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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - Dezember 2009
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INHALT
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TITEL VII  : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1  : AUSSCHÜSSE - EINSETZUNG UND AUFGABEN

Artikel 190  : Sonderausschüsse

1.    Mit vorheriger Genehmigung der Konferenz der Präsidenten kann jeder ständige Ausschuss oder Sonderausschuss, wenn es seine Arbeit erfordert, aus seiner Mitte einen oder mehrere Unterausschüsse bilden, wobei er deren Zusammensetzung nach Maßgabe von Artikel 186 bestimmt und deren Zuständigkeit festlegt. Die Unterausschüsse berichten dem Ausschuss, der sie eingesetzt hat.

2.    Das für die Ausschüsse angewandte Verfahren gilt auch für die Unterausschüsse.

3.    Die Stellvertreter werden unter den gleichen Bedingungen wie für Ausschusssitzungen zu den Sitzungen der Unterausschüsse zugelassen.

4.    Die Anwendung dieser Bestimmungen muss das Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Unterausschuss und dem Ausschuss, innerhalb dessen er gebildet wurde, gewährleisten. Daher werden alle ordentlichen Mitglieder eines Unterausschusses unter den Mitgliedern des Hauptausschusses ausgewählt.

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