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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - September 2015
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TITEL II  : GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 11  : SONSTIGE VERFAHREN

Artikel 103  : Kodifizierung

1.    Wird dem Parlament ein Vorschlag der Kommission für eine Kodifizierung von Rechtsakten der Union unterbreitet, so wird er an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss überwiesen. Dieser prüft ihn gemäß den auf institutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten (1), um festzustellen, dass er sich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung beschränkt.

2.    Der Ausschuss, der für die Rechtsakte, welche Gegenstand der Kodifizierung sind, zuständig war, kann auf seinen Antrag oder auf Antrag des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses mitberatend mit der Frage der Zweckmäßigkeit der Kodifizierung befasst werden.

3.    Änderungsanträge zum Text des Vorschlags sind unzulässig.

Allerdings kann der Vorsitz des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses auf Antrag des Berichterstatters dem Ausschuss Änderungen, die sich auf technische Anpassungen beziehen, zur Genehmigung unterbreiten, sofern diese Anpassungen notwendig sind, um die Übereinstimmung des Vorschlags mit den Kodifizierungsregeln sicherzustellen, und der Vorschlag durch sie inhaltlich nicht geändert wird.

4.    Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine inhaltliche Änderung von Rechtsakten der Union bewirkt, unterbreitet er ihn dem Parlament zur Genehmigung.

Ist er der Auffassung, dass der Vorschlag eine inhaltliche Änderung bewirkt, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor.

In beiden Fällen nimmt das Parlament in einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache Stellung.

(1)Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994, beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, Nummer 4 (ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2).
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