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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - September 2015
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VII  : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5  : BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG

Artikel 179  : Schlussabstimmung

Bei einzigen Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht stimmt das Parlament namentlich gemäß Artikel 180 Absatz 2 ab. Über Änderungsanträge wird nur auf Antrag gemäß Artikel 180 namentlich abgestimmt.

Artikel 179 über die namentliche Abstimmung findet auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 3, 6 und 8 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.

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