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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - Dezember 2009
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL I  : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 1  : MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 11  : Beobachter

1.    Nach der Unterzeichnung eines Vertrags über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union kann der Präsident nach Zustimmung der Konferenz der Präsidenten das Parlament des Beitrittsstaats auffordern, aus den Reihen seiner Mitglieder Beobachter zu benennen, deren Anzahl der Zahl der dem Staat zugewiesenen künftigen Sitze im Europäischen Parlament entspricht.

2.    Diese Beobachter nehmen bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an den Verhandlungen des Parlaments teil und können in den Ausschüssen und Fraktionen das Wort ergreifen. Sie sind nicht berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen oder sich innerhalb des Parlaments in ein Amt wählen zu lassen. Ihre Teilnahme hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Verhandlungen des Parlaments.

3.    Hinsichtlich der Nutzung von Einrichtungen des Parlaments und der Erstattung der mit ihrer Tätigkeit als Beobachter verbundenen Kosten sind sie einem Mitglied des Parlaments gleichgestellt.

4.    Absatz 1 gilt entsprechend bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung (1), wonach bestimmten Mitgliedstaaten bis zum Ende der siebten Wahlperiode eine Reihe von zusätzlichen Sitzen im Parlament zugewiesen wird. Die betroffenen Mitgliedstaaten werden ersucht, im Einklang mit ihrem nationalen Recht Beobachter zu benennen.

(1)Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11./12. Dezember 2008.
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