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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - September 2016
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL II  : GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 1  : GESETZGEBUNGSVERFAHREN – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 37  : Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission

1.    Das Parlament nimmt gemeinsam mit der Kommission und dem Rat an der Festsetzung des Gesetzgebungsprogramms der Europäischen Union teil.

Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission, das der Beitrag der Kommission zur jährlichen und mehrjährigen Programmplanung der Union ist, gemäß einem Zeitplan und Modalitäten zusammen, die zwischen den beiden Organen vereinbart werden und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt sind (1).

2.    In dringenden und unvorhergesehenen Fällen kann ein Organ gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren in eigener Initiative die Hinzufügung einer Legislativmaßnahme zum Arbeitsprogramm der Kommission vorschlagen.

3.    Der Präsident übermittelt die vom Parlament angenommene Entschließung den übrigen Organen, die im Rahmen der Legislativverfahren der Europäischen Union zusammenarbeiten, und den Parlamenten der Mitgliedstaaten.

Der Präsident ersucht den Rat um eine Stellungnahme zum Arbeitsprogramm der Kommission und zu der Entschließung des Parlaments.

4.    Kann ein Organ den festgelegten Zeitplan nicht einhalten, so teilt es den anderen Organen die Gründe für die Verzögerung mit und schlägt einen neuen Zeitplan vor.

(1)Siehe Anlage XIII.
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