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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - September 2015
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL II  : GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 7  : KONSTITUTIONELLE FRAGEN

Artikel 81  : Beitrittsverträge

1.    Jeder Antrag eines europäischen Staates auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union wird an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung überwiesen.

2.    Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beschließen, den Rat oder die Kommission zu ersuchen, vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem antragstellenden Staat an einer Aussprache teilzunehmen.

3.    Während der Verhandlungen unterrichten der Rat und die Kommission den zuständigen Ausschuss regelmäßig und umfassend über den Fortgang der Verhandlungen, erforderlichenfalls vertraulich.

4.    Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss eines Vertrags über den Beitritt eines antragstellenden Staates zur Europäischen Union zu berücksichtigen.

5.    Nach Abschluss der Verhandlungen, jedoch vor der Unterzeichnung eines Abkommens wird dessen Entwurf dem Parlament gemäß Artikel 99 zur Zustimmung unterbreitet.

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