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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - September 2015
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL V  : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 5  : ENTSCHLIESSUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

Artikel 133  : Entschließungsanträge

2.    Jedes Mitglied kann zu einer Angelegenheit, die den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, einen Entschließungsantrag einreichen.

Er darf höchstens 200 Wörter umfassen.

3.    Der zuständige Ausschuss entscheidet über das Verfahren.

Er kann den Entschließungsantrag mit anderen Entschließungsanträgen oder Berichten verbinden.

Er kann eine Stellungnahme beschließen, die auch die Form eines Schreibens haben kann.

Er kann beschließen, einen Bericht gemäß Artikel 52 auszuarbeiten.

4.    Die Verfasser eines Entschließungsantrags werden über die Beschlüsse des Ausschusses und der Konferenz der Präsidenten unterrichtet.

5.    Der Entschließungsantrag wird in den Bericht aufgenommen.

6.    Stellungnahmen in Form eines Schreibens an andere Organe der Europäischen Union werden vom Präsidenten übermittelt.

7.    Der oder die Verfasser eines gemäß Artikel 123 Absatz 2, Artikel 128 Absatz 5 oder Artikel 135 Absatz 2 eingereichten Entschließungsantrags sind dazu berechtigt, ihn bis zur Eröffnung der Schlussabstimmung zurückzuziehen.

8.    Auf der Grundlage von Absatz 1 eingereichte Entschließungsanträge können von ihren Verfassern oder ihren ersten Unterzeichnern zurückgezogen werden, bevor der zuständige Ausschuss gemäß Absatz 2 beschließt, einen Bericht darüber auszuarbeiten.

Sobald der Entschließungsantrag auf diese Weise vom Ausschuss übernommen worden ist, hat nur dieser die Möglichkeit, ihn bis zur Eröffnung der Schlussabstimmung zurückzuziehen.

9.    Ein zurückgezogener Entschließungsantrag kann von einer Fraktion, einem Ausschuss oder derselben Anzahl von Mitgliedern, die für seine Einreichung erforderlich ist, unverzüglich übernommen und wieder eingereicht werden.

Die Ausschüsse tragen dafür Sorge, dass Entschließungsanträge gemäß diesem Artikel, die die festgelegten Bedingungen erfüllen, weiterbehandelt und in den Folgedokumenten auf angemessene Art und Weise angeführt werden.

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