TITEL
II
: GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL
7
: KONSTITUTIONELLE FRAGEN
Artikel
79
: Ordentliche Vertragsänderung
1.
Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament gemäß den Artikeln 45 und 52 einen Bericht vorlegen, der Vorschläge an den Rat zur Änderung der Verträge enthält.
2.
Wird das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates zur Prüfung von Änderungen der Verträge angehört, wird die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Der Ausschuss erstellt einen Bericht, der Folgendes umfasst:
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einen Entschließungsantrag, aus dem hervorgeht, ob das Parlament den vorgeschlagenen Beschluss billigt oder ablehnt, und der auch Vorschläge für den Konvent oder die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten enthalten kann;
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gegebenenfalls eine Begründung.
3.
Beschließt der Europäische Rat die Einberufung eines Konvents, so werden die Vertreter des Parlaments vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten benannt.
Die Delegation des Parlaments wählt ihren Leiter und ihre Bewerber für die Mitgliedschaft in einer Lenkungsgruppe oder einem Präsidium, die bzw. das gegebenenfalls vom Konvent eingesetzt wird.
4.
Ersucht der Europäische Rat das Parlament um seine Zustimmung zu einem Beschluss, für die Prüfung von Änderungsvorschlägen zu den Verträgen keinen Konvent einzuberufen, wird die Angelegenheit gemäß Artikel 99 an den zuständigen Ausschuss überwiesen.