BERICHT mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Thema „Manipulation des Kilometerzählers in Kraftfahrzeugen: Überarbeitung des EU-Rechtsrahmens“

2.5.2018 - (2017/2064(INL))

Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Berichterstatter: Ismail Ertug
(Initiative gemäß Artikel 46 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2017/2064(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0155/2018
Eingereichte Texte :
A8-0155/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Thema „Manipulation des Kilometerzählers in Kraftfahrzeugen: Überarbeitung des EU-Rechtsrahmens“

(2017/2064(INL))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Artikel 91 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[1],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[2],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1151[3] der Kommission, die Verordnung (EG) 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[4], die Verordnung Nr. 692/2008 der Kommission[5] und die UNECE-Regelung Nr. 39[6],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Dezember 2013 zu dem Thema „CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa“[7],

–  unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) vom November 2017 mit dem Titel „Odometer tampering: measures to prevent it“ (Manipulation von Kilometerzählern: Maßnahmen zur Verhinderung)[8] und die zugehörige Beurteilung des europäischen Mehrwerts „Odometer manipulation in motor vehicles in the EU“ (Manipulation der Kilometerzähler in Kraftfahrzeugen in der EU)[9];

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Association of European Vehicle and Driver Registration Authorities (Vereinigung der europäischen Fahrzeugführungs- und Zulassungsbehörden) mit dem Titel „Vehicle Mileage Registration“ (Erfassung des Kilometerstands von Kraftfahrzeugen)[10],

–  unter Hinweis auf die Verbrauchermarktstudie der Kommission über die Funktionsweise des Gebrauchtwagenmarkts aus Verbrauchersicht,

–  unter Hinweis auf die schriftliche Erklärung 0030/2016 des Europäischen Parlaments vom 11.4.2016 zur Bekämpfung der Fälschung des Kilometerstands auf dem Gebrauchtwagenmarkt;

–  gestützt auf die Artikel 46 und 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8‑0155/2018),

Gegenwärtiger Stand

A.  in der Erwägung, dass die Manipulation von Kilometerzählern, d. h. die vorsätzliche und unbefugte Änderung der tatsächlichen Kilometerleistung eines Fahrzeugs, die auf dem Kilometerzähler angezeigt wird, in der gesamten Europäischen Union, insbesondere im grenzüberschreitenden Handel, ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem ist und Drittländern schadet, die Gebrauchtwagen aus der Europäischen Union einführen;

B.  in der Erwägung, dass mit der Manipulation von Kilometerzählern angesichts des geringen Preises der benötigten Ausstattung und der künstlichen Wertsteigerung der Gebrauchtwagen ein beachtlicher Gewinn erzielt werden kann; in der Erwägung, dass sich der Anteil der manipulierten Fahrzeuge Studien zufolge im innerstaatlichen Verkauf auf 5 % bis 12 % und im grenzüberschreitenden Verkauf auf 30 % bis 50 % beläuft, wodurch in der gesamten Union ein wirtschaftlicher Gesamtschaden in Höhe von 5,6 bis 9,6 Mrd. EUR entsteht;

C.  in der Erwägung, dass die Zahl der gefahrenen Kilometer zu den wichtigsten Parametern gehört, anhand derer ein Käufer den technischen Zustand eines Fahrzeugs beurteilt, und dass sich der Kilometerstand wesentlich auf den Marktwert des jeweiligen Fahrzeugs auswirkt;

D.  in der Erwägung, dass die Stände von Kilometerzählern digital gespeichert und angezeigt werden und der externe Zugriff zwecks Rekonfiguration einfach ist, da sie in geringerem Maße geschützt sind als andere Bauteile im Fahrzeug;

E.  in der Erwägung, dass die Manipulation von Kilometerzählern Verbrauchern, Gebrauchtwagenhändlern, Versicherungsträgern und Leasingunternehmen schadet, während die Betrüger finanziellen Nutzen daraus ziehen, und in der Erwägung, dass technische Lösungen gefunden werden müssen, um Laien die Manipulation von Kilometerzählern zu erschweren;

F.  in der Erwägung, dass sich der erhöhte Verschleiß von Autos mit manipulierten Kilometerzählern negativ auf die Straßenverkehrssicherheit auswirkt und die Käufer von solchen Autos oft höhere Kosten für Wartung und Instandsetzung zu tragen haben, wenn die Fahrzeuge nicht gemäß ihrer tatsächlichen Kilometerleistung inspiziert werden;

G.  in der Erwägung, dass Fahrzeuge mit manipuliertem Kilometerzähler oft einen höheren Kraftstoffverbrauch und höhere Schadstoffemissionen aufweisen als erwartet und so gegen die Haltbarkeitsanforderungen der Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung verstoßen;

H.  in der Erwägung, dass das Vertrauen der Verbraucher in den Gebrauchtwagenmarkt in der Europäischen Union, der zwei- bis dreimal größer ist als der Neuwagenmarkt, unter den Gütermärkten am geringsten ist[11] und die Manipulation von Kilometerzählern wesentlich zum Verlust des Vertrauens der Verbraucher in Gebrauchtwagenhändler beiträgt und so das Funktionieren des Binnenmarktes und den fairen Wettbewerb verzerrt;

I.  in der Erwägung, dass die Verbraucher unzureichend darüber informiert sind, wie sich eine Manipulation des Kilometerstands bei Gebrauchtwagen verhindern lässt, welche Verfahren es zur Verfolgung des Kilometerstands und zur Verhinderung diesbezüglicher betrügerischer Praktiken gibt und wie sie Zugang zu diesen Verfahren erlangen können;

J.  in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten den Verbrauchern immer noch nicht die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stellen, mit denen sie die Historie eines Gebrauchtwagens überprüfen können;

K.  in der Erwägung, dass der Betrug mit Kilometerständen soziale Gruppen und geografische Gebiete mit geringerem Einkommen unverhältnismäßig stark betrifft, sodass Kunden in den Mitgliedstaaten, die der EU nach 2004 beigetreten sind, und in Ländern in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU (vor allem in den westlichen Balkanstaaten, in die Gebrauchtwagen aus der EU gegen niedrige Zölle oder zollfrei eingeführt werden) einem höheren Risiko ausgesetzt sind, ein Auto mit einem manipulierten Kilometerzähler zu kaufen, und ihnen durch dieses Fehlverhalten somit öfter geschadet wird;

L.  in der Erwägung, dass es kein gemeinsames integriertes System zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gibt, weshalb ein erhöhtes Risiko besteht, dass ein vor seiner ersten Überprüfung bereits manipulierter Kilometerstand in dem Staat legalisiert wird, in dem dieses Fahrzeug schließlich zugelassen wird und in dem es bereits Möglichkeiten gibt, die Kilometerleistung des Fahrzeugs zu registrieren und zu überprüfen;

M.  in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Manipulation von Kilometerzählern durch die rasche Einführung einheitlicher Vorschriften, mit denen sich die Manipulation verhindern lässt, zu mehr Sicherheit und Verlässlichkeit beim grenzüberschreitenden Erwerb von Fahrzeugen beitragen und somit das Ausmaß unlauterer Praktiken verringern und auch Millionen europäischer Verbraucher beträchtliche Vorteile bringen wird;

Bestehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Manipulation von Kilometerzählern

N.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten bereits Maßnahmen ergriffen haben, um die Manipulation von Kilometerzählern zu minimieren, beispielsweise „Car-Pass“ in Belgien und „Nationale AutoPas“ (NAP) in den Niederlanden; in der Erwägung, dass diese beiden Mitgliedstaaten mit einer Datenbank arbeiten, in der die Kilometerstände bei jeder Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder regelmäßigen Überwachung des Fahrzeugs erfasst werden, ohne dass dabei irgendwelche personenbezogenen Daten erfasst werden, und in der Erwägung, dass die Manipulation von Kilometerzählern in den beiden Anwendungsbereichen dadurch innerhalb kurzer Zeit beinahe ausgerottet wurde;

O.  in der Erwägung, dass das System in Belgien auf Basis einer Rechtsgrundlage von einer Organisation ohne Erwerbszweck und das System in den Niederlanden von einer staatlichen Stelle betrieben wird, beide Systeme zu akzeptablen Kosten betrieben werden und der Erfolg beider Systeme mit Sensibilisierungs- und Informationskampagnen sowie einem starken Rechtsrahmen, durch den klare Vorschriften und abschreckende Sanktionen festgelegt werden, einhergeht und von diesen begünstigt wird;

P.  in der Erwägung, dass die beträchtlich höhere Zahl von manipulierten Fahrzeugen in Ländern, die keinen Zugriff auf diese Datenbanken haben, zeigt, dass der grenzüberschreitende Datenaustausch und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten für ihren Erfolg entscheidend sind;

Q.  in der Erwägung, dass EUCARIS, das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem, bereits die Infrastruktur und Organisation für den Austausch von harmonisierten Daten in Bezug auf Verkehr zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bietet und von allen Mitgliedstaaten genutzt wird, um die Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[12] zu erfüllen, und dass seine Funktionalitäten bereits die Erfassung von Kilometerständen umfassen;

R.  in der Erwägung, dass es auch technische Lösungen – sowohl was Hardware als auch was Software betrifft – gibt, die von den Herstellern in die Fahrzeuge integriert werden könnten, sodass der Manipulation von Kilometerzählern von Anfang an ein Riegel vorgeschoben werden könnte, und in der Erwägung, dass „Hardware-Sicherheitsmodule“ (HSM) und „sichere Hardware-Erweiterungen“ (SHE) bereits verwendet werden, um Motorsteuergeräte (ECU) in Fahrzeugen vor unbefugtem Zugriff, Manipulation oder Fahrzeugdiebstahl zu schützen, und dass ihre Kosten pro Fahrzeug auf einen Euro geschätzt werden;

S.  in der Erwägung, dass Hersteller durch die Verordnung (EU) 2017/1151 verpflichtet werden, systematische Techniken zum Schutz gegen unbefugten Zugriff sowie Schreibschutzvorrichtungen anzuwenden, um eine Umprogrammierung von Kilometerzählern zu verhindern, wobei auch Funktionen für den Datenfernaustausch berücksichtigt werden müssen, damit sie die Typgenehmigung für ein Fahrzeug erhalten; in der Erwägung, dass dafür nur Informationen und Erklärungen des Herstellers erforderlich sind und keine Tests vorgesehen sind, ob der Kilometerzähler manipulationssicher ist, auch wenn es zertifizierte und international anerkannte Verfahren wie die allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit von Informationstechnologie gibt; in der Erwägung, dass international anerkannte Prozesse wie beispielsweise die allgemeinen Kriterien (ISO/IEC 15408) zum Manipulationsschutz beitragen können;

Rechtsvorschriften und Schlupflöcher

T.   in der Erwägung, dass die Manipulation von Kilometerzählern in 26 Mitgliedstaaten verboten ist, aber nur zehn von ihnen über zusätzliche Maßnahmen zur Überprüfung der Kilometerleistung verfügen, die Kunden zur Verfügung stehen, und die Manipulation von Kilometerzählern nur in sechs Staaten als Straftat anerkannt wird[13]; in der Erwägung, dass Hardware und Software, die der Manipulation von Kilometerzählern dienen, in der Union frei zugänglich angeboten werden und dies nicht als Straftatbestand eingestuft wird, und in der Erwägung, dass weitere Mitgliedstaaten dabei sind, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der illegalen Manipulation von Kilometerzählern unter Strafe zu stellen;

U.  in der Erwägung, dass die Manipulation von Kilometerzählern eine Bedrohung der Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs darstellt, wie auch schon in der Richtlinie 2014/45/EU festgestellt wurde, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen solche Manipulationen zu verhängen; in der Erwägung, dass die Kommission weiter prüfen sollte, ob es möglich ist, die nationalen Plattformen zu vernetzen, um den grenzüberschreitenden Austausch von Daten zur Verkehrssicherheit, einschließlich des Kilometerstands, zu ermöglichen;

V.  in der Erwägung, dass die Richtlinie 2014/45/EU die Verpflichtung enthält, die Kilometerstände während der regelmäßigen technischen Überwachung zu erfassen und diese Aufzeichnungen für die folgenden regelmäßigen technischen Überwachungen zur Verfügung zu stellen, sich jedoch nur auf die Erfassung von Kilometerständen ab der ersten technischen Überwachung bezieht; in der Erwägung, dass die erste regelmäßige technische Überwachung bis zu vier Jahre nach der Erstzulassung des Fahrzeugs erfolgen kann, wodurch ausreichend Zeit für eine Manipulation des Kilometerzählers vor der ersten Überwachung sowie zwischen Überwachungen bleibt und es sogar dazu kommen kann, dass die offiziellen Aufzeichnungen eine falsche Kilometerleistung enthalten;

W.  in der Erwägung, dass weder in der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[14] und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission über die Typgenehmigung noch in der UNECE-Regelung Nr. 39 auf die Manipulation von Kilometerleistungen und die Manipulationssicherheit von Kilometerzählern eingegangen wird; in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) 661/2009 bezüglich der Zulassungsanforderungen für Geschwindigkeitsmesser auf die UNECE-Regelung Nr. 39 verwiesen wird und es keine Anforderungen für den Kilometerzähler oder seine wesentlichen Eigenschaften gibt;

Zukünftige Entwicklungen in der Automobilindustrie

X.   in der Erwägung, dass die Automobilindustrie bei der Entwicklung und Herstellung von Fahrzeugen, die vernetzt sind, IVS nutzen und mit ihrer Umwelt kommunizieren, enorme Fortschritte erzielt hat, sodass die meisten Fahrzeuge, die auf den Markt gebracht werden, bereits über Konnektivitätsfunktionen verfügen und allmählich eine vernetzte Fahrzeugflotte auf Europas Straßen entsteht;

Y.   in der Erwägung, dass das Durchschnittsalter der Fahrzeuge auf europäischen Straßen mehreren Erhebungen zufolge 7-11 Jahre beträgt und stetig steigt, wobei es in den Mitgliedstaaten, die der EU nach 2004 beigetreten sind, weit über dem Durchschnitt liegt, sodass die Fahrzeugflotte aus neueren, in hohem Ausmaß vernetzten Fahrzeugen und älteren Fahrzeugen ohne Konnektivitätsfunktionen besteht;

Z.   in der Erwägung, dass moderne Fahrzeuge bereits heute regelmäßig Datensätze einschließlich des tatsächlichen Kilometerstands und der Gesamtbetriebszeit an die Hersteller senden, wodurch Schlüsseldaten für die Überprüfung der Plausibilität der Kilometerleistung bereitgestellt werden;

AA.   in der Erwägung, dass Blockchain-Technologie eine Lösung für die zukünftige Speicherung der Daten von Kilometerzählern sein könnte;

AB.   in der Erwägung, dass CarTrustChain ein erfolgreiches Projekt zur Nutzung von Blockchain-Technologie zur Verhinderung der Manipulation von Kilometerzählern ist, das vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung mitfinanziert wurde;

1.   fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union innerhalb von 12 Monaten nach der Annahme dieses Berichts durch das Europäische Parlament einen Rechtsrahmen im Einklang mit den Empfehlungen in diesem Bericht und in der Anlage vorzuschlagen, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, rechtliche, technische und betriebliche Hindernisse zu schaffen, um die Manipulation von Kilometerzählern unmöglich zu machen; fordert die Kommission auf, die gesetzlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1151 zu überprüfen;

2.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass dieselben rechtlichen und technischen Hindernisse auch bei Einfuhren aus Drittländern Anwendung finden;

3.   begrüßt technische Lösungen wie HSM und SHE, die bereits weit verbreitet sind, um sensible Daten in Fahrzeugen zu schützen, und betont, dass der Stand des Kilometerzählers den gleichen Schutz genießen sollte, damit Kilometerzähler nicht ohne Weiteres manipuliert werden können;

4.   fordert die Kommission auf, die Typgenehmigungsanforderungen für Sicherheit im Fahrzeug zu verschärfen, insbesondere für die technischen Maßnahmen gegen die Manipulation von Kilometerzählern, aber auch im Hinblick auf die zunehmende Nutzung vernetzter Fahrzeuge;

5.   begrüßt es, dass die Kommission Anforderungen an die Technologiesicherheit von Kilometerzählern in die Verordnung 2017/1151 aufgenommen hat; weist jedoch darauf hin, dass es keine Bestimmungen dazu gibt, wie diese Anforderungen überwacht werden sollen, und fordert die Kommission daher auf, klare Kriterien für die wirksame Überprüfung der Sicherheit von Kilometerzählern festzulegen, diese Anforderungen bei Bedarf schnellstmöglich anzupassen und dem Parlament über die Wirksamkeit der Verordnung Bericht zu erstatten;

6.   stellt fest, dass mit einzelstaatlichen Lösungen, die Datenbanken mit häufigen Ablesungen der Kilometerzähler bei der regelmäßigen technischen Überwachung, Werkstattbesuchen und anderen Fahrzeuginspektionen nutzen, bei der Bekämpfung der Manipulation von Kilometerzählern in den entsprechenden Mitgliedstaaten hervorragende Erfolge erzielt wurden, und schlägt deshalb vor, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die dahingehend noch untätig geblieben sind, schnellstmöglich entsprechende Lösungen schaffen;

7.   betont in diesem Zusammenhang, dass alle Mitgliedstaaten über nationale Verzeichnisse verfügen und sich an einem grenzüberschreitenden Austausch der Daten dieser Verzeichnisse beteiligen sollten, da die Manipulation von Kilometerzählern in der Europäischen Union nur so effizient bekämpft werden kann; fordert die Kommission daher auf, einen Rechtsrahmen für die Mitgliedstaaten vorzuschlagen, um vergleichbare und miteinander kompatible nationale Datenerfassungsmechanismen zu schaffen, die auf bestehenden bewährten Verfahren basieren und eine häufige und verlässliche Erfassung der Kilometerstände, angefangen mit dem Zeitpunkt der Erstzulassung eines Fahrzeugs, und einen internationalen Austausch ermöglichen;

8.  betont, dass der Zugriff auf die Daten von Kilometerzählern grenzüberschreitend möglich sein sollte und dass es ein wesentlicher Beitrag zum Verbraucherschutz wäre, wenn ein Käufer eines Gebrauchtwagens leicht auf diese Informationen zugreifen könnte; betont, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat das Fahrzeug zuvor zugelassen war, die Korrektheit des Kilometerstands kontrollieren können sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Verbraucher und Interessenträger proaktiv darüber zu informieren, welche Maßnahmen gegen die Manipulation von Kilometerzählern es bereits gibt und wie sie die Manipulation von Kilometerzählern erkennen und verhindern können;

9.   betont, dass EUCARIS eine bestehende Infrastruktur für den kostengünstigen Austausch von Kilometerständen in der Union auf der Grundlage einer Datenbanklösung bereitstellt; bedauert, dass 2017 nur Belgien, die Niederlande und die Slowakei die EUCARIS-Plattform genutzt haben, um Informationen über Kilometerstände auszutauschen, und fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, die Möglichkeiten, die dieses System bietet, auch für sich zu nutzen;

10.   fordert die Kommission auf, die Teilnahme an EUCARIS verbindlich zu machen und dieses als Fahrzeuginformationsplattform umzusetzen und so die Überprüfung der Kilometerleistung in der gesamten Union zu erleichtern, damit die Möglichkeiten einer Manipulation von Kilometerzählern verringert werden;

11.   bedauert, dass das elektronische Verzeichnis gemäß der Richtlinie 2014/45/EU noch nicht eingerichtet wurde und dass die Sanktionen der Mitgliedstaaten nicht abschreckend genug sind, sodass die Ziele für den Datenaustausch nicht erreicht worden sind;

12.   fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen vorzusehen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Stände der Kilometerzähler von regelmäßigen technischen Überwachungen, von jeder durchgeführten Inspektion, Instandhaltung, Wartung und Reparatur und von anderen Werkstattbesuchen obligatorisch zu erfassen, angefangen mit der Erstzulassung des Fahrzeugs;

13.   hebt hervor, dass eine auf Blockchain basierende Lösung kostengünstiger wäre, und fordert die Kommission auf, innerhalb von 12 Monaten nach der Annahme dieses Berichts durch das Europäische Parlament eine Kosten-Nutzen-Analyse für diese Lösung durchzuführen, die auch die Aspekte Sicherheit, Transparenz und Datenschutz umfasst; ist der Ansicht, dass bis zur möglichen Nutzung dieser Technologie unverzüglich effektive, einfach zu nutzende und schnell einsatzbereite Lösungen, insbesondere Datenbanken, umgesetzt werden sollten;

14.  betont, dass der umfassendere Einsatz fortschrittlicher Verschlüsselungstechniken wie auf „Hardware-Sicherheitsmodulen“ (HSM) und „sicheren Hardware-Erweiterungen“ (SHE) basierender Lösungen zusätzlichen Schutz vor der Manipulation von Kilometerzählern bieten könnte, indem Kilometerzähler mittels gesicherter Chips vor unbefugtem Zugriff geschützt werden;

15.   betont, dass Fahrzeuge zunehmend vernetzt werden können und dass sich diese Entwicklung fortsetzen wird, sodass die Daten von Kilometerzählern automatisch in eine Datenbank oder ein Blockchain-Netz übertragen werden können; begrüßt die Bemühungen der Automobilindustrie, vielfältige technische Sicherungsmechanismen gegen die Manipulation von Kilometerzählern zu entwickeln, darunter Datenverschlüsselung, Datenschutz und ‑sicherheit; fordert die Hersteller jedoch auch auf, die Wirksamkeit ihrer technischen Lösungen weiter zu verbessern;

16.   betont, dass alle Maßnahmen, die die Übertragung und Speicherung von Daten umfassen, dem Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes entsprechen und nur zum Zwecke der Verhinderung der Manipulation von Kilometerzählern und mit dem höchsten Maß an Schutz vor Cyber-Angriffen durchgeführt werden sollten;

17.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften im Bereich der Manipulation von Kilometerzählern zu schaffen oder anzupassen, sodass diese als Straftat gilt – einschließlich der Bereitstellung von Hardware, Software und den zugehörigen Dienstleistungen, die für eine unbefugte Manipulation benötigt werden –, da die Manipulation zu einer falschen Beurteilung der Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs führt und damit negative Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende personelle und finanzielle Mittel für eine wirksame, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen;

18.  vertritt die Auffassung, dass der Austausch des Kilometerzählers eines Fahrzeugs durch einen anderen Kilometerzähler mit geringerem Stand als Manipulation des Kilometerzählers gelten sollte, sofern damit der tatsächliche Kilometerstand verschleiert und auf diese Weise Gewinn erzielt werden soll;

19.   fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend den als Anlage beigefügten Empfehlungen einen Vorschlag für einen Rechtsakt über Maßnahmen zur Verhinderung der Manipulation von Kilometerzählern zu unterbreiten;

20.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

  • [1]  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und die zugehörige Folgenabschätzung (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).
  • [2]  Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134).
  • [3]  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
  • [4]  Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).
  • [5]  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
  • [6]  Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus (ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 40).
  • [7]  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0547.
  • [8]  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2017/602012/IPOL_STU%282017%29602012_EN.pdf
  • [9]  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2018/615637/EPRS_STU%282018%29615637_EN.pdf
  • [10]  https://www.ereg-association.eu/media/1122/final-report-ereg-topic-group-xiii-vehicle-mileage-registration.pdf
  • [11]  Verbraucherbarometer, Europäische Kommission 2014.
  • [12]  Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 288 vom 5.11.2011, S. 1).
  • [13]  Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net, 2015), Cross-border car purchases: what to look out when you’re bargain hunting (Grenzüberschreitender Autokauf: Was es bei der Schnäppchenjagd zu beachten gilt), S. 236.
  • [14]  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR)
    (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Förderung von technischen Lösungen und Typgenehmigung

Um die Manipulation von Kilometerzählern zu erschweren, sollte für die Daten von Kilometerzählern ein höheres Maß an Sicherheit im Fahrzeug geschaffen werden. Dazu eignen sich die folgenden Maßnahmen:

  Überwachung der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung 2017/1151 und schnellstmögliche Berichterstattung über die Ergebnisse an das Europäische Parlament;

  Festlegung eindeutiger Anforderungen, um den Stand des Kilometerzählers vor Manipulation zu schützen, darunter – sofern eine positive Bewertung erfolgt ist – Manipulationssicherung mittels Verschlüsselung, Systeme zur Erkennung von Manipulation, separate Erfassung und Aufzeichnung der Kilometerleistung und Hardwaresicherheit;

  Einführung eines Testverfahrens oder Anwendung der allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit von Informationstechnologie für die Präventivmaßnahmen der Verordnung 2017/1151 in Bezug auf die Manipulation von Kilometerzählern.

Datenbanksysteme

Durch Datenbanken mit Kilometerständen wird die Anzahl manipulierter Fahrzeuge beträchtlich verringert. Es ist wichtig, eine EU-weite Lösung zu schaffen, da isolierte einzelstaatliche Initiativen eine Manipulation von Kilometerzählern beim grenzüberschreitenden Handel mit Gebrauchtwagen nicht verhindern können. Daher sollten die folgenden Maßnahmen vorgeschlagen werden:

  Die obligatorische Aufzeichnung der Stände von Kilometerzählern, wie sie in der Richtlinie 2014/45/EU gefordert wird, sollte für den grenzüberschreitenden Austausch und auf Antrag auch für Kunden zugänglich gemacht werden.

  Es sollte ein Rechtsrahmen für die Einrichtung vergleichbarer Datenbanken mit Kilometerständen in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage bewährter Verfahren geschaffen werden, die eine häufige und verlässliche Erfassung der Kilometerstände ermöglichen, wobei für internationalen Austausch von und Zugang zu Informationen gesorgt werden muss.

  Bestehende Datenbanken mit Ständen von Kilometerzählern auf Ebene der Mitgliedstaaten sollten auf EU-Ebene vernetzt werden und kompatibel und interoperabel sein, um einen internationalen Datenaustausch zu ermöglichen, und für eine kostengünstige und zeitnahe Umsetzung sollte bestehende Infrastruktur wie das EUCARIS genutzt werden.

  Die Datenschutzbestimmungen sollten eingehalten und bei Bedarf so angepasst werden, dass die einschlägigen Daten gespeichert und ausgetauscht werden können und der Schutz der Privatsphäre dabei erhalten bleibt, während die betrügerische Nutzung der erfassten Daten wirksam verhindert wird.

  Käufer von Gebrauchtwagen sollten eine Möglichkeit erhalten, die Korrektheit des Kilometerstands des Fahrzeugs vor dem Kauf unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat es zuvor zugelassen war, anhand der erfassten Daten über die Kilometerleistung des Fahrzeugs zu überprüfen.

Blockchain und Konnektivität als potenzielle und sich ergänzende langfristige Lösungen

Fahrzeuge werden zunehmend vernetzt, und der Anteil vernetzter Fahrzeuge an der europäischen Fahrzeugflotte wächst beständig. Solche Fahrzeuge übermitteln bereits Daten wie den tatsächlichen Stand des Kilometerzählers an die Server der Hersteller. Diese Daten könnten bereits genutzt werden, um eine Manipulation von Kilometerzählern aufzudecken.

Die Blockchain-Technologie kann langfristig ein zuverlässiges Instrument bieten, um die Daten sicher in einem Netz zu speichern und dazu beizutragen, die Manipulation der Dateneinträge zu verhindern. Es könnte geprüft werden, ob die Kombination dieser Entwicklungen und Technologien möglicherweise eine langfristige Lösung des Problems der Manipulation von Kilometerzählern darstellt.

Daher sollten die folgenden Maßnahmen vorgeschlagen werden:

  Beurteilung der potenziellen Kosten und des Nutzens der Einrichtung eines europäischen Blockchain-Netzes für Stände von Kilometerzählern;

  im Falle einer positiven Beurteilung: Schaffung des rechtlichen und regulatorischen Rahmens für eine automatisierte Übertragung von Kilometerständen von Fahrzeugen, die über Konnektivitätsfunktionen verfügen und – unabhängig von der Beurteilung der Blockchain-Lösung – zum Zugriff auf die Daten von Kilometerzählern, die von Herstellern als Ergänzung der Kilometerstände gespeichert und erfasst wurden, die durch manuelle Einträge bei der regelmäßigen technischen Überwachung und aus anderen Quellen erfasst wurden;

  Verpflichtung, Kilometerstände von regelmäßigen technischen Überwachungen, Werkstattbesuchen und Inspektionen zu übertragen und sie somit in das Datenbanksystem zu integrieren und dieses auszuweiten.

Rechtsvorschriften und Durchsetzung

Bisher ist die Manipulation von Kilometerzählern nicht in allen Mitgliedstaaten eine Straftat, obwohl das in der Richtlinie 2014/45/EU ausdrücklich gefordert wird. Die Durchsetzung wirksamer Rechtsvorschriften einschließlich Geldbußen und Geldstrafen ist entscheidend, um die Manipulation von Kilometerzählern zu unterbinden. Daher sollten die folgenden Maßnahmen vorgeschlagen werden:

  Die Manipulation von Kilometerzählern sollte als Straftat gelten, die sowohl von der Person, die die Änderung des Stands des Kilometerzählers in Auftrag gegeben hat (der Fahrzeughalter), als auch von der diese Änderung durchführenden Person begangen wird und die durch wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und diskriminierungsfreie Sanktionen geahndet wird, die in der gesamten Union einem in hohem Maße vergleichbaren Standard entsprechen.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Die Manipulation von Kilometerzählern ist ein weit verbreitetes Phänomen, das eine ernsthafte Bedrohung der Straßenverkehrssicherheit darstellt, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes verzerrt und Verbraucher, Versicherungsträger, Gebrauchtwagenhändler, Leasingunternehmen und auch Hersteller in unfairer Weise zusätzlich belastet.

Schätzungen zufolge sind zwischen 5 % und 12 % der Fahrzeuge auf den nationalen Märkten, aber zwischen 30 % und 50 % aller Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Handel betroffen. Der wirtschaftliche Schaden für die gesamte EU wird auf 5,6 bis 9,6 Mrd. EUR geschätzt. Dementsprechend ist das Vertrauen der Verbraucher in den Gebrauchtwagenmarkt unter den Gütermärkten am geringsten.[1]

Werkzeuge zum „Einstellen“ oder „Korrigieren“ des Kilometerzählers sind einfach und schon für sehr wenig Geld erhältlich. In höheren Preisklassen gibt es ausgeklügeltere Werkzeuge mit Abonnements für Softwareupdates, die sich schnell amortisieren, wenn der Dienst gewerblich angeboten wird. Die Gewinne sind beachtlich, da sich die künstliche Wertsteigerung – je nach Fahrzeugsegment – durchschnittlich auf 2 000 EUR bis 5 000 EUR beläuft.[2]

Die Wahrscheinlichkeit, ein Fahrzeug mit einem manipulierten Kilometerzähler zu erwerben, ist sowohl geografisch als auch sozial ungleich verteilt. In den Staaten der EU-13 wurden häufiger Probleme in Verbindung mit manipulierten Kilometerzählern gemeldet als in anderen Mitgliedstaaten. Auch soziale Gruppen mit einem geringeren verfügbaren Einkommen sind überproportional von Kilometerzählerbetrug betroffen.

Abgesehen von wirtschaftlichen Auswirkungen gibt es schwerwiegende negative Folgen für die Straßenverkehrssicherheit. Aufgrund des falschen Kilometerstands befolgt der Fahrzeuginhaber einen falschen Wartungs- und Inspektionsplan, was wiederum dazu führen kann, dass Bauteile oder Komponenten zu spät oder fälschlich ausgetauscht werden. Vorzeitiger Verschleiß bedingt einen erhöhten Wartungs- und Reparaturbedarf und führt – aufgrund unerwarteter Kosten, die viele Menschen nicht aufbringen können – zu unsichereren Fahrzeugen auf den Straßen.

Überdies ist die Umweltleistung dieser Fahrzeuge schlechter als erwartet, und der Schadstoffausstoß steigt. Daher können Fahrzeuge mit manipulierten Kilometerzählern während der regelmäßigen technischen Überwachung die Emissionsprüfungen unerwartet nicht bestehen. Andere Folgen der Manipulation können sich auch auf Hersteller auswirken. In der Verordnung 715/2007 sind Anforderungen an die Haltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen festgelegt. Bei einem Fahrzeug, das der Verordnung tatsächlich entspricht, dessen Kilometerzähler jedoch manipuliert wurde, wird möglicherweise eine geringere Fähigkeit zur Emissionsminderung festgestellt, sodass dies eine Bedrohung für die Leistung des Herstellers darstellt.

Diskussion über Gegenmaßnahmen

Aufgrund des Ausmaßes der Manipulation von Kilometerzählern und ihrer negativen Auswirkungen auf Straßenverkehrssicherheit, Umwelt, Wirtschaft und Verbraucher haben sich einige Mitgliedstaaten des Problems angenommen und Gegenmaßnahmen eingeleitet. Das Ziel besteht darin, rechtliche, technische und betriebliche Hindernisse zu schaffen, um Manipulationen entweder zu verhindern oder so zeitaufwändig, schwierig und kostspielig zu machen, dass sie sich nicht mehr lohnen.

Belgien und die Niederlande haben Datenbanksysteme eingeführt, in denen die Stände der Kilometerzähler bei regelmäßigen technischen Überwachungen, Wartungs- und Inspektionsbesuchen in Werkstätten gespeichert werden. Infolgedessen ist die Anzahl der Fahrzeuge mit manipulierten Kilometerzählern deutlich gesunken und das Phänomen beinahe verschwunden. Diese Wirkung gilt allerdings nur für den innerstaatlichen Handel mit Gebrauchtwagen. Die Anzahl manipulierter Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Handel ist weiterhin konstant. Damit die gleiche Wirkung auf den grenzüberschreitenden Handel erzielt wird, sind drei Faktoren entscheidend: Daten müssen erfasst werden, diese Daten müssen korrekt sein und es muss möglich sein, grenzüberschreitend auf diese Daten zuzugreifen.

Daher könnte eine europäische Datenbanklösung dazu beitragen, Daten auf einheitliche Weise zu erfassen und den grenzüberschreitenden Austausch zu ermöglichen. Aufbauend auf bestehenden Strukturen wie EUCARIS wäre dies ein kostengünstiger Ansatz.

Da in den Datenbanken nur Kilometerleistungen ab der ersten Erfassung gespeichert werden – schlimmstenfalls ist dies bei der ersten regelmäßigen technischen Überwachung nach vier Jahren –, könnte der Kilometerzähler immer noch vor diesem Zeitpunkt manipuliert werden. Infolgedessen würde eine falsche Kilometerleistung offiziell erfasst und so „legalisiert“ werden.

Um diesem Risiko vorzubeugen, befürworten viele Interessenträger eine fahrzeuginterne Lösung. Bestimmte Teile der Motorsteuergeräte von Fahrzeugen haben einen höheren Sicherheitsgrad als andere oder sind besonders gegen unbefugten Zugriff geschützt. Sogenannte „Hardware-Sicherheitsmodule“ werden für diesen Zweck bereits verwendet und stellen verschiedenen Interessenträgern zufolge eine kostengünstige und wirksame Lösung dar, die von den Herstellern umgesetzt werden müsste. Das wäre eine Lösung, um der Manipulation von Anfang an ein weiteres Hindernis in den Weg zu legen.

Vorgeschlagene Lösungen: von kurzfristig hin zu langfristig

Das Problem der Manipulation von Kilometerzählern sollte auf mehreren Ebenen angegangen werden. Herstellern vorzuschreiben, den Kilometerzähler besonders vor Manipulation zu schützen, ist ein erster Schritt, durch den alle neu auf den Markt gelangenden Fahrzeuge besser geschützt werden. Die Einrichtung einer europäischen Datenbanklösung würde alle im Verkehr befindlichen Fahrzeuge sowie alle zukünftigen Fahrzeuge umfassen.

Die Betrachtung des technologischen Fortschritts, sowohl in der Automobilindustrie als auch im Bereich IT, macht deutlich, dass eine Kombination aus vernetzten Fahrzeugen und Blockchain-Technologie eine langfristige Lösung sein könnte. Vernetzte Fahrzeuge sind auf den europäischen Straßen bereits unterwegs, und ihre Zahl wird voraussichtlich weiter steigen. OEM erhalten bereits Datensätze von diesen Fahrzeugen, darunter unter anderem die aktuelle Kilometerleistung. Daher werden die einschlägigen Daten und eine Technologie der automatisierten Übertragung bereits genutzt.

Statt der Übermittlung dieser Datensätze an eine herkömmliche Datenbank, in der eine Änderung oder Löschung nicht ausgeschlossen werden kann, könnte eine Übermittlung an ein Blockchain-Netz eine sichere, gesicherte und kostengünstige Alternative darstellen. Blockchains sind von Natur aus gegen eine Änderung der Daten gefeit. Langfristig könnte eine automatisierte Übertragung von Kilometerzählerdaten an eine europäische Blockchain der Manipulation von Kilometerzählern ein Ende bereiten.

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis und unter alleiniger Verantwortung des Berichterstatters erstellt. Der Berichterstatter hat im Zuge der Vorbereitung des Berichts bis zur Annahme im Ausschuss Informationen von den folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten:

Einrichtung und/oder Person

EAC European Automobile Clubs

Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)

Association of European Vehicle and Driver Registration Authorities (EReg)

Car-Pass

Centre Européen des Consommateurs France

Certificare

CTIC Centro Technologico

DEKRA

Europäischer Verband des Kraftfahrzeuggewerbes (CECRA)

Internationaler Automobilverband (FIA)

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV)

Kraftfahrzeugtechnisches Institut und Karosseriewerkstätte (KTI)

Verband der TÜV e.V. (VdTÜV)

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

25.4.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Marie-Christine Arnautu, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Renaud Muselier, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, Claudia Schmidt, Jill Seymour, Claudia Țapardel, Keith Taylor, István Ujhelyi, Peter van Dalen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Matt Carthy, Jakop Dalunde, Michael Detjen, Markus Ferber, Michael Gahler, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz, Kateřina Konečná, Peter Kouroumbashev, Werner Kuhn, Ramona Nicole Mănescu, Jozo Radoš, Matthijs van Miltenburg, Henna Virkkunen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Anna Hedh, Jeroen Lenaers, Mylène Troszczynski

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

46

+

ALDE

Izaskun Bilbao Barandica, Jozo Radoš, Dominique Riquet, Matthijs van Miltenburg

ECR

Tomasz Piotr Poręba , Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Peter van Dalen

EFDD

Daniela Aiuto, Peter Lundgren

ENF

Marie-Christine Arnautu, Mylène Troszczynski

GUE/NGL

Matt Carthy, Kateřina Konečná, Merja Kyllönen

PPE

Georges Bach, Markus Ferber, Michael Gahler, Dieter-Lebrecht Koch, Werner Kuhn, Jeroen Lenaers, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Ramona Nicole Mănescu, Renaud Muselier, Markus Pieper, Massimiliano Salini, Claudia Schmidt, Henna Virkkunen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Luis de Grandes Pascual

S&D

Lucy Anderson, Isabella De Monte, Michael Detjen, Ismail Ertug, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz, Anna Hedh, Peter Kouroumbashev, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Gabriele Preuß, Claudia Țapardel, István Ujhelyi

VERTS/ALE

Michael Cramer, Jakop Dalunde, Keith Taylor

1

-

EFDD

Jill Seymour

1

0

ECR

Jacqueline Foster

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2018
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