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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - September 2015
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL II  : GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3  : ERSTE LESUNG
Weiterverfolgung

Artikel 62  : Weiterverfolgung des Standpunkts des Parlaments

1.    In der Zeit nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments zu einem Vorschlag der Kommission verfolgen der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses die Behandlung des Vorschlags im Verlauf des Verfahrens bis zu seiner Annahme durch den Rat, um insbesondere zu gewährleisten, dass die Zusicherungen des Rates bzw. der Kommission gegenüber dem Parlament hinsichtlich des vom Parlament angenommenen Standpunkts genau eingehalten werden.

2.    Der zuständige Ausschuss kann die Kommission und den Rat auffordern, die Angelegenheit mit dem Ausschuss zu erörtern.

3.    Der zuständige Ausschuss kann, wenn er dies für notwendig erachtet, in jeder Phase der Weiterverfolgung einen Entschließungsantrag gemäß diesem Artikel einreichen und darin dem Parlament empfehlen,

-    die Kommission aufzufordern, ihren Vorschlag zurückzuziehen, oder

-    die Kommission oder den Rat aufzufordern, das Parlament gemäß Artikel 63 erneut zu befassen, oder die Kommission aufzufordern, einen neuen Vorschlag vorzulegen, oder

-    andere Maßnahmen, die es für angebracht hält, zu beschließen.

Dieser Entschließungsantrag wird in den Entwurf der Tagesordnung für die Tagung aufgenommen, die auf den Beschluss des Ausschusses folgt.

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