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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - September 2015
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VII  : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 3  : ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN

Artikel 163  : Ausführungen von einer Minute

Für einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten erteilt der Präsident in der ersten Sitzung jeder Tagung Mitgliedern das Wort, die das Parlament auf ein Thema von politischer Bedeutung aufmerksam machen wollen. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute je Mitglied. Der Präsident kann im späteren Verlauf derselben Tagung einen weiteren derartigen Zeitraum einräumen.

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