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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - September 2015
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL II  : GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 2  : VERFAHREN IM AUSSCHUSS

Artikel 53  : Stellungnahmen der Ausschüsse

1.    Will der zuerst mit einem Gegenstand befasste Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen oder wünscht ein anderer Ausschuss, zu dem Gegenstand des Berichts des zuerst befassten Ausschusses Stellung zu nehmen, so können sie beim Präsidenten beantragen, dass gemäß Artikel 201 Absatz 3 ein Ausschuss als federführender und der andere als mitberatender Ausschuss bestimmt wird.

2.    Bei Dokumenten legislativer Art im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 enthält die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Änderungsanträge zu dem Text, mit dem er befasst wurde, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen. Solche Begründungen werden in Verantwortung des Verfassers der Stellungnahme erstellt und kommen nicht zur Abstimmung. Der mitberatende Ausschuss kann nötigenfalls eine kurze schriftliche Begründung für die gesamte Stellungnahme vorlegen.

Bei nichtlegislativen Texten besteht die Stellungnahme aus Vorschlägen für Teile des Entschließungsantrags des federführenden Ausschusses.

Der federführende Ausschuss lässt über diese Änderungsanträge bzw. Vorschläge abstimmen.

Die Stellungnahmen behandeln ausschließlich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des mitberatenden Ausschusses fallen.

3.    Der federführende Ausschuss setzt eine Frist fest, innerhalb derer der mitberatende Ausschuss seine Stellungnahme abgeben muss, wenn sie vom federführenden Ausschuss berücksichtigt werden soll. Änderungen des angekündigten Zeitplans sind den mitberatenden Ausschüssen vom federführenden Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der federführende Ausschuss zieht seine endgültigen Schlussfolgerungen nicht vor Ablauf dieser Frist.

4.    Alle angenommenen Stellungnahmen werden dem Bericht des federführenden Ausschusses als Anlage beigefügt.

5.    Der federführende Ausschuss kann als einziger Ausschuss Änderungsanträge im Plenum einreichen.

6.    Der Vorsitz des mitberatenden Ausschusses und der Verfasser der Stellungnahme werden aufgefordert, an den Sitzungen des federführenden Ausschusses, soweit sie den gemeinsamen Gegenstand betreffen, mit beratender Stimme teilzunehmen.

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