Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - Dezember 2009
PDF 1354k
INHALT
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL II  : GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 7  : HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 75 c  :  Finanztrilog

Der Präsident nimmt an regelmäßigen Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission teil, die auf Initiative der Kommission im Rahmen des nach Titel II des Sechsten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Haushaltsverfahren einberufen werden. Der Präsident trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe zu fördern und so die Durchführung der oben genannten Verfahren zu erleichtern.

Der Präsident des Parlaments kann diese Aufgabe einem Vizepräsidenten mit Erfahrung in Haushaltsangelegenheiten oder dem Vorsitz des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses übertragen.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen