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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - September 2015
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INHALT
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TITEL II  : GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 1  : GESETZGEBUNGSVERFAHREN – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 43  : Information und Zugang des Parlaments zu Dokumenten

1.    Während des gesamten Legislativverfahrens verlangen das Parlament und seine Ausschüsse Zugang zu allen die Vorschläge für Rechtsakte betreffenden Dokumenten, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie sie für den Rat und dessen Arbeitsgruppen gelten.

2.    Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt ersucht der zuständige Ausschuss die Kommission und den Rat, ihn über den Fortgang der Beratungen über diesen Vorschlag im Rat und dessen Arbeitsgruppen, insbesondere aber über jeden sich abzeichnenden Kompromiss, der den ursprünglichen Vorschlag entscheidend ändert, oder über die etwaige Absicht des Verfassers, seinen Vorschlag zurückzuziehen, auf dem Laufenden zu halten.

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