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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - September 2016
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL III  : AUSSENBEZIEHUNGEN
KAPITEL 2  : VERTRETUNG DER UNION NACH AUSSEN UND GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 110  : Sonderbeauftragte

1.    Gedenkt der Rat Sonderbeauftragte gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union zu ernennen, so fordert der Präsident auf Ersuchen des zuständigen Ausschusses den Rat auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat, den Zielen und anderen einschlägigen Angelegenheiten zu beantworten, die mit den Aufgaben und der Rolle der Sonderbeauftragten in Verbindung stehen.

2.    Die Sonderbeauftragten können nach ihrer Ernennung, aber vor der Amtsübernahme aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

3.    Binnen drei Monaten nach der Anhörung kann der Ausschuss gemäß Artikel 134 einen Vorschlag für eine Empfehlung vorlegen, der sich unmittelbar auf die Erklärung und die Antworten bezieht.

4.    Die Sonderbeauftragten werden aufgefordert, das Parlament umfassend und regelmäßig über die praktische Durchführung des Mandats zu unterrichten.

5.    Ein vom Rat ernannter Sonderbeauftragter für besondere politische Fragen kann auf Initiative des Parlaments oder auf eigene Initiative zur Abgabe einer Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss aufgefordert werden.

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