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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - September 2016
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INHALT
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TITEL VIII  : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1  : AUSSCHÜSSE – EINSETZUNG UND AUFGABEN

Artikel 197  : Einsetzung von Sonderausschüssen

Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten Sonderausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, das Parlament verlängert die Mandatszeit bei deren Ablauf.

Da die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Mandatszeit der Sonderausschüsse gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden, kann das Parlament nicht später beschließen, ihre Zuständigkeiten im Sinne einer Einschränkung oder einer Ausweitung abzuändern.

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