1.
Der Schluss einer Aussprache über einen Beratungsgegenstand kann, bevor die Rednerliste erschöpft ist, vom Präsidenten vorgeschlagen oder von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.
2.
Wird einem solchen Vorschlag bzw. Antrag zugestimmt, darf nur ein Mitglied von jeder Fraktion, der in der Aussprache das Wort bis dahin nicht erteilt wurde, sprechen.
3.
Nach den Ausführungen gemäß Absatz 2 wird die Aussprache geschlossen, und das Parlament geht zur Abstimmung über den Beratungsgegenstand über, sofern vorher keine bestimmte Abstimmungszeit festgelegt worden ist.
4.
Wird der Vorschlag bzw. Antrag abgelehnt, kann er während derselben Aussprache nicht erneut gestellt werden, außer vom Präsidenten.