BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen über einem bestimmten Schwellenwert

30.11.2018 - (COM(2016)0811 – C8-0023/2017 – 2016/0406(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Gabriel Mato


Verfahren : 2016/0406(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0418/2018
Eingereichte Texte :
A8-0418/2018
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen über einem bestimmten Schwellenwert

(COM(2016)0811 – C8-0023/2017 – 2016/0406(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0811),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0023/2017),

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0418/2018),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Um das Risiko der Betrugsverlagerung zwischen Mitgliedstaaten zu verringern, sollte allen Mitgliedstaaten, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Umfangs der Betrugsfälle, hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Karussellbetrug, erfüllen und nachweisen können, dass andere Kontrollmaßnahmen nicht ausreichen, um diese Art von Betrugsfällen zu bekämpfen, die Anwendung einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erlaubt sein.

(4)  Um das Risiko der Betrugsverlagerung zwischen Mitgliedstaaten zu verringern, sollte allen Mitgliedstaaten, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Umfangs der Betrugsfälle, hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Karussellbetrug, erfüllen und nachweisen können, dass andere Kontrollmaßnahmen nicht ausreichen, um diese Art von Betrugsfällen zu bekämpfen, die Anwendung einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gestattet sein. Darüber hinaus sollten sie nachweisen müssen, dass die geschätzten Gewinne aus der Steuerehrlichkeit und der Steuererhebung, die infolge der Einführung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erwartet werden, die geschätzte zusätzliche Gesamtbelastung für Unternehmen und Steuerverwaltungen überwiegen und dass den Unternehmen und Steuerverwaltungen keine höheren Kosten entstehen als aus der Anwendung anderer Gegenmaßnahmen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Darüber hinaus sollten auch benachbarte Mitgliedstaaten, die aufgrund der Genehmigung der Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in einem anderen Mitgliedstaat ein hohes Risiko der Betrugsverlagerung auf ihr Hoheitsgebiet haben, dieses Verfahren anwenden dürfen, falls andere Gegenmaßnahmen nicht ausreichend wären, um dieses Betrugsrisiko zu bekämpfen.

entfällt

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, so sollte er diese auf alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden, die einen bestimmten Schwellenwert übersteigen. Die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft sollte nicht auf einen bestimmten Wirtschaftszweig beschränkt sein.

(6)  Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, so sollte er diese auf alle nicht grenzübergreifenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden, die einen bestimmten Schwellenwert je Umsatz übersteigen. Die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft sollte nicht auf einen bestimmten Wirtschaftszweig beschränkt sein.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Um beurteilen zu können, ob die Einführung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in einem Mitgliedstaat zur Betrugsverlagerung in andere Mitgliedstaaten führt und in welchem Maße das Funktionieren des Binnenmarkts gestört werden könnte, ist es angezeigt, eine spezielle Verpflichtung zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, die die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden, und den anderen Mitgliedstaaten vorzusehen. Dieser gesamte Informationsaustausch sollte den geltenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und über Vertraulichkeit unterliegen. In diesen Bestimmungen sind Ausnahmen und Einschränkungen vorgesehen, damit die Mitgliedstaaten und die Union ihre Interessen im Steuerbereich wahren können.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum 30. Juni 2022 kann ein Mitgliedstaat im Rahmen einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vorsehen, dass abweichend von Artikel 193 die Mehrwertsteuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, an den Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert werden, die einen Schwellenwert von 10 000 EUR je Rechnung übersteigen.

Bis zum 30. Juni 2022 kann ein Mitgliedstaat im Rahmen einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vorsehen, dass abweichend von Artikel 193 die Mehrwertsteuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, an den Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert werden, die einen Schwellenwert von 25 000 EUR je Rechnung übersteigen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Seine Mehrwertsteuerlücke, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der geschuldeten Mehrwertsteuer, liegt mindestens fünf Prozentpunkte über dem Medianwert der gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerlücke;

(a)  Seine Mehrwertsteuerlücke im Jahr 2014, die gemäß der Methode und den Zahlen des von der Kommission veröffentlichten Abschlussberichts 2016 vom 23. August 2016 zur Mehrwertsteuerlücke berechnet und als Prozentsatz des Gesamtbetrags der geschuldeten Mehrwertsteuer ausgedrückt wird, liegt mindestens 15 Prozentpunkte über dem Medianwert der gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerlücke;

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  der Anteil des Karussellbetrugs an seiner gesamten Mehrwertsteuerlücke beläuft sich auf mehr als 25 %;

(b)  der Anteil des Karussellbetrugs an seiner gesamten Mehrwertsteuerlücke beläuft sich gemäß der im Rahmen des Legislativvorschlags vorgelegten Folgenabschätzung für diesen Artikel in dem in Buchstabe a genannten Berichtsjahr auf mehr als 25 %;

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  er hat festgestellt, dass andere Gegenmaßnahmen nicht ausreichen, um den Karussellbetrug auf seinem Hoheitsgebiet zu bekämpfen.

(c)  er hat festgestellt, dass andere Gegenmaßnahmen nicht ausreichen, um den Karussellbetrug auf seinem Hoheitsgebiet zu bekämpfen, insbesondere unter Angabe der angewandten Gegenmaßnahmen und der besonderen Gründe für ihre mangelnde Wirksamkeit sowie der Gründe, warum sich die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer als unzureichend erwiesen hat;

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  er hat festgestellt, dass die geschätzten Gewinne aus der Steuerehrlichkeit und der Steuererhebung, die infolge der Einführung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erwartet werden, die geschätzte zusätzliche Gesamtbelastung für Unternehmen und Steuerverwaltungen um mindestens 25 % überwiegen; und

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  er hat festgestellt, dass den Unternehmen und Steuerverwaltungen infolge der Einführung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft keine höheren Kosten entstehen als aus der Anwendung anderer Gegenmaßnahmen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Mitgliedstaat fügt dem Antrag nach Absatz 4 die Berechnung der Mehrwertsteuerlücke gemäß der Methode und den Zahlen des letzten von der Kommission veröffentlichten Berichts zur Mehrwertsteuerlücke bei.

Der Mitgliedstaat fügt dem Antrag nach Absatz 4 die Berechnung der Mehrwertsteuerlücke gemäß der Methode und den Zahlen des in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten, von der Kommission veröffentlichten Berichts zur Mehrwertsteuerlücke bei.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bis zum 30. Juni 2022 kann ein Mitgliedstaat festlegen, dass die Mehrwertsteuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, an den Gegenstände oder Dienstleistungen, die einen Schwellenwert von 10 000 EUR je Rechnung übersteigen, geliefert werden, sofern dieser Mitgliedstaat

entfällt

(a)  eine gemeinsame Grenze mit einem Mitgliedstaat hat, der die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden darf;

 

(b)  nachweist, dass aufgrund der Genehmigung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in diesem benachbarten Mitgliedstaat ein ernsthaftes Risiko der Verlagerung von Betrugsfällen auf sein Hoheitsgebiet besteht;

 

(c)  feststellt, dass andere Gegenmaßnahmen nicht ausreichen, um Betrugsfälle auf seinem Hoheitsgebiet zu bekämpfen.

 

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Mitgliedstaaten, die die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden, richten geeignete und effiziente elektronische Berichtspflichten für alle Steuerpflichtigen und insbesondere für Steuerpflichtige ein, die von dieser Umkehrung betroffene Gegenstände oder Dienstleistungen liefern oder erhalten.

(3)  Mitgliedstaaten, die die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden, richten geeignete und effiziente elektronische Berichtspflichten für alle Steuerpflichtigen und insbesondere für Steuerpflichtige ein, die von dieser Umkehrung betroffene Gegenstände oder Dienstleistungen liefern oder erhalten, damit das reibungslose Funktionieren und die effiziente Überwachung der Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft sichergestellt sind.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Ausführliche Begründung dafür, dass die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 zutreffen;

(a)  Ausführliche Begründung dafür, dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 zutreffen;

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Beginn und Dauer der Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Maßnahmen zur Unterrichtung der Steuerpflichtigen über die Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft;

(c)  Maßnahmen zur Unterrichtung der Steuerpflichtigen über die Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  ausführliche Beschreibung der Begleitmaßnahmen nach Absatz 3.

(d)  ausführliche Beschreibung der Begleitmaßnahmen nach Absatz 2.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitgliedstaaten, die die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden, legen der Kommission spätestens zwei Jahre nach Beginn der Anwendung einen Zwischenbericht vor. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Bewertung der Wirksamkeit der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft.

Mitgliedstaaten, die die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden, legen allen Mitgliedstaaten in elektronischer Form Folgendes vor:

 

(a) die Namen der Personen, gegen die in den zwölf Monaten vor dem Datum der Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ein Straf- oder Verwaltungsverfahren wegen Mehrwertsteuerbetrugs eingeleitet worden ist;

 

(b) die Namen der Personen – im Falle von juristischen Personen einschließlich der Namen ihrer Geschäftsführer –, deren Mehrwertsteuerregistrierung in diesem Mitgliedstaat infolge der Einführung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft beendet wurde; und

 

(c) die Namen der Personen – im Falle von juristischen Personen einschließlich der Namen ihrer Geschäftsführer –, die nach der Einführung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für zwei aufeinanderfolgende Besteuerungszeiträume keine Mehrwertsteuererklärung abgegeben haben.

 

Die Informationen nach den Buchstaben a und b sind spätestens drei Monate nach Einführung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vorzulegen und danach alle drei Monate zu aktualisieren. Die Informationen nach Buchstabe c sind spätestens neun Monate nach Einführung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vorzulegen und danach alle drei Monate zu aktualisieren.

 

Mitgliedstaaten, die die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden, legen der Kommission spätestens ein Jahr nach Beginn der Anwendung einen Zwischenbericht vor. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Bewertung der Wirksamkeit der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 8 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten, die das Verfahren nicht anwenden, legen der Kommission bis spätestens 30. Juni 2019 einen Zwischenbericht über die Auswirkungen der Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in anderen Mitgliedstaaten auf ihr Hoheitsgebiet vor, sofern die Umkehrung bis zu diesem Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat mindestens ein Jahr lang angewandt wurde.

Die Mitgliedstaaten, die das Verfahren nicht anwenden, legen der Kommission einen Zwischenbericht über die Auswirkungen der Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in anderen Mitgliedstaaten auf ihr Hoheitsgebiet vor. Dieser Bericht ist der Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der einjährigen Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in einem Mitgliedstaat vorzulegen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 199c – Absatz 10 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Entwicklung der Mehrwertsteuerlücke;

entfällt

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt bis zum 30. September 2022.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2022.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen über einem bestimmten Schwellenwert

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2016)0811 – C8-0023/2017 – 2016/0406(CNS)

Datum der Anhörung des EP

26.1.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

1.2.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

1.2.2017

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

JURI

25.1.2017

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Gabriel Mato

15.12.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.10.2018

26.11.2018

 

 

Datum der Annahme

27.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

7

16

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Thierry Cornillet, Esther de Lange, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Stefan Gehrold, Sven Giegold, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Petr Ježek, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Notis Marias, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Alex Mayer, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Anne Sander, Alfred Sant, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Marco Valli, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jeppe Kofod, Thomas Mann, Luigi Morgano, Andreas Schwab, Joachim Starbatty, Lieve Wierinck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Teresa Jiménez-Becerril Barrio

Datum der Einreichung

30.11.2018

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

24

+

ALDE

Thierry Cornillet, Petr Ježek, Caroline Nagtegaal, Ramon Tremosa i Balcells, Lieve Wierinck

ECR

Bernd Lucke, Stanisław Ożóg, Joachim Starbatty, Kay Swinburne

PPE

Stefan Gehrold, Brian Hayes, Czesław Hoc, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Georgios Kyrtsos, Werner Langen, Ivana Maletić, Thomas Mann, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Anne Sander, Andreas Schwab, Theodor Dumitru Stolojan, Esther de Lange

7

ENF

Gerolf Annemans

GUE/NGL

Sven Giegold, Philippe Lamberts, Marisa Matias, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Miguel Viegas

16

0

EFDD

Bernard Monot, Marco Valli

PPE

Luděk Niedermayer

S&D

Hugues Bayet, Pervenche Berès, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Jeppe Kofod, Olle Ludvigsson, Alex Mayer, Luigi Morgano, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

–  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2018
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