BERICHT über ein nachhaltiges Finanzwesen

4.5.2018 - (2018/2007(INI))

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Molly Scott Cato

Verfahren : 2018/2007(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0164/2018
Eingereichte Texte :
A8-0164/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu einem nachhaltigen Finanzwesen

(2018/2007(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Selbstverpflichtung der G20 zu nachhaltigem Wachstum während der deutschen Präsidentschaft vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017, insbesondere die Aussage „Wir werden weiterhin alle Instrumente – geld-, fiskal- und strukturpolitischer Art – einzeln und gemeinsam nutzen, um unser Ziel eines starken, nachhaltigen, ausgewogenen und integrativen Wachstums zu erreichen“,

–  unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Verpflichtung, Maßnahmen gegen den Klimawandel und zur Anpassung an seine Folgen zu ergreifen und für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch zu sorgen,

–  unter Hinweis auf die Selbstverpflichtung der Kommission zu einer nachhaltigen Investitionspolitik im Plan für eine Kapitalmarktunion und besonders die Ergebnisse der hochrangigen Sachverständigengruppe für nachhaltige Finanzierungen („Sachverständigengruppe“),

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht der Sachverständigengruppe vom Juli 2017 mit dem Titel „Financing a Sustainable European Economy“ (Wie ließe sich eine nachhaltige europäische Wirtschaft finanzieren?), in dem das Spannungsfeld zwischen kurzfristigem Gewinnstreben und der Notwendigkeit langfristiger Investitionen zur Verwirklichung von ESG-Zielen (Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung) beschrieben wird, und insbesondere auf Punkt 5 auf Seite 16 über mangelnden Weitblick bei der Einschätzung künftiger Risiken im Finanzwesen und in der Ordnungspolitik,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2017 über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion (COM(2017)0292).

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Sachverständigengruppe vom Januar 2018 mit dem Titel „Financing a Sustainable European Economy“ (Wie ließe sich eine nachhaltige europäische Wirtschaft finanzieren?),

–  unter Hinweis auf Seite 14 des Zwischenberichts der Sachverständigengruppe, wonach die europäischen Anleger insgesamt etwa 45 % ihrer Mittel in CO2-intensive Wirtschaftszweige investiert haben und weltweit weniger als 1 % der Portfolios der institutionellen Anleger auf grüne Infrastruktur entfallen,

–  unter Hinweis darauf, dass durch die aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, insbesondere die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), und die Rechnungslegungsvorschriften für Anleger Fehlanreize geschaffen werden, die für einen langfristigen Ansatz kontraproduktiv sind, sowie unter Hinweis darauf, dass nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften eine Kapitaldeckung erforderlich ist, bei der die Risiken für einen Horizont von einem Jahr kalkuliert werden, und in die Berechnung der Kapitalanforderungen lediglich die finanziellen Risiken einfließen,

–  unter Hinweis auf Artikel 173 des französischen Gesetzes Nr. 2015‑992 vom 17. August 2015 über die Energiewende für umweltverträgliches Wachstum,

–  unter Hinweis auf die Ansprache des Präsidenten der Bank of England und Vorsitzenden des Rats für Finanzstabilität, Mark Carney, vom 22. September 2016 und den Bericht der Carbon Trackers Initiative von 2015 mit besonderer Bezugnahme darauf, dass die kumulierte Marktkapitalisierung der vier größten Kohleproduzenten der USA seit Ende 2010 um über 99 % eingebrochen ist,

–  unter Hinweis auf die im September 2016 von Luxemburg und der EIB eingerichtete Finanzplattform für das Klima,

–  unter Hinweis auf Seite 9 des E3G-Diskussionspapiers vom Mai 2016 mit dem Titel „Clean Energy Lift Off – Capitalising Europe’s Energy Union“ (Die saubere Energie hebt ab – der wirtschaftliche Nutzen der EU-Energieunion), mit besonderer Bezugnahme darauf, dass die 20 größten Energieversorger in Europa zwischen 2008 und 2013 mitansehen mussten, wie über die Hälfte ihres Marktwerts von einer Billion EUR vernichtet wurde,

–  unter Hinweis auf die Berichte der Carbon Trackers Initiative von 2015 und 2016, denen zufolge möglicherweise weitere Investitionen in fossile Brennstoffe in Höhe von 1,1 bis 2 Billionen USD abgeschrieben werden müssen, 500 Milliarden davon allein in der chinesischen Stromwirtschaft,

–  unter Hinweis auf die von der OECD verabschiedete Empfehlung des Rates hinsichtlich gemeinsamen Konzepten für öffentlich geförderte Ausfuhrkredite und die sorgfältige Prüfung ökologischer und sozialer Aspekte („Gemeinsame Konzepte“), in der die Verantwortung der Mitglieder zur Erfüllung der von den Parteien gegenüber der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen eingegangenen Verpflichtungen und die Verantwortung der Mitglieder herausgestellt wird, bei der Entscheidung über die Bereitstellung staatlicher Förderungen für Ausfuhrkredite die positiven und negativen Auswirkungen von Projekten – insbesondere wenn das Projekt sensible Wirtschaftszweige betrifft oder in sensiblen Gebieten oder in der Nähe solcher Gebiete liegt – und die ökologischen und sozialen Risiken im Zusammenhang mit bestehenden Unternehmungen zu berücksichtigen,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der OECD für verantwortungsvolles Geschäftsgebaren institutioneller Anleger von 2017, insbesondere auf Seite 13, auf der zu lesen ist, dass die Anleger, auch solche mit Minderheitsbeteiligungen, unmittelbar von Schäden betroffen sein können, die von den Beteiligungsnehmern dadurch verursacht oder mitverursacht werden, dass sie Anteile an Unternehmen halten oder verwalten, die bestimmte soziale oder ökologische Schäden verursachen oder dazu beitragen,

–  unter Hinweis auf die Strategie für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft (Green Economy Transition, GET) der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), deren Ziel die Minderung der Folgen des Klimawandels und anderer Formen der Umweltschädigung bzw. der Anpassung an diese Folgen ist, unter besonderer Bezugnahme auf die Unterlagen der EBWE, in denen der Zusammenhang zwischen den Auswirkungen des Übergangs und Umweltbelangen und möglicherweise notwendigen Änderungen der Bewertungsmethoden des Projekts dargestellt werden,

–  unter Hinweis auf die Veröffentlichung der OECD mit dem Titel „Responsible Business Conduct for Institutional Investors: Key Considerations for Due Diligence under the OECD Guidelines for Multinational Enterprises“ (Verantwortungsvolles Geschäftsgebaren institutioneller Anleger – grundlegende Überlegungen zu den Sorgfaltspflichten gemäß den Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen),

–  unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Arbeitsgruppe von 2018 über Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa mit dem Titel „Boosting Investment in Social Infrastructure in Europe“ (Förderung von Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa),

–  unter Hinweis auf das französische Gesetz zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen vom 27. März 2017, insbesondere Artikel 1 und Artikel 2,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen)[1], insbesondere auf die Artikel 19 und 19a der Richtlinie 2013/34/EU sowie die Erwägungen 3, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2014/95/EU,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (Richtlinie über Aktionärsrechte)[2],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (EbAV-Richtlinie)[3],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates[4],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012[5],

–  unter Hinweis auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Verordnung)[6], dem zufolge der Hersteller eines verpackten Anlageprodukts für Kleinanleger oder eines Versicherungsanlageprodukts (PRIIP), das nachweislich ein ökologisches oder soziales Ziel verfolgt, dem potenziellen Kleinanleger und anderen Interessenträgern darlegen muss, wie diesen Zielen im Investitionsprozess Rechnung getragen wird,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (STS-Verordnung)[7],

–  unter Hinweis auf die Anregung der Triodos Bank, Modellmandate einzuführen, die die Einbindung von Faktoren aus den Bereichen Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung in Anlageentscheidungen, eine aktive Mitwirkung und Mitbestimmung in diesen Fragen, die Wahl nachhaltiger Referenzwerte, eine seltenere, aber aussagekräftigere Berichterstattung der Vermögensverwalter und eine langfristig orientierte Gebühren- und Zahlungsstruktur voraussetzen,

–  unter Hinweis darauf, dass die britische Regierung die treuhänderischen Pflichten dahingehend neu ausgelegt hat, dass die Fixierung auf Maximalrenditen nunmehr gelockert wird und infolgedessen auch ethische und ökologische Belange berücksichtigt werden können,

–  unter Hinweis auf die Vorreiterrolle der Europäischen Investitionsbank (EIB), die die erste grüne Anleihe überhaupt ausgegeben hat und seit Januar 2018 die größte Emittentin grüner Anleihen weltweit ist,

–  unter Hinweis auf die Grundsätze für Geldanlagen mit positiver Wirkung der Finanzinitiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP FI),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2017 mit dem Titel „Finanzierung des Klimaschutzes als wirksames Mittel zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris“, in der auf die Rolle der lokalen und regionalen Behörden bei der Verbesserung des EU-Verzeichnisses der nachhaltigen Investitionen für die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris hingewiesen wird,

–  unter Hinweis auf die Studie des UNEP zur Gestaltung eines nachhaltigen Finanzwesens,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Climate Bonds Initiative von 2017, in dem dargelegt wird, wie Anleihen für den Übergang zu einer emissionsarmen Weltwirtschaft eingesetzt werden,

–  unter Hinweis auf den Untersuchungsbericht des UNEP von 2016, dem zufolge mehrere nationale Finanzaufsichtsbehörden bereits Nachhaltigkeitsbewertungen durchführen oder vorbereiten und solche Initiativen auf der Ebene der EU rasch durchgängig übernommen werden sollten, und unter Bezugnahme darauf, dass solche Analysen von standarisierten Klimaszenarien ausgehen sollten, darunter eines, in dem der weltweite Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C gehalten wird,

—  unter Hinweis auf die Empfehlung im Abschlussbericht der Sachverständigengruppe vom Januar 2018 an die Kommission, alle Legislativvorschläge im Finanzbereich einer Nachhaltigkeitsprüfung zu unterziehen,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion und der klaren Aussage, dass die Kommission „die Ausrichtung privater Investitionen auf Klimaschutz-, Ressourceneffizienz- und andere Umweltziele sowohl mittels politischer Maßnahmen als auch durch öffentliche Investitionen“ unterstützt (COM(2017)0029),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Bundesbank vom April 2017 und das vierteljährliche Bulletin der Bank of England (Q4 2014), denen zufolge das meiste in Umlauf befindliche Geld durch die Kreditvergabe der Geschäftsbanken entsteht,

–  unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris, in dem das Erfordernis hervorgehoben wird, die Finanzströme auf das Streben nach niedrigeren Treibhausgasemissionen und nach einer klimaresilienten Entwicklung abzustimmen,

  unter Hinweis auf den Bericht des Büros der Vereinten Nationen für die Verringerung des Katastrophenrisikos (UNISDR) und des Forschungszentrums für Katastrophenepidemiologie (CRED) mit dem Titel „The Human Cost of Weather-Related Disasters 1995-2015“ (Die Opfer der Wetterkatastrophen 1995–2015), aus dem hervorgeht, dass 90 % aller von Naturgefahren ausgelösten Katastrophen größeren Ausmaßes auf die Klima- und Wetterbedingungen zurückzuführen waren und dass jedes Jahr weltweit ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 300 Mrd. USD durch Katastrophen entsteht[8],

–  unter Hinweis auf den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030 und dessen Priorität 3 „In die Katastrophenvorsorge investieren, um die Resilienz zu stärken“ mit der Ziffer 30, in der darauf hingewiesen wird, dass gegebenenfalls die Integration von Gesichtspunkten und Maßnahmen der Katastrophenvorsorge in finanzielle und fiskalische Instrumente gefördert werden müssen,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rats für Finanzstabilität vom Juni 2017 mit dem Titel „Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosure“ (Empfehlungen der Arbeitsgruppe für klimabezogene Finanzberichterstattung),

–  unter Hinweis auf die Arbeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu den Risiken sogenannter gestrandeter Vermögenswerte und das Erfordernis europäischer CO2-Stresstests,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 31 des Europäischen Rechnungshofs von 2016, in dem es heißt, dass die EU ihre politische Zusage, im laufenden Haushaltszeitraum 2014–2020 einen von fünf Euro (20 %) für klimabezogene Maßnahmen auszugeben, wohl nicht halten kann, da die derzeitige Planung nur etwa 18 % vorsieht,

–  unter Hinweis auf den Statistischen Bericht 2016 der EIB, aus dem hervorgeht, dass die Unterstützung klimabezogener Maßnahmen durch die EIB weiterhin die unterschiedlichen Marktbedingungen in der EU widerspiegelt und sich 2016 in 16 Mitgliedstaaten der EU auf weniger als 20 % belief und dass 2016 zwar hauptsächlich in den wirtschaftlich stärkeren Mitgliedstaaten in solche Maßnahmen investiert wurde, die EIB 2016 jedoch in 11 Mitgliedstaaten Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie und in 18 Mitgliedstaaten Projekte im Bereich Energieeffizienz finanziert hat[9],

–  unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Arbeitsgruppe über Investitionen in die soziale Infrastruktur Europas, dem zufolge sich die Investitionslücke in Bezug auf die soziale Infrastruktur schätzungsweise auf mindestens 100 bis 150 Mrd. EUR pro Jahr und insgesamt im Zeitraum 2018–2030 auf mehr als 1,5 Billionen EUR beläuft,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Februar 2018 zu dem Jahresbericht über die Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank[10],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2018 zu dem Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2016[11],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2017 zu dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen für Privatkunden[12],

–  unter Hinweis auf den Investitionsbericht 2017/2018 der EIB,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 2013 zu Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa[13],

–  unter Hinweis auf das Paket der Kommission zur Kreislaufwirtschaft von 2015 und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“[14],

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die Verantwortung für die Umsetzung des Handlungsrahmens „Protect, Respect and Remedy“ (Schützen, Respektieren, Abhelfen),

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0164/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Finanzmärkte entscheidend dazu beitragen können und sollten, den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft in der EU zu erleichtern, der nicht nur den Klimaschutz und Umweltbelange, sondern auch soziale Fragen und den Bereich der Unternehmensführung betrifft; in der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, gegen das Marktversagen in diesem Bereich vorzugehen; in der Erwägung, dass die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen eng miteinander zusammenhängen; in der Erwägung, dass sich dem Bericht der Sachverständigengruppe vom Juli 2017 zufolge die Finanzierungslücke, die sich bei den Dekarbonisierungsmaßnahmen, die in Europa ergriffen werden müssten, auf fast 180 Mrd. EUR beläuft – ohne die anderen Ziele für nachhaltige Entwicklung in die Berechnung einzubeziehen;

B.  in der Erwägung, dass mit der ökologischen Wende auch Anreize für mehr Solidarität und einen stärkeren Zusammenhalt verbunden sein müssen; in der Erwägung, dass ein nachhaltiges Finanzwesen zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und damit zu einem langfristigen inklusiven Wachstum und zur Förderung des Wohlergehens der Bürger beitragen kann; in der Erwägung, dass es sinnvoll wäre, Kriterien für Investitionen in den Klimaschutz aufzustellen und damit für eine gute Ausgangsbasis zu sorgen; in der Erwägung, dass sich ein nachhaltiges Finanzwesen allerdings nicht nur über Investitionen in den Klima- und Umweltschutz definieren, sondern unbedingt auch soziale und ordnungspolitische Kriterien erfüllen sollte;

C.  in der Erwägung, dass ein berechenbares und stabiles Regelwerk für Investitionen in den Klimaschutz von entscheidender Bedeutung ist, um die Beteiligung der Privatwirtschaft an der Finanzierung des Klimaschutzes zu fördern; in der Erwägung, dass die Europäische Union Maßstäbe für ein nachhaltiges Finanzsystem setzen kann, indem sie einen glaubwürdigen und umfassenden Rahmen schafft, der schrittweise im Wege einzelner Rechtsetzungsinitiativen ausgestaltet werden sollten;

D.  in der Erwägung, dass alle Interessenträger umdenken müssen und dafür branchenübergreifende Rechtsvorschriften der Kommission erforderlich sind; in der Erwägung, dass immer mehr institutionelle Anleger und Privatanleger an Investitionen in Produkte interessiert sind, die sich an ESG-Kriterien (Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung) orientieren;

E.  in der Erwägung, dass für eine transparentere Offenlegung ESG-bezogener Daten gesorgt werden muss, um „Grünfärberei“ zu verhindern;

F.  in der Erwägung, dass bei der Taxonomie nachhaltiger Finanzprodukte auch eine Evaluierung der Auswirkungen berücksichtigt werden sollte; in der Erwägung, dass immer mehr Kenntnisse über die Berechnung der Wirkung von Investitionen in ESG-Ziele vorliegen;

Ein geeigneter politischer Rahmen zur Mobilisierung des Kapitals für die Nachhaltigkeitswende

1.  betont, dass eine schnellere Nachhaltigkeitswende die Chance bietet, die Kapitalmärkte und Finanzintermediäre auf langfristige, innovative, sozialverträgliche, umweltfreundliche und effiziente Anlagen auszurichten; stellt fest, dass der Trend derzeit zur Desinvestition aus der Kohle geht, jedoch mehr Desinvestitionen aus anderen fossilen Brennstoffen erforderlich sind; weist darauf hin, dass die europäischen Banken und Kapitalmärkte von Innovationen in diesem Bereich profitieren müssen; stellt fest, dass der Nutzen und die Risiken in den Bereichen Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung (ESG) häufig nicht in die Preise einfließen und dadurch Marktanreize für bestimmte Marktteilnehmer mit einer kurzfristigen Renditeorientierung entstehen, nicht nachhaltige und kurzfristig orientierte Finanzwerte nachzufragen; betont, dass es eines gut gestalteten politischen, aufsichtsrechtlichen und regulatorischen Rahmens für nachhaltige Finanzprodukte bedarf, der die unterschiedlichen Chancen der EU-Regionen berücksichtigt; stellt fest, dass ein solcher Rahmen dazu beitragen könnte, in großem Umfang Kapital für die nachhaltige Entwicklung zu mobilisieren und die Markteffizienz zu steigern, damit die Kapitalströme in Vermögenswerte gelenkt werden, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen; fordert die Kommission auf, einen anspruchsvollen Rechtsrahmen zu konzipieren, der den in dem Aktionsplan der Kommission für nachhaltige Finanzierung vorgeschlagenen Maßnahmen Rechnung trägt;

Beitrag der Finanzwirtschaft zu Nachhaltigkeit und politische Maßnahmen zur Korrektur von Marktversagen

2.  betont, dass sich das gesamte Finanzwesen insbesondere bei seiner zentralen Aufgabe, zum Wohle der Gesellschaft und gemäß den Zielen der EU möglichst effizient Kapital bereitzustellen, von den Werten der Gerechtigkeit und Inklusivität und dem Grundsatz der Nachhaltigkeit leiten lassen sollte und bei Investitionsanalysen und Anlageentscheidungen systematisch ESG-Aspekte berücksichtigt werden sollte; weist darauf hin, dass durch eine ungenaue Bewertung oder eine irreführende Darstellung der Klimarisiken und anderen Umweltrisiken von Finanzprodukten die Marktstabilität gefährdet werden kann; hebt hervor, dass der Wirtschafts-, Fiskal- und Geldpolitik eine entscheidende Funktion dabei zukommt, ein nachhaltiges Finanzwesen zu fördern, indem die Kapitalbereitstellung für ressourceneffiziente, katastrophenfeste Wirtschaftstätigkeiten mit niedrigen CO2-Emissionen im Wege der Umlenkung von Investitionen auf nachhaltigere Technologien und Unternehmen erleichtert wird, da diese dazu beitragen können, dass sich der derzeit veranschlagte Bedarf an zukünftigen Ressourcen zurückführen ließe und sich somit die Nachhaltigkeitsziele der EU und die im Übereinkommen von Paris vereinbarten Ziele verwirklichen ließen; stellt fest, dass für Treibhausgasemissionen ein angemessener und immer höherer Preis berechnet werden muss, wenn die soziale Marktwirtschaft nicht nur funktionieren, sondern dabei auch effizient und umweltverträglich sein soll und das derzeitige Marktversagen überwunden werden soll; weist darauf hin, dass der Preis auf dem europäischen CO2-Markt nicht stabil ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf die allmähliche Abschaffung der direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoffe hinzuwirken;

Gestrandete Vermögenswerte und damit verbundene Systemrisiken

3.  hebt hervor, dass Anlagen in fossile Energieträger in den Unternehmensbilanzen zwar noch mit einem positiven Wert ausgewiesen werden, dieser Wert jedoch zwangsläufig sinken wird, wenn der Übergang zu einer Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen erreicht werden soll; hebt deshalb hervor, dass diese „gestrandeten“ Investitionen in fossile Brennstoffe und umweltschädliche Vermögenswerte erhebliche Systemrisiken bergen, wenn sie nicht rechtzeitig entsprechend ihrem langfristigen Risikoprofil bewertet werden; hält es für das Gelingen eines planvollen, ausgewogenen und stabilen Übergangs zu klimafreundlichen und ressourceneffizienten Investitionen für unabdingbar, dass diese Aktiva ermittelt und bewertet werden, Gegenstand eines umsichtigen Risikomanagements und einer entsprechenden verbindlichen Berichtspflicht nach einer Übergangsfrist und schrittweise abgeschrieben werden; empfiehlt, den Begriff der gestrandeten Vermögenswerte auf grundlegende Ökosysteme und Ökosystemleistungen auszudehnen;

4.  fordert entsprechend dem Vorschlag des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) von 2016 europäische CO2-Stresstests für die Bewertung der mit diesen gestrandeten Vermögenswerten verbundenen Risiken der Banken und anderen Finanzintermediäre; begrüßt die Vorschläge des ESRB für aufsichtsrechtliche Vorschriften für Klimaresilienz, darunter bestimmte Kapitalanpassungen auf der Grundlage der CO2-Intensität einzelner Anlagen, die im Verhältnis zu der Gesamtinvestition in Vermögenswerte, die bei einem abrupten Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft als hochriskant gelten, als zu hoch bewertet wird; weist darauf hin, dass sich bei der ausstehenden Überarbeitung der Verordnungen zur Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörden die Chance bietet, die Funktion der Behörden bei der Prüfung und Ausarbeitung von Normen für die Bewertung von CO2-Risiken und anderen Umweltrisiken sowie für deren Offenlegung und Einbeziehung in die bankinternen Risikobewertungsverfahren vor dem Hintergrund der bestehenden Berichtspflichten der Institute im Bereich der Nachhaltigkeit zu überdenken; fordert die Kommission auf, diesbezügliche Legislativvorschläge vorzulegen;

Finanzierung der für die Wende benötigten öffentlichen Investitionen

5.  betont, dass der öffentliche Sektor und die Privatwirtschaft zusammenarbeiten müssen, wenn das Finanzwesen dergestalt reformiert werden soll, dass es aktiv zu einer schnelleren ökologischen Wende beitragen kann; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Fiskal- und Wirtschaftspolitik große Bedeutung dabei zukommt, die richtigen Signale und Anreize zu setzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit der Kommission, den europäischen Aufsichtsbehörden und der EIB zu bewerten, welche nationalen und kollektiven öffentlichen Investitionen erforderlich sind, damit die EU in den nächsten fünf Jahren ihre Klimaziele und bis 2030 die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen erreichen kann, und etwaige Investitionslücken zu schließen; betont, dass nationale Förderbanken und Förderinstitute dabei eine wichtige Rolle spielen können; schlägt vor, dass dieser Prozess auf EU-Ebene koordiniert wird und im Rahmen der EU-Beobachtungsstelle für ein nachhaltiges Finanzwesen ein System eingerichtet wird, mit dem sich verfolgen lässt, welche Finanzströme tatsächlich nachhaltigen öffentlichen Investitionen zugutekommen; begrüßt innovative Finanzinstrumente, die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen und diesen Prozess erleichtern könnten, etwa öffentlich emittierte grüne Anleihen; begrüßt, dass Eurostat klargestellt hat, wie Energieeffizienzverträge in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erfasst werden, da dadurch möglicherweise beträchtliches öffentliches Kapital für einen Wirtschaftszweig freigesetzt wird, auf den derzeit drei Viertel der Investitionslücke der EU für saubere Energie bis 2030 entfallen; fordert die Kommission auf, weiter nach einem geeigneten Verfahren für öffentliche Investitionen im Zusammenhang mit den ESG-Zielen zu suchen, mit dem die Kosten dieser Projekte über den Lebenszyklus der entsprechenden öffentlichen Investitionen verteilt werden;

Nachhaltigkeitsindikatoren und eine Nachhaltigkeitstaxonomie als Anreize für nachhaltige Investitionen

6.  fordert die Kommission auf, sich mit möglichst vielen Interessenträgern einschließlich Klimaforschern und Akteuren der Finanzwirtschaft zu beraten und bis Ende 2019 eine solide, glaubwürdige und technologieneutrale Taxonomie der Nachhaltigkeit einzuführen, die auf Indikatoren beruht, die die Wirkung von Investitionen auf die nachhaltige Entwicklung in vollem Umfang abbilden und einen Vergleich zwischen Investitionen und Unternehmen ermöglichen; betont, dass diese Nachhaltigkeitsindikatoren als erster Schritt bei der Entwicklung einer EU-Nachhaltigkeitstaxonomie ausgearbeitet werden und in eine integrierte Berichterstattung einbezogen werden müssen; weist darauf hin, dass im Anschluss an die Entwicklung der Nachhaltigkeitstaxonomie folgende zusätzliche Legislativvorschläge vorgelegt werden sollten: ein übergreifender, verbindlicher Due-Diligence-Rahmen, der auch Sorgfaltspflichten umfasst und mit einer Übergangsfrist eingeführt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, eine Taxonomie für verantwortliches Investieren und ein Vorschlag für die Integration von ESG-Risiken und -Faktoren in den aufsichtsrechtlichen Rahmen für Finanzinstitute;

7.  stellt fest, dass Nachhaltigkeitsindikatoren zwar bereits existieren, derzeit jedoch unterschiedliche Modelle der freiwilligen Berichterstattung praktiziert werden; fordert die Kommission daher auf, ihrer Nachhaltigkeitstaxonomie eine vereinheitlichte Übersicht über die Nachhaltigkeitsindikatoren auf der Grundlage der Vorarbeiten etwa der Global Reporting Initiative (GRI), der von den Vereinten Nationen unterstützten Prinzipien für verantwortliches Investieren (UN PRI), der Kommission selbst, der OECD und der Privatwirtschaft und insbesondere die bestehenden Indikatoren von Eurostat für Ressourceneffizienz zugrunde zu legen; empfiehlt, diese Indikatoren dynamisch in die Taxonomie zu integrieren und den Anlegern klare Vorgaben für Fristen zu machen, in denen bestimmte Standards erreicht werden müssen; empfiehlt, dass die Kommission auch erwägt, die Indikatoren danach zu gewichten, wie dringend es ist, dass sie zu einem bestimmten Stichtag erreicht werden; hebt hervor, dass mit der Taxonomie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Verpflichtung und Flexibilität hergestellt werden sollte, das heißt, dass der Rahmen nach einer Übergangszeit standardisiert und verbindlich vorgeschrieben sein sollte, aber auch als entwicklungsfähiges Werkzeug zu betrachten ist, mit dem sich neu entstehende Risiken bzw. Risiken, die noch nicht hinreichend dargestellt werden, erfassen lassen;

8.  vertritt die Auffassung, dass die Einbeziehung vorgegebener quantitativer Indikatoren und qualitativer Wertungen für Klimarisiken und andere Umweltrisiken wichtig für die Aufstellung einer Taxonomie für verantwortliches Investieren ist, die den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Arbeitsrecht entspricht; hebt hervor, dass die Mindeststandards für ESG-Risiken und ‑Faktoren soziale Mindeststandards für diese Investitionen umfassen sollten, zu denen Arbeitnehmerrechte, Gesundheits- und Sicherheitsstandards zählen, und sich auf den Ausschluss von Ressourcen beziehen sollten, die aus Konfliktgebieten stammen oder beschafft wurden, ohne dass die betroffenen Gemeinschaften in voller Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung dazu gegeben haben, dass ferner Mindeststandards für die Unternehmensführung gelten sollten, darunter die Anforderungen der EU an die Unternehmensführung und Berichterstattung sowie die Standards der EU für die Finanzberichterstattung und für Maßnahmen gegen Geldwäsche und Korruption und für Steuertransparenz;

Kennzeichnung „Grünes Finanzprodukt“

9.  fordert die Kommission auf, bis Ende 2019 in Abstimmung mit möglichst vielen Interessenträgen im Rahmen einer Rechtsetzungsinitiative eine Kennzeichnung „Grünes Finanzprodukt“ für Anlage-, Beteiligungs- und Altersvorsorgeprodukte, die die höchsten Standards der Nachhaltigkeitstaxonomie bereits erfüllen, einzuführen, um Anlegern, die ihre Anlageentscheidung vor allem von dem Kriterium der Nachhaltigkeit abhängig machen, eine Orientierung zu geben; empfiehlt, für die Kennzeichnung „Grünes Finanzprodukt“ die Einhaltung von Mindeststandards in Bezug auf ESG-Risiken und -Faktoren gemäß dem Übereinkommen von Paris und dem Prinzip der Schadensvermeidung, die in einer Analyse der ESG-Risiken ermittelt werden, vorzuschreiben und Tätigkeiten zu berücksichtigen, die nachweislich eine „positive Wirkung“ im Sinne der Finanzinitiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP FI) haben; weist darauf hin, dass eine wichtige Funktion der Taxonomie und der Kennzeichnung „Grünes Finanzprodukt“ darin besteht, den Finanzmarktteilnehmern durch ein gestaffeltes, marktbasiertes Rating eine bessere Risikobewertung zu ermöglichen; begrüßt Innovationen von Marktteilnehmern, etwa Ratingagenturen, zur Entwicklung und Verwaltung eines solchen marktbasierten Ratings;

Aufnahme von Kriterien für nachhaltige Finanzierung in sämtliche Rechtsakte mit Bezug zur Finanzwirtschaft

10.  stellt fest, dass in jüngster Zeit Nachhaltigkeitskriterien in die Verordnungen über PRIIPs (verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte) und die STS (einfache, transparente und standardisierte Verbriefung) sowie in die Richtlinie über Aktionärsrechte und die Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen aufgenommen wurden; betont, dass die mit grünen und nachhaltigen Anlagen verbundenen Risiken im Regelungsrahmen angemessen berücksichtigt werden; begrüßt, dass in die EbAV-Richtlinie das Risiko gestrandeter Vermögenswerte aufgenommen wurde, der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht ausgedehnt und auf die Prinzipien der Vereinten Nationen für verantwortliches Investieren verwiesen wird; fordert, dass die Indikatoren für ein nachhaltiges Finanzwesen in alle neuen Rechtsakte und Neufassungen bestehender Rechtsakte mit Bezug zur Finanzwirtschaft aufgenommen werden, entweder im Wege eines Omnibus-Vorschlags oder von Einzelvorschlägen; fordert die Aufstellung allgemeiner Leitlinien für eine einheitliche Definition der ESG-Faktoren und deren Einbindung in neue und bestehende Rechtsakte;

11.  fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, in Wahrnehmung ihrer Befugnis nach Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 möglichst bald und noch vor der Aufstellung der Nachhaltigkeitstaxonomie einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem die Einzelheiten der Verfahren festgelegt werden, mit denen festgestellt wird, ob ein verpacktes Anlageprodukt für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte auf bestimmte ökologische oder soziale Ziele ausgerichtet ist; fordert darüber hinaus, einen verhältnismäßigen, verbindlichen Due-Diligence-Rahmen auf der Grundlage der OECD-Leitlinien für verantwortliches Geschäftsgebaren institutioneller Anleger einzuführen, mit dem die Anleger nach einer Übergangsfrist verpflichtet werden, ESG-Faktoren zu ermitteln und entsprechende Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen; vertritt die Ansicht, dass sich dieser paneuropäische Rahmen auf das französische Gesetz zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen und Anlegern einschließlich Banken stützen sollte; fordert außerdem, dass im Regelungsbereich „Aufsicht und Lenkung“ aller neuen und neugefassten Rechtsakte einschließlich derjenigen, die derzeit erörtert werden, direkt auf die ESG-Kriterien verwiesen wird; begrüßt die Empfehlung der hochrangigen Sachverständigengruppe für nachhaltige Finanzierungen der Kommission, den Grundsatz „Nachhaltigkeit geht vor“ in den gesamten Prozess der Beschlussfassung über EU-Maßnahmen sowie ihrer Umsetzung und Durchsetzung einzubetten;

Nachhaltigkeitsrisiken im Aufsichtsrahmen für Eigenkapitalanforderungen

12.  weist darauf hin, dass Nachhaltigkeitsrisiken auch mit finanziellen Risiken einhergehen können und deshalb in den Kapitalanforderungen und in den aufsichtsrechtlichen Prüfungen von Banken berücksichtigt werden sollten, sobald sie ein ernstzunehmendes Ausmaß annehmen; fordert die Kommission deshalb auf, eine Regelungsstrategie und einen Umsetzungsplan festzulegen, damit unter anderem dafür gesorgt wird, dass die Nachhaltigkeitsrisiken im Aufsichtsrahmen bewertet werden, und auf die Integration der Nachhaltigkeitsrisiken in das Basel-IV-Rahmenwerk hinzuwirken, damit ausreichende Kapitalreserven bereitgestellt werden; betont, dass sich die Eigenkapitalanforderungen nach den nachgewiesenen Risiken richten und diese voll und ganz abbilden müssen; wünscht, dass im Rahmen des nächsten Jahreshaushaltsplans ein Pilotprojekt der EU initiiert wird, in dem methodische Referenzwerte zu diesem Zweck ausgearbeitet werden;

Offenlegung

13.  betont, dass die Offenlegung eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, das Finanzwesen nachhaltig zu gestalten; begrüßt die Arbeit der Arbeitsgruppe für klimabezogene Finanzberichterstattung (TCFD) und fordert die Kommission und den Rat auf, deren Empfehlungen zu unterstützen; fordert, dass die Kosten, die dadurch entstehen, dass Maßnahmen zur Prävention von Klima-, Umwelt- und anderen Nachhaltigkeitsrisiken unterlassen werden, von den Offenlegungsvorschriften erfasst werden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überarbeitung der Rechnungslegungsrichtlinie, der Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen, der Eigenkapitalrichtlinie und der Eigenkapitalverordnung ab 2020 eine angemessene Offenlegung verbindlich vorzuschreiben und den Unternehmen eine Umsetzungsfrist zu setzen, in der sie sich darauf vorbereiten können; stellt fest, dass Artikel 173 des französischen Gesetzes über die Energiewende bereits eine mögliche Vorlage für eine Regelung der obligatorischen Offenlegung von Klimarisiken durch Anleger bietet; fordert, dass eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen erwogen wird; betont in diesem Zusammenhang, dass der Rahmen für die Berichterstattungsanforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist, seiner Größe und seinem Verflechtungsgrad stehen sollte; empfiehlt, dass die derzeit nach der PRIIP-Verordnung und in Form des Basisinformationsblatts erforderliche Art der Offenlegung für sämtliche an Privatkunden gerichteten Finanzprodukte vorgeschrieben werden sollte;

Treuhänderische Pflichten

14.  stellt fest, dass die treuhänderischen Pflichten zwar bereits in den finanzpolitischen Regelungsrahmen der Union eingebunden sind, im Zuge der Definition, Einführung und Prüfung einer robusten und glaubwürdigen Nachhaltigkeitstaxonomie jedoch dahingehend präzisiert werden sollten, dass sie sich auf wesentliche Investitionstätigkeiten einschließlich der Bereiche Anlagestrategie, Risikomanagement, Vermögensallokation, Unternehmensführung und Unternehmensverantwortung erstrecken und für sämtliche Akteure der gesamten Investitionskette, darunter Vermögensverwalter und unabhängige Anlageberater oder andere Anlagevermittler, gelten sollten; fordert nachdrücklich, dass die treuhänderischen Pflichten insoweit erweitert werden, als sie einen verbindlichen beidseitig ausgerichteten Integrationsprozess umfassen sollten, in dem sämtliche Akteure der gesamten Investitionskette, darunter Vermögensverwalter und unabhängige Anlageberater oder andere Anlagevermittler, dazu verpflichtet sind, bei ihren Entscheidungen ESG-Faktoren mit erheblichen finanziellen Folgen und die sonstigen wesentlichen ESG-Präferenzen der Kunden und Begünstigten oder der Endanleger zu beachten, deren Anlagehorizont und Nachhaltigkeitspräferenzen vorab abgefragt werden sollten; fordert, dass die Kosten, die dadurch entstehen, dass Maßnahmen zur Prävention von Klima-, Umwelt- und anderen Nachhaltigkeitsrisiken unterlassen werden, in das Risikomanagement und die Due-Diligence-Prüfung von Unternehmensleitungen und Behörden einfließen und im Rahmen der treuhänderischen Pflichten der Anleger erfasst werden;

Musterverträge für die Ermittlung von ESG-Risiken und -Faktoren

15.  fordert die europäischen Aufsichtsbehörden auf, Leitlinien für Musterverträge zwischen Anlegern und Vermögensverwaltern, unabhängigen Anlageberatern und sonstigen Anlagevermittlern zu entwerfen, in denen die Übertragung der Interessen des Begünstigten eindeutig geregelt wird und klare Erwartungen bezüglich der Ermittlung und Einrechnung der ESG-Risiken und -Faktoren formuliert werden, damit entsprechende Präventions-, Schutz-, Abfederungs- und Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden können; fordert die Organe der EU vor dem Hintergrund der ausstehenden Überarbeitung der ESA-Verordnung auf, dafür Sorge zu tragen, dass den europäischen Aufsichtsbehörden ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden; fordert, dass die Kosten, die dadurch entstehen, dass Maßnahmen zur Prävention von Klima- und anderen Nachhaltigkeitsrisiken unterlassen werden, in allen künftigen EU-Rechtsvorschriften, bei der Überarbeitung von Rechtsvorschriften und in den Folgenabschätzungen für Finanzierungen berücksichtigt werden;

Verantwortungsprinzipien

16.  fordert, dass zu den rechtlichen Verpflichtungen der Anleger zählt, dass sie sich aktiv nach Prinzipien der ethischen Verantwortung richten und den Begünstigten und der Öffentlichkeit gegenüber Rechenschaft über entsprechende Maßnahmen abgelegen, indem sie unter anderem größere Beteiligungen, Mitwirkungsaktivitäten, die Hinzuziehung von Beratern für die Stimmrechtsvertretung und auch etwaige passive Anlageformen offenlegen; empfiehlt, passive Fonds, die einen Index nachbilden, aufzufordern, ihre Verantwortungsprinzipien offenzulegen und darzulegen, inwieweit bei einem passiven index- und benchmarkorientierten Fondsmanagement die ESG-Risiken der Unternehmen, in die investiert wird, zuverlässig ermittelt werden können; ist der Ansicht, dass Indexanbieter aufgefordert werden sollten, im Einzelnen anzugeben, wie sich die gängigen und als Referenz angegebenen Benchmarks in Bezug auf Klima- und Nachhaltigkeitsparameter verhalten;

Weitere Anforderungen an die ESG-Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen erforderlich

17.  stellt fest, dass die ESG-Berichterstattungspflichten im Rahmen der Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen nicht einheitlich genug geregelt sind und es somit einer Harmonisierung mit dem Ziel, mehr Kohärenz zu erreichen, bedarf und für die Offenlegung möglichst geeignete ESG-Parameter anhand von Indikatoren für Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz definiert werden müssen; fordert die Kommission auf, EU-weit Gruppen von Interessenträgern zu bilden, zu denen Vertreter der Finanzdienstleistungswirtschaft, der Hochschulen und der Zivilgesellschaft zählen, die eine geeignete Liste von Parametern aufstellen, die unter anderem eine Liste mit Indikatoren für die Messung von Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit umfasst und besonders wesentliche Nachhaltigkeitsrisiken abdeckt; vertritt die Auffassung, dass eine solche Reform die Anforderung einer von Dritten geprüften Berichterstattung umfassen sollte;

Grüne Anleihen

18.  stellt fest, dass grüne Anleihen nur einen Bruchteil des Anlagemarktes ausmachen – eines Marktes, der unzureichend reguliert ist und in dem deshalb die Gefahr irreführender Marketingpraktiken groß ist, und dass in der EU derzeit ein vereinheitlichter Standard für grüne Anleihen fehlt – ein Standard, der sich im Übrigen auf eine künftige EU-Nachhaltigkeitstaxonomie stützen sollte; stellt fest, dass solche grünen Anleihen einer amtlichen Überprüfung und Aufsicht sowie der Pflicht zu einer regelmäßigen Berichterstattung über die ökologischen Auswirkungen der zugrunde liegenden Vermögenswerte unterliegen sollte; hebt hervor, dass grüne Anleihen auch Vermögenswerte umfassen sollten, mit denen die Behebung von Umweltschäden unterstützt und die Reduzierung des Einsatzes fossiler Brennstoffe vorangebracht wird; hebt hervor, dass bei grünen Anleihen bestimmte Branchen – insbesondere solche mit erheblichen negativen Auswirkungen auf das Klima – ausgeschlossen sein und mit ihnen keine Verstöße gegen zentrale Sozial- und Menschenrechtsnormen unterstützt werden sollten; empfiehlt, dass die Kommission eigens eine Arbeitsgruppe für die vollkommen transparente Ausarbeitung der Norm für eine grüne EU-Anleihe bildet, die der Kontrolle durch das Europäische Parlament unterliegt; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen, die Wirksamkeit und die Überwachung grüner Anleihen regelmäßig zu bewerten; fordert in diesem Zusammenhang eine legislative Initiative, um Anreize für eine öffentliche europäische Emission grüner Anleihen durch bestehende und künftige europäische Einrichtungen wie die EIB zu schaffen, mit denen neue nachhaltige Anlagen finanziert werden;

Ratingagenturen

19.  stellt fest, dass die Ratingagenturen bei der Bewertung der künftigen Kreditwürdigkeit eines Emittenten die Folgen marktstörender ESG-Risiken und -Faktoren nicht hinreichend berücksichtigen; fordert, dass die EU Normen für die Aufnahme von ESG-Faktoren in die Ratings aller Ratingagenturen, die in der EU tätig sind, und eine diesbezügliche Aufsicht erlässt; weist darauf hin, dass dies auch mit dem mangelnden Wettbewerb zwischen diesen Agenturen und ihrem engen Fokus auf die Wirtschaft zusammenhängt und dass diese Probleme noch nicht zufriedenstellend gelöst sind; fordert, dass ein Akkreditierungsverfahren für die Kennzeichnung „Grünes Finanzprodukt“ durch Zertifizierungsstellen eingeführt wird, die der Aufsicht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) unterliegen; empfiehlt, der ESMA den Auftrag zu erteilen, die Ratingagenturen zur Aufnahme von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Methoden zu verpflichten; fordert die Kommission auf, die Verordnung über Ratingagenturen entsprechend für die Bereiche zu überarbeiten, in denen diese Risiken wahrscheinlich künftig auftreten; betont, dass den von Nachhaltigkeitsindizes und ESG-Ratingagenturen vorgenommenen Nachhaltigkeitsuntersuchungen eine große Bedeutung dabei zukommt, allen Finanzakteuren die notwendigen Informationen für die Wahrnehmung ihrer Berichterstattungspflichten und treuhänderischen Pflichten zur Verfügung zu stellen und somit zum Übergang zu einem nachhaltigeren Finanzwesen beizutragen;

Kennzeichnungssysteme für Finanzdienstleistungen

20.  schlägt vor, dass die Kommission ein – nach einer Übergangsfrist verbindliches – verhältnismäßiges Kennzeichnungssystem für Institute, die Bankkonten für Privatkunden, Investmentfonds, Versicherungen und Finanzprodukte anbieten, einführt, aus dem ersichtlich wird, inwieweit die zugrunde liegenden Vermögenswerte mit dem Übereinkommen von Paris und den ESG-Zielen vereinbar sind;

Mandat der europäischen Aufsichtsbehörden

21.  beabsichtigt, das Mandat der europäischen Aufsichtsbehörden und der zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der bevorstehenden Überarbeitung der ESA-Verordnungen so auszugestalten, dass es sich auch auf die Prüfung und das Monitoring von ESG-Risiken und -faktoren erstreckt und damit erreicht wird, dass sich der Finanzmarkt stärker an Nachhaltigkeitszielen ausrichtet; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die ESMA

– Nachhaltigkeitspräferenzen in ihre „Eignungsleitlinien“ aufnehmen sollte, wie die Kommission in ihrem Aktionsplan für nachhaltige Finanzierung vorschlägt, Vorschläge dafür machen sollte, wie Nachhaltigkeitserwägungen sinnvoll in die einschlägigen Finanzvorschriften der EU aufgenommen werden könnten, und eine einheitliche Umsetzung dieser Bestimmungen fördern sollte, sobald sie verabschiedet worden sind;

– ein verhältnismäßiges und nach einer Übergangsfrist verbindliches Aufsichts- und Monitoringsystem für die Bewertung wesentlicher ESG-Risiken und -Faktoren ab 2018 einschließlich einer prospektiven Analyse von Nachhaltigkeitsszenarien einführen sollte,

– die Aufgabe erhalten sollte, Portfolios auf ihre Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen von Paris und ihre ESG-Risiken und -Faktoren zu prüfen und dafür zu sorgen, dass den Empfehlungen der Arbeitsgruppe für klimabezogene Finanzberichterstattung (TCFD) gefolgt wird;

hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die europäischen Aufsichtsbehörden über ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um ihrem Auftrag nachzukommen; fordert die Behörden auf, in dieser Hinsicht mit den zuständigen Stellen und internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten;

Aufgaben der EIB in einem nachhaltigen Finanzwesen

22.  betont, dass die EU-Institutionen bei der nachhaltigen Gestaltung des Finanzwesens mit gutem Beispiel vorangehen sollten; stellt fest, dass die EIB zwar 26 % ihres gesamten Finanzierungsvolumens in den Dienst des Klimaschutzes gestellt hat und 2007 die Wegbereiterin für einen Markt für grüne Anleihen war und gut dafür aufgestellt ist, ihre angekündigten Zusagen in dieser Hinsicht zu erfüllen, sie jedoch immer noch CO2-intensive Projekte finanziert und somit Spielraum für Verbesserungen besteht; fordert die EIB deshalb nachdrücklich auf, ihre Kreditvergabe und ihre entsprechenden Prioritäten in Zukunft dahingehend anzupassen, dass sie mit dem Übereinkommen von Paris und dem Klimaziel, den weltweiten Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen, vereinbar sind; fordert, dass die Kreditvergabe der EIB und die Verordnung über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) gestärkt und neu ausgerichtet werden, damit nicht mehr in CO2-intensive Projekte investiert wird, sondern – neben anderen innovativen Bereichen und immateriellen Vermögenswerten – vornehmlich in ressourceneffiziente Projekte sowie Projekte zur Reduzierung der CO2-Emissionen; weist darauf hin, dass die EIB in der Lage ist, in regional ausgewogener Weise mehr Risikokapital für die grüne Wende bereitzustellen; ist der Auffassung, dass weitere Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen werden sollten, unter anderem im Zusammenspiel mit den Finanzierungsinstrumenten der EU im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen;

Aufgaben der EZB in einem nachhaltigen Finanzwesen

23.  ist sich bewusst, dass die EZB unabhängig ist und ihre primäre Aufgabe die Wahrung der Preisstabilität ist, weist jedoch darauf hin, dass die EZB als EU-Organ auch an das Übereinkommen von Paris gebunden ist; sieht deshalb mit Sorge, dass 62,1 % der von der EZB angekauften Unternehmensanleihen aus Branchen stammen, die für 58,5 % der Treibhausgasemissionen des Euro-Währungsgebiets verantwortlich sind[15], und stellt fest, dass von diesem Programm hauptsächlich Großkonzerne direkt profitieren; empfiehlt, dass sich die EZB in ihren Leitlinien für ihre Ankaufprogramme ausdrücklich zu dem Übereinkommen von Paris und den ESG-Zielen bekennt; hebt hervor, dass diese Leitlinien für die Gestaltung einer künftigen ESG-orientierten Anlagepolitik mit den hohen Standards einer EU-Nachhaltigkeitstaxonomie maßgeblich sein könnten;

Sonstiges

24.  betont, dass sich ein substanzielles Angebot an nachhaltigen Finanzprodukten auch positiv auf die Verbesserung der sozialen Infrastruktur Europas auswirken kann, zu der eine Reihe von Initiativen und Projekten zählen, mit denen ein Mehrwert für die Bevölkerung geschaffen werden soll, indem Investitionen und Innovationen in den für das Wohlbefinden und die Widerstandsfähigkeit von Menschen und Gemeinschaften strategisch wichtigen und zentralen Bereichen, etwa Bildung, Gesundheit und Wohnen, gefördert werden;

25.  begrüßt die Arbeit der Sachverständigengruppe, die wertvolle Grundlagen dafür geschaffen hat, dass ein neuer Maßstab für eine nachhaltige Finanzwirtschaft entsteht; hält es jedoch für dringend geboten, den Bankensektor aktiv einzubeziehen, dem angesichts seiner beherrschenden Stellung in der europäischen Finanzlandschaft nach wie vor eine Schlüsselrolle bei einer nachhaltigeren Ausrichtung des Finanzwesens zukommt;

26.  weist darauf hin, dass die bei der Überwachung der Ausgaben für klimaschutzbezogene Maßnahmen angewandte Methoden für die verschiedenen Programme uneinheitlich sind, sodass Projekte mit fragwürdigem Nutzen für Umwelt und Klima als klimaschutzbezogene Aufwendung eingestuft werden können (z. B. die Ökologisierungskomponente der Gemeinsamen Agrarpolitik);

27.  weist darauf hin, dass in den Methoden keine der gängigen finanziellen Benchmarks ESG-Faktoren berücksichtigt werden; fordert, dass anhand der europäischen Nachhaltigkeitstaxonomie eine oder mehrere europäische Benchmarks für Nachhaltigkeit ausgearbeitet werden, mit denen sich die Performance europäischer Emittenten auf der Grundlage von ESG-Risiken und -Faktoren bewerten lässt;

28.  fordert, dass private Initiativen wie das EeMAP-Projekt für „grüne Hypotheken“ analysiert und gefördert werden, um zu untersuchen und nachzuweisen, unter welchen Bedingungen grüne Vermögenswerte bei einem niedrigeren Investitionsrisiko eine Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit bewirken können;

29.  fordert die EU auf, auf internationaler Ebene aktiv auf die Aufnahme von Nachhaltigkeitsindikatoren in die Internationalen Rechnungslegungsstandards hinzuwirken;

30.  betont, dass mit den Systemen der Unternehmensführung und -kontrolle eine langfristig nachhaltige Wertschöpfung befördert werden sollte, beispielsweise durch Treueaktien für langjährige Anteilseigner und unter Einbeziehung von ESG in die Vergütung von Verwaltungsrats- und Vorstandsmitgliedern; weist darauf hin, dass durch die eindeutige Festlegung der diesbezüglichen Pflichten von Verwaltungsratsmitgliedern nachhaltigkeitsorientierte Anleger bei ihrer Mitwirkung in Leitungsgremien unterstützt würden;

31.  fordert die Einführung einer obligatorischen Umwelthaftpflichtversicherung für alle gewerblichen und öffentlichen Tätigkeiten als Voraussetzung für die Zulassung;

32.  weist darauf hin, dass ein nachhaltiges Finanzwesen bedeutet, dass eindeutig festgelegt werden muss, welchen Pflichten die Verwaltungsrats- bzw. Vorstandsmitglieder europäischer Unternehmen in Bezug auf eine langfristige nachhaltige Wertschöpfung, ESG-Aspekte und systemische Risiken im Rahmen ihrer vorrangigen Aufgabe, den Unternehmenserfolg zu fördern, nachkommen müssen;

33.  fordert die europäischen Aufsichtsbehörden auf, Leitlinien für die Erhebung statistischer Daten über die Ermittlung von ESG-Risiken und ihre Berücksichtigung in der Finanzierung zu erarbeiten, und fordert, dass die statistischen Daten nach Möglichkeit veröffentlicht werden;

34.  fordert die nationalen Bank- und Finanzmarktaufsichtsbehörden auf, eindeutige und klare Leitlinien dafür auszuarbeiten, wie die neue Taxonomie und andere mit diesen Vorschriften verbundene Änderungen umgesetzt werden können, ohne vermeidbare Kosten und Verzögerungen zu verursachen;

35.  vertritt die Auffassung, dass preisliche Maßnahmen entscheidend dazu beitragen können, die Finanzierungslücke von 180 Mrd. EUR für die Umsetzung der Dekarbonisierungsmaßnahmen auf europäischer Ebene zu schließen, indem Investitionen auf langfristige Nachhaltigkeitsziele ausgerichtet werden;

36.  weist darauf hin, dass KMU trotz ihrer Innovationskraft bei den Debatten über ein nachhaltiges Finanzwesen oft keine Berücksichtigung finden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass in der Digitalisierung und in grünen Finanztechnologien ein enormes Potenzial steckt; empfiehlt der Kommission, Mechanismen zu prüfen, die es KMU ermöglichen, sich für Projekte zusammenzuschließen, damit sie sich am Markt für grüne Anleihen beteiligen können;

37.  hebt den Stellenwert der sozialen Komponente eines nachhaltigen Finanzwesens hervor; weist auf das Potenzial der Entwicklung neuer Finanzinstrumente hin, die speziell auf soziale Infrastrukturen ausgerichtet sind, unter anderem Anleihen zur Finanzierung von Sozialprojekten im Sinne der Social Bond Principles (SBP) 2017;

38.  hebt hervor, dass die Ermittlung, Steuerung und Offenlegung der ESG-Risiken untrennbar mit dem Verbraucherschutz und der Finanzstabilität zusammenhängen und daher in den Zuständigkeitsbereich der europäischen Finanzaufsichtsbehörden fallen sollten; fordert den ESRB auf, die Erforschung des Zusammenspiels von ESG-Faktoren und Systemrisiken – nicht nur in Bezug auf den Klimawandel – tatkräftig voranzutreiben;

39.  weist erneut darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 14. November 2017 über den Aktionsplan für Finanzdienstleistungen für Privatkunden die Schaffung eines EU-Sparkontos zur Finanzierung der grünen Wirtschaft gefordert hat;

40.  fordert, dass alle künftigen Ausgaben der EU im Einklang mit den Zielen von Paris in Bezug auf die Dekarbonisierung der Wirtschaft stehen müssen, die in die Rechtsinstrumente zur Regulierung der Funktionsweise der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (einschließlich der Kohäsionsfonds), der Fonds für Maßnahmen im Außenbereich und die Entwicklungszusammenarbeit sowie weiterer Instrumente außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens, etwa des EFSI, übernommen werden müssen;

41.  fordert die Kommission auf, in einer Machbarkeitsstudie zu ermitteln, wie die Aufsichts- und Regulierungsbehörden Mandate mit langfristigen Perspektiven besser honorieren könnten;

42.  fordert die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) auf, bewährte Verfahren und Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von betrieblichen Altersversorgungssystemen und privaten Altersvorsorgeprodukten und den Begünstigten vor Vertragsabschluss und während der gesamten Laufzeit des Anlageprodukts bereitzustellen; fordert die EIOPA auf, Leitlinien zu bewährten Verfahren, beispielsweise dem Environmental Agency Fund des Vereinigten Königreichs, für die Zusammenarbeit mit Begünstigten und Privatkunden und die Ermittlung ihrer finanziellen und sonstigen Interessen bereitzustellen;

43.  nimmt die Empfehlung der Sachverständigengruppe zur Kenntnis, eine EU-Beobachtungsstelle für ein nachhaltiges Finanzwesen ins Leben zu rufen, die von der Europäischen Umweltagentur in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden eingerichtet werden sollte und Informationen über nachhaltige Anlagen in der EU erhebt, meldet und offenlegt; empfiehlt im Hinblick auf die Stärkung der Vorbildfunktion der Europäischen Union, dass dieser Beobachtungsstelle auch eine wichtige Funktion bei der Erhebung, Unterstützung und Offenlegung von Informationen über nachhaltige Anlagen von Fonds und Institutionen der EU einschließlich des EFSI, der EIB und der EZB zuerkannt wird; fordert, dass die Beobachtungsstelle dem Parlament über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet;

44.  ist der Ansicht, dass die EIB mit kleinen Marktteilnehmern und Genossenschaften zusammenarbeiten sollte, um kleinere Projekte im Bereich der erneuerbaren Energiequellen zu bündeln, damit sie für eine Finanzierung durch die EIB und im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors infrage kommen;

45.  stimmt mit der Feststellung der Sachverständigengruppe überein, dass es von entscheidender Bedeutung ist, den europäischen Bürgern die Teilhabe an einem nachhaltigen Finanzwesen zu ermöglichen; hält es für unumgänglich, einen besseren Zugang zu Informationen über Nachhaltigkeit sicherzustellen und finanzmarktbezogene Kenntnisse und Kompetenz zu fördern;

46.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Kohärenz ihrer Maßnahmen in der Finanzwirtschaft und anderen Wirtschaftszweigen zu sorgen; weist erneut darauf hin, dass eine nachhaltige Finanzpolitik mit schlüssigen politischen Entscheidungen in anderen Bereichen wie Energie, Verkehr, Industrie und Landwirtschaft einhergehen muss;

47.  fordert die Kommission auf, regelmäßig einen Fortschrittsbericht zu den in diesem Bericht angesprochenen Fragen zu veröffentlichen;

48.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Einfluss der EU zu nutzen, um in multilateralen politischen Gremien wie den Vereinten Nationen, den G7 und den G20 sowie in internationalen Normungseinrichtungen wie der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) Führungsstärke im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens zu demonstrieren und weltweit neue Maßstäbe in Sachen Nachhaltigkeit zu setzen, unter anderem in bilateralen Abkommen mit Drittländern;

°

°  °

49.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1.
  • [2]  ABl. L 132 vom 20.5.2017, S. 1.
  • [3]  ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37.
  • [4]  ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.
  • [5]  ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.
  • [6]  ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.
  • [7]  ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.
  • [8]  Büro der Vereinten Nationen für die Verringerung des Katastrophenrisikos https://www.unisdr.org/files/46796_cop21weatherdisastersreport2015.pdf
  • [9]  Statistischer Bericht 2016 der Europäischen Investitionsbank vom 27.4.2017.
  • [10]  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0039.
  • [11]  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0025.
  • [12]  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0428.
  • [13]  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0302.
  • [14]  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0266.
  • [15]  Matikainen, Sini, Campiglio, Emanuele und Zenghelis, Dimitri: The climate impact of quantitative easing. Grantham Institute on climate change and the environment, Mai 2017.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Die meisten Finanzanlagen und Kreditvergaben sind nicht mit den international anerkannten Klimazielen oder Kriterien für Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung vereinbar. Das Übereinkommen von Paris hat neue Impulse für die Dekarbonisierung der Wirtschaft der EU gegeben, aber das Parlament hat sich noch nicht darüber verständigt, wie das Finanzwesen so reformiert werden kann, dass es diesen Übergang beschleunigt, anstatt ihn zu behindern. Schätzungen der Kommission zufolge sind zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung jährliche Investitionen in nachhaltige Infrastruktur in Höhe von 4,7 bis 6,7 Billionen EUR erforderlich.[1]

Gleichzeitig wird für sehr viel Kapital nach rentablen Anlagemöglichkeiten gesucht. Die Frage, wie ein nachhaltiges Finanzwesen aussehen soll, lässt sich wie folgt beantworten: Es ist ein Rahmen aus Informationen und Anreizen zu schaffen, mit dem dafür gesorgt wird, dass das Kapital in Investitionen fließt, die für eine schnelle und gerechte ökologische Wende in den Volkswirtschaften und Gesellschaften Europas benötigt werden. Dadurch könnte die EU ihre führende Position beim Klimaschutz behaupten und unter Beweis stellen, dass sie starke Werte vertritt; gleichzeitig entstünde den europäischen Unternehmen dadurch ein Wettbewerbsvorteil.

Aktuelle Situation

Auf die Bedrohung durch den Klimawandel muss dringend reagiert werden, und vor diesem Hintergrund wurden in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU Innovationen im Bereich der nachhaltigen Finanzanlagen entwickelt: In Frankreich wurde beispielsweise das Gesetz über Offenlegungspflichten erlassen, Deutschland geht bei den öffentlichen Investitionen in die Energiewende beispielhaft voran, die Bank of England hat frühzeitig Maßnahmen ergriffen, um die Bedrohung der Finanzstabilität durch gestrandete Vermögenswerte in den Griff zu bekommen, die schwedische Finanzaufsicht verfolgt ambitionierte Pläne, Nachhaltigkeit im Alltag zu praktizieren, und in den Niederlanden werden Überlegungen angestellt, wie der Bedrohung für die Altersversorgung und Versicherungen durch die „Tragödie des mangelnden Weitblicks“ beizukommen wäre. Das Europäische Parlament sollte sich bemühen, die besten Innovationen aus der gesamten Union auszuwählen und zu kombinieren, sodass allgemein geltende Mindestnormen entstehen, mit denen die Investitionen gesteuert werden, damit ein gerechter und rascher Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und Gesellschaft gelingt.

Zwischen 60 und 80 Prozent der Kohle-, Öl- und Gasreserven börsennotierter Gesellschaften sind nicht „verbrennbar“, wenn die Welt eine Chance haben soll, die Erderwärmung deutlich unter 2 °C und so nah wie möglich bei den bei der COP21 in Paris vereinbarten 1,5 °C zu halten. In der Praxis bedeutet das nichts anderes, als dass die sogenannte CO2-Blase – einer der für ein weltumspannendes systemisches Risiko maßgeblichen Faktoren – derzeit in den europäischen und weltweiten Finanzmärkten schlummert. Das heißt, dass in der Praxis das Geschäftsmodell der gesamten auf fossilen Energieträgern beruhenden Wirtschaft auf der Abschöpfung von Erlösen durch die Ausnutzung politisch erwirkter Privilegien, denen keine entsprechenden Leistungen gegenüberstehen, („Rent Extraction“) fußt und letztlich von impliziten Subventionen abhängt, da die Kosten dieser Risiken in die Zukunft verlagert werden, während die derzeitigen Marktteilnehmer davon profitieren, dass sie heute zukünftige Ressourcen beanspruchen.

Der Klimawandel ist nur die dringendste der vielfältigen und miteinander verbundenen ökologischen Krisen, durch die die Zukunft der Menschheit bedroht wird. Weitere Beispiele wären die Erschöpfung der Wasservorräte und die Verschmutzung des Grundwassers, die Entwaldung und der Verlust von Lebensräumen, die Verschlechterung der Böden und die Bedrohung der Lebensmittelversorgung, die Schwächung der Stickstoff- und Phosphorkreisläufe, die Übersäuerung der Meere und der Abbau der Ozonschicht. Bislang hat man sich im Zusammenhang mit nachhaltiger Finanzierung und dem Risiko, das gestrandete Vermögenswerte für die finanzielle Stabilität bedeuten könnten, lediglich mit den Klimarisiken beschäftigt, und dies ist auch der Schwerpunkt dieses Berichts. Aber das ist nur ein erster Schritt – künftig wird man sich im Zusammenhang mit dem nachhaltigen Finanzwesen auch der weitergehenden ökologischen Krise widmen müssen, und es ist zu begrüßen, dass sich der Schlussbericht der Sachverständigengruppe auch mit den Risiken befasst, die von der intensiven Landwirtschaft ausgehen.

Vorschläge

Wie einige Zentralbanken (Bank of England, Bundesbank[2]) dargelegt haben, entsteht das meiste in Umlauf befindliche Geld durch die Kreditvergabe der Geschäftsbanken. Dieser Umstand verleiht dem Bankensektor eine enorme Macht, da die Banken entscheiden, wie das Geld in der Wirtschaft verteilt wird, noch bevor es besteuert oder gespart wird. Diese Macht konzentriert sich derzeit in einem oligopolistischen Bankensektor, der natürlich zum größten Teil Gewinnabsichten hegt – zum Nachteil der ökologischen und gesellschaftlichen Ziele. Diese Marktstörungen sollten durch die Einführung von Marktmechanismen wie der Offenlegung von Klimarisiken behoben werden, doch sollte diese sehr weitgehende Macht auch dadurch ausgeglichen werden, dass ein dezentraleres und krisenfesteres Bankwesen und parallel ein starkes Netz öffentlicher Banken in Europa gefördert werden.

Wenn das nicht gelingt oder zu langsam geschieht, ist das Handeln der öffentlichen Finanzinstitute und der Regierungen entscheidend. Bei der derzeitigen Geschwindigkeit, in der sich die Entwicklung eines grünen Finanzwesens vollzieht und Investitionen in saubere Energie fließen, können die Ziele des Übereinkommens von Paris ohne zusätzliche Maßnahmen wahrscheinlich nicht erreicht werden. Wir können es uns nicht leisten, darauf zu warten, dass die Privatwirtschaft ihr Anlageprofil ändert und sich Modellen zuwendet, die mit dem zweiten Weg vereinbar sind. Dadurch wird deutlich, dass es dringend ehrgeizigerer und entschiedenerer Maßnahmen von öffentlicher Seite bedarf, damit Investitionen, insbesondere in grüne Infrastruktur, beschleunigt werden und der Fehlallokation von Kapital zuungunsten einer nachhaltigen und langfristigen Wertschöpfung entgegengewirkt wird.

Die Behörden sollten im Bereich der Finanzierung in die grüne Wende selbstbewusster auftreten und gegenüber der Privatwirtschaft die Führung dabei übernehmen, Investitionskapazitäten in der für die Energiewende benötigten Größenordnung bereitzustellen. Eine auf Synergieeffekten beruhende Beziehung zwischen den Mitgliedstaaten, der EIB und dem Ankaufprogramm für Vermögenswerte der EZB könnte zu positiven Entwicklungen in dieser Hinsicht führen. Es sollte auch die Vorreiterrolle der Genossenschafts- und Gemeinschaftsbanken gewürdigt werden, wenn es um neue Wege für grüne Finanzanlagen geht.

Der Schlussbericht und die ehrgeizigen Ziele der hochrangigen Sachverständigengruppe für nachhaltige Finanzierungen sind zu begrüßen. Mit dem vorliegenden Bericht sichert das Europäische Parlament den dort formulierten Empfehlungen politische Unterstützung zu und bekundet der Kommission und dem Rat seine feste Überzeugung, dass sich die Bürger der EU bei der Aufgabe auf sie verlassen, eine weltweit führende Rolle in diesem Bereich zu übernehmen und die Macht des Geldes zu nutzen, um die Stabilisierung des Klimas und den Schutz des weltweiten Ökosystems um der derzeitigen und künftigen Generationen willen zu ermöglichen und zu beschleunigen.

  • [1]  Financing Sustainability, Ausgabe 25, 8. Juni 2017: https://ec.europa.eu/epsc/sites/epsc/files/strategic_note_issue_25.pdf.
  • [2]  https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Themen/2017/2017_04_25_monatsbericht_geldschoepfung.html?nsc=true&https=1.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.4.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

9

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Thierry Cornillet, Markus Ferber, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Cătălin Sorin Ivan, Petr Ježek, Barbara Kappel, Wolf Klinz, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Gabriel Mato, Costas Mavrides, Alex Mayer, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Pirkko Ruohonen-Lerner, Alfred Sant, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Mady Delvaux, Manuel dos Santos, Ashley Fox, Krišjānis Kariņš, Paloma López Bermejo, Thomas Mann, Eva Maydell, Michel Reimon, Romana Tomc

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

42

+

ECR

Pirkko Ruohonen-Lerner

EFDD

Marco Valli

ENF

Barbara Kappel

GUE/NGL

Paloma López Bermejo, Dimitrios Papadimoulis, Martin Schirdewan

PPE

Burkhard Balz, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Krišjānis Kariņš, Georgios Kyrtsos, Werner Langen, Ivana Maletić, Thomas Mann, Gabriel Mato, Eva Maydell, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Theodor Dumitru Stolojan, Romana Tomc, Tom Vandenkendelaere

S&D

Hugues Bayet, Pervenche Berès, Mady Delvaux, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Cătălin Sorin Ivan, Olle Ludvigsson, Costas Mavrides, Alex Mayer, Alfred Sant, Manuel dos Santos, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

VERTS/ALE

Sven Giegold, Philippe Lamberts, Michel Reimon, Molly Scott Cato

9

ALDE

Thierry Cornillet, Petr Ježek, Wolf Klinz, Ramon Tremosa i Balcells

ECR

Ashley Fox, Bernd Lucke

ENF

Bernard Monot, Marco Zanni

PPE

Markus Ferber

3

0

ALDE

Caroline Nagtegaal

ECR

Stanisław Ożóg

GUE/NGL

Miguel Viegas

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–  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2018
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