TITEL
II
: GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL
7
: KONSTITUTIONELLE FRAGEN
Artikel
80
: Vereinfachte Vertragsänderung
1.
Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament gemäß den Artikeln 45 und 52 nach dem in Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren einen Bericht vorlegen, der an den Europäischen Rat gerichtete Vorschläge zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält.
2.
Wird das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates zur Änderung des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angehört, gilt Artikel 79 Absatz 2 entsprechend. In diesem Fall darf der Entschließungsantrag nur Änderungsvorschläge zu den Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten.