TITEL
II
: GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL
8
: HAUSHALTSVERFAHREN
Artikel
93
: Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans
Die Bestimmungen über das Durchführungsverfahren für den Beschluss über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Haushaltsordnung sind dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt
(1). Diese Anlage wird gemäß Artikel 227 Absatz 2 angenommen.