TITEL
V
: BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL
2
: ERKLÄRUNGEN
Artikel
124
: Erläuterung von Beschlüssen der Kommission
Nach Anhörung der Konferenz der Präsidenten kann der Präsident den Präsidenten der Kommission, das für die Beziehungen zum Parlament zuständige Mitglied der Kommission oder nach einer entsprechenden Vereinbarung ein anderes Mitglied der Kommission auffordern, nach jeder Sitzung der Kommission eine Erklärung vor dem Parlament abzugeben und ihre wichtigsten Beschlüsse zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache von mindestens 30 Minuten Dauer an, in der die Mitglieder kurze und präzise formulierte Fragen stellen können.