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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - September 2016
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL XII  : BEFUGNISSE BEZÜGLICH DER POLITISCHEN PARTEIEN AUF EUROPÄISCHER EBENE

Artikel 223  : Befugnisse des Präsidenten

Der Präsident vertritt das Parlament gemäß Artikel 22 Absatz 4 in seinen Beziehungen zu den politischen Parteien auf europäischer Ebene.

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