TITEL
IV
: BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL
3
: ANFRAGEN AN DEN RAT, DIE KOMMISSION UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
Artikel
116
: Fragestunde
1.
Fragestunden mit Anfragen an den Rat und an die Kommission finden auf jeder Tagung zu vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkten statt. Dabei kann ein Zeitraum für Anfragen an den Kommissionspräsidenten und einzelne Kommissionsmitglieder vorgesehen werden.
2.
Jedes Mitglied kann während einer Tagung nur je eine Anfrage an den Rat und die Kommission richten.
3.
Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der über Zulässigkeit und Reihenfolge ihrer Behandlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dem fragestellenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen.
1.
Die Einzelheiten des Verfahrens werden durch Leitlinien in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt
(1).