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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - September 2015
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TITEL XII  : BEFUGNISSE BEZÜGLICH DER POLITISCHEN PARTEIEN AUF EUROPÄISCHER EBENE

Artikel 224  : Befugnisse des Präsidiums

1.    Das Präsidium beschließt über den von einer politischen Partei auf europäischer Ebene eingereichten Antrag auf Finanzierung sowie über die Aufteilung der Mittel zwischen den begünstigten politischen Parteien. Es legt eine Liste der Begünstigten und der zugewiesenen Beträge fest.

2.    Das Präsidium beschließt über die etwaige Aussetzung oder Kürzung einer Finanzierung und die etwaige Einziehung von zu Unrecht bezogenen Beträgen.

3.    Das Präsidium billigt nach Ende des Haushaltsjahres den endgültigen Tätigkeitsbericht und die Endabrechnung der begünstigten politischen Partei.

4.    Das Präsidium kann unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bedingungen den politischen Parteien auf europäischer Ebene gemäß ihren Vorschlägen technische Unterstützung gewähren. Das Präsidium kann dem Generalsekretär in bestimmten Fällen die Befugnis zur Beschlussfassung hinsichtlich der Gewährung technischer Unterstützung übertragen.

5.    In allen in den vorangegangenen Absätzen genannten Fällen handelt das Präsidium auf der Grundlage eines Vorschlags des Generalsekretärs. Außer in den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen hört das Präsidium vor der Beschlussfassung die Vertreter der betreffenden politischen Partei. Das Präsidium kann jederzeit die Stellungnahme der Konferenz der Präsidenten einholen.

6.    Wenn das Parlament nach einer Nachprüfung feststellt, dass eine politische Partei auf europäischer Ebene die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit nicht mehr beachtet, beschließt das Präsidium den Ausschluss dieser politischen Partei von der Finanzierung.

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