TITEL
II
: GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL
5
: DRITTE LESUNG
Vermittlung
Artikel
70
: Einberufung des Vermittlungsausschusses
Setzt der Rat das Parlament davon in Kenntnis, dass er nicht alle Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates billigen kann, vereinbart der Präsident mit dem Rat einen Termin und Ort für eine erste Sitzung des Vermittlungsausschusses. Die sechswöchige oder, im Falle einer Verlängerung, achtwöchige Frist gemäß Artikel 294 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt vom Tag der ersten Sitzung dieses Ausschusses an.