BERICHT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel

23.7.2018 - (2017/2128(INI))

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Pavel Poc


Verfahren : 2017/2128(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0268/2018
Eingereichte Texte :
A8-0268/2018
Angenommene Texte :

BEGRÜNDUNG – ZUSAMMENFASSUNG DER FAKTEN UND ERKENNTNISSE

Allgemeiner Hintergrund und Übersicht der Quellen für Nachweise

Im Mai 2017 beantragte der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments die Ausarbeitung eines Berichts über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, im Folgenden „die Verordnung“. Dieser Bericht ist Teil des Programms des ENVI-Ausschusses zur Kontrolle der Durchführung.

Das Referat Ex-post-Bewertung der Direktion für Folgenabschätzung und europäischen Mehrwert (innerhalb der Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, GD EPRS) stellte Fachwissen über die Durchführung der Verordnung zur Verfügung. Zur Vorbereitung der erforderlichen Forschungsnachweise wurde eine Studie zur Bewertung der Durchführung der Verordnung in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse wurden in einer Bewertung der EU-weiten Umsetzung zusammengefasst und im April 2018 offiziell veröffentlicht[1].

Die Studie basiert auf vier miteinander verbundenen Forschungslinien:

–  Bewertung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Auswirkungen. Bestandsaufnahme der Nutzung der gemäß Artikel 53 der Verordnung gewährten Ausnahmeregelungen durch die Mitgliedstaaten;

–  Bewertung der Kriterien und Kapazitäten für eine zuverlässige und harmonisierte Gefahrenermittlung von Wirkstoffen;

–  Bewertung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur zuverlässigen Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und ihrer Einheitlichkeit;

–  Bestandsaufnahme der Praxis der wissenschaftlichen (Risikobewertung) Bewertung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln.

Bisher wurde noch keine umfassende Studie über die Auswirkungen der Verordnung durchgeführt. Im Rahmen der Bewertung der EU-weiten Umsetzung wurden neue Daten und Erkenntnisse gesammelt; sie ist die wichtigste Informationsquelle für diesen Durchführungsbericht.

Es sei darauf verwiesen, dass die Kommission im November 2016 einen Fahrplan für die REFIT-Bewertung[2] der EU-Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel und Pestizidrückstände veröffentlicht hat, deren Ergebnisse Anfang 2019 vorliegen sollen.

Hauptzweck beider Bewertungen ist die Bewertung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Obwohl der Gegenstand der Bewertung der Kommission umfangreicher ist[3], sind die Standardkriterien für die Evaluierung jedoch identisch.

Darüber hinaus kam die Europäische Bürgerbeauftragte im Februar 2016 in dem Fall 12/2013/MDC über die Vorgehensweisen der Europäischen Kommission betreffend die Zulassung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel in der EU zu der Auffassung, dass die Kommission als Risikomanagerin verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr zugelassenen Wirkstoffe unschädlich für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt sind. Die Bürgerbeauftragte vertrat die Ansicht, dass die Kommission bei ihren Vorgehensweisen möglicherweise zu nachsichtig sei und dem Vorsorgeprinzip nicht in ausreichendem Maße Rechnung trage.

Es liegen auch einschlägige Urteile des Europäischen Gerichtshofs und andere einschlägige Vorabentscheidungen vor, die der Berichterstatter berücksichtigt hat.

Die jüngste Kontroverse um die Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat hat weiter gezeigt, dass das Vertrauen in die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der EU ernsthaft untergraben wurde. Im Oktober 2017 erklärte die Kommission die Europäische Bürgerinitiative „Stop glyphosate and protect people and the environment from toxic pesticides“[4] (Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden) für zulässig. Über 1 Million Bürger forderten die Kommission auf, „den Mitgliedstaaten ein Verbot von Glyphosat vorzuschlagen, das Verfahren für die Genehmigung für Pestizide zu reformieren und EU-weit verbindliche Reduktionsziele für den Einsatz von Pestiziden festzulegen“.

Vor diesem Hintergrund beschloss das Europäische Parlament im Februar 2018, einen Sonderausschuss für das Zulassungsverfahren der EU für Pestizide (PEST) einzusetzen, der das Zulassungsverfahren für Pestizide in der EU, einschließlich der angewendeten Methoden und ihrer wissenschaftlichen Qualität, analysieren und bewerten soll, ebenso wie die Frage, ob das Verfahren von der Wirtschaft unabhängig ist und der Beschlussfassungsprozess und die entsprechenden Ergebnisse transparent sind.

Darüber hinaus hat die Kommission im April 2018 als Folgemaßnahme zu ihrer Antwort auf die EBI[5] offiziell eine gezielte Überarbeitung des allgemeinen Lebensmittelrechts vorgeschlagen und einen Vorschlag für eine Verordnung über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette[6] veröffentlicht, mit der unter anderem die Verordnungen geändert werden, deren Durchführung hier diskutiert wird.

Dies zeigt, dass die Bewertung eines komplexen Regulierungssystems zur Harmonisierung und Überwachung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln im EU-Binnenmarkt ganz oben auf der politischen Agenda steht.

Alle oben genannten Fakten sind in den vorliegenden Bericht eingeflossen. Berücksichtigt wurden auch andere einschlägige Studien und Berichte von nationalen Behörden und Interessengruppen.

Die Verordnung im weiteren Kontext der EU-Pflanzenschutzpolitik

Im Jahr 2006 verabschiedete die Kommission eine thematische Strategie für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in allen Mitgliedstaaten. Anschließend veröffentlichte die Kommission 2006 einen Vorschlag zur Aufhebung der Richtlinie 91/414/EG. Der endgültige Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, um den es hier geht) wurde 2009 im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Verordnung enthielt Bestimmungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kommerzieller Form sowie über ihr Inverkehrbringen, ihre Verwendung und ihre Kontrolle innerhalb der EU. Sie enthielt Bestimmungen sowohl über die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind oder aus denen diese bestehen, als auch über Zusatzstoffe und Beistoffe.

Ein wichtiges neues Element der Verordnung war eine Reihe strenger Ausschlusskriterien[7] für die Zulassung von Wirkstoffen auf EU-Ebene. Die Kriterien wurden mit der Absicht eingeführt, die giftigsten Stoffe vom Markt zu verbannen. Die Einführung von Ausschlusskriterien bedeutet, dass das Genehmigungsverfahren nach einem gefahrenbasierten Ansatz abläuft, was bei der Richtlinie 91/414/EG des Rates nicht der Fall war.

Der gefahrenbasierte Ansatz wurde durch einen weiteren Grundsatz des EU-Umweltrechts untermauert: das Vorsorgeprinzip. Insbesondere ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das Vorsorgeprinzip anzuwenden, wenn wissenschaftliche Ungewissheit besteht, ob die Pflanzenschutzmittel Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt bergen.

Regelungsverfahren für die Genehmigung von Wirkstoffen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

In der Europäischen Union gilt für Pflanzenschutzmittel ein zweistufiges Genehmigungsverfahren. Wirkstoffe werden auf EU-Ebene genehmigt und die Pflanzenschutzmittel in kommerzieller Form dann in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassen.

Drei Hauptinstrumente stehen im Mittelpunkt der Verordnung:

a)  Genehmigung von Wirkstoffen durch die zuständigen nationalen Behörden, die EFSA und die Kommission zusammen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten (im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel);

b)  Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die genehmigte Wirkstoffe enthalten;

c)  Vollstreckung von Regulierungsentscheidungen im Rahmen von Genehmigungen und Zulassungen.

Das Genehmigungsverfahren besteht aus mehreren Schritten:

1.  Der Antrag auf Genehmigung wird bei einem EU-Land mit der Bezeichnung „berichterstattender Mitgliedstaat“ eingereicht.

2.  Der berichterstattende Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag zulässig ist.

3.  Der berichterstattende Mitgliedstaat erstellt einen Entwurf eines Bewertungsberichts.

4.  Die EFSA legt ihre Schlussfolgerungen vor.

5.  Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel stimmt über Genehmigung oder Nicht-Genehmigung ab.

6.  Annahme durch die Kommission.

7.  Veröffentlichung einer Verordnung im Amtsblatt der EU.

Ein Pflanzenschutzmittel enthält in der Regel mehr als einen Bestandteil. Der wirksame Bestandteil gegen Schädlinge/Pflanzenkrankheiten wird als „Wirkstoff“ bezeichnet. Pflanzenschutzmittel enthalten mindestens einen genehmigten Wirkstoff, darunter Mikroorganismen, Pheromone und Pflanzenextrakte.

Die Kontrollen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und ihrer Verwendung werden von den Mitgliedstaaten durchgeführt.

Wesentliche Problembereiche

In der vom Wissenschaftlichen Dienst veröffentlichten Bewertung wurden verschiedene Bedenken im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung festgestellt. In dem Berichtsentwurf stehen hauptsächlich die Aspekte im Mittelpunkt, die negative Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele in den Bereichen Gesundheit und Umwelt haben.

Dazu gehören insbesondere eine Erhöhung der gemäß Artikel 53 gewährten Ausnahmeregelungen ohne ausreichende Begründung oder die Tatsache, dass einige entscheidende Aspekte nicht ausreichend bewertet werden (z. B. nicht beabsichtigte Mischungen und Kombinationseffekte, Umweltauswirkungen auf die biologische Vielfalt, Abbau von Pestiziden bei niedrigen Konzentrationen, Entwicklungsimmunotoxizität und Entwicklungsneurotoxizität).

Obwohl die Verordnung durch die Einführung von gefahrenbasierten Ausschlusskriterien deutliche Fortschritte im Hinblick auf einen besseren Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt gebracht hat, behindert eine unzureichende Harmonisierung (z.B. Ökotoxikologie) die Bewertung von Stoffen und damit die wirksame Umsetzung in den relevanten wissenschaftlichen Bereichen.

Die Bewertung ergab eine Reihe von Bedenken im Zusammenhang mit der Transparenz. Besonders problematisch ist die fehlende Verfügbarkeit von wirtschaftlich sinnvollen und zugänglichen Alternativen sowie die Tatsache, dass die gute landwirtschaftliche Praxis im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes und der verstärkte Einsatz und die Verfügbarkeit von Stoffen mit geringem Risiko nicht ausreichend gefördert werden. Außerdem scheinen die Ziele und Instrumente der Verordnung nicht mit den politischen Maßnahmen der EU in den Bereichen Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, Klimawandel und nachhaltiger Einsatz von Pestiziden und Höchstgehalten an Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln in Einklang zu stehen. Die Durchführung der Verordnung ist problematisch. In den letzten Jahren wurden Anzeichen für eine Zunahme des Handels mit illegalen und gefälschten Pflanzenschutzmitteln festgestellt.

Empfehlungen des Berichterstatters

Der Berichterstatter ist überzeugt, dass weitere Anstrengungen sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene erforderlich sind, um eine wirksame Umsetzung der Verordnung zu gewährleisten. Auch wenn die Ziele der Verordnung in Bezug auf Gesundheit und Umwelt als relevant für den tatsächlichen Bedarf gemeldet werden, hat die Bewertung ergeben, dass diese beiden Ziele in der Praxis nicht erreicht werden. Dies ergibt sich aus Problemen bei der praktischen Umsetzung der drei Hauptinstrumente der Verordnung, die anlässlich der Bewertung des Wissenschaftlichen Dienstes festgestellt wurden - (a) Genehmigung von Stoffen, (b) Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die genehmigte Stoffe enthalten, und (c) Durchsetzung von Regulierungsentscheidungen, die im Rahmen von Zulassungen und Genehmigungen getroffen wurden.

In Bezug auf die negativen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt hält der Berichterstatter mehrere Aspekte der Umsetzung für besonders problematisch. Hierzu gehören: missbräuchliche Anwendung des Zulassungsverfahrens in Notfällen, was sich in einer erhöhten Zahl von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 53, der häufigen Anwendung des Verfahrens für die Vorlage von bestätigenden Daten, der Vereinbarkeit der Verordnung mit dem Vorsorgeprinzip, der unvollständigen Harmonisierung der Datenanforderungen und der in einigen wissenschaftlichen Bereichen zur Bewertung von Stoffen anhand der Ausschlusskriterien verwendeten Methoden zeigt.

Der Berichterstatter begrüßt den jüngsten Vorschlag der Kommission zur Transparenz und Nachhaltigkeit des EU-Risikobewertungsmodells, das unter anderem Pflanzenschutzmittel umfasst, stellt jedoch fest, dass einige der entscheidenden Aspekte der ordnungspolitischen Entscheidungsfindung durch diesen Vorschlag und insbesondere die vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen der Genehmigung von Wirkstoffen durchgeführte Risikomanagementphase nicht ausreichend berücksichtigt werden. Mehr Transparenz ist auch in Bezug auf die Aspekte der Zulassung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erforderlich.

Darüber hinaus kann eine wirksame Umsetzung ohne eine bessere Abstimmung mit den Maßnahmen der EU und ohne verstärkte Anreize zur Förderung alternativer Lösungen nicht erreicht werden.

Die vorliegenden Hinweise zeigen, dass die Durchsetzung von Regulierungsentscheidungen im Rahmen der Verordnung unzureichend ist und dass bessere Kontrollen auf nationaler Ebene erforderlich sind.

  • [1]  http://www.europarl.europa.eu/thinktank/de/document.html?reference=EPRS_STU(2018)615668
  • [2]  https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/refit_en
  • [3]  Sie betreffen insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die im Mittelpunkt dieses Durchführungsberichts steht, und die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs.
  • [4]  http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/successful/details/follow-up/2017/000002/de?lg=de
  • [5]  http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2017/DE/C-2017-8414-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF
  • [6]  https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/com-2018-179_de
  • [7]  Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird ein Wirkstoff nur zugelassen, wenn er nicht als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, persistent und bioakkumulierend, umweltgefährdend oder als endokrin wirksamer Stoff für Menschen und nicht zu bekämpfende Organismen eingestuft ist. Das heißt, wenn die Phase der Gefahrenidentifizierung zu einer Einstufung des Wirkstoffs führt, der eines der eben genannten Ausschlusskriterien erfüllt, dann sollte er verboten werden und somit seine Verwendung in Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union verboten werden. (Bozzini 2018, Anhang II der Bewertung der EU-weiten Umsetzung, S. 21).

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel

(2017/2128(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates[1],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates[2],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006[3],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden[4],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko[5],

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. Februar 2016 im Fall 12/2013/MDC über die Vorgehensweisen der Kommission betreffend die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden)[6],

–  unter Hinweis auf die Bewertung der EU-weiten Umsetzung in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die einschlägigen Anhänge, die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (GD EPRS) im April 2018 veröffentlicht wurden[7];

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2016 in den Rechtssachen C-673/13 P Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe sowie C-442/14 Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden;

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2018 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 [allgemeines Lebensmittelrecht], der Richtlinie 2001/18/EG [absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt], der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 [genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel], der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 [Futtermittelzusatzstoffe], der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 [Raucharomen], der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 [Lebensmittelkontaktmaterialien], der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 [einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen], der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [Pflanzenschutzmittel] und der Verordnung (EU) 2015/2283 [neuartige Lebensmittel][8],

–  unter Hinweis auf das Mandat und die Arbeiten des Sonderausschusses des Europäischen Parlaments für das Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide (PEST),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung(A8-0268/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Bewertung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (nachstehend „die Verordnung“) ergeben hat, dass die Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt nicht vollständig erreicht werden und dass Verbesserungen vorgenommen werden könnten, damit alle Ziele der Verordnung erreicht werden;

B.  in der Erwägung, dass die Bewertung der Durchführung der Verordnung im Rahmen der übergeordneten Pflanzenschutzpolitik der Europäischen Union, einschließlich der Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG (Richtlinie zur nachhaltigen Nutzung), der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung), der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (Verordnung über den Rückstandshöchstgehalt) und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Allgemeines Lebensmittelrecht) betrachtet werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass sich die Durchführung der Verordnung als nicht zufriedenstellend erweist und im Einklang mit den einschlägigen Maßnahmen der EU stehen sollte, auch im Bereich der Pestizide;

D.  in der Erwägung, dass die vorliegenden Erkenntnisse zeigen, dass die praktische Umsetzung der drei wichtigsten Instrumente der Verordnung – Genehmigungen, Zulassungen und Vollstreckung von Regulierungsentscheidungen – noch verbessert werden kann und die vollständige Erfüllung der Ziele der Verordnung nicht gewährleistet;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission gewisse Bestimmungen der Verordnung bislang gar nicht angewandt hat, insbesondere Artikel 25 über die Genehmigung von Safenern und Synergisten sowie Artikel 27 über eine Negativliste von unzulässigen Beistoffen;

F.  in der Erwägung, dass sich die Anwendung anderer wesentlicher Bestimmungen wie der Ausschlusskriterien für Wirkstoffe mit endokriner Wirkung infolge des rechtswidrigen Verhaltens der Kommission erheblich verzögert hat;

G.  in der Erwägung, dass Beteiligte Bedenken im Zusammenhang mit dem gesetzlich festgelegten Vorgehen bei Bewertungen geäußert haben, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer die wissenschaftlichen Studien und Beweise für die Bewertungen von Wirkstoffen und die Verfolgung des risikobasierten Ansatzes im Zuge dieser Bewertungen vorlegen sollte;

H.  in der Erwägung, dass die Beweislast auch künftig beim Antragsteller liegen sollte, damit öffentliche Mittel nicht für Studien ausgegeben werden, die letztendlich privaten Interessen dienen; in der Erwägung, dass gleichzeitig bei jedem Schritt des Zulassungsverfahrens – in voller Übereinstimmung mit den Rechten des geistigen Eigentums – für Transparenz gesorgt werden muss und dass die Grundsätze der Guten Laborpraxis in der gesamten Union konsequent eingehalten werden müssen;

I.  in der Erwägung, dass es Bedenken im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung des etablierten Vorgehens bei Bewertungen gibt; in der Erwägung, dass insbesondere die unvollständige Harmonisierung der angewandten Datenanforderungen und ‑methoden, die den Bewertungsprozess behindern können, Anlass zu großen Bedenken gibt;

J.  in der Erwägung, dass die Leistung der zuständigen nationalen Behörden erwiesenermaßen einen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung von Wirkstoffen hat; in der Erwägung, dass es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des verfügbaren Fachwissens und des Personals gibt; in der Erwägung, dass die Verordnung und die einschlägigen unterstützenden rechtlichen Anforderungen nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt werden, und dass sich dies in erheblichem Maße auf die Gesundheit und die Umwelt auswirkt;

K.  in der Erwägung, dass die Transparenz in allen Phasen des Genehmigungsverfahrens verbessert werden sollte und mehr Transparenz dazu beitragen kann, das Vertrauen der Öffentlichkeit gegenüber dem System zur Regulierung von Pflanzenschutzmitteln zu stärken; in der Erwägung, dass die Transparenz in Bezug auf die Maßnahmen der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Zulassung in vielen Fällen ebenfalls unzureichend ist; in der Erwägung, dass die Kommission Änderungen in Bezug auf das allgemeine Lebensmittelrecht vorgeschlagen hat, um Bedenken im Zusammenhang mit den während des Bewertungsverfahrens vorgelegten Daten und Nachweisen auszuräumen und die Transparenz zu erhöhen;

L.  in der Erwägung, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die ausschließlich auf nationaler Ebene erfolgen, häufig mit Verzögerungen bei Entscheidungen über das Risikomanagement einhergehen; in der Erwägung, dass dies in einigen Fällen zu einer Erhöhung der Zahl der von den Mitgliedstaaten unter Anwendung von Artikel 53 der Verordnung gewährten Zulassungen führt; in der Erwägung, dass es Fälle gibt, in denen solche Ausnahmen gegen die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers verwendet werden;

M.  in der Erwägung, dass in der Verordnung vorgesehen war, den integrierten Pflanzenschutz in die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Kontext der Bestimmungen über die Auflagenbindung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik aufzunehmen, dies jedoch noch nicht erfolgt ist;

N.  in der Erwägung, dass die vorliegenden Erkenntnisse zeigen, dass diese Verordnung auf EU-Ebene die nationalen Bemühungen und Maßnahmen verstärkt und einen Mehrwert erbringt;

O.  in der Erwägung, dass Alternativen häufig erst nach einer Änderung der gesetzlichen Anforderungen ernsthaft erwogen werden; in der Erwägung, dass beispielsweise im Fall des erweiterten Verbots von Neonikotinoiden die jüngste Bewertung (30. Mai 2018)[9] ergeben hat, dass es für 78 % der Verwendungen von Neonikotinoiden leicht verfügbare nicht-chemische Alternativen gibt;

P.  in der Erwägung, dass seit 31. Mai 2016 kein neuer Wirkstoff zur Genehmigung vorgelegt wurde; in der Erwägung, dass Innovationen und die Entwicklung neuer Produkte – insbesondere Produkte mit geringem Risiko – von Bedeutung sind;

Q.  in der Erwägung, dass die Tatsache, dass nachgeahmte Pestizide auf dem Markt verfügbar sind, Anlass zu großer Sorge gibt; in der Erwägung, dass nachgeahmte Pestizide der Umwelt schaden und auch die Wirksamkeit der Verordnung untergraben können;

Wichtigste Schlussfolgerungen

1.  ist der Auffassung, dass die EU die geeignete Ebene ist, auf der weiterhin Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Pestizide durchgeführt werden sollten;

2.  weist darauf hin, dass Umweltschutzmaßnahmen, mit denen die Ausbreitung von Krankheitserregern und Schädlingen verhindert, beschränkt und eingedämmt werden soll, auch weiterhin im Mittelpunkt aller aktuellen und künftigen Maßnahmen stehen müssen;

3.  vertritt die Ansicht, dass mit der Annahme und Umsetzung der Verordnung verglichen mit der vorherigen Situation ein bedeutender Fortschritt erzielt wurde, was den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union anbelangt;

4.  hebt hervor, dass der Rolle kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bei der Entwicklung neuer Erzeugnisse besondere Bedeutung beigemessen werden sollte, da KMU häufig nicht über die beträchtlichen Ressourcen verfügen, die für die Entwicklung und Genehmigung neuer Stoffe erforderlich sind;

5.  ist besorgt darüber, dass die Verordnung nicht wirksam umgesetzt wurde und ihre Ziele im Hinblick auf die landwirtschaftliche Produktion und Innovationen daher in der Praxis nicht erreicht werden; weist darauf hin, dass die Zahl der Pestizidwirkstoffe zurückgeht, was zum Teil dem niedrigen Innovationsgrad zuzuschreiben ist;

6.  weist nachdrücklich darauf hin, dass ein integrativer Ansatz dringend erforderlich ist und dass die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 über Statistiken zu Pestiziden[10] Teil der Bewertung sein muss, indem ihre Ergebnisse eingesetzt werden, um den Verbrauch zu senken und dadurch die Risiken und die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt zu minimieren;

7.  stellt fest, dass die Ziele und Instrumente der Verordnung und ihre Durchführung offenbar nicht immer ausreichend mit den politischen Maßnahmen der EU in den Bereichen Landwirtschaft, Gesundheit, Tierschutz, Ernährungssicherheit, Wasserqualität, Klimawandel und nachhaltiger Einsatz von Pestiziden und Höchstgehalte an Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln in Einklang stehen;

8.  weist erneut darauf hin, dass das Vorsorgeprinzip ein in Artikel 191 des EU-Vertrags verankerter allgemeiner Grundsatz der Union ist, durch den ein hohes Maß an Umweltschutz sichergestellt werden soll, indem im Fall eines Risikos vorsorglich Entscheidungen getroffen werden; bekräftigt, dass das Vorsorgeprinzip jedoch im Rahmen der Risikoanalyse in Bezug auf Pestizide offenkundig nicht angewendet wird;

9.  hält es für nicht hinnehmbar, dass die Genehmigungsanforderungen für Safener und Synergisten entgegen den Bestimmungen von Artikel 25 der Verordnung bislang nicht angewendet wurden;

10.  hält es für nicht hinnehmbar, dass die Negativliste der Beistoffe noch immer nicht angenommen wurde, insbesondere nach dem Verbot von POE-Tallowaminen in Verbindung mit Glyphosat, das die potenziellen schädlichen Auswirkungen bestimmter Beistoffe verdeutlicht hat;

11.  nimmt die laufende REFIT-Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Kommission und ihren geplanten Abschluss bis November 2018 zur Kenntnis; ist zuversichtlich, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse für die gesetzgebenden Organe eine geeignete Grundlage für die Erörterung der künftigen Entwicklung der Verordnung darstellen werden;

12.  ist besorgt über die ständig zunehmende Nutzung von Zulassungen in Notfallsituationen und die festgestellten Fälle von Missbrauch der gemäß Artikel 53 erteilten Notfallzulassungen in einigen Mitgliedstaaten; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten deutlich häufiger von Artikel 53 Gebrauch machen als andere; nimmt die technische Hilfe der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung zur Kenntnis, die bei der Prüfung der Nutzung von Zulassungen in Notfallsituationen geleistet wird; nimmt die Ergebnisse der Untersuchung der EFSA zu den Notfallzulassungen im Jahr 2017 für drei Neonikotinoide zur Kenntnis, die gezeigt haben, dass einige Notfallzulassungen zwar notwendig waren und innerhalb der in den Rechtsvorschriften festgelegten Parameter lagen, andere jedoch nicht gerechtfertigt waren; hält es für wesentlich, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen, damit die EFSA ihr Mandat wirksam wahrnehmen kann;

13.  hält es für sehr wichtig, dass politische Entscheidungen auf der Grundlage wissenschaftsgestützter Regulierung getroffen und überprüfbare sowie reproduzierbare Beweise mithilfe von international vereinbarten wissenschaftlichen Grundsätzen erbracht werden, und zwar in Bezug auf die Bereiche Leitlinien, Grundsätze der Guten Laborpraxis und fachlich begutachtete wissenschaftliche Erkenntnisse;

14.  ist besorgt darüber, dass die unvollständige Harmonisierung der Daten und Prüfanforderungen in einigen wissenschaftlichen Bereichen zu ineffizienten Arbeitsmethoden, mangelndem Vertrauen zwischen den nationalen Behörden und Verzögerungen beim Zulassungsverfahren führt, was negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Umwelt und die landwirtschaftliche Produktion haben kann;

15.  bedauert die begrenzte öffentliche Verfügbarkeit von Informationen über das Bewertungs- und Zulassungsverfahren sowie den begrenzten Zugang zu Informationen; bedauert, dass die Transparenz der berichterstattenden Mitgliedstaaten (im Rahmen des Genehmigungsverfahrens) gering ist; weist darauf hin, dass die Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit von Informationen auf der Stufe der EFSA verbessert werden könnte und dass die Transparenz auf der Stufe des Risikomanagements offensichtlich fehlt und auch von den Beteiligten als problematisch angesehen wird; begrüßt die Bemühungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die Transparenz und Nutzerfreundlichkeit mithilfe ihrer Website zu verbessern, und vertritt die Ansicht, dass dieses Modell künftig zur Erhöhung der Transparenz dienen könnte;

16.  hebt hervor, dass die Glaubwürdigkeit des Systems der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in hohem Maße von dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die europäischen Agenturen abhängt, die wissenschaftliche Gutachten vorlegen, die die Grundlage für Zulassungen und Risikomanagement sind; betont, dass das wissenschaftliche Bewertungsverfahren transparent sein sollte, damit die Öffentlichkeit das Vertrauen nicht verliert; fordert daher, dass die zuständigen Agenturen angemessene Finanzmittel erhalten und über den Personalstand verfügen, der für ein unabhängiges, transparentes und fristgerechtes Zulassungsverfahren erforderlich ist; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission bei ihrer REFIT-Bewertung der Verordnung über das allgemeine Lebensmittelrecht zu dem Schluss kommt, dass die EFSA sehr transparent gearbeitet hat und die Informationen im Rahmen der von den gesetzgebenden Organen vorgegebenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit bekanntgemacht hat; begrüßt außerdem die anhaltenden Bemühungen der EFSA um die Verbesserung ihres Systems für die Sicherstellung der Unabhängigkeit und den Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten, das vom Rechnungshof im Jahr 2012 als das fortschrittlichste System der geprüften Agenturen bezeichnet und zuletzt im Juni 2017 aktualisiert wurde; fordert die Kommission auf, Verbesserungen vorzuschlagen, um die Transparenz des Regelungsverfahrens und somit auch des Zugangs zu den Daten aus Sicherheitsstudien, die von den Erzeugern im Rahmen ihrer Anträge auf Marktzulassung für Pflanzenschutzmittel in der EU eingereicht werden, weiter zu verbessern; stellt fest, dass das Verfahren überprüft werden muss, damit die Bewertungen verbessert werden, die mit der Durchführung der Studien beauftragten Behörden an Unabhängigkeit gewinnen, Interessenkonflikte verhindert werden und das Verfahren transparenter gestaltet wird;

17.  fordert die Kommission auf, auf Unionsebene einen Katalog der Verwendungen einzuführen, um für eine bessere Harmonisierung der Verordnung zu sorgen;

18.  ist besorgt darüber, dass die auf dem Markt verfügbaren Pflanzenschutzmittel und ihre Anwendung durch die Nutzer in einigen Fällen nicht unbedingt den einschlägigen Zulassungsbedingungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Verwendung entsprechen; hebt hervor, dass die nicht berufliche Verwendung nach Möglichkeit eingeschränkt werden sollte, um Missbrauch einzudämmen;

19.  betont, dass professionelle Verwender geschult werden müssen, damit gewährleistet ist, dass Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß und angemessen eingesetzt werden; hält es für zweckmäßig, zwischen professionellen und nicht professionellen Verwendern zu unterscheiden; weist darauf hin, dass Pflanzenschutzmittel in Privatgärten, an Schienenwegen und in öffentlichen Parks zum Einsatz kommen;

20.  weist darauf hin, dass das Recht der Mitgliedstaaten, zugelassene Pflanzenschutzmittel abzulehnen, nicht beeinträchtigt wird;

21.  betont, dass die Verordnung der Notwendigkeit, landwirtschaftliche Verfahren auf der Grundlage des integrierten Pflanzenschutzes zu fördern, besser Rechnung tragen sollte, unter anderem durch die Förderung der Entwicklung von Stoffen mit geringem Risiko; betont, dass die mangelnde Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko Entwicklungen im Bereich des integrierten Pflanzenschutzes hemmt; stellt besorgt fest, dass von insgesamt fast 500 auf dem EU-Markt verfügbaren Stoffen lediglich 10 Stoffe als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko genehmigt sind;

22.  betont, dass die Zulassung und Förderung von nicht chemischen Pestiziden mit geringem Risiko eine wichtige Maßnahme darstellt, um einen Pflanzenschutz mit geringer Pestizidverwendung zu fördern; weist darauf hin, dass diese Produkte umfassender erforscht werden müssen, da sie sich in ihrer Zusammensetzung und Funktionsweise grundlegend von herkömmlichen Produkten unterscheiden; betont, dass hierfür auch umfassendere Fachkenntnisse erforderlich sind, und zwar sowohl innerhalb der EFSA als auch innerhalb der zuständigen nationalen Behörden zur Bewertung dieser Wirkstoffe; weist darauf hin, dass Pflanzenschutzmittel biologischen Ursprungs denselben strengen Bewertungen unterzogen werden sollten wie andere Stoffe; fordert die Kommission im Einklang mit seiner Entschließung vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko auf, außerhalb der allgemeinen Überarbeitung in Verbindung mit der REFIT-Initiative einen spezifischen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzulegen, mit dem ein Schnellverfahren für die Bewertung, Zulassung und Registrierung von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko eingeführt werden soll;

23.  ist der Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auch angepasst werden muss, um Stoffe stärker zu berücksichtigen, die nicht als Pflanzenschutzmittel gelten, aber der Verordnung unterliegen, wenn sie zum Schutz von Pflanzen eingesetzt werden; stellt fest, dass diese Stoffe interessante Alternativen bieten, etwa integrierte Anbauverfahren und bestimmte auf biologische Bekämpfung setzende Erzeugnisse;

24.  betont, dass Pflanzenschutzmittel für geringfügige Verwendungen besonders berücksichtigt und unterstützt werden sollten, da für Unternehmen derzeit geringe wirtschaftliche Anreize bestehen, solche Mittel zu entwickeln; begrüßt die Einrichtung der Koordinierungsfazilität betreffend die geringfügigen Verwendungen, die als Forum für die Verbesserung der Koordinierung unter den Mitgliedstaaten, den Erzeugerorganisationen und der Industrie bei der Entwicklung von Lösungen für die geringfügige Verwendung dient;

25.  betont, dass viele zugelassene Pflanzenschutzmittel aufgrund von Verzögerungen in den Zulassungsverfahren seit mehr als 15 Jahren nicht mehr nach EU-Standards bewertet wurden;

26.  betont, dass die Schaffung eines innovationsfreundlichen Regelungsrahmens, durch den es ermöglicht wird, alte Chemikalien durch neue und bessere Pflanzenschutzmittel zu ersetzen, von Bedeutung ist; hält es für sehr wichtig, dass ein großes Spektrum von Pflanzenschutzmitteln mit unterschiedlicher Wirkungsweise verfügbar ist, damit sich keine Resistenzen entwickeln und die Wirksamkeit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aufrechterhalten wird;

27.  ist besorgt darüber, dass die Harmonisierung der Leitlinien noch nicht konsolidiert wurde;

28.  betont, dass fehlende oder unvollständige Leitlinien schwerwiegende Mängel sind, die negative Auswirkungen auf die Durchführung der Verordnung und damit auf die Erreichung ihrer Ziele haben;

29.  betont, dass die verfügbaren Leitfäden nicht immer rechtsverbindlich sind, was für die Antragsteller Rechtsunsicherheit schafft und die Ergebnisse der im Rahmen der Genehmigungsverfahren durchgeführten Bewertungen in Frage stellt;

30.  begrüßt das Konzept eines zonenbezogenen Systems und dessen Zielsetzung, die effiziente Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zu erleichtern; erachtet das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung als sehr wichtig, um die Arbeitsteilung und die Einhaltung von Fristen zu fördern; bedauert die mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verbundenen Umsetzungsprobleme; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Funktionsweise des zonenbezogenen Systems zu verbessern; betont, dass die vollständige Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften dazu dienen sollte, Doppelarbeit zu verhindern und den Landwirten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zu neuen Wirkstoffen zu verschaffen;

31.  betont, dass Erkenntnisse über Alternativen zu chemischen Pestiziden und zum integrierten Pflanzenschutz, wozu auch die Ermittlung der für die Markt- und Klimasituation der Landwirte optimalen Fruchtfolge zählt, ausgetauscht und entsprechende Kompetenzen erworben werden müssen; stellt außerdem fest, dass dies bereits in der bereichsübergreifenden GAP-Verordnung vorgesehen ist, insbesondere im Rahmen von landwirtschaftlichen Beratungsdiensten, die im Rahmen der ländlichen Entwicklung finanziert werden;

32.  äußert seine Besorgnis angesichts der geringen Anzahl neuer Stoffe, die zugelassen wurden, während gleichzeitig andere Stoffe vom Markt genommen wurden; hebt hervor, dass die Landwirte ein geeignetes Instrumentarium von Pflanzenschutzmitteln benötigen, damit sie die Lebensmittelversorgung der EU sicherstellen können;

33.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass das derzeitige wissenschaftlich fundierte System der EU zur Bewertung von Pflanzenschutzmitteln in jüngster Zeit zunehmend in Frage gestellt wird; hebt hervor, dass für die Zulassung von Wirkstoffen ein System beibehalten und gestärkt werden muss, das wissenschaftlich solide und objektiv ist, auf von Fachkollegen begutachteten Nachweisen und einem offenen, unabhängigen und multidisziplinären wissenschaftlichen Ansatz beruht und im Einklang mit der Gefahrenanalyse der EU und dem Vorsorgeprinzip gemäß der Verordnung über das Allgemeine Lebensmittelrecht steht; betont, dass bei den Verfahren für eine erneuten Genehmigung von Wirkstoffen dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Praxis sowie dem Fortschritt in Wissenschaft und Technik Rechnung getragen werden muss; weist darauf hin, dass die Komplexität des derzeitigen Bewertungs- und Zulassungssystems dazu führt, dass die vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden, und bedeuten kann, dass das gesamte System generell nicht funktionieren kann; hält es deshalb für geboten, dass das System überarbeitet und vereinfacht wird;

34.  weist auf das Ungleichgewicht hin, das im Hinblick auf die Anzahl der Anträge zwischen einigen Mitgliedstaaten besteht, die sich in derselben Zone befinden und eine ähnliche Größe sowie ähnliche landwirtschaftliche Bedingungen aufweisen;

Empfehlungen

35.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine wirksame Umsetzung der Verordnung im Hinblick auf ihre spezifische Rolle bei den Genehmigungsverfahren zu sorgen;

36.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen gegen die erhebliche und chronische personelle Unterbesetzung der zuständigen nationalen Behörden zu ergreifen, da diese zu Verzögerungen in der Phase der Gefahrenermittlung und ersten Risikobewertung durch die Mitgliedstaaten führt;

37.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt wesentliche Ziele der Rechtsvorschriften sind, während gleichzeitig die landwirtschaftliche Produktion verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft gesichert werden soll;

38.  fordert die Industrie auf, den berichterstattenden Mitgliedstaaten und den EU-Agenturen sämtliche Daten und wissenschaftlichen Studien in einem einheitlichen elektronischen und maschinenlesbaren Format bereitzustellen; fordert die Kommission auf, ein harmonisiertes Modell für Dateneingaben zu entwickeln, um den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auf allen Stufen des Prozesses zu erleichtern; weist darauf hin, dass diese Daten gemäß den Bestimmungen des EU-Rechts zum Datenschutz und zum Schutz des geistigen Eigentums verarbeitet werden müssen;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 9 der Verordnung zur Zulässigkeit des Antrags strikt anzuwenden und nur vollständige Anträge für die Bewertung des Wirkstoffs anzunehmen;

40.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die vollständige und einheitliche Anwendung der gefahrenbasierten Ausschlusskriterien im Einklang mit den bestehenden harmonisierten Leitlinien zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Stoffe nur dann auf ihr Risiko hin bewertet werden, wenn es Beweise dafür gibt, dass sie keine gefährlichen (Ausschluss-)Eigenschaften aufweisen, wie in der Verordnung gefordert;

41.  fordert die Kommission auf, endlich die Bestimmungen über Beistoffe, Safener und Synergisten umzusetzen, eine Liste unzulässiger Beistoffe aufzustellen und Vorschriften festzulegen, damit Safener und Synergisten auf Unionsebene geprüft werden und dafür zu sorgen, dass nur diejenigen chemischen Stoffe vermarktet werden dürfen, die den EU-Zulassungskriterien entsprechen;

42.  begrüßt die Auslegung des Vorsorgeprinzips durch die Kommission, die im Rahmen der REFIT-Bewertung der Verordnung über das allgemeine Lebensmittelrecht[11] geäußert wurde, wonach es sich nämlich nicht um eine Alternative zu einem Risikomanagementansatz handelt, sondern um eine spezifische Art des Risikomanagements; weist nachdrücklich darauf hin, dass dieser Standpunkt auch durch Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union unterstützt wird[12]; fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die in der Verordnung festgelegten Ausschlusskriterien in dieser Hinsicht zweckmäßig sind;

43.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, als Risikomanager bei den Zulassungs- und Genehmigungsverfahren das Vorsorgeprinzip ordnungsgemäß anzuwenden und dem Schutz schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen gemäß Artikel 3 Absatz 14 der Verordnung besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

44.  fordert die Kommission, die Agenturen und die zuständigen Behörden auf, ihre Kommunikation über Risikobewertungsverfahren und Risikomanagemententscheidungen zu überprüfen und zu verbessern, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Zulassungssystem zu erhöhen;

45.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zulassungsverfahren auf nationaler Ebene besser umzusetzen, um die Ausnahmeregelungen und die Ausweitungen auf der Grundlage des Artikels 53 der Verordnung auf wirkliche Notfallsituationen zu begrenzen; fordert die Kommission auf, ihre Kontrollrechte nach Artikel 53 Absätze 2 und 3 in vollem Umfang zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, der in Artikel 53 Absatz 1 genannten Verpflichtung zur Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere über alle Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Nutzer, schutzbedürftiger Gruppen und Verbraucher, in vollem Umfang nachzukommen;

46.  fordert die Kommission auf, die Methoden zur Bestimmung, wann bestimmte Ausnahmeregelungen angewandt werden sollten, insbesondere in Bezug auf die „vernachlässigbare Exposition“ oder die „ernste Gefahr für die Pflanzengesundheit“, zum Abschluss zu bringen, ohne den Wortlaut und den Geist des Gesetzes zu ändern; macht die Kommission darauf aufmerksam, dass jede Neuinterpretation des Begriffes „vernachlässigbare Exposition“ als „vernachlässigbares Risiko“ dem Wortlaut und dem Geist des Gesetzes widerspräche;

47.  fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten mehr Investitionen, um Forschungsinitiativen zu Wirkstoffen, einschließlich biologischer Stoffe mit geringem Risiko, und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ und des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu fördern; betont, dass ein Regelungsrahmen für Pflanzenschutzmittel, durch den die Umwelt und die Gesundheit des Menschen geschützt und auch Forschung und Innovationen gefördert werden, auf EU-Ebene wichtig ist, damit wirksame und sichere Pflanzenschutzmittel entwickelt und gleichzeitig nachhaltige Verfahren in der Landwirtschaft und ein integrierter Pflanzenschutz gewährleistet werden können; betont, dass für den Schutz der Pflanzengesundheit ein breites Spektrum an unbedenklichen und wirksamen Instrumenten notwendig ist; weist auf das Potenzial hin, das die Techniken der Präzisionslandwirtschaft und technische Innovationen bergen, da die Landwirte in der EU mit ihrer Hilfe die Schädlingsbekämpfung optimieren können, indem sie sie zielgerichteter und nachhaltiger gestalten;

48.  fordert die Kommission auf, die Anwendung des Verfahrens für die Vorlage von bestätigenden Daten strikt auf dessen Zweck gemäß Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung zu beschränken – nämlich auf Fälle, in denen im Verlaufe der Bewertung oder aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse neue Anforderungen festgelegt werden; weist mit Nachdruck darauf hin, dass vollständige Dossiers für die Zulassung von Wirkstoffen wichtig sind; bedauert, dass das Verfahren für Ausnahmen durch die Vorlage von bestätigenden Daten dazu geführt hat, dass bestimmte Pflanzenschutzmittel, die ansonsten verboten worden wären, während eines längeren Zeitraums in Verkehr bleiben;

49.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Transparenz der Verfahren insgesamt zu erhöhen, unter anderem durch ausführliche Protokolle über die Komitologie-Diskussionen und die jeweiligen Standpunkte, insbesondere durch Erläuterung und Begründung der Beschlüsse des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel (PAFF-Ausschuss);

50.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Kohärenz der Verordnung und ihrer Umsetzung mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und ‑Maßnahmen, insbesondere mit der Richtlinie über den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden, zu sorgen und Anreize zu schaffen, indem unter anderem ausreichende Mittel bereitgestellt werden, mit denen kurzfristig die Entwicklung und der Einsatz von sicheren und nichttoxischen Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln gefördert und vorangetrieben werden; weist darauf hin, dass der Regelungsrahmen insofern unzulänglich ist, als Auswirkungen auf Nichtzielarten – insbesondere Bienen, andere Bestäuber und weitere Insekten wie beispielsweise Fressfeinde von Schädlingen, die der Landwirtschaft zuträglich sind – unvermeidbar sind; weist auf die aktuelle wissenschaftliche Studie hin, die das dramatische Insektensterben verdeutlicht und besagt, dass 75 % der Fluginsekten in Deutschland regional ausgestorben sind, und zwar sogar in Naturschutzgebieten, in denen in der Landwirtschaft keine Pestizide eingesetzt wurden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kohärenz der GAP mit den Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel zu gewährleisten, und zwar indem die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Richtlinie 2009/128/EG auf der Liste von Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB 12 und GAB 13) belassen werden, wie in dem Vorschlag der Kommission über GAP-Strategiepläne vorgeschlagen[13];

51.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine wirksame Durchsetzung der Verordnung zu sorgen, insbesondere hinsichtlich der Kontrollen der in der EU vermarkteten Pflanzenschutzmittel, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt oder aus Drittländern eingeführt wurden;

°

°  °

52.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABL. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
  • [2]  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
  • [3]  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
  • [4]  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.
  • [5]  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0042.
  • [6] https://www.ombudsman.europa.eu/en/cases/decision.faces;jsessionid=414F07CA7B69C35675EE16710B5AB5AC
  • [7]  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2018/615668/EPRS_STU(2018)615668_EN.pdf
  • [8]  COM(2018)0179.
  • [9]  Schlussfolgerungen der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), 2018.
  • [10]  ABL. L 324 vom 24.11.2009, S. 1.
  • [11]  SWD(2018)0038.
  • [12]  Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/0, ECLI:EU:T:2011:444.
  • [13]  Vorschlag für eine Verordnung über GAP-Strategiepläne, COM(2018) 0392.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (22.6.2018)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel
(2017/2128(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Peter Jahr

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  weist darauf hin, wie wichtig ein Regelungsrahmen ist, durch den die Wettbewerbsfähigkeit gefördert wird und Forschung und Innovation angeregt und erleichtert werden, damit bessere und sicherere Pflanzenschutzmittel entwickelt werden und gleichzeitig dafür gesorgt wird, dass ein breites Spektrum an Pflanzenschutzmitteln erhältlich ist; vertritt die Ansicht, dass bei künftigen Überprüfungen des Regelungsrahmens die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gefördert werden sollte, die mit nachhaltiger Landwirtschaft vereinbar, umweltfreundlich, wirksam und erschwinglich sind und die den Auswirkungen auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen – insbesondere Bienen, andere Bestäuber und weitere der Landwirtschaft zuträgliche Insekten, z. B. Fressfeinde von Schädlingen –, Rechnung tragen;

2.  stellt fest, dass das Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel in der EU eines der strengsten der Welt ist, dass es derzeit mehr als elf Jahre dauert und mehr als 220 Mio. EUR kostet, in der EU ein Pflanzenschutzmittel auf den Markt zu bringen, und dass dafür im Durchschnitt über 200 wissenschaftliche Studien erforderlich sind; betont, dass die Ziele der Verordnung seiner Ansicht nach am wirksamsten erreicht werden können, wenn die Landwirte und Erzeuger unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, Zugang zu einem großen Spektrum von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln haben, damit sie wirksam gegen Schädlinge vorgehen können; betont, dass die Verfügbarkeit eines breiten Spektrums an Pflanzenschutzmitteln die Grundlage für eine sinnvolle Verringerungsstrategie ist, da die Landwirte andernfalls auf weniger gezielte und somit weniger wirksame Pflanzenschutzmittel angewiesen wären, wodurch sich der Verbrauch erhöhen würde; bekundet daher seine Besorgnis darüber, dass seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur wenige neue Wirkstoffe zugelassen wurden; weist darauf hin, dass seit der Anwendung der derzeit geltenden Rechtsvorschriften lediglich acht neue Wirkstoffe auf dem EU-Markt zugelassen wurden; betont, dass nachhaltigen Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko (und den darin enthaltenen Wirkstoffen) in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle zukommt; hebt hervor, dass die Landwirte die Ausbreitung bestimmter natürlicher Krankheitserreger in Kulturpflanzen nicht verhindern können, wenn ihnen keine Pflanzenschutzmittel zur Verfügung stehen, wodurch unsere Ernährungssicherheit gefährdet werden könnte;

3.  weist darauf hin, dass diese Verordnung Teil des umfassenderen Regelwerks der EU im Bereich der Pflanzenschutzmittel ist, das auch die Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, die Verordnung über Höchstgehalte an Pestizidrückständen (MRL) und die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen umfasst, und dass diese vier Bestandteile gemeinsam betrachtet werden müssen, um zu ermitteln, ob sie zweckmäßig sind, u. a. mit Blick auf die Verringerung des Gesamtvolumens der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, und zwar insbesondere dadurch, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes sorgen und den Einsatz von Pestiziden mit geringem Risiko und bewährte landwirtschaftliche Verfahren fördern; weist darauf hin, dass ein integratives Konzept dringend erforderlich ist und die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 über Statistiken zu Pestiziden Berücksichtigung finden sollte;

4.  weist darauf hin, dass der ordnungsgemäße und angemessene Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG und insbesondere mit den allgemeinen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes und dem damit verbundenen ganzheitlichen Konzept im Einklang stehen muss; bedauert, dass diese Grundsätze in den Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang umgesetzt werden und der Ausbau des integrierten Pflanzenschutzes dadurch behindert wird, dass risikoarme, chemikalienfreie Pestizide und Pflanzenschutzalternativen mit geringem Risiko nur begrenzt zur Verfügung stehen; stellt fest, dass bei der Bekämpfung sich schnell vermehrender Schädlinge und Krankheitserreger Resistenzen biologisch unvermeidbar sind; betont, dass der Entstehung von Resistenzen durch integrierten Pflanzenschutz vorgebeugt werden kann und dass auf flächendeckende Behandlungen verzichtet werden muss, zumal häufig kein einziger Schädling festgestellt wurde;

5.  weist auf die Bedeutung der kontinuierlichen Aus- und Weiterbildung von Landwirten im Hinblick auf den ordnungsgemäßen und angemessenen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln hin; fordert die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, alle verfügbaren Maßnahmen anzuwenden, um den sicheren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu fördern und schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern; weist darauf hin, dass gewerblicher und privater Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unterschieden werden müssen, da für sie nicht dieselben Verpflichtungen gelten; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese beiden Einsatzarten klar zu unterscheiden und die Vorschriften entsprechend anzupassen; betont, dass Pflanzenschutzmittel nicht nur in der Landwirtschaft eingesetzt werden, sondern auch zur Bekämpfung von Unkraut und Schädlingen im städtischen Bereich, etwa in öffentlichen Parks, sowie an Bahntrassen; hebt hervor, dass gewerbliche und nichtgewerbliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln angemessen geschult werden sollten;

6.  weist auf das Potenzial hin, das die Techniken der Präzisionslandwirtschaft und technische Innovationen bergen, da die Landwirte in der EU mit ihrer Hilfe die Schädlingsbekämpfung optimieren können, indem sie sie im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinie 2009/128/EG zielgerichteter und nachhaltiger gestalten; weist auf die mögliche Effizienzsteigerung beim Pflanzenschutz hin, die durch den Einsatz von Präzisionslandwirtschafttechnik erzielt werden könnte, wodurch die verwendeten Mengen deutlich verringert und die Umweltauswirkungen vermindert werden könnten; fordert die Kommission auf, diese Form des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts in vollem Umfang zu nutzen und dafür zu sorgen, dass sie Landwirten, Verbrauchern und Umwelt zugutekommt;

7.  stellt fest, dass ungezielt wirkende Breitbandschädlingsbekämpfungsmittel möglichst gar nicht bzw. nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollten, damit andere Instrumente ihre Wirkung entfalten können, etwa die biologische Schädlingsbekämpfung, bei der natürliche Fressfeinde von Schädlingen oder Schädlingsparasiten oder -parasitoiden eingesetzt werden;

8.  betont, dass Pflanzenschutzmittel wichtig sind, um die durch Krankheiten und Schädlingsbefall verursachten Verluste bei Anbau und Ernte von Nutzpflanzen gering zu halten, immer mehr hochwertige Ernten einzubringen und die Einkommen in ländlichen Gebieten zu steigern;

9.  weist darauf hin, dass Pflanzenschutzmittel für Landwirte beim Pflanzenanbau ein wesentlicher Kostenfaktor sind;

10.  betont, dass Erkenntnisse über Alternativen zu chemischen Pestiziden und zum integrierten Pflanzenschutz, wozu auch die Ermittlung der für die Markt- und Klimasituation der Landwirte optimalen Fruchtfolge zählt, ausgetauscht und entsprechende Kompetenzen erworben werden müssen; stellt außerdem fest, dass dies bereits in der bereichsübergreifenden GAP-Verordnung vorgesehen ist, insbesondere im Rahmen von landwirtschaftlichen Beratungsdiensten, die im Zusammenhang mit der ländlichen Entwicklung finanziert werden;

11.  weist darauf hin, dass mit der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko ein Beitrag zu einer nachhaltigen Landwirtschaft in der EU geleistet wird, dass ihre Verfügbarkeit gesichert werden muss und sie zudem eine wichtige Funktion im Rahmen einer umfassenden Strategie für den integrierten Pflanzenschutz übernehmen können; weist darauf hin, dass ein Beitrag zu einem funktionsfähigeren landwirtschaftlichen Ökosystem und einer nachhaltigen Landwirtschaft geleistet werden muss und dass die mangelnde Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln die Diversifizierung der Landwirtschaft gefährden und dazu führen könnte, dass Schadorganismen Resistenzen gegen Pflanzenschutzmittel entwickeln; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass eine Bewertung ihrer Wirksamkeit und ihrer Risiken sowie die ihrer Fähigkeit, dem ökologischen, gesundheitlichen und ökonomischen Bedarf der Landwirtschaft gerecht zu werden, sichergestellt werden muss, damit sie verstärkt Akzeptanz finden und umfassend in die Pflanzenschutzstrategien der Landwirte eingebunden werden; fordert, dass die Entwicklung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko gefördert wird; stellt fest, dass natürliche Stoffe und Mittel, die bekanntermaßen mit einem geringeren Risiko verbunden sind, keine langwierigen Genehmigungsverfahren erfordern sollten; fordert daher, dass ein beschleunigtes Verfahren (Schnellverfahren) für die Beurteilung, Zulassung und Registrierung von biologischen Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko eingeführt wird;

12.  äußert seine Besorgnis angesichts der geringen Anzahl neuer Stoffe, die zugelassen wurden, während gleichzeitig andere Stoffe vom Markt genommen wurden; hebt hervor, dass die Landwirte ein geeignetes Instrumentarium von Pflanzenschutzmitteln benötigen, damit sie die Lebensmittelversorgung der EU sicherstellen können;

13.  begrüßt, dass ein Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erstellt wird, wobei ermittelt werden soll, ob sie mit Blick auf das Ziel, für Lebensmittelsicherheit und Umweltschutz sowie ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit der Menschen, Tiere und Pflanzen zu sorgen, funktioniert; betont, dass zugleich auch die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in der EU gesichert werden muss, indem dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, dass allen Landwirten und Erzeugern unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, zu vertretbaren Kosten Zugang zu einem großen Spektrum von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln geboten wird; weist auf Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hin, in dem eindeutig betont wird, dass dem Schutz gefährdeter Gruppen in der Bevölkerung besondere Aufmerksamkeit gelten und das Vorsorgeprinzip angewandt werden sollte; äußert in diesem Zusammenhang seine Bedenken angesichts der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten nicht ausreichend dafür ausgestattet sind, mit illegalen und gefälschten Pflanzenschutzmitteln umzugehen;

14.  nimmt die laufende REFIT-Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Kommission und ihren geplanten Abschluss bis November 2018 zur Kenntnis; ist zuversichtlich, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse für die gesetzgebenden Organe eine geeignete Grundlage für die Erörterung der künftigen Entwicklung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bieten werden;

15.  weist darauf hin, dass die Zahl der zugelassenen Wirkstoffe für Pestizide zwischen 1993 und 2009 um 70 % zurückgegangen ist und im gleichen Zeitraum in der EU immer häufiger Schädlinge aufgetreten sind;

16.  nimmt zur Kenntnis, dass Pflanzenschutzmittel bei der Verbesserung der Fähigkeit der Landwirtschaft, die weltweite Nachfrage nach Lebensmitteln zu erfüllen, eine wesentliche Rolle gespielt haben, wodurch der Anteil der Menschen, die weltweit unter Unterernährung leiden, der FAO[1] zufolge von 18,6 % in den Jahren 1990–1992 auf 10,9 % in den Jahren 2014–2016 zurückgegangen ist; vertritt daher die Ansicht, dass das derzeitige System verbessert werden sollte, indem die Bemühungen um die Beseitigung der schädlichen Nebenwirkungen intensiviert werden, anstatt dass es abgeschafft wird, ohne dass Alternativen zur Verfügung stehen, durch die ebenso dafür gesorgt werden kann, dass die Lebensmittelversorgung aufrechterhalten und erhöht wird;

17.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass das derzeitige wissenschaftlich fundierte System der Europäischen Union zur Bewertung von Pflanzenschutzmitteln in jüngster Zeit zunehmend in Frage gestellt wird; hebt hervor, dass für die Zulassung von Wirkstoffen ein System beibehalten und gestärkt werden muss, das wissenschaftlich solide und objektiv ist, auf von Fachkollegen begutachteten Nachweisen und einem offenen, unabhängigen und multidisziplinären wissenschaftlichen Ansatz beruht und im Einklang mit der Gefahrenanalyse der EU und dem Vorsorgeprinzip gemäß der Verordnung über das Allgemeine Lebensmittelrecht (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) steht; betont, dass bei den Verfahren für eine erneuten Genehmigung von Wirkstoffen dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Praxis sowie dem Fortschritt in Wissenschaft und Technik Rechnung getragen werden muss; weist darauf hin, dass die Komplexität des derzeitigen Bewertungs- und Zulassungssystems dazu führt, dass die vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden, und bedeuten kann, dass das gesamte System generell nicht funktionieren kann; hält es deshalb für geboten, dass das System überarbeitet und vereinfacht wird;

18.  begrüßt die Auslegung des Vorsorgeprinzips durch die Kommission, die im Rahmen der REFIT-Bewertung der Verordnung über das allgemeine Lebensmittelrecht[2] geäußert wurde, wonach es sich nicht um eine Alternative zu einem Risikomanagementansatz handelt, sondern um eine spezifische Art des Risikomanagements; weist nachdrücklich darauf hin, dass dieser Standpunkt auch durch Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union[3] unterstützt wird; fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Ausschlusskriterien in dieser Hinsicht zweckmäßig sind;

19.  stellt fest, dass der berichterstattende Mitgliedstaat einen Bericht erstellen muss, der als „Entwurf des Bewertungsberichts“ bezeichnet wird, in dem er bewertet, ob der Wirkstoff die Genehmigungskriterien des Artikels 4 voraussichtlich erfüllt, und dass er diesen Bericht mit Kopie an die Behörde an die Kommission übermitteln muss; hebt hervor, dass der berichterstattende Mitgliedstaat eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung vor dem Hintergrund des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik vornehmen muss;

20.  äußert Bedenken darüber, dass in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kein ebenso wissenschaftlich fundiertes und ausführliches System für die Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt vorgesehen ist, die sich bei der Zulassung von in der ökologischen bzw. biologischen Erzeugung zum Pflanzenschutz eingesetzten Stoffen ergeben; stellt fest, dass der Grundsatz der Trennung der Risikobewertung und des Risikomanagements in der genannten Verordnung nicht angewandt wird;

21.  ist besorgt angesichts systematischer Verzögerungen bei den Zulassungsverfahren und der zunehmenden Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; betont, dass diese Verzögerungen die Markteinführung von wirksamen und sichereren innovativen Erzeugnissen erheblich behindern, weshalb auch immer häufiger von Notfallgenehmigungen Gebrauch gemacht wird, die die Umweltbelastung erhöhen; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten die gesetzlichen Fristen einhalten, den Antragstellern Planbarkeit bieten und die Markteinführung innovativer Pflanzenschutzmittel, die strengeren Auflagen gerecht werden, erleichtern müssen; ist der Auffassung, dass jede Ausnahme hinreichend begründet sein und in regelmäßigen Abständen neu bewertet werden sollte; weist nachdrücklich auf Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hin, der eindeutig besagt, dass Stoffe nur dann in Pflanzenschutzmitteln angewandt werden sollten, wenn nachgewiesen ist, dass sie einen offensichtlichen Nutzen für die Pflanzenerzeugung bieten und voraussichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Folgen für die Umwelt haben; betont, dass eine in den Jahren 2016 und 2017 von der Kommission in sieben Mitgliedstaaten durchgeführte Prüfung ergab, dass die Mehrheit der geprüften Mitgliedstaaten nicht über die geeigneten Systeme verfügt, um die Bearbeitung der Anträge innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen von höchstens 120 Tagen sicherzustellen;

22.  beklagt die einseitigen Entscheidungen von Mitgliedstaaten, die dazu führen können, dass von anderen Mitgliedstaaten zugelassene Mittel verboten oder ihre Verwendung eingeschränkt wird, und die mangelnde Harmonisierung der für die Bearbeitung von Zulassungsanträgen vorgesehenen Zeiträume, durch die Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt entstehen und Landwirte in technisch ausweglose Situationen getrieben werden, die der Umwelt schaden und gleichzeitig mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe kontraproduktiv sind;

23.  hebt hervor, dass die Glaubwürdigkeit des Systems der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in hohem Maße von dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die europäischen Agenturen abhängt, die wissenschaftliche Gutachten vorlegen, die die Grundlage für Zulassungen und Risikomanagement sind; betont, dass das wissenschaftliche Bewertungsverfahren transparent sein sollte, damit die Öffentlichkeit das Vertrauen nicht verliert; fordert daher, dass die zuständigen Agenturen angemessene Finanzmittel erhalten und über den Personalstand verfügen, der für ein unabhängiges, transparentes und fristgerechtes Zulassungsverfahren erforderlich ist; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission bei ihrer REFIT-Bewertung der Verordnung über das allgemeine Lebensmittelrecht[4] zu dem Schluss kommt, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sehr transparent gearbeitet hat und die Informationen im Rahmen der von den gesetzgebenden Organen vorgegebenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit bekanntgemacht hat; begrüßt außerdem die anhaltenden Bemühungen der EFSA um die Verbesserung ihres Systems für die Sicherstellung der Unabhängigkeit und den Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten, das vom Rechnungshof im Jahr 2012[5] als das fortschrittlichste System der geprüften Agenturen bezeichnet und zuletzt im Juni 2017[6] aktualisiert wurde; fordert die Kommission auf, Verbesserungen vorzuschlagen, um die Transparenz des Regelungsverfahrens und somit auch des Zugangs zu den Daten aus Sicherheitsstudien, die von den Erzeugern im Rahmen ihrer Anträge auf Marktzulassung für Pflanzenschutzmittel in der EU eingereicht werden, weiter zu verbessern; stellt fest, dass das Verfahren überprüft werden muss, damit die Bewertungen verbessert werden, die mit der Durchführung der Studien beauftragten Behörden an Unabhängigkeit gewinnen, Interessenkonflikte verhindert werden und das Verfahren transparenter gestaltet wird;

24.  weist auf das Ungleichgewicht hin, das im Hinblick auf die Anzahl der Anträge zwischen einigen Mitgliedstaaten besteht, die sich in derselben Zone befinden und eine ähnliche Größe sowie ähnliche landwirtschaftliche Bedingungen aufweisen;

25.  weist darauf hin, dass die Arbeitsteilung und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden müssen, indem die Bereitstellung und Verwendung von einheitlichen Methoden und Modellen zur Durchführung von Bewertungen unterstützt und überflüssige zusätzliche einzelstaatliche Anforderungen abgebaut werden, damit der Binnenmarkt optimal funktionieren kann; stellt fest, dass die spezifischen Anforderungen in jedem Mitgliedstaat und die mangelnde Harmonisierung der für die Bewertungen herangezogenen Methoden die wesentlichen Ursachen für das mangelnde Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander und auch der Grund dafür sind, dass sie Neubewertungen auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Methode vornehmen; weist auf die Aufgabe hin, die den Mitgliedstaaten bei der wirksamen Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zukommt; hebt die Vorteile der effizienten Zulassung hervor, etwa den schnelleren Zugang zu Pflanzenschutzmitteln und risikoarme Alternativen; erachtet es als unabdingbar, dass die Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der Union stärker harmonisiert werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern; betont, dass die vollständige Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften dazu dienen sollte, dass es nicht zu Doppelarbeit kommt und neue Stoffe ohne unnötige Verzögerungen für Landwirte verfügbar gemacht werden;

26.  begrüßt die Idee und die Ziele des Systems der zonenbezogenen Zulassung, räumt jedoch ein, dass diese Ziele mithilfe eines einheitlichen Zulassungssystems auf Unionsebene möglicherweise besser verwirklicht werden könnten; fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob das Zulassungsverfahren zeitsparender und kostenwirksamer gestaltet werden könnte, indem entweder das aktuelle System verbessert wird (z. B. indem Methoden, Modelle und Anforderungen für die Antragstellung stärker harmonisiert werden bzw. eine Zulassung für die gesamte Zone eingeführt wird, die nach einer positiven Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat in der Zone verpflichtend ist) oder indem ein einheitliches Zulassungssystem auf Unionsebene eingerichtet wird;

27.  begrüßt die Idee und die Ziele eines zonenbezogenen Zulassungssystems und weist erneut darauf hin, dass dieses System im Grundsatz für alle Beteiligten zu einer zeitsparenderen und kostenwirksameren Zulassung von Pflanzenschutzmitteln führen sollte; weist darauf hin, dass mit der zonenbezogenen Bewertung von Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmittel, die es den Antragstellern erlaubt, für die Durchführung der Bewertung einen berichterstattenden Mitgliedstaat in einer Zone vorzuschlagen, das Ziel verfolgt wird, dass die betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von höchstens 120 Tagen, nachdem der berichterstattende Mitgliedstaat in der Zone den Zulassungsbericht veröffentlicht hat, in Absprache eine Entscheidung treffen; äußert Bedenken darüber, dass diese Vorteile in der Praxis kaum oder überhaupt nicht genutzt werden, was zu systematischen Verzögerungen bei dem Zulassungsverfahren und zum verstärkten Rückgriff auf Notfallgenehmigungen führt; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Möglichkeit der Arbeitsteilung, die das System der zonenbezogenen Zulassung eröffnet, in vollem Umfang zu nutzen, und legt der Kommission und den zuständigen Behörden nahe, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen;

28.  betont, dass mit dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten, die zu einem bestimmten geografischen Bereich gehören, im Rahmen des Binnenmarktes das Ziel verfolgt wurde, die Verfahren zu vereinfachen und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu steigern; ist der Auffassung, dass die Anwendung des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung wichtig ist, um eine verstärkte Arbeitsteilung und die Einhaltung von Fristen zu ermöglichen, und einen optimalen Schutz der Nutzer bietet, da Antragsteller hiermit eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat beantragen können, in dem das betreffende Erzeugnis in gleicher Weise für die gleichen landwirtschaftlichen Verfahren eingesetzt wird, wozu die Bewertung herangezogen wird, die für die Zulassung in dem ursprünglichen Mitgliedstaat durchgeführt wurde, der gegenüber den Mitgliedstaaten, die sich am Verfahren der gegenseitigen Anerkennung beteiligen, stets die Verantwortung für die abgegebene Bewertung übernimmt;

29.  ist der Auffassung, dass aufgrund der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede bei den Vorgehensweisen und der Liste der tatsächlich zugelassenen Mittel diese Ziele nicht verwirklicht wurden; weist darauf hin, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht wirksam angewandt werden kann, wenn die erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und das Misstrauen unter den Mitgliedstaaten fortbestehen; fordert die Kommission daher auf, die Funktionsweise des Systems der gegenseitigen Anerkennung zu verbessern und dabei in zwei Phasen vorzugehen:

a) Überarbeitung des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung, um seine Wirksamkeit zu erhöhen, und Verbesserung seiner Anwendung, der Einhaltung der Fristen und des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten;

b) Durchführung einer Folgenabschätzung, um zu prüfen, ob die Einführung eines Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel – eventuell auf EU-Ebene und unter Leitung der Kommission – mit Berücksichtigung der geografischen Besonderheiten möglich ist, um die Vorschriften unter den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, die Kosten und Fristen drastisch zu reduzieren und durch Stärkung des Binnenmarktes für Pflanzenschutzmittel die Probleme unlauteren Wettbewerbs zu beheben, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein solches europäisches Zulassungsverfahren nur eingerichtet werden kann, wenn die Mitgliedstaaten ausreichend Haushaltsmittel und Fachwissen bereitstellen;

30.  geht davon aus, dass die Folgenabschätzung zeigen wird, ob die Einrichtung einer einzigen Behörde auf Unionsebene, die sich für alle Gesichtspunkte der Bewertung und Zulassung von Wirkstoffen verantwortlich zeichnet, Doppelarbeit verhindern, Kosten und Verwaltungsaufwand deutlich senken, Umwelt und Gesundheit der Menschen auf durchgängig hohem Niveau schützen und als zentrale Anlaufstelle für die Bewertung und Registrierung von Wirkstoffen fungieren würde;

31.  ist der Auffassung, dass ein auf EU-Ebene harmonisiertes Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel gemeinsame Lösungen für kleine landwirtschaftliche Betriebe, die heute durch die Zulassungskosten und fehlende Investitionen und Forschung seitens privatwirtschaftlicher wie öffentlicher Akteure in technisch ausweglosen Situationen stecken, bieten könnte;

32.  weist darauf hin, dass die fehlende Koordinierung unter den Mitgliedstaaten zu Doppelarbeit und so wiederum zu ineffizienten Ausgaben und Verwaltungsaufwand führt;

33.  stellt mit Besorgnis fest, dass den Landwirten aufgrund der geringen Anzahl neuer Wirkstoffe, die seit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, weniger Instrumente zur Verfügung stehen; weist die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass der Finanzierung von Forschung und Innovation – insbesondere in Form öffentlich-private Partnerschaften – große Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, aus ökologischer, gesundheitlicher und ökonomischer Sicht realisierbare, sichere und wirksame Lösungen für den Pflanzenschutz zu finden, und beharrt darauf, dass die Landwirte bei der Anwendung dieser Alternativlösungen begleitet werden, damit sie ihren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verringern können, und dass dafür gesorgt wird, dass die Nachfrage der wachsenden Weltbevölkerung mithilfe der nachhaltigen Landwirtschaft befriedigt wird und Umwelt- und Gesundheitsfragen angegangen werden; hebt hervor, dass Forschung und Technologie äußerst wichtig sind, damit weitere Instrumente zur Verfügung gestellt werden, die für die Bewältigung aktueller und künftiger Herausforderungen in der Landwirtschaft, etwa die Bekämpfung von Resistenzen, benötigt werden;

34.  begrüßt die Bemühungen, die die Kommission für die Einrichtung des Instruments zur Koordinierung der Genehmigung von für eine geringfügige Verwendung vorgesehenen Pflanzenschutzmitteln unternommen hat, hält es jedoch für geboten, dass vermehrt Wirkstoffe für diese Verwendungsart verfügbar gemacht werden, und weist erneut darauf hin, dass in vielen Mitgliedstaaten bei den meisten Nutzpflanzen die geringfügige Verwendung zum Einsatz kommt;

35.  ist der Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auch angepasst werden muss, um Stoffe stärker zu berücksichtigen, die nicht als Pflanzenschutzmittel gelten, aber der Verordnung unterliegen, wenn sie zum Schutz von Pflanzen eingesetzt werden; stellt fest, dass diese Stoffe interessante Alternativen bieten, etwa integrierte Anbauverfahren und bestimmte auf biologische Bekämpfung setzende Erzeugnisse;

36.  begrüßt die Einrichtung der Koordinierungsfazilität betreffend die geringfügigen Verwendungen, die als Forum für die Verbesserung der Koordinierung unter den Mitgliedstaaten, den Erzeugerorganisationen und der Industrie bei der Entwicklung von Lösungen für die geringfügige Verwendung dient; betont, dass für diese Fazilität eine langfristige und dauerhafte Finanzierung erforderlich ist;

37.  fordert die Mitgliedstaaten zu einem Austausch von aus Forschungsergebnissen stammenden Informationen und bewährten Vorgehensweisen hinsichtlich der Bekämpfung von fruchtschädigenden Organismen auf, die es ermöglichen, aus ökologischer, gesundheitlicher und ökonomischer Sicht realisierbare Alternativlösungen beizusteuern;

38.  hebt hervor, dass der Rolle kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bei der Entwicklung neuer Erzeugnisse besondere Bedeutung beigemessen werden sollte, da KMU häufig nicht über die beträchtlichen Ressourcen verfügen, die für die Entwicklung und Genehmigung neuer Stoffe erforderlich sind;

39.  fordert die Kommission auf, die Koordinierung der Datenerhebung und insbesondere der Daten über Rückstände in allen Mitgliedstaaten zu stärken;

40.  vertritt die Ansicht, dass Erzeugnisse, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden und bei deren Erzeugung Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurden, denselben strengen Kriterien unterliegen sollten wie Erzeugnisse, die in der EU erzeugt wurden; ist besorgt darüber, dass bei der Erzeugung eingeführter Erzeugnisse möglicherweise Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die in der EU nicht registriert sind;

41.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für ein europaweites System der Zulassung für die geringfügige Verwendung und Sonderkulturen sowie eine auf EU-Ebene anzuwendende gemeinsame Liste der Haupt- und Kleinkulturen vorzulegen;

42.  vertritt die Ansicht, dass Pestizide mit geringem Risiko beim integrierten Pflanzenschutz eine wichtige Rolle spielen können, und fordert, dass für diese Wirkstoffe ein beschleunigtes Zulassungsverfahren gilt, damit sie besser in die Pflanzenschutzstrategien eingebunden werden können.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.6.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

11

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Richard Ashworth, José Bové, Daniel Buda, Nicola Caputo, Matt Carthy, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Jørn Dohrmann, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Luke Ming Flanagan, Karine Gloanec Maurin, Beata Gosiewska, Martin Häusling, Esther Herranz García, Jan Huitema, Peter Jahr, Ivan Jakovčić, Zbigniew Kuźmiuk, Norbert Lins, Philippe Loiseau, Mairead McGuinness, Giulia Moi, Ulrike Müller, Maria Noichl, Marijana Petir, Bronis Ropė, Maria Lidia Senra Rodríguez, Czesław Adam Siekierski, Marc Tarabella, Maria Gabriela Zoană, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Franc Bogovič, Karin Kadenbach, Elsi Katainen, Anthea McIntyre, Momchil Nekov, Miguel Viegas

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Krzysztof Hetman

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

32

+

ALDE

Jan Huitema, Ivan Jakovčić, Elsi Katainen, Ulrike Müller

ECR

Jørn Dohrmann, Beata Gosiewska, Zbigniew Kuźmiuk, Anthea McIntyre

NI

Diane Dodds

PPE

Richard Ashworth, Franc Bogovič, Daniel Buda, Michel Dantin, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Esther Herranz García, Krzysztof Hetman, Peter Jahr, Norbert Lins, Mairead McGuinness, Marijana Petir, Czesław Adam Siekierski

S&D

Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Nicola Caputo, Paolo De Castro, Karine Gloanec Maurin, Karin Kadenbach, Momchil Nekov, Maria Noichl, Maria Gabriela Zoană

11

-

EFDD

John Stuart Agnew, Giulia Moi, Marco Zullo

ENF

Philippe Loiseau

GUE/NGL

Matt Carthy, Luke Ming Flanagan, Maria Lidia Senra Rodríguez, Miguel Viegas

VERTS/ALE

José Bové, Martin Häusling, Bronis Ropė

1

0

S&D

Marc Tarabella

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

10.7.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

2

8

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, Mark Demesmaeker, Stefan Eck, Bas Eickhout, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Arne Gericke, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Karin Kadenbach, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Jo Leinen, Peter Liese, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, John Procter, Julia Reid, Frédérique Ries, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Adina-Ioana Vălean, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Guillaume Balas, Anja Hazekamp, Jan Huitema, Merja Kyllönen, Alojz Peterle, Christel Schaldemose, Keith Taylor

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Marc Joulaud, Stanisław Ożóg

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

48

+

ALDE

Catherine Bearder, Jan Huitema, Anneli Jäätteenmäki, Valentinas Mazuronis, Frédérique Ries

ECR

Mark Demesmaeker

EFDD

Piernicola Pedicini

ENF

Sylvie Goddyn

GUE/NGL

Stefan Eck, Anja Hazekamp, Merja Kyllönen

NI

Zoltán Balczó

PPE

Pilar Ayuso, Ivo Belet, Birgit Collin-Langen, Francesc Gambús, Jens Gieseke, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Marc Joulaud, Giovanni La Via, Peter Liese, Miroslav Mikolášik, Alojz Peterle, Annie Schreijer-Pierik, Adina-Ioana Vălean

S&D

Guillaume Balas, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Jo Leinen, Susanne Melior, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Pavel Poc, Christel Schaldemose, Daciana Octavia Sârbu, Damiano Zoffoli

VERTS/ALE

Marco Affronte, Margrete Auken, Bas Eickhout, Davor Škrlec, Keith Taylor

2

-

EFDD

Julie Reid

PPE

Julie Girling

8

0

ECR

Arne Gericke, Urszula Krupa, Stanisław Ożóg, Bolesław G. Piecha, John Procter

PPE

Karl-Heinz Florenz, György Hölvényi, Renate Sommer

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 29. August 2018
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