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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Juli 2016
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VII  : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 4  : MASSNAHMEN BEI NICHTEINHALTUNG DER VERHALTENSREGELN

Artikel 165  : Sofortmaßnahmen

1.    Der Präsident ruft jedes Mitglied, das den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört oder dessen Verhalten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 in Einklang steht, zur Ordnung.

2.    Im Wiederholungsfall ruft der Präsident das Mitglied nochmals zur Ordnung, wobei ein Vermerk in das Sitzungsprotokoll eingetragen wird.

3.    Bei fortgesetzter Störung oder einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident dem Mitglied das Wort entziehen und es für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal weisen. Bei besonders groben Verstößen gegen die Ordnung kann der Präsident die letztgenannte Maßnahme auch unmittelbar ohne zweiten Ordnungsruf ergreifen. Der Generalsekretär sorgt unverzüglich mit Hilfe der Saaldiener und nötigenfalls des Sicherheitsdienstes des Parlaments für die Durchführung einer solchen Ordnungsmaßnahme.

4.    Wenn störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, unterbricht der Präsident zur Wiederherstellung der Ordnung die Sitzung auf bestimmte Zeit oder schließt sie. Kann der Präsident sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl, und die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident das Plenum ein.

5.    Die in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Befugnisse stehen entsprechend demjenigen zu, der bei Sitzungen von in der Geschäftsordnung vorgesehenen Organen, Ausschüssen und Delegationen den Vorsitz führt.

6.    Unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen die Verhaltensregeln kann das Mitglied, das den Sitzungsvorsitz führt, spätestens bis zur nächsten Tagung oder bis zur nächsten Sitzung des betroffenen Organs, des Ausschusses oder der Delegation gegebenenfalls den Präsidenten mit einem Antrag auf Anwendung von Artikel 166 befassen.

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