BERICHT über die Feststellungen und Empfehlungen des Sonderausschusses Terrorismus

21.11.2018 - (2018/2044(INI))

Sonderausschuss Terrorismus
Berichterstatterinnen: Monika Hohlmeier und Helga Stevens


Verfahren : 2018/2044(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0374/2018

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu den Feststellungen und Empfehlungen des Sonderausschusses Terrorismus

(2018/2044(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen gemäß Artikel 197 seiner Geschäftsordnung angenommenen Beschluss vom 6. Juli 2017 über die Einsetzung eines Sonderausschusses Terrorismus, seine Zuständigkeiten, die Zahl seiner Mitglieder und die Dauer seiner Amtszeit[1];

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderausschusses Terrorismus (A8-0374/2018),

Vorbemerkung

A.  in der Erwägung, dass die Union auf den Werten Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beruht; in der Erwägung, dass terroristische Handlungen eine der schwersten Verletzungen dieser universellen Werte und Grundsätze sind;

B.  in der Erwägung, dass die EU alles in ihrer Macht stehende unternehmen sollte, um die körperliche und psychische Unversehrtheit ihrer von Terroristen bedrohten Bürger sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Opfer im Mittelpunkt der Bekämpfung des Terrorismus stehen müssen; in der Erwägung, dass die Gesellschaften Opfer von Terrorismus schützen, anerkennen, unterstützen und entschädigen müssen; in der Erwägung, dass in Artikel 6 der Charta der Grundrechte sowohl das Recht auf Freiheit als auch das Recht auf Sicherheit verankert sind, die einander ergänzen;

C.  in der Erwägung, dass die Reaktion auf die terroristische Bedrohung stets uneingeschränkt im Einklang mit den in Artikel 2 EUV anerkannten Grundsätzen stehen sollte und dabei die Grundrechte und die Grundfreiheiten sowie insbesondere die in der Charta der Grundrechte anerkannten Grundsätze eingehalten und die möglichen Auswirkungen auf unschuldige Personen, die die breite Mehrheit der Bevölkerung bilden, berücksichtigt werden sollten;

D.  in der Erwägung, dass der Terrorismus in all seinen Formen und Ausprägungen zu verurteilen ist, unabhängig davon, von wem, wo und zu welchem Zweck die Anschläge begangen werden, da er eine der größten Gefahren für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit ist;

E.  in der Erwägung, dass die Bedrohung durch den Terrorismus in den letzten Jahren zugenommen und sich rasch gewandelt hat; in der Erwägung, dass Terroranschläge uns alle tief getroffen haben und durch ihn viele Unschuldige getötet oder verletzt worden sind; in der Erwägung, dass der grenzüberschreitende Charakter des Terrorismus eine entschlossene koordinierte Reaktion und Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten, mit und zwischen den zuständigen Ämtern, Agenturen und Einrichtungen der Union sowie mit einschlägigen Drittländern erfordert;

Institutioneller Rahmen

F.  in der Erwägung, dass die Sicherheit eines Mitgliedstaates die Sicherheit aller Menschen in der EU betrifft; in der Erwägung, dass die Bedrohungen durch den Terrorismus einen ganzheitlichen Ansatz erfordern, bei dem die innere und die äußere Sicherheit miteinander verknüpft werden sowie für eine einzelstaatliche und europäische Koordinierung gesorgt wird; in der Erwägung, dass in der EU und den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung dieser Bedrohungen Fortschritte zu verzeichnen sind, die bedauerlicherweise jedoch eher unter dem Druck der Ereignisse als durch vorausschauende Maßnahmen erzielt wurden, und nicht in allen Mitgliedstaaten das gleiche Maß an Fortschritten erreicht wird;

G.  in der Erwägung, dass die nationale Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und Artikel 73 AEUV in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, während sich die Union und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 42 EUV bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig unterstützen; in der Erwägung, dass die nationale Sicherheit zunehmend von ihrer erweiterten europäischen Dimension abhängt; in der Erwägung, dass die nationale Sicherheit nicht auf EU-Ebene definiert ist und den Mitgliedstaaten damit ein großer Ermessensspielraum eingeräumt wird;

H.  in der Erwägung, dass in Artikel 4 Absatz 2 AEUV gleichzeitig der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als ein Bereich genannt wird, auf den sich die geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten erstreckt; in der Erwägung, dass die EU über besondere Zuständigkeiten im Hinblick auf die Erleichterung und Förderung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie bezüglich der Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten verfügt; in der Erwägung, dass das Mandat der EU in Bezug auf deren Handeln in Artikel 67 AEUV festgelegt ist, wonach sie „durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität [...] ein hohes Maß an Sicherheit [...] gewährleisten“ soll;

I.  in der Erwägung, dass die nationalen Sicherheits- und Nachrichtendienste der EU-Mitgliedstaaten und einiger Drittstaaten im Rahmen der Gruppe für Terrorismusbekämpfung (Counter Terrorism Group – CTG), eines informellen Gremiums außerhalb der EU, sowie auf bilateraler und multilateraler Ebene wirksam zusammenarbeiten; in der Erwägung, dass die CTG über eine Plattform für den Austausch von operativen Erkenntnissen verfügt, wodurch die Geschwindigkeit und Qualität des Austauschs von Erkenntnissen verbessert wurde; in der Erwägung, dass die EU über ein etabliertes Gefüge von Strukturen verfügt, die ausschließlich oder teilweise mit Terrorismus befasst sind, insbesondere durch das Europäische Zentrum zur Terrorismusbekämpfung (ECTC) von Europol als zentrale Stelle für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden im Bereich der Terrorismusbekämpfung auf EU-Ebene und das EU-Zentrum für Informationsgewinnung und ‑analyse (INTCEN) als Schnittstelle für die Übermittlung strategischer Erkenntnisse der Nachrichten- und Sicherheitsdienste an die EU, über die Informationen der CTG die politischen Entscheidungsträger in Europa erreichen, und dass dies durch den EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung erleichtert wird;

J.  in der Erwägung, dass die Grenze zwischen dem Zuständigkeitsbereich der EU und der Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher Merkmale und geografischer Zuständigkeitsbereiche nicht immer eindeutig ist, was verdeutlicht, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ebenen der Verwaltung wichtig ist; in der Erwägung, dass die Vielfalt der regionalen, nationalen, europäischen und internationalen Akteure bei der Bekämpfung des Terrorismus mit sich überschneidenden Zuständigkeiten und unzureichend definierten Mandaten, die Vielzahl an formellen und informellen Foren für Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen sowie die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den unterschiedlichen regionalen und nationalen Behörden, zwischen Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten und zwischen der EU und den Mitgliedstaaten die Komplexität der Koordinierung, Effizienz und Kohärenz der Reaktion auf die terroristische Bedrohung verdeutlichen und diesbezüglich Schwierigkeiten hervorrufen;

K.  in der Erwägung, dass das Mitglied der Kommission mit Zuständigkeit für die Sicherheitsunion ein geschätzter Akteur ist, wenn es darum geht, die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Politik der Kommission miteinander zu vereinen; in der Erwägung, dass die Schaffung des Amtes eines Kommissionsmitglieds mit Zuständigkeit für die Sicherheitsunion zeigt, dass die EU gewillt ist, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der inneren Sicherheit zu fördern und zu unterstützen sowie die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Terrorismus zu harmonisieren und die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu verbessern, und zwar unter uneingeschränkter Achtung des Status dieser Belange als nationale Zuständigkeiten, der in den Verträgen festgelegt wurde;

L.  in der Erwägung, dass dem EU-Koordinator für Terrorismusbekämpfung eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Umsetzung der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung zukommt; in der Erwägung, dass der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung gemäß seinem vom Europäischen Rat festgelegten Mandat die Umsetzung und Evaluierung der Strategie und die Koordinierung der Arbeit innerhalb der Union sowie die Förderung der Kommunikation zwischen der Union und Drittländern sicherstellt; in der Erwägung, dass der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung den Organen, Ämtern, Agenturen und Einrichtungen der EU und den Mitgliedstaaten wertvolle Empfehlungen ausspricht, mit ihnen in Kontakt steht und zur Stärkung der Abstimmung zwischen ihnen beiträgt; in der Erwägung, dass sein Mandat und Status jedoch unzureichend definiert sind;

M.  in der Erwägung, dass das Parlament am 6. Juli 2017 einen nichtständigen Sonderausschuss Terrorismus (TERR) eingesetzt hat mit dem Ziel, den Standpunkt des Parlaments hinsichtlich der praktischen Unzulänglichkeiten und der Lücken in den Rechtsvorschriften im aktuellen Rahmen zur Terrorismusbekämpfung darzulegen, die die jüngsten Terroranschläge in der EU ermöglicht haben, und Empfehlungen abzugeben, mit deren Hilfe die terroristische Bedrohung auf EU-Ebene bekämpft werden kann;

N.  in der Erwägung, dass die durch Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates eingerichtete Europäische Staatsanwaltschaft die wichtige Aufgabe wahrnimmt, bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung durchzuführen; in der Erwägung, dass ihre Errichtung und die Zuweisung von Finanzmitteln für diese neue Einrichtung jedoch die Fähigkeiten bestehender Strukturen (beispielsweise Eurojust), die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Terrorismus zu erleichtern, nicht beeinträchtigen sollte;

O.  in der Erwägung, dass von 88 rechtlich bindenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, die von September 2001 bis zum Sommer 2013 vorgeschlagen wurden, lediglich ein Viertel einer Folgenabschätzung unterzogen wurde und nur drei Gegenstand einer öffentlichen Konsultation waren[2]; in der Erwägung, dass sich dieses Verhältnis in den vergangenen Jahren verbessert hat und den jüngsten von der Kommission im Jahr 2017 und 2018 vorgeschlagenen Initiativen die notwendige Begründung beigefügt war; in der Erwägung, dass die Kommission mit der Agenda für bessere Rechtsetzung, die 2015 angenommen wurde, auch ihre Politik zur Konsultation der Interessenträger gestärkt hat; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung wirksamer und kohärenter sein könnten, wenn geeignete Interessenträger konsultiert werden und Folgenabschätzungen durchgeführt werden;

P.  in der Erwägung, dass die unvollständige Umsetzung in der umfassenden Bewertung der Sicherheitspolitik der EU durch die Kommission als eine der Herausforderungen für die Sicherheitsunion genannt wird;

Q.  in der Erwägung, dass die Bewertung der Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung entscheidend für die Beurteilung ihrer Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Kohärenz und der Einhaltung der Grundrechte ist sowie für die Entscheidung, ob zusätzliche Maßnahmen notwendig sind, um die Unzulänglichkeiten zu beheben; in der Erwägung, dass es einen Unterschied gibt zwischen der Überwachung des Umsetzungsstands und der tatsächlichen Wirksamkeit von umgesetzten Maßnahmen; in der Erwägung, dass zwischen 2001 und 2016 17 Durchführungs- und Evaluierungsberichte verfasst wurden, im Vergleich zu 10 Strategien zur Terrorismusbekämpfung und 55 legislativen und nicht verbindlichen Maßnahmen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherheit zügig umsetzen müssen, damit es keine Schwachstellen in dem umfassenden Katalog der EU von Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gibt;

Terroristische Bedrohung

R.  in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten in den letzten Jahren Opfer schwerer Terroranschläge geworden sind; in der Erwägung, dass die Anschläge mit den meisten Todesopfern von dschihadistischen Gruppen wie dem IS und Al-Quaida verübt wurden oder die Täter von ihnen inspiriert wurden; in der Erwägung, dass diese terroristischen Vereinigungen[3] und ihre Aktivitäten zuweilen von bestimmten Ländern erleichtert werden; in der Erwägung, dass auch der Gewaltextremismus der extremen Rechten und Linken und ethnonationalistischer Separatisten, mit dem die demokratischen Werte zerstört werden sollen und das in der EU durch Rechtsstaatlichkeit bestimmte demokratische System durch die unrechtmäßige Anwendung von Gewalt gestürzt werden soll, Anlass zur Sorge gibt;

S.  in der Erwägung, dass die meisten Terroranschläge in der EU im Jahr 2017 zwar als separatistische Anschläge (137 von 205) eingestuft wurden, im TE-SAT-Bericht 2018 von Europol jedoch eindeutig erklärt wird, dass keine der gemeldeten Aktivitäten aus allen terroristischen Kategorien so tödlich war oder solche Auswirkungen auf die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit hatte wie die von dschihadistischen Terroristen begangenen Anschläge; in der Erwägung, dass das wachsende Risiko von Terrorismus als Vergeltung ein ernsthaftes Problem darstellt, das nicht unterschätzt werden sollte;

T.  in der Erwägung, dass Attentate, solange ein terroristischer Anschlag eine im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangene Handlung darstellt, unter Artikel 7 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 fallen sollten;

U.  in der Erwägung, dass die Entwicklungen und die Instabilität im Nahen Osten und in Nordafrika es dem sogenannten IS und anderen terroristischen Gruppen ermöglicht haben, in EU-Anrainerstaaten Fuß zu fassen und in einem nie da gewesenen Ausmaß Kämpfer aus EU-Ländern zu rekrutieren; in der Erwägung, dass die Verflechtung von innerer und äußerer Sicherheit dadurch stärker geworden ist;

V.  in der Erwägung, dass tausende Bürger, die in Europa geboren wurden oder ihren Wohnsitz haben, mit dem IS terroristischen Aktivitäten in Syrien und im Irak nachgehen, dass seit dem militärischen Zusammenbruch des IS jedoch ein Strategiewechsel erfolgt ist und weniger Personen zu terroristischen Zwecken in diese Länder reisen, sondern terroristische Dschihadisten und „Schläferzellen“ innerhalb der EU darin bestärkt werden, Anschläge in ihren Heimat- oder Wohnsitzländern zu verüben;

W.  in der Erwägung, dass die jüngsten Anschläge gezeigt haben, dass der Gebrauch von Feuerwaffen und Sprengstoffen nach wie vor ein klassisches Vorgehen von Terrorgruppen ist; in der Erwägung, dass immer häufiger auch andere Waffen und Methoden eingesetzt werden, die deutlich weniger ausgefeilt und schwerer aufzuspüren sind und mit denen möglichst viele, zufällig ausgewählte zivile Todesopfer erzielt werden sollen;

X.  in der Erwägung, dass die Rückkehr ausländischer terroristischer Kämpfer und ihrer Familien besondere Herausforderungen für die Sicherheit und im Hinblick auf eine Radikalisierung darstellt und insbesondere Rückkehrer im Kindesalter besondere Probleme mit sich bringen, da sie als Opfer geschützt werden müssen, aber auch potenzielle Täter sind;

Y.   in der Erwägung, dass einige dieser Rückkehrer einer längeren ideologischen Indoktrinierung ausgesetzt waren, eine militärische Ausbildung im Gebrauch von Waffen und Sprengstoffen sowie in verschiedenen Abdeckungs-, Angriffs- und Kampftaktiken erhalten haben und in einigen Fällen Beziehungen zu anderen Terroristen aufgebaut haben, möglicherweise zu früheren ausländischen Kämpfern, mit denen sie transnationale Netze bilden[4];

Z.  in der Erwägung, dass zu den Urhebern von Terroranschlägen in der EU sehr häufig auch EU-Staatsbürger zählen, häufig Migranten der zweiten oder dritten Generation, die in den Mitgliedstaaten aufgewachsen sind, in denen sie die Anschläge verübt haben, sowie Ausländer, die in einigen Fällen möglicherweise für geraume Zeit in dem Mitgliedstaat gelebt haben, der Ziel des Anschlags ist;

AA.  in der Erwägung, dass unsere offenen Gesellschaften und Grenzen anfällig sind und von Terrorgruppen missbraucht werden; in der Erwägung, dass Terroristen die Zugangsrouten von Migranten und Asylsuchenden in die europäischen Länder gewählt und so den freien Personenverkehr innerhalb Europas ausgenutzt haben;

AB.  in der Erwägung, dass es dokumentierte Fälle[5] gibt, in denen Opfer schwerer Straftaten, die von IS-Terroristen auf syrischem oder irakischem Boden begangen wurden, obwohl sie sich in Sicherheit wiegten, in der EU, wo beide Seiten um Schutz ersucht haben, erneut auf ihre Peiniger trafen;

AC.  in der Erwägung, dass der Zustrom irregulärer Migranten und Flüchtlinge Herausforderungen für ihre Integration in die europäischen Gesellschaften mit sich bringt und verstärkte und spezifische Investitionen erfordert, die auf soziale und kulturelle Inklusion ausgerichtet sind;

AD.  in der Erwägung, dass neue Formen des Terrorismus für einen Anschlag verwendet werden könnten, unter anderem Cyber-Terrorismus und der Einsatz von Massenvernichtungswaffen, möglicherweise in Verbindung mit neuer technischer Ausrüstung wie Drohnen; in der Erwägung, dass bereits ein Anschlag mit dem hochgiftigen biologischen Wirkstoff Rizin vereitelt wurde; in der Erwägung, dass terroristische Vereinigungen bereits chemische, biologische, radiologische oder nukleare (CBRN) Materialien verwendet haben oder geplant haben, diese zu verwenden und über die sozialen Medien mögliche Taktiken und Methoden für Angriffe und Ziele verbreitet haben;

AE.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Strategien haben, um auf hybride sowie chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen zu reagieren, und sich ihr Grad der Bereitschaft daher unterscheidet;

AF.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 28. Juni 2018 die Gemeinsame Mitteilung über die Stärkung der Resilienz Europas zur Abwehr hybrider sowie chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Bedrohungen begrüßt hat, mit der Bereiche ermittelt werden sollen, in denen die Maßnahmen intensiviert werden sollten, damit der wichtige Beitrag der EU zur Bewältigung dieser Bedrohungen weiter vertieft und verstärkt wird, und die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert werden, umgehend für die vollständige Umsetzung des CBRN-Aktionsplans zusammenzuarbeiten;

AG.  in der Erwägung, dass im politischen Diskurs, der sowohl von linken als auch von rechten Agitatoren in Bezug auf die terroristische Bedrohung genutzt wird und in der sie sich auf die terroristische Bedrohung berufen, Vorsicht geboten ist, um eine Polarisierung innerhalb der Gesellschaften zu verhindern und die Demokratie, den sozialen Zusammenhalt und die Menschenrechte nicht zu untergraben, wodurch den terroristischen Organisationen in die Hände gespielt und zu ihren Zielen beigetragen würde;

AH.  in der Erwägung, dass in der Europäischen Sicherheitsagenda vom April 2015 die Notwendigkeit hervorgehoben wurde, gegen die Verbindungen zwischen Terrorismus und organisierter Kriminalität vorzugehen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die organisierte Kriminalität über eine Vielzahl unterschiedlicher Kanäle, unter anderem durch Waffenlieferungen, Finanzierung durch Drogenschmuggel und Unterwanderung der Finanzmärkte, zum Terrorismus beiträgt;

AI.  in der Erwägung, dass große internationale terroristische Vereinigungen wie der IS und Al-Qaida finanziell unabhängig sind und dass sich terroristische Vereinigungen nachweislich über den illegalen Handel unter anderem mit Waren, Waffen, Rohstoffen, Öl, Drogen, Zigaretten und Kulturgütern sowie den Menschenhandel, die Sklaverei, Ausbeutung von Kindern, Erpressung und Schutzgelderpressung finanzieren; in der Erwägung, dass die Verbindung zwischen der organisierten Kriminalität und terroristischen Vereinigungen eine große Sicherheitsbedrohung darstellt; in der Erwägung, dass die Finanzierung ihrer künftigen kriminellen Aktivitäten weiterhin durch diese Quellen abgedeckt werden könnte;

AJ.  in der Erwägung, dass Interaktionen zwischen terroristischen Vereinigungen und Gruppen im Bereich des organisierten Verbrechens erhebliche Risiken darstellen, da durch sie die Fähigkeit, zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung der EU-Mitgliedstaaten zu verursachen, sich mit der logistischen Kapazität, die dies ermöglicht, verbindet; in der Erwägung, dass die Strafverfolgung und geheimdienstliche Berichterstattung und Analysen über die Verknüpfung zwischen der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus wenig intensiv sind; in der Erwägung, dass es in vielen Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene häufig an Ermittlungs- und Justizkapazitäten mit dem Schwerpunkt organisierte Kriminalität fehlt;

AK.  in der Erwägung, dass der Terrorismus zum Ziel hat, Demokratien zu schwächen und zunichtezumachen; in der Erwägung, dass Politiker und Regierungen entscheidende Akteure sind bei der Schaffung eines breiten Konsenses und sozialer Widerstandsfähigkeit, um unsere demokratischen Systeme wirksam zu verteidigen;

Prävention und Bekämpfung der zu Gewaltextremismus führenden Radikalisierung

AL.  in der Erwägung, dass das Kompetenzzentrum des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung eine bedeutende Plattform für den Austausch bewährter Verfahren unter Vertretern aus der Praxis, darunter Strafverfolgungsbehörden, darstellt und zur Sammlung von wichtigem Wissen auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung von Radikalisierung beigetragen hat[6];

AM.  in der Erwägung, dass sich die Lage von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheidet und nationale Strategien, die wichtig sind, um einen allgemeinen Rahmen für Programme auf lokaler Ebene zu bieten, durch eine neue überabeitete Strategie zur Bekämpfung von Radikalisierung unterstützt werden könnten; in der Erwägung, dass diese Strategien kohärent und wirksam sein müssen und in ihrem Rahmen ausreichende Finanzmittel für lokale Behörden und Interessenträger der Zivilgesellschaft zur Verfügung stehen müssen, damit diese Programme umgesetzt werden können;

AN.  in der Erwägung, dass es unmöglich ist, nur einen Weg zur Radikalisierung zu ermitteln; in der Erwägung, dass beispielsweise sozialer Zusammenhalt, politischer Kontext, wirtschaftliche Verhältnisse, religiöse und ideologische Ideale, persönliche Traumata und psychologische Verwundbarkeit sowie das Umfeld und Netze Faktoren und Auslöser sein können; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Dimension bis vor kurzem unterschätzt wurde und dass es falsche Vorstellungen darüber gibt, welche Rolle Frauen spielen können; in der Erwägung, dass Frauen nicht immer passive Subjekte sind, sondern auch als Mobilmacher, Anwerber, Beschaffer von Finanzmitteln und sogar als Täter bei Terrorakten agieren;

AO.  in der Erwägung, dass einige Gegenden mit niedrigem Einkommen in europäischen Städten mit Massenarbeitslosigkeit und dem systematischen Zusammenbruch des Rechtsstaats konfrontiert sind, die einen Nährboden für religiösen Extremismus und Terrorismus bilden; in der Erwägung, dass die Förderung sozialer Inklusion und die aktive Förderung demokratischer Werte, die alle Bürger einhalten müssen, dazu beitragen können, dass Gefühle von Marginalisierung abnehmen und das Radikalisierungsrisiko gemindert wird; in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Radikalisierung und Gewaltextremismus eine enge und abgestimmte Zusammenarbeit zwischen allen betroffenen Akteuren auf allen Ebenen der Regierungsführung (lokal, regional und national) sowie mit der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft erfordert;

AP.  in der Erwägung, dass Sachverständige die positiven Erfahrungen eines behördenübergreifenden Ansatzes hervorheben, der sich auf die Schaffung von Infrastrukturen konzentriert, bei denen die vielfältigen Arten der Radikalisierung und die betroffenen Personengruppen berücksichtigt werden sowie die Bereitstellung einer frühzeitigen Unterstützung von Personen sichergestellt wird, die anfällig für eine Radikalisierung sind, und deren Familien, und zwar durch unterschiedliche Behörden und Organisationen auf mehreren Ebenen, wobei die unterstützende Rolle der Polizei hervorgehoben wird, durch die die Beziehungen gestärkt werden;

AQ.  in der Erwägung, dass bisher keine klaren Methoden vorhanden sind, um die Wirksamkeit von Projekten zur Verhütung und Bekämpfung der Radikalisierung zu messen;

AR.  in der Erwägung, dass mehrere europäische Fonds und Programme für Projekte zur Bekämpfung und Verhütung der Radikalisierung auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene verwendet werden können; in der Erwägung, dass im EU-Haushalt bis 2020 Mittel in Höhe von 314 Mio. EUR für Projekte zur Bekämpfung und Verhütung der Radikalisierung vorgesehen sind[7]

; in der Erwägung, dass eine kontinuierliche Bewertung der Wirksamkeit dieser Programme notwendig ist; in der Erwägung, dass die Messung der Wirksamkeit vorbeugender Maßnahmen zur Bekämpfung der Radikalisierung dem Wesen nach schwierig ist und eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, einzelnen Interessenträgern und Forschern erfordert;

AS.  in der Erwägung, dass sich laut Schätzungen von Europol im Jahr 2018 ungefähr 30 000 radikalisierte Dschihadisten in der EU aufgehalten haben;

AT.  in der Erwägung, dass in vielen EU-Mitgliedstaaten zunehmend ein gewaltbereiter, radikalisierter extremistischer Diskurs stattfindet, häufig in gedruckter Form, Unterricht oder audiovisuellen Inhalten, auch in den sozialen Medien und in Satellitenfernsehkanälen; in der Erwägung, dass dieser Diskurs den demokratischen Werten, der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten zuwiderläuft, Pluralismus untergräbt, Gewalt und Intoleranz gegenüber jeglichen anderen Religionen fördert, offen antisemitisch ist, die Gleichstellung von Männern und Frauen ablehnt und eine rückschrittliche Vorstellung von Kultur und Gesellschaft propagiert;

AU.  in der Erwägung, dass insbesondere wahhabitische und salafistische Literatur verbreitet ist, die durch Hassreden angefacht wird und in Europa in bestimmten Buchläden und online erhältlich ist; in der Erwägung, dass diese globalisierte und simplistische Version des Islam mit den Praktiken muslimischer Gemeinschaften in Europa bricht und dazu beiträgt, ihre umfassendere Integration zu untergraben;

AV.  in der Erwägung, dass im Rahmen des radikalen islamischen Fundamentalismus angestrebt wird, dass die Religion alle Lebensbereiche – individuell, politisch und sozial – beherrscht, woraus sich eine Form des Kommunitarismus ergeben kann, die für die Handlungen der dschihadistischen Anwerber empfänglich ist;

AW.  in der Erwägung, dass in ganz Europa eine bedeutende Anzahl von radikalen Hasspredigern verzeichnet wurde; in der Erwägung, dass Hassprediger häufig aus Ländern außerhalb der EU stammen, während einige Moscheen undurchsichtige Geldmittel aus Drittländern erhalten, darunter viele autoritäre und religiöse Regime, deren Staatsführung nicht im Einklang mit den Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte steht;

AX.  in der Erwägung, dass es in der EU selbst ernannte religiöse Lehrzentren gibt, die extremistische Ideen verbreiten und in denen Minderjährige, einschließlich kleiner Kinder, Lerninhalten, die im Gegensatz zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten stehen, sowie gewalttätigen Inhalten, ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass extremistische Organisationen das Fundament für die Anwerbung von Terroristen damit legen, dass sie häufig die Anfälligkeit junger Menschen ausnutzen, indem sie sie mit sozialen und kulturellen Angeboten anlocken;

AY.  in der Erwägung, dass die ausgefeilte Internet-Kommunikationsstrategie zur Vermarktung des Terrorismus durch dessen Glorifizierung, die insbesondere vom IS, aber auch von anderen großen internationalen terroristischen Vereinigungen genutzt wird, eine Aufmachung bietet, die der weltweiten „Jugendkultur“, wie zum Beispiel Online-Spielen, nachempfunden ist und somit einen starken Reiz auf Kinder und junge Menschen ausübt; in der Erwägung, dass dieses Modell sie auch durch soziale und kulturelle Möglichkeiten anlockt;

AZ.  in der Erwägung, dass mehrere neuere Ermittlungen ergaben, dass das Internet und insbesondere die sozialen Medien eine Rolle sowohl als Impulsgeber für eine Radikalisierung spielen können, die in gewalttätigem Extremismus mündet, als auch als ein Instrument für fremdenfeindliche Gruppierungen, um Hassreden und illegale Inhalte insbesondere unter jungen Menschen zu verbreiten;

BA.  in der Erwägung, dass sich die Internetriesen nach den wiederholten Aufrufen zu einem stärkeren Engagement bei der Terrorismusbekämpfung ihrer Verantwortung stellen; in der Erwägung, dass in dem EU-Internetforum, das 2015 ins Leben gerufen wurde, Unternehmen zusammenarbeiten, um terroristische Inhalte freiwillig von ihren Websites zu entfernen, wenn sie der Auffassung sind, dass mit ihnen gegen ihre Geschäftsbedingungen verstoßen wird; in der Erwägung, dass im Mai 2016 für die großen IT-Unternehmen ein Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet eingeführt wurde; in der Erwägung, dass diese freiwillige Zusammenarbeit jedoch unzureichend ist;

BB.  in der Erwägung, dass am Ende des zweiten Quartals 2018 die europäische Meldestelle für Internetinhalte (European Internet Referral Unit – EU IRU) bei Europol bereits 54 752 Inhalte in 10 verschiedenen Sprachen auf 170 Online-Plattformen bewertet hatte, was 52 716 Entscheidungen zur Überweisung mit einer Entfernungsquote von 89,5 % auf der Grundlage der freiwilligen Berücksichtigung missbräuchlich verwendeter Online-Dienste ausgelöst hat[8];

BC.  in der Erwägung, dass zwar einige Fortschritte im Hinblick auf die Entfernung von terroristischen Internetinhalten erzielt wurden, jedoch die Notwendigkeit eines stärkeren Engagements der Unternehmen besteht; in der Erwägung, dass die Entfernung von Inhalten häufig weder umfassend noch rechtzeitig oder dauerhaft erfolgt, da Inhalte zwar von einer Website entfernt, auf einer anderen, die demselben Unternehmen gehört, jedoch belassen werden, oder weil das Konto aktiv bleiben und/oder erneut erscheinen darf, nachdem es Inhalte, die gegen die Geschäftsbedingungen des Unternehmens verstoßen, veröffentlicht hat; in der Erwägung, dass die wirksame, umfassende und transparente Meldung durch Unternehmen und Strafverfolgung verbessert werden muss; in der Erwägung, dass die betroffenen Unternehmen und Nutzer in der Lage sein sollten, Rechtsbehelf einzulegen;

BD.  in der Erwägung, dass terroristische Vereinigungen als Reaktion darauf, dass große Unternehmen mehr Inhalte entfernen, zunehmend neue und/oder kleinere Plattformen nutzen, die weniger dazu geeignet sind, terroristisches Material rasch zu entfernen; in der Erwägung, dass diese Diversifizierung hin zu kleineren Plattformen eine zusätzliche technische Unterstützung erfordert, um beispielsweise die Einführung von plattformunabhängigen automatisierten Instrumenten wie der Hash-Technologie zu ermöglichen, anhand derer terroristische Internetinhalte mit einem hohen Grad an Genauigkeit im Voraus ausfindig gemacht werden können und deren Veröffentlichung verhindert werden kann;

BE.  in der Erwägung, dass die Entwicklung neuer Technologien und die Nutzung von künstlicher Intelligenz und Algorithmen die Möglichkeit bieten könnte, terroristische Inhalte im Internet schnell zu erkennen und zu melden; in der Erwägung, dass die Verwendung automatisierter Instrumente auch das Risiko falscher Treffer mit sich bringt;

BF.  in der Erwägung, dass Studien und Berichte zeigen, dass Haftanstalten sich leicht zu Mikrokosmen entwickeln, in denen sich Terrorismus und kriminelle Milieus miteinander verbinden und Anwerbungen und der Aufbau von Netzen stattfinden; in der Erwägung, dass die internen Bedingungen in vielen Haftanstalten die Gefahr einer Radikalisierung von Straftätern erhöhen und damit Terrorismus heranzüchten und ermöglichen; in der Erwägung, dass viele der Häftlinge, die derzeit ihre Haftstrafe verbüßen, bald zurück in ihre Gemeinschaften entlassen werden, was mit besonderen Herausforderungen bei ihrer Wiedereingliederung und einem hohen Rückfallrisiko verbunden ist; in der Erwägung, dass die Überwachung dieser Hochrisiko-Straftäter für die Sicherheitsdienste der Mitgliedstaaten extrem ressourcenintensiv ist; in der Erwägung, dass Strafvollzug und Risikomanagement wesentlich zur Abschwächung dieser Gefahren beitragen können; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten zwar zur Kenntnis nehmen, dass sie einer zunehmenden Radikalisierung in Haftanstalten begegnen müssen, dass jedoch wirksamere Maßnahmen ergriffen werden müssen;

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Übergreifende Aspekte

BG.  in der Erwägung, dass die Vorratsspeicherung von Daten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein wesentlicher Bestandteil des Ermittlungsprozesses ist; in der Erwägung, dass sich die Polizei, die Justizbehörden und die Nachrichtendienste in der Regel stark auf Kommunikationsdaten stützen, um ihre Fallarbeit erfolgreich durchzuführen; in der Erwägung, dass bei den Sitzungen des Sonderausschusses Terrorismus immer wieder auf die Notwendigkeit eines angemessenen Systems zur Vorratsdatenspeicherung für den Kampf gegen den Terrorismus hingewiesen wurde;

BH.  in der Erwägung, dass die Datenverschlüsselung einerseits einen erheblichen Beitrag zur Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie leistet, jedoch andererseits auch von Terroristen genutzt werden wird, um ihre Kommunikationsdaten und gespeicherten Daten zu schützen, was eine erhebliche Herausforderung für Strafverfolgungsbehörden sowie Sicherheits- und Nachrichtendienste darstellt, da ihnen der Zugang zu wesentlichen Informationen und Beweismitteln vorenthalten werden kann; in der Erwägung, dass die Verschlüsselung von Daten besonders kritisch ist, wenn sogar die verantwortlichen Online-Diensteanbieter nicht gewillt oder in der Lage sind, die Kommunikation zu entschlüsseln;

Informationssysteme

BI.  in der Erwägung, dass der derzeitige Rahmen fragmentiert ist und aus vorhandenen Systemen, neuen Systemen in der Entwicklungsphase, Vorschlägen für zukünftige Systeme und Vorschlägen für Reformen, die noch verhandelt werden und mit denen die ermittelten Lücken und Hindernisse behoben werden sollen, besteht; in der Erwägung, dass dieser fragmentierte Rahmen das Ergebnis historischer Faktoren und eines reaktiven Ansatzes für das Entwerfen und die Annahme von neuen Rechtsvorschriften ist;

BJ.  in der Erwägung, dass der Informationsaustausch seit den Anschlägen von Paris im Jahr 2015 bedeutend zunimmt, dass aber Daten über den Informationsaustausch zeigen, dass wenige Mitgliedstaaten für einen Großteil der verfügbaren Inhalte und Suchanfragen in EU-Datenbanken verantwortlich sind;

BK.  in der Erwägung, dass es zahlreiche Hindernisse für die korrekte Funktionsweise der Informationssysteme gibt, wie eine vollständig fehlende oder unvollständige Umsetzung, mangelnde Kenntnisse bzw. mangelnde Schulungen im Hinblick auf die vorhandenen Systeme, einen Mangel an Ressourcen, unter anderem an personeller Ausstattung oder einer angemessenen materiellen Grundlage, und eine schlechte Datenqualität in den Informationssystemen;

BL.  in der Erwägung, dass Informationssysteme in zentralisierte und dezentralisierte Systeme aufgeteilt werden können, wobei erstere von der EU und ihren Agenturen und letztere von den Mitgliedstaaten verwaltet werden; in der Erwägung, dass zentralisierte Informationssysteme das Schengener Informationssystem (SIS), das Visa-Informationssystem (VIS), Eurodac, das Einreise-/Ausreisesystem (EES), den Vorschlag für das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und den Vorschlag für das Europäische Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) umfassen;

BM.  in der Erwägung, dass dezentrale Systeme und Verfahren für den Informationsaustausch von den Behörden der Mitgliedstaaten verwaltet werden und folgende Systeme beinhalten: das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) für den Austausch nationaler Strafregisterinformationen, das europäische Fluggastdatensatzsystem (PNR), das Fluggesellschaften dazu verpflichtet, die Fluggastdaten für alle Flüge zwischen Drittländern und der EU an nationale Behörden weiterzugeben, das Advance Passenger Information System (API), das Informationen über Fluggäste sammelt, bevor sie mit dem Flugzeug in die EU einreisen, und den Prüm-Rahmen für den Austausch von DNA, Fingerabdrücken und Fahrzeugregisterdaten;

BN.  in der Erwägung, dass das SIS das größte, meistgenutzte und effizienteste IT-System der Europäischen Union im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist und von den SIRENE-Büros unterstützt wird und damit einen erheblichen Mehrwert bei der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit und Grenzüberwachung sowie vor allem bei der Terrorismusbekämpfung bietet;

BO.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Bewertung des VIS im Jahr 2016 ermittelt wurde, dass der Zugang zum VIS für Strafverfolgungszwecke in allen Mitgliedstaaten eingeschränkt und fragmentiert war;

BP.  in der Erwägung, dass sich trotz wiederholter Aufrufe zur dringenden Einführung des europäischen Systems zur Speicherung von Fluggastdatensätzen (PNR) nicht alle Mitgliedstaaten in gleichem Maße dafür engagieren und dass die meisten die Umsetzungsfrist für diese Rechtsvorschrift nicht eingehalten haben; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die diese Umsetzungsfrist verstreichen ließen, umgehend alle notwendigen Maßnahmen für eine vollständige und unverzügliche Umsetzung dieser Richtlinie ergreifen sollten;

BQ.  in der Erwägung, dass mehrere Pilotprojekte mit dem Ziel umgesetzt werden, die Nachteile eines dezentralen europäischen PNR-Systems zu überwinden; in der Erwägung, dass die Anfragen von PNR-Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten schnell beantwortet werden müssen, was sich als schwierig erweisen kann, da diese manuell verarbeitet werden;

BR.  in der Erwägung, dass es im Rahmen der 6. Tätigkeitsliste der Strategie für das Informationsmanagement (IMS) derzeit zwei laufende Pilotprojekte gibt, mit denen die Verbindung mit dezentralen Systemen sichergestellt werden soll, nämlich ADEP („Automation of data exchange processes on police records“, Automatisierung der Austauschprozesse für Strafregisterdaten) und QUEST („Querying Europol Systems”, Abfrage der Europol-Systeme); in der Erwägung, dass sich bereits sechs Mitgliedstaaten am Pilotprojekt ADEP für den automatischen Austausch von polizeilichen Informationen zwischen verschiedenen Ländern beteiligen und dass das Programm gut funktioniert; in der Erwägung, dass derartige Projekte echte und praktische Lösungen für die Probleme bieten, die sich aus der mangelnden Verbundfähigkeit dezentraler Informationssysteme ergeben, und zur Förderung von Vertrauen und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beitragen;

Interoperabilität

BS.  in der Erwägung, dass die Kommission zwei Vorschläge für eine Verordnung zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen vorhandenen und vorgeschlagenen EU-Informationssystemen auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, Asyl und Migration, Grenzen und Visa vorgelegt hat, nämlich VIS, SIS, EES und Eurodac sowie ETIAS und ECRIS-TCN, sobald die entsprechenden Rechtsgrundlagen angenommen wurden;

BT.  in der Erwägung, dass Straftäter weiterhin in Datenbanken, die nicht miteinander vernetzt sind, unter verschiedenen Aliasnamen geführt werden; in der Erwägung, dass die bestehende Datenverwaltungsarchitektur der EU deshalb durch Interoperabilität verbessert werden muss, um so Schwachstellen und falsche Identitäten auszuräumen und stets die richtigen Informationen bereitstellen zu können;

BU.  in der Erwägung, dass es auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats möglicherweise zahlreiche separate dezentrale Datenbanken auf föderaler, regionaler und lokaler Ebene gibt, wobei unterschiedliche Dateneingaben in unterschiedlichen Systemen erfolgen und es komplexe Abläufe – oder gar keine – gibt, um die Daten weiterzugeben oder von den entsprechenden Behörden auf den unterschiedlichen Ebenen prüfen zu lassen;

BV.  in der Erwägung, dass die Verwendung eines gemeinsamen Nachrichtenformats auf EU-Ebene, wie zum Beispiel eines universalen Nachrichtenformats (Universal Message Format – UMF), einen reibungsloseren Austausch von Daten und Informationen zwischen den Beteiligten und über Interoperabilitätssysteme erleichtern kann; in der Erwägung, dass die Festlegung, dass bestimmte UMF-Felder für bestimmte Arten des Austauschs verwendet werden müssen, zur Verbesserung der Datenqualität in allen Systemen, über die Nachrichten ausgetauscht werden, beitragen kann; in der Erwägung, dass Europol und Interpol ebenfalls dazu angeregt werden sollte, dieses gemeinsame Nachrichtenformat zu verwenden;

BW.  in der Erwägung, dass die EU-Agentur für IT-Großsysteme (eu-LISA) automatisierte Mechanismen und Verfahren zur Kontrolle der Datenqualität sowie gemeinsame Datenqualitätsindikatoren und Mindestqualitätsstandards für in den Informationssystemen gespeicherte Daten einrichten sollte; in der Erwägung, dass es das Ziel dieser Informationssysteme und Interoperabilitätskomponenten der EU wäre, die automatische Ermittlung offensichtlich falscher oder unstimmiger Dateneinträge zu ermöglichen, um so dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, die Möglichkeit zu geben, die betreffenden Daten zu überprüfen und etwaige erforderliche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

BX.  in der Erwägung, dass Hindernisse für eine reibungslosere Zusammenarbeit häufig auf organisatorischen und rechtlichen Schwierigkeiten zwischen den verschiedenen nationalen, regionalen und lokalen Strukturen innerhalb derselben Mitgliedstaaten entstehen, etwa durch; sich überschneidende Zuständigkeiten und unzureichend definierte Mandate, Zurückhaltung bei der Weitergabe von Informationen, da dies zu einem Verlust der Verantwortlichkeit oder zu einem Verlust wichtiger Informationsflüsse führen könnte, rechtliche Hindernisse für den Informationsaustausch zwischen unterschiedlichen Dienststellen, die Verpflichtung von Dienststellen, mit anderen in Wettbewerb zu treten, um Ressourcen zu erhalten, sowie technische Barrieren für den Informationsaustausch;

BY.  in der Erwägung, dass der Grundsatz des Dateneigentums entscheidend dazu beiträgt, sicherzustellen, dass die Behörden für Terrorismusbekämpfung Vertrauen in den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol via EU-Datenbanken haben;

BZ.  in der Erwägung, dass eine Vermischung der Informationen von Nachrichtendiensten und Strafverfolgungsbehörden erhebliche rechtliche Herausforderungen und Risiken mit sich bringt, da für beide Arten von Informationen unterschiedliche Regeln hinsichtlich der Rechenschaftspflicht gelten und sich Risiken für die Grundrechte von Verdächtigen auf ein faires Verfahren ergeben können, sofern nachrichtendienstliche Erkenntnisse vor Gericht als Beweismittel verwendet werden; in der Erwägung, dass ein rechtlicher Rahmen für den Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Strafverfolgungsbehörden geschaffen werden muss, insbesondere da nachrichtendienstliche Erkenntnisse häufig Informationen zu Personen beinhalten, die noch keine Verdächtigen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind, jedoch zu Terrornetzwerken gehören könnten oder rückkehrende ausländische terroristische Kämpfer sind; in der Erwägung, dass dies jedoch nicht zur Absenkung gesetzlicher Standards führen darf;

CA.  in der Erwägung, dass die Polizei- und Nachrichtendienste sowohl Informationen erhalten, verarbeiten und weiterleiten, die als Verschlusssache eingestuft sind, als auch nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen, was unterschiedliche Vorgehensweisen in jeder Phase der Verwendung dieser Informationen erfordert; in der Erwägung, dass zudem Erkenntnisse, die eine Verarbeitung durch Fachleute für eine präzise Nutzung implizieren, von einfachen Informationen zu unterscheiden sind; in der Erwägung, dass außerdem kriminalpolizeiliche Erkenntnisse in Zusammenhang mit einer kriminalpolizeilichen Aufgabe von Sicherheitserkenntnissen, die im verwaltungsrechtlichen Rahmen verarbeitet werden, zu unterscheiden sind;

CB.  in der Erwägung, dass nachrichtendienstliche Erkenntnisse aufgrund der unterschiedlichen Arbeitsmethoden besonderen Schutz genießen sollten, der sogar über den Schutz polizeilicher Informationen hinausgeht, da beispielsweise vertrauliche Informationen aus Quellen und von Informanten bezogen werden, deren Anonymität gewahrt werden muss, und die unterschiedlichen Ziele eine höhere Sensibilität erfordern;

CC.  in der Erwägung, dass eine mögliche Lösung auch darin bestehen könnte, dass Zentren oder Einheiten zur Terrorismusbekämpfung auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet eingerichtet werden; in der Erwägung, dass derartige Zentren den Vertretern der unterschiedlichen Dienststellen einen regelmäßigen Austausch miteinander und eine Diskussion darüber ermöglichen, wie Zusammenarbeit und Informationsaustausch am besten erfolgen sollten; in der Erwägung, dass dies dazu beiträgt, Vertrauen zwischen den Dienststellen aufzubauen und ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen Arbeitsmethoden und Herausforderungen zu fördern;

CD.  in der Erwägung, dass Sicherheitsdienste tendenziell durch den Austausch strategischer nachrichtendienstlicher Erkenntnisse eher auf bilateraler oder multilateraler Ebene, insbesondere über die Gruppe für Terrorismusbekämpfung (Counter Terrorism Group – CTG) und mit den Organen der EU über das EU INTCEN zusammenarbeiten und Informationen austauschen; in der Erwägung, dass es notwendig ist, eine praktische Lösung zu finden, um die vorhandenen Lücken zwischen den parallelen Vorgängen der Strafverfolgungsbehörden und der Nachrichtendienste zu schließen, etwa indem bestimmte Bereiche der Zusammenarbeit festgelegt werden, um eine effizientere Zusammenarbeit zu ermöglichen, während sie weiterhin getrennt bleiben;

CE.  in der Erwägung, dass es möglich ist, die Strukturen der Gruppe für Terrorismusbekämpfung (CTG) und des EU-Zentrums für Informationsgewinnung und -analyse (EU INTCEN) für den Informationsaustausch noch wirksamer zu nutzen;

CF.  in der Erwägung, dass die zivilen und militärischen Sicherheits- und Nachrichtendienste der Mitgliedstaaten ihre nachrichtendienstlichen Erkenntnisse, einschließlich jener in Bezug auf Terrorismus, systematisch an das EU-Zentrum für Informationsgewinnung und -analyse (EU INTCEN) des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) weitergeben, der den verschiedenen Entscheidungsgremien der EU nachrichtendienstliche Analysen, Frühwarnmeldungen und Lagebewertungen zur Verfügung stellt;

CG.  in der Erwägung, dass es für die Nachverfolgung der Bewegungen von Personen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen, bzw. für die Ergänzung der Informationen über diese Personen gelegentlich unzulänglich ist, die Informationen nach einem Treffer lediglich dem SIRENE-Büro des Mitgliedstaats zu übermitteln, der die Ausschreibung gemäß Artikel 36 vorgenommen hat; in der Erwägung, dass es notwendig sein könnte, andere möglicherweise betroffene Mitgliedstaaten frühzeitig zu warnen, zum Beispiel in Fällen, in denen eine Person nicht direkt in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückgekehrt ist oder aber sich von Staatsbürgern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten begleitet wurde, über die keinerlei Warnungen vorlagen, da sie den zuständigen Behörden des/der Letzteren nicht bekannt waren;

CH.  in der Erwägung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs der EU ihre Absicht mitgeteilt hat, die Union am 29. März 2019 zu verlassen; in der Erwägung, dass sie jedoch den Wunsch geäußert hat, ihre Zusammenarbeit mit der EU im Bereich Sicherheit und Terrorismusbekämpfung fortzusetzen; in der Erwägung, dass die EU und das Vereinigte Königreich im Bereich Sicherheit und Terrorismusbekämpfung in hohem Maße voneinander abhängig sind, wobei das Vereinigte Königreich an zahlreichen wichtigen Rechtsinstrumenten der EU im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt ist und Zugang zu vielen Systemen und Datenbanken der EU hat, die dem Informationsaustausch dienen; in der Erwägung, dass Vereinbarungen mit der EU über alle anhängigen Verfahren getroffen werden sollten, in der Erwägung, dass mit jedem künftigen Abkommen angestrebt werden sollte, dass das Vereinigte Königreich und die EU weiterhin in der Lage sind, wichtige Informationen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität weiter zu teilen, zu sammeln und zu analysieren; in der Erwägung, dass das Austrittsabkommen einen reibungslosen Übergang sicherstellen und so weit wie möglich operative Lücken und Hindernisse vermeiden sollte, die die Kapazitäten der Europäischen Union zur wirksamen Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus verringern;

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den EU Agenturen

CI.  in der Erwägung, dass eine effiziente und systematische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Agenturen gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag sowie zwischen den Agenturen im Bereich Terrorismusbekämpfung unerlässlich ist, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Europol und Eurojust, um so wirksamer dazu beizutragen, die Urheber terroristischer Anschläge festzustellen, gegen sie zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und sie an der Verübung derartiger Anschläge zu hindern; in der Erwägung, dass Eurojust eine spezialisierte Staatsanwaltschaft für die Terrorismusbekämpfung eingerichtet hat, um so eine Brücke zum ECTC von Europol zu schlagen und so die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen beiden Agenturen zu fördern;

CJ.  in der Erwägung, dass der Informationsaustausch zwischen den Agenturen der EU aufgrund der Verwendung unterschiedlicher sicherer Kommunikationskanäle nicht optimal ist; in der Erwägung, dass die Einrichtung eines interinstitutionellen sicheren Kommunikationskanals den Informationsaustausch zwischen den Agenturen wie EU INTCEN, Europol und Frontex erleichtern und verbessern könnte;

CK.  in der Erwägung, dass designierte Verbindungsbeamte für die Terrorismusbekämpfung sowohl den Agenturen bei ihrer Arbeit als auch ihren eigenen Mitgliedstaaten einen Mehrwert bieten können;

CL.  in der Erwägung, dass es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt, was die Anzahl an zuständigen Behörden betrifft, die die Datenbanken von Europol einsehen oder mit Europol in Kontakt treten können, ohne dabei nationale Verbindungsbeamte einsetzen zu müssen; in der Erwägung, dass es einigen Mitgliedstaaten an eingeschränkten und sicheren nationalen polizeilichen Kommunikationsnetzwerken mangelt, wodurch ihren zuständigen Behörden ein dezentralisierter Zugang verwehrt wird, insbesondere zur CT-SIENA („Secure Information Exchange Network Application“ – Netzanwendung für sicheren Datenaustausch);

CM.  in der Erwägung, dass mehrere EU-Instrumente, wie der Beschluss 2005/671/JI, die Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung und die Europol-Verordnung, die Notwendigkeit nach sich ziehen, dass Mitgliedstaaten Informationen im Zusammenhang mit Terrorismus an die zuständigen Agenturen weitergeben; in der Erwägung, dass ein erhöhter regelmäßiger, frühzeitiger und systematischer Austausch von Informationen, einschließlich Kontextinformationen, mit Europol und Eurojust im Einklang mit ihrem jeweiligen gesetzlichen Auftrag die Arbeit dieser Agenturen bei der Feststellung von Verbindungen zwischen Fällen und der Schaffung eines Überblicks über Herausforderungen und bewährte Verfahren im Hinblick auf Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen von terroristischen Straftaten erleichtert; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen von Beschluss 2005/671/JI noch immer einschlägige Informationen nicht automatisch an andere Mitgliedstaaten weitergeben, in denen diese Informationen dazu dienen könnten, terroristische Straftaten zu verhindern, aufzudecken, strafrechtlich zu verfolgen oder entsprechende Ermittlungen durchzuführen; in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren zunehmend Informationen mit Eurojust ausgetauscht wurden, sich jedoch die Menge, die Art und der Umfang der von den verschiedenen Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen noch immer voneinander unterscheiden, was zu einer Fragmentierung der verfügbaren Informationen führt;

CN.  in der Erwägung, dass die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) wesentlich zur Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten der Mitgliedstaaten und vorrangiger Drittländer im Bereich der Terrorismusbekämpfung beiträgt;

Gegenseitige Anerkennung und Rechtshilfe

CO.  in der Erwägung, dass die Mechanismen der Rechtshilfe (MLA) schrittweise durch Instrumente der gegenseitigen Anerkennung ersetzt werden, da Letztere dazu beitragen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden innerhalb der EU zu verbessern, indem sie die Verfahren beschleunigen und straffen; in der Erwägung, dass der Beschluss über den Europäischen Haftbefehl (EuHb) und die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) Beispiele für Instrumente der gegenseitigen Anerkennung sind, die von den Anwendern als nützlich erachtet werden;

CP.  in der Erwägung, dass das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung einerseits von einem hohen Maß an gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten abhängt und andererseits dazu beiträgt, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen, indem es den Behörden der unterschiedlichen Mitgliedstaaten ermöglicht wird, effizient im Kampf gegen den Terrorismus zusammenzuarbeiten;

CQ.  in der Erwägung, dass gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG) die Koordinierung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen mit grenzüberschreitender Dimension erleichtern und einen Austausch von Informationen bzw. Beweismitteln in Echtzeit ermöglichen; in der Erwägung, dass die praktischen Vorteile, die sich aus der Nutzung von GEG ergeben, einen verbesserten Informationsaustausch, den Austausch von bewährten Verfahren, eine verbesserte Sammlung von Beweismitteln und die gegenseitige Anerkennung der von den Parteien unternommenen Maßnahmen beinhalten; in der Erwägung, dass GEG angemessen finanziert werden müssen, um wirksam arbeiten zu können;

CR.  in der Erwägung, dass eine enge Zusammenarbeit der Online-Diensteanbieter bei der Sicherung und den Erhalt von elektronischen Beweismitteln auf Antrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und auf Grundlage rechtsstaatlich einwandfreier Verfahren notwendig ist, da diese für die Ermittlung terroristischer Straftaten von Bedeutung sind;

CS.  in der Erwägung, dass der Schengen-Raum ohne Binnengrenzen eine entscheidende Errungenschaft der EU ist, der nur dann auf Dauer tragfähig ist, wenn die Außengrenzen wirksam geschützt und gesichert werden, illegale Grenzübertritte nicht mehr stattfinden und Maßnahmen für die innere Sicherheit angenommen werden, um der Gefahr schwerwiegender Straftaten zu begegnen; in der Erwägung, dass zahlreiche Vorschläge angenommen wurden, um die Sicherheitskontrollen an den Außengrenzen zu verstärken; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten um mehr Flexibilität bei der zeitweiligen Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Fall einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gebeten haben, wie dies die Kommission vorgeschlagen hat;

CT.  in der Erwägung, dass am 7. April 2017, insbesondere als Reaktion auf die zunehmende terroristische Bedrohung, die Verordnung (EU) 2017/458[9] zur Änderung des Schengener Grenzkodex in Kraft getreten ist, um Personen, die die Außengrenze überschreiten, anhand der einschlägigen Datenbanken zu kontrollieren, einschließlich Personen, die über das Unionsrecht auf freien Personenverkehr verfügen;

CU.  in Erwägung, dass die Verordnung in manchen Bereichen mit Bezug auf bestimmte Aspekte der Grenzkontrolle, wie zum Beispiel die systematische Abfrage von Datenbanken bei Grenzkontrollen und die gründliche Prüfung der geforderten Einreisebedingungen, nicht umgesetzt wurde;

CV.  in der Erwägung, dass der vereitelte Anschlag auf einen Thalys-Hochgeschwindigkeitszug am 21. August 2015, die Anschläge von Paris am 13. November 2015 und die Anschläge von Brüssel am 22. März 2016 aufgezeigt haben, dass Terroristen in einer begrenzten Anzahl von Fällen Mängel beim Grenzschutz der EU und bestimmter Mitgliedstaaten, die nicht auf den Massenzustrom vorbereitet waren, ausgenutzt haben; in der Erwägung, dass nach Berichten von Strafverfolgungsbehörden zumindest acht der Urheber dieser Anschläge im Zuge irregulärer Migrantenströme im Juli, August und Oktober 2015 in die EU eingereist sind; in der Erwägung, dass in anderen Fällen spätere Attentäter trotz Ausreise- oder Abschiebepflicht den jeweiligen Mitgliedstaat nicht verlassen haben; in der Erwägung, dass dies gewisse Mängel des Grenzschutzes der EU und seiner Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten aufzeigt;

CW.  in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates 10152/17 den Mitgliedstaaten empfohlen wird, im Falle irregulärer Migranten gegebenenfalls auf nationaler Ebene Abgleiche mit Datenbanken vorzunehmen, die von den zuständigen Behörden und dem nationalen automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystem (Automatic Fingerprint Identification System – AFIS) gespeist und genutzt werden, und auf europäischer und internationaler Ebene Abgleiche mit Datenbanken von SIS, Europol, VIS, Eurodac und Interpol (Interpol Kommunikationsnetzwerk I-24/7) und insbesondere mit Nenndaten, der Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (Stolen and Lost Travel Documents – SLTD), ausländischen terroristischen Kämpfern (Foreign Terrorist Fighters – FTF) und der TDAWN-Datenbank vorzunehmen;

CX.  in der Erwägung, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) auf Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 und der positiven Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) befugt ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten; in der Erwägung, dass Frontex jedoch aufgrund der kurzen Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten, die durch Verordnung (EU) 2016/1624 festgelegt wurde und lediglich 90 Tage umfasst, Schwierigkeiten bei der Überwachung terroristischer Aktivitäten hat; in der Erwägung, dass zwischen Eurojust und Frontex nur eine Absichtserklärung vorliegt, welche den Austausch allgemeiner, strategischer und technischer Informationen beinhaltet, jedoch nicht den Austausch personenbezogener Daten; in der Erwägung, dass ein eigener Rechtsrahmen für Frontex notwendig ist, um personenbezogene Daten zu verarbeiten und somit seine Aufgaben zu erfüllen;

CY.  in der Erwägung, dass die Beamten von Frontex an Grenzübergängen ebenfalls auf die Datenbanken von Eurodac, SIS, EES und VIS zugreifen müssen, um Überprüfungen durchzuführen;

CZ.  in der Erwägung, dass gegenwärtig keinerlei Mindeststandards oder gemeinsame Vorschriften zur Sicherheit von Personalausweisen von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit ausgestellt werden, existieren;

DA.  in der Erwägung, dass es sich bei drei Viertel der gefälschten Dokumente, die an der Außengrenze und innerhalb der EU festgestellt werden, um Fälschungen von Identitätsdokumenten handelt, die von den Mitgliedstaaten und den Mitgliedsstaaten des Schengen-Raums ausgegeben wurden; in der Erwägung, dass es sich bei den als Fälschung erkannten Dokumenten meistens um Fälschungen nationaler Personalausweise mit geringen Sicherheitsvorkehrungen handelt;

DB.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten die Luftfahrtunternehmen auf ihrem Gebiet nicht verpflichtet haben, die personenbezogenen Daten der Fluggäste auf ihren Flugtickets gegen jene im Personalausweis oder Reisepass abzugleichen, wodurch es schwierig ist, festzustellen, ob die angegebene Identität der tatsächlichen Identität der Person entspricht; in der Erwägung, dass dies für Flüge innerhalb der EU von größter Wichtigkeit ist; in der Erwägung, dass Identitätskontrollen und Überprüfungen der Echtheit von Reisedokumenten jedoch weiterhin Aufgabe der Polizeibehörden sein sollten;

DC.  in der Erwägung, dass Beweismittel aus Kampfgebieten häufig unerlässlich sind, um potenzielle ausländische terroristische Kämpfer und Opfer zu identifizieren, und dass diese in die relevanten Datenbanken eingespeist werden müssen, damit sie Grenzschutzbeamten in Echtzeit zur Verfügung stehen und zu Ermittlungs- und Strafverfolgungszwecken an Ermittler und Staatsanwaltschaft weitergegeben werden können;

DD.  in der Erwägung, dass die seegestützte Mission EUNAVFORMED der GSVP (bekannt als Operation Sophia) über die technischen und personellen Ressourcen verfügt, um sich an dem Kampf gegen den Terrorismus zu beteiligen; in der Erwägung, dass das Mandat der Operation Sophia geändert werden muss, um die Bekämpfung des Terrorismus ausdrücklich einzuschließen, wenn sie wirksam zu diesen Bemühungen beitragen soll, damit sie in den nationalen Gewässern aller Mitgliedstaaten der mediterranen Regionen sowie anderer Küstenstaaten tätig werden kann, wobei hierfür bilaterale Abkommen abgeschlossen oder aber ein Mandat des Sicherheitsrates eingeholt werden sollte;

Terrorismusfinanzierung

DE.  in der Erwägung, dass die auch als „Übereinkommen von Warschau“ bekannte Konvention des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 16. Mai 2005, das umfassendste internationale Übereinkommen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, von einer Reihe von Mitgliedstaaten noch nicht ratifiziert worden ist; in der Erwägung, dass die Einziehung von Vermögen, das durch kriminelle Aktivitäten erworben wurde, ein äußerst effizientes Instrument zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus darstellt, da Straftätern so die Erträge aus ihren illegalen Aktivitäten entzogen und Terroristen daran gehindert werden, Anschläge zu organisieren; in der Erwägung, dass die „Financial Action Task Force on Anti-Money Laundering and Terrorist Financing“ (Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – FATF) die weltweit gültigen Standards für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus festlegt und Länder ermittelt, in denen nur unzureichende Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus ergriffen wurden;

DF.  in der Erwägung, dass die EU mit der vierten und fünften Geldwäscherichtlinie zwei Rechtsakte zur Umsetzung der FATF-Empfehlungen verabschiedet hat, um die angesichts von Terroranschlägen erkannten Lücken zu schließen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, die vierte Geldwäscherichtlinie bis zum 26. Juni 2017 in einzelstaatliches Recht umzusetzen, und dass jedoch nicht alle Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung nachgekommen sind; in der Erwägung, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten den letztendlichen Eigentümern von Trusts, Stiftungen und Kapitalgesellschaften nach wie vor gestattet, anonym zu bleiben, und weiterhin Inhaberaktien zulässt, durch die Ursprung und Bestimmung von Finanzströmen sowie die Eigentumsverhältnisse von Wirtschaftstätigkeiten, die dazu dienen, die Finanzierung von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu verschleiern, verdeckt werden können; in der Erwägung, dass die fünfte Geldwäscherichtlinie zu einer Verbesserung der Transparenz im Hinblick auf diese Probleme führen wird;

DG.  in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss des Europäischen Parlaments zur Prüfung von mutmaßlichen Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung des Unionsrechts im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (PANA) nachgewiesen hat, wie sich Steuerhinterzieher auf die aktive Unterstützung professioneller Mittler verlassen, die die rechtlichen Verpflichtungen scheinbar erfüllen;

DH.  in der Erwägung, dass der Europäischen Kommission und Europol im Juli 2017 der Beobachterstatus in der Egmont-Gruppe, einem internationalen Netzwerk von 156 Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (Financial Intelligence Units – FIU), zuerkannt wurde, um so die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen FIU sowie anderen zuständigen Behörden zu intensivieren;

DI.  in der Erwägung, dass der IS und andere Terrororganisationen den Missbrauch und die Zweckentfremdung der Beschaffung finanzieller Mittel über soziale Medien, gemeinnützige Organisationen, elektronische Überweisungen kleiner Beträge und Guthabenkarten (Prepaid-Karten) zu ihrer Finanzierung nutzen; in der Erwägung, dass Mikrokreditplattformen verwendet werden, um all diese Arten der Finanzmittelbeschaffung zu erleichtern;

DJ.  in der Erwägung, dass die jüngsten Terroranschläge gezeigt haben, dass neben den üblichen Methoden der Terrorismusfinanzierung, wie zum Beispiel privaten Spenden, Erpressung, Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, Missbrauch und Zweckentfremdung gemeinnütziger Organisationen, offiziellen und inoffiziellen Überweisungssystemen, der Verwendung von Erträgen aus Straftaten oder der Überweisung barer oder unbarer Mittel über mehrere Banken, auch bei neuen Methoden der Finanzierung über elektronische und Online-Zahlungsmethoden wie etwa virtuellen Währungen oder anonymen Guthabenkarten und informellen Transaktionssystemen (Informal Value Transfer Systeme – IVTS) das Risiko besteht, dass sie von terroristischen Organisationen zur Finanzierung ihrer Aktivitäten missbraucht werden; in der Erwägung, dass die Anonymität bestimmter Kryptowährungen dazu führt, dass sie zunehmend für illegale Aktivitäten genutzt werden; in der Erwägung, dass organisierte kriminelle Vereinigungen in den vergangenen Jahren zunehmend Kryptowährungen zur Finanzierung von Straftaten und Terrorismus und zur Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten verwendet haben; in der Erwägung, dass Europol in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden eine Reihe von Straftaten in Verbindung mit dem Handel von Kryptowährungen unterbunden hat;

DK.  in der Erwägung, dass die vorwiegende Nutzung von mobilen Bankdienstleistungen in einigen Ländern mit weniger entwickelten Bankensystemen häufig erschwert, die Begünstigten von Überweisungen zu identifizieren; in der Erwägung, dass solche Geldüberweisungen mittels Mobile Banking ein hohes Risiko der Terrorismusfinanzierung bergen, dass jedoch die Rückverfolgbarkeit bestimmter Terrorismusfinanzierungen durch die zuständigen Dienste erreicht werden muss, ohne dass in der großen Mehrzahl der Fälle gegen das Bankgeheimnis verstoßen wird; in der Erwägung, dass die Verwendung und Überweisung von Geldern unter Verwendung alternativer Überweisungssysteme gleichermaßen die Gefahr der Terrorismusfinanzierung mit sich bringen;

DL.  in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten, FIU und den zuständigen Behörden von wesentlicher Bedeutung für die wirksame Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sind; in der Erwägung, dass die FIU bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Informationen zugreifen und diese untereinander austauschen können sollten, auch im Rahmen einer entsprechenden Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden; in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Mitgliedstaaten die Befugnisse der FIU und ihre Zusammenarbeit präzisieren, um die Wirksamkeit und die Effizienz der FIU weiter zu verbessern;

DM.  in der Erwägung, dass das Programm zur Fahndung nach Finanzquellen des Terrorismus (Terrorist Finance Tracking Programme – TFTP) ein nützliches Instrument zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ist; in der Erwägung, dass das TFTP nicht ermöglicht, Aktivitäten der Terrorismusfinanzierung über SEPA-Überweisungen zu ermitteln, was zu einer erheblichen Informationslücke führt; in der Erwägung, dass ein System zum Aufspüren der Terrorismusfinanzierung, das das vorhandene TFTP-Abkommen ergänzt, die Fähigkeit der EU stärken würde, Terroranschläge zu verhindern und zu ermitteln, indem es wichtige Zusatzinformationen zu Aktivitäten der Terrorismusfinanzierung bieten würde, und dass sein Einsatz effizienter und wirksamer wäre, als die Finanzinformationen zu verdächtigen Transaktionen über bilaterale oder multilaterale Informationen und/oder Rechtshilfeersuchen nachzuverfolgen; in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt die Einrichtung eines solchen Systems gefordert hat, unter anderem in seiner Entschließung vom 25. November 2015 zur Prävention der Radikalisierung und Anwerbung europäischer Bürgerinnen und Bürger durch terroristische Organisationen[10];

Schutz kritischer Infrastrukturen

DN.  in der Erwägung, dass Zwischenfälle, von denen kritische Infrastrukturen betroffen sind, und insbesondere solche Zwischenfälle dieser Art, die mit vollendeten oder versuchten Terroranschlägen zusammenhängen, schwerwiegende und grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Sicherheit der Unionsbürger und der Mitgliedstaaten haben können;

DO.  in der Erwägung, dass Dienstleistungen über immer komplexere Systeme angeboten werden, sodass der gegenwärtige sektorale Ansatz der Europäischen Kritischen Infrastrukturen (EKI) mittlerweile überholt ist;

DP.  in der Erwägung, dass Cyberangriffe auf elektronische Dienstleistungen oder vernetzte Systeme ein zentraler Bestandteil hybrider Bedrohungen sind; in der Erwägung, dass eine steigende Anzahl von Cyberangriffen materielle Auswirkungen auf kritische Infrastrukturen und ihre Nutzer haben oder haben können; in der Erwägung, dass die Bereitschaft, Cyberangriffe zu bekämpfen, erhöht werden muss;

DQ.  in der Erwägung, dass es in der umfassenden Bewertung der EU-Sicherheitspolitik durch die Kommission und in der bewertenden Studie zu der Richtlinie 2008/114/EG heißt, dass die Bedrohung kritischer Infrastrukturen wahrscheinlich weiter ansteigen werde, dass die Vorbereitungs- und Bekämpfungskapazitäten ausgebaut werden müssten, dass die Richtlinie 2008/114/EG überarbeitet werden müsse und dass Transportinfrastrukturen ein interessantes Ziel seien; in der Erwägung, dass ein besserer Rahmen nötig ist, um die Sicherheit im Schienenverkehr und den Schutz öffentlicher Bereiche von Transportinfrastrukturen wie von Flugplätzen, Häfen und Einrichtungen des Seeverkehrs, von Bahnhöfen und von Einrichtungen zur Energieerzeugung, insbesondere Kernkraftwerken, zu verbessern;

DR.  in der Erwägung, dass Angriffe auf kritische Infrastruktur katastrophale Folgen haben könnten; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen und ausfallsicheren Schutz dieser Anlagen sicherstellen müssen;

DS.  in der Erwägung, dass die Berichterstattung über Zwischenfälle entscheidend ist, um Mängel zu ermitteln, die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen zu verbessern, die Funktion der kritischen Infrastrukturen bei einem Störfall zu beurteilen, die Aufmerksamkeit darauf zu lenken, dass die bestehenden Sicherheitspläne überarbeitet werden müssen, und neue Bedrohungen zu erkennen;

DT.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten vermehrt Übungen für die Krisenbewältigung organisieren müssen, unter anderem auch in Drittländern, die an der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten interessiert sind und den Ausbau ihrer Kapazitäten anstreben;

DU.  in der Erwägung, dass für den Schutz kritischer Infrastrukturen und weicher Ziele eine öffentlich-private Zusammenarbeit notwendig ist, die sich auch auf den Cyberbereich erstreckt;

DV.  in der Erwägung, dass private Sicherheitsdienste eine Rolle beim Aufbau widerstandsfähiger Sicherheitsketten spielen und die Vergabe öffentlicher Aufträge für ihre Dienstleistungen daher besonderen Qualitätskriterien unterliegen sollte, wie etwa im Hinblick auf Aus- und Fortbildung, Sicherheitsüberprüfung und Auswahl der Mitarbeiter, Qualitätskontrollen und Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften, Umsetzung technologischer Entwicklungen und Vertragsmanagement;

DW.  in der Erwägung, dass die Kommission nach ihrer Bewertung der Richtlinie 2008/114/EG von 2012 eine Pilotphase mit vier kritischen Infrastrukturen von europäischer Dimension gestartet hat (Eurocontrol, Galileo, das Stromleitungsnetz und das Gasleitungsnetz);

DX.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über den Mehrjährigen Finanzrahmen vorschlägt, die EU-Finanzmittel für Sicherheit und Verteidigung, einschließlich der inneren Sicherheit der EU, erheblich aufzustocken;

DY.  in der Erwägung, dass mehrere Terroranschläge in der EU durch den Behörden bekannte Personen verübt wurden; in der Erwägung, dass Fahrzeugvermieter nicht über die Fähigkeiten verfügen, Informationen wie Buchungs- oder Reservierungsdaten zum Abgleich mit amtlichen Überwachungslisten und Polizeidatenbanken an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben;

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

DZ.  in der Erwägung, dass 2015 und 2016 bei 40 % der in der EU verübten Terroranschläge Explosivstoffe verwendet wurden[11];

EA.  in der Erwägung, dass der bei den meisten Anschlägen verwendete Explosivstoff Triacetontriperoxid (TATP) war[12], ein selbst hergestellter Sprengstoff, den Terroristen weiterhin meist verwenden; in der Erwägung, dass TATP unter Verwendung von nur wenigen Substanzen relativ leicht hergestellt werden kann; in der Erwägung, dass Straftäter, einschließlich Terroristen, diese Stoffe weiterhin leicht von zivilen Fabriken und Einrichtungen, die diese Stoffe verwenden, beziehen können, da mit Ausnahme des CBRN-Aktionsplans der EU von den Mitgliedstaaten keine Durchführungsmaßnahmen zur Kontrolle festgelegt wurden;

EB.  in der Erwägung, dass einige Terroristen ungeachtet der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 weiterhin Zugang zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insbesondere für TATP, haben; in der Erwägung, dass es weiterhin möglich ist, die in Anhang I aufgeführten Substanzen zu erwerben; in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 nur unzureichende Einschränkungen und Kontrollen vorsieht, so ist beispielsweise lediglich eine Registrierung von Transaktionen erforderlich; in der Erwägung, dass es von oberster Priorität ist, strengere Kontrollen einzuführen;

EC.  in der Erwägung, dass die größten Probleme bei der Umsetzung unter anderem in der mangelnden Kenntnis der geltenden Rechtsvorschriften entlang der gesamten Lieferkette aufgrund der großen Zahl der wirtschaftlichen Akteure (Einzelhändler von Haushaltsprodukten) und in der Durchsetzung der Einschränkungen bei Internetkäufen, Einfuhren und Bewegungen innerhalb der EU bestehen;

ED.  in der Erwägung, dass im Vorschlag der Kommission für eine neue Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe vom 17. April 2018 (COM(2018)0209) strengere und stärker harmonisierte Vorschriften für die Bereitstellung, die Markteinführung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten, vorgesehen sind, um die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung von verdächtigen Transaktionen entlang der gesamten Lieferkette sicherzustellen;

EE.  in der Erwägung, dass auf Online-Marktplätzen Chemikalien unter ihrem ausgeschriebenen Namen, ihrer Formel oder auch ihrer CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) gefunden werden können, in vielen Fällen jedoch nur mit ihrem generischen Namen gelistet sind; in der Erwägung, dass es so viele Arten gibt, diese Namen zu schreiben, dass es einfacher wäre, Listen dieser Substanzen zu erstellen, wenn die Nennung der suchbaren CAS-Nummer ebenfalls verpflichtend wäre;

EF.  in der Erwägung, dass sich die Verordnung nur auf Verkäufe an die allgemeine Bevölkerung bezieht und nicht an professionelle Nutzer, die in der Verordnung nicht aufgeführt sind; in der Erwägung, dass sich die Kriterien für die Festlegung dessen, wer ein professioneller Nutzer ist, innerhalb des Binnenmarkts unterscheiden;

EG.  in der Erwägung, dass gemäß der Folgenabschätzung vom 17. April 2018 (SWD(2018)0104) und dem dazugehörigen Vorschlag für eine Verordnung (COM(2018)0209) die Ausbildung der Zollbehörden für die Erkennung von Explosivstoffen und deren Ausgangsstoffen im Rahmen ihrer Aufgaben an den Außengrenzen ausgeweitet werden sollte;

Illegale Waffen

EH.  in der Erwägung, dass der Zugang zu Feuerwaffen und Bauteilen von Sprengvorrichtungen sehr wichtig für die Verübung von Terroranschlägen ist; in der Erwägung, dass gewaltbereite Extremistengruppen in der EU häufig auf kriminelle Netzwerke zurückgreifen müssen, um sich Waffen zu verschaffen; in der Erwägung, dass gemäß dem Bericht Te-Sat 2018 von Europol bei 41 % aller Anschläge Feuerwaffen verwendet wurden, was einer leichten Zunahme im Vergleich zu 2016 (38 %) entspricht[13];

EI.  in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren eine Zunahme an umgebauten Schreckschusswaffen und reaktivierten Schusswaffen beobachtet wurde; in der Erwägung, dass einige der jüngsten Anschläge auch mit verschiedenen Arten von Messern verübt wurden;

EJ.  in der Erwägung, dass Terroristen auch durch die Verbindungen des Terrorismus mit kriminellen Milieus einen leichteren Zugang zu Feuerwaffen haben;

EK.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Oktober 2015 aufgefordert werden, relevante Informationen systematisch an Interpol und Europol weiterzuleiten;

Externe Dimension

EL.  in der Erwägung, dass eine Reihe von Regionen in der Nachbarschaft der EU, wie die MENA-Region und auch der Balkan, vor großen Herausforderungen stehen, etwa im Zusammenhang mit ausländischen terroristischen Kämpfern (Foreign Terrorist Fighters – FTF) und dem Umgang mit Rückkehrern sowie im Land gewachsenen radikalen Zellen;

EM.  in der Erwägung, dass der Balkan nach wie vor eine Region ist, die grundlegende Bedeutung für die europäische Stabilität hat; in der Erwägung, dass die Herausforderungen durch Terrorismus und islamistischen Extremismus einen regionalen Kontext weiter destabilisieren, der bereits durch ethnische, politische und soziale Polarisierungen sowie kriminelle Netzwerke geschwächt ist; in der Erwägung, dass die Länder der Region bereits Terrorismusziel waren (die Anschläge konnten jedoch verhindert werden) und bereits als Durchgangsländer für Personen und Waffen genutzt werden;

EN.  in der Erwägung, dass alle Länder der MENA-Region mit größeren terroristischen Aktionen zu kämpfen hatten und nach wie vor primäre Ziele darstellen; in der Erwägung, dass diese Länder zusätzlich zu ihrer schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lage angesichts der hohen Zahl von Dschihadisten aus dieser Region auch einer Vielzahl von Herausforderungen in Verbindung mit der Rückkehr ausländischer terroristischer Kämpfer von IS und Al-Qaida gegenüberstehen können; in der Erwägung, dass Informationsaustausch und starke Partnerschaften mit diesen wichtigen Drittländern im Rahmen eines von der EU koordinierten Ansatzes ermöglichen, Angriffe zu vereiteln und terroristische Netze zu zerschlagen, indem Zusammenarbeit und Unterstützung in Form von Kapazitätsaufbau angeboten werden;

EO.  in der Erwägung, dass auch in Regionen wie der MENA-Region, der Sahelzone sowie am Horn von Afrika, in Westafrika, am Persischen Golf und in Zentralasien terroristische Netzwerke aufgebaut wurden, die mit dem IS und Al-Qaida in Verbindung stehen; in der Erwägung, dass der religiöse Extremismus und die religiös motivierte Gewalt, unterstützt durch finanzielle Mittel, Anlass zu großer Sorge geben und terroristischen Netzwerken ermöglichen, sich auszubreiten, sich mit anderen kriminellen Vereinigungen zu vernetzen und von diesen Regionen aus Europa und seine Interessen anzugreifen;

EP.  in der Erwägung, dass es für die Europäische Union von grundlegender Bedeutung ist, die intensive Zusammenarbeit mit ihren Partnerländern beim Kampf gegen den Terrorismus fortzusetzen; in der Erwägung, dass der Dialog über die Maßnahmen, die zur Bekämpfung des Terrorismus, seiner Finanzierung und zur Verhinderung der Radikalisierung ergriffen wurden, fortgeführt werden muss, vor allem mit den Golfstaaten; in der Erwägung dass die interparlamentarische Zusammenarbeit mit diesen wichtigen Drittstaaten eines der Instrumente ist, die ausgebaut werden müssen;

EQ.  in der Erwägung, dass die EU im Bereich der Terrorbekämpfung auf verschiedene Arten mit Drittländern zusammenarbeitet; in der Erwägung, dass einige EU-Instrumente zur Finanzierung von Programmen zur Terrorismusbekämpfung im Ausland eingesetzt werden können; in der Erwägung, dass die EU innerhalb der EU-Delegationen ein Netzwerk von Experten im Bereich der Terrorismusbekämpfung aufgestellt hat; in der Erwägung, dass EU-Agenturen wie Europol, Eurojust und CEPOL im Bereich der Terrorismusbekämpfung ebenfalls mit Drittländern zusammenarbeiten, beispielsweise durch strategische und operative Abkommen;

ER.  in der Erwägung, dass es im Bereich der Terrorismusbekämpfung ein Sanktionssystem der EU mit drei Arten von Maßnahmen gibt, das vom EAD umgesetzt wird; in der Erwägung, dass dieses System aufgrund von verfahrensbezogenen Einschränkungen und der zögerlichen Haltung der Mitgliedstaaten unvollständig ist und zu wenig genutzt wird;

ES.  in der Erwägung, dass durch die Schlussfolgerungen des Rates zum externen Handeln der EU im Bereich Terrorismusbekämpfung vom 19. Juni 2017 die Rolle der Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) im Kampf gegen den Terrorismus durch Erhöhung der Sicherheit, der Stabilität, Verbesserung der Grenzkontrollen und Reformen des Sicherheitssektors sowie beim Aufbau von Kapazitäten für die Terrorismusbekämpfung und beim Informationsaustausch bekräftigt wird;

Opfer des Terrorismus

ET.  in der Erwägung, dass zu viele Menschen in der gesamten EU unmittelbar Opfer des Terrorismus geworden sind, sodass tausende Familien unter posttraumatischen Störungen leiden, die ihr langfristiges Wohlergehen beeinträchtigen; in der Erwägung, dass es keine einheitlichen Angaben zur genauen Zahl der Opfer gibt; in der Erwägung, dass vor 2001 die meisten Terrorismusopfer der katholischen IRA und der ETA zuzuschreiben waren, während seither die überwiegende Mehrheit der Todesfälle auf Terroranschläge zurückzuführen ist, die von Al-Qaida und dem IS verübt oder inspiriert worden sind;

EU.  in der Erwägung, dass Todesfälle infolge von Terroranschlägen ganze Familien zerstören und viele verletzte Überlebende von Terroranschlägen an Behinderungen, einem entstellenden und lebensverändernden Verlust von Gliedmaßen sowie psychischen Störungen leiden und ihr Leid wiederum große Auswirkungen auf enge Familienangehörige und die Gemeinschaft hat und dass die langfristigen Bedürfnisse der Opfer zugleich zu oft vernachlässigt werden, sobald der betreffende Anschlag nicht mehr im Scheinwerferlicht der Medien steht; in der Erwägung, dass die posttraumatische Belastungsstörung ein großes Problem für die öffentliche Gesundheit in Europa ist; in der Erwägung, dass es keine für ganz Europa gültigen Angaben zu den Auswirkungen des Terrorismus auf die geistige Gesundheit der Bevölkerung nach den einzelnen Anschlägen gibt;

EV.  in der Erwägung, dass Terrorismusopfer einen sehr spezifischen Status haben und die Befriedigung ihrer Bedürfnisse nicht nur eine rechtliche Verpflichtung gemäß EU-Recht, Völkerrecht und nationalem Recht ist, sondern auch eine Aufgabe der gesamten Gesellschaft; in der Erwägung, dass die Opfer der jüngsten Terroranschläge in der EU aus vielen verschiedenen Mitgliedstaaten stammen;

EW.  in der Erwägung, dass es auf EU-Ebene noch immer keinen genau definierten Rechtsstatus für Opfer des Terrorismus gibt, durch den ihnen der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und das Recht auf Entschädigung eingeräumt wird; in der Erwägung, dass die Opfer der jüngsten Terrorangriffe in Europa noch immer keine Gerechtigkeit, angemessene Behandlung, Opferhilfsdienste und finanzielle Unterstützung erfahren haben; in der Erwägung, dass Terrorismusopfer Gefahr laufen, erneut in die Opferrolle gedrängt zu werden, etwa in gerichtlichen Verfahren oder aber in ihren zahlreichen Kontakten mit staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen;

EX.  in der Erwägung, dass es noch immer Diskrepanzen bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2012/29/EU in einzelstaatliches Recht gibt; in der Erwägung, dass die Kommission noch immer keinen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vorgelegt hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 30. Mai 2018 eine Entschließung zur Umsetzung dieser Richtlinie verabschiedet hat[14];

EY.  in der Erwägung, dass die Entschädigung für Terrorismusopfer sowohl als eine Form der Anerkennung des aufgrund des Anschlags erlittenen Leids durch die Gesellschaft als auch als ein Mittel der finanziellen Unterstützung und Entschädigung dient; in der Erwägung, dass Höhe und Verfahren der Entschädigungen in den Mitgliedstaaten erheblich variieren, wodurch das Gefühl der Ungerechtigkeit und das Leid der Opfer zusätzlich verstärkt werden;

EZ.  in der Erwägung, dass Unterstützungssysteme so eingerichtet werden müssen, dass in ihrem Rahmen auch Terrorismusopfer aus anderen Mitgliedstaaten fortwährend und systematisch berücksichtigt und in ihrem Heimatland unterstützt werden, während sie gleichzeitig in Kontakt mit den unterstützenden Stellen des Landes bleiben, in dem der Angriff stattfand;

FA.  in der Erwägung, dass Eurojust die Bearbeitung von Anträgen auf Rechtshilfe zur Koordinierung und zur Unterstützung von Terrorismusopfern bei der Ausübung ihrer Rechte erleichtert hat, wobei den verschiedenen Rechten und Positionen ausländischer Opfer in ihren jeweiligen nationalen Rechtssystemen Rechnung getragen wurde;

FB.  in der Erwägung, dass Unternehmen, einschließlich KMU, ebenfalls Schäden durch Terrorismus erleiden können, wie beispielsweise Sachschäden und Betriebsunterbrechung;

FC.  in der Erwägung, dass das Parlament ein Pilotprojekt zur Schaffung eines „Europäischen Koordinationszentrums für Terrorismusopfer“ gestartet hat, um wichtige Experten für den operativen Bereich, Anwälte von Opfern und relevante Organisationen aus ganz Europa zusammenzuziehen, damit die wichtigsten Prioritäten und Probleme von Terrorismusopfern bestimmt werden können und eine koordinierte grenzüberschreitende Unterstützung angeboten werden kann;

Grundrechte

FD.  in der Erwägung, dass der Europäischen Union bei der Förderung der Wahrung demokratischer Werte wie der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte eine bedeutende Rolle zukommt; in der Erwägung, dass es jedoch in der EU extreme religiöse und politische Ansichten und Praktiken gibt, die diesen Werten grundlegend zuwiderlaufen;

FE.  in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und der Schutz von Freiheiten nicht einander ausschließende, sondern sich ergänzende und gegenseitig verstärkende Ziele darstellen; in der Erwägung, dass die Grundrechte eines jeden einzelnen Menschen gewahrt und geschützt werden müssen und dass alle Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus möglichst geringe Auswirkungen auf die unschuldige und nicht beteiligte Bevölkerung haben sollten;

FF.  in der Erwägung, dass bei Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung stets die Einhaltung sämtlicher Grundrechte und Grundsätze, einschließlich derer, die sich auf den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit beziehen, sowie der Verfahrensgarantien, einschließlich der Unschuldsvermutung, des Rechts auf einen fairen Prozess und des Rechts auf Information, garantiert sein muss, sodass sichergestellt ist, dass den betreffenden Personen wirksame Abhilfemaßnahmen, einschließlich Rechtsbehelfen, zur Verfügung stehen, mit denen sie gegen Verletzungen ihrer Grundrechte vorgehen können, und dass der Besitzstand der Union im Bereich Verfahrensrechte respektiert wird; in der Erwägung, dass bei solchen Maßnahmen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebührend berücksichtigt werden sollte;

FG.  in der Erwägung, dass es entscheidend ist, dass Untersuchungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung hohen professionellen Standards entsprechen und dass sämtliche getroffenen Maßnahmen zielgerichtet, verhältnismäßig und notwendig sind; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung nicht zu sozialer Ausgrenzung und Stigmatisierung führen sollten; in der Erwägung, dass die Agentur für Grundrechte ersucht werden könnte, im Zusammenhang mit ihrem Mehrjahresrahmen eine Stellungnahme zur Gesetzgebung zur Terrorismusbekämpfung abzugeben;

FH.  in der Erwägung, dass die in Strafverfolgung und Justiz tätigen Personen an vorderster Front der Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung stehen; in der Erwägung, dass es mehrere belegte Fälle gibt, in denen insbesondere Bedienstete der Polizei und der Justiz sowie ihre Familien Ziel gewaltbereiter Extremisten waren und von diesen bedroht wurden, teilweise bis hin zu gewaltsamen körperlichen Angriffen und sogar Mord; in der Erwägung, dass sowohl die politische als auch die öffentliche Unterstützung der in Strafverfolgung und Justiz tätigen Personen, die im Rahmen der Untersuchungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung unter Einsatz ihres Lebens die Grundrechte schützen, außerordentlich wichtig ist;

FI.  in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Diskriminierung aufgrund einer Behinderung untersagt und den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt; in der Erwägung, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen in der Union ebenfalls durch das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen garantiert sind;

Empfehlungen

Institutioneller Rahmen

1.  ist der Ansicht, dass es zwar aufgrund ihrer hoheitlichen Befugnisse an erster Stelle Aufgabe der Mitgliedstaaten bleibt, auf Bedrohungen zu reagieren und diesen vorzubeugen, dass es jedoch eindeutig erforderlich ist, die Rolle der Europäischen Union und die im Rahmen der Sicherheitsunion angenommenen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung uneingeschränkt anzuerkennen, indem sie unterstützt werden, bewährte Verfahren koordiniert und ausgetauscht, gemeinsame Lösungen angeboten werden und ein Mehrwert geschaffen wird, damit sie den Phänomenen Radikalisierung, Extremismus und Terrorismus besser begegnen können; ist der Ansicht, dass in einem Raum ohne Binnengrenzen ein europäisches Vorgehen von entscheidender Bedeutung ist, um ein hohes Maß an Sicherheit auf dem gesamten Gebiet Europas zu gewährleisten, und dass die Vertiefung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung ist, um auf terroristische Bedrohungen wirksam zu reagieren und diese abzuwehren und die Bürger zu schützen; fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Organe nachdrücklich auf, auf eine gemeinsame strategische Kultur hinzuarbeiten;

2.  vertritt die Ansicht, dass die EU und die Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit durch den Ausbau bestehender EU-Einrichtungen, spezialisierter EU-Agenturen und ‑Dienste und der Kanäle der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen und Justizorganen der Mitgliedstaaten verstärken sollten; vertritt die Ansicht, dass diesen EU-Agenturen eine angemessene Mittelausstattung zur Verfügung gestellt werden sollte, damit die stetig zunehmende Arbeitsbelastung bewältigt werden kann;

3.  unterstreicht, dass der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union, aber auch mit Drittstaaten, wichtig ist; begrüßt die Initiativen, die einige Mitgliedstaaten, aber auch einige Städte auf lokaler Ebene und auch private Akteure ergriffen haben, um wirksame Instrumente zur Bekämpfung des Terrorismus zu ermitteln;

4.  ruft den nächsten Präsidenten der Kommission auf, für das für die Sicherheitsunion zuständige Kommissionsmitglied weiterhin ein eigenständiges Portfolio zu führen;

5.  fordert den Rat auf, die Stelle des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung beizubehalten; ist der Auffassung, dass der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung weiterhin aktiv auf die Stärkung der Reaktion der EU bei der Bekämpfung des Terrorismus hinwirken sollte; fordert eine klare Herausarbeitung des Status und der Rolle des Koordinators für die Bekämpfung des Terrorismus in seiner Brückenfunktion zwischen den für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Einrichtungen der EU und den Agenturen der Mitgliedstaaten;

6.  ist der Auffassung, dass Freiheit, Sicherheit und Recht drei Aspekte sind, die nicht getrennt voneinander untersucht werden können; vertritt die Ansicht, dass die Wahrung der Grundrechte ein wesentlicher Teil aller Gesetzesinitiativen im Bereich Terrorismus sein muss; fordert nachdrücklich, dass die Bekämpfung des Terrorismus weiterhin in die Zuständigkeit des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments fällt, um Kohärenz mit den anderen Legislativvorhaben im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sicherzustellen;

7.  fordert den Rat auf, die Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft auf den Kampf gegen die organisierte Kriminalität und den Terrorismus auszuweiten;

8.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, das ATLAS-Netz ziviler Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten zur Terrorbekämpfung auszubauen und stärker zu unterstützen;

9.  fordert die Kommission auf, systematisch Folgenabschätzungen und Befragungen der Bürger und sachverständigen Interessenträger über zukünftige Gesetzesvorschläge zur Terrorbekämpfung durchzuführen;

Terroristische Bedrohung

10.  fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten auf mehr Transparenz und ein gemeinsames Verständnis der Bedrohungslage hinzuarbeiten; ruft die Mitgliedstaaten auf, Informationen über die Änderung der Bedrohungslage und die Gründe für diese Einschätzung rasch zu übermitteln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem auf, ihre Definition von Terrorismus nicht auf den Dschihadismus zu beschränken, sondern auch weiterhin gleichermaßen auf andere Formen terroristischer Bedrohungen zu achten, darunter die, die in den Tendenz- und Lageberichten von Europol aufgeführt sind;

11.  fordert die Kommission auf, die ausdrückliche Einordnung des Terrorismus als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gemäß Artikel 7 des Römischen Statuts, das zur Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofs geführt hat, in den einschlägigen internationalen Foren zu stärken;

12.  fordert in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europarats[15] alle Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass der IS Völkermord begangen hat, insbesondere gegen die Jesiden und gegen christliche und nicht sunnitische muslimische Minderheiten, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, unverzügliche und wirksame Maßnahmen im Einklang mit ihrer Verpflichtung gemäß der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 zu ergreifen, um Völkermord zu verhindern und zu bestrafen, sowie ihrer allgemeinen Verantwortung, gegen Straftaten gegen das Völkerrecht vorzugehen, nachzukommen;

13.  fordert die Mitgliedstaaten und die geeigneten EU-Agenturen auf, alle ausländischen terroristischen Kämpfer zu überwachen und dafür zu sorgen, dass in Bezug auf ermittelte Rückkehrer nach Europa harmonisierte Folgemaßnahmen in den Bereichen Sicherheit und Justiz ergriffen werden; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung abgeglichener Klassifizierungssysteme zu unterstützen, um zwischen Rückkehrern mit hohem, mittlerem und geringem Risiko zu unterscheiden;

14.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, geeignete Strukturen für Rückkehrer im Kindesalter einzurichten und insbesondere spezialisierte Instrumente zur Risikobewertung und Bedarfsermittlung zu entwickeln, die auf den Entwicklungsstadien der Kinder und dem Umfang ihrer Beteiligung an Straftaten im Ausland beruhen; unterstreicht, dass Rehabilitationsprogramme einen multidisziplinären Ansatz verwenden sollten, bei dem unterschiedliche Sachkenntnisse zusammengeführt werden, unter anderem auch durch erfahrene Fachleute in den Bereichen Traumata, Extremismus Kindesentwicklung, Bildung und Risikobewertung, und auf den lokalen und nationalen Kontext zugeschnitten sein sowie auf klaren gesetzlichen und organisatorischen Strukturen zur Bewältigung dieses Phänomens basieren sollten; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zusammenarbeiten, da dieses über besonderen Zugang zu und besondere Sachkenntnisse in diesem Bereich verfügt;

15.  fordert die Kommission auf, den CBRN-Aktionsplan zu überprüfen und zu aktualisieren, und fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zum Bevölkerungsschutz einzurichten bzw. zu stärken und aufrechtzuerhalten, um gegen CBRN-Anschläge gewappnet zu sein, indem qualifizierte und regelmäßig geschulte Fachleute in Vollzeit und auf Freiwilligenbasis eingestellt werden und eine geeignete technische Infrastruktur mit Reaktionsressourcen wie spezialisierten mobilen Erkennungssystemen, Vorräten an grundlegenden Arzneimitteln, der Betreuung von Opfern und einem Austausch bewährter Verfahren aufgebaut wird; betont, dass diese Maßnahmen einer multidisziplinären Strategie entsprechen müssen, die Methoden zur Koordinierung, Meldeverfahren, Standardprotokolle, Evakuierungspläne, öffentliche Alarmsysteme und Berichte über Zwischenfälle umfasst; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Strategien nach und nach aufeinander abzustimmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, spezialisierte Labore einzurichten bzw. auszubauen; ersucht die Kommission und das Parlament um die Unterstützung einschlägiger grenzüberschreitender Forschungstätigkeiten; fordert eine Ausweitung der Zusammenarbeit mit dem CBRN-Exzellenzzentrum der NATO, um für einen Austausch bewährter Verfahren zwischen den Noteinsatzkräften in den Mitgliedstaaten der EU und der NATO zu sorgen;

16.  ruft die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, mit dem Privatsektor zusammenzuarbeiten, um Mechanismen einzurichten, die eine zuverlässige, gleichmäßige und angemessene Versorgung mit medizinischen Gegenmaßnahmen sicherstellen, einschließlich der potenziellen Nutzung des mit dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren[16] eingeführten gemeinsamen Beschaffungsverfahrens der EU;

17.  fordert im Hinblick auf einen vereinfachten Zugang, dass die Aktualisierung und Erweiterung des Europäischen Bombendatensystems von Europol auf das Europäische Analyseprojekt, das als Informations- und Koordinationszentrum für alle CBRN-Zwischenfälle in der gesamten EU dient, durch ein personell angemessen ausgestattetes multidisziplinäres Analyseteam ergänzt wird;

18.  begrüßt den Plan der Kommission zur Verbesserung der CBRN-Abwehrbereitschaft und -Reaktionsfähigkeit der EU durch bereichsübergreifende Übungen für die Einsatzkräfte der Strafverfolgungsbehörden und des Katastrophen- und Gesundheitsschutzes sowie gegebenenfalls der Grenz- und Zolleinsatzkräfte im Rahmen der bestehenden finanziellen und operativen Instrumente, insbesondere des Katastrophenschutzverfahrens der Union, der CEPOL und des Fonds für die innere Sicherheit (Polizei);

19.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gemeinsame Standards für die Prüfverfahren in gefährdeten Einrichtungen wie Kernkraftwerken oder spezialisierten Laboratorien festzulegen;

20.  bestärkt die Mitgliedstaaten darin, die technischen Erkennungssysteme für CBRN-Stoffe insbesondere bei großen öffentlichen Veranstaltungen verstärkt einzusetzen, und fordert die Kommission und das Parlament auf, weitere EU-Mittel für den umfassenden Erwerb solcher Systeme bereitzustellen;

21.  begrüßt die Einrichtung eines Wissenszentrums für CBRN und damit zusammenhängende Aktivitäten im Bereich Sprengstoffe innerhalb des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung (ECTC), das neben dem Europäischen Ausbildungszentrum für nukleare Sicherheit (EUSECTRA) angesiedelt sein wird; fordert ein Standardverfahren, bei dem jeder Mitgliedstaat in wirksamer Weise Informationen mit dem Zentrum für die Wissensermittlung teilt;

22.  begrüßt die Annahme einer Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008[17]; fordert die Kommission auf, Sicherheitsaspekte bei den künftigen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten für Drohnen- und Drohneneinsätze zu berücksichtigen, einschließlich regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen, der obligatorischen Registrierung, der elektronischen Identifizierung und des Geofencing in allen Drohnenkategorien sowie obligatorischer Sicherheitslizenzen und Schulungen für Organisatoren von Sicherheits- und Inspektionsbesuchen;

23.  weist darauf hin, dass viele Personen, die in der EU terroristische Aktivitäten durchführen, zuvor Kleinkriminelle waren und während ihrer Haft mit gewalttätigem Extremismus indoktriniert wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass durch ihre Strafrechtsordnungen für eine angemessene Bestrafung von Straftätern gesorgt wird und das Risiko einer Rückfälligkeit sorgfältig abgewogen werden kann, bevor eine vorzeitige Entlassung genehmigt wird; betont, dass die Haftzeit zur Rehabilitierung, Wiedereingliederung und Verhinderung der erneuten Begehung von Straftaten beitragen sollte, anstatt gewalttätigem Extremismus Vorschub zu leisten;

24.  weist darauf hin, dass die nach wie vor die Gefahr von Interaktionen zwischen terroristischen Organisationen und organisierter Kriminalität besteht, insbesondere in Bezug auf logistische Kapazitäten und den Handel mit Waffen, was groß angelegte Anschläge ermöglichen könnte;

25.  weist darauf hin, dass es eine zunehmende Cyberbedrohung gibt, und betont, dass die Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit auch im Bereich Terrorismusbekämpfung verstärkt werden müssen;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre an Maßnahmen auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung beteiligten öffentlichen Einrichtungen mit allen technischen, finanziellen, bildungsrelevanten und rechtlichen Mitteln, die notwendig sind, um sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vor gewaltbereiten Extremisten zu schützen, angemessen auszustatten;

Prävention und Bekämpfung der zu Gewaltextremismus und Terrorismus führenden Radikalisierung.

Strukturen zur Bekämpfung der Radikalisierung

27.  fordert die Schaffung eines „EU-Exzellenzzentrums für die Prävention der Radikalisierung (CoE PR)“ als Nachfolger des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung innerhalb der Kommission mit einer angemessenen Finanzierung und Personalausstattung; ist der Ansicht, dass die Aufgaben dieses Zentrums die Koordinierung und die Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Erkenntnissen, Leuchtturmprojekten und bewährten Verfahren zwischen Mitgliedstaaten, politischen Entscheidungsträgern, Vertretern aus der Praxis (durch Einbindung der früheren RAN- und ESCN-Strukturen), sowie des Austauschs mit religiösen Führungspersönlichkeiten oder Gemeinschaften und mit Wissenschaftlern und Sachverständigen, einschließlich IT-Spezialisten, im Bereich der Prävention und Bekämpfung des gewaltbereiten Extremismus umfassen sollten; weist darauf hin, dass sich die Tätigkeit des Zentrums auch auf die Schulung verschiedener Gruppen von Fachleuten, einschließlich Richtern und Staatsanwälten, auch durch Partnerschaften mit strategisch wichtigen Drittländern, erstrecken sollte; ist der Ansicht, dass dieses Exzellenzzentrum auch wissenschaftliche Methoden zur Bewertung und Messung der Wirksamkeit der Programme und Projekte festlegen sollte, sodass die einschlägigen Strategien im Bedarfsfall angepasst werden können;

28.  weist darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Bericht von 2018 über die Deradikalisierung zu dem Schluss kam, dass die Kommission keine vollständige Übersicht über die von der EU finanzierten Maßnahmen führt und dass keine Indikatoren oder Ziele für EU-Finanzmittel genutzt werden, um zu erfassen, inwieweit der Ansatz erfolgreich ist; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende Finanzmittel aus dem Fonds für die innere Sicherheit für die Prävention und Bekämpfung der Radikalisierung vorgesehen werden, was die derzeit in verschiedenen Haushalten und Programmen verteilten Ressourcen bündeln und eine bessere Koordinierung und Sichtbarkeit sowie eine höhere Wirksamkeit ihrer Nutzung auf der Grundlage von Kriterien ermöglicht würde, die vom CoE PR entwickelt werden könnten;

29.  fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende einzelstaatliche und regionale Strategien zur Prävention und Bekämpfung der Radikalisierung zu verabschieden, einschließlich der Bereitstellung angemessener Finanzmittel für die Gemeinschaften und die Partner auf lokaler Ebene, die an der Entwicklung und Umsetzung von Programmen im Rahmen dieser Strategien beteiligt sind, und fordert diesbezüglich einen behördenübergreifenden Ansatz; betont, dass die besten Ergebnisse in Partnerschaft mit lokalen Gemeinschaften erreicht werden; betont außerdem, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch objektive qualitative und quantitative Indikatoren, die durch das CoE PR entwickelt werden könnten, in die Lage versetzt würden, die lokalen Besonderheiten der Radikalisierung aufzuzeigen und die Programme besser auf den jeweiligen Bereich zuzuschneiden;

30.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Radikalisierung ganzheitlich zu bekämpfen, auch in Zusammenarbeit mit lokalen Verwaltungen, und die Sicherheitskonzepte durch Strategien für soziale Inklusion, wirtschaftliche und kulturelle Integration sowie durch langfristige Strategien und Investitionen in öffentliche Dienstleistungen und Infrastrukturen zu ergänzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen gegen Diskriminierung zu fördern;

31.  betont, das spezielle Untersuchungen über die Rolle von Frauen in bestimmten Regionen, Ländern und Gemeinschaften durchgeführt werden müssen, um ihre Rolle zu verstehen und die Gebiete zu identifizieren, in denen Frauenorganisationen zum Aufbau einer größeren Resilienz gegenüber der Radikalisierung beitragen könnten;

32.  fordert die Schaffung eines Europäischen Preises für Resilienz, der jedes Jahr durch das Europäische Parlament und nach Möglichkeit in enger Abstimmung mit dem CoE PR dem besten sozialen und kulturellen Projekt auf lokaler Ebene in der EU verliehen werden soll, um damit das gesellschaftliche Engagement, in voller Übereinstimmung mit der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten, zu fördern, damit letztlich widerstandsfähige Gesellschaften aufgebaut werden, die gegen Radikalisierung immun sind;

33.  fordert Eurojust auf, seine Arbeit zur Überwachung der Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Radikalisierung, die zu Terrorismus führt, fortzusetzen, einschließlich der Verwendung von Alternativen zu Strafverfolgung und Inhaftierung, und diesbezüglich regelmäßig in seinem Monitor für Verurteilungen wegen Terrorismus (Terrorism Conviction Monitor – TCM) Bericht zu erstatten; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Sinne auf, Eurojust alle einschlägigen Informationen über strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten zu übermitteln, von denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder betroffen sein könnten;

Religiöser Extremismus

34.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Religionsfreiheit und das Recht auf deren freie Ausübung gemäß der Charta der Grundrechte zu gewährleisten und in diesem Zusammenhang insbesondere auch religiöse Praktiken zu fördern, die vollständig im Einklang mit der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und den geltenden Gesetzen in den Mitgliedstaaten stehen; begrüßt die Initiativen von Religionsgemeinschaften in ganz Europa, gefährlichen Narrativen innerhalb ihrer Gemeinschaften entgegenzuwirken; betont, dass der interreligiöse und interkulturelle Dialog und die Zusammenarbeit mit religiösen Gemeinschaften und lokalen Behörden gefördert werden müssen, um eine Radikalisierung zu verhindern;

35.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Geistliche vorab zu überprüfen und alle Hassprediger konsequent und fallweise auf eine schwarze Liste zu setzen; fordert die Kommission auf, eine EU-Beobachtungsliste für den besseren Austausch von Informationen im gesetzlich zulässigen Rahmen über extremistische Geistliche einzuführen; ruft die Mitgliedstaaten auf, ein gemeinsames Verständnis zu entwickeln und Leitlinien zu erstellen, auf deren Grundlage diese Geistlichen überprüft werden könnten;

36.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Angebot an Hochschulbildungsprogrammen für Geistliche in der EU zu verbessern, unter transparenter Kontrolle und indem nur theologische Ausbildungsprogramme, die voll und ganz mit Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten sowie mit der Neutralität und dem demokratischen Laizismus der europäischen Länder vereinbar sind, akkreditiert werden und Lehrberechtigungen im Falle von Missbrauch widerrufen werden;

Vorgehen gegen Hassreden und extremistische Gruppen

37.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung und den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit umzusetzen, denen zufolge die Anstiftung zu einer terroristischen Handlung oder einem Hassverbrechen eine Straftat darstellt, um Hassprediger mit allen rechtlichen Maßnahmen, einschließlich der Verweigerung von Visa oder der Ausweisung aus dem Gebiet der EU, von öffentlichen Aktivitäten auszuschließen und gerichtliche Verfahren gegen diese Prediger und gegen sämtliche Aktivisten eines extremistischen und terroristischen Proselytismus einzuleiten;

38.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Kultstätten zu schließen und Vereinigungen zu verbieten, die das geltende EU- und nationale Recht, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte nicht voll und ganz achten und zu terroristischen Straftaten, Hass, Diskriminierung oder Gewalt anstiften;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass Kultstätten, Bildungseinrichtungen, religiöse Lehreinrichtungen, Wohltätigkeitsorganisationen, kulturelle Vereinigungen, Stiftungen und ähnliche Einrichtungen Einzelheiten über die Herkunft ihrer Finanzmittel und ihre Verbreitung innerhalb und außerhalb der EU angeben, und wie Daten zu diesen Einrichtungen im Falle des Verdachts oder bei stichhaltigen Anhaltspunkten auf Verbindungen zu terroristischen Gruppen im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen und den Datenschutzvorschriften erfasst und analysiert werden könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Finanzierung aus Drittländern zu verbieten, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte nicht achten;

40.   fordert die Mitgliedstaaten auf, rasch rechtliche Schritte einzuleiten, um sämtliche gedruckte oder online verfügbare Propaganda, in der ausdrücklich zu gewalttätigem Extremismus und zu Terroranschlägen aufgerufen wird, in ihrem Hoheitsgebiet soweit möglich zu verbieten und zu entfernen, einschließlich sämtlicher Inhalte, die von Gruppen und Einzelpersonen erstellt oder verbreitet werden, die von der Europäischen Union oder der Organisation der Vereinten Nationen sanktioniert wurden; fordert, dass solche Propaganda von aus Geschäften und von Online-Plattformen im Rahmen der Hinweise der Meldestelle für Internetinhalte, deren Personalressourcen und Kapazitäten bei Bedarf verstärkt werden könnten, entfernt wird; fordert, dass Anstrengungen unternommen werden, um die Quellen solcher Propaganda zu verfolgen bzw. zu ermitteln;

41.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste gegen Satellitenfernsehkanäle vorzugehen, auf denen Gewalt, Hassreden und Anstiftung zum Terrorismus verbreitet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie so rasch wie möglich und in vollem Umfang umzusetzen, damit sichergestellt ist, dass Artikel 6 über die Verhinderung der Aufstachelung zu Gewalt und Hass in der gesamten EU in Kraft ist; fordert die Kommission auf, eine Analyse möglicher legislativer Änderungen in der Richtlinie vorzubereiten, um die Wirksamkeit der Sperrung dieser in Drittländern ausgestrahlten Kanäle zu verbessern;

Bildung

42.  hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass alle Bildungseinrichtungen Bildungsangebote im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention bereitstellen, indem Lehrpläne überprüft, regelmäßige Inspektionen durchgeführt und bei Nichteinhaltung Sanktionen verhängt werden;

43.  ist der Auffassung, dass Bildung als ein Prozess, um Geschichte, Zivilisationen, Kulturen, Ideologien und Religionen zu entdecken und zu erforschen und um in Dialog mit ihnen zu treten sich mit ihnen zu konfrontieren, ein vollwertiges Instrument bei der Bekämpfung von extremistischer Gewalt und gewalttätigen Radikalisierungsprozessen werden muss; betont, dass Nichtdiskriminierung und Achtung vor dem Glauben anderer Menschen vermittelt werden müssen und die soziale Integration aller Kinder gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes gefördert werden muss;

44.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl spezifische Maßnahmen (für gefährdete Gruppen) als auch nichtspezifische (allgemeine) Maßnahmen zur Verhinderung der Radikalisierung festzulegen; ist der Ansicht, dass Zusammenkünfte in Schulen mit Opfern, Rückkehrern und ihren Familien und Personen, die die Radikalisierung hinter sich gelassen haben, ein wirksames Mittel sein könnten, um die Radikalisierung zu verhindern; fordert dazu auf, Ausbildungsangebote zur Sensibilisierung von Vertretern der Praxis bereitzustellen, die mit Rückkehrern im Kindesalter in Kontakt kommen können; weist darauf hin, dass die besten Ergebnisse oft in Partnerschaft mit lokalen Gemeinschaften, erzielt werden, indem die wesentlichen Botschaften terroristischer Gruppen mit glaubwürdigen Gegennarrativen in Frage gestellt werden;

45.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Medien- und Informationskompetenz sowie Internetnutzung in die nationalen Bildungssysteme zu integrieren, damit junge Bürgerinnen und Bürger über die notwendigen Instrumente verfügen, um die häufig ungefilterten Online-Informationen zu verstehen und zu bewerten und das Internet verantwortungsbewusst zu nutzen, damit so mögliche Risiken der Radikalisierung vermieden werden;

46.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, Leitlinien für Schulen zur Bekämpfung der möglichen Radikalisierung von Schülern aufzustellen und einfache und klare Verfahren für den Umgang mit ihnen zu entwickeln; betont, dass die Kinderschutzbehörden und soziale Dienste, in verbesserter Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Justizbehörden, in den Prozess der Bekämpfung der schwersten Fälle von Radikalisierung einbezogen werden müssen;

Internet

47.  betont, dass die automatische Erkennung und systematische, schnelle, dauerhafte und vollständige Entfernung terroristischer Online-Inhalte auf der Grundlage klarer rechtlicher Bestimmungen, die auch Schutzmaßnahmen einschließen, und nach Überprüfung durch Menschen erforderlich ist; weist ferner darauf hin, dass verhindert werden muss, dass bereits entfernte Inhalte neu hochgeladen werden; begrüßt den Legislativvorschlag der Kommission, mit dem verhindert werden soll, dass terroristische Online-Inhalte verbreitet werden, indem die Plattformen dazu verpflichtet werden, sie vollständig zu entfernen; fordert die Mitgesetzgeber auf, die Arbeit zu diesem Vorschlag rasch aufzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Maßnahmen zu treffen, falls sich die Annahme der Rechtsvorschrift verzögert;

48.  ist der Ansicht, dass die Berichterstattung Beschreibungen und Statistiken darüber enthalten sollte, welche Inhalte entfernt wurden und warum, wie oft auf die Inhalte vor der Entfernung zugegriffen wurde, wie lange die Inhalte vor der Entfernung online waren und ob und wann das Nutzerkonto, das mit dem rechtswidrigen Inhalt in Verbindung steht, gelöscht wurde oder nicht; betont, dass es ordnungsgemäßer Transparenz bedarf, um zu beurteilen, ob die staatlichen Stellen ihre Aufgaben bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ordnungsgemäß erfüllen, wenn illegale Inhalte gemeldet werden;

49.  begrüßt die Arbeit des Internationalen Internet-Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Internet Forum to Counter Terrorism – GIFCT) und ersucht die Unternehmen, die das GIFCT gegründet haben, ihr Engagement für die gemeinsam von der Branche genutzte Hash-Datenbank zu verstärken, und zwar auch durch den Wissensaustausch mit kleineren Technologieunternehmen; fordert die Technologieunternehmen auf, ihre Bemühungen zu verstärken und mehr Mittel einzusetzen, um Verfahren zu entwickeln, mit denen terroristische Inhalte schnell entfernt werden können, ohne allerdings die Meinungsfreiheit zu gefährden;

50.   begrüßt die von der EU-Meldestelle für Internetinhalte (EU IRU) bei Europol geleistete Arbeit; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Sondereinheit zur Meldung illegaler Online-Inhalte einzurichten, die mit der EU IRU zusammenarbeiten könnte, um für Komplementarität zu sorgen und die unnötige mehrfache Meldung von terroristischen Inhalten an IT-Unternehmen zu vermeiden; fordert, dass die EU IRU verstärkt wird, damit die Bemühungen der Mitgliedstaaten, terroristische Inhalte im Internet abzufangen, zu kennzeichnen und zu löschen, erleichtert und koordiniert werden; ist überdies der Ansicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Informationen über gelöschte terroristische Online-Inhalte und Konten bei Europol zu sammeln, um das erneute Hochladen dieser Inhalte zu verhindern sowie die Analyse und die strafrechtlichen Ermittlungen zu erleichtern;

51.  fordert die Kommission auf, eine europäische Online-Plattform zu schaffen, die von Bürgerinnen und Bürgern genutzt werden kann, um terroristische Inhalte im Internet zu kennzeichnen, und fordert die Unternehmen auf, für angemessenen Kapazitäten zu sorgen, um gekennzeichnete Inhalte zu empfangen, zu prüfen, zu verarbeiten und auf sie zu reagieren;

52.  fordert eine gut funktionierende partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden, Unternehmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, Internetdienstleistern, Webhosting-Anbietern, Unternehmen im Bereich der sozialen Medien und nichtstaatlichen Organisationen bei der Entwicklung und Verbreitung wirksamer Gegennarrative, wenn angemessen auch unter Beteiligung von Opfern und ehemaligen gewalttätigen Extremisten, und dass dafür gesorgt wird, dass Suchmaschinen Gegennarrative prominent platzieren; legt der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten nahe, ihre Bemühungen um die Entwicklung wirksamer Gegennarrative und anderer strategischer Instrumente zu verstärken;

Haftanstalten

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sichere und gesicherte Haftbedingungen sowohl für Häftlinge als auch Personal sicherzustellen und spezielle Verfahren und Indikatoren zur Identifizierung und zum Umgang mit radikalisierten Häftlingen zu schaffen, um einer Radikalisierung anderer Häftlinge vorzubeugen, sowie eine gezielte Überwachung und gezielte Ausgliederungsmaßnahmen sicherzustellen und das Personal in Haftanstalten entsprechend zu schulen;

54.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Sicherheit sowie die körperliche und seelische Unversehrtheit des Personals in Haftanstalten sicherzustellen und psychologische Beratung bereitzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Haftanstaltsbehörden auf allen Ebenen und insbesondere den Bediensteten, die unmittelbar mit jugendlichen Straftätern und radikalisierten Häftlingen konfrontiert sind, ausreichende Ressourcen und gezielte Schulungs- und Überwachungsmaßnahmen bereitzustellen; betont insbesondere, dass das Personal ausreichend dahingehend geschult werden muss, Zeichen von Radikalisierung frühzeitig zu erkennen; ersucht die Mitgliedstaaten, eine Bestandsaufnahme der Schulungen zu machen, die unter Verwendung von EU-Mitteln von der Europäischen Organisation für Bewährungshilfe (CEP), der Europäischen Organisation der Justizvollzugsanstalten (EuroPris) und der Europäischen Fortbildungsakademie für Strafvollzugsfragen (European Prison Training Academy, EPTA) entwickelt wurden; fordert einen weiteren Beitrag der EU zur Verbesserung der Ausbildung des Personals in Haftanstalten im Zusammenhang mit Radikalisierung und potenziellen terroristischen Bedrohungen;

55.  betont, dass die Haftanstaltsbehörden spezielle Instrumente und Methoden entwickeln müssen, mit denen radikalisierte Häftlinge entsprechend dem Grad ihrer Radikalisierung ermittelt und überwacht werden können und die bei deren obligatorischer Überprüfung vor der Entlassung herangezogen werden können; fordert die Kommission auf, die von verschiedenen Mitgliedstaaten entwickelten bewährten Verfahren für die Risikobewertung in Bezug auf radikalisierte Häftlinge zu fördern; vertritt die Auffassung, dass die als am gefährlichsten eingestuften Häftlinge den Justizbehörden und/oder nationalen und externen Behörden, die mit der Terrorismusbekämpfung befasst sind, mitgeteilt werden müssen, wobei im Fall einer Entlassung auf Bewährung wirksame Auflagen für diejenigen auszuarbeiten sind, die wahrscheinlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Gewinnung nachrichtendienstlicher Informationen über radikalisierte Häftlinge und ihre weitere Beobachtung zu stärken, und zwar auf der Grundlage bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten, etwa der Einrichtung nachrichtendienstlicher Verfahren in Haftanstalten; weist nachdrücklich darauf hin, dass sich die Ernennung einer Kontaktperson, die für das Vorgehen gegen Radikalisierung im Haftsystem zuständig ist, als nützlich erweisen könnte;

56.  betont, dass die Haftzeit zur Rehabilitierung und Wiedereingliederung beitragen sollte, anstatt Radikalismus Vorschub zu leisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, multidisziplinäre Ausgliederungsprogramme in Haftanstalten einzurichten; ist der Auffassung, dass Wiedereingliederungsmaßnahmen als integraler Bestandteil in die Haft eingebunden werden sollten, um die Entlassung der Häftlinge vorzubereiten; vertritt die Auffassung, dass das Kompetenzzentrum für Radikalisierungsprävention die Folgemaßnahmen der Aktionspläne gegen Radikalisierung in Haftanstalten und nach der Haft durchführen könnte;

57.  betont, dass unmenschliche Haftbedingungen, Überbelegung und schlechte Behandlung dem Ziel, Radikalisierung und gewaltsamen Extremismus zu bekämpfen, zuwiderlaufen; weist darauf hin, dass es zur Verhinderung der Radikalisierung in Haftanstalten unerlässlich ist, bei den Haftbedingungen je nach Gefährlichkeit der Häftlinge zu differenzieren; betont in diesem Zusammenhang, dass auch bei besonderen Programmen, die sich speziell auf bestimmte Gruppen von Häftlingen beziehen, wie bei allen übrigen Häftlingen die Menschenrechte geachtet und die entsprechenden internationalen Verpflichtungen eingehalten werden müssen;

58.  fordert die Kommission auf, ein europäisches Forum zu Bedingungen in Haftanstalten ins Leben zu rufen, um so den Austausch bewährter Verfahren zwischen Sachverständigen und Personen, die in den Gefängnissen tätig sind, anzuregen;

59.  verweist auf die verschiedenen Arten des Handels illegaler Güter in Haftanstalten und insbesondere auf den Handel mit Mobiltelefonen, mit denen die Häftlinge in Kontakt mit externen terroristischen Netzwerken bleiben können;

60.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Zugang zu zuverlässigen Geistlichen zu erleichtern, da dies das Risiko der Selbstorganisation radikaler religiöser Zellen verringert; schlägt vor, dass ein auf Hintergrundprüfungen beruhendes Lizenzierungssystem für Geistliche eingeführt wird, die Zugang zu Haftanstalten haben, um der Verbreitung extremistischer Ansichten unter Hochrisikogruppen vorzubeugen, und fordert den Rat auf, mit Unterstützung der Kommission einschlägige Leitlinien auf der Basis bewährter Verfahren auszuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Geistliche, die Zugang zu Haftanstalten haben, regelmäßig zu bewerten und zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Verpflichtungen einzuführen, wonach Geistliche, die in Haftanstalten arbeiten, eine standardisierte Ausbildung absolvieren müssen, die auf bewährten Verfahren beruht, die von den Strafvollzugsbehörden der Mitgliedstaaten, auch in Zusammenarbeit mit Drittstaaten, ausgearbeitet wurden;

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Übergreifende Aspekte

61.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die geltenden Rechtsvorschriften vollständig und rechtzeitig umzusetzen, und fordert die Kommission auf, die erforderliche Unterstützung zu leisten; fordert die Kommission auf, Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung, Durchführung und Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften zu prüfen und ihre Befugnisse dazu zu nutzen, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften nicht ordnungsgemäß umsetzen;

62.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass sie über die erforderliche technische Ausrüstung, Software, die erforderlichen Sicherheitssysteme und qualifiziertes Personal verfügen, um die bestehenden Informationssysteme und Kooperationsmechanismen in vollem Umfang nutzen zu können; bekräftigt, dass dafür gesorgt werden muss, dass das Personal, das Zugang zu dieser Ausrüstung hat, im Hinblick auf Daten angemessen geschult wurde;

63.  weist darauf hin, dass die von öffentlichen Einrichtungen durchgeführte Sicherheitsforschung unzulänglich ist; fordert eine proaktivere Ermittlung des Bedarfs (etwa durch die Stärkung des Europäischen Netzes technischer Dienste für die Strafverfolgung (ENLETS), das den technologischen Bedarf der Strafverfolgungsbehörden festlegt); fordert, dass Pilotprojekte in den Bereichen künstliche Intelligenz und Blockchain (Heimatüberweisungen) unterstützt werden; fordert, dass EU-Agenturen wie Europol und CEPOL in die EU-Projekte im Bereich der Sicherheitsforschung einbezogen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig Prognosen in Bezug auf künftige Bedrohungsszenarien zu veranlassen; unterstützt, dass die Kommission fortwährend die Einrichtung modernisierter Datenbanken und die Bereitstellung moderner technischer Ausrüstung sowie von Personalschulungen finanziert, und fordert, dass in diesem Zusammenhang ein ehrgeizigerer Ansatz verfolgt wird;

64.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für die notwendige technische Standardisierung und Verbesserungen im Hinblick auf die Datenqualität zu sorgen sowie einen Rechtsrahmen auszuarbeiten, in dem beim Austausch von im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung stehenden Informationen mit anderen Mitgliedstaaten und einschlägigen EU-Agenturen und -Stellen das Konzept des „automatischen Informationsaustauschs“ verfolgt wird, und zwar auf der Grundlage der jedem einzelnen Informationssystem zugrundeliegenden anwendbaren Rechtsvorschriften, wodurch Informationen grundsätzlich ausgetauscht werden und ein derartiger Austausch nur in spezifischen Fällen nicht stattfindet, wenn die Umstände eine Zurückhaltung erfordern, insbesondere wenn ein Informationsaustausch laufende Ermittlungen oder die Sicherheit von Einzelpersonen gefährden oder den grundlegenden Sicherheitsinteressen des betroffenen Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde; fordert die Kommission auf, Daten über die Umsetzung bestehender Verpflichtungen zum automatischen Informationsaustausch zu erheben;

65.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren aus der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung und dem Beschluss 2005/671/JI erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen und erforderliche Informationen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten so schnell wie möglich mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auszutauschen; ist der Ansicht, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Informationen und nachrichtendienstliche Erkenntnisse ohne obligatorische vorherige Beantragung zur Verfügung stellen sollten, wenn konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Informationen und Erkenntnisse zur Aufdeckung, Verhütung oder Aufklärung von Straftaten von Nutzen sein könnten;

66.  weist darauf hin, dass die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Nichtbeteiligungsklauseln bei Maßnahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und Terrorismusfinanzierung die Geschwindigkeit und Effizienz von Ermittlungen im Zusammenhang mit Terrorismus gefährden könnten und nachteilige Auswirkungen haben können; fordert die Mitgliedstaaten auf, dies zu berücksichtigen und die Vor- und Nachteile von Nichtbeteiligungsklauseln in diesem entscheidenden Bereich sorgfältig abzuwägen;

67.  weist darauf hin, dass derzeit 28 verschiedene Rechtsrahmen für die Datenspeicherung bestehen, was der Zusammenarbeit und dem Austausch von Informationen abträglich sein könnte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Legislativvorschlag zur Datenspeicherung zu bewerten, bei dem die Grundsätze der Zweckbindung, der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit gewahrt werden und die Bedürfnisse der zuständigen Behörden und die spezifischen Merkmale des Bereichs der Terrorismusbekämpfung berücksichtigt werden, unter anderem indem neue Kommunikationsformen in Angriff genommen, strenge Sicherheitsvorkehrungen für die Datenspeicherung durch Dienstleister und für den Zugriff auf Daten für strafrechtliche Ermittlungen festgelegt, Pseudonymisierungsmöglichkeiten vorgesehen, Datenkategorien, denen bei der wirkungsvollen Bekämpfung von Terrorismus und schweren Straftaten besondere Bedeutung zukommt, festgelegt, speziell ausgebildetes und kontrolliertes Personal für den Umgang mit dem Datenzugriff vorgesehen und regelmäßige Bewertungen der Bedrohungslage als Grundlage für die Speicherungszeiträum eingeführt werden;

Informationssysteme

68.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die uneingeschränkte Umsetzung sicherzustellen und die einschlägigen Datenbanken und Informationssysteme unter uneingeschränkter Wahrung ihrer in den zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen festgelegten Zugangsrechte systematisch zu überprüfen und alle zweckdienlichen Daten rechtzeitig bereitzustellen, wobei die Qualitätsanforderungen der jeweiligen Informationssysteme einzuhalten sind;

69.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die auf lokaler oder regionaler Ebene und in ihren Datenbanken verfügbaren einschlägigen Informationen nach Möglichkeit automatisch durch intelligente technische Lösungen in nationale Systeme und gegebenenfalls in einschlägige europäische Datenbanken hochgeladen werden, um zu verhindern, dass Daten aufgrund der Fragmentierung der gerichtlichen Zuständigkeiten verloren gehen, wobei sicherzustellen ist, dass die EU-Standards in den Bereichen Datenqualität, Datenschutz und Datensicherheit eingehalten werden;

70.  fordert die Mitgliedstaaten auf, so weit wie möglich alle Verknüpfungskategorien zu nutzen und alle im SIS bereitgestellten Suchkombinationen durchzuführen sowie einen angemessenen Personalbestand und eine ausreichende technische Unterstützung für die SIRENE-Büros sicherzustellen;

71.  begrüßt die Überarbeitung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), mit dem die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet werden, auch die Kontrollen einer Zielperson, die im SIS II registriert ist, zu melden und eine einheitliche Anwendung des SIS II im Zusammenhang mit Terrorismus einzurichten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Informationen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten konsequent und systematisch auf die europäischen Systeme und Plattformen, insbesondere in Fällen einer Ausschreibung gemäß Artikel 36 der SIS-II-Verordnung, hochgeladen und nach Möglichkeit durch die Umsetzung eines in sich schlüssigen dreistufigen Ansatzes für den Informationsaustausch synchronisiert werden, wobei die entsprechenden SIS- und Europol-Daten bestmöglich und kohärent anzuwenden sind; begrüßt die neue Ausschreibungskategorie „Ermittlungsanfrage“ gemäß Artikel 36 der SIS-II-Verordnung und die neue Verpflichtung für das SIRENE-Büro zur sofortigen Antwort bei Ausschreibungen im Zusammenhang mit Terrorismus; fordert die Kommission auf, mit aktiver Beteiligung und Zustimmung der Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten bewährte Verfahren festzulegen, was die Folgemaßnahmen bei Treffern gemäß Artikel 36 zu Personen, die an terroristischen oder terrorismusbezogenen Tätigkeiten beteiligt sind, betrifft;

72.  fordert von der Kommission, einen „Post-Hit“-Mechanismus für den Informationsaustausch einzurichten, der es allen oder zumindest den betroffenen Mitgliedstaaten ermöglichen würde, über die durch die Bewegungen von Personen, die an terroristischen oder terrorismusbezogenen Tätigkeiten beteiligt sind, erzeugten Treffer informiert zu werden; betont, dass die Reisebewegungen von ausländischen terroristischen Kämpfern, Rückkehrern und Personen, die an terroristischen Aktivitäten beteiligt sind, anhand von SIS-Treffern kartiert werden müssen, um ein klares und umfassendes Bild zu erhalten, das als Grundlage für weitere Maßnahmen dienen kann;

73.  fordert die Kommission auf, zu bewerten, unter welchen Umständen nationale Nachrichtendienste weiterhin unmittelbaren Zugriff auf die einschlägigen EU-Informationssysteme, insbesondere das SIS gemäß seiner reformierten Rechtsgrundlage, haben, um neue Lücken bei der Sicherheit und beim Informationsaustausch zu vermeiden;

74.  begrüßt den Einsatz eines zentralen automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystems (AFIS) innerhalb des SIS, mit dem Endnutzern ermöglicht wird, das SIS auf der Grundlage von Fingerabdruckdaten zu durchsuchen; fordert die Einführung des Systems bis 2019; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die AFIS-Funktion des SIS unverzüglich umzusetzen; stellt fest, dass diese biometrischen Daten trotz der Rechtsgrundlage des SIS II, die die Speicherung von Fingerabdrücken erlaubt, bisher nur dazu verwendet wurden, die Identität einer Person infolge einer Überprüfung des Namens oder des Geburtsdatums zu bestätigen; ist der Auffassung, dass eine ausschließlich auf Fingerabdrücken basierende Identifizierung einen erheblichen Mehrwert darstellen würde;

75.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden Zugang zum Visa-Informationssystem (VIS) haben, sowie ein vereinfachtes Verfahren für diesen Zugang vorzusehen;

76.  begrüßt die Schaffung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), das auf von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige Anwendung finden wird;

77.  fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, mit denen ein zentrales Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS) eingerichtet wird, das den Austausch von Strafregisterinformationen sowohl von Unionsbürgern als auch Drittstaatsangehörigen ermöglicht;

78.  fordert, dass Privatflugzeuge in den Anwendungsbereich der Richtlinie der EU über Fluggastdatensätze (PNR-Richtlinie) fallen und dass Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden, Fluggastdatensätze zu erfassen; fordert die Kommission auf, Sicherheitsverfahren zu prüfen, die an Großflughäfen und kleineren Flughäfen in allen EU-Mitgliedstaaten in die Tat umgesetzt werden;

79.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die PNR-Richtlinie unverzüglich vollständig umzusetzen, und fordert die Kommission auf, zügig Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die das noch nicht getan haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre PNR-Zentralstellen miteinander zu verknüpfen, um den Austausch von PNR-Daten zu erleichtern; fordert die Kommission darüber hinaus auf, technologische Lösungen vorzuschlagen, um den Austausch von PNR-Daten und ihre Integration in verschiedene Systeme durch die Automatisierung der Verarbeitung von Anfragen zwischen verschiedenen PNR-Zentralstellen weniger zeitaufwendig und personalintensiv zu gestalten; schlägt daher vor, dass Projekte wie das von den Niederlanden geleitete ISF-Projekt zur Entwicklung des Systems „PIU.net“ nach dem Vorbild des etablierten Systems „FIU.net“ verwirklicht werden; fordert die Kommission auf, zusammen mit Europol die Entwicklung gemeinsamer Zielkriterien und Risikobewertungen zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind;

80.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre PNR-Zentralstellen als multidisziplinäre Stellen einzurichten, unter anderem mit Beteiligung von Personal der Zoll-, Strafverfolgungs- und Nachrichtendienstbehörden, damit die zuständigen Behörden ihre Informationen besser austauschen können;

81.  stellt fest, dass die Frist für die Umsetzung des Beschlusses zum Prümer Vertrag vom 23. Juni 2008[18] am 26. August 2011 abgelaufen ist und immer noch nicht alle Mitgliedstaaten die Beschlüsse vollständig umgesetzt haben; fordert diese Mitgliedstaaten daher auf, endlich ihren aus den EU-Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen und die Prümer Beschlüsse umzusetzen und das Prümer Netzwerk zu stärken, indem sie ihre nationalen Verarbeitungssysteme aktualisieren, um sie an moderne Informationstechnologien anzupassen; fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, die Prümer Beschlüsse von 2008 zu modernisieren und auf den neuesten Stand zu bringen, um die nationalen Systeme effizienter zu verbinden;

Interoperabilität

82.  begrüßt die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften zur Interoperabilität; fordert die Kommission auf, das Potential und den möglichen Mehrwert künftig eingeführter zusätzlicher Informationssysteme zu bewerten und dem Parlament Bericht zu erstatten; vertritt die Auffassung, dass Interoperabilität dazu beiträgt, alle einschlägigen und notwendigen Informationen zusammenzuführen; betont, dass bei einer solchen Lösung das richtige Gleichgewicht zwischen dem legitimen Bedürfnis nach rechtzeitigen, effizienten und sachdienlichen Informationen für Behörden unter vollständiger Wahrung ihrer Zugangsrechte und des Grundsatzes der Zweckbindung im Rahmen der zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen einerseits und den Grundrechten der betroffenen Personen andererseits gefunden werden muss;

83.  betont, dass ein Dienst für den Abgleich biometrischer Daten eingerichtet werden muss, der die Abfrage biometrischer Daten über mehrere EU-Informationssysteme ermöglicht, um zur Bekämpfung des Identitätsbetrugs beizutragen und zu verhindern, dass Einzelpersonen mehrere Identitäten verwenden; betont, dass biometrische Daten in die einschlägigen Datenbanken eingespeist werden müssen; betont auch, dass die Fähigkeit zur Erkennung missbräuchlich genutzter echter, teilweise oder vollständig gefälschter Ausweisdokumente stetig verbessert werden muss;

84.  fordert nachdrücklich, dass die Arbeiten für die weitere Entwicklung des UMF-Standards unter enger Einbeziehung der eu-LISA unverzüglich eingeleitet werden, um sicherzustellen, dass der Standard den Anforderungen künftiger interoperabler IT-Systeme entspricht und Teil der koordinierten Bemühungen zur Verbesserung der Datenqualität in großen IT-Systemen sein kann;

85.  fordert, dass harmonisierte Mindeststandards für die Datenqualität bei der Dateneingabe skizziert werden, die auf EU-Ebene gemäß den Kriterien der EU-Datenschutzvorschriften festgelegt und bei sämtlichen IT-Systemen angewendet werden, um eine gleichbleibende Qualität der darin enthaltenen Daten zu sicherzustellen; fordert die eu-LISA nachdrücklich auf, gemeinsame Indikatoren und Kontrollen einzurichten und eine zentrale Überwachungskapazität für die Datenqualität für alle in ihre Zuständigkeit fallenden Systeme zu entwickeln; empfiehlt darüber hinaus, dass in Fällen, in denen die eu-LISA Unregelmäßigkeiten bei ihren Qualitätsberichten an die Mitgliedstaaten feststellt, der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet werden sollte, die Daten zu berichtigen oder das etwaige Unterlassen einer Berichtigung zu begründen;

86.  bemängelt, dass die eu-LISA trotz ihrer stetig wachsenden Verantwortung über keine ausreichende Finanzierung und Personalausstattung verfügt; fordert, dass die eu-LISA durch die zusätzlichen Kapazitäten und Ressourcen gestärkt wird, die für die effiziente Wahrnehmung der neuen Aufgaben erforderlich sind, und dass dies im neuen MFR berücksichtigt wird;

Zusammenarbeit und Informationsaustausch in und zwischen den Mitgliedstaaten

87.  ersucht die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nationale „Fusionszentren“ bzw. Koordinierungseinheiten zur Terrorismusbekämpfung sowie koordinierte Datenbanken einzurichten, um die Suche nach terrorismusbezogenen Informationen und geheimdienstlichen Erkenntnissen von allen einschlägigen nationalen Behörden sowie die Identifizierung und den Austausch dieser Informationen zu zentralisieren und zu erleichtern; ist außerdem der Auffassung, dass eine vorausschauende lokale und gegebenenfalls regionale Politik eine notwendige Voraussetzung für eine integrierte nationale Sicherheitspolitik ist; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, bewährte Verfahren auf diesem Gebiet auszutauschen, etwa die Schaffung sogenannter lokaler integraler Sicherheitszellen („lokale integrale veiligheidscellen“) in Belgien, die unter anderem die Einbeziehung von Akteuren der Zivilgesellschaft, etwa von Sozialdiensten, lokalen Verwaltungsbehörden und Politikern in die Erörterung sämtlicher Anzeichen von Radikalisierung umfasst, wobei die Berufsgeheimnisse der jeweiligen Akteure gewahrt bleiben, sodass auch Akteure, die einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, teilnehmen können;

88.  fordert die Mitgliedstaaten auf, neue Ansätze zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten auf nationaler Ebene zu erarbeiten, bei denen die notwendige Trennung zwischen der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und der der Nachrichtendienste gewährleistet wird und die erforderlichen Grundsätze des Informationseigentums, des Quellenschutzes und der zulässigen Beweise in Strafverfahren gewahrt werden;

89.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auf bewährten Verfahren aufzubauen, indem die Zusammenarbeit im Einzelfall und der Informationsaustausch zwischen Staatsanwälten und Nachrichtendiensten bei strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit Terrorismus verstärkt werden;

90.  empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten mittels Leitlinien oder legislativen Maßnahmen angeben, in welchen Fällen der Austausch von Informationen zwischen Polizei und Nachrichtendiensten und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und EU-Agenturen zulässig ist, und ist der Ansicht, dass die Angleichung der nationalen Standards in diesem Bereich einen Beitrag zu einer EU-weiten Lösung der Frage leisten würde, wann diese Informationen verwendet und ausgetauscht werden können;

91.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei jedweder rechtlichen oder politischen Bewertung, Prüfung, Verfahrensweise oder Klage, die geheimdienstliche Informationen umfasst, ein besonderer Schutzgrad sichergestellt wird und dass der Schutz der Vertraulichkeit und die Integrität der nachrichtendienstlichen Quellen und Beamten gewahrt wird, damit die Arbeit und die Sicherheit der Quellen, Informanten und Mitarbeiter der Nachrichtendienste nicht gefährdet wird;

92.  fordert die Einrichtung einer gemeinsamen nachrichtendienstlichen EU-Akademie mit gemeinsamen Standards, um Ressourcen zu bündeln, Synergien und Vertrauen zu schaffen und eine gemeinsame nachrichtendienstliche Kultur zu entwickeln;

93.  empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer besseren Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Nachrichtendiensten und Strafverfolgungsbehörden auf EU-Ebene prüfen, indem beispielsweise neben Bediensteten von Strafverfolgungsbehörden auch Nachrichtendienstexperten zu den Sitzungen des Gemeinsamen Verbindungsteams für Terrorismusbekämpfung (Counter-Terrorism Joint Liaison Team, CT-JLT) bei Europol entsandt werden; fordert die Kommission auf, die Unterstützung für das CT-JLT unter anderem durch spezielle Finanzmittel aufzustocken;

94.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit durch die Gruppe für Terrorismusbekämpfung (CTG) zu optimieren, sie als eine gemeinsame Kooperations- und Kommunikationsplattform zwischen den nationalen Nachrichtendiensten weiter zu stärken und angemessene Finanzmittel bereitzustellen; begrüßt die Einrichtung eines Beratungsgremiums für die CTG, das die Sichtbarkeit und Transparenz verbessern, und in den Beziehungen zwischen der CTG einschlägigen Organen und Stellen der EU öffentlich auftreten und sicherstellen soll, dass das Parlament auf dem Laufenden gehalten wird;

95.  fordert die Mitgliedstaaten auf, regelmäßige Austauschtreffen zwischen Richtern und Vertretern der Nachrichtendienste und Strafverfolgungsbehörden anzuberaumen, damit ein Wissensaustausch über situative, ermittlungsbezogene oder technische Entwicklungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung stattfinden und sich die Justiz ein umfassendes Bild der Lage in ihrem Zuständigkeitsbereich machen und weitere Schulungen erhalten kann;

96.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die gegenseitige grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit im Wege gemeinsamer Bewertungen der Bedrohungslage, Risikoanalysen und Patrouillen weiter zu stärken;

97.  fordert die Mitgliedstaaten und Akteure auf europäischer Ebene auf, in den Bereichen Terrorismusbekämpfung und innere Sicherheit in der EU ausreichende operative Kapazitäten bereitzustellen und eine möglichst wirksame Zusammenarbeit sicherzustellen, auch durch die Zuweisung ausreichender Mittel, um eine nationale Sicherheitskultur aufrechtzuerhalten, die mittelfristig in der Lage ist, auf die Bedrohung zu reagieren;

98.  begrüßt die Leitlinien des Europäischen Rates (im EU-27-Format) vom 23. März 2018, in denen er erklärt, für die Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich anzustreben, insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität; ist der Auffassung, dass die gegenseitige Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen und der Informationsaustausch zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auch nach dem Brexit unbedingt fortgesetzt werden muss;

99.  erkennt die enge professionelle Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung zwischen den europäischen Ländern und, sofern zutreffend, den ausländischen für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden an und fordert eine kontinuierliche Verbesserung mittels operativer Missionen, Datenanalysen, eines schnelleren Informationsaustauschs und des Austauschs bewährter Verfahren;

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den EU-Agenturen

100.  fordert eine systematischere Zusammenarbeit der JI-Agenturen, die sich mit der Terrorismusbekämpfung befassen, um gemeinsame Ansätze und Synergien zu entwickeln, da die Agenturen in diesem Bereich eine immer größere Rolle spielen; ist der Auffassung, dass regelmäßige gemeinsame Sitzungen aller wichtigen Agenturen der gemeinsamen Arbeit in diesem Bereich und der Nutzung von Synergien mit ihren Verbindungsbeamten in den Delegationen zuträglich wären;

101.  fordert von den Mitgliedstaaten, die Anzahl der abgeordneten nationalen Experten mit Erfahrung im Bereich der Terrorismusbekämpfung für die Agenturen zu erhöhen, um den Erfordernissen der Mitgliedstaaten gerecht zu werden und den Agenturen das für die Erfüllung ihres Auftrags erforderliche einschlägige Fachwissen zur Verfügung zu stellen;

102.  fordert, dass Europol zu einer echten Drehscheibe für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Terrorismusbekämpfung in der EU wird; fordert die Kommission auf, diesen Prozess genau zu beobachten und zu bewerten, ob eine Anpassung der Rechtsvorschriften erforderlich ist;

103.  fordert Europol auf, seine geltenden Zugangsrechte für SIS, VIS und Eurodac in vollem Umfang zu nutzen, um die Interoperabilität zu verbessern, und dabei die Grundrechte und Datenschutzvorschriften zu beachten;

104.  fordert Europol auf, im Interesse einer besseren Interoperabilität sicherzustellen, dass QUEST den Mitgliedstaaten zeitnah zur Verfügung steht;

105.  fordert eine angemessene Finanzierung und Personalausstattung für Europol und Eurojust, da beide Einrichtungen immer umfangreichere Zuständigkeiten haben und eine entscheidende Rolle bei der Stärkung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz und bei der Unterstützung der Terrorismusbekämpfung spielen;

106.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass bei terroristischen Straftaten alle Kontakte zwischen Europol und den zuständigen Behörden genutzt werden, da im Bereich der Terrorismusbekämpfung Schnelligkeit oftmals von entscheidender Bedeutung ist; legt den Mitgliedstaaten nahe, Europol-Fachleute vor Ort zu entsenden und damit für mehr Vertrauen zu sorgen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Dienststellen der einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden (über die föderale/zentrale Ebene hinaus) einen direkten Zugang zu den Diensten von Europol haben;

107.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderliche sichere Kommunikationsinfrastruktur für die Strafverfolgung einzurichten und die direkte und dezentrale Anbindung der für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Dienste an CT SIENA und EIS auszubauen, um Suchabfragen und den Datenabgleich zu verbessern;

108.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mehr Finanz- und Personalressourcen – einschließlich Datenwissenschaftlern und Fachleuten für die Big-Data-Auswertung – bereitzustellen, um technische Lösungen für den Umgang mit den umfangreichen Datenmengen zu entwickeln, die es auszuwerten gilt; fordert, Europol im Rahmen des Mandats der Agentur zugunsten der Mitgliedstaaten mit weiteren Forschungs- und Entwicklungsprojekten in diesem Bereich zu beauftragen;

109.  fordert die Mitgliedstaaten auf, alle technischen Lösungen zu nutzen, mit denen sich der Informationsaustausch mit Europol verbessern lässt, und insbesondere den Prozess zum Laden von Daten in das Europol-Informationssystem für den Datenabgleich zu automatisieren, indem beispielsweise die von Europol entwickelten Datenladeanwendungen eingesetzt werden;

110.  begrüßt, dass sich Europol im künftigen SIS II über alle neuen Warnmeldungen oder Treffer im Zusammenhang mit dem Terrorismus informieren kann, sofern dem keine rechtlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen; stellt fest, dass dadurch ein Datenabgleich und – sofern dies als zweckmäßig erachtet wird – operative bzw. thematische Analysen ermöglicht werden, sodass Reisemuster abgeglichen oder etwaige Verbindungen der ermittelten Person oder Personen analysiert werden können; fordert die Kommission auf, diese neue Möglichkeit schnell und automatisch umzusetzen;

111.  fordert Europol auf, einen jährlichen Bericht über Umfang und Art der von den Mitgliedstaaten über die entsprechenden EU-Informationssysteme und mit Europol gemeinsam genutzten Informationen zu veröffentlichen, um Lücken zu ermitteln und den Informationsaustausch zu fördern;

112.  fordert Europol auf, so rasch wie möglich die Kapazitäten zur Verarbeitung biometrischer Daten auszubauen, da es für die Mitgliedstaaten wichtig wäre, mehr biometrische Daten mit Europol auszutauschen;

113.  hebt hervor, dass die moderne Übermittlungsverschlüsselung der Kommunikation ein wesentliches Instrument ist, um das Grundrecht auf Vertraulichkeit der Kommunikation zu wahren und rechtmäßige Transaktionen zwischen Verbrauchern sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle relevanten Akteuren zusammenarbeiten, um die Entschlüsselungsfähigkeiten der zuständigen Behörden zu verbessern; fordert, dass die Entschlüsselungsfähigkeiten der zuständigen Behörden mit Blick auf die Strafverfolgung auf dem neuesten Stand sind; begrüßt, dass Europol Entschlüsselungsinstrumente entwickelt und einschlägiges Fachwissen aufbaut, um zu einer Drehscheibe für die Entschlüsselung von Informationen zu werden, die in strafrechtlichen Ermittlungen rechtmäßig gewonnen werden, und die Mitgliedstaaten besser zu unterstützen; stellt ferner fest, dass die Kommission den Haushalt von Europol 2018 um weitere 5 Mio. EUR aufgestockt hat, damit die Agentur mehr Kapazitäten aufbauen kann, um solche Informationen zu entschlüsseln und den Mitgliedstaaten ein Instrumentarium alternativer Ermittlungsmethoden zur Verfügung zu stellen;

114.  begrüßt die Erklärung von Paris vom 5. November 2018 über die Einrichtung eines europäischen Antiterror-Justizregisters bei Eurojust; fordert die unverzügliche Einrichtung eines solchen Registers bei Eurojust auf der Grundlage des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, geändert durch die Richtlinie 2017/541, mit einer angemessenen finanziellen und personellen Ausstattung;

115.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Eurojust systematisch in ihre grenzüberschreitenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Terrorismus einzubeziehen und die Koordinierungsinstrumente von Eurojust effizient einzusetzen;

116.  vertritt die Auffassung, dass operative Vereinbarungen mit Drittländern für die Arbeit von Europol hilfreich sein können, und stellt fest, dass die Kommission derzeit mit acht Ländern der Mittelmeer- und Nordafrika-Region operative Vereinbarungen aushandelt; fordert eine Neuverhandlung der operativen Vereinbarungen mit besonders engen Partnern, etwa den EFTA-Ländern;

117.  fordert Eurojust auf, die Ausweitung seines Netzes von Kontaktstellen in Drittländern fortzusetzen, und regt an, dass mehr Verbindungsstaatsanwälte – beispielsweise aus den Westbalkanländern – in die Agentur entsandt werden;

118.   sieht mit Sorge, dass einige Drittstaaten Interpol-Fahndungsausschreibungen – insbesondere Rotecken – politisch nutzen und so der internationalen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung schaden;

119.  betont, dass die Mittel für die CEPOL aufgestockt und mehr innovative den Cyberraum betreffende Schulungen entwickelt und angeboten werden müssen;

120.  fordert die CEPOL auf, auf der Grundlage des SIRENE-Handbuchs und des Katalogs der bewährten Praktiken weiterhin Schulungsprogramme für SIS-Endnutzer zu entwickeln, die sich mit dem Themenbereich der Personen, die an Terrorismus oder an Aktivitäten mit Terrorismusbezug beteiligt sind, einschließlich ausländischer terroristischer Kämpfer, und Gegenstand von SIS-Ausschreibungen sind, befassen;

121.  fordert, dass die nationalen Sicherheitsdienste über das EU INTCEN ständig strategische Informationen zur Terrorismusbekämpfung mit den EU-Organen austauschen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Interesse einer wirksameren Terrorismusbekämpfung die gemeinsame Nutzung nachrichtendienstlicher Informationen über das EU INTCEN weiter zu unterstützen und den Betrieb des Zentrums zu optimieren;

Gegenseitige Anerkennung und Rechtshilfe

122.  erwartet von den Mitgliedstaaten, dass sie ihre Justizbediensteten hinsichtlich der Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) schulen und weiterbilden, um die umfassende Anwendung dieses Instruments sicherzustellen;

123.  fordert bei Terroranschlägen den Einsatz gemeinsamer Ermittlungsteams; vertritt die Auffassung, dass bei grenzübergreifenden Straftaten mit gemeinsamen Ermittlungsteams eine wirksamere Zusammenarbeit und Untersuchung erreicht werden kann; fordert ferner, dass Europol und Eurojust in diesen gemeinsamen Ermittlungsteams mitwirken, da sich auf diese Weise eine bessere Nutzung der von den EU-Agenturen bereitgestellten Ressourcen und Kapazitäten erzielen lässt; fordert, dass für diese gemeinsamen Ermittlungsteams mehr und leichter abzurufende Finanzmittel bereitgestellt werden; fordert die Einrichtung eines speziellen Programms „Erasmus für Polizeibeamte“ vor Ort, vorzugsweise für jüngere und rangniedrigere Beamte, damit sich diese mindestens einmal während ihrer beruflichen Laufbahn an gemeinsamen Ermittlungsteams in anderen EU-Mitgliedstaaten beteiligen können und diejenigen, die nicht unbedingt über Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ihren Kollegen in anderen Mitgliedstaaten verfügen, zusätzliche Erfahrungen sammeln und bewährte Verfahren zur wirksameren Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität beobachten können; regt an, dieses Programm künftig auch für andere Sicherheits- und Strafvollzugsbeamte zu öffnen;

124.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kompetenzen und Instrumente von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) – insbesondere praktische und rechtliche Informationen und Unterstützung bei Rechtshilfeersuchen sowie Unterstützung bei Anträgen auf gegenseitige Anerkennung, bei der Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, bei Entscheidungen über die am besten geeignete Gerichtsbarkeit für die Strafverfolgung und bei der Koordinierung von Maßnahmen zur Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten – umfassend zu nutzen;

125.  fordert Online-Diensteanbieter und Kommunikationsplattformen auf, Gerichtsentscheidungen zur Terrorismusbekämpfung wirksam umzusetzen: fordert die Kommission auf, die Möglichkeit eines Legislativvorschlags zu prüfen, mit dem Kommunikationsplattformen, die auf dem EU-Markt tätig sind, bei verschlüsselten Nachrichten zur Zusammenarbeit verpflichtet werden, sofern eine entsprechende richterliche Anordnung vorliegt; betont, dass durch eine solche Zusammenarbeit die Sicherheit ihrer Netze und Dienste nicht beeinträchtigt werden darf, indem beispielsweise „Hintertüren“ geschaffen oder geöffnet werden;

126.  fordert die rasche Annahme der Vorschläge der Kommission für eine Verordnung und eine Richtlinie zur Verbesserung des länderübergreifenden Zugriffs auf elektronische Beweismittel; verlangt, dass Online-Dienstanbieter zentrale Anlaufstellen für Anfragen der Strafverfolgungs- und Justizbehörden einrichten;

Außengrenzen

127.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in IKT-Standardausrüstungen an allen Grenzübergängen zu investieren, um ordnungsgemäße Kontrollen unter Verwendung aller einschlägigen Datenbanken zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, nach Anhörung der eu-LISA Referenzgrößen für die technischen Normen solcher IKT-Ausrüstungen festzulegen; ist der Ansicht, dass bei der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Interoperabilität der Informationssysteme die Gelegenheit genutzt werden sollte, um die nationalen IT-Systeme und Infrastrukturen an den Grenzübergangsstellen zu verbessern und teilweise zu vereinheitlichen; begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Sicherung der gemeinsamen Außengrenzen der EU aufzustocken, indem die Mittel für den Fonds für integriertes Grenzmanagement im nächsten MFR 2021–2027 mindestens verdreifacht werden;

128.  begrüßt die Annahme der jüngsten Reformen zur Stärkung der EU-Außengrenzen auf EU-Ebene, darunter das Einreise-/Ausreisesystem (EES), das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und die Reform des SIS; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Maßnahmen vollständig umzusetzen und in Zusammenarbeit mit Europol die Überwachungsliste für das ETIAS und das Visa-Informationssystem (VIS) zu unterstützen und dazu beizutragen; fordert die Kommission, die Umsetzung der neuen Verordnung (EU) 2017/458, die die systematische Kontrolle aller Personen, die die Außengrenzen überschreiten, vorsieht, und insbesondere die Anwendung der Ausnahmeregelung für systematische Kontrollen genau zu überwachen;

129.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Grenzmanagement an das Konzept des integrierten Grenzmanagements anzupassen; betont, dass für die uneingeschränkte Umsetzung der Strategie des integrierten Grenzmanagements auf europäischer Ebene und in den Einzelstaaten und somit für die Stärkung des Außengrenzenmanagements gesorgt werden muss;

130.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, Informationen über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel von Drittstaatsangehörigen – samt biometrischen Daten – in das VIS aufzunehmen;

131.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Verkauf von Aufenthaltstiteln und der Staatsangehörigkeit in Form von „goldenen Visa“ und Investitionsprogrammen aufgrund des hohen Risikos von Korruption, Missbrauch und der Ausnutzung des Schengen-Raums für kriminelle Zwecke einzustellen; fordert die Kommission auf, von den Mitgliedstaaten entschieden und rasch alle relevanten Daten und Kontrollen zu verlangen, die für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit des Schengen-Systems erforderlich sind;

132.  fordert die Kommission auf, die Verhandlungen mit Drittländern über Rückkehr und Rückübernahme fortzusetzen;

133.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich des überarbeiteten Mechanismus für die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht zu bedienen, um alle Umstände zu melden, die bei einem Drittland zur Aussetzung der Visabefreiung führen könnten, wie etwa ein erheblicher Anstieg der Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit;

134.  fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Möglichkeiten und der damit verbundenen Folgen eines Legislativvorschlags vorzulegen, mit dem Fluggesellschaften und Häfen sowie die Betreiber internationaler Buslinien oder Hochgeschwindigkeitszügen verpflichtet werden, beim Einsteigen der Passagiere zu prüfen, ob die auf dem Ticket angegebene Identität mit dem mitgeführten Personalausweis oder Reisepass übereinstimmt; betont, dass den Verkehrsunternehmen keine Aufgaben übertragen werden dürfen, die der Polizei vorbehalten sind, etwa richtige Identitätskontrollen oder die Überprüfung der Echtheit von Ausweis- oder Reisepapieren;

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

135.  fordert die beiden gesetzgebenden Organe auf, zu prüfen, ob die Agentur Frontex mit einem besonderen Mandat zur Verarbeitung personenbezogener Daten ausgestattet werden sollte, das ihrer operativen Funktion etwa bei der Verhütung und Aufdeckung von grenzüberschreitender Kriminalität und grenzüberschreitendem Terrorismus an den Außengrenzen der EU entspräche; vertritt die Überzeugung, dass sich ein solches Mandat auch auf ausreichende Datenspeicherfristen und den Austausch personenbezogener Daten mit GSVP-Missionen, Europol und Eurojust sowie – unter bestimmten Umständen und mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen – mit Drittländern erstrecken sollte;

136.  stellt fest, dass Verdächtige, deren personenbezogene Daten von Frontex verarbeitet werden, bisher nach 90 Tagen aus dem Analysesystem verschwinden und somit zu Unbekannten oder neuen Verdächtigen werden; fordert deshalb, dass die Speicherfrist für von Frontex verwaltete personenbezogene Daten von Personen, die der grenzüberschreitenden Kriminalität oder des grenzüberschreitenden Terrorismus verdächtigt werden, gemäß den Speicherfristen von Europol und Eurojust auf drei Jahre ausgedehnt wird;

137.  erachtet es für wichtig, dass Frontex auf alle relevanten Datenbanken und Informationssysteme – insbesondere das SIS, aber auch das EES, das VIS, Eurodac und das Europol-Informationssystem – Zugriff hat und dieser Zugriff nicht auf die Arbeit der Grenzschutzteams beschränkt ist, sondern auch Analysezwecken im Zusammenhang mit neuen Erscheinungen an den Außengrenzen und mit Veränderungen bei Bewegungen oder Vorgehensweisen an den Grenzen dienen kann;

138.  fordert die beiden gesetzgebenden Organe auf, Frontex dazu zu verpflichten, dringende Informationen an die Mitgliedstaaten weiterzugeben;

139.  fordert die Mitgliedstaaten und EU-Einrichtungen wie Europol und INTCEN nachdrücklich auf, Frontex regelmäßig strategische Informationen über die Terrorbekämpfung mit Bezug zum Grenzmanagement zu übermitteln und zu prüfen, ob ein automatischer Austausch wichtiger (Hintergrund-)Informationen, die aus einzelstaatlichen Ermittlungen bezüglich Vorfällen und illegaler Aktivitäten an Grenzübergängen sowie irregulärer Ein- und Ausreisen stammen, mit Frontex und der Einsatz intelligenter IKT-Systeme dazu beitragen könnten, ein umfassendes Lagebild zu erstellen, wobei auch die für die Datenauswertung erforderliche Personalstärke zu bedenken ist; ist der Ansicht, dass diese Informationen auch Rückmeldungen nach Sicherheitskontrollen in der zweiten Kontrolllinie und Informationen über Dokumentenbetrug umfassen sollten;

140.  fordert Frontex auf, Schulungsprogramme für Grenzschutzpersonal zu entwickeln und entsprechende Schulungen zu veranstalten, deren Schwerpunkt auf der Verstärkung des Abgleichs mit den einschlägigen Datenbanken an den Außengrenzen und auf der Unterstützung der Einführung gemeinsamer Risikoindikatoren liegt;

Gefechtsfeldinformationen

141.  begrüßt die Mitwirkung von Europol in der Strafverfolgungsabteilung der von den USA geführten Operation Gallant Phoenix (OGP) in Jordanien, in deren Rahmen Europol auf dem Gefechtsfeld gewonnene Erkenntnisse verarbeitet (und nach Möglichkeit dabei hilft, die Opfer zu identifizieren) und über seine etablierten Kanäle und Verfahren mithilfe der nationalen Europol-Stellen an die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten weitergibt; fordert den uneingeschränkten Zugang von Europol zur Operation Gallant Phoenix (OGP);

142.  fordert alle einschlägigen Akteure auf, Konzepte zu entwickeln, die es ermöglichen, Gefechtsfeldinformationen im gesetzlich zulässigen Rahmen und mit den erforderlichen Garantien wie dem Quellenschutz im zivilen Bereich zu übermitteln und auszutauschen und diese Informationen in den einschlägigen Datenbanken zu erfassen, damit die Informationen rechtzeitig die Grenzkontrollen an den Außengrenzen der EU erreichen; fordert ferner, dass diese Informationen für Ermittlungs- und Strafverfolgungszwecke weitergegeben werden;

Operation SOPHIA

143.  fordert den Rat auf, das Mandat der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA zu verlängern, ihren territorialen Zuständigkeitsbereich auszuweiten, um gegen Geisterlandungen vorzugehen, und insbesondere die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihr Mandat aufzunehmen;

144.  begrüßt die Einrichtung einer Kriminalitätsinformationszelle innerhalb der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA, die aus Mitarbeitern einschlägiger Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, von Frontex und von Europol besteht und den Informationsaustausch zwischen diesen Stellen verbessern soll;

145.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ein internationales rechtmäßiges Mandat für die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA anzustreben, um operative Maßnahmen gegen Schiffe und zugehörige Anlagen zu ergreifen, auch wenn sich diese in den Hoheitsgewässern der Küstenstaaten befinden, und in der Lage zu sein, Besatzungen zu verhaften und Schiffe und damit verbundene Anlagen zu konfiszieren, wenn der Verdacht besteht, dass diese für Menschenschmuggel, die Verletzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen, aber auch für terroristische Straftaten oder Ölschmuggel eingesetzt werden;

Terrorismusfinanzierung

146.  begrüßt, dass jüngst auf europäischer Ebene legislative Maßnahmen für den Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung verabschiedet wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle europäischen Geldwäscherichtlinien und Instrumente zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vollständig umzusetzen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass diese Instrumente umgesetzt und ordnungsgemäß eingesetzt werden;

147.  fordert die Mitgliedstaaten und Drittländer auf, die Schlussfolgerungen der Konferenz „No money for terror“ („Kein Geld für den Terror“) vom April 2018 in Paris, die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) sowie die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 („überarbeitete FATF-Empfehlungen“) unverzüglich umzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Drittländer durch technische Hilfe und den Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung dieser Empfehlungen zu unterstützen;

148.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Konvention des Europarates über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu ratifizieren und umzusetzen, sofern das noch nicht geschehen ist;

149.  begrüßt die von der Kommission vorgelegte Methodik für Drittländer mit hohem Risiko, die eine Gefahr für das Finanzsystem der EU darstellen; fordert die Kommission auf, diese Methodik anzuwenden und insbesondere aufgrund einer unabhängigen, objektiven und transparenten Bewertung eine EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko bezüglich der Geldwäscherichtlinie aufzustellen und diese Bewertung so bald wie möglich vorzunehmen;

150.  fordert die Mitgliedstaaten auf, durch Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsteams mit Europol die Überwachung von Organisationen zu verschärfen, die im Verdacht stehen, in illegale Geschäfte, Schmuggel, Fälschungs- oder Betrugsdelikte verwickelt zu sein;

151.  ist äußerst besorgt über das Ausmaß der illegalen Tabakmärkte in der EU, deren Erlöse, etwa durch den Betrug mit Verbrauchssteuern, zur Finanzierung des Terrorismus verwendet werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Erwägung zu ziehen, das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) zu ratifizieren und umzusetzen;

152.  begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung über die Einfuhr von Kulturgütern; fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften für die zuverlässige Rückverfolgung von Kunstobjekten und Antiquitäten vorzuschlagen, die auf den EU-Markt gelangen, insbesondere für Gegenstände, die aus Ländern, die auf der von der Kommission aufgestellten Liste der Konflikt- und Hochrisikogebiete stehen, oder von auf der EU-Terrorliste stehenden Organisationen, Gruppierungen oder Einzelpersonen stammen; ist der Ansicht, dass diese Initiative durch die Einführung einer standardisierten Genehmigung, ohne die der Handel mit diesen Gegenständen rechtswidrig wäre, und eines Passes für die Ausfuhr jedes einzelnen Gegenstands unterstützt werden sollte; vertritt die Überzeugung, dass digitale Instrumente entwickelt werden sollten, um die Echtheit der betreffenden Dokumente zu prüfen; ist der Ansicht, dass ein umfassendes Verzeichnis von zum Verkauf stehenden Antiquitäten von den Kunsthändlern systematisch geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden sollte;

153.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Unternehmen, die am Kunsthandel oder an der Lagerung von Antiquitäten beteiligt sind, (etwa sogenannte Freihäfen) zu verpflichten, alle verdächtigen Transaktionen zu melden, und gegen die Eigentümer von Unternehmen, die Kunst und Antiquitäten verkaufen oder lagern und in illegale Handelsgeschäfte mit derartigen Objekten verwickelt sind, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen, ggf. auch strafrechtliche Sanktionen, zu verhängen;

154.  begrüßt die Verabschiedung neuer Vorschriften für die Kontrolle von Barmitteln, die in oder aus der Europäischen Union verbracht werden[19], und fordert deren rasche Umsetzung; fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob sich der Geltungsbereich dieser Verordnung auch auf andere Vermögensgegenstände erstrecken sollte, ob das Offenlegungsverfahren für unbegleitete Barmittel zweckmäßig ist und ob der Schwellenwert für unbegleitete Barmittel möglicherweise künftig geändert werden sollte;

155.  fordert die Mitgliedstaaten auf, enger mit Europol AP FURTUM zusammenzuarbeiten und, wie in der Resolution 2347 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gefordert, in Zusammenarbeit mit der Weltzollorganisation (WZO) und INTERPOL die Zoll- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Staatsanwaltschaften mit Fachkräften und wirksamen Instrumenten auszustatten und entsprechende Schulungen anzubieten;

156.  fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten und internationalen Partnern die gezielte Überwachung von Finanzströmen sowie Möglichkeiten zur Identifizierung der Nutzer von elektronischen Geldbörsen, virtuellen Währungen und Prepaid-Karten, von Crowdfunding-Plattformen und von Online- und mobilen Zahlungssystemen im Rahmen von polizeilichen oder gerichtlichen Untersuchungen auszubauen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die informellen Finanztransferdienste zu regulieren, wobei es nicht darum geht, traditionelle informelle Geldtransaktionen einzuschränken, sondern gegen den illegalen Handel im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, Terrorismus oder Gewerbeerträgen aus Schwarzgeldtransaktionen vorzugehen; fordert, dass ein Schwerpunkt auf virtuelle Währungen und Fintech gelegt und die Möglichkeit geprüft wird, Sanktionen auch auf den Missbrauch von Crowdfunding in sozialen Medien für terroristische Zwecke auszudehnen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Kryptowährungsunternehmen dazu anzuhalten, Analyseinstrumente zu nutzen, um mögliche kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Bestimmungsort und der Empfängeradresse zu bewerten, und sicherzustellen, dass sie die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche uneingeschränkt anwenden, wenn Nutzer Kryptowährungen in echte Währung umwandeln;

157.  fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der bei Finanztransaktionen über Geldtransferunternehmen eine verbindliche Registrierung und Identifizierung vorschreibt;

158.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, alternative Überweisungssysteme zu regulieren, indem beispielsweise eine Registrierung oder ein Lizenzierungssystem für Makler verbindlich vorgeschrieben und die Pflicht zur klaren und genauen Dokumentation eingeführt wird;

159.  nimmt besorgt zur Kenntnis, dass neue Erkenntnisse darüber vorliegen, dass bestimmte Banken im Euro-Währungsgebiet zunehmend in groß angelegte Geldwäscheaktionen verwickelt sind, die der Terrorismusfinanzierung dienen[20]; fordert die Einrichtung eines EU-Systems zur Nachverfolgung der Terrorismusfinanzierung für Transaktionen von Personen, die Verbindungen zum Terrorismus und zur Terrorismusfinanzierung im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum haben, wodurch ein Gleichgewicht zwischen Sicherheit und individueller Freiheit sichergestellt würde; weist darauf hin, dass in diesem innereuropäischen System europäische Datenschutzstandards gelten würden;

160.  fordert nachdrücklich eine engere Zusammenarbeit und einen besseren Informationsaustausch über die Terrorismusfinanzierung zwischen den Verpflichteten, den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen und den zuständigen Behörden; fordert von den Mitgliedstaaten, im Interesse einer wirksamen Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung dafür zu sorgen, dass ihre Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen unabhängig von ihrer Art ungehinderten Zugriff auf Finanzinformationen haben; fordert eine stärkere Harmonisierung des Status und der Funktionsweise der europäischen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen; begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten[21]; fordert einen besseren und umfassenderen Austausch von Informationen und eine engere Zusammenarbeit zwischen Europol, Eurojust und Drittländern in Bezug auf die Terrorismusfinanzierung; fordert, dass die Richtlinie über den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Finanzinformationen und über den Informationsaustausch zwischen den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen rasch verabschiedet wird;

161.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die nationalen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen besser auszustatten; fordert die Mitgliedstaaten auf, das informelle Netz der Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU.net) besser zu nutzen und die Kapazitäten dieses Netzes mithilfe von Europol weiter auszubauen, damit es ihr volles Potenzial entfalten kann und damit die derzeitigen Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit überwunden werden, die manuelle Bearbeitung bilateraler Anfragen erleichtert wird und gleichzeitig die Autonomie und Unabhängigkeit der Zentralstellen gewährleistet wird; ist der Ansicht, dass eine europäische zentrale Meldestelle erforderlich sein könnte, um die Zentralstellen der Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen zu koordinieren, zu fördern und zu unterstützen, wenn sich die Stärkung des FIU.net als unzureichend erweist;

162.  betont, dass die Interaktion und der Informationsaustausch zwischen den Ermittlungsbehörden und dem Privatsektor – genauer den Verpflichteten im Sinne der Geldwäscherichtlinie/Richtlinie zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung – verbessert werden müssen, wenn das Problem der Übermittlung getrennter und unvollständiger Informationen in Verdachtsmeldungen gelöst werden soll; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezielle Foren für den Austausch von Finanzinformationen einschließlich der Nutzung virtueller Währungen und einschließlich des Privatsektors einzurichten und sich dabei sicherer Kanäle zu bedienen und die EU-Datenschutzstandards zu beachten; weist auf die wichtige Rolle hin, die Europol in dieser Hinsicht spielen könnte;

163.  fordert Spezialschulungen über Methoden und Entwicklungen bei der Terrorismusfinanzierung für die Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Untersuchung illegaler Aktivitäten, einschließlich virtueller Währungen, zu stärken; betont, dass mit solchen Schulungen in der gesamten EU ein einheitliches Niveau der Strafverfolgungskompetenz sichergestellt werden sollte, damit bestimmte Mitgliedstaaten nicht in Rückstand geraten; betont, dass EU-weite Risikobewertungen von Transaktionen mit virtuellen Währungen vorgenommen und Ermittlungsinitiativen koordiniert werden müssen, um aufgrund der Ergebnisse dieser Bewertungen kurz-, mittel- und langfristig Strategien für Regulierungs- und Strafverfolgungskonzepte auszuarbeiten;

164.  weist darauf hin, dass Finanz- und Steuerermittlungen für die Terrorismusbekämpfung wesentlich sind; bedauert, dass die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Stellen in vielen Mitgliedstaaten zu den am dürftigsten finanzierten Nachrichtendiensten zählen; fordert, dass die Mitgliedstaaten ihre personellen und finanziellen Ressourcen für die Untersuchung und Strafverfolgung erheblich aufstocken, um gegen Steuerhinterziehungs- und Steuerbetrugsdelikte vorzugehen, die der Finanzierung krimineller oder terroristischer Akte dienen könnten;

Schutz kritischer Infrastrukturen

165.  ersucht jene Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, ein nationales Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen einzurichten, um sich den Herausforderungen zu stellen, die in der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2006 über ein Europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen (EPSKI) ermittelt worden sind, und zwar insbesondere im Hinblick auf potenzielle Schwachstellen; ist der Auffassung, dass dieses Programm überprüft und aktualisiert werden sollte;

166.  weist darauf hin, dass sensible Daten und die dazugehörigen Systeme auch Teil der kritischen Infrastruktur in den Mitgliedstaaten sind und daher angemessen vor Cyberangriffen geschützt werden sollten[22];

167.  begrüßt den Aktionsplan der Kommission zur Unterstützung des Schutzes öffentlicher Räume und ermutigt die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls bewährte Verfahren auszutauschen und Kooperationsnetze zwischen Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors zu schaffen;

168.  fordert die Mitgesetzgeber nachdrücklich auf, für den neuen MFR-Zeitraum einen Nachfolger für den Fonds für die innere Sicherheit (ISF „Polizei“) mit einer mindestens ebenso hohen Mittelausstattung einzurichten;

169.  fordert, dass die Rolle des Warn- und Informationsnetzes für kritische Infrastrukturen (Critical Infrastructure Warning Information Network – CIWIN) gestärkt wird;

170.  betont, dass die Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen, die sich auf mehr als einen Mitgliedstaat auswirken, im Anschluss an einen multilateralen Prozess erfolgt, an dem alle potenziell betroffenen Mitgliedstaaten mitwirken;

171.  fordert von den Mitgliedstaaten, nationale multidisziplinäre Krisenreaktionszentren für die Koordinierung und Sofortmaßnahmen im Falle eines Angriffs oder Vorfalls einzurichten; fordert, dass diese Zentren die Vorkehrungen der EU für eine integrierte politische Krisenreaktion (IPCR) nutzen, die zu drei Schlüsselinstrumenten beitragen und auf diese zurückgreifen, nämlich der zentralen IPCR-Kontaktstelle rund um die Uhr, der IPCR-Webplattform und dem Bericht über die integrierte Situationswahrnehmung und ‑analyse (ISAA);

172.  fordert die Kommission auf, eine systematische Erfassung der nationalen Krisenzentren oder Krisenreaktionsmechanismen durchzuführen;

173.  legt der Kommission nahe, weiterhin Leitlinien für die Mitgliedstaaten auszuarbeiten und zu veröffentlichen, damit der Schutz des öffentlichen Raums verbessert wird, wie es im „Aktionsplan für einen besseren Schutz des öffentlichen Raums“ angekündigt wurde;

174.  fordert eine Überarbeitung der Richtlinie 2008/114/EG mit folgenden Zielen: für „Betreiber wesentlicher Dienste“ die gleichen Regeln und Verfahren wie in der Netz- und Informationssicherheitsrichtlinie festlegen; sicherstellen, dass die Ausweisung als europäische Bürgerinitiative nicht nach einem auf die einzelnen Sektoren bezogenen Ansatz, sondern aufgrund einer Analyse der Systeme erfolgt, die lebenswichtige und grenzübergreifende Dienste unterstützen, wobei die Cybersicherheit angemessen zu berücksichtigen ist; der Kommission die Befugnis erteilen, Einrichtungen von gesamteuropäischen Diensten als EKI auszuweisen; bestehende wechselseitige Abhängigkeiten angemessen berücksichtigen; eine Pflicht für private und öffentliche Betreiber kritischer Infrastrukturen einführen zur Meldung von Vorfällen im Zusammenhang mit kritischer Infrastruktur, zur Durchführung von Stresstests, zur Bereitstellung angemessene Schulungen für die ausgewiesenen Kontaktstellen sowie zur Festlegung von Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Pläne zur Gewährleistung der Betriebskontinuität (darunter Einsatzpläne) im Falle eines Vorfalls oder Angriffs;

175.  empfiehlt, den privaten Sektor bei der Ausarbeitung von Programmen für den Schutz kritischer Infrastrukturen und von sogenannten weichen Zielen auch im Hinblick auf die Cybersicherheit einzubeziehen; erklärt nachdrücklich, dass es erforderlich ist, in dieser Hinsicht Dialoge zwischen öffentlichen und privaten Stellen einzurichten und nationale und lokale Resilienz zu entwickeln;

176.  fordert die Kommission auf, eine europäische Zertifizierungsinitiative für private Sicherheitsunternehmen vorzuschlagen, mit der Anforderungen und Bedingungen festgelegt werden sollen, unter denen sie in einem kritischen Infrastrukturumfeld operieren können;

177.  betont, dass insbesondere bei den unmittelbaren Reaktionsteams wirksame Reaktionsstrategien einschließlich klarer Kommunikationswege im Falle eines Angriffs eingerichtet werden müssen, um die Opferzahlen und die Auswirkungen auf die Öffentlichkeit möglichst gering zu halten und die Maßnahmen zur Bewältigung der Situation zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihr Engagement bei den Mechanismen, die auf europäischer Ebene bereits eingerichtet worden sind, zu verstärken;

178.  fordert die rasche Annahme der Überarbeitung des Unionsverfahrens für den Katastrophenschutz, um die Prävention und Bereitschaft, den Informationsaustausch auf EU-Ebene und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Bewältigung verschiedener Arten von Katastrophen zu stärken;

179.  fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Optionen und der damit verbundenen Auswirkungen durchzuführen, was die Schaffung eines Systems zur Überprüfung der Identität von Personen, die Fahrzeuge, Flugzeuge und Boote mieten, anbelangt;

180.  begrüßt die im Juni 2017 in Belgien und den Niederlanden durchgeführte grenzübergreifende Übung zur Verbesserung des Schutzes von sogenannten weichen Zielen vor Terrorangriffen; hebt hervor, dass diese Übung von der Kommission finanziert wurde und das Ziel hatte, die Einsatzbereitschaft und die Krisenmanagementfunktionen in einer Situation zu messen, in der gleichzeitig in verschiedenen Ländern ein Angriff erfolgen würde; fordert, dass ähnliche Übungen mit Mitgliedstaaten durchgeführt werden; ist der Ansicht, dass die EU dieser Zusammenarbeit einen unterstützenden Rahmen bieten kann, insbesondere in Bereichen wie der medizinischen Versorgung (European Medical Corps), der öffentlichen Sicherheit (Health Security Committee) oder Protokollen für die Dekontaminierung sowie der Koordinierung von Sondereinsatzkräften der nationalen Polizei und des Zivilschutzes;

181.  fordert, dass die Rechtsvorschriften im Bereich Terrorismusbekämpfung sowie die nationalen, regionalen und lokalen Reaktionsstrategien für Schutz, Widerstandsfähigkeit und Reaktion im Falle eines Angriffs die spezifischen Bedürfnisse und Umstände von schutzbedürftigen Menschen berücksichtigen sollten, wie etwa jene von Menschen mit Behinderungen und von Minderjährigen; fordert ferner die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Vertretungsorganisationen in die sie betreffende Entscheidungsfindung;

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

182.  stellt fest, dass Terroristen in der Lage sind, regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu erwerben; begrüßt daher den Vorschlag vom April 2018 für eine Verordnung über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe;

183.  fordert die Einrichtung eines europäischen Lizenzsystems für spezielle Käufer, die sich von der Allgemeinheit unterscheiden, und verlangt, dass Wirtschaftsakteure registriert sein müssen, um Stoffe, die in den Anhängen aufgelistet sind, sowie Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, legal herstellen, vertreiben oder verkaufen zu dürfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Kontrollsysteme einzurichten, um eine etwaige Nichteinhaltung der Verordnung durch Wirtschaftsakteure aufzudecken;

184.  begrüßt die Folgenabschätzung der Verordnung 98/2013 über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und ermutigt die Mitgesetzgeber, den obligatorischen Informationsaustauschprozess beim Vorschlag für eine Verordnung 2018/0103(COD) zu bewerten; fordert die Marktüberwachungsbehörden auf, ihre Überwachungstätigkeiten bei Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu verstärken, da diese eindeutig die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen können;

185.  fordert die Zollbehörden auf, in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und auf der Grundlage von Informationen von Europol und aus anderen Datenanalysesystemen die Zielgenauigkeit beim Aufdecken von illegalen Online-Käufen von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu verbessern, indem Screenings von Frachtinformationen durchgeführt werden, die von Gewerbetreibenden vor der Einfuhr von Gütern in die EU bzw. vor der Ausfuhr von Gütern aus der EU eingereicht werden, wobei auch das EU-Risikomanagementsystem für den Zoll (Customs Risk Management System – CRMS) zu nutzen ist;

186.  fordert von der Kommission, mit Unternehmen bei der Förderung von Leitlinien für elektronische Marktplätze über die Sicherheit beim Verkauf von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zusammenzuarbeiten, den Erwerb von bestimmten Stoffen auf gewerbliche Verwender zu beschränken und ihre Vorkehrungen für den Umgang mit Produkten, die Beschränkungen unterliegen, zu verbessern, indem Obergrenzen hinsichtlich der zulässigen Menge und Reinheit festgelegt werden;

187.  verlangt eine einheitliche Anwendung bestimmter standardisierter Benennungskonventionen, damit Wirtschaftsakteure und elektronische Marktplätze Chemikalien, die auf ihren Websites angeboten werden, leichter identifizieren können; fordert elektronische Marktplätze auf, die Angebote anschließend mithilfe von standardisierten Stichwortlisten zu durchsuchen, damit das Angebot von regulierten Stoffen überwacht werden kann;

188.  fordert die Kommission auf, die Festlegung gemeinsamer Kriterien für Lizenzen in Erwägung zu ziehen, indem die Bedingungen für die Genehmigung und Ablehnung von Anträgen harmonisiert werden und die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert wird;

Illegale Waffen

189.  fordert eine rasche und wirksame Umsetzung der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, damit der Verkauf und Einsatz dieser Waffen so gut wie möglich kontrolliert werden kann und man den Handel mit Feuerwaffen und der damit zusammenhängenden Ausrüstung und Werkzeuge innerhalb und außerhalb der EU verhindert; verlangt, dass die Schlupflöcher im bestehenden Rechtsrahmen geschlossen werden, indem beispielsweise Maßnahmen ergriffen werden, um das Inverkehrbringen von leicht umzurüstenden Schreckschusswaffen, Flobert-, Gas- und ähnliche Waffen zu verhindern;

190.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Programme für das Abgeben von Feuerwaffen und Munition bei den Behörden einzuführen, die auf den spezifischen Kontext des illegalen Feuerwaffenmarkts zugeschnitten sind; fordert die wirksame Bestrafung des illegalen Besitzes von Feuerwaffen und des illegalen Handels mit Feuerwaffen; fordert von den Mitgliedstaaten, den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und -ausrüstung durch die Mitgliedstaaten strikt und gewissenhaft einzuhalten;

191.  unterstützt die Überarbeitung der EU-Strategie zur Bekämpfung der unerlaubten Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) durch Berücksichtigung des neuen die Sicherheit und Sicherheitspolitik betreffenden Kontextes und der Entwicklungen bei SALW-Konzepten bzw. -Technologien, durch die die Fähigkeit zur Bewältigung der Bedrohung beeinträchtigt wird;

192.  vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten einen Ansatz zur Untersuchung der jeweiligen Waffe verfolgen sollten, bei dem spezialisierte Abteilungen der Strafverfolgungsbehörden eingesetzt werden und mit dem darauf abgezielt wird, die Akteure und Netzwerke zu ermitteln, die an dieser Art des illegalen Handels mitwirken, und zwar unter Einbeziehung der verschiedenen nationalen ballistischen Datenbanken;

193.  erinnert daran, dass die Kommission einen Bericht über die Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 angenommen hat, in der Vorschriften für die genehmigte Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von nichtmilitärischen Feuerwaffen festgelegt sind und dass die Verordnung weiterhin notwendig, ihre Wirksamkeit jedoch begrenzt ist, und zwar durch die Ungenauigkeit einiger Bestimmungen und die Komplexität der Interaktion mit anderen Rechtsinstrumenten der EU; legt den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten nahe, spezialisierte Polizeieinheiten zur Bekämpfung des Handels mit illegalen Feuerwaffen einzurichten und sie mit ausreichend Personal, Fachkenntnissen und Ausrüstung auszustatten;

194.  legt den Mitgliedstaaten nahe, mögliche Beschränkungen für das Mitführen von Messern ohne triftigen Grund, das Verbot besonders gefährlicher Messer wie Zombie- oder Butterflymesser und die Durchsetzung dieser Maßnahmen online zu bewerten;

Externe Dimension

195.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, globale Maßnahmen auf internationaler Ebene zu ergreifen, um die langwierigen Konflikte anzugehen, die ganze Regionen destabilisieren, den Teufelskreis von Gewalt und Leid in Gang halten und leider ein Nährboden für viele Narrative des Terrorismus sind;

196.  fordert eine Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich der Terrorismusbekämpfung zwischen der EU und den Nachbarländern, insbesondere mit Transit- und Bestimmungsländern ausländischer Kämpfer; ist der Ansicht, dass die EU bei der Terrorismusbekämpfung einen globalen Ansatz verfolgen muss, bei dem besonderer Nachdruck auf die Zusammenarbeit mit wichtigen Drittländern auf der Grundlage klar definierter Prioritäten gelegt wird;

197.  ist der Ansicht, dass die Terrorismusbekämpfung ein Bereich ist, in dem konkrete Kompetenzen erforderlich sind; fordert daher eine vertiefte Professionalisierung des EU-Netzes in diesem Bereich, insbesondere indem operativen Mitarbeitern in der Terrorismusbekämpfung, die aus den Mitgliedstaaten kommen, eine bessere und längere Eingewöhnung in die EU-Strukturen ermöglicht wird, was über eine einzelne Entsendung im Rahmen einer EU-Delegation hinausgehen muss; ist der Ansicht, dass durch eine Entsendung im Rahmen der EU-Organe eine Maximierung und optimale Nutzung der Kompetenzen im Bereich Terrorismusbekämpfung erzielt werden könnte;

198.  fordert die Kommission auf, Drittländer, insbesondere Nachbarländer, stärker bei ihren Maßnahmen im Kampf gegen Verbrechen und illegalen Handel als Finanzierungsquellen von Terroristen zu unterstützen, und die Verbindungen mit diesen Staaten zu verstärken, damit das Einfrieren von Vermögenswerten aus dem illegalen Handel beschleunigt werden kann; ist jedoch besorgt darüber, dass die Anti-Terror-Gesetzgebung in einigen EU-Partnerländern zu weit gefasst ist und missbraucht wird, um friedlichen Dissens zu unterdrücken; weist mahnend darauf hin, dass die Kriminalisierung der friedlichen Äußerung berechtigter Beschwerden zu einer Radikalisierung führen könnte; ist der Ansicht, dass die EU massiv in Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen des Terrorismus in Drittländern investieren sollte; unterstützt nachdrücklich externe Anti-Extremismus-Programme in Gefängnissen, Kooperationsprogramme mit religiösen Führern und Gemeinschaften, interreligiöse Dialoge und Foren und generell alle Arten von Versöhnungsprogrammen, mit denen Spannungen zwischen den Gemeinschaften verringert werden und eine sektiererische Politik insbesondere über wirtschaftliche, soziale und bildungspolitische Ansätze verhindert wird;

199.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Analyse nachrichtendienstlicher Informationen für die Terrorismusbekämpfung vom Zentrum der Europäischen Union für Informationsgewinnung und -analyse (EU INTCEN) in vollem Umfang zu nutzen; fordert die Kommission auf, EU INTCEN ein klares Mandat zu erteilen, sich direkt an Analysten in den EU-Delegationen wenden zu können, damit mehr relevante Informationen in das zentrale nachrichtendienstliche Informationssystem der EU eingespeist werden;

200.  fordert eine verstärkte Zusammenarbeit und die Ermittlung von Synergien zwischen den Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und den Maßnahmen des Rates für Justiz und Inneres (JI);

201.  fordert eine Vereinfachung des EU-Systems der restriktiven Maßnahmen, um es zu einem wirksamen Instrument im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu machen;

Terrorismusopfer

202.  fordert die Kommission auf, ein EU-Koordinierungszentrum für Terrorismusopfer (Coordination Centre for Victims of Terrorism – CCVT) einzurichten, das zeitnahe und angemessene Krisenunterstützung bei Angriffen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten leisten würde; ist der Ansicht, dass die Rolle des CCVT darin bestehen sollte, Soforthilfen für Opfer von anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen sowie auf EU-Ebene Sachverstand bereitzustellen, indem der Austausch von Wissen, Protokollen und bewährten Verfahren gefördert wird; betont, dass die Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen auf die indirekten Opfer ausgedehnt werden müssen, wie die Angehörigen, Augenzeugen und Ersthelfer der Opfer;

203.  ist der Auffassung, dass das CCVT, sobald es eingerichtet wurde, statistische Daten erheben und die Einrichtung von Registern der Opfer von Terrorismus in den Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene unterstützen und koordinieren könnte, und zwar auf der Grundlage der uneingeschränkten Einhaltung der Datenschutzvorschriften, insbesondere in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen und den Grundsatz der Zweckbindung; ist der Ansicht, dass das CCVT außerdem bewährte Verfahren wie die Erstellung von Protokollen prüfen und fördern könnte, damit

  1)  gewährleistet ist, dass man sich an erster Stelle um die seelischen Bedürfnisse der Opfer des Terrorismus kümmert,

2)  diese anschließend psychologisch und seelisch betreut werden,

3)  eine sekundäre Viktimisierung während des Gerichtsverfahrens oder durch Verwaltungsmaßnahmen verhindert wird,

4)  ein effektiver Zugang zur Justiz, insbesondere bei Anschlägen mit transnationalen Opfern, gewährleistet ist

5)  und bewährte Verfahren für die Medien in Bezug auf sensible Themen für die Opfer des Terrorismus und ihre Familien gefördert werden;

  ist der Auffassung, dass das CCVT außerdem ein öffentliches Register akkreditierter Organisationen zur Unterstützung der Opfer einrichten könnte, das für Konsultationen und die Verbesserung der ausgearbeiteten Protokolle zur Verfügung stünde; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich, eine zentrale Behörde einzurichten, die als nationale Anlaufstelle für das CCVT dient;

204.  fordert die Kommission auf, eine zentrale Internetplattform in allen EU-Sprachen zu den Rechten und zur Unterstützung der Opfer von Terrorismus einzurichten, die vom CCVT verwaltet wird und zu der es in jedem Mitgliedstaat eine zentrale Anlaufstelle samt telefonischer Beratung gibt;

205.  fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zu Terrorismusopfern vorzulegen, der kurz- und langfristig eindeutig auf die Bedürfnisse der Opfer eingeht und auch eine gemeinsame Begriffsbestimmung des spezifischen Status und der spezifischen Rechte der Opfer von Terrorismus sowie ein standardisiertes Formular zur Beantragung von Entschädigungen mit klaren Angaben über die Pflichten und Fristen der Versicherer umfasst; ist der Ansicht, dass auf nationaler Ebene ein vereinfachtes Verfahren zur Bewilligung von Entschädigungen für Terrorismusopfer binnen kurzem nach einem Angriff entsprechend ihren sofortigen Bedürfnissen eingerichtet werden sollte und dass über die Bewilligung von weiteren Entschädigungen im Zuge von regelmäßigen Bewertungen der Lage des jeweiligen Opfers entschieden werden sollte;

206.  ist der Ansicht, dass der Anwendungsbereich der gemeinsamen Definition von Terrorismusopfern mindestens folgende Personen umfassen muss: 1) Verstorbene; 2) Menschen, die körperliche bzw. psychische Schäden erlitten haben; 3) Menschen, die Opfer von Entführungen oder Bedrohungen ausgesetzt waren; 4) Ehegatten der verstorbenen Person oder Personen mit einer gleichwertigen emotionalen Bindung zu der verstorbenen Person, einschließlich Eltern und Kinder, Großeltern und Geschwister;

207.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die multidisziplinären Krisenreaktionszentren für die Koordinierung und Sofortmaßnahmen mit der Umsetzung von nationalen und lokalen Protokollen zur vorrangigen raschen Identifizierung von Opfern sowie mit der entsprechenden unmittelbaren Verwaltung und Verweisung an die zuständigen Dienste zu betrauen;

208.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass unverzüglich nach einem Terroranschlag und so lange wie notwendig im Rahmen der nationalen Infrastrukturen für Notdienste den besonderen Bedürfnissen von Opfern des Terrorismus umfassend entsprochen wird; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eine einzige und laufend aktualisierte Website mit allen einschlägigen Informationen und ein Soforthilfezentrum für Opfer und ihre Familienangehörigen einrichten sollten, das psychologische erste Hilfe und emotionale Unterstützung gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541 vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung leistet;[23]

209.  betont, dass die Benachrichtigung der Familien von Opfern durch besonders geschulte Fachleute auf würdige, humane und angemessene Weise erfolgen sollte, wobei sicherzustellen ist, dass die Medien die Identität von Opfern nicht ohne die vorherige Zustimmung der Angehörigen offenlegen und dass im Umgang mit Kindern besondere Aufmerksamkeit und Achtung angewandt wird und diese vorrangig betreut werden;

210.  fordert, dass die Richtlinie (EU) 2015/637 uneingeschränkt und wirkungsvoll umgesetzt wird, damit in Drittländern, in denen der jeweilige Mitgliedstaat nicht vertreten ist, für den konsularischen Schutz von Unionsbürgern gesorgt ist; betont, dass immer mehr Unionsbürger Opfer von Terroranschlägen in Ländern werden, die nicht ihre Heimatländer sind, und fordert daher nachdrücklich, dass in den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung Protokolle eingeführt werden, wie EU-Bürger aus anderen Mitgliedstaaten im Fall von Terrorangriffen unterstützt werden sollen;

211.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Unterstützung, die Terrorismusopfern gewährt wird, auch Maßnahmen wie erste Hilfe, psychologische Unterstützung, Schutz vor sekundärer Viktimisierung, einen effektiven Zugang zur Justiz, Bargeldvorschüsse zur Deckung unmittelbarer Ausgaben, zertifizierte Kinderbetreuung und Unterstützung im Haushalt, Steuererleichterungen oder Hilfe bei der Beförderung im Falle einer vorübergehenden oder dauerhaften Behinderung umfasst;

212.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission sicherzustellen, dass die Angehörigen aller einschlägigen nationalen Dienste – insbesondere Ersthelfer – hinsichtlich der spezifischen Bedürfnisse von Terrorismusopfern angemessen geschult sind; weist darauf hin, dass das CCVT bei den Aufgaben der Berufsausbildung behilflich sein wird, auch für Polizisten, Rechtsanwälte und andere Berufsgruppen, die sich mit Opfern befassen, sowie für Versicherungsunternehmen oder für Entschädigungszahlungen zuständige Behörden;

213.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gesetzliche Regelungen einzuführen, damit die Verherrlichung bestimmter terroristischer Handlungen strafbar wird, durch die die Opfer erniedrigt werden und es zu einer sekundären Viktimisierung kommt, indem die Würde der Opfer angetastet und ihre Rehabilitation beeinträchtigt wird;

214.  fordert von den für die Gewährung von Schutzmechanismen zuständigen Einrichtungen, dass sie dafür sorgen, eine nachfolgende Viktimisierung aufgrund von Demütigungen und Angriffen auf das Persönlichkeitsbild der Opfer, die aus mit dem Angreifer verbundenen sozialen Bereichen kommen, zu verhindern;

215.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Huldigung von Personen zu verbieten, die durch ein rechtskräftiges Urteil terroristischer Handlungen für schuldig befunden wurden;

216.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Opfern besondere Aufmerksamkeit zu widmen, wenn sie verfolgt werden oder befürchten müssen, erneut aus dem sozialen Umfeld der Täter angegriffen zu werden;

217.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Opfer sexueller und anderer schwerer Gewalt, die von Terroristen des IS außerhalb der EU verübt wurde, in der EU sicher und ohne Angst leben können; fordert die Mitgliedstaaten auf, derartige Fälle vor Gericht zu bringen, auch wenn die Straftaten außerhalb der EU begangen wurden, und die Opfer als wertvolle Zeugen im Gerichtsverfahren auftreten zu lassen;

218.  fordert die Kommission auf, eine finanzielle Regelung für die Entschädigung von Opfern im Falle massiver Terroranschläge in Erwägung zu ziehen, um die Mitgliedstaaten bei Bedarf und in grenzüberschreitenden Fällen zu unterstützen;

219.  fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten in einen Dialog zu treten, damit die erheblichen Unterschiede bei der Höhe der staatlichen finanziellen Entschädigungsleistungen gemindert werden, die die jeweiligen Staaten den Opfern von Terroranschlägen gewähren;

220.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass alle Terrorismusopfer berechtigt sind, bei Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einem terroristischen Angriff als Prozesspartei aufzutreten, wobei die besondere Situation von grenzübergreifenden Opfern zu berücksichtigen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass es nicht zu erniedrigenden oder demütigenden Kontakten zwischen den Opfern und dem Angreifer oder dem Umfeld des Angreifers in Strafverfahren kommt;

221.  fordert eine größere Herausstellung des Europäischen Gedenktags für die Opfer des Terrorismus am 11. März;

Grundrechte

222.  betont, dass Sicherheitsmaßnahmen, darunter auch Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung im Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und unter Wahrung der Grundrechte durchgeführt und in einem eindeutigen Rechtsrahmen erlassen werden müssen; fordert daher die Mitgliedstaaten und die EU-Organe auf, bei der Annahme oder Anwendung von Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung die Grundrechte, einschließlich der in Bezug auf die Privatsphäre und Datenschutz, die Gedanken- und Meinungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot, sowie die Verfahrensgarantien, einschließlich der Unschuldsvermutung, des Rechts auf einen fairen Prozess, des Rechts auf Information und auf Überprüfung durch eine Justizbehörde, zu achten sowie dafür Sorge zu tragen, dass den betreffenden Personen wirksame Abhilfemaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, mit denen sie gegen Verletzungen ihrer Grundrechte vorgehen können, einschließlich Rechtsbehelfe;

223.  fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Organe auf, bei der Annahme und Umsetzung von Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung das richtige Gleichgewicht zwischen den unterschiedlichen Grundrechten, die betroffen sind, und den Sicherheitserfordernissen zu finden; ist in dieser Hinsicht der Auffassung, dass dem Grundrecht der Menschen auf Leben und Sicherheit oberste Priorität eingeräumt werden sollte;

224.  erinnert daran, dass nach internationalen und regionalen Menschenrechtsnormen eindeutig festgelegt ist, dass Staaten sowohl das Recht als auch die Pflicht haben, die ihrer Rechtshoheit unterstehenden Personen vor Terroranschlägen zu schützen, um die Achtung des Rechts auf Leben und des Rechts auf Sicherheit zu gewährleisten; weist erneut darauf hin, dass die Zusammenarbeit der EU mit Drittländern im Bereich der Terrorismusbekämpfung auf der Achtung der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, einschließlich des Folterverbots, beruhen muss;

225.  fordert die Kommission und die Agentur für Grundrechte (FRA) auf, die Herausforderungen zu untersuchen, die im Bereich der Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus bestehen, und bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten zu ermitteln, darunter solche, die den besonderen Umständen von schutzbedürftigen Menschen, wie Menschen mit Behinderungen und Minderjährigen, Rechnung tragen; fordert die Kommission auf, den Austausch von bewährten Verfahren zu fördern und diesbezügliche Leitlinien auszuarbeiten; weist ferner darauf hin, dass das Parlament, der Rat und die Kommission die Möglichkeit haben, im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens Stellungnahmen der FRA zu Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung anzufordern;

226.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Datenschutzgarantien im Einklang mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften sicherzustellen, einschließlich geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, klare Regelungen dazu festzulegen, wer auf welche Daten in den Systemen zugreifen und diese einsehen darf, die Einsichtnahme und Offenlegung von Daten zu protokollieren sowie die Rechte hinsichtlich des Zugangs, der Berichtigung, der Löschung und der Einschränkung zu gewährleisten und gegebenenfalls Entschädigungen und Rechtsbehelfe vorzusehen; fordert die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten auf, innovative Lösungen für den Schutz der Privatsphäre zu entwickeln;

227.  ist der Auffassung, dass für solide Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung robuste Mandate für die an der Terrorismusbekämpfung beteiligten staatlichen Stellen sowie ein hohes Maß an öffentlicher Unterstützung für diese Behörden vonnöten sind; weist auf die wichtige Rolle hin, die die Aufsicht für das öffentliche Vertrauen und die Unterstützung durch die Öffentlichkeit spielen kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, Kontrollmechanismen für Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung einzuführen, mit denen die Auswirkungen dieser Maßnahmen bewertet werden können; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, für eine demokratische Kontrolle und öffentliche Rechenschaftspflicht für alle Sicherheits- und Nachrichtendienste zu sorgen und gleichzeitig für das erforderliche Maß an Geheimhaltung zu sorgen;

°

°  °

228.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0307.
  • [2]  Von der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „The European Union’s Policies on Counter-Terrorism: Relevance, Coherence and Effectiveness“ (Die Strategien der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung: Relevanz, Kohärenz und Wirksamkeit), http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2017/583124/IPOL_STU(2017)583124_EN.pdf.
  • [3]  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32018D1084.
  • [4] 1 TE-SAT-Bericht von Europol (Seite 14).
  • [5]  https://www.dw.com/de/jesidin-trifft-in-deutschland-auf-is-peiniger/a-45119776.
  • [6]  Radikalisierung ist ein komplexer Prozess, bei dem eine Einzelperson oder eine Gruppe zunehmend extreme religiöse und/oder politische Ideen/Ansichten annimmt, die zu gewaltsamen Aktionen, einschließlich der Begehung terroristischer Handlungen, führen können. Im Einklang mit den Grundsatzdokumenten der Kommission ist jeder Hinweis auf eine Radikalisierung als Radikalisierung, die zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führt zu verstehen.
  • [7]  Rede von Věra Jourová, Mitglied der Kommission mit Zuständigkeit für Justiz, Verbraucherschutz und Gleichstellung, auf der Konferenz zur Radikalisierung in Haftanstalten am 27.2.2018 in Brüssel, http://europa.eu/rapid/press-release_SPEECH-18-1221_en.htm.
  • [8]  Europol, 6. September 2018.
  • [9] Verordnung (EU) 2017/458 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 hinsichtlich einer verstärkten Abfrage von einschlägigen Datenbanken an den Außengrenzen, ABl. L 74 vom 18.3.2017, S. 1.
  • [10]  ABl. C 366 vom 30.6.2017, S. 101.
  • [11]  Europol European Union Terrorism Situation and Trend Report (Te-Sat) 2017, S. 10
  • [12]  Europol Te-Sat 2017, S. 15.
  • [13]  Europol Te-Sat 2018, S. 9.
  • [14]  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0229.
  • [15]  Bericht des Europarats mit dem Titel „Prosecuting and punishing the crimes against humanity or even possible genocide committed by Daesh“ vom 22. September 2017.
  • [16]  ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.
  • [17]  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
  • [18]  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) und Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).
  • [19]  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 – ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6.
  • [20]  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/2018/614496/IPOL_IDA(2018)614496_EN.pdf.
  • [21]  COM(2018)0213.
  • [22]  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).
  • [23]  ABl. L 88 vom 31.3.2014, S. 6.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

In den letzten Jahren war die EU mit einer nie dagewesenen Welle von Terrorangriffen auf ihrem Hoheitsgebiet konfrontiert, sodass die Frage der Sicherheit im Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger schlagartig ganz nach vorne gerückt ist und Probleme hinsichtlich der Zusammenarbeit und der Weitergabe von Informationen in diesem Bereich an Dringlichkeit erheblich gewonnen haben. Gemäß einer Eurobarometer-Umfrage vom Juni 2017 zum Bewusstsein der Bürger und ihren Erfahrungen in Sachen Sicherheit sowie ihrem Sicherheitsempfinden sind 92 % der Befragten der Meinung, dass die nationalen Behörden Informationen mit den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten austauschen sollten, um Kriminalität und Terrorismus besser bekämpfen zu können.

Nach diesen Angriffen bemühten sich die Mitgliedstaaten und die EU, auf die Sorgen der Bürgerinnen und Bürger und auf die Herausforderungen durch die terroristische Bedrohung einzugehen. Es wurden Vorschläge für neue Rechtsvorschriften vorgelegt, die bestehenden Rechtsvorschriften wurden überarbeitet oder befinden sich in Überarbeitung, und es wurde eine Diskussion sowohl auf EU-Ebene als auch in den einzelnen Mitgliedstaaten angestoßen, wie man der terroristischen Bedrohung am besten begegnen kann.

Um auf diese Entwicklungen zu reagieren und seinen Beitrag leisten zu können, hat das Europäische Parlament am 6. Juli 2017 den Sonderausschuss Terrorismus eingesetzt. Der Ausschuss hat sich am 14. September 2017 konstituiert. Sein wichtigstes Ziel ist, die praktischen und legislativen Lücken bei der Terrorismusbekämpfung zu schließen, wobei besonderes Gewicht auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch gelegt wird.

Übergreifende Aspekte

Eines der größten Probleme, auf das Fachleute und Vertreter aus der Praxis wiederholt und mit Nachdruck hingewiesen haben, ist die Notwendigkeit, die bestehenden Rechtsvorschriften in diesem Bereich umfassend umzusetzen. Die Mitgliedstaaten müssen nicht nur für den Rechtsrahmen sorgen, sondern auch die erforderliche technische Ausrüstung sowie genügend gut ausgebildetes Personal bereitstellen, um die praktische Anwendung der bestehenden Maßnahmen sicherzustellen.

Ein weiterer, im Laufe der Arbeit des Ausschusses immer wieder angesprochener Punkt ist, dass angemessene Regelungen für die Datenspeicherung erforderlich sind. Nach Auffassung der Berichterstatterinnen ist eine EU-Regelung zur Datenspeicherung nötig, die im Einklang mit den Anforderungen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht, wobei zugleich die Bedürfnisse der zuständigen Behörden und die Besonderheiten des Bereichs Terrorismusbekämpfung zu berücksichtigen sind.

Die Berichterstatterinnen bedauern, dass die bestehenden Nichtbeteiligungsklauseln, die von einigen Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von terroristischen Straftaten in Anspruch genommen worden sind, die Geschwindigkeit und Wirksamkeit von Terrorismusermittlungen gefährden und sich nachteilig auswirken könnten. Daher appellieren sie an die Mitgliedstaaten, in diesem äußerst wichtigen Bereich keine Nichtbeteiligungsklauseln in Anspruch zu nehmen.

Verhütung und Bekämpfung der Radikalisierung

Radikalisierung als Quelle von hausgemachten Terrorangriffen stellt eine große Bedrohung für die Europäische Union dar. Die wichtigsten Faktoren, die zur Radikalisierung beitragen, sind radikale Inhalte in sozialen Medien, persönlicher Kontakt mit radikalisierten Menschen sowie der gesamte Nährboden der Radikalisierung, samt Hasspredigern und radikalen Inhalten in Büchern sowie in Online- und audiovisuellen Medien. Eine weitere Brutstätte der Radikalisierung sind Gefängnisse.

Die Europäische Union hat zwar bereits eine Reihe von Initiativen eingeleitet, um der Radikalisierung entgegenzutreten, wie das Aufklärungsnetzwerk gegen Radikalisierung und das EU-Internetforum; es ist jedoch ein besser abgestimmter und besser fokussierter Ansatz erforderlich, um diese Bedrohung zu meistern. Daher schlagen die Berichterstatterinnen die Einrichtung eines neuen EU-Kompetenzzentrums für die Prävention von Radikalisierung vor, das die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Entscheidungsträgern, Vertretern aus der Praxis, Fachleuten und Forschern im Bereich Radikalisierungsprävention koordinieren und fördern sowie zum gezielten Einsatz von EU-Mitteln in diesem Bereich beitragen sollte. Die Rolle der Organisationen der Zivilgesellschaft und der nicht staatlichen Organisationen, die für die Durchführung der Projekte zur Verhütung und Bekämpfung der Radikalisierung auf lokaler Ebene unverzichtbar sind, ist ebenfalls hervorzuheben. Die erforderlichen rechtlichen und finanziellen Vorbedingungen für ihre Arbeit müssen von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

Im Hinblick auf die Bekämpfung der Online-Verbreitung von radikalen Inhalten ist nach Einschätzung der Berichterstatterinnen die Grenze des freiwilligen Handelns der Unternehmen erreicht. Daher fordern sie die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem die Unternehmen verpflichtet werden, terroristische Inhalte binnen einer Stunde vollständig zu entfernen, mit dem ferner klare Berichtspflichten für die Unternehmen hinsichtlich der Häufigkeit von terroristischen Inhalten und der Entfernungsgeschwindigkeit eingeführt werden, und mit dem Strafen im Falle der Nichteinhaltung festgelegt werden.

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Zusammenarbeit und Informationsaustausch sind für die Terrorismusbekämpfung unerlässlich. Angesichts der Geschwindigkeit, mit der einige Angriffe in jüngster Zeit geplant und ausgeführt worden sind, muss der Austausch von Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen rasch erfolgen, um wirksam zu sein und zur Verhinderung von Angriffen beizutragen. Der grenzüberschreitende Charakter des Terrorismus erfordert eine entschlossene koordinierte Reaktion und Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit und zwischen den zuständigen Ämtern, Agenturen und Einrichtungen der Union.

Nach Einschätzung der Berichterstatterinnen ist ein Übergang zu einem neuen Ansatz beim Informationsaustausch erforderlich. Informationen im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung müssen standardmäßig ausgetauscht werden, und die Unterlassung des Austauschs sollte nur in besonderen Fällen möglich sein, in denen es aufgrund der Umstände erforderlich ist, Informationen zurückzuhalten. Ferner müssen technische Lösungen umgesetzt werden, die ein automatisches Hochladen von Informationen aus den regionalen in die nationalen bzw. föderalen sowie in die europäischen Systeme ermöglichen. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Diensten – und insbesondere zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Nachrichtendiensten – müssen gestärkt werden.

Die Berichterstatterinnen fordern, dass Europol zu einer wirklichen Drehscheibe für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Terrorismusbekämpfung in der EU wird. Damit dies geschehen kann, müssen die Mitgliedstaaten jedoch im Falle von terroristischen Straftaten für größtmögliche Flexibilität bei den Kontakten zwischen Europol und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sorgen. Zudem müssen im Falle von Terrorangriffen angesichts des in der Regel grenzübergreifenden Charakters dieser Angriffe konsequent gemeinsame Ermittlungsteams eingesetzt werden. Europol und Eurojust sollten in diesen gemeinsamen Ermittlungsteams grundsätzlich mitwirken.

Die Interoperabilität der zentralisierten Systeme betrachten die Berichterstatterinnen als einen zu begrüßenden Schritt. Es handelt sich jedoch nur um einen ersten Schritt auf dem Weg zur Schaffung eines umfassenden Rahmens für interoperable Informationssysteme. In Zukunft müssen weitere Systeme – einschließlich nationaler und dezentraler Systeme – einbezogen werden.

Außengrenzen

Ein Schengen-Raum ohne Binnengrenzen ist nur dann auf Dauer tragfähig, wenn die Außengrenzen wirksam geschützt und gesichert werden. Einige der unlängst erfolgten Terrorangriffe haben ein erhebliches Versagen der europäischen Grenzkontrollpolitik aufgezeigt, da mindestens acht an diesen Angriffen beteiligte Personen im Zuge irregulärer Migrantenströme im Juli, August und Oktober 2015 nach Griechenland gekommen sind. Auch wenn in diesem Bereich erhebliche Fortschritte erzielt und neue Maßnahmen – wie obligatorische Prüfungen anhand der SIS- und Interpol-Datenbanken an den Grenzübergängen – eingeführt worden sind, muss im Bereich des integrierten Grenzschutzes noch mehr getan werden.

Von besonderer Bedeutung ist die Schaffung der materiellen Voraussetzung an den Grenzen, um die neuen Rechtsvorschriften umsetzen zu können, die Einführung von biometrischen Prüfungen, die Interoperabilität der Datenbanken und die Nutzung aller verfügbaren Daten – wie Fluggastdaten oder Beweismittel aus Kampfgebieten –, um potenzielle Terroristen zu identifizieren, bevor sie auf das Hoheitsgebiet der EU gelangen. Die Rolle von Frontex beim integrierten Grenzschutz ist ebenfalls hervorzuheben.

Die Berichterstatterinnen erkennen an, dass die EUNAVFOR-MED-Operation Sophia derzeit von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit im Mittelmeerraum ist und dass diese Operation über die erforderlichen Ressourcen und Fähigkeiten verfügt, um auch zur Terrorismusbekämpfung beizutragen. Daher fordern sie eine entsprechende Anpassung des Mandats der Operation Sophia und ihre geografische Ausweitung auch auf die neuen Migrationsströme aus Tunesien. Es könnte eine neue Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Erwägung gezogen werden, um der Operation Sophia den Zugang zu den Hoheitsgewässern der Küstenstaaten zu gestatten, damit dort Kontrollen von verdächtigen Schiffen durchgeführt werden können.

Terrorismusfinanzierung

Die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung muss umfassend erfolgen, d. h. der Schwerpunkt darf nicht nur auf Finanzströmen liegen, sondern es muss auch die Finanzierung der Radikalisierung berücksichtigt werden. Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung müssen sowohl auf die Finanzierung von terroristischen Organisationen im großen Stil als auch auf Angriffe, für die nur wenig Geld erforderlich ist, abzielen. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung Finanzdaten umfassend genutzt werden, um die Prävention zu stärken.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden zur Einrichtung eines EU-Systems zur Nachverfolgung der Terrorismusfinanzierung (Terrorist Financing Tracking System – TFTS) für Transaktionen aufgefordert, die von Personen, die Verbindungen zum Terrorismus und zur Terrorismusfinanzierung aufweisen, innerhalb des Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area – SEPA) getätigt werden, wodurch eine europäische Entsprechung zum US-amerikanischen Terrorist Financing Tracking Program (TFTP) geschaffen würde.

Schutz kritischer Infrastrukturen

Die Berichterstatterinnen fordern eine Überarbeitung der Richtlinie 2008/114/EG, um sicherzustellen, dass die Ausweisung von europäischen kritischen Infrastrukturen (EKI) nicht nach einem auf die einzelnen Sektoren bezogenen Ansatz, sondern aufgrund einer Analyse der Systeme erfolgt, die lebenswichtige und grenzübergreifende Dienste unterstützen. Mit der neuen Richtlinie sollte Folgendes eingeführt werden: eine Pflicht zur Meldung von Vorfällen im Zusammenhang mit kritischer Infrastruktur, ein Rahmen für die Durchführung von Belastungstests, angemessene Schulungen für die ausgewiesenen Kontaktstellen sowie Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Pläne zur Gewährleistung der Betriebskontinuität im Falle eines Vorfalls oder Angriffs. Ferner muss die Kommission in der Lage sein, Einrichtungen von gesamteuropäischen Diensten – wie Galileo oder Eurocontrol – als EKI auszuweisen.

Außerdem fordern die Berichterstatterinnen die Mitgliedstaaten auf, wirksame Reaktionsstrategien sowie nationale multidisziplinäre Krisenreaktionszentren für die Koordinierung und Sofortmaßnahmen im Falle eines Angriffs oder Vorfalls einzurichten.

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

In den Jahren 2015 und 2016 wurden bei 40 % der in der EU begangenen Terrorangriffe Explosivstoffe eingesetzt, obwohl gemäß der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 die Abgabe von sieben Stoffen an die Allgemeinheit oberhalb des jeweiligen Grenzwerts verboten ist und für verdächtige Transaktionen bei elf Stoffen eine Meldepflicht besteht. Es gelingt Tätern und potenziellen Terroristen jedoch noch immer, Ausgangsstoffe im Internet zu kaufen, und gemäß der derzeitigen Verordnung dürfen in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Systeme eingesetzt werden.

Die Berichterstatterinnen begrüßen daher, dass die Kommission eine neue Verordnung vorgeschlagen hat, mit der das Registrierungssystem für verbotene Stoffe abgeschafft und klarer definiert wird, wer als Allgemeinheit und wer als gewerblicher Verwender einzustufen ist. Die Berichterstatterinnen fordern eine strengere Überwachung von Online-Käufen und eine Verfeinerung der Kriterien des Risikomanagementsystems für den Zoll, um die Zielgenauigkeit beim Aufdecken von illegalen Online-Käufen von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu verbessern.

Illegaler Handel mit Feuerwaffen

Bei 41 % der Angriffe wurden Feuerwaffen verwendet, was ein leichter Anstieg gegenüber 2016 (38 %) ist. Die Gefahr, dass Feuerwaffen bei Terrorangriffen verwendet werden, bleibt bestehen, zumal immer mehr umgerüstete Schreckschusswaffen und wieder schussfähig gemachte Feuerwaffen auf dem illegalen Waffenmarkt verfügbar sind. Die Berichterstatterinnen fordern daher, dass die Schlupflöcher in den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften zu Feuerwaffen geschlossen werden, indem beispielsweise Maßnahmen ergriffen werden, um das Inverkehrbringen von leicht umzurüstenden Schreckschusswaffen, Flobert-Waffen und Gaspistolen zu verhindern.

Terrorismusopfer

Die Mitgliedstaaten werden nachdrücklich aufgefordert, die in den Richtlinien (EU) 2017/541 und (EU) 2012/29 niedergelegten Bestimmungen umzusetzen.

Die Kommission wird aufgefordert, einen Legislativvorschlag zu Terrorismusopfern vorzulegen, der eine klare Definition ihres Status und ihrer Rechte – einschließlich Berechtigungskriterien und Höhe der Entschädigungen – enthält. Die Kommission sollte ferner ein EU-Koordinierungszentrum für Terrorismusopfer (Coordination Centre for Victims of Terrorism – CCVT) einrichten, um zeitnahe und angemessene Krisenunterstützung im Falle eines Angriffs in einem oder mehreren Mitgliedstaaten leisten zu können.

Grundrechte

Die Achtung der Grundrechte ist ein wesentliches Element einer erfolgreichen Politik zur Bekämpfung des Terrorismus, und es muss das richtige Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gefunden werden, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung sicherzustellen. In dieser Hinsicht heben die Berichterstatterinnen hervor, dass der Schutz der Privatsphäre zwar ein wichtiges Grundrecht ist, dem Grundrecht der Menschen auf Leben und Sicherheit jedoch oberste Priorität eingeräumt werden sollte. Zudem sind die spezifischen Bedürfnisse und Umstände von schutzbedürftigen bzw. behinderten Menschen zu berücksichtigen.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

2

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Ivo Belet, Caterina Chinnici, Javier Couso Permuy, Edward Czesak, Arnaud Danjean, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Doru-Claudian Frunzulică, Elisabetta Gardini, Ana Gomes, Sylvie Guillaume, Monika Hohlmeier, Eva Joly, Jeroen Lenaers, Péter Niedermüller, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Birgit Sippel, Helga Stevens, Elena Valenciano, Geoffrey Van Orden, Kristina Winberg, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Lynn Boylan, Claude Moraes, Morten Helveg Petersen, Emil Radev, Josep-Maria Terricabras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

France Jamet, Manolis Kefalogiannis, Lukas Mandl

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

23

+

ALDE

Gérard Deprez, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Morten Helveg Petersen

ECR

Edward Czesak, Helga Stevens, Geoffrey Van Orden

ENF

France Jamet

PPE

Ivo Belet, Arnaud Danjean, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Elisabetta Gardini, Monika Hohlmeier, Manolis Kefalogiannis, Jeroen Lenaers, Lukas Mandl, Emil Radev, Milan Zver

S&D

Caterina Chinnici, Doru-Claudian Frunzulică, Ana Gomes, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Elena Valenciano

2

-

GUE/NGL

Lynn Boylan, Javier Couso Permuy

5

0

ECR

Kristina Winberg

S&D

Sylvie Guillaume, Birgit Sippel

VERTS/ALE

Eva Joly, Josep-Maria Terricabras

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Letzte Aktualisierung: 4. Dezember 2018
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