Artikel 145 : Wahlperioden, Sitzungsperioden, Tagungen und Sitzungen
1. Wahlperiode ist die im Akt vom 20. September 1976 vorgesehene Mandatsdauer der Mitglieder.
2. Sitzungsperiode ist die jährliche Periode, wie sie sich aus dem genannten Akt und den Verträgen ergibt.
3. Tagung ist der in der Regel jeden Monat stattfindende Zusammentritt des Parlaments, der in einzelne Sitzungstage zerfällt.
Die an ein und demselben Tag stattfindenden Plenarsitzungen des Parlaments gelten als eine einzige Sitzung.