Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Juli 2016
PDF 1498k
INHALT
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VIII  : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 2  : AUSSCHÜSSE – ARBEITSWEISE

Artikel 206  : Ausschusssitzungen

1.    Die Ausschüsse tagen nach Einberufung durch ihren Vorsitz oder auf Veranlassung des Präsidenten.

2.    Die Kommission und der Rat können auf Einladung eines Vorsitzes im Namen des Ausschusses an Ausschusssitzungen teilnehmen.

Auf besonderen Beschluss des Ausschusses kann jede sonstige Person eingeladen werden, an einer Sitzung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

Entsprechend liegt die Entscheidung über die Teilnahme der Assistenten der Mitglieder an Ausschusssitzungen im Ermessen des betreffenden Ausschusses.

Ein federführender Ausschuss kann vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums eine Anhörung von Sachverständigen veranstalten, wenn er dies für die erfolgreiche Abwicklung seiner Arbeiten zu einer bestimmten Frage für unerlässlich hält.

Die mitberatenden Ausschüsse können an der Anhörung teilnehmen, wenn sie es wünschen.

Die Bestimmungen dieses Absatzes sind im Einklang mit Nummer 50 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission auszulegen (1).

3.    Unbeschadet der Anwendung von Artikel 53 Absatz 6 können die Mitglieder, falls der betreffende Ausschuss nicht anders entscheidet, an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, aber nicht an deren Beratungen teilnehmen.

Diese Mitglieder können jedoch vom Ausschuss ermächtigt werden, an seinen Arbeiten mit beratender Stimme teilzunehmen.

(1)Siehe Anlage XIII.
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen