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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Juli 2016
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL III  : AUSSENBEZIEHUNGEN
KAPITEL 1  : INTERNATIONALE ABKOMMEN

Artikel 108  : Internationale Abkommen

1.    Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder das Verfahren auf andere Weise zu verfolgen und die Konferenz der Ausschussvorsitze von diesem Beschluss in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls können weitere Ausschüsse um ihre Stellungnahme gemäß Artikel 53 Absatz 1 ersucht werden. Artikel 201 Absatz 2, Artikel 54 oder Artikel 55 findet gegebenenfalls Anwendung.

Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschusses und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse ergreifen gemeinsam geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass dem Parlament in allen Phasen der Verhandlung und des Abschlusses internationaler Abkommen, einschließlich dem Entwurf und dem endgültig angenommenen Text der Verhandlungsleitlinien, unverzüglich und regelmäßig, erforderlichenfalls vertraulich, umfassende Informationen sowie die in Absatz 3 genannten Informationen übermittelt werden, und zwar

    von der Kommission gemäß ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und ihren Verpflichtungen aufgrund der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission sowie

    vom Rat gemäß seinen Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

2.    Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern den Rat ersuchen, die Aufnahme von Verhandlungen so lange nicht zu genehmigen, bis das Parlament auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses Stellung zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat genommen hat.

3.    Zum Zeitpunkt der geplanten Aufnahme von Verhandlungen ermittelt der zuständige Ausschuss bei der Kommission die für den Abschluss der in Absatz 1 genannten internationalen Abkommen gewählte Rechtsgrundlage. Der zuständige Ausschuss prüft die gewählte Rechtsgrundlage gemäß Artikel 39. Gibt die Kommission keine Rechtsgrundlage an oder wird die Richtigkeit der Rechtsgrundlage in Frage gestellt, so findet Artikel 39 Anwendung.

4.    Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen sowie nach Beendigung der Verhandlungen bis zum Abschluss des internationalen Abkommens kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses sowie nach Prüfung aller gemäß Artikel 134 eingereichten einschlägigen Vorschläge Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss des Abkommens zu berücksichtigen.

5.    Der Präsident überweist die Ersuchen des Rates um die Zustimmung oder die Stellungnahme des Parlaments an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 99 oder Artikel 47 Absatz 1.

6.    Vor der Abstimmung können der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder vorschlagen, dass das Parlament ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einholt. Stimmt das Parlament einem solchen Vorschlag zu, wird die Abstimmung vertagt, bis der Gerichtshof sein Gutachten abgegeben hat (1).

7.    Das Parlament beschließt über die Stellungnahme bzw. Zustimmung zu dem Abschluss, der Verlängerung oder der Änderung eines von der Europäischen Union geschlossenen internationalen Abkommens oder Finanzprotokolls in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Änderungsanträge zum Text des Abkommens bzw. Protokolls nicht zulässig sind.

8.    Ist die vom Parlament angenommene Stellungnahme negativ, so ersucht der Präsident den Rat, das betreffende Abkommen nicht abzuschließen.

9.    Erteilt das Parlament einem internationalen Abkommen nicht die Zustimmung, so teilt der Präsident dem Rat mit, dass das betreffende Abkommen nicht abgeschlossen werden kann.

(1)Siehe auch die Auslegung von Artikel 141.
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