Bei einzigen Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht stimmt das Parlament namentlich gemäß Artikel 180 Absatz 2 ab. Über Änderungsanträge wird nur auf Antrag gemäß Artikel 180 namentlich abgestimmt.
Artikel 179 über die namentliche Abstimmung findet auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 3, 6 und 8 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.