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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - Dezember 2009
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VI  : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 6  : WORTMELDUNGEN ZUM VERFAHREN

Artikel 175  : Rücküberweisung an einen Ausschuss

1.    Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann bei Festlegung der Tagesordnung oder vor Eröffnung der Aussprache von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden.

Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.

2.    Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann auch vor oder während einer Abstimmung von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden. Über einen solchen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

3.    Der Antrag kann jeweils nur einmal innerhalb der einzelnen Verfahrensabschnitte gestellt werden.

4.    Durch die Rücküberweisung wird die Beratung über den Gegenstand ausgesetzt.

5.    Das Parlament kann dem Ausschuss eine Frist setzen, innerhalb derer er seine Ergebnisse vorzulegen hat.

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