Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - Dezember 2009
PDF 1354k
INHALT
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL IV  : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 3  : ANFRAGEN AN DEN RAT, DIE KOMMISSION UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Artikel 116  : Fragestunde

1.    Fragestunden mit Anfragen an den Rat und an die Kommission finden auf jeder Tagung zu vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkten statt. Dabei kann ein Zeitraum für Anfragen an den Kommissionspräsidenten und einzelne Kommissionsmitglieder vorgesehen werden.

2.    Jedes Mitglied kann während einer Tagung nur je eine Anfrage an den Rat und die Kommission richten.

3.    Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der über Zulässigkeit und Reihenfolge ihrer Behandlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dem fragestellenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

1.    Die Einzelheiten des Verfahrens werden durch Leitlinien in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt (1).

(1)Siehe Anlage II.
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen