Fernleitungsnetzbetreiber, den Zugang Dritter, die Entgeltregulierung und Transparenzanforderungen und sind von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Energiebinnenmarktes der EU sowie für die allgemeine Versorgungssicherheit und energiewirtschaftliche Unabhängigkeit der Union, insbesondere angesichts der steigenden Gaseinfuhren in die EU.
Ferner ist es sinnvoll, dass die Kommission die Bestimmung des Begriffs „Verbindungsleitung“ so anpassen möchte, dass er sich auch auf die Infrastruktur bezieht, mit der die Verbindung zwischen der EU und Drittländern hergestellt wird. Dies entspricht den früheren Vorschlägen der Kommission, die in das Paket „Saubere Energie für alle“ eingeflossen sind, und ist ein weiterer Schritt zur Herstellung der erforderlichen Kompatibilität des Strommarktes und des Gasmarktes der Union.
Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der geltenden Gasrichtlinie ist dazu angetan, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Teilnehmer des Energiemarktes der EU sowie langfristige Investitionssicherheit und Planbarkeit zu sorgen, indem vollständige rechtliche Klarheit und Transparenz der bestehenden Rechtslage hergestellt wird. Dies sind ausschlaggebende Voraussetzungen für jeden zuverlässigen Investor oder Akteur, der faire und gleiche Spielregeln anwenden will. Ebenso wichtig sind diese Elemente für die Bürger und die Wirtschaft der EU. Sie stärken den Wettbewerb am Markt und dürften somit dazu führen, dass die Preise sinken und alle Kunden gleichberechtigt behandelt werden. Und schließlich sind die vorgeschlagenen Änderungen wichtig für die Vollendung und die Widerstandsfähigkeit der Energieunion, die sich auf Grundsätze und Werte und nicht auf Ausnahmeregelungen stützen muss.
In Anbetracht des zuvor Dargelegten wird die Auffassung vertreten, dass der Vorschlag der Kommission seinen Zweck und die allgemeinen Erwartungen des Parlaments erfüllt. Allerdings werden einige ergänzende und weitergehende Bestimmungen im Sinne des Ansatzes der Kommission vorgeschlagen.
Dazu wird folgender Standpunkt vertreten:
1) Die räumliche Anwendbarkeit der Richtlinie sollte durch die Wiederholung des genauen Wortlauts aus Erwägung 5 der Präambel klarer bestimmt werden, um jegliche Zweifel an dem räumlichen Geltungsbereich der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten auszuräumen. Eine solche Klarstellung wird für mehr Rechtssicherheit sorgen und weiteren Falschauslegungen der Gasrichtlinie vorbeugen, was der vordringliche Zweck des Kommissionsvorschlags ist.
2) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten Tarife oder Methoden festlegen oder genehmigen dürfen, bei denen alle mit dem Bau und dem Betrieb von Gasinfrastrukturanlagen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern verbundenen Kosten berücksichtigt werden. Dabei sollten alle Kosten, die durch Gasinfrastrukturprojekte zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern entstehen, genau und transparent erfasst werden.
3) Indessen wäre es zu rechtfertigen, Abweichungen von einigen Bestimmungen der Richtlinie für die bereits fertiggestellte Gasinfrastruktur zuzulassen, wobei die Kommission regelmäßig in diesbezügliche Entscheidungen eingebunden werden sollte. Das ist notwendig, um eine möglichst kohärente Rechtslage im Binnenmarkt zu schaffen und sicherzustellen, dass solche Abweichungen nicht den Wettbewerbsvorschriften der EU zuwiderlaufen oder sich nachteilig auf die Funktionsweise des Gasbinnenmarktes und die Versorgungssicherheit in der EU sowie auf die entsprechenden energiepolitischen Grundsätze der EU einschließlich der vorrangigen Ziele der Energieunion auswirken. Darüber hinaus sollte der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf den Ausbau des Energiebinnenmarktes der Zeithorizont für Abweichungen von Bestimmungen der Richtlinie im Text festgelegt werden – er sollte auf zehn Jahre nach Inkrafttreten der neugefassten Richtlinie beschränkt werden.
4) In Anbetracht des eingeschränkten Geltungsbereichs und der technischen Ausrichtung des Kommissionsvorschlags sowie der Tatsache, dass die Geltung des dritten Energiepakets für Projekte mit der Beteiligung von Drittländern grundsätzlich klargestellt wird, dürfte eine dreimonatige Frist für die Umsetzung ausreichen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2017)0660 – C8-0394/2017 – 2017/0294(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
8.11.2017 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 29.11.2017 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 29.11.2017 |
ENVI 29.11.2017 |
IMCO 29.11.2017 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ECON 23.1.2018 |
ENVI 13.12.2017 |
IMCO 4.12.2017 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Jerzy Buzek 17.11.2017 |
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Prüfung im Ausschuss |
28.11.2017 |
11.1.2018 |
22.2.2018 |
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Datum der Annahme |
21.3.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
41 13 9 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Zigmantas Balčytis, Nikolay Barekov, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, Jonathan Bullock, Cristian-Silviu Buşoi, Reinhard Bütikofer, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, Rebecca Harms, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Kaja Kallas, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jeppe Kofod, Jaromír Kohlíček, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Christelle Lechevalier, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Nadine Morano, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Dennis Radtke, Julia Reda, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Sven Schulze, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Gunnar Hökmark, Luděk Niedermayer, Răzvan Popa, Dominique Riquet, Pavel Telička |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Gerolf Annemans, Rosa D’Amato |
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Datum der Einreichung |
11.4.2018 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
41 |
+ |
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ALDE |
Kaja Kallas, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Dominique Riquet, Pavel Telička |
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ECR |
Nikolay Barekov, Edward Czesak, Ashley Fox, Hans-Olaf Henkel, Zdzisław Krasnodębski, Evžen Tošenovský |
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PPE |
Bendt Bendtsen, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Gunnar Hökmark, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Janusz Lewandowski, Angelika Niebler, Luděk Niedermayer, Paul Rübig, Algirdas Saudargas, Henna Virkkunen, Anna Záborská |
|
S&D |
Zigmantas Balčytis, José Blanco López, Adam Gierek, Jeppe Kofod, Miapetra Kumpula-Natri, Edouard Martin, Dan Nica, Miroslav Poche, Răzvan Popa, Kathleen Van Brempt, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho |
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VERTS/ALE |
Reinhard Bütikofer, Jakop Dalunde, Rebecca Harms, Julia Reda, Claude Turmes |
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13 |
– |
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EFDD |
Jonathan Bullock |
|
ENF |
Gerolf Annemans, Angelo Ciocca, Christelle Lechevalier |
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GUE/NGL |
Jaromír Kohlíček, Neoklis Sylikiotis |
|
PPE |
Sven Schulze, Hermann Winkler |
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S&D |
Theresa Griffin, Eva Kaili, Peter Kouroumbashev, Patrizia Toia, Martina Werner |
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9 |
0 |
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EFDD |
Rosa D'Amato, Dario Tamburrano |
|
GUE/NGL |
Xabier Benito Ziluaga, Paloma López Bermejo |
|
PPE |
Pilar del Castillo Vera, Nadine Morano, Dennis Radtke, Massimiliano Salini, Vladimir Urutchev |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung