Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - Dezember 2009
PDF 1354k
INHALT
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL II  : GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3  : ERSTE LESUNG
Weiterverfolgung

Artikel 59  : Erneute Befassung des Parlaments

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

1.    Der Präsident fordert die Kommission auf Antrag des zuständigen Ausschusses auf, das Parlament erneut mit ihrem Vorschlag zu befassen,

-    wenn die Kommission, nachdem das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat, ihren ursprünglichen Vorschlag zurückzieht, um ihn durch einen anderen Wortlaut zu ersetzen, es sei denn, dies geschieht, um den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen, oder

-    wenn die Kommission ihren Vorschlag, zu dem sich das Parlament ursprünglich geäußert hat, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen, oder

-    wenn im Laufe der Zeit oder durch eine Änderung der Umstände sich die Art des Problems, mit dem sich der Vorschlag befasst, entscheidend ändert, oder

-    wenn nach Festlegung des Standpunkts des Parlaments Wahlen zum Parlament stattgefunden haben und die Konferenz der Präsidenten dies für wünschenswert hält.

2.    Das Parlament ersucht auf Antrag des zuständigen Ausschusses den Rat, es erneut mit einem von der Kommission gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Vorschlag zu befassen, wenn der Rat beabsichtigt, die Rechtsgrundlage des Vorschlags mit dem Ergebnis zu ändern, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht länger Anwendung finden würde.

Sonstige Verfahren

3.    Der Präsident fordert den Rat auf, das Parlament unter den gleichen Umständen und Bedingungen wie den in Absatz 1 vorgesehenen erneut zu konsultieren, wenn der zuständige Ausschuss dies beantragt oder wenn der Rat den ursprünglichen Vorschlag, zu dem das Parlament Stellung genommen hat, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um die vom Parlament angenommenen Änderungen zu übernehmen.

4.    Der Präsident ersucht auch aufgrund dieses Artikels um eine erneute Befassung mit einem Vorschlag für einen Rechtsakt, wenn das Parlament auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern einen entsprechenden Beschluss fasst.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen