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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - September 2016
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL V  : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 2  : ERKLÄRUNGEN

Artikel 124  : Erläuterung von Beschlüssen der Kommission

Nach Anhörung der Konferenz der Präsidenten kann der Präsident den Präsidenten der Kommission, das für die Beziehungen zum Parlament zuständige Mitglied der Kommission oder nach einer entsprechenden Vereinbarung ein anderes Mitglied der Kommission auffordern, nach jeder Sitzung der Kommission eine Erklärung vor dem Parlament abzugeben und ihre wichtigsten Beschlüsse zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache von mindestens 30 Minuten Dauer an, in der die Mitglieder kurze und präzise formulierte Fragen stellen können.

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