Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - September 2015
PDF 1319k
INHALT
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL II  : GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 6  : ABSCHLUSS DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS

Artikel 74  : Billigung eines Beschlusses betreffend die Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen vor der Annahme eines Berichts im Ausschuss

1.    Jeder Beschluss eines Ausschusses über die Einleitung von Verhandlungen vor der Annahme eines Berichts im Ausschuss wird in alle Amtssprachen übersetzt, an sämtliche Mitglieder des Europäischen Parlaments verteilt und der Konferenz der Präsidenten vorgelegt.

Auf Antrag einer Fraktion kann die Konferenz der Präsidenten beschließen, den Gegenstand zur Prüfung mit Aussprache und Abstimmung auf den Entwurf der Tagesordnung der auf die Verteilung folgenden Tagung zu setzen; in diesem Fall setzt der Präsident eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.

Liegt kein Beschluss der Konferenz der Präsidenten vor, den Gegenstand auf den Entwurf der Tagesordnung dieser Tagung zu setzen, gibt der Präsident bei der Eröffnung dieser Tagung den Beschluss betreffend die Einleitung von Verhandlungen bekannt.

2.    Der Gegenstand wird zur Prüfung mit Aussprache und Abstimmung auf den Entwurf der Tagesordnung der auf die Bekanntgabe folgenden Tagung gesetzt, und der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest, wenn eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder dies innerhalb von 48 Stunden nach der Bekanntgabe beantragen.

Andernfalls gilt der Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen als gebilligt.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen