BERICHT mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für Sozial- und Solidarunternehmen

27.6.2018 - (2016/2237(INL))

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Jiří Maštálka
(Initiative gemäß Artikel 46 der Geschäftsordnung)
Verfasser der Stellungnahme (*): Heinz K. Becker
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

Verfahren : 2016/2237(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0231/2018
Eingereichte Texte :
A8-0231/2018
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für Sozial- und Solidarunternehmen

(2016/2237(INL))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Erklärung vom 10. März 2011 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen,

–  gestützt auf die Artikel 225 und 50 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft[1],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu der Initiative für soziales Unternehmertum — Schaffung eines „Ökosystems“ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation[2],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zum Thema „Soziales Unternehmertum und soziale Innovation bei der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit“[3],

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Förderung der Sozialwirtschaft als treibende Kraft der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Europa[4],

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen. ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘“ (COM(2011)0206),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 „Initiative für soziales Unternehmertum – Schaffung eines ‚Ökosystems‘ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“ (COM(2011)0682),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[5],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[6], insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[7], insbesondere auf Artikel 20,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates[8],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zum Statut einer europäischen Gegenseitigkeitsgesellschaft[9],

–  unter Hinweis auf die vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Parlaments in Auftrag gegebene Studie vom Juli 2011 zum Thema „Die Rolle von Gegenseitigkeitsgesellschaften im 21. Jahrhundert“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Expertengruppe der Kommission für soziales Unternehmertum (GECES) vom Oktober 2016 über „Die Zukunft der sozialen Unternehmen und der Sozialwirtschaft“[10],

–  unter Hinweis auf die von der Fachabteilung C des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebene Studie vom Februar 2017 mit dem Titel „Ein europäisches Statut für Sozial- und Solidarunternehmen“,

–  gestützt auf die Artikel 46 und 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0231/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Begriffe „Sozialunternehmen“ und „Solidarunternehmen“ häufig als Synonyme benutzt werden, obgleich sie Unternehmen bezeichnen, die nicht immer gleich sind und je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sein können; in der Erwägung, dass der Begriff „Sozialunternehmen“ sich hauptsächlich auf herkömmliche Organisationen der Sozialwirtschaft wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine und Stiftungen bezieht; in der Erwägung, dass über die Abgrenzung des Begriffs „Sozialunternehmen“ derzeit unter Sozialwissenschaftlern und Juristen erhebliche Diskussionen geführt werden; in der Erwägung, dass es zwingend erforderlich scheint, eine bessere Anerkennung des Begriffs „Sozial- und Solidarunternehmen“ zu erwirken, indem eine grundlegende Legaldefinition aufgestellt wird, die einen signifikanten Beitrag zu den Bemühungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten um die Entwicklung von Sozial- und Solidarunternehmen leisten könnte, sodass auch sie Nutzen aus dem Binnenmarkt ziehen können;

B.  in der Erwägung, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft in bedeutendem Umfang zur Wirtschaft der Union beiträgt; in der Erwägung, dass das Parlament in seinen Entschließungen vom 19. Februar 2009, 20. November 2012 und 10. September 2015 aufzeigt, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft über 14 Millionen Menschen einen Arbeitsplatz bietet, was rund 6,5 % der Beschäftigten in der EU und 10 % der Unternehmen in der EU entspricht; in der Erwägung, dass sich dieser Wirtschaftszweig als besonders widerstandsfähig gegenüber der Wirtschafts- und Finanzkrise erwiesen hat und Potenzial für soziale und technologische Innovation, die Schaffung menschenwürdiger, inklusiver, lokaler und nachhaltiger Arbeitsplätze, die Förderung des Wirtschaftswachstums, den Schutz der Umwelt und die Stärkung des sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Zusammenhalts besitzt; in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen neue Wege für gesellschaftliche Problemlösung in einer sich schnell wandelnden Welt aufzeigen; in der Erwägung, dass sich die Sozial- und Solidarwirtschaft fortwährend weiterentwickelt und daher zu Wachstum und Beschäftigung beiträgt und darin bestärkt und unterstützt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Regulierung von Sozial- und Solidarunternehmen und die ihren Gründern unter dem jeweiligen Rechtssystem offenstehenden Organisationsformen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen für Sozial- und Solidarunternehmen gewählten Organisationsformen jeweils auf den bestehenden Rechtsrahmen, die politökonomischen Strukturen der sozialen Absicherung und der Solidarität sowie die kulturell und historisch bedingten Traditionen in einem Mitgliedstaat zurückzuführen sind;

D.  in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eigene Rechtsformen geschaffen wurden, und zwar entweder durch eine Anpassung des Genossenschaftsmodells, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine oder Stiftungen und andere oder durch die Einführung von Rechtsformen, die das von einer Vielzahl von Unternehmen eingegangene soziale Engagement berücksichtigen und einige für Sozial- und Solidarunternehmen spezifische Merkmale aufweisen; in der Erwägung, dass in anderen Mitgliedstaaten keine spezifische Rechtsform für Sozial- und Solidarunternehmen geschaffen wurde und sie somit unter bereits bestehenden Rechtsformen, darunter auch von konventionellen Unternehmen genutzten Rechtsformen wie etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Aktiengesellschaft geführt werden; in der Erwägung, dass in bestimmten Mitgliedstaaten Sozial- und Solidarunternehmen ihre Rechtsform frei wählen können; in der Erwägung, dass zur Kenntnis genommen werden sollte, dass selbst dann, wenn für sie besondere Rechtsformen konzipiert wurden, Sozial- und Solidarunternehmen sich häufig für andere Rechtsformen entscheiden, die ihren Bedürfnissen und ihren Zielen besser entsprechen;

E.  in der Erwägung, dass die Annahme vielfältig ausgestalteter Rechtsrahmen für Sozial- und Solidarunternehmen in vielen Mitgliedstaaten die Entwicklung einer neuen Form von Unternehmertum widerspiegelt, die auf den Grundsätzen der Solidarität und Rechenschaftspflicht aufbaut und sozialer Wertschöpfung, der Verankerung vor Ort und der Förderung einer nachhaltigeren Wirtschaft einen höheren Wert beimisst; in der Erwägung, dass diese Vielfalt überdies bestätigt, dass soziales Unternehmertum ein innovativer und positiver Bereich ist;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 10. September 2015 zu dem Thema „Soziales Unternehmertum und soziale Innovation bei der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit“ unterstreicht, dass sich die soziale Innovation auf die Entwicklung und die Umsetzung neuer Ideen bezieht, seien es Produkte, Dienstleistungen oder Modelle der sozialen Organisation, mit denen neuen gesellschaftlichen, territorialen und umweltbezogenen Anforderungen und Herausforderungen wie der Alterung der Bevölkerung, der Entvölkerung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, dem Umgang mit Vielfalt, der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, der Integration derjenigen, die am stärksten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, und der Bekämpfung des Klimawandel begegnet wird;

G.  in der Erwägung, dass angesichts der vielfältigen Rechtsformen, die in den Mitgliedstaaten für die Gründung von Sozial- und Solidarunternehmen zur Verfügung stehen, in der Europäischen Union aktuell kein Konsens über die die Schaffung einer eigenen Rechtsform für Sozialunternehmen herrscht; in der Erwägung, dass das Parlament bereits betont hat, wie wichtig die Entwicklung neuer rechtlicher Rahmen auf Unionsebene ist, jedoch stets darauf hingewiesen hat, dass diese für Unternehmen in Bezug auf nationale Rahmen für Unternehmen freiwillig sein sollten und ihnen eine Folgenabschätzung vorangehen muss, um den unterschiedlichen sozialen Geschäftsmodellen in allen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass das Parlament ebenfalls betont hat, dass jegliche Maßnahmen einen europäischen Mehrwert aufweisen sollten;

H.  in der Erwägung, dass der soziale Dialog sowohl für die Verwirklichung des Ziels der sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, als auch für die Wettbewerbsfähigkeit und Fairness im Binnenmarkt der EU von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass der soziale Dialog und die Konsultation der Sozialpartner in der Politikgestaltung der EU eine wichtige soziale Innovation darstellen;

I.  in der Erwägung, dass die Wahlmöglichkeit zwischen den verfügbaren Rechtsformen den Vorteil hat, dass sich Sozial- und Solidarunternehmen so strukturieren können, dass den gegebenen Umständen, den Traditionen, denen sie entspringen, und der Art von unternehmerischer Tätigkeit, der sie nachgehen wollen, bestmöglich Rechnung getragen wird;

J.  in der Erwägung, dass es dennoch möglich ist, aus der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gewonnenen Erfahrung einige spezifische Eigenschaften und Kriterien abzuleiten, denen Sozial- und Solidarunternehmen gleich welcher gewählten Rechtsform gerecht werden sollten, um als solche anerkannt zu werden; in der Erwägung, dass es wünschenswert scheint, auf Unionsebene ein Bündel gemeinsamer Merkmale und Kriterien in Form von Mindeststandards festzulegen, um einen effizienteren und kohärenten Rechtsrahmen für solche Unternehmen zu schaffen und sicherzustellen, dass alle Sozialunternehmen trotz ihrer Vielfalt ungeachtet des Mitgliedstaats, in dem sie gegründet werden, eine gemeinsame Identität haben; in der Erwägung, dass derartige institutionelle Merkmale dazu beitragen sollten, dass Sozialunternehmen gegenüber anderen Arten, die Erbringung von Dienstleistungen – einschließlich sozialer Dienstleistungen – zu organisieren, weiterhin Vorteile genießen können;

K.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2011 („Initiative für soziales Unternehmertum“) Sozialunternehmen definiert als „Akteure der Sozialwirtschaft [ … ]“, für die „[ … ] eher die gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Arbeit als die Erwirtschaftung von Gewinnen für ihre Eigentümer oder Partner [zählen]. Sie sind auf dem Markt durch die Herstellung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen unternehmerisch und innovativ tätig und verwenden Überschüsse in erster Linie für die Verwirklichung sozialer Ziele. Sie werden in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet, insbesondere durch die Einbindung von Arbeitskräften, Verbrauchern sowie Stakeholdern, die von ihrer unternehmerischen Tätigkeit betroffen sind“;

L.  in der Erwägung, dass „Sozialunternehmen“ für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 ein Unternehmen bezeichnet, das, unabhängig von seiner Rechtsform, ein Unternehmen ist, das

a)  gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, durch die es gegründet wird, vorrangig auf die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung abstellt, anstatt auf Gewinn für seine Eigentümer, Mitglieder und Anteilseigner, und das

i)  Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite zur Verfügung stellt und/oder

ii)  bei der Produktion von Gütern oder Dienstleistungen eine Methode anwendet, in die sein soziales Ziel integriert ist,

b)  seine Gewinne in erster Linie zur Erreichung seines vorrangigen Ziels einsetzt und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung an Anteilseigner und Eigentümer festgelegt hat, die sicherstellen, dass eine solche Ausschüttung das vorrangige Ziel nicht untergräbt, und

c)  in einer von Unternehmergeist geprägten, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind;

M.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 10. September 2015 festgestellt hat, dass das Ziel von Sozial- und Solidarunternehmen, bei denen es sich nicht notwendigerweise um gemeinnützige Organisationen handeln muss, die Verwirklichung ihres sozialen Zwecks ist, und zwar beispielsweise Arbeitsplätze für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu schaffen, Dienstleistungen im Interesse ihrer Mitglieder zu erbringen oder ganz allgemein positive Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt zu erzielen, und dass diese Unternehmen die Gewinne primär reinvestieren, um die genannten Ziele zu erreichen; hebt hervor, dass die Sozial- und Solidarunternehmen durch ihre Entschlossenheit gekennzeichnet sind, an folgenden Grundsätzen festzuhalten:

–  spezifischen und sozialen Zielen wird Vorrang vor dem Gewinn eingeräumt;

–  demokratische Unternehmensführung durch die Mitglieder;

–  Verbindung der Interessen der Mitglieder und Nutzer mit dem Allgemeininteresse;

–  Schutz und Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und Verantwortlichkeit;

–  Reinvestition der Überschüsse in langfristige Entwicklungsziele oder in die Erbringung von Dienstleistungen im Interesse der Mitglieder oder im Allgemeininteresse;

–  freiwilliger, offener Beitritt;

–  autonome und von öffentlichen Stellen unabhängige Verwaltung;

N.  in der Erwägung, dass die vorstehenden Definitionen miteinander vereinbar sind und die Merkmale zusammenführen, die alle Sozial- und Solidarunternehmen ungeachtet des Gründungsmitgliedstaates und der Rechtsform, für deren Annahme sie sich im Einklang mit dem nationalen Recht entschieden haben, aufweisen; in der Erwägung, dass derartige Merkmale die Grundlage für eine übergreifende und eindeutigere rechtliche Definition von „Sozialunternehmen“ darstellen sollten, die auf Unionsebene universell anerkannt und angewandt wird;

O.  in der Erwägung, dass Sozialunternehmen von staatlichen Stellen unabhängige Privatunternehmen sind;

P.  in der Erwägung, dass Sozialunternehmen auf dem Markt unternehmerisch tätig sind; in der Erwägung, dass dies beinhaltet, dass sie Tätigkeiten wirtschaftlicher Art nachgehen;

Q.  in der Erwägung, dass der ländliche Raum ein großes Potenzial für soziale Unternehmen darstellt und eine angemessene flächendeckende Infrastruktur in ländlichen Regionen daher von wesentlicher Bedeutung ist;

R.  in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Förderung einer unternehmerischen Kultur unter jungen Menschen allgemeiner und beruflicher Bildung vorrangige Bedeutung beigemessen werden sollte;

S.  in der Erwägung, dass auf Gegenseitigkeit beruhende Unternehmen, die in der Union im Gesundheits- und Sozialwesen tätig sind, 8,6 Millionen Menschen beschäftigen und 120 Millionen Bürger unterstützen, und dass solche Unternehmen einen Marktanteil von 24 % haben und mehr als 4 % des BIP der Union generieren;

T.  in der Erwägung, dass der Hauptzweck eines Sozial- und Solidarunternehmens darin bestehen sollte, einen sozialen Mehrwert zu schaffen; in der Erwägung, dass diese Sozialunternehmen ausdrücklich das Ziel verfolgen sollten, der Gemeinschaft oder einer bestimmten Gruppe von Personen zu nutzen, und zwar unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören; in der Erwägung, dass der von einem Sozialunternehmen verfolgte soziale Zweck eindeutig aus den jeweiligen Gründungsdokumenten hervorgehen sollte; in der Erwägung, dass der Begriff des Sozial- und Solidarunternehmens nicht mit dem Begriff der sozialen Verantwortung von Unternehmen (CSR) zu verwechseln ist, obwohl Wirtschaftsunternehmen mit ausgeprägter CSR-Tätigkeit zahlreiche Parallelen zum sozialen Unternehmertum aufweisen können; in der Erwägung, dass das Ziel von Sozialunternehmen nicht darin bestehen sollte, einen herkömmlichen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen, sondern stattdessen darin, jedweden erzielten Mehrwert für die weitere Entwicklung von Projekten aufzuwenden, mit denen die Lebensumstände ihrer jeweiligen Zielgruppen verbessert werden;

U.  in der Erwägung, dass Digitalisierung, ehrgeizige Klimaschutzziele, Migration, Ungleichheiten, Entwicklung der Gemeinschaften, insbesondere in den Randgebieten, Sozialfürsorge und Gesundheitsdienste, Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und die Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung, Langzeitarbeitslosigkeit und Ungleichbehandlung der Geschlechter sowie spezifische Umweltaufgaben ein großes Potenzial für soziales Unternehmertum bieten; in der Erwägung, dass die meisten Sozial- und Solidarunternehmen auf dem Markt unternehmerisch tätig sind und wirtschaftliche Risiken eingehen;

V.  in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen einer gesellschaftlich sinnvollen Tätigkeit nachgehen sollten; in der Erwägung, dass sie sich in einem breiten Spektrum an Aktivitäten betätigen können; in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen sich bisher meist in der Erbringung von Dienstleistungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Gemeinschaft betätigt haben, insbesondere Dienstleistungen, mit denen Menschen in prekären Situationen oder Menschen, die von sozioökonomischer Ausgrenzung betroffen sind, unterstützt werden sollen, sowie Dienstleistungen zur leichteren Eingliederung benachteiligter Gruppen in den Arbeitsmarkt; in der Erwägung, dass in Anbetracht des erzielten gesellschaftlichen Werts und ihrer Fähigkeit zur Wiedereingliederung langzeitarbeitsloser Personen in das Erwerbsleben, zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und des Wirtschaftswachstums in den nationalen Rechtsvorschriften eine allgemeine Entwicklung zur Ausweitung der Tätigkeiten, denen Sozial- und Solidarunternehmen nachgehen dürfen, zu verzeichnen ist, solange sie dem Gemeinwohl dienen und/oder einen sozialen Zweck verfolgen wie etwa die Erbringung gemeinnütziger Arbeit u. a. im Bildungs-, Gesundheits-, Kultur-, Wohn-, Freizeit- oder Umweltbereich;

W.  in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen ein Geschäftsmodell für das 21. Jahrhundert bereitstellen, in dessen Rahmen Ausgewogenheit zwischen den finanziellen und gesellschaftlichen Bedürfnissen hergestellt wird; in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen infolge der Ausweitung ihrer Tätigkeit auf neue Bereiche der Güterherstellung oder Dienstleistungserbringung einschließlich Dienstleistungen in den Bereichen Umwelt, Kultur, Bildung und Freizeit und/oder durch Einführung innovativer Methoden der Produktion oder der Arbeitsorganisation allgemein mit sozialer, technologischer und wirtschaftlicher Innovation in Verbindung gebracht werden, mit denen neuen gesellschaftlichen, territorialen und umweltbezogenen Anforderungen und Herausforderungen wie der Alterung der Bevölkerung, der Entvölkerung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, dem Umgang mit Vielfalt, der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, der Integration derjenigen, die am stärksten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, begegnet und der Klimawandel bekämpft wird;

X.  in der Erwägung, dass Sozialunternehmen aufgrund ihrer sozialen und integrativen Natur jenen Beschäftigungsgruppen Beschäftigung bieten, die am häufigsten vom offenen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, und dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Reintegration von Langzeitarbeitslosen und zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit im Allgemeinen leisten und damit zum sozialen Zusammenhalt und Wirtschaftswachstum in der EU beitragen;

Y.  in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft bereits vielfach gezeigt hat, dass sie – aufgrund der besonderen Art von Unternehmen und Organisationen, aus denen sie besteht, ihrer besonderen Regeln, ihres sozialen Engagements und ihrer innovativen Methoden – auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage bestehen und Krisensituationen schneller hinter sich lassen kann;

Z.  in der Erwägung, dass finanzielle Mitarbeiterbeteiligung oft besonders in kleinen und mittleren Unternehmen einem sozialen Zweck dient, wie das Best-Practice-Beispiel der erfolgreichen Reintegration von Langzeitarbeitslosen mittels der Rechtsform „Sociedad Laboral (SL)“ in Spanien zeigt, die arbeitssuchenden Personen die Möglichkeit bietet, ihr Arbeitslosengeld zur Gründung einer SL einzusetzen, dadurch weitere Arbeitsplätze zu schaffen, und dies mit Unterstützung und Beratung für die Fragen der Unternehmensführung durch den Staat;

Aa.  in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen nicht notwendigerweise gemeinnützig tätig sein müssen, sondern sich im Gegenteil auch gewinnorientiert betätigen können, sofern ihre Tätigkeiten in vollem Umfang den Kriterien für den Erhalt des Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft entsprechen; in der Erwägung, dass das Hauptaugenmerk von Sozial- und Solidarunternehmen dennoch in erster Linie sozialen Werten und einer positiven und dauerhaften Wirkung auf das gesellschaftliche Wohlergehen und die wirtschaftliche Entwicklung denn Gewinnen für ihre Eigentümer, Mitglieder oder Anteilseigner gelten sollte; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang bei Sozial- und Solidarunternehmen eine auch als „asset lock“ bezeichnete strenge Unzulässigkeit der Ausschüttung von Gewinnen und des Verteilens von Vermögen an Mitglieder oder Anteilseigner von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass eine eingeschränkte Gewinnverteilung mit Blick auf die durch das Sozialunternehmen angenommene Rechtsform zulässig sein kann, die für diese Verteilung geltenden Verfahren und Vorschriften aber so gestaltet sein sollten, dass durch sie stets gewährleistet ist, dass der wesentliche soziale Unternehmenszweck dadurch nicht unterwandert wird; in der Erwägung, dass auf jeden Fall der weitaus größte und wichtigste Teil der von Sozial- und Solidarunternehmen erzielten Gewinne reinvestiert oder anderweitig zur Aufrechterhaltung und Erfüllung ihres sozialen Auftrags verwendet werden sollte;

Ab.  in der Erwägung, dass die Nichtverteilungsauflage zahlreiche Aspekte abdecken sollte, insbesondere die Ausschüttung periodischer Dividenden und gebildeter Rücklagen, die Übertragung von Restvermögen bei Auflösung des Unternehmens, die Umwandlung eines Sozialunternehmens in eine andere Unternehmensform, sofern zulässig, und der Verlust des Status als Sozialunternehmen; in der Erwägung, dass gegen die Nichtverteilungsauflage auch indirekt durch ungerechtfertigt hohe und nicht marktgerechte Lohnzahlungen an Angestellte oder Geschäftsführer verstoßen werden könnte;

Ac.  in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen gemäß Modellen einer demokratischen Unternehmensführung geleitet werden sollten, bei der die von der jeweiligen Tätigkeit betroffenen Beschäftigten, Kunden und Interessenträger in die Entscheidungsverfahren einbezogen werden; in der Erwägung, dass dieses partizipatorische Modell ein strukturelles Verfahren darstellt, mit dem kontrolliert wird, ob die gesellschaftlichen Ziele des Unternehmens auch tatsächlich verfolgt werden; in der Erwägung, dass das Mitspracherecht der Mitglieder bei der Entscheidungsfindung nicht ausschließlich oder primär von ihrem etwaigen Kapitalanteil abhängen sollte, auch wenn dem Sozial bzw. Solidarunternehmen eine kommerzielle Rechtsform zugrunde liegt;

Ad.  in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen in einigen Mitgliedstaaten in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft geführt werden können; in der Erwägung, dass die Möglichkeit, solche Unternehmen als Sozial- und Solidarunternehmen anzuerkennen, davon abhängig gemacht werden sollte, ob sie bestimmte Anforderungen und Bedingungen erfüllen, mit denen etwaige Widersprüche zwischen Unternehmensform und dem Modell eines Sozialunternehmens ausgeräumt werden können;

Ae.  in der Erwägung, dass Beschäftigte von Sozialunternehmen ähnlich behandelt werden sollten wie Beschäftigte konventioneller Wirtschaftsunternehmen;

Af.  in der Erwägung, dass aufgrund des positiven Einflusses von Sozial- und Solidarunternehmen auf die Gesellschaft gerechtfertigt werden kann, dass konkrete Maßnahmen zu ihrer Unterstützung ergriffen werden, etwa in Form von Subventionszahlungen oder der Annahme vorteilhafter Maßnahmen im Zusammenhang mit Steuern und der Vergabe öffentlicher Aufträge; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen grundsätzlich als mit den Verträgen vereinbar betrachtet werden sollten, da ihr Ziel darin besteht, die Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten oder Bereiche zu fördern, die sich vor allem positiv auf die Gesellschaft auswirken sollen, und da es diesen Unternehmen deutlich schwerer fällt, Mittel aufzubringen und Gewinne zu erzielen;

Ag.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] die Bedingungen und Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum festgelegt sind;

Ah.  in der Erwägung, dass die Union ein Zertifikat oder Siegel für Sozial- und Solidarunternehmen ins Leben rufen sollte, um solchen Unternehmen zu mehr Sichtbarkeit zu verhelfen und einen kohärenteren Rechtsrahmen zu fördern; in der Erwägung, dass es unabdingbar ist, dass die Behörden im Vorfeld einer Zertifizierung überprüfen, ob das betreffende Unternehmen die entsprechenden Anforderungen für die Erteilung eines Siegels als Sozial- und Solidarunternehmen erfüllt und somit jede auf EU-Ebene zugunsten solcher Unternehmen getroffene Maßnahme in Anspruch nehmen könnte; in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen bei fehlender Einhaltung dieser Vorschriften und ihrer rechtlichen Verpflichtungen die Zertifizierung entzogen werden sollte;

Ai.  in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen jährlich einen Sozialbericht vorlegen sollten, in dem sie mindestens über ihre Tätigkeiten, ihre Ergebnisse, die Einbeziehung der Interessenträger, die Gewinnverteilung, Löhne und Gehälter sowie Subventionen und andere erhaltene Leistungen Rechenschaft ablegen;

1.  hebt die hohe Bedeutung der rund 2 Millionen Sozial- und Solidarunternehmen in Europa[12] mit mehr als 14,5 Millionen Beschäftigten[13] und ihren enormen Stellenwert für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, den sozialen und regionalen Zusammenhalt und anhaltendes Wirtschaftswachstum im Binnenmarkt hervor;

2.  fordert die Kommission auf, auf Unionsebene ein „Gütesiegel der europäischen Sozialwirtschaft“ einzuführen, das auf der Sozialwirtschaft und auf Solidarität basierenden Unternehmen auf der Grundlage klarer Kriterien verliehen werden soll, um die Besonderheiten solcher Unternehmen und ihre soziale Wirkung hervorzuheben, ihre Sichtbarkeit zu erhöhen, Anreize für Investitionen zu schaffen, den Zugang zu Finanzmitteln und zum Binnenmarkt für diejenigen zu erleichtern, die bereit sind, auf nationaler Ebene oder in andere Mitgliedstaaten zu expandieren, wobei gleichzeitig die Rechtsformen und Rahmenbedingungen in diesem Sektor und in den Mitgliedstaaten zu respektieren sind;

3.  vertritt die Auffassung, dass das „Gütesiegel der europäischen Sozialwirtschaft“ an private Organisationen oder Unternehmen ungeachtet ihrer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsform vergeben werden sollte, die bei allen ihren Tätigkeiten die rechtlichen Anforderungen an ein Sozial- und Solidarunternehmen strikt einhalten; vertritt die Auffassung, dass das Siegel für die Unternehmen freiwillig sein sollte;

4.  ist der Auffassung, dass das „Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft“ für die Unternehmen fakultativ sein sollte, aber von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden muss;

5.  vertritt die Auffassung, dass die rechtlichen Anforderungen, die erfüllt werden müssen, um das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft zu erhalten und dauerhaft zu tragen, unter Berücksichtigung bestimmter und insbesondere der in der Anlage zu dieser Entschließung festgeschriebenen Merkmale und gemeinsamen Kriterien festgelegt werden sollten;

6.  betont angesichts des ständig steigenden Bedarfs an Sozialleistungen die zunehmende Wichtigkeit von Sozialunternehmen in der Union bei der Erbringung sozialer Dienstleistungen zur Unterstützung von Menschen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung gefährdet oder betroffen sind; betont, dass die Sozial- und Solidarunternehmen öffentlich erbrachte Sozialleistungen nicht ersetzen sollen, sondern vielmehr eine ergänzende Rolle spielen müssen; weist auf die Wichtigkeit von Sozial- und Solidarunternehmen hin, die in Zusammenarbeit mit Kommunalbehörden und ehrenamtlich tätigen Personen soziale Dienstleistungen, Gesundheitsdienste oder Bildungsangebote bereitstellen bzw. bestimmte Umweltaufgaben wahrnehmen; betont, dass Sozial- und Solidarunternehmen bestimmte soziale Herausforderungen möglicherweise mithilfe eines Bottom-up-Ansatzes lösen können;

7.  weist darauf hin, dass Sozial- und Solidarunternehmen Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen und Angehörige anderer benachteiligter Bevölkerungsgruppen schaffen;

8.  betont, dass die Sozial- und Solidarunternehmen auf lokaler und regionaler Ebene stark verankert sind, was ihnen den Vorteil verschafft, konkrete Bedürfnisse besser erkennen und folglich vor Ort benötigte Produkte und Dienstleistungen anbieten zu können, und dass sie auf diese Weise den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken;

9.  weist darauf hin, dass die Sozial- und Solidarunternehmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sowie zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles beitragen können;

10.  hält es für notwendig, denjenigen, die am häufigsten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, eine Beschäftigung anzubieten, durch Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Allgemeinen;

11.  vertritt die Auffassung, dass ein Mechanismus eingerichtet werden sollte, der die Mitgliedstaaten mit einbezieht und über den Unternehmen das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft erhalten können, sofern sie die entsprechenden rechtlichen Anforderungen erfüllen; ist der Auffassung, dass jede juristische Person des Privatrechts, die die rechtlichen Kriterien erfüllt, Anspruch auf das EU-Siegel haben sollte, ungeachtet der Tatsache, ob im Gründungsmitgliedstaat eine eigene Rechtsform für „Sozial- und Solidarunternehmen“ existiert;

12.  vertritt die Auffassung, dass in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Mechanismus eingerichtet werden sollte, der dem Schutz des Gütesiegels der europäischen Sozialwirtschaft dient und mit dem die Gründung lediglich scheinbar sozial agierender Unternehmen verhindert wird; vertritt die Auffassung, dass dieser Mechanismus gewährleisten sollte, dass mit dem Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft ausgezeichnete Unternehmen regelmäßig auf Einhaltung der für das Siegel geltenden Vorschriften überprüft werden; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten wirksame und verhältnismäßige Strafen festlegen sollten, um sicherzustellen, dass das Siegel nicht auf unlautere Weise erlangt oder verwendet wird;

13.  vertritt die Auffassung, dass Sozial- und Solidarunternehmen, die das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft tragen, in Abhängigkeit von den Tätigkeiten, die sie ausüben, in allen Mitgliedstaaten als solche anerkannt werden sollten und dort die gleichen Vorteile und Rechte genießen und den gleichen Pflichten unterliegen sollten wie diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, eingetragen sind;

14.  betont die Notwendigkeit einer breit gefassten und umfassenden Definition auf EU-Ebene, mit der hervorgehoben wird, wie wichtig es ist, dass ein erheblicher Prozentsatz der von dem Unternehmen erzielten Gewinne reinvestiert oder anderweitig zur Erreichung der sozialen Zielsetzung der Sozial- und Solidarunternehmen verwendet werden muss; hebt die besonderen Herausforderungen hervor, mit denen soziale Kooperativen und arbeitsintegrierende Sozialunternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, denjenigen, die am häufigsten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, zu helfen, konfrontiert sind, und betont, dass diese Organisationen von dem neuen Siegel erfasst werden müssen;

15.  ist der Auffassung, dass die Mindestkriterien und rechtlichen Anforderungen für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines „Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft“ eine gesellschaftlich nützliche Tätigkeit sein müssen, die auf Unionsebene definiert werden sollte; weist darauf hin, dass diese Tätigkeit im Hinblick auf die sozialen Auswirkungen in Bereichen wie der sozialen Integration schutzbedürftiger Menschen, der Integration von Personen, die von Ausgrenzung bedroht sind, in qualitativ hochwertige und nachhaltige Arbeitsplätze, dem Abbau geschlechtsspezifischer Ungleichheiten, der Bekämpfung der Marginalisierung von Migranten, der Verbesserung der Chancengleichheit durch Gesundheit, Bildung, Kultur und menschenwürdiges Wohnen, der Bekämpfung von Armut und Ungleichheiten messbar sein sollte; betont, dass sich Sozial- und Solidarunternehmen bei ihrer eigenen Tätigkeit an die bewährten Verfahren in Bezug auf Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen halten müssen;

16.  betont, dass die Kosten und Formalitäten für die Erlangung des Gütesiegels so gering wie möglich sein sollten, damit es zu keiner Benachteiligung der Sozialunternehmen kommt, wobei kleine und mittlere Sozial- und Solidarunternehmen besonders zu berücksichtigen sind; ist daher der Auffassung, dass gemeinsame unionsweite Kriterien einfach und klar sein und auf materiellen und nicht auf formalen Faktoren beruhen müssen, und dass die entsprechenden Verfahren zu keiner Belastung führen dürfen; stellt fest, dass Berichtspflichten zwar ein geeignetes Instrument sind, um zu überprüfen, ob ein Sozial- und Solidarunternehmen weiterhin Anspruch auf das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft hat, dass die Häufigkeit solcher Berichte und obligatorischer Informationen jedoch keine übermäßige Belastung darstellen darf; stellt fest, dass die Kosten eines Kennzeichnungs-/Zertifizierungsprozesses begrenzt werden könnten, wenn die zentrale Verwaltung auf der Ebene der nationalen Behörden erfolgen würde, die in Zusammenarbeit mit den Sozial- und Solidarunternehmen die Verwaltung und Abwicklung auf die nationale Selbstverwaltung übertragen könnten, nachdem die Kriterien für Sozial- und Solidarunternehmen europaweit festgelegt wurden;

17.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft aktiv zu fördern und für den sozialen und wirtschaftlichen Nutzen von Sozial- und Solidarunternehmen einschließlich der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und der Förderung des sozialen Zusammenhalts zu werben;

18.  weist darauf hin, dass die Umsetzung der Strategien für soziale Verantwortung der Unternehmen im Geschäftsplan eines Unternehmens nicht ausreicht, um als Sozial- und Solidarunternehmen anerkannt zu werden, und unterstreicht daher die Bedeutung einer klaren Unterscheidung zwischen einem Sozial- und Solidarunternehmen und einem Unternehmen, das sich im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen engagiert;

19.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass in ihrer Politik der Verpflichtung zur Schaffung eines günstigen Umfelds für Sozial- und Solidarunternehmen Rechnung getragen wird; fordert diesbezüglich die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Sozialwirtschaftssektor eine vergleichende Studie der verschiedenen für Sozialunternehmen in der EU geltenden nationalen und regionalen Rechtsrahmen, der Betriebsbedingungen für Sozialunternehmen, ihrer Charakteristika wie Größe, Anzahl und Tätigkeitsbereiche sowie der unterschiedlichen nationalen Systeme für Zertifizierung, Statuten und die Vergabe von Siegeln durchzuführen;

20.  betont, dass Sozial- und Solidarunternehmen in den meisten Mitgliedstaaten eine lange Tradition haben und sich als unverzichtbare und bedeutende Marktteilnehmer etabliert haben;

21.  ist der Auffassung, dass sich die Investitionsprioritäten für die Sozialwirtschaft und die Sozialunternehmen nicht auf die soziale Inklusion beschränken sollten, sondern auch Beschäftigung und Bildung umfassen müssen, um das breite Spektrum der wirtschaftlichen Aktivitäten widerzuspiegeln, in denen diese Unternehmen tätig sind;

22.  fordert die Fortführung des Programms „Erasmus für junge Unternehmer“ und eine effiziente Ausschöpfung des Budgets sowie eine optimale Informationsvermittlung des Programms;

23.  fordert, Einstiegshürden bei Gründungsprozessen zu erleichtern, damit überbordende Auflagen kein Hindernis für das soziale Unternehmertum darstellen;

24.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine bearbeitungsfähige Aufstellung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsformen für ihren Merkmalen nach als Sozialunternehmen einzustufende Unternehmen zu erstellen und stets auf aktuellem Stand zu halten und dabei den historischen und rechtlichen Besonderheiten der Unternehmen der Sozialwirtschaft Rechnung zu tragen;

25.  fordert die Kommission auf, die Sozialwirtschaft besser in die Rechtsvorschriften der Union einzubeziehen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Sozial- und Solidarunternehmen einerseits und andere Unternehmenstypen andererseits zu schaffen;

26.  betont die Wichtigkeit der Vernetzung der Sozialunternehmen und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Transfer von Wissen und bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten und unionsweit zu fördern (zum Beispiel durch die Einrichtung nationaler Kontaktstellen), an dem sich nicht nur die Sozial- und Solidarunternehmen selbst, sondern auch traditionelle Unternehmen, die akademische Welt sowie andere Interessenträger beteiligen; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Expertengruppe der Kommission für soziales Unternehmertum sowie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten weiterhin Informationen über bestehende bewährte Verfahren zu sammeln und auszutauschen und sowohl qualitative als auch quantitative Daten über den Beitrag der Sozial- und Solidarunternehmen zur Entwicklung des Gemeinwohls und zu lokalen Gemeinschaften zu analysieren;

27.  betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden bei einschlägigen Maßnahmen, Programmen und Verfahren die Dimension der Sozialunternehmen durchgängig berücksichtigen sollten.

28.  weist nachdrücklich darauf hin, dass beim Rahmen für die Tätigkeit von Sozialunternehmen die Grundsätze eines fairen Wettbewerbs zu achten sind und es nicht zu einem unlauteren Wettbewerb zulasten der herkömmlichen kleinen und mittleren Unternehmen kommen darf;

29.  fordert die Kommission auf, das bestehenden Unionsrecht zu prüfen und gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen, mit denen ein kohärenterer und vollständiger Rechtsrahmen zur Förderung von Sozial- und Solidarunternehmen geschaffen werden soll, insbesondere – aber nicht ausschließlich – mit Blick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, das Wettbewerbsrecht und die Besteuerung, damit solche Unternehmen unter Berücksichtigung ihres besonderen Charakters und ihres Beitrags zum sozialen Zusammenhalt und zum Wirtschaftswachstum behandelt werden; vertritt die Auffassung, dass solche Maßnahmen für Unternehmen verfügbar gemacht werden sollten, die das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft erhalten haben, das die Einhaltung der Kriterien garantiert, die Voraussetzung dafür sind, als Sozial- und Solidarunternehmen zu gelten; ist der Auffassung, dass mit solchen Gesetzgebungsvorschlägen insbesondere die transnationale Zusammenarbeit und Geschäftstätigkeit unter Sozial- und Solidarunternehmen erleichtert werden könnte;

30.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spürbare Schritte zu unternehmen, um die von den Sozial- und Solidarunternehmen benötigten erhöhten öffentlichen und privaten Finanzmittel freizusetzen und anzuziehen, einschließlich der Förderung eines Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft;

31.  fordert eine öffentlich zugängliche mehrsprachige europäische Online-Plattform für Sozial- und Solidarunternehmen, damit sie sich über Gründung, EU-Finanzierungsmöglichkeiten und -anforderungen, Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren und mögliche rechtliche Strukturen informieren und austauschen können;

32.  ist der Auffassung, dass die Kommission die Möglichkeit der Schaffung einer Finanzierungslinie zur Innovationsförderung in auf Sozialwirtschaft und Solidarität beruhenden Unternehmen prüfen sollte, insbesondere wenn der innovative Charakter der vom Unternehmen ausgeübten Tätigkeit eine ausreichende Finanzierung zu normalen Marktbedingungen erschwert; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spürbare Schritte zu unternehmen, um es auf Sozialwirtschaft und Solidarität beruhenden Unternehmen zu erleichtern, die Gelder anzuziehen, die sie für die Aufrechterhaltung ihres Betriebs benötigen;

33.  hält es für notwendig, Sozial- und Solidarunternehmen mit ausreichend finanziellen Mitteln zu unterstützen, da die finanzielle Nachhaltigkeit dieser Unternehmen maßgeblich für ihren Selbsterhalt ist; unterstreicht die Notwendigkeit, die von privaten Investoren und öffentlichen Einrichtungen für Sozial- und Solidarunternehmen bereitgestellte finanzielle Förderung auf regionaler, nationaler und EU-Ebene zu fördern, wobei innovative Finanzierungsmethoden besonders zu berücksichtigen sind; fordert die Kommission auf, im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027 die soziale Dimension der bestehenden EU-Finanzierungsinstrumente wie etwa den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation zu stärken, damit die Sozialwirtschaft und das soziale Unternehmertum vorangebracht werden; fordert die Kommission auf, die Umsetzung des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und dessen Unterprogramm „Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum“ zu verstärken und im Finanzsektor das Bewusstsein für die Besonderheiten und den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen von Sozial- und Solidarunternehmen zu schärfen; hält es darüber hinaus für notwendig, generell alternative Formen der Finanzierung wie Risikokapitalfonds, Anschubfinanzierung, Mikrokredite und Crowdfunding zu unterstützen, um die Investitionen in diesem Sektor auf der Grundlage des Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft zu erhöhen;

34.  fordert, dass die Unionsmittel effizient eingesetzt werden, und betont, dass der Zugang zu diesen Mitteln für die Begünstigten erleichtert werden muss, nicht zuletzt, um die Sozialunternehmen in ihrem vorrangigen Ziel – der Erzielung einer sozialen Wirkung statt der Gewinnmaximierung – zu unterstützen und zu bestärken, da dieses Ziel letztlich eine langfristige Rendite für die Gesellschaft bedeutet; fordert die Kommission auf, im Rahmen des nächsten MFR 2021–2027 den Regelungsrahmen für soziale Investitionsfonds zu überprüfen, um Sozial- und Solidarunternehmen den Zugang zum Finanzmarkt zu erleichtern; fordert in diesem Zusammenhang eine echte europäische Entbürokratisierungsoffensive sowie die Förderung eines Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft;

35.  stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Sozialwirtschaft nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen hat, etwa aufgrund von Hürden im Zusammenhang mit der Größe und finanziellen Leistungsfähigkeit; bekräftigt die Bedeutung einer wirksamen Umsetzung des Reformpakets für das öffentliche Auftragswesen durch die Mitgliedstaaten, um eine stärkere Beteiligung solcher Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen zu erreichen, indem die Regeln für die öffentliche Auftragsvergabe, die Kriterien und die Informationen über die Angebote besser verbreitet werden, der Zugang zu Aufträgen für diese Unternehmen einschließlich Sozialklauseln und -kriterien verbessert wird, die Verfahren vereinfacht werden und die Ausschreibungen so gestaltet werden, dass sie für kleinere Unternehmen zugänglicher sind;

36.  nimmt die Bedeutung zur Kenntnis, die der finanziellen Unterstützung von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft zukommt; fordert die Kommission auf, die Besonderheiten von Sozialunternehmen bei deren Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen zu berücksichtigen; schlägt eine Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln in Anlehnung an die Kategorien der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission[14] vor;

37.  weist darauf hin, dass neben der Finanzierung auch die Bereitstellung von Bildungs- und Ausbildungsdienstleistungen für Personen, die in Sozialunternehmen tätig sind, insbesondere zur Förderung der unternehmerischen Fähigkeiten und des grundlegenden wirtschaftlichen Know-hows bei der Führung eines Unternehmens, sowie die Bereitstellung von fachlicher Unterstützung und die Straffung der Verwaltung für die Förderung des Wachstums dieses Wirtschaftszweigs von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, für die Sozialunternehmen steuerliche Vorteile zu schaffen;

38.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, mit Blick auf eine Verbesserung der Politik- und Strategiegestaltung und die Schaffung von Instrumenten, mit denen die Entwicklung der Sozial- und Solidarunternehmen begleitet werden kann, quantitative und qualitative Daten zu erheben und Analysen zu diesen Unternehmen und dem Beitrag, den sie innerhalb eines Landes und länderübergreifend zur öffentlichen Ordnung leisten, durchzuführen, wobei die besonderen Merkmale dieser Unternehmen berücksichtigt sowie stichhaltige und angemessene Kriterien herangezogen werden sollten;

39.  fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 50 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der als Anlage beigefügten Empfehlungen einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt über die Schaffung eines Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft für auf Sozialwirtschaft und Solidarität beruhende Unternehmen zu unterbreiten;

40.  vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags von der Union und den Mitgliedstaaten getragen werden sollten;

41.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Empfehlung 1 (Schaffung des Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft und qualifizierte Unternehmen)

Das Europäische Parlament vertritt die Ansicht, dass der zu verabschiedende Gesetzgebungsakt auf die Schaffung eines „Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft“ ausgerichtet sein sollte, an dem sich auf Sozialwirtschaft und Solidarität beruhende Unternehmen (Sozial- und Solidarunternehmen) ungeachtet ihrer gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften gewählten Rechtsform auf freiwilliger Basis beteiligen können.

Das Europäische Parlament vertritt die Ansicht, dass das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft nur Unternehmen verliehen werden sollte, die sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

(a)  das Unternehmen sollte eine in einer beliebigen in den Mitgliedstaaten und unter EU-Recht zulässigen Rechtsform gegründete privatrechtliche juristische Person und unabhängig von Staat und öffentlicher Hand sein;

(b)  sein Geschäftszweck muss in erster Linie auf das Gemeinwohl oder auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet sein;

(c)  es sollte im Wesentlichen einer gesellschaftlich sinnvollen und auf Solidarität beruhenden Tätigkeit nachgehen, d. h. seine Tätigkeiten sollten darauf ausgerichtet sein, gefährdete Gruppen zu unterstützen, soziale Ausgrenzung, Ungleichheit und Verletzungen der Grundrechte – auch auf internationaler Ebene – zu bekämpfen oder einen Beitrag zum Schutz der Umwelt, der biologischen Vielfalt, des Klimas und der natürlichen Ressourcen zu leisten;

(d)  es sollte für die gesamte Dauer seines Bestehens, einschließlich seiner Auflösung, einer zumindest teilweisen Einschränkung in Bezug auf die Verteilung von Gewinnen sowie speziellen Vorschriften für die Verwendung von Gewinnen und Unternehmensvermögen unterliegen; in jedem Fall sollte der Großteil der vom Unternehmen erzielten Gewinne reinvestiert oder anderweitig zur Verwirklichung seiner sozialen Ziele verwendet werden;

(e)  es sollte gemäß Modellen einer demokratischen Unternehmensführung geleitet werden, bei der die Beschäftigten und Kunden des Unternehmens sowie die von den Tätigkeiten des Unternehmens betroffenen Interessenträger mit einbezogen werden; das Mitspracherecht und die Gewichtung der Mitglieder bei der Entscheidungsfindung dürfen nicht von ihrem etwaigen Kapitalanteil abhängen.

Das Europäische Parlament vertritt die Ansicht, dass der Verleihung des Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft an konventionelle Unternehmen nichts entgegensteht, sofern sie die vorstehend genannten Anforderungen, insbesondere zu Zielen, Gewinnverteilung, Unternehmensführung und Entscheidungsprozess, erfüllen.

Empfehlung 2 (Mechanismus für die Zertifizierung, Aufsicht und Überwachung des Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft)

Der Gesetzgebungsakt sollte einen Mechanismus für die Zertifizierung sowie Aufsicht und Kontrolle des gesetzlichen Siegels unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten und von Vertretern der Sozialwirtschaft schaffen; ein solcher Mechanismus ist unabdingbar, um das gesetzliche Siegel als auf Sozialwirtschaft und Solidarität beruhendes Unternehmen zu schützen und die damit einhergehenden Werte zu wahren. Das Europäische Parlament vertritt die Ansicht, dass diese Kontrolle unter Einbeziehung repräsentativer Organisationen der Sozialwirtschaft stattfinden sollte.

Strafmaßnahmen für Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften könnten von einfachen Ermahnungen bis zum Entzug des Siegels reichen.

Empfehlung 3 (Anerkennung des Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft)

Das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft sollte in allen Mitgliedstaaten gelten. Ein mit diesem Siegel ausgezeichnetes Unternehmen sollte in allen Mitgliedstaaten als Sozial- und Solidarunternehmen anerkannt werden. Jedem Unternehmen, dass das Siegel trägt, sollte es gestattet sein, seine Haupttätigkeit in anderen Mitgliedstaaten unter den gleichen Anforderungen wie dort ansässige Unternehmen, die dieses Siegel tragen, auszuüben. Es sollte in den Genuss der gleichen Vorteile und Rechte kommen und den gleichen Pflichten unterliegen wie die Sozial- und Solidarunternehmen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem es tätig ist, eingetragen sind.

Empfehlung 4 (Berichterstattungspflichten)

Mit dem Gesetzgebungsakt sollten Sozial- und Solidarunternehmen, die das Siegel beibehalten wollen, zur jährlichen Erstellung eines Sozialberichts über ihre Aktivitäten, Ergebnisse, Einbeziehung der Interessenträger, Gewinnverwendung, Gehälter, Zuschüsse und andere erhaltene Leistungen verpflichtet werden. Diesbezüglich sollte die Kommission zur Erstellung eines Modellberichts ermächtigt werden, um die Sozial- und Solidarunternehmen bei diesem Unterfangen zu unterstützen.

Empfehlung 5 (Leitlinien zu bewährten Verfahren)

Durch den Gesetzgebungsakt sollte die Kommission außerdem zur Aufstellung von Leitlinien zu bewährten Verfahren für Sozial- und Solidarunternehmen in Europa ermächtigt werden. Solche bewährten Verfahren sollten insbesondere Folgendes umfassen:

(a)  Modelle wirkungsvoller demokratischer Unternehmensführung,

(b)  Konsultationsprozesse für die Erstellung einer wirkungsvollen Unternehmensstrategie,

(c)  Anpassung an soziale Bedürfnisse und an den Arbeitsmarkt, insbesondere auf lokaler Ebene,

(d)  Lohnpolitik, Berufsbildung, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und Beschäftigungsqualität,

(e)  Beziehungen zu Nutzern und Kunden sowie Erfüllung sozialer Bedürfnisse, denen seitens des Marktes oder des Staates nicht Rechnung getragen wird,

(f)  die Situation der Unternehmen hinsichtlich Vielfalt, Diskriminierungsfreiheit und Gleichstellung von Frauen und Männern unter ihren Mitgliedern, auch in Bezug auf Verantwortungspositionen und Führungsstrukturen;

Empfehlung 6 (Aufstellung von Rechtsformen)

Der Gesetzgebungsakt sollte eine Aufstellung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsformen für Unternehmen und Gesellschaften beinhalten, die zum Erhalt des Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft berechtigt sind. Eine solche Aufstellung sollte jährlich überprüft werden.

Zur Sicherstellung der Transparenz und einer effizienten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollte diese Aufstellung auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

Empfehlung 7 (Prüfung bestehender Rechtsvorschriften)

Die Kommission wird aufgefordert, die bestehenden Rechtsakte zu prüfen und gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen, die einen kohärenteren und vollständigen Rechtsrahmen zur Förderung von Sozialunternehmen schaffen.

Empfehlung 8 (Ökosystem für Sozialunternehmen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten)

Die Kommission muss sicherzustellen, dass in ihrer Politik der Verpflichtung zur Schaffung eines Ökosystems für Sozialunternehmen Rechnung getragen wird. Die Kommission wird aufgefordert, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Sozial- und Solidarunternehmen auf lokaler und regionaler Ebene einen starken Einfluss haben, was ihnen den Vorteil verschafft, spezielle Bedürfnisse besser erkennen und entsprechende Produkte und Dienstleistungen insbesondere auf kommunaler Ebene anbieten zu können und damit den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken. Die Kommission wird aufgefordert, Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit von Sozial- und Solidarunternehmen über nationale und sektorale Grenzen hinweg einzuleiten, um den Austausch von Wissen und Verfahren zu fördern, sodass die Entwicklung solcher Unternehmen unterstützt werden kann.

  • [1]  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0062.
  • [2]  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0429.
  • [3]  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0320.
  • [4]  13766/15 SOC 643 EMPL 423.
  • [5]  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
  • [6]  Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).
  • [7]  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
  • [8]  Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).
  • [9]  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0094.
  • [10]  http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=9024
  • [11]  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
  • [12]  https://ec.europa.eu/growth/sectors/social-economy_de.
  • [13]  http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=en&pubId=7523, S. 47.
  • [14]  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

BEGRÜNDUNG

Sozial- und Solidarunternehmen sind Teil der Sozialwirtschaft. Sie vereinen allgemeinere Ziele aus den Bereichen Soziales, Umwelt und Gemeinschaft mit einem unternehmerischen Grundsätzen folgenden Verwaltungsmodell. Sie verfolgen vielfältige Aktivitäten. Sie haben sich meist in der Erbringung von Sozialdienstleistungen und von Dienstleistungen zur Eingliederung benachteiligter Personenkreise in den Arbeitsmarkt betätigt, jedoch scheinen die Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene allgemein zur Ausweitung der Tätigkeiten zu tendieren, welchen Sozialunternehmen nachgehen dürfen, solange sie dem Gemeinwohl dienen und/oder einen sozialen Zweck verfolgen wie etwa die Erbringung gemeinnütziger Arbeit u. a. im Bildungs-, Kultur- oder Umweltbereich.

Die jüngste Wirtschafts- und Finanzkrise hat gezeigt, dass Krisen jene am stärksten treffen, die auf dem Arbeitsmarkt am stärksten ausgegrenzt und benachteiligt sind, nämlich Frauen, Menschen mit Behinderungen, junge Menschen und Geringqualifizierte. In diesem Zusammenhang möchte der Berichterstatter daran erinnern, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft über 14 Millionen Menschen einen Arbeitsplatz bietet, was rund 6,5 % der Beschäftigten in der EU und 10 % der Unternehmen in der EU entspricht.

In den Mitgliedstaaten der EU existieren vielfältige Rechtsformen und -stellungen für Sozialunternehmen, von herkömmlichen Rechtsformen (wie z. B. Verbände, Stiftungen, Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Aktiengesellschaften) bis hin zu neuen und eigens für Sozialunternehmen geschaffenen Rechtsformen (wie Sozialgenossenschaften in Italien oder GmbH in Deutschland). Diese Vielfalt und das innovative Wesen einiger dieser Rechtsformen gebieten Vorsicht in diesem Bereich, der aktuell einer starken Entwicklung unterliegt. Sie deuten ebenfalls darauf hin, dass es schwierig sein wird, in Europa zu einem Konsens über die Frage zu finden, ob die Einrichtung einer eigenen Unternehmensform für Sozialunternehmen auf EU-Ebene aktuell zweckdienlich oder geboten ist.

Deshalb verfolgt der Berichterstatter einen vorsichtigeren Ansatz, der seiner Ansicht nach der Herbeiführung eines politischen Konsenses dienen und darüber hinaus erhebliche Vorteile für Sozialunternehmen haben könnte. Der Berichterstatter schlägt vor, die Kommission dazu aufzufordern, auf EU-Ebene ein „Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft“ mit freiwilligem Charakter einzuführen, d. h. es würde auf Antrag ungeachtet ihrer in einem Mitgliedstaat gemäß nationalen Rechtsvorschriften eingetragenen Rechtsform an jene Sozialunternehmen verliehen, die eine Reihe von Kriterien erfüllen. Diese Kriterien sind im Bericht selbst definiert und nicht vollständig neu. Sie bauen auf bestehenden Texten und Entschließungen der Gemeinschaftsorgane auf. Der Berichterstatter möchte in diesem Zusammenhang und um jegliche Zweifel auszuräumen, betonen, dass seine Definition von Sozialunternehmen auch gewinnorientierte Unternehmen einschließt. Das entscheidende Element besteht darin, dass der weitaus größte Teil der Gewinne in die Aktivitäten des Unternehmens reinvestiert und dessen sozialem Auftrag gewidmet wird.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass ein Siegel den Sozialunternehmen zu besserer Sichtbarkeit und mehr Zugangsmöglichkeiten zu öffentlicher und privater Finanzierung und besseren Finanzierungsmöglichkeiten sowie zu mehr Vorteilen und auch Mobilität innerhalb der Europäischen Union verhelfen würde.

Zusammen mit dieser Empfehlung fügt der Berichterstatter in der Anlage zu seinem Berichtsentwurf eine Reihe weiterer Empfehlungen bei. Der Berichterstatter schlägt die Einrichtung eines Mechanismus für die Zertifizierung sowie Aufsicht und Kontrolle des europäischen gesetzlichen Siegels unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten vor. Sozialunternehmen werden so vor Betrug geschützt.

Der Berichterstatter schlägt außerdem vor, dass das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft in allen Mitgliedstaaten gelten sollte und dass so jedes damit ausgezeichnete Sozialunternehmen seiner Haupttätigkeit in anderen Mitgliedstaaten unter den gleichen Anforderungen nachgehen kann wie dort ansässige mit dem Siegel ausgezeichnete Unternehmen. Auch sollten sie den gleichen Vorteilen, Rechten und Pflichten unterliegen wie die Sozialunternehmen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, eingetragen sind.

Mit dem Gesetzgebungsakt sollten Sozialunternehmen, die das Siegel beibehalten wollen, zur regelmäßigen Erstellung eines Sozialberichts über ihre Aktivitäten, Ergebnisse, Einbeziehung der Stakeholder, Gewinnverwendung, Gehälter, Subventionen und andere erhaltene Leistungen verpflichtet werden. Diesbezüglich sollte die Kommission zur Erstellung eines Modellberichts ermächtigt werden, um die Sozialunternehmen bei diesem Unterfangen zu unterstützen.

Durch den Gesetzgebungsakt sollte die Kommission außerdem zur Erstellung von Leitlinien zu bewährten Verfahren für Sozialunternehmen in Europa ermächtigt werden. Die Grundelemente, auf die diese Leitlinien sich beziehen sollten, sind in der Anlage genauer ausgeführt.

Der Einfachheit halber sollte der Gesetzgebungsakt eine bearbeitungsfähige Aufstellung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsformen für Unternehmen und Gesellschaften beinhalten, die zum Erhalt des Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft berechtigt sind.

Schließlich fordert der Berichterstatter die Kommission dazu auf, die bestehenden Rechtsvorschriften zu prüfen und gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge einzureichen, die einen kohärenteren und vollständigen Rechtsrahmen zur Förderung von Sozialunternehmen schaffen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (23.5.2018)

für den Rechtsausschuss

zum Statut für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft
(2016/2237(INL))

Verfasser der Stellungnahme (*): Heinz K. Becker

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

(Initiative gemäß Artikel 46 der Geschäftsordnung)

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass es in Europa auf nationaler Ebene eine große Vielfalt an rechtlichen Regelungen für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft gibt, wobei in Bezug auf Rechtsformen (z. B. Genossenschaften, Verbände, Wohltätigkeitsorganisationen, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Stiftungen usw.), Geschäftsmodelle und öffentliche Förderung große Unterschiede bestehen; in der Erwägung, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft die Akteure der Sozialwirtschaft sind, die ein integrierter Bestandteil der europäischen sozialen Marktwirtschaft in den Bereichen Soziales, Bildung, Kultur und Umwelt ist;

B.  in der Erwägung, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft sich gesellschaftlichen Herausforderungen mit einem innovativen Ansatz stellen und eine essentielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten sind; in der Erwägung, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft einen wertvollen Beitrag zur sozialen Innovation leisten; in der Erwägung, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft als eine treibende Kraft bei der Entwicklung einer sozial und ökologisch nachhaltigen Marktwirtschaft und des europäischen Binnenmarktes angesehen werden sollten; in der Erwägung, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft neue Wege für gesellschaftliche Problemlösung aufzeigen in einer sich schnell wandelnden Welt; in der Erwägung, dass die Wirkung der Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft, insbesondere während der Wirtschaftskrise, nachgewiesen ist, was die Schaffung menschenwürdiger, integrativer, lokaler und nachhaltiger Arbeitsplätze, die Förderung des Wirtschaftswachstums, den Schutz der Umwelt und die Stärkung des sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Zusammenhalts betrifft[1];

C.  in der Erwägung, dass Digitalisierung, ehrgeizige Klimaschutzziele, Migration, Ungleichheiten, Entwicklung der Gemeinschaften, insbesondere in den Randgebieten, Sozialfürsorge und Gesundheitsdienste, Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und die Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung, Langzeitarbeitslosigkeit und Ungleichbehandlung der Geschlechter sowie spezifische Umweltaufgaben ein großes Potenzial für soziales Unternehmertum bieten; in der Erwägung, dass die meisten Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft auf dem Markt unternehmerisch tätig sind und wirtschaftliche Risiken eingehen;

D.  in der Erwägung, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft in allen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Identität haben sollten, aber zugleich darauf hingewiesen werden sollte, wie wichtig es ist, ihre Vielfalt anzuerkennen; in der Erwägung, dass in der jüngsten Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche mit dem Titel „Ein europäisches Statut für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft“ der Mehrwert von Maßnahmen auf Unionsebene anerkannt und empfohlen wird, und einen Status und ein entsprechendes Gütezeichen, eine Zertifizierung oder ein Siegel einzuführen, anstatt eine besondere Rechtspersönlichkeit für soziale und solidarische Unternehmen zu schaffen;

E.  in der Erwägung, dass der ländliche Raum ein großes Potenzial für soziale Unternehmen darstellt und eine angemessene flächendeckende Infrastruktur in ländlichen Regionen daher von wesentlicher Bedeutung ist;

F.  in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Förderung einer unternehmerischen Kultur unter jungen Menschen Bildung und Ausbildung vorrangige Bedeutung beigemessen werden sollte;

G.  in der Erwägung, dass auf Gegenseitigkeit beruhende Unternehmen, die in der Union im Gesundheits- und Sozialwesen tätig sind, 8,6 Millionen Menschen beschäftigen und 120 Millionen Bürger unterstützen, und dass solche Unternehmen einen Marktanteil von 24 % haben und mehr als 4 % des BIP der Union generieren;

H.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] die Bedingungen und Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum festgelegt sind;

1.  hebt die hohe Bedeutung der rund 2 Millionen Sozialunternehmen in Europa[3] mit mehr als 14,5 Millionen Beschäftigten[4] hervor und ihren enormen Stellenwert für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, den sozialen und regionalen Zusammenhalt und anhaltendes Wirtschaftswachstum im Binnenmarkt;

2.  betont, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft in den meisten Mitgliedstaaten eine lange Tradition haben und sich als unverzichtbare und bedeutende Marktteilnehmer etabliert haben;

3.  fordert die Kommission und die nationalen Behörden auf, bei der Marktregulierung den historischen und rechtlichen Besonderheiten der Unternehmen der Sozialwirtschaft Rechnung zu tragen;

4.  betont angesichts des ständig steigenden Bedarfs an Sozialleistungen die zunehmende Wichtigkeit von Sozialunternehmen in der Union bei der Erbringung sozialer Dienstleistungen zur Unterstützung von Menschen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung gefährdet oder betroffen sind; betont, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft öffentlich erbrachte Sozialleistungen nicht ersetzen sollen, sondern vielmehr eine ergänzende Rolle spielen müssen; weist auf die Wichtigkeit von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft hin, die in Zusammenarbeit mit Kommunalbehörden und ehrenamtlich tätigen Personen soziale Dienstleistungen, Gesundheitsdienste oder Bildungsangebote bereitstellen bzw. bestimmte Umweltaufgaben wahrnehmen; betont, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft bestimmte soziale Herausforderungen möglicherweise mithilfe eines Bottom-up-Ansatzes lösen können;

5.  weist darauf hin, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen und Angehörige anderer benachteiligter Bevölkerungsgruppen schaffen;

6.  betont, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft auf lokaler und regionaler Ebene stark verankert sind, was ihnen den Vorteil verschafft, konkrete Bedürfnisse besser erkennen und folglich vor Ort benötigte Produkte und Dienstleistungen anbieten zu können, und dass sie auf diese Weise den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken;

7.  weist darauf hin, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sowie zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles beitragen können;

8.  betont die Wichtigkeit der Vernetzung der Sozialunternehmen und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Transfer von Wissen und bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten und unionsweit zu fördern (zum Beispiel durch die Einrichtung nationaler Kontaktstellen), an dem sich nicht nur die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft selbst, sondern auch traditionelle Unternehmen, die akademische Welt sowie andere Interessenträger beteiligen; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Expertengruppe der Kommission für soziales Unternehmertum sowie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten weiterhin Informationen über bestehende bewährte Verfahren zu sammeln und auszutauschen und sowohl qualitative als auch quantitative Daten über den Beitrag der Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft zum Gemeinwohl und zu lokalen Gemeinschaften zu analysieren;

9.  fordert eine öffentlich zugängliche mehrsprachige europäische Online-Plattform für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft, damit sie sich über Gründung, EU-Finanzierungsmöglichkeiten und -anforderungen, Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren und mögliche rechtliche Strukturen informieren und austauschen können;

10.  fordert die Kommission auf, auf Unionsebene ein „Gütesiegel der europäischen Sozialwirtschaft“ für Sozial- und Solidarunternehmen mit klaren Kriterien einzuführen, um die Besonderheiten dieser Unternehmen und ihre soziale Wirkung hervorzuheben, ihre Sichtbarkeit zu erhöhen, Anreize für Investitionen zu schaffen, den Zugang zu Finanzmitteln und zum Binnenmarkt für diejenigen zu erleichtern, die bereit sind, auf nationaler Ebene oder in andere Mitgliedstaaten zu expandieren, wobei gleichzeitig die unterschiedlichen Rechtsformen und Rahmenbedingungen in diesem Sektor und in den Mitgliedstaaten zu respektieren sind; stellt ferner fest, dass die Kriterien sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht das ausdrückliche Ziel, dem Wohl der Gemeinschaft oder einer bestimmten Gruppe von Menschen zu dienen, festlegen sollten, wobei auf die finanzielle Tragfähigkeit Bezug genommen werden sollte; betont, dass das Hauptaugenmerk der Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft auf sozialen Werten liegen sollte; ist der Auffassung, dass die Vergabe eines solchen Siegels auf Antrag von Unternehmen erfolgen sollte, die die Qualifikationskriterien wie soziale Zielsetzung, unternehmerische Dimension, partizipative Entscheidungsfindung und Reinvestition von Gewinnen erfüllen; ist der Auffassung, dass das „Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft“ für die Unternehmen fakultativ sein sollte, aber von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden muss;

11.  betont, dass es derzeit Kriterien für die Definition von Unternehmen der Sozial- und Solidaritätswirtschaft für die Zwecke der bestehenden Rechtsvorschriften der Union gibt, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] festgelegt sind, wobei „Sozialunternehmen“ ein Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform, ist, das

(a)  gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, durch die es gegründet wird, vorrangig auf die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung abstellt, anstatt auf Gewinn für seine Eigentümer, Mitglieder und Anteilseigner, und das

(i)  Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite zur Verfügung stellt und/oder

(ii)  bei der Produktion von Gütern oder Dienstleistungen eine Methode anwendet, in die sein soziales Ziel integriert ist,

(b)  seine Gewinne in erster Linie zur Erreichung seines vorrangigen Ziels einsetzt und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung an Anteilseigner und Eigentümer festgelegt hat, die sicherstellen, dass eine solche Ausschüttung das vorrangige Ziel nicht untergräbt; und

(c)  in einer von Unternehmergeist geprägten, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind;

12.  betont die Notwendigkeit einer breit gefassten und umfassenden Definition auf EU-Ebene, mit der hervorgehoben wird, wie wichtig es ist, dass ein erheblicher Prozentsatz der von dem Unternehmen erzielten Gewinne reinvestiert oder anderweitig zur Erreichung der sozialen Zielsetzung der Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft verwendet werden muss; hebt die besonderen Herausforderungen hervor, mit denen soziale Kooperativen und arbeitsintegrierende Sozialunternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, denjenigen, die am häufigsten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, zu helfen, konfrontiert sind, und betont, dass diese Organisationen von dem neuen Siegel erfasst werden müssen;

13.  ist der Auffassung, dass die Mindestkriterien und rechtlichen Anforderungen für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines „Europäischen Sozialgütesiegels“ eine gesellschaftlich nützliche Tätigkeit sein müssen, die auf Unionsebene definiert werden sollte; weist darauf hin, dass diese Tätigkeit im Hinblick auf die sozialen Auswirkungen in Bereichen wie der sozialen Integration schutzbedürftiger Menschen, der Integration von Personen, die von Ausgrenzung bedroht sind, in qualitativ hochwertige und nachhaltige Arbeitsplätze, dem Abbau geschlechtsspezifischer Ungleichheiten, der Bekämpfung der Marginalisierung von Migranten, der Verbesserung der Chancengleichheit durch Gesundheit, Bildung, Kultur und menschenwürdiges Wohnen, der Bekämpfung von Armut und Ungleichheiten messbar sein sollte; betont, dass sich Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft bei ihrer eigenen Tätigkeit an die bewährten Verfahren in Bezug auf Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen halten müssen;

14.  betont, dass die Kosten und Formalitäten für die Erlangung des Gütesiegels so gering wie möglich sein sollten, damit es zu keiner Benachteiligung der Sozialunternehmen kommt, wobei kleine und mittlere Sozial- und Solidarunternehmen besonders zu berücksichtigen sind; ist daher der Auffassung, dass die gemeinsamen unionsweiten Kriterien einfach und klar und auf materiellen und nicht auf formalen Faktoren beruhen müssen, und dass die entsprechenden Verfahren zu keiner Belastung führen dürfen; stellt fest, dass Berichtspflichten zwar ein geeignetes Instrument sind, um zu überprüfen, ob ein Sozialunternehmen weiterhin Anspruch auf das europäische Sozialgütesiegel hat, dass die Häufigkeit solcher Berichte und obligatorischer Informationen jedoch keine übermäßige Belastung darstellen darf; ist der Ansicht, dass die Kosten eines Kennzeichnungs-/Zertifizierungsprozesses möglicherweise begrenzt werden könnten, wenn die zentrale Verwaltung auf der Ebene der nationalen Behörden erfolgt, die in Zusammenarbeit mit den Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft die Durchführung und Abwicklung auf die nationale Selbstverwaltung übertragen könnten, nachdem die Kriterien für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft europaweit festgelegt wurden;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das „Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft“ aktiv zu fördern und für den sozialen und wirtschaftlichen Nutzen von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft, einschließlich der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und der Förderung des sozialen Zusammenhalts, zu werben;

16.  weist darauf hin, dass die Umsetzung der Strategien für soziale Verantwortung der Unternehmen im Geschäftsplan eines Unternehmens nicht ausreicht, um als soziales und solidarisches Unternehmen anerkannt zu werden, und unterstreicht daher die Bedeutung einer klaren Unterscheidung zwischen einem Sozialunternehmen und einem Unternehmen, das sich im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen engagiert;

17.  ist der Auffassung, dass sich die Investitionsprioritäten für die Sozialwirtschaft und die Sozialunternehmen nicht auf die soziale Eingliederung beschränken sollten, sondern auch Beschäftigung und Bildung umfassen müssen, um das breite Spektrum der wirtschaftlichen Aktivitäten widerzuspiegeln, in denen diese Unternehmen tätig sind;

18.  fordert die Fortführung des Programms "Erasmus für junge Unternehmer" und eine effiziente Ausschöpfung des Budgets, sowie eine optimale Informationsvermittlung des Programms;

19.  fordert Einstiegshürden bei Gründungsprozessen zu erleichtern, damit überbordende Auflagen kein Hindernis für das Soziale Unternehmertum darstellen;

20.  fordert die Kommission auf, die Sozialwirtschaft besser in die Rechtsvorschriften der Union einzubeziehen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Sozial- und Solidarunternehmen einerseits und andere Unternehmenstypen andererseits zu schaffen;

21.  hält es für notwendig, Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft mit ausreichend finanziellen Mitteln und Strukturen zu unterstützen, da die finanzielle Nachhaltigkeit dieser Unternehmen maßgeblich für ihren Selbsterhalt ist; unterstreicht die Notwendigkeit, die von privaten Investoren und öffentlichen Einrichtungen für Sozial- und Solidarunternehmen bereitgestellte finanzielle Förderung auf regionaler, nationaler und EU-Ebene zu fördern, wobei innovative Finanzierungsmethoden besonders zu berücksichtigen sind; fordert die Kommission auf, im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 die soziale Dimension der bestehenden EU-Finanzierungsinstrumente zu stärken, wie etwa den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und andere einschlägige Fonds wie Horizont 2020, COSME und das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation, damit die Sozialwirtschaft und das soziale Unternehmertum vorangebracht werden; fordert die Kommission auf, die Umsetzung des Europäische Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und dessen Unterprogramm „Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum“ zu verstärken und im Finanzsektor das Bewusstsein für die Besonderheiten und den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft zu schärfen; hält es darüber hinaus für notwendig, generell alternative Formen der Finanzierung wie Risikokapitalfonds, Anschubfinanzierung, Mikrokredite und Crowdfunding zu unterstützen, um die Investitionen in diesem Sektor auf der Grundlage des „Europäischen Sozialgütesiegels“ zu erhöhen;

22.  fordert, dass die Unionsmittel effizient eingesetzt werden, und betont, dass der Zugang zu diesen Mitteln für die Begünstigten erleichtert werden muss, nicht zuletzt, um die Sozialunternehmen in ihrem vorrangigen Ziel – der Erzielung einer sozialen Wirkung statt der Gewinnmaximierung – zu unterstützen und zu bestärken, da dieses Ziel letztlich eine langfristige Rendite für die Gesellschaft bedeutet. fordert die Kommission auf, im Rahmen des nächsten MFR 2021-2027 den Rechtsrahmen für soziale Investitionsfonds zu überprüfen, um Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft einen besseren Zugang zum Finanzmarkt zu ermöglichen; fordert in diesem Zusammenhang eine echte europäische Entbürokratisierungsoffensive sowie die Förderung eines „Europäischen Sozialgütesiegels“;

23.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, quantifizierbare Schritte zu unternehmen, um die von den Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft benötigten öffentlichen und privaten Investitionen freizusetzen und anzuziehen, einschließlich der Förderung eines „Europäischen Sozialgütesiegels“; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Sozialwirtschaft nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen hat, etwa aufgrund von Hürden im Zusammenhang mit der Größe und finanziellen Leistungsfähigkeit; bekräftigt die Bedeutung einer wirksamen Umsetzung des Reformpakets für das öffentliche Beschaffungswesen durch die Mitgliedstaaten, um eine stärkere Beteiligung dieser Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen zu erreichen, indem die Regeln für die öffentliche Auftragsvergabe, die Kriterien und die Informationen über die Angebote besser verbreitet werden, die Zweckbindung von Aufträgen für diese Unternehmen, einschließlich Sozialklauseln und -kriterien, verbessert wird, die Verfahren vereinfacht werden und die Ausschreibungen so gestaltet werden, dass sie für kleinere Unternehmen zugänglicher sind;

24.  nimmt die Bedeutung zur Kenntnis, die der finanziellen Unterstützung von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft zukommt; fordert die Kommission auf, die Besonderheiten von Unternehmen der Sozialwirtschaft bei deren Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen zu berücksichtigen; schlägt eine Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln in Anlehnung an die Kategorien der Verordnung EU Nr. 651/2014 der Kommission[6] vor;

25.  betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden bei einschlägigen Maßnahmen, Programmen und Verfahren die Dimension der Sozialunternehmen durchgängig berücksichtigen sollten.

26.  hält es für notwendig, denjenigen, die am häufigsten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, eine Beschäftigung anzubieten, durch Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Allgemeinen;

27.  weist darauf hin, dass neben der Finanzierung auch die Bereitstellung von Bildungs- und Ausbildungsdienstleistungen für Personen, die in Sozialunternehmen tätig sind, insbesondere zur Förderung der unternehmerischen Fähigkeiten und des grundlegenden wirtschaftlichen Know-hows bei der Führung eines Unternehmens, sowie die Bereitstellung von fachlicher Unterstützung und die Straffung der Verwaltung, für die Förderung des Wachstums dieses Sektors von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, für die Unternehmen der Sozialwirtschaft steuerliche Vorteile zu schaffen;

28.  weist nachdrücklich darauf hin, dass beim Rahmen für die Tätigkeit von Unternehmen der Sozialwirtschaft die Grundsätze eines fairen Wettbewerbs zu achten sind und es nicht zu einem unlauteren Wettbewerb zu Lasten der herkömmlichen kleinen und mittleren Unternehmen kommen darf.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

15.5.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laura Agea, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Geoffroy Didier, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Arne Gericke, Marian Harkin, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Thomas Mann, Joëlle Mélin, Miroslavs Mitrofanovs, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Robert Rochefort, Claude Rolin, Siôn Simon, Romana Tomc, Marita Ulvskog, Jana Žitňanská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Georges Bach, Tania González Peñas, Sergio Gutiérrez Prieto, Krzysztof Hetman, Miapetra Kumpula-Natri, Joachim Schuster, Helga Stevens, Neoklis Sylikiotis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Dominique Bilde, Dietmar Köster

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

40

+

ALDE

Enrique Calvet Chambon, Martina Dlabajová, Marian Harkin, Robert Rochefort

ECR

Arne Gericke, Helga Stevens, Jana Žitňanská

EFDD

Laura Agea

GUE/NGL

Tania González Peñas, Neoklis Sylikiotis

PPE

Georges Bach, David Casa, Geoffroy Didier, Krzysztof Hetman, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Claude Rolin, Romana Tomc

S&D

Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Elena Gentile, Sergio Gutiérrez Prieto, Agnes Jongerius, Jan Keller, Dietmar Köster, Miapetra Kumpula-Natri, Javi López, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Joachim Schuster, Siôn Simon, Marita Ulvskog

VERTS/ALE

Jean Lambert, Miroslavs Mitrofanovs

3

-

ENF

Dominique Bilde, Joëlle Mélin

NI

Lampros Fountoulis

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

  • [1]  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2017/611030/EPRS_STU(2017)611030_EN.pdf
  • [2]  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
  • [3]  https://ec.europa.eu/growth/sectors/social-economy_en.
  • [4]  http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=en&pubId=7523, S. 47.
  • [5] Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).
  • [6]  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.6.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Rosa Estaràs Ferragut, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Heidi Hautala, Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Sergio Gaetano Cofferati, Geoffroy Didier, Angel Dzhambazki, Angelika Niebler, Kosma Złotowski

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

19

+

ALDE

Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto

EFDD

Joëlle Bergeron

PPE

Geoffroy Didier, Rosa Estaràs Ferragut, Angelika Niebler, Pavel Svoboda, József Szájer, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

S&D

Sergio Gaetano Cofferati, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Evelyn Regner

VERTS/ALE

Max Andersson, Heidi Hautala, Julia Reda

2

-

ENF

Marie-Christine Boutonnet, Gilles Lebreton

2

0

ECR

Angel Dzhambazki, Kosma Złotowski

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 29. Juni 2018
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen