Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - Dezember 2009
PDF 1354k
INHALT
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VII  : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1  : AUSSCHÜSSE - EINSETZUNG UND AUFGABEN

Artikel 191  : Vorstand

1.    In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 186 folgt, wählt der Ausschuss einen Vorsitz und, in getrennten Wahlgängen, einen, zwei oder drei stellvertretende Vorsitze, die den Vorstand des Ausschusses bilden.

Durch diese Bestimmung wird der Vorsitz des Hauptausschusses nicht daran gehindert, sondern sogar in die Lage versetzt, die Vorsitze der Unterausschüsse in die Arbeiten des Vorstands einzubinden oder ihnen zu gestatten, bei Aussprachen über Fragen aus dem Fachbereich des Unterausschusses den Vorsitz zu führen, wenn ein derartiges Vorgehen dem gesamten Vorstand vorgeschlagen und einmütig von ihm angenommen wird.

2.    Entspricht die Zahl der Kandidaten der Zahl der freien Sitze, so kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.

Andernfalls oder auf Antrag eines Sechstels der Ausschussmitglieder findet sie in geheimer Abstimmung statt.

Bei einer einzigen Kandidatur erfolgt die Wahl mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die sich aus den für den Kandidaten abgegebenen Stimmen und den Gegenstimmen zusammensetzen.

Bei mehreren Kandidaturen im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die in Unterabsatz 3 definierte absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist der Kandidat mit dem höheren Lebensalter gewählt.

Falls ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, können neue Kandidaten benannt werden.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen