BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen über einem bestimmten Schwellenwert
30.11.2018 - (COM(2016)0811 – C8-0023/2017 – 2016/0406(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Gabriel Mato
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen über einem bestimmten Schwellenwert
(COM(2016)0811 – C8-0023/2017 – 2016/0406(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0811),
– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0023/2017),
– gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0418/2018),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(4) Um das Risiko der Betrugsverlagerung zwischen Mitgliedstaaten zu verringern, sollte allen Mitgliedstaaten, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Umfangs der Betrugsfälle, hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Karussellbetrug, erfüllen und nachweisen können, dass andere Kontrollmaßnahmen nicht ausreichen, um diese Art von Betrugsfällen zu bekämpfen, die Anwendung einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erlaubt sein. |
(4) Um das Risiko der Betrugsverlagerung zwischen Mitgliedstaaten zu verringern, sollte allen Mitgliedstaaten, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Umfangs der Betrugsfälle, hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Karussellbetrug, erfüllen und nachweisen können, dass andere Kontrollmaßnahmen nicht ausreichen, um diese Art von Betrugsfällen zu bekämpfen, die Anwendung einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gestattet sein. Darüber hinaus sollten sie nachweisen müssen, dass die geschätzten Gewinne aus der Steuerehrlichkeit und der Steuererhebung, die infolge der Einführung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erwartet werden, die geschätzte zusätzliche Gesamtbelastung für Unternehmen und Steuerverwaltungen überwiegen und dass den Unternehmen und Steuerverwaltungen keine höheren Kosten entstehen als aus der Anwendung anderer Gegenmaßnahmen. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(5) Darüber hinaus sollten auch benachbarte Mitgliedstaaten, die aufgrund der Genehmigung der Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in einem anderen Mitgliedstaat ein hohes Risiko der Betrugsverlagerung auf ihr Hoheitsgebiet haben, dieses Verfahren anwenden dürfen, falls andere Gegenmaßnahmen nicht ausreichend wären, um dieses Betrugsrisiko zu bekämpfen. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(6) Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, so sollte er diese auf alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden, die einen bestimmten Schwellenwert übersteigen. Die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft sollte nicht auf einen bestimmten Wirtschaftszweig beschränkt sein. |
(6) Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, so sollte er diese auf alle nicht grenzübergreifenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden, die einen bestimmten Schwellenwert je Umsatz übersteigen. Die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft sollte nicht auf einen bestimmten Wirtschaftszweig beschränkt sein. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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(7a) Um beurteilen zu können, ob die Einführung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in einem Mitgliedstaat zur Betrugsverlagerung in andere Mitgliedstaaten führt und in welchem Maße das Funktionieren des Binnenmarkts gestört werden könnte, ist es angezeigt, eine spezielle Verpflichtung zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, die die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden, und den anderen Mitgliedstaaten vorzusehen. Dieser gesamte Informationsaustausch sollte den geltenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und über Vertraulichkeit unterliegen. In diesen Bestimmungen sind Ausnahmen und Einschränkungen vorgesehen, damit die Mitgliedstaaten und die Union ihre Interessen im Steuerbereich wahren können. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 7 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 8 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199c – Absatz 10 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
Sie gilt bis zum 30. September 2022. |
Sie gilt bis zum 30. Juni 2022. |
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen über einem bestimmten Schwellenwert |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2016)0811 – C8-0023/2017 – 2016/0406(CNS) |
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Datum der Anhörung des EP |
26.1.2017 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 1.2.2017 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 1.2.2017 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
JURI 25.1.2017 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Gabriel Mato 15.12.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
22.10.2018 |
26.11.2018 |
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Datum der Annahme |
27.11.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 7 16 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gerolf Annemans, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Thierry Cornillet, Esther de Lange, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Stefan Gehrold, Sven Giegold, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Petr Ježek, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Notis Marias, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Alex Mayer, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Anne Sander, Alfred Sant, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Marco Valli, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Jeppe Kofod, Thomas Mann, Luigi Morgano, Andreas Schwab, Joachim Starbatty, Lieve Wierinck |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Teresa Jiménez-Becerril Barrio |
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Datum der Einreichung |
30.11.2018 |
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SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
24 |
+ |
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ALDE |
Thierry Cornillet, Petr Ježek, Caroline Nagtegaal, Ramon Tremosa i Balcells, Lieve Wierinck |
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ECR |
Bernd Lucke, Stanisław Ożóg, Joachim Starbatty, Kay Swinburne |
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PPE |
Stefan Gehrold, Brian Hayes, Czesław Hoc, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Georgios Kyrtsos, Werner Langen, Ivana Maletić, Thomas Mann, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Anne Sander, Andreas Schwab, Theodor Dumitru Stolojan, Esther de Lange |
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7 |
– |
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ENF |
Gerolf Annemans |
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GUE/NGL |
Sven Giegold, Philippe Lamberts, Marisa Matias, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Miguel Viegas |
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16 |
0 |
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EFDD |
Bernard Monot, Marco Valli |
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PPE |
Luděk Niedermayer |
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S&D |
Hugues Bayet, Pervenche Berès, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Jeppe Kofod, Olle Ludvigsson, Alex Mayer, Luigi Morgano, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung